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4A_31/2025

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2025-02-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 15. November 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fest, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4.5-Zimmer-Wohnung Nr. 9 (1. Stock) an der Hauptstrasse 94 A in 5742 Kölliken seit Ende September 2024 aufgelöst ist und verpflichtete die Beschwerdeführer, das Mitobjekt bis spätestens am 17. Dezember 2024 vollständig geräumt und gereinigt zu verlassen sowie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel auszuhändigen.

Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15. November 2024 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

E. 2.1 Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 21. Januar 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2025 auseinander und zeigen nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Sie führen zwar eine Gehörsverletzung ( Art. 29 Abs. 2 BV ) ins Feld, zeigen aber nicht mit Aktenhinweisen auf, welches ihrer konkreten Vorbringen im kantonalen Verfahren übergangen worden wäre. Zudem berufen sie sich vor Bundesgericht einmal mehr auf eine angeblich unverhältnismässig kurze Räumungsfrist, gehen mit ihrem allgemeinen Vorbringen jedoch in keiner Weise auf die vorinstanzliche Erwägung zu dieser Frage ein. Damit verfehlen sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_31/2025

Urteil vom 21. Februar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. Januar 2025 (ZSU.2024.280).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 15. November 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fest, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4.5-Zimmer-Wohnung Nr. 9 (1. Stock) an der Hauptstrasse 94 A in 5742 Kölliken seit Ende September 2024 aufgelöst ist und verpflichtete die Beschwerdeführer, das Mitobjekt bis spätestens am 17. Dezember 2024 vollständig geräumt und gereinigt zu verlassen sowie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel auszuhändigen.

Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15. November 2024 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 21. Januar 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2025 auseinander und zeigen nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Sie führen zwar eine Gehörsverletzung ( Art. 29 Abs. 2 BV ) ins Feld, zeigen aber nicht mit Aktenhinweisen auf, welches ihrer konkreten Vorbringen im kantonalen Verfahren übergangen worden wäre. Zudem berufen sie sich vor Bundesgericht einmal mehr auf eine angeblich unverhältnismässig kurze Räumungsfrist, gehen mit ihrem allgemeinen Vorbringen jedoch in keiner Weise auf die vorinstanzliche Erwägung zu dieser Frage ein. Damit verfehlen sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann