Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, für den Unterhalt der Lie- genschaft bis zu einem bestimmten Betrag auf das Vermögen der Erbengemeinschaft auch ohne Einverständnis der Miterbin zuzu- greifen.
E. 1.5 Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Verfahren Geschäfts- Nr. EN241263 beim Obergericht des Kantons Zürich "Stelle für Rechtsverzöge- rungsbeschwerden" ein. Da bei der Verwaltungskommission bereits eine Auf- sichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hängig ist (Verfahren VB250004), wurde die Eingabe zunächst der Verwaltungskommission zugestellt. Diese leitete sie am 10. März 2025 der II. Zivilkammer weiter, worauf vorliegendes Verfahren angelegt wurde (vgl. act. 2). Der Beschwerdeführer beantragt die Vornahme der Erbteilung, die Zusprechung von Schadenersatz, die Feststellung, dass die Miter-
- 5 - bin das Verfahren sabotiere und verzögere, sowie die Einsetzung als Erbenvertre- ter für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens (act. 2 S. 19).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–28; act. 6/1–22). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Der Gesuchsteller sei ausdrücklich zu ermächtigen, ohne Einver- ständnis der Miterbin neue Hypotheken bei einer Bank abzusch- liessen. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Antrag des Beschwerdeführers um Einset- zung als Erbenvertreter mit beschränkter Befugnis zur Vornahme gewisser not- wendigen Verwaltungshandlungen entgegen (vgl. act. 5/8 E. V.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 forderte die Vorinstanz ihn auf, kurz darzulegen, weshalb die Einsetzung einer neutralen Drittperson als Erbenvertreter für die genannten Aufgaben sein Einkommen gefährden würde, sowie kurz aufzulisten, für welche Liegenschaften neue Hypotheken abzuschliessen seien. Schliesslich forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, kurz zu beziffern, welcher Betrag für den Unterhalt welcher Liegenschaft notwendig sein soll. Dies jeweils unter der Andro- hung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Substantiierung angenommen werde. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz der Miterbin Frist zur Stellungnahme an (act. 5/8). Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe vom 20. Januar 2025 ein (act. 5/16). Die Miterbin reichte mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2025 eine Stellungnahme ein (act. 5/23). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge zahlreiche weitere Eingaben ein (act. 5/26/1–17). Mit Urteil vom 26. Fe- bruar 2025 wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers ab (act. 4).
E. 2.1 Gegen eine behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde zielt darauf ab, von der Rechtsmittelinstanz feststellen zu lassen, dass die Vorinstanz die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt. Ob das (prozessuale) Verhalten einer Partei (bspw. der Miterbin) zu einer Verzögerung des Verfahrens (bzw. der Erbteilung) führt, bildet hingegen ebenso wenig Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens wie allfällige Schadenersatzansprüche.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat das Verfahren EN241263 mit Urteil vom 26. Februar 2025 erledigt. Demzufolge fehlt es dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf seine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 2.3 Im Übrigen zeigt bereits die Prozessgeschichte, dass der Vorinstanz keiner- lei Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, sondern die verschiedenen Verfahren jeweils zeitnah beurteilt und abgeschlossen wurden (vgl. hiervor E. 1). So auch hier: Nach Einleitung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erliess die Vorinstanz am
15. Januar 2025 umgehend eine Verfügung, in welcher sie dem Beschwerdefüh- rer Substantiierungshinweise gab und ihn nochmals ausdrücklich und in einer für juristische Laien verständlichen Art auf die rechtlichen Möglichkeiten eines Erben sowie die Kompetenzen des Einzelgerichts in Erbschaftssachen hinwies (vgl. act. 5/8 E. IV). Nach Eingang der fristgerechten Eingabe des Beschwerdeführers (sowie zahlreichen weiteren Eingaben seinerseits) befand die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 26. Februar 2025 über die Anträge des Beschwerdeführers. Eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. Folglich erwiese sich die Beschwerde – könnte darauf eingetreten werden – als unbegründet.
- 6 -
E. 3 Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Miterbin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren des Einzelgerich- tes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (EN241263)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2012 verstarb C._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zü- rich. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A._____ und B._____ (Ge- schäfts-Nr. EM120567-L/U). Am 3. Februar 2021 reichte A._____ gegen seine Schwester beim Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) eine Klage auf Teilung des Nachlasses ein. Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 22. April 2021 auf die Klage mangels Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.00 nicht ein (Geschäfts-Nr. CP210002-L/U). Eine dagegen beim Obergericht des Kantons Zü- rich erhobene Berufung wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22. April 2021 wurde bestätigt (Ge- schäfts-Nr. LB210028-O/U). Die dagegen von A._____ beim Bundesgericht erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Februar 2022 abgewiesen (act. 21/1; BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022). 1.2. Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich ordnete mit Urteil vom 16. Dezember 2022 auf entsprechendes Gesuch des Betreibungs- amtes gemäss Art. 12 VVAG die Teilung des Nachlasses des Erblassers unter Mitwirkung der Behörde anstelle des Schuldners A._____ an. Mit der Mitwirkung bei der Erbteilung wurde der Notar des Kreises Zürich (Altstadt) beauftragt (Ge- schäft-Nr. EN221297-L/U). Mit Urteil vom 13. Januar 2023 zog das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich Dispositiv-Ziffer 2 ihres vorer- wähnten Urteils insofern in Wiedererwägung, als mit der Mitwirkung bei der Erb- teilung neu der hierfür zuständige Notar des Kreises Hottingen-Zürich beauftragt wurde. Sämtliche übrigen Anordnungen des Urteils vom 16. Dezember 2022 blie- ben unverändert (Geschäft-Nr. EN230045-L/U). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A._____ beim Obergericht eine Berufung gegen das Urteil des Einzelge- richts in Erbschaftssachen vom 16. Dezember 2022. Der Wiedererwägungsent- scheid vom 13. Januar 2023 bzw. der berichtigte Punkt blieb unangefochten. Mit obergerichtlichem Urteil vom 7. Juli 2023 wurde die Berufung abgewiesen (Ge- schäfts-Nr. LF230006-O/U). Auf eine von A._____ dagegen erhobene Be- schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2023 nicht ein (BGer 5A_664/2023 vom 21. September 2023).
- 3 - 1.3. Mit Eingaben vom 23. Mai 2024 und 4. Juni 2024 sowie mit ergänzenden Eingaben vom 8., 12., 21. und 23. Juni 2024 gelangte A._____ an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich und verlangte (sinngemäss) die umgehende Beendigung der Mitwirkung der Behörden bei der Teilung der Erbschaft. Mit Urteil vom 1. Juli 2024 wies das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich das Begehren von A._____ ab (Geschäfts- Nr. EN240572; act. 6/17). Mit obergerichtlichem Urteil vom 21. August 2024 wurde die Berufung abgewiesen (act. 6/18; Geschäfts-Nr. LF240070-O/U). Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Ur- teil vom 19. September 2024 nicht ein (act. 6/20; BGer 5A_610/2024 vom 19. September 2024). 1.4. Seit März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich zahlreiche und teilweise sehr ausschweifende Schreiben ein, in denen er sich über das Verhalten seiner Schwester und Miterbin, über die Arbeit des Notars und über die Arbeit des Gerichts beschwerte und im Wesentlichen immer wieder ver- langte, dass das Gericht und/oder der Notar von Amtes wegen Schutzmassnah- men zu ergreifen hätten (vgl. act. 5/8 E. III sowie act. 6/12; act. 6/14-19; act. 6/22). Die Eingaben wurden vom Einzelgericht in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichts Zürich insoweit beantwortet, als dass A._____ darauf aufmerksam gemacht wurde, welche rechtlichen Möglichkeiten durch ihn geprüft und beantragt werden könnten und er dazu rechtliche Beratung in Anspruch nehmen solle (vgl. etwa act. 6/13, act. 6/21). 1.4. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 (Datum Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Eingabe mit folgenden Anträgen ein (act. 5/1, Geschäfts-Nr. EN241263):
- 4 -
1. Es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, für den Unterhalt der Lie- genschaft bis zu einem bestimmten Betrag auf das Vermögen der Erbengemeinschaft auch ohne Einverständnis der Miterbin zuzu- greifen.
2. Der Gesuchsteller sei ausdrücklich zu ermächtigen, ohne Einver- ständnis der Miterbin neue Hypotheken bei einer Bank abzusch- liessen. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Antrag des Beschwerdeführers um Einset- zung als Erbenvertreter mit beschränkter Befugnis zur Vornahme gewisser not- wendigen Verwaltungshandlungen entgegen (vgl. act. 5/8 E. V.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 forderte die Vorinstanz ihn auf, kurz darzulegen, weshalb die Einsetzung einer neutralen Drittperson als Erbenvertreter für die genannten Aufgaben sein Einkommen gefährden würde, sowie kurz aufzulisten, für welche Liegenschaften neue Hypotheken abzuschliessen seien. Schliesslich forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, kurz zu beziffern, welcher Betrag für den Unterhalt welcher Liegenschaft notwendig sein soll. Dies jeweils unter der Andro- hung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Substantiierung angenommen werde. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz der Miterbin Frist zur Stellungnahme an (act. 5/8). Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe vom 20. Januar 2025 ein (act. 5/16). Die Miterbin reichte mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2025 eine Stellungnahme ein (act. 5/23). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge zahlreiche weitere Eingaben ein (act. 5/26/1–17). Mit Urteil vom 26. Fe- bruar 2025 wies die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers ab (act. 4). 1.5. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend das Verfahren Geschäfts- Nr. EN241263 beim Obergericht des Kantons Zürich "Stelle für Rechtsverzöge- rungsbeschwerden" ein. Da bei der Verwaltungskommission bereits eine Auf- sichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hängig ist (Verfahren VB250004), wurde die Eingabe zunächst der Verwaltungskommission zugestellt. Diese leitete sie am 10. März 2025 der II. Zivilkammer weiter, worauf vorliegendes Verfahren angelegt wurde (vgl. act. 2). Der Beschwerdeführer beantragt die Vornahme der Erbteilung, die Zusprechung von Schadenersatz, die Feststellung, dass die Miter-
- 5 - bin das Verfahren sabotiere und verzögere, sowie die Einsetzung als Erbenvertre- ter für die Dauer des obergerichtlichen Verfahrens (act. 2 S. 19). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–28; act. 6/1–22). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen eine behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde zielt darauf ab, von der Rechtsmittelinstanz feststellen zu lassen, dass die Vorinstanz die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt. Ob das (prozessuale) Verhalten einer Partei (bspw. der Miterbin) zu einer Verzögerung des Verfahrens (bzw. der Erbteilung) führt, bildet hingegen ebenso wenig Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens wie allfällige Schadenersatzansprüche. 2.2. Die Vorinstanz hat das Verfahren EN241263 mit Urteil vom 26. Februar 2025 erledigt. Demzufolge fehlt es dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren am notwendigen Rechtsschutzinteresse. Auf seine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3. Im Übrigen zeigt bereits die Prozessgeschichte, dass der Vorinstanz keiner- lei Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, sondern die verschiedenen Verfahren jeweils zeitnah beurteilt und abgeschlossen wurden (vgl. hiervor E. 1). So auch hier: Nach Einleitung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erliess die Vorinstanz am
15. Januar 2025 umgehend eine Verfügung, in welcher sie dem Beschwerdefüh- rer Substantiierungshinweise gab und ihn nochmals ausdrücklich und in einer für juristische Laien verständlichen Art auf die rechtlichen Möglichkeiten eines Erben sowie die Kompetenzen des Einzelgerichts in Erbschaftssachen hinwies (vgl. act. 5/8 E. IV). Nach Eingang der fristgerechten Eingabe des Beschwerdeführers (sowie zahlreichen weiteren Eingaben seinerseits) befand die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 26. Februar 2025 über die Anträge des Beschwerdeführers. Eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. Folglich erwiese sich die Beschwerde – könnte darauf eingetreten werden – als unbegründet.
- 6 -
3. Ausgangsgemäss unterliegt der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 GebV OG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Miterbin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
26. März 2025