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5A_664/2023

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung,

Bundesgericht · 2023-09-21 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter das Betreibungsamt Zürich 7 an, mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil von A.________ an der unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters B.________ das Gemeinschaftsverhältnis unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde im Sinn von Art. 12 VVAG aufzulösen und zu liquidieren.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2023 ab.

Mit Eingabe vom 10. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, er könne das Urteil nicht akzeptieren, wobei er festhielt, als Laie nicht im Detail auf die Angelegenheit eingehen zu können, und in Aussicht stellte, er werde seine Anwältin bitten, in den nächsten Tages alles formell korrekt einzureichen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Mitwirkung der Behörde bei der Teilung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

E. 2 Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) ist die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) mit der Beschwerde vom 10. September 2023 eingehalten. Allerdings enthält diese weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) und eine solche wurde entgegen der Ankündigung auch nicht innert der Beschwerdefrist nachgereicht.

E. 3 Die Beschwerde ist bzw. bleibt damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_664/2023

Urteil vom 21. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juli 2023 (LF230006-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter das Betreibungsamt Zürich 7 an, mit Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil von A.________ an der unverteilten Erbschaft seines verstorbenen Vaters B.________ das Gemeinschaftsverhältnis unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde im Sinn von Art. 12 VVAG aufzulösen und zu liquidieren.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2023 ab.

Mit Eingabe vom 10. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, er könne das Urteil nicht akzeptieren, wobei er festhielt, als Laie nicht im Detail auf die Angelegenheit eingehen zu können, und in Aussicht stellte, er werde seine Anwältin bitten, in den nächsten Tages alles formell korrekt einzureichen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Mitwirkung der Behörde bei der Teilung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2.

Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) ist die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) mit der Beschwerde vom 10. September 2023 eingehalten. Allerdings enthält diese weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) und eine solche wurde entgegen der Ankündigung auch nicht innert der Beschwerdefrist nachgereicht.

3.

Die Beschwerde ist bzw. bleibt damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli