Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung
Sachverhalt
1.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Kläger) beim Kantons- gericht Zug, 3. Abteilung, gegen den in Marokko wohnhaften B.________ (nachfolgend: Be- klagter 1) eine Klage über insgesamt fast CHF 2 Mio. ein. Streitgegenstand seien – so der Klä- ger – zwei Verträge betreffend Kauf, Planung und Verkauf von Grundstücken in Spanien (act. 1; Verfahren A3 2023 53). Nachdem die Klageantwort dem Beklagten 1 rechtshilfeweise zugestellt werden konnte, ersuchte dieser in seiner – nicht einlässlichen – Klageantwort vom
8. Oktober 2024 darum, das Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken. Er erhob unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (act. 29). Zur Frage der Verfahrens- beschränkung liess sich der Kläger mit Eingabe vom 18. November 2024 vernehmen (act. 35). Mit Entscheid vom 20. November 2024 beschränkte der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts das Verfahren einstweilen auf die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e ZPO (act. 36). 1.2 Am 6. März 2025 reichte der Kläger eine "erweiterte Klage" ein, die sich auch gegen D.________ (wohnhaft in Marokko; nachfolgend: Beklagter 2), E.________ (wohnhaft im Kanton Zug; nachfolgend: Beklagter 3) und F.________ (wohnhaft im Kanton Luzern; nach- folgend: Beklagter 4) richtete (act. 49). Darin beantragte er, die Beklagten 1-4 seien solida- risch zu verpflichten, den dem Kläger durch sie versursachten Schaden zu bezahlen. 2. Mit Teilentscheid vom 27. März 2025 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klage vom 6. März 2025 gegen die Beklagten 2, 3 und 4 nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 aufer- legte es dem Kläger. Mangels Aufwands sprach es den Beklagten 2-4 keine Parteientschädi- gung zu (act. 51). Gegen diesen Teilentscheid reichte der Kläger am 24. April 2025 beim Obergericht des Kan- tons Zug Berufung ein. Er beantragte, es sei in Aufhebung des Teilentscheids vom 27. März 2025 auf die Klage gegen die Beklagten 1-4 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen für beide Instanzen zulasten der Beklagten (act. 57; Verfahren Z1 2025 10). 3. Mit Entscheid vom 24. April 2025 trat das Kantonsgericht Zug sodann auch auf die Klage vom 15. Dezember 2023 gegen den Beklagten 1 nicht ein. Zudem wies es das Erläuterungs- gesuch und das Sistierungsgesuch des Klägers vom 3. April 2025 ab, soweit es darauf ein- trat. Die Gerichtskosten von CHF 25'000.00 auferlegte es dem Kläger und verpflichtet ihn, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 24'617.00 zu bezahlen (act. 56). Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 9. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Er beantragte, auf die Klage gegen die Beklagten 1-4 sei einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der Beklagten. Ausserdem stellte der Kläger unter der Überschrift "Gesuch" den Antrag, es sei festzustellen, dass das Nichteintreten auf das Erläuterungsgesuch und das Sistierungsgesuch rechtswidrig sei (act. 1; Verfahren Z1 2025 13). 4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte der Kläger beim Obergericht Zug um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO. Im Wesentlichen verlangte er, dass das
Seite 3/14 Obergericht Zug Anweisungen an im Ausland lebende Personen und das spanische Handels- registeramt erteilt (act. 3 im Verfahren Z1 2025 13). 5. Es wurden keine Berufungsantworten (oder Gesuchsantworten) eingeholt.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Auf die Berufung vom 24. April 2025 (Z1 2025 10) wird nicht eingetreten.
E. 1.2 Auf die Berufung vom 9. Mai 2025 (Z1 2025 13) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren Z1 2025 10 und Z1 2025 13 von je CHF 2'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 50'000.00 verrechnet. Nach Abzug der vorinstanzlichen Gerichts- kosten von CHF 35'000.00 wird ihm der verbleibende, zu viel bezahlte Vorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 von der Gerichtskasse zurückerstattet. II. Verfügung
E. 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen,
Seite 4/14 wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Be- gründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2 m.w.H.).
E. 1.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.).
E. 2 Die Vorinstanz begründete ihren Teilentscheid vom 27. März 2025 (Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die Klage gegen die Beklagten 2-4) wie folgt:
E. 2.1 Es stelle sich die Frage, ob der Kläger knapp eineinhalb Jahre nach Eintritt der Rechtshän- gigkeit seiner Klage gegenüber dem Beklagten 1 seine Klage in dem Sinne ändern bzw. er- weitern könne, dass er aufgrund einer "total neue[n] Schadensberechnung" auch die Beklag- ten 2-4 ins Recht fasse, weil eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft gegeben sei.
E. 2.2 Eine Klageänderung sei gemäss Art. 227 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehe oder (b) die Gegenpartei zustimme. Neben dem Streitgegenstand würden die Parteien die Identität der Klage ausmachen. Das Auswechseln der Parteien falle aber nicht unter die Klageänderung, sondern folge den be- sonderen Regeln des Parteiwechsels nach Art. 83 ZPO. Seien mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden könne, so müssten sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO; notwendige Streit- genossenschaft). Mehrere Personen könnten gemeinsam beklagt werden, sofern (a) Rechte und Pflichten beurteilt werden sollten, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhten, (b) für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sei und (c) das gleiche Gericht sachlich zuständig sei (Art. 71 Abs. 1 ZPO; einfache Streitgenossenschaft). Richte sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so sei das für eine beklagte Partei zu- ständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhe (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Durch subjektive Klagen- häufung könne aufgrund des Sachzusammenhangs ein einheitlicher Gerichtsstand begründet werden. Dies gelte sowohl für die notwendige wie auch für die einfache Streitgenossen- schaft. Richte sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dem IPRG in der Schweiz verklagt werden könnten, so sei das für eine beklagte Partei zuständige schweizeri-
Seite 5/14 sche Gericht für alle beklagten Parteien zuständig (Art. 8a Abs.1 IPRG). Solle die Zuständig- keit für konnexe Klagen nach Art. 8a IPRG an einem Gericht konzentriert werden, so müss- ten die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft bei Eintritt der Rechtshängigkeit vorliegen (act. 51 E. 2).
E. 2.3 Der Kläger verlange, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, "den dem Kläger durch sie ab dem 1. Januar 2016 verursachten Schaden" zu bezahlen, ohne diesen Schaden zu beziffern oder näher zu substanziieren. Werde die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so sei dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Sei es der klagenden Partei unmöglich oder un- zumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so könne sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei habe dies- falls bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, weshalb ihr die Bezifferung des Streitwerts un- möglich bzw. unzumutbar sei (BGE 148 III 322 E. 3 f.). Vorliegend bleibe bei der Eingabe des Klägers vom 6. März 2025 unklar, wie hoch der dem Kläger durch die Beklagten ab dem
1. Januar 2016 angeblich verursachte und geltend gemachte Schaden sein und worin er bestehen solle. Die Rede sei von "mehreren Millionen Franken", dass "Gelder von über 10 Millionen Franken" verschwunden seien oder dass der Kläger um eine "zweistellige Millio- nensumme" betrogen worden sei. Diese Ausführungen würden den Anforderungen der Zivil- prozessordnung nicht genügen. Der Kläger habe auch nicht aufgezeigt, dass die Bedingun- gen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Lege der Kläger die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht dar, sei auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist (Art. 132 ZPO). Dies gelte jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei und vorliegend auch für den Kläger, der selbst Rechtsanwalt sei. Mithin sei auf die Klage (gegen die Beklagten 2-4) nur schon aus diesem Grund ohne Eröffnung eines kontradiktorischen Verfahrens nicht einzutreten (act. 51 E. 3).
E. 2.4 Im Weiteren habe der Kläger betreffend die in der Schweiz wohnhaften Beklagten 3 und 4 auch keine Klagebewilligung eingereicht. Fehle eine Klagebewilligung oder sei sie nicht gül- tig, mangle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht eingetreten wer- den könne (act. 51 E. 4).
E. 2.5 Sodann würden mit Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO) unter anderem auch "die Parteien fixiert". Nach diesem Zeitpunkt könne ein Austausch der Parteien grundsätzlich nur noch mittels eines Parteiwechsels erfolgen. Eine Ausdehnung der Klage auf weitere Beklagte sei nach Eintritt der Rechtshängigkeit folglich auch nicht mehr möglich. Der Kläger habe beim Kantonsgericht Zug mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 gegen den in Marokko wohnhaften Beklagten 1 Klage eingereicht und damit die Rechtshängigkeit begründet. Damit seien am
15. Dezember 2023 die Parteien fixiert worden. Die Klage gegen die Beklagten 2-4 datiere demgegenüber vom 6. März 2025. Eine solche Ausdehnung auf weitere passive Streitgenos- sen sei – unabhängig davon, ob es sich um notwendige oder einfache Streitgenossen handle
– nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr möglich. Mithin sei auf die Klage gegen die Beklagten 2-4 auch aus diesem Grund nicht einzutreten (act. 51 E. 5).
E. 3 Die Vorinstanz trat aus mindestens drei Gründen auf die Klage gegen die Beklagten 2-4 nicht ein: (1) Der Kläger habe in der Klage vom 6. März 2025 nirgends dargelegt, worin der Scha- den bestehen solle; (2) der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb es ihm unmöglich oder un-
Seite 6/14 zumutbar sei, die (erweiterte) Klage zu beziffern; (3) eine Ausdehnung auf weitere beklagte Parteien nach Eintritt der Rechtshängigkeit sei nicht möglich. Diese Begründungen besiegeln je für sich den Ausgang des Verfahrens; es handelt sich um selbstständige, entscheidtra- gende Begründungen. Will der Kläger den Teilentscheid zu Fall bringen, muss er sich folglich mit allen Begründungen auseinandersetzen und alle argumentativ entkräften (vgl. vorne E. 1.1). Dies tut er – wie zu zeigen ist – jedoch nicht.
E. 4 Zur Begründung der Berufung vom 24. April 2025 führte der Kläger im Wesentlichen Folgen- des aus (Verfahren Z1 2025 10):
E. 4.1 Seit dem 15. Dezember 2023 seien die Prozessvoraussetzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO gegeben. Mit der am 6. März 2025 eingereich- ten erweiterten Klage sei eine objektive (Art. 90 ZPO) und eine subjektive Klagenhäufung wegen einer Streitgenossenschaft (Art. 15 ZPO) vorgenommen worden. Da das sachliche Forum gegeben sei und beim Kantonsgericht schon ein Prozess gegen den Beklagten 1 als Streitgenosse hängig sei, sei die erweiterte Klage am 6. März 2025 rechtshängig, wobei das Kantonsgericht weiterhin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO zur Behandlung der Klage örtlich und sachlich zuständig sei. Zum gleichen Resultat bezüglich der Rechtshängigkeit käme man, wenn man die Klagen gegen die Beklagten 2-4 isoliert und unter dem Aspekt des Obligatoriums des Schlichtungsverfahrens betrachten würde, wobei in erster Linie einmal die Klage gegen den Beklagten 2 von diesem Obligatorium befreit wäre, weil er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Bei den Beklagten 3 und 4 seien die Schlichtungsgesuche eingereicht und seit dem 25. März 2025 rechtshängig.
E. 4.2 Sowohl bei objektiver als auch subjektiver Klagehäufung bewillige die Verfahrensleitung die Vereinigung der Klagen meistens stillschweigend, indem sie die eingereichten Klagen ohne gegenteilige Verfügung entgegennehme und sie im gleichen Verfahren behandle. Durch die subjektive Klagehäufung und der Vereinigung der rechtshängigen Verfahren des Beklagten 1 und der Beklagten 2-4 sei die Prozessvoraussetzung der sachlichen und örtlichen Zuständig- keit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO gegeben. Es sei eine Streitgenossenschaft entstanden, die für die Beklagten 3 und 4 untereinander aus Art. 15 und Art. 71 ZPO einen Gerichtsstand entstehen lasse, während der Gerichtsstand der im Ausland lebenden Beklagten 1 und 2 sich aus Art. 8a IPRG ergebe.
E. 4.3 Die Vorinstanz berufe sich darauf, dass eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO im konkreten Fall nicht mehr zulässig sei, vergesse aber das Zitieren von Art. 230 ZPO, wonach eine Änderung der Klage in der Hauptverhandlung nur noch zulässig sei, wenn die Vorausset- zungen des Art. 227 ZPO gegeben seien. Abgesehen davon, dass eine Klageänderung während des Schriftenwechsels jederzeit eingereicht werden könne, habe dieses Institut einen ganz gewissen Zweck, nämlich – wie dies die Vorinstanz selber ausgeführt habe: Eine Kla- geänderung sei eine Änderung, die den Streitgegenstand betreffe. Damit bestehe ein essenzieller Unterschied zu einer Klagehäufung, die nichts mit einer Änderung des Streitgegen- stands zu tun habe. Ein ganz anderes Rechtsinstitut als die subjektive Klagenhäufung sei der Parteiwechsel. Auszugehen sei dabei von der Tatsache, dass Parteien nach der Rechtshängig- keit grundsätzlich nicht mehr ausgewechselt werden können, wobei die Kann-Vorschrift von Art. 83 Abs. 2 ZPO diesbezüglich eine Ausnahme sei. Gerade weil sie eine Kann-Vorschrift sei, könne sie keine Prozessvoraussetzung sein, weil diese immer zwingend sei. Zudem sei mit der
Seite 7/14 erweiterten Klage auch kein Streitgegenstand veräussert worden, weshalb auch kein Erwerber an seine Stelle in den Prozess eintreten könne.
E. 4.4 Bei der erweiterten Klage sei das Prozessthema gemäss dem Entscheid der Vorinstanz vom
24. November 2024 auf die Frage der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e ZPO beschränkt gewesen. Deshalb habe der Kläger gar keine genügenden materi- ellen Ausführungen machen können. In Ziffer 42 sei der massgebende spanische lucrum cessans des "art. 1106 CP" mit Art. 42 Abs. 2 OR verglichen worden, wo der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden vom Richter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schätzen sei. Damit sei es dem Kläger aus diesem Grunde bei der Klageeinleitung nicht möglich, den Schaden auf Franken und Rappen genau zu bestimmen. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz habe also der Kläger die Bedingungen für eine genügende Dar- stellung des ziffernmässig nicht bestimmbaren Schadens erfüllt, die übrigens nach der sehr rabulistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann die Qualität einer Prozessvor- aussetzung erreiche, wenn der Kläger überhaupt nichts zur unbezifferten Klageforderung sage, ansonsten die Fragepflicht des Gerichts zum Tragen kommen würde.
E. 5 Unter all diesen Einwänden des Klägers fehlt eine Auseinandersetzung mit der ersten Be- gründung der Vorinstanz, wonach der Kläger nirgends darlege, worin der Schaden bestehe.
E. 5.1 Der Kläger behauptet und begründet in der Berufung nirgends, dass er in seiner Klage vom
E. 5.2 Was der Kläger unter dem entstandenen Schaden versteht, lässt sich seiner Eingabe vom
E. 5.3 Damit fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit einer der selbstständigen Begründungen des vorinstanzlichen Teilentscheids vom 27. März 2025. Infolgedessen ist auf diese Berufung nicht einzutreten. Wie es sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz verhält, kann bei diesem Ausgang offenbleiben.
E. 5.4 Dass die Verfahrensbeschränkung den Kläger daran gehindert haben soll, in der erweiterten Klage materielle Ausführungen zu machen, überzeugt nicht. Schliesslich hat er in dieser Ein- gabe seine Klage – seiner eigenen Auffassung zufolge – substanziell erweitert, auch in mate- rieller Hinsicht: Er fasste drei neue Beklagte ins Recht, ging von einer "neue[n] Entwicklung" aus, die eine "total neue Schadensberechnung" erfordere und stellte zahlreiche neue Sach-
Seite 8/14 verhaltsbehauptungen auf. Ausserdem bezeichnete er die Eingabe nicht als Stellungnahme oder dergleichen, sondern ausdrücklich als "erweiterte Klage" (act. 49 S. 2 ff.). Bei diesem Einwand handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Damit ist der Kläger nicht zu hören.
E. 6 Der Ordnung halber ist anzumerken, dass für die Vorinstanz kein Grund zur Annahme be- stand bzw. die Vorinstanz nicht davon ausgehen musste und durfte, es handle sich beim Schaden, den die Beklagten 2-4 verursacht haben sollen, um denselben Schaden, den der Kläger bereits mit Klage vom 15. Dezember 2023 geltend machte.
E. 6.1 So führte der Kläger in der Eingabe vom 6. März 2025 aus, dass die neue Entwicklung "eine total neue Schadensberechnung" erfordere und die "vorliegende Klage [gemeint ist wohl jene vom 15. Dezember 2023] fast beinahe zur Makulatur" werde (act. 49 Rz 1). In der Klage vom
15. Dezember 2023 war sodann auch noch nicht die Rede von einem Schaden in zweistelli- ger Millionenhöhe. Mithin war (und ist) unklar, welchen Schaden der Kläger von den Beklag- ten 2-4 ersetzt haben will.
E. 6.2 Solange dies unklar ist, ist offensichtlich auch unklar (und nicht ansatzweise dargelegt), wes- halb die Bezifferung dieses (unbekannten) Schadens unmöglich oder unzumutbar sein soll. Auch darauf geht der Kläger in der Berufung nicht ein. Zu Recht hielt die Vorinstanz folglich auch die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO für nicht dargetan.
E. 6.3 Selbst wenn der Aktenschluss noch nicht eingetreten wäre oder der Kläger sich "materielle Ausführungen […] für die angekündigte weitere Rechtsschrift" hätte vorbehalten wollen und dürfen, müssen die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend bereits in der Klage dargetan werden (BGE 148 III 322 E. 3.4). Eine richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bestand zudem nicht, zumal der Kläger Rechts- anwalt ist. Bei anwaltlicher Vertretung bzw. Prozessführung von Rechtsanwälten in eigener Sache hat die gerichtliche Fragepflicht eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1). Auch unter diesen Gesichtspunk- ten verfangen die Rügen des Klägers in der Berufung nicht.
E. 7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung vom 24. April 2025 gegen den Teil- entscheid vom 27. März 2025 keine hinreichende Begründung enthält, weshalb auf diese Be- rufung (Verfahren Z1 2025 10) nicht einzutreten ist. Soweit dennoch darauf einzutreten wäre, wäre die Berufung abzuweisen.
E. 8 Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 24. April 2025 bezieht sich sodann einzig noch auf die Frage des Eintretens auf die Klage gegen den Beklagten 1; bezüglich der Beklagten 2-4 erfolgte das Nichteintreten mit Teilentscheid vom 27. März 2025 (dazu vorste- hend). Das Kantonsgericht begründete den Entscheid vom 24. April 2025 zusammengefasst wie folgt:
E. 8.1 Der Beklagte 1 habe die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Er wohne in Ma- rokko. Mithin liege ein internationaler Sachverhalt vor und das IPRG komme zur Anwendung. Sehe dieses keine besondere Zuständigkeit vor, so seien die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig (vgl. Art. 2 IPRG). Sehe das IPRG keine
Seite 9/14 Zuständigkeit in der Schweiz vor und sei ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzu- mutbar, so seien die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweise (vgl. Art. 3 IPRG). Für Klagen aus Vertrag seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein sol- cher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Für Klagen aus unerlaubter Handlung seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies seien die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort so- wie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person seien auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen am ge- wöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten zuständig (Art. 151 Abs. 2 IPRG).
E. 8.2 Streitgegenstand sei gemäss Klage ein Kaufvertrag vom 28. November 2001 und ein Vertrag über eine einfache Gesellschaft für den Kauf, die Planung und den Verkauf von Grundstü- cken in ________ (Ortschaft) in Spanien vom 15. November 2002. Da der Kaufvertrag in Ziff. 9 unbestrittenermassen festhalte, dass Gerichtsstand ________ (Ortschaft) in Spanien sei, liege eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG vor, sodass das Gericht in ________ (Ortschaft) ausschliesslich zuständig sei. Selbst wenn diese Gerichts- standsvereinbarung ungültig wäre, wäre dem Kläger nicht geholfen, da für die behaupteten vertraglichen Ansprüche die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehle, an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zuständig seien. Da der Be- klagte keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, sondern in Marokko, seien die schweizerischen Gerichte auch aus diesem Grund nicht zuständig. Auch bei einer unerlaubten Handlung oder bei einer Klage gegen einen Gesellschafter liege keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug vor, da der Beklagte seinen Wohnsitz in Marokko habe. Der Kläger habe auch nicht dar- gelegt, dass eine Notzuständigkeit im Sinne von Art. 3 IPRG gegeben wäre, weil ein Verfah- ren in Marokko nicht möglich wäre. Mithin sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 8.3 Der Kläger berufe sich auf diverse Normen. Diese seien für den vorliegenden Fall zur Be- gründung einer örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug jedoch nicht einschlägig.
E. 8.3.1 Da ein internationaler Sachverhalt vorliege, sei Art. 11 ZPO nicht einschlägig (vgl. Art. 2 ZPO). Selbst wenn dieser Artikel aber anwendbar wäre, wäre dem Kläger nicht geholfen, da der Beklagte 1 einen Wohnsitz habe, und zwar in Marokko. Dort befinde sich auch dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort, sodass der Kläger auch aus Art. 11 Abs. 3 ZPO keine Zustän- digkeit begründen könnte. Dass der "letzte gewöhnliche Aufenthalt" des Beklagten 1 in Zug liegen solle, wie der Kläger behaupte, sei aktenwidrig und nicht nachvollziehbar.
E. 8.3.2 Der Kläger könne nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit und der damit verbundenen Fixie- rung der Parteien gestützt auf Art. 8a IPRG (und schon gar nicht gestützt auf Art. 15 ZPO, da ein internationaler Sachverhalt vorliege) eine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug begrün- den, indem er – nachdem der Beklagte 1 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe – die Klage mit Eingabe vom 6. März 2025 erweitere und unter Einbringung eines total
Seite 10/14 neuen Klagefundaments unter anderem auch noch einen in Zug wohnhaften angeblichen Streitgenossen (den Beklagten 3) einklage.
E. 8.3.3 Der Beklagte 1 habe seinen Wohnsitz gemäss Art. 20 IPRG unbestrittenermassen in Ma- rokko. Aus dieser Bestimmung könne der Kläger keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug herleiten.
E. 8.3.4 Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG könne der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt sei, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohne, kein anderer Arrestgrund gegeben sei, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruhe. Vorliegend gehe es aber nicht um eine Verarrestierung von Vermögenswerten, son- dern um eine zivilrechtliche Klage. Bei einer solche begründe lediglich ein "genügender Be- zug" zur Schweiz – sollte dieser überhaupt gegeben sei, was vom Beklagten 1 bestritten werde – entgegen der Ansicht des Klägers keinen Gerichtsstand in Zug.
E. 9 In seiner Berufung vom 9. Mai 2025 wendet der Kläger Folgendes ein:
E. 9.1 Nach dem Grundsatz der prozessrechtlichen lex fori wende jedes Gericht das eigene, inlän- dische Prozessrecht selbst bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts und bei Anwendung eines ausländischen Rechts in der Sache, sog. lex causae, an. Die ZPO kenne neben dem ordentlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes den subsidiären Gerichtsstand des Aufenthaltsortes und des letzten Aufenthalts. Der Kläger habe schon in der Klageschrift die Handelsregisterauszüge der Firmen G.________ AG, H.________ AG, I.________ AG und J.________ AG, die alle im Jahre [...] gegründet worden seien und alle als ersten Verwal- tungsrat den Beklagten 1 mit Wohnsitz in Zug genannt hätten, "eingelegt" und behauptet, dass der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Zug liege (act. 1 Rz 4-6). Dieser Einwand ist unbehelflich. Selbst wenn der "letzte gewöhnliche Aufenthaltsort" des Be- klagten 1 in Zug liegen sollte, befindet sich dessen Wohnsitz in Marokko. Dies blieb im Übri- gen auch in der Berufung unbestritten. Da der Beklagte 1 somit einen Wohnsitz hat, kommen die Bestimmungen in Art. 11 Abs. 2 und 3 ZPO bezüglich gewöhnlichem und letztem bekann- ten Aufenthaltsort ohnehin nicht zur Anwendung. Dies hielt bereits die Vorinstanz fest. In der Berufung setzt sich der Kläger mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Mit- hin ist diesbezüglich auf die Berufung vom 2. Juni 2025 nicht einzutreten.
E. 9.2 "Nur nebenbei" erwähnt der Kläger in der Berufungsschrift vom 9. Mai 2025, dass es für ihn unzumutbar im Sinne von Art. 3 IPRG sei, in seinem [...]. Altersjahr und bei einem schwerst- kranken Beklagten 1 in Marokko, in welchem muslimischen Land noch die Scharia gelte und das für die Korruption unter allen Mandatsträgern bekannt sei, einen Prozess nach spani- schem Recht zu beginnen und durchzuführen. Der Notgerichtsstand des "letzten bekannten Aufenthaltes in der Schweiz" sei alleine schon aus diesem Grund gerechtfertigt (act. 1 Rz 5). Diese Behauptung ist neu. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass sich der Kläger nicht auf die Notzuständigkeit von Art. 3 IPRG berufen habe. Der Kläger legt nun aber nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, diese Behauptung bereits im
Seite 11/14 vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Mithin können diese Behauptungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.4). Es erübrigt sich folglich, auf diese Vorbringen näher einzugehen.
E. 9.3 Für den Fall, dass wider Erwarten für die Klage gegen den Beklagten 1 kein Gerichtsstand [in Zug] gegeben sei, weist der Kläger darauf hin, dass nach der erweiterten Klage beim Beklag- ten 3 der Wohnsitz in ________ (Ortschaft) zur Begründung der sachlichen und örtlichen Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Zug ausreichend gewesen sei. Wegen der solidarischen Haftung der Beklagten 1-4 untereinander sei auch der Gerichtsstand der Streitgenossen- schaft gemäss Art. 15 ZPO und Art. 8a IPRG gegeben. Unrichtig seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass nach Eintritt und der danach folgenden Fixierung der Parteien keine objek- tive und subjektive Klagehäufung mehr vorgenommen werden könne. Da die Regeln zur Kla- gehäufung die prozessuale Handlungsfreiheit der Klagepartei erweiterten und nicht ein- schränkten, könne innerhalb der Dispositionsmaxime die objektive und subjektive Klagehäu- fung so lange vorgenommen werden, als noch Noven zulässig seien, also mindestens bis zum Abschluss des Schriftenwechsels (act. 1 Rz 7). Wie gezeigt, kann auf die Berufung vom 24. April 2025, worin sich der Kläger über das mit Teilentscheid vom 27. März 2025 erfolgte Nichteintreten auf die Klagen gegen die Beklag- ten 2-4 beschwert, nicht eingetreten werden. Damit bleibt es beim Teilentscheid, wonach auf die Klage gegen die Beklagten 2-4 nicht einzutreten ist. Folglich fehlt es auch an einer Streit- genossenschaft, zumal einzig noch der Beklagte 1 Partei im Entscheid vom 24. April 2025 war. Damit kann offenbleiben, ob die vom Kläger in der erweiterten Klage vorgenommene "Klagehäufung" unter diesem Aspekt prozessual zulässig war. Abgesehen davon liegt aber auf der Hand, dass die Erweiterung der Klage einzig aus dem Grund erfolgte, einen im Kan- ton Zug wohnhaften Beklagten in das Verfahren miteinzubeziehen und dadurch einen Ge- richtsstand in Zug zu begründen; ein solches Vorgehen findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 52 ZPO).
E. 9.4 Weiter rügt der Kläger in der Berufung vom 9. Mai 2025, im Teilentscheid vom 25. März 2024 (recte: 27. März 2025) habe die Vorinstanz die Behauptung des Klägers in E. 5.4 so zusam- mengefasst, dass der Kläger nachgewiesen habe, dass der Beklagte 1 "seinen letzten Wohn- sitz (recte: seinen letzten Aufenthalt)" in Zug und damit in der Schweiz gehabt habe. Der Klä- ger habe ebenfalls bewiesen, dass der Beklagte 3 seinen Wohnsitz im Kanton Zug habe und damit das Kantonsgericht Zug zuständig sei. Im Teilentscheid sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der Beklagte 3 an seinem Wohnsitz eingeklagt worden sei, wobei ausser Zwei- fel stehe, dass damit die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug be- gründet worden sei. Diese schweren und unentschuldbaren Fehler hätten auf den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidenden Einfluss gehabt, als bei gegebener Zuständigkeit des Gerichts nur noch Einreden der fehlenden Prozessvoraussetzungen möglich seien, die von der Gegenpartei zu behaupten und zu beweisen seien. Daran ändere auch die Offizialma- xime nichts, als das Gericht vor der Entscheidung dem Kläger das rechtliche Gehör hätte ge- währen müssen, was ein weiterer, unentschuldbarer Fehler bedeute. Mit dem Vorwurf, dass der Kläger keine Angaben zum unbezifferten Klagebegehren gemacht habe, habe die Vorin- stanz Rz 40 ff. der Klageschrift übersehen. Einen weiteren schweren Fehler sei mit der Be- merkung gemacht worden, dass die Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert seien, weshalb nachher objektive und subjektive Klagehäufungen nicht mehr möglich seien. Dabei
Seite 12/14 wisse doch jeder, der nur ein wenig praktische Erfahrung mit dem Prozessrecht habe, dass vor allem objektive Klagehäufungen im Rahmen des unlimitierten Novenrechts z.B. in der Klageantwort, der Replik und Duplik sozusagen wie Sand am Meer gemacht würden. Wenn also ein Gerichtsentscheid überhaupt je unnötig gewesen sei, so sei dies der Teilentscheid vom 27. März 2025. Gleiches gelte für den Endentscheid vom 24. April 2025, in dem die Vor- instanz fabuliere, dass kein Gerichtsstand des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der Schweiz gegeben sei, weil der Beklagte 1 seinen Wohnsitz in Marokko habe. Geradezu bös- artig sei die Bemerkung, dass es aktenwidrig und nicht nachvollziehbar sei, dass der letzte Aufenthaltsort des Beklagten 1 in Zug liege, wenn der Kläger vier Handelsregisterauszüge aus dem Jahre ________ (Jahreszahl) [sic] vorgelegt habe, wonach der erste Verwaltungsrat dieser Firmen, der Beklagte 1, Zug als seinen Wohnsitz angegeben habe. Gesamthaft habe also die Vorinstanz ihre Rechtsgewährleistungspflicht [verletzt] und zudem noch den Zugang des Klägers zur Jurisdiktion verunmöglicht. Die beiden Teilentscheide seien völlig unnötig gewesen, weshalb der Antrag gestellt werde, dass Kosten und Entschädigung für die erste und zweite Instanz von der Staatskasse zu tragen seien (act. 1 Rz 10). Worauf der Kläger mit diesen Rügen hinaus will, ist nicht verständlich. Anzumerken ist im- merhin, dass auf beide Berufungen des Klägers nicht eingetreten werden kann, womit die zwei angefochtenen Nichteintretensentscheide bestehen bleiben. In beiden Entscheiden unterlag der Kläger. Damit hat es sein Bewenden. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz ihm die Prozesskosten auferlegte. Soweit sich die vorstehend wiederge- gebenen Rügen zudem auf den Teilentscheid vom 27. März 2025 beziehen, sind sie ver- spätet. Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 1. April 2025 zugestellt (act. 56/1), weshalb die Berufungsfrist am 1. Mai 2025 ablief. Folglich ist der Kläger damit nicht mehr zu hören. Fehl geht der Kläger sodann, wenn er der Vorinstanz unterstellt, diese sei davon ausgegan- gen, er habe nachgewiesen, dass der Beklagte 1 "seinen letzten Wohnsitz" in Zug gehabt habe. Solcherlei hielt die Vorinstanz nicht für nachgewiesen. Vielmehr hielt sie fest, dass der Wohnsitz des Beklagten 1 "unbestrittenermassen in Marokko" sei. Von einem "letzten Wohn- sitz" oder "letzten Aufenthalt" in Zug ging die Vorinstanz an keiner Stelle aus. Mithin ist auch darauf nicht näher einzugehen. Auf die Einwände gegen die Prozesskosten kann mithin auch nicht eingetreten werden. Soweit dennoch darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beru- fung diesbezüglich abzuweisen.
E. 10 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auch auf die Berufung vom 9. Mai 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. April 2025 nicht einzutreten ist. Soweit dennoch darauf einzutreten wäre, wäre die Berufung abzuweisen (Verfahren Z1 2025 13).
E. 11 Vorsorgliche Massnahmen können längstens für die Dauer eines bereits anhängig gemach- ten Hauptverfahrens angeordnet werden (vgl. Art. 261 ff. ZPO; Sprecher, Basler Kommentar,
4. A. 2024, Art. 262 ZPO N 52). Auf das Hauptverfahren wird jedoch nicht eingetreten. Folg- lich können auch keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden. Auf das Gesuch ist daher (ebenfalls) nicht einzutreten. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 1 Bst. j GOG). Entsprechend erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob bzw. inwie- weit ein Schweizer Gericht Anweisungen an im Ausland wohnende Personen oder ausländi- sche Behörden erteilen dürfte.
Seite 13/14
E. 12 Bei Nichteintreten auf die Berufung und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah- men werden die Anträge des Klägers mit Bezug auf sein Sistierungsgesuch und sein Erläute- rungsgesuch (auf diese trat die Vorinstanz nicht ein) hinfällig. Abgesehen davon ist eine nicht erfolgte Sistierung mit Beschwerde (und nicht mit Berufung) anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Hinzu kommt, dass gegen die Verweigerung der Sistierung nur Beschwerde geführt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO entsteht (Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 17a). Inwie- fern dem Kläger ein solcher Nachteil entstanden sein soll, legt er nirgends dar. Ausserdem schweigt er sich in seinen Eingaben an das Obergericht auch darüber aus, weshalb die Vor- instanz auf das Erläuterungsgesuch hätte eintreten müssen. Auch aus diesen Gründen erüb- rigt es sich, auf diese Anträge einzugehen.
E. 13 Nach dem Gesagten ist auf die Anträge des Klägers in den Berufungen bzw. Eingaben vom
24. April, 9. Mai und 2. Juni 2025 nicht einzutreten. Falls dennoch darauf einzutreten wäre, wären die Anträge abzuweisen. Da die Berufungen offensichtlich unzulässig bzw. unbegrün- det sind, erübrigt sich die Einholung von Berufungsantworten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 14 Bei diesem Ausgang hat der Kläger die Kosten beider Berufungsverfahren (Z1 2025 10 und Z1 2025 13) zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 2 Mio. (act. 51 E. 7) beträgt die Entscheidgebühr CHF 50'000.00 (§ 3 Abs. 1 KoV OG). Infolge des geringen Aufwands ist diese auf CHF 2'500.00 pro Berufungsverfahren herabzu- setzen (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG). Für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen sind aufgrund des besonders geringen Aufwands keine (separaten) Kosten zu erheben (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Den Beklagten 1-4 ist durch die vorliegenden Verfahren kein Aufwand ent- standen, für den sie zu entschädigen wären. I. Beschluss
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 2. Juni 2025 wird nicht ein- getreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Seite 14/14 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels der Eingaben des Klägers vom 24. April, 9. Mai und 2. Juni 2025 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2023 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung Abteilungspräsident P. Huber J. Merz Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2025 10 / Z1 2025 13 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz Beschluss und Verfügung vom 20. Juni 2025 in Sachen A.________, Kläger, Berufungskläger und Gesuchsteller, gegen
1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________, Zustelladresse: Rechtsanwalt C.________,
3. E.________,
4. F.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Gesuchsgegner, betreffend Forderung (Berufung gegen den Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. März 2025 / Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 24. April 2025)
Seite 2/14 Sachverhalt 1.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Kläger) beim Kantons- gericht Zug, 3. Abteilung, gegen den in Marokko wohnhaften B.________ (nachfolgend: Be- klagter 1) eine Klage über insgesamt fast CHF 2 Mio. ein. Streitgegenstand seien – so der Klä- ger – zwei Verträge betreffend Kauf, Planung und Verkauf von Grundstücken in Spanien (act. 1; Verfahren A3 2023 53). Nachdem die Klageantwort dem Beklagten 1 rechtshilfeweise zugestellt werden konnte, ersuchte dieser in seiner – nicht einlässlichen – Klageantwort vom
8. Oktober 2024 darum, das Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken. Er erhob unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit (act. 29). Zur Frage der Verfahrens- beschränkung liess sich der Kläger mit Eingabe vom 18. November 2024 vernehmen (act. 35). Mit Entscheid vom 20. November 2024 beschränkte der Referent der 3. Abteilung des Kantons- gerichts das Verfahren einstweilen auf die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e ZPO (act. 36). 1.2 Am 6. März 2025 reichte der Kläger eine "erweiterte Klage" ein, die sich auch gegen D.________ (wohnhaft in Marokko; nachfolgend: Beklagter 2), E.________ (wohnhaft im Kanton Zug; nachfolgend: Beklagter 3) und F.________ (wohnhaft im Kanton Luzern; nach- folgend: Beklagter 4) richtete (act. 49). Darin beantragte er, die Beklagten 1-4 seien solida- risch zu verpflichten, den dem Kläger durch sie versursachten Schaden zu bezahlen. 2. Mit Teilentscheid vom 27. März 2025 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klage vom 6. März 2025 gegen die Beklagten 2, 3 und 4 nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 aufer- legte es dem Kläger. Mangels Aufwands sprach es den Beklagten 2-4 keine Parteientschädi- gung zu (act. 51). Gegen diesen Teilentscheid reichte der Kläger am 24. April 2025 beim Obergericht des Kan- tons Zug Berufung ein. Er beantragte, es sei in Aufhebung des Teilentscheids vom 27. März 2025 auf die Klage gegen die Beklagten 1-4 einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen für beide Instanzen zulasten der Beklagten (act. 57; Verfahren Z1 2025 10). 3. Mit Entscheid vom 24. April 2025 trat das Kantonsgericht Zug sodann auch auf die Klage vom 15. Dezember 2023 gegen den Beklagten 1 nicht ein. Zudem wies es das Erläuterungs- gesuch und das Sistierungsgesuch des Klägers vom 3. April 2025 ab, soweit es darauf ein- trat. Die Gerichtskosten von CHF 25'000.00 auferlegte es dem Kläger und verpflichtet ihn, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 24'617.00 zu bezahlen (act. 56). Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 9. Mai 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Er beantragte, auf die Klage gegen die Beklagten 1-4 sei einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der Beklagten. Ausserdem stellte der Kläger unter der Überschrift "Gesuch" den Antrag, es sei festzustellen, dass das Nichteintreten auf das Erläuterungsgesuch und das Sistierungsgesuch rechtswidrig sei (act. 1; Verfahren Z1 2025 13). 4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 ersuchte der Kläger beim Obergericht Zug um Erlass diverser vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO. Im Wesentlichen verlangte er, dass das
Seite 3/14 Obergericht Zug Anweisungen an im Ausland lebende Personen und das spanische Handels- registeramt erteilt (act. 3 im Verfahren Z1 2025 13). 5. Es wurden keine Berufungsantworten (oder Gesuchsantworten) eingeholt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Stützt sich der ange- fochtene Entscheid auf mehrere selbstständige (entscheidtragende) Begründungen, so muss sich der Berufungskläger in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung auseinanderset- zen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3; Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen,
Seite 4/14 wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Be- gründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2 m.w.H.). 1.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.). 2. Die Vorinstanz begründete ihren Teilentscheid vom 27. März 2025 (Nichteintretensentscheid mit Bezug auf die Klage gegen die Beklagten 2-4) wie folgt: 2.1 Es stelle sich die Frage, ob der Kläger knapp eineinhalb Jahre nach Eintritt der Rechtshän- gigkeit seiner Klage gegenüber dem Beklagten 1 seine Klage in dem Sinne ändern bzw. er- weitern könne, dass er aufgrund einer "total neue[n] Schadensberechnung" auch die Beklag- ten 2-4 ins Recht fasse, weil eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft gegeben sei. 2.2 Eine Klageänderung sei gemäss Art. 227 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehe oder (b) die Gegenpartei zustimme. Neben dem Streitgegenstand würden die Parteien die Identität der Klage ausmachen. Das Auswechseln der Parteien falle aber nicht unter die Klageänderung, sondern folge den be- sonderen Regeln des Parteiwechsels nach Art. 83 ZPO. Seien mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden könne, so müssten sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO; notwendige Streit- genossenschaft). Mehrere Personen könnten gemeinsam beklagt werden, sofern (a) Rechte und Pflichten beurteilt werden sollten, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhten, (b) für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar sei und (c) das gleiche Gericht sachlich zuständig sei (Art. 71 Abs. 1 ZPO; einfache Streitgenossenschaft). Richte sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so sei das für eine beklagte Partei zu- ständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhe (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Durch subjektive Klagen- häufung könne aufgrund des Sachzusammenhangs ein einheitlicher Gerichtsstand begründet werden. Dies gelte sowohl für die notwendige wie auch für die einfache Streitgenossen- schaft. Richte sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach dem IPRG in der Schweiz verklagt werden könnten, so sei das für eine beklagte Partei zuständige schweizeri-
Seite 5/14 sche Gericht für alle beklagten Parteien zuständig (Art. 8a Abs.1 IPRG). Solle die Zuständig- keit für konnexe Klagen nach Art. 8a IPRG an einem Gericht konzentriert werden, so müss- ten die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft bei Eintritt der Rechtshängigkeit vorliegen (act. 51 E. 2). 2.3 Der Kläger verlange, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, "den dem Kläger durch sie ab dem 1. Januar 2016 verursachten Schaden" zu bezahlen, ohne diesen Schaden zu beziffern oder näher zu substanziieren. Werde die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so sei dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Sei es der klagenden Partei unmöglich oder un- zumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so könne sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei habe dies- falls bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, weshalb ihr die Bezifferung des Streitwerts un- möglich bzw. unzumutbar sei (BGE 148 III 322 E. 3 f.). Vorliegend bleibe bei der Eingabe des Klägers vom 6. März 2025 unklar, wie hoch der dem Kläger durch die Beklagten ab dem
1. Januar 2016 angeblich verursachte und geltend gemachte Schaden sein und worin er bestehen solle. Die Rede sei von "mehreren Millionen Franken", dass "Gelder von über 10 Millionen Franken" verschwunden seien oder dass der Kläger um eine "zweistellige Millio- nensumme" betrogen worden sei. Diese Ausführungen würden den Anforderungen der Zivil- prozessordnung nicht genügen. Der Kläger habe auch nicht aufgezeigt, dass die Bedingun- gen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt seien. Lege der Kläger die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht dar, sei auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist (Art. 132 ZPO). Dies gelte jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei und vorliegend auch für den Kläger, der selbst Rechtsanwalt sei. Mithin sei auf die Klage (gegen die Beklagten 2-4) nur schon aus diesem Grund ohne Eröffnung eines kontradiktorischen Verfahrens nicht einzutreten (act. 51 E. 3). 2.4 Im Weiteren habe der Kläger betreffend die in der Schweiz wohnhaften Beklagten 3 und 4 auch keine Klagebewilligung eingereicht. Fehle eine Klagebewilligung oder sei sie nicht gül- tig, mangle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht eingetreten wer- den könne (act. 51 E. 4). 2.5 Sodann würden mit Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 62 ff. ZPO) unter anderem auch "die Parteien fixiert". Nach diesem Zeitpunkt könne ein Austausch der Parteien grundsätzlich nur noch mittels eines Parteiwechsels erfolgen. Eine Ausdehnung der Klage auf weitere Beklagte sei nach Eintritt der Rechtshängigkeit folglich auch nicht mehr möglich. Der Kläger habe beim Kantonsgericht Zug mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 gegen den in Marokko wohnhaften Beklagten 1 Klage eingereicht und damit die Rechtshängigkeit begründet. Damit seien am
15. Dezember 2023 die Parteien fixiert worden. Die Klage gegen die Beklagten 2-4 datiere demgegenüber vom 6. März 2025. Eine solche Ausdehnung auf weitere passive Streitgenos- sen sei – unabhängig davon, ob es sich um notwendige oder einfache Streitgenossen handle
– nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr möglich. Mithin sei auf die Klage gegen die Beklagten 2-4 auch aus diesem Grund nicht einzutreten (act. 51 E. 5). 3. Die Vorinstanz trat aus mindestens drei Gründen auf die Klage gegen die Beklagten 2-4 nicht ein: (1) Der Kläger habe in der Klage vom 6. März 2025 nirgends dargelegt, worin der Scha- den bestehen solle; (2) der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb es ihm unmöglich oder un-
Seite 6/14 zumutbar sei, die (erweiterte) Klage zu beziffern; (3) eine Ausdehnung auf weitere beklagte Parteien nach Eintritt der Rechtshängigkeit sei nicht möglich. Diese Begründungen besiegeln je für sich den Ausgang des Verfahrens; es handelt sich um selbstständige, entscheidtra- gende Begründungen. Will der Kläger den Teilentscheid zu Fall bringen, muss er sich folglich mit allen Begründungen auseinandersetzen und alle argumentativ entkräften (vgl. vorne E. 1.1). Dies tut er – wie zu zeigen ist – jedoch nicht. 4. Zur Begründung der Berufung vom 24. April 2025 führte der Kläger im Wesentlichen Folgen- des aus (Verfahren Z1 2025 10): 4.1 Seit dem 15. Dezember 2023 seien die Prozessvoraussetzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO gegeben. Mit der am 6. März 2025 eingereich- ten erweiterten Klage sei eine objektive (Art. 90 ZPO) und eine subjektive Klagenhäufung wegen einer Streitgenossenschaft (Art. 15 ZPO) vorgenommen worden. Da das sachliche Forum gegeben sei und beim Kantonsgericht schon ein Prozess gegen den Beklagten 1 als Streitgenosse hängig sei, sei die erweiterte Klage am 6. März 2025 rechtshängig, wobei das Kantonsgericht weiterhin im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO zur Behandlung der Klage örtlich und sachlich zuständig sei. Zum gleichen Resultat bezüglich der Rechtshängigkeit käme man, wenn man die Klagen gegen die Beklagten 2-4 isoliert und unter dem Aspekt des Obligatoriums des Schlichtungsverfahrens betrachten würde, wobei in erster Linie einmal die Klage gegen den Beklagten 2 von diesem Obligatorium befreit wäre, weil er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Bei den Beklagten 3 und 4 seien die Schlichtungsgesuche eingereicht und seit dem 25. März 2025 rechtshängig. 4.2 Sowohl bei objektiver als auch subjektiver Klagehäufung bewillige die Verfahrensleitung die Vereinigung der Klagen meistens stillschweigend, indem sie die eingereichten Klagen ohne gegenteilige Verfügung entgegennehme und sie im gleichen Verfahren behandle. Durch die subjektive Klagehäufung und der Vereinigung der rechtshängigen Verfahren des Beklagten 1 und der Beklagten 2-4 sei die Prozessvoraussetzung der sachlichen und örtlichen Zuständig- keit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO gegeben. Es sei eine Streitgenossenschaft entstanden, die für die Beklagten 3 und 4 untereinander aus Art. 15 und Art. 71 ZPO einen Gerichtsstand entstehen lasse, während der Gerichtsstand der im Ausland lebenden Beklagten 1 und 2 sich aus Art. 8a IPRG ergebe. 4.3 Die Vorinstanz berufe sich darauf, dass eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO im konkreten Fall nicht mehr zulässig sei, vergesse aber das Zitieren von Art. 230 ZPO, wonach eine Änderung der Klage in der Hauptverhandlung nur noch zulässig sei, wenn die Vorausset- zungen des Art. 227 ZPO gegeben seien. Abgesehen davon, dass eine Klageänderung während des Schriftenwechsels jederzeit eingereicht werden könne, habe dieses Institut einen ganz gewissen Zweck, nämlich – wie dies die Vorinstanz selber ausgeführt habe: Eine Kla- geänderung sei eine Änderung, die den Streitgegenstand betreffe. Damit bestehe ein essenzieller Unterschied zu einer Klagehäufung, die nichts mit einer Änderung des Streitgegen- stands zu tun habe. Ein ganz anderes Rechtsinstitut als die subjektive Klagenhäufung sei der Parteiwechsel. Auszugehen sei dabei von der Tatsache, dass Parteien nach der Rechtshängig- keit grundsätzlich nicht mehr ausgewechselt werden können, wobei die Kann-Vorschrift von Art. 83 Abs. 2 ZPO diesbezüglich eine Ausnahme sei. Gerade weil sie eine Kann-Vorschrift sei, könne sie keine Prozessvoraussetzung sein, weil diese immer zwingend sei. Zudem sei mit der
Seite 7/14 erweiterten Klage auch kein Streitgegenstand veräussert worden, weshalb auch kein Erwerber an seine Stelle in den Prozess eintreten könne. 4.4 Bei der erweiterten Klage sei das Prozessthema gemäss dem Entscheid der Vorinstanz vom
24. November 2024 auf die Frage der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e ZPO beschränkt gewesen. Deshalb habe der Kläger gar keine genügenden materi- ellen Ausführungen machen können. In Ziffer 42 sei der massgebende spanische lucrum cessans des "art. 1106 CP" mit Art. 42 Abs. 2 OR verglichen worden, wo der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden vom Richter mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge zu schätzen sei. Damit sei es dem Kläger aus diesem Grunde bei der Klageeinleitung nicht möglich, den Schaden auf Franken und Rappen genau zu bestimmen. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz habe also der Kläger die Bedingungen für eine genügende Dar- stellung des ziffernmässig nicht bestimmbaren Schadens erfüllt, die übrigens nach der sehr rabulistischen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann die Qualität einer Prozessvor- aussetzung erreiche, wenn der Kläger überhaupt nichts zur unbezifferten Klageforderung sage, ansonsten die Fragepflicht des Gerichts zum Tragen kommen würde. 5. Unter all diesen Einwänden des Klägers fehlt eine Auseinandersetzung mit der ersten Be- gründung der Vorinstanz, wonach der Kläger nirgends darlege, worin der Schaden bestehe. 5.1 Der Kläger behauptet und begründet in der Berufung nirgends, dass er in seiner Klage vom
6. März 2025 – entgegen der vorinstanzlichen Erwägung – dargelegt hat, worin der Schaden ("den dem Kläger durch sie ab dem 1. Januar 2016 verursachten Schaden") besteht. Ausser- dem legt er in der Berufung auch nicht dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht Angaben dazu, worin der Schaden besteht, verlangt hat. Dass Behauptungen wie "mehrere Millionen Fran- ken", "Gelder von über 10 Millionen Franken" oder "zweistellige Millionensumme" den zivil- prozessualen Anforderungen nicht genügen, wie die Vorinstanz erwog, moniert der Kläger in der Berufung ebenso wenig. 5.2 Was der Kläger unter dem entstandenen Schaden versteht, lässt sich seiner Eingabe vom
6. März 2025 – und im Übrigen auch seiner Berufung – nicht entnehmen. Mit einem pauscha- len Verweis auf "Ziffer 42" (gemeint ist wohl Rz 42 der Klage [act. 1]) kommt der Kläger den Anforderungen an die Begründung der Berufung (vgl. vorne E. 1.1) nicht nach. Abgesehen davon machte der Kläger in dieser Randziffer lediglich allgemeingültige rechtliche Ausführun- gen zu Art. 1106 des Spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil); ein Konnex zum Beklag- ten 1, geschweige denn zu den Beklagten 2-4, wurde (auch) dort nicht gemacht. 5.3 Damit fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit einer der selbstständigen Begründungen des vorinstanzlichen Teilentscheids vom 27. März 2025. Infolgedessen ist auf diese Berufung nicht einzutreten. Wie es sich mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz verhält, kann bei diesem Ausgang offenbleiben. 5.4 Dass die Verfahrensbeschränkung den Kläger daran gehindert haben soll, in der erweiterten Klage materielle Ausführungen zu machen, überzeugt nicht. Schliesslich hat er in dieser Ein- gabe seine Klage – seiner eigenen Auffassung zufolge – substanziell erweitert, auch in mate- rieller Hinsicht: Er fasste drei neue Beklagte ins Recht, ging von einer "neue[n] Entwicklung" aus, die eine "total neue Schadensberechnung" erfordere und stellte zahlreiche neue Sach-
Seite 8/14 verhaltsbehauptungen auf. Ausserdem bezeichnete er die Eingabe nicht als Stellungnahme oder dergleichen, sondern ausdrücklich als "erweiterte Klage" (act. 49 S. 2 ff.). Bei diesem Einwand handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Damit ist der Kläger nicht zu hören. 6. Der Ordnung halber ist anzumerken, dass für die Vorinstanz kein Grund zur Annahme be- stand bzw. die Vorinstanz nicht davon ausgehen musste und durfte, es handle sich beim Schaden, den die Beklagten 2-4 verursacht haben sollen, um denselben Schaden, den der Kläger bereits mit Klage vom 15. Dezember 2023 geltend machte. 6.1 So führte der Kläger in der Eingabe vom 6. März 2025 aus, dass die neue Entwicklung "eine total neue Schadensberechnung" erfordere und die "vorliegende Klage [gemeint ist wohl jene vom 15. Dezember 2023] fast beinahe zur Makulatur" werde (act. 49 Rz 1). In der Klage vom
15. Dezember 2023 war sodann auch noch nicht die Rede von einem Schaden in zweistelli- ger Millionenhöhe. Mithin war (und ist) unklar, welchen Schaden der Kläger von den Beklag- ten 2-4 ersetzt haben will. 6.2 Solange dies unklar ist, ist offensichtlich auch unklar (und nicht ansatzweise dargelegt), wes- halb die Bezifferung dieses (unbekannten) Schadens unmöglich oder unzumutbar sein soll. Auch darauf geht der Kläger in der Berufung nicht ein. Zu Recht hielt die Vorinstanz folglich auch die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO für nicht dargetan. 6.3 Selbst wenn der Aktenschluss noch nicht eingetreten wäre oder der Kläger sich "materielle Ausführungen […] für die angekündigte weitere Rechtsschrift" hätte vorbehalten wollen und dürfen, müssen die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend bereits in der Klage dargetan werden (BGE 148 III 322 E. 3.4). Eine richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) bestand zudem nicht, zumal der Kläger Rechts- anwalt ist. Bei anwaltlicher Vertretung bzw. Prozessführung von Rechtsanwälten in eigener Sache hat die gerichtliche Fragepflicht eine sehr eingeschränkte Tragweite (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1). Auch unter diesen Gesichtspunk- ten verfangen die Rügen des Klägers in der Berufung nicht. 7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Berufung vom 24. April 2025 gegen den Teil- entscheid vom 27. März 2025 keine hinreichende Begründung enthält, weshalb auf diese Be- rufung (Verfahren Z1 2025 10) nicht einzutreten ist. Soweit dennoch darauf einzutreten wäre, wäre die Berufung abzuweisen. 8. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 24. April 2025 bezieht sich sodann einzig noch auf die Frage des Eintretens auf die Klage gegen den Beklagten 1; bezüglich der Beklagten 2-4 erfolgte das Nichteintreten mit Teilentscheid vom 27. März 2025 (dazu vorste- hend). Das Kantonsgericht begründete den Entscheid vom 24. April 2025 zusammengefasst wie folgt: 8.1 Der Beklagte 1 habe die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Er wohne in Ma- rokko. Mithin liege ein internationaler Sachverhalt vor und das IPRG komme zur Anwendung. Sehe dieses keine besondere Zuständigkeit vor, so seien die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig (vgl. Art. 2 IPRG). Sehe das IPRG keine
Seite 9/14 Zuständigkeit in der Schweiz vor und sei ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzu- mutbar, so seien die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweise (vgl. Art. 3 IPRG). Für Klagen aus Vertrag seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein sol- cher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Für Klagen aus unerlaubter Handlung seien die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies seien die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort so- wie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig (Art. 129 Abs. 1 IPRG). Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person seien auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehle, diejenigen am ge- wöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten zuständig (Art. 151 Abs. 2 IPRG). 8.2 Streitgegenstand sei gemäss Klage ein Kaufvertrag vom 28. November 2001 und ein Vertrag über eine einfache Gesellschaft für den Kauf, die Planung und den Verkauf von Grundstü- cken in ________ (Ortschaft) in Spanien vom 15. November 2002. Da der Kaufvertrag in Ziff. 9 unbestrittenermassen festhalte, dass Gerichtsstand ________ (Ortschaft) in Spanien sei, liege eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG vor, sodass das Gericht in ________ (Ortschaft) ausschliesslich zuständig sei. Selbst wenn diese Gerichts- standsvereinbarung ungültig wäre, wäre dem Kläger nicht geholfen, da für die behaupteten vertraglichen Ansprüche die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehle, an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zuständig seien. Da der Be- klagte keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, sondern in Marokko, seien die schweizerischen Gerichte auch aus diesem Grund nicht zuständig. Auch bei einer unerlaubten Handlung oder bei einer Klage gegen einen Gesellschafter liege keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug vor, da der Beklagte seinen Wohnsitz in Marokko habe. Der Kläger habe auch nicht dar- gelegt, dass eine Notzuständigkeit im Sinne von Art. 3 IPRG gegeben wäre, weil ein Verfah- ren in Marokko nicht möglich wäre. Mithin sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 8.3 Der Kläger berufe sich auf diverse Normen. Diese seien für den vorliegenden Fall zur Be- gründung einer örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug jedoch nicht einschlägig. 8.3.1 Da ein internationaler Sachverhalt vorliege, sei Art. 11 ZPO nicht einschlägig (vgl. Art. 2 ZPO). Selbst wenn dieser Artikel aber anwendbar wäre, wäre dem Kläger nicht geholfen, da der Beklagte 1 einen Wohnsitz habe, und zwar in Marokko. Dort befinde sich auch dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort, sodass der Kläger auch aus Art. 11 Abs. 3 ZPO keine Zustän- digkeit begründen könnte. Dass der "letzte gewöhnliche Aufenthalt" des Beklagten 1 in Zug liegen solle, wie der Kläger behaupte, sei aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. 8.3.2 Der Kläger könne nicht nach Eintritt der Rechtshängigkeit und der damit verbundenen Fixie- rung der Parteien gestützt auf Art. 8a IPRG (und schon gar nicht gestützt auf Art. 15 ZPO, da ein internationaler Sachverhalt vorliege) eine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug begrün- den, indem er – nachdem der Beklagte 1 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe – die Klage mit Eingabe vom 6. März 2025 erweitere und unter Einbringung eines total
Seite 10/14 neuen Klagefundaments unter anderem auch noch einen in Zug wohnhaften angeblichen Streitgenossen (den Beklagten 3) einklage. 8.3.3 Der Beklagte 1 habe seinen Wohnsitz gemäss Art. 20 IPRG unbestrittenermassen in Ma- rokko. Aus dieser Bestimmung könne der Kläger keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug herleiten. 8.3.4 Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG könne der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt sei, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohne, kein anderer Arrestgrund gegeben sei, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweise oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruhe. Vorliegend gehe es aber nicht um eine Verarrestierung von Vermögenswerten, son- dern um eine zivilrechtliche Klage. Bei einer solche begründe lediglich ein "genügender Be- zug" zur Schweiz – sollte dieser überhaupt gegeben sei, was vom Beklagten 1 bestritten werde – entgegen der Ansicht des Klägers keinen Gerichtsstand in Zug. 9. In seiner Berufung vom 9. Mai 2025 wendet der Kläger Folgendes ein: 9.1 Nach dem Grundsatz der prozessrechtlichen lex fori wende jedes Gericht das eigene, inlän- dische Prozessrecht selbst bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts und bei Anwendung eines ausländischen Rechts in der Sache, sog. lex causae, an. Die ZPO kenne neben dem ordentlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes den subsidiären Gerichtsstand des Aufenthaltsortes und des letzten Aufenthalts. Der Kläger habe schon in der Klageschrift die Handelsregisterauszüge der Firmen G.________ AG, H.________ AG, I.________ AG und J.________ AG, die alle im Jahre [...] gegründet worden seien und alle als ersten Verwal- tungsrat den Beklagten 1 mit Wohnsitz in Zug genannt hätten, "eingelegt" und behauptet, dass der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort in Zug liege (act. 1 Rz 4-6). Dieser Einwand ist unbehelflich. Selbst wenn der "letzte gewöhnliche Aufenthaltsort" des Be- klagten 1 in Zug liegen sollte, befindet sich dessen Wohnsitz in Marokko. Dies blieb im Übri- gen auch in der Berufung unbestritten. Da der Beklagte 1 somit einen Wohnsitz hat, kommen die Bestimmungen in Art. 11 Abs. 2 und 3 ZPO bezüglich gewöhnlichem und letztem bekann- ten Aufenthaltsort ohnehin nicht zur Anwendung. Dies hielt bereits die Vorinstanz fest. In der Berufung setzt sich der Kläger mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Mit- hin ist diesbezüglich auf die Berufung vom 2. Juni 2025 nicht einzutreten. 9.2 "Nur nebenbei" erwähnt der Kläger in der Berufungsschrift vom 9. Mai 2025, dass es für ihn unzumutbar im Sinne von Art. 3 IPRG sei, in seinem [...]. Altersjahr und bei einem schwerst- kranken Beklagten 1 in Marokko, in welchem muslimischen Land noch die Scharia gelte und das für die Korruption unter allen Mandatsträgern bekannt sei, einen Prozess nach spani- schem Recht zu beginnen und durchzuführen. Der Notgerichtsstand des "letzten bekannten Aufenthaltes in der Schweiz" sei alleine schon aus diesem Grund gerechtfertigt (act. 1 Rz 5). Diese Behauptung ist neu. Die Vorinstanz hielt ausdrücklich fest, dass sich der Kläger nicht auf die Notzuständigkeit von Art. 3 IPRG berufen habe. Der Kläger legt nun aber nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, diese Behauptung bereits im
Seite 11/14 vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Mithin können diese Behauptungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.4). Es erübrigt sich folglich, auf diese Vorbringen näher einzugehen. 9.3 Für den Fall, dass wider Erwarten für die Klage gegen den Beklagten 1 kein Gerichtsstand [in Zug] gegeben sei, weist der Kläger darauf hin, dass nach der erweiterten Klage beim Beklag- ten 3 der Wohnsitz in ________ (Ortschaft) zur Begründung der sachlichen und örtlichen Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts Zug ausreichend gewesen sei. Wegen der solidarischen Haftung der Beklagten 1-4 untereinander sei auch der Gerichtsstand der Streitgenossen- schaft gemäss Art. 15 ZPO und Art. 8a IPRG gegeben. Unrichtig seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass nach Eintritt und der danach folgenden Fixierung der Parteien keine objek- tive und subjektive Klagehäufung mehr vorgenommen werden könne. Da die Regeln zur Kla- gehäufung die prozessuale Handlungsfreiheit der Klagepartei erweiterten und nicht ein- schränkten, könne innerhalb der Dispositionsmaxime die objektive und subjektive Klagehäu- fung so lange vorgenommen werden, als noch Noven zulässig seien, also mindestens bis zum Abschluss des Schriftenwechsels (act. 1 Rz 7). Wie gezeigt, kann auf die Berufung vom 24. April 2025, worin sich der Kläger über das mit Teilentscheid vom 27. März 2025 erfolgte Nichteintreten auf die Klagen gegen die Beklag- ten 2-4 beschwert, nicht eingetreten werden. Damit bleibt es beim Teilentscheid, wonach auf die Klage gegen die Beklagten 2-4 nicht einzutreten ist. Folglich fehlt es auch an einer Streit- genossenschaft, zumal einzig noch der Beklagte 1 Partei im Entscheid vom 24. April 2025 war. Damit kann offenbleiben, ob die vom Kläger in der erweiterten Klage vorgenommene "Klagehäufung" unter diesem Aspekt prozessual zulässig war. Abgesehen davon liegt aber auf der Hand, dass die Erweiterung der Klage einzig aus dem Grund erfolgte, einen im Kan- ton Zug wohnhaften Beklagten in das Verfahren miteinzubeziehen und dadurch einen Ge- richtsstand in Zug zu begründen; ein solches Vorgehen findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 52 ZPO). 9.4 Weiter rügt der Kläger in der Berufung vom 9. Mai 2025, im Teilentscheid vom 25. März 2024 (recte: 27. März 2025) habe die Vorinstanz die Behauptung des Klägers in E. 5.4 so zusam- mengefasst, dass der Kläger nachgewiesen habe, dass der Beklagte 1 "seinen letzten Wohn- sitz (recte: seinen letzten Aufenthalt)" in Zug und damit in der Schweiz gehabt habe. Der Klä- ger habe ebenfalls bewiesen, dass der Beklagte 3 seinen Wohnsitz im Kanton Zug habe und damit das Kantonsgericht Zug zuständig sei. Im Teilentscheid sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der Beklagte 3 an seinem Wohnsitz eingeklagt worden sei, wobei ausser Zwei- fel stehe, dass damit die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug be- gründet worden sei. Diese schweren und unentschuldbaren Fehler hätten auf den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidenden Einfluss gehabt, als bei gegebener Zuständigkeit des Gerichts nur noch Einreden der fehlenden Prozessvoraussetzungen möglich seien, die von der Gegenpartei zu behaupten und zu beweisen seien. Daran ändere auch die Offizialma- xime nichts, als das Gericht vor der Entscheidung dem Kläger das rechtliche Gehör hätte ge- währen müssen, was ein weiterer, unentschuldbarer Fehler bedeute. Mit dem Vorwurf, dass der Kläger keine Angaben zum unbezifferten Klagebegehren gemacht habe, habe die Vorin- stanz Rz 40 ff. der Klageschrift übersehen. Einen weiteren schweren Fehler sei mit der Be- merkung gemacht worden, dass die Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit fixiert seien, weshalb nachher objektive und subjektive Klagehäufungen nicht mehr möglich seien. Dabei
Seite 12/14 wisse doch jeder, der nur ein wenig praktische Erfahrung mit dem Prozessrecht habe, dass vor allem objektive Klagehäufungen im Rahmen des unlimitierten Novenrechts z.B. in der Klageantwort, der Replik und Duplik sozusagen wie Sand am Meer gemacht würden. Wenn also ein Gerichtsentscheid überhaupt je unnötig gewesen sei, so sei dies der Teilentscheid vom 27. März 2025. Gleiches gelte für den Endentscheid vom 24. April 2025, in dem die Vor- instanz fabuliere, dass kein Gerichtsstand des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der Schweiz gegeben sei, weil der Beklagte 1 seinen Wohnsitz in Marokko habe. Geradezu bös- artig sei die Bemerkung, dass es aktenwidrig und nicht nachvollziehbar sei, dass der letzte Aufenthaltsort des Beklagten 1 in Zug liege, wenn der Kläger vier Handelsregisterauszüge aus dem Jahre ________ (Jahreszahl) [sic] vorgelegt habe, wonach der erste Verwaltungsrat dieser Firmen, der Beklagte 1, Zug als seinen Wohnsitz angegeben habe. Gesamthaft habe also die Vorinstanz ihre Rechtsgewährleistungspflicht [verletzt] und zudem noch den Zugang des Klägers zur Jurisdiktion verunmöglicht. Die beiden Teilentscheide seien völlig unnötig gewesen, weshalb der Antrag gestellt werde, dass Kosten und Entschädigung für die erste und zweite Instanz von der Staatskasse zu tragen seien (act. 1 Rz 10). Worauf der Kläger mit diesen Rügen hinaus will, ist nicht verständlich. Anzumerken ist im- merhin, dass auf beide Berufungen des Klägers nicht eingetreten werden kann, womit die zwei angefochtenen Nichteintretensentscheide bestehen bleiben. In beiden Entscheiden unterlag der Kläger. Damit hat es sein Bewenden. Entsprechend ist nicht zu bemängeln, wenn die Vorinstanz ihm die Prozesskosten auferlegte. Soweit sich die vorstehend wiederge- gebenen Rügen zudem auf den Teilentscheid vom 27. März 2025 beziehen, sind sie ver- spätet. Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 1. April 2025 zugestellt (act. 56/1), weshalb die Berufungsfrist am 1. Mai 2025 ablief. Folglich ist der Kläger damit nicht mehr zu hören. Fehl geht der Kläger sodann, wenn er der Vorinstanz unterstellt, diese sei davon ausgegan- gen, er habe nachgewiesen, dass der Beklagte 1 "seinen letzten Wohnsitz" in Zug gehabt habe. Solcherlei hielt die Vorinstanz nicht für nachgewiesen. Vielmehr hielt sie fest, dass der Wohnsitz des Beklagten 1 "unbestrittenermassen in Marokko" sei. Von einem "letzten Wohn- sitz" oder "letzten Aufenthalt" in Zug ging die Vorinstanz an keiner Stelle aus. Mithin ist auch darauf nicht näher einzugehen. Auf die Einwände gegen die Prozesskosten kann mithin auch nicht eingetreten werden. Soweit dennoch darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beru- fung diesbezüglich abzuweisen. 10. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auch auf die Berufung vom 9. Mai 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. April 2025 nicht einzutreten ist. Soweit dennoch darauf einzutreten wäre, wäre die Berufung abzuweisen (Verfahren Z1 2025 13). 11. Vorsorgliche Massnahmen können längstens für die Dauer eines bereits anhängig gemach- ten Hauptverfahrens angeordnet werden (vgl. Art. 261 ff. ZPO; Sprecher, Basler Kommentar,
4. A. 2024, Art. 262 ZPO N 52). Auf das Hauptverfahren wird jedoch nicht eingetreten. Folg- lich können auch keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden. Auf das Gesuch ist daher (ebenfalls) nicht einzutreten. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (§ 23 Abs. 1 Bst. j GOG). Entsprechend erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob bzw. inwie- weit ein Schweizer Gericht Anweisungen an im Ausland wohnende Personen oder ausländi- sche Behörden erteilen dürfte.
Seite 13/14 12. Bei Nichteintreten auf die Berufung und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah- men werden die Anträge des Klägers mit Bezug auf sein Sistierungsgesuch und sein Erläute- rungsgesuch (auf diese trat die Vorinstanz nicht ein) hinfällig. Abgesehen davon ist eine nicht erfolgte Sistierung mit Beschwerde (und nicht mit Berufung) anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Hinzu kommt, dass gegen die Verweigerung der Sistierung nur Beschwerde geführt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Sistierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO entsteht (Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 17a). Inwie- fern dem Kläger ein solcher Nachteil entstanden sein soll, legt er nirgends dar. Ausserdem schweigt er sich in seinen Eingaben an das Obergericht auch darüber aus, weshalb die Vor- instanz auf das Erläuterungsgesuch hätte eintreten müssen. Auch aus diesen Gründen erüb- rigt es sich, auf diese Anträge einzugehen. 13. Nach dem Gesagten ist auf die Anträge des Klägers in den Berufungen bzw. Eingaben vom
24. April, 9. Mai und 2. Juni 2025 nicht einzutreten. Falls dennoch darauf einzutreten wäre, wären die Anträge abzuweisen. Da die Berufungen offensichtlich unzulässig bzw. unbegrün- det sind, erübrigt sich die Einholung von Berufungsantworten (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 14. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die Kosten beider Berufungsverfahren (Z1 2025 10 und Z1 2025 13) zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 2 Mio. (act. 51 E. 7) beträgt die Entscheidgebühr CHF 50'000.00 (§ 3 Abs. 1 KoV OG). Infolge des geringen Aufwands ist diese auf CHF 2'500.00 pro Berufungsverfahren herabzu- setzen (§ 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG). Für den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen sind aufgrund des besonders geringen Aufwands keine (separaten) Kosten zu erheben (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Den Beklagten 1-4 ist durch die vorliegenden Verfahren kein Aufwand ent- standen, für den sie zu entschädigen wären. I. Beschluss 1.1 Auf die Berufung vom 24. April 2025 (Z1 2025 10) wird nicht eingetreten. 1.2 Auf die Berufung vom 9. Mai 2025 (Z1 2025 13) wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten der Berufungsverfahren Z1 2025 10 und Z1 2025 13 von je CHF 2'500.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 50'000.00 verrechnet. Nach Abzug der vorinstanzlichen Gerichts- kosten von CHF 35'000.00 wird ihm der verbleibende, zu viel bezahlte Vorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 von der Gerichtskasse zurückerstattet. II. Verfügung 1. Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 2. Juni 2025 wird nicht ein- getreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Seite 14/14 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels der Eingaben des Klägers vom 24. April, 9. Mai und 2. Juni 2025 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2023 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung Abteilungspräsident P. Huber J. Merz Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am: