opencaselaw.ch

Z1 2024 11

Zug OG · 2025-06-06 · Deutsch ZG

Forderung | Auftrag/GfoA/Akkreditiv

Sachverhalt

1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung mit Sitz in F.________. Sie bezweckt den Betrieb eines Ingenieur- und Planungsbüros ________ (nähere Zweckumschreibung). G.________ ist alleiniger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Klägerin. Vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2018 war H.________ als Projektlei- ter und Bauherrenberater bei der Klägerin angestellt. 1.2 Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.________. Ihr Zweck besteht im ________ (Zweckumschreibung). Im Februar 2012 wurde H.________ als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zwei- en gewählt; seit tt.mm.2018 führt er Einzelunterschrift. Per 1. Juni 2018 wurde H.________ zudem als Geschäftsführer eingesetzt. Dem Verwaltungsrat der Beklagten gehörten bzw. gehören ausserdem folgende Personen an: I.________ (selig; von Februar 2011 bis Mai 2015 [Präsident]), J.________ (von Februar 2011 bis August 2016), K.________ (von Mai 2015 bis Mai 2018 [Präsident]), L.________ (von August 2016 bis Mai 2018), M.________ (von Mai 2018 bis Oktober 2022]), N.________ (seit Mai 2018 [Präsident]) und O.________ (seit Okto-

Seite 3/46 ber 2022). Abgesehen von I.________ und J.________, die kollektiv zu zweien zeichneten, führten oder führen alle vorgenannten Personen Einzelunterschrift. 1.3 Die P.________ AG mit Sitz in Q.________ und die R.________ SA mit Sitz in S.________ (nachfolgend auch: Netzbetriebsgesellschaften) sind Tochtergesellschaften der Beklagten. Sie bezwecken u.a. den Betrieb von Glasfasernetzen. 1.4 Die Abkürzung "FTTH" (oder "FttH") steht für "FIBER TO THE HOME". Ein FTTH-Glasfaser- netz (nachfolgend: Glasfasernetz) dient der Verbindung zum Internet und ist – vereinfacht dargestellt – wie folgt aufgebaut: Eine Glasfaserverbindung führt von der Anschlusszentrale ("CO") bis zum Hausanschlusskasten ("HAK") eines Gebäudes (sog. "Building Entry Point" bzw. "BEP") und vom Hausanschlusskasten über die Steigzone zur einzelnen Anschlussdose (sog. "OTO-Dose") in der Wohn- oder Geschäftseinheit. 2. Im Jahr 2012 erarbeitete die Beklagte einen "Business Case" für die Realisierung von Glas- fasernetzen (nachfolgend: Business Case vom 1. November 2012; act. 13/2). Der Business Case basierte auf von der Klägerin erstellten Vorstudien (bzw. Machbarkeitsstudien) und ent- hielt u.a. Kostengruppen bzw. Kostenmodelle für Glasfasernetz-Projekte in Q.________ und S.________ (nachfolgend: Kostengruppe Q.________ bzw. S.________). Die Kostengruppen hatten folgenden Inhalt (act. 1/13 und 1/14; act. 13/2 S. 43-44; act. 60 Sachverhalt Ziff. 2): • Q.________ ca. 21'000 Einwohnern (84% Erschliessung WE/ 100% Planung) Kostenstruktur Q.________ 9'408 WE / 3288 Gebäude Investitions-Kosten (CHF) Funktionen Anbindung BEP (%) Personenkosten *(CHF) Materialkosten (CHF) Gesamtkosten (CHF) Bauherrenberatung (Studie) 100 264000 0 264000 Businessplan erstellen 100 36000 0 36000 Vertragswerk 100 24000 0 24000 Projektmanagement 100 528000 0 528000 Projektplan / Projektierung 100 1051200 0 1051200 Akquisition der Gebäude 78 1100000 0 1100000 Bauleitung Realisierung 78 1825320 0 1825320 Realisierung CO-Gebiete 78 7179100 2500000 9679100 Inbetriebnahme 78 56000 56000 Rohr- Kabelmiete (T.________) 78 0 1776000 1776000 Tiefbau (Privatgrundstück) 78 1470900 0 1470900 Racks 100 0 210000 210000 BEP bis OTO (EK 800.00) 84 4'830'000 1'610'000 6'440'000 Total CHF (mit OTO) 78 18'364'520 6'096'000 24'460'520 Total CHF (ohne OTO) 78 13'534'520 4'486'000 18'020'520

Seite 4/46 Pro Gebäudeanschluss CHF 78% Erschliessung / 100% Planung 5'480 Pro Wohneinheit CHF 84% Erschliessung / 100% Planung 1'915 Pro Gebäudeanschluss CHF 78% Erschliessung / 100% Planung 7'439 Pro Wohneinheit CHF 84% Erschliessung / 100% Planung 2'600 Fazit für Q.________ mit ca. 21'000 Einwohnern (bis OTO Finanzierung) Für einen Gebäudeanschluss (BEP) in Q.________ kann im Durchschnitt von CHF 7'439.00 ausgegangen werden. Auf die Wohneinheiten ausgelegt würden sich die Kosten pro Anschluss auf CHF 2'600.00 belaufen. Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf CHF 24'460'520.00. • S.________ ca. 24'000 Einwohnern (81% Erschliessung WE/ 100% Planung) Kostenstruktur S.________ 10'730 WE / 3573 Gebäude Investitions-Kosten (CHF) Funktionen Anbindung BEP (%) Personenkosten *(CHF) Materialkosten (CHF) Gesamtkosten (CHF) Bauherrenberatung (Studie) 100 270000 0 270000 Businessplan erstellen 100 36000 0 36000 Vertragswerk 100 24000 0 24000 Projektmanagement 100 565000 0 565000 Projektplan / Projektierung 100 12800000 0 1280000 Akquisition der Gebäude 76 1140000 0 1140000 Bauleitung Realisierung 76 20200000 0 2020000 Realisierung CO-Gebiete 76 7804660 2700000 10504660 Inbetriebnahme 76 75000 75000 Umsatzabgabe 4% (U.________) 100 0 3515360 3515360 Tiefbau (Privatgrundstück) 76 1710000 0 1710000 Racks 100 0 260000 260000 BEP bis OTO (EK 800.00) 81 5'210'000 1'690'000 6'900'000 Total CHF (mit OTO) 76 20'134'660 8'165'360 28'300'020 Total CHF (ohne OTO) 76 14'924'660 6'475'360 21'400'020 Pro Gebäudeanschluss CHF 76% Erschliessung / 100% Planung 5'989 Pro Wohneinheit CHF 81% Erschliessung / 100% Planung 1'994 Pro Gebäudeanschluss CHF 76% Erschliessung / 100% Planung 7'920 Pro Wohneinheit CHF 81% Erschliessung / 100% Planung 2'637

Seite 5/46 Fazit für S.________ mit ca. 24'000 Einwohnern (bis OTO Finanzierung) Für einen Gebäudeanschluss (BEP) in S.________ kann im Durchschnitt von CHF 7'920.00 ausgegangen werden. Auf die Wohneinheiten ausgelegt würden sich die Kosten pro Anschluss auf CHF 2'637.00 belaufen. Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf CHF 28'300'020.00. 3. Am 31. Januar bzw. 5. Februar 2014 schlossen die Klägerin, vertreten durch G.________, als Totalunternehmerin und die Beklagte, vertreten durch I.________ (sel.) und J.________, als Bauherrin einen Totalunternehmervertrag betreffend den Ausbau von Glasfasernetzen in S.________ und Q.________ ab (act. 1/2; nachfolgend: TU-Vertrag). In Ziff. 1.1 wurden die Kostengruppen Q.________ und S.________ zum Bestandteil des TU-Vertrags erklärt. Im Weiteren lauten die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen des TU-Vertrags wie folgt: " 1. Vertragsgegenstand Der Totalunternehmervertrag beinhaltet alle Projektmanagement, Bau- und Planungs- leistungen, die zur Errichtung des FttH Netzes einzeln im Standort FttH S.________/ [...] und FttH Q.________/[...] erforderlich sind. Die Bauherrin beauftragt den TU mit den ab vorliegendem Planungsstand (Vorstudie) erforderlichen Planungsleistungen, dem Baubewilligungsverfahren sowie mit der schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung (inkl. allfälliger Provisorien, Siche- rungs- und Anschlussarbeiten) und überträgt ihr hiermit auch die Gesamtleitung für die Realisierung (inkl. Unternehmer, Lieferanten) und Inbetriebnahme des FttH Netzes in S.________ und in Q.________. […]

3. Planungsleistung und Bauausführung Die Bauherrin verbindet im Rahmen des FttH Ausbaus und unter Beachtung der gege- benen baurechtlichen und baulichen Bedingungen folgende unternehmungsorientierte Zielsetzung: […] • Einhalten der Gesamtinvestition (Kostengruppe) gemäss Businesscase vom 01.11.2012 der Bauherrin mit einem optimalen gesamtwirtschaftlichen Kos- ten/Nutzen und Qualitätsverhältnis […] Sie [die TU] garantiert der Bauherrin die Einhaltung der Planungs- und Bauqualität, der Gesamtkosten (Kostengruppe gemäss Businesscase 01.11.2012 von der Bauherrin) und der Termine, wie sie mit dem vorliegenden Vertrag vereinbart sind. […]

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4. Leistungen der TU Die TU erbringt im Rahmen dieses Vertrages alle Leistungen, die zur Erreichung der Ziel- setzung notwendig sind, auch wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dazu gehören insbesondere alle Leistungen und Lieferungen, die für die Funktionstüchtigkeit und die gesetzeskonforme Benützung des Bauwerkes (Übergabe an Betrieb FttH Netz S.________ und FttH Netz Q.________) erforderlich sind. Nebst dem für eine effiziente Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Management-, Planungs- und Bauleitungsleistungen sichert sie der Bauherrin volle Kostentransparenz zu und gewährleistet ihr die Befolgung aller mit der Baurealisierung verbundenen, per Ver- tragsdatum gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen. Die TU unterbreitet der Bauherrin alle 2 Monate (erstmals am 17.01.2014) eine Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten pro Standort (S.________, Q.________) im Vergleich mit dem vereinbarten Kostenmanagement (gemäss Kostengruppe im Busi- nesscase 01.11.2012). Die Struktur dieser Übersicht ist vorgängig mit der Bauherrin zu vereinbaren. […]

11. Kosten Die vertraglichen Kosten basieren gemäss Kostengruppe im Businesscase vom 01.11.2012 der Bauherrin. Es wird mit offener Abrechnung (inkl. Bauteuerung bis zur Bauschlussabrechnung) ver- fahren. Eine allfällige Erhöhung des MwSt-Satzes von heute 8.0% wird ab in Krafttreten pro rata temporis offen ausgewiesen und der Bauherrin nach aktuellem Satz verrechnet. Die TU verpflichtet sich, das bestellte Bauwerk (FttH S.________, FttH Q.________) unter Einhaltung der vorgegebenen Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bau- und Betriebskosten resultieren und die offen ausgewiesenen und abzurechnenden Kosten nicht überschritten werden. Verlangt die Bauherrin Mehr- oder Minderleistungen, so hat die TU diese inkl. Honorar (TU, Planer, Unternehmer, Lieferanten) und Auswirkungen auf den Terminplan schriftlich zu offerieren. Die Bauherrin entscheidet alsdann schriftlich, solche Leistungsänderungen in die Ausführungsplanung oder Bauausführung einzubeziehen oder darauf zu verzichten. Je nach Entscheid der Bauherrin werden die Kosten um den offerierten und akzeptierten Be- trag erhöht resp. gesenkt. Verzichtet die Bauherrin auf die Ausführung einer auf Wunsch von ihr offerierten Änderung, so hat die TU Anspruch auf eine Entschädigung für die Aus- arbeitung der Offerte. Dasselbe gilt für besonders aufwendige Studien im Zusammenhang mit Änderungswünschen. Solche Entschädigungen sind vorgängig durch die Bauherrin genehmigen zu lassen.

Seite 7/46 Für die mit dem vorliegenden Vertrag verbundenen Planungs- und Managementleistungen wird die TU nach Verrechnung der Aufwendungen wie im Businesscase aufgeführt (exkl. MwSt) entschädigt. Diese TU-Honorare umfassen sowohl sämtliche Honorare der Planer und Spezialisten, wie die Entschädigung der TU für ihre Leistungen inkl. ein TU-Risiko- honorar von 20 %. Es gilt als Grundlage für die offene Abrechnung der Kosten resp. Kos- tengruppe. Für Mehr- oder aber Minderleistungen steht der TU ein Honorar (Planer und TU) von +/- 20 % zu resp. ab. […] Die TU hat der Bauherrin innert 3 Monaten nach Abnahme des Bauwerkes eine vollstän- dige Bauschlussabrechnung zu unterbreiten, siehe auch Ziff. 9. Werden die Gesamtkosten durch Entscheide der Bauherrin überschritten, so werden die jeweiligen Kosten unter Aufrechnung des TU-Honorars von 20 % (Planer und TU) ent- sprechend erhöht. Werden die Gesamtkosten durch Entscheide der Bauherrin hingegen unterschritten, so trägt dies zur Unterschreitung der jeweiligen Kosten bei und es gilt die Partizipation der Bauherrin zu 100 %. […]

20. Vertragsschlussbestimmungen […] Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. […] " 4. Am 16. bzw. 23. Januar 2015 schlossen die Klägerin, vertreten durch G.________, und die Be- klagte, vertreten durch I.________ (sel.) und J.________, den Vertrag "Betrieb Glasfasernetz BILLING & TICKETING" betreffend Glasfasernetz/Partnernetz für Provider in der Schweiz (FttH)" ab (act. 1/3; nachfolgend: Vertrag Billing & Ticketing). Gegenstand dieses Vertrags war u.a. die Bewirtschaftung des Bestell- und Störungswesens inkl. der Organisation des Unterhalts und des Services aller Netze und Partnernetze der Beklagten durch die Klägerin. 5. Gemäss den Bestätigungen vom 18. Januar 2017 (act. 1/11) und 22. September 2017 (act. 1/12) wurde die Beklagte von der Klägerin beauftragt, je eine Machbarkeitsstudie für die Umsetzung von Glasfasernetzen in den Gemeinden V.________ und W.________ zu er- stellen (nachfolgend: Machbarkeitsstudien V.________ bzw. W.________). 6. Am 21. Januar 2019 fand eine Sitzung betreffend Abnahme der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ statt (act. 1/10). 7. Am 21. Februar 2019 stellte die X.________ (AG) (nachfolgend: X.________) eine abstrakte Bankgarantie (Nr. ________) über CHF 402'700.00 zugunsten der Beklagten betreffend das

Seite 8/46 Glasfasernetz in S.________ aus (act. 1/8). Am 30. September 2019 folgte eine weitere abs- trakte Bankgarantie der X.________ über CHF 367'300.00 zugunsten der Beklagten (Nr. ________). Diese betraf das Glasfasernetz in Q.________ (act. 1/7). 8. Mit Schreiben vom 12. November 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie deren Forderung aus dem TU-Vertrag betreffend S.________ im Betrag von CHF 580'148.90 mit eigenen Forderungen (in folgender Reihenfolge) verrechne: CHF 72'159.00 aus der Machbarkeitsstudie W.________, CHF 82'154.05 aus der Machbar- keitsstudie V.________, CHF 57'995.09 aus dem Vertrag Billing & Ticketing betreffend Q.________, CHF 84'294.40 aus dem Vertrag Billing & Ticketing betreffend S.________ sowie CHF 1'324'235.35 aus dem TU-Vertrag betreffend Q.________. Den Saldobetrag ihrer Forde- rung bezifferte die Klägerin auf CHF 1'040'688.99 (act. 1/23). 9. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Vertrag Billing & Ticketing per sofort aus wichtigem Grund kündige (act. 1/157). 10. Am 20. August 2020 teilte die Beklagte der X.________ mit, dass die Klägerin ihren Gewähr- leistungspflichten bezüglich der Standorte Q.________ und S.________ nicht nachgekom- men sei, und beanspruchte die beiden Bankgarantien im Umfang von insgesamt CHF 770'000.00 (act. 1/9 und 1/10). 11.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch (act. 1/6) reichte die Klägerin am 13. November 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'040'688.99 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2019 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 162'527.76 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 180'517.15 nebst Zins von 5 % seit dem 9. April 2020 zu bezahlen. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2019) sei im Umfang von CHF 1'040'688.99 nebst Zins von 5 % seit dem 14. November 2019 sowie im Umfang von CHF 162'527.76 zu beseitigen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 402'700.00 nebst Zins von 5 % seit dem 25. August 2020 zu bezahlen. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 367'300.00 nebst Zins von 5 % seit dem 25. August 2020 zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Beklagten. 11.2 In der Klageantwort vom 15. März 2021 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage, wobei sie für den Fall, dass das Gericht einzelne oder sämtliche Forderungen der Klägerin gutheissen sollte, ihrerseits die Verrechnung mit diversen Forderungen erklärte,

Seite 9/46 welche ihr gegenüber der Klägerin zustünden (act. 7). Im anschliessenden Schriftenwechsel (Replik vom 19. Juli 2021 [act. 13], Duplik vom 26. November 2021 [act. 17], Stellungnahme der Klägerin vom 14. Januar 2022 [act. 20], Stellungnahme der Beklagten vom 28. Februar 2022 [act. 23], Stellungnahme der Klägerin vom 28. März 2022 [act. 26] und Stellungnahme der Beklagten vom 4. Mai 2022 [act. 29]) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. 11.3 Mit Beweisverfügung vom 17. Oktober 2022 wurden die Parteien zur Edition verschiedener Unterlagen aufgefordert und die Befragung von J.________ als Zeugen sowie der Parteien angeordnet (act. 30). 11.4 Am 27. März 2023 wurde J.________ von der Referentin als Zeuge einvernommen (act. 40 und 43b). Danach wurden G.________ (für die Klägerin) und H.________ (für die Beklagte) als Parteien zur Sache befragt (act. 41, 49b und 50b sowie act. 52 [Protokollberichtigungen]). 11.5 Auch an der Hauptverhandlung vom 23. September 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 54-58). 11.6 Mit Entscheid vom 6. März 2024 wies das Kantonsgericht, 1. Abteilung, die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 60'000.00 auferlegte es der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 91'663.80 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 60; Verfahren A1 2020 80). 12. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2024 beim Oberge- richt des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 61). In der Berufungsantwort vom 30. August 2024 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 67). Zur Berufungsantwort reichte die Klägerin am 13. Sep- tember 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 69), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 25. September 2024 äusserte (act. 71). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (89 Absätze)

E. 1 In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Klägerin gegenüber der Beklagten auf Forderun- gen von CHF 1'620'837.89 für die Zeit 10. November 2017 bis 12. November 2019 einen Verzugszins von 5 % im Betrag von CHF 162'527.76 geltend (Ziff. 2 und 4 des in der Klage gestellten Rechtsbegehrens). Die Vorinstanz wies dieses Begehren grösstenteils ab und hielt fest, dass die Beklagte der Klägerin CHF 8'477.25 schulde (act. 60 E. 8), diese Forderung indessen zufolge Verrechnung erloschen sei (act. 60 E. 9). Die Klägerin beantragt in der Berufung zunächst die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage (Ziff. 1 der Berufungsanträge). Allerdings verlangt sie in der Folge – anders als noch vorin- stanzlich – weder die Bezahlung der CHF 162'527.76 noch die Beseitigung des Rechtsvor- schlags in entsprechendem Umfang (vgl. Ziff. 4 der Berufungsanträge). Auch in der Beru-

Seite 10/46 fungsbegründung findet sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin an dieser Forderung festhalten wollte. Ihre Berufungsanträge sind deshalb nach Treu und Glauben (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1.2) so zu verstehen, dass sie den Entscheid der Vorinstanz über die (separat geltend gemachte) Verzugszinsforderung (Ziff. 2 der Klagebegehren) nicht anfechten will. In diesem Umfang ist der angefochtene Ent- scheid demnach in Rechtskraft erwachsen, hemmt die Berufung die Rechtskraft des ange- fochtenen Entscheids doch nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Insofern erüb- rigen sich weitere Ausführungen dazu (s. dazu auch hinten E. 7).

E. 1.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Beru- fungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Berufungs- klägerin in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1 [für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren]; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit- punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begrün- dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser- lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom

11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).

E. 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen-

Seite 11/46 sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2 m.w.H.).

E. 2 In Zusammenhang mit der Erstellung des Glasfasernetzes in Q.________ macht die Klägerin

– wie im vorinstanzlichen Verfahren – eine ausstehende Werklohnforderung von CHF 1'324'235.35 bzw. CHF 1'040'688.99 (nach Verrechnung) geltend (vgl. vorne Sachver- halt Ziff. 8). Dass es sich beim TU-Vertrag um einen Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR handelt, ist zu Recht unbestritten (vgl. act. 60 E. 4.1). Uneinigkeit herrscht hingegen über das im TU-Vertrag vorgesehene Vergütungssystem (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3) und damit über die Höhe der Entschädigung, die der Klägerin für die von ihr erbrachten Arbeiten ver- traglich zusteht.

E. 2.1 Die Vorinstanz kam in einem ersten Schritt zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens bestanden habe. Ihre diesbezüglichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

E. 2.1.1 Die Parteien eines Werkvertrags seien frei, die Modalitäten des Werklohns zu regeln. So könnten sie namentlich einen reinen Höchstpreis vereinbaren. Damit werde die Vergütungs- pflicht des Bestellers limitiert, indem der Höchstbetrag fixiert werde, den dieser für die Werk- leistung des Unternehmers schulde. Vergütungen, die über den Höchstpreis hinausgingen, stünden dem Unternehmer nicht zu, sofern die Parteien diesbezüglich nichts anderes verein- bart hätten. Wie sich die geschuldete Vergütung bis zum Höchstbetrag bemesse, beurteile sich nach dem übrigen Inhalt des Vertrags. Infrage komme insbesondere die Abrechnung nach Aufwand oder nach Einheitspreisen. Ob im Einzelfall ein reiner Höchstpreis vereinbart worden sei, sei durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Werde ein "Kostendach" ver- einbart, handle es sich dabei meistens um einen reinen Höchstpreis (act. 60 E. 4.2.2).

E. 2.1.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimme sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Ein derartiger Wille könne sich einerseits aus entsprechenden Äusserungen, anderseits aus den Umständen ergeben. Umstände in diesem Sinne könnten Erklärungen sein, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegeben worden seien, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet hätten, namentlich das spätere Verhalten der Parteien. Die subjektive Vertragsauslegung beruhe auf Beweiswür- digung. Stehe eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest (sog. natürlicher oder tatsäch- licher Konsens), bleibe für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibe oder wenn feststehe, dass eine Partei den von der anderen erklärten Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verstanden habe, seien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen hätten verstanden werden dürfen und müssen (act. 60 E. 4.2.3 f.).

E. 2.1.3 Vorliegend bestehe zwischen den Parteien in folgender Hinsicht ein natürlicher Konsens: Die in den Kostengruppen genannten Gesamtinvestitionskosten abzüglich des Betrags für die "Rohr-Kabelmiete" (Q.________) bzw. die "Umsatzabgabe" (S.________) bildeten ein Kos- tendach im Sinne eines reinen Höchstpreises, welches ohne Zustimmung der Beklagten

Seite 12/46 nicht habe überschritten werden dürfen. Für Q.________ habe das Kostendach CHF 22'684'520.00 betragen. Der Werklohn für die Erstellung der Glasfasernetze habe sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Klägerin bestimmt, limitiert durch das jeweilige Kosten- dach. Die Klägerin habe nicht einen bestimmten Erschliessungsgrad geschuldet; stattdessen seien bis zum Erreichen des Kostendachs so viele OTO-Dosen wie möglich zu realisieren (gewesen). Bei Erreichen des Kostendachs habe es der Klägerin oblegen, sich von der Be- klagten eine Erhöhung des Budgets genehmigen zu lassen oder andernfalls die Arbeiten zu beenden (act. 60 E. 4.2.4.6).

E. 2.2 In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, zwischen den Parteien habe weder ein tatsächlicher Konsens bestanden noch ergebe sich eine solche Vereinbarung aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Bei den Kostengruppen handle es sich nicht um ein Kostendach; sie seien lediglich als "Kostenmodell" anzusehen, die auf einer Vorstudie basiert hätten. Zudem sei der Business- Case vom 1. November 2012 bezüglich Q.________ mit einem Erschliessungsgrad von 84 % definiert worden. Dem Investor sei zu Beginn der Projekte denn auch klar gewesen, dass er mehr habe zahlen müssen, wenn man mehr Häuser mit OTO-Dosen an die Glasfasernetze ha- be anschliessen können. Dies zeige ebenfalls, dass von einem Kostendach nicht die Rede sein könne. Bei einem Kostendach werde als Grundlage ein Werkvertrag geschlossen. Dieser bein- halte Mengen mit Preisen, Teuerung bei Projekten über mehrere Jahre, Definitionen zu Qualität und zeitlichem Verlauf und weitere Bedingungen, die es den Vertragsparteien möglich mach- ten, die Risiken einzugrenzen. Der (weitgehend von H.________ verfasste) TU-Vertrag sei zu einer Zeit geschlossen worden, als weder die Preise der Dienstleister noch der Lieferanten noch die Mengen definiert gewesen seien, sondern die Kosten nur als Schätzungen vorgelegen hätten. Die tatsächlichen Aufwendungen hätten zu diesem Zeitpunkt unmöglich abgeschätzt werden können und seien nicht voraussehbar gewesen. "Im Ergebnis" seien am Standort Q.________ 11'991 anstatt 9'408 OTO-Dosen und am Standort S.________ 12'305 anstatt 10'730 OTO-Dosen realisiert worden. Dass bei dieser Sachlage ein Kostendach vereinbart worden sein solle, sei absurd. Niemand vereinbare einen fixen Preis und leiste anschliessend ohne zusätzliches Entgelt zusätzliche Leistungen. Folglich seien die Preise gemäss den Kos- tengruppen vom 1. November 2012 nur für die 9'408 OTO-Dosen in Q.________ bzw. für die 10'370 OTO-Dosen in S.________ (und nicht für die tatsächlich erstellten 11'991 bzw. 12'305 OTO-Dosen) massgebend (act. 61 Ziff. III.1.1).

E. 2.3 Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht zu hören. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt wiederzugeben, und übt weitgehend rein appellatorische Kritik (vgl. Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 31), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den Bestimmungen des TU-Vertrags ar- gumentativ auseinanderzusetzen. Vielmehr gibt sie vor, dass sie nach der "absurden" vorin- stanzlichen Auslegung des TU-Vertrags verpflichtet (gewesen) wäre, die von ihr geschuldeten Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Aufwand zu einer zum Voraus fixierten Geldsum- me zu erbringen (was im Ergebnis der Vereinbarung eines Pauschalpreises entspräche; vgl. dazu Gauch, Der Werkvertrag, 6. A. 2019 Nr. 900 f.; König, Berner Kommentar, 2024, Art. 373 OR N 23). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Werklohn für die Erstellung der Glasfasernetze nach dem tatsächlichen Aufwand der Klä- gerin bestimme, und erwog, dass die in den Kostengruppen genannten Gesamtinvestitions-

Seite 13/46 kosten ein Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises bildeten, das ohne Zustimmung der Beklagten nicht überschritten werden dürfe. Bei Erreichen des Kostendachs habe es der Klägerin oblegen, sich von der Beklagten eine Erhöhung des Budgets genehmigen zu lassen oder andernfalls die Arbeiten zu beenden (vgl. vorne E. 2.1.3; s. auch hinten E. 3, 4.1.3.1, 4.3.3 und 4.5.3). Auf diese Erwägung, die ihrer Argumentation die Grundlage entzieht, geht die Klägerin nicht ein (s. auch act. 67 Rz 17 f.). Wie die Beklagte in der Berufungsantwort sodann zu Recht bemerkt (und bereits im vorin- stanzlichen Verfahren belegt hat), wusste die Klägerin schon im Zeitpunkt der Unterzeich- nung des TU-Vertrags, dass am Standort Q.________ nicht bloss 9'407, sondern mindestens 11'000 Nutzungseinheiten zu erschliessen sein würden. Die Behauptung der Klägerin, wo- nach bei Abschluss des TU-Vertrags weder Preise der Dienstleiter noch Lieferanten noch Mengen definiert gewesen seien und nur Kosten als Schätzungen vorgelegen hätten, trifft somit nicht zu (s. dazu auch hinten E. 4.1.2.1 und 4.1.3.1; act. 67 Rz 23-27 und Rz 34 a.E.).

E. 2.4 Die Klägerin will ihren Standpunkt sodann mit einem "Beispiel" untermauern, wobei sie auf zwei mit der Replik eingereichte Listen (act. 17/35 und 17/36) verweist. Was die Klägerin damit belegen will, ist allerdings unverständlich, zumal ihre diesbezüglichen Erklärungen nicht nachvollziehbar sind (act. 61 Ziff. III.1.1 S. 7 f.; s. dazu auch act. 67 Rz 28-31). Ferner verweist sie wiederholt auf Vorbringen in ihren Rechtsschriften, die vom Zeugen J.________ bestätigt worden seien. Dabei versäumt sie es jedoch anzugeben, wo genau sie was bereits in der 129-seitigen Klage (act. 1) und/oder in der 194-seitigen Replik (act. 13) vorgebracht bzw. bestritten haben will. Damit bleibt auch unklar, was der Zeuge J.________ mit seinen Aussagen, welche die Klägerin ohne Angabe des Inhalts nur mit der Ziffer der jeweiligen Frage zitiert, bestätigt haben soll (vgl. act. 61 Ziff. III.1.1 S. 9 a.E., S. 10 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. III.1.4). Unbeachtlich ist auch die blosse Behauptung der Klägerin, dass "die Arbeiten geliefert" worden seien, was "sich aus dem Stick [ergibt], welcher gemäss Eingabe vom

25. November 2020 zu den Akten gegeben wurde" (act. 61 Ziff. III.1.1 S. 11 Abs. 2). Mit sol- chen Vorbringen ist die Berufung offenkundig nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).

E. 3 Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass sich am Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn eine tatsächliche Übereinstimmung nicht bewiesen und der TU-Vertrag anhand des Vertrauensprinzips auszulegen wäre (act. 60 E. 4.2.5).

E. 3.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus:

E. 3.1.1 Aus dem Wortlaut von Ziff. 11 des TU-Vertrages ("Kosten") ergebe sich, dass sich der Werk- lohn nach dem Aufwand der Klägerin bestimme [nachfolgende Hervorhebungen von der Vor- instanz hinzugefügt]. So heisse es in Abs. 2: "Es wird mit offener Abrechnung (inkl. Bauteue- rung bis zur Bauschlussabrechnung) verfahren." In Abs. 4 habe sich die Klägerin verpflichtet, das "bestellte Bauwerk (FttH S.________, FttH Q.________) unter Einhaltung der vorgegebe- nen Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bau- und Be- triebskosten resultieren und die offen ausgewiesenen und abzurechnenden Kosten nicht über- schritten werden." In Ziff. 4 Abs. 2 sei schliesslich vorgesehen, dass die Klägerin der Beklagten "alle 2 Monate (erstmals am 17.01.2014) eine Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten pro Standort (S.________, Q.________) im Vergleich mit dem vereinbarten Kos-

Seite 14/46 tenmanagement (gemäss Kostengruppe im Businesscase 01.11.2012) [unterbreitet]" (act. 60 E. 4.2.5.1).

E. 3.1.2 Ebenso lasse sich dem Wortlaut des TU-Vertrags entnehmen, dass ein Kostendach vereinbart worden sei. So heisse es in Ziff. 3 Abs. 3, die Klägerin "garantiert der Bauherrin die Einhaltung […] der Gesamtkosten (Kostengruppe gemäss Businesscase 01.11.2012 von der Bauherrin) […]" [Hervorhebung von der Vorinstanz hinzugefügt]. In der genannten Kostengruppe würden verschiedene "Gesamtkosten" ausgewiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2): Einerseits enthalte die Tabelle für jede Arbeitsgattung (bzw. "Funktion") die "Gesamtkosten" bestehend aus der Summe von Personal- und Materialkosten. Zum anderen würden in der Tabelle auch die Ge- samtkosten (verstanden als Total der Gesamtkosten sämtlicher Arbeitsgattungen) dargestellt. Diese würden für Q.________ CHF 24'460'520.00 ("mit OTO") bzw. CHF 18'020'520.00 ("ohne OTO") betragen und seien grafisch hervorgehoben (fette Schrift). Ebenfalls unter der Spalte "Gesamtkosten" würden die Kosten pro Gebäudeanschluss (CHF 7'439.00 bzw. CHF 5'480.00) und pro Wohneinheit (CHF 2'600.00 bzw. CHF 1'915.00) ausgewiesen, wiederum mit und ohne OTO (ebenfalls in fetter Schrift). Im auf die Tabelle folgenden Fazit heisse es schliesslich: "Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf CHF 24'460'520.00." In Anbetracht dessen, dass für die Beklagte relevant sei, was sie der Klägerin für die Erstellung des gesamten Glasfasernetzes (CO bis OTO-Dose) und nicht bloss für einzelne Arbeitsgattun- gen bezahlen müsse, könnten mit den "Gesamtkosten" in Ziff. 3 Abs. 3 des TU-Vertrags nur die "Gesamtinvestitionskosten" – reduziert um den Betrag für die "Rohr-Kabelmiete", der nicht von der Klägerin, sondern von der T.________ AG (T.________) zu bezahlen gewesen sei – ge- meint sein. Dieser Schluss decke sich mit der in Ziff. 3 Abs. 1 des TU-Vertrags erwähnten Ziel- setzung der Beklagten ("Einhalten der Gesamtinvestition (Kostengruppe) gemäss Business- case"). Dafür, dass es sich bei den Gesamtinvestitionskosten abzüglich des Betrags für die "Rohr-Kabelmiete" um ein Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises handle, sprächen auch die weiteren Vertragsbedingungen. In Ziff. 11 Abs. 4 des TU-Vertrags verpflichte sich die Klägerin, das "bestellte Bauwerk (FttH S.________, FttH Q.________) unter Einhaltung der vorgegebenen Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bau- und Betriebskosten resultieren und die offen ausgewiesene und abzurechnenden Kosten nicht überschritten werden" [Hervorhebung von der Vorinstanz hinzugefügt]. Indem die Klägerin die Einhaltung dieser Kosten ausdrücklich garantiert habe, seien die um die "Rohr-Kabelmiete" (Q.________) bzw. die "Umsatzabgabe" (S.________) reduzierten Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppen zum Kostendach (verstanden als reinem Höchstpreis) erhoben wor- den. Dass – wie die Klägerin vorbringe – die Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppen auf blossen Schätzungen beruhten, stehe dem nicht entgegen. Die Parteien seien frei gewe- sen, das Kostendach anhand einer Kostenschätzung festzulegen (act. 60 E. 4.2.5.2).

E. 3.1.3 In Ziff. 11 Abs. 5 des TU-Vertrages sei geregelt, wie vorzugehen sei, falls die Beklagte "Mehr- oder Minderleistungen" verlange [nachfolgende Hervorhebungen von der Vorinstanz hinzuge- fügt]: "Verlangt die Bauherrin Mehr- oder Minderleistungen, so hat die TU diese inkl. Honorar (TU, Planer, Unternehmer, Lieferanten) und Auswirkungen auf den Terminplan schriftlich zu offerieren. Die Bauherrin entscheidet alsdann schriftlich, solche Leistungsänderungen in die Ausführungsplanung oder Bauausführung einzubeziehen oder darauf zu verzichten. Je nach Entscheid der Bauherrin werden die Kosten um den offerierten und akzeptierten Betrag er- höht resp. gesenkt. Verzichtet die Bauherrin auf die Ausführung einer auf Wunsch von ihr

Seite 15/46 offerierten Änderung, so hat die TU Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausarbeitung der Offerte. Dasselbe gilt für besonders aufwendige Studien im Zusammenhang mit Ände- rungswünschen. Solche Entschädigungen sind vorgängig durch die Bauherrin genehmigen zu lassen." In Abs. 11 heisse es weiter: "Werden die Gesamtkosten durch Entscheide der Bauherrin überschritten, so werden die jeweiligen Kosten unter Aufrechnung des TU-Hono- rars von 20% (Planer und TU) entsprechend erhöht. Werden die Gesamtkosten durch Ent- scheide der Bauherrin hingegen unterschritten, so trägt dies zur Unterschreitung der jeweili- gen Kosten bei und es gilt die Partizipation der Bauherrin zu 100 %." Unabhängig davon, was mit "Mehr- oder Minderleistungen" genau gemeint sei, spreche der Wortlaut der genannten Bestimmungen dafür, dass Überschreitungen des Kostendachs der Zustimmung der Beklag- ten bedürften, andernfalls sie nicht entschädigt würden. Dass eine (von der Beklagten zu ent- schädigende) Überschreitung des Kostendachs der Zustimmung der Beklagten bedürfe, sei logische Folge des Kostendachs bzw. des reinen Höchstpreises. Andernfalls wäre das Kos- tendach seines Sinnes entleert (act. 60 E. 4.2.5.3).

E. 3.1.4 Wie viele OTO-Dosen das Glasfasernetz in Q.________ habe umfassen sollen bzw. welcher Erschliessungsgrad anzustreben gewesen sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des TU- Vertrags nicht ausdrücklich. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne das Ziel eines höchstmöglichen Erschliessungsgrades nicht aus Ziff. 4 Abs. 1 abgeleitet werden. Im TU- Vertrag werde verschiedentlich auf die Kostengruppen Bezug genommen. Die Bezugnahme erfolge jeweils ausdrücklich hinsichtlich der (Gesamt-)Kosten; der in der Kostengruppe ge- nannte Erschliessungsgrad werde im TU-Vertrag hingegen nicht erwähnt. Für das Ziel einer höchstmöglichen Erschliessung sprächen jedoch die nachfolgend dargelegten Begleit- umstände und die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss (act. 60 E. 4.2.5.4).

E. 3.1.5 Die Klägerin habe verschiedentlich ausgeführt, die Kostengruppen basierten auf Vorstudien und hätten lediglich als "Indikatoren" für mögliche Investoren gedient. Im Jahr 2012 sei man für Q.________ noch von einem geschätzten bestmöglichen Erschliessungsgrad von 84 % ausgegangen, wobei es sich um eine blosse Schätzung handle, wie hoch die Errichtungskos- ten bei einem Erschliessungsgrad von 84 % ausfallen könnten. Die Klägerin verweise damit auf die Unsicherheiten, die den Kostengruppen zugrunde gelegen hätten. In diesem Zusam- menhang habe – so die Vorinstanz – der Zeuge J.________ sinngemäss ausgeführt, man könne zu Beginn eines Glasfaserprojekts keine fixe Anzahl an OTO-Dosen festlegen, da un- gewiss sei, wie viele OTO-Dosen schliesslich realisiert werden könnten. Das Einzige, was man zu Beginn des Projekts machen könne (und auch tue), sei einen Erschliessungsgrad zu definieren, den man anstreben wolle. Anhand dieses Erschliessungsgrades könne im Busi- ness Case ein Durchschnittspreis pro OTO-Dose bestimmt werden. Dieser Durchschnitts- preis könne dazu dienen, einen Investitionsentscheid zu fällen, d.h. zu entscheiden, ob das Glasfasernetz tatsächlich realisiert werden solle (act. 40 Ziff. 18-20 und 25). Aufgrund dieser Ausgangslage hätten die Parteien vereinbart, nach effektiven Kosten und nicht nach Stück- preisen abzurechnen (act. 40 Ziff. 21, 18 und 50). Der Zeuge J.________ habe ferner darge- legt, dass die Beklagte die Glasfasernetze nach deren Bau besitze. Je mehr OTO-Dosen re- alisiert würden, desto höher sei das Vermarktungspotential. Es sei der Wunsch aller Beteilig- ten eines Projektes, dass möglichst alle Gebäude an das Glasfasernetz angeschlossen wer- den könnten, damit einem Provider ein gutes Angebot unterbreitet werden könne (act. 40 Ziff. 27).

Seite 16/46 Die Vereinbarung eines reinen Höchstpreises und eines aufwandbasierten Werklohnes trage

– so die Vorinstanz – den vorstehend genannten Unsicherheiten bei Vertragsschluss wie auch den verschiedenen Interessen der Parteien Rechnung. Die Beklagte als Bauherrin, die dem Investor gegenüber für die Einhaltung der Kosten verantwortlich sei (vgl. act. 40 Ziff. 15 und 35), habe insofern Kostensicherheit, als sie wisse, wie viel sie das Glasfasernetz maxi- mal kosten werde. Eine Überschreitung des Maximalbetrags setze ihre Zustimmung voraus. Die Klägerin werde anhand des tatsächlichen Aufwands entlöhnt. Die Unsicherheiten mit Be- zug auf die Kosten würden so von den Parteien gemeinsam getragen. Weder setze sich die Klägerin dem Risiko aus, das Werk zu einem zu tiefen Preis zu versprechen, noch bestehe für die Beklagte die Gefahr, zu viel für das Glasfasernetz zu bezahlen. Auch von einem ma- ximal erschlossenen Glasfasernetz würden beide Parteien profitieren. Die Beklagte vermöge dadurch das Vermarktungspotential des Glasfasernetzes zu maximieren, während der (auf- wandbasierte) Werklohn der Klägerin mit dem Erschliessungsgrad steige. Indem die Parteien einen Mechanismus vorgesehen hätten, um das Kostendach gegebenenfalls zu erhöhen, hätten sie dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kostendach auf einer Schätzung be- ruhe und bei Vertragsschluss nicht abschliessend klar gewesen sei, welcher Erschliessungs- grad damit effektiv möglich sein werde, aber grundsätzlich eine möglichst vollständige Er- schliessung angestrebt werde (vgl. act. 40 Ziff. 25 und 27). Damit sei gleichzeitig auch klar- gestellt, dass die anzustrebende maximale Erschliessung durch das Kostendach limitiert sei. Im Idealfall könnten mit dem reinen Höchstpreis sämtliche erschliessbaren OTO-Dosen reali- siert werden. Im ungünstigeren Fall reiche der Betrag dafür nicht aus und er müsse erhöht werden, falls sämtliche OTO-Dosen erschlossen werden sollten. Entscheide sich die Beklag- te gegen eine Erhöhung, dürfe und müsse die Klägerin die Arbeiten beenden. Da aber nur die Klägerin als Totalunternehmerin einen Überblick über die tatsächlich anfallenden Kosten habe, trage zwingend sie die Verantwortung für die Einhaltung des Kostendachs und die rechtzeitige Benachrichtigung der Beklagten im Falle einer drohenden Überschreitung (act. 60 E. 4.2.5.5).

E. 3.2 In der Berufung macht die Klägerin demgegenüber geltend, die Beklagte habe auch nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen müssen, dass ein höherer Erschliessungsgrad zu höheren Kosten führe (act. 61 Ziff. III.2.2). Dies begründet sie wie folgt:

E. 3.2.1 In den entscheidenden Antworten des Zeugen J.________ zu den Fragen 50 und 25 (act. 40) sei nicht der geringste Hinweis auf ein Kostendach zu finden. Der Zeuge habe lediglich er- klärt, der Investor habe gewusst, dass durch eine erhöhte Erschliessung (von z.B. 100 %) schlussendlich mehr Kosten entstehen würden und er mehr zahlen müsse, wenn man mehr Häuser an die Glasfasernetze anschliessen könne. Dass ein Kostendach beachtet werden müsse, habe der Zeuge J.________ – zu Recht – nicht gesagt. Ferner habe die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass es auch dem Willen der Klägerin entsprochen habe, eine möglichst hohe Anzahl OTO-Dosen zu realisieren. Die Parteien hätten sich diesbezüglich übereinstimmend verstanden und geeinigt, was unbestritten sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei aber falsch. Zwar habe auch die Klägerin so viele OTO-Dosen wie möglich re- alisieren wollen. Natürlich sei sie aber davon ausgegangen, dass ihr dafür mehr bezahlt wer- de. Nach dem Vertrauensprinzip habe die Beklagte dies nicht anders verstehen können. Wei- ter habe die Vorinstanz zu Recht erklärt, dass die Klägerin ebenfalls von einer Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand ausgegangen sei und auch diesbezüglich eine Willensüberein- stimmung vorliege. Zudem könne die von G.________ an der Parteibefragung gemachte

Seite 17/46 Aussage, wonach er die Mehrleistungen bilateral mit H.________ besprochen habe, nur so verstanden werden, dass H.________ mit dem Mehraufwand und der entsprechenden zu- sätzlichen Entschädigung einverstanden gewesen sei. Auf ein Kostendach könne aus diesen Ausführungen nicht geschlossen werden (act. 61 Ziff. III.2.3.-2.6).

E. 3.2.2 Für die Erschliessung von 9'408 OTO-Dosen sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – der ursprünglich in Aussicht genommen Preis geschuldet gewesen. Nur die zusätzlich zu er- schliessende OTO-Dosen seien – so wiederum nach Ansicht der Vorinstanz – nach Aufwand zu entschädigen gewesen. Der Auftrag zur Realisierung aller möglichen OTO-Dosen habe vorgelegen. Hätte ein Kostendach ohne Mengengerüst vorgelegen, so wären die Leistungen für fehlende BEP und OTO-Dosen tatsächlich geschuldet. Darauf gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass H.________ – wie vom Zeugen J.________ bestätigt – die vollständige Kontrolle über die entstehenden Kosten gehabt habe. Die Beklagte habe sodann den Rechnungen entnehmen können, dass darin jeweils alle Teilrechnungen aufgeführt gewesen seien; die Kostenkontrolle sei somit auf einem Blick und ohne Berechnung möglich gewesen. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Zahlungen nach offener Abrechnung geleistet habe, weil ihr bewusst gewesen sei, dass die Klägerin ihre Leistungen an den Standorten Q.________ und S.________ ver- tragsgemäss erbracht habe (act. 61 Ziff. III.2.7 f.).

E. 3.2.3 Schliesslich habe die Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten kein schlüsselferti- ges Werk abliefern müssen, was der Zeuge J.________ ebenfalls bestätigt habe. Es könnten nur einzelne OTO-Dosen schlüsselfertig erstellt werden, nicht aber ein ganzes FTTH-Netz. Als Ergebnis könne somit festgehalten werden, dass die Parteien kein Kostendach vereinbart hätten und die Klägerin kein schlüsselfertiges Werk habe abliefern müssen. Der Preis gemäss Kostengruppe vom 1. November 2012 sei nur für die 9'408 OTO-Dosen in Q.________ massgebend und nicht für die tatsächlich erstellten 11'991 OTO-Dosen. Gleich verhalte es sich für S.________, wo die Kostengruppe für 10'730 OTO-Dosen und nicht für die tatsächlich erstellten 12'305 OTO-Dosen massgebend sei (act. 61 Ziff. III.2.9).

E. 3.3 Was die Klägerin vorbringt, ist teilweise widersprüchlich und zielt – soweit verständlich – an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese gelangte nicht zum Schluss, dass die Klägerin unabhängig von der Anzahl der realisierter OTO-Dosen zu entschädigen sei. Vielmehr ging – wie die Klägerin selbst bemerkt – auch die Vorinstanz davon aus, dass jene nach Aufwand entschädigt wird und die Entschädigung auch das vereinbarte Kostendach übersteigen kann, falls die Mehrleistungen von der Beklagten genehmigt werden (vgl. vorne E. 2.1.3, 2.3 und 3.1.3-3.1.5). Auf Letzteres geht die Klägerin nur insofern ein, als sie geltend macht, dass die Preise gemäss der Kostengruppe vom 1. November 2012 nur für die im TU-Vertrag genannte Anzahl und nicht für die tatsächlich erstellten OTO-Dosen massgebend gewesen seien. Im Weiteren behauptet sie zwar, dass H.________ bei bilateralen Besprechungen mit G.________ sein Einverständnis zum Mehraufwand und der entsprechenden zusätzlichen Entschädigung erklärt habe. Damit wiederholt die Klägerin aber nur das, was sie vor erster Instanz bereits behauptet hat, und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen. Dies gilt insbesondere auch für die einlässliche Auslegung des TU-Vertrags nach dem Vertrauensprinzip (auf die ohne Weiteres verwiesen werden kann; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom

Seite 18/46

25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.), zu der sich die Klägerin – wenn überhaupt – nur allgemein und am Rand äussert (s. dazu auch act. 67 Rz 59). Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, zeigt sie damit nicht auf und ist dementsprechend auch nicht nachvollziehbar. Mangels einer argumentativen Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist mithin auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen weist die Beklagte in der Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch die Antworten des Zeugen J.________ durchaus auf ein Kostendach hindeuten (vgl. act. 67 Rz 60). Auf die Frage, ob er sich an irgendeine Diskussi- on erinnern könne, an der die Beklagte geäussert habe, dass sie dies [Mehrkosten] nicht to- leriere, oder ob man die Mehrkosten einfach zur Kenntnis genommen und diese genehmigt habe, antworte der Zeuge nämlich Folgendes: "Man muss immer das Verhältnis betrachten. Man muss überprüfen, ob Mehrkosten das Budget oder den Zahlungsplan der Beklagten ge- genüber dem Investor gefährdeten. Ich fragte mich stets, ob die Kosten in Beträgen bestan- den, die man nicht mehr im Griff hatte. Solange man aber mit den effektiven Kosten unter dem Budget lag, war dies nicht alarmierend. Ich nahm das als gewöhnliche Probleme wahr, die es einfach auf einem Bau gibt. Wenn man heutzutage etwas baut oder saniert, bestehen solche Probleme immer" (act. 40 Ziff. 49; vgl. dazu auch act. 60 E. 4.3.3.5). Insofern nützen der Klägerin auch die von ihr angeführten Aussagen des Zeugen J.________ nichts.

E. 3.4 Die Klägerin geht sodann auf die (von ihr stark verkürzt wiedergegebenen) E. 4.2.5.1-4.2.5.3 des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. vorne E. 3.1.1-3.1.3) ein und hält dazu fest, dass (i) kein Kostendach vereinbart gewesen sei und es daher keine Kosten gegeben habe, die hätten überschritten werden können (act. 61 Ziff. III. 2.10); (ii) die Vorinstanz bei ihrem Schluss auf ein Kostendach die Vereinbarung der Parteien aus- blende, wonach die Kosten dann höher hätten ausfallen müssen, wenn weit mehr als die ursprünglich in Aussicht genommene Anzahl OTO-Dosen erstellt worden seien; (iii) der Beklagten auch der Hinweis auf Ziff. 11 Abs. 4 des TU-Vertrags nicht helfe, weil die "offen ausgewiesenen und abzurechnenden Kosten […] nicht überschritten" worden seien, und daher unerfindlich sei, weshalb diese Bestimmung auf ein Kostendach hindeuten solle (act. 61 Ziff. III.2.11); und (iv) sich in Ziff. 11 des TU-Vertrags das Wort Kostendach nicht finde, sodass der Schluss der Vorinstanz, wonach Überschreitungen des Kostendachs der Zustimmung der Beklagten bedurft hätten, nicht überzeuge (act. 61 Ziff. III.2.12.). Auch mit diesen Vorbringen wiederholt die Klägerin lediglich ihren eigenen (unzutreffenden) Standpunkt. Ihre Rügen sind zudem derart pauschal, dass sie die einlässliche und differen- zierte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des TU-Vertrags durch die Vorinstanz offenkundig nicht infrage zu stellen vermögen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb.

E. 3.5 Bezüglich der E. 4.2.5.4 f. des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. vorne E. 3.1.4 f.) entgegnet die Klägerin, die Vorinstanz habe vorab festgehalten, dass anhand des Erschliessungsgrades im Business Case ein Durchschnittspreis pro OTO-Dose bestimmt werden könne, der es er- laube, einen Investitionsentscheid zu fällen. Aufgrund dieser Ausgangslage hätten die Partei- en vereinbart, nach effektiven Kosten abzurechnen. Die Vorinstanz argumentiere dann weiter

Seite 19/46 und versteige sich zur erstaunlichen Aussage, dass die Vereinbarung eines reinen Höchst- preises und eines aufwandbasierten Werklohns den Unsicherheiten bei Vertragsschluss wie auch den verschiedenen Interessen beider Parteien Rechnung trage. Dabei übersehe die Vorinstanz etwas Entscheidendes: Wäre es tatsächlich so, dass die Klägerin einerseits so viele OTO-Dosen wie möglich hätte erschliessen müssen, dabei aber an das Kostendach ge- bunden gewesen wäre, hätte dies dazu geführt, dass die einzelnen OTO-Dosen immer billiger zu stehen gekommen wären. Tatsächlich seien die einzelnen OTO-Dosen günstiger als ur- sprünglich vorgesehen erstellt worden, was der Effizienz der Klägerin zu verdanken sei. Be- liebig billig hätten diese OTO-Dosen selbstverständlich nicht werden können, ansonsten die Klägerin nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern Verluste produziert hätte. Inwiefern dies der Interessenlage der Klägerin entsprochen haben solle, bleibe das Geheimnis der Vorinstanz. So habe es auch dem Investor klar sein müssen, dass die Klägerin kein Interesse gehabt ha- be, zwar beliebig OTO-Dosen mehr zu erstellen, dafür aber immer weniger zu bekommen. Ausserdem habe H.________ an der Parteibefragung auf Frage der Referentin (act. 41 Ziff. 61) bestätigen müssen, dass es für einen Unternehmer "definitiv teurer" sei, wenn er eine höhere Anzahl OTO-Dosen ausführe als vereinbart und zum Beispiel anstelle von nur einer OTO-Dose 1'000 OTO-Dosen realisiere (act. 61 Ziff. III.2.3 S. 9 f.). Diese Einwände sind ebenfalls unbehelflich. Dass es für einen Unternehmer teurer ist, an- stelle von nur einer OTO-Dose 1'000 OTO-Dosen zu realisieren, ist offenkundig. Was die Klägerin aus dieser Tatsache bzw. aus der von ihr zitierten Aussage von H.________ für den vorliegenden Fall zu ihren Gunsten ableiten will, ist hingegen nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sie aufgrund des TU-Vertrags gerade nicht verpflichtet war, eine beliebige Zahl von OTO-Dosen zu einem fixen, zum Voraus bestimmten Preis zu realisieren, und der TU-Vertrag (bei zutreffender Auslegung) den unterschiedlichen Interessen der Parteien an- gemessen Rechnung trägt (vgl. vorne E. 2.3 und E. 3.3). Darauf geht die Klägerin wiederum nicht ein, sondern beharrt im Wesentlichen auf der unzutreffenden Prämisse, wonach die Parteien kein Kostendach (im Sinne eines reinen Höchstpreises) vereinbart hätten. Von ir- gendwelchen "Geheimnissen" kann sodann keine Rede sein: Die vorinstanzlichen Erwä- gungen sind überzeugend und nachvollziehbar, weshalb auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden kann. Zudem zeigt das Projekt S.________, dass es der Klägerin (auch) möglich war, das Kostendach deutlich zu unterschreiten, auch wenn sie wesentlich mehr OTO-Dosen erstellte als geplant (vgl. hinten E. 4.4).

E. 4 In einem nächsten Schritt erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten für die Erstellung des Glas- fasernetzes in Q.________ ein Kostendach (reinen Höchstpreis) in der Höhe von CHF 22'684'520.00 vereinbart. Die Endabrechnung der Klägerin belaufe sich jedoch auf CHF 25'846'639.94 (act. 1/34). Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, das Kostendach (mindestens) auf diesen Betrag zu erhöhen, und sie sich dabei einvernehmlich über den im TU-Vertrag vorgesehenen Schriftlichkeitsvorbehalt (Ziff. 11 Abs. 5 und Ziff. 20 Abs. 3) hinweggesetzt hätten (vgl. Art. 8 ZGB). Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen (act. 60 E. 4.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz gab zunächst die Standpunkte der Parteien wieder (act. 60 E. 4.3.1 f.) und führte zur Begründung danach Folgendes aus:

Seite 20/46

E. 4.1.1 Die Klägerin habe aufforderungsgemäss 32 Protokolle von Baukommissionssitzungen ediert, die den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 27. Juni 2018 abdeckten. Diesen Protokollen und den Aussagen des Zeugen J.________ sowie von G.________ und H.________ liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass in den Jahren 2014 und 2015 das Kostendach bzw. das Budget aufgrund des "gemeldeten Mehraufwands" bzw. der "protokollierten Mehrkosten" erhöht worden wäre. Hingegen sei erstellt, dass die Beklagte das Budget für die Jahre 2016 und 2017 genehmigt habe, während die Genehmigung des Budgets 2018 offenbar unterblie- ben sei. Ob mit den Genehmigungen auch eine Erhöhung des Budgets bzw. Kostendachs einhergegangen sei, könne den Protokollen nicht entnommen werden. In den Protokollen sei jedoch mehrfach festgehalten worden, wenn die Beklagte aufgrund bestimmter Vorkommnis- se mit Mehrkosten gerechnet oder solche für möglich gehalten habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig wahrscheinlich, dass an den Baukommissionsitzungen beschlossene Budgeterhöhungen im behaupteten Umfang von über CHF 3 Mio. keinen Niederschlag in den Sitzungsprotokollen gefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge J.________ aus- geführt habe, dass für an den Baukommissionssitzungen getroffene Entscheidungen Proto- kolle verfasst worden seien (vgl. act. 40 Ziff. 29 f.). Die Behauptung der Klägerin, wonach im Zeitraum von 2016 bis 2018 achtmal Budgeterhöhungen im Betrag von insgesamt CHF 3'127'306.00 mündlich vereinbart worden seien, vermöchten die Protokolle der Baukom- missionssitzungen mithin nicht zu belegen. Dies gelte auch für die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen J.________ sowie von H.________ und G.________ (act. 60 E. 4.3.3-4.3.3.7).

E. 4.1.2 Dem hält die Klägerin in der Berufung zusammengefasst Folgendes entgegen:

E. 4.1.2.1 Die Argumentation der Vorinstanz setze voraus, dass die Parteien ein Kostendach vereinbart hätten. Dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Nur schon aus diesem Grund gingen die Aus- führungen der Vorinstanz ins Leere. Abgesehen davon habe es der Beklagten klar sein müs- sen, dass eine höhere Anzahl OTO-Dosen zu höheren Kosten geführt habe und es für die Klägerin absolut widersinnig gewesen wäre, möglichst viele Erschliessungen vorzunehmen und dafür immer weniger pro OTO-Dose zu erhalten. Zu dieser Fehlüberlegung der Vorin- stanz passe, dass sie zwar erwähne, dass die Klägerin mit ihren Subunternehmern vereinbart habe, mindestens 11'000 OTO-Dosten zu erschliessen, in E. 4.3.2 jedoch die unbestrittene Tatsache unterschlage, dass H.________ diesen Vertrag mitunterschrieben habe (act. 61 Ziff. III.2.13 S. 19 f.).

E. 4.1.2.2 G.________ habe an der Parteibefragung erklärt, die Klägerin habe Mehrleistungen erbracht und diese bilateral mit H.________ besprochen. Fortlaufend habe es mitunter auch Kosten- erhöhungen gegeben (act. 41 Ziff. 12). Zudem habe G.________ Folgendes erklärt: "Während die Klägerin im Rollout arbeitete, war H.________ noch ein Mitarbeiter bei der Klägerin. Er war derjenige, welcher als Erster die Verträge entgegennahm, welche unter- schrieben wieder bei der Klägerin eintrafen. H.________ sah also als Erster, dass die Klä- gerin die festgehaltenen Kennzahlen überstieg. Selbstverständlich sprach die Klägerin dies- bezüglich mit der Beklagten" (act. 41 Ziff. 22). Diese Aussagen seien plausibel: Die Kosten- gruppen hätten vom Jahre 2012 datiert. Der TU-Vertrag sei im Jahre 2014, also zwei Jahre später, geschlossen worden. In der Folge sei gebaut worden, wobei für Q.________ unbe- strittenermassen mindestens 11'991 OTO-Dosen erstellt worden seien. Gemäss Kosten- gruppe habe man angenommen, dass die OTO-Dosen CHF 2'600 pro Stück kosten würden. Hätte man ein Kostendach vereinbart, dann hätten die OTO-Dosen gemäss Aussage von

Seite 21/46 G.________ im Durchschnitt rund CHF 2'100.00 gekostet (act. 41 Ziff. 26; act. 61 Ziff. III.2.13 S. 20 f.).

E. 4.1.2.3 Richtig sei, dass die [Protokolle der] Baukommissionssitzung[en] keinen Beweis für die Dar- stellung der Klägerin geben könnten. Diese Protokolle würden aber auch nicht zum Gegen- beweis beitragen. Vielmehr seien sie für die Beweisführung nicht relevant, weil sie erst im Rahmen des Prozesses von der Beklagten ediert worden und der Klägerin – mit Ausnahme des Protokolls der Sitzung vom 23. Mai 2025 (act. 34/1) – nicht bekannt gewesen seien. Alle anderen Sitzungsprotokolle seien nicht an die Klägerin gegangen und seien von ihr auch nicht genehmigt werden. Der Inhalt der Protokolle sei deshalb nicht zum Beweis tauglich, insbesondere nicht für die Behauptung, dass ein Kostendach vereinbart worden sei (act. 61 Ziff. III.2.14).

E. 4.1.3 Auch in diesen Punkten kann der Klägerin nicht gefolgt werden.

E. 4.1.3.1 Zum einen stützt sie sich erneut auf ihre Auffassung, dass kein Kostendach vereinbart sei, was – wie bereits mehrmals dargelegt – nicht zutrifft (vgl. vorne E. 2.3 und E. 3). Zum ande- ren wiederholt sie ihren unbehelflichen Einwand, wonach es für die Klägerin absolut widersin- nig gewesen wäre, möglichst viele Erschliessungen vorzunehmen und dafür immer weniger pro OTO-Dose zu erhalten (vgl. vorne E. 3.5). Im Weiteren wirft sie der Vorinstanz vor, in E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids eine unbestrittene Tatsache unterschlagen zu haben (vgl. vorne E. 4.2.1.1 a.E.). Dabei übersieht sie allerdings, dass die Vorinstanz in der zitierten Erwägung lediglich den Standpunkt der Beklagten wiedergab, weshalb der Vorwurf offenkun- dig fehl geht. Abgesehen davon ist ohnehin nicht klar, was die Klägerin aus dieser Tatsache zu ihren Gunsten ableiten will, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.1.3.2 Ferner gibt die Klägerin vereinzelte Aussagen von G.________ wieder und will damit wohl ih- ren Standpunkt untermauern, wonach (i) die Preise gemäss den Kostengruppe vom 1. No- vember 2012 nur für die im TU-Vertrag genannte Anzahl und nicht für die tatsächlich erstell- ten OTO-Dosen massgebend gewesen seien und (ii) H.________ bei bilateralen Bespre- chungen mit G.________ sein Einverständnis zum Mehraufwand und der entsprechenden zu- sätzlichen Entschädigung erklärt habe. Auch hier fehlt es jedoch an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 3.3), weshalb darauf nicht einzutreten ist (s. dazu auch hinten E. 4.6).

E. 4.1.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz nicht festgehalten, dass aufgrund der Protokolle der Baukom- missionssitzungen ein Gegenbeweis erbracht worden sei. Sie gelangte lediglich zum Schluss, dass diese Protokolle die Behauptung der Klägerin, wonach im Zeitraum von 2016 bis 2018 achtmal Budgeterhöhungen im Betrag von insgesamt CHF 3'127'306.00 mündlich vereinbart worden seien, nicht zu belegen vermöchten. Dem stimmt auch die Klägerin explizit zu. Zum weiteren Schluss, dass dies auch für die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen J.________ sowie von H.________ und G.________ gelte, äussert sich die Klägerin nicht, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 4.2 Die Vorinstanz würdigte sodann die Aussagen von G.________ und H.________ und des Zeugen J.________.

Seite 22/46

E. 4.2.1 G.________ und H.________ seien auch generell zum Thema Erhöhung bzw. Überschrei- tung des Budgets befragt worden. Dabei hätten sie im Wesentlichen die Standpunkte der Par- teien bekräftigt. So habe H.________ auf die Frage, was er dazu sage, dass Kostenüber- schreitungen gemeinsam vereinbart worden seien, geantwortet, das sei eine absurde Unterstellung (act. 41 Ziff. 15). Auf der anderen Seite habe G.________ auf die Frage, ob – und wenn ja, auf welche Art – die Beklagte die zusätzlichen Kosten für die Überschreitung des Budgets gemäss Kostengruppe genehmigt habe, wörtlich geantwortet: "Ich würde sagen, dass die Beklagte die zusätzlichen Kosten stillschweigend genehmigte. Wie H.________ zu- vor sagte, sah er, was die produzierte Menge an OTO-Dosen war." H.________ habe ent- gegnet: "Nein, die Beklagte erhielt ja nie etwas bezüglich dieser zusätzlichen Kosten. Die Be- klagte erhielt bis im Mai 2018 immer nur Akonto-Rechnungen" (act. 41 Ziff. 54). Nachdem das Ergebnis der Parteibefragung grundsätzlich neutral zu werten sei (act. 60 E. 4.3.3.6), könne keine Partei daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten (act. 60 E. 4.3.4).

E. 4.2.2 Auch der Zeuge J.________ sei allgemein zum Thema der Überschreitung bzw. Erhöhung des Budgets (Kostendachs) befragt worden.

E. 4.2.2.1 Auf die Frage, ob im TU-Vertrag eine fixe Anzahl OTO-Dosen vereinbart worden sei, habe der Zeuge J.________ sinngemäss geantwortet, dass man bei einem Glasfaserprojekt keine fixe Anzahl an OTO-Dosen festlegen könne. Die einzige Grössenangabe, die man bei Pro- jektbeginn definieren könne, sei ein anzuvisierender Erschliessungsgrad zu einem gewissen Preis. Vorliegend habe man diesen (für Q.________) auf 84 % festgelegt. Wenn es jedoch mehr werde, müsse dies in der Abrechnung berücksichtigt werden (vgl. act. 40 Ziff. 19). Auf Nachfrage der Referentin, ob er damit meine, dass der Preis oder die Anzahl OTO-Dosen nach Projektbeginn bei der Abrechnung wieder berücksichtigt werden sollte, habe er erklärt: "Ich meine damit, dass wenn die Anzahl an bearbeiteten OTO-Dosen höher wird, als man zu Beginn des Projektes festhielt, muss die Bearbeitung der zusätzlichen OTO-Dosen bei der Abrechnung berücksichtigt werden […]" (act. 40 Ziff. 20). Gemäss des Aussagen des Zeugen J.________ habe man denn auch vereinbart, nach effektiven Kosten abzurechnen und nicht nach fixen Preisen (Einheitspreis pro realisierte OTO-Dose), da man dieses Modell als fairer erachtet habe (vgl. act. 40 Ziff. 50 und 21). Weiter habe er ausgeführt, dem Investor sei klar gewesen, dass er mehr zahlen müsse, wenn man einen höheren Erschliessungsgrad errei- che als zu Beginn des Projekts angenommen (act. 40 Ziff. 25 und 50). Der Zeuge J.________ habe in diesem Zusammenhang aber auch erwähnt, er wisse nicht, welche Ar- beiten man mit dem festgelegten Geldbetrag habe machen können, weil er nur bis im Jahr 2016 bei der Beklagten tätig gewesen sei und die Schlussabrechnung nicht kenne (vgl. act. 40 Ziff. 20 und 50). Auf entsprechende Frage hin habe der Zeuge J.________ weiter zu Protokoll gegeben, dass H.________ stets die Übersicht über die Anzahl realisierter OTO- Dosen wie auch die vollständige Kontrolle über die entstehenden Kosten gehabt habe (act. 40 Ziff. 22 f.). Auch er selbst habe gewusst, wie viel der Bau der OTO-Dosen gekostet habe; er habe diese zumindest im Controlling-Bereich aufgrund der eingereichten Preisüber- sicht (act. 40/1) auch gesehen (act. 40 Ziff. 24). Er wisse, dass die Klägerin und Beklagte nachträglich gemeinsam viel mehr OTO-Dosen als 84 % gebaut hätten (act. 40 Ziff. 19, vgl. auch Ziff. 22; act. 60 E. 4.3.5.1).

E. 4.2.2.2 Statt der in der Kostengruppe erwähnten 9'408 OTO-Dosen (was einem Erschliessungsgrad von 84 % entspreche) seien – so die Vorinstanz – am Standort Q.________ über 11'000

Seite 23/46 OTO-Dosen erstellt worden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen des Zeugen J.________ könnte geschlossen werden, dass aufgrund des höheren Erschliessungsgrads auch höhere Kosten anfielen als in der Kostengruppe Q.________ angenommen ("Gesamtin- vestitionskosten"), und der Beklagten dies habe bewusst sein müssen. Zu beachten sei in- dessen, dass es sich bei den Ausführungen des Zeugen um Überlegungen grundsätzlicher Natur handle. Denn dieser habe eben auch gesagt, dass man nach tatsächlichem Aufwand habe abrechnen wollen und folglich die in den Kostengruppen vorgesehenen Zahlen "nicht schön linear [habe] verteilen" können (vgl. act. 40 Ziff. 18). Massgeblich seien also die tatsächlichen Kosten gewesen, weshalb es nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass diese am Ende (erheblich) tiefer ausfielen als die im Business Case zu Beginn angenommenen Ge- samtinvestitionskosten, wie dies beim Projekt S.________ der Fall gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge J.________ bestätigt, dass sich die Klägerin zur Einhaltung der Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppe verpflichtet habe (vgl. act. 40 Ziff. 16 f.), mithin, dass ein Kostendach vereinbart worden sei. Relevant sei zudem, dass der Zeuge J.________ einerseits ausgeführt habe, es habe die Parteien gefreut, dass man viel mehr OTO-Dosen gebaut habe, als sie sich je gewünscht hätten (act. 40 Ziff. 22), er andererseits aber erklärt habe, nicht zu wissen, welche Arbeiten man mit dem festgelegten Betrag (d.h. den Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppe) habe machen können, da er die Schlussrechnung nicht kenne (act. 40 Ziff. 50). Der Zeuge J.________ sei im August 2016 aus dem Verwaltungsrat der Beklagten ausgeschieden (act. 40 Ziff. 57). Nach seiner Aussage seien die Glasfasernetze nach 2016 "schon fast fertiggestellt" gewesen; es hätten nur noch wenige Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. act. 40 Ziff. 15). Er habe erläutert, dass die Beklagte das Controlling der Kosten anhand des Budgets gemäss Kostengruppen vorge- nommen habe (act. 40 Ziff. 18). In diesem Zusammenhang habe er an der Einvernahme ei- nen "Plan" (in Form einer Tabelle [act. 40/1]) eingereicht und diesen als das Controlling- Instrument der Beklagten bezeichnet (act. 40 Ziff. 14 f.). Dieser Plan liste in einer ersten Spal- te die in den Kostengruppen genannten Arbeitsgattungen (bzw. "Funktionen") samt den zu- gehörigen Gesamtkosten auf, getrennt nach Projekt (Q.________ und S.________). Der Plan sehe sodann für jedes Jahr – beginnend im Jahr 2013 – eine Spalte vor, in welche die Be- klagte die im betreffenden Jahr angefallen Kosten habe eintragen können. Im Plan seien für jede Arbeitsgattung für die Jahre 2013 bis 2016 Beträge eingetragen. In der Spalte 2017 sei hingegen einzig das gemäss Gesamtinvestitionskosten noch verfügbare Budget festgehalten

– für Q.________ CHF 6'315'731.00 und für S.________ CHF 7'224'770.00 (act. 40/1). Nun habe J.________ bestätigt, dass die Beklagte bis zu seinem Ausscheiden stets nur Akonto- rechnungen der Klägerin bezahlt habe (vgl. act. 40 Ziff. 52 und 54). Das Controlling bzw. die Prüfung der Einhaltung des Budgets habe demnach anhand dieser Akontorechnungen vorge- nommen werden müssen (vgl. act. 40 Ziff. 18). Der Zeuge J.________ habe jedenfalls nicht ausgeführt, die Klägerin habe – neben den Akontorechnungen und vor der Schlussrechnung

– jeweils detailliert über die bereits entstandenen Kosten Rechenschaft abgelegt. Die Beklagte habe wiederholt vorgebracht, dass die Klägerin ihr keine detaillierten Rechnun- gen im Sinne einer offenen Abrechnung, sondern lediglich Akontorechnungen habe zukom- men lassen und sie auch ihrer Pflicht gemäss Ziff. 4 Abs. 3 des TU-Vertrages, der Beklagten alle zwei Monate eine Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten pro Standort zu unterbreiten, nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe diese Behauptungen nicht sub- stanziiert bestritten. G.________ habe an der Parteibefragung vielmehr argumentiert, die Be-

Seite 24/46 klagte habe die zusätzlichen Kosten stillschweigend genehmigt, denn H.________ habe ja gesehen, "was die produzierte Menge an OTO-Dosen war" (act. 41 Ziff. 54). Dass H.________ die effektiven Kosten gekannt habe, habe G.________ nicht behauptet. Die Aus- sage des Zeugen J.________, wonach auch er gewusst habe, was der Bau der OTO-Dosen gekostet habe (vgl. act. 40 Ziff. 24), sei vor diesem Hintergrund zu verstehen und entspre- chend zu relativeren (act. 60 E. 4.3.5.2)

E. 4.2.2.3 Diese Überlegungen führten – so die Vorinstanz – zu folgendem Schluss: Wenn der Zeuge J.________ ab August 2016 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt die Glasfasernetze "schon fast fertiggestellt" gewesen seien, das Budget im Jahr 2017 noch nicht ausgeschöpft gewesen sei (Restbetrag für Q.________ über CHF 6,3 Mio.) und die Klä- gerin bis dato ausschliesslich Akontorechnungen gestellt habe, habe der Zeuge J.________ gar nicht wissen können, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Erhöhung des Kostendachs bzw. Budgets nötig geworden sei, um eine möglichst vollständige Erschliessung zu erreichen, geschweige denn, ob die Beklagte eine solche dann auch genehmigt habe. Seine Ausführun- gen vermöchten deshalb für sich nicht zu beweisen, dass (i) die Klägerin die Beklagte über ei- ne (drohende) Überschreitung des Budgets bzw. Kostendachs informiert und (ii) die Beklagte einer Erhöhung des Budgets bzw. Kostendachs zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang sei abschliessend festzuhalten, dass der Zeuge J.________ – entgegen der Darstellung der Klägerin – nicht ausgesagt habe, die Beklagte habe Budgeterhöhungen zugestimmt. Er habe vielmehr lediglich (allgemein) ausgeführt, Entscheide an den Baukommissionsitzungen seien einvernehmlich gefällt worden (vgl. act. 40 Ziff. 28). Ebenso wenig habe der Zeuge J.________ bestätigt, dass dem Investor Mehrleistungen periodisch mitgeteilt worden seien (vgl. act. 55 S. 4 und act. 40 Ziff. 15; act. 60 E. 4.3.5.3).

E. 4.2.3 Dazu führt die Klägerin in der Berufung vorab aus, die Vorinstanz begründe, weshalb die Par- teibefragung kein Beweis für die Sachdarstellung der Parteien gebe [vgl. vorne E. 4.2.1]. Dies wäre möglicherweise so, wenn einzig auf die Parteibefragung abgestellt werde. Ziehe man die Aussagen des Zeugen J.________ bei, zeige sich aber, dass dieser im Wesentlichen die Aussagen von G.________ gestützt habe (act. 61 Ziff. III.2.15). Mit dieser pauschalen Behauptung ist der Klägerin offenkundig nicht geholfen, legt sie doch nicht ansatzweise dar, welche Aussagen von G.________ der Zeuge J.________ bestätigt haben soll.

E. 4.2.4 In der Folge geht die Klägerin – wiederum stark verkürzt – auf die Aussagen des Zeugen J.________ ein und hält fest, dass die Vorinstanz in E. 4.3.5.2 des angefochtenen Ent- scheids [vgl. vorne E. 4.2.2.2] erklärt habe, "[g]estützt auf die Ausführungen von J.________ könnte geschlossen werden, dass aufgrund des höheren Erschliessungsgrads auch höhere Kosten anfielen als in der Kostengruppe Q.________ angenommen ('Gesamtinvestitionskos- ten'), und dass dies der Beklagten bewusst gewesen sein musste". Die Vorinstanz behaupte dann aber, dass es sich bei diesen Ausführungen von J.________ um Überlegungen grundsätzlicher Natur handle. Dies stimme nicht. Zu Frage 25 habe der Zeuge erklärt: "Dem Investor war zu Beginn der Projekte auch klar, dass er mehr zahlen musste, wenn man mehr Häuser an die Glasfasernetze erschliessen konnte. Die Beklagte und Klägerin erklärten auch zuvor, dass ein Erschliessungsgrad von 100% bevorzugt wäre und man versuche, möglichst alle Häuser an die entsprechenden Glasfasernetze in S.________ und Q.________ anzusch-

Seite 25/46 liessen" (act. 40 Ziff. 25). Zu Frage 50 habe der Zeuge erklärt: "Der Investor wusste, und ich habe es ihm auch mitgeteilt, dass man darauf achten musste, dass durch eine erhöhte Er- schliessung von z.B. 100% schlussendlich auch mehr Kosten entstehen würden" (act 40 Ziff. 50). Inwiefern diese präzisen Aussagen lediglich Überlegungen grundsätzlicher Natur sein sollten, bleibe das Geheimnis der Vorinstanz. Vielmehr habe der Zeuge erklärt, dass die Mehrkosten dem Investor klar gewesen seien (act. 61 Ziff. III.2.16). Zu der vom Zeugen J.________ eingereichten Tabelle (act. 40/1) habe die Vorinstanz so- dann ausgeführt, dass das Controlling bzw. die Prüfung der Einhaltung des Budgets anhand der von der Klägerin gestellten Akontorechnungen habe vorgenommen worden müssen; G.________ habe nicht behauptet, dass H.________ die effektiven Kosten gekannt habe. Dies widerspreche diametral den Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.3.8.2, wonach die Be- klagte die einzelnen Akontorechnungen lediglich habe addieren müssen, um die – bestrittene

– Überschreitung des Kostendachs feststellen zu können [s. dazu hinten E. 4.5]. Sie verken- ne auch, dass H.________ aufgrund seiner Doppelfunktion über die getätigten Arbeiten bestens im Bilde gewesen sei (act. 61 Ziff. III.2.17). Fehl gehe auch die von der Vorinstanz in E. 4.3.5.3 des angefochtenen Entscheids [vgl. vorne E. 4.2.2.3] gezogene Schlussfolgerung. Der Zeuge J.________ habe ausgesagt, dass von allem Anfang an klar gewesen sei, dass eine höhere Erschliessung als 84 % zu höheren Kosten führe, was dem Investor von allem Anfang an bekannt gewesen sei. Da der Zeuge auch erklärt habe, H.________ habe stets den Überblick über die geleisteten Zahlungen ge- habt, habe er "sinngemäss belegt, dass Budgeterhöhungen genehmigt worden" seien. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz hätten Budgeterhöhungen nicht periodisch genehmigt wer- den müssen. Vielmehr sei es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, dass eine Entschädigung nach Aufwand stattfinden solle (act. 61 Ziff.III.2.18).

E. 4.2.5 Die Vorbringen der Klägerin genügen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung erneut nicht. Sie hält daran fest, dass eine höhere als die ursprünglich vorgesehene Anzahl OTO-Dosen höhere Kosten verursache, was zwar als logisch erscheint, wie das Projekt S.________ zeigt, aber keineswegs zwingend ist (s. dazu vorne E. 3.5 und hinten E. 4.4). Zu- dem stützt sie sich auf vereinzelte Aussagen ihres Geschäftsführers und des Zeugen J.________, die ihren Standpunkt stützen sollen, lässt jedoch die meisten von der Vorinstanz zitierten Aussagen und deren einlässliche Würdigung gänzlich ausser Acht. Abgesehen da- von ist es kein Geheimnis, dass es möglich ist, auch zu Fragen grundsätzlicher Natur präzise Aussagen zu machen, während mit der blossen Aussage des Zeugen J.________, wonach H.________ stets den Überblick über die geleisteten Zahlungen gehabt habe, offenkundig nicht (und auch nicht "sinngemäss") belegt ist, dass Budgeterhöhungen genehmigt worden sind. Inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, zeigt die Klägerin mit ihren Argumenten nicht auf, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Auf die von der Klägerin in Rech- nung gestellten und von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen ist noch zurückzukommen (vgl. hinten E. 4.5).

E. 4.3 Zum Nachweis der erfolgten Budgeterhöhungen (bzw. der entsprechenden Genehmigungen durch die Beklagte) machte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Par- teien vereinbart hätten, die Werkvertragssumme für die Subunternehmerin Y.________ GmbH (nachfolgend: Y.________ GmbH) um CHF 1'181'595.90 zu erhöhen, nachdem diese mitgeteilt

Seite 26/46 habe, dass sie den Netzausbau am Standort Q.________ gemäss den vereinbarten Kon- ditionen nicht kostendeckend ausführen könne. Damit sei bewiesen, dass H.________ bzw. die Beklagte sehr wohl Kenntnis von Budgeterhöhungen gehabt und diesen auch zugestimmt habe.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, auch diesem Argument könne nicht gefolgt werden. Zwar sei erstellt, dass am 15. November 2016 Z.________, der Geschäftsführer der Y.________ GmbH, eine Sitzung zum obgenannten Anliegen anberaumt habe, die von H.________ organisiert worden sei. Am 17. Februar 2017 habe eine weitere Besprechung zwischen H.________, G.________ und Z.________ stattgefunden, bei der es um die "Preissituation FTTH Q.________" gegangen sei. Schliesslich habe G.________ Z.________ mit Schreiben vom

16. Mai 2018 u.a. mitgeteilt, dass die im Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Y.________ GmbH vereinbarten Einheitspreise angehoben würden, sodass die Werkver- tragssumme um brutto CHF 1'181'595.90 erhöht werde (act. 13/16). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem zwischen den Parteien geltenden TU-Vertrag die Klägerin ihre Aufwendungen gegenüber der Beklagten offen abrechne. Mit anderen Worten erhöhe sich der von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellte Be- trag um CHF 1'181'595.90, wenn der Werklohn der Subunternehmerin im entsprechenden Umfang steige. Daraus könne nun aber nicht geschlossen werden, dass das zwischen den Parteien geltende Kostendach wegen der Erhöhung des Werklohns der Subunternehmerin überschritten worden sei. Dafür fänden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr habe G.________ gegenüber der Subunternehmerin im Schreiben vom 16. Mai 2018 festgehalten, man habe mit der Bauherrin (also der Beklagten) mehrere Diskussionen geführt, inwiefern "allfällige Einheitspreisanpassungen akzeptabel und für das Projekt verkraftbar sind" (act. 13/16 S. 2). Offenbar sei man dabei zum Schluss gekommen, dass eine Einheitspreis- erhöhung gegenüber der Subunternehmerin für das Projekt verkraftbar gewesen sei. Dies spreche tendenziell eher gegen eine Überschreitung des Kostendachs. Jedenfalls vermöge die Erhöhung der Werklohnsumme gegenüber der Subunternehmerin weder eine Überschrei- tung des Kostendachs noch eine Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung des Kosten- dachs zu beweisen (act. 60 E. 4.3.6).

E. 4.3.2 Die Klägerin wendet hiergegen ein, sie habe mit dem Schreiben vom 16. Mai 2018 die Preisan- passung gegenüber der Y.________ GmbH bestätigt und dabei erklärt: "Dem Bauherrn ist wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Diskussion und den (sic!) daraus folgenden Mass- nahmen absolut freiwillig erfolgen und keinen Rechtsanspruch haben (sic!)" (act. 13/16 S. 2). Gegenüber der Y.________ GmbH habe somit eine massive Preiserhöhung stattgefunden, nämlich in der Höhe von CHF 1'181'592.90. Die Vorinstanz behaupte, daraus könne nicht ge- schlossen werden, dass das zwischen den Parteien geltende Kostendach durch die Erhöhung des Werklohns der Subunternehmerin überschritten worden sei. Diese Vorstellung sei lebens- fremd und widerspreche wiederum dem Vertrauensprinzip. Nach der Theorie der Vorinstanz habe die Klägerin einerseits so viele OTO-Dosen wie möglich erstellen müssen und wäre dabei an ein Kostendach gebunden gewesen, womit die OTO-Dosen für die Beklagte immer billiger geworden seien. Darüber hinaus wolle die Vorinstanz allen Ernstes behaupten, dass Mehrkosten von CHF 1'188'595.90, von denen der Vertreter der Beklagten unbestrittenermassen gewusst habe, nicht zu einer Erhöhung

Seite 27/46 des Werklohns geführt hätten. Dies sei eine lebensfremde Behauptung, insbesondere auf- grund der Tatsache, dass H.________ als Vertreter der Beklagten immer über die Zahlun- gen und die Erschliessungen im Bilde gewesen sei, wie der Zeuge J.________ bestätigt ha- be. Mit einem solchen Vertrag würde das Risiko einseitig einer Partei zugewiesen; bei einer einfachen Gesellschaft würde man von einer societas leonina sprechen. Der gesunde Men- schenverstand spreche dagegen. Vielmehr zeige dieser Vorgang, dass eine Kostenerhöhung stillschweigend bzw. konkludent vereinbart worden sei. Wenn die Beklagte tatsächlich der Meinung gewesen wäre, dass ein Kostendach vereinbart worden wäre, hätte es für sie nicht den geringsten Grund gegeben, an der Besprechung mit der Y.________ GmbH teilzuneh- men, die H.________ sogar noch organisiert habe. Wäre ein Kostendach vereinbart worden, dann wäre dies H.________ völlig gleichgültig gewesen. Er habe jedoch an dieser Bespre- chung teilgenommen, was zeige, dass er sich bewusst gewesen sei, dass die Preiserhöhung gegenüber dem Subunternehmer zu Preiserhöhungen auch gegenüber der Beklagten habe führen müssen. Die Bemerkung der Klägerin im Schreiben an die Y.________ GmbH, wo- nach es dem Bauherrn wichtig sei, darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung eine freiwilli- ge Massnahme sei, spreche Bände (act. 61 Ziff. III.2.19).

E. 4.3.3 Auch diese (im Kern immer gleiche) Argumentation der Klägerin scheitert aus dem immer gleichen Grund: Entgegen ihren Ausführungen war die Klägerin nicht verpflichtet, eine belie- bige Zahl von OTO-Dosen zu einem Pauschalpreis (d.h. einer zum Voraus fixierten Geld- summe) zu realisieren. Vielmehr gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der Werklohn für die Erstellung der Glasfasernetze nach dem tatsächlichen Aufwand der Klä- gerin bestimmt und die in den Kostengruppen genannten Gesamtinvestitionskosten ein Kos- tendach im Sinne eines reinen Höchstpreises bildeten. Dieses durfte die Klägerin ohne Zu- stimmung der Beklagten nicht überschreiten, ohne sich von der Beklagten eine Erhöhung des Budgets genehmigen zu lassen (vgl. vorne E. 2.3, 3.3 und 3.5 sowie die nachfolgende E. 4.4). Dagegen spricht weder der "gesunde Menschenverstand" noch hat sich die Klägerin (im über- tragenen Sinn) auf eine societas leonina eingelassen (vgl. zum Begriff Sethe, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 533 OR N 6). Vielmehr trägt die Regelung im TU- Vertrag – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – den unterschiedlichen Interessen beider Parteien Rechnung (vgl. vorne E. 3.1.5 und 3.3). Im Übrigen war H.________ nicht befugt, im Alleingang für die Beklagte zu handeln und Erhöhungen des Budgets in deren Namen (kon- kludent) zu genehmigen (s. dazu hinten E. 4.6.1-4.6.4). Mithin erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4.4 Im Weiteren verwarf die Vorinstanz das Argument der Klägerin, wonach in Q.________ der Erschliessungsgrad an OTO-Dosen höher ausgefallen sei als ursprünglich angenommen, was logischerweise Mehrkosten (d.h. höhere Gesamtinvestitionskosten als in der Kostengruppe vorgesehen) verursacht habe. Dieser Schluss sei falsch.

E. 4.4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus:

E. 4.4.1.1 In der Kostengruppe S.________ seien Gesamtinvestitionskosten von CHF 28'300'020.00 vorgesehen. Von diesem Betrag sei unbestrittenermassen die Umsatzabgabe an die U.________ (SA) in Höhe von CHF 3'515'360.00 abzuziehen. Der verbleibende Betrag von CHF 24'784'660.00 sei im TU-Vertrag zum Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises erhoben worden. Die Klägerin habe der Beklagten für die Erstellung des Glasfasernetzes in

Seite 28/46 S.________ schliesslich CHF 22'913'265.67 in Rechnung gestellt (act. 1/57). Das Kosten- dach sei somit um rund CHF 1,9 Mio. unterschritten worden. Statt der in der Kostengruppe erwähnten 10'730 OTO-Dosen (was einem Erschliessungsgrad von 81 % entspreche) seien am Standort S.________ letztlich über 11'800 OTO-Dosen erstellt worden. Demnach habe die Klägerin in S.________ mindestens 1'122 OTO-Dosen mehr erstellen können als ur- sprünglich angenommen. Dennoch sei das Kostendach unangetastet geblieben und habe gar um rund CHF 1,9 Mio. unterschritten werden können (act. 60 E. 4.7.3 1).

E. 4.4.1.2 Die Klägerin wende gegen diese Feststellung ein, das Kostendach sei nur deshalb nicht er- reicht (resp. unterschritten) worden, weil von den ursprünglich in der Kostengruppe für Tief- bauarbeiten budgetierten CHF 6 Mio. schlussendlich CHF 4 Mio. von der U.________ (SA) (der Eigentümerin der Rohrinfrastruktur) getragen worden seien. Nur deshalb habe das Glas- fasernetz in S.________ zu einem tieferen Gesamtpreis errichtet werden können als in der Kostengruppe angenommen (act. 13 Rz 99 und 256). Demgegenüber bestreite die Beklagte die Relevanz der behaupteten CHF 4 Mio. Dieser Betrag betreffe Investitionen in die Rohrin- frastruktur auf öffentlichem Grund. Die U.________ (SA) habe der Beklagten diesen Betrag weiterverrechnet, und zwar in Form der in der Kostengruppe genannten "Umsatzabgabe". Dabei handle es sich um die Miete für die Rohrinfrastruktur. Die Kosten für Investitionen in die Rohrinfrastruktur auf öffentlichem Grund hätten – so die Beklagte sinngemäss – mit der Klägerin nichts zu tun und seien in der Kostengruppe entsprechend auch nicht enthalten. Demgegenüber sehe die Kostengruppe eine Position für Tiefbauarbeiten auf privatem Grund vor (CHF 1'710'000.00). Für Tiefbauarbeiten auf privatem Grund sei die Klägerin zuständig (act. 60 E. 4.7.3.2).

E. 4.4.1.3 An der Parteibefragung hätten G.________ und H.________ – so die Vorinstanz – im We- sentlichen an den Standpunkten in den Rechtsschriften festgehalten. So habe G.________ Folgendes zu Protokoll gegeben: "Die Klägerin hat im Glasfasernetz des Projektes in S.________ einige Probleme [in der] Trasse vorgefunden, welche vom U.________ erstellt wurde. Das Vertragswerk zwischen der Beklagten und des U.________ sah vor, dass man in die Trassen, welche brauchbar sind, reingehen kann. Durch diesen Umstand nahm man das U.________ in die Pflicht. Die Klägerin führte daraufhin die Tiefbaumassnahmen zulasten vom U.________ durch. Diese Arbeiten entstanden in einem Umfang, welches eigentlich das Budget der Netzbetriebsgesellschaft entlastete. Die Klägerin hatte schon einen gewissen An- teil an Tiefbauarbeiten im Budget vorgesehen. Jedoch wurde dieses Budget nicht bean- sprucht, das U.________ hat dies bezahlt. Dies hatte auf die Gesamtkosten einen positiven Einfluss. […]" (act. 41 Ziff. 64). Demgegenüber habe H.________ geantwortet: "[…] Die Be- klagte plante seit Beginn des Projektes nie irgendwelche Kosten für Rohrtiefbauarbeiten für den öffentlichen Grund, wie sie in den Einheiten unter der Leiste 'A' der Kostenübersicht auf- geführt sind. Die Beklagte plante nur, dass man auf dem Privatgrund Tiefbaukosten hat. Auf dem öffentlichen Grund hatte die Beklagte gar keine Kosten festgelegt. Ob das U.________ nun gewisse Arbeiten nachbaute oder das T.________ ihre Aufgaben schon vor dem Projekt vollzog, ist für die Klägerin nicht wichtig, weil dies keinen Einfluss auf die Klägerin hatte" (act. 41 Ziff. 65). Der Zeuge J.________ habe ausgeführt, er habe in Vorstudien investiert, als er die Arbeit am Glasfasernetz begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm Dr. AA.________ von der U.________ (SA) versichert, dass die Verkabelung für das Glasfa- sernetz problemlos durchgeführt werden könne. Das habe sich jedoch als "Traumvorstellung" entpuppt, was dazu geführt habe, dass die U.________ (SA) relativ viel auf eigene Kosten

Seite 29/46 habe nachbauen müssen, damit sie das Rohrnetz den Parteien habe zur Verfügung stellen können (vgl. act. 40 Ziff. 45).

E. 4.4.1.4 Mit seinen Aussagen habe der Zeuge J.________ – so die Vorinstanz – die Ausführungen der Beklagten bestätigt. Wenn er zum Zeitpunkt der Vorstudie – die dem späteren Business-Case bzw. der Kostengruppe zugrunde gelegt worden sei – damit gerechnet habe, eine Rohrinfra- struktur vorzufinden, die für die Erstellung des Glasfasernetzes ohne Weiteres genutzt wer- den könne, habe die Beklagte keinen Grund gehabt, in diesem Zusammenhang Kosten zu budgetieren. Dies spreche dafür, dass die in den Kostengruppen budgetierten Tiefbaukosten (primär) den Privatgrund beträfen. Davon abgesehen habe die Klägerin nicht weiter substan- ziiert, in welcher Budgetposition in der Kostengruppe die behaupteten CHF 6 Mio. für Tief- bauarbeiten auf öffentlichem Grund enthalten sein sollten. Folglich sei irrelevant, dass die U.________ (SA) für Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund habe aufkommen müssen, weil davon auszugehen sei, dass das Kostendach keine solchen Kosten enthalten habe. Die (von der Klägerin beantragte) Befragung von AB.________ habe bei diesem Ergebnis unterbleiben können, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern sich AB.________ zum fraglichen Sachverhalt hätte äussern können (vgl. act. 13 Rz 99).

E. 4.4.1.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin in S.________ mehr OTO-Dosen habe realisieren können als in der Kostengruppe angenommen, sie das Kostendach aber dennoch um rund CHF 1,9 Mio. unterschritten habe. Der Schluss der Klägerin, es sei logisch, dass die Realisierung von mehr OTO-Dosen automatisch zu höheren Gesamtinvestitionskosten führe als in der Kostengruppe vorgesehen, erweise sich somit als falsch. Entsprechend könne die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte jederzeit über die Anzahl erstellter OTO-Dosen Bescheid gewusst habe – sei es aufgrund des durchgeführten Controllings oder der Mitunter- zeichnung der Werkverträge mit den Subunternehmern –, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses Ergebnis unterstreiche vielmehr die Bedeutung der vertraglichen Pflicht der Klägerin, für die Einhaltung des Kostendachs zu sorgen und die Beklagte im Falle einer drohenden Überschreitung rechtzeitig zu benachrichtigen (act. 60 E. 4.3.7.5).

E. 4.4.2 Die Klägerin bringt demgegenüber vor, sie habe in Ziff. 99 der Replik (act. 13) dargetan, dass am Standort S.________ einzig deshalb ein tieferer Gesamtpreis habe erzielt werden können, weil die Parteien anfänglich noch von Kosten für Tiefbauarbeiten von total CHF 6 Mio. ausge- gangen seien. Von diesen ursprünglich budgetierten 6 Mio. für Tiefbauarbeiten habe schluss- endlich die U.________ (SA) "als Werkeigentümerin der Stadt S.________" CHF 4 Mio. der Kosten getragen. Für diese Behauptung habe die Klägerin den Zeugen AB.________ angeru- fen. Diesen habe die Vorinstanz nicht befragt, womit sie den Anspruch der Klägerin auf recht- liches Gehör verletzt habe. Inwiefern der Zeuge J.________ mit der von der Vorinstanz zitierten Aussage (vgl. act. 40 Ziff. 45) die Aussage der Beklagten [(bzw. von H.________ und nicht die ebenfalls zitierte Aussage von G.________ [act. 41 Ziff. 64]) bestätigt haben solle, sei unerfindlich. Dazu, dass die Klägerin – wie G.________ behaupte – die Tiefbaumassnahmen zulasten der U.________ durchgeführt habe, was das Budget der Netzbetriebsgesellschaft entlastet habe, habe der Zeuge J.________ gar nichts gesagt. Angesichts dieser Unklarheiten wäre die Befragung von AB.________ zwingend gewesen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehörs verletzt. Unverständlich sei sodann die Be-

Seite 30/46 hauptung der Vorinstanz, wonach die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte jederzeit über die Anzahl der erstellten OTO-Dosen Bescheid gewusst habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (act. 61 Ziff. III.20).

E. 4.4.3 Den von der Klägerin erhobenen Einwänden kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt wer- den. Zum einen erschöpfen sich ihre Ausführungen überwiegend darin, ohne hinreichenden Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. vorne E. 1.2). Zum anderen begnügt sie sich mit der pauschalen Behauptung, es sei unerfindlich, inwiefern der Zeuge J.________ die Aussage der Beklagten bestätigt haben solle, nachdem dieser zur "Behauptung" von G.________ gar nichts gesagt habe. Dieser Hinweis geht nur schon deshalb fehl, weil ein Zeuge die Behauptung einer Partei offenkundig auch dann bestätigen kann, wenn er sich zur gegenteiligen Behauptung der anderen Partei nicht äussert. Liest man die Aussagen des Zeugen J.________ und von H.________, wird zudem deutlich, dass diese im Wesentlichen übereinstimmen. Warum dem nicht so sein soll, ist nicht ersicht- lich und wird von der Klägerin denn auch nicht dargetan. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass sie nicht weiter substanziiert habe, in welcher Budgetposition in der Kostengruppe die behaupteten CHF 6 Mio. für Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund enthalten sein sollten, und folglich davon auszugehen sei, dass das Kostendach keine solchen Kosten enthalten ha- be, verliert die Klägerin sodann kein Wort (s. auch act. 67 Rz 98-100). Ferner macht sie gel- tend, dass die Vorinstanz den von ihr angerufenen Zeugen AB.________ hätte einvernehmen müssen. Indessen stellt sie – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – nicht klar, inwiefern AB.________ überhaupt Aussagen zu welchen (streitigen) Sachverhalten machen und er damit einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten könnte (vgl. dazu Carr, Stolpersteine im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZZZ 60/2022 S. 384 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 2.4.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme von AB.________ als Zeugen verzichtete (s. dazu auch hinten E. 4.7). Dies gilt umso mehr, als das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu erset- zen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt; über unsubstanziierte Behaup- tungen ist daher von vornherein kein Beweis zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.6.2; 4A_44/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.3; BGE 144 III 67 E. 2.1). Schliesslich ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – ohne Weite- res nachvollziehbar, dass sie aus dem Umstand, dass die Beklagte jederzeit über die Anzahl der erstellten OTO-Dosen Bescheid wusste, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Voraus- setzung ist allerdings, dass dieser von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht isoliert be- trachtet, sondern im entsprechenden Kontext gelesen wird (vgl. vorne E. 4.4.1.5), was die Klägerin unterlässt. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 4.5 In einem nächsten Schritt ging die Vorinstand auf die Akontozahlungen ein, welche die Beklag- te der Klägerin unbestrittenermassen geleistet habe, obschon im TU-Vertrag keine solchen vorgesehen gewesen seien (act. 60 E. 4.3.8).

E. 4.5.1 Die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Seite 31/46

E. 4.5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unter Akontozahlungen – wozu auch Abschlagszahlungen gehörten – gemeinhin vorläufige Zahlungen verstanden, die einzig unter Vorbehalt einer definitiven Abrechnung zu leisten seien. Entsprechend sei die Differenz zwi- schen den geleisteten Akontozahlungen und dem durch die Abrechnung festgestellten, effekti- ven vertraglichen Anspruch von der einen oder anderen Partei auszugleichen und stelle eine Akontozahlung im Regelfall keine Anerkennung einer bestimmten Forderungshöhe dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2023 vom 23. Mai 2023 E. 6.3 m.H.). Es sei anzunehmen, dass die Parteien von Akontozahlungen im vorstehend genannten Sinne ausgegangen seien, nachdem die Klägerin anerkenne, dass die Beklagte für das Glasfasernetz in S.________ CHF 580'148.90 (inkl. MWST) zu viel an Akontozahlungen geleistet habe und Anspruch auf de- ren Rückerstattung habe (act. 60 E. 4.3.8.1).

E. 4.5.1.2 Im Zusammenhang mit dem Glasfasernetz in Q.________ habe die Beklagte während mehre- rer Jahre unzählige Akontorechnungen im Gesamtbetrag von CHF 24'609'430.75 bezahlt. Dieser Betrag übersteige das Kostendach um CHF 1'924'910.75 (= CHF 24'609'430.75 – CHF 22'684'520.00). Die Beklagte habe in der Duplik vorgebracht, sie habe die Akontorech- nungen vor der Freigabe stets auf die Einhaltung des Kostendachs überprüft. An der Partei- befragung habe H.________ dargelegt, er sei bei der Beklagten für die Kontrolle der Kosten zuständig gewesen. Dabei seien die eingehenden Akontorechnungen mit dem Budget bzw. den Gesamtinvestitionskosten verglichen und anschliessend jeweils freigegeben worden, weil die Summe der Akontorechnungen nie zu einer Überschreitung des Budgets geführt habe (vgl. act. 41 Ziff. 33 und 67). Angesichts der von ihr behaupteten Kostenkontrolle sei es – so die Vorinstanz – kaum vorstellbar, dass die Beklagte irrtümlich rund CHF 1,9 Mio. an Akontozah- lungen über das Kostendach hinausgehend geleistet habe, zumal sie zahlreiche Akontorech- nungen habe begleichen müssen, damit eine Differenz von mehr als CHF 1,9 Mio. entstanden sei. Entsprechend hätte sie diverse Male feststellen können (und müssen), dass das Kosten- dach überschritten sei. Dass die Akontorechnungen laut der Beklagten intransparent gewesen seien, ändere daran nichts: Die Beklagte habe die einzelnen Akontorechnungen lediglich addieren müssen, um die Überschreitung des Kostendachs feststellen zu können (act. 60 E. 4.3.8.2).

E. 4.5.1.3 Zwar handle es sich bei Akontozahlungen um vorläufige Zahlungen, die unter dem Vorbehalt einer Schlussrechnung erfolgten und im Regelfall keine Anerkennung einer bestimmten For- derungshöhe darstellten. Die Begleichung einer Akontorechnung sei aber gleichwohl als Erfüllungshandlung zu qualifizieren. Dass der effektiv geschuldete Betrag im Zeitpunkt der Zahlung noch offen sei, weil er von der Schlussrechnung abhänge, ändere daran nichts. Der Vorbehalt der Schlussrechnung habe einzig zur Folge, dass aus der Akontozahlung für sich nicht geschlossen werden könne, der Schuldner anerkenne eine Forderung in Höhe der er- folgten Akontozahlung. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies Folgen- des: Dass die Beklagte Akontozahlungen im Umfang von mehr als CHF 1,9 Mio. über das Kostendach hinaus geleistet habe, obwohl sie behaupte, die Rechnungen stets auf die Ein- haltung des Kostendachs überprüft zu haben, deute darauf hin, dass sie der Meinung gewe- sen sei, der Klägerin für die Erstellung des Glasfasernetzes in Q.________ ungefähr CHF 24,6 Mio. zu schulden. Aufgrund des Vorbehalts der Schlussrechnung könne der effek- tiv geschuldete Betrag auch tiefer sein als die geleisteten Akontozahlungen; für das Glasfa- sernetz in S.________ habe die Beklagte beispielsweise unbestrittenermassen CHF 580'148.90 zu viel bezahlt. Wäre die Beklagte jedoch der Meinung gewesen, über das

Seite 32/46 Kostendach hinaus nichts zu schulden, hätte sie kaum zusätzliche Akontozahlungen von mehr als CHF 1,9 Mio. geleistet. Die Beklagte habe in der Duplik denn auch ausgeführt, sie habe die Akontorechnungen "im guten Glauben bezahlt, dass damit der ungefähre Aufwand abgedeckt würde" (act. 17 Rz 146; act. 60 E. 4.3.8.3).

E. 4.5.1.4 Würden Erfüllungshandlungen vorgenommen, sei das ein starkes Indiz für den vollzogenen Vertragsabschluss. Die das Kostendach übersteigenden Akontozahlungen der Beklagten seien folglich ein starkes Indiz dafür, dass das Kostendach gemäss TU-Vertrag – jedenfalls im Um- fang von rund CHF 1,9 Mio. – mündlich oder konkludent erhöht und dabei auf den Schriftlich- keitsvorbehalt gemäss Art. 11 Ziff. 5 und Art. 20 Abs. 3 des TU-Vertrags verzichtet worden sei. Die Frage, ob das Kostendach um rund CHF 1,9 Mio. angehoben worden sei, könne jedoch of- fenbleiben. Vorliegend wäre der Klägerin nämlich selbst dann nicht geholfen, wenn aufgrund der geleisteten Akontozahlungen auf eine Erhöhung des Kostendachs im Umfang der Akonto- zahlungen geschlossen würde. Die Klägerin fordere von der Beklagten für die Erstellung des Glasfasernetzes in Q.________ eine Zahlung von CHF 1'324'235.35. Bei diesem Betrag handle es sich um jenen Teil der Endabrechnung, der durch die geleisteten Akontozahlungen nicht ge- deckt sei. Das einzige Indiz für eine Erhöhung des Kostendachs um rund CHF 1,9 Mio. seien die in diesem Umfang geleisteten Akontozahlungen. Solche fehlten jedoch für den geforderten Betrag (CHF 1'324'235.35). Weitere Indizien, die darauf schliessen liessen, dass das Kosten- dach nicht nur im Umfang von CHF 1,9 Mio., sondern zusätzlich um CHF 1'324'235.35 ange- hoben worden sei, bestünden nicht. Wie sich aus den vorstehenden und nachfolgenden Er- wägungen ergebe, sei der Klägerin auch der unmittelbare Beweis dafür misslungen (act. 60 E. 4.3.8.4 f.).

E. 4.5.1.5 Die Klägerin argumentiere, dass nebst den an den gemeinsamen Besprechungen und Bau- kommissionssitzungen vereinbarten Budgeterhöhungen zusätzliche Aufwendungen für das Budget 2017 für die Standorte Q.________ und S.________ abgerechnet worden seien. Den Excel-Listen, die der E-Mail vom 29. November 2016 von G.________ an H.________ bei- gefügt gewesen seien, lasse sich entnehmen, dass am Standort Q.________ im Jahr 2017 für die Budgetpositionen "Realisierung bis HAK, Arbeit" zusätzliche Aufwendungen von total CHF 572'395.40 und für "Realisierung bis HAK, Material" solche von total CHF 643'000.00 angefallen seien. Die von der Klägerin erwähnte Excel-Liste sei – so die Vorinstanz – mit "Budget FTTH Q.________" überschrieben (act. 13/29). Unter der Rubrik "A6, Realisierung bis HAK, Arbeit + A10, Tiefbau" würden "zusätzliche Aufwendungen" im Gesamtbetrag von CHF 572'395.40 aufgelistet. Unter der Rubrik "A7, Realisierung bis HAK, Material" würden "zusätzliche Aufwendungen" im Gesamtbetrag von CHF 643'000.00 (act. 13/29 S. 2) aufgeführt. Ge- samthaft würden für den Standort Q.________ somit "zusätzliche Aufwendungen" in Höhe von CHF 1'215'395.40 erwähnt. Unklar und weder aus der Excel-Liste noch der E-Mail vom

29. November 2016 ersichtlich sei, ob und wie diese "zusätzlichen Aufwendungen" in das Budget 2017 eingeflossen seien. So sei insbesondere nicht klar, ob das Kostendach auf- grund dieser "zusätzlichen Aufwendungen" überschritten und deshalb eine Erhöhung des Kostendachs im Umfang dieses Betrags erforderlich geworden sei. Gegen eine Überschrei- tung des Kostendachs spreche jedenfalls, dass in der Excel-Liste das Total der "effektiven" Kosten bis und mit 2017 mit CHF 21'895'765.65 angegeben werde. Die Klägerin habe es un-

Seite 33/46 terlassen, die Excel-Liste in ihren Rechtsschriften zu konkretisieren und zu erläutern. Damit sei sie ihren Substanziierungsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen. Davon abgesehen sei unklar, ob die Beklagte diesen angeblichen "Budgeterhöhungen bzw. zusätzlichen Aufwendungen für das Jahr 2017" (act. 13 Rz 181) zugestimmt habe. Eine Er- höhung des vertraglich fixierten Kostendachs bedinge eine Änderung des TU-Vertrags. Die Klägerin gehe offenbar davon aus, dass die Beklagte ihre Offerte zur Vertragsänderung (also die E-Mail vom 29. November 2016 mit den Excel-Listen) stillschweigend akzeptiert habe, da diese die E-Mail bzw. die Excel-Listen "nie beanstandet und anstandslos bezahlt" habe (act. 13 Rz 181). Wie bereits dargelegt, stellten die das Kostendach übersteigenden Akonto- zahlungen der Beklagten zwar ein starkes Indiz dafür dar, dass das Kostendach gemäss TU-Vertrag im Umfang der Akontozahlungen erhöht worden sei. Dieser Schluss helfe der Klägerin aber auch im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Denn nach ihrer Ansicht habe die Beklagte die "zusätzlichen Aufwendungen für das Jahr 2017" im Umfang von CHF 1'215'395.40 durch die Leistung der Akontozahlungen akzeptiert. Entsprechend wäre dieser Betrag in den Akontozahlungen von insgesamt CHF 24'609'430.75 enthalten. Aus den erfolgten Akontozahlungen könne – wie dargelegt – jedoch nicht geschlossen werden, dass das Kostendach auch über diesen Betrag (CHF 24'609'430.75) hinaus erhöht worden sei. Auch die E-Mail vom 29. November 2016 mit den beigefügten Excel-Listen lasse keinen solchen Schluss zu (act. 60 E. 4.3.9.1 f.).

E. 4.5.2 Dem hält die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen (act 61 Ziff. III.21):

E. 4.5.2.1 Unbestritten sei, dass die Akontozahlungen für das Glasfasernetz in Q.________ das (be- strittene) Kostendach um CHF 1'924'910.75 überschritten hätten. Die Vorinstanz habe so- dann zu Recht festgehalten, dass die Beklagte zahlreiche Akontorechnungen habe beglei- chen müssen, um auf einen Gesamtbetrag von rund 1,9 Mio. zu kommen, und sie die einzel- nen Akontorechnungen lediglich habe addieren müssen, um die Überschreitung des Kosten- dachs feststellen zu können. Weiter habe die Vorinstanz erklärt, dass das Kostendach gemäss TU-Vertrag – jedenfalls im Umfang im von rund CHF 1,9 Mio. – mündlich oder kon- kludent erhöht und dabei auf den Schriftlichkeitsvorbehalt des TU-Vertrags verzichtet worden sei, worauf ihre Begründung in der Aussage kulminiere, dass das einzige Indiz für die Er- höhung des Kostendachs von rund CHF 1,9 Mio. die in diesem Umfang geleisteten Akonto- zahlungen seien, solche jedoch für den geforderten Betrag von CHF 1'324'235.50 fehlen würden.

E. 4.5.2.2 Diese Argumentation gehe fehl. Die Akontozahlungen und die in diesem Zusammenhang richtigen Ausführungen der Vorinstanz zeigten, dass eben gar kein Kostendach vereinbart worden sei, und zwar auch nicht auf dem Betrag, um den die Akontozahlungen höher seien. Vielmehr habe eine Vereinbarung bestanden, dass die Klägerin nach dem tatsächlichen Aufwand habe abrechnen dürfen, was ja auch die Vorinstanz anerkenne. Sie lege über das Ganze aber ein Kostendach, was aus den bereits genannten Gründen nicht zutreffe. Es sei wiederum zu berücksichtigen, dass H.________ in einer Doppelfunktion tätig gewesen sei und er als Projektleiter der Klägerin genau gewusst habe, was vor sich gegangen sei. Dies sei ihm auch in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beklagten zuzurechnen.

Seite 34/46

E. 4.5.2.3 Die Klägerin habe in der Replik (act. 13 Rz 179 ff.) behauptet, dass für den Standort Q.________ im Jahre 2017 insgesamt CHF 1'215'395.40 zusätzlich an Kosten angefallen seien. Damit habe sie die Behauptung der Beklagten, wonach das Budget bzw. die Kosten- gruppe nie angepasst worden sei, bestritten. In der Duplik habe die Beklagte den Erhalt die- ser E-Mail samt Excel-Tabelle nicht bestritten, sondern mit dem Schriftlichkeitsvorbehalt ar- gumentiert. Die Begründung der Vorinstanz gehe daher ebenfalls fehl; sie gehe von einem Kostendach aus, was bestritten sei.

E. 4.5.3 Auch diese unspezifischen Ausführungen basieren auf der unzutreffenden Auffassung der Klägerin, wonach die Parteien kein Kostendach vereinbart haben (vgl. vorne E. 2.3 und E. 3). Die Klägerin beruft sich sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie allerdings nur sehr rudimentär wiedergibt und mit denen sie sich letztlich auch nicht auseinandersetzt. Ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Erwägungen die Argumentation der Klägerin stützen sollen. Die Klägerin übergeht zu- dem die vorinstanzliche Feststellung, dass sie die Excel-Listen (bezüglich der "effektiven" Kosten bis und mit 2017) in ihren Rechtsschriften weder konkretisiert noch erläutert hat und sie damit ihren Substanziierungsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3). Daran ändert auch der pauschale Hinweis der Klägerin auf die Rz 179 ff. der Replik nichts (vgl. vorne E. 1.2), zumal die Klägerin dort auf die von ihr erwähnte E-Mail [samt Excel-Tabelle] nur am Rand eingeht (vgl. Rz 181). Wesentlich ist hingegen, dass die Klägerin genau an der von ihr zitierten Stelle behauptet hat, dass – wie die Vorinstanz bemerkte – die Beklagte die "zusätzlichen Aufwen- dungen für das Jahr 2017" im Umfang von CHF 1'215'395.40 durch die Leistung von Akonto- zahlungen akzeptiert hat, weshalb dieser Betrag in den Akontozahlungen von insgesamt CHF 24'609'430.75 enthalten wäre (vgl. vorne E. 4.5.1.5 a.E. sowie act. 60 E. 4.3.9 und E. 4.3.9.2). Dazu äussert sich die Klägerin wiederum mit keinem Wort, sondern hält lediglich fest, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach Akontozahlungen für den geforderten Betrag fehlen würden, fehl gehe. Damit ist die Berufung nicht hinreichend begründet, weshalb auch in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist. Auf die Stellung bzw. "Doppelfunktion" von H.________ ist später noch zurückzukommen (vgl. hinten E. 4.6.1).

E. 4.6 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der (unmittelbare) Beweis dafür, dass die Beklagte einer Erhöhung des Kostendachs auf mindestens CHF 25'846'639.94 zugestimmt habe und der TU-Vertrag entsprechend abgeändert worden sei, sei der Klägerin nicht gelungen. Indizien bestünden einzig dafür, dass das Kostendach im Umfang der geleisteten Akontozahlungen (d.h. auf CHF 24'609'430.75) erhöht worden sein könnte. Diese Frage könne indessen offen- bleiben. Da die Klägerin das Kostendach – verstanden als reinen Höchstpreis – jedenfalls im Umfang der vorliegend geltend gemachten Forderung (CHF 1'324'235.35) ohne Zustimmung der Beklagten überschritten habe, sei ein entsprechender Vergütungsanspruch zu verneinen. Folglich sei die Klage bezüglich der Forderung von CHF 1'324'235.35 abzuweisen (act. 60 E. 4.3.11).

E. 4.6.1 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass an diesem Ergebnis auch der Hinweis der Klägerin, wonach zwischen ihr und H.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden ha- ben solle, nichts zu ändern vermöge. Dies begründete sie wie folgt:

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E. 4.6.1.1 H.________ sei [während der vorliegend relevanten Zeit] einerseits Mitglied des Verwal- tungsrats der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien und andererseits als Projektlei- ter/Bauherrenberater bei der Klägerin angestellt gewesen. Im Rahmen seiner Anstellung bei der Klägerin sei er direkt dem Geschäftsführer G.________ unterstellt gewesen. Es sei er- stellt, dass H.________ stark in die Umsetzung der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ involviert gewesen sei. In seiner Funktion als Projektleiter der Klägerin sei er insbesondere für die Standortakquisition verantwortlich gewesen. Mit einer E-Mail vom

E. 4.6.1.2 Dass H.________ für beide Parteien intensiv in die Glasfaserprojekte involviert gewesen sei und zuweilen Abgrenzungsprobleme bestanden hätten, ändere – so die Vorinstanz – nichts daran, dass die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass die Parteien sich (mündlich oder konkludent) auf eine Erhöhung des Kostendachs auf mindestens CHF 25'846'639.94 geeinigt hätten. Wie dargelegt, gelinge ihr dieser Beweis nicht. Indizien bestünden lediglich für eine Erhöhung auf CHF 24'609'430.75. Der blosse Umstand, dass H.________ für beide Parteien

Seite 36/46 tätig gewesen sei, beweise oder indiziere die Vornahme einer solchen Vertragsänderung nicht. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Klägerin bei dieser Sachlage ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des TU-Vertrags und eine hinreichende schriftliche Dokumentation gelegt hätte. Die behaupteten mündlichen Absprachen zwischen ihr und H.________ (in dessen Funktion als Verwaltungsrat) seien nicht erstellt.

E. 4.6.2 Demgegenüber hält die Klägerin in der Berufung daran fest, dass zwischen ihr und H.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. H.________ sei während der Erstellung der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ alles andere als ein gewöhnlicher Ange- stellter der Klägerin bzw. ein gewöhnliches Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten gewe- sen. Er habe bei der Klägerin sowie bei der Beklagten Tätigkeiten mit Geschäftsführungsauf- gaben ausgeübt und dabei massgeblich die strategische und organisatorische Ausrichtung der Klägerin sowie der Beklagten beeinflusst. H.________ sei offensichtlich in einer Doppelfunktion tätig gewesen, weshalb zwischen ihm – als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten – und als Angestelltem der Klägerin bzw. insbesondere zu seinem ehemaligen Vorgesetzten G.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Auch dem Zeugen J.________ sei diese Doppelfunktion bekannt gewesen. Für ihn sei dies nie ein Thema gewe- sen; er habe darin kein Problem gesehen (act. 40 Ziff. 11 f.). Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass H.________ für beide Parteien intensiv in die Glas- faserprojekte involviert gewesen sei. Sie verkenne aber, dass alles, was H.________ für die Klägerin wahrgenommen habe, er auch als Verwaltungsrat der Beklagten habe wahrnehmen müssen. Das Wissen in der einen Funktion sei ihm in der anderen Funktion zuzurechnen. Wie die Vorinstanz mehrfach bestätigt habe, habe H.________ Akontozahlungen für die Be- klagte tätigen müssen. Dies habe er im Wissen darum getan, welche Arbeiten insbesondere in Q.________ ausgeführt worden seien. Dieses Wissen sei ihm zuzurechnen (act. 61 Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.23).

E. 4.6.3 Mit diesen Vorbringen ist die Klägerin nicht zu hören. Sie beharrt einfach auf ihren Behaup- tungen, wonach zwischen ihr und H.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestan- den und dieser eine Doppelfunktion ausgeübt habe, weshalb sein Wissen ihm in der [jeweils] andere Funktion zuzurechnen sei. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen nimmt sie jedoch nicht Bezug und versäumt es auch, Aktenstücke zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten. Inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist.

E. 4.6.4 Eventualiter erwog die Vorinstanz, dass der Klägerin auch dann nicht geholfen wäre, wenn ihr der Beweis für die behaupteten bilaterale Absprachen gelungen wäre, weil H.________ als Verwaltungsrat der Beklagten während der vorliegend interessierenden Zeitspanne ledig- lich über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt habe. Alleine hätte er daher über eine Abän- derung des TU-Vertrags gar nicht entscheiden können. Die Klägerin habe es sodann ver- säumt, konkret und detailliert darzulegen, welche Entscheide "bilateral" getroffen und vom Verwaltungsrat der Beklagten anschliessend mitgetragen worden seien. Ihr Verweis auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht scheitere daher schon an der fehlenden substanziierten Behauptung eines Handelns in fremdem Namen. Ausführungen zu den weiteren Vorausset- zungen (insbesondere berechtigter guter Glauben) würden sich deshalb erübrigen (act. 60 E. 4.3.12.3 a.E. und E. 3.12.4).

Seite 37/46 Mit dieser selbstständigen Eventualbegründung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, weshalb auch aus diesem Grund auf ihre Rügen nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 a. E.).

E. 4.7 Schliesslich stellt die Klägerin im Berufungsverfahren erneut den prozessualen Antrag, AB.________ sei als Zeuge zu befragen (act. 61 S. 3).

E. 4.7.1 Zur Begründung macht sie allgemein geltend, dass AB.________ seit 29. Februar 2024 nicht mehr bei der Klägerin arbeite. Er habe nicht den geringsten Grund, zugunsten seiner frühe- ren Arbeitgeberin auszusagen. Fehl gehe auch die Argumentation, AB.________ sei an Sachverhalten, zu denen er als Zeuge angerufen worden sei, "nicht dabei" gewesen. Dies sei selbstverständlich nicht zwingend. Auch eine Aussage darüber, was der Zeuge erfahren ha- be, sei von Bedeutung. Seine Aussagen könnten "im Rahmen der richterlichen Beweiswürdi- gung gewürdigt" werden. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, AB.________ als Zeu- gen zu befragen, habe sie den Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (act. 61 Ziff. II.3 f.).

E. 4.7.2 In der Folge bringt die Klägerin vor, die Argumentation der Vorinstanz setze voraus, dass die Parteien ein Kostendach vereinbart hätten. Nur schon, weil gerade kein Kostendach verein- bart worden sei, gingen diese Ausführungen ins Leere. Abgesehen davon habe es die Vor- instanz zu Unrecht unterlassen, den zur Befragung angebotenen Zeugen AB.________ zu befragen. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 61 Ziff. III.2.13 S. 19 a.E.; vgl. vorne E. 4.4.1.4). Im Weiteren weist die Klägerin darauf hin, dass am Standort S.________ einzig deshalb ein tieferer Gesamtpreis habe erzielt werden können, weil die Parteien anfänglich noch von Kosten für Tiefbauarbeiten von CHF 6 Mio. ausgegangen seien. Von diesen ursprünglich budgetierten 6 Mio. für Tiefbauarbeiten seien schlussendlich CHF 4 Mio. von der U.________ (SA) als Werkeigentümerin der Stadt S.________ getragen worden. Für diese Behauptung habe die Klägerin den Zeugen AB.________ angerufen. Dieser sei nicht befragt worden, obwohl eine Einvernahme angesichts der in diesem Zusammenhang bestehenden Unklarheiten zwingend gewesen wäre. Damit habe die Vorinstanz wiederum den Anspruch der Klägerin auf das rechtliche Gehör verletzt (act. 61 Ziff.III.2.20; vgl. dazu auch vorne E. 4.4.2 f.). Schliesslich beharrt die Klägerin auch im Zusammenhang mit den Kosten von CHF 1'215'395.40, die für den Standort Q.________ im Jahr 2017 zusätzlich an- gefallen seien (vgl. vorne E. 4.5.2 f.), auf der Einvernahme des Zeugen AB.________. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er als aktueller Angestellter der Klägerin nicht unabhän- gig und der Beweiswert seiner Aussage von vornherein beschränkt sei, sei an sich schon eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Seit dem 28. Februar 2024 arbeite der angerufene Zeuge AB.________ nicht mehr bei der Klägerin. Dies sei eine neue Tatsache, die berück- sichtigt werden könne. Der Zeuge habe nicht den geringsten Grund, zugunsten der Klägerin auszusagen. Deshalb sei seine Befragung zwingend (act. 61 Ziff. III.22).

E. 4.7.3 Der Klägerin ist vorab insoweit zuzustimmen, als AB.________ offenbar tatsächlich nicht mehr bei ihr angestellt ist (s. dazu act. 69 f.). Ob er daher als unabhängiger Zeuge zu be- trachten wäre und welcher Beweiswert seinen Aussagen allenfalls zukäme, kann allerdings offenbleiben. Die Vorinstanz hielt nämlich nur eventualiter fest, dass AB.________ als aktuel- ler Angestellter der Klägerin nicht unabhängig sei und der Beweiswert seiner Aussagen von vornherein beschränkt wäre (vgl. act. 60 E. 4.3.10). In erster Linie verzichtete die Vorinstanz

Seite 38/46 auf die Einvernahme von AB.________, weil für sie nicht ersichtlich war, inwiefern sich die- ser zum fraglichen Sachverhalt hätte äussern können (vgl. act. 60 E. 4.7.3.4), oder weil sie zum Schluss gelangte, dass AB.________ die relevanten Tatsachen nicht unmittelbar wahr- nehmen konnte (act. 60 E. 4.3.10; s. auch act. 60 E. 5.3.5.3; s. auch act. 67 Rz 9). Auf diese (selbstständige) Begründung geht die Klägerin nicht ein (s. dazu vorne E. 1.2 a.E.) und sie zeigt mit ihren pauschalen Ausführungen insbesondere auch nicht auf, weshalb und zu wel- chen konkreten Sachverhalten eine Einvernahme "zwingend" gewesen wäre. Mithin ist auch in diesem Zusammenhang auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 4.7.4 Anzumerken bleibt, dass Gegenstand des Zeugnisses die Aussage über potenziell entscheid- relevante Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt ist, welche die Zeugin bzw. der Zeuge unmittelbar selber wahrgenommen hat. Das sog. Zeugnis vom Hörensagen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich um mittelbare Wahrnehmungen (Wahrnehmungen einer ande- ren Person, die davon berichtet) handelt (Art. 169 ZPO; vgl. Weibel/Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 169 ZPO N 7; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 169 ZPO N 1; je m.w.H.). Die Klägerin legt nicht substanziiert dar, welche Sachverhalte AB.________ unmittelbar selbst wahrgenommen haben soll. Dementsprechend war und bleibt unklar, inwiefern AB.________ einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten könnte. Abgesehen davon dient das Beweisverfahren — wie bereits dargelegt – nicht dazu, fehlende Behauptungen zu erset- zen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (s. dazu auch vorne E. 4.4.3). An solchen Behauptungen mangelt es, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine Befragung von AB.________ verzichtet hat.

E. 4.7.5 Nach dem Gesagten kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein. Somit erweist sich auch diese Rüge der Klägerin als unbegründet.

E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Klage bezüglich der Forderung von CHF 1'324'235.35 bzw. CHF 1'040'688.99 (nach Verrechnung) zu Recht abgewiesen hat. Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag – soweit überhaupt hinreichend begründet

– nicht zu überzeugen. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 5. Aus dem Vertrag Billing & Ticketing machte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Gesamtforderung von CHF 180'517.15 geltend (vgl. Ziff. 3 des Klagebegehrens sowie act. 60 E. 5.1.1). Die Vorinstanz kam nach einlässlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Beklag- te der Klägerin aus dem Vertrag Billing & Ticketing total CHF 276'943.89 schulde (act. 60 E. 5.4). Im Weiteren stellte sie fest, dass der Beklagten für die Erstellung des Glasfasernetzes in S.________ unbestrittenermassen ein Anspruch auf Rückerstattung von Akontoleistungen im Betrag von CHF 580'148.90 zustehe. Die Beklagte bringe diese Forderung zur Verrech- nung (s. dazu auch vorne Sachverhalt Ziff. 8). Da die Verrechnungsforderung der Beklagten den der Klägerin zugesprochenen Forderungsbetrag von CHF 276'943.89 übersteige, würden die klägerischen Forderungen erlöschen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (act. 60 E. 9).

Seite 39/46 5.1 In der Berufung wendet die Klägerin hiergegen ein, für Billing & Ticketing sei die Rechnung über CHF 45'862.75 (act. 1/204) mangels genügender Substanziierung abgewiesen worden. Aus act. 1/204 ergebe sich aber, dass die Klägerin für die Instandstellungen und Reparatur von Schäden, welche [in S.________] von der U.________ (SA) verursacht worden seien, 6 Rechnungen gestellt habe (nämlich 3 Rechnungen für Instandstellungsarbeiten am ________ [Adresse] und 3 Rechnungen für Instandstellungsarbeiten an der ________ [Adresse]). Der Beklagten wäre es zuzumuten gewesen, zumindest die Behauptung aufzu- stellen, dass an diesen Örtlichkeiten keinerlei Schäden entstanden seien bzw. die Klägerin "nichts getan" habe. Dies habe die Beklagte unterlassen und somit die entsprechenden For- derungen nicht substanziiert bestritten. Diese Forderungen seien daher mit der gleichen Be- gründung, mit der die Vorinstanz die anderen Rechnungsbeträge für Billing & Ticketing gut- geheissen habe, ebenfalls gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sei auch Ziff. 2 [recte: Ziff. 3] der Klage gutzuheissen (act. 61 Ziff. III.3.1). 5.2 Was die Klägerin vorbringt, ist unverständlich. Sie verweist auf ein einziges Aktenstück und leitet daraus ab, dass auch Ziff. 3 des in der Klage gestellten Rechtsbegehrens gutzuheissen sei. Dabei versäumt sie es nicht nur, im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu be- zeichnen, die sie beanstandet. Vielmehr lässt sie auch jegliche argumentative Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Sie zeigt insbesondere nicht in nach- vollziehbarer Weise auf, weshalb die Vorinstanz wegen der Rechnung über CHF 45'862.75 (act. 1/204) der Klägerin einen Betrag von CHF 180'517.15 hätte zusprechen sollen. Auf ihre Vorbringen ist nicht einzutreten; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den Akten danach zu su- chen, was die Klägerin gemeint haben könnte (vgl. vorne E. 1.2). 6. Dass die der Klägerin zugesprochenen Forderungen von CHF 72'154.00 für die Machbarkeits- studie W.________ und von CHF 82'154.00 für die Machbarkeitsstudie V.________ ebenfalls durch Verrechnung mit der der Beklagten zustehenden Rückerstattungsforderung von CHF 580'148.90 getilgt worden sind (vgl. vorne E. 5 sowie act. 60 E. 6 und 9), ficht die Klägerin nicht an (s. dazu auch vorne Sachverhalt Ziff. 8). Sie beharrt hingegen auf der Rückerstattung der beiden von der Beklagten beanspruchten Bankgarantien im Gesamtbetrag von CHF 770'000.00 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7 und 10; Ziff. 5 und 6 des in der Klage gestellten Rechtsbegehrens). 6.1 Die Vorinstanz wies die Klage auch diesbezüglich ab, was sie zusammengefasst wie folgt begründete: 6.1.1.1 Bei den von der X.________ zugunsten der Beklagten ausgestellten Bankgarantien handle es sich um selbstständige Garantien. In beiden Garantien sei als einzige Voraussetzung für den Abruf vorgesehen, dass die Beklagte erkläre, dass die Klägerin "ihren vertraglichen Gewähr- leistungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist" (act. 1/7 und 1/8). Eine solche Erklärung habe die Beklagte abgegeben. Die Frage, ob die Klägerin ihre Gewähr- leistungspflichten tatsächlich verletzt habe, sei für die Zahlungspflicht der X.________ – Rechtsmissbrauch vorbehalten – somit irrelevant gewesen. Im Verhältnis zur X.________ ha- be die Beklagte die Garantien also zu Recht abgerufen und die Klägerin habe die Bank für ih- re Aufwendungen zu entschädigen (act. 60 E. 7.2.).

Seite 40/46 6.1.1.2 Die Frage, ob die Beklagte unter dem Grundverhältnis (TU-Vertrag) die Garantien habe ab- rufen dürfen oder den abgerufenen Betrag der Klägerin erstatten müsse, sei von der Frage zu unterscheiden, ob unter den Garantien selbst ein Zahlungsanspruch bestehe. Es betreffe einzig das Grundverhältnis, ob die erfolgten Garantiezahlungen als definitiv zu betrachten seien oder ob sie in diesem Verhältnis als rückforderbar gelten sollten. Die sofortige Reali- sierbarkeit der beiden Garantien durch die Beklagte führe zu einer Umkehr der Parteirollen in einer Auseinandersetzung über Leistungsstörungen im Grundverhältnis. Nicht die Beklagte müsse gegen die Klägerin vorgehen, wenn sie eine Verletzung der Gewährleistungspflichten der Klägerin moniere, sondern die Klägerin müsse eine unter der Bankgarantie erfolgte Zah- lung zurückfordern, wenn sie der Auffassung sei, ihren Gewährleistungspflichten aus dem TU-Vertrag nachgekommen zu sein (act. 60 E. 7.3). Voraussetzungen, welche hätten ge- geben sein müssen, damit die Beklagte die Garantien habe abrufen dürfen, würden im TU- Vertrag nicht ausdrücklich festgehalten und die Konsequenzen eines unberechtigten Abrufs der Garantien durch die Beklagte seien im TU-Vertrag ebenfalls nicht geregelt. Ob eine Ver- tragslücke vorliege und wie diese zu schliessen wäre, könne indessen offenbleiben, nach- dem die Klägerin – wie nachfolgend darzulegen sei – ihre Gewährleistungspflichten nicht vollumfänglich erfüllt habe (act. 60 E. 7.5). 6.1.1.3 Die Beklagte mache geltend, die Klägerin habe praktisch sämtliche OTO-Dosen der Glas- fasernetze in Q.________ und S.________ mit falschen Identifikationsnummern (ID) be- schriftet. Die Klägerin bestreite nicht, dass OTO-Dosen falsch beschriftet worden seien. Sie stelle sich jedoch auf den Standpunkt, es habe sich bloss um vereinzelte OTO-Dosen ge- handelt. Ausserdem habe sie, nachdem sie von der Beklagten über den Mangel in Kenntnis gesetzt worden sei, diesen grösstenteils behoben, indem rund 90 % der falsch beschrifteten OTO-Dosen ausgewechselt worden seien. Damit habe die Klägerin – so die Vorinstanz – an- erkannt, dass OTO-Dosen, welche mit einer falschen ID versehen (gewesen) seien, einen Werkmangel darstellten (act. 60 E. 7.5.1). 6.1.1.4 Die falsch beschrifteten OTO-Dosen seien unbestrittenermassen bereits am 31. Oktober 2018 Gegenstand einer Besprechung zwischen den Parteien gewesen. Am 21. Januar 2019 habe dann die Abnahmesitzung betreffend die Glasfasernetze in Q.________ und S.________ stattgefunden. Im Abnahmeprotokoll werde unter dem Punkt "Mängel" Folgen- des festgehalten: "S.________+Q.________ OTO ID (nach wie vor zahlreiche falsch be- schriftete OTO ID) [Pfeil] Mangel angemeldet, nach wie vor nicht behoben. A.________ [Klä- gerin] vertritt die Ansicht, dass nur noch wenige Dosen falsch beschriftet sind, was sich nicht mit der täglichen Erfahrung von C.________ [Beklagte] deckt. [Pfeil] C.________ erwartet die Mängelbehebung bis spätestens 31. März 2019 mit Androhung Ersatzvornahme." Das Proto- koll sei von beiden Parteien unterzeichnet worden (act. 7/10). Damit sei erstellt, dass die Be- klagte von der Klägerin die Nachbesserung hinsichtlich beider Glasfasernetze in Q.________ und S.________ verlangt und dafür eine Frist bis am 31. März 2019 angesetzt habe. Die Be- hauptung der Klägerin, wonach sie das Glasfasernetz in S.________ mängelfrei ausgeführt habe, andernfalls die Beklagte nicht die vollumfänglichen Kosten für S.________ getragen hätte, sei somit nicht zu hören (act. 60 E. 7.5.3). 6.1.1.5 Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17. Juni 2019 mitgeteilt, dass bloss noch die Nach- besserungsarbeiten betreffend die OTO-Dosen offen seien: "Leider erweist es sich, dass die Nachbesserung länger dauert als vorgesehen. Die Nachbesserung wird per 31. Juli 2019 fer-

Seite 41/46 tiggestellt sein, soweit die einzelnen Bewohner der einzelnen Liegenschaften bzw. Wohnun- gen den Zugang ermöglichen" (act. 7/33). Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter habe darauf mit Schreiben vom 2. Juli 2019 geantwortet: "Was die Mängelbehebung an den OTO-Dosen betrifft, wurde – nach mehrfacher Verschiebung – die Mängelbehebung durch Ihre Klientin bis 31. Mai 2019 zugesichert. Nachdem offensichtlich Ihre Mandantin erneut nicht in der La- ge war, diesen Termin einzuhalten, verzichtet meine Mandantin auf die weitere Mängelbehe- bung in Bezug auf die OTO-Dosen und schreitet zur Ersatzvornahme auf Kosten Ihrer Man- dantin. Im Übrigen behält sich meine Mandantin weiterhin die Geltendmachung von Mangel- folgeschaden aufgrund dieses Mangels vor" (act. 7/34; act. 60 E. 7.5.3.3 f.). 6.1.1.6 Verlange der Besteller – wie vorliegend – vom Unternehmer die Nachbesserung des Werks, übe er damit in unwiderruflicher Weise ein Gestaltungsrecht aus. Ein allfälliges Wandelungs- oder Minderungsrecht aus diesem Mangel erlösche. Gerate der Unternehmer mit der Aus- führung der Nachbesserung in Verzug, so kämen die allgemeinen Bestimmungen über den Schuldnerverzug zur Anwendung (Art. 102 ff. OR). Dies gelte sowohl in Bezug auf die Voraus- setzungen (Mahnung und Nachfristansetzung, samt ihren Ausnahmen) als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen. Habe der Besteller gemahnt (Art. 102 OR) und eine Nachfrist angesetzt (Art. 107 Abs. 1 OR), die unbenützt abgelaufen sei, verfüge er über verschiedene Möglichkeiten (act. 60 E. 7.5.4). Erstens könne der Besteller weiterhin die geschuldete Leistung sowie Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen (erste Möglichkeit von Art. 107 Abs. 2 OR). Zweitens könne der Besteller, wenn er es unverzüglich erkläre, auf sein Nachbesserungsrecht verzichten und vom Unternehmer den Ersatz des (positiven) Schadens wegen der Nichterfüllung seiner Leis- tungspflicht verlangen (zweite Möglichkeit von Art. 107 Abs. 2 OR), wobei der aus der Nichter- füllung zu ersetzende Schaden zumindest dem Wert der ausgebliebenen Nachbesserung ent- spreche. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, vom Vertrag zurücktreten (dritte Möglichkeit von Art. 107 Abs. 2 OR). In diesem Fall bestehe jene Lage wie vor Ausübung des Gestaltungs- rechts und der Besteller könne von Neuem zwischen den gemäss Art. 368 OR offenstehenden Wegen wählen (act. 60 E. 7.5.4.1-7.5.4.3). 6.1.1.7 Die Behauptung der Beklagten, wonach auch nach einseitig durch die Klägerin erstreckter und bis Ende Mai 2019 versprochener Nachbesserung nach wie vor nicht bekannt sei, welche OTO-Dosen nun korrekt beschriftet seien und welche nicht, sei unbestritten geblieben. Viel- mehr habe die Klägerin selbst bestätigt, dass sie keine Kenntnis darüber habe, welche OTO- Dosen falsch und welche korrekt beschriftet seien. So habe sie ausgeführt, es sei klar, dass "tatsächlich weit weniger OTO-Dosen falsch beschriftet sein dürften als behauptet" (act. 13 Rz 393). Sie bestreite, dass an den Standorten Q.________ und S.________ sämtliche OTO- Dosen hätten überprüft werden müssen, und werfe der Beklagten vor, ihr nicht aufzuzeigen, welche OTO-Dosen noch falsch beschriftet seien. Damit sei – so die Vorinstanz – die Klägerin nicht zu hören. Schliesslich habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2019 zu- gesichert, die falsch beschrifteten OTO-Dosen "im Rahmen einer systematischen Aufarbei- tung" nachzubessern. Ausserdem habe sie die Beklagte aufgefordert, "trotz dieser systemati- schen Aufarbeitung allfällige zum Vorschein kommende Falschbeschriftungen von OTO- Dosen umgehend und präzise zu rügen" (act. 7/32 Ziff. 3). Entsprechend habe die Beklagte – so die Vorinstanz – davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin sämtliche OTO-Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin überprüfe und sie einzig "allfällige zum Vorschein kommende" Falschbeschriftungen zu rügen habe. Diese Vorgehensweise erscheine sinnvoll, zumal die Schwierigkeit der Mängelbehebung in einem solchen Fall unbestrittenermassen darin liege,

Seite 42/46 herauszufinden, welche Dosen des gesamten Netzwerks richtig und welche falsch beschriftet seien. Bei dieser Sachlage könne die Klägerin der Beklagten nachträglich nicht entgegenhal- ten, sie habe die noch falsch beschrifteten OTO-Dosen nicht genau gerügt. Auch der Einwand der Klägerin, wonach sie die falsch beschrifteten OTO-Dosen grösstenteils bereits neu be- schriftet habe, helfe ihr nicht. Schliesslich sei unbestritten, dass die Klägerin kein Protokoll über die behobenen Mängel erstellt habe und ihre Bemühungen entsprechend nicht hätten kontrolliert werden können. Mangels eines Protokolls bleibe unklar, welche OTO-Dosen (be- reits) überprüft und korrigiert worden seien (act. 60 E. 7.5.5.). Nach dem Gesagten sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2019 mitgeteilt ha- be, dass sie auf weitere Nachbesserung durch die Klägerin verzichte und zur Ersatzvornahme auf deren Kosten schreite (act. 60 E. 7.5.6). 6.1.1.8 Vorgängig habe die Beklagte die Klägerin gemahnt und ihr zugleich (indirekt) eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR angesetzt. Die Beklagte habe im Schreiben vom 14. März 2019 festgehalten, dass die (an der Abnahmesitzung festgelegte) Frist für die Nachbesse- rung nicht eingehalten werde und sie direkt zur Ersatzvornahme schreiten werde, falls die Klägerin auch bis Ende Mai 2019 nicht erfolgreich nachbessere (act. 7/12 S. 2). Dass die Nachfrist bis zum 31. Mai 2019 nicht angemessen gewesen wäre, habe die Klägerin nicht behauptet (act. 60 E. 7.5.6.1). Nachdem die Klägerin auch innert der Nachfrist nicht erfolgreich nachgebessert habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 erklärt, dass sie auf eine weitere Nachbesse- rung durch die Klägerin verzichte und zur Ersatzvornahme auf deren Kosten schreite. Auf- grund dieser Formulierung sei davon auszugehen, dass die Beklagte entsprechend der ersten Möglichkeit gemäss Art. 107 Abs. 2 OR habe vorgehen wollen [vgl. vorne E. 6.1.1.6]. Soweit ersichtlich habe sie denn auch vorprozessual nie erklärt, Schadenersatz für Nichter- füllung geltend zu machen. In der Klageantwort habe sie ihre Forderung zwar als Schaden- ersatz bezeichnet, dies in der Duplik aber korrigiert und ausgeführt, bei ihrem Anspruch handle es sich um Aufwendungsersatz für die Nachbesserung (act. 60 E. 7.5.6.2). 6.1.1.9 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin ihren Gewährleistungspflichten nicht vertragsgemäss nachgekommen sei, weshalb die Beklagte die beiden Bankgarantien berech- tigterweise abgerufen habe. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6 seien folglich ab- zuweisen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass sich die Beklagte die erhaltenen Garantiebeträge im Umfang von total CHF 770'000.00 an ihre Forderungen in Zusammen- hang mit der Beseitigung der Werkmängel der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ anzurechnen habe (act. 60 E. 7.5.7). 6.2 Die Klägerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt an und bringt im Wesentlichen Folgendes vor (act. 61 Ziff. III.4.1 f.): 6.2.1 Es sei unbestritten, dass die Beklagte im Verhältnis zur X.________ die Garantien habe ab- rufen dürfen [vgl. vorne E. 6.1.1.1]. Die Forderungen der Klägerin beträfen ausschliesslich das Grundverhältnis zwischen den Parteien, nämlich den TU-Vertrag. 6.2.2 Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2019 mitgeteilt, dass die Nach- besserung per 31. Juli 2019 fertiggestellt sein werde, soweit die einzelnen Bewohner der

Seite 43/46 Liegenschaften bzw. Wohnungen den Zugang ermöglichten. Die Beklagte habe ihrerseits mit Schreiben vom 2. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie auf die weitere Mängelbehebung in Bezug auf die OTO-Dosen verzichte und zur Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin schreite. Damit sei klar, dass die Beklagte Nachbesserung verlangt habe. Die Vorinstanz habe sodann festgehalten, dass die allgemeine Bestimmung über den Schuldnerverzug zur Anwendung komme, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Nachbesserung in Verzug gerate, und der Besteller nach der Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist, die unbenutzt abgelaufen sei, über verschiedene Möglichkeiten verfüge. Weiter habe sie erklärt, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin sämtliche OTO-Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin überprüfe und sie einzig allfällige zum Vor- schein kommende Falschbeschriftungen zu rügen habe; diese Vorgehensweise erscheine sinnvoll, zumal die Schwierigkeiten der Mängelbehebung in einem solchen Fall unbestritte- nermassen darin liege, herauszufinden, welche Dosen des gesamten Netzwerks richtig und welche falsch beschriftet seien. Unverständlicherweise habe die Vorinstanz diese Argumen- tation verlassen: Nachdem sie zuerst erklärt habe, es sei sinnvoll, allfällige zum Vorschein kommende falsche Beschriftungen zu rügen, werfe sie der Klägerin vor, sie könne der Be- klagten nicht nachträglich entgegenhalten, die noch falsch beschrifteten OTO-Dosen nicht genau gerügt zu haben. Festzuhalten sei, dass die Beklagte die Angelegenheit in grotesker Weise aufgebauscht habe. Obschon die Klägerin die Beklagte aufgefordert habe (was die Vorinstanz als sinnvoll erachtet habe), einzelne falsch angeschriebene OTO-Dosen mitzu- teilen, sei es zu einer einzigen Mängelrüge gekommen. Angesichts der Anzahl von über 20'000 OTO-Dosen sei dies absolut geringfügig. Damit liege rechtlich kein Mangel vor. Nach- gewiesen sei genau eine falsch beschriftete OTO-Dose (act. 17 Rz 364). Dies sei ein gering- fügiger Mangel, der das Nachbesserungsrecht gemäss Art. 368 OR ausschliesse: Der Be- steller müsse sich unter solchen Umständen mit dem Werk abfinden, ohne dass ihm eines der Mängelrechte zustehe. 6.2.3 Bei dieser Sachlage sei die Beklagte nicht zum Vorgehen gemäss Art. 107 Abs. 1 OR be- rechtigt gewesen. Abgesehen davon habe sich die Beklagte ausgesprochen ungenau geäus- sert, wie die Vorinstanz in E. 7.5.6.2. ihres Entscheids [vgl. vorne E. 6.1.1.8] angefügt habe. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, die Beklagte habe Aufwendungsersatz für die Nachbesserung verlangt, worauf die Beklagte zu behaften sei. Nachdem genau ein Mangel an einer einzigen OTO-Dose gerügt worden sei, könne sich die Beklagte nicht auf den Stand- punkt stellen, die Klägerin sei ihrer Gewährleistungspflicht nicht nachgekommen. Damit habe sie die Bankgarantien zu Unrecht beansprucht. Zudem sei die Vorinstanz in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die Beklagte habe der Klägerin "indirekt" eine Nachfrist i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR angesetzt. Zu beachten sei, dass die Bankgarantie im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nur habe be- ansprucht werden dürfen, wenn die Klägerin die Gewährleistungspflichten verletzt habe. Die Beweislast dafür, dass ein Werkmangel vorliege, trage der Besteller des Werks. Diesbezüg- lich habe die Beklagte Vieles behauptet; bewiesen habe sie aber gar nichts. 6.2.4 Zusammengefasst ergebe sich, dass die Beklagte angesichts der bestrittenen Mangelhaftig- keit der OTO-Dosen nicht gemäss Art. 107 Abs. 1 OR habe vorgehen dürfen, da nur ein ge- ringfügiger Mangel vorgelegen habe. Andere Mängel habe die Beklagte nicht bewiesen.

Seite 44/46 Deshalb habe sie die Bankgarantie im Grundverhältnis zwischen den Parteien zu Unrecht abgerufen. Die Beklagte sei daher zur Rückerstattung der von der X.________ geleisteten Beträge zu verpflichten. Somit seien auch Ziff. 5 und 6 der Klagebegehren gutzuheissen. 6.3 Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden. 6.3.1 Ihr Hauptargument scheint auf einem Missverständnis bzw. einer Fehlinterpretation des von ihr verkürzt wiedergegebenen vorinstanzlichen Entscheids zu beruhen. Die Vorinstanz erach- tete es nämlich nicht als sinnvoll, dass die Beklagte der Klägerin "einzelne falsch angeschrie- bene OTO-Dosen mitzuteilen" habe (vgl. vorne E. 6.2.2). Vielmehr gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin sämtliche OTO- Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin überprüft und sie (die Beklagte) einzig "allfällige zum Vorschein kommende Falschbeschriftungen" zu rügen hat (vgl. vorne E. 6.1.1.1; Her- vorhebung hinzugefügt). Nur dies ergibt tatsächlich Sinn, weil es Aufgabe der Klägerin war, sämtliche OTO-Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin zu überprüfen, während die Beklagte selbst gar nicht in der Lage war, die bestehenden Mängel bei der Beschriftung festzustellen, und davon nur ausnahmsweise – z.B. aufgrund einer Mitteilung von Kunden – Kenntnis erhielt (vgl. act. 17 Rz 364). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhielt, die Klägerin könne der Beklagten nachträglich nicht entgegenhalten, die noch falsch beschrifteten OTO-Dosen nicht genau gerügt zu haben. Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, dass OTO-Dosen, die mit einer falschen ID versehen wurden, mangelhaft waren (vgl. vorne E. 6.1.1.3). Schliesslich versäumt es die Klägerin, sich mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen, wonach sie kein Protokoll über die behobenen Mängel erstellt hat und ihre Bemühungen entsprechend nicht kontrolliert werden konnten, weshalb unklar ist, welche OTO-Dosen (bereits) überprüft und korrigiert wurden (vgl. vorne E. 6.1.1.7 a.E.). Sie nimmt diese Erwägungen lediglich zum Anlass, um darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Da- mit geht die Klägerin nicht über appellatorische Kritik hinaus und wird den Begründungsanfor- derungen nicht gerecht (vgl. vorne E. 1.2). 6.3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass mit der von der Klägerin angeführten Stelle in der Duplik nicht belegt ist, dass es seitens der Beklagten nur zu einer einzigen Mängelrüge gekommen ist. Die Beklagte schilderte dort bloss beispielhaft die Beschwerde einer Kundin und bemerkte dazu, dass sie [nicht nur in diesem einen Fall, sondern] bereits tausendfach korrekte Nummern habe installieren müssen und immer noch tagtäglich mit falsch beschrifteten OTO- Dosen konfrontiert werde (act. 17 Rz 364; s. auch act. 67 Rz 115-120). Daraus kann die Klä- gerin offenkundig nichts zur ihren Gunsten ableiten. Ihr Standpunkt steht zudem im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen, (i) wonach die Klägerin geltend gemacht habe, den Mangel grösstenteils behoben zu haben, indem rund 90 % der "falsch beschrifteten OTO-Dosen ausgewechselt worden seien" (vgl. vorne E. 6.1.1.3), und (ii) wonach die Klägerin ein Protokoll unterzeichnet habe, in dem u.a. fest- gehalten worden sei, dass es "nach wie vor zahlreiche falsch beschriftete OTO ID" gegeben habe bzw. die Klägerin die Ansicht vertreten habe, "dass nur noch wenige Dosen falsch be- schriftet sind" (vgl. vorne E. 6.1.1.4). Mit diesen, ihrer Argumentation widersprechenden Er- wägungen setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht auseinander.

Seite 45/46 6.3.3 Mithin erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 1.1). Im Ergebnis bleibt es somit bei der Abweisung der Klage, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Klägerin zum Verzugszins (act. 61 Ziff. III.5) einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens von der Klägerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 8.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 2'153'733.90 (vgl. act. 60 E. 10.2; § 15 Abs. 1 KoV OG). Bei diesem Streitwert be- trägt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 53'850.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Ange- sichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 40'000.00 zu reduzieren (§ 3 KoV OG).

E. 8.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich insgesamt auf CHF 1'991'206.14 beläuft (vgl. act. 61 S. 2 f.). Demnach beträgt das Grundhonorar der Rechts- anwälte CHF 41'312.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT), wovon in den Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel berechnet werden dürfen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar von CHF 17'352.45 (inkl. Barauslagen und MWST; vgl. act. 74/1) ist somit angemessen, weshalb die Klägerin zu verpflichten ist, die Beklagte für das Berufungs- verfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 6. März 2024 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 40'000.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 17'352.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 46/46
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 80) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2024 11 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 6. Juni 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 6. März 2024)

Seite 2/46 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Das Urteil vom 6. März 2024 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'040'688.99 nebst Zins von 5 % seit dem

14. November 2019 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 180'517.15 nebst Zins von 5 % seit dem

9. April 2020, eventualiter seit dem 13. November 2020, zu bezahlen. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ (Zah- lungsbefehl vom 23. Dezember 2019) sei im Umfang von CHF 1'040'688.99 nebst Zins von 5 % seit dem 14. November 2019 zu beseitigen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 402'700.00 nebst Zins von 5 % seit dem

25. August 2020, eventualiter seit dem 13. November 2020, zu bezahlen. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 367'300.00 nebst Zins von 5 % seit dem

25. August 2020, eventualiter seit dem 13. November 2020, zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Be- klagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten und vollen Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. der gesetzlichen MWST) zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung mit Sitz in F.________. Sie bezweckt den Betrieb eines Ingenieur- und Planungsbüros ________ (nähere Zweckumschreibung). G.________ ist alleiniger Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Klägerin. Vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2018 war H.________ als Projektlei- ter und Bauherrenberater bei der Klägerin angestellt. 1.2 Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E.________. Ihr Zweck besteht im ________ (Zweckumschreibung). Im Februar 2012 wurde H.________ als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zwei- en gewählt; seit tt.mm.2018 führt er Einzelunterschrift. Per 1. Juni 2018 wurde H.________ zudem als Geschäftsführer eingesetzt. Dem Verwaltungsrat der Beklagten gehörten bzw. gehören ausserdem folgende Personen an: I.________ (selig; von Februar 2011 bis Mai 2015 [Präsident]), J.________ (von Februar 2011 bis August 2016), K.________ (von Mai 2015 bis Mai 2018 [Präsident]), L.________ (von August 2016 bis Mai 2018), M.________ (von Mai 2018 bis Oktober 2022]), N.________ (seit Mai 2018 [Präsident]) und O.________ (seit Okto-

Seite 3/46 ber 2022). Abgesehen von I.________ und J.________, die kollektiv zu zweien zeichneten, führten oder führen alle vorgenannten Personen Einzelunterschrift. 1.3 Die P.________ AG mit Sitz in Q.________ und die R.________ SA mit Sitz in S.________ (nachfolgend auch: Netzbetriebsgesellschaften) sind Tochtergesellschaften der Beklagten. Sie bezwecken u.a. den Betrieb von Glasfasernetzen. 1.4 Die Abkürzung "FTTH" (oder "FttH") steht für "FIBER TO THE HOME". Ein FTTH-Glasfaser- netz (nachfolgend: Glasfasernetz) dient der Verbindung zum Internet und ist – vereinfacht dargestellt – wie folgt aufgebaut: Eine Glasfaserverbindung führt von der Anschlusszentrale ("CO") bis zum Hausanschlusskasten ("HAK") eines Gebäudes (sog. "Building Entry Point" bzw. "BEP") und vom Hausanschlusskasten über die Steigzone zur einzelnen Anschlussdose (sog. "OTO-Dose") in der Wohn- oder Geschäftseinheit. 2. Im Jahr 2012 erarbeitete die Beklagte einen "Business Case" für die Realisierung von Glas- fasernetzen (nachfolgend: Business Case vom 1. November 2012; act. 13/2). Der Business Case basierte auf von der Klägerin erstellten Vorstudien (bzw. Machbarkeitsstudien) und ent- hielt u.a. Kostengruppen bzw. Kostenmodelle für Glasfasernetz-Projekte in Q.________ und S.________ (nachfolgend: Kostengruppe Q.________ bzw. S.________). Die Kostengruppen hatten folgenden Inhalt (act. 1/13 und 1/14; act. 13/2 S. 43-44; act. 60 Sachverhalt Ziff. 2): • Q.________ ca. 21'000 Einwohnern (84% Erschliessung WE/ 100% Planung) Kostenstruktur Q.________ 9'408 WE / 3288 Gebäude Investitions-Kosten (CHF) Funktionen Anbindung BEP (%) Personenkosten *(CHF) Materialkosten (CHF) Gesamtkosten (CHF) Bauherrenberatung (Studie) 100 264000 0 264000 Businessplan erstellen 100 36000 0 36000 Vertragswerk 100 24000 0 24000 Projektmanagement 100 528000 0 528000 Projektplan / Projektierung 100 1051200 0 1051200 Akquisition der Gebäude 78 1100000 0 1100000 Bauleitung Realisierung 78 1825320 0 1825320 Realisierung CO-Gebiete 78 7179100 2500000 9679100 Inbetriebnahme 78 56000 56000 Rohr- Kabelmiete (T.________) 78 0 1776000 1776000 Tiefbau (Privatgrundstück) 78 1470900 0 1470900 Racks 100 0 210000 210000 BEP bis OTO (EK 800.00) 84 4'830'000 1'610'000 6'440'000 Total CHF (mit OTO) 78 18'364'520 6'096'000 24'460'520 Total CHF (ohne OTO) 78 13'534'520 4'486'000 18'020'520

Seite 4/46 Pro Gebäudeanschluss CHF 78% Erschliessung / 100% Planung 5'480 Pro Wohneinheit CHF 84% Erschliessung / 100% Planung 1'915 Pro Gebäudeanschluss CHF 78% Erschliessung / 100% Planung 7'439 Pro Wohneinheit CHF 84% Erschliessung / 100% Planung 2'600 Fazit für Q.________ mit ca. 21'000 Einwohnern (bis OTO Finanzierung) Für einen Gebäudeanschluss (BEP) in Q.________ kann im Durchschnitt von CHF 7'439.00 ausgegangen werden. Auf die Wohneinheiten ausgelegt würden sich die Kosten pro Anschluss auf CHF 2'600.00 belaufen. Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf CHF 24'460'520.00. • S.________ ca. 24'000 Einwohnern (81% Erschliessung WE/ 100% Planung) Kostenstruktur S.________ 10'730 WE / 3573 Gebäude Investitions-Kosten (CHF) Funktionen Anbindung BEP (%) Personenkosten *(CHF) Materialkosten (CHF) Gesamtkosten (CHF) Bauherrenberatung (Studie) 100 270000 0 270000 Businessplan erstellen 100 36000 0 36000 Vertragswerk 100 24000 0 24000 Projektmanagement 100 565000 0 565000 Projektplan / Projektierung 100 12800000 0 1280000 Akquisition der Gebäude 76 1140000 0 1140000 Bauleitung Realisierung 76 20200000 0 2020000 Realisierung CO-Gebiete 76 7804660 2700000 10504660 Inbetriebnahme 76 75000 75000 Umsatzabgabe 4% (U.________) 100 0 3515360 3515360 Tiefbau (Privatgrundstück) 76 1710000 0 1710000 Racks 100 0 260000 260000 BEP bis OTO (EK 800.00) 81 5'210'000 1'690'000 6'900'000 Total CHF (mit OTO) 76 20'134'660 8'165'360 28'300'020 Total CHF (ohne OTO) 76 14'924'660 6'475'360 21'400'020 Pro Gebäudeanschluss CHF 76% Erschliessung / 100% Planung 5'989 Pro Wohneinheit CHF 81% Erschliessung / 100% Planung 1'994 Pro Gebäudeanschluss CHF 76% Erschliessung / 100% Planung 7'920 Pro Wohneinheit CHF 81% Erschliessung / 100% Planung 2'637

Seite 5/46 Fazit für S.________ mit ca. 24'000 Einwohnern (bis OTO Finanzierung) Für einen Gebäudeanschluss (BEP) in S.________ kann im Durchschnitt von CHF 7'920.00 ausgegangen werden. Auf die Wohneinheiten ausgelegt würden sich die Kosten pro Anschluss auf CHF 2'637.00 belaufen. Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf CHF 28'300'020.00. 3. Am 31. Januar bzw. 5. Februar 2014 schlossen die Klägerin, vertreten durch G.________, als Totalunternehmerin und die Beklagte, vertreten durch I.________ (sel.) und J.________, als Bauherrin einen Totalunternehmervertrag betreffend den Ausbau von Glasfasernetzen in S.________ und Q.________ ab (act. 1/2; nachfolgend: TU-Vertrag). In Ziff. 1.1 wurden die Kostengruppen Q.________ und S.________ zum Bestandteil des TU-Vertrags erklärt. Im Weiteren lauten die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen des TU-Vertrags wie folgt: " 1. Vertragsgegenstand Der Totalunternehmervertrag beinhaltet alle Projektmanagement, Bau- und Planungs- leistungen, die zur Errichtung des FttH Netzes einzeln im Standort FttH S.________/ [...] und FttH Q.________/[...] erforderlich sind. Die Bauherrin beauftragt den TU mit den ab vorliegendem Planungsstand (Vorstudie) erforderlichen Planungsleistungen, dem Baubewilligungsverfahren sowie mit der schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung (inkl. allfälliger Provisorien, Siche- rungs- und Anschlussarbeiten) und überträgt ihr hiermit auch die Gesamtleitung für die Realisierung (inkl. Unternehmer, Lieferanten) und Inbetriebnahme des FttH Netzes in S.________ und in Q.________. […]

3. Planungsleistung und Bauausführung Die Bauherrin verbindet im Rahmen des FttH Ausbaus und unter Beachtung der gege- benen baurechtlichen und baulichen Bedingungen folgende unternehmungsorientierte Zielsetzung: […] • Einhalten der Gesamtinvestition (Kostengruppe) gemäss Businesscase vom 01.11.2012 der Bauherrin mit einem optimalen gesamtwirtschaftlichen Kos- ten/Nutzen und Qualitätsverhältnis […] Sie [die TU] garantiert der Bauherrin die Einhaltung der Planungs- und Bauqualität, der Gesamtkosten (Kostengruppe gemäss Businesscase 01.11.2012 von der Bauherrin) und der Termine, wie sie mit dem vorliegenden Vertrag vereinbart sind. […]

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4. Leistungen der TU Die TU erbringt im Rahmen dieses Vertrages alle Leistungen, die zur Erreichung der Ziel- setzung notwendig sind, auch wenn sie in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Dazu gehören insbesondere alle Leistungen und Lieferungen, die für die Funktionstüchtigkeit und die gesetzeskonforme Benützung des Bauwerkes (Übergabe an Betrieb FttH Netz S.________ und FttH Netz Q.________) erforderlich sind. Nebst dem für eine effiziente Realisierung des Bauvorhabens notwendigen Management-, Planungs- und Bauleitungsleistungen sichert sie der Bauherrin volle Kostentransparenz zu und gewährleistet ihr die Befolgung aller mit der Baurealisierung verbundenen, per Ver- tragsdatum gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen. Die TU unterbreitet der Bauherrin alle 2 Monate (erstmals am 17.01.2014) eine Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten pro Standort (S.________, Q.________) im Vergleich mit dem vereinbarten Kostenmanagement (gemäss Kostengruppe im Busi- nesscase 01.11.2012). Die Struktur dieser Übersicht ist vorgängig mit der Bauherrin zu vereinbaren. […]

11. Kosten Die vertraglichen Kosten basieren gemäss Kostengruppe im Businesscase vom 01.11.2012 der Bauherrin. Es wird mit offener Abrechnung (inkl. Bauteuerung bis zur Bauschlussabrechnung) ver- fahren. Eine allfällige Erhöhung des MwSt-Satzes von heute 8.0% wird ab in Krafttreten pro rata temporis offen ausgewiesen und der Bauherrin nach aktuellem Satz verrechnet. Die TU verpflichtet sich, das bestellte Bauwerk (FttH S.________, FttH Q.________) unter Einhaltung der vorgegebenen Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bau- und Betriebskosten resultieren und die offen ausgewiesenen und abzurechnenden Kosten nicht überschritten werden. Verlangt die Bauherrin Mehr- oder Minderleistungen, so hat die TU diese inkl. Honorar (TU, Planer, Unternehmer, Lieferanten) und Auswirkungen auf den Terminplan schriftlich zu offerieren. Die Bauherrin entscheidet alsdann schriftlich, solche Leistungsänderungen in die Ausführungsplanung oder Bauausführung einzubeziehen oder darauf zu verzichten. Je nach Entscheid der Bauherrin werden die Kosten um den offerierten und akzeptierten Be- trag erhöht resp. gesenkt. Verzichtet die Bauherrin auf die Ausführung einer auf Wunsch von ihr offerierten Änderung, so hat die TU Anspruch auf eine Entschädigung für die Aus- arbeitung der Offerte. Dasselbe gilt für besonders aufwendige Studien im Zusammenhang mit Änderungswünschen. Solche Entschädigungen sind vorgängig durch die Bauherrin genehmigen zu lassen.

Seite 7/46 Für die mit dem vorliegenden Vertrag verbundenen Planungs- und Managementleistungen wird die TU nach Verrechnung der Aufwendungen wie im Businesscase aufgeführt (exkl. MwSt) entschädigt. Diese TU-Honorare umfassen sowohl sämtliche Honorare der Planer und Spezialisten, wie die Entschädigung der TU für ihre Leistungen inkl. ein TU-Risiko- honorar von 20 %. Es gilt als Grundlage für die offene Abrechnung der Kosten resp. Kos- tengruppe. Für Mehr- oder aber Minderleistungen steht der TU ein Honorar (Planer und TU) von +/- 20 % zu resp. ab. […] Die TU hat der Bauherrin innert 3 Monaten nach Abnahme des Bauwerkes eine vollstän- dige Bauschlussabrechnung zu unterbreiten, siehe auch Ziff. 9. Werden die Gesamtkosten durch Entscheide der Bauherrin überschritten, so werden die jeweiligen Kosten unter Aufrechnung des TU-Honorars von 20 % (Planer und TU) ent- sprechend erhöht. Werden die Gesamtkosten durch Entscheide der Bauherrin hingegen unterschritten, so trägt dies zur Unterschreitung der jeweiligen Kosten bei und es gilt die Partizipation der Bauherrin zu 100 %. […]

20. Vertragsschlussbestimmungen […] Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für diese Schriftformklausel. […] " 4. Am 16. bzw. 23. Januar 2015 schlossen die Klägerin, vertreten durch G.________, und die Be- klagte, vertreten durch I.________ (sel.) und J.________, den Vertrag "Betrieb Glasfasernetz BILLING & TICKETING" betreffend Glasfasernetz/Partnernetz für Provider in der Schweiz (FttH)" ab (act. 1/3; nachfolgend: Vertrag Billing & Ticketing). Gegenstand dieses Vertrags war u.a. die Bewirtschaftung des Bestell- und Störungswesens inkl. der Organisation des Unterhalts und des Services aller Netze und Partnernetze der Beklagten durch die Klägerin. 5. Gemäss den Bestätigungen vom 18. Januar 2017 (act. 1/11) und 22. September 2017 (act. 1/12) wurde die Beklagte von der Klägerin beauftragt, je eine Machbarkeitsstudie für die Umsetzung von Glasfasernetzen in den Gemeinden V.________ und W.________ zu er- stellen (nachfolgend: Machbarkeitsstudien V.________ bzw. W.________). 6. Am 21. Januar 2019 fand eine Sitzung betreffend Abnahme der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ statt (act. 1/10). 7. Am 21. Februar 2019 stellte die X.________ (AG) (nachfolgend: X.________) eine abstrakte Bankgarantie (Nr. ________) über CHF 402'700.00 zugunsten der Beklagten betreffend das

Seite 8/46 Glasfasernetz in S.________ aus (act. 1/8). Am 30. September 2019 folgte eine weitere abs- trakte Bankgarantie der X.________ über CHF 367'300.00 zugunsten der Beklagten (Nr. ________). Diese betraf das Glasfasernetz in Q.________ (act. 1/7). 8. Mit Schreiben vom 12. November 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie deren Forderung aus dem TU-Vertrag betreffend S.________ im Betrag von CHF 580'148.90 mit eigenen Forderungen (in folgender Reihenfolge) verrechne: CHF 72'159.00 aus der Machbarkeitsstudie W.________, CHF 82'154.05 aus der Machbar- keitsstudie V.________, CHF 57'995.09 aus dem Vertrag Billing & Ticketing betreffend Q.________, CHF 84'294.40 aus dem Vertrag Billing & Ticketing betreffend S.________ sowie CHF 1'324'235.35 aus dem TU-Vertrag betreffend Q.________. Den Saldobetrag ihrer Forde- rung bezifferte die Klägerin auf CHF 1'040'688.99 (act. 1/23). 9. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Vertrag Billing & Ticketing per sofort aus wichtigem Grund kündige (act. 1/157). 10. Am 20. August 2020 teilte die Beklagte der X.________ mit, dass die Klägerin ihren Gewähr- leistungspflichten bezüglich der Standorte Q.________ und S.________ nicht nachgekom- men sei, und beanspruchte die beiden Bankgarantien im Umfang von insgesamt CHF 770'000.00 (act. 1/9 und 1/10). 11.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch (act. 1/6) reichte die Klägerin am 13. November 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'040'688.99 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2019 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 162'527.76 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 180'517.15 nebst Zins von 5 % seit dem 9. April 2020 zu bezahlen. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes E.________ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2019) sei im Umfang von CHF 1'040'688.99 nebst Zins von 5 % seit dem 14. November 2019 sowie im Umfang von CHF 162'527.76 zu beseitigen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 402'700.00 nebst Zins von 5 % seit dem 25. August 2020 zu bezahlen. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 367'300.00 nebst Zins von 5 % seit dem 25. August 2020 zu bezahlen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen MWST zu Lasten der Beklagten. 11.2 In der Klageantwort vom 15. März 2021 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage, wobei sie für den Fall, dass das Gericht einzelne oder sämtliche Forderungen der Klägerin gutheissen sollte, ihrerseits die Verrechnung mit diversen Forderungen erklärte,

Seite 9/46 welche ihr gegenüber der Klägerin zustünden (act. 7). Im anschliessenden Schriftenwechsel (Replik vom 19. Juli 2021 [act. 13], Duplik vom 26. November 2021 [act. 17], Stellungnahme der Klägerin vom 14. Januar 2022 [act. 20], Stellungnahme der Beklagten vom 28. Februar 2022 [act. 23], Stellungnahme der Klägerin vom 28. März 2022 [act. 26] und Stellungnahme der Beklagten vom 4. Mai 2022 [act. 29]) hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. 11.3 Mit Beweisverfügung vom 17. Oktober 2022 wurden die Parteien zur Edition verschiedener Unterlagen aufgefordert und die Befragung von J.________ als Zeugen sowie der Parteien angeordnet (act. 30). 11.4 Am 27. März 2023 wurde J.________ von der Referentin als Zeuge einvernommen (act. 40 und 43b). Danach wurden G.________ (für die Klägerin) und H.________ (für die Beklagte) als Parteien zur Sache befragt (act. 41, 49b und 50b sowie act. 52 [Protokollberichtigungen]). 11.5 Auch an der Hauptverhandlung vom 23. September 2023 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 54-58). 11.6 Mit Entscheid vom 6. März 2024 wies das Kantonsgericht, 1. Abteilung, die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 60'000.00 auferlegte es der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 91'663.80 (inkl. MWST) zu bezahlen (act. 60; Verfahren A1 2020 80). 12. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2024 beim Oberge- richt des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 61). In der Berufungsantwort vom 30. August 2024 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 67). Zur Berufungsantwort reichte die Klägerin am 13. Sep- tember 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 69), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 25. September 2024 äusserte (act. 71). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Klägerin gegenüber der Beklagten auf Forderun- gen von CHF 1'620'837.89 für die Zeit 10. November 2017 bis 12. November 2019 einen Verzugszins von 5 % im Betrag von CHF 162'527.76 geltend (Ziff. 2 und 4 des in der Klage gestellten Rechtsbegehrens). Die Vorinstanz wies dieses Begehren grösstenteils ab und hielt fest, dass die Beklagte der Klägerin CHF 8'477.25 schulde (act. 60 E. 8), diese Forderung indessen zufolge Verrechnung erloschen sei (act. 60 E. 9). Die Klägerin beantragt in der Berufung zunächst die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage (Ziff. 1 der Berufungsanträge). Allerdings verlangt sie in der Folge – anders als noch vorin- stanzlich – weder die Bezahlung der CHF 162'527.76 noch die Beseitigung des Rechtsvor- schlags in entsprechendem Umfang (vgl. Ziff. 4 der Berufungsanträge). Auch in der Beru-

Seite 10/46 fungsbegründung findet sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin an dieser Forderung festhalten wollte. Ihre Berufungsanträge sind deshalb nach Treu und Glauben (vgl. dazu Ur- teil des Bundesgerichts 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 4.1.2) so zu verstehen, dass sie den Entscheid der Vorinstanz über die (separat geltend gemachte) Verzugszinsforderung (Ziff. 2 der Klagebegehren) nicht anfechten will. In diesem Umfang ist der angefochtene Ent- scheid demnach in Rechtskraft erwachsen, hemmt die Berufung die Rechtskraft des ange- fochtenen Entscheids doch nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Insofern erüb- rigen sich weitere Ausführungen dazu (s. dazu auch hinten E. 7). 1.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Beru- fungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Berufungs- klägerin in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinandersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1 [für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren]; Hungerbühler, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit- punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begrün- dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser- lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom

11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen-

Seite 11/46 sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 2. In Zusammenhang mit der Erstellung des Glasfasernetzes in Q.________ macht die Klägerin

– wie im vorinstanzlichen Verfahren – eine ausstehende Werklohnforderung von CHF 1'324'235.35 bzw. CHF 1'040'688.99 (nach Verrechnung) geltend (vgl. vorne Sachver- halt Ziff. 8). Dass es sich beim TU-Vertrag um einen Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR handelt, ist zu Recht unbestritten (vgl. act. 60 E. 4.1). Uneinigkeit herrscht hingegen über das im TU-Vertrag vorgesehene Vergütungssystem (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3) und damit über die Höhe der Entschädigung, die der Klägerin für die von ihr erbrachten Arbeiten ver- traglich zusteht. 2.1 Die Vorinstanz kam in einem ersten Schritt zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens bestanden habe. Ihre diesbezüglichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2.1.1 Die Parteien eines Werkvertrags seien frei, die Modalitäten des Werklohns zu regeln. So könnten sie namentlich einen reinen Höchstpreis vereinbaren. Damit werde die Vergütungs- pflicht des Bestellers limitiert, indem der Höchstbetrag fixiert werde, den dieser für die Werk- leistung des Unternehmers schulde. Vergütungen, die über den Höchstpreis hinausgingen, stünden dem Unternehmer nicht zu, sofern die Parteien diesbezüglich nichts anderes verein- bart hätten. Wie sich die geschuldete Vergütung bis zum Höchstbetrag bemesse, beurteile sich nach dem übrigen Inhalt des Vertrags. Infrage komme insbesondere die Abrechnung nach Aufwand oder nach Einheitspreisen. Ob im Einzelfall ein reiner Höchstpreis vereinbart worden sei, sei durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Werde ein "Kostendach" ver- einbart, handle es sich dabei meistens um einen reinen Höchstpreis (act. 60 E. 4.2.2). 2.1.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimme sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Ein derartiger Wille könne sich einerseits aus entsprechenden Äusserungen, anderseits aus den Umständen ergeben. Umstände in diesem Sinne könnten Erklärungen sein, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegeben worden seien, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet hätten, namentlich das spätere Verhalten der Parteien. Die subjektive Vertragsauslegung beruhe auf Beweiswür- digung. Stehe eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest (sog. natürlicher oder tatsäch- licher Konsens), bleibe für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibe oder wenn feststehe, dass eine Partei den von der anderen erklärten Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht verstanden habe, seien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen hätten verstanden werden dürfen und müssen (act. 60 E. 4.2.3 f.). 2.1.3. Vorliegend bestehe zwischen den Parteien in folgender Hinsicht ein natürlicher Konsens: Die in den Kostengruppen genannten Gesamtinvestitionskosten abzüglich des Betrags für die "Rohr-Kabelmiete" (Q.________) bzw. die "Umsatzabgabe" (S.________) bildeten ein Kos- tendach im Sinne eines reinen Höchstpreises, welches ohne Zustimmung der Beklagten

Seite 12/46 nicht habe überschritten werden dürfen. Für Q.________ habe das Kostendach CHF 22'684'520.00 betragen. Der Werklohn für die Erstellung der Glasfasernetze habe sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Klägerin bestimmt, limitiert durch das jeweilige Kosten- dach. Die Klägerin habe nicht einen bestimmten Erschliessungsgrad geschuldet; stattdessen seien bis zum Erreichen des Kostendachs so viele OTO-Dosen wie möglich zu realisieren (gewesen). Bei Erreichen des Kostendachs habe es der Klägerin oblegen, sich von der Be- klagten eine Erhöhung des Budgets genehmigen zu lassen oder andernfalls die Arbeiten zu beenden (act. 60 E. 4.2.4.6). 2.2 In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, zwischen den Parteien habe weder ein tatsächlicher Konsens bestanden noch ergebe sich eine solche Vereinbarung aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Bei den Kostengruppen handle es sich nicht um ein Kostendach; sie seien lediglich als "Kostenmodell" anzusehen, die auf einer Vorstudie basiert hätten. Zudem sei der Business- Case vom 1. November 2012 bezüglich Q.________ mit einem Erschliessungsgrad von 84 % definiert worden. Dem Investor sei zu Beginn der Projekte denn auch klar gewesen, dass er mehr habe zahlen müssen, wenn man mehr Häuser mit OTO-Dosen an die Glasfasernetze ha- be anschliessen können. Dies zeige ebenfalls, dass von einem Kostendach nicht die Rede sein könne. Bei einem Kostendach werde als Grundlage ein Werkvertrag geschlossen. Dieser bein- halte Mengen mit Preisen, Teuerung bei Projekten über mehrere Jahre, Definitionen zu Qualität und zeitlichem Verlauf und weitere Bedingungen, die es den Vertragsparteien möglich mach- ten, die Risiken einzugrenzen. Der (weitgehend von H.________ verfasste) TU-Vertrag sei zu einer Zeit geschlossen worden, als weder die Preise der Dienstleister noch der Lieferanten noch die Mengen definiert gewesen seien, sondern die Kosten nur als Schätzungen vorgelegen hätten. Die tatsächlichen Aufwendungen hätten zu diesem Zeitpunkt unmöglich abgeschätzt werden können und seien nicht voraussehbar gewesen. "Im Ergebnis" seien am Standort Q.________ 11'991 anstatt 9'408 OTO-Dosen und am Standort S.________ 12'305 anstatt 10'730 OTO-Dosen realisiert worden. Dass bei dieser Sachlage ein Kostendach vereinbart worden sein solle, sei absurd. Niemand vereinbare einen fixen Preis und leiste anschliessend ohne zusätzliches Entgelt zusätzliche Leistungen. Folglich seien die Preise gemäss den Kos- tengruppen vom 1. November 2012 nur für die 9'408 OTO-Dosen in Q.________ bzw. für die 10'370 OTO-Dosen in S.________ (und nicht für die tatsächlich erstellten 11'991 bzw. 12'305 OTO-Dosen) massgebend (act. 61 Ziff. III.1.1). 2.3 Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht zu hören. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt wiederzugeben, und übt weitgehend rein appellatorische Kritik (vgl. Hungerbühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 31), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den Bestimmungen des TU-Vertrags ar- gumentativ auseinanderzusetzen. Vielmehr gibt sie vor, dass sie nach der "absurden" vorin- stanzlichen Auslegung des TU-Vertrags verpflichtet (gewesen) wäre, die von ihr geschuldeten Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Aufwand zu einer zum Voraus fixierten Geldsum- me zu erbringen (was im Ergebnis der Vereinbarung eines Pauschalpreises entspräche; vgl. dazu Gauch, Der Werkvertrag, 6. A. 2019 Nr. 900 f.; König, Berner Kommentar, 2024, Art. 373 OR N 23). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Werklohn für die Erstellung der Glasfasernetze nach dem tatsächlichen Aufwand der Klä- gerin bestimme, und erwog, dass die in den Kostengruppen genannten Gesamtinvestitions-

Seite 13/46 kosten ein Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises bildeten, das ohne Zustimmung der Beklagten nicht überschritten werden dürfe. Bei Erreichen des Kostendachs habe es der Klägerin oblegen, sich von der Beklagten eine Erhöhung des Budgets genehmigen zu lassen oder andernfalls die Arbeiten zu beenden (vgl. vorne E. 2.1.3; s. auch hinten E. 3, 4.1.3.1, 4.3.3 und 4.5.3). Auf diese Erwägung, die ihrer Argumentation die Grundlage entzieht, geht die Klägerin nicht ein (s. auch act. 67 Rz 17 f.). Wie die Beklagte in der Berufungsantwort sodann zu Recht bemerkt (und bereits im vorin- stanzlichen Verfahren belegt hat), wusste die Klägerin schon im Zeitpunkt der Unterzeich- nung des TU-Vertrags, dass am Standort Q.________ nicht bloss 9'407, sondern mindestens 11'000 Nutzungseinheiten zu erschliessen sein würden. Die Behauptung der Klägerin, wo- nach bei Abschluss des TU-Vertrags weder Preise der Dienstleiter noch Lieferanten noch Mengen definiert gewesen seien und nur Kosten als Schätzungen vorgelegen hätten, trifft somit nicht zu (s. dazu auch hinten E. 4.1.2.1 und 4.1.3.1; act. 67 Rz 23-27 und Rz 34 a.E.). 2.4 Die Klägerin will ihren Standpunkt sodann mit einem "Beispiel" untermauern, wobei sie auf zwei mit der Replik eingereichte Listen (act. 17/35 und 17/36) verweist. Was die Klägerin damit belegen will, ist allerdings unverständlich, zumal ihre diesbezüglichen Erklärungen nicht nachvollziehbar sind (act. 61 Ziff. III.1.1 S. 7 f.; s. dazu auch act. 67 Rz 28-31). Ferner verweist sie wiederholt auf Vorbringen in ihren Rechtsschriften, die vom Zeugen J.________ bestätigt worden seien. Dabei versäumt sie es jedoch anzugeben, wo genau sie was bereits in der 129-seitigen Klage (act. 1) und/oder in der 194-seitigen Replik (act. 13) vorgebracht bzw. bestritten haben will. Damit bleibt auch unklar, was der Zeuge J.________ mit seinen Aussagen, welche die Klägerin ohne Angabe des Inhalts nur mit der Ziffer der jeweiligen Frage zitiert, bestätigt haben soll (vgl. act. 61 Ziff. III.1.1 S. 9 a.E., S. 10 Abs. 2 und 3 sowie Ziff. III.1.4). Unbeachtlich ist auch die blosse Behauptung der Klägerin, dass "die Arbeiten geliefert" worden seien, was "sich aus dem Stick [ergibt], welcher gemäss Eingabe vom

25. November 2020 zu den Akten gegeben wurde" (act. 61 Ziff. III.1.1 S. 11 Abs. 2). Mit sol- chen Vorbringen ist die Berufung offenkundig nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). 3. Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass sich am Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn eine tatsächliche Übereinstimmung nicht bewiesen und der TU-Vertrag anhand des Vertrauensprinzips auszulegen wäre (act. 60 E. 4.2.5). 3.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus: 3.1.1 Aus dem Wortlaut von Ziff. 11 des TU-Vertrages ("Kosten") ergebe sich, dass sich der Werk- lohn nach dem Aufwand der Klägerin bestimme [nachfolgende Hervorhebungen von der Vor- instanz hinzugefügt]. So heisse es in Abs. 2: "Es wird mit offener Abrechnung (inkl. Bauteue- rung bis zur Bauschlussabrechnung) verfahren." In Abs. 4 habe sich die Klägerin verpflichtet, das "bestellte Bauwerk (FttH S.________, FttH Q.________) unter Einhaltung der vorgegebe- nen Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bau- und Be- triebskosten resultieren und die offen ausgewiesenen und abzurechnenden Kosten nicht über- schritten werden." In Ziff. 4 Abs. 2 sei schliesslich vorgesehen, dass die Klägerin der Beklagten "alle 2 Monate (erstmals am 17.01.2014) eine Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten pro Standort (S.________, Q.________) im Vergleich mit dem vereinbarten Kos-

Seite 14/46 tenmanagement (gemäss Kostengruppe im Businesscase 01.11.2012) [unterbreitet]" (act. 60 E. 4.2.5.1). 3.1.2 Ebenso lasse sich dem Wortlaut des TU-Vertrags entnehmen, dass ein Kostendach vereinbart worden sei. So heisse es in Ziff. 3 Abs. 3, die Klägerin "garantiert der Bauherrin die Einhaltung […] der Gesamtkosten (Kostengruppe gemäss Businesscase 01.11.2012 von der Bauherrin) […]" [Hervorhebung von der Vorinstanz hinzugefügt]. In der genannten Kostengruppe würden verschiedene "Gesamtkosten" ausgewiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2): Einerseits enthalte die Tabelle für jede Arbeitsgattung (bzw. "Funktion") die "Gesamtkosten" bestehend aus der Summe von Personal- und Materialkosten. Zum anderen würden in der Tabelle auch die Ge- samtkosten (verstanden als Total der Gesamtkosten sämtlicher Arbeitsgattungen) dargestellt. Diese würden für Q.________ CHF 24'460'520.00 ("mit OTO") bzw. CHF 18'020'520.00 ("ohne OTO") betragen und seien grafisch hervorgehoben (fette Schrift). Ebenfalls unter der Spalte "Gesamtkosten" würden die Kosten pro Gebäudeanschluss (CHF 7'439.00 bzw. CHF 5'480.00) und pro Wohneinheit (CHF 2'600.00 bzw. CHF 1'915.00) ausgewiesen, wiederum mit und ohne OTO (ebenfalls in fetter Schrift). Im auf die Tabelle folgenden Fazit heisse es schliesslich: "Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich auf CHF 24'460'520.00." In Anbetracht dessen, dass für die Beklagte relevant sei, was sie der Klägerin für die Erstellung des gesamten Glasfasernetzes (CO bis OTO-Dose) und nicht bloss für einzelne Arbeitsgattun- gen bezahlen müsse, könnten mit den "Gesamtkosten" in Ziff. 3 Abs. 3 des TU-Vertrags nur die "Gesamtinvestitionskosten" – reduziert um den Betrag für die "Rohr-Kabelmiete", der nicht von der Klägerin, sondern von der T.________ AG (T.________) zu bezahlen gewesen sei – ge- meint sein. Dieser Schluss decke sich mit der in Ziff. 3 Abs. 1 des TU-Vertrags erwähnten Ziel- setzung der Beklagten ("Einhalten der Gesamtinvestition (Kostengruppe) gemäss Business- case"). Dafür, dass es sich bei den Gesamtinvestitionskosten abzüglich des Betrags für die "Rohr-Kabelmiete" um ein Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises handle, sprächen auch die weiteren Vertragsbedingungen. In Ziff. 11 Abs. 4 des TU-Vertrags verpflichte sich die Klägerin, das "bestellte Bauwerk (FttH S.________, FttH Q.________) unter Einhaltung der vorgegebenen Projekt- und Qualitätsanforderungen so zu planen, dass möglichst günstige Bau- und Betriebskosten resultieren und die offen ausgewiesene und abzurechnenden Kosten nicht überschritten werden" [Hervorhebung von der Vorinstanz hinzugefügt]. Indem die Klägerin die Einhaltung dieser Kosten ausdrücklich garantiert habe, seien die um die "Rohr-Kabelmiete" (Q.________) bzw. die "Umsatzabgabe" (S.________) reduzierten Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppen zum Kostendach (verstanden als reinem Höchstpreis) erhoben wor- den. Dass – wie die Klägerin vorbringe – die Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppen auf blossen Schätzungen beruhten, stehe dem nicht entgegen. Die Parteien seien frei gewe- sen, das Kostendach anhand einer Kostenschätzung festzulegen (act. 60 E. 4.2.5.2). 3.1.3 In Ziff. 11 Abs. 5 des TU-Vertrages sei geregelt, wie vorzugehen sei, falls die Beklagte "Mehr- oder Minderleistungen" verlange [nachfolgende Hervorhebungen von der Vorinstanz hinzuge- fügt]: "Verlangt die Bauherrin Mehr- oder Minderleistungen, so hat die TU diese inkl. Honorar (TU, Planer, Unternehmer, Lieferanten) und Auswirkungen auf den Terminplan schriftlich zu offerieren. Die Bauherrin entscheidet alsdann schriftlich, solche Leistungsänderungen in die Ausführungsplanung oder Bauausführung einzubeziehen oder darauf zu verzichten. Je nach Entscheid der Bauherrin werden die Kosten um den offerierten und akzeptierten Betrag er- höht resp. gesenkt. Verzichtet die Bauherrin auf die Ausführung einer auf Wunsch von ihr

Seite 15/46 offerierten Änderung, so hat die TU Anspruch auf eine Entschädigung für die Ausarbeitung der Offerte. Dasselbe gilt für besonders aufwendige Studien im Zusammenhang mit Ände- rungswünschen. Solche Entschädigungen sind vorgängig durch die Bauherrin genehmigen zu lassen." In Abs. 11 heisse es weiter: "Werden die Gesamtkosten durch Entscheide der Bauherrin überschritten, so werden die jeweiligen Kosten unter Aufrechnung des TU-Hono- rars von 20% (Planer und TU) entsprechend erhöht. Werden die Gesamtkosten durch Ent- scheide der Bauherrin hingegen unterschritten, so trägt dies zur Unterschreitung der jeweili- gen Kosten bei und es gilt die Partizipation der Bauherrin zu 100 %." Unabhängig davon, was mit "Mehr- oder Minderleistungen" genau gemeint sei, spreche der Wortlaut der genannten Bestimmungen dafür, dass Überschreitungen des Kostendachs der Zustimmung der Beklag- ten bedürften, andernfalls sie nicht entschädigt würden. Dass eine (von der Beklagten zu ent- schädigende) Überschreitung des Kostendachs der Zustimmung der Beklagten bedürfe, sei logische Folge des Kostendachs bzw. des reinen Höchstpreises. Andernfalls wäre das Kos- tendach seines Sinnes entleert (act. 60 E. 4.2.5.3). 3.1.4 Wie viele OTO-Dosen das Glasfasernetz in Q.________ habe umfassen sollen bzw. welcher Erschliessungsgrad anzustreben gewesen sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des TU- Vertrags nicht ausdrücklich. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne das Ziel eines höchstmöglichen Erschliessungsgrades nicht aus Ziff. 4 Abs. 1 abgeleitet werden. Im TU- Vertrag werde verschiedentlich auf die Kostengruppen Bezug genommen. Die Bezugnahme erfolge jeweils ausdrücklich hinsichtlich der (Gesamt-)Kosten; der in der Kostengruppe ge- nannte Erschliessungsgrad werde im TU-Vertrag hingegen nicht erwähnt. Für das Ziel einer höchstmöglichen Erschliessung sprächen jedoch die nachfolgend dargelegten Begleit- umstände und die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss (act. 60 E. 4.2.5.4). 3.1.5 Die Klägerin habe verschiedentlich ausgeführt, die Kostengruppen basierten auf Vorstudien und hätten lediglich als "Indikatoren" für mögliche Investoren gedient. Im Jahr 2012 sei man für Q.________ noch von einem geschätzten bestmöglichen Erschliessungsgrad von 84 % ausgegangen, wobei es sich um eine blosse Schätzung handle, wie hoch die Errichtungskos- ten bei einem Erschliessungsgrad von 84 % ausfallen könnten. Die Klägerin verweise damit auf die Unsicherheiten, die den Kostengruppen zugrunde gelegen hätten. In diesem Zusam- menhang habe – so die Vorinstanz – der Zeuge J.________ sinngemäss ausgeführt, man könne zu Beginn eines Glasfaserprojekts keine fixe Anzahl an OTO-Dosen festlegen, da un- gewiss sei, wie viele OTO-Dosen schliesslich realisiert werden könnten. Das Einzige, was man zu Beginn des Projekts machen könne (und auch tue), sei einen Erschliessungsgrad zu definieren, den man anstreben wolle. Anhand dieses Erschliessungsgrades könne im Busi- ness Case ein Durchschnittspreis pro OTO-Dose bestimmt werden. Dieser Durchschnitts- preis könne dazu dienen, einen Investitionsentscheid zu fällen, d.h. zu entscheiden, ob das Glasfasernetz tatsächlich realisiert werden solle (act. 40 Ziff. 18-20 und 25). Aufgrund dieser Ausgangslage hätten die Parteien vereinbart, nach effektiven Kosten und nicht nach Stück- preisen abzurechnen (act. 40 Ziff. 21, 18 und 50). Der Zeuge J.________ habe ferner darge- legt, dass die Beklagte die Glasfasernetze nach deren Bau besitze. Je mehr OTO-Dosen re- alisiert würden, desto höher sei das Vermarktungspotential. Es sei der Wunsch aller Beteilig- ten eines Projektes, dass möglichst alle Gebäude an das Glasfasernetz angeschlossen wer- den könnten, damit einem Provider ein gutes Angebot unterbreitet werden könne (act. 40 Ziff. 27).

Seite 16/46 Die Vereinbarung eines reinen Höchstpreises und eines aufwandbasierten Werklohnes trage

– so die Vorinstanz – den vorstehend genannten Unsicherheiten bei Vertragsschluss wie auch den verschiedenen Interessen der Parteien Rechnung. Die Beklagte als Bauherrin, die dem Investor gegenüber für die Einhaltung der Kosten verantwortlich sei (vgl. act. 40 Ziff. 15 und 35), habe insofern Kostensicherheit, als sie wisse, wie viel sie das Glasfasernetz maxi- mal kosten werde. Eine Überschreitung des Maximalbetrags setze ihre Zustimmung voraus. Die Klägerin werde anhand des tatsächlichen Aufwands entlöhnt. Die Unsicherheiten mit Be- zug auf die Kosten würden so von den Parteien gemeinsam getragen. Weder setze sich die Klägerin dem Risiko aus, das Werk zu einem zu tiefen Preis zu versprechen, noch bestehe für die Beklagte die Gefahr, zu viel für das Glasfasernetz zu bezahlen. Auch von einem ma- ximal erschlossenen Glasfasernetz würden beide Parteien profitieren. Die Beklagte vermöge dadurch das Vermarktungspotential des Glasfasernetzes zu maximieren, während der (auf- wandbasierte) Werklohn der Klägerin mit dem Erschliessungsgrad steige. Indem die Parteien einen Mechanismus vorgesehen hätten, um das Kostendach gegebenenfalls zu erhöhen, hätten sie dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kostendach auf einer Schätzung be- ruhe und bei Vertragsschluss nicht abschliessend klar gewesen sei, welcher Erschliessungs- grad damit effektiv möglich sein werde, aber grundsätzlich eine möglichst vollständige Er- schliessung angestrebt werde (vgl. act. 40 Ziff. 25 und 27). Damit sei gleichzeitig auch klar- gestellt, dass die anzustrebende maximale Erschliessung durch das Kostendach limitiert sei. Im Idealfall könnten mit dem reinen Höchstpreis sämtliche erschliessbaren OTO-Dosen reali- siert werden. Im ungünstigeren Fall reiche der Betrag dafür nicht aus und er müsse erhöht werden, falls sämtliche OTO-Dosen erschlossen werden sollten. Entscheide sich die Beklag- te gegen eine Erhöhung, dürfe und müsse die Klägerin die Arbeiten beenden. Da aber nur die Klägerin als Totalunternehmerin einen Überblick über die tatsächlich anfallenden Kosten habe, trage zwingend sie die Verantwortung für die Einhaltung des Kostendachs und die rechtzeitige Benachrichtigung der Beklagten im Falle einer drohenden Überschreitung (act. 60 E. 4.2.5.5). 3.2 In der Berufung macht die Klägerin demgegenüber geltend, die Beklagte habe auch nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen müssen, dass ein höherer Erschliessungsgrad zu höheren Kosten führe (act. 61 Ziff. III.2.2). Dies begründet sie wie folgt: 3.2.1 In den entscheidenden Antworten des Zeugen J.________ zu den Fragen 50 und 25 (act. 40) sei nicht der geringste Hinweis auf ein Kostendach zu finden. Der Zeuge habe lediglich er- klärt, der Investor habe gewusst, dass durch eine erhöhte Erschliessung (von z.B. 100 %) schlussendlich mehr Kosten entstehen würden und er mehr zahlen müsse, wenn man mehr Häuser an die Glasfasernetze anschliessen könne. Dass ein Kostendach beachtet werden müsse, habe der Zeuge J.________ – zu Recht – nicht gesagt. Ferner habe die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass es auch dem Willen der Klägerin entsprochen habe, eine möglichst hohe Anzahl OTO-Dosen zu realisieren. Die Parteien hätten sich diesbezüglich übereinstimmend verstanden und geeinigt, was unbestritten sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei aber falsch. Zwar habe auch die Klägerin so viele OTO-Dosen wie möglich re- alisieren wollen. Natürlich sei sie aber davon ausgegangen, dass ihr dafür mehr bezahlt wer- de. Nach dem Vertrauensprinzip habe die Beklagte dies nicht anders verstehen können. Wei- ter habe die Vorinstanz zu Recht erklärt, dass die Klägerin ebenfalls von einer Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand ausgegangen sei und auch diesbezüglich eine Willensüberein- stimmung vorliege. Zudem könne die von G.________ an der Parteibefragung gemachte

Seite 17/46 Aussage, wonach er die Mehrleistungen bilateral mit H.________ besprochen habe, nur so verstanden werden, dass H.________ mit dem Mehraufwand und der entsprechenden zu- sätzlichen Entschädigung einverstanden gewesen sei. Auf ein Kostendach könne aus diesen Ausführungen nicht geschlossen werden (act. 61 Ziff. III.2.3.-2.6). 3.2.2 Für die Erschliessung von 9'408 OTO-Dosen sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – der ursprünglich in Aussicht genommen Preis geschuldet gewesen. Nur die zusätzlich zu er- schliessende OTO-Dosen seien – so wiederum nach Ansicht der Vorinstanz – nach Aufwand zu entschädigen gewesen. Der Auftrag zur Realisierung aller möglichen OTO-Dosen habe vorgelegen. Hätte ein Kostendach ohne Mengengerüst vorgelegen, so wären die Leistungen für fehlende BEP und OTO-Dosen tatsächlich geschuldet. Darauf gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass H.________ – wie vom Zeugen J.________ bestätigt – die vollständige Kontrolle über die entstehenden Kosten gehabt habe. Die Beklagte habe sodann den Rechnungen entnehmen können, dass darin jeweils alle Teilrechnungen aufgeführt gewesen seien; die Kostenkontrolle sei somit auf einem Blick und ohne Berechnung möglich gewesen. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Zahlungen nach offener Abrechnung geleistet habe, weil ihr bewusst gewesen sei, dass die Klägerin ihre Leistungen an den Standorten Q.________ und S.________ ver- tragsgemäss erbracht habe (act. 61 Ziff. III.2.7 f.). 3.2.3 Schliesslich habe die Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten kein schlüsselferti- ges Werk abliefern müssen, was der Zeuge J.________ ebenfalls bestätigt habe. Es könnten nur einzelne OTO-Dosen schlüsselfertig erstellt werden, nicht aber ein ganzes FTTH-Netz. Als Ergebnis könne somit festgehalten werden, dass die Parteien kein Kostendach vereinbart hätten und die Klägerin kein schlüsselfertiges Werk habe abliefern müssen. Der Preis gemäss Kostengruppe vom 1. November 2012 sei nur für die 9'408 OTO-Dosen in Q.________ massgebend und nicht für die tatsächlich erstellten 11'991 OTO-Dosen. Gleich verhalte es sich für S.________, wo die Kostengruppe für 10'730 OTO-Dosen und nicht für die tatsächlich erstellten 12'305 OTO-Dosen massgebend sei (act. 61 Ziff. III.2.9). 3.3 Was die Klägerin vorbringt, ist teilweise widersprüchlich und zielt – soweit verständlich – an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese gelangte nicht zum Schluss, dass die Klägerin unabhängig von der Anzahl der realisierter OTO-Dosen zu entschädigen sei. Vielmehr ging – wie die Klägerin selbst bemerkt – auch die Vorinstanz davon aus, dass jene nach Aufwand entschädigt wird und die Entschädigung auch das vereinbarte Kostendach übersteigen kann, falls die Mehrleistungen von der Beklagten genehmigt werden (vgl. vorne E. 2.1.3, 2.3 und 3.1.3-3.1.5). Auf Letzteres geht die Klägerin nur insofern ein, als sie geltend macht, dass die Preise gemäss der Kostengruppe vom 1. November 2012 nur für die im TU-Vertrag genannte Anzahl und nicht für die tatsächlich erstellten OTO-Dosen massgebend gewesen seien. Im Weiteren behauptet sie zwar, dass H.________ bei bilateralen Besprechungen mit G.________ sein Einverständnis zum Mehraufwand und der entsprechenden zusätzlichen Entschädigung erklärt habe. Damit wiederholt die Klägerin aber nur das, was sie vor erster Instanz bereits behauptet hat, und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen. Dies gilt insbesondere auch für die einlässliche Auslegung des TU-Vertrags nach dem Vertrauensprinzip (auf die ohne Weiteres verwiesen werden kann; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom

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25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.), zu der sich die Klägerin – wenn überhaupt – nur allgemein und am Rand äussert (s. dazu auch act. 67 Rz 59). Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, zeigt sie damit nicht auf und ist dementsprechend auch nicht nachvollziehbar. Mangels einer argumentativen Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist mithin auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen weist die Beklagte in der Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch die Antworten des Zeugen J.________ durchaus auf ein Kostendach hindeuten (vgl. act. 67 Rz 60). Auf die Frage, ob er sich an irgendeine Diskussi- on erinnern könne, an der die Beklagte geäussert habe, dass sie dies [Mehrkosten] nicht to- leriere, oder ob man die Mehrkosten einfach zur Kenntnis genommen und diese genehmigt habe, antworte der Zeuge nämlich Folgendes: "Man muss immer das Verhältnis betrachten. Man muss überprüfen, ob Mehrkosten das Budget oder den Zahlungsplan der Beklagten ge- genüber dem Investor gefährdeten. Ich fragte mich stets, ob die Kosten in Beträgen bestan- den, die man nicht mehr im Griff hatte. Solange man aber mit den effektiven Kosten unter dem Budget lag, war dies nicht alarmierend. Ich nahm das als gewöhnliche Probleme wahr, die es einfach auf einem Bau gibt. Wenn man heutzutage etwas baut oder saniert, bestehen solche Probleme immer" (act. 40 Ziff. 49; vgl. dazu auch act. 60 E. 4.3.3.5). Insofern nützen der Klägerin auch die von ihr angeführten Aussagen des Zeugen J.________ nichts. 3.4 Die Klägerin geht sodann auf die (von ihr stark verkürzt wiedergegebenen) E. 4.2.5.1-4.2.5.3 des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. vorne E. 3.1.1-3.1.3) ein und hält dazu fest, dass (i) kein Kostendach vereinbart gewesen sei und es daher keine Kosten gegeben habe, die hätten überschritten werden können (act. 61 Ziff. III. 2.10); (ii) die Vorinstanz bei ihrem Schluss auf ein Kostendach die Vereinbarung der Parteien aus- blende, wonach die Kosten dann höher hätten ausfallen müssen, wenn weit mehr als die ursprünglich in Aussicht genommene Anzahl OTO-Dosen erstellt worden seien; (iii) der Beklagten auch der Hinweis auf Ziff. 11 Abs. 4 des TU-Vertrags nicht helfe, weil die "offen ausgewiesenen und abzurechnenden Kosten […] nicht überschritten" worden seien, und daher unerfindlich sei, weshalb diese Bestimmung auf ein Kostendach hindeuten solle (act. 61 Ziff. III.2.11); und (iv) sich in Ziff. 11 des TU-Vertrags das Wort Kostendach nicht finde, sodass der Schluss der Vorinstanz, wonach Überschreitungen des Kostendachs der Zustimmung der Beklagten bedurft hätten, nicht überzeuge (act. 61 Ziff. III.2.12.). Auch mit diesen Vorbringen wiederholt die Klägerin lediglich ihren eigenen (unzutreffenden) Standpunkt. Ihre Rügen sind zudem derart pauschal, dass sie die einlässliche und differen- zierte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des TU-Vertrags durch die Vorinstanz offenkundig nicht infrage zu stellen vermögen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 3.5 Bezüglich der E. 4.2.5.4 f. des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. vorne E. 3.1.4 f.) entgegnet die Klägerin, die Vorinstanz habe vorab festgehalten, dass anhand des Erschliessungsgrades im Business Case ein Durchschnittspreis pro OTO-Dose bestimmt werden könne, der es er- laube, einen Investitionsentscheid zu fällen. Aufgrund dieser Ausgangslage hätten die Partei- en vereinbart, nach effektiven Kosten abzurechnen. Die Vorinstanz argumentiere dann weiter

Seite 19/46 und versteige sich zur erstaunlichen Aussage, dass die Vereinbarung eines reinen Höchst- preises und eines aufwandbasierten Werklohns den Unsicherheiten bei Vertragsschluss wie auch den verschiedenen Interessen beider Parteien Rechnung trage. Dabei übersehe die Vorinstanz etwas Entscheidendes: Wäre es tatsächlich so, dass die Klägerin einerseits so viele OTO-Dosen wie möglich hätte erschliessen müssen, dabei aber an das Kostendach ge- bunden gewesen wäre, hätte dies dazu geführt, dass die einzelnen OTO-Dosen immer billiger zu stehen gekommen wären. Tatsächlich seien die einzelnen OTO-Dosen günstiger als ur- sprünglich vorgesehen erstellt worden, was der Effizienz der Klägerin zu verdanken sei. Be- liebig billig hätten diese OTO-Dosen selbstverständlich nicht werden können, ansonsten die Klägerin nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern Verluste produziert hätte. Inwiefern dies der Interessenlage der Klägerin entsprochen haben solle, bleibe das Geheimnis der Vorinstanz. So habe es auch dem Investor klar sein müssen, dass die Klägerin kein Interesse gehabt ha- be, zwar beliebig OTO-Dosen mehr zu erstellen, dafür aber immer weniger zu bekommen. Ausserdem habe H.________ an der Parteibefragung auf Frage der Referentin (act. 41 Ziff. 61) bestätigen müssen, dass es für einen Unternehmer "definitiv teurer" sei, wenn er eine höhere Anzahl OTO-Dosen ausführe als vereinbart und zum Beispiel anstelle von nur einer OTO-Dose 1'000 OTO-Dosen realisiere (act. 61 Ziff. III.2.3 S. 9 f.). Diese Einwände sind ebenfalls unbehelflich. Dass es für einen Unternehmer teurer ist, an- stelle von nur einer OTO-Dose 1'000 OTO-Dosen zu realisieren, ist offenkundig. Was die Klägerin aus dieser Tatsache bzw. aus der von ihr zitierten Aussage von H.________ für den vorliegenden Fall zu ihren Gunsten ableiten will, ist hingegen nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als sie aufgrund des TU-Vertrags gerade nicht verpflichtet war, eine beliebige Zahl von OTO-Dosen zu einem fixen, zum Voraus bestimmten Preis zu realisieren, und der TU-Vertrag (bei zutreffender Auslegung) den unterschiedlichen Interessen der Parteien an- gemessen Rechnung trägt (vgl. vorne E. 2.3 und E. 3.3). Darauf geht die Klägerin wiederum nicht ein, sondern beharrt im Wesentlichen auf der unzutreffenden Prämisse, wonach die Parteien kein Kostendach (im Sinne eines reinen Höchstpreises) vereinbart hätten. Von ir- gendwelchen "Geheimnissen" kann sodann keine Rede sein: Die vorinstanzlichen Erwä- gungen sind überzeugend und nachvollziehbar, weshalb auch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden kann. Zudem zeigt das Projekt S.________, dass es der Klägerin (auch) möglich war, das Kostendach deutlich zu unterschreiten, auch wenn sie wesentlich mehr OTO-Dosen erstellte als geplant (vgl. hinten E. 4.4). 4. In einem nächsten Schritt erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten für die Erstellung des Glas- fasernetzes in Q.________ ein Kostendach (reinen Höchstpreis) in der Höhe von CHF 22'684'520.00 vereinbart. Die Endabrechnung der Klägerin belaufe sich jedoch auf CHF 25'846'639.94 (act. 1/34). Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, das Kostendach (mindestens) auf diesen Betrag zu erhöhen, und sie sich dabei einvernehmlich über den im TU-Vertrag vorgesehenen Schriftlichkeitsvorbehalt (Ziff. 11 Abs. 5 und Ziff. 20 Abs. 3) hinweggesetzt hätten (vgl. Art. 8 ZGB). Dieser Beweis sei der Klägerin nicht gelungen (act. 60 E. 4.3). 4.1 Die Vorinstanz gab zunächst die Standpunkte der Parteien wieder (act. 60 E. 4.3.1 f.) und führte zur Begründung danach Folgendes aus:

Seite 20/46 4.1.1 Die Klägerin habe aufforderungsgemäss 32 Protokolle von Baukommissionssitzungen ediert, die den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 27. Juni 2018 abdeckten. Diesen Protokollen und den Aussagen des Zeugen J.________ sowie von G.________ und H.________ liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass in den Jahren 2014 und 2015 das Kostendach bzw. das Budget aufgrund des "gemeldeten Mehraufwands" bzw. der "protokollierten Mehrkosten" erhöht worden wäre. Hingegen sei erstellt, dass die Beklagte das Budget für die Jahre 2016 und 2017 genehmigt habe, während die Genehmigung des Budgets 2018 offenbar unterblie- ben sei. Ob mit den Genehmigungen auch eine Erhöhung des Budgets bzw. Kostendachs einhergegangen sei, könne den Protokollen nicht entnommen werden. In den Protokollen sei jedoch mehrfach festgehalten worden, wenn die Beklagte aufgrund bestimmter Vorkommnis- se mit Mehrkosten gerechnet oder solche für möglich gehalten habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig wahrscheinlich, dass an den Baukommissionsitzungen beschlossene Budgeterhöhungen im behaupteten Umfang von über CHF 3 Mio. keinen Niederschlag in den Sitzungsprotokollen gefunden hätten. Dies gelte umso mehr, als der Zeuge J.________ aus- geführt habe, dass für an den Baukommissionssitzungen getroffene Entscheidungen Proto- kolle verfasst worden seien (vgl. act. 40 Ziff. 29 f.). Die Behauptung der Klägerin, wonach im Zeitraum von 2016 bis 2018 achtmal Budgeterhöhungen im Betrag von insgesamt CHF 3'127'306.00 mündlich vereinbart worden seien, vermöchten die Protokolle der Baukom- missionssitzungen mithin nicht zu belegen. Dies gelte auch für die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen J.________ sowie von H.________ und G.________ (act. 60 E. 4.3.3-4.3.3.7). 4.1.2 Dem hält die Klägerin in der Berufung zusammengefasst Folgendes entgegen: 4.1.2.1 Die Argumentation der Vorinstanz setze voraus, dass die Parteien ein Kostendach vereinbart hätten. Dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Nur schon aus diesem Grund gingen die Aus- führungen der Vorinstanz ins Leere. Abgesehen davon habe es der Beklagten klar sein müs- sen, dass eine höhere Anzahl OTO-Dosen zu höheren Kosten geführt habe und es für die Klägerin absolut widersinnig gewesen wäre, möglichst viele Erschliessungen vorzunehmen und dafür immer weniger pro OTO-Dose zu erhalten. Zu dieser Fehlüberlegung der Vorin- stanz passe, dass sie zwar erwähne, dass die Klägerin mit ihren Subunternehmern vereinbart habe, mindestens 11'000 OTO-Dosten zu erschliessen, in E. 4.3.2 jedoch die unbestrittene Tatsache unterschlage, dass H.________ diesen Vertrag mitunterschrieben habe (act. 61 Ziff. III.2.13 S. 19 f.). 4.1.2.2 G.________ habe an der Parteibefragung erklärt, die Klägerin habe Mehrleistungen erbracht und diese bilateral mit H.________ besprochen. Fortlaufend habe es mitunter auch Kosten- erhöhungen gegeben (act. 41 Ziff. 12). Zudem habe G.________ Folgendes erklärt: "Während die Klägerin im Rollout arbeitete, war H.________ noch ein Mitarbeiter bei der Klägerin. Er war derjenige, welcher als Erster die Verträge entgegennahm, welche unter- schrieben wieder bei der Klägerin eintrafen. H.________ sah also als Erster, dass die Klä- gerin die festgehaltenen Kennzahlen überstieg. Selbstverständlich sprach die Klägerin dies- bezüglich mit der Beklagten" (act. 41 Ziff. 22). Diese Aussagen seien plausibel: Die Kosten- gruppen hätten vom Jahre 2012 datiert. Der TU-Vertrag sei im Jahre 2014, also zwei Jahre später, geschlossen worden. In der Folge sei gebaut worden, wobei für Q.________ unbe- strittenermassen mindestens 11'991 OTO-Dosen erstellt worden seien. Gemäss Kosten- gruppe habe man angenommen, dass die OTO-Dosen CHF 2'600 pro Stück kosten würden. Hätte man ein Kostendach vereinbart, dann hätten die OTO-Dosen gemäss Aussage von

Seite 21/46 G.________ im Durchschnitt rund CHF 2'100.00 gekostet (act. 41 Ziff. 26; act. 61 Ziff. III.2.13 S. 20 f.). 4.1.2.3 Richtig sei, dass die [Protokolle der] Baukommissionssitzung[en] keinen Beweis für die Dar- stellung der Klägerin geben könnten. Diese Protokolle würden aber auch nicht zum Gegen- beweis beitragen. Vielmehr seien sie für die Beweisführung nicht relevant, weil sie erst im Rahmen des Prozesses von der Beklagten ediert worden und der Klägerin – mit Ausnahme des Protokolls der Sitzung vom 23. Mai 2025 (act. 34/1) – nicht bekannt gewesen seien. Alle anderen Sitzungsprotokolle seien nicht an die Klägerin gegangen und seien von ihr auch nicht genehmigt werden. Der Inhalt der Protokolle sei deshalb nicht zum Beweis tauglich, insbesondere nicht für die Behauptung, dass ein Kostendach vereinbart worden sei (act. 61 Ziff. III.2.14). 4.1.3 Auch in diesen Punkten kann der Klägerin nicht gefolgt werden. 4.1.3.1 Zum einen stützt sie sich erneut auf ihre Auffassung, dass kein Kostendach vereinbart sei, was – wie bereits mehrmals dargelegt – nicht zutrifft (vgl. vorne E. 2.3 und E. 3). Zum ande- ren wiederholt sie ihren unbehelflichen Einwand, wonach es für die Klägerin absolut widersin- nig gewesen wäre, möglichst viele Erschliessungen vorzunehmen und dafür immer weniger pro OTO-Dose zu erhalten (vgl. vorne E. 3.5). Im Weiteren wirft sie der Vorinstanz vor, in E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids eine unbestrittene Tatsache unterschlagen zu haben (vgl. vorne E. 4.2.1.1 a.E.). Dabei übersieht sie allerdings, dass die Vorinstanz in der zitierten Erwägung lediglich den Standpunkt der Beklagten wiedergab, weshalb der Vorwurf offenkun- dig fehl geht. Abgesehen davon ist ohnehin nicht klar, was die Klägerin aus dieser Tatsache zu ihren Gunsten ableiten will, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.1.3.2 Ferner gibt die Klägerin vereinzelte Aussagen von G.________ wieder und will damit wohl ih- ren Standpunkt untermauern, wonach (i) die Preise gemäss den Kostengruppe vom 1. No- vember 2012 nur für die im TU-Vertrag genannte Anzahl und nicht für die tatsächlich erstell- ten OTO-Dosen massgebend gewesen seien und (ii) H.________ bei bilateralen Bespre- chungen mit G.________ sein Einverständnis zum Mehraufwand und der entsprechenden zu- sätzlichen Entschädigung erklärt habe. Auch hier fehlt es jedoch an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 3.3), weshalb darauf nicht einzutreten ist (s. dazu auch hinten E. 4.6). 4.1.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz nicht festgehalten, dass aufgrund der Protokolle der Baukom- missionssitzungen ein Gegenbeweis erbracht worden sei. Sie gelangte lediglich zum Schluss, dass diese Protokolle die Behauptung der Klägerin, wonach im Zeitraum von 2016 bis 2018 achtmal Budgeterhöhungen im Betrag von insgesamt CHF 3'127'306.00 mündlich vereinbart worden seien, nicht zu belegen vermöchten. Dem stimmt auch die Klägerin explizit zu. Zum weiteren Schluss, dass dies auch für die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen J.________ sowie von H.________ und G.________ gelte, äussert sich die Klägerin nicht, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.2 Die Vorinstanz würdigte sodann die Aussagen von G.________ und H.________ und des Zeugen J.________.

Seite 22/46 4.2.1 G.________ und H.________ seien auch generell zum Thema Erhöhung bzw. Überschrei- tung des Budgets befragt worden. Dabei hätten sie im Wesentlichen die Standpunkte der Par- teien bekräftigt. So habe H.________ auf die Frage, was er dazu sage, dass Kostenüber- schreitungen gemeinsam vereinbart worden seien, geantwortet, das sei eine absurde Unterstellung (act. 41 Ziff. 15). Auf der anderen Seite habe G.________ auf die Frage, ob – und wenn ja, auf welche Art – die Beklagte die zusätzlichen Kosten für die Überschreitung des Budgets gemäss Kostengruppe genehmigt habe, wörtlich geantwortet: "Ich würde sagen, dass die Beklagte die zusätzlichen Kosten stillschweigend genehmigte. Wie H.________ zu- vor sagte, sah er, was die produzierte Menge an OTO-Dosen war." H.________ habe ent- gegnet: "Nein, die Beklagte erhielt ja nie etwas bezüglich dieser zusätzlichen Kosten. Die Be- klagte erhielt bis im Mai 2018 immer nur Akonto-Rechnungen" (act. 41 Ziff. 54). Nachdem das Ergebnis der Parteibefragung grundsätzlich neutral zu werten sei (act. 60 E. 4.3.3.6), könne keine Partei daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten (act. 60 E. 4.3.4). 4.2.2 Auch der Zeuge J.________ sei allgemein zum Thema der Überschreitung bzw. Erhöhung des Budgets (Kostendachs) befragt worden. 4.2.2.1 Auf die Frage, ob im TU-Vertrag eine fixe Anzahl OTO-Dosen vereinbart worden sei, habe der Zeuge J.________ sinngemäss geantwortet, dass man bei einem Glasfaserprojekt keine fixe Anzahl an OTO-Dosen festlegen könne. Die einzige Grössenangabe, die man bei Pro- jektbeginn definieren könne, sei ein anzuvisierender Erschliessungsgrad zu einem gewissen Preis. Vorliegend habe man diesen (für Q.________) auf 84 % festgelegt. Wenn es jedoch mehr werde, müsse dies in der Abrechnung berücksichtigt werden (vgl. act. 40 Ziff. 19). Auf Nachfrage der Referentin, ob er damit meine, dass der Preis oder die Anzahl OTO-Dosen nach Projektbeginn bei der Abrechnung wieder berücksichtigt werden sollte, habe er erklärt: "Ich meine damit, dass wenn die Anzahl an bearbeiteten OTO-Dosen höher wird, als man zu Beginn des Projektes festhielt, muss die Bearbeitung der zusätzlichen OTO-Dosen bei der Abrechnung berücksichtigt werden […]" (act. 40 Ziff. 20). Gemäss des Aussagen des Zeugen J.________ habe man denn auch vereinbart, nach effektiven Kosten abzurechnen und nicht nach fixen Preisen (Einheitspreis pro realisierte OTO-Dose), da man dieses Modell als fairer erachtet habe (vgl. act. 40 Ziff. 50 und 21). Weiter habe er ausgeführt, dem Investor sei klar gewesen, dass er mehr zahlen müsse, wenn man einen höheren Erschliessungsgrad errei- che als zu Beginn des Projekts angenommen (act. 40 Ziff. 25 und 50). Der Zeuge J.________ habe in diesem Zusammenhang aber auch erwähnt, er wisse nicht, welche Ar- beiten man mit dem festgelegten Geldbetrag habe machen können, weil er nur bis im Jahr 2016 bei der Beklagten tätig gewesen sei und die Schlussabrechnung nicht kenne (vgl. act. 40 Ziff. 20 und 50). Auf entsprechende Frage hin habe der Zeuge J.________ weiter zu Protokoll gegeben, dass H.________ stets die Übersicht über die Anzahl realisierter OTO- Dosen wie auch die vollständige Kontrolle über die entstehenden Kosten gehabt habe (act. 40 Ziff. 22 f.). Auch er selbst habe gewusst, wie viel der Bau der OTO-Dosen gekostet habe; er habe diese zumindest im Controlling-Bereich aufgrund der eingereichten Preisüber- sicht (act. 40/1) auch gesehen (act. 40 Ziff. 24). Er wisse, dass die Klägerin und Beklagte nachträglich gemeinsam viel mehr OTO-Dosen als 84 % gebaut hätten (act. 40 Ziff. 19, vgl. auch Ziff. 22; act. 60 E. 4.3.5.1). 4.2.2.2 Statt der in der Kostengruppe erwähnten 9'408 OTO-Dosen (was einem Erschliessungsgrad von 84 % entspreche) seien – so die Vorinstanz – am Standort Q.________ über 11'000

Seite 23/46 OTO-Dosen erstellt worden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen des Zeugen J.________ könnte geschlossen werden, dass aufgrund des höheren Erschliessungsgrads auch höhere Kosten anfielen als in der Kostengruppe Q.________ angenommen ("Gesamtin- vestitionskosten"), und der Beklagten dies habe bewusst sein müssen. Zu beachten sei in- dessen, dass es sich bei den Ausführungen des Zeugen um Überlegungen grundsätzlicher Natur handle. Denn dieser habe eben auch gesagt, dass man nach tatsächlichem Aufwand habe abrechnen wollen und folglich die in den Kostengruppen vorgesehenen Zahlen "nicht schön linear [habe] verteilen" können (vgl. act. 40 Ziff. 18). Massgeblich seien also die tatsächlichen Kosten gewesen, weshalb es nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass diese am Ende (erheblich) tiefer ausfielen als die im Business Case zu Beginn angenommenen Ge- samtinvestitionskosten, wie dies beim Projekt S.________ der Fall gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge J.________ bestätigt, dass sich die Klägerin zur Einhaltung der Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppe verpflichtet habe (vgl. act. 40 Ziff. 16 f.), mithin, dass ein Kostendach vereinbart worden sei. Relevant sei zudem, dass der Zeuge J.________ einerseits ausgeführt habe, es habe die Parteien gefreut, dass man viel mehr OTO-Dosen gebaut habe, als sie sich je gewünscht hätten (act. 40 Ziff. 22), er andererseits aber erklärt habe, nicht zu wissen, welche Arbeiten man mit dem festgelegten Betrag (d.h. den Gesamtinvestitionskosten gemäss Kostengruppe) habe machen können, da er die Schlussrechnung nicht kenne (act. 40 Ziff. 50). Der Zeuge J.________ sei im August 2016 aus dem Verwaltungsrat der Beklagten ausgeschieden (act. 40 Ziff. 57). Nach seiner Aussage seien die Glasfasernetze nach 2016 "schon fast fertiggestellt" gewesen; es hätten nur noch wenige Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. act. 40 Ziff. 15). Er habe erläutert, dass die Beklagte das Controlling der Kosten anhand des Budgets gemäss Kostengruppen vorge- nommen habe (act. 40 Ziff. 18). In diesem Zusammenhang habe er an der Einvernahme ei- nen "Plan" (in Form einer Tabelle [act. 40/1]) eingereicht und diesen als das Controlling- Instrument der Beklagten bezeichnet (act. 40 Ziff. 14 f.). Dieser Plan liste in einer ersten Spal- te die in den Kostengruppen genannten Arbeitsgattungen (bzw. "Funktionen") samt den zu- gehörigen Gesamtkosten auf, getrennt nach Projekt (Q.________ und S.________). Der Plan sehe sodann für jedes Jahr – beginnend im Jahr 2013 – eine Spalte vor, in welche die Be- klagte die im betreffenden Jahr angefallen Kosten habe eintragen können. Im Plan seien für jede Arbeitsgattung für die Jahre 2013 bis 2016 Beträge eingetragen. In der Spalte 2017 sei hingegen einzig das gemäss Gesamtinvestitionskosten noch verfügbare Budget festgehalten

– für Q.________ CHF 6'315'731.00 und für S.________ CHF 7'224'770.00 (act. 40/1). Nun habe J.________ bestätigt, dass die Beklagte bis zu seinem Ausscheiden stets nur Akonto- rechnungen der Klägerin bezahlt habe (vgl. act. 40 Ziff. 52 und 54). Das Controlling bzw. die Prüfung der Einhaltung des Budgets habe demnach anhand dieser Akontorechnungen vorge- nommen werden müssen (vgl. act. 40 Ziff. 18). Der Zeuge J.________ habe jedenfalls nicht ausgeführt, die Klägerin habe – neben den Akontorechnungen und vor der Schlussrechnung

– jeweils detailliert über die bereits entstandenen Kosten Rechenschaft abgelegt. Die Beklagte habe wiederholt vorgebracht, dass die Klägerin ihr keine detaillierten Rechnun- gen im Sinne einer offenen Abrechnung, sondern lediglich Akontorechnungen habe zukom- men lassen und sie auch ihrer Pflicht gemäss Ziff. 4 Abs. 3 des TU-Vertrages, der Beklagten alle zwei Monate eine Übersicht über die Entwicklung der effektiven Baukosten pro Standort zu unterbreiten, nicht nachgekommen sei. Die Klägerin habe diese Behauptungen nicht sub- stanziiert bestritten. G.________ habe an der Parteibefragung vielmehr argumentiert, die Be-

Seite 24/46 klagte habe die zusätzlichen Kosten stillschweigend genehmigt, denn H.________ habe ja gesehen, "was die produzierte Menge an OTO-Dosen war" (act. 41 Ziff. 54). Dass H.________ die effektiven Kosten gekannt habe, habe G.________ nicht behauptet. Die Aus- sage des Zeugen J.________, wonach auch er gewusst habe, was der Bau der OTO-Dosen gekostet habe (vgl. act. 40 Ziff. 24), sei vor diesem Hintergrund zu verstehen und entspre- chend zu relativeren (act. 60 E. 4.3.5.2) 4.2.2.3 Diese Überlegungen führten – so die Vorinstanz – zu folgendem Schluss: Wenn der Zeuge J.________ ab August 2016 nicht mehr für die Beklagte tätig gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt die Glasfasernetze "schon fast fertiggestellt" gewesen seien, das Budget im Jahr 2017 noch nicht ausgeschöpft gewesen sei (Restbetrag für Q.________ über CHF 6,3 Mio.) und die Klä- gerin bis dato ausschliesslich Akontorechnungen gestellt habe, habe der Zeuge J.________ gar nicht wissen können, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Erhöhung des Kostendachs bzw. Budgets nötig geworden sei, um eine möglichst vollständige Erschliessung zu erreichen, geschweige denn, ob die Beklagte eine solche dann auch genehmigt habe. Seine Ausführun- gen vermöchten deshalb für sich nicht zu beweisen, dass (i) die Klägerin die Beklagte über ei- ne (drohende) Überschreitung des Budgets bzw. Kostendachs informiert und (ii) die Beklagte einer Erhöhung des Budgets bzw. Kostendachs zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang sei abschliessend festzuhalten, dass der Zeuge J.________ – entgegen der Darstellung der Klägerin – nicht ausgesagt habe, die Beklagte habe Budgeterhöhungen zugestimmt. Er habe vielmehr lediglich (allgemein) ausgeführt, Entscheide an den Baukommissionsitzungen seien einvernehmlich gefällt worden (vgl. act. 40 Ziff. 28). Ebenso wenig habe der Zeuge J.________ bestätigt, dass dem Investor Mehrleistungen periodisch mitgeteilt worden seien (vgl. act. 55 S. 4 und act. 40 Ziff. 15; act. 60 E. 4.3.5.3). 4.2.3 Dazu führt die Klägerin in der Berufung vorab aus, die Vorinstanz begründe, weshalb die Par- teibefragung kein Beweis für die Sachdarstellung der Parteien gebe [vgl. vorne E. 4.2.1]. Dies wäre möglicherweise so, wenn einzig auf die Parteibefragung abgestellt werde. Ziehe man die Aussagen des Zeugen J.________ bei, zeige sich aber, dass dieser im Wesentlichen die Aussagen von G.________ gestützt habe (act. 61 Ziff. III.2.15). Mit dieser pauschalen Behauptung ist der Klägerin offenkundig nicht geholfen, legt sie doch nicht ansatzweise dar, welche Aussagen von G.________ der Zeuge J.________ bestätigt haben soll. 4.2.4 In der Folge geht die Klägerin – wiederum stark verkürzt – auf die Aussagen des Zeugen J.________ ein und hält fest, dass die Vorinstanz in E. 4.3.5.2 des angefochtenen Ent- scheids [vgl. vorne E. 4.2.2.2] erklärt habe, "[g]estützt auf die Ausführungen von J.________ könnte geschlossen werden, dass aufgrund des höheren Erschliessungsgrads auch höhere Kosten anfielen als in der Kostengruppe Q.________ angenommen ('Gesamtinvestitionskos- ten'), und dass dies der Beklagten bewusst gewesen sein musste". Die Vorinstanz behaupte dann aber, dass es sich bei diesen Ausführungen von J.________ um Überlegungen grundsätzlicher Natur handle. Dies stimme nicht. Zu Frage 25 habe der Zeuge erklärt: "Dem Investor war zu Beginn der Projekte auch klar, dass er mehr zahlen musste, wenn man mehr Häuser an die Glasfasernetze erschliessen konnte. Die Beklagte und Klägerin erklärten auch zuvor, dass ein Erschliessungsgrad von 100% bevorzugt wäre und man versuche, möglichst alle Häuser an die entsprechenden Glasfasernetze in S.________ und Q.________ anzusch-

Seite 25/46 liessen" (act. 40 Ziff. 25). Zu Frage 50 habe der Zeuge erklärt: "Der Investor wusste, und ich habe es ihm auch mitgeteilt, dass man darauf achten musste, dass durch eine erhöhte Er- schliessung von z.B. 100% schlussendlich auch mehr Kosten entstehen würden" (act 40 Ziff. 50). Inwiefern diese präzisen Aussagen lediglich Überlegungen grundsätzlicher Natur sein sollten, bleibe das Geheimnis der Vorinstanz. Vielmehr habe der Zeuge erklärt, dass die Mehrkosten dem Investor klar gewesen seien (act. 61 Ziff. III.2.16). Zu der vom Zeugen J.________ eingereichten Tabelle (act. 40/1) habe die Vorinstanz so- dann ausgeführt, dass das Controlling bzw. die Prüfung der Einhaltung des Budgets anhand der von der Klägerin gestellten Akontorechnungen habe vorgenommen worden müssen; G.________ habe nicht behauptet, dass H.________ die effektiven Kosten gekannt habe. Dies widerspreche diametral den Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.3.8.2, wonach die Be- klagte die einzelnen Akontorechnungen lediglich habe addieren müssen, um die – bestrittene

– Überschreitung des Kostendachs feststellen zu können [s. dazu hinten E. 4.5]. Sie verken- ne auch, dass H.________ aufgrund seiner Doppelfunktion über die getätigten Arbeiten bestens im Bilde gewesen sei (act. 61 Ziff. III.2.17). Fehl gehe auch die von der Vorinstanz in E. 4.3.5.3 des angefochtenen Entscheids [vgl. vorne E. 4.2.2.3] gezogene Schlussfolgerung. Der Zeuge J.________ habe ausgesagt, dass von allem Anfang an klar gewesen sei, dass eine höhere Erschliessung als 84 % zu höheren Kosten führe, was dem Investor von allem Anfang an bekannt gewesen sei. Da der Zeuge auch erklärt habe, H.________ habe stets den Überblick über die geleisteten Zahlungen ge- habt, habe er "sinngemäss belegt, dass Budgeterhöhungen genehmigt worden" seien. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz hätten Budgeterhöhungen nicht periodisch genehmigt wer- den müssen. Vielmehr sei es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, dass eine Entschädigung nach Aufwand stattfinden solle (act. 61 Ziff.III.2.18). 4.2.5 Die Vorbringen der Klägerin genügen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung erneut nicht. Sie hält daran fest, dass eine höhere als die ursprünglich vorgesehene Anzahl OTO-Dosen höhere Kosten verursache, was zwar als logisch erscheint, wie das Projekt S.________ zeigt, aber keineswegs zwingend ist (s. dazu vorne E. 3.5 und hinten E. 4.4). Zu- dem stützt sie sich auf vereinzelte Aussagen ihres Geschäftsführers und des Zeugen J.________, die ihren Standpunkt stützen sollen, lässt jedoch die meisten von der Vorinstanz zitierten Aussagen und deren einlässliche Würdigung gänzlich ausser Acht. Abgesehen da- von ist es kein Geheimnis, dass es möglich ist, auch zu Fragen grundsätzlicher Natur präzise Aussagen zu machen, während mit der blossen Aussage des Zeugen J.________, wonach H.________ stets den Überblick über die geleisteten Zahlungen gehabt habe, offenkundig nicht (und auch nicht "sinngemäss") belegt ist, dass Budgeterhöhungen genehmigt worden sind. Inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, zeigt die Klägerin mit ihren Argumenten nicht auf, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Auf die von der Klägerin in Rech- nung gestellten und von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen ist noch zurückzukommen (vgl. hinten E. 4.5). 4.3 Zum Nachweis der erfolgten Budgeterhöhungen (bzw. der entsprechenden Genehmigungen durch die Beklagte) machte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass die Par- teien vereinbart hätten, die Werkvertragssumme für die Subunternehmerin Y.________ GmbH (nachfolgend: Y.________ GmbH) um CHF 1'181'595.90 zu erhöhen, nachdem diese mitgeteilt

Seite 26/46 habe, dass sie den Netzausbau am Standort Q.________ gemäss den vereinbarten Kon- ditionen nicht kostendeckend ausführen könne. Damit sei bewiesen, dass H.________ bzw. die Beklagte sehr wohl Kenntnis von Budgeterhöhungen gehabt und diesen auch zugestimmt habe. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, auch diesem Argument könne nicht gefolgt werden. Zwar sei erstellt, dass am 15. November 2016 Z.________, der Geschäftsführer der Y.________ GmbH, eine Sitzung zum obgenannten Anliegen anberaumt habe, die von H.________ organisiert worden sei. Am 17. Februar 2017 habe eine weitere Besprechung zwischen H.________, G.________ und Z.________ stattgefunden, bei der es um die "Preissituation FTTH Q.________" gegangen sei. Schliesslich habe G.________ Z.________ mit Schreiben vom

16. Mai 2018 u.a. mitgeteilt, dass die im Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Y.________ GmbH vereinbarten Einheitspreise angehoben würden, sodass die Werkver- tragssumme um brutto CHF 1'181'595.90 erhöht werde (act. 13/16). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem zwischen den Parteien geltenden TU-Vertrag die Klägerin ihre Aufwendungen gegenüber der Beklagten offen abrechne. Mit anderen Worten erhöhe sich der von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellte Be- trag um CHF 1'181'595.90, wenn der Werklohn der Subunternehmerin im entsprechenden Umfang steige. Daraus könne nun aber nicht geschlossen werden, dass das zwischen den Parteien geltende Kostendach wegen der Erhöhung des Werklohns der Subunternehmerin überschritten worden sei. Dafür fänden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr habe G.________ gegenüber der Subunternehmerin im Schreiben vom 16. Mai 2018 festgehalten, man habe mit der Bauherrin (also der Beklagten) mehrere Diskussionen geführt, inwiefern "allfällige Einheitspreisanpassungen akzeptabel und für das Projekt verkraftbar sind" (act. 13/16 S. 2). Offenbar sei man dabei zum Schluss gekommen, dass eine Einheitspreis- erhöhung gegenüber der Subunternehmerin für das Projekt verkraftbar gewesen sei. Dies spreche tendenziell eher gegen eine Überschreitung des Kostendachs. Jedenfalls vermöge die Erhöhung der Werklohnsumme gegenüber der Subunternehmerin weder eine Überschrei- tung des Kostendachs noch eine Zustimmung der Beklagten zu einer Erhöhung des Kosten- dachs zu beweisen (act. 60 E. 4.3.6). 4.3.2 Die Klägerin wendet hiergegen ein, sie habe mit dem Schreiben vom 16. Mai 2018 die Preisan- passung gegenüber der Y.________ GmbH bestätigt und dabei erklärt: "Dem Bauherrn ist wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Diskussion und den (sic!) daraus folgenden Mass- nahmen absolut freiwillig erfolgen und keinen Rechtsanspruch haben (sic!)" (act. 13/16 S. 2). Gegenüber der Y.________ GmbH habe somit eine massive Preiserhöhung stattgefunden, nämlich in der Höhe von CHF 1'181'592.90. Die Vorinstanz behaupte, daraus könne nicht ge- schlossen werden, dass das zwischen den Parteien geltende Kostendach durch die Erhöhung des Werklohns der Subunternehmerin überschritten worden sei. Diese Vorstellung sei lebens- fremd und widerspreche wiederum dem Vertrauensprinzip. Nach der Theorie der Vorinstanz habe die Klägerin einerseits so viele OTO-Dosen wie möglich erstellen müssen und wäre dabei an ein Kostendach gebunden gewesen, womit die OTO-Dosen für die Beklagte immer billiger geworden seien. Darüber hinaus wolle die Vorinstanz allen Ernstes behaupten, dass Mehrkosten von CHF 1'188'595.90, von denen der Vertreter der Beklagten unbestrittenermassen gewusst habe, nicht zu einer Erhöhung

Seite 27/46 des Werklohns geführt hätten. Dies sei eine lebensfremde Behauptung, insbesondere auf- grund der Tatsache, dass H.________ als Vertreter der Beklagten immer über die Zahlun- gen und die Erschliessungen im Bilde gewesen sei, wie der Zeuge J.________ bestätigt ha- be. Mit einem solchen Vertrag würde das Risiko einseitig einer Partei zugewiesen; bei einer einfachen Gesellschaft würde man von einer societas leonina sprechen. Der gesunde Men- schenverstand spreche dagegen. Vielmehr zeige dieser Vorgang, dass eine Kostenerhöhung stillschweigend bzw. konkludent vereinbart worden sei. Wenn die Beklagte tatsächlich der Meinung gewesen wäre, dass ein Kostendach vereinbart worden wäre, hätte es für sie nicht den geringsten Grund gegeben, an der Besprechung mit der Y.________ GmbH teilzuneh- men, die H.________ sogar noch organisiert habe. Wäre ein Kostendach vereinbart worden, dann wäre dies H.________ völlig gleichgültig gewesen. Er habe jedoch an dieser Bespre- chung teilgenommen, was zeige, dass er sich bewusst gewesen sei, dass die Preiserhöhung gegenüber dem Subunternehmer zu Preiserhöhungen auch gegenüber der Beklagten habe führen müssen. Die Bemerkung der Klägerin im Schreiben an die Y.________ GmbH, wo- nach es dem Bauherrn wichtig sei, darauf hinzuweisen, dass die Preiserhöhung eine freiwilli- ge Massnahme sei, spreche Bände (act. 61 Ziff. III.2.19). 4.3.3 Auch diese (im Kern immer gleiche) Argumentation der Klägerin scheitert aus dem immer gleichen Grund: Entgegen ihren Ausführungen war die Klägerin nicht verpflichtet, eine belie- bige Zahl von OTO-Dosen zu einem Pauschalpreis (d.h. einer zum Voraus fixierten Geld- summe) zu realisieren. Vielmehr gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich der Werklohn für die Erstellung der Glasfasernetze nach dem tatsächlichen Aufwand der Klä- gerin bestimmt und die in den Kostengruppen genannten Gesamtinvestitionskosten ein Kos- tendach im Sinne eines reinen Höchstpreises bildeten. Dieses durfte die Klägerin ohne Zu- stimmung der Beklagten nicht überschreiten, ohne sich von der Beklagten eine Erhöhung des Budgets genehmigen zu lassen (vgl. vorne E. 2.3, 3.3 und 3.5 sowie die nachfolgende E. 4.4). Dagegen spricht weder der "gesunde Menschenverstand" noch hat sich die Klägerin (im über- tragenen Sinn) auf eine societas leonina eingelassen (vgl. zum Begriff Sethe, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 533 OR N 6). Vielmehr trägt die Regelung im TU- Vertrag – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – den unterschiedlichen Interessen beider Parteien Rechnung (vgl. vorne E. 3.1.5 und 3.3). Im Übrigen war H.________ nicht befugt, im Alleingang für die Beklagte zu handeln und Erhöhungen des Budgets in deren Namen (kon- kludent) zu genehmigen (s. dazu hinten E. 4.6.1-4.6.4). Mithin erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 4.4 Im Weiteren verwarf die Vorinstanz das Argument der Klägerin, wonach in Q.________ der Erschliessungsgrad an OTO-Dosen höher ausgefallen sei als ursprünglich angenommen, was logischerweise Mehrkosten (d.h. höhere Gesamtinvestitionskosten als in der Kostengruppe vorgesehen) verursacht habe. Dieser Schluss sei falsch. 4.4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 4.4.1.1 In der Kostengruppe S.________ seien Gesamtinvestitionskosten von CHF 28'300'020.00 vorgesehen. Von diesem Betrag sei unbestrittenermassen die Umsatzabgabe an die U.________ (SA) in Höhe von CHF 3'515'360.00 abzuziehen. Der verbleibende Betrag von CHF 24'784'660.00 sei im TU-Vertrag zum Kostendach im Sinne eines reinen Höchstpreises erhoben worden. Die Klägerin habe der Beklagten für die Erstellung des Glasfasernetzes in

Seite 28/46 S.________ schliesslich CHF 22'913'265.67 in Rechnung gestellt (act. 1/57). Das Kosten- dach sei somit um rund CHF 1,9 Mio. unterschritten worden. Statt der in der Kostengruppe erwähnten 10'730 OTO-Dosen (was einem Erschliessungsgrad von 81 % entspreche) seien am Standort S.________ letztlich über 11'800 OTO-Dosen erstellt worden. Demnach habe die Klägerin in S.________ mindestens 1'122 OTO-Dosen mehr erstellen können als ur- sprünglich angenommen. Dennoch sei das Kostendach unangetastet geblieben und habe gar um rund CHF 1,9 Mio. unterschritten werden können (act. 60 E. 4.7.3 1). 4.4.1.2 Die Klägerin wende gegen diese Feststellung ein, das Kostendach sei nur deshalb nicht er- reicht (resp. unterschritten) worden, weil von den ursprünglich in der Kostengruppe für Tief- bauarbeiten budgetierten CHF 6 Mio. schlussendlich CHF 4 Mio. von der U.________ (SA) (der Eigentümerin der Rohrinfrastruktur) getragen worden seien. Nur deshalb habe das Glas- fasernetz in S.________ zu einem tieferen Gesamtpreis errichtet werden können als in der Kostengruppe angenommen (act. 13 Rz 99 und 256). Demgegenüber bestreite die Beklagte die Relevanz der behaupteten CHF 4 Mio. Dieser Betrag betreffe Investitionen in die Rohrin- frastruktur auf öffentlichem Grund. Die U.________ (SA) habe der Beklagten diesen Betrag weiterverrechnet, und zwar in Form der in der Kostengruppe genannten "Umsatzabgabe". Dabei handle es sich um die Miete für die Rohrinfrastruktur. Die Kosten für Investitionen in die Rohrinfrastruktur auf öffentlichem Grund hätten – so die Beklagte sinngemäss – mit der Klägerin nichts zu tun und seien in der Kostengruppe entsprechend auch nicht enthalten. Demgegenüber sehe die Kostengruppe eine Position für Tiefbauarbeiten auf privatem Grund vor (CHF 1'710'000.00). Für Tiefbauarbeiten auf privatem Grund sei die Klägerin zuständig (act. 60 E. 4.7.3.2). 4.4.1.3 An der Parteibefragung hätten G.________ und H.________ – so die Vorinstanz – im We- sentlichen an den Standpunkten in den Rechtsschriften festgehalten. So habe G.________ Folgendes zu Protokoll gegeben: "Die Klägerin hat im Glasfasernetz des Projektes in S.________ einige Probleme [in der] Trasse vorgefunden, welche vom U.________ erstellt wurde. Das Vertragswerk zwischen der Beklagten und des U.________ sah vor, dass man in die Trassen, welche brauchbar sind, reingehen kann. Durch diesen Umstand nahm man das U.________ in die Pflicht. Die Klägerin führte daraufhin die Tiefbaumassnahmen zulasten vom U.________ durch. Diese Arbeiten entstanden in einem Umfang, welches eigentlich das Budget der Netzbetriebsgesellschaft entlastete. Die Klägerin hatte schon einen gewissen An- teil an Tiefbauarbeiten im Budget vorgesehen. Jedoch wurde dieses Budget nicht bean- sprucht, das U.________ hat dies bezahlt. Dies hatte auf die Gesamtkosten einen positiven Einfluss. […]" (act. 41 Ziff. 64). Demgegenüber habe H.________ geantwortet: "[…] Die Be- klagte plante seit Beginn des Projektes nie irgendwelche Kosten für Rohrtiefbauarbeiten für den öffentlichen Grund, wie sie in den Einheiten unter der Leiste 'A' der Kostenübersicht auf- geführt sind. Die Beklagte plante nur, dass man auf dem Privatgrund Tiefbaukosten hat. Auf dem öffentlichen Grund hatte die Beklagte gar keine Kosten festgelegt. Ob das U.________ nun gewisse Arbeiten nachbaute oder das T.________ ihre Aufgaben schon vor dem Projekt vollzog, ist für die Klägerin nicht wichtig, weil dies keinen Einfluss auf die Klägerin hatte" (act. 41 Ziff. 65). Der Zeuge J.________ habe ausgeführt, er habe in Vorstudien investiert, als er die Arbeit am Glasfasernetz begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe ihm Dr. AA.________ von der U.________ (SA) versichert, dass die Verkabelung für das Glasfa- sernetz problemlos durchgeführt werden könne. Das habe sich jedoch als "Traumvorstellung" entpuppt, was dazu geführt habe, dass die U.________ (SA) relativ viel auf eigene Kosten

Seite 29/46 habe nachbauen müssen, damit sie das Rohrnetz den Parteien habe zur Verfügung stellen können (vgl. act. 40 Ziff. 45). 4.4.1.4 Mit seinen Aussagen habe der Zeuge J.________ – so die Vorinstanz – die Ausführungen der Beklagten bestätigt. Wenn er zum Zeitpunkt der Vorstudie – die dem späteren Business-Case bzw. der Kostengruppe zugrunde gelegt worden sei – damit gerechnet habe, eine Rohrinfra- struktur vorzufinden, die für die Erstellung des Glasfasernetzes ohne Weiteres genutzt wer- den könne, habe die Beklagte keinen Grund gehabt, in diesem Zusammenhang Kosten zu budgetieren. Dies spreche dafür, dass die in den Kostengruppen budgetierten Tiefbaukosten (primär) den Privatgrund beträfen. Davon abgesehen habe die Klägerin nicht weiter substan- ziiert, in welcher Budgetposition in der Kostengruppe die behaupteten CHF 6 Mio. für Tief- bauarbeiten auf öffentlichem Grund enthalten sein sollten. Folglich sei irrelevant, dass die U.________ (SA) für Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund habe aufkommen müssen, weil davon auszugehen sei, dass das Kostendach keine solchen Kosten enthalten habe. Die (von der Klägerin beantragte) Befragung von AB.________ habe bei diesem Ergebnis unterbleiben können, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern sich AB.________ zum fraglichen Sachverhalt hätte äussern können (vgl. act. 13 Rz 99). 4.4.1.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin in S.________ mehr OTO-Dosen habe realisieren können als in der Kostengruppe angenommen, sie das Kostendach aber dennoch um rund CHF 1,9 Mio. unterschritten habe. Der Schluss der Klägerin, es sei logisch, dass die Realisierung von mehr OTO-Dosen automatisch zu höheren Gesamtinvestitionskosten führe als in der Kostengruppe vorgesehen, erweise sich somit als falsch. Entsprechend könne die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte jederzeit über die Anzahl erstellter OTO-Dosen Bescheid gewusst habe – sei es aufgrund des durchgeführten Controllings oder der Mitunter- zeichnung der Werkverträge mit den Subunternehmern –, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieses Ergebnis unterstreiche vielmehr die Bedeutung der vertraglichen Pflicht der Klägerin, für die Einhaltung des Kostendachs zu sorgen und die Beklagte im Falle einer drohenden Überschreitung rechtzeitig zu benachrichtigen (act. 60 E. 4.3.7.5). 4.4.2 Die Klägerin bringt demgegenüber vor, sie habe in Ziff. 99 der Replik (act. 13) dargetan, dass am Standort S.________ einzig deshalb ein tieferer Gesamtpreis habe erzielt werden können, weil die Parteien anfänglich noch von Kosten für Tiefbauarbeiten von total CHF 6 Mio. ausge- gangen seien. Von diesen ursprünglich budgetierten 6 Mio. für Tiefbauarbeiten habe schluss- endlich die U.________ (SA) "als Werkeigentümerin der Stadt S.________" CHF 4 Mio. der Kosten getragen. Für diese Behauptung habe die Klägerin den Zeugen AB.________ angeru- fen. Diesen habe die Vorinstanz nicht befragt, womit sie den Anspruch der Klägerin auf recht- liches Gehör verletzt habe. Inwiefern der Zeuge J.________ mit der von der Vorinstanz zitierten Aussage (vgl. act. 40 Ziff. 45) die Aussage der Beklagten [(bzw. von H.________ und nicht die ebenfalls zitierte Aussage von G.________ [act. 41 Ziff. 64]) bestätigt haben solle, sei unerfindlich. Dazu, dass die Klägerin – wie G.________ behaupte – die Tiefbaumassnahmen zulasten der U.________ durchgeführt habe, was das Budget der Netzbetriebsgesellschaft entlastet habe, habe der Zeuge J.________ gar nichts gesagt. Angesichts dieser Unklarheiten wäre die Befragung von AB.________ zwingend gewesen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehörs verletzt. Unverständlich sei sodann die Be-

Seite 30/46 hauptung der Vorinstanz, wonach die Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte jederzeit über die Anzahl der erstellten OTO-Dosen Bescheid gewusst habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne (act. 61 Ziff. III.20). 4.4.3 Den von der Klägerin erhobenen Einwänden kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt wer- den. Zum einen erschöpfen sich ihre Ausführungen überwiegend darin, ohne hinreichenden Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen (vgl. vorne E. 1.2). Zum anderen begnügt sie sich mit der pauschalen Behauptung, es sei unerfindlich, inwiefern der Zeuge J.________ die Aussage der Beklagten bestätigt haben solle, nachdem dieser zur "Behauptung" von G.________ gar nichts gesagt habe. Dieser Hinweis geht nur schon deshalb fehl, weil ein Zeuge die Behauptung einer Partei offenkundig auch dann bestätigen kann, wenn er sich zur gegenteiligen Behauptung der anderen Partei nicht äussert. Liest man die Aussagen des Zeugen J.________ und von H.________, wird zudem deutlich, dass diese im Wesentlichen übereinstimmen. Warum dem nicht so sein soll, ist nicht ersicht- lich und wird von der Klägerin denn auch nicht dargetan. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass sie nicht weiter substanziiert habe, in welcher Budgetposition in der Kostengruppe die behaupteten CHF 6 Mio. für Tiefbauarbeiten auf öffentlichem Grund enthalten sein sollten, und folglich davon auszugehen sei, dass das Kostendach keine solchen Kosten enthalten ha- be, verliert die Klägerin sodann kein Wort (s. auch act. 67 Rz 98-100). Ferner macht sie gel- tend, dass die Vorinstanz den von ihr angerufenen Zeugen AB.________ hätte einvernehmen müssen. Indessen stellt sie – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – nicht klar, inwiefern AB.________ überhaupt Aussagen zu welchen (streitigen) Sachverhalten machen und er damit einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten könnte (vgl. dazu Carr, Stolpersteine im erstinstanzlichen Zivilprozess, ZZZ 60/2022 S. 384 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2024 vom 7. November 2024 E. 2.4.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme von AB.________ als Zeugen verzichtete (s. dazu auch hinten E. 4.7). Dies gilt umso mehr, als das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu erset- zen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt; über unsubstanziierte Behaup- tungen ist daher von vornherein kein Beweis zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.6.2; 4A_44/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.3; BGE 144 III 67 E. 2.1). Schliesslich ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – ohne Weite- res nachvollziehbar, dass sie aus dem Umstand, dass die Beklagte jederzeit über die Anzahl der erstellten OTO-Dosen Bescheid wusste, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Voraus- setzung ist allerdings, dass dieser von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht isoliert be- trachtet, sondern im entsprechenden Kontext gelesen wird (vgl. vorne E. 4.4.1.5), was die Klägerin unterlässt. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.5 In einem nächsten Schritt ging die Vorinstand auf die Akontozahlungen ein, welche die Beklag- te der Klägerin unbestrittenermassen geleistet habe, obschon im TU-Vertrag keine solchen vorgesehen gewesen seien (act. 60 E. 4.3.8). 4.5.1 Die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Seite 31/46 4.5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden unter Akontozahlungen – wozu auch Abschlagszahlungen gehörten – gemeinhin vorläufige Zahlungen verstanden, die einzig unter Vorbehalt einer definitiven Abrechnung zu leisten seien. Entsprechend sei die Differenz zwi- schen den geleisteten Akontozahlungen und dem durch die Abrechnung festgestellten, effekti- ven vertraglichen Anspruch von der einen oder anderen Partei auszugleichen und stelle eine Akontozahlung im Regelfall keine Anerkennung einer bestimmten Forderungshöhe dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_51/2023 vom 23. Mai 2023 E. 6.3 m.H.). Es sei anzunehmen, dass die Parteien von Akontozahlungen im vorstehend genannten Sinne ausgegangen seien, nachdem die Klägerin anerkenne, dass die Beklagte für das Glasfasernetz in S.________ CHF 580'148.90 (inkl. MWST) zu viel an Akontozahlungen geleistet habe und Anspruch auf de- ren Rückerstattung habe (act. 60 E. 4.3.8.1). 4.5.1.2 Im Zusammenhang mit dem Glasfasernetz in Q.________ habe die Beklagte während mehre- rer Jahre unzählige Akontorechnungen im Gesamtbetrag von CHF 24'609'430.75 bezahlt. Dieser Betrag übersteige das Kostendach um CHF 1'924'910.75 (= CHF 24'609'430.75 – CHF 22'684'520.00). Die Beklagte habe in der Duplik vorgebracht, sie habe die Akontorech- nungen vor der Freigabe stets auf die Einhaltung des Kostendachs überprüft. An der Partei- befragung habe H.________ dargelegt, er sei bei der Beklagten für die Kontrolle der Kosten zuständig gewesen. Dabei seien die eingehenden Akontorechnungen mit dem Budget bzw. den Gesamtinvestitionskosten verglichen und anschliessend jeweils freigegeben worden, weil die Summe der Akontorechnungen nie zu einer Überschreitung des Budgets geführt habe (vgl. act. 41 Ziff. 33 und 67). Angesichts der von ihr behaupteten Kostenkontrolle sei es – so die Vorinstanz – kaum vorstellbar, dass die Beklagte irrtümlich rund CHF 1,9 Mio. an Akontozah- lungen über das Kostendach hinausgehend geleistet habe, zumal sie zahlreiche Akontorech- nungen habe begleichen müssen, damit eine Differenz von mehr als CHF 1,9 Mio. entstanden sei. Entsprechend hätte sie diverse Male feststellen können (und müssen), dass das Kosten- dach überschritten sei. Dass die Akontorechnungen laut der Beklagten intransparent gewesen seien, ändere daran nichts: Die Beklagte habe die einzelnen Akontorechnungen lediglich addieren müssen, um die Überschreitung des Kostendachs feststellen zu können (act. 60 E. 4.3.8.2). 4.5.1.3 Zwar handle es sich bei Akontozahlungen um vorläufige Zahlungen, die unter dem Vorbehalt einer Schlussrechnung erfolgten und im Regelfall keine Anerkennung einer bestimmten For- derungshöhe darstellten. Die Begleichung einer Akontorechnung sei aber gleichwohl als Erfüllungshandlung zu qualifizieren. Dass der effektiv geschuldete Betrag im Zeitpunkt der Zahlung noch offen sei, weil er von der Schlussrechnung abhänge, ändere daran nichts. Der Vorbehalt der Schlussrechnung habe einzig zur Folge, dass aus der Akontozahlung für sich nicht geschlossen werden könne, der Schuldner anerkenne eine Forderung in Höhe der er- folgten Akontozahlung. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies Folgen- des: Dass die Beklagte Akontozahlungen im Umfang von mehr als CHF 1,9 Mio. über das Kostendach hinaus geleistet habe, obwohl sie behaupte, die Rechnungen stets auf die Ein- haltung des Kostendachs überprüft zu haben, deute darauf hin, dass sie der Meinung gewe- sen sei, der Klägerin für die Erstellung des Glasfasernetzes in Q.________ ungefähr CHF 24,6 Mio. zu schulden. Aufgrund des Vorbehalts der Schlussrechnung könne der effek- tiv geschuldete Betrag auch tiefer sein als die geleisteten Akontozahlungen; für das Glasfa- sernetz in S.________ habe die Beklagte beispielsweise unbestrittenermassen CHF 580'148.90 zu viel bezahlt. Wäre die Beklagte jedoch der Meinung gewesen, über das

Seite 32/46 Kostendach hinaus nichts zu schulden, hätte sie kaum zusätzliche Akontozahlungen von mehr als CHF 1,9 Mio. geleistet. Die Beklagte habe in der Duplik denn auch ausgeführt, sie habe die Akontorechnungen "im guten Glauben bezahlt, dass damit der ungefähre Aufwand abgedeckt würde" (act. 17 Rz 146; act. 60 E. 4.3.8.3). 4.5.1.4 Würden Erfüllungshandlungen vorgenommen, sei das ein starkes Indiz für den vollzogenen Vertragsabschluss. Die das Kostendach übersteigenden Akontozahlungen der Beklagten seien folglich ein starkes Indiz dafür, dass das Kostendach gemäss TU-Vertrag – jedenfalls im Um- fang von rund CHF 1,9 Mio. – mündlich oder konkludent erhöht und dabei auf den Schriftlich- keitsvorbehalt gemäss Art. 11 Ziff. 5 und Art. 20 Abs. 3 des TU-Vertrags verzichtet worden sei. Die Frage, ob das Kostendach um rund CHF 1,9 Mio. angehoben worden sei, könne jedoch of- fenbleiben. Vorliegend wäre der Klägerin nämlich selbst dann nicht geholfen, wenn aufgrund der geleisteten Akontozahlungen auf eine Erhöhung des Kostendachs im Umfang der Akonto- zahlungen geschlossen würde. Die Klägerin fordere von der Beklagten für die Erstellung des Glasfasernetzes in Q.________ eine Zahlung von CHF 1'324'235.35. Bei diesem Betrag handle es sich um jenen Teil der Endabrechnung, der durch die geleisteten Akontozahlungen nicht ge- deckt sei. Das einzige Indiz für eine Erhöhung des Kostendachs um rund CHF 1,9 Mio. seien die in diesem Umfang geleisteten Akontozahlungen. Solche fehlten jedoch für den geforderten Betrag (CHF 1'324'235.35). Weitere Indizien, die darauf schliessen liessen, dass das Kosten- dach nicht nur im Umfang von CHF 1,9 Mio., sondern zusätzlich um CHF 1'324'235.35 ange- hoben worden sei, bestünden nicht. Wie sich aus den vorstehenden und nachfolgenden Er- wägungen ergebe, sei der Klägerin auch der unmittelbare Beweis dafür misslungen (act. 60 E. 4.3.8.4 f.). 4.5.1.5 Die Klägerin argumentiere, dass nebst den an den gemeinsamen Besprechungen und Bau- kommissionssitzungen vereinbarten Budgeterhöhungen zusätzliche Aufwendungen für das Budget 2017 für die Standorte Q.________ und S.________ abgerechnet worden seien. Den Excel-Listen, die der E-Mail vom 29. November 2016 von G.________ an H.________ bei- gefügt gewesen seien, lasse sich entnehmen, dass am Standort Q.________ im Jahr 2017 für die Budgetpositionen "Realisierung bis HAK, Arbeit" zusätzliche Aufwendungen von total CHF 572'395.40 und für "Realisierung bis HAK, Material" solche von total CHF 643'000.00 angefallen seien. Die von der Klägerin erwähnte Excel-Liste sei – so die Vorinstanz – mit "Budget FTTH Q.________" überschrieben (act. 13/29). Unter der Rubrik "A6, Realisierung bis HAK, Arbeit + A10, Tiefbau" würden "zusätzliche Aufwendungen" im Gesamtbetrag von CHF 572'395.40 aufgelistet. Unter der Rubrik "A7, Realisierung bis HAK, Material" würden "zusätzliche Aufwendungen" im Gesamtbetrag von CHF 643'000.00 (act. 13/29 S. 2) aufgeführt. Ge- samthaft würden für den Standort Q.________ somit "zusätzliche Aufwendungen" in Höhe von CHF 1'215'395.40 erwähnt. Unklar und weder aus der Excel-Liste noch der E-Mail vom

29. November 2016 ersichtlich sei, ob und wie diese "zusätzlichen Aufwendungen" in das Budget 2017 eingeflossen seien. So sei insbesondere nicht klar, ob das Kostendach auf- grund dieser "zusätzlichen Aufwendungen" überschritten und deshalb eine Erhöhung des Kostendachs im Umfang dieses Betrags erforderlich geworden sei. Gegen eine Überschrei- tung des Kostendachs spreche jedenfalls, dass in der Excel-Liste das Total der "effektiven" Kosten bis und mit 2017 mit CHF 21'895'765.65 angegeben werde. Die Klägerin habe es un-

Seite 33/46 terlassen, die Excel-Liste in ihren Rechtsschriften zu konkretisieren und zu erläutern. Damit sei sie ihren Substanziierungsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen. Davon abgesehen sei unklar, ob die Beklagte diesen angeblichen "Budgeterhöhungen bzw. zusätzlichen Aufwendungen für das Jahr 2017" (act. 13 Rz 181) zugestimmt habe. Eine Er- höhung des vertraglich fixierten Kostendachs bedinge eine Änderung des TU-Vertrags. Die Klägerin gehe offenbar davon aus, dass die Beklagte ihre Offerte zur Vertragsänderung (also die E-Mail vom 29. November 2016 mit den Excel-Listen) stillschweigend akzeptiert habe, da diese die E-Mail bzw. die Excel-Listen "nie beanstandet und anstandslos bezahlt" habe (act. 13 Rz 181). Wie bereits dargelegt, stellten die das Kostendach übersteigenden Akonto- zahlungen der Beklagten zwar ein starkes Indiz dafür dar, dass das Kostendach gemäss TU-Vertrag im Umfang der Akontozahlungen erhöht worden sei. Dieser Schluss helfe der Klägerin aber auch im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Denn nach ihrer Ansicht habe die Beklagte die "zusätzlichen Aufwendungen für das Jahr 2017" im Umfang von CHF 1'215'395.40 durch die Leistung der Akontozahlungen akzeptiert. Entsprechend wäre dieser Betrag in den Akontozahlungen von insgesamt CHF 24'609'430.75 enthalten. Aus den erfolgten Akontozahlungen könne – wie dargelegt – jedoch nicht geschlossen werden, dass das Kostendach auch über diesen Betrag (CHF 24'609'430.75) hinaus erhöht worden sei. Auch die E-Mail vom 29. November 2016 mit den beigefügten Excel-Listen lasse keinen solchen Schluss zu (act. 60 E. 4.3.9.1 f.). 4.5.2 Dem hält die Klägerin in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen (act 61 Ziff. III.21): 4.5.2.1 Unbestritten sei, dass die Akontozahlungen für das Glasfasernetz in Q.________ das (be- strittene) Kostendach um CHF 1'924'910.75 überschritten hätten. Die Vorinstanz habe so- dann zu Recht festgehalten, dass die Beklagte zahlreiche Akontorechnungen habe beglei- chen müssen, um auf einen Gesamtbetrag von rund 1,9 Mio. zu kommen, und sie die einzel- nen Akontorechnungen lediglich habe addieren müssen, um die Überschreitung des Kosten- dachs feststellen zu können. Weiter habe die Vorinstanz erklärt, dass das Kostendach gemäss TU-Vertrag – jedenfalls im Umfang im von rund CHF 1,9 Mio. – mündlich oder kon- kludent erhöht und dabei auf den Schriftlichkeitsvorbehalt des TU-Vertrags verzichtet worden sei, worauf ihre Begründung in der Aussage kulminiere, dass das einzige Indiz für die Er- höhung des Kostendachs von rund CHF 1,9 Mio. die in diesem Umfang geleisteten Akonto- zahlungen seien, solche jedoch für den geforderten Betrag von CHF 1'324'235.50 fehlen würden. 4.5.2.2 Diese Argumentation gehe fehl. Die Akontozahlungen und die in diesem Zusammenhang richtigen Ausführungen der Vorinstanz zeigten, dass eben gar kein Kostendach vereinbart worden sei, und zwar auch nicht auf dem Betrag, um den die Akontozahlungen höher seien. Vielmehr habe eine Vereinbarung bestanden, dass die Klägerin nach dem tatsächlichen Aufwand habe abrechnen dürfen, was ja auch die Vorinstanz anerkenne. Sie lege über das Ganze aber ein Kostendach, was aus den bereits genannten Gründen nicht zutreffe. Es sei wiederum zu berücksichtigen, dass H.________ in einer Doppelfunktion tätig gewesen sei und er als Projektleiter der Klägerin genau gewusst habe, was vor sich gegangen sei. Dies sei ihm auch in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beklagten zuzurechnen.

Seite 34/46 4.5.2.3 Die Klägerin habe in der Replik (act. 13 Rz 179 ff.) behauptet, dass für den Standort Q.________ im Jahre 2017 insgesamt CHF 1'215'395.40 zusätzlich an Kosten angefallen seien. Damit habe sie die Behauptung der Beklagten, wonach das Budget bzw. die Kosten- gruppe nie angepasst worden sei, bestritten. In der Duplik habe die Beklagte den Erhalt die- ser E-Mail samt Excel-Tabelle nicht bestritten, sondern mit dem Schriftlichkeitsvorbehalt ar- gumentiert. Die Begründung der Vorinstanz gehe daher ebenfalls fehl; sie gehe von einem Kostendach aus, was bestritten sei. 4.5.3 Auch diese unspezifischen Ausführungen basieren auf der unzutreffenden Auffassung der Klägerin, wonach die Parteien kein Kostendach vereinbart haben (vgl. vorne E. 2.3 und E. 3). Die Klägerin beruft sich sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie allerdings nur sehr rudimentär wiedergibt und mit denen sie sich letztlich auch nicht auseinandersetzt. Ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Erwägungen die Argumentation der Klägerin stützen sollen. Die Klägerin übergeht zu- dem die vorinstanzliche Feststellung, dass sie die Excel-Listen (bezüglich der "effektiven" Kosten bis und mit 2017) in ihren Rechtsschriften weder konkretisiert noch erläutert hat und sie damit ihren Substanziierungsobliegenheiten nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3). Daran ändert auch der pauschale Hinweis der Klägerin auf die Rz 179 ff. der Replik nichts (vgl. vorne E. 1.2), zumal die Klägerin dort auf die von ihr erwähnte E-Mail [samt Excel-Tabelle] nur am Rand eingeht (vgl. Rz 181). Wesentlich ist hingegen, dass die Klägerin genau an der von ihr zitierten Stelle behauptet hat, dass – wie die Vorinstanz bemerkte – die Beklagte die "zusätzlichen Aufwen- dungen für das Jahr 2017" im Umfang von CHF 1'215'395.40 durch die Leistung von Akonto- zahlungen akzeptiert hat, weshalb dieser Betrag in den Akontozahlungen von insgesamt CHF 24'609'430.75 enthalten wäre (vgl. vorne E. 4.5.1.5 a.E. sowie act. 60 E. 4.3.9 und E. 4.3.9.2). Dazu äussert sich die Klägerin wiederum mit keinem Wort, sondern hält lediglich fest, dass die Argumentation der Vorinstanz, wonach Akontozahlungen für den geforderten Betrag fehlen würden, fehl gehe. Damit ist die Berufung nicht hinreichend begründet, weshalb auch in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist. Auf die Stellung bzw. "Doppelfunktion" von H.________ ist später noch zurückzukommen (vgl. hinten E. 4.6.1). 4.6 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der (unmittelbare) Beweis dafür, dass die Beklagte einer Erhöhung des Kostendachs auf mindestens CHF 25'846'639.94 zugestimmt habe und der TU-Vertrag entsprechend abgeändert worden sei, sei der Klägerin nicht gelungen. Indizien bestünden einzig dafür, dass das Kostendach im Umfang der geleisteten Akontozahlungen (d.h. auf CHF 24'609'430.75) erhöht worden sein könnte. Diese Frage könne indessen offen- bleiben. Da die Klägerin das Kostendach – verstanden als reinen Höchstpreis – jedenfalls im Umfang der vorliegend geltend gemachten Forderung (CHF 1'324'235.35) ohne Zustimmung der Beklagten überschritten habe, sei ein entsprechender Vergütungsanspruch zu verneinen. Folglich sei die Klage bezüglich der Forderung von CHF 1'324'235.35 abzuweisen (act. 60 E. 4.3.11). 4.6.1 Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass an diesem Ergebnis auch der Hinweis der Klägerin, wonach zwischen ihr und H.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden ha- ben solle, nichts zu ändern vermöge. Dies begründete sie wie folgt:

Seite 35/46 4.6.1.1 H.________ sei [während der vorliegend relevanten Zeit] einerseits Mitglied des Verwal- tungsrats der Beklagten mit Kollektivunterschrift zu zweien und andererseits als Projektlei- ter/Bauherrenberater bei der Klägerin angestellt gewesen. Im Rahmen seiner Anstellung bei der Klägerin sei er direkt dem Geschäftsführer G.________ unterstellt gewesen. Es sei er- stellt, dass H.________ stark in die Umsetzung der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ involviert gewesen sei. In seiner Funktion als Projektleiter der Klägerin sei er insbesondere für die Standortakquisition verantwortlich gewesen. Mit einer E-Mail vom

7. Februar 2014 habe er die Mitarbeitenden der Klägerin über Anpassungen in der Organisa- tion der Standortakquisition informiert und u.a. mitgeteilt, dass Fortschritt und Resultate an der Projektleitersitzung der Klägerin "gemessen resp. entsprechende Massnahmen verein- bart [werden]. Oder aber direkt bilateral und einfach untereinander schnell gelöst" (act. 13/6). Die Klägerin leite aus dieser E-Mail ab, dass viele Entscheidungen bilateral und mündlich ge- troffen worden seien, ohne die jeweiligen Formalitäten für jede Sitzung immer einzuhalten; H.________ habe einen lockeren Geschäftsstil gepflegt und die Formalitäten nicht immer eingehalten, sodass auch Erhöhungen des Kostendachs auf diese Weise beschlossen wor- den seien. Diese Schlussfolgerung – so die Vorinstanz – bestreite die Beklagte zu Recht. H.________ habe die E-Mail vom 7. Februar 2014 (wie sich nur schon aus der Signatur er- gebe) in seiner Funktion als Angestellter der Klägerin verfasst. Aus der E-Mail könne folglich höchstens geschlossen werden, dass er – in seiner Funktion als Projektleiter der Klägerin – bei der Arbeit des klägerischen Standortakquise-Teams auch bilateral abgesprochene und pragmatische Lösungen begrüsst habe. Dass H.________ – in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten – auch Änderungen des TU-Vertrags mündlich oder per Handschlag vorgenommen hätte, ergebe sich aus besagter E-Mail hingegen nicht. Der Zeuge J.________ habe bestätigt, dass H.________ auch als Mitglied des Verwaltungs- rats der Beklagten in die Glasfaserprojekte in Q.________ und S.________ involviert und ei- ne Abgrenzung deshalb nicht immer einfach gewesen sei. Auf die Frage, ob die Doppelfunkti- on von H.________ bei der Beklagten je ein Thema gewesen sei, habe der Zeuge J.________ erklärt: "[…] H.________ war für die Klägerin sowie für die Beklagte fast in Per- sonalunion bei den Glasfasernetzprojekten in S.________ und Q.________ vertreten. Er be- treute diese Netze auf alle Fälle sehr intensiv. Ich kann mich nur daran erinnern, dass man bestimmt einmal über die Abgrenzungen sprach, jedoch war seine Doppelfunktion kaum ein Thema" (act. 40 Ziff. 11). Ausserdem habe der Zeuge J.________ ausgeführt, er glaube, dass H.________ bei der Klägerin eine grosse Teilverantwortung für die Akquisition gehabt habe. Er "empfinde es jedoch als schwierig, eine Abgrenzung zwischen den Arbeitsbereichen zu finden, weil man sehr eng zusammenarbeitete. Ich habe [die Doppelfunktion von H.________] nie in Frage gestellt und ich forderte auch nie nach Transparenz. Wir haben die Projekte ge- meinsam begonnen und vorwärtsgebracht. Deswegen kann ich kaum eine Abgrenzung ma- chen, weil ich nicht wusste, in welcher Funktion H.________ in den einzelnen Arbeitsschritten auftrat" (vgl. act. 40 Ziff. 13; act. 60 E. 4.3.12.2). 4.6.1.2 Dass H.________ für beide Parteien intensiv in die Glasfaserprojekte involviert gewesen sei und zuweilen Abgrenzungsprobleme bestanden hätten, ändere – so die Vorinstanz – nichts daran, dass die Klägerin die Beweislast dafür trage, dass die Parteien sich (mündlich oder konkludent) auf eine Erhöhung des Kostendachs auf mindestens CHF 25'846'639.94 geeinigt hätten. Wie dargelegt, gelinge ihr dieser Beweis nicht. Indizien bestünden lediglich für eine Erhöhung auf CHF 24'609'430.75. Der blosse Umstand, dass H.________ für beide Parteien

Seite 36/46 tätig gewesen sei, beweise oder indiziere die Vornahme einer solchen Vertragsänderung nicht. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Klägerin bei dieser Sachlage ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des TU-Vertrags und eine hinreichende schriftliche Dokumentation gelegt hätte. Die behaupteten mündlichen Absprachen zwischen ihr und H.________ (in dessen Funktion als Verwaltungsrat) seien nicht erstellt. 4.6.2 Demgegenüber hält die Klägerin in der Berufung daran fest, dass zwischen ihr und H.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. H.________ sei während der Erstellung der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ alles andere als ein gewöhnlicher Ange- stellter der Klägerin bzw. ein gewöhnliches Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten gewe- sen. Er habe bei der Klägerin sowie bei der Beklagten Tätigkeiten mit Geschäftsführungsauf- gaben ausgeübt und dabei massgeblich die strategische und organisatorische Ausrichtung der Klägerin sowie der Beklagten beeinflusst. H.________ sei offensichtlich in einer Doppelfunktion tätig gewesen, weshalb zwischen ihm – als Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten – und als Angestelltem der Klägerin bzw. insbesondere zu seinem ehemaligen Vorgesetzten G.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe. Auch dem Zeugen J.________ sei diese Doppelfunktion bekannt gewesen. Für ihn sei dies nie ein Thema gewe- sen; er habe darin kein Problem gesehen (act. 40 Ziff. 11 f.). Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass H.________ für beide Parteien intensiv in die Glas- faserprojekte involviert gewesen sei. Sie verkenne aber, dass alles, was H.________ für die Klägerin wahrgenommen habe, er auch als Verwaltungsrat der Beklagten habe wahrnehmen müssen. Das Wissen in der einen Funktion sei ihm in der anderen Funktion zuzurechnen. Wie die Vorinstanz mehrfach bestätigt habe, habe H.________ Akontozahlungen für die Be- klagte tätigen müssen. Dies habe er im Wissen darum getan, welche Arbeiten insbesondere in Q.________ ausgeführt worden seien. Dieses Wissen sei ihm zuzurechnen (act. 61 Ziff. III.1.2 und Ziff. III.2.23). 4.6.3 Mit diesen Vorbringen ist die Klägerin nicht zu hören. Sie beharrt einfach auf ihren Behaup- tungen, wonach zwischen ihr und H.________ ein besonderes Vertrauensverhältnis bestan- den und dieser eine Doppelfunktion ausgeübt habe, weshalb sein Wissen ihm in der [jeweils] andere Funktion zuzurechnen sei. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen nimmt sie jedoch nicht Bezug und versäumt es auch, Aktenstücke zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten. Inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten ist. 4.6.4 Eventualiter erwog die Vorinstanz, dass der Klägerin auch dann nicht geholfen wäre, wenn ihr der Beweis für die behaupteten bilaterale Absprachen gelungen wäre, weil H.________ als Verwaltungsrat der Beklagten während der vorliegend interessierenden Zeitspanne ledig- lich über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt habe. Alleine hätte er daher über eine Abän- derung des TU-Vertrags gar nicht entscheiden können. Die Klägerin habe es sodann ver- säumt, konkret und detailliert darzulegen, welche Entscheide "bilateral" getroffen und vom Verwaltungsrat der Beklagten anschliessend mitgetragen worden seien. Ihr Verweis auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht scheitere daher schon an der fehlenden substanziierten Behauptung eines Handelns in fremdem Namen. Ausführungen zu den weiteren Vorausset- zungen (insbesondere berechtigter guter Glauben) würden sich deshalb erübrigen (act. 60 E. 4.3.12.3 a.E. und E. 3.12.4).

Seite 37/46 Mit dieser selbstständigen Eventualbegründung setzt sich die Klägerin nicht auseinander, weshalb auch aus diesem Grund auf ihre Rügen nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2 a. E.). 4.7. Schliesslich stellt die Klägerin im Berufungsverfahren erneut den prozessualen Antrag, AB.________ sei als Zeuge zu befragen (act. 61 S. 3). 4.7.1 Zur Begründung macht sie allgemein geltend, dass AB.________ seit 29. Februar 2024 nicht mehr bei der Klägerin arbeite. Er habe nicht den geringsten Grund, zugunsten seiner frühe- ren Arbeitgeberin auszusagen. Fehl gehe auch die Argumentation, AB.________ sei an Sachverhalten, zu denen er als Zeuge angerufen worden sei, "nicht dabei" gewesen. Dies sei selbstverständlich nicht zwingend. Auch eine Aussage darüber, was der Zeuge erfahren ha- be, sei von Bedeutung. Seine Aussagen könnten "im Rahmen der richterlichen Beweiswürdi- gung gewürdigt" werden. Indem die Vorinstanz es unterlassen habe, AB.________ als Zeu- gen zu befragen, habe sie den Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (act. 61 Ziff. II.3 f.). 4.7.2 In der Folge bringt die Klägerin vor, die Argumentation der Vorinstanz setze voraus, dass die Parteien ein Kostendach vereinbart hätten. Nur schon, weil gerade kein Kostendach verein- bart worden sei, gingen diese Ausführungen ins Leere. Abgesehen davon habe es die Vor- instanz zu Unrecht unterlassen, den zur Befragung angebotenen Zeugen AB.________ zu befragen. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 61 Ziff. III.2.13 S. 19 a.E.; vgl. vorne E. 4.4.1.4). Im Weiteren weist die Klägerin darauf hin, dass am Standort S.________ einzig deshalb ein tieferer Gesamtpreis habe erzielt werden können, weil die Parteien anfänglich noch von Kosten für Tiefbauarbeiten von CHF 6 Mio. ausgegangen seien. Von diesen ursprünglich budgetierten 6 Mio. für Tiefbauarbeiten seien schlussendlich CHF 4 Mio. von der U.________ (SA) als Werkeigentümerin der Stadt S.________ getragen worden. Für diese Behauptung habe die Klägerin den Zeugen AB.________ angerufen. Dieser sei nicht befragt worden, obwohl eine Einvernahme angesichts der in diesem Zusammenhang bestehenden Unklarheiten zwingend gewesen wäre. Damit habe die Vorinstanz wiederum den Anspruch der Klägerin auf das rechtliche Gehör verletzt (act. 61 Ziff.III.2.20; vgl. dazu auch vorne E. 4.4.2 f.). Schliesslich beharrt die Klägerin auch im Zusammenhang mit den Kosten von CHF 1'215'395.40, die für den Standort Q.________ im Jahr 2017 zusätzlich an- gefallen seien (vgl. vorne E. 4.5.2 f.), auf der Einvernahme des Zeugen AB.________. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er als aktueller Angestellter der Klägerin nicht unabhän- gig und der Beweiswert seiner Aussage von vornherein beschränkt sei, sei an sich schon eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Seit dem 28. Februar 2024 arbeite der angerufene Zeuge AB.________ nicht mehr bei der Klägerin. Dies sei eine neue Tatsache, die berück- sichtigt werden könne. Der Zeuge habe nicht den geringsten Grund, zugunsten der Klägerin auszusagen. Deshalb sei seine Befragung zwingend (act. 61 Ziff. III.22). 4.7.3 Der Klägerin ist vorab insoweit zuzustimmen, als AB.________ offenbar tatsächlich nicht mehr bei ihr angestellt ist (s. dazu act. 69 f.). Ob er daher als unabhängiger Zeuge zu be- trachten wäre und welcher Beweiswert seinen Aussagen allenfalls zukäme, kann allerdings offenbleiben. Die Vorinstanz hielt nämlich nur eventualiter fest, dass AB.________ als aktuel- ler Angestellter der Klägerin nicht unabhängig sei und der Beweiswert seiner Aussagen von vornherein beschränkt wäre (vgl. act. 60 E. 4.3.10). In erster Linie verzichtete die Vorinstanz

Seite 38/46 auf die Einvernahme von AB.________, weil für sie nicht ersichtlich war, inwiefern sich die- ser zum fraglichen Sachverhalt hätte äussern können (vgl. act. 60 E. 4.7.3.4), oder weil sie zum Schluss gelangte, dass AB.________ die relevanten Tatsachen nicht unmittelbar wahr- nehmen konnte (act. 60 E. 4.3.10; s. auch act. 60 E. 5.3.5.3; s. auch act. 67 Rz 9). Auf diese (selbstständige) Begründung geht die Klägerin nicht ein (s. dazu vorne E. 1.2 a.E.) und sie zeigt mit ihren pauschalen Ausführungen insbesondere auch nicht auf, weshalb und zu wel- chen konkreten Sachverhalten eine Einvernahme "zwingend" gewesen wäre. Mithin ist auch in diesem Zusammenhang auf die Berufung nicht einzutreten. 4.7.4 Anzumerken bleibt, dass Gegenstand des Zeugnisses die Aussage über potenziell entscheid- relevante Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt ist, welche die Zeugin bzw. der Zeuge unmittelbar selber wahrgenommen hat. Das sog. Zeugnis vom Hörensagen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich um mittelbare Wahrnehmungen (Wahrnehmungen einer ande- ren Person, die davon berichtet) handelt (Art. 169 ZPO; vgl. Weibel/Singh, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 169 ZPO N 7; Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2025, Art. 169 ZPO N 1; je m.w.H.). Die Klägerin legt nicht substanziiert dar, welche Sachverhalte AB.________ unmittelbar selbst wahrgenommen haben soll. Dementsprechend war und bleibt unklar, inwiefern AB.________ einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten könnte. Abgesehen davon dient das Beweisverfahren — wie bereits dargelegt – nicht dazu, fehlende Behauptungen zu erset- zen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (s. dazu auch vorne E. 4.4.3). An solchen Behauptungen mangelt es, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf eine Befragung von AB.________ verzichtet hat. 4.7.5 Nach dem Gesagten kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein. Somit erweist sich auch diese Rüge der Klägerin als unbegründet. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Klage bezüglich der Forderung von CHF 1'324'235.35 bzw. CHF 1'040'688.99 (nach Verrechnung) zu Recht abgewiesen hat. Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag – soweit überhaupt hinreichend begründet

– nicht zu überzeugen. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 5. Aus dem Vertrag Billing & Ticketing machte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Gesamtforderung von CHF 180'517.15 geltend (vgl. Ziff. 3 des Klagebegehrens sowie act. 60 E. 5.1.1). Die Vorinstanz kam nach einlässlichen Erwägungen zum Schluss, dass die Beklag- te der Klägerin aus dem Vertrag Billing & Ticketing total CHF 276'943.89 schulde (act. 60 E. 5.4). Im Weiteren stellte sie fest, dass der Beklagten für die Erstellung des Glasfasernetzes in S.________ unbestrittenermassen ein Anspruch auf Rückerstattung von Akontoleistungen im Betrag von CHF 580'148.90 zustehe. Die Beklagte bringe diese Forderung zur Verrech- nung (s. dazu auch vorne Sachverhalt Ziff. 8). Da die Verrechnungsforderung der Beklagten den der Klägerin zugesprochenen Forderungsbetrag von CHF 276'943.89 übersteige, würden die klägerischen Forderungen erlöschen, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen sei (act. 60 E. 9).

Seite 39/46 5.1 In der Berufung wendet die Klägerin hiergegen ein, für Billing & Ticketing sei die Rechnung über CHF 45'862.75 (act. 1/204) mangels genügender Substanziierung abgewiesen worden. Aus act. 1/204 ergebe sich aber, dass die Klägerin für die Instandstellungen und Reparatur von Schäden, welche [in S.________] von der U.________ (SA) verursacht worden seien, 6 Rechnungen gestellt habe (nämlich 3 Rechnungen für Instandstellungsarbeiten am ________ [Adresse] und 3 Rechnungen für Instandstellungsarbeiten an der ________ [Adresse]). Der Beklagten wäre es zuzumuten gewesen, zumindest die Behauptung aufzu- stellen, dass an diesen Örtlichkeiten keinerlei Schäden entstanden seien bzw. die Klägerin "nichts getan" habe. Dies habe die Beklagte unterlassen und somit die entsprechenden For- derungen nicht substanziiert bestritten. Diese Forderungen seien daher mit der gleichen Be- gründung, mit der die Vorinstanz die anderen Rechnungsbeträge für Billing & Ticketing gut- geheissen habe, ebenfalls gutzuheissen. Bei dieser Sachlage sei auch Ziff. 2 [recte: Ziff. 3] der Klage gutzuheissen (act. 61 Ziff. III.3.1). 5.2 Was die Klägerin vorbringt, ist unverständlich. Sie verweist auf ein einziges Aktenstück und leitet daraus ab, dass auch Ziff. 3 des in der Klage gestellten Rechtsbegehrens gutzuheissen sei. Dabei versäumt sie es nicht nur, im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen zu be- zeichnen, die sie beanstandet. Vielmehr lässt sie auch jegliche argumentative Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen. Sie zeigt insbesondere nicht in nach- vollziehbarer Weise auf, weshalb die Vorinstanz wegen der Rechnung über CHF 45'862.75 (act. 1/204) der Klägerin einen Betrag von CHF 180'517.15 hätte zusprechen sollen. Auf ihre Vorbringen ist nicht einzutreten; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den Akten danach zu su- chen, was die Klägerin gemeint haben könnte (vgl. vorne E. 1.2). 6. Dass die der Klägerin zugesprochenen Forderungen von CHF 72'154.00 für die Machbarkeits- studie W.________ und von CHF 82'154.00 für die Machbarkeitsstudie V.________ ebenfalls durch Verrechnung mit der der Beklagten zustehenden Rückerstattungsforderung von CHF 580'148.90 getilgt worden sind (vgl. vorne E. 5 sowie act. 60 E. 6 und 9), ficht die Klägerin nicht an (s. dazu auch vorne Sachverhalt Ziff. 8). Sie beharrt hingegen auf der Rückerstattung der beiden von der Beklagten beanspruchten Bankgarantien im Gesamtbetrag von CHF 770'000.00 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7 und 10; Ziff. 5 und 6 des in der Klage gestellten Rechtsbegehrens). 6.1 Die Vorinstanz wies die Klage auch diesbezüglich ab, was sie zusammengefasst wie folgt begründete: 6.1.1.1 Bei den von der X.________ zugunsten der Beklagten ausgestellten Bankgarantien handle es sich um selbstständige Garantien. In beiden Garantien sei als einzige Voraussetzung für den Abruf vorgesehen, dass die Beklagte erkläre, dass die Klägerin "ihren vertraglichen Gewähr- leistungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist" (act. 1/7 und 1/8). Eine solche Erklärung habe die Beklagte abgegeben. Die Frage, ob die Klägerin ihre Gewähr- leistungspflichten tatsächlich verletzt habe, sei für die Zahlungspflicht der X.________ – Rechtsmissbrauch vorbehalten – somit irrelevant gewesen. Im Verhältnis zur X.________ ha- be die Beklagte die Garantien also zu Recht abgerufen und die Klägerin habe die Bank für ih- re Aufwendungen zu entschädigen (act. 60 E. 7.2.).

Seite 40/46 6.1.1.2 Die Frage, ob die Beklagte unter dem Grundverhältnis (TU-Vertrag) die Garantien habe ab- rufen dürfen oder den abgerufenen Betrag der Klägerin erstatten müsse, sei von der Frage zu unterscheiden, ob unter den Garantien selbst ein Zahlungsanspruch bestehe. Es betreffe einzig das Grundverhältnis, ob die erfolgten Garantiezahlungen als definitiv zu betrachten seien oder ob sie in diesem Verhältnis als rückforderbar gelten sollten. Die sofortige Reali- sierbarkeit der beiden Garantien durch die Beklagte führe zu einer Umkehr der Parteirollen in einer Auseinandersetzung über Leistungsstörungen im Grundverhältnis. Nicht die Beklagte müsse gegen die Klägerin vorgehen, wenn sie eine Verletzung der Gewährleistungspflichten der Klägerin moniere, sondern die Klägerin müsse eine unter der Bankgarantie erfolgte Zah- lung zurückfordern, wenn sie der Auffassung sei, ihren Gewährleistungspflichten aus dem TU-Vertrag nachgekommen zu sein (act. 60 E. 7.3). Voraussetzungen, welche hätten ge- geben sein müssen, damit die Beklagte die Garantien habe abrufen dürfen, würden im TU- Vertrag nicht ausdrücklich festgehalten und die Konsequenzen eines unberechtigten Abrufs der Garantien durch die Beklagte seien im TU-Vertrag ebenfalls nicht geregelt. Ob eine Ver- tragslücke vorliege und wie diese zu schliessen wäre, könne indessen offenbleiben, nach- dem die Klägerin – wie nachfolgend darzulegen sei – ihre Gewährleistungspflichten nicht vollumfänglich erfüllt habe (act. 60 E. 7.5). 6.1.1.3 Die Beklagte mache geltend, die Klägerin habe praktisch sämtliche OTO-Dosen der Glas- fasernetze in Q.________ und S.________ mit falschen Identifikationsnummern (ID) be- schriftet. Die Klägerin bestreite nicht, dass OTO-Dosen falsch beschriftet worden seien. Sie stelle sich jedoch auf den Standpunkt, es habe sich bloss um vereinzelte OTO-Dosen ge- handelt. Ausserdem habe sie, nachdem sie von der Beklagten über den Mangel in Kenntnis gesetzt worden sei, diesen grösstenteils behoben, indem rund 90 % der falsch beschrifteten OTO-Dosen ausgewechselt worden seien. Damit habe die Klägerin – so die Vorinstanz – an- erkannt, dass OTO-Dosen, welche mit einer falschen ID versehen (gewesen) seien, einen Werkmangel darstellten (act. 60 E. 7.5.1). 6.1.1.4 Die falsch beschrifteten OTO-Dosen seien unbestrittenermassen bereits am 31. Oktober 2018 Gegenstand einer Besprechung zwischen den Parteien gewesen. Am 21. Januar 2019 habe dann die Abnahmesitzung betreffend die Glasfasernetze in Q.________ und S.________ stattgefunden. Im Abnahmeprotokoll werde unter dem Punkt "Mängel" Folgen- des festgehalten: "S.________+Q.________ OTO ID (nach wie vor zahlreiche falsch be- schriftete OTO ID) [Pfeil] Mangel angemeldet, nach wie vor nicht behoben. A.________ [Klä- gerin] vertritt die Ansicht, dass nur noch wenige Dosen falsch beschriftet sind, was sich nicht mit der täglichen Erfahrung von C.________ [Beklagte] deckt. [Pfeil] C.________ erwartet die Mängelbehebung bis spätestens 31. März 2019 mit Androhung Ersatzvornahme." Das Proto- koll sei von beiden Parteien unterzeichnet worden (act. 7/10). Damit sei erstellt, dass die Be- klagte von der Klägerin die Nachbesserung hinsichtlich beider Glasfasernetze in Q.________ und S.________ verlangt und dafür eine Frist bis am 31. März 2019 angesetzt habe. Die Be- hauptung der Klägerin, wonach sie das Glasfasernetz in S.________ mängelfrei ausgeführt habe, andernfalls die Beklagte nicht die vollumfänglichen Kosten für S.________ getragen hätte, sei somit nicht zu hören (act. 60 E. 7.5.3). 6.1.1.5 Die Klägerin habe mit Schreiben vom 17. Juni 2019 mitgeteilt, dass bloss noch die Nach- besserungsarbeiten betreffend die OTO-Dosen offen seien: "Leider erweist es sich, dass die Nachbesserung länger dauert als vorgesehen. Die Nachbesserung wird per 31. Juli 2019 fer-

Seite 41/46 tiggestellt sein, soweit die einzelnen Bewohner der einzelnen Liegenschaften bzw. Wohnun- gen den Zugang ermöglichen" (act. 7/33). Die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter habe darauf mit Schreiben vom 2. Juli 2019 geantwortet: "Was die Mängelbehebung an den OTO-Dosen betrifft, wurde – nach mehrfacher Verschiebung – die Mängelbehebung durch Ihre Klientin bis 31. Mai 2019 zugesichert. Nachdem offensichtlich Ihre Mandantin erneut nicht in der La- ge war, diesen Termin einzuhalten, verzichtet meine Mandantin auf die weitere Mängelbehe- bung in Bezug auf die OTO-Dosen und schreitet zur Ersatzvornahme auf Kosten Ihrer Man- dantin. Im Übrigen behält sich meine Mandantin weiterhin die Geltendmachung von Mangel- folgeschaden aufgrund dieses Mangels vor" (act. 7/34; act. 60 E. 7.5.3.3 f.). 6.1.1.6 Verlange der Besteller – wie vorliegend – vom Unternehmer die Nachbesserung des Werks, übe er damit in unwiderruflicher Weise ein Gestaltungsrecht aus. Ein allfälliges Wandelungs- oder Minderungsrecht aus diesem Mangel erlösche. Gerate der Unternehmer mit der Aus- führung der Nachbesserung in Verzug, so kämen die allgemeinen Bestimmungen über den Schuldnerverzug zur Anwendung (Art. 102 ff. OR). Dies gelte sowohl in Bezug auf die Voraus- setzungen (Mahnung und Nachfristansetzung, samt ihren Ausnahmen) als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen. Habe der Besteller gemahnt (Art. 102 OR) und eine Nachfrist angesetzt (Art. 107 Abs. 1 OR), die unbenützt abgelaufen sei, verfüge er über verschiedene Möglichkeiten (act. 60 E. 7.5.4). Erstens könne der Besteller weiterhin die geschuldete Leistung sowie Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen (erste Möglichkeit von Art. 107 Abs. 2 OR). Zweitens könne der Besteller, wenn er es unverzüglich erkläre, auf sein Nachbesserungsrecht verzichten und vom Unternehmer den Ersatz des (positiven) Schadens wegen der Nichterfüllung seiner Leis- tungspflicht verlangen (zweite Möglichkeit von Art. 107 Abs. 2 OR), wobei der aus der Nichter- füllung zu ersetzende Schaden zumindest dem Wert der ausgebliebenen Nachbesserung ent- spreche. Schliesslich bestehe die Möglichkeit, vom Vertrag zurücktreten (dritte Möglichkeit von Art. 107 Abs. 2 OR). In diesem Fall bestehe jene Lage wie vor Ausübung des Gestaltungs- rechts und der Besteller könne von Neuem zwischen den gemäss Art. 368 OR offenstehenden Wegen wählen (act. 60 E. 7.5.4.1-7.5.4.3). 6.1.1.7 Die Behauptung der Beklagten, wonach auch nach einseitig durch die Klägerin erstreckter und bis Ende Mai 2019 versprochener Nachbesserung nach wie vor nicht bekannt sei, welche OTO-Dosen nun korrekt beschriftet seien und welche nicht, sei unbestritten geblieben. Viel- mehr habe die Klägerin selbst bestätigt, dass sie keine Kenntnis darüber habe, welche OTO- Dosen falsch und welche korrekt beschriftet seien. So habe sie ausgeführt, es sei klar, dass "tatsächlich weit weniger OTO-Dosen falsch beschriftet sein dürften als behauptet" (act. 13 Rz 393). Sie bestreite, dass an den Standorten Q.________ und S.________ sämtliche OTO- Dosen hätten überprüft werden müssen, und werfe der Beklagten vor, ihr nicht aufzuzeigen, welche OTO-Dosen noch falsch beschriftet seien. Damit sei – so die Vorinstanz – die Klägerin nicht zu hören. Schliesslich habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2019 zu- gesichert, die falsch beschrifteten OTO-Dosen "im Rahmen einer systematischen Aufarbei- tung" nachzubessern. Ausserdem habe sie die Beklagte aufgefordert, "trotz dieser systemati- schen Aufarbeitung allfällige zum Vorschein kommende Falschbeschriftungen von OTO- Dosen umgehend und präzise zu rügen" (act. 7/32 Ziff. 3). Entsprechend habe die Beklagte – so die Vorinstanz – davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin sämtliche OTO-Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin überprüfe und sie einzig "allfällige zum Vorschein kommende" Falschbeschriftungen zu rügen habe. Diese Vorgehensweise erscheine sinnvoll, zumal die Schwierigkeit der Mängelbehebung in einem solchen Fall unbestrittenermassen darin liege,

Seite 42/46 herauszufinden, welche Dosen des gesamten Netzwerks richtig und welche falsch beschriftet seien. Bei dieser Sachlage könne die Klägerin der Beklagten nachträglich nicht entgegenhal- ten, sie habe die noch falsch beschrifteten OTO-Dosen nicht genau gerügt. Auch der Einwand der Klägerin, wonach sie die falsch beschrifteten OTO-Dosen grösstenteils bereits neu be- schriftet habe, helfe ihr nicht. Schliesslich sei unbestritten, dass die Klägerin kein Protokoll über die behobenen Mängel erstellt habe und ihre Bemühungen entsprechend nicht hätten kontrolliert werden können. Mangels eines Protokolls bleibe unklar, welche OTO-Dosen (be- reits) überprüft und korrigiert worden seien (act. 60 E. 7.5.5.). Nach dem Gesagten sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2019 mitgeteilt ha- be, dass sie auf weitere Nachbesserung durch die Klägerin verzichte und zur Ersatzvornahme auf deren Kosten schreite (act. 60 E. 7.5.6). 6.1.1.8 Vorgängig habe die Beklagte die Klägerin gemahnt und ihr zugleich (indirekt) eine Nachfrist im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR angesetzt. Die Beklagte habe im Schreiben vom 14. März 2019 festgehalten, dass die (an der Abnahmesitzung festgelegte) Frist für die Nachbesse- rung nicht eingehalten werde und sie direkt zur Ersatzvornahme schreiten werde, falls die Klägerin auch bis Ende Mai 2019 nicht erfolgreich nachbessere (act. 7/12 S. 2). Dass die Nachfrist bis zum 31. Mai 2019 nicht angemessen gewesen wäre, habe die Klägerin nicht behauptet (act. 60 E. 7.5.6.1). Nachdem die Klägerin auch innert der Nachfrist nicht erfolgreich nachgebessert habe, habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 erklärt, dass sie auf eine weitere Nachbesse- rung durch die Klägerin verzichte und zur Ersatzvornahme auf deren Kosten schreite. Auf- grund dieser Formulierung sei davon auszugehen, dass die Beklagte entsprechend der ersten Möglichkeit gemäss Art. 107 Abs. 2 OR habe vorgehen wollen [vgl. vorne E. 6.1.1.6]. Soweit ersichtlich habe sie denn auch vorprozessual nie erklärt, Schadenersatz für Nichter- füllung geltend zu machen. In der Klageantwort habe sie ihre Forderung zwar als Schaden- ersatz bezeichnet, dies in der Duplik aber korrigiert und ausgeführt, bei ihrem Anspruch handle es sich um Aufwendungsersatz für die Nachbesserung (act. 60 E. 7.5.6.2). 6.1.1.9 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin ihren Gewährleistungspflichten nicht vertragsgemäss nachgekommen sei, weshalb die Beklagte die beiden Bankgarantien berech- tigterweise abgerufen habe. Die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6 seien folglich ab- zuweisen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass sich die Beklagte die erhaltenen Garantiebeträge im Umfang von total CHF 770'000.00 an ihre Forderungen in Zusammen- hang mit der Beseitigung der Werkmängel der Glasfasernetze in Q.________ und S.________ anzurechnen habe (act. 60 E. 7.5.7). 6.2 Die Klägerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt an und bringt im Wesentlichen Folgendes vor (act. 61 Ziff. III.4.1 f.): 6.2.1 Es sei unbestritten, dass die Beklagte im Verhältnis zur X.________ die Garantien habe ab- rufen dürfen [vgl. vorne E. 6.1.1.1]. Die Forderungen der Klägerin beträfen ausschliesslich das Grundverhältnis zwischen den Parteien, nämlich den TU-Vertrag. 6.2.2 Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 2019 mitgeteilt, dass die Nach- besserung per 31. Juli 2019 fertiggestellt sein werde, soweit die einzelnen Bewohner der

Seite 43/46 Liegenschaften bzw. Wohnungen den Zugang ermöglichten. Die Beklagte habe ihrerseits mit Schreiben vom 2. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie auf die weitere Mängelbehebung in Bezug auf die OTO-Dosen verzichte und zur Ersatzvornahme auf Kosten der Klägerin schreite. Damit sei klar, dass die Beklagte Nachbesserung verlangt habe. Die Vorinstanz habe sodann festgehalten, dass die allgemeine Bestimmung über den Schuldnerverzug zur Anwendung komme, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Nachbesserung in Verzug gerate, und der Besteller nach der Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist, die unbenutzt abgelaufen sei, über verschiedene Möglichkeiten verfüge. Weiter habe sie erklärt, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin sämtliche OTO-Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin überprüfe und sie einzig allfällige zum Vor- schein kommende Falschbeschriftungen zu rügen habe; diese Vorgehensweise erscheine sinnvoll, zumal die Schwierigkeiten der Mängelbehebung in einem solchen Fall unbestritte- nermassen darin liege, herauszufinden, welche Dosen des gesamten Netzwerks richtig und welche falsch beschriftet seien. Unverständlicherweise habe die Vorinstanz diese Argumen- tation verlassen: Nachdem sie zuerst erklärt habe, es sei sinnvoll, allfällige zum Vorschein kommende falsche Beschriftungen zu rügen, werfe sie der Klägerin vor, sie könne der Be- klagten nicht nachträglich entgegenhalten, die noch falsch beschrifteten OTO-Dosen nicht genau gerügt zu haben. Festzuhalten sei, dass die Beklagte die Angelegenheit in grotesker Weise aufgebauscht habe. Obschon die Klägerin die Beklagte aufgefordert habe (was die Vorinstanz als sinnvoll erachtet habe), einzelne falsch angeschriebene OTO-Dosen mitzu- teilen, sei es zu einer einzigen Mängelrüge gekommen. Angesichts der Anzahl von über 20'000 OTO-Dosen sei dies absolut geringfügig. Damit liege rechtlich kein Mangel vor. Nach- gewiesen sei genau eine falsch beschriftete OTO-Dose (act. 17 Rz 364). Dies sei ein gering- fügiger Mangel, der das Nachbesserungsrecht gemäss Art. 368 OR ausschliesse: Der Be- steller müsse sich unter solchen Umständen mit dem Werk abfinden, ohne dass ihm eines der Mängelrechte zustehe. 6.2.3 Bei dieser Sachlage sei die Beklagte nicht zum Vorgehen gemäss Art. 107 Abs. 1 OR be- rechtigt gewesen. Abgesehen davon habe sich die Beklagte ausgesprochen ungenau geäus- sert, wie die Vorinstanz in E. 7.5.6.2. ihres Entscheids [vgl. vorne E. 6.1.1.8] angefügt habe. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, die Beklagte habe Aufwendungsersatz für die Nachbesserung verlangt, worauf die Beklagte zu behaften sei. Nachdem genau ein Mangel an einer einzigen OTO-Dose gerügt worden sei, könne sich die Beklagte nicht auf den Stand- punkt stellen, die Klägerin sei ihrer Gewährleistungspflicht nicht nachgekommen. Damit habe sie die Bankgarantien zu Unrecht beansprucht. Zudem sei die Vorinstanz in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, die Beklagte habe der Klägerin "indirekt" eine Nachfrist i.S.v. Art. 107 Abs. 1 OR angesetzt. Zu beachten sei, dass die Bankgarantie im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nur habe be- ansprucht werden dürfen, wenn die Klägerin die Gewährleistungspflichten verletzt habe. Die Beweislast dafür, dass ein Werkmangel vorliege, trage der Besteller des Werks. Diesbezüg- lich habe die Beklagte Vieles behauptet; bewiesen habe sie aber gar nichts. 6.2.4 Zusammengefasst ergebe sich, dass die Beklagte angesichts der bestrittenen Mangelhaftig- keit der OTO-Dosen nicht gemäss Art. 107 Abs. 1 OR habe vorgehen dürfen, da nur ein ge- ringfügiger Mangel vorgelegen habe. Andere Mängel habe die Beklagte nicht bewiesen.

Seite 44/46 Deshalb habe sie die Bankgarantie im Grundverhältnis zwischen den Parteien zu Unrecht abgerufen. Die Beklagte sei daher zur Rückerstattung der von der X.________ geleisteten Beträge zu verpflichten. Somit seien auch Ziff. 5 und 6 der Klagebegehren gutzuheissen. 6.3 Auch in diesem Punkt kann der Klägerin nicht gefolgt werden. 6.3.1 Ihr Hauptargument scheint auf einem Missverständnis bzw. einer Fehlinterpretation des von ihr verkürzt wiedergegebenen vorinstanzlichen Entscheids zu beruhen. Die Vorinstanz erach- tete es nämlich nicht als sinnvoll, dass die Beklagte der Klägerin "einzelne falsch angeschrie- bene OTO-Dosen mitzuteilen" habe (vgl. vorne E. 6.2.2). Vielmehr gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin sämtliche OTO- Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin überprüft und sie (die Beklagte) einzig "allfällige zum Vorschein kommende Falschbeschriftungen" zu rügen hat (vgl. vorne E. 6.1.1.1; Her- vorhebung hinzugefügt). Nur dies ergibt tatsächlich Sinn, weil es Aufgabe der Klägerin war, sämtliche OTO-Dosen auf ihre korrekte Beschriftung hin zu überprüfen, während die Beklagte selbst gar nicht in der Lage war, die bestehenden Mängel bei der Beschriftung festzustellen, und davon nur ausnahmsweise – z.B. aufgrund einer Mitteilung von Kunden – Kenntnis erhielt (vgl. act. 17 Rz 364). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhielt, die Klägerin könne der Beklagten nachträglich nicht entgegenhalten, die noch falsch beschrifteten OTO-Dosen nicht genau gerügt zu haben. Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, dass OTO-Dosen, die mit einer falschen ID versehen wurden, mangelhaft waren (vgl. vorne E. 6.1.1.3). Schliesslich versäumt es die Klägerin, sich mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen, wonach sie kein Protokoll über die behobenen Mängel erstellt hat und ihre Bemühungen entsprechend nicht kontrolliert werden konnten, weshalb unklar ist, welche OTO-Dosen (bereits) überprüft und korrigiert wurden (vgl. vorne E. 6.1.1.7 a.E.). Sie nimmt diese Erwägungen lediglich zum Anlass, um darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Da- mit geht die Klägerin nicht über appellatorische Kritik hinaus und wird den Begründungsanfor- derungen nicht gerecht (vgl. vorne E. 1.2). 6.3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass mit der von der Klägerin angeführten Stelle in der Duplik nicht belegt ist, dass es seitens der Beklagten nur zu einer einzigen Mängelrüge gekommen ist. Die Beklagte schilderte dort bloss beispielhaft die Beschwerde einer Kundin und bemerkte dazu, dass sie [nicht nur in diesem einen Fall, sondern] bereits tausendfach korrekte Nummern habe installieren müssen und immer noch tagtäglich mit falsch beschrifteten OTO- Dosen konfrontiert werde (act. 17 Rz 364; s. auch act. 67 Rz 115-120). Daraus kann die Klä- gerin offenkundig nichts zur ihren Gunsten ableiten. Ihr Standpunkt steht zudem im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen, (i) wonach die Klägerin geltend gemacht habe, den Mangel grösstenteils behoben zu haben, indem rund 90 % der "falsch beschrifteten OTO-Dosen ausgewechselt worden seien" (vgl. vorne E. 6.1.1.3), und (ii) wonach die Klägerin ein Protokoll unterzeichnet habe, in dem u.a. fest- gehalten worden sei, dass es "nach wie vor zahlreiche falsch beschriftete OTO ID" gegeben habe bzw. die Klägerin die Ansicht vertreten habe, "dass nur noch wenige Dosen falsch be- schriftet sind" (vgl. vorne E. 6.1.1.4). Mit diesen, ihrer Argumentation widersprechenden Er- wägungen setzt sich die Klägerin in der Berufung nicht auseinander.

Seite 45/46 6.3.3 Mithin erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet. 7. Nach dem Gesagten ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne E. 1.1). Im Ergebnis bleibt es somit bei der Abweisung der Klage, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Klägerin zum Verzugszins (act. 61 Ziff. III.5) einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens von der Klägerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend auf CHF 2'153'733.90 (vgl. act. 60 E. 10.2; § 15 Abs. 1 KoV OG). Bei diesem Streitwert be- trägt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 53'850.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Ange- sichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 40'000.00 zu reduzieren (§ 3 KoV OG). 8.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich insgesamt auf CHF 1'991'206.14 beläuft (vgl. act. 61 S. 2 f.). Demnach beträgt das Grundhonorar der Rechts- anwälte CHF 41'312.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT), wovon in den Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel berechnet werden dürfen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar von CHF 17'352.45 (inkl. Barauslagen und MWST; vgl. act. 74/1) ist somit angemessen, weshalb die Klägerin zu verpflichten ist, die Beklagte für das Berufungs- verfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 6. März 2024 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 40'000.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Klägerin hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 17'352.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 46/46 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 80) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: