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UV.2019.00003

Rentenrevision eines auf einem Vergleich beruhenden Anspruches, wesentliche Änderung in den erwerblichen Verhältnissen gegeben. Neuer Einkommensvergleich. Rückschlüsse von Invalidenkarriere auf Validenkarriere. Aufrechnung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Aufhebung der Invalidenrente rechtens.

Zürich SozVersG · 2020-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete bei Dr. med. dent . Z.___ als Zahnmedizinische Assistentin und war in dieser Eigenschaft bei der Axa Ver siche rungen AG (ehemals Winterthur Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 10/ A4 ). Am 1 4. Sep tember 1997 wurde sie als Fahrerin in ihrem eigene n Personenwagen Opfer eines A uffahr un falles ( vgl. Unfallmeldung vom 1. Ok tober 1997; Urk. 10/A2) und erlitt ein soge nanntes Schleu dertrauma der W irbelsäule (vgl. Urk. 10/ M3 ) . Es wurde ein lumbo verte bro ge nes und zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom festgestellt, wobei in der neu ro logischen Untersuchung keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle hätten nachgewiesen werden können ( Urk. 10/M2, Urk. 10/M16). Die Unfallver sicherung tätigte Abklärungen und veranlasste insbesondere eine unfall analyti sche Unter suchung, wonach die Geschwindigkeitsänderung ( Delta-v ) des Fahr zeuges der Versicherten zwischen 0 und 4,5km/h gelegen habe, entsprechend eine unfallkausale Halswirbelsäulen ver letzung extrem unwahrscheinlich sei (vgl. Gut achten, vom 1 6. Januar 1998; Urk. 10/A8a). Am 2 9. Januar 1998 folgte eine biomechanische Beurteilung, im Rahmen derer eine «Harmlosigkeitsgrenze» von 10km/h Geschwindigkeits änderung des Fahrzeuges festgehalten wurde. Aus bio mechanischer Sicht sei eine Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) nicht zu erklären ( Urk. 10/A11a). Gestützt darauf sowie auf die spezialärztliche Untersu chung bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, wonach ein panvertebrales Schmerz syndrom mit leichtem Akzelerationstrauma der HWS, eine chronische Haltungs anomalie der Wirbelsäule bei Beinlängenasymmetrie sowie Spannungs kopf schmer zen diagnostiziert und bei Verdacht auf ängstliche Überbewertung des Unfallgeschehens sowie fehlenden Hinweisen auf eine post traumatische Ence phalose eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Arzt bericht vom 11.

März 1998; Urk. 10/M9), verneinte die Axa Winterthur , Direktion Zürich, mit Ver fügung vom 1 4. April 1998 Leistungen aus der obligator ischen Unfall versiche rung (Urk. 10/A17). Da gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 1998 Einsprache (Urk. 10/A18) . Mit Schreiben vom 1 9. Oktober 1998 teilte die Ver sicherte sodann mit, dass sie sich beim Unfall auch eine Knie ver letzung zuge zogen habe, die allenfalls operativ v ersorgt werden müsse (vgl. Urk. 10/A22). Mit Einsprache entscheid vom 1. Juli 1999 verpflichtete die Gene ral direktion der Axa Winterthur die Direktion Zürich , die Leistungspflicht im Hin blick auf die geltend gemachte Knieverletzung neu abzuklären ( Urk. 10/A48). Nach Einholung weiterer medizi nisch e r Berichte , im Rahmen derer eine Patella bipartita nach Trauma ti sie rung festgehalten wurde (vgl. Urk. 10/M12, Urk. 10/M18),

und gestützt auf die Ein schätz ung von Prof. Dr. med. B.___ , Neurologie FMH (Urk .

10/M21) , sowie Dr. med.

C.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, wonach betreffend die traumatisierte Patella bipartita am 2 6. November 1999 die Behand lung bei praktisch voller Restitution abgeschlossen werden könne (vgl. ärztlicher Zwischenb ericht vom 2 0. Dezember 1999; Urk. 10/M22),

verneinte die Axa Win ter thur mit Ver fügung vom 4. Januar 2000 Leistungen der obligato risch en Un fall versicherung ( Urk. 10/A78). Hierge gen erhob die Ver sich erte mit Eingabe vom 31. Januar 2000 erneut Ein sprache ( Urk. 10/A82). Gestützt auf die neuropsycho logische Beurteilung von Dr. phil. D.___ vom 25. März 2002, gemäss der die Versicherte in ihrer ange stammten Tätig keit als Dental- und Pro phylaxe Assistentin in ihrer Arbeits fähig keit aus neuro psycho logischer Sicht z u 10 % eingeschränkt sei (Urk. 10/M28), und den ärzt lich en Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 1 0. März 2005 , wonach der Heilungsverlauf nach zwei maliger Ar thro skopie am 1. Juli 1999 (vgl. Urk. 10/M13) und 2 9. Juni 2004 (vgl. Urk. 10/M41) erfreulich sei und keine Arbeit sunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 10/M47), sowie nach weiteren Abklä rung en bestätigte die Axa Winterthur m it Ve rfügung vom 2 4. Juni 2004 (Urk. 10/A125) eine Vereinbarung mit der Ver sicherten vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 10/A123). Demnach sei dieser rückwir kend vom 1. August 1999 bis 30. Sep tem ber 2003 ein Taggeld von 20 % und ab 1. Oktober 2003 eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 10

% auszurichten . Ausserdem sprach die Axa Winterthur der Versicherten eine Integritäts ent schädi gung bei einer Integritäts einbusse von 15 % zu. 1.2

Im Mai 2016 leitete die Axa Winterthur ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/A127) und tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht . In diesem Zusammenhang erlangte sie davon Kenntnis, dass die Ver sicherte seit September 2007 als Prophylaxe A ssistentin bei der E.___ in Zürich tätig ist , erst in einem 40%-Pensum und seit Juni 2009 in einem 80%-Pensum (v gl. Urk. 10/A154), und dadurch im Jahr 2015 ein Jahres ein kom men von Fr. 89'173.-- erzielte (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten, IK-Auszug, Urk. 8). Diese Änderung der erwerblichen Ver hältnisse war ihr von der Ver sicherten nicht mitgeteilt worden. Nach durch geführten Ab klä rungen hob die Axa Winterthur die Invalidenrente der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2 4. Mai 2017 per 1. Juli 2017 auf ( Urk. 10/A156). Die dage gen von der Versicherten am 26. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/A157) wies die Axa Winterthur mit Entscheid vom 2 0. Novemb er 2018 ab ( Urk. 10/A173 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszu richten. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 10/A1-173; Urk.

10/M1-52] sowie des IK-Auszugs der Beschwerdeführerin [ Urk. 8]). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerde antwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. September 1997 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des UVG, i n der bis zum 3 1. Dezember 2016 geltenden Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

1.3 .1

Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vor liegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UV G abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG).

Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V

108 E. 5.3.1 und E. 5.4). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1.3 .2

Eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere Invalideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revisions recht liche Tatsachenänderung zu berücks ichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a, 3c; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 32 zu Art. 17 ATSG mit Hinwei sen). 1.3 .3

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). 1.4

1.4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.4.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 1.4.3

Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiter ent wick lung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mit be rück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Ab sichts erklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruf lichen Quali fi zierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Ent wick lung ge zogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesund heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter an de rem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weiter geführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen In validenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die ver si ch erte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im an ge stammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3.). 1.4.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali den lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in auch über den 1. Juli 2017 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 10 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 2 0. November 2018 ( Urk. 2), im Rahmen der vergleichsweisen Fallerledigung im Zeitpunkt der Rentenzusprache

im Juni 2004 sei festgehalten worden, dass aufgrund der Unfall folgen ein Stellenwechsel in die Stadt unmöglich sei, was in der Zwischen zeit nicht mehr der Tatsache entspreche. Die Beschwerdeführerin gehe seit September 2007 einer Erwerbs tätigkeit in der Stadt Zürich nach und erziele seit Juli 2009 ein renten aus schliessendes Erwerbs einkommen. Die Beschwerdegegnerin präzi sierte, n achdem im Rahmen des Ver gleichs vom 2 4. Juni 2004 von einer 9 0%igen Arbeitsfähigkeit als Prophylaxe A ssistentin ausgegangen worden sei, handle es sich bei der über diese Ein schränkung von 10 % hinausgehende n Reduktion des Arbeitspensums um eine selbst gewählte, welche bereits im Jahr 2003 praktiziert worden sei. Entsprechend sei das ab Juli 2009 bei der E.___ in einem 80%-Pensum erzielte Ein kommen auf ein 90%-Pensum hochzurechnen. Mithin belaufe sich das ab Juli 2009 erzielte Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.--. Verglichen mit dem an den Nominallohnindex angepassten Valideneinkommen von Fr. 79'537.20 im Jahr 2009, resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . In der Be schwerdeantwort vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7)

führte sie aus , es sei zu unterscheiden zwischen dem Einkommensvergleich zur Prüfung der Frage, ob sich die er werb lichen Verhältnisse in einer Weise verändert hätten, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründeten , und dem Einkommensvergleich zur Be stim mung des IV-Grades, bei welchem beim Invalideneinkommen nicht un be sehen das tatsächliche Einkommen, sondern das der effektiven Leistungs fähigkeit ent sprechende Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. G emäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 folgende Einkommen erzielt: Fr. 85'625.-- (2013); Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 2 4. Juni 2004

– eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision durchzuführen sei. Beim Einkommens vergleich ( Validenein kommen 2015 : Fr. 81’892 .--, durchschnittliches Invalideneinkommen 201 5: Fr. 87 ‘ 754 .--) resultiere k ein

Invaliditätsgrad mehr , womit kein Renten anspruch mehr bestehe. 2.3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, der Vergleich habe zu einer end gültigen Einigung geführt. Im Übrigen habe sich weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Änderung des Sachverhalts ergeben. Ferner könne auch nicht auf den Einkommensvergleich abgestellt werden. Die B eschwer de führerin würde heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 20 % mehr ver dienen, was nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich b eruhe die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei dem 80%-Pensum um ein selbst ge wähltes Pensum handle, auf reinen Mutmassungen, wofür keine Anhaltspunkte vor liegen würden. 3.

Die Beschwerdeführerin widersetzt sich der Rentenrevision unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in Bestätigung eines zwischen de r Ver sicherten und der Unfallversicherung abgeschlossenen Vergleiches erfolgte. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch rentenzu sprech ende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in An wen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind ( vgl. Urteil e des Bundes gerichts

8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 E. 4.1, 8C_739/2011 vom 2 0. August 2012 E. 4.1 mit weiterem Hinweis, 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.4).

Es besteht kein Grund, bezüglich Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen, anders zu behandeln als andere Renten zu sprachen.

Art. 17 ATSG betrifft die «formell rechtskräftige» Ent schei dung und bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sach verhalts (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 17 N 4). 4.

Mit Einreichung des Fragebogens zur Rentenrevision im September 2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich an ihrem Gesundheitszustand nichts verändert habe (vgl. Urk. 10/A154). Dies bestätigte sie sowohl in ihrer Einsprache vom 26. Juni 2017 (vgl. Urk. 10/A157) , als auch in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 ( Urk. 2), wonach sich der Sachverhalt weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht geändert habe. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rah men der Rentenrevision keine neuen medizinischen Abklärungen vor .

M ithin ist unbestritten , dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Ren tenzusprache mit Verfügung vom 2 4. Juni 200 4 an sich gleich geblieben ist. Wei tere Abklärungen erweisen sich damit als nicht notwendig.

Indes haben sich d ie erwerblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache im Juni 2004 erheblich geändert. Im Rahmen der auf der vergleichsweisen Vereinbarung beruhenden Verfügung vom 2 4. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in ange stammter Tätigkeit als Pro phylaxe Assistentin (vgl. Urk. 10/M 28 ) eine Invaliden rente aufgrund einer Inva li dität von 10 % bezogen auf einen ver sicherten Verdienst von Fr. 75'000.-- zu (Urk. 10/A125), wobei der versicherte Verdienst

- auf Wunsch der Beschwerde führerin - basierend auf dem im Jahr 2003 in einem 80%-Pensum erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- errechnet wurde (vgl. Urk. 10/A121). Ab dem 1. Januar 2009 erzielte die Beschwerdeführerin als Prophylaxe Assistentin aber e in Einkommen von min destens Fr. 76'181.-- (Urk. 8), was eine wesent liche Änderung darstellt (E. 1.3 .1). Es ist daher ein Revi sionsgrund gegeben und ein neuer Ein kom mensvergleich vorzunehmen. 5. 5.1

Strittig ist die Frage, ob das Valideneinkommen auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vergleiches angenommenen Valideneinkommens zu bestimmen ist (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht) oder ob der Auffassung der Beschwerdeführerin

zu folgen ist, und entsprechend von einer Validenkarriere

im Sinne eines 20 % höhe ren Erwerbseinkommen s auszugehen ist. 5.2

5.2.1

Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung . Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne In validi tät ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die An for de run g en an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische beruf liche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiteraus übung der angestammten Arbeit ( vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Im Zeitpunkt der Vereinbarung war die Beschwerdeführerin zu 80 % als Prophy laxe Assistentin bei Dr. med. dent . F.___ tätig ( Urk. 10/M120). Seit dem 1 7. September 2007 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent . G.___ bei der E.___

als Prophylaxe Assistentin angestellt. Anfänglich war sie in einem 40%-Pensum erwerbs tätig, seit 8. Juni 2009 zu 80 % . Im Fol gen den absolvierte sie diverse Weiterbildungskurse ( vgl. Urk. 10/M162) und wurde p er 1. Mai 2011 auf Abruf als Springerin zusätzlich zur Einsatzplanung einge setzt. Ab dem 1. April 2013 übernahm sie die Betreuung des Dentalhygiene- und Pro phy laxe-Teams (vgl. Urk. 10/M154) . 5.2.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aus den beruflichen Qualifi zie rungen, welche die Beschwerdeführerin als Invalide in ihrer angestammten Tätig keit erreichen konnte, Rück schlüsse auf eine mögliche berufliche Entwick lung im Gesundheitsfall gezogen werden (vgl. E. 1.4.3) . Dass sich die Beschwer deführerin unbestrittenermassen mit Erfolg in ihrem neuen Tätigkeitsgebiet als L eiterin des Dentalhygiene- und Prophylaxe -Teams etabliert hat, lässt vermuten, sie hätte sich im Gesundheitsfall ebenfalls gewissenhaft und interessiert um ihre Weiterbildung gekümmert. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesund heitsfall würde sie heute 20 % mehr verdienen . Wie die nachfolgenden Erwägun gen zeigen, kann offen bleiben , ob diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Karrierehypothese überwiegend wahrscheinlich ist.

Gemäss Auszug aus dem IK verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 58'500.--. Hochgerechnet auf 100 % und unter Berücksichtigung einer hypo thetischen Validenkarriere ergibt sich ein Einkommen von Fr. 87'750.-- (Fr. 73'125.-- x 120 %), was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuziehen ist . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bun des amt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2018, Frauen; Stand 2003 : 2334 , Stand 2015: 2686 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 100'983.95 zu beziffern ( Fr. 87’750 . -- :

2334 x 2686 ). 5.3

Für die Festlegung des Invalideneinkommens sind die tatsächlichen Ein kom mens verhältnisse, wie sie sich heute präsentieren, hinzuzuziehen. Seit dem 1. April 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der E.___ als Teamleiterin tätig (vgl. Urk. 10/M154). Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum Einkommen in der Höhe von Fr. 85'625.-- (im Jahr 2013), Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Durchschnittlich ist von einem Jahres einkommen in der Höhe von Fr. 87'754.-- auszugehen .

Die Beschwerdeführerin arbeitete lediglich zu 80 % , obwohl ihr aus medizinischer Sicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/M 28 ). Gesundheitlich hat sich laut Beschwerdeführerin nichts ver ändert (vgl. E. 4 hiervor). Mithin schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verblei ben de Resta rbeits fähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, was im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. Ihr ist das hypothetisch mögliche Einkommen in einem 90%-Pensum anzurechnen und d as Invaliden ein kommen ist auf

Fr. 98'723.25 festzusetzen (Fr. 87'754. -- : 80 x 90). 5.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 100'983.95

(vgl. E. 5.2 .3 ) mit diesem Invalideneinkommen resultie rt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'260.70 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 % . Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Karriere erfolgt wäre, k ein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 6.

Die Beschwerde erweist sich somit im Erge b nis als unbegründet und ist abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. September 1997 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des UVG, i n der bis zum 3 1. Dezember 2016 geltenden Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.3 .3

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

E. 1.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 1.4.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiter ent wick lung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mit be rück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Ab sichts erklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruf lichen Quali fi zierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Ent wick lung ge zogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesund heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter an de rem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weiter geführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen In validenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die ver si ch erte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im an ge stammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3.).

E. 1.4.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali den lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszu richten. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 10/A1-173; Urk.

10/M1-52] sowie des IK-Auszugs der Beschwerdeführerin [ Urk. 8]). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerde antwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 11 ).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in auch über den 1. Juli 2017 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 10 % hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 2 0. November 2018 ( Urk. 2), im Rahmen der vergleichsweisen Fallerledigung im Zeitpunkt der Rentenzusprache

im Juni 2004 sei festgehalten worden, dass aufgrund der Unfall folgen ein Stellenwechsel in die Stadt unmöglich sei, was in der Zwischen zeit nicht mehr der Tatsache entspreche. Die Beschwerdeführerin gehe seit September 2007 einer Erwerbs tätigkeit in der Stadt Zürich nach und erziele seit Juli 2009 ein renten aus schliessendes Erwerbs einkommen. Die Beschwerdegegnerin präzi sierte, n achdem im Rahmen des Ver gleichs vom 2 4. Juni 2004 von einer 9 0%igen Arbeitsfähigkeit als Prophylaxe A ssistentin ausgegangen worden sei, handle es sich bei der über diese Ein schränkung von 10 % hinausgehende n Reduktion des Arbeitspensums um eine selbst gewählte, welche bereits im Jahr 2003 praktiziert worden sei. Entsprechend sei das ab Juli 2009 bei der E.___ in einem 80%-Pensum erzielte Ein kommen auf ein 90%-Pensum hochzurechnen. Mithin belaufe sich das ab Juli 2009 erzielte Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.--. Verglichen mit dem an den Nominallohnindex angepassten Valideneinkommen von Fr. 79'537.20 im Jahr 2009, resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . In der Be schwerdeantwort vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7)

führte sie aus , es sei zu unterscheiden zwischen dem Einkommensvergleich zur Prüfung der Frage, ob sich die er werb lichen Verhältnisse in einer Weise verändert hätten, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründeten , und dem Einkommensvergleich zur Be stim mung des IV-Grades, bei welchem beim Invalideneinkommen nicht un be sehen das tatsächliche Einkommen, sondern das der effektiven Leistungs fähigkeit ent sprechende Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. G emäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 folgende Einkommen erzielt: Fr. 85'625.-- (2013); Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 2 4. Juni 2004

– eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision durchzuführen sei. Beim Einkommens vergleich ( Validenein kommen 2015 : Fr. 81’892 .--, durchschnittliches Invalideneinkommen 201 5: Fr. 87 ‘ 754 .--) resultiere k ein

Invaliditätsgrad mehr , womit kein Renten anspruch mehr bestehe.

E. 2.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, der Vergleich habe zu einer end gültigen Einigung geführt. Im Übrigen habe sich weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Änderung des Sachverhalts ergeben. Ferner könne auch nicht auf den Einkommensvergleich abgestellt werden. Die B eschwer de führerin würde heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 20 % mehr ver dienen, was nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich b eruhe die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei dem 80%-Pensum um ein selbst ge wähltes Pensum handle, auf reinen Mutmassungen, wofür keine Anhaltspunkte vor liegen würden.

E. 3 Die Beschwerdeführerin widersetzt sich der Rentenrevision unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in Bestätigung eines zwischen de r Ver sicherten und der Unfallversicherung abgeschlossenen Vergleiches erfolgte. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch rentenzu sprech ende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in An wen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind ( vgl. Urteil e des Bundes gerichts

8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 E. 4.1, 8C_739/2011 vom 2 0. August 2012 E. 4.1 mit weiterem Hinweis, 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.4).

Es besteht kein Grund, bezüglich Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen, anders zu behandeln als andere Renten zu sprachen.

Art. 17 ATSG betrifft die «formell rechtskräftige» Ent schei dung und bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sach verhalts (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 17 N 4).

E. 4 an sich gleich geblieben ist. Wei tere Abklärungen erweisen sich damit als nicht notwendig.

Indes haben sich d ie erwerblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache im Juni 2004 erheblich geändert. Im Rahmen der auf der vergleichsweisen Vereinbarung beruhenden Verfügung vom 2 4. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in ange stammter Tätigkeit als Pro phylaxe Assistentin (vgl. Urk. 10/M 28 ) eine Invaliden rente aufgrund einer Inva li dität von 10 % bezogen auf einen ver sicherten Verdienst von Fr. 75'000.-- zu (Urk. 10/A125), wobei der versicherte Verdienst

- auf Wunsch der Beschwerde führerin - basierend auf dem im Jahr 2003 in einem 80%-Pensum erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- errechnet wurde (vgl. Urk. 10/A121). Ab dem 1. Januar 2009 erzielte die Beschwerdeführerin als Prophylaxe Assistentin aber e in Einkommen von min destens Fr. 76'181.-- (Urk. 8), was eine wesent liche Änderung darstellt (E. 1.3 .1). Es ist daher ein Revi sionsgrund gegeben und ein neuer Ein kom mensvergleich vorzunehmen.

E. 5.1 Strittig ist die Frage, ob das Valideneinkommen auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vergleiches angenommenen Valideneinkommens zu bestimmen ist (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht) oder ob der Auffassung der Beschwerdeführerin

zu folgen ist, und entsprechend von einer Validenkarriere

im Sinne eines 20 % höhe ren Erwerbseinkommen s auszugehen ist.

E. 5.2 .3 ) mit diesem Invalideneinkommen resultie rt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'260.70 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 % . Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Karriere erfolgt wäre, k ein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr .

E. 5.2.1 Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung . Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne In validi tät ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die An for de run g en an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische beruf liche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiteraus übung der angestammten Arbeit ( vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Im Zeitpunkt der Vereinbarung war die Beschwerdeführerin zu 80 % als Prophy laxe Assistentin bei Dr. med. dent . F.___ tätig ( Urk. 10/M120). Seit dem 1 7. September 2007 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent . G.___ bei der E.___

als Prophylaxe Assistentin angestellt. Anfänglich war sie in einem 40%-Pensum erwerbs tätig, seit 8. Juni 2009 zu 80 % . Im Fol gen den absolvierte sie diverse Weiterbildungskurse ( vgl. Urk. 10/M162) und wurde p er 1. Mai 2011 auf Abruf als Springerin zusätzlich zur Einsatzplanung einge setzt. Ab dem 1. April 2013 übernahm sie die Betreuung des Dentalhygiene- und Pro phy laxe-Teams (vgl. Urk. 10/M154) .

E. 5.2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aus den beruflichen Qualifi zie rungen, welche die Beschwerdeführerin als Invalide in ihrer angestammten Tätig keit erreichen konnte, Rück schlüsse auf eine mögliche berufliche Entwick lung im Gesundheitsfall gezogen werden (vgl. E. 1.4.3) . Dass sich die Beschwer deführerin unbestrittenermassen mit Erfolg in ihrem neuen Tätigkeitsgebiet als L eiterin des Dentalhygiene- und Prophylaxe -Teams etabliert hat, lässt vermuten, sie hätte sich im Gesundheitsfall ebenfalls gewissenhaft und interessiert um ihre Weiterbildung gekümmert. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesund heitsfall würde sie heute 20 % mehr verdienen . Wie die nachfolgenden Erwägun gen zeigen, kann offen bleiben , ob diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Karrierehypothese überwiegend wahrscheinlich ist.

Gemäss Auszug aus dem IK verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 58'500.--. Hochgerechnet auf 100 % und unter Berücksichtigung einer hypo thetischen Validenkarriere ergibt sich ein Einkommen von Fr. 87'750.-- (Fr. 73'125.-- x 120 %), was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuziehen ist . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bun des amt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2018, Frauen; Stand 2003 : 2334 , Stand 2015: 2686 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 100'983.95 zu beziffern ( Fr. 87’750 . -- :

2334 x 2686 ).

E. 5.3 Für die Festlegung des Invalideneinkommens sind die tatsächlichen Ein kom mens verhältnisse, wie sie sich heute präsentieren, hinzuzuziehen. Seit dem 1. April 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der E.___ als Teamleiterin tätig (vgl. Urk. 10/M154). Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum Einkommen in der Höhe von Fr. 85'625.-- (im Jahr 2013), Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Durchschnittlich ist von einem Jahres einkommen in der Höhe von Fr. 87'754.-- auszugehen .

Die Beschwerdeführerin arbeitete lediglich zu 80 % , obwohl ihr aus medizinischer Sicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/M 28 ). Gesundheitlich hat sich laut Beschwerdeführerin nichts ver ändert (vgl. E. 4 hiervor). Mithin schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verblei ben de Resta rbeits fähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, was im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. Ihr ist das hypothetisch mögliche Einkommen in einem 90%-Pensum anzurechnen und d as Invaliden ein kommen ist auf

Fr. 98'723.25 festzusetzen (Fr. 87'754. -- : 80 x 90).

E. 5.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 100'983.95

(vgl. E.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich somit im Erge b nis als unbegründet und ist abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00003

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 3 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete bei Dr. med. dent . Z.___ als Zahnmedizinische Assistentin und war in dieser Eigenschaft bei der Axa Ver siche rungen AG (ehemals Winterthur Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 10/ A4 ). Am 1 4. Sep tember 1997 wurde sie als Fahrerin in ihrem eigene n Personenwagen Opfer eines A uffahr un falles ( vgl. Unfallmeldung vom 1. Ok tober 1997; Urk. 10/A2) und erlitt ein soge nanntes Schleu dertrauma der W irbelsäule (vgl. Urk. 10/ M3 ) . Es wurde ein lumbo verte bro ge nes und zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom festgestellt, wobei in der neu ro logischen Untersuchung keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle hätten nachgewiesen werden können ( Urk. 10/M2, Urk. 10/M16). Die Unfallver sicherung tätigte Abklärungen und veranlasste insbesondere eine unfall analyti sche Unter suchung, wonach die Geschwindigkeitsänderung ( Delta-v ) des Fahr zeuges der Versicherten zwischen 0 und 4,5km/h gelegen habe, entsprechend eine unfallkausale Halswirbelsäulen ver letzung extrem unwahrscheinlich sei (vgl. Gut achten, vom 1 6. Januar 1998; Urk. 10/A8a). Am 2 9. Januar 1998 folgte eine biomechanische Beurteilung, im Rahmen derer eine «Harmlosigkeitsgrenze» von 10km/h Geschwindigkeits änderung des Fahrzeuges festgehalten wurde. Aus bio mechanischer Sicht sei eine Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) nicht zu erklären ( Urk. 10/A11a). Gestützt darauf sowie auf die spezialärztliche Untersu chung bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Neurologie, wonach ein panvertebrales Schmerz syndrom mit leichtem Akzelerationstrauma der HWS, eine chronische Haltungs anomalie der Wirbelsäule bei Beinlängenasymmetrie sowie Spannungs kopf schmer zen diagnostiziert und bei Verdacht auf ängstliche Überbewertung des Unfallgeschehens sowie fehlenden Hinweisen auf eine post traumatische Ence phalose eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Arzt bericht vom 11.

März 1998; Urk. 10/M9), verneinte die Axa Winterthur , Direktion Zürich, mit Ver fügung vom 1 4. April 1998 Leistungen aus der obligator ischen Unfall versiche rung (Urk. 10/A17). Da gegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 1998 Einsprache (Urk. 10/A18) . Mit Schreiben vom 1 9. Oktober 1998 teilte die Ver sicherte sodann mit, dass sie sich beim Unfall auch eine Knie ver letzung zuge zogen habe, die allenfalls operativ v ersorgt werden müsse (vgl. Urk. 10/A22). Mit Einsprache entscheid vom 1. Juli 1999 verpflichtete die Gene ral direktion der Axa Winterthur die Direktion Zürich , die Leistungspflicht im Hin blick auf die geltend gemachte Knieverletzung neu abzuklären ( Urk. 10/A48). Nach Einholung weiterer medizi nisch e r Berichte , im Rahmen derer eine Patella bipartita nach Trauma ti sie rung festgehalten wurde (vgl. Urk. 10/M12, Urk. 10/M18),

und gestützt auf die Ein schätz ung von Prof. Dr. med. B.___ , Neurologie FMH (Urk .

10/M21) , sowie Dr. med.

C.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, wonach betreffend die traumatisierte Patella bipartita am 2 6. November 1999 die Behand lung bei praktisch voller Restitution abgeschlossen werden könne (vgl. ärztlicher Zwischenb ericht vom 2 0. Dezember 1999; Urk. 10/M22),

verneinte die Axa Win ter thur mit Ver fügung vom 4. Januar 2000 Leistungen der obligato risch en Un fall versicherung ( Urk. 10/A78). Hierge gen erhob die Ver sich erte mit Eingabe vom 31. Januar 2000 erneut Ein sprache ( Urk. 10/A82). Gestützt auf die neuropsycho logische Beurteilung von Dr. phil. D.___ vom 25. März 2002, gemäss der die Versicherte in ihrer ange stammten Tätig keit als Dental- und Pro phylaxe Assistentin in ihrer Arbeits fähig keit aus neuro psycho logischer Sicht z u 10 % eingeschränkt sei (Urk. 10/M28), und den ärzt lich en Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 1 0. März 2005 , wonach der Heilungsverlauf nach zwei maliger Ar thro skopie am 1. Juli 1999 (vgl. Urk. 10/M13) und 2 9. Juni 2004 (vgl. Urk. 10/M41) erfreulich sei und keine Arbeit sunfähigkeit mehr bestehe (Urk. 10/M47), sowie nach weiteren Abklä rung en bestätigte die Axa Winterthur m it Ve rfügung vom 2 4. Juni 2004 (Urk. 10/A125) eine Vereinbarung mit der Ver sicherten vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 10/A123). Demnach sei dieser rückwir kend vom 1. August 1999 bis 30. Sep tem ber 2003 ein Taggeld von 20 % und ab 1. Oktober 2003 eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 10

% auszurichten . Ausserdem sprach die Axa Winterthur der Versicherten eine Integritäts ent schädi gung bei einer Integritäts einbusse von 15 % zu. 1.2

Im Mai 2016 leitete die Axa Winterthur ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/A127) und tätigte Ab klärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht . In diesem Zusammenhang erlangte sie davon Kenntnis, dass die Ver sicherte seit September 2007 als Prophylaxe A ssistentin bei der E.___ in Zürich tätig ist , erst in einem 40%-Pensum und seit Juni 2009 in einem 80%-Pensum (v gl. Urk. 10/A154), und dadurch im Jahr 2015 ein Jahres ein kom men von Fr. 89'173.-- erzielte (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto der Ver sicherten, IK-Auszug, Urk. 8). Diese Änderung der erwerblichen Ver hältnisse war ihr von der Ver sicherten nicht mitgeteilt worden. Nach durch geführten Ab klä rungen hob die Axa Winterthur die Invalidenrente der Ver sicherten mit Ver fü gung vom 2 4. Mai 2017 per 1. Juli 2017 auf ( Urk. 10/A156). Die dage gen von der Versicherten am 26. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/A157) wies die Axa Winterthur mit Entscheid vom 2 0. Novemb er 2018 ab ( Urk. 10/A173 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszu richten. Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage der Akten [ Urk. 10/A1-173; Urk.

10/M1-52] sowie des IK-Auszugs der Beschwerdeführerin [ Urk. 8]). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerde antwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 11 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Über gangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. September 1997 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des UVG, i n der bis zum 3 1. Dezember 2016 geltenden Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.3

1.3 .1

Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vor liegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 UV G abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG).

Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Verände rung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V

108 E. 5.3.1 und E. 5.4). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1.3 .2

Eine erhebliche Änderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person eine besser entlöhnte Stelle gefunden hat. Das daraus resultierende höhere Invalideneinkommen ist im Vergleich zum Valideneinkommen als revisions recht liche Tatsachenänderung zu berücks ichtigen (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a, 3c; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 32 zu Art. 17 ATSG mit Hinwei sen). 1.3 .3

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). 1.4

1.4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.4.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 1.4.3

Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiter ent wick lung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mit be rück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Blosse Ab sichts erklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruf lichen Quali fi zierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Ent wick lung ge zogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesund heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter an de rem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weiter geführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen In validenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die ver si ch erte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im an ge stammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3.). 1.4.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invali den lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in auch über den 1. Juli 2017 hinaus Anspruch auf die bisherige Invalidenrente b ei einem Invaliditätsgrad von 10 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 2 0. November 2018 ( Urk. 2), im Rahmen der vergleichsweisen Fallerledigung im Zeitpunkt der Rentenzusprache

im Juni 2004 sei festgehalten worden, dass aufgrund der Unfall folgen ein Stellenwechsel in die Stadt unmöglich sei, was in der Zwischen zeit nicht mehr der Tatsache entspreche. Die Beschwerdeführerin gehe seit September 2007 einer Erwerbs tätigkeit in der Stadt Zürich nach und erziele seit Juli 2009 ein renten aus schliessendes Erwerbs einkommen. Die Beschwerdegegnerin präzi sierte, n achdem im Rahmen des Ver gleichs vom 2 4. Juni 2004 von einer 9 0%igen Arbeitsfähigkeit als Prophylaxe A ssistentin ausgegangen worden sei, handle es sich bei der über diese Ein schränkung von 10 % hinausgehende n Reduktion des Arbeitspensums um eine selbst gewählte, welche bereits im Jahr 2003 praktiziert worden sei. Entsprechend sei das ab Juli 2009 bei der E.___ in einem 80%-Pensum erzielte Ein kommen auf ein 90%-Pensum hochzurechnen. Mithin belaufe sich das ab Juli 2009 erzielte Invalideneinkommen auf Fr. 81'900.--. Verglichen mit dem an den Nominallohnindex angepassten Valideneinkommen von Fr. 79'537.20 im Jahr 2009, resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % . In der Be schwerdeantwort vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7)

führte sie aus , es sei zu unterscheiden zwischen dem Einkommensvergleich zur Prüfung der Frage, ob sich die er werb lichen Verhältnisse in einer Weise verändert hätten, die eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG begründeten , und dem Einkommensvergleich zur Be stim mung des IV-Grades, bei welchem beim Invalideneinkommen nicht un be sehen das tatsächliche Einkommen, sondern das der effektiven Leistungs fähigkeit ent sprechende Invalideneinkommen zu berücksichtigen sei. G emäss IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 folgende Einkommen erzielt: Fr. 85'625.-- (2013); Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Dies stelle – im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenverfügung vom 2 4. Juni 2004

– eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, weshalb eine Rentenrevision durchzuführen sei. Beim Einkommens vergleich ( Validenein kommen 2015 : Fr. 81’892 .--, durchschnittliches Invalideneinkommen 201 5: Fr. 87 ‘ 754 .--) resultiere k ein

Invaliditätsgrad mehr , womit kein Renten anspruch mehr bestehe. 2.3

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, der Vergleich habe zu einer end gültigen Einigung geführt. Im Übrigen habe sich weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Änderung des Sachverhalts ergeben. Ferner könne auch nicht auf den Einkommensvergleich abgestellt werden. Die B eschwer de führerin würde heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 20 % mehr ver dienen, was nicht berücksichtigt worden sei. Schliesslich b eruhe die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei dem 80%-Pensum um ein selbst ge wähltes Pensum handle, auf reinen Mutmassungen, wofür keine Anhaltspunkte vor liegen würden. 3.

Die Beschwerdeführerin widersetzt sich der Rentenrevision unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in Bestätigung eines zwischen de r Ver sicherten und der Unfallversicherung abgeschlossenen Vergleiches erfolgte. Dies bezüglich ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch rentenzu sprech ende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in An wen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar sind ( vgl. Urteil e des Bundes gerichts

8C_716/2012 vom 3. Mai 2013 E. 4.1, 8C_739/2011 vom 2 0. August 2012 E. 4.1 mit weiterem Hinweis, 8C_457/2014 vom 5. September 2014 E. 2.4).

Es besteht kein Grund, bezüglich Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG Rentenzusprachen, welche auf einem Vergleich beruhen, anders zu behandeln als andere Renten zu sprachen.

Art. 17 ATSG betrifft die «formell rechtskräftige» Ent schei dung und bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sach verhalts (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 17 N 4). 4.

Mit Einreichung des Fragebogens zur Rentenrevision im September 2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich an ihrem Gesundheitszustand nichts verändert habe (vgl. Urk. 10/A154). Dies bestätigte sie sowohl in ihrer Einsprache vom 26. Juni 2017 (vgl. Urk. 10/A157) , als auch in ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019 ( Urk. 2), wonach sich der Sachverhalt weder in gesundheitlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht geändert habe. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rah men der Rentenrevision keine neuen medizinischen Abklärungen vor .

M ithin ist unbestritten , dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Ren tenzusprache mit Verfügung vom 2 4. Juni 200 4 an sich gleich geblieben ist. Wei tere Abklärungen erweisen sich damit als nicht notwendig.

Indes haben sich d ie erwerblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache im Juni 2004 erheblich geändert. Im Rahmen der auf der vergleichsweisen Vereinbarung beruhenden Verfügung vom 2 4. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 90 % in ange stammter Tätigkeit als Pro phylaxe Assistentin (vgl. Urk. 10/M 28 ) eine Invaliden rente aufgrund einer Inva li dität von 10 % bezogen auf einen ver sicherten Verdienst von Fr. 75'000.-- zu (Urk. 10/A125), wobei der versicherte Verdienst

- auf Wunsch der Beschwerde führerin - basierend auf dem im Jahr 2003 in einem 80%-Pensum erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- errechnet wurde (vgl. Urk. 10/A121). Ab dem 1. Januar 2009 erzielte die Beschwerdeführerin als Prophylaxe Assistentin aber e in Einkommen von min destens Fr. 76'181.-- (Urk. 8), was eine wesent liche Änderung darstellt (E. 1.3 .1). Es ist daher ein Revi sionsgrund gegeben und ein neuer Ein kom mensvergleich vorzunehmen. 5. 5.1

Strittig ist die Frage, ob das Valideneinkommen auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vergleiches angenommenen Valideneinkommens zu bestimmen ist (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht) oder ob der Auffassung der Beschwerdeführerin

zu folgen ist, und entsprechend von einer Validenkarriere

im Sinne eines 20 % höhe ren Erwerbseinkommen s auszugehen ist. 5.2

5.2.1

Grundsätzlich bleibt beim Valideneinkommen der zuletzt erzielte Verdienst als Bezugsgrösse bestehen, ausser es finden sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung . Im Falle einer jungen Versicherten, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen wurde, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne In validi tät ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis, zumal das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet, die ständige berufliche Qualifizierung hingegen weit verbreitet ist. Die An for de run g en an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dürfen daher nicht überspannt werden. Gleichwohl muss der hypothetische beruf liche Werdegang dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiteraus übung der angestammten Arbeit ( vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 340/04 vom 9. März 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Im Zeitpunkt der Vereinbarung war die Beschwerdeführerin zu 80 % als Prophy laxe Assistentin bei Dr. med. dent . F.___ tätig ( Urk. 10/M120). Seit dem 1 7. September 2007 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. dent . G.___ bei der E.___

als Prophylaxe Assistentin angestellt. Anfänglich war sie in einem 40%-Pensum erwerbs tätig, seit 8. Juni 2009 zu 80 % . Im Fol gen den absolvierte sie diverse Weiterbildungskurse ( vgl. Urk. 10/M162) und wurde p er 1. Mai 2011 auf Abruf als Springerin zusätzlich zur Einsatzplanung einge setzt. Ab dem 1. April 2013 übernahm sie die Betreuung des Dentalhygiene- und Pro phy laxe-Teams (vgl. Urk. 10/M154) . 5.2.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aus den beruflichen Qualifi zie rungen, welche die Beschwerdeführerin als Invalide in ihrer angestammten Tätig keit erreichen konnte, Rück schlüsse auf eine mögliche berufliche Entwick lung im Gesundheitsfall gezogen werden (vgl. E. 1.4.3) . Dass sich die Beschwer deführerin unbestrittenermassen mit Erfolg in ihrem neuen Tätigkeitsgebiet als L eiterin des Dentalhygiene- und Prophylaxe -Teams etabliert hat, lässt vermuten, sie hätte sich im Gesundheitsfall ebenfalls gewissenhaft und interessiert um ihre Weiterbildung gekümmert. Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Gesund heitsfall würde sie heute 20 % mehr verdienen . Wie die nachfolgenden Erwägun gen zeigen, kann offen bleiben , ob diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Karrierehypothese überwiegend wahrscheinlich ist.

Gemäss Auszug aus dem IK verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 58'500.--. Hochgerechnet auf 100 % und unter Berücksichtigung einer hypo thetischen Validenkarriere ergibt sich ein Einkommen von Fr. 87'750.-- (Fr. 73'125.-- x 120 %), was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuziehen ist . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bun des amt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2018, Frauen; Stand 2003 : 2334 , Stand 2015: 2686 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 100'983.95 zu beziffern ( Fr. 87’750 . -- :

2334 x 2686 ). 5.3

Für die Festlegung des Invalideneinkommens sind die tatsächlichen Ein kom mens verhältnisse, wie sie sich heute präsentieren, hinzuzuziehen. Seit dem 1. April 2013 ist die Beschwerdeführerin bei der E.___ als Teamleiterin tätig (vgl. Urk. 10/M154). Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum Einkommen in der Höhe von Fr. 85'625.-- (im Jahr 2013), Fr. 88'464.-- (2014) und Fr. 89'173.-- (2015). Durchschnittlich ist von einem Jahres einkommen in der Höhe von Fr. 87'754.-- auszugehen .

Die Beschwerdeführerin arbeitete lediglich zu 80 % , obwohl ihr aus medizinischer Sicht eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 10/M 28 ). Gesundheitlich hat sich laut Beschwerdeführerin nichts ver ändert (vgl. E. 4 hiervor). Mithin schöpft die Beschwerdeführerin die ihr verblei ben de Resta rbeits fähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, was im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. Ihr ist das hypothetisch mögliche Einkommen in einem 90%-Pensum anzurechnen und d as Invaliden ein kommen ist auf

Fr. 98'723.25 festzusetzen (Fr. 87'754. -- : 80 x 90). 5.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 100'983.95

(vgl. E. 5.2 .3 ) mit diesem Invalideneinkommen resultie rt eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'260.70 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 2 % . Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Karriere erfolgt wäre, k ein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 6.

Die Beschwerde erweist sich somit im Erge b nis als unbegründet und ist abzuwei sen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler