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UV.2013.00255

Verbliebene Unfallfolgen in Form leichter neuropsychologischer Funktionsstörungen führten nicht zu anderer Berufswahl bzw. Abbruch der geplanten Berufsausbildung, weshalb eine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse und damit ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen ist. (BGE 8C_612/2014)

Zürich SozVersG · 2014-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983, schloss im Juli 2003 die Diplom mittelschule ab und beabsichtigte im April 2004 , den Vorkurs zur Aufnahme prüfung als Primarlehrer an der Pädagogische n

P.___

( P.___ ) anzutreten ( Urk. 9/1). Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Y.___ AG auf Abruf ( Urk. 9/2, Urk. 9/7) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs krankheiten versichert. Am 1 8. Februar 2004 rutschte er in Z.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf ( Urk. 9/9). Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhämisphaerenspalt occipital, Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Nach der ersten notfallmässigen Behandlung im Spital A.___ wurde der Versi cherte in das S pital B.___ überführt, wo er bis zum 1. März 2004 neurologisch überwacht wurde ( Urk. 9/16). Anschliessend verbrachte er zwei Wochen in der Rehaklinik C.___ zur neuropsycholo gischen Rehabilitation ( Urk. 9/14) und wurde zur Weiterbetreuung durch den Hausarzt am 2 3. März 2004 nach Hause entlassen. In der Neurologischen Klinik und Poliklinik des S pitals

D.___ erfolgten am 1 8. Mai ( Urk. 9/33) und 2 7. Juli 2004 ( Urk. 9/36) diagnostische und therapeutische Verlaufskontrollen. Die SUVA übernahm die He ilkosten und richtete bis zum 26. Juli 2004 aufgrund einer vollständigen, danach aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Mit Beginn des (wegen des Unfalles um ein Jahr verschobenen) Vorkurses an der P .___ am 2 3. Februar 2005 stellte sie die Taggeldleistungen ein ( Urk. 9 /49). Weiterhin erbrachte die SUVA die notwendigen Behandlungen in Form von sporadisch en Kontrollen und Craniosacraltherapien; ab Ende 2005 übernahm sie ausserdem eine psychologische Behandlung bei Dr. phil. E.___ ( Urk. 9/52).

Der Versicherte bestand zwar die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar, nicht jedoch das Eignungsassessment, weshalb er die Ausbildung als Kindergärtner an Hand nahm, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach ( Urk. 9 /58) , und im Oktober 2006 eine Schreinerlehre mit verkürzter Ausbildungszeit antrat. Bereits nach kurzer Zeit traten jedoch Probleme in der A usbil dung vor allem im praktischen Bereich auf, die einen erfolgreichen Lehrabschluss fraglich erscheinen liessen ,

weshalb der Lehrbetrieb eine Kündigung des Lehrverhältnisses in Betracht zog ( Urk. 9/59-60, Urk. 9/62, Urk. 9/72, Urk. 9/77). Es erfolgte n am 1 9. Juni 2007 im Spital D.___ eine neuropsychologische und neurolo gische Unte rsuchung ( Urk. 9/69, Urk. 9/71) sowie am 1 4. Januar 2008 eine ein gehende Abklärung in der O.___ -Klinik (Bericht vom 2 2. Januar 2008, Urk. 9/91). Dort wurde auch die Eignung im handwerklichen Berufsbereich in Frage gestellt und Berufsfindungsmassnahmen angeregt. Da die Auflösung des bisherigen Lehrvertrages absehbar war (effektiv wur de er am 1 6. Mai 2008 aufgelöst , Urk. 9/110, und Urk. 9/116), suchte der Versicherte eine Anschlus slehrstelle als Schreiner. Er

absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (Anmeldung im August 2007, Urk. 9/73) eine Schnupperwoche beim Verein F.___ ( Urk. 9/104) und berufliche Abklärungen in der Rehaklinik G.___

( Mai/Juni 2008 sowie vertieft ein zweites Mal von Juni bis August 2008; Urk. 9/111, Urk. 9/122, Urk. 9/142 ). Die IV-Stelle hielt eine Fortführung der Ausbildung zum Schreiner aus unfallfremden Gründen (Hüft- und Rückenprobleme) für nicht geeignet, weshalb sie diese nicht unte r stützte ( Urk. 9/128-129, Urk. 9/134). Am 8. September 2008 schliesslich trat X.___ eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei der H.___ GmbH an, wofür die Invaliden versicherung Leistungen im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (einschliesslich kleines Taggeld) ausrichtete ( Urk. 9/141 , Urk. 9/151-154 ). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre im August 2011 konnte der Versicherte im Lehrbetrieb zu einem aus betrieblichen Gründen reduzierten Pensum von 60 % weiterarbeiten ( Urk. 9/155, Urk. 9/157, Urk. 9/161). Aus wirtschaftlichen Grün den wurde ihm diese Stelle per 3 0. April 2012 gekündigt ( Urk. 9/173). Im Sep tember 2012 trat er eine Vollzeitstelle bei der I.___ AG an ( Urk. 1 S. 3 f.) . 2.

Die SUVA sprach dem Versicherten vorerst mit Verfügung vom 1 5. Juli 2008 ( Urk. 9/126) eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r Inte gritätseinbusse von 10 % in Form von minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen zu ( Urk. 9/126). Diese stützte sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 2 7. Februar 2008 ( Urk. 9/96). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung prüfte die SUVA die Rentenfrage und beauftragte die Rehaklinik G.___ mit einer neuropsychologischen (einschliesslich psychiatrischen und neurologi schen) Abklärung, die am 1 2. April 2012 stattfand (Bericht von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Dr. phil. M.___ , Fachpsychologe Neuropsychologie FSP und MAS in Psychotraumatologie, vom 2 7. April 2012, Urk. 9/ 170- 172). Nach Einwand des Versicherten, die neu ropsychologischen Abklärungen hätten in einem zu kurzen Zeitraum statt ge funden, um relevant zu sein, und seien daher zu wiederholen ( Urk. 9/176), nahm en die Fachleute der Rehaklinik G.___ am 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 9/181) Stellung. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 verneinte die SUVA einen Renten anspruch ( Urk. 9/185). Hiergegen erhob X.___

am 1 0. Juli 2013 Ein sprache ( Urk. 9/186). Die SUVA wies diese mit Entscheid vom 2 3. September 2013 ab ( Urk. 2). 3.

Hiergegen liess X.___ am 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 1) unter Beilage der neuropsychologischen Beurteilung durch

Dr. phil. N.___ vom 1 4. August 2013 ( Urk. 3/3) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren : - Der Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 sei aufzuheben. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach Durchfüh rung gerichtlicher medizinischer Abklärungen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente aus zurichten. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der neuropsycholo gischen Abklärung durch Dr. phil. N.___ zu übernehmen. - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Entschädigungsfolge zulasten de r Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2014 Stellung ( Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit Eingabe vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.

15) duplizieren konnte, was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist auf die Rüge einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 9.) . Die Beschwerdegegnerin hat die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtli chen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen bzw. jeden einzelnen Einwand gegen die in der Rehaklinik G.___ vorgenommene neuropsychologische Abklärung sowie die vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Schlüsse eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )

abgeleiteten und in Art. 52 Abs. 2 des Bundesg esetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )

statuierten Begründungspflicht erblickt werden. Entscheidend ist, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Moti ve und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen ). Dies trifft hier zu. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid in Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. J.___ minimale bis leichte neuropsy chologische Einbussen bestü nden . Die subjektiven Beschwerden und die 2007 beschriebenen Auffälligkeiten am Arbeitsplatz (Schreinerlehre) stünden höchs tens möglicherweise mit organischen neurologischen Unfallfolgen im Zusam menhang. Für Berufe mit hohen kognitiven Ansprüchen erscheine die Funkti onsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall vorbestehend und geringgradig verstärkt nach dem Unfall eingeschränkt. Die vollzeitliche Ausübung intellektu ell nicht sehr anspruchsvoller Berufe , wie des jenige n

des Detai l handelsfachmann s , sei uneingeschränkt möglich . Die Untersuchungen in der Rehaklinik G.___ hätten nurmehr minimale neuropsychologische Störungen ergeben . Hinsichtlich der Einwände zur Dauer der dortigen Abklärungen verwiesen sie auf die Stellungnahme vom 3 0. Oktober 201 2. Es könne nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall den Beruf als Primarlehrer ausüben würde. Der Beschwerdeführer habe die Eignungsprüfung nicht bestanden und die Ausbildung zum Kindergärtner aus unfallfremden Gründen abgebrochen. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse sei daher nicht ersichtlich ( Urk. 2). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Abklärungen in der Rehaklinik G.___ seien ungenügend gewesen und könnten nicht Grundlage eines Leistungsentscheides bilden. Die neuropsychologische Testung sei mit nur drei Stunden zu kurz gewesen, um die volle Tragweite der Beeinträchtigung der Hirnfunktionen festzustellen. Eine Verbesserung der Aufmerksamkeitsfunktionen gegenüber der letzten Untersuchung in der O.___ -Klinik im Januar 2008, wel che sechs Stunden gedauert habe, könne dadurch nicht nachgewiesen werden. Ferner hätten sich die Fachpersonen in der Rehaklinik G.___ nur zur Zumut barkeit der Tätigkeit als Detailhandelskaufmann geäussert, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf, insbesondere demjenigen als Lehrer. Damit habe die SUVA in medizinischer Hinsicht die Unfallfolgen nicht ausrei chend abgeklärt. Das Gutachten von Dr. N.___ stelle unfallbedingte neuropsy chologisc he Einschränkungen, vor allem in der Daueraufmerksamkeit, fest, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese seien auch Ursache dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer das Assessment für die Aufnahmeprüfung als Primarlehrer nicht bestanden habe, und hätten zum Ausbildungsabbruch als Kindergärtner und schliesslich auch zum Lehrabbruch als Schreiner geführt. Bis heute bestehe ein deutlicher Leistungsknick in der zweiten Hälfte des Nachmit tags. Ohne den erlittenen Unfall würde der Beschwerdeführer heute den Beruf als Primarlehrer ausüben. Die konkreten Schritte im Hinblick auf diese Ausbil dung seien aktenkundig. Das Gutachten von Dr. N.___ bestätige, dass erst nach einer Testung von über vier Stunden sich die massgeblichen Einschrän kungen aufzeig en würden. Diese führten im Beruf als Detailhandelsfachmann zu einer Einschränkung von 10 bis 20 % , als Lehrer wegen der hohen Anforde rungen an die kognitive Belastbarkeit zu einer solchen von 30 bis 40 % . Hierauf sei abzustellen . 3. 3.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 3.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 3.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwick lung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür beste hen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3. ). 3.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumula tiv - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 4. 4.1

Anlässlich des Sturzes auf den Hinterkopf am Abend des 1 8. Februar 2004 erlitt der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma Grad II. Die notfallmässige radio logische Abklärung im Spital A.___ ergab im kranialen Computertomogramm (CT) mehrere kleine Blutungsherde ohne Hinweis auf eine Schädelfrak tur. Das CT der Halswirbelsäule war unauffällig. Am darauffolgenden Morgen zeigte sich im Verlaufs-CT ein progredientes Hirnödem bei stagnierenden Blu tungen. Die nachbehandelnden Ärzte des S pitals B.___ berichteten am 1 6. März 2004 ( Urk. 9/16), dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit unter Bewusstlosigkeit oder Amnesie gelitten habe . Im neurolo gischen Konsil vom 2 4. Februar 2004 stellten sie nicht klar zuorden bare Sensibilitätsstörungen an den oberen Extremitäten fest, wobei das MRI der HWS unauffällige Befunde zeigte und der weitere Verlauf sich komplikationslos mit deutlicher Regredienz der Beschwerden zeigte. Bei Eintritt in die Rehaklinik C.___ klagte der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien der Arme beidseits, Spannungsgefühl im Schultergürtelbereich, starke Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie verminderte Aufnahmefähigkeit, selten auch nicht lageabhängige Schwindelsensationen ( Urk. 9/28). Die dortigen Ärzte stellten erstmals den klinischen Verdacht auf leichte neuropsychologische Funktionsstörungen ( Urk. 9/15). Sie hielten jedoch dafür, dass ein Teil der Symptomatik auch auf die antiepileptische Medikation zurückgeführt werden könne ( Urk. 9/47 S. 3).

Anlässlich der Konsilien im Spital D.___ wurde vorerst auf wei tere neuropsychologische Untersuchungen unter Hinweis auf die subjektiv nur leichten kognitiven Einschränkungen sowie das Fehlen therapeutischer Konse quenz bei zu erwartendem Lerneffekts verzichtet ( Urk. 9/33). In der neurologi schen Sprechstunde am 3 1. März 2005 stellten die Ärzte des Spitals D.___ eine Remis sion der Hypästhesie beider Arme und keine Einschränkungen bezüglich Kraft fest. Im Mentalstatus sowie der neurologischen Untersuchung fanden sie auch keine fokalen Ausfälle. Aufgrund dieser Befunde sahen sie für die Zukunft des Beschwerdeführers keine Einschränkungen ( Urk. 9/47 S. 2). 4.2

Am 1 9. Juni 2007 erfolgte in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ eine neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 9/69). Zu diesem Zeitpunkt – der Beschwerdeführer stand in der Berufslehre als Schreiner - klagte er über zunehmende Einbussen der Daueraufmerksamkeit, die durchgängig aber ver stärkt bei Arbeiten unter Zeitdruck auftreten würden. Ferner berichtete er über Schwächen im Kurzzeitgedächtnis sowie sporadisch auftretende Wortfindungs störungen, sporadisch auftretendes dumpfes Druckgefühl im Kopf frontal sowie diskrete Durchschlafschwierigkeiten. Während der knapp zweistündigen Explo ration fanden die Neuropsychologen des Spitals D.___ einen durchwegs unauffälligen Mentalstatus und keinerlei Beeinträchtigung der Hirnfunktionen. Sie empfahlen eine Verlängerung des Nach t schlafes sowie Optimierung von Lern- und Arbeitstechniken ( Urk. 9/69). 4.3

Weil die Schwierigkeiten an der Lehrstelle als Schreiner persistierten, erfolgte am 1 4. Januar 2008 eine umfassende neuropsycho logische Untersuchung an der O.___ -Klinik, welche insgesamt sechs Stunden dauerte, unterbrochen durch eine einstündige Mittagspause ( Urk. 9/91) . Subjektiv berichtete der Beschwerdeführer dannzumal ,

er habe Mühe, Anweisungen mündlich aufzunehmen und dann umz usetzen. Bei gleichbleibenden Arbeiten über eine längere Zeit hinweg komme es zu Ein b rüchen in der Konzentration und nehme das Arbeitstempo deutlich ab. Insbesondere vor dem Mittag oder gegen Abend bemerke er eine deutliche Leistungsverschlechterung. Daneben bereite ihm die Planung einzelner Aufgaben Mühe. Die untersu chenden Neuropsychologen der O.___ -Klinik kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei allgemeinem kognitiven Leistungsniveau im durchsc hnittlichen Bereich eine Asymme trie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Leistungen auffalle. Der Beschwerdeführer zeige bei sprachge b undenen Aufgaben eine deutlich bessere Leistung. Nur knapp im Normbereich läge die Leistung im Arbeitsgedächtnis, einen unterdurchschnittli chen Wert habe er in der Arbeitsgeschwindigkeit erzielt. Neuropsychologisch würden sich bei einem ansonsten unauffälligen Profil Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Antriebs und der Arbeitsgeschwindigkeit sowie des verbalen Arbeitsgedächtnisses finden. En tsprechend dem Leistungsprofil sowie den anamnestischen Angaben seien die Schwierigkeiten vermutlich nicht allein auf den Unfall zurückzuführen, sondern es sei dadurch zu einer Akzentuierung vorbestehender Schwächen gekommen. Es schein e plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma partielle Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit und des Arbeitstempos durch seine Ressourcen habe ausrei chend kompensieren könne, was jetzt nicht mehr möglich sei. In der Testung hätten sich keine Hinweise auf generelle exekutive Schwierigkeiten gezeigt, die Planungs- und Strukturierungsfähigkeiten seien mehrheitlich intakt und der Beschwerdeführer zeige eine gute Fehlerkontrolle. Einzig die mentale Flexibili tät sei teilweise diskret vermindert gewesen. Das allgemeine kognitive Leistungsprofil würde hingegen den frontalen Verletzungen entsprechen. Möglich erweise sei es auch in diesem Bereich zu einer Verhaltensregulation gekommen. Zur Klärung empfahlen sie eine weiterführende psychiatrische Differenzialdiagnostik, welch e auch die Frage nach einer allfälligen reaktiven depressiven Symptomatik , inklusive damit einhergehenden Einbrüchen im Antrieb und in der Konzentrationsfähigkeit beantworten könnte. Ferner finde sich beim Beschwerdeführer innerhalb seines allgemeinen kognitiven Profils schwächere Leistungen bei handlungs- als bei sprachgebundenen Aufgaben. Gerade diese Fertigkeiten sei e n aber für das handwerkliche Berufsfeld besonders wichtig. Sie empfahlen daher eine den Arbeitsprozess begleitende Ergotherapie bzw. – bei fehlender Aussicht, den Lehrabschluss zu schaffen – entsprechende Berufsfindungsmassnahmen. 4.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 7. Februar 2008 aufgrund der dannzumal vor liegenden Akten Stellung. Er kam zum Schluss, dass als Folge der neuropsy chologischen Einbussen unter starker beruflicher Belastung leichte Leistungseinschränkungen vorstellbar und auch festgestellt worden seien. Für Berufe mit hohen kognitiven Ansprüchen erscheine die Funktionsfähigkeit vor dem Unfall vorbestehend und geringgradig verstärkt nach dem Unfall eingeschränkt zu sein. Die subjektiven Beschwerde n und die im Jahre 2007 beschriebenen Auf fälligkeiten am Arbeitsplatz (Schreinerlehre) stünden höchstens möglicherweise mit organischen neurologischen Unfallfolgen in Zusammenhang. Mit Wahr scheinlichkeit seien die genannten Auffälligkeiten und Probleme mit unfallunabhängigen psychosozialen Einflüssen zu erklären. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls sei aus neuro logischer Sicht nicht zu erkennen. Durch eine zumutbare Willensanstren g ung und eine den Anforderungen der Tätigkeit angemessene Lebensführung sei die vollzeitliche Ausübung intellektuell nicht sehr anspruchsvoller Berufe uneinge schränkt gewährleistet ( Urk. 9/96). 4.5

Im Hinblick auf den Fallabschluss erfolgte schliesslich die neurologische, psychi atrische und neuropsychologische Beurteilung in der Rehaklinik G.___ am 1 2. April 2012 ( Urk. 9/170). Der Beschwerdeführer – dannzumal nach Abschluss der Lehre zum Detailhandelsfachmann auf Stellensuche – berichtete über leichte Konzentrationseinbussen bei monot o nen Aufgaben über einen län geren Zeitraum, was beispielsweise während des Unterrichts zu kurzem Einni cken geführt habe. Nachts benötige er gegenwärtig acht Stunden Schlaf. Die Wahrnehmung von vielen oder komplexen Eindrücken könne einen Kopfdruck im mittleren Stirnbereich auslösen. Die testpsychologischen Untersuchungen erfolgten von 13.00 bis 16.00 Uhr, mit einer Pause von 10 Minuten. In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Abklärungspersonen der Rehaklinik G.___ fest, der Beschwerdeführer habe unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen der Daueraufmerksamkeit und der verbalen Merkspanne erzielt . Bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit habe sich eine Zunahme der Aus lassungen im zeitlichen Verlauf bei insgesamt erhöhter Fehleranzahl gezeigt, welche nicht auf Einschränkungen im Bereich des Arbeitsgedächtnisses oder der geteilten Aufmerksamkeit habe zurückgeführt werden können. Das Arbeitstempo sei sowohl bei computerisierten als auch bei Papier-Bleistift-Aufgaben zur Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen im Normbereich gelegen. Es hätten auch keine exekutiven Defizite festgestellt werden können, wie es bei Verlet zungen des Frontalhirns häufig anzutreffen sei. Die verbalen und nonverbalen Lern- und Abrufleistungen seien normgerecht ausgefallen. Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. Januar 2008 (vgl. E. 4.3) habe sich eine Verbesserung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness, geteilte Aufmerksamkeit) und des Arbeitsgedächtnisses, bei nach wie vor objektivierbaren Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit, gefunden. Die verbale Merkspanne sei in den früheren Untersuchungen unauffällig ausgefal len, so dass dies möglicherweise vor dem Hintergrund natürlicher Leistungsschwankungen während der gut dreistündigen Untersuchung zu interpretieren sei. Es hätten ansonsten keine besonderen affektiven oder Verhaltensauffälligkeiten bestanden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien gut mit den testpsychologischen Befunden vereinbar. Diese Befunde würden einer minimalen neuropsychologischen Störung mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit nach einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) entsprechen . Es bestünden nur minimale feststellbare Minderleistun gen einzelner kognitiver Funktionen. Der Beschwerdeführer könne sich subjek tiv gestört fühlen. Die beruflichen Leistungen sollten jedoch praktisch unver mindert vollbracht werden können.

Aus psychiatrischer Sicht liess sich keine Störung von Krankheitswert feststellen ( Urk. 9/171).

In der neurologischen und interdisziplinären Zusammenfassung der Befunde gingen die Fachärzte der Rehaklinik G.___ davon aus, dass der Beschwerde führer durch seine minimale neuropsychologische Störung in seinem Beruf (gemeint Detailhandelsfachmann im Musikalienhandel) ohne Leistungseinbussen bei vollem Arbeitspensum arbeitsfähig ist. Ein gegenüber der Zeit vor dem Unfall erhöhter Erholungsbedarf bzw. eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Ermüdbarkeit habe nicht klar herausgearbeitet werden können. Das vom Beschwerdeführer berichtete häufige Einnicken in der Berufsschule entspreche wahrscheinlich dem während der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik G___ ebenfalls häufig beobachtete n Einnicken bei Fleissarbeiten am PC. Zwar könne eine traumatische Hirnverletzung in der Art, wie der Beschwerde führer sie erlitten habe, derartige Abfälle der Vigilanz erklären, jedoch sei in diesem Falle eher der zu kurze Nach t schlaf als Ursache zu sehen. Während der Arbeit als Musikalienverkäufer im Geschäft scheine es mit der Vigilanz keine Probleme gegeben zu haben ( Urk. 9/172). 4.6

Am 3 0. Oktober 2012 nahmen die neurologisch/psychiatrische Fachärztin sowie der Neuropsychologe der Rehaklinik G.___ zu den kritischen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 9/181). Sie führten aus, die von Dr. J.___ (vgl. E. 4.4) – in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Abk lärungsergebnisse der O.___ -Klinik

(vgl. E. 4.3) - festgehaltene Zumutbarkeitsbeurteilung s timm e mit ihrer aktuellen Beurteilung überein. Die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Leistungseinbusse in seinem Beruf ergeben. Die Dauer ihrer neuropsychologi schen Untersuchung genüge den in der einschlägigen Literatur vorgesehenen zeitlichen Vorgaben einer neuropsychologischen gutachterlichen Abklärung, zumal es sich nicht um eine gutachterliche Abklärung, sondern eine herkömm liche testpsychologische Verlaufskontrolle gehandelt habe. Zudem seien unnöti ger Zeit- und Prüfungsdruck während einer neuropsycho logischen Untersu chung zu vermei den. Die Einschätzung der Belastbarkeit eines Patienten müsse in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller vorliegenden polydisziplinären Befunde durch den f allführenden Arzt erfolgen und sei nicht primäre Aufgabe der neuropsychologische n Abklärung .

Diese befasse sich mit der Über prüfung von kognitiven Funktionseinbussen und allfälligen kognitiven Ausfallmustern in Verbindung mit den erlittenen hirnorganischen Läsionen. Die Belastbarkeit oder Ermüdbarkeit seien in dieser Begrifflichkeit demzufolge auch keine relevanten Kriterien bei der Beurteilung des Schweregrades einer neu ropsychologischen Störung. Aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht gebe es keinen Anlass, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten . 4.7

Im Auftrag des Beschwerdeführers selbst untersuchte Dr. phil. N.___ den Beschwerdeführer am 2 3. Juli 201 3. Die von ihr durchgeführten Testverfahren zeigten während einer vierstündigen Untersuchung unauffällige Leistungen (mnestische Funktion, visuell-räumliche Wahrnehmung und Verar beitung) oder gar gute und rasche (Exekutivfunktionen) bzw. überdurchschnitt liche Leistungen (konstruktive Praxis) bei gutdurchschnittlichem Testleistungsniveau, was dem au f grund der schulischen und beruflichen Ausbildung zu erwartenden Niveau entspreche. Bei dem komplexeren und berufsbezogenen numerischen Informationsverarbeitungstest arbeitete der Beschwerdeführer prä zise und fehlerfrei, ab er verlangsamt, was bezogen auf eine Kaderpopulation einem unterdurchschnittlichen Gesamtresultat entsprechen würde. Erst nach einer mittleren Untersuchungsdauer von 4 Stunden hätten sich eine deutliche Ermüdu ng mit kognitiver Verlangsamung und etwas erschwerte Auffassung mit Leistungseinbrüchen gezeigt. Aufgrund der von ihr erhobenen Befunde schloss die Neuropsychologin auf eine auch heute noch bestehende leichte kognitive Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender reduzierter kognitiver Belast barkeit und erhöhter Ermüdbarkeit sowie Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten. Ihre Befunde seien mit den in der O.___ -Klinik erhobe nen kongruent, wobei sich heute keine allgemeine Verlangsamung und keine Reduktion des Arbeitsgedächtnisses mehr manifestiere. Für eine ökologisch valide Beurteilung und für eine realistische Einschätzung etwaiger Beeinträchti gungen im Arbeitsalltag sei es eben entscheidend, a uch die Belastbarkeit zu überprüf en, was nur in einer zeitlich wie inhaltlich umfassenden neuropsycho logischen Untersuchung gelänge. Aus neurologischer Sicht betrage die theore tische Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Detailh andels fach mann Musikinstru mente ca. 10-20%. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, keine Einschränkungen zu verspüren, sei davon auszu gehen, dass die jetzige Arbeitsstelle, eventuell durch die Möglichkeit einer adä quaten Pausengestaltung und der Möglichkeit einer seriellen Abarbeitung von Aufträgen (Vermeidu ng von Multi-Tasking) , optimal sei. Die theoretische Ein schränkung der Leistungsfähigkeit im Beruf als Lehrer wäre heute mit ca. 30-40 % zu veranschlagen, da die Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit und insbesondere die Multi-Tasking-Anforderungen in dieser Tätigkeit deutlich höher einzustufen seien ( Bericht vom 1 4. August 2013, Urk. 3/3). 5.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwer deführer an einer leichten neuropsychologischen Störung leidet mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit. Hierin bestehen grundsätzlich keine divergierenden Beurteilungen. Was der Beschwer deführer gegen die Validität der in der Rehaklinik G.___ durchgeführten neuropsychologi schen Untersuchungen vorbringt, sticht nicht. In s besondere ist darauf hinzuwei sen, dass auch die von ihm beauftragte Neuropsychologin gegenüber den Untersuchungsbefunden in der O.___ -Klinik eine Verbesserung feststellen konnte und ebenfalls nur leichte kognitive Funktionsstörungen diagnostizierte. Wesentlich unterscheidet sich die Beurteilung darin , dass das interdisziplinäre Team in der Rehaklinik G.___

den erhöhten Erholungsbedarf bzw. die vermehrte Ermüdbar keit hinsichtlich der Leist ungsfähigkeit anders gewichtete und für die Abfälle der Vigilanz auch andere G ründe als wahrscheinlich ansah . Zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im erlernte n Beruf als Detailhandelsfachmann im Musikalienbereich haben sich die Fachleute der Rehaklinik interdisziplinär nachvollziehbar

und in allen Teilen schlüssig auseinandergesetzt und es liegen diesbezüglich ebenfalls keine widersprüchliche n Beurteilungen in den medizinischen Akten vor.

Es gibt auch aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. N.___ kei nerlei Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre , sei nen Beruf ganztags bei voller Leistungsfähigkeit auszuüben. Es besteht kein Grund anzunehmen, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wäre einzigartig optimal angepasst. Ihre Behauptung, die Leistungseinschränkung betrage 10-20 % entbehrt jeglicher Grundlage. Hinweise für die lediglich behauptete, jedoch nicht substantiierte Soziallohnkomponente ( Urk. 1 S. 13) ,

bestehen nicht. Weitere Abklärungen in neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht sind nicht notwendig, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Es ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seinem erlernten Beruf nicht eingeschränkt ist, jedenfalls keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse erleidet. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall den Beruf eines Primarlehrers ergriffen und dessen Anforderungen auch genügt. Damit wird letztlich die Frage nach der Unfallkausalität der Berufswahl aufge worfen, was hinsichtlich Invaliditätsbemessung zu einem anderen (höheren) Valideneinkommen führen würde. 6.2

Ohne Zweifel

beabsichtigte der Beschwerdeführer vor seinem Unfall, die Ausbil dung zum Pr imarlehrer in Angriff zu nehmen, und hat diesen Plan nach dem Unfall – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - weiterverfolgt. Fraglich ist einzig, ob sein Ungenügen in der Eignungsprüfung auf unfallbedingte Schädi gungen zurückzuführen ist. 6.3

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ erachteten den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Kontrolle am 3 1. März 2005 für voll arbeitsfähig ( Urk. 9/51 , Urk. 9/47 ). Der Beschwerdeführer besuchte vorgängig zur Überbrückung und Tagesstrukturierung verschiedene Sprach- bzw. Computerkurs e

( Urk. 9/34, Urk. 9/36 ) und begann am 2 3. Fe bruar 2005 den Vorkurs für das Primarl ehrerseminar ( Urk. 9/49) , welchen er ohne aktenkundige Schwierigkeit en abschloss .

Alsdann bestand er zwar d ie Aufnahmeprüfung, nicht jedoch den Eignungstest (Assessment) . Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Anforderungen wegen seiner Defizite in der Langzeitaufmerksamkeit und der eingeschränkten Fähig keiten im Bereich der sprachlichen auditiven Merkfähigkeit sowie der verlang samten Reaktionszeit nicht zu genügen vermocht ( Urk. 1 S. 12).

Gemäss Promotionsentscheid der P .___ vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 12/5) dauerte das Assessment einen Tag und diente der Erfassung überfachlicher Kompeten zen, worunter Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen verschiedener Verhaltensmerkmale erfasst wurden. Dem Resultate-Blatt des Assessors ist zu entnehmen, dass in keiner der Kompetenzbereiche (Kommunikation, Koopera tion, Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen, Leistungsmotiva tion/Engagement, Umgang mit Informationen/Strukturierungsvermögen) die maximale Punktzahl erreicht wurde, sondern – mit Ausnahme des Merkmals „Kooperation“ - durchwegs nur die Hälfte . Als Schwächen wurden genannt: „ spricht leise, unvollständige Sätze, fällt selber keine Entscheidungen, über nimmt keine Führung, wenig Initiative, eher abwartend, wenig Engagement sichtbar, bringt sich nicht ein, wirkt planlos und wenig strukturiert“

( Urk. 12/6). A uch A ngesichts der noch in den neuropsychologische n

Abklärungen in der Epiklinik vom 1 4. Januar 2008 festgestellten partiellen Minderleistungen ( Bereich Aufmerksamkeit, Antrieb und Arbeitsgeschwindigkeit sowie verbales Arbeitsge dächtnis ; vgl. E. 4.3) ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer zwar die fachliche Prüfung, nicht jedoch den Eignungstest in sämtlichen überfachlichen Kompetenzen zu bestehen vermochte. Es scheint weitestgehend spekulativ, dass die vorhandenen neuropsychologischen Einschränkungen sich auf die Darstellung der getesteten

soziale n Kompetenzen auswirkten, welche weitestgehend auch persönlichkeitsbezogen scheinen . A nlässlich der Bespre chung vom 2 6. April 2007 im Lehrbetrieb wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit jeher eher introvertiert gewesen sei und sich nie gut habe durchsetzen können ( Urk. 12/7 = Urk. 9/62). Entgegen der Da rstellung des Beschwerdeführers, das Assessment wegen mangelnder sprachlicher Aus drucksfähigkeit nicht bestanden zu haben ( Urk. 11 S. 7) , fanden sich anläs slich der Abklärungen in der O.___ -Klinik im Januar 2008 insgesamt unauffällige sprachliche Funktionen und intakte verbale und figural Lern- und Gedächtnisleistungen. In den sprachgebunden en Aufgaben zeigte der Beschwerdeführer eine deutlich bessere Leis tung. Die Ausführungen von Fachpersonen der P .___ , wie sich die neuropsychologischen Einschränkungen ganz generell und im spe ziellen Einzelfall auf die Ergebnisse des Assessments ausgewirkt hätten ( Urk. 1 1 S. 8), müssten sich – neuropsychologische Kenntnisse vorausgesetzt – daher ebenfalls auf Spekulationen beschränken und vermöchten dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. 6.4

Der Abbruch der begonnen en Ausbildung zum Kindergärtner erfolgte nach echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst bzw. seiner Mutter aus schliesslich aus unfallfremden Gründen. Es zeigte sich, dass ihm der Beruf des Schreiner mehr zusagte ( Urk. 12/2 = Urk. 9/55) bzw. Kindergärtner nicht der richtige Beruf für ihn war ( Urk. 9/58). Replicando räumt der Beschwerdeführer nunmehr erneut ein, der Umgang mit Vorschulkindern habe ihm nicht entspro chen ( Urk. 11 S. 2) . Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. 6.5

Es ist fraglich, ob der erfolgreiche Abschluss der Schreinerlehre letztendlich zu einem höheren Erwerbseinkommen geführt hätte, und daher das Vorbringen, diesen Berufswunsch einzig aufgrund der leichten neuropsychologischen Stö rungen aufgegeben zu haben , überhaupt zu prüfen ist.

Der Beschwerdeführer erzielt nac h eigenen Angaben ( Urk. 1 S. 13) bei der I.___ AG monatlich Fr. 4‘500.— (Basis 2013) und hätte als Jungschreiner nach A ngaben des Geschäftsführers des Vereins F.___ monatlich Fr. 4‘000.—

(Basis 2008) zu erwarten gehabt ( Urk. 9/104). Die Gründe für den Abbruch der Schreinerlehre können indes offen bleiben, weil nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall den Beruf des Schreiners ergriffen hätte.

Festzuhalten bleibt

in diesem Zusammenhang auch , dass die Fortsetzung der Schreinerlehre eingehend geprüft wurde ( Urk. 9/122, Urk. 9/134 , Urk. 9/142 )

– unter ander em in geschütztem Rahmen im Verein F.___ geschnuppert wurde – die Ausbildung als Schreiner jedoch letztlich aus unfallfremden Grün den (Residuen des Morbus Perthes) nicht weiterverfolgt werden konnte ( Urk. 9/128-129, Urk. 9/134) .

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die berufli chen Neigungsabklärungen im Juni 2008 eindeutig eine Neigung zu einem handwerklichen Beruf, verbunden mit dem Wunsche, kunsthandwerklich und gestalterisch tätig zu sein , zeigten. Aufgrund der Neigungen und Fähigkeiten konnte die Berufsberaterin der Rehaklinik G.___

die Schreinerlehre daher

als Berufsgrundlage empfehlen . Dies entgegen der anlässli ch der Untersuchungen in der O.___ -K linik geäusserten Vermutung, der Beschwerdeführer wäre möglich erweise in einem anderen, weniger handwerklichen Bereich, wo er ohne zeitli chen Druck arbeiten könnte, besser aufgehoben. Die Berufsberaterin sah das Problem nicht in der fehlenden Konzentrationsfähigkeit, sondern erachtete andere Faktoren für die verminderte Leistungsfähigkeit ( als Schreinerlehrling ) als verantwortlich , so die fehlende psychische Belastbarkeit (Leistungsdruck), der fehlende Antrieb und Ehrgeiz, die verlangsamte Auffassungsgabe und Schwächen im abstrakt-logischen Denken ( Urk. 9/122). Aus neurops ychologi scher Sicht wurden vorbestehende partielle Schwächen vermutet, die durch den Unf all akzentuiert worden seie n ( Urk. 9/91). Auch der G eschäftsleiter des Vereins F.___ erachtete nach der Schnupperlehre die notwendigen Ressourcen in den meisten Bereichen als gegeben. Sofern die Erfahrungsl ücken (Arbeiten mit Massivholz) nachgeholt würden, erachtete

er den erfolgreichen Abschluss der Lehre für durchaus möglich. Es ist daher keineswegs dargetan, dass der Beschwerdeführer ohne die leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Lehre als Schreiner im ursprünglichen Lehrbetrieb erfolgreich abgeschlossen hätte. Immerhin absolvierte er die Lehre als Detailhandel sfach mann im Musikalienbereich ohne Verzögerungen. 6. 6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass der Beschwerdeführer ohne den am 1 8. Februar 2004 erlittenen Unfall seinen ursprünglichen Berufswunsch Primarlehrer erfolgreich hätte abschliessen können und – sei es in diesem Beruf oder in demjenigen eines Schreiners oder Kunstschreiners

- ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielen würde. Eine durch den Unfall erlittene Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ist nicht dargetan. Damit bleibt es beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 und ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst auf grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten des Berichtes vom 1 4. August 2013 durch die Beschwerdegegnerin nicht stattzugeben ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung (Kosten des Untersuchungsberichtes vom 1 4. August 2013) wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983, schloss im Juli 2003 die Diplom mittelschule ab und beabsichtigte im April 2004 , den Vorkurs zur Aufnahme prüfung als Primarlehrer an der Pädagogische n

P.___

( P.___ ) anzutreten ( Urk. 9/1). Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Y.___ AG auf Abruf ( Urk. 9/2, Urk. 9/7) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs krankheiten versichert. Am 1 8. Februar 2004 rutschte er in Z.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf ( Urk. 9/9). Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhämisphaerenspalt occipital, Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Nach der ersten notfallmässigen Behandlung im Spital A.___ wurde der Versi cherte in das S pital B.___ überführt, wo er bis zum 1. März 2004 neurologisch überwacht wurde ( Urk. 9/16). Anschliessend verbrachte er zwei Wochen in der Rehaklinik C.___ zur neuropsycholo gischen Rehabilitation ( Urk. 9/14) und wurde zur Weiterbetreuung durch den Hausarzt am 2 3. März 2004 nach Hause entlassen. In der Neurologischen Klinik und Poliklinik des S pitals

D.___ erfolgten am 1 8. Mai ( Urk. 9/33) und 2 7. Juli 2004 ( Urk. 9/36) diagnostische und therapeutische Verlaufskontrollen. Die SUVA übernahm die He ilkosten und richtete bis zum 26. Juli 2004 aufgrund einer vollständigen, danach aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Mit Beginn des (wegen des Unfalles um ein Jahr verschobenen) Vorkurses an der P .___ am 2 3. Februar 2005 stellte sie die Taggeldleistungen ein ( Urk. 9 /49). Weiterhin erbrachte die SUVA die notwendigen Behandlungen in Form von sporadisch en Kontrollen und Craniosacraltherapien; ab Ende 2005 übernahm sie ausserdem eine psychologische Behandlung bei Dr. phil. E.___ ( Urk. 9/52).

Der Versicherte bestand zwar die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar, nicht jedoch das Eignungsassessment, weshalb er die Ausbildung als Kindergärtner an Hand nahm, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach ( Urk. 9 /58) , und im Oktober 2006 eine Schreinerlehre mit verkürzter Ausbildungszeit antrat. Bereits nach kurzer Zeit traten jedoch Probleme in der A usbil dung vor allem im praktischen Bereich auf, die einen erfolgreichen Lehrabschluss fraglich erscheinen liessen ,

weshalb der Lehrbetrieb eine Kündigung des Lehrverhältnisses in Betracht zog ( Urk. 9/59-60, Urk. 9/62, Urk. 9/72, Urk. 9/77). Es erfolgte n am 1 9. Juni 2007 im Spital D.___ eine neuropsychologische und neurolo gische Unte rsuchung ( Urk. 9/69, Urk. 9/71) sowie am 1 4. Januar 2008 eine ein gehende Abklärung in der O.___ -Klinik (Bericht vom

E. 2 Die SUVA sprach dem Versicherten vorerst mit Verfügung vom 1 5. Juli 2008 ( Urk. 9/126) eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r Inte gritätseinbusse von 10 % in Form von minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen zu ( Urk. 9/126). Diese stützte sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 2 7. Februar 2008 ( Urk. 9/96). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung prüfte die SUVA die Rentenfrage und beauftragte die Rehaklinik G.___ mit einer neuropsychologischen (einschliesslich psychiatrischen und neurologi schen) Abklärung, die am 1 2. April 2012 stattfand (Bericht von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Dr. phil. M.___ , Fachpsychologe Neuropsychologie FSP und MAS in Psychotraumatologie, vom 2 7. April 2012, Urk. 9/ 170- 172). Nach Einwand des Versicherten, die neu ropsychologischen Abklärungen hätten in einem zu kurzen Zeitraum statt ge funden, um relevant zu sein, und seien daher zu wiederholen ( Urk. 9/176), nahm en die Fachleute der Rehaklinik G.___ am 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 9/181) Stellung. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 verneinte die SUVA einen Renten anspruch ( Urk. 9/185). Hiergegen erhob X.___

am 1 0. Juli 2013 Ein sprache ( Urk. 9/186). Die SUVA wies diese mit Entscheid vom 2 3. September 2013 ab ( Urk. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid in Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. J.___ minimale bis leichte neuropsy chologische Einbussen bestü nden . Die subjektiven Beschwerden und die 2007 beschriebenen Auffälligkeiten am Arbeitsplatz (Schreinerlehre) stünden höchs tens möglicherweise mit organischen neurologischen Unfallfolgen im Zusam menhang. Für Berufe mit hohen kognitiven Ansprüchen erscheine die Funkti onsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall vorbestehend und geringgradig verstärkt nach dem Unfall eingeschränkt. Die vollzeitliche Ausübung intellektu ell nicht sehr anspruchsvoller Berufe , wie des jenige n

des Detai l handelsfachmann s , sei uneingeschränkt möglich . Die Untersuchungen in der Rehaklinik G.___ hätten nurmehr minimale neuropsychologische Störungen ergeben . Hinsichtlich der Einwände zur Dauer der dortigen Abklärungen verwiesen sie auf die Stellungnahme vom 3 0. Oktober 201 2. Es könne nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall den Beruf als Primarlehrer ausüben würde. Der Beschwerdeführer habe die Eignungsprüfung nicht bestanden und die Ausbildung zum Kindergärtner aus unfallfremden Gründen abgebrochen. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse sei daher nicht ersichtlich ( Urk. 2).

E. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Abklärungen in der Rehaklinik G.___ seien ungenügend gewesen und könnten nicht Grundlage eines Leistungsentscheides bilden. Die neuropsychologische Testung sei mit nur drei Stunden zu kurz gewesen, um die volle Tragweite der Beeinträchtigung der Hirnfunktionen festzustellen. Eine Verbesserung der Aufmerksamkeitsfunktionen gegenüber der letzten Untersuchung in der O.___ -Klinik im Januar 2008, wel che sechs Stunden gedauert habe, könne dadurch nicht nachgewiesen werden. Ferner hätten sich die Fachpersonen in der Rehaklinik G.___ nur zur Zumut barkeit der Tätigkeit als Detailhandelskaufmann geäussert, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf, insbesondere demjenigen als Lehrer. Damit habe die SUVA in medizinischer Hinsicht die Unfallfolgen nicht ausrei chend abgeklärt. Das Gutachten von Dr. N.___ stelle unfallbedingte neuropsy chologisc he Einschränkungen, vor allem in der Daueraufmerksamkeit, fest, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese seien auch Ursache dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer das Assessment für die Aufnahmeprüfung als Primarlehrer nicht bestanden habe, und hätten zum Ausbildungsabbruch als Kindergärtner und schliesslich auch zum Lehrabbruch als Schreiner geführt. Bis heute bestehe ein deutlicher Leistungsknick in der zweiten Hälfte des Nachmit tags. Ohne den erlittenen Unfall würde der Beschwerdeführer heute den Beruf als Primarlehrer ausüben. Die konkreten Schritte im Hinblick auf diese Ausbil dung seien aktenkundig. Das Gutachten von Dr. N.___ bestätige, dass erst nach einer Testung von über vier Stunden sich die massgeblichen Einschrän kungen aufzeig en würden. Diese führten im Beruf als Detailhandelsfachmann zu einer Einschränkung von 10 bis 20 % , als Lehrer wegen der hohen Anforde rungen an die kognitive Belastbarkeit zu einer solchen von 30 bis 40 % . Hierauf sei abzustellen . 3.

E. 3 Hiergegen liess X.___ am 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 1) unter Beilage der neuropsychologischen Beurteilung durch

Dr. phil. N.___ vom 1 4. August 2013 ( Urk. 3/3) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren : - Der Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 sei aufzuheben. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach Durchfüh rung gerichtlicher medizinischer Abklärungen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente aus zurichten. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der neuropsycholo gischen Abklärung durch Dr. phil. N.___ zu übernehmen. - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Entschädigungsfolge zulasten de r Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2014 Stellung ( Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit Eingabe vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.

15) duplizieren konnte, was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).

E. 3.1 Gemäss Art.

E. 3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.

E. 3.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwick lung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür beste hen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E.

E. 3.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumula tiv - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 4.

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist auf die Rüge einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 9.) . Die Beschwerdegegnerin hat die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtli chen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen bzw. jeden einzelnen Einwand gegen die in der Rehaklinik G.___ vorgenommene neuropsychologische Abklärung sowie die vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Schlüsse eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )

abgeleiteten und in Art. 52 Abs. 2 des Bundesg esetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )

statuierten Begründungspflicht erblickt werden. Entscheidend ist, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Moti ve und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen ). Dies trifft hier zu. 2.

E. 4.1 Anlässlich des Sturzes auf den Hinterkopf am Abend des 1 8. Februar 2004 erlitt der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma Grad II. Die notfallmässige radio logische Abklärung im Spital A.___ ergab im kranialen Computertomogramm (CT) mehrere kleine Blutungsherde ohne Hinweis auf eine Schädelfrak tur. Das CT der Halswirbelsäule war unauffällig. Am darauffolgenden Morgen zeigte sich im Verlaufs-CT ein progredientes Hirnödem bei stagnierenden Blu tungen. Die nachbehandelnden Ärzte des S pitals B.___ berichteten am 1 6. März 2004 ( Urk. 9/16), dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit unter Bewusstlosigkeit oder Amnesie gelitten habe . Im neurolo gischen Konsil vom 2 4. Februar 2004 stellten sie nicht klar zuorden bare Sensibilitätsstörungen an den oberen Extremitäten fest, wobei das MRI der HWS unauffällige Befunde zeigte und der weitere Verlauf sich komplikationslos mit deutlicher Regredienz der Beschwerden zeigte. Bei Eintritt in die Rehaklinik C.___ klagte der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien der Arme beidseits, Spannungsgefühl im Schultergürtelbereich, starke Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie verminderte Aufnahmefähigkeit, selten auch nicht lageabhängige Schwindelsensationen ( Urk. 9/28). Die dortigen Ärzte stellten erstmals den klinischen Verdacht auf leichte neuropsychologische Funktionsstörungen ( Urk. 9/15). Sie hielten jedoch dafür, dass ein Teil der Symptomatik auch auf die antiepileptische Medikation zurückgeführt werden könne ( Urk. 9/47 S. 3).

Anlässlich der Konsilien im Spital D.___ wurde vorerst auf wei tere neuropsychologische Untersuchungen unter Hinweis auf die subjektiv nur leichten kognitiven Einschränkungen sowie das Fehlen therapeutischer Konse quenz bei zu erwartendem Lerneffekts verzichtet ( Urk. 9/33). In der neurologi schen Sprechstunde am 3 1. März 2005 stellten die Ärzte des Spitals D.___ eine Remis sion der Hypästhesie beider Arme und keine Einschränkungen bezüglich Kraft fest. Im Mentalstatus sowie der neurologischen Untersuchung fanden sie auch keine fokalen Ausfälle. Aufgrund dieser Befunde sahen sie für die Zukunft des Beschwerdeführers keine Einschränkungen ( Urk. 9/47 S. 2).

E. 4.2 Am 1 9. Juni 2007 erfolgte in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ eine neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 9/69). Zu diesem Zeitpunkt – der Beschwerdeführer stand in der Berufslehre als Schreiner - klagte er über zunehmende Einbussen der Daueraufmerksamkeit, die durchgängig aber ver stärkt bei Arbeiten unter Zeitdruck auftreten würden. Ferner berichtete er über Schwächen im Kurzzeitgedächtnis sowie sporadisch auftretende Wortfindungs störungen, sporadisch auftretendes dumpfes Druckgefühl im Kopf frontal sowie diskrete Durchschlafschwierigkeiten. Während der knapp zweistündigen Explo ration fanden die Neuropsychologen des Spitals D.___ einen durchwegs unauffälligen Mentalstatus und keinerlei Beeinträchtigung der Hirnfunktionen. Sie empfahlen eine Verlängerung des Nach t schlafes sowie Optimierung von Lern- und Arbeitstechniken ( Urk. 9/69).

E. 4.3 Weil die Schwierigkeiten an der Lehrstelle als Schreiner persistierten, erfolgte am 1 4. Januar 2008 eine umfassende neuropsycho logische Untersuchung an der O.___ -Klinik, welche insgesamt sechs Stunden dauerte, unterbrochen durch eine einstündige Mittagspause ( Urk. 9/91) . Subjektiv berichtete der Beschwerdeführer dannzumal ,

er habe Mühe, Anweisungen mündlich aufzunehmen und dann umz usetzen. Bei gleichbleibenden Arbeiten über eine längere Zeit hinweg komme es zu Ein b rüchen in der Konzentration und nehme das Arbeitstempo deutlich ab. Insbesondere vor dem Mittag oder gegen Abend bemerke er eine deutliche Leistungsverschlechterung. Daneben bereite ihm die Planung einzelner Aufgaben Mühe. Die untersu chenden Neuropsychologen der O.___ -Klinik kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei allgemeinem kognitiven Leistungsniveau im durchsc hnittlichen Bereich eine Asymme trie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Leistungen auffalle. Der Beschwerdeführer zeige bei sprachge b undenen Aufgaben eine deutlich bessere Leistung. Nur knapp im Normbereich läge die Leistung im Arbeitsgedächtnis, einen unterdurchschnittli chen Wert habe er in der Arbeitsgeschwindigkeit erzielt. Neuropsychologisch würden sich bei einem ansonsten unauffälligen Profil Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Antriebs und der Arbeitsgeschwindigkeit sowie des verbalen Arbeitsgedächtnisses finden. En tsprechend dem Leistungsprofil sowie den anamnestischen Angaben seien die Schwierigkeiten vermutlich nicht allein auf den Unfall zurückzuführen, sondern es sei dadurch zu einer Akzentuierung vorbestehender Schwächen gekommen. Es schein e plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma partielle Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit und des Arbeitstempos durch seine Ressourcen habe ausrei chend kompensieren könne, was jetzt nicht mehr möglich sei. In der Testung hätten sich keine Hinweise auf generelle exekutive Schwierigkeiten gezeigt, die Planungs- und Strukturierungsfähigkeiten seien mehrheitlich intakt und der Beschwerdeführer zeige eine gute Fehlerkontrolle. Einzig die mentale Flexibili tät sei teilweise diskret vermindert gewesen. Das allgemeine kognitive Leistungsprofil würde hingegen den frontalen Verletzungen entsprechen. Möglich erweise sei es auch in diesem Bereich zu einer Verhaltensregulation gekommen. Zur Klärung empfahlen sie eine weiterführende psychiatrische Differenzialdiagnostik, welch e auch die Frage nach einer allfälligen reaktiven depressiven Symptomatik , inklusive damit einhergehenden Einbrüchen im Antrieb und in der Konzentrationsfähigkeit beantworten könnte. Ferner finde sich beim Beschwerdeführer innerhalb seines allgemeinen kognitiven Profils schwächere Leistungen bei handlungs- als bei sprachgebundenen Aufgaben. Gerade diese Fertigkeiten sei e n aber für das handwerkliche Berufsfeld besonders wichtig. Sie empfahlen daher eine den Arbeitsprozess begleitende Ergotherapie bzw. – bei fehlender Aussicht, den Lehrabschluss zu schaffen – entsprechende Berufsfindungsmassnahmen.

E. 4.4 Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 7. Februar 2008 aufgrund der dannzumal vor liegenden Akten Stellung. Er kam zum Schluss, dass als Folge der neuropsy chologischen Einbussen unter starker beruflicher Belastung leichte Leistungseinschränkungen vorstellbar und auch festgestellt worden seien. Für Berufe mit hohen kognitiven Ansprüchen erscheine die Funktionsfähigkeit vor dem Unfall vorbestehend und geringgradig verstärkt nach dem Unfall eingeschränkt zu sein. Die subjektiven Beschwerde n und die im Jahre 2007 beschriebenen Auf fälligkeiten am Arbeitsplatz (Schreinerlehre) stünden höchstens möglicherweise mit organischen neurologischen Unfallfolgen in Zusammenhang. Mit Wahr scheinlichkeit seien die genannten Auffälligkeiten und Probleme mit unfallunabhängigen psychosozialen Einflüssen zu erklären. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls sei aus neuro logischer Sicht nicht zu erkennen. Durch eine zumutbare Willensanstren g ung und eine den Anforderungen der Tätigkeit angemessene Lebensführung sei die vollzeitliche Ausübung intellektuell nicht sehr anspruchsvoller Berufe uneinge schränkt gewährleistet ( Urk. 9/96).

E. 4.5 Im Hinblick auf den Fallabschluss erfolgte schliesslich die neurologische, psychi atrische und neuropsychologische Beurteilung in der Rehaklinik G.___ am 1 2. April 2012 ( Urk. 9/170). Der Beschwerdeführer – dannzumal nach Abschluss der Lehre zum Detailhandelsfachmann auf Stellensuche – berichtete über leichte Konzentrationseinbussen bei monot o nen Aufgaben über einen län geren Zeitraum, was beispielsweise während des Unterrichts zu kurzem Einni cken geführt habe. Nachts benötige er gegenwärtig acht Stunden Schlaf. Die Wahrnehmung von vielen oder komplexen Eindrücken könne einen Kopfdruck im mittleren Stirnbereich auslösen. Die testpsychologischen Untersuchungen erfolgten von 13.00 bis 16.00 Uhr, mit einer Pause von 10 Minuten. In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Abklärungspersonen der Rehaklinik G.___ fest, der Beschwerdeführer habe unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen der Daueraufmerksamkeit und der verbalen Merkspanne erzielt . Bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit habe sich eine Zunahme der Aus lassungen im zeitlichen Verlauf bei insgesamt erhöhter Fehleranzahl gezeigt, welche nicht auf Einschränkungen im Bereich des Arbeitsgedächtnisses oder der geteilten Aufmerksamkeit habe zurückgeführt werden können. Das Arbeitstempo sei sowohl bei computerisierten als auch bei Papier-Bleistift-Aufgaben zur Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen im Normbereich gelegen. Es hätten auch keine exekutiven Defizite festgestellt werden können, wie es bei Verlet zungen des Frontalhirns häufig anzutreffen sei. Die verbalen und nonverbalen Lern- und Abrufleistungen seien normgerecht ausgefallen. Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. Januar 2008 (vgl. E. 4.3) habe sich eine Verbesserung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness, geteilte Aufmerksamkeit) und des Arbeitsgedächtnisses, bei nach wie vor objektivierbaren Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit, gefunden. Die verbale Merkspanne sei in den früheren Untersuchungen unauffällig ausgefal len, so dass dies möglicherweise vor dem Hintergrund natürlicher Leistungsschwankungen während der gut dreistündigen Untersuchung zu interpretieren sei. Es hätten ansonsten keine besonderen affektiven oder Verhaltensauffälligkeiten bestanden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien gut mit den testpsychologischen Befunden vereinbar. Diese Befunde würden einer minimalen neuropsychologischen Störung mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit nach einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) entsprechen . Es bestünden nur minimale feststellbare Minderleistun gen einzelner kognitiver Funktionen. Der Beschwerdeführer könne sich subjek tiv gestört fühlen. Die beruflichen Leistungen sollten jedoch praktisch unver mindert vollbracht werden können.

Aus psychiatrischer Sicht liess sich keine Störung von Krankheitswert feststellen ( Urk. 9/171).

In der neurologischen und interdisziplinären Zusammenfassung der Befunde gingen die Fachärzte der Rehaklinik G.___ davon aus, dass der Beschwerde führer durch seine minimale neuropsychologische Störung in seinem Beruf (gemeint Detailhandelsfachmann im Musikalienhandel) ohne Leistungseinbussen bei vollem Arbeitspensum arbeitsfähig ist. Ein gegenüber der Zeit vor dem Unfall erhöhter Erholungsbedarf bzw. eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Ermüdbarkeit habe nicht klar herausgearbeitet werden können. Das vom Beschwerdeführer berichtete häufige Einnicken in der Berufsschule entspreche wahrscheinlich dem während der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik G___ ebenfalls häufig beobachtete n Einnicken bei Fleissarbeiten am PC. Zwar könne eine traumatische Hirnverletzung in der Art, wie der Beschwerde führer sie erlitten habe, derartige Abfälle der Vigilanz erklären, jedoch sei in diesem Falle eher der zu kurze Nach t schlaf als Ursache zu sehen. Während der Arbeit als Musikalienverkäufer im Geschäft scheine es mit der Vigilanz keine Probleme gegeben zu haben ( Urk. 9/172).

E. 4.6 Am 3 0. Oktober 2012 nahmen die neurologisch/psychiatrische Fachärztin sowie der Neuropsychologe der Rehaklinik G.___ zu den kritischen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 9/181). Sie führten aus, die von Dr. J.___ (vgl. E. 4.4) – in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Abk lärungsergebnisse der O.___ -Klinik

(vgl. E. 4.3) - festgehaltene Zumutbarkeitsbeurteilung s timm e mit ihrer aktuellen Beurteilung überein. Die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Leistungseinbusse in seinem Beruf ergeben. Die Dauer ihrer neuropsychologi schen Untersuchung genüge den in der einschlägigen Literatur vorgesehenen zeitlichen Vorgaben einer neuropsychologischen gutachterlichen Abklärung, zumal es sich nicht um eine gutachterliche Abklärung, sondern eine herkömm liche testpsychologische Verlaufskontrolle gehandelt habe. Zudem seien unnöti ger Zeit- und Prüfungsdruck während einer neuropsycho logischen Untersu chung zu vermei den. Die Einschätzung der Belastbarkeit eines Patienten müsse in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller vorliegenden polydisziplinären Befunde durch den f allführenden Arzt erfolgen und sei nicht primäre Aufgabe der neuropsychologische n Abklärung .

Diese befasse sich mit der Über prüfung von kognitiven Funktionseinbussen und allfälligen kognitiven Ausfallmustern in Verbindung mit den erlittenen hirnorganischen Läsionen. Die Belastbarkeit oder Ermüdbarkeit seien in dieser Begrifflichkeit demzufolge auch keine relevanten Kriterien bei der Beurteilung des Schweregrades einer neu ropsychologischen Störung. Aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht gebe es keinen Anlass, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten .

E. 4.7 Im Auftrag des Beschwerdeführers selbst untersuchte Dr. phil. N.___ den Beschwerdeführer am 2 3. Juli 201 3. Die von ihr durchgeführten Testverfahren zeigten während einer vierstündigen Untersuchung unauffällige Leistungen (mnestische Funktion, visuell-räumliche Wahrnehmung und Verar beitung) oder gar gute und rasche (Exekutivfunktionen) bzw. überdurchschnitt liche Leistungen (konstruktive Praxis) bei gutdurchschnittlichem Testleistungsniveau, was dem au f grund der schulischen und beruflichen Ausbildung zu erwartenden Niveau entspreche. Bei dem komplexeren und berufsbezogenen numerischen Informationsverarbeitungstest arbeitete der Beschwerdeführer prä zise und fehlerfrei, ab er verlangsamt, was bezogen auf eine Kaderpopulation einem unterdurchschnittlichen Gesamtresultat entsprechen würde. Erst nach einer mittleren Untersuchungsdauer von 4 Stunden hätten sich eine deutliche Ermüdu ng mit kognitiver Verlangsamung und etwas erschwerte Auffassung mit Leistungseinbrüchen gezeigt. Aufgrund der von ihr erhobenen Befunde schloss die Neuropsychologin auf eine auch heute noch bestehende leichte kognitive Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender reduzierter kognitiver Belast barkeit und erhöhter Ermüdbarkeit sowie Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten. Ihre Befunde seien mit den in der O.___ -Klinik erhobe nen kongruent, wobei sich heute keine allgemeine Verlangsamung und keine Reduktion des Arbeitsgedächtnisses mehr manifestiere. Für eine ökologisch valide Beurteilung und für eine realistische Einschätzung etwaiger Beeinträchti gungen im Arbeitsalltag sei es eben entscheidend, a uch die Belastbarkeit zu überprüf en, was nur in einer zeitlich wie inhaltlich umfassenden neuropsycho logischen Untersuchung gelänge. Aus neurologischer Sicht betrage die theore tische Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Detailh andels fach mann Musikinstru mente ca. 10-20%. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, keine Einschränkungen zu verspüren, sei davon auszu gehen, dass die jetzige Arbeitsstelle, eventuell durch die Möglichkeit einer adä quaten Pausengestaltung und der Möglichkeit einer seriellen Abarbeitung von Aufträgen (Vermeidu ng von Multi-Tasking) , optimal sei. Die theoretische Ein schränkung der Leistungsfähigkeit im Beruf als Lehrer wäre heute mit ca. 30-40 % zu veranschlagen, da die Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit und insbesondere die Multi-Tasking-Anforderungen in dieser Tätigkeit deutlich höher einzustufen seien ( Bericht vom 1 4. August 2013, Urk. 3/3). 5.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwer deführer an einer leichten neuropsychologischen Störung leidet mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit. Hierin bestehen grundsätzlich keine divergierenden Beurteilungen. Was der Beschwer deführer gegen die Validität der in der Rehaklinik G.___ durchgeführten neuropsychologi schen Untersuchungen vorbringt, sticht nicht. In s besondere ist darauf hinzuwei sen, dass auch die von ihm beauftragte Neuropsychologin gegenüber den Untersuchungsbefunden in der O.___ -Klinik eine Verbesserung feststellen konnte und ebenfalls nur leichte kognitive Funktionsstörungen diagnostizierte. Wesentlich unterscheidet sich die Beurteilung darin , dass das interdisziplinäre Team in der Rehaklinik G.___

den erhöhten Erholungsbedarf bzw. die vermehrte Ermüdbar keit hinsichtlich der Leist ungsfähigkeit anders gewichtete und für die Abfälle der Vigilanz auch andere G ründe als wahrscheinlich ansah . Zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im erlernte n Beruf als Detailhandelsfachmann im Musikalienbereich haben sich die Fachleute der Rehaklinik interdisziplinär nachvollziehbar

und in allen Teilen schlüssig auseinandergesetzt und es liegen diesbezüglich ebenfalls keine widersprüchliche n Beurteilungen in den medizinischen Akten vor.

Es gibt auch aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. N.___ kei nerlei Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre , sei nen Beruf ganztags bei voller Leistungsfähigkeit auszuüben. Es besteht kein Grund anzunehmen, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wäre einzigartig optimal angepasst. Ihre Behauptung, die Leistungseinschränkung betrage 10-20 % entbehrt jeglicher Grundlage. Hinweise für die lediglich behauptete, jedoch nicht substantiierte Soziallohnkomponente ( Urk. 1 S. 13) ,

bestehen nicht. Weitere Abklärungen in neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht sind nicht notwendig, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Es ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seinem erlernten Beruf nicht eingeschränkt ist, jedenfalls keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse erleidet. 6.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 6.1 Zu prüfen bleibt das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall den Beruf eines Primarlehrers ergriffen und dessen Anforderungen auch genügt. Damit wird letztlich die Frage nach der Unfallkausalität der Berufswahl aufge worfen, was hinsichtlich Invaliditätsbemessung zu einem anderen (höheren) Valideneinkommen führen würde.

E. 6.2 Ohne Zweifel

beabsichtigte der Beschwerdeführer vor seinem Unfall, die Ausbil dung zum Pr imarlehrer in Angriff zu nehmen, und hat diesen Plan nach dem Unfall – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - weiterverfolgt. Fraglich ist einzig, ob sein Ungenügen in der Eignungsprüfung auf unfallbedingte Schädi gungen zurückzuführen ist.

E. 6.3 Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ erachteten den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Kontrolle am 3 1. März 2005 für voll arbeitsfähig ( Urk. 9/51 , Urk. 9/47 ). Der Beschwerdeführer besuchte vorgängig zur Überbrückung und Tagesstrukturierung verschiedene Sprach- bzw. Computerkurs e

( Urk. 9/34, Urk. 9/36 ) und begann am 2 3. Fe bruar 2005 den Vorkurs für das Primarl ehrerseminar ( Urk. 9/49) , welchen er ohne aktenkundige Schwierigkeit en abschloss .

Alsdann bestand er zwar d ie Aufnahmeprüfung, nicht jedoch den Eignungstest (Assessment) . Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Anforderungen wegen seiner Defizite in der Langzeitaufmerksamkeit und der eingeschränkten Fähig keiten im Bereich der sprachlichen auditiven Merkfähigkeit sowie der verlang samten Reaktionszeit nicht zu genügen vermocht ( Urk. 1 S. 12).

Gemäss Promotionsentscheid der P .___ vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 12/5) dauerte das Assessment einen Tag und diente der Erfassung überfachlicher Kompeten zen, worunter Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen verschiedener Verhaltensmerkmale erfasst wurden. Dem Resultate-Blatt des Assessors ist zu entnehmen, dass in keiner der Kompetenzbereiche (Kommunikation, Koopera tion, Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen, Leistungsmotiva tion/Engagement, Umgang mit Informationen/Strukturierungsvermögen) die maximale Punktzahl erreicht wurde, sondern – mit Ausnahme des Merkmals „Kooperation“ - durchwegs nur die Hälfte . Als Schwächen wurden genannt: „ spricht leise, unvollständige Sätze, fällt selber keine Entscheidungen, über nimmt keine Führung, wenig Initiative, eher abwartend, wenig Engagement sichtbar, bringt sich nicht ein, wirkt planlos und wenig strukturiert“

( Urk. 12/6). A uch A ngesichts der noch in den neuropsychologische n

Abklärungen in der Epiklinik vom 1 4. Januar 2008 festgestellten partiellen Minderleistungen ( Bereich Aufmerksamkeit, Antrieb und Arbeitsgeschwindigkeit sowie verbales Arbeitsge dächtnis ; vgl. E. 4.3) ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer zwar die fachliche Prüfung, nicht jedoch den Eignungstest in sämtlichen überfachlichen Kompetenzen zu bestehen vermochte. Es scheint weitestgehend spekulativ, dass die vorhandenen neuropsychologischen Einschränkungen sich auf die Darstellung der getesteten

soziale n Kompetenzen auswirkten, welche weitestgehend auch persönlichkeitsbezogen scheinen . A nlässlich der Bespre chung vom 2 6. April 2007 im Lehrbetrieb wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit jeher eher introvertiert gewesen sei und sich nie gut habe durchsetzen können ( Urk. 12/7 = Urk. 9/62). Entgegen der Da rstellung des Beschwerdeführers, das Assessment wegen mangelnder sprachlicher Aus drucksfähigkeit nicht bestanden zu haben ( Urk.

E. 6.4 Der Abbruch der begonnen en Ausbildung zum Kindergärtner erfolgte nach echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst bzw. seiner Mutter aus schliesslich aus unfallfremden Gründen. Es zeigte sich, dass ihm der Beruf des Schreiner mehr zusagte ( Urk. 12/2 = Urk. 9/55) bzw. Kindergärtner nicht der richtige Beruf für ihn war ( Urk. 9/58). Replicando räumt der Beschwerdeführer nunmehr erneut ein, der Umgang mit Vorschulkindern habe ihm nicht entspro chen ( Urk.

E. 6.5 Es ist fraglich, ob der erfolgreiche Abschluss der Schreinerlehre letztendlich zu einem höheren Erwerbseinkommen geführt hätte, und daher das Vorbringen, diesen Berufswunsch einzig aufgrund der leichten neuropsychologischen Stö rungen aufgegeben zu haben , überhaupt zu prüfen ist.

Der Beschwerdeführer erzielt nac h eigenen Angaben ( Urk. 1 S. 13) bei der I.___ AG monatlich Fr. 4‘500.— (Basis 2013) und hätte als Jungschreiner nach A ngaben des Geschäftsführers des Vereins F.___ monatlich Fr. 4‘000.—

(Basis 2008) zu erwarten gehabt ( Urk. 9/104). Die Gründe für den Abbruch der Schreinerlehre können indes offen bleiben, weil nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall den Beruf des Schreiners ergriffen hätte.

Festzuhalten bleibt

in diesem Zusammenhang auch , dass die Fortsetzung der Schreinerlehre eingehend geprüft wurde ( Urk. 9/122, Urk. 9/134 , Urk. 9/142 )

– unter ander em in geschütztem Rahmen im Verein F.___ geschnuppert wurde – die Ausbildung als Schreiner jedoch letztlich aus unfallfremden Grün den (Residuen des Morbus Perthes) nicht weiterverfolgt werden konnte ( Urk. 9/128-129, Urk. 9/134) .

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die berufli chen Neigungsabklärungen im Juni 2008 eindeutig eine Neigung zu einem handwerklichen Beruf, verbunden mit dem Wunsche, kunsthandwerklich und gestalterisch tätig zu sein , zeigten. Aufgrund der Neigungen und Fähigkeiten konnte die Berufsberaterin der Rehaklinik G.___

die Schreinerlehre daher

als Berufsgrundlage empfehlen . Dies entgegen der anlässli ch der Untersuchungen in der O.___ -K linik geäusserten Vermutung, der Beschwerdeführer wäre möglich erweise in einem anderen, weniger handwerklichen Bereich, wo er ohne zeitli chen Druck arbeiten könnte, besser aufgehoben. Die Berufsberaterin sah das Problem nicht in der fehlenden Konzentrationsfähigkeit, sondern erachtete andere Faktoren für die verminderte Leistungsfähigkeit ( als Schreinerlehrling ) als verantwortlich , so die fehlende psychische Belastbarkeit (Leistungsdruck), der fehlende Antrieb und Ehrgeiz, die verlangsamte Auffassungsgabe und Schwächen im abstrakt-logischen Denken ( Urk. 9/122). Aus neurops ychologi scher Sicht wurden vorbestehende partielle Schwächen vermutet, die durch den Unf all akzentuiert worden seie n ( Urk. 9/91). Auch der G eschäftsleiter des Vereins F.___ erachtete nach der Schnupperlehre die notwendigen Ressourcen in den meisten Bereichen als gegeben. Sofern die Erfahrungsl ücken (Arbeiten mit Massivholz) nachgeholt würden, erachtete

er den erfolgreichen Abschluss der Lehre für durchaus möglich. Es ist daher keineswegs dargetan, dass der Beschwerdeführer ohne die leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Lehre als Schreiner im ursprünglichen Lehrbetrieb erfolgreich abgeschlossen hätte. Immerhin absolvierte er die Lehre als Detailhandel sfach mann im Musikalienbereich ohne Verzögerungen. 6. 6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass der Beschwerdeführer ohne den am 1 8. Februar 2004 erlittenen Unfall seinen ursprünglichen Berufswunsch Primarlehrer erfolgreich hätte abschliessen können und – sei es in diesem Beruf oder in demjenigen eines Schreiners oder Kunstschreiners

- ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielen würde. Eine durch den Unfall erlittene Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ist nicht dargetan. Damit bleibt es beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 und ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst auf grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten des Berichtes vom 1 4. August 2013 durch die Beschwerdegegnerin nicht stattzugeben ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung (Kosten des Untersuchungsberichtes vom 1 4. August 2013) wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

E. 11 S. 2) . Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00255 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

20. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983, schloss im Juli 2003 die Diplom mittelschule ab und beabsichtigte im April 2004 , den Vorkurs zur Aufnahme prüfung als Primarlehrer an der Pädagogische n

P.___

( P.___ ) anzutreten ( Urk. 9/1). Zwischenzeitlich arbeitete er ab 1. November 2003 als Druckereigehilfe bei der Y.___ AG auf Abruf ( Urk. 9/2, Urk. 9/7) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufs krankheiten versichert. Am 1 8. Februar 2004 rutschte er in Z.___ auf dem Eis aus und schlug mit dem Hinterkopf auf ( Urk. 9/9). Hierbei erlitt er ein Schädelhirntrauma Grad II mit/bei Kontusionsblutung frontal beidseits, Subarachnoidalblutung im Interhämisphaerenspalt occipital, Subduralblutung frontal (links mehr als rechts) und Falx cerebri sowie sekundärem Hirnödem. Nach der ersten notfallmässigen Behandlung im Spital A.___ wurde der Versi cherte in das S pital B.___ überführt, wo er bis zum 1. März 2004 neurologisch überwacht wurde ( Urk. 9/16). Anschliessend verbrachte er zwei Wochen in der Rehaklinik C.___ zur neuropsycholo gischen Rehabilitation ( Urk. 9/14) und wurde zur Weiterbetreuung durch den Hausarzt am 2 3. März 2004 nach Hause entlassen. In der Neurologischen Klinik und Poliklinik des S pitals

D.___ erfolgten am 1 8. Mai ( Urk. 9/33) und 2 7. Juli 2004 ( Urk. 9/36) diagnostische und therapeutische Verlaufskontrollen. Die SUVA übernahm die He ilkosten und richtete bis zum 26. Juli 2004 aufgrund einer vollständigen, danach aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Mit Beginn des (wegen des Unfalles um ein Jahr verschobenen) Vorkurses an der P .___ am 2 3. Februar 2005 stellte sie die Taggeldleistungen ein ( Urk. 9 /49). Weiterhin erbrachte die SUVA die notwendigen Behandlungen in Form von sporadisch en Kontrollen und Craniosacraltherapien; ab Ende 2005 übernahm sie ausserdem eine psychologische Behandlung bei Dr. phil. E.___ ( Urk. 9/52).

Der Versicherte bestand zwar die Aufnahmeprüfung für das Lehrerseminar, nicht jedoch das Eignungsassessment, weshalb er die Ausbildung als Kindergärtner an Hand nahm, diese jedoch nach kurzer Zeit wieder abbrach ( Urk. 9 /58) , und im Oktober 2006 eine Schreinerlehre mit verkürzter Ausbildungszeit antrat. Bereits nach kurzer Zeit traten jedoch Probleme in der A usbil dung vor allem im praktischen Bereich auf, die einen erfolgreichen Lehrabschluss fraglich erscheinen liessen ,

weshalb der Lehrbetrieb eine Kündigung des Lehrverhältnisses in Betracht zog ( Urk. 9/59-60, Urk. 9/62, Urk. 9/72, Urk. 9/77). Es erfolgte n am 1 9. Juni 2007 im Spital D.___ eine neuropsychologische und neurolo gische Unte rsuchung ( Urk. 9/69, Urk. 9/71) sowie am 1 4. Januar 2008 eine ein gehende Abklärung in der O.___ -Klinik (Bericht vom 2 2. Januar 2008, Urk. 9/91). Dort wurde auch die Eignung im handwerklichen Berufsbereich in Frage gestellt und Berufsfindungsmassnahmen angeregt. Da die Auflösung des bisherigen Lehrvertrages absehbar war (effektiv wur de er am 1 6. Mai 2008 aufgelöst , Urk. 9/110, und Urk. 9/116), suchte der Versicherte eine Anschlus slehrstelle als Schreiner. Er

absolvierte mit Unterstützung der Invalidenversicherung (Anmeldung im August 2007, Urk. 9/73) eine Schnupperwoche beim Verein F.___ ( Urk. 9/104) und berufliche Abklärungen in der Rehaklinik G.___

( Mai/Juni 2008 sowie vertieft ein zweites Mal von Juni bis August 2008; Urk. 9/111, Urk. 9/122, Urk. 9/142 ). Die IV-Stelle hielt eine Fortführung der Ausbildung zum Schreiner aus unfallfremden Gründen (Hüft- und Rückenprobleme) für nicht geeignet, weshalb sie diese nicht unte r stützte ( Urk. 9/128-129, Urk. 9/134). Am 8. September 2008 schliesslich trat X.___ eine Lehre als Detailhandelsfachmann bei der H.___ GmbH an, wofür die Invaliden versicherung Leistungen im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (einschliesslich kleines Taggeld) ausrichtete ( Urk. 9/141 , Urk. 9/151-154 ). Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre im August 2011 konnte der Versicherte im Lehrbetrieb zu einem aus betrieblichen Gründen reduzierten Pensum von 60 % weiterarbeiten ( Urk. 9/155, Urk. 9/157, Urk. 9/161). Aus wirtschaftlichen Grün den wurde ihm diese Stelle per 3 0. April 2012 gekündigt ( Urk. 9/173). Im Sep tember 2012 trat er eine Vollzeitstelle bei der I.___ AG an ( Urk. 1 S. 3 f.) . 2.

Die SUVA sprach dem Versicherten vorerst mit Verfügung vom 1 5. Juli 2008 ( Urk. 9/126) eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r Inte gritätseinbusse von 10 % in Form von minimalen bis leichten neuropsychologischen Störungen zu ( Urk. 9/126). Diese stützte sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 2 7. Februar 2008 ( Urk. 9/96). Nach Abschluss der beruflichen Ausbildung prüfte die SUVA die Rentenfrage und beauftragte die Rehaklinik G.___ mit einer neuropsychologischen (einschliesslich psychiatrischen und neurologi schen) Abklärung, die am 1 2. April 2012 stattfand (Bericht von Dr. med. K.___ , Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , sowie Dr. phil. M.___ , Fachpsychologe Neuropsychologie FSP und MAS in Psychotraumatologie, vom 2 7. April 2012, Urk. 9/ 170- 172). Nach Einwand des Versicherten, die neu ropsychologischen Abklärungen hätten in einem zu kurzen Zeitraum statt ge funden, um relevant zu sein, und seien daher zu wiederholen ( Urk. 9/176), nahm en die Fachleute der Rehaklinik G.___ am 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 9/181) Stellung. Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2013 verneinte die SUVA einen Renten anspruch ( Urk. 9/185). Hiergegen erhob X.___

am 1 0. Juli 2013 Ein sprache ( Urk. 9/186). Die SUVA wies diese mit Entscheid vom 2 3. September 2013 ab ( Urk. 2). 3.

Hiergegen liess X.___ am 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 1) unter Beilage der neuropsychologischen Beurteilung durch

Dr. phil. N.___ vom 1 4. August 2013 ( Urk. 3/3) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren : - Der Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 sei aufzuheben. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, allenfalls nach Durchfüh rung gerichtlicher medizinischer Abklärungen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rente aus zurichten. - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der neuropsycholo gischen Abklärung durch Dr. phil. N.___ zu übernehmen. - Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Entschädigungsfolge zulasten de r Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWSt).

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2014 Stellung ( Urk. 11), wozu die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit Eingabe vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.

15) duplizieren konnte, was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die vorliegenden Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist auf die Rüge einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt ( Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 9.) . Die Beschwerdegegnerin hat die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtli chen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn sie in der Begründung nicht auf jedes einzelne Vorbringen bzw. jeden einzelnen Einwand gegen die in der Rehaklinik G.___ vorgenommene neuropsychologische Abklärung sowie die vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Schlüsse eingegangen ist, kann darin keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV )

abgeleiteten und in Art. 52 Abs. 2 des Bundesg esetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts ( ATSG )

statuierten Begründungspflicht erblickt werden. Entscheidend ist, dass es den Parteien wie auch der Rechtsmittelinstanz möglich ist, die Moti ve und Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt, zu erkennen. Wesentlicher Gesichtspunkt hierbei ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen ). Dies trifft hier zu. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid in Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. J.___ minimale bis leichte neuropsy chologische Einbussen bestü nden . Die subjektiven Beschwerden und die 2007 beschriebenen Auffälligkeiten am Arbeitsplatz (Schreinerlehre) stünden höchs tens möglicherweise mit organischen neurologischen Unfallfolgen im Zusam menhang. Für Berufe mit hohen kognitiven Ansprüchen erscheine die Funkti onsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall vorbestehend und geringgradig verstärkt nach dem Unfall eingeschränkt. Die vollzeitliche Ausübung intellektu ell nicht sehr anspruchsvoller Berufe , wie des jenige n

des Detai l handelsfachmann s , sei uneingeschränkt möglich . Die Untersuchungen in der Rehaklinik G.___ hätten nurmehr minimale neuropsychologische Störungen ergeben . Hinsichtlich der Einwände zur Dauer der dortigen Abklärungen verwiesen sie auf die Stellungnahme vom 3 0. Oktober 201 2. Es könne nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall den Beruf als Primarlehrer ausüben würde. Der Beschwerdeführer habe die Eignungsprüfung nicht bestanden und die Ausbildung zum Kindergärtner aus unfallfremden Gründen abgebrochen. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse sei daher nicht ersichtlich ( Urk. 2). 2.2

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Abklärungen in der Rehaklinik G.___ seien ungenügend gewesen und könnten nicht Grundlage eines Leistungsentscheides bilden. Die neuropsychologische Testung sei mit nur drei Stunden zu kurz gewesen, um die volle Tragweite der Beeinträchtigung der Hirnfunktionen festzustellen. Eine Verbesserung der Aufmerksamkeitsfunktionen gegenüber der letzten Untersuchung in der O.___ -Klinik im Januar 2008, wel che sechs Stunden gedauert habe, könne dadurch nicht nachgewiesen werden. Ferner hätten sich die Fachpersonen in der Rehaklinik G.___ nur zur Zumut barkeit der Tätigkeit als Detailhandelskaufmann geäussert, nicht aber zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf, insbesondere demjenigen als Lehrer. Damit habe die SUVA in medizinischer Hinsicht die Unfallfolgen nicht ausrei chend abgeklärt. Das Gutachten von Dr. N.___ stelle unfallbedingte neuropsy chologisc he Einschränkungen, vor allem in der Daueraufmerksamkeit, fest, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese seien auch Ursache dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer das Assessment für die Aufnahmeprüfung als Primarlehrer nicht bestanden habe, und hätten zum Ausbildungsabbruch als Kindergärtner und schliesslich auch zum Lehrabbruch als Schreiner geführt. Bis heute bestehe ein deutlicher Leistungsknick in der zweiten Hälfte des Nachmit tags. Ohne den erlittenen Unfall würde der Beschwerdeführer heute den Beruf als Primarlehrer ausüben. Die konkreten Schritte im Hinblick auf diese Ausbil dung seien aktenkundig. Das Gutachten von Dr. N.___ bestätige, dass erst nach einer Testung von über vier Stunden sich die massgeblichen Einschrän kungen aufzeig en würden. Diese führten im Beruf als Detailhandelsfachmann zu einer Einschränkung von 10 bis 20 % , als Lehrer wegen der hohen Anforde rungen an die kognitive Belastbarkeit zu einer solchen von 30 bis 40 % . Hierauf sei abzustellen . 3. 3.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol ges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 3.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 3.3

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwick lung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberück sichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür beste hen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3. ). 3.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumula tiv - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus schöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als ange messen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Ver dienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statis tik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). 4. 4.1

Anlässlich des Sturzes auf den Hinterkopf am Abend des 1 8. Februar 2004 erlitt der Beschwerdeführer ein Schädelhirntrauma Grad II. Die notfallmässige radio logische Abklärung im Spital A.___ ergab im kranialen Computertomogramm (CT) mehrere kleine Blutungsherde ohne Hinweis auf eine Schädelfrak tur. Das CT der Halswirbelsäule war unauffällig. Am darauffolgenden Morgen zeigte sich im Verlaufs-CT ein progredientes Hirnödem bei stagnierenden Blu tungen. Die nachbehandelnden Ärzte des S pitals B.___ berichteten am 1 6. März 2004 ( Urk. 9/16), dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit unter Bewusstlosigkeit oder Amnesie gelitten habe . Im neurolo gischen Konsil vom 2 4. Februar 2004 stellten sie nicht klar zuorden bare Sensibilitätsstörungen an den oberen Extremitäten fest, wobei das MRI der HWS unauffällige Befunde zeigte und der weitere Verlauf sich komplikationslos mit deutlicher Regredienz der Beschwerden zeigte. Bei Eintritt in die Rehaklinik C.___ klagte der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien der Arme beidseits, Spannungsgefühl im Schultergürtelbereich, starke Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie verminderte Aufnahmefähigkeit, selten auch nicht lageabhängige Schwindelsensationen ( Urk. 9/28). Die dortigen Ärzte stellten erstmals den klinischen Verdacht auf leichte neuropsychologische Funktionsstörungen ( Urk. 9/15). Sie hielten jedoch dafür, dass ein Teil der Symptomatik auch auf die antiepileptische Medikation zurückgeführt werden könne ( Urk. 9/47 S. 3).

Anlässlich der Konsilien im Spital D.___ wurde vorerst auf wei tere neuropsychologische Untersuchungen unter Hinweis auf die subjektiv nur leichten kognitiven Einschränkungen sowie das Fehlen therapeutischer Konse quenz bei zu erwartendem Lerneffekts verzichtet ( Urk. 9/33). In der neurologi schen Sprechstunde am 3 1. März 2005 stellten die Ärzte des Spitals D.___ eine Remis sion der Hypästhesie beider Arme und keine Einschränkungen bezüglich Kraft fest. Im Mentalstatus sowie der neurologischen Untersuchung fanden sie auch keine fokalen Ausfälle. Aufgrund dieser Befunde sahen sie für die Zukunft des Beschwerdeführers keine Einschränkungen ( Urk. 9/47 S. 2). 4.2

Am 1 9. Juni 2007 erfolgte in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ eine neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 9/69). Zu diesem Zeitpunkt – der Beschwerdeführer stand in der Berufslehre als Schreiner - klagte er über zunehmende Einbussen der Daueraufmerksamkeit, die durchgängig aber ver stärkt bei Arbeiten unter Zeitdruck auftreten würden. Ferner berichtete er über Schwächen im Kurzzeitgedächtnis sowie sporadisch auftretende Wortfindungs störungen, sporadisch auftretendes dumpfes Druckgefühl im Kopf frontal sowie diskrete Durchschlafschwierigkeiten. Während der knapp zweistündigen Explo ration fanden die Neuropsychologen des Spitals D.___ einen durchwegs unauffälligen Mentalstatus und keinerlei Beeinträchtigung der Hirnfunktionen. Sie empfahlen eine Verlängerung des Nach t schlafes sowie Optimierung von Lern- und Arbeitstechniken ( Urk. 9/69). 4.3

Weil die Schwierigkeiten an der Lehrstelle als Schreiner persistierten, erfolgte am 1 4. Januar 2008 eine umfassende neuropsycho logische Untersuchung an der O.___ -Klinik, welche insgesamt sechs Stunden dauerte, unterbrochen durch eine einstündige Mittagspause ( Urk. 9/91) . Subjektiv berichtete der Beschwerdeführer dannzumal ,

er habe Mühe, Anweisungen mündlich aufzunehmen und dann umz usetzen. Bei gleichbleibenden Arbeiten über eine längere Zeit hinweg komme es zu Ein b rüchen in der Konzentration und nehme das Arbeitstempo deutlich ab. Insbesondere vor dem Mittag oder gegen Abend bemerke er eine deutliche Leistungsverschlechterung. Daneben bereite ihm die Planung einzelner Aufgaben Mühe. Die untersu chenden Neuropsychologen der O.___ -Klinik kamen zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei allgemeinem kognitiven Leistungsniveau im durchsc hnittlichen Bereich eine Asymme trie zwischen sprach- und handlungsgebundenen Leistungen auffalle. Der Beschwerdeführer zeige bei sprachge b undenen Aufgaben eine deutlich bessere Leistung. Nur knapp im Normbereich läge die Leistung im Arbeitsgedächtnis, einen unterdurchschnittli chen Wert habe er in der Arbeitsgeschwindigkeit erzielt. Neuropsychologisch würden sich bei einem ansonsten unauffälligen Profil Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit, des Antriebs und der Arbeitsgeschwindigkeit sowie des verbalen Arbeitsgedächtnisses finden. En tsprechend dem Leistungsprofil sowie den anamnestischen Angaben seien die Schwierigkeiten vermutlich nicht allein auf den Unfall zurückzuführen, sondern es sei dadurch zu einer Akzentuierung vorbestehender Schwächen gekommen. Es schein e plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma partielle Schwächen im Bereich der Aufmerksamkeit und des Arbeitstempos durch seine Ressourcen habe ausrei chend kompensieren könne, was jetzt nicht mehr möglich sei. In der Testung hätten sich keine Hinweise auf generelle exekutive Schwierigkeiten gezeigt, die Planungs- und Strukturierungsfähigkeiten seien mehrheitlich intakt und der Beschwerdeführer zeige eine gute Fehlerkontrolle. Einzig die mentale Flexibili tät sei teilweise diskret vermindert gewesen. Das allgemeine kognitive Leistungsprofil würde hingegen den frontalen Verletzungen entsprechen. Möglich erweise sei es auch in diesem Bereich zu einer Verhaltensregulation gekommen. Zur Klärung empfahlen sie eine weiterführende psychiatrische Differenzialdiagnostik, welch e auch die Frage nach einer allfälligen reaktiven depressiven Symptomatik , inklusive damit einhergehenden Einbrüchen im Antrieb und in der Konzentrationsfähigkeit beantworten könnte. Ferner finde sich beim Beschwerdeführer innerhalb seines allgemeinen kognitiven Profils schwächere Leistungen bei handlungs- als bei sprachgebundenen Aufgaben. Gerade diese Fertigkeiten sei e n aber für das handwerkliche Berufsfeld besonders wichtig. Sie empfahlen daher eine den Arbeitsprozess begleitende Ergotherapie bzw. – bei fehlender Aussicht, den Lehrabschluss zu schaffen – entsprechende Berufsfindungsmassnahmen. 4.4

Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 2 7. Februar 2008 aufgrund der dannzumal vor liegenden Akten Stellung. Er kam zum Schluss, dass als Folge der neuropsy chologischen Einbussen unter starker beruflicher Belastung leichte Leistungseinschränkungen vorstellbar und auch festgestellt worden seien. Für Berufe mit hohen kognitiven Ansprüchen erscheine die Funktionsfähigkeit vor dem Unfall vorbestehend und geringgradig verstärkt nach dem Unfall eingeschränkt zu sein. Die subjektiven Beschwerde n und die im Jahre 2007 beschriebenen Auf fälligkeiten am Arbeitsplatz (Schreinerlehre) stünden höchstens möglicherweise mit organischen neurologischen Unfallfolgen in Zusammenhang. Mit Wahr scheinlichkeit seien die genannten Auffälligkeiten und Probleme mit unfallunabhängigen psychosozialen Einflüssen zu erklären. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls sei aus neuro logischer Sicht nicht zu erkennen. Durch eine zumutbare Willensanstren g ung und eine den Anforderungen der Tätigkeit angemessene Lebensführung sei die vollzeitliche Ausübung intellektuell nicht sehr anspruchsvoller Berufe uneinge schränkt gewährleistet ( Urk. 9/96). 4.5

Im Hinblick auf den Fallabschluss erfolgte schliesslich die neurologische, psychi atrische und neuropsychologische Beurteilung in der Rehaklinik G.___ am 1 2. April 2012 ( Urk. 9/170). Der Beschwerdeführer – dannzumal nach Abschluss der Lehre zum Detailhandelsfachmann auf Stellensuche – berichtete über leichte Konzentrationseinbussen bei monot o nen Aufgaben über einen län geren Zeitraum, was beispielsweise während des Unterrichts zu kurzem Einni cken geführt habe. Nachts benötige er gegenwärtig acht Stunden Schlaf. Die Wahrnehmung von vielen oder komplexen Eindrücken könne einen Kopfdruck im mittleren Stirnbereich auslösen. Die testpsychologischen Untersuchungen erfolgten von 13.00 bis 16.00 Uhr, mit einer Pause von 10 Minuten. In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Abklärungspersonen der Rehaklinik G.___ fest, der Beschwerdeführer habe unterdurchschnittliche Ergebnisse in den Bereichen der Daueraufmerksamkeit und der verbalen Merkspanne erzielt . Bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit habe sich eine Zunahme der Aus lassungen im zeitlichen Verlauf bei insgesamt erhöhter Fehleranzahl gezeigt, welche nicht auf Einschränkungen im Bereich des Arbeitsgedächtnisses oder der geteilten Aufmerksamkeit habe zurückgeführt werden können. Das Arbeitstempo sei sowohl bei computerisierten als auch bei Papier-Bleistift-Aufgaben zur Prüfung der Aufmerksamkeitsfunktionen im Normbereich gelegen. Es hätten auch keine exekutiven Defizite festgestellt werden können, wie es bei Verlet zungen des Frontalhirns häufig anzutreffen sei. Die verbalen und nonverbalen Lern- und Abrufleistungen seien normgerecht ausgefallen. Im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 1 4. Januar 2008 (vgl. E. 4.3) habe sich eine Verbesserung im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen (Alertness, geteilte Aufmerksamkeit) und des Arbeitsgedächtnisses, bei nach wie vor objektivierbaren Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit, gefunden. Die verbale Merkspanne sei in den früheren Untersuchungen unauffällig ausgefal len, so dass dies möglicherweise vor dem Hintergrund natürlicher Leistungsschwankungen während der gut dreistündigen Untersuchung zu interpretieren sei. Es hätten ansonsten keine besonderen affektiven oder Verhaltensauffälligkeiten bestanden. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien gut mit den testpsychologischen Befunden vereinbar. Diese Befunde würden einer minimalen neuropsychologischen Störung mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit nach einer Schädigung des Gehirns (ICD-10: F07.8) entsprechen . Es bestünden nur minimale feststellbare Minderleistun gen einzelner kognitiver Funktionen. Der Beschwerdeführer könne sich subjek tiv gestört fühlen. Die beruflichen Leistungen sollten jedoch praktisch unver mindert vollbracht werden können.

Aus psychiatrischer Sicht liess sich keine Störung von Krankheitswert feststellen ( Urk. 9/171).

In der neurologischen und interdisziplinären Zusammenfassung der Befunde gingen die Fachärzte der Rehaklinik G.___ davon aus, dass der Beschwerde führer durch seine minimale neuropsychologische Störung in seinem Beruf (gemeint Detailhandelsfachmann im Musikalienhandel) ohne Leistungseinbussen bei vollem Arbeitspensum arbeitsfähig ist. Ein gegenüber der Zeit vor dem Unfall erhöhter Erholungsbedarf bzw. eine vermehrte Erschöpfbarkeit oder Ermüdbarkeit habe nicht klar herausgearbeitet werden können. Das vom Beschwerdeführer berichtete häufige Einnicken in der Berufsschule entspreche wahrscheinlich dem während der beruflichen Abklärung in der Rehaklinik G___ ebenfalls häufig beobachtete n Einnicken bei Fleissarbeiten am PC. Zwar könne eine traumatische Hirnverletzung in der Art, wie der Beschwerde führer sie erlitten habe, derartige Abfälle der Vigilanz erklären, jedoch sei in diesem Falle eher der zu kurze Nach t schlaf als Ursache zu sehen. Während der Arbeit als Musikalienverkäufer im Geschäft scheine es mit der Vigilanz keine Probleme gegeben zu haben ( Urk. 9/172). 4.6

Am 3 0. Oktober 2012 nahmen die neurologisch/psychiatrische Fachärztin sowie der Neuropsychologe der Rehaklinik G.___ zu den kritischen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung ( Urk. 9/181). Sie führten aus, die von Dr. J.___ (vgl. E. 4.4) – in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Abk lärungsergebnisse der O.___ -Klinik

(vgl. E. 4.3) - festgehaltene Zumutbarkeitsbeurteilung s timm e mit ihrer aktuellen Beurteilung überein. Die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Untersuchung hätten keine Hinweise für eine Leistungseinbusse in seinem Beruf ergeben. Die Dauer ihrer neuropsychologi schen Untersuchung genüge den in der einschlägigen Literatur vorgesehenen zeitlichen Vorgaben einer neuropsychologischen gutachterlichen Abklärung, zumal es sich nicht um eine gutachterliche Abklärung, sondern eine herkömm liche testpsychologische Verlaufskontrolle gehandelt habe. Zudem seien unnöti ger Zeit- und Prüfungsdruck während einer neuropsycho logischen Untersu chung zu vermei den. Die Einschätzung der Belastbarkeit eines Patienten müsse in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller vorliegenden polydisziplinären Befunde durch den f allführenden Arzt erfolgen und sei nicht primäre Aufgabe der neuropsychologische n Abklärung .

Diese befasse sich mit der Über prüfung von kognitiven Funktionseinbussen und allfälligen kognitiven Ausfallmustern in Verbindung mit den erlittenen hirnorganischen Läsionen. Die Belastbarkeit oder Ermüdbarkeit seien in dieser Begrifflichkeit demzufolge auch keine relevanten Kriterien bei der Beurteilung des Schweregrades einer neu ropsychologischen Störung. Aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht gebe es keinen Anlass, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten . 4.7

Im Auftrag des Beschwerdeführers selbst untersuchte Dr. phil. N.___ den Beschwerdeführer am 2 3. Juli 201 3. Die von ihr durchgeführten Testverfahren zeigten während einer vierstündigen Untersuchung unauffällige Leistungen (mnestische Funktion, visuell-räumliche Wahrnehmung und Verar beitung) oder gar gute und rasche (Exekutivfunktionen) bzw. überdurchschnitt liche Leistungen (konstruktive Praxis) bei gutdurchschnittlichem Testleistungsniveau, was dem au f grund der schulischen und beruflichen Ausbildung zu erwartenden Niveau entspreche. Bei dem komplexeren und berufsbezogenen numerischen Informationsverarbeitungstest arbeitete der Beschwerdeführer prä zise und fehlerfrei, ab er verlangsamt, was bezogen auf eine Kaderpopulation einem unterdurchschnittlichen Gesamtresultat entsprechen würde. Erst nach einer mittleren Untersuchungsdauer von 4 Stunden hätten sich eine deutliche Ermüdu ng mit kognitiver Verlangsamung und etwas erschwerte Auffassung mit Leistungseinbrüchen gezeigt. Aufgrund der von ihr erhobenen Befunde schloss die Neuropsychologin auf eine auch heute noch bestehende leichte kognitive Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender reduzierter kognitiver Belast barkeit und erhöhter Ermüdbarkeit sowie Minderleistungen in spezifischen Aufmerksamkeitsaspekten. Ihre Befunde seien mit den in der O.___ -Klinik erhobe nen kongruent, wobei sich heute keine allgemeine Verlangsamung und keine Reduktion des Arbeitsgedächtnisses mehr manifestiere. Für eine ökologisch valide Beurteilung und für eine realistische Einschätzung etwaiger Beeinträchti gungen im Arbeitsalltag sei es eben entscheidend, a uch die Belastbarkeit zu überprüf en, was nur in einer zeitlich wie inhaltlich umfassenden neuropsycho logischen Untersuchung gelänge. Aus neurologischer Sicht betrage die theore tische Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Detailh andels fach mann Musikinstru mente ca. 10-20%. Da der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, keine Einschränkungen zu verspüren, sei davon auszu gehen, dass die jetzige Arbeitsstelle, eventuell durch die Möglichkeit einer adä quaten Pausengestaltung und der Möglichkeit einer seriellen Abarbeitung von Aufträgen (Vermeidu ng von Multi-Tasking) , optimal sei. Die theoretische Ein schränkung der Leistungsfähigkeit im Beruf als Lehrer wäre heute mit ca. 30-40 % zu veranschlagen, da die Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit und insbesondere die Multi-Tasking-Anforderungen in dieser Tätigkeit deutlich höher einzustufen seien ( Bericht vom 1 4. August 2013, Urk. 3/3). 5.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage steht fest, dass der Beschwer deführer an einer leichten neuropsychologischen Störung leidet mit diskreten kognitiven Einbussen im Bereich der Daueraufmerksamkeit. Hierin bestehen grundsätzlich keine divergierenden Beurteilungen. Was der Beschwer deführer gegen die Validität der in der Rehaklinik G.___ durchgeführten neuropsychologi schen Untersuchungen vorbringt, sticht nicht. In s besondere ist darauf hinzuwei sen, dass auch die von ihm beauftragte Neuropsychologin gegenüber den Untersuchungsbefunden in der O.___ -Klinik eine Verbesserung feststellen konnte und ebenfalls nur leichte kognitive Funktionsstörungen diagnostizierte. Wesentlich unterscheidet sich die Beurteilung darin , dass das interdisziplinäre Team in der Rehaklinik G.___

den erhöhten Erholungsbedarf bzw. die vermehrte Ermüdbar keit hinsichtlich der Leist ungsfähigkeit anders gewichtete und für die Abfälle der Vigilanz auch andere G ründe als wahrscheinlich ansah . Zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im erlernte n Beruf als Detailhandelsfachmann im Musikalienbereich haben sich die Fachleute der Rehaklinik interdisziplinär nachvollziehbar

und in allen Teilen schlüssig auseinandergesetzt und es liegen diesbezüglich ebenfalls keine widersprüchliche n Beurteilungen in den medizinischen Akten vor.

Es gibt auch aufgrund der Ausführungen von Dr. phil. N.___ kei nerlei Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre , sei nen Beruf ganztags bei voller Leistungsfähigkeit auszuüben. Es besteht kein Grund anzunehmen, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wäre einzigartig optimal angepasst. Ihre Behauptung, die Leistungseinschränkung betrage 10-20 % entbehrt jeglicher Grundlage. Hinweise für die lediglich behauptete, jedoch nicht substantiierte Soziallohnkomponente ( Urk. 1 S. 13) ,

bestehen nicht. Weitere Abklärungen in neurologischer/neuropsychologischer Hinsicht sind nicht notwendig, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind . Es ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in seinem erlernten Beruf nicht eingeschränkt ist, jedenfalls keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse erleidet. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall den Beruf eines Primarlehrers ergriffen und dessen Anforderungen auch genügt. Damit wird letztlich die Frage nach der Unfallkausalität der Berufswahl aufge worfen, was hinsichtlich Invaliditätsbemessung zu einem anderen (höheren) Valideneinkommen führen würde. 6.2

Ohne Zweifel

beabsichtigte der Beschwerdeführer vor seinem Unfall, die Ausbil dung zum Pr imarlehrer in Angriff zu nehmen, und hat diesen Plan nach dem Unfall – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - weiterverfolgt. Fraglich ist einzig, ob sein Ungenügen in der Eignungsprüfung auf unfallbedingte Schädi gungen zurückzuführen ist. 6.3

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ erachteten den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Kontrolle am 3 1. März 2005 für voll arbeitsfähig ( Urk. 9/51 , Urk. 9/47 ). Der Beschwerdeführer besuchte vorgängig zur Überbrückung und Tagesstrukturierung verschiedene Sprach- bzw. Computerkurs e

( Urk. 9/34, Urk. 9/36 ) und begann am 2 3. Fe bruar 2005 den Vorkurs für das Primarl ehrerseminar ( Urk. 9/49) , welchen er ohne aktenkundige Schwierigkeit en abschloss .

Alsdann bestand er zwar d ie Aufnahmeprüfung, nicht jedoch den Eignungstest (Assessment) . Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Anforderungen wegen seiner Defizite in der Langzeitaufmerksamkeit und der eingeschränkten Fähig keiten im Bereich der sprachlichen auditiven Merkfähigkeit sowie der verlang samten Reaktionszeit nicht zu genügen vermocht ( Urk. 1 S. 12).

Gemäss Promotionsentscheid der P .___ vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 12/5) dauerte das Assessment einen Tag und diente der Erfassung überfachlicher Kompeten zen, worunter Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen verschiedener Verhaltensmerkmale erfasst wurden. Dem Resultate-Blatt des Assessors ist zu entnehmen, dass in keiner der Kompetenzbereiche (Kommunikation, Koopera tion, Überzeugungs- und Durchsetzungsvermögen, Leistungsmotiva tion/Engagement, Umgang mit Informationen/Strukturierungsvermögen) die maximale Punktzahl erreicht wurde, sondern – mit Ausnahme des Merkmals „Kooperation“ - durchwegs nur die Hälfte . Als Schwächen wurden genannt: „ spricht leise, unvollständige Sätze, fällt selber keine Entscheidungen, über nimmt keine Führung, wenig Initiative, eher abwartend, wenig Engagement sichtbar, bringt sich nicht ein, wirkt planlos und wenig strukturiert“

( Urk. 12/6). A uch A ngesichts der noch in den neuropsychologische n

Abklärungen in der Epiklinik vom 1 4. Januar 2008 festgestellten partiellen Minderleistungen ( Bereich Aufmerksamkeit, Antrieb und Arbeitsgeschwindigkeit sowie verbales Arbeitsge dächtnis ; vgl. E. 4.3) ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde führer zwar die fachliche Prüfung, nicht jedoch den Eignungstest in sämtlichen überfachlichen Kompetenzen zu bestehen vermochte. Es scheint weitestgehend spekulativ, dass die vorhandenen neuropsychologischen Einschränkungen sich auf die Darstellung der getesteten

soziale n Kompetenzen auswirkten, welche weitestgehend auch persönlichkeitsbezogen scheinen . A nlässlich der Bespre chung vom 2 6. April 2007 im Lehrbetrieb wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit jeher eher introvertiert gewesen sei und sich nie gut habe durchsetzen können ( Urk. 12/7 = Urk. 9/62). Entgegen der Da rstellung des Beschwerdeführers, das Assessment wegen mangelnder sprachlicher Aus drucksfähigkeit nicht bestanden zu haben ( Urk. 11 S. 7) , fanden sich anläs slich der Abklärungen in der O.___ -Klinik im Januar 2008 insgesamt unauffällige sprachliche Funktionen und intakte verbale und figural Lern- und Gedächtnisleistungen. In den sprachgebunden en Aufgaben zeigte der Beschwerdeführer eine deutlich bessere Leis tung. Die Ausführungen von Fachpersonen der P .___ , wie sich die neuropsychologischen Einschränkungen ganz generell und im spe ziellen Einzelfall auf die Ergebnisse des Assessments ausgewirkt hätten ( Urk. 1 1 S. 8), müssten sich – neuropsychologische Kenntnisse vorausgesetzt – daher ebenfalls auf Spekulationen beschränken und vermöchten dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. 6.4

Der Abbruch der begonnen en Ausbildung zum Kindergärtner erfolgte nach echtzeitlichen Angaben des Beschwerdeführers selbst bzw. seiner Mutter aus schliesslich aus unfallfremden Gründen. Es zeigte sich, dass ihm der Beruf des Schreiner mehr zusagte ( Urk. 12/2 = Urk. 9/55) bzw. Kindergärtner nicht der richtige Beruf für ihn war ( Urk. 9/58). Replicando räumt der Beschwerdeführer nunmehr erneut ein, der Umgang mit Vorschulkindern habe ihm nicht entspro chen ( Urk. 11 S. 2) . Weiterungen hierzu erübrigen sich daher. 6.5

Es ist fraglich, ob der erfolgreiche Abschluss der Schreinerlehre letztendlich zu einem höheren Erwerbseinkommen geführt hätte, und daher das Vorbringen, diesen Berufswunsch einzig aufgrund der leichten neuropsychologischen Stö rungen aufgegeben zu haben , überhaupt zu prüfen ist.

Der Beschwerdeführer erzielt nac h eigenen Angaben ( Urk. 1 S. 13) bei der I.___ AG monatlich Fr. 4‘500.— (Basis 2013) und hätte als Jungschreiner nach A ngaben des Geschäftsführers des Vereins F.___ monatlich Fr. 4‘000.—

(Basis 2008) zu erwarten gehabt ( Urk. 9/104). Die Gründe für den Abbruch der Schreinerlehre können indes offen bleiben, weil nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall den Beruf des Schreiners ergriffen hätte.

Festzuhalten bleibt

in diesem Zusammenhang auch , dass die Fortsetzung der Schreinerlehre eingehend geprüft wurde ( Urk. 9/122, Urk. 9/134 , Urk. 9/142 )

– unter ander em in geschütztem Rahmen im Verein F.___ geschnuppert wurde – die Ausbildung als Schreiner jedoch letztlich aus unfallfremden Grün den (Residuen des Morbus Perthes) nicht weiterverfolgt werden konnte ( Urk. 9/128-129, Urk. 9/134) .

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die berufli chen Neigungsabklärungen im Juni 2008 eindeutig eine Neigung zu einem handwerklichen Beruf, verbunden mit dem Wunsche, kunsthandwerklich und gestalterisch tätig zu sein , zeigten. Aufgrund der Neigungen und Fähigkeiten konnte die Berufsberaterin der Rehaklinik G.___

die Schreinerlehre daher

als Berufsgrundlage empfehlen . Dies entgegen der anlässli ch der Untersuchungen in der O.___ -K linik geäusserten Vermutung, der Beschwerdeführer wäre möglich erweise in einem anderen, weniger handwerklichen Bereich, wo er ohne zeitli chen Druck arbeiten könnte, besser aufgehoben. Die Berufsberaterin sah das Problem nicht in der fehlenden Konzentrationsfähigkeit, sondern erachtete andere Faktoren für die verminderte Leistungsfähigkeit ( als Schreinerlehrling ) als verantwortlich , so die fehlende psychische Belastbarkeit (Leistungsdruck), der fehlende Antrieb und Ehrgeiz, die verlangsamte Auffassungsgabe und Schwächen im abstrakt-logischen Denken ( Urk. 9/122). Aus neurops ychologi scher Sicht wurden vorbestehende partielle Schwächen vermutet, die durch den Unf all akzentuiert worden seie n ( Urk. 9/91). Auch der G eschäftsleiter des Vereins F.___ erachtete nach der Schnupperlehre die notwendigen Ressourcen in den meisten Bereichen als gegeben. Sofern die Erfahrungsl ücken (Arbeiten mit Massivholz) nachgeholt würden, erachtete

er den erfolgreichen Abschluss der Lehre für durchaus möglich. Es ist daher keineswegs dargetan, dass der Beschwerdeführer ohne die leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Lehre als Schreiner im ursprünglichen Lehrbetrieb erfolgreich abgeschlossen hätte. Immerhin absolvierte er die Lehre als Detailhandel sfach mann im Musikalienbereich ohne Verzögerungen. 6. 6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass der Beschwerdeführer ohne den am 1 8. Februar 2004 erlittenen Unfall seinen ursprünglichen Berufswunsch Primarlehrer erfolgreich hätte abschliessen können und – sei es in diesem Beruf oder in demjenigen eines Schreiners oder Kunstschreiners

- ein wesentlich höheres Erwerbseinkommen erzielen würde. Eine durch den Unfall erlittene Erwerbseinbusse von mindestens 10 % ist nicht dargetan. Damit bleibt es beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 3. September 2013 und ist die Beschwerde abzuweisen. 7.

Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der Sachverhalt erst auf grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186, U 282/00 E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag auf Übernahme der Kosten des Berichtes vom 1 4. August 2013 durch die Beschwerdegegnerin nicht stattzugeben ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Eine Parteientschädigung (Kosten des Untersuchungsberichtes vom 1 4. August 2013) wird nicht zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli