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8C 557/2010

Bundesgericht · 2010-10-18 · Deutsch CH
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Unfallversicherung | Unfallversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Oktober 2010
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 18.10.2010 8C 557/2010 (8C_557/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 18.10.2010 8C 557/2010 (8C_557/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 18.10.2010 8C 557/2010 (8C_557/2010)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_557/2010 Urteil vom 18. Oktober 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, G.________. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Juni 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerde vom 29. Juni 2010 diesen gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt; die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift entspricht weitestgehend wortwörtlich der schon vor Verwaltungsgericht eingereichten; sie begnügt sich damit, neben der Wiedergabe des vor Vorinstanz eingereichten Textes in drei Passagen (Ziff. II.8., II.13.3. und II.15.) verfahrensbedingte Ergänzungen anzubringen, ohne sich in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den detaillierten und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen und dabei - wenigstens in gedrängter Form - darzulegen, inwiefern diese konkret Bundesrecht verletzen, was als Begründung rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Oktober 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Maillard Kopp Käch