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UV.2014.00144

Rentenrevision. Erwerbliche Verbesserung nicht ausgewiesen. Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Invalidenkarriere zu bemessen, Invalideneinkommen anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes bei aktueller Teilzeitanstellung.

Zürich SozVersG · 2015-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1963 geborene X.___ war ab dem 22. Juni 1992 bei der Y.___

als Unterhaltsreiniger angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 14. Dezember 2005 zog er sich bei einem Sturz von der Leiter eine Verletzung der linken Hand und ein Thoraxtrauma mit Rippenprellung zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/1-3 und Urk. 10/76). Die SUVA erbrachte die gesetzli chen Leistungen und sprach

dem Versicherten m it Verfügung vom

8. Juli 2008 ab dem 1. April 2007 aufgrund der Einschränkungen der linken adominanten

Hand eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/71). Nach erhobener Einsprache vom 8. August 2008 (Urk. 10/80)

setzte die SUVA im Rahmen eines Vergleichs die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % fest (Verfügung vom 2 5. Mai 2009, Urk. 10/93). 1.2

Am 10. Mai 2011 eröffnete die SUVA ein Rentenrevisionsver fahren (Urk. 10/103) . Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhält nisse veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 18. April 2013 stattfand (Urk. 10/125). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 reduzierte sie die Invalidenrente zufolge einer wesentlichen erwerblichen Veränderung auf 21 % ab dem 1. August 201 2. Für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2014 ordnete sie zudem aufgrund einer Meldepflichtverletzung eine Rückers tattung von ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 7‘945.20

an (Urk. 10/130). Die gegen die Rentenherabsetzung erhobene Einsprache vom 4. Februar 2014 (Urk. 10/136) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/140]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Nach ein malig erstreckter Frist (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde antwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 13-15) hielt der Beschwerdeführer in sei ner Replik vom 12. Januar 2015 am bisherigen Antrag fest und stellte das zusätzliche Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das eingeholte Gutachten von Dr. med. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu erstatten (Urk. 17 S. 2). In der Duplik vom 23. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des neuen Rechtsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei (Urk. 22 S. 2). Die Duplik wurde dem Beschwerde führer am 27. Januar 2015 zugestellt (Urk. 23). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterent wicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitbe rücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfall bedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3.). 1.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumula tiv - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die in der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) festgehaltenen Verdienste herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 12. Mai 2014 zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer sei per 1. Dezember 2008 von der bisherigen Arbeitgeberin in der neuen Funktion als Kontrolleur eingestellt worden. Dieses neue Arbeitsverhältnis sei im Zeitpunkt des Vergleichs vom 25. Mai 2009 noch nicht aktenkundig gewesen respektive vom Beschwerdeführer verschwiegen worden. Das Gehalt sei erst im Monat nach dem Vergleichsabschluss per 1. Juni 2009 um Fr. 1‘000.-- auf den Betrag von Fr. 4‘500.-- angehoben worden (Urk. 2 S. 3).

Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall die aktuelle Tätigkeit als Kontrolleur ausüben würde, resultiere bei einem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse, da diese Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Werde angenommen, der Beschwerdeführer würde ohne den Unfall weiterhin die angestammte Tätigkeit als Unterhaltsreini ger ausüben, betrage d as Valideneinkommen Fr. 74‘235. -- und das

Invalidenein kommen Fr. 58‘ 500. --. B ei einem Einkommensvergleich resultiere somit eine E rwerbseinbusse von 21,2 % (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesent lichen geltend, eine reine Tätigkeit als Kontrolleur könne bei der Arbeitgeberin nicht in einem Voll zeitpensum ausgeübt werden. Es müssten daneben auch Reinigungsarbeiten erledigt werden, welche ihm jedoch nicht mehr zumutbar seien. Somit treffe nicht zu, dass k eine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 1 S. 3 f.). Sollte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden, sei eine aktuelle medizinische Expertise anzuordnen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Die Be schwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 an ihrer Begründung fest und sah keinen Anlass für die Anordnung einer ärztlichen Expertise (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vom 12. Januar 2015 neu vor, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlech tert, was sich aus der medizinischen Beurteilu ng von Dr. med. Z.___ im Privatgutachten vom 7. Januar 2015 ergebe. Dieser sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde der Auffassung, dass eine angepasste Tätigkeit nicht voll zeitlich, sondern mit einer zeitlichen Einschränkung von circa 25 % zumutbar sei. Die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 1‘800.--seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu erstatten (Urk. 17). 2.5

Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 23. Januar 2015 zu den neuen Vorbringen aus, es sei auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ datiere nach dem Einsprache-Entscheid und sei eine blosse Parteistellungnahme. Der Beschwerdeführer könne aus seiner verspätet vorgebrachten Behauptung einer gesundheitlichen Verschlechterung keine Vor teile zu seinen Gunsten ableiten. Die Kosten für das Privatgutachten seien des halb auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 22). 3.

3.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass e ine Herabsetzung der Invali denrente aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 und S. 6). G emäss kreisärztlicher Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht verbessert .

3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob eine Herabsetzung der Invalidenrente aus erwerbli chen Gründen zulässig ist. 3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass seit der Rentenzusprache per 1. April 2007 durch Vergleich vom 2 5. Mai 2009 in erwerblicher Hinsicht Änderungen eingetreten sind. Im Zeitpunkt der vergleichsweise aufgehobenen Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/71) war der Beschwerdeführer noch arbeitslos und bezog Taggel der bis Ende November 2008 (Urk. 10/92). Dem entsprechend bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines durchschnittlichen Lohnes an fünf verschiedenen, dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP; vgl. Urk. 10/70). Während des anschliessenden Einspracheverfahrens trat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Y.___ eine Teilzeitstelle als Chef-Kontrolleur (A.___ Filialen) zu 12 Wochenstunden und einem Monatslohn von Fr. 1‘300 .— an (vgl. Arbeitsvertrag [unvollständig] Urk. 10/107 S. 5; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/106). Per 1. Februar 2009 (ebenfalls unvollständig vorliegender, und daher undatierter Arbeitsvertrag Urk. 10/107 S. 4, jedoch in der Ergänzung vom 2 4. Juni 2009 als vom 5. Februar 2009 datierend erwähnt, Urk. 10/107 S. 3) nahm der Beschwer deführer beim gleichen Arbeitgeber die Stelle als Objektkontrolleur zu einem Monatslohn von Fr. 3‘500.— (x12) an. Die Arbeitszeit wurde mit 42 Wochen stunden beziffert, wobei die Arbeitsleistung einem 50%igen Pensum gleichge setzt wurde. Mit Ergänzung vom 2 4. Juni 2009 vereinbarten der Beschwerde führer und sein Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Änderung rückwirkend per 1. Juni 2009 (Urk. 10/107 S. 3). Danach betrug der Monatslohn neu Fr. 4‘500.— und das Arbeitspensum 65%. Die Arbeitsaufnahme und diese – teils vor, teils nach Abschluss des Vergleiches vereinbarten - Arbeitsverträge hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – was unwidersprochen blieb - nie gemeldet bzw. diese erfuhr erst mit der am 1 0. Mai 2011 eingeleiteten Renten überprüfung von diesen Verhältnissen (vgl. Urk. 10/103). Einzig am 4. Juli 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2012 neu Fr. 4‘500.— zuzüglich 1 3. Monatslohn, also Fr. 58‘500.— im Jahr verdiene (Urk. 10/113). Damit beging der Beschwerdeführer zweifellos eine Meldepflichtverletzung. Dies zeitigt indes nur dann Folgen, wenn durch die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen auch der vergleichsweise festge setzte Invaliditätsgrad von 30 % eine massgebliche Änderung erfährt. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad neu rückwirkend per 1. August 201 2. Demnach ist zu prüfen, ob der Rentenanspruch auf diesen Zeit punkt hin herabzusetzen ist. 3.2.2

Hierzu ist zunächst das Valideneinkommen zu bestimmen. Wie bereits dargelegt darf grundsätzlich aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne w eiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätig keitsgebiet erreicht (E. 1.3). Vorliegend drängt sich eine solche Schlussf olgerung jedoch auf. Der Beschwerdeführer war ab dem 22. Juni 1992 bei m

Reinigungs unternehmen

Y.___

als Unterhaltsreiniger angestellt (Urk. 2 S. 2; vgl. auch IK-Auszug vom 3 0. Mai 2011 [Urk. 10/106 ]) und damit im Zeitpunkt des Unfalls vom

14. Dezember 2005 ein langjähriger Mitarbeiter mit Berufserfah rung . Nach dem Unfall, per 1. Dezember 2008, stellte die frühere Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wieder ein und zwar in einer neuen Funktion als Kon trolleur (vgl. Urk. 10/107 S. 3- 5) . Seit dem 1. Juni 2009 – das heisst auch nach Übernahme der Y.___ durch die neue Arbeitgeberin B.___

am 1. Mai 2012 – ist der Beschwerdeführer in dieser Funk tion in einem 65%-Pen sum tätig (Urk. 10/107 S. 3, Urk. 10/110 und Urk. 18/2). Der Beschwerdeführer kann zwar nicht mehr die angestammte Tätigkeit ausü ben, er profitiert jedoch als Kontrolleur von seiner bisherigen Berufserfahrung als Unterhaltsreiniger. Der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber auch im Gesund heitsfall

einen Stellenwechsel vom Unterhaltsreiniger zum Kontrolleur vollzo gen hätte, liegt damit sehr nahe. Dafür spricht auch die Verantwortung, w elche ihm mit 90-100 untergeordneten Reinigungsmitarbeitenden in etwa 15 zu betreuenden Objekten übertragen wurde (Urk. 3) . Demzufolge ist für die Be stimmung des Valideneinkommens das Salär als Kon trolleur in einem 100%-Pensum massgebend. Gemäss Auskunft der B.___ vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110) b eträgt dies es

rund Fr. 91‘000.-- (rund Fr. 7‘000. -- x 13).

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, wenn das Valideneinkommen aufgrund des Verdienstes in der neuen Tätigkeit als Kontrolleur festgesetzt werde, ergebe sich keine Erwerbsein busse, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch mit der

vorhandenen gesundheitlichen Einschränkung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mehr fach zur Auskunft gab, die Tätigkeit als Kontrolleur könne dieser aus gesund heitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben (Urk. 10/110, Urk. 3 und Urk. 18/2), da gemäss Anforderungsprofil bei einer Vollzeitanstellung auch Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten zu circa 40 % anfielen, um Engpässe ab zu deck en (Urk. 3). Dass de r Beschwerdeführer von diesen Arbeiten befreit werde, sei eine Sonderlösung aufgrund seiner gesundheitlich en Einschränkungen (Urk. 18/2). Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit –

und damit auch der

bei einer Vollzeitanstellung erforderliche Anteil an Reinigungs- und Unterhalts arbeiten

aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, lässt sich dem Bericht vom 23. November 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2006 entnehmen . Dr. C.___ f ührte aus, die bisherige Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei voll schichtig zu 100 % zumutbar mit den folgenden Einschränkungen in Bezug auf das linke Handgelenk: leichte Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 5 kg (bei uneingeschränktem Bewegungsumfang des linken Armes), keine kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, keine repetitiven Handgelenksbewegungen, keine Schläge oder Vibrationen, kein kraftvolles Zupacken, keine ausschliessli che axiale Belastung des linken Vorderarmes. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar (Urk. 10/21 S. 4).

Dass sich die Situation bezüglich Belastungs- und Einsatzfähigkeit seither nicht verändert hat, resümierte Dr. C.___

schliesslich im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125 S. 12). Im Sinne des Gesagten ist es nicht zulässig, zur Bemessung des Invalidenein kommen s den tatsächlich erzielten Verdienst auf ein 100%-Pensum hochzu rechnen. Dem Beschwerdeführer sind Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten nicht mehr zumutbar. Solche werden von der Arbeitgeberin jedoch für die Entlöh nung zu einem 100%-Pensum vorausgesetzt. Es ist damit auf den tatsächlich erzielte n Verdienst in einem 65%-Pensum (E. 1.4) abzustellen. Das Invaliden einkommen beträgt demzufolge Fr. 58 ‘ 500 .-- (Fr. 4‘500. -- x 13) . Da sich der Salärrahmen gemäss Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im gleichen Umfang bewegt, entspricht der Invaliditätsgrad der Ei nschränkung im Arbeitspensum, somit 35 %. 3.2.4

Daraus ergibt sich, dass ein e erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinli chkeit ausgewiesen ist .

3.3

Der Beschwerdeführer machte erst in der Replik vom 12. Januar 2015 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er beantragte, die Beschwerde gegnerin habe ihm die Kosten für das von ihm veranlasste Privatgutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu ersetzen (Urk. 17). Eine Begutachtung drängte sich jedoch zu keiner Zeit auf. Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Invalidenrente stets mit einer erwerblichen Veränderung und nicht mit einer gesundheitlichen. Wie sich den vorstehenden Erwägungen ent nehmen lässt, beschränkte sich denn auch die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf erwerbliche Aspekte und besteht keinerlei Anhalt für eine Verän derung der Arbeitsfähigkeit . Der Antrag ist somit abzuweisen. 3.4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid i n Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr.

Z.___

durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. 4.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht, GS VGer) und vorliegend auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt vom 12. Mai 2014 aufgehoben . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr. Z.___

durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 1.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterent wicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitbe rücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfall bedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3.).

E. 1.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumula tiv - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die in der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) festgehaltenen Verdienste herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).

E. 2 1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 12. Mai 2014 zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer sei per 1. Dezember 2008 von der bisherigen Arbeitgeberin in der neuen Funktion als Kontrolleur eingestellt worden. Dieses neue Arbeitsverhältnis sei im Zeitpunkt des Vergleichs vom 25. Mai 2009 noch nicht aktenkundig gewesen respektive vom Beschwerdeführer verschwiegen worden. Das Gehalt sei erst im Monat nach dem Vergleichsabschluss per 1. Juni 2009 um Fr. 1‘000.-- auf den Betrag von Fr. 4‘500.-- angehoben worden (Urk. 2 S.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesent lichen geltend, eine reine Tätigkeit als Kontrolleur könne bei der Arbeitgeberin nicht in einem Voll zeitpensum ausgeübt werden. Es müssten daneben auch Reinigungsarbeiten erledigt werden, welche ihm jedoch nicht mehr zumutbar seien. Somit treffe nicht zu, dass k eine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 1 S. 3 f.). Sollte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden, sei eine aktuelle medizinische Expertise anzuordnen (Urk. 1 S. 4 ff.).

E. 2.3 Die Be schwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 an ihrer Begründung fest und sah keinen Anlass für die Anordnung einer ärztlichen Expertise (Urk. 9).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vom 12. Januar 2015 neu vor, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlech tert, was sich aus der medizinischen Beurteilu ng von Dr. med. Z.___ im Privatgutachten vom 7. Januar 2015 ergebe. Dieser sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde der Auffassung, dass eine angepasste Tätigkeit nicht voll zeitlich, sondern mit einer zeitlichen Einschränkung von circa 25 % zumutbar sei. Die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 1‘800.--seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu erstatten (Urk. 17).

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 23. Januar 2015 zu den neuen Vorbringen aus, es sei auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ datiere nach dem Einsprache-Entscheid und sei eine blosse Parteistellungnahme. Der Beschwerdeführer könne aus seiner verspätet vorgebrachten Behauptung einer gesundheitlichen Verschlechterung keine Vor teile zu seinen Gunsten ableiten. Die Kosten für das Privatgutachten seien des halb auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 22).

E. 3 5) . Seit dem 1. Juni 2009 – das heisst auch nach Übernahme der Y.___ durch die neue Arbeitgeberin B.___

am 1. Mai 2012 – ist der Beschwerdeführer in dieser Funk tion in einem 65%-Pen sum tätig (Urk. 10/107 S. 3, Urk. 10/110 und Urk. 18/2). Der Beschwerdeführer kann zwar nicht mehr die angestammte Tätigkeit ausü ben, er profitiert jedoch als Kontrolleur von seiner bisherigen Berufserfahrung als Unterhaltsreiniger. Der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber auch im Gesund heitsfall

einen Stellenwechsel vom Unterhaltsreiniger zum Kontrolleur vollzo gen hätte, liegt damit sehr nahe. Dafür spricht auch die Verantwortung, w elche ihm mit 90-100 untergeordneten Reinigungsmitarbeitenden in etwa 15 zu betreuenden Objekten übertragen wurde (Urk. 3) . Demzufolge ist für die Be stimmung des Valideneinkommens das Salär als Kon trolleur in einem 100%-Pensum massgebend. Gemäss Auskunft der B.___ vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110) b eträgt dies es

rund Fr. 91‘000.-- (rund Fr. 7‘000. -- x 13).

E. 3.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass e ine Herabsetzung der Invali denrente aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 und S. 6). G emäss kreisärztlicher Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht verbessert .

E. 3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob eine Herabsetzung der Invalidenrente aus erwerbli chen Gründen zulässig ist.

E. 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass seit der Rentenzusprache per 1. April 2007 durch Vergleich vom 2 5. Mai 2009 in erwerblicher Hinsicht Änderungen eingetreten sind. Im Zeitpunkt der vergleichsweise aufgehobenen Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/71) war der Beschwerdeführer noch arbeitslos und bezog Taggel der bis Ende November 2008 (Urk. 10/92). Dem entsprechend bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines durchschnittlichen Lohnes an fünf verschiedenen, dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP; vgl. Urk. 10/70). Während des anschliessenden Einspracheverfahrens trat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Y.___ eine Teilzeitstelle als Chef-Kontrolleur (A.___ Filialen) zu 12 Wochenstunden und einem Monatslohn von Fr. 1‘300 .— an (vgl. Arbeitsvertrag [unvollständig] Urk. 10/107 S. 5; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/106). Per 1. Februar 2009 (ebenfalls unvollständig vorliegender, und daher undatierter Arbeitsvertrag Urk. 10/107 S. 4, jedoch in der Ergänzung vom 2 4. Juni 2009 als vom 5. Februar 2009 datierend erwähnt, Urk. 10/107 S. 3) nahm der Beschwer deführer beim gleichen Arbeitgeber die Stelle als Objektkontrolleur zu einem Monatslohn von Fr. 3‘500.— (x12) an. Die Arbeitszeit wurde mit 42 Wochen stunden beziffert, wobei die Arbeitsleistung einem 50%igen Pensum gleichge setzt wurde. Mit Ergänzung vom 2 4. Juni 2009 vereinbarten der Beschwerde führer und sein Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Änderung rückwirkend per 1. Juni 2009 (Urk. 10/107 S. 3). Danach betrug der Monatslohn neu Fr. 4‘500.— und das Arbeitspensum 65%. Die Arbeitsaufnahme und diese – teils vor, teils nach Abschluss des Vergleiches vereinbarten - Arbeitsverträge hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – was unwidersprochen blieb - nie gemeldet bzw. diese erfuhr erst mit der am 1 0. Mai 2011 eingeleiteten Renten überprüfung von diesen Verhältnissen (vgl. Urk. 10/103). Einzig am 4. Juli 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2012 neu Fr. 4‘500.— zuzüglich 1 3. Monatslohn, also Fr. 58‘500.— im Jahr verdiene (Urk. 10/113). Damit beging der Beschwerdeführer zweifellos eine Meldepflichtverletzung. Dies zeitigt indes nur dann Folgen, wenn durch die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen auch der vergleichsweise festge setzte Invaliditätsgrad von 30 % eine massgebliche Änderung erfährt. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad neu rückwirkend per 1. August 201 2. Demnach ist zu prüfen, ob der Rentenanspruch auf diesen Zeit punkt hin herabzusetzen ist.

E. 3.2.2 Hierzu ist zunächst das Valideneinkommen zu bestimmen. Wie bereits dargelegt darf grundsätzlich aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne w eiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätig keitsgebiet erreicht (E. 1.3). Vorliegend drängt sich eine solche Schlussf olgerung jedoch auf. Der Beschwerdeführer war ab dem 22. Juni 1992 bei m

Reinigungs unternehmen

Y.___

als Unterhaltsreiniger angestellt (Urk. 2 S. 2; vgl. auch IK-Auszug vom 3 0. Mai 2011 [Urk. 10/106 ]) und damit im Zeitpunkt des Unfalls vom

14. Dezember 2005 ein langjähriger Mitarbeiter mit Berufserfah rung . Nach dem Unfall, per 1. Dezember 2008, stellte die frühere Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wieder ein und zwar in einer neuen Funktion als Kon trolleur (vgl. Urk. 10/107 S.

E. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, wenn das Valideneinkommen aufgrund des Verdienstes in der neuen Tätigkeit als Kontrolleur festgesetzt werde, ergebe sich keine Erwerbsein busse, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch mit der

vorhandenen gesundheitlichen Einschränkung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mehr fach zur Auskunft gab, die Tätigkeit als Kontrolleur könne dieser aus gesund heitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben (Urk. 10/110, Urk. 3 und Urk. 18/2), da gemäss Anforderungsprofil bei einer Vollzeitanstellung auch Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten zu circa 40 % anfielen, um Engpässe ab zu deck en (Urk. 3). Dass de r Beschwerdeführer von diesen Arbeiten befreit werde, sei eine Sonderlösung aufgrund seiner gesundheitlich en Einschränkungen (Urk. 18/2). Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit –

und damit auch der

bei einer Vollzeitanstellung erforderliche Anteil an Reinigungs- und Unterhalts arbeiten

aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, lässt sich dem Bericht vom 23. November 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2006 entnehmen . Dr. C.___ f ührte aus, die bisherige Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei voll schichtig zu 100 % zumutbar mit den folgenden Einschränkungen in Bezug auf das linke Handgelenk: leichte Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 5 kg (bei uneingeschränktem Bewegungsumfang des linken Armes), keine kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, keine repetitiven Handgelenksbewegungen, keine Schläge oder Vibrationen, kein kraftvolles Zupacken, keine ausschliessli che axiale Belastung des linken Vorderarmes. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar (Urk. 10/21 S. 4).

Dass sich die Situation bezüglich Belastungs- und Einsatzfähigkeit seither nicht verändert hat, resümierte Dr. C.___

schliesslich im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125 S. 12). Im Sinne des Gesagten ist es nicht zulässig, zur Bemessung des Invalidenein kommen s den tatsächlich erzielten Verdienst auf ein 100%-Pensum hochzu rechnen. Dem Beschwerdeführer sind Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten nicht mehr zumutbar. Solche werden von der Arbeitgeberin jedoch für die Entlöh nung zu einem 100%-Pensum vorausgesetzt. Es ist damit auf den tatsächlich erzielte n Verdienst in einem 65%-Pensum (E. 1.4) abzustellen. Das Invaliden einkommen beträgt demzufolge Fr. 58 ‘ 500 .-- (Fr. 4‘500. -- x 13) . Da sich der Salärrahmen gemäss Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im gleichen Umfang bewegt, entspricht der Invaliditätsgrad der Ei nschränkung im Arbeitspensum, somit 35 %.

E. 3.2.4 Daraus ergibt sich, dass ein e erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinli chkeit ausgewiesen ist .

E. 3.3 Der Beschwerdeführer machte erst in der Replik vom 12. Januar 2015 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er beantragte, die Beschwerde gegnerin habe ihm die Kosten für das von ihm veranlasste Privatgutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu ersetzen (Urk. 17). Eine Begutachtung drängte sich jedoch zu keiner Zeit auf. Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Invalidenrente stets mit einer erwerblichen Veränderung und nicht mit einer gesundheitlichen. Wie sich den vorstehenden Erwägungen ent nehmen lässt, beschränkte sich denn auch die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf erwerbliche Aspekte und besteht keinerlei Anhalt für eine Verän derung der Arbeitsfähigkeit . Der Antrag ist somit abzuweisen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid i n Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr.

Z.___

durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

E. 4 .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr. Z.___

durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

E. 5 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00144 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

25. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1963 geborene X.___ war ab dem 22. Juni 1992 bei der Y.___

als Unterhaltsreiniger angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Am 14. Dezember 2005 zog er sich bei einem Sturz von der Leiter eine Verletzung der linken Hand und ein Thoraxtrauma mit Rippenprellung zu (Urk. 2; vgl. auch Urk. 10/1-3 und Urk. 10/76). Die SUVA erbrachte die gesetzli chen Leistungen und sprach

dem Versicherten m it Verfügung vom

8. Juli 2008 ab dem 1. April 2007 aufgrund der Einschränkungen der linken adominanten

Hand eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/71). Nach erhobener Einsprache vom 8. August 2008 (Urk. 10/80)

setzte die SUVA im Rahmen eines Vergleichs die Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % fest (Verfügung vom 2 5. Mai 2009, Urk. 10/93). 1.2

Am 10. Mai 2011 eröffnete die SUVA ein Rentenrevisionsver fahren (Urk. 10/103) . Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhält nisse veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 18. April 2013 stattfand (Urk. 10/125). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 reduzierte sie die Invalidenrente zufolge einer wesentlichen erwerblichen Veränderung auf 21 % ab dem 1. August 201 2. Für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2014 ordnete sie zudem aufgrund einer Meldepflichtverletzung eine Rückers tattung von ausgerichteten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 7‘945.20

an (Urk. 10/130). Die gegen die Rentenherabsetzung erhobene Einsprache vom 4. Februar 2014 (Urk. 10/136) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/140]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Nach ein malig erstreckter Frist (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerde antwort vom 4. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 13-15) hielt der Beschwerdeführer in sei ner Replik vom 12. Januar 2015 am bisherigen Antrag fest und stellte das zusätzliche Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Kosten für das eingeholte Gutachten von Dr. med. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu erstatten (Urk. 17 S. 2). In der Duplik vom 23. Januar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des neuen Rechtsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei (Urk. 22 S. 2). Die Duplik wurde dem Beschwerde führer am 27. Januar 2015 zugestellt (Urk. 23). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus sen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hin weisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.2

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterent wicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitbe rücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfall bedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3.). 1.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumula tiv - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die in der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) festgehaltenen Verdienste herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren angefochtenen Einsprachee ntscheid vom 12. Mai 2014 zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer sei per 1. Dezember 2008 von der bisherigen Arbeitgeberin in der neuen Funktion als Kontrolleur eingestellt worden. Dieses neue Arbeitsverhältnis sei im Zeitpunkt des Vergleichs vom 25. Mai 2009 noch nicht aktenkundig gewesen respektive vom Beschwerdeführer verschwiegen worden. Das Gehalt sei erst im Monat nach dem Vergleichsabschluss per 1. Juni 2009 um Fr. 1‘000.-- auf den Betrag von Fr. 4‘500.-- angehoben worden (Urk. 2 S. 3).

Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall die aktuelle Tätigkeit als Kontrolleur ausüben würde, resultiere bei einem Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse, da diese Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Werde angenommen, der Beschwerdeführer würde ohne den Unfall weiterhin die angestammte Tätigkeit als Unterhaltsreini ger ausüben, betrage d as Valideneinkommen Fr. 74‘235. -- und das

Invalidenein kommen Fr. 58‘ 500. --. B ei einem Einkommensvergleich resultiere somit eine E rwerbseinbusse von 21,2 % (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise im Wesent lichen geltend, eine reine Tätigkeit als Kontrolleur könne bei der Arbeitgeberin nicht in einem Voll zeitpensum ausgeübt werden. Es müssten daneben auch Reinigungsarbeiten erledigt werden, welche ihm jedoch nicht mehr zumutbar seien. Somit treffe nicht zu, dass k eine Erwerbseinbusse resultiere (Urk. 1 S. 3 f.). Sollte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden, sei eine aktuelle medizinische Expertise anzuordnen (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3

Die Be schwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 an ihrer Begründung fest und sah keinen Anlass für die Anordnung einer ärztlichen Expertise (Urk. 9). 2.4

Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vom 12. Januar 2015 neu vor, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlech tert, was sich aus der medizinischen Beurteilu ng von Dr. med. Z.___ im Privatgutachten vom 7. Januar 2015 ergebe. Dieser sei aufgrund der von ihm erhobenen Befunde der Auffassung, dass eine angepasste Tätigkeit nicht voll zeitlich, sondern mit einer zeitlichen Einschränkung von circa 25 % zumutbar sei. Die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 1‘800.--seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu erstatten (Urk. 17). 2.5

Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 23. Januar 2015 zu den neuen Vorbringen aus, es sei auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen. Die Beurteilung von Dr. Z.___ datiere nach dem Einsprache-Entscheid und sei eine blosse Parteistellungnahme. Der Beschwerdeführer könne aus seiner verspätet vorgebrachten Behauptung einer gesundheitlichen Verschlechterung keine Vor teile zu seinen Gunsten ableiten. Die Kosten für das Privatgutachten seien des halb auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 22). 3.

3.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass e ine Herabsetzung der Invali denrente aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 4 und S. 6). G emäss kreisärztlicher Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht verbessert .

3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob eine Herabsetzung der Invalidenrente aus erwerbli chen Gründen zulässig ist. 3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass seit der Rentenzusprache per 1. April 2007 durch Vergleich vom 2 5. Mai 2009 in erwerblicher Hinsicht Änderungen eingetreten sind. Im Zeitpunkt der vergleichsweise aufgehobenen Verfügung vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/71) war der Beschwerdeführer noch arbeitslos und bezog Taggel der bis Ende November 2008 (Urk. 10/92). Dem entsprechend bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand eines durchschnittlichen Lohnes an fünf verschiedenen, dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP; vgl. Urk. 10/70). Während des anschliessenden Einspracheverfahrens trat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Y.___ eine Teilzeitstelle als Chef-Kontrolleur (A.___ Filialen) zu 12 Wochenstunden und einem Monatslohn von Fr. 1‘300 .— an (vgl. Arbeitsvertrag [unvollständig] Urk. 10/107 S. 5; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/106). Per 1. Februar 2009 (ebenfalls unvollständig vorliegender, und daher undatierter Arbeitsvertrag Urk. 10/107 S. 4, jedoch in der Ergänzung vom 2 4. Juni 2009 als vom 5. Februar 2009 datierend erwähnt, Urk. 10/107 S. 3) nahm der Beschwer deführer beim gleichen Arbeitgeber die Stelle als Objektkontrolleur zu einem Monatslohn von Fr. 3‘500.— (x12) an. Die Arbeitszeit wurde mit 42 Wochen stunden beziffert, wobei die Arbeitsleistung einem 50%igen Pensum gleichge setzt wurde. Mit Ergänzung vom 2 4. Juni 2009 vereinbarten der Beschwerde führer und sein Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Änderung rückwirkend per 1. Juni 2009 (Urk. 10/107 S. 3). Danach betrug der Monatslohn neu Fr. 4‘500.— und das Arbeitspensum 65%. Die Arbeitsaufnahme und diese – teils vor, teils nach Abschluss des Vergleiches vereinbarten - Arbeitsverträge hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – was unwidersprochen blieb - nie gemeldet bzw. diese erfuhr erst mit der am 1 0. Mai 2011 eingeleiteten Renten überprüfung von diesen Verhältnissen (vgl. Urk. 10/103). Einzig am 4. Juli 2012 teilte die damalige Rechtsvertreterin telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer per 1. Mai 2012 neu Fr. 4‘500.— zuzüglich 1 3. Monatslohn, also Fr. 58‘500.— im Jahr verdiene (Urk. 10/113). Damit beging der Beschwerdeführer zweifellos eine Meldepflichtverletzung. Dies zeitigt indes nur dann Folgen, wenn durch die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen auch der vergleichsweise festge setzte Invaliditätsgrad von 30 % eine massgebliche Änderung erfährt. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad neu rückwirkend per 1. August 201 2. Demnach ist zu prüfen, ob der Rentenanspruch auf diesen Zeit punkt hin herabzusetzen ist. 3.2.2

Hierzu ist zunächst das Valideneinkommen zu bestimmen. Wie bereits dargelegt darf grundsätzlich aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne w eiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätig keitsgebiet erreicht (E. 1.3). Vorliegend drängt sich eine solche Schlussf olgerung jedoch auf. Der Beschwerdeführer war ab dem 22. Juni 1992 bei m

Reinigungs unternehmen

Y.___

als Unterhaltsreiniger angestellt (Urk. 2 S. 2; vgl. auch IK-Auszug vom 3 0. Mai 2011 [Urk. 10/106 ]) und damit im Zeitpunkt des Unfalls vom

14. Dezember 2005 ein langjähriger Mitarbeiter mit Berufserfah rung . Nach dem Unfall, per 1. Dezember 2008, stellte die frühere Arbeitgeberin den Beschwerdeführer wieder ein und zwar in einer neuen Funktion als Kon trolleur (vgl. Urk. 10/107 S. 3- 5) . Seit dem 1. Juni 2009 – das heisst auch nach Übernahme der Y.___ durch die neue Arbeitgeberin B.___

am 1. Mai 2012 – ist der Beschwerdeführer in dieser Funk tion in einem 65%-Pen sum tätig (Urk. 10/107 S. 3, Urk. 10/110 und Urk. 18/2). Der Beschwerdeführer kann zwar nicht mehr die angestammte Tätigkeit ausü ben, er profitiert jedoch als Kontrolleur von seiner bisherigen Berufserfahrung als Unterhaltsreiniger. Der Rückschluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber auch im Gesund heitsfall

einen Stellenwechsel vom Unterhaltsreiniger zum Kontrolleur vollzo gen hätte, liegt damit sehr nahe. Dafür spricht auch die Verantwortung, w elche ihm mit 90-100 untergeordneten Reinigungsmitarbeitenden in etwa 15 zu betreuenden Objekten übertragen wurde (Urk. 3) . Demzufolge ist für die Be stimmung des Valideneinkommens das Salär als Kon trolleur in einem 100%-Pensum massgebend. Gemäss Auskunft der B.___ vom 8. Juni 2012 (Urk. 10/110) b eträgt dies es

rund Fr. 91‘000.-- (rund Fr. 7‘000. -- x 13).

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, wenn das Valideneinkommen aufgrund des Verdienstes in der neuen Tätigkeit als Kontrolleur festgesetzt werde, ergebe sich keine Erwerbsein busse, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch mit der

vorhandenen gesundheitlichen Einschränkung zu 100 % ausüben könne (Urk. 2 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mehr fach zur Auskunft gab, die Tätigkeit als Kontrolleur könne dieser aus gesund heitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben (Urk. 10/110, Urk. 3 und Urk. 18/2), da gemäss Anforderungsprofil bei einer Vollzeitanstellung auch Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten zu circa 40 % anfielen, um Engpässe ab zu deck en (Urk. 3). Dass de r Beschwerdeführer von diesen Arbeiten befreit werde, sei eine Sonderlösung aufgrund seiner gesundheitlich en Einschränkungen (Urk. 18/2). Die se Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit –

und damit auch der

bei einer Vollzeitanstellung erforderliche Anteil an Reinigungs- und Unterhalts arbeiten

aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, lässt sich dem Bericht vom 23. November 2006 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zur kreisärztlichen Untersuchung vom 22. November 2006 entnehmen . Dr. C.___ f ührte aus, die bisherige Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei voll schichtig zu 100 % zumutbar mit den folgenden Einschränkungen in Bezug auf das linke Handgelenk: leichte Tätigkeiten, Zusatzbelastungen vereinzelt bis 5 kg (bei uneingeschränktem Bewegungsumfang des linken Armes), keine kraftvollen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, keine repetitiven Handgelenksbewegungen, keine Schläge oder Vibrationen, kein kraftvolles Zupacken, keine ausschliessli che axiale Belastung des linken Vorderarmes. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar (Urk. 10/21 S. 4).

Dass sich die Situation bezüglich Belastungs- und Einsatzfähigkeit seither nicht verändert hat, resümierte Dr. C.___

schliesslich im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. April 2013 (Urk. 10/125 S. 12). Im Sinne des Gesagten ist es nicht zulässig, zur Bemessung des Invalidenein kommen s den tatsächlich erzielten Verdienst auf ein 100%-Pensum hochzu rechnen. Dem Beschwerdeführer sind Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten nicht mehr zumutbar. Solche werden von der Arbeitgeberin jedoch für die Entlöh nung zu einem 100%-Pensum vorausgesetzt. Es ist damit auf den tatsächlich erzielte n Verdienst in einem 65%-Pensum (E. 1.4) abzustellen. Das Invaliden einkommen beträgt demzufolge Fr. 58 ‘ 500 .-- (Fr. 4‘500. -- x 13) . Da sich der Salärrahmen gemäss Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen im gleichen Umfang bewegt, entspricht der Invaliditätsgrad der Ei nschränkung im Arbeitspensum, somit 35 %. 3.2.4

Daraus ergibt sich, dass ein e erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades nicht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinli chkeit ausgewiesen ist .

3.3

Der Beschwerdeführer machte erst in der Replik vom 12. Januar 2015 geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er beantragte, die Beschwerde gegnerin habe ihm die Kosten für das von ihm veranlasste Privatgutachten von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu ersetzen (Urk. 17). Eine Begutachtung drängte sich jedoch zu keiner Zeit auf. Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Invalidenrente stets mit einer erwerblichen Veränderung und nicht mit einer gesundheitlichen. Wie sich den vorstehenden Erwägungen ent nehmen lässt, beschränkte sich denn auch die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf erwerbliche Aspekte und besteht keinerlei Anhalt für eine Verän derung der Arbeitsfähigkeit . Der Antrag ist somit abzuweisen. 3.4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid i n Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr.

Z.___

durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. 4.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 Abs. 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht, GS VGer) und vorliegend auf Fr. 1‘9 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

I n Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid

der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt vom 12. Mai 2014 aufgehoben . 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten von Fr. 1‘800.-- für das Privatgutachten von Dr. Z.___

durch die Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro