Sachverhalt
1.
Die 1951 geborene X.___ , Dipl. Phys. ETH und Dr. sc. nat. Chemie, war vom 15. März 1993 bis am 31. Juli 1997 bei Y.___
als Filialleiterin der Niederlassung Z.___ mit einem Arbeitspensum von 90 % angestellt und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten dreissig Tage über das Ende des Arbeitsvertragsverhältnisses hinaus versichert. Am 9. August 1997 um circa 15.35 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall , bei welchem sich die Versicherte , welche a ls Fahrradfahrerin unterwegs gewesen war,
diverse Verletzungen zuzog. Ein Motorfahrzeug hatte ein Stoppsignal missachtet , wodurch es zur Kollision mit der Versicherten kam. Diese wurde beim Aufprall über die Motorhaube des Motorf ahrzeugs geschleudert ( vgl. Unfallmeldung UVG der Y.___ vom 25. August 1997 [Urk. 10/1], Telefonnotiz vom 27. August 1997 [Urk. 10/2], Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 10. September 1997 [Urk. 10/3], Einvernah meprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom
9. und 16. August 1997 [Urk. 10/828
S. 172 -187 ], Bericht vom 18. April 2002 über die kreisärztliche Unters uchung vom 17. April 2002 [Urk. 10/140]). Im posttraumatischen Verlauf traten gemäss Angaben der Versicherten insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, ein e erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und andere Störungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit auf . Der behandelnde Arzt attestierte ihr
ab dem 5. September 1997 eine 50%ige Arbeitsunfäh igkeit (Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 17. Dezember 1997 [Urk. 10/24 S. 1]). Am 1. April 1998 trat die Versicherte bei der B.___ in C.___ eine Stelle als Sicherheitsingenieurin a n; statt wie ursprünglich vereinbart ( 100 % ) lediglich zu 50 % aufgrund ihre r Kopf- und Rück en schmerzen ( Urk. 3/9-11, Urk. 10/28 S. 3 und Urk. 10/39 ). Es folgten Untersuchungen betref fend die Halswirbelsäule (HWS), da eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 fest gestellt worden war und eine Operationsindikation geprüft wurde (vgl. statt vieler den Bericht vom 30. Oktober 2000 über die gleichentags durchgeführte kreisärzt liche Untersuchung [Urk. 10/102] sowie den Bericht von PD Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2000 [Urk. 10/107]). Die Diskushernie wurde darauf zurückgeführt, dass es beim Unfall vom 9. August 1997 zu einer Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) gekommen sei n müsse . In der Folge wurde die Versicherte dreimal an der Halswirbelsäule operiert, am 5. September 2001 ( Bericht des E.___
vom 27 . September 2001 [Urk. 10/132]), am 30. August 2004 (Be richt des E.___
vom 17. September 2004 [Urk. 10/241] mit da zugehörigem Operationsbericht [Urk. 10/243]) und am 9. Mai 2007 (Operations bericht des F.___
vom 10. Mai 2007 [Urk. 10/417]). Am 4. April 2008 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt ( vgl. den Bericht vom 4. April 2008 [ Urk. 10/499 ] ). Am 21. Juli 2009 beurteilte der Kreis arzt der Suva den Integritä tsschaden und schätzte die Integritätseinbusse auf ge samthaft 32 % (Urk. 10/614). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 sprach die Suva der Versicherten ab dem 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente der Unfall versicherung , ausgehend von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 117'317.- -, sowie eine Integritätsentschädi gung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 32 %, zu (Urk. 10/624). Dagegen erhob die Versicherte zunächs t selbst Einsprache (Urk. 10/625 ; vgl. auch Urk. 10/627 sowie Urk. 10/630 ff.). Mit Eingabe vom 13. November 2009 liess sie zudem durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 10/638), welch e r
die Einsprache mit Eingabe vom 9. Februar 201 0 ergänzend begründet e (Urk. 10/650). Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 hiess die Suva die Einsprache der Versicherten teilweise gut und setzte den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 122'866.-- fest. Im Üb rigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 2 [= Urk. 10/86 8 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei au fzuheben, soweit damit keine 50 % respektive Fr. 4'095.55 zuzüglich Teuerungszulage von Fr. 118.75 übersteigende Invalidenrente sowie keine 32 % übersteigende Integritätsentschädigung zuge sprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwer deführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Rente (Invali ditätsgrad von 62 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.--) und eine 32 % übersteigende Integritätsentschädigung (50 %) zuzusprechen , und die rückwirkend auszurichtenden Leistungen seien entsprechend Art. 26 ATSG zu verzinsen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, auch nach dem Verrentungszeitpunkt (1. Dezember 2008) entsprechend den Vorgaben von Art. 21 ATSG die Heilbehandlungskosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Sodann wurde beantragt, es sei sicherzustellen, dass nur ein einziges, vollständiges, den Anforderungen von Art. 46 ATSG genügendes Dossier geführt und einverlangt werde . D er Beschwerdeführerin sei Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Dossier Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 29. Jun i 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort sowie die vollständigen, chronologisch geordneten und durchgängig (fortlaufend) paginierten Akten betreffend das Unfallereignis vom 9. August 1997 sowie das dazugehörige vollständige Aktenverzeichnis ein zureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 (Urk. 8) beantragte die Beschwer degegnerin, der Beschwerdeführerin sei nach Androhung einer reformatio in peius der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2008 sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei . Eventu aliter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018 sei zu bestätigen, soweit darauf einzutreten sei . Mit Replik vom 10. Dezember 2018 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der von der Beschwerdegeg nerin mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ein vollständiges, chronologisch geordnetes Dossier sämtlicher Akten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Juli 1997 zu erstellen und dem Gericht einzureichen (inklusive einem Verzeichnis, in welchem alle einzelnen Aktenstücke genannt würden) . D ieses Dossier sei der Beschwerdeführerin zur ab schliessenden Stellungnahme zu unterbreiten (Urk. 16 S. 2). Innert der der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist zur Einreichung der Duplik (Urk. 20) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Kopie ihrer Eingabe an die Suva vom 11. März 2019 samt Beilagen zukommen (Urk. 21-22). Mit Schrei ben vom 17. März 2019 teilte sie sodann mit, sie habe ihrem Rechtsvertreter das Mandat umgehend entzogen. Sie bitte zudem darum, da sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei, vorläufig keine weiteren Verfahrensschritte anzuordnen (Urk. 23-24). Ihr Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 19. März 2019 ebenfalls mit, das Mandatsverhältnis sei per sofort beendet worden und er vertrete die Beschwerde führerin nicht mehr (Urk. 25). Am 8. April 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie bis zum 30. April 2019 weitere Unterlagen einreichen wolle (Urk. 27; vgl. auch die Schrei ben der damals zuständigen Gerichtsschreiberin vom 28. März 2019 [Urk. 26] und vom 11. April 2019 [Urk. 28]). Am 17. April 2019 ersuchte der neue Rechtsver treter der Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten und um eine angemes sene Frist zur allfälligen Ergänzung der Replik (Urk. 30). In der Folge wurde
der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Replik angesetzt ( Verfügung vom 24. April 2019 [ Urk. 33 ] ). Innert angesetzter Frist teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (Schreiben vom 17. Mai 2019 [Urk. 37]) und die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2019 «Ergänzungen zur Replik vom 10. Dezember 2018» ein (Urk. 38 - 39). Am 22. Mai 2019 ging sodann die Duplik der Beschwerdegegnerin samt Beilagen ein (Urk. 40-41). Am 23. Ma i 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe samt B eilagen zu den Akten (Urk. 42-43). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdegegnerin unter Zustellung der Urk. 38 39 und Urk. 42-43 Frist zur Ergänzung der Duplik angesetzt (Urk. 44). Mit Ein gabe vom 3.
Juli 2019 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Akten einsicht (Urk. 45). Am 4. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 48). Diese Ergänzung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 zu r Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 15. Au gust 2019 und Vollmacht vom 14. August 2019 wies sich ein neuer Anwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 50-51). Auch diesem Rechtsver treter entzog die Beschwerdeführerin das Mandat nach kurzer Zeit wieder (vgl. Urk. 54/1 und Urk. 55). Sie reichte sodann weitere Eingaben inklusive Beilagen ein (Urk. 53-54, Urk. 56-57).
In der Folge ersuchte sie darum, dass keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen würden , dies unter Hinweis auf Arbeitsunfä higkeitszeugnisse (Urk. 58-61). Mit Eingabe vom 31. März 2020 machte sie sodann geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen bis Ende April 2020 pro zess
- und verhandlungsunfähig. Sie gehöre zudem der Risikogruppe von Covid-19 an (Urk. 62-63). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der vorliegend zu beurteilende Unfall ereignete sich am 9.
August 1997 . Zu die sem Zeitpunkt waren das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 bereits in Kraft getreten (per
1. Januar 1984) . Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung fielen
– unbestrittenermassen – in das Jahr 2008, a ls das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG)
bereits in Kraft stand (Inkrafttreten per 1. Januar 2003) .
W enn keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlic hen Ausnah mebestimmung des Art. 8 2 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist der Leistungs anspruch – den allgemeinen intertem poralrechtlichen Regeln folgend – für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu beurteilen (vgl. insbesondere die Urteile des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts U 208/04 vom 13. Oktober 2004 E. 2.2 sowie U 209/06 vom 22. November 2006 E. 1, je mit wei teren Hinweisen). Es finden daher die im Jahr 2008 gültig gewesenen Normen (welche bis am 31. Dezember 2016 unverändert in Geltung standen) auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die per
1. Januar 2017 geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV gelangen gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln und gemäss den Übergangsbestimmungen des UVG nicht zur Anwendung. 1.2
1.2.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Inva lidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2.2
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Berei chen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unter schiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versiche rungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.2.3
Als Grundlage für die Bemessung der Rente gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbei tslosigkeit erzielt hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008 E. 8.1 ). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV) . 1.2.4
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 1.2.5
Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwick lung, welche die versicherte Person norma lerweise vollzogen hätte, mitbe rück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg u nd ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden w äre. B losse Ab sichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen berufli chen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Ent wicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesund heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgrei chen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres ab geleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/0 4; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2 003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.). 1.2.6
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die ver sicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Integrität erleidet.
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre chend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018 im Wesentlichen, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. April 2008 sei von einem recht stabilen Niveau des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin ausgegangen worden. Der Kreisarzt habe die verbliebene Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in ihrer damals ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Die seit langem bestehende Arbeitsfähigkeit bei einem halben Pensum sei definitiv. Auf diese Einschätzung sei abzustellen; sie stehe überdies im Einklang mit dem seitens der Beschwerdeführerin über Jahre effektiv erbrach ten beruflichen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 6 f. und S. 9 f. ) . Ein Einkommensver gleich sei nicht erforderlich, da die generelle Erwerbsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt mit der speziellen Arbeitsfähigkeit im bisher angestammten Beruf übereinstimme. Der Invaliditätsgrad betrage somit 50 % (Urk. 2 S. 10). Der versicherte Jahresverdienst vor dem Unfall habe Fr. 117'240.40 betragen. Unter Berücksichtigung eines zusätzlich anrechenbaren Lohnanspruchs von Fr. 5'625.60 zufolge Überstundenvergütung sei der versicherte Verdienst auf Fr. 122'866.-- festzusetzen (Urk. 2 S. 11-13). Die Integritätsentschädigung sei bei einer Integritätseinbusse von 32 % beziehungsweise einem Betrag von Fr. 31'104.-- korrekt bemessen worden. Eine sehr starke schmerzhafte Funktions einschränkung der Wirbelsäule sei gemäss Anhang 3 zur UVV mit einer Integri tätsentschädigung von 50 % zu entgelten. Der Kreisarzt habe den Integritätsscha den aufgrund des Befunds an der Halswirbelsäule auf 15 % veranschlagt und aufgrund der neuropsychologischen Störungen auf zusätzliche 20 %. Die Addi tion beider Werte ergebe 35 %. Nach der Gesamtwürdigung des kompletten Beschwerdebildes habe der Kreisarzt die Integritätseinbusse in nachvollziehbarer Weise auf 32 % geschätzt (Urk. 2 S. 15).
2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe
die Vorschriften zur Aktenführung gemäss Art. 46 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 3- 5 ). Gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses werde nichts mehr eingewendet ; glück licherweise habe sich die instabile Situation an der HWS nicht weiter verschlech tert (Urk. 1 S. 23 Rz . 59). Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad jedoch nicht korrekt ermittelt. Es lägen keine identischen Grundlagen für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens vor, weshalb kein Prozent vergleich zulässig sei. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 82'880.-- bei einem 50 %-Pensum. Das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung einer Karrie reentwicklung ohne den stattgehabten Unfall zu ermitteln und auf Fr. 217'600.
- festzusetzen (Urk. 1 S. 24 ff.). Der Invaliditätsgrad betrage somit 62 % (Urk. 1 S. 33 Rz . 81). Zur Ermittlung des versicherten Verdienstes sei der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei ihrer Tätigkeit bei der B.___ im Jahr 2007/2008 erzielt hätte, beizuziehen (Urk. 1 S. 34 Rz . 83 f.). Der versicherte Verdienst hätte somit Fr. 126'000.-- (Urk. 1 S. 35 f. Rz . 86 f.) betragen. Davon abgesehen würde bei korrekter Berechnung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage des bei der Y.___ erzielten Einkommens ebenfalls ein Fr. 126'000.-- übersteigender Betrag resultieren. So oder so sei der maximal versicherte Lohn im Jahr 2008 von Fr. 126'000.-- erreicht worden (Urk. 1 S. 36 ff. Rz . 88-94). Die Integritätsentschädigung sei ohne Berücksichtigung der Syringomyelie (Höhlen bildung im Rückenmark), der Diskushernie C4/5, der Diskusprotrusion en C3/4 und C7/Th1 sowie der schweren atlantodentale n Arthrose errechnet worden (Urk. 1 S. 42 ff.). Es sei ein Anspruch auf 50 % für die Wirbelsäulenbeschwerden ausgewiesen (Urk. 1 S. 53 Rz . 105). Die Beschwerde führerin benötige sodann immer noch regelmässig medizinische Behandlungen und Therapien (Urk. 1 S. 53 Rz . 106). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Aktenführung nicht optimal gewesen sei. Gründe dafür seien mög licherweise die relativ lange Zeitdauer zwischen Unfall und Berentung, der Wech sel von der Papierdossierführung zur elektronischen Dossierführung , das Neben einander verschiedener Unfallereignisse, aber auch die erhebliche Anzahl persönlicher Eingaben durch die Beschwerdeführerin sowi e die vielen Anwalts wechsel der Beschwerdeführerin . Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, auf grund einer erneuten Überprüfung des Falles im Beschwerdeverfahren gelange sie zum Schluss, weder die Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversiche rung noch einer Integritätsentschädigung sei gerechtfertigt. Es sei eine reformatio in peius angezeigt (Urk. 8 S. 4) . Aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin durchgehend über Beschwerden geklagt habe . Diese hätten jedoch keinem soma tischen Korrelat zugeordnet werden können. Gestützt auf die medizinischen Un terlagen seien in neurologischer Hinsicht keine objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen aufgrund des Unfalls vom 9. August 1997 in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesen (Urk. 8 S. 5-7). Die Befunde an der HWS seien rein degenera tiv bedingt und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 S. 7 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen seien nicht glaubhaft . Es seien auch keine objektivierbaren neurologischen Befunde erhoben worden. Dass die Beschwerdeführerin praktisch alle medizinischen Be richte anders interpretiert haben wolle, würden ihre aktenkundigen Eingaben x fach belegen (Urk. 8 S. 10). Dass die zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslose Beschwerdeführerin ohne den Unfall ein viel höheres Einkommen erzielt hätte, lasse sich anhand der Akten nicht ansatzweise belegen. Aus dem G.___ -Gutachten, welches im Auftrag der IV-Stelle erstellt worden sei, lasse sich für das vorliegende Verfahren nicht allzu viel ableiten, da nicht zwischen unfallkausalen und degenerativen Einschränkungen unterschieden werde. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachter zum Schluss gelangt seien, es lägen sicher oder überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Diagnosen mit behinderungs relevantem Effekt vor (Urk. 8 S. 14). 2.4
Replicando
liess die Beschwerdeführerin ausführen, die von der Beschwerdegeg nerin eingereichten Verfahrensakten s eien unvollständig
(Urk. 16 S. 5-18). Des Weiteren werfe ihr die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sinnge mäss ein strafbares Verhalten vor, indem sie sich seit 1998 darauf konzentriert habe, eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufrechtzuerhalten (Urk. 16 S. 21 f.). Dies werde jedoch bestritten. Die in der Be schwerdeantwort gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach keine unfallbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, sowie die zu diesem Schluss führenden Bemerkungen träfen allesa mt nicht zu (Urk. 16 S. 26 ff.; vgl. auch Urk. 38 ff. ). 2.5
In der Duplik vom 22. Mai 2019 (Urk. 40) sowie deren Ergänzung vom 4. Juli 2019 (Urk. 48) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren
Anträgen fest . 3.
3.1
Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum - Bestandteil des rechtlichen Gehörs na ch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bilden den
Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. In Art. 46 ATSG wurde die Aktenführungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können. Das Gesetz enthält somit keine spezi fischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginie ren, indexieren etc. sind. Indem der Gesetzgeber bewusst eine offene Umschrei bung gewählt hat, trägt er den Entwicklungen der Erfassungs möglichkeiten Rechnung. Damit reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Er fassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbe sehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach fest gelegten, sachge rechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsab klärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nach vollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Welche Aufgaben im Einzelnen zur sorgfältigen Aktenführung gehören, wurde insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Bundesgesetz es über das Verwaltungs verfahren ( VwVG ) , welche Norm den behördlichen Untersuchungs grundsatz statuiert, zu dessen Teilaspekten die Aktenf ührungspflicht gehört, und Art. 26 VwVG , worin der Anspruch auf Akteneinsicht festgehalten wird, näher definiert. Die entsprechende Ausgestal tung findet über Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 ATSG auch auf das Verfahren vor den Versicherungsträgern nach ATSG Anwendung. Sie beinhaltet zum einen die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Rei henfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätes tens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginie ren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1-2.2.2 mit wei teren Hinweisen) . 3.2
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einverleibung nicht relevanter Akten stücke besteht nicht, und die Entfernung von Dubletten durch die Beschwerde gegnerin ist zulässig . Unter dem Titel der Verletzung von Art. 46 ATSG kann nicht gerügt werden, Akten von Dritten seien nicht beigezogen worden. 3.3
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 (Urk. 8) ein chronologisch geordnetes und nummeriertes Dossier der Akten betreffend den Unfall vom 9. Juli 1997 inklusive Verzeichnis, in welchem alle einzelnen Aktenstücke genannt werden, ein (Urk. 10/1-880). Das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 14. Januar 2014 wurde sodann separat eingereicht (Urk. 9). Wie in der Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2-5) , wur den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die genannten Akten mit Ver fügung vom 4. September 2018 bei Ansetzung des zweiten Schriftenwechsels zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Verf ügung vom 24. April 2019 wurde sodann auch dem in der Folge neu mandatierten Rechtsanwalt Einsicht in die Akten gewährt (Urk. 33). Damit wurde den prozessualen Anträgen der Beschwerdefüh rerin, es sei von der Beschwerdegegnerin ein nach den Vorgaben von Art. 46 ATSG geführtes (einziges und vollständiges) Dossier einzuverlangen und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu räumen (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 4 und 5), entsprochen.
3.4
Es ist nicht ersichtlich, dass die Aktenführungspflicht verletzt worden wäre, obschon die Beschwerdegegnerin einräumte, die Aktenführung sei nicht optimal verlaufen. Davon abgesehen legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich eine allfällige Verletzung von Art. 46 ATSG auf den angefochtenen Ent scheid für sie negativ ausgewirkt hätte , denn sie wandte nichts gegen die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein. Es ist auch nicht ersichtlich, inwie fern im bereinigten Aktendossier, welches im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, relevante Unterlagen für die Beurteilung der Beschwerde fehlen würden.
4.
4.1
Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit der Besc hwerdeführerin ausg ing , erweist sich als grosszügig , zumal sich in den Akten Anhaltspunkte für eine geringere A rbeitsunfähigkeit finden lassen, was nachfolgend darzulegen ist. 4 .2 4.2.1
Im polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 9 S. 57 f.) wurde der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie der erlernten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert bei einem Pensum und einem Ren dement von 100 %. Aus somatischer Sicht bestehe eine leichtgradige Bewegungs einschränkung der HWS auf dem Boden der stattgehabten spinalen Eingriffe. Eine assoziierte Affektion radikulärer oder – das Rückenmark betreffend – neuraler Str ukturen sei angesichts der erhobenen Befunde nicht wahrscheinlich und auch aktenkundig nicht bildmorphologisch oder anhand sicherer klinischer neuraler Läsionsbefunde hinreichend wahrscheinlich belegt worden. Hinweise für eine in ternistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Eine psychiatrische Erkrankung sei nicht evident. Eine neuropsychologische Stö rung mit biolo gisch plausiblem Muster sei nicht zu erheben . Vielmehr sprächen die Daten – trotz mangelhafter Mitarbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin
– für das Vorliegen einer hohen Intelligenzleistung, was auch der klinischen Ge samtpräsentation entspreche. Für die anamnestisc h reklamierten Beschwerden lasse sich allenfalls im Bereich der Halswirbelsäulenbeweglichkeit ein partielles Korrelat finden , das bei geringer Ausprägung allenfalls geeignet sei, die Arbeits fähigkeit medizinisch-theoretisch zu beeinflussen (Ausschluss schwerer körperli cher Arbeit und von Tätigkeiten mit häufiger Überkopf arbeit). Die Gutachter hiel ten ferner fest, dass sich alle vorgängig beurteilenden Arztpersonen, welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten T ätigkeit attes tiert hätten, im Wesentlichen auf die anamnestischen Klagen gestützt hätten, ohne dabei das weitgehende Fehlen objektivierender Störungsbefunde und die rege Alltagsaktivität hinreichend zu berücksichtigen. Die bei der Begutachtung anamnestisch geschilderten, multiplen sozialen und anderen Aktivitäten seien mit einer erheblichen Einschränkung der physischen und geistigen Belastbarkeit nicht vereinbar. Selbst bei einer jemals stattgehabten Commotio cerebri sei eine hierauf fussende dauerhafte kognitive Beeinträchtigung (wie bislang aktenkundig und von der Beschwerdeführerin anamnestisch reklamiert) nicht wahrscheinlich. Die diesbezüglich gut gesicherte Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin spreche gegen einen derartigen Kausalbezug (Urk. 9 S. 59). Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid zwar nicht auf das G.___ -Gutachten, welches im Auftrag der Inva lidenversicherung erstellt wor den war , ab. Es kann daher darauf verzichtet werden, über dessen Beweiskraft abschliessend zu befinden, denn auch im Beschwerdeverfahren dient es nicht als Beurteilungsgrundlage. Dennoch lässt es den Rückschluss zu, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % im angefochtenen Entscheid grosszügig ist.
Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Kritik am Gutachten ist sodann
grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es zur Aufgabe der Gutachter gehört, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststel lungen über die Konsistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).
4.2.2
Des Weiteren wirft das hohe sportliche Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin angesichts der stets betonten Einschränkung en Fragen auf. Im Jahr 2000 war die Beschwerdeführerin im Stande, Wanderungen mit einer Dauer von bis zu vier Stunden zu unternehmen (vgl. den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Oktober 2000 [Urk. 10/102]). Gemäss Bericht von Prof. H.___ vom 17. Juli 2001 nahm die Beschwerdeführerin gar an Volkstanzaktivitäten teil (Urk. 10/119). Im Bericht vom 14. April 2003 über die kreisärztliche Untersu chung vom 11. April 2003 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei sport lich wieder recht aktiv, mache Krafttraining, absolviere Vitaparcours mit Mar schieren zwischen den Posten und gehe langlaufen (ein Rennen habe sie bislang vermieden, da dies etwas unangenehm sei). Vom alpinen Skifahren sei ihr wegen der Spondylodese zervikal abgeraten worden (Urk. 10/132 S. 2). Weiter ist belegt, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2005 Skaten (Ski) war und dabei stürzte (Urk. 10/440 S. 3). Im November 2007 unternahm sie eine Wanderung mit 350 bis 400 Metern Höhendifferenz (Urk. 10/475). Im Jahr 2009 rutschte sie beim Schneeschuhlaufen ab und verletzte sich das Knie (Urk. 10/604), im Jahr 2010 legte sie auf Langlaufskiern eine Strecke von 10 km zurück (Urk. 10/651). Weiter gab sie im Jahr 2012 an, sie gehe im Sommer fast täglich schwimmen, fahre Velo, laufe und mache allgemeines Fitnesstraining (Urk. 10/804 S. 4). 4.2.3
Schliesslich st eht eine Meldepflicht verletzung
der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 8 zu Art. 31)
im Raum. Anlass für die se Annahme bietet die
von der Beschwe rdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte fir meninterne E-Mail der B.___ vom 8. Februar 2007 ( Urk. 43/4) . Aus dieser ergibt sich, dass die B.___
– mit Einwilligung der Beschwerdeführerin – «aus versiche rungstechnischen Gründen » (Zitat ! ) 400 Stunden Jahresarbeitszeit (JAZ) in ein Ferienguthaben umwandelte mit der Möglichkeit eines entsprechenden früheren Austri ttsdatums bei der Pensionierung . Damit wurde verschleiert, dass die Be schwerdeführerin in früheren Jahren ein Arbeitspensum vo n mehr als 50 % geleistet hatte:
Die 400 JAZ-Stunden entstanden in den Jahren 1999 bis 2001 (Urk. 42 S. 8) und wurden demgemäss während 32 Monaten geleistet (1999 bis Ende August 2001 [am 5. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin operiert [Urk. 10/132]; die neue Stelle in I.___ trat sie am 10. Dezember 2001 an [Urk. 10/138 S. 1]), was in der genannten Zeitperiode einer zusätzlichen Arbeits zeit zum bestehenden 50 %-Pensum von mindestens 12.5 Stunden pro Woche (bei der Ausklammerung von Ferien) entsprach. Es ist daher davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin von Januar 1999 bis Ende August 2001 ein Arbeits pensum von mindestens 75 Prozent erfüllte. Bei d en
besagten «Überstunden» konnte es sich nicht
um Arbeit szeit mit reduzier ter Effizienz, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, gehandelt haben , denn dann wäre ihr ein Soziallohn entrichtet worden . Dass dem nicht so war, brachte die Beschwerdeführerin hingegen selbst vor ( vgl. Urk. 1 S. 24 Rz . 64). Auch erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die im Jahr 2012 erfolgte Auszahlung des – nach ihren Angaben viel zu hohen – Ferienguthabens erst sie ben Jahre später, im Jahr 2019, wieder in den Sinn gekommen sein soll (vgl.
Urk. 24/3 sowie Urk. 9/229 des beim hiesigen Gericht gleichzeitig hängigen Ver fahrens der Beschwerdegegnerin gegen die IV-Stelle Zürich [IV.2019.00456]), widmete sie sich ihren Angelegenheiten doch mit einer kaum vergleichbaren Akribie, was die unzähligen Eingaben an die Beschwerdegegnerin belegen . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Prozentvergleich fest und ging bei einer 50%igen Arbeits un fähigkeit im angestammten Beruf von einem ebensolchen Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 10). Die Beschwerdeführerin rügte, ein Prozentvergleich sei nicht zu lässig, da für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nicht dieselben Bemessungsgrundlagen herangezogen werden dürften. Für den Zeit raum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 habe die Beschwerdeführe rin bei der B.___ einen Verdienst von Fr. 76'939.-- (Basislohn) zuzüglich Fr. 5'941.-- (Boni) erzielt, was ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 82'880.-- ergebe (bei einem 50 %-Pensum). Für die Ermittlung des Validen einkommens könne jedoch nicht auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B.___ abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 9. August 1997 eine Karriereentwicklung durchgemacht hätte (Urk. 1 S. 25). Stattdessen habe sie aufgrund des Unfalls eine Degradierung hinnehmen müssen, welche in mehreren Schritten erfolgt sei (Urk. 1 S. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte ohne den Unfall bei der B.___ ein Einkommen von mindestens Fr. 180'000.-
- (Basislohn) zuzüglich Fr. 21'600.-- (Boni) zuzüglich Fr. 6'000.-- (Prokura), also Fr. 207'600.-- erzielt, und zwar einzig aufgrund der Stelle, welche sie am 1. April 1998 angetreten habe, von der sie später jedoch wegen des Unfalls schrittweise degradiert worden sei. Unter Berücksichtigung einer Karriereent wicklung mit einer Steigerung des Lohns von mindestens Fr. 10'000.-
- resultiere ein Valideneinkommen
von Fr. 217'600. -- (Urk. 1 S. 31 ) . 5 .2
Von einer verpassten Karriereentwicklung ist nicht auszugehen. Die Beschwerde führerin war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. August 1997 arbeitslos. Ihre Stelle bei der Y.___
war ihr per 31. Juli 1997 gekündigt worden, was unbestritten ist (Urk. 10/2 f. bzw. Urk. 10/523 und Urk. 10/525, Urk. 10/9 S. 3 bzw. Urk. 10/518 S. 3). Nach dem Unfall bewarb sie sich auf mehrere Stellen in ihrem angestamm ten Tätigkeitsbereich, darunter auch bei der B.___ (Urk. 3/8). Den ursprünglich vorgesehenen Schritt in die Selbständigkeit verwarf sie aus verschiedenen (nicht angegebenen) Gründen wieder (Urk. 10/17 S. 3). Letztlich entschied sie sich für die Stelle bei der B.___ , welche sie dann aber nicht in einem Vollzeitpensum wie ursprünglich vereinbart
, sondern in einem (vertraglich vereinbarten) 50 % Pen sum (Urk. 3/8-11 und Urk. 10/64) antrat (das effektive Arbeitspensum betrug anfänglich jedoch mindestens 75 % [E. 4.2.3 ]). Zunächst ist festzuhalten, dass der Lohn bei der B.___ bei Stellenantritt in einem 50 %-Pensum (Gesamteinkommen von jährlich Fr. 62’650.-- ohne Berücksichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungszulagen) exakt der Hälfte des Lohnes für ein 100 % Pen sum (Gesamteinkommen von jährlich Fr. 125’300.-- ohne Berück sichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungszulagen) entsprach (Urk. 3/9 und Urk. 3/11). Die Lohnentwicklung (wiederum ohne Berücksichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungs zulagen) gestaltete sich sodann wie folgt: Fr. 63'194.-- im Jahr 1999, Fr. 61’420.
- im Jahr 2000, Fr. 54'660.65 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 11'652.60) im Jahr 2001, Fr. 67'927.30 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 5'594.55) im Jahr 2002, Fr. 69'223.05 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 1'055.95) im Jahr 2003, Fr. 69'897.45 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 1'828.80) im Jahr 2004, Fr. 74'934.05 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 3'126.--) im Jahr 2005, Fr. 74'779.-- im Jahr 2006, Fr. 63'767.65.-- (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 11'466.--) im Jahr 2007 und Fr. 82'130.-
- im Jahr 2008 (Urk. 10/579; vgl. sodann Urk. 10/507). Bereits aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass es trotz wie derholter Abwesenheiten und trotz Teilzeitpensum zu einer Einkommenssteige rung kam. Dass es ohne den Unfall zu einer höheren Einkommenssteigerung gekommen wäre, erschliesst sich jedoch nicht; aus der Invalidenkarriere können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine hypothetische Validenkarriere gezo gen werden. In einer E-Mail vom 23. April 2004 von Seiten der B.___ an die Beschwerdegeg nerin wurde zudem angegeben, die Beschwerdeführerin würde auch bei einer 100%igen Anstellung, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung als Verfahrensin genieurin (ETH-Abschluss) ein vergleichbares Einkommen erzielen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie ohne den Gesundheitsschaden ein anderes Einkom men erzielen würde (Urk. 10/213). Dies darf so stehen gelassen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin einwandte , die Einschätzung des Arbeitgebers vom 23. April 2004 sei nur schon deshalb falsch, weil sie seit dem 1. September 2002 nicht mehr in der Funktion als (leitende) Verfahrensingenieurin gearbeitet habe, sondern nur noch in der tiefer klassierten Funktion als S+U-Spezialistin bezie hungsweise als Spezialistin Arbeitssic herheit (Urk. 16 S. 46 Rz . 121). Dieser Umstand kann nicht in den Zusammenhang mit Unfallfolgen gebracht werden . Die Beschwerdeführerin erf uhr darüber hinaus keine Lohnreduktion, und aus dem Verbleib in der Funktionsklasse 13 (vgl. Urk. 3/51) lässt sich ebenfalls nichts ab leiten . Dass J.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in einer überge ordneten Funktion vorgesetzt wurde, obwohl er ursprünglich zu ihrer Entlastung eingestellt worden sei (Urk . 1 S. 27), belegt auch nicht, dass dies aus im Zusam menhang mit dem Unfall stehenden Gründen geschehen sein soll . Nicht bloss Aspekte wie Ausbildung und Qualifikation
fliessen in die Entscheidung über eine Beförderung mit ein , sondern auch sogenannte Soft Skills, dies insbesondere dann, wenn es um die Leitung eines Teams geht.
Zwischen der Beschwerdeführe rin und ihren Arbeitgeberinnen
kam es jedoch wiederholt zu Differenzen oder Auseinandersetzungen (vgl. Urk. 42 S. 8 f. betreffend die B.___ oder Urk. 3/58 S. 4 ff. betreffend die Y.___ ) .
Auch schien die Chemie zwischen der Beschwerde führerin und ihrem Chef bei der B.___ «bei Weitem» nicht gestimmt zu haben ( E- Mail der Beschwerdeführerin vom 26. November 2008 [ Urk. 10/536 ] ). Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer hypothetischen Karriereentwicklung im Gesundheitsfall erweisen sich daher als rein spekulativ und als nicht stichhaltig. 5.3
Demgemäss
erweist sich
der Invaliditätsgrad von 50 % , ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , al s äusserst grosszügig bemessen. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin errechnete einen indexierten Lohn von insgesamt Fr. 117'240.40 (Fr. 115'200.40 [Fr. 7'530.-- Monatslohn bei zwölf Auszahlungen plus Fr. 7'830.-- Gratifikation plus Indexierung] nebst Fr. 2'040. -- Ausbildungs zulagen) und berücksichtigte zusätzlich Fr. 5'625.60 (indexierte Überstundenver gütung). Den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall setzte sie auf Fr. 122'866.-- fest (Urk. 2 S. 11-13). Sie erwog unter anderem (vgl. Urk. 2 S. 12 f.) , i nwieweit die Beschwerdeführerin im Jahre vor dem Unfall vom 9. Au gust 1 996 bis zum 8. August 1997 und allenfalls in welchem Ausmass Überstun den erbracht habe, sei teilweise Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht K.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gemäs s Klageschrift vom 3. Juni 1998 von ihrer bisherigen Arbeitgeberin eine Summe im Umfang von total Fr. 44'062.40 (Fr. 16'964.50 missbräuchliche Kündigung, Fr. 21'320.40 Überstunden/Ferien, Fr. 5000.-- Genugtuung und Fr. 777.50 Nebenforderung) gefordert (vgl. Urk. 3/58 S. 27). Die Forderung betreffend Über stunden habe sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Datum der Kündigung des Arbeitsverhältnisses a uf den 31. Juli 1997 beschränkt. Vergleichs weise hätten sich die Parteien auf eine pa uschale Zahlung von Fr. 13'500.-- zu gunsten der Besc hwerdeführerin einigen können. W ie sich dieser Betrag genau zusammensetze, sei nicht ausgewiesen. Es sei damit auch nicht erstellt, ob über haupt ein Anteil wegen geleisteter Überstunden enthalten sei oder ob es sich um Entgelte für die missbräuchliche Kündigung, Ferien, Genugtuung oder für die Nebenforderung handle. Im Vergleich zwischen den Gehalts-Abrechnungen August und Dezember 1996 sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin damals 127.5 Überstunden geleistet habe. Davon sei gemäss Klageschrift vom 3. Juni 1998 mit Hinweis auf das Reglement der Arbeitgeberin ein Abzug von 50 Stunden vorzunehmen, womit ein Überstundensaldo von 77.5 Stunden verbleibe. Bei ei nem Stundenansatz von Fr. 61.87 errechne sich ein anrechenbarer Lohnanspruch von Fr. 4'794.95 (Fr. 61.87 multipliziert mit 77.5 Stunden). Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Betrag von Fr. 5'625. 60. 6.2
Die Beschwerdeführerin w andte
primär ein, zur Bemessung des versicherten Verdiensts gelange Art. 24 Abs. 2 UVV zur Anwendung, weshalb der Lohn zu berücksichtigen sei, welchen sie im Jahr 2008 bei
B.___
erzielt habe (Urk. 1 S. 34 36). Selbst wenn nicht dieser Lohn heranzuziehen sei, habe die Beschwerdegeg nerin den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall falsch ermittelt. Sie habe für die Periode von August 1996 bis Dezember 1996 50
Überstunden zu Unrecht nicht einbezogen. Dies entspreche einem indexierten Betrag von Fr. 3'629.42. Es resultiere somit ein versicherter Verdienst von Fr. 126'496.--. Auch den anre chenbaren Feriensaldo von 110 Stunden habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Es komme somit noch ein indexierter Betrag von Fr. 7'984.70 hinzu. Der maximal versicherte Lohn im Jahr 2008 von Fr. 126'000.-- sei damit erreicht worden (Urk. 1 S. 36-41). 6.3
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tä tigkeitsbereich bezweckt. Es wird nicht jeder Bezug zur G rundr egel von Abs. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben. Vielmehr ist bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes beim angestammten Arbeitsverhält nis anzuknüpfen. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen damit ausser Betracht. Berufliche Veränderungen oder Karriere schritte zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestset zung sind ebenfalls unbeachtlich (BGE 127 V 165 E. 3b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2012 und 8C_790/2012 vom 23. März 2013 E. 3.3.1 ). Damit ist der Lohn der Beschwerdeführerin, welchen sie im Jahr 2008 bei der B.___ erzielte, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht heranzuziehen. 6.4
Des Weiteren ist
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine Ab geltung von im Unfallzeitpunkt noch nicht bezogenen Ferien nicht zum versi cherten Verdienst hinzuzurechnen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 469/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.3). 6.5
Betreffend die Entschädigung von Überstunden ist der Beschwerdegegnerin zu zustimmen: Wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin in der Arbeitsstreitigkeit v ergleichsweise auf eine pauschale Zahlung von Fr. 13'500.-- zugunsten der Beschwerdeführerin einigten (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichts K.___ vom 2. Dezember 1999 [Urk. 10/740 S. 54-60]) , ist da mit nicht ausgewiesen, wie sich dieser Betrag genau zusammensetzte. Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Aus der Gehalts-Abrechnung der Beschwer deführerin vom 21. August 1996 (rund ein Jahr vor dem Unfall) ergibt sich ein Überzeit-Saldo von 112 Stunden (Urk. 10/101 S. 2), aus der Gehalts-Abrechnung vom 20. März 1997 und vom
28. März 1997 (drei Tage nach der Kündigung und Freistellung der Beschwerdeführerin [vgl. Urk. 3/58 S. 13]) ein solcher von 204.25 Stunden (Urk. 10/101 S. 9-10). Nach der Freistellung wurden keine weiteren Überstunden geleistet, das Arbeitsverhältnis endete per Ende Juli 1997. Die Be schwerdeführerin leistete im Jahr vor dem Unfall somit maximal 92.25 Überstun den. Werden davon 18.75 Stunden abgezogen (50 Überstunden x 0.9 / 12 x 5), wie dies von der Beschwerdeführerin gemäss Reglement der ehemaligen Arbeit geberin beantragt wurde (Urk. 1 S. 39 Rz . 90.3), ergibt sich ein Übe rstunden-Saldo von 73.5 Stunden. Damit ist
der von der Beschwerdegegnerin errechnete Saldo nicht zu beanstanden. Dass auch die verfallenen 18.75 Überstunden zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen wären, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 39 Rz . 90.4), trifft nicht zu. 6.6
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst auf Fr. 122'866.-- fest setzte . 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschä digung von Fr. 31'104.--, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 32 %, zu. Dabei stützte sie sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 21. Juli 2009 (Urk. 2 S. 13-16 und Urk. 10/614). 7.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe fälschli cherweise nicht sämtliche unfallkausalen Gesundheitsschäden , welche zusätzlich zur Schmerzrelevanz ein beachtliches vorhersehbares Verschlechterungspotenzial besässen, in ihre Beurteilung miteinbezogen. Unberücksichtigt geblieben seien die Syringomyelie , die Diskushernie C4/5 mit Kontakt zum Myelon , die Diskusprotru sion auf der Höhe C3/4 im Segment direkt neben der Diskushernie C4/5, die Dis kusprotrusion C7/Th1 im Nachbarsegment direkt unterhalb der Fusion CS-7 sowie die schwere atlantodentale Arthrose (Urk. 1 S. 42 ff.) . 7.3
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des
Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen, und Revisionen der
Integritätsent schädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung
insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor,
wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Ver schlimmerung als
wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt wer den kann. Die blosse
Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).
7.4
7.4.1
Der Kreisarzt berücksichtig t e die erhobenen Befunde an der HWS umfassend und in grosszügiger Weise. Er hielt fest, an der HWS bestehe heute eine Spondyl odese von C5 bis C7 ( diese sei in mehreren Schritten durchgeführt worden ) , die Band scheibe C4/5 zeige eine Diskushernie , die ventral das Myelon berühre, dorsal bleibe ein Liquorsaum erhalten, k ritische Raumverhältnisse bestünden nicht. Auch sei die Bandscheibe ordentlich hydriert geblieben, d.h. nicht massiv dege nerativ verändert trotz den hoch in der Deckplatte von C5 liegenden Schrauben der Spondylodese . Diese Aussage dürfe gestützt auf das Upright -MRI vom 9. Januar 2009 gemacht werden. Die Ausrichtung der Halswirbelsäule sei korrekt. Der Befund erkläre eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, auch rezidivierende muskuläre Verspannungen. Unter Heranziehung der Tabelle 7, Inte gritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affekti onen, schätzte der Kreisarzt die Integritätseinbusse betreffend die HWS auf 15 % (Urk. 10/614) . 7.4.2
Das Argument der Beschwerdeführerin, die nicht berücksichtigten Gesundheits schäden besässen ein beachtliches vorhersehbares Verschlechterungspotenzial, erweist sich als nicht stichhaltig . Eine im Zeitpunkt der Festsetzung der Integri tätsentschädigung als wahrscheinlich vorhersehbare Verschlimmerung der von der Beschwerdeführerin genannten Gesundheitsschäden bestand nicht. Eine Syringomyelie auf der Höhe Th3/4 wurde im Bericht der M.___ vom 14. November 2007 beispielsweise bloss nebenbefundlich erwähnt. Der behandelnde Neurologe gelangte zum Schluss, aus neurologischer Sicht zeige sich ein unauffälliger klinischer Befund. Die Beschwerden seien primär myofaszial bei muskulärer Dekonditionierung bedingt (Urk. 3/33). Die schmale Syrinx blieb in der Folge stationär, was sich aus dem Bericht des N.___ vom 21. Dezember 2011 ergibt. Im selben Bericht wurde sodann das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression, einer Spinalkanalstenose oder einer Myelopathie ver neint (Urk. 3/64). Damit rechtfertigt sich auch die Berücksichtigung der übrigen von der Beschwerdeführerin aufgezählten Diagnosen nicht. Eine Verschlimme rung trat nicht ein , was auch im Einklang mit den von den Gutachtern des G.___ erhobenen neurologischen und orthopädischen Befund en steht (Urk. 9 S. 30 und S. 34 sowie Urk. 9 S. 37-41).
Dass die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. m ed. O.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 6. Dezember 2012 verweist (Urk. 1 S. 51),
lässt sich indes nicht nachvollziehen. Sie selbst brach die Behandlung bei ihm ab, weil sie mit seiner Einschätzung nicht einverstanden war. Er soll ihr am 29. Oktober 2012 auf die Frage der Unfallkausalität der Syringomyelie zu ihrem Erstaunen mitge teilt haben , dass es sich bei den Befunden nicht um eine Syringomyelie handle, sondern lediglich um einen nichtssagenden Scheinbefund beziehungsweise um Artefakte. Er werde dies noch durch einen Radiologen der P.___ bestä tigen lassen. Aufgrund dessen gelangte die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die von Dr. O.___ geplante radiologische Neubeurteilung nicht zu vertrauens würdigen neuen Resultaten führe, sondern nur zu unnötigen Kosten (vgl.
Urk. 10/ 801 S. 2-3). Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 schliesslich selbst fest, für eine fundierte Beurteilung hätten am Schluss noch diverse frühere Berichte gefehlt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin unerwar tet entschieden habe, die Untersuchung abzubrechen, könne er mangels der erwähnten weiteren Berichte nur unvollständig Stellung nehmen (Urk. 10/805 S. 3). 7.4.3
Die Integritätsentschädigung bestimmt sich bei Wirbelsäulenaffektionen nach der Funktionseinschränkung. Die pathologisch-anatomischen Veränderungen (Rönt gen-Bild) haben eine untergeordnete Rolle zu spielen (vgl. die Tabelle 7 der Suva zur Integritätsentschädigung gemäss UVG , Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Ein Abstellen auf die Schmerzfunktionsskala der Kolonne ++ und auf die Position 1 , oberste Zeile , Einbusse 5-10
% , erscheint angemessen . Der Zuschlag gemäss Position 4 auf grund eines Status nach drei Eingriffen erweist sich sodann als grosszügig. Die Schätzung der Integritätseinbusse betreffend die HWS auf 15
% ist damit nach vollziehbar . Es bestehen keinerlei Anhaltspunk te dafür, dass die ‘mögliche Ver schlechterung der Syringomyelie im Bereich einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschränkung von 50 % liegen werde ’ (vgl. Urk. 1 S. 52 Rz . 105). Eine Syrinx, welche festgestellt wurde, kann zum einen nicht mit einer Syringomyelie gleichgesetzt werden. Zum anderen reicht eine blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung nicht aus (E. 7.3). Immerhin gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, glücklicherweise habe sich die instabile Situation der HWS Problematik nicht weiter verschlechtert, weshalb sie gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie der Zusprechung der Integritätsentschädigung keine Ein wände mehr erhebe (Urk. 1 S. 23). 7 .5
Dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der HWS von einer Integritätseinbusse von 15 % ausging, ist nicht zu beanstanden. Eine starke Funk tionseinschränkung der HWS liegt nicht vor. Auch d ie von der Beschwerdegeg nerin festgesetzte Integritätsentschädigung von insgesamt 32 % ist nachvollzieh bar . 8.
Die Frage, ob weitere Heilbehandlungen gemäss Art. 21 UVG geschuldet seien, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den entsprechenden Antrag betreffend die Übernahme von Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 UVG ist daher nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf die Anträge zur Aufnahme bestimmter Dokumente ins Dossier der Beschwerdegegnerin ( Arzt zeugnis von Dr. A.___ vom 14. April 1998, Unfallscheine, Taggeldabrechnun gen und
Abrechnungen der Heilbehandlungen ) und zur Vernichtung der elektro nischen Dossiers sowie auf einen allfälligen Antrag im Zusammenhang mit einer angeblich von Seiten der Beschwerdegegnerin begangenen Urkundenfälschung im Amt. 9 .
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 53-63 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die 1951 geborene X.___ , Dipl. Phys. ETH und Dr. sc. nat. Chemie, war vom 15. März 1993 bis am 31. Juli 1997 bei Y.___
als Filialleiterin der Niederlassung Z.___ mit einem Arbeitspensum von 90 % angestellt und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten dreissig Tage über das Ende des Arbeitsvertragsverhältnisses hinaus versichert. Am 9. August 1997 um circa 15.35 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall , bei welchem sich die Versicherte , welche a ls Fahrradfahrerin unterwegs gewesen war,
diverse Verletzungen zuzog. Ein Motorfahrzeug hatte ein Stoppsignal missachtet , wodurch es zur Kollision mit der Versicherten kam. Diese wurde beim Aufprall über die Motorhaube des Motorf ahrzeugs geschleudert ( vgl. Unfallmeldung UVG der Y.___ vom 25. August 1997 [Urk. 10/1], Telefonnotiz vom 27. August 1997 [Urk. 10/2], Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 10. September 1997 [Urk. 10/3], Einvernah meprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom
9. und 16. August 1997 [Urk. 10/828
S. 172 -187 ], Bericht vom 18. April 2002 über die kreisärztliche Unters uchung vom 17. April 2002 [Urk. 10/140]). Im posttraumatischen Verlauf traten gemäss Angaben der Versicherten insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, ein e erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und andere Störungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit auf . Der behandelnde Arzt attestierte ihr
ab dem 5. September 1997 eine 50%ige Arbeitsunfäh igkeit (Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 17. Dezember 1997 [Urk. 10/24 S. 1]). Am 1. April 1998 trat die Versicherte bei der B.___ in C.___ eine Stelle als Sicherheitsingenieurin a n; statt wie ursprünglich vereinbart ( 100 % ) lediglich zu 50 % aufgrund ihre r Kopf- und Rück en schmerzen ( Urk. 3/9-11, Urk. 10/28 S. 3 und Urk. 10/39 ). Es folgten Untersuchungen betref fend die Halswirbelsäule (HWS), da eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 fest gestellt worden war und eine Operationsindikation geprüft wurde (vgl. statt vieler den Bericht vom 30. Oktober 2000 über die gleichentags durchgeführte kreisärzt liche Untersuchung [Urk. 10/102] sowie den Bericht von PD Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2000 [Urk. 10/107]). Die Diskushernie wurde darauf zurückgeführt, dass es beim Unfall vom 9. August 1997 zu einer Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) gekommen sei n müsse . In der Folge wurde die Versicherte dreimal an der Halswirbelsäule operiert, am 5. September 2001 ( Bericht des E.___
vom 27 . September 2001 [Urk. 10/132]), am 30. August 2004 (Be richt des E.___
vom 17. September 2004 [Urk. 10/241] mit da zugehörigem Operationsbericht [Urk. 10/243]) und am 9. Mai 2007 (Operations bericht des F.___
vom 10. Mai 2007 [Urk. 10/417]). Am 4. April 2008 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt ( vgl. den Bericht vom 4. April 2008 [ Urk. 10/499 ] ). Am 21. Juli 2009 beurteilte der Kreis arzt der Suva den Integritä tsschaden und schätzte die Integritätseinbusse auf ge samthaft 32 % (Urk. 10/614). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 sprach die Suva der Versicherten ab dem 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente der Unfall versicherung , ausgehend von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 117'317.- -, sowie eine Integritätsentschädi gung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 32 %, zu (Urk. 10/624). Dagegen erhob die Versicherte zunächs t selbst Einsprache (Urk. 10/625 ; vgl. auch Urk. 10/627 sowie Urk. 10/630 ff.). Mit Eingabe vom 13. November 2009 liess sie zudem durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 10/638), welch e r
die Einsprache mit Eingabe vom 9. Februar 201 0 ergänzend begründet e (Urk. 10/650). Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 hiess die Suva die Einsprache der Versicherten teilweise gut und setzte den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 122'866.-- fest. Im Üb rigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 2 [= Urk. 10/86 8 ] ).
E. 1.1 Der vorliegend zu beurteilende Unfall ereignete sich am 9.
August 1997 . Zu die sem Zeitpunkt waren das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 bereits in Kraft getreten (per
1. Januar 1984) . Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung fielen
– unbestrittenermassen – in das Jahr 2008, a ls das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG)
bereits in Kraft stand (Inkrafttreten per 1. Januar 2003) .
W enn keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlic hen Ausnah mebestimmung des Art. 8
E. 1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Inva lidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 1.2.2 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Berei chen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unter schiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versiche rungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).
E. 1.2.3 Als Grundlage für die Bemessung der Rente gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs.
E. 1.2.4 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
E. 1.2.5 Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwick lung, welche die versicherte Person norma lerweise vollzogen hätte, mitbe rück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg u nd ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden w äre. B losse Ab sichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen berufli chen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Ent wicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesund heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgrei chen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres ab geleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/0 4; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2
E. 1.2.6 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die ver sicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Integrität erleidet.
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre chend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.
E. 2 UVG). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbei tslosigkeit erzielt hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008 E. 8.1 ). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018 im Wesentlichen, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. April 2008 sei von einem recht stabilen Niveau des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin ausgegangen worden. Der Kreisarzt habe die verbliebene Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in ihrer damals ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Die seit langem bestehende Arbeitsfähigkeit bei einem halben Pensum sei definitiv. Auf diese Einschätzung sei abzustellen; sie stehe überdies im Einklang mit dem seitens der Beschwerdeführerin über Jahre effektiv erbrach ten beruflichen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 6 f. und S. 9 f. ) . Ein Einkommensver gleich sei nicht erforderlich, da die generelle Erwerbsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt mit der speziellen Arbeitsfähigkeit im bisher angestammten Beruf übereinstimme. Der Invaliditätsgrad betrage somit 50 % (Urk. 2 S. 10). Der versicherte Jahresverdienst vor dem Unfall habe Fr. 117'240.40 betragen. Unter Berücksichtigung eines zusätzlich anrechenbaren Lohnanspruchs von Fr. 5'625.60 zufolge Überstundenvergütung sei der versicherte Verdienst auf Fr. 122'866.-- festzusetzen (Urk. 2 S. 11-13). Die Integritätsentschädigung sei bei einer Integritätseinbusse von 32 % beziehungsweise einem Betrag von Fr. 31'104.-- korrekt bemessen worden. Eine sehr starke schmerzhafte Funktions einschränkung der Wirbelsäule sei gemäss Anhang 3 zur UVV mit einer Integri tätsentschädigung von 50 % zu entgelten. Der Kreisarzt habe den Integritätsscha den aufgrund des Befunds an der Halswirbelsäule auf 15 % veranschlagt und aufgrund der neuropsychologischen Störungen auf zusätzliche 20 %. Die Addi tion beider Werte ergebe 35 %. Nach der Gesamtwürdigung des kompletten Beschwerdebildes habe der Kreisarzt die Integritätseinbusse in nachvollziehbarer Weise auf 32 % geschätzt (Urk. 2 S. 15).
E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe
die Vorschriften zur Aktenführung gemäss Art. 46 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 3-
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Aktenführung nicht optimal gewesen sei. Gründe dafür seien mög licherweise die relativ lange Zeitdauer zwischen Unfall und Berentung, der Wech sel von der Papierdossierführung zur elektronischen Dossierführung , das Neben einander verschiedener Unfallereignisse, aber auch die erhebliche Anzahl persönlicher Eingaben durch die Beschwerdeführerin sowi e die vielen Anwalts wechsel der Beschwerdeführerin . Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, auf grund einer erneuten Überprüfung des Falles im Beschwerdeverfahren gelange sie zum Schluss, weder die Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversiche rung noch einer Integritätsentschädigung sei gerechtfertigt. Es sei eine reformatio in peius angezeigt (Urk. 8 S. 4) . Aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin durchgehend über Beschwerden geklagt habe . Diese hätten jedoch keinem soma tischen Korrelat zugeordnet werden können. Gestützt auf die medizinischen Un terlagen seien in neurologischer Hinsicht keine objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen aufgrund des Unfalls vom 9. August 1997 in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesen (Urk. 8 S. 5-7). Die Befunde an der HWS seien rein degenera tiv bedingt und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 S. 7 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen seien nicht glaubhaft . Es seien auch keine objektivierbaren neurologischen Befunde erhoben worden. Dass die Beschwerdeführerin praktisch alle medizinischen Be richte anders interpretiert haben wolle, würden ihre aktenkundigen Eingaben x fach belegen (Urk. 8 S. 10). Dass die zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslose Beschwerdeführerin ohne den Unfall ein viel höheres Einkommen erzielt hätte, lasse sich anhand der Akten nicht ansatzweise belegen. Aus dem G.___ -Gutachten, welches im Auftrag der IV-Stelle erstellt worden sei, lasse sich für das vorliegende Verfahren nicht allzu viel ableiten, da nicht zwischen unfallkausalen und degenerativen Einschränkungen unterschieden werde. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachter zum Schluss gelangt seien, es lägen sicher oder überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Diagnosen mit behinderungs relevantem Effekt vor (Urk. 8 S. 14).
E. 2.4 Replicando
liess die Beschwerdeführerin ausführen, die von der Beschwerdegeg nerin eingereichten Verfahrensakten s eien unvollständig
(Urk. 16 S. 5-18). Des Weiteren werfe ihr die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sinnge mäss ein strafbares Verhalten vor, indem sie sich seit 1998 darauf konzentriert habe, eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufrechtzuerhalten (Urk. 16 S. 21 f.). Dies werde jedoch bestritten. Die in der Be schwerdeantwort gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach keine unfallbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, sowie die zu diesem Schluss führenden Bemerkungen träfen allesa mt nicht zu (Urk. 16 S. 26 ff.; vgl. auch Urk. 38 ff. ).
E. 2.5 In der Duplik vom 22. Mai 2019 (Urk. 40) sowie deren Ergänzung vom 4. Juli 2019 (Urk. 48) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren
Anträgen fest . 3.
3.1
Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum - Bestandteil des rechtlichen Gehörs na ch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bilden den
Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. In Art. 46 ATSG wurde die Aktenführungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können. Das Gesetz enthält somit keine spezi fischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginie ren, indexieren etc. sind. Indem der Gesetzgeber bewusst eine offene Umschrei bung gewählt hat, trägt er den Entwicklungen der Erfassungs möglichkeiten Rechnung. Damit reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Er fassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbe sehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach fest gelegten, sachge rechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsab klärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nach vollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Welche Aufgaben im Einzelnen zur sorgfältigen Aktenführung gehören, wurde insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Bundesgesetz es über das Verwaltungs verfahren ( VwVG ) , welche Norm den behördlichen Untersuchungs grundsatz statuiert, zu dessen Teilaspekten die Aktenf ührungspflicht gehört, und Art. 26 VwVG , worin der Anspruch auf Akteneinsicht festgehalten wird, näher definiert. Die entsprechende Ausgestal tung findet über Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 ATSG auch auf das Verfahren vor den Versicherungsträgern nach ATSG Anwendung. Sie beinhaltet zum einen die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Rei henfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätes tens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginie ren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1-2.2.2 mit wei teren Hinweisen) . 3.2
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einverleibung nicht relevanter Akten stücke besteht nicht, und die Entfernung von Dubletten durch die Beschwerde gegnerin ist zulässig . Unter dem Titel der Verletzung von Art. 46 ATSG kann nicht gerügt werden, Akten von Dritten seien nicht beigezogen worden. 3.3
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 (Urk. 8) ein chronologisch geordnetes und nummeriertes Dossier der Akten betreffend den Unfall vom 9. Juli 1997 inklusive Verzeichnis, in welchem alle einzelnen Aktenstücke genannt werden, ein (Urk. 10/1-880). Das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 14. Januar 2014 wurde sodann separat eingereicht (Urk. 9). Wie in der Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2-5) , wur den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die genannten Akten mit Ver fügung vom 4. September 2018 bei Ansetzung des zweiten Schriftenwechsels zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Verf ügung vom 24. April 2019 wurde sodann auch dem in der Folge neu mandatierten Rechtsanwalt Einsicht in die Akten gewährt (Urk. 33). Damit wurde den prozessualen Anträgen der Beschwerdefüh rerin, es sei von der Beschwerdegegnerin ein nach den Vorgaben von Art. 46 ATSG geführtes (einziges und vollständiges) Dossier einzuverlangen und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu räumen (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 4 und 5), entsprochen.
3.4
Es ist nicht ersichtlich, dass die Aktenführungspflicht verletzt worden wäre, obschon die Beschwerdegegnerin einräumte, die Aktenführung sei nicht optimal verlaufen. Davon abgesehen legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich eine allfällige Verletzung von Art. 46 ATSG auf den angefochtenen Ent scheid für sie negativ ausgewirkt hätte , denn sie wandte nichts gegen die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein. Es ist auch nicht ersichtlich, inwie fern im bereinigten Aktendossier, welches im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, relevante Unterlagen für die Beurteilung der Beschwerde fehlen würden.
4.
4.1
Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit der Besc hwerdeführerin ausg ing , erweist sich als grosszügig , zumal sich in den Akten Anhaltspunkte für eine geringere A rbeitsunfähigkeit finden lassen, was nachfolgend darzulegen ist. 4 .2 4.2.1
Im polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 9 S. 57 f.) wurde der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie der erlernten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert bei einem Pensum und einem Ren dement von 100 %. Aus somatischer Sicht bestehe eine leichtgradige Bewegungs einschränkung der HWS auf dem Boden der stattgehabten spinalen Eingriffe. Eine assoziierte Affektion radikulärer oder – das Rückenmark betreffend – neuraler Str ukturen sei angesichts der erhobenen Befunde nicht wahrscheinlich und auch aktenkundig nicht bildmorphologisch oder anhand sicherer klinischer neuraler Läsionsbefunde hinreichend wahrscheinlich belegt worden. Hinweise für eine in ternistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Eine psychiatrische Erkrankung sei nicht evident. Eine neuropsychologische Stö rung mit biolo gisch plausiblem Muster sei nicht zu erheben . Vielmehr sprächen die Daten – trotz mangelhafter Mitarbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin
– für das Vorliegen einer hohen Intelligenzleistung, was auch der klinischen Ge samtpräsentation entspreche. Für die anamnestisc h reklamierten Beschwerden lasse sich allenfalls im Bereich der Halswirbelsäulenbeweglichkeit ein partielles Korrelat finden , das bei geringer Ausprägung allenfalls geeignet sei, die Arbeits fähigkeit medizinisch-theoretisch zu beeinflussen (Ausschluss schwerer körperli cher Arbeit und von Tätigkeiten mit häufiger Überkopf arbeit). Die Gutachter hiel ten ferner fest, dass sich alle vorgängig beurteilenden Arztpersonen, welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten T ätigkeit attes tiert hätten, im Wesentlichen auf die anamnestischen Klagen gestützt hätten, ohne dabei das weitgehende Fehlen objektivierender Störungsbefunde und die rege Alltagsaktivität hinreichend zu berücksichtigen. Die bei der Begutachtung anamnestisch geschilderten, multiplen sozialen und anderen Aktivitäten seien mit einer erheblichen Einschränkung der physischen und geistigen Belastbarkeit nicht vereinbar. Selbst bei einer jemals stattgehabten Commotio cerebri sei eine hierauf fussende dauerhafte kognitive Beeinträchtigung (wie bislang aktenkundig und von der Beschwerdeführerin anamnestisch reklamiert) nicht wahrscheinlich. Die diesbezüglich gut gesicherte Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin spreche gegen einen derartigen Kausalbezug (Urk. 9 S. 59). Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid zwar nicht auf das G.___ -Gutachten, welches im Auftrag der Inva lidenversicherung erstellt wor den war , ab. Es kann daher darauf verzichtet werden, über dessen Beweiskraft abschliessend zu befinden, denn auch im Beschwerdeverfahren dient es nicht als Beurteilungsgrundlage. Dennoch lässt es den Rückschluss zu, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % im angefochtenen Entscheid grosszügig ist.
Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Kritik am Gutachten ist sodann
grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es zur Aufgabe der Gutachter gehört, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststel lungen über die Konsistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).
4.2.2
Des Weiteren wirft das hohe sportliche Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin angesichts der stets betonten Einschränkung en Fragen auf. Im Jahr 2000 war die Beschwerdeführerin im Stande, Wanderungen mit einer Dauer von bis zu vier Stunden zu unternehmen (vgl. den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Oktober 2000 [Urk. 10/102]). Gemäss Bericht von Prof. H.___ vom 17. Juli 2001 nahm die Beschwerdeführerin gar an Volkstanzaktivitäten teil (Urk. 10/119). Im Bericht vom 14. April 2003 über die kreisärztliche Untersu chung vom 11. April 2003 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei sport lich wieder recht aktiv, mache Krafttraining, absolviere Vitaparcours mit Mar schieren zwischen den Posten und gehe langlaufen (ein Rennen habe sie bislang vermieden, da dies etwas unangenehm sei). Vom alpinen Skifahren sei ihr wegen der Spondylodese zervikal abgeraten worden (Urk. 10/132 S. 2). Weiter ist belegt, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2005 Skaten (Ski) war und dabei stürzte (Urk. 10/440 S. 3). Im November 2007 unternahm sie eine Wanderung mit 350 bis 400 Metern Höhendifferenz (Urk. 10/475). Im Jahr 2009 rutschte sie beim Schneeschuhlaufen ab und verletzte sich das Knie (Urk. 10/604), im Jahr 2010 legte sie auf Langlaufskiern eine Strecke von 10 km zurück (Urk. 10/651). Weiter gab sie im Jahr 2012 an, sie gehe im Sommer fast täglich schwimmen, fahre Velo, laufe und mache allgemeines Fitnesstraining (Urk. 10/804 S. 4). 4.2.3
Schliesslich st eht eine Meldepflicht verletzung
der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 8 zu Art. 31)
im Raum. Anlass für die se Annahme bietet die
von der Beschwe rdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte fir meninterne E-Mail der B.___ vom 8. Februar 2007 ( Urk. 43/4) . Aus dieser ergibt sich, dass die B.___
– mit Einwilligung der Beschwerdeführerin – «aus versiche rungstechnischen Gründen » (Zitat ! ) 400 Stunden Jahresarbeitszeit (JAZ) in ein Ferienguthaben umwandelte mit der Möglichkeit eines entsprechenden früheren Austri ttsdatums bei der Pensionierung . Damit wurde verschleiert, dass die Be schwerdeführerin in früheren Jahren ein Arbeitspensum vo n mehr als 50 % geleistet hatte:
Die 400 JAZ-Stunden entstanden in den Jahren 1999 bis 2001 (Urk. 42 S. 8) und wurden demgemäss während 32 Monaten geleistet (1999 bis Ende August 2001 [am 5. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin operiert [Urk. 10/132]; die neue Stelle in I.___ trat sie am 10. Dezember 2001 an [Urk. 10/138 S. 1]), was in der genannten Zeitperiode einer zusätzlichen Arbeits zeit zum bestehenden 50 %-Pensum von mindestens 12.5 Stunden pro Woche (bei der Ausklammerung von Ferien) entsprach. Es ist daher davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin von Januar 1999 bis Ende August 2001 ein Arbeits pensum von mindestens 75 Prozent erfüllte. Bei d en
besagten «Überstunden» konnte es sich nicht
um Arbeit szeit mit reduzier ter Effizienz, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, gehandelt haben , denn dann wäre ihr ein Soziallohn entrichtet worden . Dass dem nicht so war, brachte die Beschwerdeführerin hingegen selbst vor ( vgl. Urk. 1 S. 24 Rz . 64). Auch erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die im Jahr 2012 erfolgte Auszahlung des – nach ihren Angaben viel zu hohen – Ferienguthabens erst sie ben Jahre später, im Jahr 2019, wieder in den Sinn gekommen sein soll (vgl.
Urk. 24/3 sowie Urk. 9/229 des beim hiesigen Gericht gleichzeitig hängigen Ver fahrens der Beschwerdegegnerin gegen die IV-Stelle Zürich [IV.2019.00456]), widmete sie sich ihren Angelegenheiten doch mit einer kaum vergleichbaren Akribie, was die unzähligen Eingaben an die Beschwerdegegnerin belegen .
E. 003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.).
E. 5 .2
Von einer verpassten Karriereentwicklung ist nicht auszugehen. Die Beschwerde führerin war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. August 1997 arbeitslos. Ihre Stelle bei der Y.___
war ihr per 31. Juli 1997 gekündigt worden, was unbestritten ist (Urk. 10/2 f. bzw. Urk. 10/523 und Urk. 10/525, Urk. 10/9 S. 3 bzw. Urk. 10/518 S. 3). Nach dem Unfall bewarb sie sich auf mehrere Stellen in ihrem angestamm ten Tätigkeitsbereich, darunter auch bei der B.___ (Urk. 3/8). Den ursprünglich vorgesehenen Schritt in die Selbständigkeit verwarf sie aus verschiedenen (nicht angegebenen) Gründen wieder (Urk. 10/17 S. 3). Letztlich entschied sie sich für die Stelle bei der B.___ , welche sie dann aber nicht in einem Vollzeitpensum wie ursprünglich vereinbart
, sondern in einem (vertraglich vereinbarten) 50 % Pen sum (Urk. 3/8-11 und Urk. 10/64) antrat (das effektive Arbeitspensum betrug anfänglich jedoch mindestens 75 % [E. 4.2.3 ]). Zunächst ist festzuhalten, dass der Lohn bei der B.___ bei Stellenantritt in einem 50 %-Pensum (Gesamteinkommen von jährlich Fr. 62’650.-- ohne Berücksichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungszulagen) exakt der Hälfte des Lohnes für ein 100 % Pen sum (Gesamteinkommen von jährlich Fr. 125’300.-- ohne Berück sichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungszulagen) entsprach (Urk. 3/9 und Urk. 3/11). Die Lohnentwicklung (wiederum ohne Berücksichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungs zulagen) gestaltete sich sodann wie folgt: Fr. 63'194.-- im Jahr 1999, Fr. 61’420.
- im Jahr 2000, Fr. 54'660.65 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 11'652.60) im Jahr 2001, Fr. 67'927.30 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 5'594.55) im Jahr 2002, Fr. 69'223.05 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 1'055.95) im Jahr 2003, Fr. 69'897.45 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 1'828.80) im Jahr 2004, Fr. 74'934.05 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 3'126.--) im Jahr 2005, Fr. 74'779.-- im Jahr 2006, Fr. 63'767.65.-- (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 11'466.--) im Jahr 2007 und Fr. 82'130.-
- im Jahr 2008 (Urk. 10/579; vgl. sodann Urk. 10/507). Bereits aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass es trotz wie derholter Abwesenheiten und trotz Teilzeitpensum zu einer Einkommenssteige rung kam. Dass es ohne den Unfall zu einer höheren Einkommenssteigerung gekommen wäre, erschliesst sich jedoch nicht; aus der Invalidenkarriere können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine hypothetische Validenkarriere gezo gen werden. In einer E-Mail vom 23. April 2004 von Seiten der B.___ an die Beschwerdegeg nerin wurde zudem angegeben, die Beschwerdeführerin würde auch bei einer 100%igen Anstellung, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung als Verfahrensin genieurin (ETH-Abschluss) ein vergleichbares Einkommen erzielen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie ohne den Gesundheitsschaden ein anderes Einkom men erzielen würde (Urk. 10/213). Dies darf so stehen gelassen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin einwandte , die Einschätzung des Arbeitgebers vom 23. April 2004 sei nur schon deshalb falsch, weil sie seit dem 1. September 2002 nicht mehr in der Funktion als (leitende) Verfahrensingenieurin gearbeitet habe, sondern nur noch in der tiefer klassierten Funktion als S+U-Spezialistin bezie hungsweise als Spezialistin Arbeitssic herheit (Urk. 16 S. 46 Rz . 121). Dieser Umstand kann nicht in den Zusammenhang mit Unfallfolgen gebracht werden . Die Beschwerdeführerin erf uhr darüber hinaus keine Lohnreduktion, und aus dem Verbleib in der Funktionsklasse 13 (vgl. Urk. 3/51) lässt sich ebenfalls nichts ab leiten . Dass J.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in einer überge ordneten Funktion vorgesetzt wurde, obwohl er ursprünglich zu ihrer Entlastung eingestellt worden sei (Urk . 1 S. 27), belegt auch nicht, dass dies aus im Zusam menhang mit dem Unfall stehenden Gründen geschehen sein soll . Nicht bloss Aspekte wie Ausbildung und Qualifikation
fliessen in die Entscheidung über eine Beförderung mit ein , sondern auch sogenannte Soft Skills, dies insbesondere dann, wenn es um die Leitung eines Teams geht.
Zwischen der Beschwerdeführe rin und ihren Arbeitgeberinnen
kam es jedoch wiederholt zu Differenzen oder Auseinandersetzungen (vgl. Urk. 42 S. 8 f. betreffend die B.___ oder Urk. 3/58 S. 4 ff. betreffend die Y.___ ) .
Auch schien die Chemie zwischen der Beschwerde führerin und ihrem Chef bei der B.___ «bei Weitem» nicht gestimmt zu haben ( E- Mail der Beschwerdeführerin vom 26. November 2008 [ Urk. 10/536 ] ). Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer hypothetischen Karriereentwicklung im Gesundheitsfall erweisen sich daher als rein spekulativ und als nicht stichhaltig.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Prozentvergleich fest und ging bei einer 50%igen Arbeits un fähigkeit im angestammten Beruf von einem ebensolchen Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 10). Die Beschwerdeführerin rügte, ein Prozentvergleich sei nicht zu lässig, da für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nicht dieselben Bemessungsgrundlagen herangezogen werden dürften. Für den Zeit raum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 habe die Beschwerdeführe rin bei der B.___ einen Verdienst von Fr. 76'939.-- (Basislohn) zuzüglich Fr. 5'941.-- (Boni) erzielt, was ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 82'880.-- ergebe (bei einem 50 %-Pensum). Für die Ermittlung des Validen einkommens könne jedoch nicht auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B.___ abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 9. August 1997 eine Karriereentwicklung durchgemacht hätte (Urk. 1 S. 25). Stattdessen habe sie aufgrund des Unfalls eine Degradierung hinnehmen müssen, welche in mehreren Schritten erfolgt sei (Urk. 1 S. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte ohne den Unfall bei der B.___ ein Einkommen von mindestens Fr. 180'000.-
- (Basislohn) zuzüglich Fr. 21'600.-- (Boni) zuzüglich Fr. 6'000.-- (Prokura), also Fr. 207'600.-- erzielt, und zwar einzig aufgrund der Stelle, welche sie am 1. April 1998 angetreten habe, von der sie später jedoch wegen des Unfalls schrittweise degradiert worden sei. Unter Berücksichtigung einer Karriereent wicklung mit einer Steigerung des Lohns von mindestens Fr. 10'000.-
- resultiere ein Valideneinkommen
von Fr. 217'600. -- (Urk. 1 S. 31 ) .
E. 5.3 Demgemäss
erweist sich
der Invaliditätsgrad von 50 % , ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , al s äusserst grosszügig bemessen.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete einen indexierten Lohn von insgesamt Fr. 117'240.40 (Fr. 115'200.40 [Fr. 7'530.-- Monatslohn bei zwölf Auszahlungen plus Fr. 7'830.-- Gratifikation plus Indexierung] nebst Fr. 2'040. -- Ausbildungs zulagen) und berücksichtigte zusätzlich Fr. 5'625.60 (indexierte Überstundenver gütung). Den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall setzte sie auf Fr. 122'866.-- fest (Urk. 2 S. 11-13). Sie erwog unter anderem (vgl. Urk. 2 S. 12 f.) , i nwieweit die Beschwerdeführerin im Jahre vor dem Unfall vom 9. Au gust 1 996 bis zum 8. August 1997 und allenfalls in welchem Ausmass Überstun den erbracht habe, sei teilweise Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht K.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gemäs s Klageschrift vom 3. Juni 1998 von ihrer bisherigen Arbeitgeberin eine Summe im Umfang von total Fr. 44'062.40 (Fr. 16'964.50 missbräuchliche Kündigung, Fr. 21'320.40 Überstunden/Ferien, Fr. 5000.-- Genugtuung und Fr. 777.50 Nebenforderung) gefordert (vgl. Urk. 3/58 S. 27). Die Forderung betreffend Über stunden habe sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Datum der Kündigung des Arbeitsverhältnisses a uf den 31. Juli 1997 beschränkt. Vergleichs weise hätten sich die Parteien auf eine pa uschale Zahlung von Fr. 13'500.-- zu gunsten der Besc hwerdeführerin einigen können. W ie sich dieser Betrag genau zusammensetze, sei nicht ausgewiesen. Es sei damit auch nicht erstellt, ob über haupt ein Anteil wegen geleisteter Überstunden enthalten sei oder ob es sich um Entgelte für die missbräuchliche Kündigung, Ferien, Genugtuung oder für die Nebenforderung handle. Im Vergleich zwischen den Gehalts-Abrechnungen August und Dezember 1996 sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin damals 127.5 Überstunden geleistet habe. Davon sei gemäss Klageschrift vom 3. Juni 1998 mit Hinweis auf das Reglement der Arbeitgeberin ein Abzug von 50 Stunden vorzunehmen, womit ein Überstundensaldo von 77.5 Stunden verbleibe. Bei ei nem Stundenansatz von Fr. 61.87 errechne sich ein anrechenbarer Lohnanspruch von Fr. 4'794.95 (Fr. 61.87 multipliziert mit 77.5 Stunden). Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Betrag von Fr. 5'625. 60.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin w andte
primär ein, zur Bemessung des versicherten Verdiensts gelange Art. 24 Abs. 2 UVV zur Anwendung, weshalb der Lohn zu berücksichtigen sei, welchen sie im Jahr 2008 bei
B.___
erzielt habe (Urk. 1 S. 34 36). Selbst wenn nicht dieser Lohn heranzuziehen sei, habe die Beschwerdegeg nerin den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall falsch ermittelt. Sie habe für die Periode von August 1996 bis Dezember 1996 50
Überstunden zu Unrecht nicht einbezogen. Dies entspreche einem indexierten Betrag von Fr. 3'629.42. Es resultiere somit ein versicherter Verdienst von Fr. 126'496.--. Auch den anre chenbaren Feriensaldo von 110 Stunden habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Es komme somit noch ein indexierter Betrag von Fr. 7'984.70 hinzu. Der maximal versicherte Lohn im Jahr 2008 von Fr. 126'000.-- sei damit erreicht worden (Urk. 1 S. 36-41).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tä tigkeitsbereich bezweckt. Es wird nicht jeder Bezug zur G rundr egel von Abs. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben. Vielmehr ist bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes beim angestammten Arbeitsverhält nis anzuknüpfen. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen damit ausser Betracht. Berufliche Veränderungen oder Karriere schritte zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestset zung sind ebenfalls unbeachtlich (BGE 127 V 165 E. 3b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2012 und 8C_790/2012 vom 23. März 2013 E. 3.3.1 ). Damit ist der Lohn der Beschwerdeführerin, welchen sie im Jahr 2008 bei der B.___ erzielte, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht heranzuziehen.
E. 6.4 Des Weiteren ist
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine Ab geltung von im Unfallzeitpunkt noch nicht bezogenen Ferien nicht zum versi cherten Verdienst hinzuzurechnen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 469/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.3).
E. 6.5 Betreffend die Entschädigung von Überstunden ist der Beschwerdegegnerin zu zustimmen: Wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin in der Arbeitsstreitigkeit v ergleichsweise auf eine pauschale Zahlung von Fr. 13'500.-- zugunsten der Beschwerdeführerin einigten (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichts K.___ vom 2. Dezember 1999 [Urk. 10/740 S. 54-60]) , ist da mit nicht ausgewiesen, wie sich dieser Betrag genau zusammensetzte. Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Aus der Gehalts-Abrechnung der Beschwer deführerin vom 21. August 1996 (rund ein Jahr vor dem Unfall) ergibt sich ein Überzeit-Saldo von 112 Stunden (Urk. 10/101 S. 2), aus der Gehalts-Abrechnung vom 20. März 1997 und vom
28. März 1997 (drei Tage nach der Kündigung und Freistellung der Beschwerdeführerin [vgl. Urk. 3/58 S. 13]) ein solcher von 204.25 Stunden (Urk. 10/101 S. 9-10). Nach der Freistellung wurden keine weiteren Überstunden geleistet, das Arbeitsverhältnis endete per Ende Juli 1997. Die Be schwerdeführerin leistete im Jahr vor dem Unfall somit maximal 92.25 Überstun den. Werden davon 18.75 Stunden abgezogen (50 Überstunden x 0.9 / 12 x 5), wie dies von der Beschwerdeführerin gemäss Reglement der ehemaligen Arbeit geberin beantragt wurde (Urk. 1 S. 39 Rz . 90.3), ergibt sich ein Übe rstunden-Saldo von 73.5 Stunden. Damit ist
der von der Beschwerdegegnerin errechnete Saldo nicht zu beanstanden. Dass auch die verfallenen 18.75 Überstunden zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen wären, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 39 Rz . 90.4), trifft nicht zu.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst auf Fr. 122'866.-- fest setzte .
E. 7 .5
Dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der HWS von einer Integritätseinbusse von 15 % ausging, ist nicht zu beanstanden. Eine starke Funk tionseinschränkung der HWS liegt nicht vor. Auch d ie von der Beschwerdegeg nerin festgesetzte Integritätsentschädigung von insgesamt 32 % ist nachvollzieh bar .
E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschä digung von Fr. 31'104.--, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 32 %, zu. Dabei stützte sie sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 21. Juli 2009 (Urk. 2 S. 13-16 und Urk. 10/614).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe fälschli cherweise nicht sämtliche unfallkausalen Gesundheitsschäden , welche zusätzlich zur Schmerzrelevanz ein beachtliches vorhersehbares Verschlechterungspotenzial besässen, in ihre Beurteilung miteinbezogen. Unberücksichtigt geblieben seien die Syringomyelie , die Diskushernie C4/5 mit Kontakt zum Myelon , die Diskusprotru sion auf der Höhe C3/4 im Segment direkt neben der Diskushernie C4/5, die Dis kusprotrusion C7/Th1 im Nachbarsegment direkt unterhalb der Fusion CS-7 sowie die schwere atlantodentale Arthrose (Urk. 1 S. 42 ff.) .
E. 7.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des
Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen, und Revisionen der
Integritätsent schädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung
insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor,
wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Ver schlimmerung als
wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt wer den kann. Die blosse
Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).
E. 7.4.1 Der Kreisarzt berücksichtig t e die erhobenen Befunde an der HWS umfassend und in grosszügiger Weise. Er hielt fest, an der HWS bestehe heute eine Spondyl odese von C5 bis C7 ( diese sei in mehreren Schritten durchgeführt worden ) , die Band scheibe C4/5 zeige eine Diskushernie , die ventral das Myelon berühre, dorsal bleibe ein Liquorsaum erhalten, k ritische Raumverhältnisse bestünden nicht. Auch sei die Bandscheibe ordentlich hydriert geblieben, d.h. nicht massiv dege nerativ verändert trotz den hoch in der Deckplatte von C5 liegenden Schrauben der Spondylodese . Diese Aussage dürfe gestützt auf das Upright -MRI vom 9. Januar 2009 gemacht werden. Die Ausrichtung der Halswirbelsäule sei korrekt. Der Befund erkläre eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, auch rezidivierende muskuläre Verspannungen. Unter Heranziehung der Tabelle 7, Inte gritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affekti onen, schätzte der Kreisarzt die Integritätseinbusse betreffend die HWS auf 15 % (Urk. 10/614) .
E. 7.4.2 Das Argument der Beschwerdeführerin, die nicht berücksichtigten Gesundheits schäden besässen ein beachtliches vorhersehbares Verschlechterungspotenzial, erweist sich als nicht stichhaltig . Eine im Zeitpunkt der Festsetzung der Integri tätsentschädigung als wahrscheinlich vorhersehbare Verschlimmerung der von der Beschwerdeführerin genannten Gesundheitsschäden bestand nicht. Eine Syringomyelie auf der Höhe Th3/4 wurde im Bericht der M.___ vom 14. November 2007 beispielsweise bloss nebenbefundlich erwähnt. Der behandelnde Neurologe gelangte zum Schluss, aus neurologischer Sicht zeige sich ein unauffälliger klinischer Befund. Die Beschwerden seien primär myofaszial bei muskulärer Dekonditionierung bedingt (Urk. 3/33). Die schmale Syrinx blieb in der Folge stationär, was sich aus dem Bericht des N.___ vom 21. Dezember 2011 ergibt. Im selben Bericht wurde sodann das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression, einer Spinalkanalstenose oder einer Myelopathie ver neint (Urk. 3/64). Damit rechtfertigt sich auch die Berücksichtigung der übrigen von der Beschwerdeführerin aufgezählten Diagnosen nicht. Eine Verschlimme rung trat nicht ein , was auch im Einklang mit den von den Gutachtern des G.___ erhobenen neurologischen und orthopädischen Befund en steht (Urk. 9 S. 30 und S. 34 sowie Urk. 9 S. 37-41).
Dass die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. m ed. O.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 6. Dezember 2012 verweist (Urk. 1 S. 51),
lässt sich indes nicht nachvollziehen. Sie selbst brach die Behandlung bei ihm ab, weil sie mit seiner Einschätzung nicht einverstanden war. Er soll ihr am 29. Oktober 2012 auf die Frage der Unfallkausalität der Syringomyelie zu ihrem Erstaunen mitge teilt haben , dass es sich bei den Befunden nicht um eine Syringomyelie handle, sondern lediglich um einen nichtssagenden Scheinbefund beziehungsweise um Artefakte. Er werde dies noch durch einen Radiologen der P.___ bestä tigen lassen. Aufgrund dessen gelangte die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die von Dr. O.___ geplante radiologische Neubeurteilung nicht zu vertrauens würdigen neuen Resultaten führe, sondern nur zu unnötigen Kosten (vgl.
Urk. 10/ 801 S. 2-3). Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 schliesslich selbst fest, für eine fundierte Beurteilung hätten am Schluss noch diverse frühere Berichte gefehlt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin unerwar tet entschieden habe, die Untersuchung abzubrechen, könne er mangels der erwähnten weiteren Berichte nur unvollständig Stellung nehmen (Urk. 10/805 S. 3).
E. 7.4.3 Die Integritätsentschädigung bestimmt sich bei Wirbelsäulenaffektionen nach der Funktionseinschränkung. Die pathologisch-anatomischen Veränderungen (Rönt gen-Bild) haben eine untergeordnete Rolle zu spielen (vgl. die Tabelle 7 der Suva zur Integritätsentschädigung gemäss UVG , Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Ein Abstellen auf die Schmerzfunktionsskala der Kolonne ++ und auf die Position 1 , oberste Zeile , Einbusse 5-10
% , erscheint angemessen . Der Zuschlag gemäss Position 4 auf grund eines Status nach drei Eingriffen erweist sich sodann als grosszügig. Die Schätzung der Integritätseinbusse betreffend die HWS auf 15
% ist damit nach vollziehbar . Es bestehen keinerlei Anhaltspunk te dafür, dass die ‘mögliche Ver schlechterung der Syringomyelie im Bereich einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschränkung von 50 % liegen werde ’ (vgl. Urk. 1 S. 52 Rz . 105). Eine Syrinx, welche festgestellt wurde, kann zum einen nicht mit einer Syringomyelie gleichgesetzt werden. Zum anderen reicht eine blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung nicht aus (E. 7.3). Immerhin gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, glücklicherweise habe sich die instabile Situation der HWS Problematik nicht weiter verschlechtert, weshalb sie gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie der Zusprechung der Integritätsentschädigung keine Ein wände mehr erhebe (Urk. 1 S. 23).
E. 8 Die Frage, ob weitere Heilbehandlungen gemäss Art. 21 UVG geschuldet seien, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den entsprechenden Antrag betreffend die Übernahme von Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 UVG ist daher nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf die Anträge zur Aufnahme bestimmter Dokumente ins Dossier der Beschwerdegegnerin ( Arzt zeugnis von Dr. A.___ vom 14. April 1998, Unfallscheine, Taggeldabrechnun gen und
Abrechnungen der Heilbehandlungen ) und zur Vernichtung der elektro nischen Dossiers sowie auf einen allfälligen Antrag im Zusammenhang mit einer angeblich von Seiten der Beschwerdegegnerin begangenen Urkundenfälschung im Amt.
E. 9 .
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 53-63 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00154
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
18. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Die 1951 geborene X.___ , Dipl. Phys. ETH und Dr. sc. nat. Chemie, war vom 15. März 1993 bis am 31. Juli 1997 bei Y.___
als Filialleiterin der Niederlassung Z.___ mit einem Arbeitspensum von 90 % angestellt und dadurch obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten dreissig Tage über das Ende des Arbeitsvertragsverhältnisses hinaus versichert. Am 9. August 1997 um circa 15.35 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall , bei welchem sich die Versicherte , welche a ls Fahrradfahrerin unterwegs gewesen war,
diverse Verletzungen zuzog. Ein Motorfahrzeug hatte ein Stoppsignal missachtet , wodurch es zur Kollision mit der Versicherten kam. Diese wurde beim Aufprall über die Motorhaube des Motorf ahrzeugs geschleudert ( vgl. Unfallmeldung UVG der Y.___ vom 25. August 1997 [Urk. 10/1], Telefonnotiz vom 27. August 1997 [Urk. 10/2], Unfallmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 10. September 1997 [Urk. 10/3], Einvernah meprotokolle der Stadtpolizei Zürich vom
9. und 16. August 1997 [Urk. 10/828
S. 172 -187 ], Bericht vom 18. April 2002 über die kreisärztliche Unters uchung vom 17. April 2002 [Urk. 10/140]). Im posttraumatischen Verlauf traten gemäss Angaben der Versicherten insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, ein e erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen und andere Störungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit auf . Der behandelnde Arzt attestierte ihr
ab dem 5. September 1997 eine 50%ige Arbeitsunfäh igkeit (Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 17. Dezember 1997 [Urk. 10/24 S. 1]). Am 1. April 1998 trat die Versicherte bei der B.___ in C.___ eine Stelle als Sicherheitsingenieurin a n; statt wie ursprünglich vereinbart ( 100 % ) lediglich zu 50 % aufgrund ihre r Kopf- und Rück en schmerzen ( Urk. 3/9-11, Urk. 10/28 S. 3 und Urk. 10/39 ). Es folgten Untersuchungen betref fend die Halswirbelsäule (HWS), da eine Diskushernie auf der Höhe C6/C7 fest gestellt worden war und eine Operationsindikation geprüft wurde (vgl. statt vieler den Bericht vom 30. Oktober 2000 über die gleichentags durchgeführte kreisärzt liche Untersuchung [Urk. 10/102] sowie den Bericht von PD Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2000 [Urk. 10/107]). Die Diskushernie wurde darauf zurückgeführt, dass es beim Unfall vom 9. August 1997 zu einer Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) gekommen sei n müsse . In der Folge wurde die Versicherte dreimal an der Halswirbelsäule operiert, am 5. September 2001 ( Bericht des E.___
vom 27 . September 2001 [Urk. 10/132]), am 30. August 2004 (Be richt des E.___
vom 17. September 2004 [Urk. 10/241] mit da zugehörigem Operationsbericht [Urk. 10/243]) und am 9. Mai 2007 (Operations bericht des F.___
vom 10. Mai 2007 [Urk. 10/417]). Am 4. April 2008 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt ( vgl. den Bericht vom 4. April 2008 [ Urk. 10/499 ] ). Am 21. Juli 2009 beurteilte der Kreis arzt der Suva den Integritä tsschaden und schätzte die Integritätseinbusse auf ge samthaft 32 % (Urk. 10/614). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 sprach die Suva der Versicherten ab dem 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente der Unfall versicherung , ausgehend von einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und einem ver sicherten Jahresverdienst von Fr. 117'317.- -, sowie eine Integritätsentschädi gung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 32 %, zu (Urk. 10/624). Dagegen erhob die Versicherte zunächs t selbst Einsprache (Urk. 10/625 ; vgl. auch Urk. 10/627 sowie Urk. 10/630 ff.). Mit Eingabe vom 13. November 2009 liess sie zudem durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 10/638), welch e r
die Einsprache mit Eingabe vom 9. Februar 201 0 ergänzend begründet e (Urk. 10/650). Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 hiess die Suva die Einsprache der Versicherten teilweise gut und setzte den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 122'866.-- fest. Im Üb rigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 2 [= Urk. 10/86 8 ] ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei au fzuheben, soweit damit keine 50 % respektive Fr. 4'095.55 zuzüglich Teuerungszulage von Fr. 118.75 übersteigende Invalidenrente sowie keine 32 % übersteigende Integritätsentschädigung zuge sprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwer deführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Rente (Invali ditätsgrad von 62 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.--) und eine 32 % übersteigende Integritätsentschädigung (50 %) zuzusprechen , und die rückwirkend auszurichtenden Leistungen seien entsprechend Art. 26 ATSG zu verzinsen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann zu verpflichten, auch nach dem Verrentungszeitpunkt (1. Dezember 2008) entsprechend den Vorgaben von Art. 21 ATSG die Heilbehandlungskosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Sodann wurde beantragt, es sei sicherzustellen, dass nur ein einziges, vollständiges, den Anforderungen von Art. 46 ATSG genügendes Dossier geführt und einverlangt werde . D er Beschwerdeführerin sei Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Dossier Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 29. Jun i 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort sowie die vollständigen, chronologisch geordneten und durchgängig (fortlaufend) paginierten Akten betreffend das Unfallereignis vom 9. August 1997 sowie das dazugehörige vollständige Aktenverzeichnis ein zureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 (Urk. 8) beantragte die Beschwer degegnerin, der Beschwerdeführerin sei nach Androhung einer reformatio in peius der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2008 sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei . Eventu aliter sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018 sei zu bestätigen, soweit darauf einzutreten sei . Mit Replik vom 10. Dezember 2018 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der von der Beschwerdegeg nerin mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ein vollständiges, chronologisch geordnetes Dossier sämtlicher Akten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Juli 1997 zu erstellen und dem Gericht einzureichen (inklusive einem Verzeichnis, in welchem alle einzelnen Aktenstücke genannt würden) . D ieses Dossier sei der Beschwerdeführerin zur ab schliessenden Stellungnahme zu unterbreiten (Urk. 16 S. 2). Innert der der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist zur Einreichung der Duplik (Urk. 20) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Kopie ihrer Eingabe an die Suva vom 11. März 2019 samt Beilagen zukommen (Urk. 21-22). Mit Schrei ben vom 17. März 2019 teilte sie sodann mit, sie habe ihrem Rechtsvertreter das Mandat umgehend entzogen. Sie bitte zudem darum, da sie nicht mehr anwaltlich vertreten sei, vorläufig keine weiteren Verfahrensschritte anzuordnen (Urk. 23-24). Ihr Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 19. März 2019 ebenfalls mit, das Mandatsverhältnis sei per sofort beendet worden und er vertrete die Beschwerde führerin nicht mehr (Urk. 25). Am 8. April 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie bis zum 30. April 2019 weitere Unterlagen einreichen wolle (Urk. 27; vgl. auch die Schrei ben der damals zuständigen Gerichtsschreiberin vom 28. März 2019 [Urk. 26] und vom 11. April 2019 [Urk. 28]). Am 17. April 2019 ersuchte der neue Rechtsver treter der Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten und um eine angemes sene Frist zur allfälligen Ergänzung der Replik (Urk. 30). In der Folge wurde
der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Replik angesetzt ( Verfügung vom 24. April 2019 [ Urk. 33 ] ). Innert angesetzter Frist teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (Schreiben vom 17. Mai 2019 [Urk. 37]) und die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Mai 2019 «Ergänzungen zur Replik vom 10. Dezember 2018» ein (Urk. 38 - 39). Am 22. Mai 2019 ging sodann die Duplik der Beschwerdegegnerin samt Beilagen ein (Urk. 40-41). Am 23. Ma i 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe samt B eilagen zu den Akten (Urk. 42-43). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde der Beschwerdegegnerin unter Zustellung der Urk. 38 39 und Urk. 42-43 Frist zur Ergänzung der Duplik angesetzt (Urk. 44). Mit Ein gabe vom 3.
Juli 2019 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Akten einsicht (Urk. 45). Am 4. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 48). Diese Ergänzung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 zu r Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 49). Mit Eingabe vom 15. Au gust 2019 und Vollmacht vom 14. August 2019 wies sich ein neuer Anwalt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 50-51). Auch diesem Rechtsver treter entzog die Beschwerdeführerin das Mandat nach kurzer Zeit wieder (vgl. Urk. 54/1 und Urk. 55). Sie reichte sodann weitere Eingaben inklusive Beilagen ein (Urk. 53-54, Urk. 56-57).
In der Folge ersuchte sie darum, dass keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen würden , dies unter Hinweis auf Arbeitsunfä higkeitszeugnisse (Urk. 58-61). Mit Eingabe vom 31. März 2020 machte sie sodann geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen bis Ende April 2020 pro zess
- und verhandlungsunfähig. Sie gehöre zudem der Risikogruppe von Covid-19 an (Urk. 62-63). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der vorliegend zu beurteilende Unfall ereignete sich am 9.
August 1997 . Zu die sem Zeitpunkt waren das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 bereits in Kraft getreten (per
1. Januar 1984) . Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung fielen
– unbestrittenermassen – in das Jahr 2008, a ls das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG)
bereits in Kraft stand (Inkrafttreten per 1. Januar 2003) .
W enn keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlic hen Ausnah mebestimmung des Art. 8 2 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, ist der Leistungs anspruch – den allgemeinen intertem poralrechtlichen Regeln folgend – für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zu beurteilen (vgl. insbesondere die Urteile des ehemaligen eidgenössischen Versicherungsgerichts U 208/04 vom 13. Oktober 2004 E. 2.2 sowie U 209/06 vom 22. November 2006 E. 1, je mit wei teren Hinweisen). Es finden daher die im Jahr 2008 gültig gewesenen Normen (welche bis am 31. Dezember 2016 unverändert in Geltung standen) auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die per
1. Januar 2017 geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV gelangen gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln und gemäss den Übergangsbestimmungen des UVG nicht zur Anwendung. 1.2
1.2.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Inva lidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2.2
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbe griffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Berei chen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unter schiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versiche rungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b). 1.2.3
Als Grundlage für die Bemessung der Rente gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall unter anderem wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbei tslosigkeit erzielt hätte (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008 E. 8.1 ). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVV) . 1.2.4
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 1.2.5
Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwick lung, welche die versicherte Person norma lerweise vollzogen hätte, mitbe rück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg u nd ein entsprechend höheres Ein kommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden w äre. B losse Ab sichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch kon krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen berufli chen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Ent wicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesund heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgrei chen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres ab geleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/0 4; Urteile des Bundesgerichts U 183/02 vom 26. Mai 2 003 E. 6.2; 8C_557/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3.). 1.2.6
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – be sonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden lohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 1.3
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die ver sicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Integrität erleidet.
Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre chend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus ei nem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2018 im Wesentlichen, in der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. April 2008 sei von einem recht stabilen Niveau des Gesundheitszustands der Beschwer deführerin ausgegangen worden. Der Kreisarzt habe die verbliebene Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in ihrer damals ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Die seit langem bestehende Arbeitsfähigkeit bei einem halben Pensum sei definitiv. Auf diese Einschätzung sei abzustellen; sie stehe überdies im Einklang mit dem seitens der Beschwerdeführerin über Jahre effektiv erbrach ten beruflichen Arbeitspensum (Urk. 2 S. 6 f. und S. 9 f. ) . Ein Einkommensver gleich sei nicht erforderlich, da die generelle Erwerbsfähigkeit auf dem ausgegli chenen Arbeitsmarkt mit der speziellen Arbeitsfähigkeit im bisher angestammten Beruf übereinstimme. Der Invaliditätsgrad betrage somit 50 % (Urk. 2 S. 10). Der versicherte Jahresverdienst vor dem Unfall habe Fr. 117'240.40 betragen. Unter Berücksichtigung eines zusätzlich anrechenbaren Lohnanspruchs von Fr. 5'625.60 zufolge Überstundenvergütung sei der versicherte Verdienst auf Fr. 122'866.-- festzusetzen (Urk. 2 S. 11-13). Die Integritätsentschädigung sei bei einer Integritätseinbusse von 32 % beziehungsweise einem Betrag von Fr. 31'104.-- korrekt bemessen worden. Eine sehr starke schmerzhafte Funktions einschränkung der Wirbelsäule sei gemäss Anhang 3 zur UVV mit einer Integri tätsentschädigung von 50 % zu entgelten. Der Kreisarzt habe den Integritätsscha den aufgrund des Befunds an der Halswirbelsäule auf 15 % veranschlagt und aufgrund der neuropsychologischen Störungen auf zusätzliche 20 %. Die Addi tion beider Werte ergebe 35 %. Nach der Gesamtwürdigung des kompletten Beschwerdebildes habe der Kreisarzt die Integritätseinbusse in nachvollziehbarer Weise auf 32 % geschätzt (Urk. 2 S. 15).
2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe
die Vorschriften zur Aktenführung gemäss Art. 46 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 3- 5 ). Gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses werde nichts mehr eingewendet ; glück licherweise habe sich die instabile Situation an der HWS nicht weiter verschlech tert (Urk. 1 S. 23 Rz . 59). Die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad jedoch nicht korrekt ermittelt. Es lägen keine identischen Grundlagen für die Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens vor, weshalb kein Prozent vergleich zulässig sei. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 82'880.-- bei einem 50 %-Pensum. Das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung einer Karrie reentwicklung ohne den stattgehabten Unfall zu ermitteln und auf Fr. 217'600.
- festzusetzen (Urk. 1 S. 24 ff.). Der Invaliditätsgrad betrage somit 62 % (Urk. 1 S. 33 Rz . 81). Zur Ermittlung des versicherten Verdienstes sei der Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei ihrer Tätigkeit bei der B.___ im Jahr 2007/2008 erzielt hätte, beizuziehen (Urk. 1 S. 34 Rz . 83 f.). Der versicherte Verdienst hätte somit Fr. 126'000.-- (Urk. 1 S. 35 f. Rz . 86 f.) betragen. Davon abgesehen würde bei korrekter Berechnung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage des bei der Y.___ erzielten Einkommens ebenfalls ein Fr. 126'000.-- übersteigender Betrag resultieren. So oder so sei der maximal versicherte Lohn im Jahr 2008 von Fr. 126'000.-- erreicht worden (Urk. 1 S. 36 ff. Rz . 88-94). Die Integritätsentschädigung sei ohne Berücksichtigung der Syringomyelie (Höhlen bildung im Rückenmark), der Diskushernie C4/5, der Diskusprotrusion en C3/4 und C7/Th1 sowie der schweren atlantodentale n Arthrose errechnet worden (Urk. 1 S. 42 ff.). Es sei ein Anspruch auf 50 % für die Wirbelsäulenbeschwerden ausgewiesen (Urk. 1 S. 53 Rz . 105). Die Beschwerde führerin benötige sodann immer noch regelmässig medizinische Behandlungen und Therapien (Urk. 1 S. 53 Rz . 106). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Aktenführung nicht optimal gewesen sei. Gründe dafür seien mög licherweise die relativ lange Zeitdauer zwischen Unfall und Berentung, der Wech sel von der Papierdossierführung zur elektronischen Dossierführung , das Neben einander verschiedener Unfallereignisse, aber auch die erhebliche Anzahl persönlicher Eingaben durch die Beschwerdeführerin sowi e die vielen Anwalts wechsel der Beschwerdeführerin . Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, auf grund einer erneuten Überprüfung des Falles im Beschwerdeverfahren gelange sie zum Schluss, weder die Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversiche rung noch einer Integritätsentschädigung sei gerechtfertigt. Es sei eine reformatio in peius angezeigt (Urk. 8 S. 4) . Aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin durchgehend über Beschwerden geklagt habe . Diese hätten jedoch keinem soma tischen Korrelat zugeordnet werden können. Gestützt auf die medizinischen Un terlagen seien in neurologischer Hinsicht keine objektivierbaren unfallbedingten Einschränkungen aufgrund des Unfalls vom 9. August 1997 in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesen (Urk. 8 S. 5-7). Die Befunde an der HWS seien rein degenera tiv bedingt und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 S. 7 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Einschränkungen seien nicht glaubhaft . Es seien auch keine objektivierbaren neurologischen Befunde erhoben worden. Dass die Beschwerdeführerin praktisch alle medizinischen Be richte anders interpretiert haben wolle, würden ihre aktenkundigen Eingaben x fach belegen (Urk. 8 S. 10). Dass die zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslose Beschwerdeführerin ohne den Unfall ein viel höheres Einkommen erzielt hätte, lasse sich anhand der Akten nicht ansatzweise belegen. Aus dem G.___ -Gutachten, welches im Auftrag der IV-Stelle erstellt worden sei, lasse sich für das vorliegende Verfahren nicht allzu viel ableiten, da nicht zwischen unfallkausalen und degenerativen Einschränkungen unterschieden werde. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachter zum Schluss gelangt seien, es lägen sicher oder überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen Diagnosen mit behinderungs relevantem Effekt vor (Urk. 8 S. 14). 2.4
Replicando
liess die Beschwerdeführerin ausführen, die von der Beschwerdegeg nerin eingereichten Verfahrensakten s eien unvollständig
(Urk. 16 S. 5-18). Des Weiteren werfe ihr die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sinnge mäss ein strafbares Verhalten vor, indem sie sich seit 1998 darauf konzentriert habe, eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufrechtzuerhalten (Urk. 16 S. 21 f.). Dies werde jedoch bestritten. Die in der Be schwerdeantwort gemachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach keine unfallbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, sowie die zu diesem Schluss führenden Bemerkungen träfen allesa mt nicht zu (Urk. 16 S. 26 ff.; vgl. auch Urk. 38 ff. ). 2.5
In der Duplik vom 22. Mai 2019 (Urk. 40) sowie deren Ergänzung vom 4. Juli 2019 (Urk. 48) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren
Anträgen fest . 3.
3.1
Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum - Bestandteil des rechtlichen Gehörs na ch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bilden den
Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts ist eine geordnete und übersichtliche Aktenführung. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. In Art. 46 ATSG wurde die Aktenführungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können. Das Gesetz enthält somit keine spezi fischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen, paginie ren, indexieren etc. sind. Indem der Gesetzgeber bewusst eine offene Umschrei bung gewählt hat, trägt er den Entwicklungen der Erfassungs möglichkeiten Rechnung. Damit reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Er fassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Eine systematische Aktenführung ist jedoch unbe sehen ihrer jeweiligen technischen Umsetzung stets nach fest gelegten, sachge rechten und zweckmässigen Kriterien vorzunehmen, da nur auf diese Weise die Wirksamkeit des Akteneinsichtsrechts gewährleistet werden kann. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsab klärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nach vollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten. Welche Aufgaben im Einzelnen zur sorgfältigen Aktenführung gehören, wurde insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Bundesgesetz es über das Verwaltungs verfahren ( VwVG ) , welche Norm den behördlichen Untersuchungs grundsatz statuiert, zu dessen Teilaspekten die Aktenf ührungspflicht gehört, und Art. 26 VwVG , worin der Anspruch auf Akteneinsicht festgehalten wird, näher definiert. Die entsprechende Ausgestal tung findet über Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 ATSG auch auf das Verfahren vor den Versicherungsträgern nach ATSG Anwendung. Sie beinhaltet zum einen die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Rei henfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätes tens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginie ren. Sodann ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben zu enthalten hat. Es besteht im Detail aus einer Laufnummer, der Anzahl Seiten jedes erfassten Dokumentes, dem Eingangsdatum des Dokumentes, einer Dokumenten-ID sowie einer kurzen Beschreibung der Dokumentart oder dessen Inhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.1-2.2.2 mit wei teren Hinweisen) . 3.2
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einverleibung nicht relevanter Akten stücke besteht nicht, und die Entfernung von Dubletten durch die Beschwerde gegnerin ist zulässig . Unter dem Titel der Verletzung von Art. 46 ATSG kann nicht gerügt werden, Akten von Dritten seien nicht beigezogen worden. 3.3
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort vom 27. August 2018 (Urk. 8) ein chronologisch geordnetes und nummeriertes Dossier der Akten betreffend den Unfall vom 9. Juli 1997 inklusive Verzeichnis, in welchem alle einzelnen Aktenstücke genannt werden, ein (Urk. 10/1-880). Das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 14. Januar 2014 wurde sodann separat eingereicht (Urk. 9). Wie in der Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2-5) , wur den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die genannten Akten mit Ver fügung vom 4. September 2018 bei Ansetzung des zweiten Schriftenwechsels zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 12). Mit Verf ügung vom 24. April 2019 wurde sodann auch dem in der Folge neu mandatierten Rechtsanwalt Einsicht in die Akten gewährt (Urk. 33). Damit wurde den prozessualen Anträgen der Beschwerdefüh rerin, es sei von der Beschwerdegegnerin ein nach den Vorgaben von Art. 46 ATSG geführtes (einziges und vollständiges) Dossier einzuverlangen und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu räumen (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 4 und 5), entsprochen.
3.4
Es ist nicht ersichtlich, dass die Aktenführungspflicht verletzt worden wäre, obschon die Beschwerdegegnerin einräumte, die Aktenführung sei nicht optimal verlaufen. Davon abgesehen legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern sich eine allfällige Verletzung von Art. 46 ATSG auf den angefochtenen Ent scheid für sie negativ ausgewirkt hätte , denn sie wandte nichts gegen die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ein. Es ist auch nicht ersichtlich, inwie fern im bereinigten Aktendossier, welches im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, relevante Unterlagen für die Beurteilung der Beschwerde fehlen würden.
4.
4.1
Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer 50%igen Arbeits un fähigkeit der Besc hwerdeführerin ausg ing , erweist sich als grosszügig , zumal sich in den Akten Anhaltspunkte für eine geringere A rbeitsunfähigkeit finden lassen, was nachfolgend darzulegen ist. 4 .2 4.2.1
Im polydisziplinären Gutachten der G.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 9 S. 57 f.) wurde der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie der erlernten Tä tigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert bei einem Pensum und einem Ren dement von 100 %. Aus somatischer Sicht bestehe eine leichtgradige Bewegungs einschränkung der HWS auf dem Boden der stattgehabten spinalen Eingriffe. Eine assoziierte Affektion radikulärer oder – das Rückenmark betreffend – neuraler Str ukturen sei angesichts der erhobenen Befunde nicht wahrscheinlich und auch aktenkundig nicht bildmorphologisch oder anhand sicherer klinischer neuraler Läsionsbefunde hinreichend wahrscheinlich belegt worden. Hinweise für eine in ternistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Eine psychiatrische Erkrankung sei nicht evident. Eine neuropsychologische Stö rung mit biolo gisch plausiblem Muster sei nicht zu erheben . Vielmehr sprächen die Daten – trotz mangelhafter Mitarbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin
– für das Vorliegen einer hohen Intelligenzleistung, was auch der klinischen Ge samtpräsentation entspreche. Für die anamnestisc h reklamierten Beschwerden lasse sich allenfalls im Bereich der Halswirbelsäulenbeweglichkeit ein partielles Korrelat finden , das bei geringer Ausprägung allenfalls geeignet sei, die Arbeits fähigkeit medizinisch-theoretisch zu beeinflussen (Ausschluss schwerer körperli cher Arbeit und von Tätigkeiten mit häufiger Überkopf arbeit). Die Gutachter hiel ten ferner fest, dass sich alle vorgängig beurteilenden Arztpersonen, welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten T ätigkeit attes tiert hätten, im Wesentlichen auf die anamnestischen Klagen gestützt hätten, ohne dabei das weitgehende Fehlen objektivierender Störungsbefunde und die rege Alltagsaktivität hinreichend zu berücksichtigen. Die bei der Begutachtung anamnestisch geschilderten, multiplen sozialen und anderen Aktivitäten seien mit einer erheblichen Einschränkung der physischen und geistigen Belastbarkeit nicht vereinbar. Selbst bei einer jemals stattgehabten Commotio cerebri sei eine hierauf fussende dauerhafte kognitive Beeinträchtigung (wie bislang aktenkundig und von der Beschwerdeführerin anamnestisch reklamiert) nicht wahrscheinlich. Die diesbezüglich gut gesicherte Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin spreche gegen einen derartigen Kausalbezug (Urk. 9 S. 59). Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid zwar nicht auf das G.___ -Gutachten, welches im Auftrag der Inva lidenversicherung erstellt wor den war , ab. Es kann daher darauf verzichtet werden, über dessen Beweiskraft abschliessend zu befinden, denn auch im Beschwerdeverfahren dient es nicht als Beurteilungsgrundlage. Dennoch lässt es den Rückschluss zu, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % im angefochtenen Entscheid grosszügig ist.
Der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Kritik am Gutachten ist sodann
grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es zur Aufgabe der Gutachter gehört, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststel lungen über die Konsistenz der gemachten Angaben, wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).
4.2.2
Des Weiteren wirft das hohe sportliche Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin angesichts der stets betonten Einschränkung en Fragen auf. Im Jahr 2000 war die Beschwerdeführerin im Stande, Wanderungen mit einer Dauer von bis zu vier Stunden zu unternehmen (vgl. den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Oktober 2000 [Urk. 10/102]). Gemäss Bericht von Prof. H.___ vom 17. Juli 2001 nahm die Beschwerdeführerin gar an Volkstanzaktivitäten teil (Urk. 10/119). Im Bericht vom 14. April 2003 über die kreisärztliche Untersu chung vom 11. April 2003 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei sport lich wieder recht aktiv, mache Krafttraining, absolviere Vitaparcours mit Mar schieren zwischen den Posten und gehe langlaufen (ein Rennen habe sie bislang vermieden, da dies etwas unangenehm sei). Vom alpinen Skifahren sei ihr wegen der Spondylodese zervikal abgeraten worden (Urk. 10/132 S. 2). Weiter ist belegt, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2005 Skaten (Ski) war und dabei stürzte (Urk. 10/440 S. 3). Im November 2007 unternahm sie eine Wanderung mit 350 bis 400 Metern Höhendifferenz (Urk. 10/475). Im Jahr 2009 rutschte sie beim Schneeschuhlaufen ab und verletzte sich das Knie (Urk. 10/604), im Jahr 2010 legte sie auf Langlaufskiern eine Strecke von 10 km zurück (Urk. 10/651). Weiter gab sie im Jahr 2012 an, sie gehe im Sommer fast täglich schwimmen, fahre Velo, laufe und mache allgemeines Fitnesstraining (Urk. 10/804 S. 4). 4.2.3
Schliesslich st eht eine Meldepflicht verletzung
der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 8 zu Art. 31)
im Raum. Anlass für die se Annahme bietet die
von der Beschwe rdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte fir meninterne E-Mail der B.___ vom 8. Februar 2007 ( Urk. 43/4) . Aus dieser ergibt sich, dass die B.___
– mit Einwilligung der Beschwerdeführerin – «aus versiche rungstechnischen Gründen » (Zitat ! ) 400 Stunden Jahresarbeitszeit (JAZ) in ein Ferienguthaben umwandelte mit der Möglichkeit eines entsprechenden früheren Austri ttsdatums bei der Pensionierung . Damit wurde verschleiert, dass die Be schwerdeführerin in früheren Jahren ein Arbeitspensum vo n mehr als 50 % geleistet hatte:
Die 400 JAZ-Stunden entstanden in den Jahren 1999 bis 2001 (Urk. 42 S. 8) und wurden demgemäss während 32 Monaten geleistet (1999 bis Ende August 2001 [am 5. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin operiert [Urk. 10/132]; die neue Stelle in I.___ trat sie am 10. Dezember 2001 an [Urk. 10/138 S. 1]), was in der genannten Zeitperiode einer zusätzlichen Arbeits zeit zum bestehenden 50 %-Pensum von mindestens 12.5 Stunden pro Woche (bei der Ausklammerung von Ferien) entsprach. Es ist daher davon auszugehen , dass die Beschwerdeführerin von Januar 1999 bis Ende August 2001 ein Arbeits pensum von mindestens 75 Prozent erfüllte. Bei d en
besagten «Überstunden» konnte es sich nicht
um Arbeit szeit mit reduzier ter Effizienz, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, gehandelt haben , denn dann wäre ihr ein Soziallohn entrichtet worden . Dass dem nicht so war, brachte die Beschwerdeführerin hingegen selbst vor ( vgl. Urk. 1 S. 24 Rz . 64). Auch erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die im Jahr 2012 erfolgte Auszahlung des – nach ihren Angaben viel zu hohen – Ferienguthabens erst sie ben Jahre später, im Jahr 2019, wieder in den Sinn gekommen sein soll (vgl.
Urk. 24/3 sowie Urk. 9/229 des beim hiesigen Gericht gleichzeitig hängigen Ver fahrens der Beschwerdegegnerin gegen die IV-Stelle Zürich [IV.2019.00456]), widmete sie sich ihren Angelegenheiten doch mit einer kaum vergleichbaren Akribie, was die unzähligen Eingaben an die Beschwerdegegnerin belegen . 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin setzte den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Prozentvergleich fest und ging bei einer 50%igen Arbeits un fähigkeit im angestammten Beruf von einem ebensolchen Invaliditätsgrad aus (Urk. 2 S. 10). Die Beschwerdeführerin rügte, ein Prozentvergleich sei nicht zu lässig, da für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nicht dieselben Bemessungsgrundlagen herangezogen werden dürften. Für den Zeit raum vom 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 habe die Beschwerdeführe rin bei der B.___ einen Verdienst von Fr. 76'939.-- (Basislohn) zuzüglich Fr. 5'941.-- (Boni) erzielt, was ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 82'880.-- ergebe (bei einem 50 %-Pensum). Für die Ermittlung des Validen einkommens könne jedoch nicht auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B.___ abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 9. August 1997 eine Karriereentwicklung durchgemacht hätte (Urk. 1 S. 25). Stattdessen habe sie aufgrund des Unfalls eine Degradierung hinnehmen müssen, welche in mehreren Schritten erfolgt sei (Urk. 1 S. 26 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte ohne den Unfall bei der B.___ ein Einkommen von mindestens Fr. 180'000.-
- (Basislohn) zuzüglich Fr. 21'600.-- (Boni) zuzüglich Fr. 6'000.-- (Prokura), also Fr. 207'600.-- erzielt, und zwar einzig aufgrund der Stelle, welche sie am 1. April 1998 angetreten habe, von der sie später jedoch wegen des Unfalls schrittweise degradiert worden sei. Unter Berücksichtigung einer Karriereent wicklung mit einer Steigerung des Lohns von mindestens Fr. 10'000.-
- resultiere ein Valideneinkommen
von Fr. 217'600. -- (Urk. 1 S. 31 ) . 5 .2
Von einer verpassten Karriereentwicklung ist nicht auszugehen. Die Beschwerde führerin war im Zeitpunkt des Unfalls vom 9. August 1997 arbeitslos. Ihre Stelle bei der Y.___
war ihr per 31. Juli 1997 gekündigt worden, was unbestritten ist (Urk. 10/2 f. bzw. Urk. 10/523 und Urk. 10/525, Urk. 10/9 S. 3 bzw. Urk. 10/518 S. 3). Nach dem Unfall bewarb sie sich auf mehrere Stellen in ihrem angestamm ten Tätigkeitsbereich, darunter auch bei der B.___ (Urk. 3/8). Den ursprünglich vorgesehenen Schritt in die Selbständigkeit verwarf sie aus verschiedenen (nicht angegebenen) Gründen wieder (Urk. 10/17 S. 3). Letztlich entschied sie sich für die Stelle bei der B.___ , welche sie dann aber nicht in einem Vollzeitpensum wie ursprünglich vereinbart
, sondern in einem (vertraglich vereinbarten) 50 % Pen sum (Urk. 3/8-11 und Urk. 10/64) antrat (das effektive Arbeitspensum betrug anfänglich jedoch mindestens 75 % [E. 4.2.3 ]). Zunächst ist festzuhalten, dass der Lohn bei der B.___ bei Stellenantritt in einem 50 %-Pensum (Gesamteinkommen von jährlich Fr. 62’650.-- ohne Berücksichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungszulagen) exakt der Hälfte des Lohnes für ein 100 % Pen sum (Gesamteinkommen von jährlich Fr. 125’300.-- ohne Berück sichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungszulagen) entsprach (Urk. 3/9 und Urk. 3/11). Die Lohnentwicklung (wiederum ohne Berücksichtigung von allfälligen Familienzulagen und Kinder-/Ausbildungs zulagen) gestaltete sich sodann wie folgt: Fr. 63'194.-- im Jahr 1999, Fr. 61’420.
- im Jahr 2000, Fr. 54'660.65 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 11'652.60) im Jahr 2001, Fr. 67'927.30 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 5'594.55) im Jahr 2002, Fr. 69'223.05 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 1'055.95) im Jahr 2003, Fr. 69'897.45 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 1'828.80) im Jahr 2004, Fr. 74'934.05 (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 3'126.--) im Jahr 2005, Fr. 74'779.-- im Jahr 2006, Fr. 63'767.65.-- (zuzüglich Unfallgeld im Betrag von Fr. 11'466.--) im Jahr 2007 und Fr. 82'130.-
- im Jahr 2008 (Urk. 10/579; vgl. sodann Urk. 10/507). Bereits aus diesen Zahlen ist ersichtlich, dass es trotz wie derholter Abwesenheiten und trotz Teilzeitpensum zu einer Einkommenssteige rung kam. Dass es ohne den Unfall zu einer höheren Einkommenssteigerung gekommen wäre, erschliesst sich jedoch nicht; aus der Invalidenkarriere können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine hypothetische Validenkarriere gezo gen werden. In einer E-Mail vom 23. April 2004 von Seiten der B.___ an die Beschwerdegeg nerin wurde zudem angegeben, die Beschwerdeführerin würde auch bei einer 100%igen Anstellung, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung als Verfahrensin genieurin (ETH-Abschluss) ein vergleichbares Einkommen erzielen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie ohne den Gesundheitsschaden ein anderes Einkom men erzielen würde (Urk. 10/213). Dies darf so stehen gelassen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin einwandte , die Einschätzung des Arbeitgebers vom 23. April 2004 sei nur schon deshalb falsch, weil sie seit dem 1. September 2002 nicht mehr in der Funktion als (leitende) Verfahrensingenieurin gearbeitet habe, sondern nur noch in der tiefer klassierten Funktion als S+U-Spezialistin bezie hungsweise als Spezialistin Arbeitssic herheit (Urk. 16 S. 46 Rz . 121). Dieser Umstand kann nicht in den Zusammenhang mit Unfallfolgen gebracht werden . Die Beschwerdeführerin erf uhr darüber hinaus keine Lohnreduktion, und aus dem Verbleib in der Funktionsklasse 13 (vgl. Urk. 3/51) lässt sich ebenfalls nichts ab leiten . Dass J.___ der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 in einer überge ordneten Funktion vorgesetzt wurde, obwohl er ursprünglich zu ihrer Entlastung eingestellt worden sei (Urk . 1 S. 27), belegt auch nicht, dass dies aus im Zusam menhang mit dem Unfall stehenden Gründen geschehen sein soll . Nicht bloss Aspekte wie Ausbildung und Qualifikation
fliessen in die Entscheidung über eine Beförderung mit ein , sondern auch sogenannte Soft Skills, dies insbesondere dann, wenn es um die Leitung eines Teams geht.
Zwischen der Beschwerdeführe rin und ihren Arbeitgeberinnen
kam es jedoch wiederholt zu Differenzen oder Auseinandersetzungen (vgl. Urk. 42 S. 8 f. betreffend die B.___ oder Urk. 3/58 S. 4 ff. betreffend die Y.___ ) .
Auch schien die Chemie zwischen der Beschwerde führerin und ihrem Chef bei der B.___ «bei Weitem» nicht gestimmt zu haben ( E- Mail der Beschwerdeführerin vom 26. November 2008 [ Urk. 10/536 ] ). Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer hypothetischen Karriereentwicklung im Gesundheitsfall erweisen sich daher als rein spekulativ und als nicht stichhaltig. 5.3
Demgemäss
erweist sich
der Invaliditätsgrad von 50 % , ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , al s äusserst grosszügig bemessen. 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin errechnete einen indexierten Lohn von insgesamt Fr. 117'240.40 (Fr. 115'200.40 [Fr. 7'530.-- Monatslohn bei zwölf Auszahlungen plus Fr. 7'830.-- Gratifikation plus Indexierung] nebst Fr. 2'040. -- Ausbildungs zulagen) und berücksichtigte zusätzlich Fr. 5'625.60 (indexierte Überstundenver gütung). Den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall setzte sie auf Fr. 122'866.-- fest (Urk. 2 S. 11-13). Sie erwog unter anderem (vgl. Urk. 2 S. 12 f.) , i nwieweit die Beschwerdeführerin im Jahre vor dem Unfall vom 9. Au gust 1 996 bis zum 8. August 1997 und allenfalls in welchem Ausmass Überstun den erbracht habe, sei teilweise Gegenstand eines arbeitsrechtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht K.___ gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gemäs s Klageschrift vom 3. Juni 1998 von ihrer bisherigen Arbeitgeberin eine Summe im Umfang von total Fr. 44'062.40 (Fr. 16'964.50 missbräuchliche Kündigung, Fr. 21'320.40 Überstunden/Ferien, Fr. 5000.-- Genugtuung und Fr. 777.50 Nebenforderung) gefordert (vgl. Urk. 3/58 S. 27). Die Forderung betreffend Über stunden habe sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Datum der Kündigung des Arbeitsverhältnisses a uf den 31. Juli 1997 beschränkt. Vergleichs weise hätten sich die Parteien auf eine pa uschale Zahlung von Fr. 13'500.-- zu gunsten der Besc hwerdeführerin einigen können. W ie sich dieser Betrag genau zusammensetze, sei nicht ausgewiesen. Es sei damit auch nicht erstellt, ob über haupt ein Anteil wegen geleisteter Überstunden enthalten sei oder ob es sich um Entgelte für die missbräuchliche Kündigung, Ferien, Genugtuung oder für die Nebenforderung handle. Im Vergleich zwischen den Gehalts-Abrechnungen August und Dezember 1996 sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin damals 127.5 Überstunden geleistet habe. Davon sei gemäss Klageschrift vom 3. Juni 1998 mit Hinweis auf das Reglement der Arbeitgeberin ein Abzug von 50 Stunden vorzunehmen, womit ein Überstundensaldo von 77.5 Stunden verbleibe. Bei ei nem Stundenansatz von Fr. 61.87 errechne sich ein anrechenbarer Lohnanspruch von Fr. 4'794.95 (Fr. 61.87 multipliziert mit 77.5 Stunden). Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Betrag von Fr. 5'625. 60. 6.2
Die Beschwerdeführerin w andte
primär ein, zur Bemessung des versicherten Verdiensts gelange Art. 24 Abs. 2 UVV zur Anwendung, weshalb der Lohn zu berücksichtigen sei, welchen sie im Jahr 2008 bei
B.___
erzielt habe (Urk. 1 S. 34 36). Selbst wenn nicht dieser Lohn heranzuziehen sei, habe die Beschwerdegeg nerin den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall falsch ermittelt. Sie habe für die Periode von August 1996 bis Dezember 1996 50
Überstunden zu Unrecht nicht einbezogen. Dies entspreche einem indexierten Betrag von Fr. 3'629.42. Es resultiere somit ein versicherter Verdienst von Fr. 126'496.--. Auch den anre chenbaren Feriensaldo von 110 Stunden habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt. Es komme somit noch ein indexierter Betrag von Fr. 7'984.70 hinzu. Der maximal versicherte Lohn im Jahr 2008 von Fr. 126'000.-- sei damit erreicht worden (Urk. 1 S. 36-41). 6.3
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tä tigkeitsbereich bezweckt. Es wird nicht jeder Bezug zur G rundr egel von Abs. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV aufgehoben. Vielmehr ist bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes beim angestammten Arbeitsverhält nis anzuknüpfen. Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, fallen damit ausser Betracht. Berufliche Veränderungen oder Karriere schritte zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestset zung sind ebenfalls unbeachtlich (BGE 127 V 165 E. 3b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2012 und 8C_790/2012 vom 23. März 2013 E. 3.3.1 ). Damit ist der Lohn der Beschwerdeführerin, welchen sie im Jahr 2008 bei der B.___ erzielte, zur Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht heranzuziehen. 6.4
Des Weiteren ist
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine Ab geltung von im Unfallzeitpunkt noch nicht bezogenen Ferien nicht zum versi cherten Verdienst hinzuzurechnen (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 469/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.3). 6.5
Betreffend die Entschädigung von Überstunden ist der Beschwerdegegnerin zu zustimmen: Wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin in der Arbeitsstreitigkeit v ergleichsweise auf eine pauschale Zahlung von Fr. 13'500.-- zugunsten der Beschwerdeführerin einigten (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichts K.___ vom 2. Dezember 1999 [Urk. 10/740 S. 54-60]) , ist da mit nicht ausgewiesen, wie sich dieser Betrag genau zusammensetzte. Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Aus der Gehalts-Abrechnung der Beschwer deführerin vom 21. August 1996 (rund ein Jahr vor dem Unfall) ergibt sich ein Überzeit-Saldo von 112 Stunden (Urk. 10/101 S. 2), aus der Gehalts-Abrechnung vom 20. März 1997 und vom
28. März 1997 (drei Tage nach der Kündigung und Freistellung der Beschwerdeführerin [vgl. Urk. 3/58 S. 13]) ein solcher von 204.25 Stunden (Urk. 10/101 S. 9-10). Nach der Freistellung wurden keine weiteren Überstunden geleistet, das Arbeitsverhältnis endete per Ende Juli 1997. Die Be schwerdeführerin leistete im Jahr vor dem Unfall somit maximal 92.25 Überstun den. Werden davon 18.75 Stunden abgezogen (50 Überstunden x 0.9 / 12 x 5), wie dies von der Beschwerdeführerin gemäss Reglement der ehemaligen Arbeit geberin beantragt wurde (Urk. 1 S. 39 Rz . 90.3), ergibt sich ein Übe rstunden-Saldo von 73.5 Stunden. Damit ist
der von der Beschwerdegegnerin errechnete Saldo nicht zu beanstanden. Dass auch die verfallenen 18.75 Überstunden zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen wären, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 39 Rz . 90.4), trifft nicht zu. 6.6
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst auf Fr. 122'866.-- fest setzte . 7. 7.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschä digung von Fr. 31'104.--, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 32 %, zu. Dabei stützte sie sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. L.___ vom 21. Juli 2009 (Urk. 2 S. 13-16 und Urk. 10/614). 7.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe fälschli cherweise nicht sämtliche unfallkausalen Gesundheitsschäden , welche zusätzlich zur Schmerzrelevanz ein beachtliches vorhersehbares Verschlechterungspotenzial besässen, in ihre Beurteilung miteinbezogen. Unberücksichtigt geblieben seien die Syringomyelie , die Diskushernie C4/5 mit Kontakt zum Myelon , die Diskusprotru sion auf der Höhe C3/4 im Segment direkt neben der Diskushernie C4/5, die Dis kusprotrusion C7/Th1 im Nachbarsegment direkt unterhalb der Fusion CS-7 sowie die schwere atlantodentale Arthrose (Urk. 1 S. 42 ff.) . 7.3
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen des
Integri tätsschadens angemessen zu berücksichtigen, und Revisionen der
Integritätsent schädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung
insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor,
wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Ver schlimmerung als
wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt wer den kann. Die blosse
Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E. 2.6.2).
7.4
7.4.1
Der Kreisarzt berücksichtig t e die erhobenen Befunde an der HWS umfassend und in grosszügiger Weise. Er hielt fest, an der HWS bestehe heute eine Spondyl odese von C5 bis C7 ( diese sei in mehreren Schritten durchgeführt worden ) , die Band scheibe C4/5 zeige eine Diskushernie , die ventral das Myelon berühre, dorsal bleibe ein Liquorsaum erhalten, k ritische Raumverhältnisse bestünden nicht. Auch sei die Bandscheibe ordentlich hydriert geblieben, d.h. nicht massiv dege nerativ verändert trotz den hoch in der Deckplatte von C5 liegenden Schrauben der Spondylodese . Diese Aussage dürfe gestützt auf das Upright -MRI vom 9. Januar 2009 gemacht werden. Die Ausrichtung der Halswirbelsäule sei korrekt. Der Befund erkläre eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, auch rezidivierende muskuläre Verspannungen. Unter Heranziehung der Tabelle 7, Inte gritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affekti onen, schätzte der Kreisarzt die Integritätseinbusse betreffend die HWS auf 15 % (Urk. 10/614) . 7.4.2
Das Argument der Beschwerdeführerin, die nicht berücksichtigten Gesundheits schäden besässen ein beachtliches vorhersehbares Verschlechterungspotenzial, erweist sich als nicht stichhaltig . Eine im Zeitpunkt der Festsetzung der Integri tätsentschädigung als wahrscheinlich vorhersehbare Verschlimmerung der von der Beschwerdeführerin genannten Gesundheitsschäden bestand nicht. Eine Syringomyelie auf der Höhe Th3/4 wurde im Bericht der M.___ vom 14. November 2007 beispielsweise bloss nebenbefundlich erwähnt. Der behandelnde Neurologe gelangte zum Schluss, aus neurologischer Sicht zeige sich ein unauffälliger klinischer Befund. Die Beschwerden seien primär myofaszial bei muskulärer Dekonditionierung bedingt (Urk. 3/33). Die schmale Syrinx blieb in der Folge stationär, was sich aus dem Bericht des N.___ vom 21. Dezember 2011 ergibt. Im selben Bericht wurde sodann das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression, einer Spinalkanalstenose oder einer Myelopathie ver neint (Urk. 3/64). Damit rechtfertigt sich auch die Berücksichtigung der übrigen von der Beschwerdeführerin aufgezählten Diagnosen nicht. Eine Verschlimme rung trat nicht ein , was auch im Einklang mit den von den Gutachtern des G.___ erhobenen neurologischen und orthopädischen Befund en steht (Urk. 9 S. 30 und S. 34 sowie Urk. 9 S. 37-41).
Dass die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. m ed. O.___ , Fach arzt FMH für Neurologie, vom 6. Dezember 2012 verweist (Urk. 1 S. 51),
lässt sich indes nicht nachvollziehen. Sie selbst brach die Behandlung bei ihm ab, weil sie mit seiner Einschätzung nicht einverstanden war. Er soll ihr am 29. Oktober 2012 auf die Frage der Unfallkausalität der Syringomyelie zu ihrem Erstaunen mitge teilt haben , dass es sich bei den Befunden nicht um eine Syringomyelie handle, sondern lediglich um einen nichtssagenden Scheinbefund beziehungsweise um Artefakte. Er werde dies noch durch einen Radiologen der P.___ bestä tigen lassen. Aufgrund dessen gelangte die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die von Dr. O.___ geplante radiologische Neubeurteilung nicht zu vertrauens würdigen neuen Resultaten führe, sondern nur zu unnötigen Kosten (vgl.
Urk. 10/ 801 S. 2-3). Dr. O.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Dezember 2012 schliesslich selbst fest, für eine fundierte Beurteilung hätten am Schluss noch diverse frühere Berichte gefehlt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin unerwar tet entschieden habe, die Untersuchung abzubrechen, könne er mangels der erwähnten weiteren Berichte nur unvollständig Stellung nehmen (Urk. 10/805 S. 3). 7.4.3
Die Integritätsentschädigung bestimmt sich bei Wirbelsäulenaffektionen nach der Funktionseinschränkung. Die pathologisch-anatomischen Veränderungen (Rönt gen-Bild) haben eine untergeordnete Rolle zu spielen (vgl. die Tabelle 7 der Suva zur Integritätsentschädigung gemäss UVG , Integritätsschaden bei Wirbelsäulen affektionen), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Ein Abstellen auf die Schmerzfunktionsskala der Kolonne ++ und auf die Position 1 , oberste Zeile , Einbusse 5-10
% , erscheint angemessen . Der Zuschlag gemäss Position 4 auf grund eines Status nach drei Eingriffen erweist sich sodann als grosszügig. Die Schätzung der Integritätseinbusse betreffend die HWS auf 15
% ist damit nach vollziehbar . Es bestehen keinerlei Anhaltspunk te dafür, dass die ‘mögliche Ver schlechterung der Syringomyelie im Bereich einer sehr starken schmerzhaften Funktionseinschränkung von 50 % liegen werde ’ (vgl. Urk. 1 S. 52 Rz . 105). Eine Syrinx, welche festgestellt wurde, kann zum einen nicht mit einer Syringomyelie gleichgesetzt werden. Zum anderen reicht eine blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung nicht aus (E. 7.3). Immerhin gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, glücklicherweise habe sich die instabile Situation der HWS Problematik nicht weiter verschlechtert, weshalb sie gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie der Zusprechung der Integritätsentschädigung keine Ein wände mehr erhebe (Urk. 1 S. 23). 7 .5
Dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der HWS von einer Integritätseinbusse von 15 % ausging, ist nicht zu beanstanden. Eine starke Funk tionseinschränkung der HWS liegt nicht vor. Auch d ie von der Beschwerdegeg nerin festgesetzte Integritätsentschädigung von insgesamt 32 % ist nachvollzieh bar . 8.
Die Frage, ob weitere Heilbehandlungen gemäss Art. 21 UVG geschuldet seien, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den entsprechenden Antrag betreffend die Übernahme von Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 UVG ist daher nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auch auf die Anträge zur Aufnahme bestimmter Dokumente ins Dossier der Beschwerdegegnerin ( Arzt zeugnis von Dr. A.___ vom 14. April 1998, Unfallscheine, Taggeldabrechnun gen und
Abrechnungen der Heilbehandlungen ) und zur Vernichtung der elektro nischen Dossiers sowie auf einen allfälligen Antrag im Zusammenhang mit einer angeblich von Seiten der Beschwerdegegnerin begangenen Urkundenfälschung im Amt. 9 .
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Reto Bachmann, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 53-63 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro