Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Mai 2025). 1.2 Mit Urteil vom 18. August 2025 (act. 3 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Begehren des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 8. August 2025 nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten (a.a.O. Dispositiv-Zif- fer 2). 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt der Berufungskläger mit Eingaben vom 7. Sep- tember 2025 (act. 2-4), vom 14. September 2025 (act. 6-7) und vom 15. Septem- ber 2025 (act. 8-9) "Beschwerde". Er beantragt in Bezug auf das angefochtene Urteil im Wesentlichen dessen Aufhebung und die Gutheissung der von ihm vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. act. 2 S. 18 unten, S. 19 unten, S. 20 oben). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-8 [Geschäfts-Nr. EN250882], act. 11/1-34 [Geschäfts-Nr. EN241263] so- wie act. 12/1-21 [Geschäfts-Nr. EN250633]). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 3 Dispositiv-Ziffer 4) – mit Berufung anfechtbar, da mit Blick auf die vorin- stanzlichen Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. 3 E. I.) von einem Streitwert über Fr. 10'000.– auszugehen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).
- 3 - 2.2 Der Berufungskläger hat bei der Vorinstanz – neben einer Begründung des Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 – (erneut) sinngemäss darum ersucht, er sei als Vertreter (mit beschränkter Befugnis) für die Erbengemeinschaft zu be- stellen (vgl. Rubrum von act. 3 mit act. 12/18; s.a. act. 11/8 E. V.). Ein solches Be- gehren ist im summarischen Verfahren zu behandeln (vgl. § 137 lit. h GOG i.V.m. § 142a GOG). In summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2025 wurde dem Berufungskläger am 20. August 2025 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der Abholungsfrist an diese zurückgeschickt, weil er die Sendung nicht abgeholt hatte (vgl. act. 10). Das Urteil gilt dem Berufungskläger am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch, mithin am 27. August 2025, als zugestellt, da er mit Zustellungen in jenem Verfahren rechnen musste, nachdem er das Verfahren bei der Vorinstanz selber eingeleitet hatte (vgl. Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO). Die 10-tägige Berufungs- frist lief daher am 8. September 2025 ab. Die Eingaben des Berufungsklägers vom 14. und 15. September 2025 (act. 6-9) sind deshalb verspätet und nicht zu berücksichtigen. 2.3 Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzule- gen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhe- bende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid ausein- andersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auf- fassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten (vgl. bereits OGer ZH LF250037 vom 15. Mai 2025 E. 2.3 m.w.H.). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellen-
- 4 - den Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsin- stanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres hier angefochtenen Urteils vom
E. 18 August 2025 im Wesentlichen aus, die 10-tägige Frist, um eine Begründung des Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 zu verlangen, sei am 25. Juli 2025 abgelaufen, weshalb der Antrag um Begründung mit Eingabe vom 8. August 2025 verspätet sei (vgl. act. 3 E. III. S. 3 mit Verweis auf act. 12/1-21). Zudem könne diese Frist nicht wiederhergestellt werden. Denn der Berufungskläger führe zwar aus, er habe den Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2025 wegen nervlicher Überlastung nicht fristgerecht abholen können; er lege aber weder ein Arztzeug- nis vor noch behaupte er, es sei ihm aufgrund dieser Überlastung nicht möglich gewesen, etwa durch Ermächtigung einer Drittperson zur Abholung der Postsen- dung, dafür besorgt zu sein, dass ihn Postzustellungen erreichen, mit denen er habe rechnen müssen (vgl. act. 3 E. IV. S. 3 f.). Die weiteren Anträge in seiner Eingabe vom 8. August 2025 habe der Beru- fungskläger im Wesentlichen bereits im Dezember 2024 und in Eingaben vom
27. Mai 2025, vom 28. Mai 2025 sowie vom 31. Mai 2025 gestellt. Die im Dezem- ber 2024 gestellten Anträge seien mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EN241263 = act. 11/27) abgewiesen worden, nachdem der Berufungskläger der Aufforderung zur Ergänzung seiner Eingabe und nach Erläuterung der Rechtslage nicht nachgekommen sei. In seinen erwähnten Eingaben von Mai 2025 habe der Berufungskläger im Wissen um die Rechtslage wiederum im Wesentlichen diesel- ben Anträge mit derselben Begründung gestellt, ohne die ihm erläuterten, ergän- zenden Angaben zu machen bzw. ohne darauf einzugehen (vgl. act. 3 E. V. S. 4 f. mit Verweis auf act. 11/8). Seine Eingabe vom 8. August 2025 enthalte keine neuen Sachverhaltsdarstellungen oder Beweismittel, welche dem Gericht im Zeit- punkt des Urteils vom 25. [recte: 26.] Februar 2025 nicht bereits vorgelegen hät- ten. Bei Entscheiden in Summarverfahren liege eine bereits entschiedene Sache
- 5 - (res iudicata) vor, wenn gestützt auf den völlig gleichen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. act. 3 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4 m.w.H., welche gleichermassen auf alle Summarverfahren anzu- wenden seien). Damit sei auf die gestellten Anträge nicht einzutreten (act. 3 E. V./3 S. 6). 3.2.1 Der Berufungskläger hatte den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 (act. 12/16) nicht abgeholt (vgl. act. 12/12/2). Er musste jedoch mit Zustellungen der Vorinstanz in jenem Verfahren rechnen, weil er dieses selber eingeleitet hatte. Es ist der Vorinstanz somit darin zuzustimmen, dass der Nicht- eintretensentscheid dem Berufungskläger am 15. Juli 2025 als zugestellt gilt (vgl. Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Berufungskläger hat die Begründung erst mit Ein- gabe vom 7. August 2025 (act. 12/18) und damit zu spät verlangt. Die Vorinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Entscheids aber nebenbei noch ausgeführt, dass die Begründung des Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 dieselbe sei, wie die Begründung für das Nichteintreten im ange- fochtenen Urteil vom 18. August 2025 (vgl. act. 3 E. IV.). Das heisst sie war be- reits mit Entscheid vom 7. Juli 2025 auf die Anträge des Berufungsklägers nicht eingetreten, weil sie diese (wiederum) bereits rechtskräftig entschieden gehabt hatte (vgl. act. 3 E. V.). Damit ist dem Berufungskläger die Begründung des (un- begründet ausgefertigten) Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 nun be- kannt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Nichteintretensentscheid der Vor- instanz vom 7. Juli 2025 nicht mehr angefochten werden kann. Denn der Beru- fungskläger hat die Frist zum Verlangen einer Begründung wie gesehen verpasst und dies gilt als Verzicht auf Anfechtung des Entscheids (vgl. act. 12/16 Disposi- tiv-Ziffer 4). 3.2.2 In Bezug auf seine weiteren vorinstanzlichen Anträge übersieht der Beru- fungskläger, dass die Vorinstanz hier im angefochtenen Urteil vom 18. August 2025 seine (erneuten) Anträge gerade nicht inhaltlich (nochmals) geprüft und ab- gewiesen hat (vgl. act. 2 S. 11 unten). Sie ist vielmehr auf diese (erneuten) An- träge von ihm (wiederum) nicht eingetreten, weil sie darüber bereits entschieden
- 6 - habe (vgl. act. 3 E. V.). Der Berufungskläger bringt nicht vor, das treffe nicht zu. Vielmehr argumentiert er, weshalb seine Anträge gutzuheissen seien. 3.2.3 Somit bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil vom 18. August 2025. 4.1 Abschliessend ist dem Berufungskläger Folgendes letztmals in Erinnerung zu rufen: Die Kammer hat dem Berufungskläger bereits erläutert, weshalb es sich hier in dieser speziellen Konstellation, wo sein Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass gepfändet wurde und an seiner Stelle die Behörde bei der Teilung des Nachlasses mitwirkt, entgegen seiner Ansicht nicht um eine ganz normale Erbtei- lung nach Art. 604 ZGB (vgl. act. 2 S. 9) handelt und er kein gleichberechtigter Miterbe (vgl. act. 2 S. 13 oben, S. 19 oben) ist (vgl. OGer ZH LF250037 vom
15. Mai 2025 E. 2.6). Die Erbteilungsklage des Berufungsklägers ist denn auch – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 S. 21 Mitte und S. 25 Antrag 1) – nicht mehr hängig und das von ihm eingeleitete Verfahren CP210002 bereits beendet: Das von ihm im Februar 2021 eingeleitete Erbteilungsklageverfahren wurde bereits rechtskräftig durch einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGZ CP210002 vom 22. April 2021, OGer ZH LB210028 vom 29. Juni 2021 und BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022; vgl. OGer ZH LF240070 E. 1.1 m.w.H.). Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Erbteilungsklage des Be- rufungsklägers von Februar 2021 geht, ist der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug der entsprechenden Verfahrensakten (vgl. act. 2 S. 3 Mitte und S. 28 oben Antrag 9) abzuweisen. Ebenfalls bereits erläutert wurde dem Berufungskläger, weshalb er in dieser Situation auch nicht einfach eine neue (gewöhnliche) Erbtei- lungsklage einreichen (vgl. act. 2 S. 13 unten, S. 14 Mitte und S. 15) bzw. das Rad nicht einfach zurückdrehen kann (vgl. OGer ZH LF240070 vom 21. August 2024 E. 4.3). Mit seinem Antrag, das Verfahren EN221297 sei zu beenden (vgl. act. 2 S. 25 Antrag 1), will der Berufungskläger wohl rückgängig machen, dass das Erb- schaftsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2022 die Teilung des Nachlasses un- ter Mitwirkung der Behörde anstelle des Berufungsklägers angeordnet hatte (vgl.
- 7 - OGer ZH LF230006 vom 7. Juli 2023 E. 2.1). Dies geht jedoch so nicht, weil auch dieser Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGer 5A_664/2023 vom 21. September 2023). Mit seinem Antrag, der Verkauf einer Liegenschaft durch das Betreibungs- amt sei umgehend zu sistieren (vgl. act. 2 S. 27 Antrag 7), will der Berufungsklä- ger ein Betreibungsverfahren sistieren bzw. die Verwertung verhindern. Dieses Betreibungsverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vor- liegenden Verfahren geht es um das Urteil des Einzelgerichts in Erbschaftssa- chen vom 18. August 2025. Dem Antrag auf Sistierung des Betreibungsverfah- rens bzw. der Verwertung kann in diesem Verfahren somit nicht stattgegeben werden. Die Gerichte sehen, dass der Berufungskläger sehr bemüht ist, immer wie- der auf die aktuelle Situation Einfluss zu nehmen, diese zu verändern und seine Ohnmacht dadurch zu überwinden, weshalb er immer wieder Anträge stellt. Er vergisst jedoch dabei, dass hier – wie bereits ausgeführt – gerade keine normale Erbteilung abgewickelt wird und er nicht gleichberechtigter Miterbe ist, weil die Behörde an seiner Stelle bei der Erbteilung mitwirkt. Dies wurde dem Berufungs- kläger bereits erläutert (vgl. OGer ZH LF250037 E. 2.6 m.w.H.). Entgegen des Vorwurfs des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 20 Mitte) gingen die Gerichte be- reits mehrfach auf seine Not und seine Frustration ein, etwa indem sie ihm zu er- klären versuchten, weshalb die Vorgänge und Verfahrensabläufe im vorliegenden Fall so sind, wie sie sind, um ihm ein besseres Verständnis zu ermöglichen und die Vorgänge etwas besser einordnen zu können (vgl. etwa OGer ZH LF240070 E. 4.3 und 4.4 und LF250037 E. 2.6 und E. 3). Der Berufungskläger scheint je- doch insbesondere nicht zu verstehen, dass er vor Gericht keinen Erfolg haben kann, wenn er Anträge stellt, die bereits abgewiesen wurden. Und so fügt er sich selber Schaden zu, weil er am Ende die Gebühren der Entscheide, die er auf diese Weise erwirkt, bezahlen muss. Die Gerichte, auch das Obergericht des Kantons Zürich, können gesetzliche Verfahrensabläufe und Prozessordnungen nicht ändern. Auch wenn der Be- schwerdeführer die Einhaltung von Gesetzen und Prozessordnungen als "kleinka-
- 8 - riert" und "stur" ansieht (vgl. act. 2 S. 14 unten; vgl. bereits OGer ZH LF250037 E. 2.6 am Ende S. 10). Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorin- stanz zu gestatten, sich über den "ihr […] fälschlicherweise unüberwindbar er- scheinenden Rahmen der kleinkarierten Prozessordnung […] hinwegzusetzen, um zu verhindern, dass [ihm] weiterhin ein Unrecht geschieht" (vgl. act. 2 S. 24 unten), kann daher offenkundig nicht entsprochen werden. 4.2 Nachdem der Berufungskläger bereits mehrfach dieselben Anträge (Er- mächtigung seiner selbst, allein für die Erbengemeinschaft und ohne Einwilligung seiner Schwester und Miterbin [F._____] gewisse Handlungen [Abschluss von Hy- potheken, Veranlassung von dringenden Reparaturen der zum Nachlass gehören- den Liegenschaften auf Kosten des Nachlasses] vornehmen zu können und bis zu einem bestimmten Betrag ab dem Konto der Erbengemeinschaft zu beziehen) mit im Wesentlichen derselben Begründung gestellt hat (vgl. oben E. 3.1), ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz weitere entsprechende Eingaben von ihm ohne Weiteres (unbearbeitet) zurückschicken darf (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger auf- zuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG). 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. - 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 6. Oktober 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Erbenvertretung mit beschränkter Befugnis im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1942, von C._____ und D._____, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen E._____str. …, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 2025 (EN250882)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2012 verstarb B._____ (Erblasser) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder B._____ (nachfolgend: Beru- fungskläger) und F._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte) (vgl. OGer ZH PF250007 vom 25. März 2025 E. 1.1; act. 3 E. II.). Zum Sachverhalt und zur vorangegangenen Prozessgeschichte kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der vorliegenden Angelegenheit be- reits ergangenen Entscheide der Kammer verwiesen werden (vgl. OGer LF240070 vom 21. August 2024; PF250007 vom 25. März 2025; LF250037 vom
15. Mai 2025). 1.2 Mit Urteil vom 18. August 2025 (act. 3 [Aktenexemplar]) trat die Vorinstanz auf die Begehren des Berufungsklägers in seiner Eingabe vom 8. August 2025 nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten (a.a.O. Dispositiv-Zif- fer 2). 1.3 Gegen dieses Urteil erhebt der Berufungskläger mit Eingaben vom 7. Sep- tember 2025 (act. 2-4), vom 14. September 2025 (act. 6-7) und vom 15. Septem- ber 2025 (act. 8-9) "Beschwerde". Er beantragt in Bezug auf das angefochtene Urteil im Wesentlichen dessen Aufhebung und die Gutheissung der von ihm vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. act. 2 S. 18 unten, S. 19 unten, S. 20 oben). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-8 [Geschäfts-Nr. EN250882], act. 11/1-34 [Geschäfts-Nr. EN241263] so- wie act. 12/1-21 [Geschäfts-Nr. EN250633]). Auf prozessuale Weiterungen kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 3 Dispositiv-Ziffer 4) – mit Berufung anfechtbar, da mit Blick auf die vorin- stanzlichen Anträge des Berufungsklägers (vgl. act. 3 E. I.) von einem Streitwert über Fr. 10'000.– auszugehen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO).
- 3 - 2.2 Der Berufungskläger hat bei der Vorinstanz – neben einer Begründung des Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 – (erneut) sinngemäss darum ersucht, er sei als Vertreter (mit beschränkter Befugnis) für die Erbengemeinschaft zu be- stellen (vgl. Rubrum von act. 3 mit act. 12/18; s.a. act. 11/8 E. V.). Ein solches Be- gehren ist im summarischen Verfahren zu behandeln (vgl. § 137 lit. h GOG i.V.m. § 142a GOG). In summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist zehn Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Urteil der Vorinstanz vom 18. August 2025 wurde dem Berufungskläger am 20. August 2025 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der Abholungsfrist an diese zurückgeschickt, weil er die Sendung nicht abgeholt hatte (vgl. act. 10). Das Urteil gilt dem Berufungskläger am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch, mithin am 27. August 2025, als zugestellt, da er mit Zustellungen in jenem Verfahren rechnen musste, nachdem er das Verfahren bei der Vorinstanz selber eingeleitet hatte (vgl. Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO). Die 10-tägige Berufungs- frist lief daher am 8. September 2025 ab. Die Eingaben des Berufungsklägers vom 14. und 15. September 2025 (act. 6-9) sind deshalb verspätet und nicht zu berücksichtigen. 2.3 Die Berufung ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen verse- hen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzule- gen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhe- bende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid ausein- andersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auf- fassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten (vgl. bereits OGer ZH LF250037 vom 15. Mai 2025 E. 2.3 m.w.H.). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellen-
- 4 - den Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsin- stanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung (und gegebenenfalls in der Berufungsantwort) erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres hier angefochtenen Urteils vom
18. August 2025 im Wesentlichen aus, die 10-tägige Frist, um eine Begründung des Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 zu verlangen, sei am 25. Juli 2025 abgelaufen, weshalb der Antrag um Begründung mit Eingabe vom 8. August 2025 verspätet sei (vgl. act. 3 E. III. S. 3 mit Verweis auf act. 12/1-21). Zudem könne diese Frist nicht wiederhergestellt werden. Denn der Berufungskläger führe zwar aus, er habe den Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2025 wegen nervlicher Überlastung nicht fristgerecht abholen können; er lege aber weder ein Arztzeug- nis vor noch behaupte er, es sei ihm aufgrund dieser Überlastung nicht möglich gewesen, etwa durch Ermächtigung einer Drittperson zur Abholung der Postsen- dung, dafür besorgt zu sein, dass ihn Postzustellungen erreichen, mit denen er habe rechnen müssen (vgl. act. 3 E. IV. S. 3 f.). Die weiteren Anträge in seiner Eingabe vom 8. August 2025 habe der Beru- fungskläger im Wesentlichen bereits im Dezember 2024 und in Eingaben vom
27. Mai 2025, vom 28. Mai 2025 sowie vom 31. Mai 2025 gestellt. Die im Dezem- ber 2024 gestellten Anträge seien mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EN241263 = act. 11/27) abgewiesen worden, nachdem der Berufungskläger der Aufforderung zur Ergänzung seiner Eingabe und nach Erläuterung der Rechtslage nicht nachgekommen sei. In seinen erwähnten Eingaben von Mai 2025 habe der Berufungskläger im Wissen um die Rechtslage wiederum im Wesentlichen diesel- ben Anträge mit derselben Begründung gestellt, ohne die ihm erläuterten, ergän- zenden Angaben zu machen bzw. ohne darauf einzugehen (vgl. act. 3 E. V. S. 4 f. mit Verweis auf act. 11/8). Seine Eingabe vom 8. August 2025 enthalte keine neuen Sachverhaltsdarstellungen oder Beweismittel, welche dem Gericht im Zeit- punkt des Urteils vom 25. [recte: 26.] Februar 2025 nicht bereits vorgelegen hät- ten. Bei Entscheiden in Summarverfahren liege eine bereits entschiedene Sache
- 5 - (res iudicata) vor, wenn gestützt auf den völlig gleichen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden sei (vgl. act. 3 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4 m.w.H., welche gleichermassen auf alle Summarverfahren anzu- wenden seien). Damit sei auf die gestellten Anträge nicht einzutreten (act. 3 E. V./3 S. 6). 3.2.1 Der Berufungskläger hatte den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 (act. 12/16) nicht abgeholt (vgl. act. 12/12/2). Er musste jedoch mit Zustellungen der Vorinstanz in jenem Verfahren rechnen, weil er dieses selber eingeleitet hatte. Es ist der Vorinstanz somit darin zuzustimmen, dass der Nicht- eintretensentscheid dem Berufungskläger am 15. Juli 2025 als zugestellt gilt (vgl. Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Berufungskläger hat die Begründung erst mit Ein- gabe vom 7. August 2025 (act. 12/18) und damit zu spät verlangt. Die Vorinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Entscheids aber nebenbei noch ausgeführt, dass die Begründung des Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 dieselbe sei, wie die Begründung für das Nichteintreten im ange- fochtenen Urteil vom 18. August 2025 (vgl. act. 3 E. IV.). Das heisst sie war be- reits mit Entscheid vom 7. Juli 2025 auf die Anträge des Berufungsklägers nicht eingetreten, weil sie diese (wiederum) bereits rechtskräftig entschieden gehabt hatte (vgl. act. 3 E. V.). Damit ist dem Berufungskläger die Begründung des (un- begründet ausgefertigten) Nichteintretensentscheids vom 7. Juli 2025 nun be- kannt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Nichteintretensentscheid der Vor- instanz vom 7. Juli 2025 nicht mehr angefochten werden kann. Denn der Beru- fungskläger hat die Frist zum Verlangen einer Begründung wie gesehen verpasst und dies gilt als Verzicht auf Anfechtung des Entscheids (vgl. act. 12/16 Disposi- tiv-Ziffer 4). 3.2.2 In Bezug auf seine weiteren vorinstanzlichen Anträge übersieht der Beru- fungskläger, dass die Vorinstanz hier im angefochtenen Urteil vom 18. August 2025 seine (erneuten) Anträge gerade nicht inhaltlich (nochmals) geprüft und ab- gewiesen hat (vgl. act. 2 S. 11 unten). Sie ist vielmehr auf diese (erneuten) An- träge von ihm (wiederum) nicht eingetreten, weil sie darüber bereits entschieden
- 6 - habe (vgl. act. 3 E. V.). Der Berufungskläger bringt nicht vor, das treffe nicht zu. Vielmehr argumentiert er, weshalb seine Anträge gutzuheissen seien. 3.2.3 Somit bleibt es beim vorinstanzlichen Urteil vom 18. August 2025. 4.1 Abschliessend ist dem Berufungskläger Folgendes letztmals in Erinnerung zu rufen: Die Kammer hat dem Berufungskläger bereits erläutert, weshalb es sich hier in dieser speziellen Konstellation, wo sein Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass gepfändet wurde und an seiner Stelle die Behörde bei der Teilung des Nachlasses mitwirkt, entgegen seiner Ansicht nicht um eine ganz normale Erbtei- lung nach Art. 604 ZGB (vgl. act. 2 S. 9) handelt und er kein gleichberechtigter Miterbe (vgl. act. 2 S. 13 oben, S. 19 oben) ist (vgl. OGer ZH LF250037 vom
15. Mai 2025 E. 2.6). Die Erbteilungsklage des Berufungsklägers ist denn auch – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 S. 21 Mitte und S. 25 Antrag 1) – nicht mehr hängig und das von ihm eingeleitete Verfahren CP210002 bereits beendet: Das von ihm im Februar 2021 eingeleitete Erbteilungsklageverfahren wurde bereits rechtskräftig durch einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen (vgl. BGZ CP210002 vom 22. April 2021, OGer ZH LB210028 vom 29. Juni 2021 und BGer 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022; vgl. OGer ZH LF240070 E. 1.1 m.w.H.). Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Erbteilungsklage des Be- rufungsklägers von Februar 2021 geht, ist der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug der entsprechenden Verfahrensakten (vgl. act. 2 S. 3 Mitte und S. 28 oben Antrag 9) abzuweisen. Ebenfalls bereits erläutert wurde dem Berufungskläger, weshalb er in dieser Situation auch nicht einfach eine neue (gewöhnliche) Erbtei- lungsklage einreichen (vgl. act. 2 S. 13 unten, S. 14 Mitte und S. 15) bzw. das Rad nicht einfach zurückdrehen kann (vgl. OGer ZH LF240070 vom 21. August 2024 E. 4.3). Mit seinem Antrag, das Verfahren EN221297 sei zu beenden (vgl. act. 2 S. 25 Antrag 1), will der Berufungskläger wohl rückgängig machen, dass das Erb- schaftsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2022 die Teilung des Nachlasses un- ter Mitwirkung der Behörde anstelle des Berufungsklägers angeordnet hatte (vgl.
- 7 - OGer ZH LF230006 vom 7. Juli 2023 E. 2.1). Dies geht jedoch so nicht, weil auch dieser Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGer 5A_664/2023 vom 21. September 2023). Mit seinem Antrag, der Verkauf einer Liegenschaft durch das Betreibungs- amt sei umgehend zu sistieren (vgl. act. 2 S. 27 Antrag 7), will der Berufungsklä- ger ein Betreibungsverfahren sistieren bzw. die Verwertung verhindern. Dieses Betreibungsverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im vor- liegenden Verfahren geht es um das Urteil des Einzelgerichts in Erbschaftssa- chen vom 18. August 2025. Dem Antrag auf Sistierung des Betreibungsverfah- rens bzw. der Verwertung kann in diesem Verfahren somit nicht stattgegeben werden. Die Gerichte sehen, dass der Berufungskläger sehr bemüht ist, immer wie- der auf die aktuelle Situation Einfluss zu nehmen, diese zu verändern und seine Ohnmacht dadurch zu überwinden, weshalb er immer wieder Anträge stellt. Er vergisst jedoch dabei, dass hier – wie bereits ausgeführt – gerade keine normale Erbteilung abgewickelt wird und er nicht gleichberechtigter Miterbe ist, weil die Behörde an seiner Stelle bei der Erbteilung mitwirkt. Dies wurde dem Berufungs- kläger bereits erläutert (vgl. OGer ZH LF250037 E. 2.6 m.w.H.). Entgegen des Vorwurfs des Berufungsklägers (vgl. act. 2 S. 20 Mitte) gingen die Gerichte be- reits mehrfach auf seine Not und seine Frustration ein, etwa indem sie ihm zu er- klären versuchten, weshalb die Vorgänge und Verfahrensabläufe im vorliegenden Fall so sind, wie sie sind, um ihm ein besseres Verständnis zu ermöglichen und die Vorgänge etwas besser einordnen zu können (vgl. etwa OGer ZH LF240070 E. 4.3 und 4.4 und LF250037 E. 2.6 und E. 3). Der Berufungskläger scheint je- doch insbesondere nicht zu verstehen, dass er vor Gericht keinen Erfolg haben kann, wenn er Anträge stellt, die bereits abgewiesen wurden. Und so fügt er sich selber Schaden zu, weil er am Ende die Gebühren der Entscheide, die er auf diese Weise erwirkt, bezahlen muss. Die Gerichte, auch das Obergericht des Kantons Zürich, können gesetzliche Verfahrensabläufe und Prozessordnungen nicht ändern. Auch wenn der Be- schwerdeführer die Einhaltung von Gesetzen und Prozessordnungen als "kleinka-
- 8 - riert" und "stur" ansieht (vgl. act. 2 S. 14 unten; vgl. bereits OGer ZH LF250037 E. 2.6 am Ende S. 10). Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vorin- stanz zu gestatten, sich über den "ihr […] fälschlicherweise unüberwindbar er- scheinenden Rahmen der kleinkarierten Prozessordnung […] hinwegzusetzen, um zu verhindern, dass [ihm] weiterhin ein Unrecht geschieht" (vgl. act. 2 S. 24 unten), kann daher offenkundig nicht entsprochen werden. 4.2 Nachdem der Berufungskläger bereits mehrfach dieselben Anträge (Er- mächtigung seiner selbst, allein für die Erbengemeinschaft und ohne Einwilligung seiner Schwester und Miterbin [F._____] gewisse Handlungen [Abschluss von Hy- potheken, Veranlassung von dringenden Reparaturen der zum Nachlass gehören- den Liegenschaften auf Kosten des Nachlasses] vornehmen zu können und bis zu einem bestimmten Betrag ab dem Konto der Erbengemeinschaft zu beziehen) mit im Wesentlichen derselben Begründung gestellt hat (vgl. oben E. 3.1), ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz weitere entsprechende Eingaben von ihm ohne Weiteres (unbearbeitet) zurückschicken darf (Art. 132 Abs. 3 ZPO). 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger auf- zuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG). 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 9 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: