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LF240070

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung / Wiedererwägung des Urteils vom 16. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. EN221297-L)

Zürich OG · 2024-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Am tt.mm.2012 verstarb B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A._____ und E._____ (Ge- schäfts-Nr. EM120567-L/U; act. 11/2/6/3). Am 3. Februar 2021 reichte A._____ gegen seine Schwester beim Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) eine Klage auf Teilung des Nachlasses ein (act. 21/3). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom

22. April 2021 auf die Klage mangels Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.00 nicht ein (act. 21/2; Geschäfts-Nr. CP210002-L/U). Eine dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Berufung wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichtes vom

22. April 2021 wurde bestätigt (Geschäfts-Nr. LB210028-O/U). Die dagegen von A._____ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Fe- bruar 2022 abgewiesen (act. 21/1; BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022).

E. 1.2 In diversen Pfändungsverfahren gegen A._____ wurde u.a. dessen Liquida- tionsanteil am unverteilten Nachlass gepfändet und es wurden schliesslich Ver- wertungsbegehren gestellt (act. 11/2/2-4). Am 14. Juli 2022 ersuchte das Betrei- bungsamt Zürich 7 das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Durchführung einer Ei- nigungsverhandlung und Bestimmung des Verwertungsverfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 9 VVAG und § 4 VBG. Die Einigungsverhandlung fand am 6. Oktober 2022 statt. Es kam keine Einigung zustande. Daraufhin setzte die untere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Frist an, um Anträge zu den weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Novem- ber 2022 wies das Bezirksgericht Zürich das Betreibungsamt Zürich 7 an, mit Be- zug auf den gepfändeten Liquidationsanteil von A._____ am unverteilten Nach- lass das Gemeinschaftsverhältnis unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zustän- digen Behörde i.S.v. Art. 12 VVAG aufzulösen und zu liquidieren, sofern der hier- für erforderliche Kostenvorschuss von den Gläubigern geleistet werde. Andern- falls sei das Anteilsrecht am Gemeinschaftsvermögen als solches durch das Be- treibungsamt zu versteigern (act. 11/2/5; Geschäfts-Nr. BV220055-L/U). Gegen

- 3 - den Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2022 erhob A._____ beim Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs eine Beschwerde. Dieser wurde mit Verfügung vom 19. De- zember 2022 einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 wurde die Beschwerde von A._____ abgewiesen (Geschäfts-Nr. PS220207-O/U).

E. 1.3 Noch bevor der Beschwerde von A._____ im vorgenannten obergerichtli- chen Verfahren am 19. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2022 auf entsprechendes Gesuch des Betrei- bungsamtes gemäss Art. 12 VVAG die Teilung des Nachlasses des Erblassers (B._____) unter Mitwirkung der Behörde anstelle des Schuldners A._____ an. Mit der Mitwirkung bei der Erbteilung wurde der Notar des Kreises Zürich (F._____) beauftragt (act. 11/2/8; Geschäft-Nr. EN221297-L/U). Mit Urteil vom 13. Januar 2023 zog das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich Dis- positiv-Ziffer 2 ihres vorerwähnten Urteils insofern in Wiedererwägung, als mit der Mitwirkung bei der Erbteilung neu der hierfür zuständige Notar des Kreises G._____-Zürich beauftragt wurde. Sämtliche übrigen Anordnungen des Urteils vom 16. Dezember 2022 blieben unverändert (act. 11/6; Geschäft-Nr. EN230045- L/U). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A._____ beim Obergericht eine Be- rufung gegen das Urteil des Erbschaftsgerichts vom 16. Dezember 2022. Der Wiedererwägungsentscheid vom 13. Januar 2023 bzw. der berichtigte Punkt blieb unangefochten. Mit obergerichtlichem Urteil vom 7. Juli 2023 wurde die Berufung abgewiesen (act. 11/2/9; Geschäfts-Nr. LF230006-O/U). Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Sep- tember 2023 nicht ein (act. 11/7; BGer 5A_664/2023 vom 21. September 2023).

E. 1.4 Mit Eingaben vom 23. Mai 2024 und 4. Juni 2024 sowie mit ergänzenden Eingaben vom 8., 12., 21. und 23. Juni 2024 gelangte A._____ an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) und ver- langte (sinngemäss) die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 (Ge- schäfts-Nr. EN221297-L; act. 1 und act. 3-10). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 (act. 17)

- 4 - wies die Vorinstanz das Begehren von A._____ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 800.00 fest, unter Auferlegung dersel- ben an A._____ (Dispositiv-Ziffer 2).

E. 2.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Juli 2024 erhob A._____ (fortan Be- rufungskläger) rechtzeitig mit Eingabe vom 11. Juli 2024 (Datum Poststempel) "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 18; zur Rechtzeitigkeit: act. 14). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 (Datum Poststempel) sandte der Beru- fungskläger der Kammer weitere Belege zu seiner "Einsprache" zu (act. 20-21).

E. 2.2 Der vorinstanzliche Entscheid ist – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 17 S. 6, Dispositiv-Ziffer 4) – mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht; das als "Einsprache" bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung entgegen zu nehmen und nach den entsprechenden Bestimmungen (Art. 308 ff. ZPO) zu behandeln.

E. 2.3 Die Akten der Vorinstanz wurden in der Folge von Amtes wegen beigezogen (act. 1-15). Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wurde dem Berufungskläger Mittei- lung vom Eingang seines Rechtsmittels gemacht (act. 22). Am 28. Juli 2024 (Da- tum Poststempel), 18. August 2024 und 19. August 2024 reichte der Berufungs- kläger der Kammer weitere Eingaben samt Beilagen ein (act. 23-29). Dem Beru- fungskläger war das vorinstanzliche Urteil vom 1. Juli 2024 am 4. Juli 2024 zuge- stellt worden (act. 14). Die zehntägige Berufungsfrist lief damit bis am 15. Juli 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO); die Eingaben des Berufungsklägers vom 28. Juli 2024, 18. August 2024 und 19. August 2024 erfolgten somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass darin zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- bracht worden wären. Die Eingaben vom 28. Juli 2024, 18. August 2024 und

19. August 2024 können somit im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Einga- ben hauptsächlich in Wiederholungen des bereits mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Vorgebrachten erschöpfen resp. eine Orientierung über weitere Eingaben des Be-

- 5 - rufungsklägers an andere Stellen darstellen. Auf prozessuale Anordnungen kann sodann verzichtet werden, das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.

E. 3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an wel- chen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Par- tei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorin- stanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weni- ger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230059 vom 1. September 2023 E. 2.1. m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Berufungskläger verlange in sei- nen Eingaben die Beendigung des Verfahrens-Nr. EN221297-L und somit sinnge- mäss gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO wiedererwägungsweise die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 (act. 17 S. 2). Nach Art. 256 Abs. 2 ZPO könnten Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – worunter ein Entscheid des Einzel- gerichts Erbschaftssachen im Summarverfahren betreffend die Mitwirkung der Be- hörden bei der Teilung falle (§ 137 lit. i GOG) – von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich diese im Nachhinein als unrichtig erweisen würden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden ent- gegen. Die Vorinstanz führte in Bezug auf die diversen Eingaben des Berufungs- klägers aus, er verkenne, dass dem Erbschaftsgericht keine Kompetenz zur in- haltlichen Überprüfung des Beschlusses der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 21. November 2022 zukomme. Letztere habe mit begrün- detem Beschluss vom 21. November 2022 entschieden, dass die Mitwirkung der

- 6 - Behörde bei der Teilung anzuordnen sei, sofern der nötige Kostenvorschuss durch die Gläubiger geleistet werde. In diesen Fällen hätten die Betreibungsämter den nötigen Kostenvorschuss bei den Gläubigern zu erheben und, wenn dieser geleistet worden sei, beim Erbschaftsgericht die Bezeichnung der zuständigen Behörde nach Art. 609 ZGB zu verlangen. Die Aufgabe des Erbschaftsgerichts beschränke sich in diesen Fällen einzig und allein darauf, die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zu bezeichnen und mit der Durchführung der durch die Auf- sichtsbehörde beschlossenen Mitwirkung bei der Teilung zu betrauen. Das Erb- schaftsgericht amte lediglich im Sinne einer Vollzugsbehörde und sei an den Ent- scheid der Aufsichtsbehörde gebunden. Der Entscheid des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen vom 16. Dezember 2022 stehe und falle mit dem Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 21. November 2022. Die Gründe, aus welchen der Beru- fungskläger die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 verlange, seien daher für den Entscheid des Einzelgerichts in Erbschaftssachen nicht relevant. Einzige Kriterien seien der Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 21. November 2022, welcher in Rechtskraft erwachsen sei, und die Anzeige des Betreibungsam- tes über die Leistung des Kostenvorschusses gewesen. An der Rechtskraft des Beschlusses vom 21. November 2022 habe sich bis heute nichts geändert. Die Vorinstanz schloss, damit erweise sich das Urteil vom 16. Dezember 2022 nicht als nachträglich unrichtig. Es liege kein Fall von Art. 256 Abs. 2 ZGB vor, weshalb das Gesuch des Berufungsklägers um Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 abzuweisen sei (act. 12 S. 3 f.).

E. 4.2 Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, die erneut formell ar- gumentierende Sichtweise der Vorinstanz im Urteil vom 1. Juli 2024, wonach strikte zwischen den einzelnen Verfahren getrennt gearbeitet werden dürfe resp. das Verfahren-Nr. EN221297-L und das Verfahren-Nr. CP210002-L nichts mitein- ander zu tun haben sollen, stimme nicht bzw. sei eine verdrehte juristische Sicht- weise. Das Ganze stelle eine untrennbare Einheit dar, bei welcher einzelne Miss- stände direkt kausal zusammenhängen würden, wobei ganz am Anfang der Kau- salkette das Fehlurteil vom 22. April 2021 im Verfahren-Nr. CP210002-L stehe. Es sei nicht bestreitbar, dass ein direkter und lückenloser Kausalzusammenhang zwi- schen dem Verfahren-Nr. CP210002-L und dem Verfahren-Nr. EN221297-L am

- 7 - Bezirksgericht Zürich bestehe. Der Berufungskläger rügt, im Verfahren-Nr. CP210002-L, im Verfahren-Nr. LB210028-O und bis vor Bundesgericht sei seine Erbteilungsklage völlig willkürlich abgelehnt und ihm das rechtliche Gehör verwei- gert worden. Das Fehlurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2021 habe zu einer ganzen Reihe von schlimmen Finanzfolgen resp. zur dramatischen Ver- schlimmerung in der Finanzsituation der Erbengemeinschaft geführt; es bestehe ein krasser Rechtsmissstand, der bis heute fortdauere. Im SchKG-Verfahren- Nr. BV210037-L sei eine partielle Erbteilung gegen seinen Willen durchgeführt worden, was ganz klar widerrechtlich sei. Das Verfahren-Nr. EN221297-L verhin- dere es aktuell immer noch, dass er eine neue Erbteilungsklage einreichen könne. Eine solche wäre seiner Ansicht nach allerdings ganz klar die einzige Möglichkeit, um nach den schweren Verfahrensfehlern in den vorausgegangenen Urteilen wie- der eine juristische Rechtmässigkeit herzustellen und in der Erbengemeinschaft etwas gegen das Fehlverhalten seiner Schwester unternehmen zu können (act. 18 S. 1-4). Der Berufungskläger macht sodann Ausführungen dazu, dass er bei keiner Bank mehr einen Kredit aufnehmen könne und wohl ein Haus verkaufen müsse. Das Erlangen eines Schadenersatzes von den Gerichten sei für ihn nun ein sehr vor- dergründiges Thema geworden. Es könne ihm nicht die Herausgabe der Erb- schaft seit drei Jahren bis zum Bundesgericht sowie jede Hilfsmöglichkeit gegen seine psychisch kranke Schwester verweigert werden (act. 18 S. 6 und 8 f.). Auch erwähnt der Berufungskläger, dass die Betreibungen gegen ihn nicht seiner eige- nen Person zuzuordnen seien, sondern es sich um der Erbengemeinschaft oder sogar seiner Schwester zuzuordnende Forderungen handle und dennoch sein An- teil an der unverteilten Erbschaft liquidiert werden solle (act. 18 S. 7). Der Beru- fungskläger erklärt, er überlasse es dem Gericht, wie es "wieder eine Rechtmäs- sigkeit herstellen möchte" und er zu Schadenersatz für den in seinem Vermögen angerichteten Schaden komme. Am einfachsten wäre es nach seiner Ansicht, wenn ihm die Erhebung einer Erbteilungsklage parallel zum aktuellen Verfahren- Nr. EN221297-L erlaubt würde (act. 18 S. 9 f.).

- 8 -

E. 4.3 Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungskläger daran stört, dass er nicht (mehr) alleine handeln resp. eine neue Erbteilungsklage einreichen kann. Es trifft zu, dass der Schuldner-Erbe – im Falle der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung – von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen ist; seine unmittelbaren erbrechtlichen Mitwirkungsrechte bei der Teilung sind ausgeschal- tet und werden durch die Behörde wahrgenommen, dies zufolge divergierender Interessenlage zwischen ihm und seinen (Betreibungs-)Gläubigern. Die Behörde hat primär die Befriedigung der Gläubiger zum Ziel, wobei sie nach Möglichkeit die (finanziellen) Interessen des Schuldner-Erben angemessen wahrt (vgl. Praxis- Komm Erbrecht-Weibel, 5. Aufl. 2023, Art. 609 N 15 und 17). Die Vornahme der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde ist un- mittelbare, durch Art. 12 VVAG (vgl. den zweiten Satz der Bestimmung; SR 281.41) vorgegebene Folge der von der unteren Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. November 2022 angeord- neten Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsver- hältnisses. Die Aufsichtsbehörde bestimmte somit die Verwertungsart und daraus folgt – nach Bezahlung des erforderlichen Kostenvorschusses für die Auflösung der Gemeinschaft i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG durch die Gläubiger – die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB. Insofern erwog die Vorinstanz zutreffend, der Entscheid des Erbschaftsgerichts vom 16. Dezem- ber 2022 (Geschäft-Nr. EN221297-L/U) stehe und falle mit dem Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 21. November 2022 (Geschäfts-Nr. BV220055-L/U). Könnte der Berufungskläger – wie er es fordert – trotz Pfändung seines Erbanteils sowie der von seinen Gläubigern gestellten Verwertungsbegehren selber ("paral- lel") eine Erbteilungsklage einreichen und das Erbe für die Gläubiger verbindlich teilen, so wäre damit der Schutzzweck, welcher die Mitwirkung der Behörde ge- mäss Art. 609 ZGB für die Gläubiger haben soll, vereitelt. Dies kommt daher nicht in Frage. Die Vorbringen des Berufungsklägers, "das Ganze" stelle eine untrenn- bare (kausale) Einheit dar und es sei falsch, dass in den einzelnen Verfahren ge- trennt gearbeitet werden dürfe resp. das Verfahren-Nr. EN221297-L und das Ver- fahren-Nr. CP210002-L nichts miteinander zu tun hätten, richten sich letztlich ge-

- 9 - gen die erläuterte, gesetzliche Regelung, die bei der Pfändung und Verwertung von Anteilen an einem unverteilten Nachlass gilt. Die Kritik ist unbegründet. Formelle Voraussetzung für die bundesrechtlich vorgesehene amtliche Mitwirkung der Behörde bei der Teilung ist grundsätzlich das Begehren eines Gläubigers des Erben (vgl. Art. 609 Abs. 1 ZGB). Im Falle jedoch, dass ein Gläubiger einen Erben betrieben hat, er dessen Anteil am unverteilten Nachlass gepfändet und das Ver- wertungsbegehren gestellt hat, bedarf es eines Verlangens des Betreibungsamtes (BK ZGB-Wolf, Bern 2014, Art. 609 N 11 f.; PraxisKomm Erbrecht-Weibel, a.a.O., Art. 609 N 4); mit dem Begehren hat das Betreibungsamt sich an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen zu wenden, welches den zuständigen Notar resp. die zuständige Notarin beauftragt (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. § 137 lit. i und § 138 Abs. 1 GOG/ZH; vgl. auch OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011 E. 10.2). Mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. Dezember 2022 lag dem Ein- zelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich in formeller Hinsicht das nötige Begehren vor. Das Betreibungsamt bestätigte im Schreiben zudem, dass der Gläubiger-Vertreter den Kostenvorschuss für die Durchführung der Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses nach Art. 10 Abs. 4 VVAG ge- leistet habe (act. 11/2/2). Darüber hinausgehende Voraussetzungen resp. eine weitere Prüfung, insbesondere in Bezug auf die Forderungen, welche in Betrei- bung gesetzt worden waren und zur Pfändung des Liquidationsanteils des Beru- fungsklägers am unverteilten Nachlassvermögen geführt hatten, hatte die Vorin- stanz im Verfahren-Nr. EN221297-L nicht vorzunehmen. Die gegen die betriebe- nen Forderungen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers können

– auch über den Weg eines sinngemäss gestellten Gesuchs um Wiedererwä- gung – nicht zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Erbschaftsgericht ge- macht werden. Auch allfällige Schadenersatzbegehren, welche der Berufungsklä- ger zu stellen beabsichtigt, sind darin nicht von Relevanz.

E. 4.4 Aus den Eingaben an das Obergericht geht klar hervor, dass die persönliche sowie rechtliche Situation, in welcher sich der Berufungskläger befindet, für ihn sehr frustrierend ist. Die Vorbringen des Berufungsklägers ändern jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten nichts daran, dass – wie die Vorinstanz folgerte –

- 10 - sich das Urteil vom 16. Dezember 2022 nicht als nachträglich unrichtig erweist und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 256 Abs. 2 ZGB nicht gegeben sind. Der Berufungskläger dringt demnach mit seinen Argumenten in der Berufung nicht durch; diese ist abzuweisen.

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG und in Nachachtung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 400.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigungen ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Miterbin E._____ durch Zustellung an ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt X._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht in Erbschaftssa- chen), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Mitwirkung der Behörde bei der Teilung / Wiedererwägung des Ur- teils vom 16. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. EN221297-L) im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1942, von Zürich und C._____, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen D._____-str. ..., ... Zü- rich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 1. Juli 2024 (EN240572)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2012 verstarb B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A._____ und E._____ (Ge- schäfts-Nr. EM120567-L/U; act. 11/2/6/3). Am 3. Februar 2021 reichte A._____ gegen seine Schwester beim Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) eine Klage auf Teilung des Nachlasses ein (act. 21/3). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom

22. April 2021 auf die Klage mangels Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20'000.00 nicht ein (act. 21/2; Geschäfts-Nr. CP210002-L/U). Eine dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Berufung wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2021 abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksgerichtes vom

22. April 2021 wurde bestätigt (Geschäfts-Nr. LB210028-O/U). Die dagegen von A._____ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. Fe- bruar 2022 abgewiesen (act. 21/1; BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022). 1.2. In diversen Pfändungsverfahren gegen A._____ wurde u.a. dessen Liquida- tionsanteil am unverteilten Nachlass gepfändet und es wurden schliesslich Ver- wertungsbegehren gestellt (act. 11/2/2-4). Am 14. Juli 2022 ersuchte das Betrei- bungsamt Zürich 7 das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Durchführung einer Ei- nigungsverhandlung und Bestimmung des Verwertungsverfahrens im Sinne von Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 9 VVAG und § 4 VBG. Die Einigungsverhandlung fand am 6. Oktober 2022 statt. Es kam keine Einigung zustande. Daraufhin setzte die untere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Frist an, um Anträge zu den weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Novem- ber 2022 wies das Bezirksgericht Zürich das Betreibungsamt Zürich 7 an, mit Be- zug auf den gepfändeten Liquidationsanteil von A._____ am unverteilten Nach- lass das Gemeinschaftsverhältnis unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zustän- digen Behörde i.S.v. Art. 12 VVAG aufzulösen und zu liquidieren, sofern der hier- für erforderliche Kostenvorschuss von den Gläubigern geleistet werde. Andern- falls sei das Anteilsrecht am Gemeinschaftsvermögen als solches durch das Be- treibungsamt zu versteigern (act. 11/2/5; Geschäfts-Nr. BV220055-L/U). Gegen

- 3 - den Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2022 erhob A._____ beim Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs eine Beschwerde. Dieser wurde mit Verfügung vom 19. De- zember 2022 einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 wurde die Beschwerde von A._____ abgewiesen (Geschäfts-Nr. PS220207-O/U). 1.3. Noch bevor der Beschwerde von A._____ im vorgenannten obergerichtli- chen Verfahren am 19. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, ordnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 2022 auf entsprechendes Gesuch des Betrei- bungsamtes gemäss Art. 12 VVAG die Teilung des Nachlasses des Erblassers (B._____) unter Mitwirkung der Behörde anstelle des Schuldners A._____ an. Mit der Mitwirkung bei der Erbteilung wurde der Notar des Kreises Zürich (F._____) beauftragt (act. 11/2/8; Geschäft-Nr. EN221297-L/U). Mit Urteil vom 13. Januar 2023 zog das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich Dis- positiv-Ziffer 2 ihres vorerwähnten Urteils insofern in Wiedererwägung, als mit der Mitwirkung bei der Erbteilung neu der hierfür zuständige Notar des Kreises G._____-Zürich beauftragt wurde. Sämtliche übrigen Anordnungen des Urteils vom 16. Dezember 2022 blieben unverändert (act. 11/6; Geschäft-Nr. EN230045- L/U). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A._____ beim Obergericht eine Be- rufung gegen das Urteil des Erbschaftsgerichts vom 16. Dezember 2022. Der Wiedererwägungsentscheid vom 13. Januar 2023 bzw. der berichtigte Punkt blieb unangefochten. Mit obergerichtlichem Urteil vom 7. Juli 2023 wurde die Berufung abgewiesen (act. 11/2/9; Geschäfts-Nr. LF230006-O/U). Auf eine von A._____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Sep- tember 2023 nicht ein (act. 11/7; BGer 5A_664/2023 vom 21. September 2023). 1.4. Mit Eingaben vom 23. Mai 2024 und 4. Juni 2024 sowie mit ergänzenden Eingaben vom 8., 12., 21. und 23. Juni 2024 gelangte A._____ an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) und ver- langte (sinngemäss) die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 (Ge- schäfts-Nr. EN221297-L; act. 1 und act. 3-10). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 (act. 17)

- 4 - wies die Vorinstanz das Begehren von A._____ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 800.00 fest, unter Auferlegung dersel- ben an A._____ (Dispositiv-Ziffer 2). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Juli 2024 erhob A._____ (fortan Be- rufungskläger) rechtzeitig mit Eingabe vom 11. Juli 2024 (Datum Poststempel) "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 18; zur Rechtzeitigkeit: act. 14). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 (Datum Poststempel) sandte der Beru- fungskläger der Kammer weitere Belege zu seiner "Einsprache" zu (act. 20-21). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 17 S. 6, Dispositiv-Ziffer 4) – mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht; das als "Einsprache" bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung entgegen zu nehmen und nach den entsprechenden Bestimmungen (Art. 308 ff. ZPO) zu behandeln. 2.3. Die Akten der Vorinstanz wurden in der Folge von Amtes wegen beigezogen (act. 1-15). Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wurde dem Berufungskläger Mittei- lung vom Eingang seines Rechtsmittels gemacht (act. 22). Am 28. Juli 2024 (Da- tum Poststempel), 18. August 2024 und 19. August 2024 reichte der Berufungs- kläger der Kammer weitere Eingaben samt Beilagen ein (act. 23-29). Dem Beru- fungskläger war das vorinstanzliche Urteil vom 1. Juli 2024 am 4. Juli 2024 zuge- stellt worden (act. 14). Die zehntägige Berufungsfrist lief damit bis am 15. Juli 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO); die Eingaben des Berufungsklägers vom 28. Juli 2024, 18. August 2024 und 19. August 2024 erfolgten somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass darin zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorge- bracht worden wären. Die Eingaben vom 28. Juli 2024, 18. August 2024 und

19. August 2024 können somit im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Einga- ben hauptsächlich in Wiederholungen des bereits mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Vorgebrachten erschöpfen resp. eine Orientierung über weitere Eingaben des Be-

- 5 - rufungsklägers an andere Stellen darstellen. Auf prozessuale Anordnungen kann sodann verzichtet werden, das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. 3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an wel- chen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Par- tei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorin- stanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weni- ger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230059 vom 1. September 2023 E. 2.1. m.w.H.). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Berufungskläger verlange in sei- nen Eingaben die Beendigung des Verfahrens-Nr. EN221297-L und somit sinnge- mäss gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO wiedererwägungsweise die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 (act. 17 S. 2). Nach Art. 256 Abs. 2 ZPO könnten Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – worunter ein Entscheid des Einzel- gerichts Erbschaftssachen im Summarverfahren betreffend die Mitwirkung der Be- hörden bei der Teilung falle (§ 137 lit. i GOG) – von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich diese im Nachhinein als unrichtig erweisen würden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden ent- gegen. Die Vorinstanz führte in Bezug auf die diversen Eingaben des Berufungs- klägers aus, er verkenne, dass dem Erbschaftsgericht keine Kompetenz zur in- haltlichen Überprüfung des Beschlusses der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 21. November 2022 zukomme. Letztere habe mit begrün- detem Beschluss vom 21. November 2022 entschieden, dass die Mitwirkung der

- 6 - Behörde bei der Teilung anzuordnen sei, sofern der nötige Kostenvorschuss durch die Gläubiger geleistet werde. In diesen Fällen hätten die Betreibungsämter den nötigen Kostenvorschuss bei den Gläubigern zu erheben und, wenn dieser geleistet worden sei, beim Erbschaftsgericht die Bezeichnung der zuständigen Behörde nach Art. 609 ZGB zu verlangen. Die Aufgabe des Erbschaftsgerichts beschränke sich in diesen Fällen einzig und allein darauf, die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zu bezeichnen und mit der Durchführung der durch die Auf- sichtsbehörde beschlossenen Mitwirkung bei der Teilung zu betrauen. Das Erb- schaftsgericht amte lediglich im Sinne einer Vollzugsbehörde und sei an den Ent- scheid der Aufsichtsbehörde gebunden. Der Entscheid des Einzelgerichts in Erb- schaftssachen vom 16. Dezember 2022 stehe und falle mit dem Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 21. November 2022. Die Gründe, aus welchen der Beru- fungskläger die Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 verlange, seien daher für den Entscheid des Einzelgerichts in Erbschaftssachen nicht relevant. Einzige Kriterien seien der Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 21. November 2022, welcher in Rechtskraft erwachsen sei, und die Anzeige des Betreibungsam- tes über die Leistung des Kostenvorschusses gewesen. An der Rechtskraft des Beschlusses vom 21. November 2022 habe sich bis heute nichts geändert. Die Vorinstanz schloss, damit erweise sich das Urteil vom 16. Dezember 2022 nicht als nachträglich unrichtig. Es liege kein Fall von Art. 256 Abs. 2 ZGB vor, weshalb das Gesuch des Berufungsklägers um Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2022 abzuweisen sei (act. 12 S. 3 f.). 4.2. Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, die erneut formell ar- gumentierende Sichtweise der Vorinstanz im Urteil vom 1. Juli 2024, wonach strikte zwischen den einzelnen Verfahren getrennt gearbeitet werden dürfe resp. das Verfahren-Nr. EN221297-L und das Verfahren-Nr. CP210002-L nichts mitein- ander zu tun haben sollen, stimme nicht bzw. sei eine verdrehte juristische Sicht- weise. Das Ganze stelle eine untrennbare Einheit dar, bei welcher einzelne Miss- stände direkt kausal zusammenhängen würden, wobei ganz am Anfang der Kau- salkette das Fehlurteil vom 22. April 2021 im Verfahren-Nr. CP210002-L stehe. Es sei nicht bestreitbar, dass ein direkter und lückenloser Kausalzusammenhang zwi- schen dem Verfahren-Nr. CP210002-L und dem Verfahren-Nr. EN221297-L am

- 7 - Bezirksgericht Zürich bestehe. Der Berufungskläger rügt, im Verfahren-Nr. CP210002-L, im Verfahren-Nr. LB210028-O und bis vor Bundesgericht sei seine Erbteilungsklage völlig willkürlich abgelehnt und ihm das rechtliche Gehör verwei- gert worden. Das Fehlurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2021 habe zu einer ganzen Reihe von schlimmen Finanzfolgen resp. zur dramatischen Ver- schlimmerung in der Finanzsituation der Erbengemeinschaft geführt; es bestehe ein krasser Rechtsmissstand, der bis heute fortdauere. Im SchKG-Verfahren- Nr. BV210037-L sei eine partielle Erbteilung gegen seinen Willen durchgeführt worden, was ganz klar widerrechtlich sei. Das Verfahren-Nr. EN221297-L verhin- dere es aktuell immer noch, dass er eine neue Erbteilungsklage einreichen könne. Eine solche wäre seiner Ansicht nach allerdings ganz klar die einzige Möglichkeit, um nach den schweren Verfahrensfehlern in den vorausgegangenen Urteilen wie- der eine juristische Rechtmässigkeit herzustellen und in der Erbengemeinschaft etwas gegen das Fehlverhalten seiner Schwester unternehmen zu können (act. 18 S. 1-4). Der Berufungskläger macht sodann Ausführungen dazu, dass er bei keiner Bank mehr einen Kredit aufnehmen könne und wohl ein Haus verkaufen müsse. Das Erlangen eines Schadenersatzes von den Gerichten sei für ihn nun ein sehr vor- dergründiges Thema geworden. Es könne ihm nicht die Herausgabe der Erb- schaft seit drei Jahren bis zum Bundesgericht sowie jede Hilfsmöglichkeit gegen seine psychisch kranke Schwester verweigert werden (act. 18 S. 6 und 8 f.). Auch erwähnt der Berufungskläger, dass die Betreibungen gegen ihn nicht seiner eige- nen Person zuzuordnen seien, sondern es sich um der Erbengemeinschaft oder sogar seiner Schwester zuzuordnende Forderungen handle und dennoch sein An- teil an der unverteilten Erbschaft liquidiert werden solle (act. 18 S. 7). Der Beru- fungskläger erklärt, er überlasse es dem Gericht, wie es "wieder eine Rechtmäs- sigkeit herstellen möchte" und er zu Schadenersatz für den in seinem Vermögen angerichteten Schaden komme. Am einfachsten wäre es nach seiner Ansicht, wenn ihm die Erhebung einer Erbteilungsklage parallel zum aktuellen Verfahren- Nr. EN221297-L erlaubt würde (act. 18 S. 9 f.).

- 8 - 4.3. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungskläger daran stört, dass er nicht (mehr) alleine handeln resp. eine neue Erbteilungsklage einreichen kann. Es trifft zu, dass der Schuldner-Erbe – im Falle der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung – von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen ist; seine unmittelbaren erbrechtlichen Mitwirkungsrechte bei der Teilung sind ausgeschal- tet und werden durch die Behörde wahrgenommen, dies zufolge divergierender Interessenlage zwischen ihm und seinen (Betreibungs-)Gläubigern. Die Behörde hat primär die Befriedigung der Gläubiger zum Ziel, wobei sie nach Möglichkeit die (finanziellen) Interessen des Schuldner-Erben angemessen wahrt (vgl. Praxis- Komm Erbrecht-Weibel, 5. Aufl. 2023, Art. 609 N 15 und 17). Die Vornahme der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde ist un- mittelbare, durch Art. 12 VVAG (vgl. den zweiten Satz der Bestimmung; SR 281.41) vorgegebene Folge der von der unteren Aufsichtsbehörde über die Be- treibungsämter mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. November 2022 angeord- neten Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsver- hältnisses. Die Aufsichtsbehörde bestimmte somit die Verwertungsart und daraus folgt – nach Bezahlung des erforderlichen Kostenvorschusses für die Auflösung der Gemeinschaft i.S.v. Art. 10 Abs. 4 VVAG durch die Gläubiger – die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB. Insofern erwog die Vorinstanz zutreffend, der Entscheid des Erbschaftsgerichts vom 16. Dezem- ber 2022 (Geschäft-Nr. EN221297-L/U) stehe und falle mit dem Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 21. November 2022 (Geschäfts-Nr. BV220055-L/U). Könnte der Berufungskläger – wie er es fordert – trotz Pfändung seines Erbanteils sowie der von seinen Gläubigern gestellten Verwertungsbegehren selber ("paral- lel") eine Erbteilungsklage einreichen und das Erbe für die Gläubiger verbindlich teilen, so wäre damit der Schutzzweck, welcher die Mitwirkung der Behörde ge- mäss Art. 609 ZGB für die Gläubiger haben soll, vereitelt. Dies kommt daher nicht in Frage. Die Vorbringen des Berufungsklägers, "das Ganze" stelle eine untrenn- bare (kausale) Einheit dar und es sei falsch, dass in den einzelnen Verfahren ge- trennt gearbeitet werden dürfe resp. das Verfahren-Nr. EN221297-L und das Ver- fahren-Nr. CP210002-L nichts miteinander zu tun hätten, richten sich letztlich ge-

- 9 - gen die erläuterte, gesetzliche Regelung, die bei der Pfändung und Verwertung von Anteilen an einem unverteilten Nachlass gilt. Die Kritik ist unbegründet. Formelle Voraussetzung für die bundesrechtlich vorgesehene amtliche Mitwirkung der Behörde bei der Teilung ist grundsätzlich das Begehren eines Gläubigers des Erben (vgl. Art. 609 Abs. 1 ZGB). Im Falle jedoch, dass ein Gläubiger einen Erben betrieben hat, er dessen Anteil am unverteilten Nachlass gepfändet und das Ver- wertungsbegehren gestellt hat, bedarf es eines Verlangens des Betreibungsamtes (BK ZGB-Wolf, Bern 2014, Art. 609 N 11 f.; PraxisKomm Erbrecht-Weibel, a.a.O., Art. 609 N 4); mit dem Begehren hat das Betreibungsamt sich an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen zu wenden, welches den zuständigen Notar resp. die zuständige Notarin beauftragt (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. § 137 lit. i und § 138 Abs. 1 GOG/ZH; vgl. auch OGer ZH PS110021 vom 18. März 2011 E. 10.2). Mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. Dezember 2022 lag dem Ein- zelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich in formeller Hinsicht das nötige Begehren vor. Das Betreibungsamt bestätigte im Schreiben zudem, dass der Gläubiger-Vertreter den Kostenvorschuss für die Durchführung der Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses nach Art. 10 Abs. 4 VVAG ge- leistet habe (act. 11/2/2). Darüber hinausgehende Voraussetzungen resp. eine weitere Prüfung, insbesondere in Bezug auf die Forderungen, welche in Betrei- bung gesetzt worden waren und zur Pfändung des Liquidationsanteils des Beru- fungsklägers am unverteilten Nachlassvermögen geführt hatten, hatte die Vorin- stanz im Verfahren-Nr. EN221297-L nicht vorzunehmen. Die gegen die betriebe- nen Forderungen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers können

– auch über den Weg eines sinngemäss gestellten Gesuchs um Wiedererwä- gung – nicht zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Erbschaftsgericht ge- macht werden. Auch allfällige Schadenersatzbegehren, welche der Berufungsklä- ger zu stellen beabsichtigt, sind darin nicht von Relevanz. 4.4. Aus den Eingaben an das Obergericht geht klar hervor, dass die persönliche sowie rechtliche Situation, in welcher sich der Berufungskläger befindet, für ihn sehr frustrierend ist. Die Vorbringen des Berufungsklägers ändern jedoch nach dem vorstehend Ausgeführten nichts daran, dass – wie die Vorinstanz folgerte –

- 10 - sich das Urteil vom 16. Dezember 2022 nicht als nachträglich unrichtig erweist und die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 256 Abs. 2 ZGB nicht gegeben sind. Der Berufungskläger dringt demnach mit seinen Argumenten in der Berufung nicht durch; diese ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG und in Nachachtung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 400.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigungen ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Miterbin E._____ durch Zustellung an ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt X._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht in Erbschaftssa- chen), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: