Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. April 2025) | Auskunft Ausübung Kontrollrech
Sachverhalt
1. Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in F.________ (ZG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag ________. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 100'000.00 und ist aufgeteilt in 1'000 Namenaktien zu je CHF 100.00. 200 dieser Aktien (20 %) hält A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller). 2. Am 18. November 2024 fand eine ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin statt. Mit Schreiben vom 22. November 2024 forderte der Gesuchsteller von der Gesuchs- gegnerin die umgehende Zusendung des Versammlungsprotokolls und eines aktuellen Akti- enregisters (Vi act. 1/27). Die Gesuchsgegnerin teilte ihm am 13. Dezember 2024 schrift- lich mit, dass er das Protokoll ab dem 16. Dezember 2024 einsehen könne (Vi act. 1/28). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 verlangte der Gesuchsteller Einsicht in die Teilnehmerlis- te der Generalversammlung sowie (erneut) in das Aktienregister (Vi act. 1/29). 3. Am 5. Februar 2025 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um gerichtliche Anordnung der Einsicht gemäss Art. 697a f. OR ein. Sein Rechtsbegehren ent- sprach dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (Vi act. 1). Am 17. Februar 2025 reichte er eine Noveneingabe ein (Vi act. 8). In der Gesuchsantwort vom 18. März 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Vi act. 9). Am 14. April 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stel- lungnahme und Noveneingabe ein (Vi act. 10). Mit Entscheid vom 30. April 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Gesuch ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 dem Gesuchsteller und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 1/1). 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort vom 28. Mai 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Am 17. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller in Ausübung des Replikrechts eine weitere Eingabe ein (act. 8).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ih- rer Prüfung zu verlangen.
E. 2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige In- teressen der Gesellschaft gefährdet werden.
E. 2.1 Anschliessend führte sie aus, dass in ein Aktienbuch keine Einsicht gewährt werden könne, da dieses nicht unter das Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR falle. Das Aktienbuch sei ein treuhänderisch für alle Aktionäre geführtes Register und gelte nicht als Geschäftsbuch oder Aktenstück im Sinne von Art. 697a OR. Es bleibe geschlossen, ausser für die Prüfung des
Seite 5/14 eigenen Eintrags. Wer das anders sehe, werde eine Einsicht jedenfalls auf die Fälle be- schränken, in denen ein enger Zusammenhang zwischen dem Einsichtsbegehren und dem vom gesuchstellenden Aktionär ausgeübten Aktionärsrecht bestehe. Der Gesuchsteller habe nicht um Einsicht in seinen eigenen Eintrag im Aktienbuch ersucht, sondern um die Einsicht in die Einträge eines anderen Aktionärs. Dies sei nicht zulässig. Hinzu komme, dass der Ge- suchsteller keinen engen Zusammenhang zwischen seinem Einsichtsbegehren und dem von ihm ausgeübtem Aktionärsrecht geltend gemacht habe. Im Protokoll sei festgehalten worden, dass das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Inwiefern G.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Versammlungsleiter verpflichtet gewesen wäre, dem Ge- suchsteller als Aktionär mitzuteilen, "wer und in welcher Form die 80 % der Aktien vertritt", sei nicht ersichtlich. Die Verantwortung für die Einberufung, Vorbereitung, Durchführung und somit die Zugangskontrolle – Kontrolle von Vollmachten – der Generalversammlung obliege gemäss Art. 699 und Art. 702 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR dem Verwaltungsrat, hier somit einzig G.________. Daher sei nicht ersichtlich, warum der Gesuchsteller (als Akti- onär) für die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Aktienbuch haben sollte, zumal G.________ unbestrittenermas- sen einen anderen Aktionär vertreten habe. Vielmehr wäre es zielführender gewesen, einen Antrag auf Einsicht in die Vollmacht zu stellen, unter Verweis auf die Statuten, die eine schriftliche Vollmacht verlangten. Die Aktiengesellschaft habe denn auch die Pflicht, die Vollmachten zusammen mit dem Protokoll der Generalversammlung für zehn Jahre in den Generalversammlungsakten aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht nach Art. 962 OR).
E. 2.2 Mit Bezug auf die Teilnehmerliste führte die Vorinstanz aus, eine solche Liste werde als in- ternes Hilfsmittel für eine Generalversammlung aufgestellt und sei gesetzlich nicht vorge- schrieben. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Präsenz- oder Teilnehmerliste – unabhängig davon, ob eine solche Liste für die ordentliche General- versammlung vom 18. November 2024 überhaupt existiere – könne auch kein Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR bestehen. Die Teilnehmerliste sei zudem lediglich ein internes Hilfsmit- tel, um die Abgabe der Anzahl der insgesamt vertreten Aktien festzustellen. Vorliegend gehe jedoch bereits aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung hervor, dass das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Mithin sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in eine allfällige Teilnehmer- liste haben sollte. 3. In der Berufung erhebt der Gesuchsteller einleitend diverse Rügen zum Sachverhalt. Damit will er aufzeigen, dass die Einsicht in das Aktienbuch und die Teilnehmerliste erforderlich ist, um die Aktionärsrechte auszuüben (vgl. act. 1 S. 6 f. und 11 ff.). Da die Erforderlichkeit vor- liegend nicht zu prüfen ist (vgl. hinten E. 5.8), erübrigt es sich, auf diese Sachverhaltsrügen einzugehen. Inwiefern der Sachverhalt anderweitig (nebst der Erforderlichkeit) relevant sein könnte und die Vorinstanz bei Berücksichtigung des vom Gesuchsteller geschilderten Sach- verhalts zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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E. 3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Gene- ralversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsge- heimnisse eingesehen werden.
E. 4 Was die verlangte Einsicht in das Aktienbuch anbelangt, wendet der Gesuchsteller in der Be- rufung im Wesentlichen Folgendes ein:
E. 4.1 Die Vorinstanz führe aus, das Aktienbuch bleibe geschlossen, ausser für die Prüfung des eigenen Eintrags. Jedenfalls aber sei die Einsicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein enger Zusammenhang zwischen Einsichtsbegehren und Aktionärsrecht bestehe. Diese Auffassung entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verlange zugleich strengere Voraussetzungen für die Einsicht in das Aktienbuch. Damit verletze die Vorinstanz Bundesrecht (act. 1 S. 8).
E. 4.2 Nach der einhelligen Rechtsprechung und Lehre sei schon der frühere Ausdruck "Geschäfts- bücher und Korrespondenzen" extensiv auszulegen und nicht als abschliessend zu verste- hen gewesen. Zudem besage die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der Gegen- stand des Einsichtsrechts gemäss aArt. 697 Abs. 3 OR die "Geschäftsbücher und Korre- spondenzen" der Gesellschaft seien. Dies sei indessen keine abschliessende Aufzählung der Schriftstücke, in die Einsicht genommen werden könne. Vielmehr seien diese beiden Begriffe extensiv auszulegen und würden alle bei der Gesellschaft befindlichen schriftlichen Unterla- gen umfassen, die für die Ausübung der Aktionärsrechte mit Einschluss der Beurteilung der Lage der Gesellschaft von Bedeutung seien. Durch die Aktienrechtsrevision werde der präzi- sere Begriff der Akten verwendet, der jedoch zu keiner materiellen Änderung geführt habe. Ein Ausschluss des Aktienbuchs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Andernfalls werde nicht klar, was für Regeln gelten sollten.
E. 4.3 Mit Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Einsichtsbegehren und der Erforderlichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zunächst der Nachweis genüge, dass ein entsprechender Zusammenhang in ge- nereller Weise für einen Durchschnittsaktionär bestehe, ohne spezifische Nachweise bezo- gen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkre- ten Interessen. In diesem Rahmen ergebe sich die natürliche Vermutung zugunsten des Ak- tionärs.
E. 4.4 Durch die Trennung von Unternehmensbesitz (Gesellschafter) und Unternehmensleitung (Verwaltung) entstehe ein Verhältnis wie zwischen einem Auftraggeber und einem Beauftrag- ten (Prinzipal-Agent-Problem). Daraus würden sich mögliche Spannungsverhältnisse, wie beispielsweise mangelnde Information der Aktionäre (Informationsasymmetrien) oder Han- deln der Verwaltung in eigenem statt im Interesse der Gesellschafter (Interessendivergen- zen), ergeben. Insbesondere aufgrund des Prinzipal-Agent-Problems diene das Auskunfts- und Einsichtsrecht der internen Transparenz der Gesellschaft und sei für den Rechtsschutz der Aktionärinnen und Aktionäre von erheblicher Bedeutung. Es ermögliche die Prüfung, ob weitere Massnahmen erforderlich seien, insbesondere die Einleitung einer Sonderuntersu- chung (Art. 697c ff. OR) oder die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) bzw. einer Klage auf Rückerstattung unzulässiger Leistungen (Art. 678 OR).
E. 5 Der Gesuchsteller ersucht kaskadenartig, wie folgt Einsicht in das Aktienbuch der Gesuchs- gegnerin zu erhalten: Durch Aushändigung einer Kopie (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens), even- tualiter mittels Einsicht mit der Möglichkeit, Kopien anzufertigen (Ziff. 3), subeventualiter nur mittels Einsicht (Ziff. 5). Diese Forderungen machte er gegenüber der Gesuchsgegnerin vor- prozessual im November 2024 und prozessual im Februar 2025 erstmals geltend. Anwend-
Seite 7/14 bar ist somit das neue Aktienrecht und es ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 697a OR ein Recht auf Einsicht in das Aktienbuch zusteht.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich Aktienbuch vorliegend einzig darüber zu entscheiden ist, ob der Gesuchsteller den Eintrag von Mitaktionären einsehen darf. Diese Frage ist in der Lehre umstritten. Nicht zu klären ist, ob der Gesuchsteller den ihn selbst betreffenden Eintrag einsehen darf, der Verwaltungsrat Einsicht nehmen darf oder Mitaktionäre in die Einsicht ein- gewilligt haben; in diesen Fällen ist das Einsichtsrecht in der Lehre unbestritten, genauso wie unbestritten ist, dass Dritte (namentlich Gläubiger) kein Einsichtsrecht haben (statt vieler vgl. Trindade, Commentaire romand, 3. A. 2024, Art. 697a OR N 9 und 28; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat: Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 5. A. 2021, N 3.625; Egle, Das schlei- chende Ende der Anonymität des Aktionärs, 2018, N 87; je mit Hinweisen).
E. 5.2 Für die hier interessierende Frage ist zuerst zu prüfen, ob das Aktienbuch überhaupt unter die Begriffe "Geschäftsbücher" und "Akten" im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR fällt. Was un- ter diesen Begriffen zu verstehen ist und ob auch das Aktienbuch dazu gehört, wird im Ge- setz nicht geregelt. Höchstrichterlich wurde diese Frage – soweit ersichtlich – noch nicht ge- klärt. Die Meinungen in der Lehre gehen auseinander (befürwortend: Hofstetter, Corporate Governance, 2023, S. 128; Weber/Baisch, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 697a OR N 5b; ablehnend: Müller/ Lipp/Plüss, a.a.O., N 3.624 und 3.626; Trindade, a.a.O., Art. 697a OR N 28 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung zum alten Recht; widersprüchlich: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 5 N 322 [hier befürwortend] und § 8 N 284 [hier ablehnend]). Art. 697a Abs. 1 OR ist auslegungsbedürftig.
E. 5.3 Die Auslegung des Gesetzes erfolgt in erster Linie nach dessen Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhält- nis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Metho- denpluralismus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.4 Der Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis:
E. 5.4.1 Unter Geschäftsbüchern sind per definitionem die Bücher zu verstehen, die das "Geschäft" der Gesellschaft betreffen. Im Allgemeinen sind damit jene Bücher gemeint, die für eine Be- urteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft bedeutsam sind (statt vieler: Mar- tinez, Information der Aktionäre nach Schweizerischem Aktien- und Kapitalmarktrecht, 2006, S. 182 und 185; Horber, Die Informationsrechte des Aktionärs, 1995, N 604 f.). Ein Aktienbuch enthält Namen und Adressen sämtlicher Eigentümer und Nutzniesser von Name- naktien einer Aktiengesellschaft (vgl. Art. 686 Abs. 1 OR). Das Aktienbuch betrifft nicht das "Geschäft" oder die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und dient nicht der Darstellung der
Seite 8/14 Vermögens- und Ertragslage (vgl. Martinez, a.a.O., S. 185 m.H.). Zudem wird an anderer Stelle im Gesetz (Art. 747 Abs. 1 OR) das Aktienbuch ausdrücklich von Geschäftsbüchern unterschieden. Um ein Geschäftsbuch handelt es sich beim Aktienbuch somit nicht.
E. 5.4.2 Unter Akten ist gemeinhin eine Sammlung von Unterlagen zu einem bestimmten Thema, Fall oder Vorgang zu verstehen. Unter diesen sehr weiten Begriff dürfte das Aktienbuch – bei rein terminologischer Betrachtungsweise – fallen. Wäre nun aber der Begriff Akten für sich allein massgebend, bräuchte es den Ausdruck Geschäftsbücher nicht mehr, handelt es sich doch bei den Geschäftsbüchern stets um Akten. Insofern sind diese zwei Begriffe zwingend als Begriffspaar zu betrachten und auszulegen. Folglich darf dem Umstand, dass Aktienbücher rein terminologisch zu den Akten zählen, keine Bedeutung beigemessen werden. Insbeson- dere darf nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden.
E. 5.5 Von massgebender Bedeutung ist vorliegend der Wille des Gesetzgebers:
E. 5.5.1 Die Materialien geben zwar keinen Aufschluss darüber, ob das Aktienbuch vom Einsichts- recht gemäss Art. 697a OR erfasst sein soll. Zu beachten ist aber, dass sich der Gesetzge- ber unlängst (erneut) klar dagegen ausgesprochen hat, Aktienbücher öffentlich zugänglich zu machen. Im Zuge der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision wollte eine "Minderheit Leutenegger Oberholzer" (und weitere) in Art. 686 OR folgenden neuen Abs. 6 einfügen: "Das Aktienbuch ist öffentlich zugänglich". Im Nationalrat (Erstrat) wurde dieser An- trag mit 142 zu 53 Stimmen verworfen (Abstimmung 16.077/17237 vom 15. Juni 2018; abruf- bar unter <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die- verhandlungen?SubjectId=43644>; besucht am 23. Juli 2025). Damit war das Vorhaben der Minderheit offenbar besiegelt. Dieser Vorgang zeigt zunächst im Allgemeinen, dass der Ge- setzgeber zumindest am Grundsatz der Anonymität von Aktionären festhalten wollte. Im französisch- und im italienischsprachigen Gesetzestext heisst die Aktiengesellschaft denn auch nach wie vor "société anonyme" bzw. "società anonima". Der Vorgang zeigt aber auch, dass die Öffentlichkeit des Aktienbuchs thematisiert wurde und damit ein Anlass bestanden hätte – sofern denn eine gesetzgeberische Absicht vorgelegen hätte –, auch die teilweise Öffentlichkeit gegenüber Mitaktionären zu implementieren oder zumindest zu diskutieren.
E. 5.5.2 Weiter ist im Lichte der historischen Auslegung anzumerken, dass im alten Recht noch von "Geschäftsbüchern" und "Korrespondenzen" die Rede war (aArt. 697 Abs. 3 OR; vgl. vorne E. 1). Dass das Aktienbuch terminologisch nicht unter den Begriff "Korrespondenzen" fiel, ist selbsterklärend, ist doch unter Korrespondenz in diesem Kontext der Austausch von Briefen, E-Mails oder schriftlichen Nachrichten mit der Gesellschaft gemeint. Mit dem Ersetzen des Wortes "Korrespondenzen" durch "Akten" wollte der Gesetzgeber einerseits eine Angleichung an das GmbH-Recht und andererseits eine Präzisierung ("der präzisere Begriff der Akten") vornehmen (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23. November 2016, BBl 2017 399 [nachfolgend: Botschaft], S. 541). Diese Änderung schien in den Räten unbestritten. Mit der Angleichung an das GmbH-Recht war Art. 802 aAbs. 2 OR gemeint, in welchem von "Bücher und Akten" die Rede war (heute "Geschäftsbücher und Akten"). Inwie- fern der sehr weit gefasste Begriff "Akten" präziser sein soll als "Korrespondenzen", lässt sich zwar schwer nachvollziehen, ist aber nicht erheblich. Wesentlich ist, dass die Anpas- sung von "Korrespondenzen" zu "Akten" zu "keiner materiellen Änderung" geführt hat (so ausdrücklich in der Botschaft, S. 541). Gegenständlich wurde das Einsichtsrecht somit nicht
Seite 9/14 erweitert. Demzufolge darf auch heute das Aktienbuch nicht unter den Begriff "Akten" sub- sumiert werden, zumal es nach der überwiegenden Lehre zum alten Recht auch nicht Ge- genstand des Einsichtsrechts war, und dies, obwohl die Begriffe "Geschäftsbücher und Kor- respondenzen" schon damals weit ausgelegt wurden (statt vieler: Trindade, a.a.O., Art. 697a OR N 28 mit zahlreichen Hinweisen). Wäre eine Erweiterung auf Einsicht in das Aktienbuch beabsichtigt gewesen, hätte dieser Begriff bei dieser Gelegenheit (Revision) ohne Weiteres in die Bestimmung aufgenommen werden können und müssen, wie dies beispielsweise un- längst beim per 1. Juli 2015 revidierten Art. 747 Abs. 1 OR geschehen ist (dort steht seither "das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l […]", während zuvor ausschliesslich "Geschäftsbücher" erwähnt waren).
E. 5.6 Bei näherer Betrachtung des Zwecks sowohl des Einsichtsrechts als auch des Aktienbuchs ergibt sich Folgendes:
E. 5.6.1 Im Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und Aktionären bestehen oftmals Informationsasym- metrien. Die Informationsrechte nach Art. 697 ff. OR – darunter das Einsichtsrecht – sind Elemente der aktienrechtlichen Transparenz. Sie sollen den Aktionären ermöglichen, ihren Willen zu bilden, was sie ohne materielle Information nicht (vernünftig) könnten. Insbesonde- re könnten Aktionäre ihr Stimmrecht gemäss Art. 692 ff. OR in Generalversammlungen nicht sinnvoll wahrnehmen, wenn Transparenzen fehlten (Kunz, a.a.O., 159 f.; Botschaft, S. 455). Entsprechend setzt die Einsicht voraus, dass diese für die Ausübung der Aktionärsrechte er- forderlich ist (Art. 697a Abs. 3 OR). Das Kriterium der Erforderlichkeit kann sich auf alle Be- reiche der Gesellschaft und der Geschäftsführung beziehen, mithin auf alle Tatsachen, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft auszuüben ver- mögen, nicht aber auf sachfremde Zwecke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2010 vom 20. April 2010 E. 3.1; Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697 OR N 7c). Die Informationen er- möglichen den Aktionären insbesondere auch zu prüfen, ob sie eine Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR) einleiten oder eine Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) bzw. eine Klage auf Rückerstattung unzulässiger Leistungen (Art. 678 OR) erheben wollen (vgl. Botschaft, S. 455).
E. 5.6.2 Mit dem Aktienbuch werden hauptsächlich drei Zwecke verfolgt. Zunächst einmal dient es – selbst wenn den Einträgen nur deklaratorische Wirkung zukommt (BGE 137 III 460 E. 3.2.2)
– den Aktionären dazu, ihre (eigene) Aktionärseigenschaft nachzuweisen (vgl. Art. 686 Abs. 4 OR). Sodann ist es ein Mittel der Gesellschaft, das diese bzw. der Verwaltungsrat benötigt, um die Vorschriften über die Einladung und Durchführung von Generalversammlungen ein- zuhalten (vgl. Art. 689a Abs. 1 OR). Drittens dient das Aktienbuch den Behörden, namentlich den Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 747 Abs. 2 OR; Stäubli/Hohler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 747 OR N 3). Führt eine Gesellschaft das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss, weist sie einen Organisationsmangel auf (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Keiner dieser drei Zwecke jedoch erheischt ein Einsichtsrecht von Aktionären in die Einträge von Mitaktionären. Dem Aktienbuch kommt – abgesehen von bestimmten Offenlegungspflichten gegenüber Behörden – keine Publizität zu. Es bildet ein eigentliches Arbeitsinstrument der Gesellschaft und wird zu deren Schutz und in ihrem Interesse angelegt (vgl. Horber, a.a.O., N 624).
E. 5.6.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Kenntnis des Aktienbuchs für Aktionäre hilfreich ist, um zu entscheiden, ob eine Klage auf Rückerstattung unzulässiger Leistungen
Seite 10/14 (Art. 678 OR) erhoben werden soll. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Aktionäre, Mitglie- der des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreser- ven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. Nach Abs. 2 werden diese Personen auch rückerstattungspflichtig, wenn die Gesellschaft von ihnen Vermögenswerte übernimmt oder sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte absch- liesst, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung be- steht. Um die Aktionärseigenschaft oder ein Näheverhältnis beurteilen zu können, sind die Aktionäre, die auf Rückerstattung an die Gesellschaft klagen, darauf angewiesen zu wissen, ob die betreffende Person Aktionär ist. Dies allein führt indes noch nicht zu einem Einsichts- recht: Zunächst gilt allgemein, dass ein Informationsdefizit allein noch keinen Anspruch begründet. Immerhin enthält das Aktienbuch vom Datenschutzgesetz (DSG) geschützte Personendaten (Winkler, Datenschutz bei M&A Transaktionen, GesKR 2/2018 S. 124 ff., 126). Sodann kann ein Interesse an Kenntnis der Mitaktionäre nicht nur mit Einsicht in das Aktienbuch befriedigt werden. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die Gesellschaft eine Pflicht oder Obliegen- heit treffen, Auskunft über Aktionäre zu erteilen (Art. 697 OR) oder das Aktienbuch (teilweise) zu edieren (Art. 177 ff. i.V.m. Art. 156 ZPO). Schliesslich ist eine gesicherte Kenntnis von der Aktionärseigenschaft nicht unabdingbar, um eine Klage (namentlich gemäss Art. 678 OR) an- zuheben. Jede klagende Partei trägt ein Restrisiko, dass im Verfahren Tatsachen zum Vor- schein gelangen, die ihr bei Klageeinleitung nicht bekannt waren.
E. 5.7 Aus der Gesetzessystematik sodann lassen sich folgende Schlüsse ziehen:
E. 5.7.1 In den Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung sieht Art. 790 Abs. 4 OR vor, dass den Gesellschaftern das Recht zusteht, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen. Das Anteilbuch und die Einsicht in dieses werden explizit erwähnt, und dies, obwohl sämtliche Gesellschafter einer GmbH mit Vor- und Familiennamen, Wohnsitz und Heimatort sowie An- zahl und Nennwert ihrer Stammanteile ohnehin bereits aus dem Handelsregister für jeder- mann ersichtlich sind (vgl. Art. 791 OR; Art. 24b Abs. 3 i.V.m. 119 Abs. 1 HRegV). Trotz die- ser Publizität sieht das Gesetz ein Einsichtsrecht ausdrücklich vor. Umso mehr müsste folg- lich das Gesetz in den Bestimmungen zur (anonymen) Aktiengesellschaft (etwa in Art. 686 OR) ein solches Recht vorsehen, falls es existieren sollte. Die erwähnte Bestimmung zum Aktienbuch (Art. 686 OR) wurde anlässlich der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktien- rechtsrevision (vgl. vorne E. 1) insoweit überarbeitet, als ein Abs. 2bis eingefügt wurde. Ein Einsichtsrecht wurde dabei aber gerade nicht implementiert.
E. 5.7.2 Das Einsichtsrecht der Aktionäre ist in Art. 697a OR abschliessend geregelt. Hierfür wurde eigens eine separate Bestimmung geschaffen (vorne E. 1). Auskunft und Einsicht sind ver- schiedene Rechtsbehelfe (dazu sogleich E. 7.2). Demnach kann zur Begründung der Ein- sichtnahme nicht "Art. 697 OR analog" hinzugezogen werden, bloss weil eine explizite ge- setzliche Regelung des Einsichtsrechts eines Aktionärs gegenüber Eintragungen von Mit- aktionären fehlt (unzutreffend Müller/Lipp/Plüss, a.a.O., N 3.626).
Seite 11/14
E. 5.8 Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass das Aktienbuch nicht unter die Begriffe "Geschäfts- bücher" und "Akten" von Art. 697a Abs. 1 OR fällt. Mithin ist eine Einsicht in das Aktienbuch vorliegend von vornherein ausgeschlossen. Die weiteren Voraussetzungen – wie das Quo- rum von fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, die viermonatige Frist, die Erfor- derlichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte sowie das Fehlen einer Gefährdung schutz- würdiger Interessen (vgl. Art. 697a Abs. 1-3 OR) – brauchen nicht geprüft werden. Der Ge- suchsteller hat kein Recht auf Einsicht in das Aktienbuch der Gesuchsgegnerin.
E. 6 Dem Gesuchsteller ist schliesslich auch nicht gestützt auf Art. 13 der Statuten der Gesuchs- gegnerin Einsicht ins Aktienbuch zu gewähren (vgl. act. 1 S.14). Gemäss dem zweiten Satz dieser Statutenbestimmungen hat sich ein Vertreter an der Gene- ralversammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Entgegen dem, was der Ge- suchsteller vorbringt, kann diese Bestimmung – unabhängig davon, ob deren Tragweite nach der Methode der Gesetzes- oder jener der Vertragsauslegung zu ermitteln ist – keinesfalls so verstanden werden, dass sich der Vertreter (auch) gegenüber den anderen Aktionären aus- weisen muss. Mit der Pflicht, sich auszuweisen (vgl. auch Art. 689a Abs. 1 OR), soll offen- kundig einzig gewährleistet werden, dass der Verwaltungsrat bzw. die Versammlungsleitung, welcher bzw. welche die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen treffen muss (vgl. Art. 702 Abs. 1 OR), auch entsprechende Feststellung treffen kann. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob in den Statuten überhaupt ein Einsichts- recht gültig vorgesehen werden kann.
E. 7 Ebenso wenig ist dem Gesuchsteller vorliegend unter dem Aspekt des Auskunftsrechts (Art. 697 OR) "Einsicht" zu gewähren.
E. 7.1 Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller beantragt ausschliesslich die Einsicht (auch in seinen Eventual- und Subeventualbegehren). Eine Auskunft verlangt er nicht. Sein Rechtsbegehren ist diesbezüglich klar. Er verlangt Kopien, eventualiter Einsicht mit Kopiermöglichkeit und subeventualiter nur Einsicht. Auch aus der Begründung der Berufung lässt sich kein Antrag auf Auskunftserteilung über Namen, Adresse und Beteiligung des Mitaktionärs herleiten.
E. 7.2 Unter der Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann das Gericht zwar weni- ger (minus), aber nichts anderes (aliud) zusprechen, als verlangt wird. Damit allerdings we- niger als verlangt zugesprochen werden kann, muss das eine (das minus) im anderen enthal- ten sein (vgl. Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 16 ff. m.H.; Urteil des Bundes- gerichts 5A_507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.2). Zu prüfen ist folglich, ob der Antrag auf Auskunft im Antrag auf Einsicht enthalten ist. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: Auskunft und Einsicht sind zweierlei. Weder das eine noch das andere ist im jeweils anderen Anspruch enthalten. Diese beiden Aktionärsrechte bestehen unabhängig voneinander. Eine Auskunft muss der Verwaltungsrat kommunizieren, nötigenfalls spezifisch aufarbeiten und – ausserhalb von Generalversammlungen – schriftlich verfassen. Für die Einsicht muss er dem- gegenüber bloss vorhandene Geschäftsbücher und Akten – nötigenfalls teilweise geschwärzt
– tel quel zur Verfügung stellen. Ausserdem ist die Schwelle, um Auskunft zu erhalten, höher (zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen) als beim Einsichtsrecht (fünf Prozent;
Seite 12/14 vgl. Kunz, a.a.O., S. 164 f.; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, § 16 N 817; Böckli, a.a.O., § 8 N 280 ff., der auf weitere Unterschiede zwischen den zwei Ansprüchen hinweist).
E. 7.3 Mithin kann eine Gesellschaft nicht zur Auskunft verpflichtet werden, wenn ein Aktionär vor Gericht ausschliesslich Einsicht verlangt, aber die Voraussetzungen für die Auskunftsertei- lung erfüllt wären. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung. Nachdem der Gesuchsteller, wie erwähnt, einzig Einsicht verlangt, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Aus- kunftserteilung gemäss Art. 697 OR erfüllt sind.
E. 8 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz abgewiesene Forderung auf Einsichtnahme in die Teil- nehmerliste der Generalversammlung rügt der Gesuchsteller, das Gesetz gewähre ein Recht auf Einsicht, ohne dieses Recht auf Dokumente zu beschränken, deren Erstellung gesetzlich vorgeschrieben sei (act. 1 S. 9).
E. 8.1 In der Tat ergibt sich aus dem Gesetz nicht, dass das Recht zur Einsichtnahme auf jene Dokumente beschränkt ist, die von Gesetzes wegen erstellt werden müssen (vgl. auch Hor- ber, a.a.O., N 605 m.H.). Genauso wenig kann umgekehrt dem Gesetz entnommen werden, dass sämtliche Unterlagen, welche die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat von Gesetzes wegen (oder aufgrund von Statutenbestimmungen) erstellen muss, als Geschäftsbücher oder Akten gelten. Darauf muss hier aber aus mehreren Gründen (dazu sogleich) nicht näher ein- gegangen werden.
E. 8.2 Die Vorinstanz führte im Sinne einer Eventualbegründung ("Unabhängig davon […]") aus, dass es sich bei der Teilnehmerliste um ein internes Hilfsmittel handle, um die Abgabe der Anzahl der insgesamt vertretenen Aktien festzustellen. Vorliegend gehe jedoch aus dem Pro- tokoll hervor, dass das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Mithin sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in eine allfällige Teilnehmerliste habe (vgl. vorne E. 2.2). Mit dieser selbstständigen, entscheid- tragenden Begründung setzt sich der Gesuchsteller in der Berufung nicht auseinander. Dies hat zur Folge, dass auf die Berufung mit Bezug auf die Teilnehmerliste nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 4A_419/2024 vom
29. April 2025 E. 3.3; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.).
E. 8.3 Doch selbst wenn auf diesen Punkt in der Berufung einzutreten wäre, nützte dies dem Ge- suchsteller nichts. Denn Einsicht kann nur in Dokumente gewährt werden, die tatsächlich existieren. Eine Gesellschaft kann nicht via Einsichtsrecht verpflichtet werden, Akten zu pro- duzieren (vgl. vorne E. 7.2). Die Beweislast für die Existenz eines Dokuments liegt beim Ak- tionär, der um Einsicht in dieses Dokument ersucht (Art. 8 ZGB), wobei die Gesellschaft unter Umständen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2024 vom 24. April 2025 E. 3.1.2). Vorliegend ist erstellt, dass es keine solche Liste gibt. Die Gesuchsgegnerin wies in der Ge- suchsantwort implizit (Vi act. 10 Rz 101: "ohne die Verwendung einer Teilnehmerliste") und in der Berufungsantwort ausdrücklich (act. 5 Rz 19: "Eine solche Teilnehmerliste existiert nämlich nicht") darauf hin, dass keine solche existiert. Der Gesuchsteller ging darauf nicht ein. Eine solche Liste wäre ein Hilfsmittel, um die Angabe der Anzahl der insgesamt vertrete-
Seite 13/14 nen Aktien in einem Protokoll der Generalversammlung feststellen zu können (Böckli, a.a.O., § 8 N 242). Bei (unbestrittenermassen) nur zwei Aktionären ist dieses Hilfsmittel überflüssig. Ausserdem behauptet der Gesuchsteller nicht, dass es bei früheren Generalversammlungen der Gesuchsgegnerin solche Listen gab. An der Richtigkeit der Aussage der Gesuchsgegne- rin, wonach keine solche Liste für die Versammlung vom 18. November 2024 existiere, be- stehen mithin keine ernsthaften Zweifel. Demnach wäre dieser Antrag ohnehin abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
E. 9 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich (auch bezüglich der Eventual- und Subeventualanträge) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der an- gefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 4'500.00 (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beläuft sich auf CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens ist dieses um die Hälfte zu kürzen (§ 6 Abs. 1 AnwT) und im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss auf zwei Drittel herabzusetzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Somit resultiert ein Honorar von CHF 3'633.35. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) ergibt dies gerundet CHF 4'045.00. Das von den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin gel- tend gemachte Honorar von CHF 5'277.65 für einen Aufwand von neun Stunden (samt Aus- lagen und Mehrwertsteuer) ist demnach zu hoch. Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 30. April 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'045.00 (in- kl. MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 14/14
- Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Ge- suchstellers vom 17. Juni 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 66) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2025 20 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 23. Juli 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 30. April 2025)
Seite 2/14 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger Hauptanträge 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2025 (Proz. Nr. ES 2025 66) in Dispositiv Nummern 1 bis 3 aufzuheben und
a. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Kopie des aktuellen Aktienregisters der Gesuchsgegnerin zukommen zu lassen.
b. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Kopie der Teilnehmerliste der ordentlichen Generalversammlung vom 18. November 2024 der Gesuchsgegnerin zukommen zu lassen.
c. Die Gesuchsgegnerin sei auf Antrag des Gesuchstellers zu einer Busse von bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der ausbleibenden Erfüllung zu verurteilen, falls sie dem Entscheid nach dessen Rechtskraft nicht Folge leistet. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Eventualanträge 1 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2025 (Proz. Nr. ES 2025 66) in Dispositiv Nummern 1 bis 3 aufzuheben und
a. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Einsicht in das aktuelle Aktienre- gister der Gesuchsgegnerin, mit der Möglichkeit, Kopien anzufertigen, zu gewähren.
b. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Einsicht in der Teilnehmerliste der ordentlichen Generalversammlung vom 18. November 2024 der Gesuchsgegnerin, mit der Mög- lichkeit, Kopien anzufertigen, zu gewähren.
c. Die Gesuchsgegnerin sei auf Antrag des Gesuchstellers zu einer Busse von bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der ausbleibenden Erfüllung zu verurteilen, falls sie dem Entscheid nach dessen Rechtskraft nicht Folge leistet. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Eventualanträqe 2 5. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2025 (Proz. Nr. ES 2025 66) in Dispositiv Nummern 1 bis 3 aufzuheben und
a. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Einsicht in das aktuelle Aktienregister der Gesuchsgegnerin zu gewähren.
b. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Einsicht in der Teilnehmerliste der ordentlichen Generalversammlung vom 18. November 2024 der Gesuchsgegnerin zu gewähren.
c. Die Gesuchsgegnerin sei auf Antrag des Gesuchstellers zu einer Busse von bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der ausbleibenden Erfüllung zu verurteilen, falls sie dem Entscheid nach dessen Rechts- kraft nicht Folge leistet. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Subeventualanträqe 7. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2025 (Proz. Nr. ES 2025 66) in Dispositiv Nummern 1 bis 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Alles unter Kosten und Entschädigungskosten zulasten der Gesuchsgegnerin.
Seite 3/14 Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei der Entscheid der Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts Zug vom 30. April 2025 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers. Sachverhalt 1. Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in F.________ (ZG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag ________. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 100'000.00 und ist aufgeteilt in 1'000 Namenaktien zu je CHF 100.00. 200 dieser Aktien (20 %) hält A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller). 2. Am 18. November 2024 fand eine ordentliche Generalversammlung der Gesuchsgegnerin statt. Mit Schreiben vom 22. November 2024 forderte der Gesuchsteller von der Gesuchs- gegnerin die umgehende Zusendung des Versammlungsprotokolls und eines aktuellen Akti- enregisters (Vi act. 1/27). Die Gesuchsgegnerin teilte ihm am 13. Dezember 2024 schrift- lich mit, dass er das Protokoll ab dem 16. Dezember 2024 einsehen könne (Vi act. 1/28). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 verlangte der Gesuchsteller Einsicht in die Teilnehmerlis- te der Generalversammlung sowie (erneut) in das Aktienregister (Vi act. 1/29). 3. Am 5. Februar 2025 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um gerichtliche Anordnung der Einsicht gemäss Art. 697a f. OR ein. Sein Rechtsbegehren ent- sprach dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (Vi act. 1). Am 17. Februar 2025 reichte er eine Noveneingabe ein (Vi act. 8). In der Gesuchsantwort vom 18. März 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Vi act. 9). Am 14. April 2025 reichte der Gesuchsteller eine Stel- lungnahme und Noveneingabe ein (Vi act. 10). Mit Entscheid vom 30. April 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Gesuch ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 dem Gesuchsteller und verpflichtete diesen, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 1/1). 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort vom 28. Mai 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Am 17. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller in Ausübung des Replikrechts eine weitere Eingabe ein (act. 8). Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Einsichtsrecht nach Art. 697a OR. Dieses ist im Aktienrecht unter "J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte" geregelt und steht unter der Überschrift "IV. Auskunfts- und Einsichtsrecht". Seit der am 1. Januar 2023 in Kraft getrete-
Seite 4/14 nen Aktienrechtsreform sind das Auskunfts- und das Einsichtsrecht in eigenen Artikeln im Gesetz geregelt. Zuvor befand sich das Einsichtsrecht – fast etwas "eingequetscht" mit dem Auskunftsrecht und der Informationsklage (so Kunz, Informationsrechte der Aktionäre, GesKR 2/2023 S. 158 ff., 164) – in einer einzigen Bestimmung. Die betreffenden altrechtli- chen und aktuell geltenden Bestimmungen lauten wie folgt: aArt. 697 OR (Auskunft und Einsicht) 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ih- rer Prüfung zu verlangen. 2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige In- teressen der Gesellschaft gefährdet werden. 3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Gene- ralversammlung oder durch Beschluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäftsge- heimnisse eingesehen werden. 4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verweigert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an. [n]Art. 697 OR (Auskunftsrecht) 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Er- gebnis ihrer Prüfung zu verlangen. 2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schrift- lich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. 3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. 4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. [n]Art. 697a OR (Einsichtsrecht) 1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. 2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktio- näre dürfen Notizen machen. 3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen. 2. Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 697a OR einleitend fest, dass der Gesuchsteller aktivlegitimiert sei, um Geschäftsbücher und Akten der Gesuchsgegnerin einzusehen. Weiter erwog sie, dass die 30-tägige Frist von Art. 697b OR, um ein Gesuch um Einsicht beim Gericht einzureichen, eingehalten worden sei. 2.1 Anschliessend führte sie aus, dass in ein Aktienbuch keine Einsicht gewährt werden könne, da dieses nicht unter das Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR falle. Das Aktienbuch sei ein treuhänderisch für alle Aktionäre geführtes Register und gelte nicht als Geschäftsbuch oder Aktenstück im Sinne von Art. 697a OR. Es bleibe geschlossen, ausser für die Prüfung des
Seite 5/14 eigenen Eintrags. Wer das anders sehe, werde eine Einsicht jedenfalls auf die Fälle be- schränken, in denen ein enger Zusammenhang zwischen dem Einsichtsbegehren und dem vom gesuchstellenden Aktionär ausgeübten Aktionärsrecht bestehe. Der Gesuchsteller habe nicht um Einsicht in seinen eigenen Eintrag im Aktienbuch ersucht, sondern um die Einsicht in die Einträge eines anderen Aktionärs. Dies sei nicht zulässig. Hinzu komme, dass der Ge- suchsteller keinen engen Zusammenhang zwischen seinem Einsichtsbegehren und dem von ihm ausgeübtem Aktionärsrecht geltend gemacht habe. Im Protokoll sei festgehalten worden, dass das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Inwiefern G.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats und Versammlungsleiter verpflichtet gewesen wäre, dem Ge- suchsteller als Aktionär mitzuteilen, "wer und in welcher Form die 80 % der Aktien vertritt", sei nicht ersichtlich. Die Verantwortung für die Einberufung, Vorbereitung, Durchführung und somit die Zugangskontrolle – Kontrolle von Vollmachten – der Generalversammlung obliege gemäss Art. 699 und Art. 702 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR dem Verwaltungsrat, hier somit einzig G.________. Daher sei nicht ersichtlich, warum der Gesuchsteller (als Akti- onär) für die Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Aktienbuch haben sollte, zumal G.________ unbestrittenermas- sen einen anderen Aktionär vertreten habe. Vielmehr wäre es zielführender gewesen, einen Antrag auf Einsicht in die Vollmacht zu stellen, unter Verweis auf die Statuten, die eine schriftliche Vollmacht verlangten. Die Aktiengesellschaft habe denn auch die Pflicht, die Vollmachten zusammen mit dem Protokoll der Generalversammlung für zehn Jahre in den Generalversammlungsakten aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht nach Art. 962 OR). 2.2 Mit Bezug auf die Teilnehmerliste führte die Vorinstanz aus, eine solche Liste werde als in- ternes Hilfsmittel für eine Generalversammlung aufgestellt und sei gesetzlich nicht vorge- schrieben. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Präsenz- oder Teilnehmerliste – unabhängig davon, ob eine solche Liste für die ordentliche General- versammlung vom 18. November 2024 überhaupt existiere – könne auch kein Einsichtsrecht gemäss Art. 697a OR bestehen. Die Teilnehmerliste sei zudem lediglich ein internes Hilfsmit- tel, um die Abgabe der Anzahl der insgesamt vertreten Aktien festzustellen. Vorliegend gehe jedoch bereits aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung hervor, dass das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Mithin sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in eine allfällige Teilnehmer- liste haben sollte. 3. In der Berufung erhebt der Gesuchsteller einleitend diverse Rügen zum Sachverhalt. Damit will er aufzeigen, dass die Einsicht in das Aktienbuch und die Teilnehmerliste erforderlich ist, um die Aktionärsrechte auszuüben (vgl. act. 1 S. 6 f. und 11 ff.). Da die Erforderlichkeit vor- liegend nicht zu prüfen ist (vgl. hinten E. 5.8), erübrigt es sich, auf diese Sachverhaltsrügen einzugehen. Inwiefern der Sachverhalt anderweitig (nebst der Erforderlichkeit) relevant sein könnte und die Vorinstanz bei Berücksichtigung des vom Gesuchsteller geschilderten Sach- verhalts zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Seite 6/14 4. Was die verlangte Einsicht in das Aktienbuch anbelangt, wendet der Gesuchsteller in der Be- rufung im Wesentlichen Folgendes ein: 4.1 Die Vorinstanz führe aus, das Aktienbuch bleibe geschlossen, ausser für die Prüfung des eigenen Eintrags. Jedenfalls aber sei die Einsicht auf die Fälle beschränkt, in denen ein enger Zusammenhang zwischen Einsichtsbegehren und Aktionärsrecht bestehe. Diese Auffassung entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verlange zugleich strengere Voraussetzungen für die Einsicht in das Aktienbuch. Damit verletze die Vorinstanz Bundesrecht (act. 1 S. 8). 4.2 Nach der einhelligen Rechtsprechung und Lehre sei schon der frühere Ausdruck "Geschäfts- bücher und Korrespondenzen" extensiv auszulegen und nicht als abschliessend zu verste- hen gewesen. Zudem besage die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der Gegen- stand des Einsichtsrechts gemäss aArt. 697 Abs. 3 OR die "Geschäftsbücher und Korre- spondenzen" der Gesellschaft seien. Dies sei indessen keine abschliessende Aufzählung der Schriftstücke, in die Einsicht genommen werden könne. Vielmehr seien diese beiden Begriffe extensiv auszulegen und würden alle bei der Gesellschaft befindlichen schriftlichen Unterla- gen umfassen, die für die Ausübung der Aktionärsrechte mit Einschluss der Beurteilung der Lage der Gesellschaft von Bedeutung seien. Durch die Aktienrechtsrevision werde der präzi- sere Begriff der Akten verwendet, der jedoch zu keiner materiellen Änderung geführt habe. Ein Ausschluss des Aktienbuchs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Andernfalls werde nicht klar, was für Regeln gelten sollten. 4.3 Mit Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem Einsichtsbegehren und der Erforderlichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zunächst der Nachweis genüge, dass ein entsprechender Zusammenhang in ge- nereller Weise für einen Durchschnittsaktionär bestehe, ohne spezifische Nachweise bezo- gen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkre- ten Interessen. In diesem Rahmen ergebe sich die natürliche Vermutung zugunsten des Ak- tionärs. 4.4 Durch die Trennung von Unternehmensbesitz (Gesellschafter) und Unternehmensleitung (Verwaltung) entstehe ein Verhältnis wie zwischen einem Auftraggeber und einem Beauftrag- ten (Prinzipal-Agent-Problem). Daraus würden sich mögliche Spannungsverhältnisse, wie beispielsweise mangelnde Information der Aktionäre (Informationsasymmetrien) oder Han- deln der Verwaltung in eigenem statt im Interesse der Gesellschafter (Interessendivergen- zen), ergeben. Insbesondere aufgrund des Prinzipal-Agent-Problems diene das Auskunfts- und Einsichtsrecht der internen Transparenz der Gesellschaft und sei für den Rechtsschutz der Aktionärinnen und Aktionäre von erheblicher Bedeutung. Es ermögliche die Prüfung, ob weitere Massnahmen erforderlich seien, insbesondere die Einleitung einer Sonderuntersu- chung (Art. 697c ff. OR) oder die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) bzw. einer Klage auf Rückerstattung unzulässiger Leistungen (Art. 678 OR). 5. Der Gesuchsteller ersucht kaskadenartig, wie folgt Einsicht in das Aktienbuch der Gesuchs- gegnerin zu erhalten: Durch Aushändigung einer Kopie (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens), even- tualiter mittels Einsicht mit der Möglichkeit, Kopien anzufertigen (Ziff. 3), subeventualiter nur mittels Einsicht (Ziff. 5). Diese Forderungen machte er gegenüber der Gesuchsgegnerin vor- prozessual im November 2024 und prozessual im Februar 2025 erstmals geltend. Anwend-
Seite 7/14 bar ist somit das neue Aktienrecht und es ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 697a OR ein Recht auf Einsicht in das Aktienbuch zusteht. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich Aktienbuch vorliegend einzig darüber zu entscheiden ist, ob der Gesuchsteller den Eintrag von Mitaktionären einsehen darf. Diese Frage ist in der Lehre umstritten. Nicht zu klären ist, ob der Gesuchsteller den ihn selbst betreffenden Eintrag einsehen darf, der Verwaltungsrat Einsicht nehmen darf oder Mitaktionäre in die Einsicht ein- gewilligt haben; in diesen Fällen ist das Einsichtsrecht in der Lehre unbestritten, genauso wie unbestritten ist, dass Dritte (namentlich Gläubiger) kein Einsichtsrecht haben (statt vieler vgl. Trindade, Commentaire romand, 3. A. 2024, Art. 697a OR N 9 und 28; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat: Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 5. A. 2021, N 3.625; Egle, Das schlei- chende Ende der Anonymität des Aktionärs, 2018, N 87; je mit Hinweisen). 5.2 Für die hier interessierende Frage ist zuerst zu prüfen, ob das Aktienbuch überhaupt unter die Begriffe "Geschäftsbücher" und "Akten" im Sinne von Art. 697a Abs. 1 OR fällt. Was un- ter diesen Begriffen zu verstehen ist und ob auch das Aktienbuch dazu gehört, wird im Ge- setz nicht geregelt. Höchstrichterlich wurde diese Frage – soweit ersichtlich – noch nicht ge- klärt. Die Meinungen in der Lehre gehen auseinander (befürwortend: Hofstetter, Corporate Governance, 2023, S. 128; Weber/Baisch, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 697a OR N 5b; ablehnend: Müller/ Lipp/Plüss, a.a.O., N 3.624 und 3.626; Trindade, a.a.O., Art. 697a OR N 28 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung zum alten Recht; widersprüchlich: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 5 N 322 [hier befürwortend] und § 8 N 284 [hier ablehnend]). Art. 697a Abs. 1 OR ist auslegungsbedürftig. 5.3 Die Auslegung des Gesetzes erfolgt in erster Linie nach dessen Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhält- nis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Metho- denpluralismus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5.4 Der Wortlaut führt zu keinem eindeutigen Ergebnis: 5.4.1 Unter Geschäftsbüchern sind per definitionem die Bücher zu verstehen, die das "Geschäft" der Gesellschaft betreffen. Im Allgemeinen sind damit jene Bücher gemeint, die für eine Be- urteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft bedeutsam sind (statt vieler: Mar- tinez, Information der Aktionäre nach Schweizerischem Aktien- und Kapitalmarktrecht, 2006, S. 182 und 185; Horber, Die Informationsrechte des Aktionärs, 1995, N 604 f.). Ein Aktienbuch enthält Namen und Adressen sämtlicher Eigentümer und Nutzniesser von Name- naktien einer Aktiengesellschaft (vgl. Art. 686 Abs. 1 OR). Das Aktienbuch betrifft nicht das "Geschäft" oder die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und dient nicht der Darstellung der
Seite 8/14 Vermögens- und Ertragslage (vgl. Martinez, a.a.O., S. 185 m.H.). Zudem wird an anderer Stelle im Gesetz (Art. 747 Abs. 1 OR) das Aktienbuch ausdrücklich von Geschäftsbüchern unterschieden. Um ein Geschäftsbuch handelt es sich beim Aktienbuch somit nicht. 5.4.2 Unter Akten ist gemeinhin eine Sammlung von Unterlagen zu einem bestimmten Thema, Fall oder Vorgang zu verstehen. Unter diesen sehr weiten Begriff dürfte das Aktienbuch – bei rein terminologischer Betrachtungsweise – fallen. Wäre nun aber der Begriff Akten für sich allein massgebend, bräuchte es den Ausdruck Geschäftsbücher nicht mehr, handelt es sich doch bei den Geschäftsbüchern stets um Akten. Insofern sind diese zwei Begriffe zwingend als Begriffspaar zu betrachten und auszulegen. Folglich darf dem Umstand, dass Aktienbücher rein terminologisch zu den Akten zählen, keine Bedeutung beigemessen werden. Insbeson- dere darf nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden. 5.5 Von massgebender Bedeutung ist vorliegend der Wille des Gesetzgebers: 5.5.1 Die Materialien geben zwar keinen Aufschluss darüber, ob das Aktienbuch vom Einsichts- recht gemäss Art. 697a OR erfasst sein soll. Zu beachten ist aber, dass sich der Gesetzge- ber unlängst (erneut) klar dagegen ausgesprochen hat, Aktienbücher öffentlich zugänglich zu machen. Im Zuge der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision wollte eine "Minderheit Leutenegger Oberholzer" (und weitere) in Art. 686 OR folgenden neuen Abs. 6 einfügen: "Das Aktienbuch ist öffentlich zugänglich". Im Nationalrat (Erstrat) wurde dieser An- trag mit 142 zu 53 Stimmen verworfen (Abstimmung 16.077/17237 vom 15. Juni 2018; abruf- bar unter ; besucht am 23. Juli 2025). Damit war das Vorhaben der Minderheit offenbar besiegelt. Dieser Vorgang zeigt zunächst im Allgemeinen, dass der Ge- setzgeber zumindest am Grundsatz der Anonymität von Aktionären festhalten wollte. Im französisch- und im italienischsprachigen Gesetzestext heisst die Aktiengesellschaft denn auch nach wie vor "société anonyme" bzw. "società anonima". Der Vorgang zeigt aber auch, dass die Öffentlichkeit des Aktienbuchs thematisiert wurde und damit ein Anlass bestanden hätte – sofern denn eine gesetzgeberische Absicht vorgelegen hätte –, auch die teilweise Öffentlichkeit gegenüber Mitaktionären zu implementieren oder zumindest zu diskutieren. 5.5.2 Weiter ist im Lichte der historischen Auslegung anzumerken, dass im alten Recht noch von "Geschäftsbüchern" und "Korrespondenzen" die Rede war (aArt. 697 Abs. 3 OR; vgl. vorne E. 1). Dass das Aktienbuch terminologisch nicht unter den Begriff "Korrespondenzen" fiel, ist selbsterklärend, ist doch unter Korrespondenz in diesem Kontext der Austausch von Briefen, E-Mails oder schriftlichen Nachrichten mit der Gesellschaft gemeint. Mit dem Ersetzen des Wortes "Korrespondenzen" durch "Akten" wollte der Gesetzgeber einerseits eine Angleichung an das GmbH-Recht und andererseits eine Präzisierung ("der präzisere Begriff der Akten") vornehmen (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht] vom 23. November 2016, BBl 2017 399 [nachfolgend: Botschaft], S. 541). Diese Änderung schien in den Räten unbestritten. Mit der Angleichung an das GmbH-Recht war Art. 802 aAbs. 2 OR gemeint, in welchem von "Bücher und Akten" die Rede war (heute "Geschäftsbücher und Akten"). Inwie- fern der sehr weit gefasste Begriff "Akten" präziser sein soll als "Korrespondenzen", lässt sich zwar schwer nachvollziehen, ist aber nicht erheblich. Wesentlich ist, dass die Anpas- sung von "Korrespondenzen" zu "Akten" zu "keiner materiellen Änderung" geführt hat (so ausdrücklich in der Botschaft, S. 541). Gegenständlich wurde das Einsichtsrecht somit nicht
Seite 9/14 erweitert. Demzufolge darf auch heute das Aktienbuch nicht unter den Begriff "Akten" sub- sumiert werden, zumal es nach der überwiegenden Lehre zum alten Recht auch nicht Ge- genstand des Einsichtsrechts war, und dies, obwohl die Begriffe "Geschäftsbücher und Kor- respondenzen" schon damals weit ausgelegt wurden (statt vieler: Trindade, a.a.O., Art. 697a OR N 28 mit zahlreichen Hinweisen). Wäre eine Erweiterung auf Einsicht in das Aktienbuch beabsichtigt gewesen, hätte dieser Begriff bei dieser Gelegenheit (Revision) ohne Weiteres in die Bestimmung aufgenommen werden können und müssen, wie dies beispielsweise un- längst beim per 1. Juli 2015 revidierten Art. 747 Abs. 1 OR geschehen ist (dort steht seither "das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l […]", während zuvor ausschliesslich "Geschäftsbücher" erwähnt waren). 5.6 Bei näherer Betrachtung des Zwecks sowohl des Einsichtsrechts als auch des Aktienbuchs ergibt sich Folgendes: 5.6.1 Im Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und Aktionären bestehen oftmals Informationsasym- metrien. Die Informationsrechte nach Art. 697 ff. OR – darunter das Einsichtsrecht – sind Elemente der aktienrechtlichen Transparenz. Sie sollen den Aktionären ermöglichen, ihren Willen zu bilden, was sie ohne materielle Information nicht (vernünftig) könnten. Insbesonde- re könnten Aktionäre ihr Stimmrecht gemäss Art. 692 ff. OR in Generalversammlungen nicht sinnvoll wahrnehmen, wenn Transparenzen fehlten (Kunz, a.a.O., 159 f.; Botschaft, S. 455). Entsprechend setzt die Einsicht voraus, dass diese für die Ausübung der Aktionärsrechte er- forderlich ist (Art. 697a Abs. 3 OR). Das Kriterium der Erforderlichkeit kann sich auf alle Be- reiche der Gesellschaft und der Geschäftsführung beziehen, mithin auf alle Tatsachen, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft auszuüben ver- mögen, nicht aber auf sachfremde Zwecke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2010 vom 20. April 2010 E. 3.1; Weber/Baisch, a.a.O., Art. 697 OR N 7c). Die Informationen er- möglichen den Aktionären insbesondere auch zu prüfen, ob sie eine Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR) einleiten oder eine Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) bzw. eine Klage auf Rückerstattung unzulässiger Leistungen (Art. 678 OR) erheben wollen (vgl. Botschaft, S. 455). 5.6.2 Mit dem Aktienbuch werden hauptsächlich drei Zwecke verfolgt. Zunächst einmal dient es – selbst wenn den Einträgen nur deklaratorische Wirkung zukommt (BGE 137 III 460 E. 3.2.2)
– den Aktionären dazu, ihre (eigene) Aktionärseigenschaft nachzuweisen (vgl. Art. 686 Abs. 4 OR). Sodann ist es ein Mittel der Gesellschaft, das diese bzw. der Verwaltungsrat benötigt, um die Vorschriften über die Einladung und Durchführung von Generalversammlungen ein- zuhalten (vgl. Art. 689a Abs. 1 OR). Drittens dient das Aktienbuch den Behörden, namentlich den Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 747 Abs. 2 OR; Stäubli/Hohler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 747 OR N 3). Führt eine Gesellschaft das Aktienbuch nicht vorschriftsgemäss, weist sie einen Organisationsmangel auf (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Keiner dieser drei Zwecke jedoch erheischt ein Einsichtsrecht von Aktionären in die Einträge von Mitaktionären. Dem Aktienbuch kommt – abgesehen von bestimmten Offenlegungspflichten gegenüber Behörden – keine Publizität zu. Es bildet ein eigentliches Arbeitsinstrument der Gesellschaft und wird zu deren Schutz und in ihrem Interesse angelegt (vgl. Horber, a.a.O., N 624). 5.6.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Kenntnis des Aktienbuchs für Aktionäre hilfreich ist, um zu entscheiden, ob eine Klage auf Rückerstattung unzulässiger Leistungen
Seite 10/14 (Art. 678 OR) erhoben werden soll. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Aktionäre, Mitglie- der des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreser- ven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. Nach Abs. 2 werden diese Personen auch rückerstattungspflichtig, wenn die Gesellschaft von ihnen Vermögenswerte übernimmt oder sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte absch- liesst, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung be- steht. Um die Aktionärseigenschaft oder ein Näheverhältnis beurteilen zu können, sind die Aktionäre, die auf Rückerstattung an die Gesellschaft klagen, darauf angewiesen zu wissen, ob die betreffende Person Aktionär ist. Dies allein führt indes noch nicht zu einem Einsichts- recht: Zunächst gilt allgemein, dass ein Informationsdefizit allein noch keinen Anspruch begründet. Immerhin enthält das Aktienbuch vom Datenschutzgesetz (DSG) geschützte Personendaten (Winkler, Datenschutz bei M&A Transaktionen, GesKR 2/2018 S. 124 ff., 126). Sodann kann ein Interesse an Kenntnis der Mitaktionäre nicht nur mit Einsicht in das Aktienbuch befriedigt werden. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die Gesellschaft eine Pflicht oder Obliegen- heit treffen, Auskunft über Aktionäre zu erteilen (Art. 697 OR) oder das Aktienbuch (teilweise) zu edieren (Art. 177 ff. i.V.m. Art. 156 ZPO). Schliesslich ist eine gesicherte Kenntnis von der Aktionärseigenschaft nicht unabdingbar, um eine Klage (namentlich gemäss Art. 678 OR) an- zuheben. Jede klagende Partei trägt ein Restrisiko, dass im Verfahren Tatsachen zum Vor- schein gelangen, die ihr bei Klageeinleitung nicht bekannt waren. 5.7 Aus der Gesetzessystematik sodann lassen sich folgende Schlüsse ziehen: 5.7.1 In den Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung sieht Art. 790 Abs. 4 OR vor, dass den Gesellschaftern das Recht zusteht, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen. Das Anteilbuch und die Einsicht in dieses werden explizit erwähnt, und dies, obwohl sämtliche Gesellschafter einer GmbH mit Vor- und Familiennamen, Wohnsitz und Heimatort sowie An- zahl und Nennwert ihrer Stammanteile ohnehin bereits aus dem Handelsregister für jeder- mann ersichtlich sind (vgl. Art. 791 OR; Art. 24b Abs. 3 i.V.m. 119 Abs. 1 HRegV). Trotz die- ser Publizität sieht das Gesetz ein Einsichtsrecht ausdrücklich vor. Umso mehr müsste folg- lich das Gesetz in den Bestimmungen zur (anonymen) Aktiengesellschaft (etwa in Art. 686 OR) ein solches Recht vorsehen, falls es existieren sollte. Die erwähnte Bestimmung zum Aktienbuch (Art. 686 OR) wurde anlässlich der per 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktien- rechtsrevision (vgl. vorne E. 1) insoweit überarbeitet, als ein Abs. 2bis eingefügt wurde. Ein Einsichtsrecht wurde dabei aber gerade nicht implementiert. 5.7.2 Das Einsichtsrecht der Aktionäre ist in Art. 697a OR abschliessend geregelt. Hierfür wurde eigens eine separate Bestimmung geschaffen (vorne E. 1). Auskunft und Einsicht sind ver- schiedene Rechtsbehelfe (dazu sogleich E. 7.2). Demnach kann zur Begründung der Ein- sichtnahme nicht "Art. 697 OR analog" hinzugezogen werden, bloss weil eine explizite ge- setzliche Regelung des Einsichtsrechts eines Aktionärs gegenüber Eintragungen von Mit- aktionären fehlt (unzutreffend Müller/Lipp/Plüss, a.a.O., N 3.626).
Seite 11/14 5.8 Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass das Aktienbuch nicht unter die Begriffe "Geschäfts- bücher" und "Akten" von Art. 697a Abs. 1 OR fällt. Mithin ist eine Einsicht in das Aktienbuch vorliegend von vornherein ausgeschlossen. Die weiteren Voraussetzungen – wie das Quo- rum von fünf Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, die viermonatige Frist, die Erfor- derlichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte sowie das Fehlen einer Gefährdung schutz- würdiger Interessen (vgl. Art. 697a Abs. 1-3 OR) – brauchen nicht geprüft werden. Der Ge- suchsteller hat kein Recht auf Einsicht in das Aktienbuch der Gesuchsgegnerin. 6. Dem Gesuchsteller ist schliesslich auch nicht gestützt auf Art. 13 der Statuten der Gesuchs- gegnerin Einsicht ins Aktienbuch zu gewähren (vgl. act. 1 S.14). Gemäss dem zweiten Satz dieser Statutenbestimmungen hat sich ein Vertreter an der Gene- ralversammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Entgegen dem, was der Ge- suchsteller vorbringt, kann diese Bestimmung – unabhängig davon, ob deren Tragweite nach der Methode der Gesetzes- oder jener der Vertragsauslegung zu ermitteln ist – keinesfalls so verstanden werden, dass sich der Vertreter (auch) gegenüber den anderen Aktionären aus- weisen muss. Mit der Pflicht, sich auszuweisen (vgl. auch Art. 689a Abs. 1 OR), soll offen- kundig einzig gewährleistet werden, dass der Verwaltungsrat bzw. die Versammlungsleitung, welcher bzw. welche die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen treffen muss (vgl. Art. 702 Abs. 1 OR), auch entsprechende Feststellung treffen kann. Bei diesem Ergebnis kann die Frage offenbleiben, ob in den Statuten überhaupt ein Einsichts- recht gültig vorgesehen werden kann. 7. Ebenso wenig ist dem Gesuchsteller vorliegend unter dem Aspekt des Auskunftsrechts (Art. 697 OR) "Einsicht" zu gewähren. 7.1 Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller beantragt ausschliesslich die Einsicht (auch in seinen Eventual- und Subeventualbegehren). Eine Auskunft verlangt er nicht. Sein Rechtsbegehren ist diesbezüglich klar. Er verlangt Kopien, eventualiter Einsicht mit Kopiermöglichkeit und subeventualiter nur Einsicht. Auch aus der Begründung der Berufung lässt sich kein Antrag auf Auskunftserteilung über Namen, Adresse und Beteiligung des Mitaktionärs herleiten. 7.2 Unter der Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) kann das Gericht zwar weni- ger (minus), aber nichts anderes (aliud) zusprechen, als verlangt wird. Damit allerdings we- niger als verlangt zugesprochen werden kann, muss das eine (das minus) im anderen enthal- ten sein (vgl. Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 16 ff. m.H.; Urteil des Bundes- gerichts 5A_507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.2). Zu prüfen ist folglich, ob der Antrag auf Auskunft im Antrag auf Einsicht enthalten ist. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: Auskunft und Einsicht sind zweierlei. Weder das eine noch das andere ist im jeweils anderen Anspruch enthalten. Diese beiden Aktionärsrechte bestehen unabhängig voneinander. Eine Auskunft muss der Verwaltungsrat kommunizieren, nötigenfalls spezifisch aufarbeiten und – ausserhalb von Generalversammlungen – schriftlich verfassen. Für die Einsicht muss er dem- gegenüber bloss vorhandene Geschäftsbücher und Akten – nötigenfalls teilweise geschwärzt
– tel quel zur Verfügung stellen. Ausserdem ist die Schwelle, um Auskunft zu erhalten, höher (zehn Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen) als beim Einsichtsrecht (fünf Prozent;
Seite 12/14 vgl. Kunz, a.a.O., S. 164 f.; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, § 16 N 817; Böckli, a.a.O., § 8 N 280 ff., der auf weitere Unterschiede zwischen den zwei Ansprüchen hinweist). 7.3 Mithin kann eine Gesellschaft nicht zur Auskunft verpflichtet werden, wenn ein Aktionär vor Gericht ausschliesslich Einsicht verlangt, aber die Voraussetzungen für die Auskunftsertei- lung erfüllt wären. Dasselbe gilt in umgekehrter Richtung. Nachdem der Gesuchsteller, wie erwähnt, einzig Einsicht verlangt, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Aus- kunftserteilung gemäss Art. 697 OR erfüllt sind. 8. Mit Bezug auf die von der Vorinstanz abgewiesene Forderung auf Einsichtnahme in die Teil- nehmerliste der Generalversammlung rügt der Gesuchsteller, das Gesetz gewähre ein Recht auf Einsicht, ohne dieses Recht auf Dokumente zu beschränken, deren Erstellung gesetzlich vorgeschrieben sei (act. 1 S. 9). 8.1 In der Tat ergibt sich aus dem Gesetz nicht, dass das Recht zur Einsichtnahme auf jene Dokumente beschränkt ist, die von Gesetzes wegen erstellt werden müssen (vgl. auch Hor- ber, a.a.O., N 605 m.H.). Genauso wenig kann umgekehrt dem Gesetz entnommen werden, dass sämtliche Unterlagen, welche die Gesellschaft bzw. der Verwaltungsrat von Gesetzes wegen (oder aufgrund von Statutenbestimmungen) erstellen muss, als Geschäftsbücher oder Akten gelten. Darauf muss hier aber aus mehreren Gründen (dazu sogleich) nicht näher ein- gegangen werden. 8.2 Die Vorinstanz führte im Sinne einer Eventualbegründung ("Unabhängig davon […]") aus, dass es sich bei der Teilnehmerliste um ein internes Hilfsmittel handle, um die Abgabe der Anzahl der insgesamt vertretenen Aktien festzustellen. Vorliegend gehe jedoch aus dem Pro- tokoll hervor, dass das gesamte Aktienkapital vertreten gewesen sei. Mithin sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in eine allfällige Teilnehmerliste habe (vgl. vorne E. 2.2). Mit dieser selbstständigen, entscheid- tragenden Begründung setzt sich der Gesuchsteller in der Berufung nicht auseinander. Dies hat zur Folge, dass auf die Berufung mit Bezug auf die Teilnehmerliste nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 4A_419/2024 vom
29. April 2025 E. 3.3; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.). 8.3 Doch selbst wenn auf diesen Punkt in der Berufung einzutreten wäre, nützte dies dem Ge- suchsteller nichts. Denn Einsicht kann nur in Dokumente gewährt werden, die tatsächlich existieren. Eine Gesellschaft kann nicht via Einsichtsrecht verpflichtet werden, Akten zu pro- duzieren (vgl. vorne E. 7.2). Die Beweislast für die Existenz eines Dokuments liegt beim Ak- tionär, der um Einsicht in dieses Dokument ersucht (Art. 8 ZGB), wobei die Gesellschaft unter Umständen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2024 vom 24. April 2025 E. 3.1.2). Vorliegend ist erstellt, dass es keine solche Liste gibt. Die Gesuchsgegnerin wies in der Ge- suchsantwort implizit (Vi act. 10 Rz 101: "ohne die Verwendung einer Teilnehmerliste") und in der Berufungsantwort ausdrücklich (act. 5 Rz 19: "Eine solche Teilnehmerliste existiert nämlich nicht") darauf hin, dass keine solche existiert. Der Gesuchsteller ging darauf nicht ein. Eine solche Liste wäre ein Hilfsmittel, um die Angabe der Anzahl der insgesamt vertrete-
Seite 13/14 nen Aktien in einem Protokoll der Generalversammlung feststellen zu können (Böckli, a.a.O., § 8 N 242). Bei (unbestrittenermassen) nur zwei Aktionären ist dieses Hilfsmittel überflüssig. Ausserdem behauptet der Gesuchsteller nicht, dass es bei früheren Generalversammlungen der Gesuchsgegnerin solche Listen gab. An der Richtigkeit der Aussage der Gesuchsgegne- rin, wonach keine solche Liste für die Versammlung vom 18. November 2024 existiere, be- stehen mithin keine ernsthaften Zweifel. Demnach wäre dieser Antrag ohnehin abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. 9. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich (auch bezüglich der Eventual- und Subeventualanträge) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der an- gefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim unbestritten gebliebenen Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die Entscheidgebühr CHF 4'500.00 (§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beläuft sich auf CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens ist dieses um die Hälfte zu kürzen (§ 6 Abs. 1 AnwT) und im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss auf zwei Drittel herabzusetzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Somit resultiert ein Honorar von CHF 3'633.35. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) ergibt dies gerundet CHF 4'045.00. Das von den Rechtsvertretern der Gesuchsgegnerin gel- tend gemachte Honorar von CHF 5'277.65 für einen Aufwand von neun Stunden (samt Aus- lagen und Mehrwertsteuer) ist demnach zu hoch. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 30. April 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'045.00 (in- kl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 14/14 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Ge- suchstellers vom 17. Juni 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 66) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: