Sachverhalt
1.
1.1
Die 1951 geborene X.___ , welche ein Physikstudium sowie ein Postdoktorat
in Chemie absolviert hat te (Dipl. Phys. ETH und Dr. sc. nat.), war vom 15. März 1993 bis am 31. Juli 1997 bei der Y.___ als Filialleiterin der Niederlassung Z.___ angestellt. Am 9. August 1997 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Am 1. April 1998 trat sie bei der A.___ in B.___ eine Stelle als Sicherheitsingenieurin in einem 50 %-Pensum an. Unter Hinweis auf den Unfal l vom 9. August 1997 meldete sich die Versicherte am 23. Juni 1999 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs an st alt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/4 und Urk. 9/70/1-6 ). Mit Verfügung vom 5. April 2001 wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/28), welche mit Mitteilun gen vom 22. Januar 2004 (Urk. 9/38) und vom 25. April 2008 (Urk. 9/56) bestä tigt wurde. 1.2
Im Namen der Versicherten beantra gte ihr Hausarzt mit Schreiben vom
19. April 2010 eine Unterstützung am Arbeitsplatz durch einen Eingliederungsberater oder eine Eingliederungsberaterin (Urk. 9/65 f.). Am 27. September 2010 wurde der Versicherten von der IV-Stelle mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei, da die Versicherte angegeben habe, aktuell arbeitsunfähig zu sein (Urk. 9/72 und Urk. 9/73/3 f.). Trotz der Kündigung der Arbeitsstelle per 30. November 2010 mit Freistellung ab 5. Mai 2010 wurde der Versicherten von der bisherigen Arbeitgeberin eine freiwillige Unterstützungsleistung bis zum 31. August 2011 zugesichert (Urk. 9/71). 1.3
Am 29. Juli 2011 (Eingangsdat um) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Zusatzg esuch für eine Rentenerhöhung (Urk. 9/77). Mit Schreiben vom 9. August 2011 wurde der Versicherten von der bisherigen Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, sich per 1. September 2011 frühzeitig pensionieren zu lassen . Ansonsten dauere die maximale Lohnfortzahlung bei Krankheit bis am 31. Mai 2012 (Urk. 9/80). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten (Urk. 9/109 f. und Urk. 9/122). Die C.___ erstattete das Gutachten am 14. Januar 2014 (Urk. 9/125/1-71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 17. März 2015 [Urk. 9/160], Einwand vom 30. April 2015 [Urk. 9/166]) lehnte die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ab (Urk. 9/184). Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3- 61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren (Geschäfts-Nr. IV.2015.00810 ) mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234). Die IV-Stelle informierte die Versicherte mit Schreiben vom 22. März 2019 darüber, dass das IV-Verfahren nun definitiv abgeschlossen sei, nachdem sie (die Versicherte) die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 zurückge zogen habe und seit August 2015 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) beziehe (Urk. 9/235). 1.4
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Scha denersatzbegehren im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AT SG ) ;
i m Zusammenhang mit dem Gutachten der C.___ stehe eine Urkundenfälschung im Rau m, welche für sie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach sich ziehe (Urk. 9/170). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle auf Ersuchen hin (Urk. 9/237) mit, dass sie am Schadenersatzbegehren vom 18. Mai 2015 festhalte, obwohl sie ihre Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen habe (Urk. 9/257). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die IV-Stelle das Schaden ersatzbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/261]). 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Urk. 1) und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/2-42) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: «1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) vom 22. Mai 2019 aufzuheben. 2.
Es sei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erwähnte, von der Beschwerdeführerin aber nie gestellte Antrag auf Schadenersatz durch die nicht korrekte Aktenführung der Beschwerdegegnerin nicht zu beurteilen, und es sei dieser Sachverhalt im Gerichtsentscheid festzuhalten. 3.
Es sei das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2015 betreffend Schaden aus dem unrichtigen C.___ -Gutachten vom 14. Januar 2014, das gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 24. August 2016 auf den Tatbestand eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von StGB Art. 318 zu prüfen ist, gutzuheissen. 4.
Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, innert angemessener Frist ihre falschen Angaben betreffend Datum des Zusatzgesuches für eine Rentenerhöhung im Aktenverzeichnis der IV-Akten, im Feststellungsblatt vom 17. März 2015, in ihrem Vorbescheid vom 17. März 2015 und insbe sondere in der Verfügung vom 12. Juni 2015 sowie in allfälligen weiteren Dokumenten zu berichtigen und durch das korrekte Datum des Zusatzge suchs für eine Rentenerhöhung zu ersetzen. Dabei ist zu berichtigen, dass das Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung, das mit dem Unfall vom 3. Mai 2010 begründet wird, vom 25. Juli 2011 datiert – und nicht wie von der Beschwer degegnerin zu Unrecht in diversen Akten festgehalten – vom 22. April 2010. Zudem ist im Aktenverzeichnis der Kurzbeschrieb von Akte 65 sinngemäss wie folgt zu ändern: ‹ Gesuch des Hausarztes für Case Manager der IV-Stelle › . 5.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diesen massgeblichen Fehler bei allen Stellen, an die die Verfügung vom 12. Juni 2015 weitergeleitet wor den ist, zu berichtigen. Die Verfügung vom 12. Juni 2015 ging u.a. an das Sozialversicherungsgericht Zürich (Verfahren IV.2015.00810, an die C.___ , an das Zivilgericht Basel-Stadt (Aktenzeichen K5.2015.11), an die Staatsan waltschaft Zürich (Aktenzeichen STR A-6/2015/10005490 Dossier 1), an das Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr.: UE150207-O/U/KIE) sowie an allfällige weitere Stellen. Alles mit Kostenfolgen zulasten der IV-Stelle Zürich .» 2.2
Am 12. Juli 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe zu den Akten und machte im Wesentlichen geltend, es sei von Seiten der IV-Stelle zu widerrechtlichen Aktenmanipulationen und einer unrichtigen Dar stellung des Sachverhalts gekommen
(Urk. 6). Als Beilage legte sie ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2019 auf, in welchem sie eine Berichti gung von unrichtigen IV-Akten und die Bekanntgabe dieses Umstands an Dritt stellen verlangte (Urk. 7). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 10). 2.4
Rechtsanwalt Peter Kaufmann wies sich mit Eingabe vom 15. August 2019 (Urk. 11) und Vollmacht vom 14. August 2019 (Urk. 12) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, woraufhin mit Verfügung vom 16. August 2019 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 13). Am
10. September 2019 teilte Rechtsanwalt Peter Kaufmann mit, dass er die Interessen der Beschwerde führerin nicht mehr vertrete (Urk. 15). 2.5
Mit Eingabe vom 20. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 16) und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 17/1-15). 2.6
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 20). 2.7
Mit Eingabe n vom 23. Februar 2020 (Urk. 21) und 11. März 2020 (Urk. 23) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei krank und bitte daher darum, keine weiteren Verf ahrensschritte anzuordnen (unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen [Urk. 22 und Urk. 24]). Mit Eingabe vom 31. März 2020 (Urk. 25) machte sie sodann geltend, sie sei bis Ende April 2020 prozess- und verhandlungsunfähig (unter Beilage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [Urk. 26 ]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1.1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaf ten, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1 ATSG legt eine Kausalhaftung fest und setzt mithin kein Verschulden des Organs bzw. des Funktionärs voraus (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 78 N. 52).
1.2
Personen und Stellen, die nur im Einzelfall beigezogen werden, fallen nicht unter die se Verantwortlichkeitsbestimmung. Das gilt auch für aussenstehende Gutach terstellen (etwa eine MEDAS-Stelle), welche von den Versicherungsträgern nur im Einzelfall beigezogen werden, ohne dass sie im Übrigen in die Versicherungs durchführung einbezogen sind (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O. , Art. 78 N. 58-60). 1.3
Da die Beschwerdeführerin Schäden geltend macht, welche ihr aufgrund des
ihrer Ansicht nach falschen -
C.___ -Gutachtens vom 14. Januar 2014
entstan den sein sollen , fällt eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin von vorn herein ausser Betracht. Damit ist der Antrag Ziffer 3 auf Schadenersatz abzuweisen. 2.
2.1
Selbst wenn eine MEDAS-Stelle zu den Durchführungsorganen der Beschwerde gegnerin zu zählen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis. 2.2
2.2.1
Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsver fahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2019 vom 4.
Juli 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 14 E.
5 ; Urteil 8C_66/2009 vom 7. September 2009 E. 6, nicht veröffentlicht in: BGE 135 V 339, aber in: SVR 2010 UV Nr. 1 S. 1).
2.2 .2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2019 unter anderem vor, sie habe ein Schadenersatzbegehren bloss wegen des unrichtigen Gutachtens der C.___ gestellt und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung festgehalten, auch wegen einer nicht korrekten Aktenführung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter seien bei der Erstellung ihres Gutachtens widerrechtlich vorgegangen und hätten ihr einen Schaden zugefügt (Urk. 1 S. 13). Weil das Obergericht die Beweiskraft des C.___ -Gutachtens nicht anerkannt habe, sei dieses nicht beweiskräftig und daher rechtswidrig. Allein schon deshalb seien die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 ATSG erfüllt, und die Beschwerdegegnerin sei für den Schaden aus dem unrichtig en Gutachten der C.___ haftbar (Urk. 1 S. 21 f.). 2.2.3
Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin ein Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung gestellt hatte (Urk. 9/77), veranlasste diese eine polydisziplinäre Untersuchung. Das C.___ -Gut achten wurde am
14. Januar 2014 erstattet (Urk. 9/125/1-71). Gegen die gestützt auf das C.___ -Gutachten erfolgte Abweisung des Renten erhöhungs gesuch s mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/184)
erhob die Beschwerde führerin beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3-61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde aller dings wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren IV.2015.00810 mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234). 2.2.4
Durch den Rückzug der Beschwerde verzichtete die Beschwerdeführerin somit auf eine richterliche Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 12. Juni 2015 und damit auch auf eine gerichtliche Überprüfung der Beweiskraft des C.___ -Gutachtens. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Rückzug der Beschwerde (Urk. 1 S. 12 Rz . 43 und S. 17 ff. Rz . 70 ff.) nichts. Es ist nicht zulässig, gestützt auf Art. 78 ATSG eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin mit der Begründung geltend zu machen, die Rentenableh nung sei materiell unzutreffend ( vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N . 7). Damit erübrigt es sich , auf die umfangreichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt, zur Prozessführung der Beschwerdegegnerin oder zur Beweiskraft des C.___ -Gutachtens einzugehen. Sodann ist auch auf
die Vorbr ingen betreffend ein allfällig widerrechtliches oder strafrechtlich relevantes Vorgehen der Gutachter nicht einzugehen . Die Beschwerdeführerin hatte bereits am 3. September 2014 bei der Stadtpolizei Zürich eine Strafanzeige gegen die Gutachter mit Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht und unter anderem vorgebracht, es seien verschiedene Feststellungen im C.___ -Gutachten falsch (Urk. 3/26 S. 3 f.). Damit wäre der Beschwerdeführerin a uch unter dem Aspekt eines allfälligen strafrechtlich relev anten Verhaltens der Gutachter eine Überprü fung der Beweiskraft des C.___ -Gutachtens im Beschwerdeverfahren IV.2015.00810 offen gestanden. Dass sich die rechtliche Situation erst nach Abschluss des noch hängigen Strafverfa hrens definitiv beurteilen lässt , wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 12 Rz . 42), vermag
daran nichts zu ändern .
2.3
2.3.1
Kommt hinzu, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fehlt. Der Schaden gemäss Art. 78 ATSG besteht in einer unfreiwil ligen Minderung des Vermögens und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen Stand des Vermögens, welcher ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre. Der Schaden kann in einer Ver minderung der Aktiven, einer Erhöhung der Passiven, einer Nichterhöhung der Aktiven oder einer Nichtverminderung der Passiven bestehen (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N. 74 mit Hinweis auf BGE 128 III 22 E. 2. e.aa ). 2.3.2
Die Beschwerdeführerin gab an, e s sei noch nicht möglich, die Beweismittel und eine Übersicht für alle aus dem unrichtigen Gutachten entstehenden Schadener satzansprüche zuzustellen. Denn diese seien zurzeit noch nicht bekannt, weil die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 1 S. 21 f.).
Damit ist ein Schaden (noch) nicht ausgewiesen. 2.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin einen Schaden im Umfang bereits angefallener Anwaltskosten geltend machte , versäumte sie es sodann , diesen Schaden zu be legen und zu beziffern. 2.4
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht beurteilt werden kann, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig widerrechtlichen Verhalten der Gutachtensstelle und einem Schaden besteht, solange in einem der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren noch gar kein Entscheid ergangen ist. Massgebend für die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs wären die rechtli chen Erwägungen der jeweils entscheidenden Instanz. Was das von der Beschwer deführerin gleichzeitig geführte Verfahren gegen den Unfallversicherer (Suva) vor dem hiesigen Gericht (Geschäfts-Nummer UV.2018.00154) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem heute ergan genen Urteil zwar abgewiesen wird, dass das Gericht seine primäre Begründung jedoch nicht auf die gutachterliche Beurteilung abstellt. Da mit könnte zwischen dem C.___ -Gutachten und der Abweisung der Beschwerde im Verfahren UV.2018.00154 auch kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. 3.
Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2019 nur das Schadenersatzbegehren zum Gegenstand hat, ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes verlangt wird (Anträge Ziffern 2, 4 und 5), nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagte n ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaf ten, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1 ATSG legt eine Kausalhaftung fest und setzt mithin kein Verschulden des Organs bzw. des Funktionärs voraus (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 78 N. 52).
E. 1.2 Personen und Stellen, die nur im Einzelfall beigezogen werden, fallen nicht unter die se Verantwortlichkeitsbestimmung. Das gilt auch für aussenstehende Gutach terstellen (etwa eine MEDAS-Stelle), welche von den Versicherungsträgern nur im Einzelfall beigezogen werden, ohne dass sie im Übrigen in die Versicherungs durchführung einbezogen sind (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O. , Art. 78 N. 58-60).
E. 1.3 Da die Beschwerdeführerin Schäden geltend macht, welche ihr aufgrund des
ihrer Ansicht nach falschen -
C.___ -Gutachtens vom 14. Januar 2014
entstan den sein sollen , fällt eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin von vorn herein ausser Betracht. Damit ist der Antrag Ziffer 3 auf Schadenersatz abzuweisen. 2.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Scha denersatzbegehren im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AT SG ) ;
i m Zusammenhang mit dem Gutachten der C.___ stehe eine Urkundenfälschung im Rau m, welche für sie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach sich ziehe (Urk. 9/170). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle auf Ersuchen hin (Urk. 9/237) mit, dass sie am Schadenersatzbegehren vom 18. Mai 2015 festhalte, obwohl sie ihre Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen habe (Urk. 9/257). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die IV-Stelle das Schaden ersatzbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/261]).
E. 2 Es sei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erwähnte, von der Beschwerdeführerin aber nie gestellte Antrag auf Schadenersatz durch die nicht korrekte Aktenführung der Beschwerdegegnerin nicht zu beurteilen, und es sei dieser Sachverhalt im Gerichtsentscheid festzuhalten.
E. 2.1 Selbst wenn eine MEDAS-Stelle zu den Durchführungsorganen der Beschwerde gegnerin zu zählen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis.
E. 2.2 .2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2019 unter anderem vor, sie habe ein Schadenersatzbegehren bloss wegen des unrichtigen Gutachtens der C.___ gestellt und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung festgehalten, auch wegen einer nicht korrekten Aktenführung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter seien bei der Erstellung ihres Gutachtens widerrechtlich vorgegangen und hätten ihr einen Schaden zugefügt (Urk. 1 S. 13). Weil das Obergericht die Beweiskraft des C.___ -Gutachtens nicht anerkannt habe, sei dieses nicht beweiskräftig und daher rechtswidrig. Allein schon deshalb seien die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 ATSG erfüllt, und die Beschwerdegegnerin sei für den Schaden aus dem unrichtig en Gutachten der C.___ haftbar (Urk. 1 S. 21 f.).
E. 2.2.1 Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsver fahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2019 vom 4.
Juli 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 14 E.
E. 2.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin ein Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung gestellt hatte (Urk. 9/77), veranlasste diese eine polydisziplinäre Untersuchung. Das C.___ -Gut achten wurde am
14. Januar 2014 erstattet (Urk. 9/125/1-71). Gegen die gestützt auf das C.___ -Gutachten erfolgte Abweisung des Renten erhöhungs gesuch s mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/184)
erhob die Beschwerde führerin beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3-61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde aller dings wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren IV.2015.00810 mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234).
E. 2.2.4 Durch den Rückzug der Beschwerde verzichtete die Beschwerdeführerin somit auf eine richterliche Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 12. Juni 2015 und damit auch auf eine gerichtliche Überprüfung der Beweiskraft des C.___ -Gutachtens. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Rückzug der Beschwerde (Urk. 1 S. 12 Rz . 43 und S. 17 ff. Rz . 70 ff.) nichts. Es ist nicht zulässig, gestützt auf Art. 78 ATSG eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin mit der Begründung geltend zu machen, die Rentenableh nung sei materiell unzutreffend ( vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N . 7). Damit erübrigt es sich , auf die umfangreichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt, zur Prozessführung der Beschwerdegegnerin oder zur Beweiskraft des C.___ -Gutachtens einzugehen. Sodann ist auch auf
die Vorbr ingen betreffend ein allfällig widerrechtliches oder strafrechtlich relevantes Vorgehen der Gutachter nicht einzugehen . Die Beschwerdeführerin hatte bereits am 3. September 2014 bei der Stadtpolizei Zürich eine Strafanzeige gegen die Gutachter mit Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht und unter anderem vorgebracht, es seien verschiedene Feststellungen im C.___ -Gutachten falsch (Urk. 3/26 S. 3 f.). Damit wäre der Beschwerdeführerin a uch unter dem Aspekt eines allfälligen strafrechtlich relev anten Verhaltens der Gutachter eine Überprü fung der Beweiskraft des C.___ -Gutachtens im Beschwerdeverfahren IV.2015.00810 offen gestanden. Dass sich die rechtliche Situation erst nach Abschluss des noch hängigen Strafverfa hrens definitiv beurteilen lässt , wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 12 Rz . 42), vermag
daran nichts zu ändern .
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 10).
E. 2.3.1 Kommt hinzu, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fehlt. Der Schaden gemäss Art. 78 ATSG besteht in einer unfreiwil ligen Minderung des Vermögens und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen Stand des Vermögens, welcher ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre. Der Schaden kann in einer Ver minderung der Aktiven, einer Erhöhung der Passiven, einer Nichterhöhung der Aktiven oder einer Nichtverminderung der Passiven bestehen (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N. 74 mit Hinweis auf BGE 128 III 22 E. 2. e.aa ).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin gab an, e s sei noch nicht möglich, die Beweismittel und eine Übersicht für alle aus dem unrichtigen Gutachten entstehenden Schadener satzansprüche zuzustellen. Denn diese seien zurzeit noch nicht bekannt, weil die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 1 S. 21 f.).
Damit ist ein Schaden (noch) nicht ausgewiesen.
E. 2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen Schaden im Umfang bereits angefallener Anwaltskosten geltend machte , versäumte sie es sodann , diesen Schaden zu be legen und zu beziffern.
E. 2.4 Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht beurteilt werden kann, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig widerrechtlichen Verhalten der Gutachtensstelle und einem Schaden besteht, solange in einem der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren noch gar kein Entscheid ergangen ist. Massgebend für die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs wären die rechtli chen Erwägungen der jeweils entscheidenden Instanz. Was das von der Beschwer deführerin gleichzeitig geführte Verfahren gegen den Unfallversicherer (Suva) vor dem hiesigen Gericht (Geschäfts-Nummer UV.2018.00154) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem heute ergan genen Urteil zwar abgewiesen wird, dass das Gericht seine primäre Begründung jedoch nicht auf die gutachterliche Beurteilung abstellt. Da mit könnte zwischen dem C.___ -Gutachten und der Abweisung der Beschwerde im Verfahren UV.2018.00154 auch kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. 3.
Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2019 nur das Schadenersatzbegehren zum Gegenstand hat, ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes verlangt wird (Anträge Ziffern 2, 4 und 5), nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagte n ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 2.5 Mit Eingabe vom 20. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 16) und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 17/1-15).
E. 2.6 Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
E. 2.7 Mit Eingabe n vom 23. Februar 2020 (Urk. 21) und 11. März 2020 (Urk. 23) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei krank und bitte daher darum, keine weiteren Verf ahrensschritte anzuordnen (unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen [Urk. 22 und Urk. 24]). Mit Eingabe vom 31. März 2020 (Urk. 25) machte sie sodann geltend, sie sei bis Ende April 2020 prozess- und verhandlungsunfähig (unter Beilage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [Urk. 26 ]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
E. 3 Es sei das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2015 betreffend Schaden aus dem unrichtigen C.___ -Gutachten vom 14. Januar 2014, das gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 24. August 2016 auf den Tatbestand eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von StGB Art. 318 zu prüfen ist, gutzuheissen.
E. 4 Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, innert angemessener Frist ihre falschen Angaben betreffend Datum des Zusatzgesuches für eine Rentenerhöhung im Aktenverzeichnis der IV-Akten, im Feststellungsblatt vom 17. März 2015, in ihrem Vorbescheid vom 17. März 2015 und insbe sondere in der Verfügung vom 12. Juni 2015 sowie in allfälligen weiteren Dokumenten zu berichtigen und durch das korrekte Datum des Zusatzge suchs für eine Rentenerhöhung zu ersetzen. Dabei ist zu berichtigen, dass das Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung, das mit dem Unfall vom 3. Mai 2010 begründet wird, vom 25. Juli 2011 datiert – und nicht wie von der Beschwer degegnerin zu Unrecht in diversen Akten festgehalten – vom 22. April 2010. Zudem ist im Aktenverzeichnis der Kurzbeschrieb von Akte 65 sinngemäss wie folgt zu ändern: ‹ Gesuch des Hausarztes für Case Manager der IV-Stelle › .
E. 5 ; Urteil 8C_66/2009 vom 7. September 2009 E. 6, nicht veröffentlicht in: BGE 135 V 339, aber in: SVR 2010 UV Nr. 1 S. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00456
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
18. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1951 geborene X.___ , welche ein Physikstudium sowie ein Postdoktorat
in Chemie absolviert hat te (Dipl. Phys. ETH und Dr. sc. nat.), war vom 15. März 1993 bis am 31. Juli 1997 bei der Y.___ als Filialleiterin der Niederlassung Z.___ angestellt. Am 9. August 1997 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Am 1. April 1998 trat sie bei der A.___ in B.___ eine Stelle als Sicherheitsingenieurin in einem 50 %-Pensum an. Unter Hinweis auf den Unfal l vom 9. August 1997 meldete sich die Versicherte am 23. Juni 1999 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungs an st alt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 9/4 und Urk. 9/70/1-6 ). Mit Verfügung vom 5. April 2001 wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. August 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/28), welche mit Mitteilun gen vom 22. Januar 2004 (Urk. 9/38) und vom 25. April 2008 (Urk. 9/56) bestä tigt wurde. 1.2
Im Namen der Versicherten beantra gte ihr Hausarzt mit Schreiben vom
19. April 2010 eine Unterstützung am Arbeitsplatz durch einen Eingliederungsberater oder eine Eingliederungsberaterin (Urk. 9/65 f.). Am 27. September 2010 wurde der Versicherten von der IV-Stelle mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich sei, da die Versicherte angegeben habe, aktuell arbeitsunfähig zu sein (Urk. 9/72 und Urk. 9/73/3 f.). Trotz der Kündigung der Arbeitsstelle per 30. November 2010 mit Freistellung ab 5. Mai 2010 wurde der Versicherten von der bisherigen Arbeitgeberin eine freiwillige Unterstützungsleistung bis zum 31. August 2011 zugesichert (Urk. 9/71). 1.3
Am 29. Juli 2011 (Eingangsdat um) stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Zusatzg esuch für eine Rentenerhöhung (Urk. 9/77). Mit Schreiben vom 9. August 2011 wurde der Versicherten von der bisherigen Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, sich per 1. September 2011 frühzeitig pensionieren zu lassen . Ansonsten dauere die maximale Lohnfortzahlung bei Krankheit bis am 31. Mai 2012 (Urk. 9/80). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begut achtung der Versicherten (Urk. 9/109 f. und Urk. 9/122). Die C.___ erstattete das Gutachten am 14. Januar 2014 (Urk. 9/125/1-71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 17. März 2015 [Urk. 9/160], Einwand vom 30. April 2015 [Urk. 9/166]) lehnte die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2015 ab (Urk. 9/184). Dagegen erhob die Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3- 61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren (Geschäfts-Nr. IV.2015.00810 ) mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234). Die IV-Stelle informierte die Versicherte mit Schreiben vom 22. März 2019 darüber, dass das IV-Verfahren nun definitiv abgeschlossen sei, nachdem sie (die Versicherte) die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2015 zurückge zogen habe und seit August 2015 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHV) beziehe (Urk. 9/235). 1.4
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Scha denersatzbegehren im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AT SG ) ;
i m Zusammenhang mit dem Gutachten der C.___ stehe eine Urkundenfälschung im Rau m, welche für sie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach sich ziehe (Urk. 9/170). Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle auf Ersuchen hin (Urk. 9/237) mit, dass sie am Schadenersatzbegehren vom 18. Mai 2015 festhalte, obwohl sie ihre Beschwerde beim hiesigen Gericht zurückgezogen habe (Urk. 9/257). Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die IV-Stelle das Schaden ersatzbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/261]). 2.
2.1
Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2019 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 (Urk. 1) und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/2-42) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: «1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin (IV-Stelle) vom 22. Mai 2019 aufzuheben. 2.
Es sei der von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht erwähnte, von der Beschwerdeführerin aber nie gestellte Antrag auf Schadenersatz durch die nicht korrekte Aktenführung der Beschwerdegegnerin nicht zu beurteilen, und es sei dieser Sachverhalt im Gerichtsentscheid festzuhalten. 3.
Es sei das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2015 betreffend Schaden aus dem unrichtigen C.___ -Gutachten vom 14. Januar 2014, das gemäss Beschluss des Obergerichts Zürich vom 24. August 2016 auf den Tatbestand eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von StGB Art. 318 zu prüfen ist, gutzuheissen. 4.
Es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, innert angemessener Frist ihre falschen Angaben betreffend Datum des Zusatzgesuches für eine Rentenerhöhung im Aktenverzeichnis der IV-Akten, im Feststellungsblatt vom 17. März 2015, in ihrem Vorbescheid vom 17. März 2015 und insbe sondere in der Verfügung vom 12. Juni 2015 sowie in allfälligen weiteren Dokumenten zu berichtigen und durch das korrekte Datum des Zusatzge suchs für eine Rentenerhöhung zu ersetzen. Dabei ist zu berichtigen, dass das Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung, das mit dem Unfall vom 3. Mai 2010 begründet wird, vom 25. Juli 2011 datiert – und nicht wie von der Beschwer degegnerin zu Unrecht in diversen Akten festgehalten – vom 22. April 2010. Zudem ist im Aktenverzeichnis der Kurzbeschrieb von Akte 65 sinngemäss wie folgt zu ändern: ‹ Gesuch des Hausarztes für Case Manager der IV-Stelle › . 5.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diesen massgeblichen Fehler bei allen Stellen, an die die Verfügung vom 12. Juni 2015 weitergeleitet wor den ist, zu berichtigen. Die Verfügung vom 12. Juni 2015 ging u.a. an das Sozialversicherungsgericht Zürich (Verfahren IV.2015.00810, an die C.___ , an das Zivilgericht Basel-Stadt (Aktenzeichen K5.2015.11), an die Staatsan waltschaft Zürich (Aktenzeichen STR A-6/2015/10005490 Dossier 1), an das Obergericht Zürich (Geschäfts-Nr.: UE150207-O/U/KIE) sowie an allfällige weitere Stellen. Alles mit Kostenfolgen zulasten der IV-Stelle Zürich .» 2.2
Am 12. Juli 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe zu den Akten und machte im Wesentlichen geltend, es sei von Seiten der IV-Stelle zu widerrechtlichen Aktenmanipulationen und einer unrichtigen Dar stellung des Sachverhalts gekommen
(Urk. 6). Als Beilage legte sie ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2019 auf, in welchem sie eine Berichti gung von unrichtigen IV-Akten und die Bekanntgabe dieses Umstands an Dritt stellen verlangte (Urk. 7). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 10). 2.4
Rechtsanwalt Peter Kaufmann wies sich mit Eingabe vom 15. August 2019 (Urk. 11) und Vollmacht vom 14. August 2019 (Urk. 12) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, woraufhin mit Verfügung vom 16. August 2019 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 13). Am
10. September 2019 teilte Rechtsanwalt Peter Kaufmann mit, dass er die Interessen der Beschwerde führerin nicht mehr vertrete (Urk. 15). 2.5
Mit Eingabe vom 20. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 16) und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 17/1-15). 2.6
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 20). 2.7
Mit Eingabe n vom 23. Februar 2020 (Urk. 21) und 11. März 2020 (Urk. 23) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei krank und bitte daher darum, keine weiteren Verf ahrensschritte anzuordnen (unter Beilage von Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen [Urk. 22 und Urk. 24]). Mit Eingabe vom 31. März 2020 (Urk. 25) machte sie sodann geltend, sie sei bis Ende April 2020 prozess- und verhandlungsunfähig (unter Beilage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [Urk. 26 ]). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1.1
Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zuge fügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaf ten, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Art. 78 Abs. 1 ATSG legt eine Kausalhaftung fest und setzt mithin kein Verschulden des Organs bzw. des Funktionärs voraus (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 78 N. 52).
1.2
Personen und Stellen, die nur im Einzelfall beigezogen werden, fallen nicht unter die se Verantwortlichkeitsbestimmung. Das gilt auch für aussenstehende Gutach terstellen (etwa eine MEDAS-Stelle), welche von den Versicherungsträgern nur im Einzelfall beigezogen werden, ohne dass sie im Übrigen in die Versicherungs durchführung einbezogen sind (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O. , Art. 78 N. 58-60). 1.3
Da die Beschwerdeführerin Schäden geltend macht, welche ihr aufgrund des
ihrer Ansicht nach falschen -
C.___ -Gutachtens vom 14. Januar 2014
entstan den sein sollen , fällt eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin von vorn herein ausser Betracht. Damit ist der Antrag Ziffer 3 auf Schadenersatz abzuweisen. 2.
2.1
Selbst wenn eine MEDAS-Stelle zu den Durchführungsorganen der Beschwerde gegnerin zu zählen wäre, änderte dies nichts am Ergebnis. 2.2
2.2.1
Die mit Art. 78 ATSG eingeführte Verantwortlichkeit ist in dem Sinne subsidiär, als sie nur dann zum Tragen kommt, wenn die geltend gemachte Forderung nicht mit ordentlichen sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsver fahren durchgesetzt werden kann oder wenn im Sozialversicherungsrecht eine spezifische Haftungsbestimmung fehlt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2019 vom 4.
Juli 2019 E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 14 E.
5 ; Urteil 8C_66/2009 vom 7. September 2009 E. 6, nicht veröffentlicht in: BGE 135 V 339, aber in: SVR 2010 UV Nr. 1 S. 1).
2.2 .2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2019 unter anderem vor, sie habe ein Schadenersatzbegehren bloss wegen des unrichtigen Gutachtens der C.___ gestellt und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung festgehalten, auch wegen einer nicht korrekten Aktenführung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Die Gutachter seien bei der Erstellung ihres Gutachtens widerrechtlich vorgegangen und hätten ihr einen Schaden zugefügt (Urk. 1 S. 13). Weil das Obergericht die Beweiskraft des C.___ -Gutachtens nicht anerkannt habe, sei dieses nicht beweiskräftig und daher rechtswidrig. Allein schon deshalb seien die Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 ATSG erfüllt, und die Beschwerdegegnerin sei für den Schaden aus dem unrichtig en Gutachten der C.___ haftbar (Urk. 1 S. 21 f.). 2.2.3
Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2011 (Eingangsdatum) bei der Beschwerdegegnerin ein Zusatzgesuch für eine Rentenerhöhung gestellt hatte (Urk. 9/77), veranlasste diese eine polydisziplinäre Untersuchung. Das C.___ -Gut achten wurde am
14. Januar 2014 erstattet (Urk. 9/125/1-71). Gegen die gestützt auf das C.___ -Gutachten erfolgte Abweisung des Renten erhöhungs gesuch s mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (Urk. 9/184)
erhob die Beschwerde führerin beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 17. August 2015 Beschwerde (Urk. 9/190/3-61). Am 5. März 2019 (Urk. 9/258) zog sie ihre Beschwerde aller dings wieder zurück, weshalb das hiesige Gericht das Verfahren IV.2015.00810 mit Verfügung vom 12. März 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 9/234). 2.2.4
Durch den Rückzug der Beschwerde verzichtete die Beschwerdeführerin somit auf eine richterliche Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 12. Juni 2015 und damit auch auf eine gerichtliche Überprüfung der Beweiskraft des C.___ -Gutachtens. Daran ändern die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Rückzug der Beschwerde (Urk. 1 S. 12 Rz . 43 und S. 17 ff. Rz . 70 ff.) nichts. Es ist nicht zulässig, gestützt auf Art. 78 ATSG eine Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin mit der Begründung geltend zu machen, die Rentenableh nung sei materiell unzutreffend ( vgl. Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N . 7). Damit erübrigt es sich , auf die umfangreichen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt, zur Prozessführung der Beschwerdegegnerin oder zur Beweiskraft des C.___ -Gutachtens einzugehen. Sodann ist auch auf
die Vorbr ingen betreffend ein allfällig widerrechtliches oder strafrechtlich relevantes Vorgehen der Gutachter nicht einzugehen . Die Beschwerdeführerin hatte bereits am 3. September 2014 bei der Stadtpolizei Zürich eine Strafanzeige gegen die Gutachter mit Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht und unter anderem vorgebracht, es seien verschiedene Feststellungen im C.___ -Gutachten falsch (Urk. 3/26 S. 3 f.). Damit wäre der Beschwerdeführerin a uch unter dem Aspekt eines allfälligen strafrechtlich relev anten Verhaltens der Gutachter eine Überprü fung der Beweiskraft des C.___ -Gutachtens im Beschwerdeverfahren IV.2015.00810 offen gestanden. Dass sich die rechtliche Situation erst nach Abschluss des noch hängigen Strafverfa hrens definitiv beurteilen lässt , wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 12 Rz . 42), vermag
daran nichts zu ändern .
2.3
2.3.1
Kommt hinzu, dass eine wesentliche Voraussetzung für eine Haftung gemäss Art. 78 ATSG fehlt. Der Schaden gemäss Art. 78 ATSG besteht in einer unfreiwil ligen Minderung des Vermögens und entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Stand des Vermögens und demjenigen Stand des Vermögens, welcher ohne das schädigende Ereignis gegeben wäre. Der Schaden kann in einer Ver minderung der Aktiven, einer Erhöhung der Passiven, einer Nichterhöhung der Aktiven oder einer Nichtverminderung der Passiven bestehen (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 78 N. 74 mit Hinweis auf BGE 128 III 22 E. 2. e.aa ). 2.3.2
Die Beschwerdeführerin gab an, e s sei noch nicht möglich, die Beweismittel und eine Übersicht für alle aus dem unrichtigen Gutachten entstehenden Schadener satzansprüche zuzustellen. Denn diese seien zurzeit noch nicht bekannt, weil die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 1 S. 21 f.).
Damit ist ein Schaden (noch) nicht ausgewiesen. 2.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin einen Schaden im Umfang bereits angefallener Anwaltskosten geltend machte , versäumte sie es sodann , diesen Schaden zu be legen und zu beziffern. 2.4
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht beurteilt werden kann, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfällig widerrechtlichen Verhalten der Gutachtensstelle und einem Schaden besteht, solange in einem der von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren noch gar kein Entscheid ergangen ist. Massgebend für die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs wären die rechtli chen Erwägungen der jeweils entscheidenden Instanz. Was das von der Beschwer deführerin gleichzeitig geführte Verfahren gegen den Unfallversicherer (Suva) vor dem hiesigen Gericht (Geschäfts-Nummer UV.2018.00154) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem heute ergan genen Urteil zwar abgewiesen wird, dass das Gericht seine primäre Begründung jedoch nicht auf die gutachterliche Beurteilung abstellt. Da mit könnte zwischen dem C.___ -Gutachten und der Abweisung der Beschwerde im Verfahren UV.2018.00154 auch kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. 3.
Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2019 nur das Schadenersatzbegehren zum Gegenstand hat, ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes verlangt wird (Anträge Ziffern 2, 4 und 5), nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagte n ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro