II. Beschwerdeabteilung
Sachverhalt
1. Am 2. April 2025 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um unentgeltliche Rechtspflege für einen Prozess gegen B.________ und das Anwaltsbüro C.________ (nachfolgend: Prozessgegnerinnen) betreffend Schutz der Persönlichkeit (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Vi act. 2; Verfahren UP 2025 45). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Vorbereiten des Prozesses und auch für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren (act. 1). 4. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Postaufgabe: 28. April 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zug die Streitverkündung gemäss Art. 78 ZPO (act. 4). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). 6. Von den Prozessgegnerinnen wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (act. 2).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit folgender Begründung ab:
E. 2.1 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Präsidialverfügung des Obergerichts Zug, II. Zivilabteilung, vom 31. März 2025 (Verfahren Z2 2024 70) werde in Erwägung 2.3 sein Antrag erwähnt, wonach der Verfügungsteil 2 der IV-Verfügung vom 21. Februar 2025 aus dem Recht zu weisen und die Prozessgegnerin 1 "zum Schutz seiner Personendaten" zu verpflichten sei, die IV-Verfügung nicht ohne seine Einwilligung ganz oder teilweise gegenü- ber Dritten offenzulegen. Nach den Erwägungen des Obergerichts bestehe für diese Anord- nung kein Anlass. Einerseits sei nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer habe, ein Dokument "aus dem Recht" zu weisen, von welchem die Prozessgegnerin 1 bereits Kenntnis erhalten habe. Zweitens sei sein Antrag zu wenig bestimmt. Weiter würde ein allfäl- liger Schutz nach Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses gelten. Für die Zeit nach dem Prozess wären allfällige Massnahmen gestützt auf materiellrechtliche Bestimmungen klageweise durchzusetzen, wobei das Obergericht auf BGE 148 III 84 E. 3.2.3 ff. verweise. Es sei – so die Vorinstanz weiter – gestützt auf die Erwägungen mithin davon auszugehen,
Seite 3/7 dass der Beschwerdeführer mit der klagewiesen Durchsetzung seiner Ansprüche auf die letztgenannte Erwägung des Obergerichts Bezug nehme.
E. 2.2 Das Bundesgericht gehe in BGE 148 III 84 E. 3.2.4 nicht weiter auf die möglichen materiell- rechtlichen Bestimmungen ein. Der Beschwerdeführer führe in seinem Gesuch mit keinem Wort aus, auf welche materiellrechtlichen Bestimmungen er sich stützen wolle. Auch würden Ausführungen dazu fehlen, aufgrund welcher konkreten Umstände er berechtigt sein solle, solche Schutzmassnahmen zu beantragen. Wie das Obergericht bereits in der Präsidialver- fügung ausgeführt habe, sei auch vorliegend nicht bezeichnet worden, welche konkreten In- formationen die Prozessgegnerinnen geheim halten sollten. Der pauschale Hinweis auf Da- ten betreffend die "Gesundheit, Einkommen, Sozialversicherungsinformationen" sei auch für die Zwecke des vorliegenden Gesuchs zu wenig bestimmt. Selbst wenn vorgebracht würde, das Gericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden, fehlte es vorliegend an hinrei- chenden tatsächlichen Vorbringen, welche es dem Gericht überhaupt erlauben würden zu prüfen, ob ein möglicher materiellrechtlicher Anspruch gegen die Prozessgegnerinnen beste- he. Es sei im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht Aufgabe des Richters, Mutmassungen darüber anzustellen, um welche möglichen konkreten Daten des Beschwerdeführers es sich handeln und welche materiellrechtlichen Massnahmen mögli- cherweise in Betracht kommen würden. Von einer Nachfrage beim Beschwerdeführer sei vor- liegend abzusehen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Gerichtsverfahren allein geführt und sei namentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren. Dem Beschwerdeführer sei aus früheren UP-Verfahren bekannt, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe (insbes. Verfahren UP 2025 34). Auch wenn die unentgeltliche Rechtspfle- ge den Zugang zum Gericht und eine Waffengleichheit sicherstellen solle, müsse stets ein sinnvoller Umfang mit den Staatsgeldern gewährleistet sein.
E. 3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – soweit verständlich – vor, es sei Aufgabe des Ge- richts, das Recht von Amtes wegen anzuwenden und zu prüfen, welche gesetzlichen Grund- lagen in Frage kämen. Das Obergericht habe nur Informationen über die Höhe der Rente, nicht aber über seine Gesundheit oder "alles IV-Technische" benötigt. Die Vorinstanz hätte das ATSG anwenden müssen, insbesondere Art. 33 ATSG, welcher die Schweigepflicht reg- le. Weiter wäre zu untersuchen, ob es sich um ein Verfahren nach DSG handle. Andernfalls wäre Art. 28 ZGB anzuwenden. Die IV-Verfügung betreffe klarerweise die Intim- und Ge- heimsphäre. Wenn die Vorinstanz ausführe, er sei prozesserfahren, unterschlage sie, dass all seine UP-Gesuche abgewiesen worden seien. Hätte die Vorinstanz berücksichtigt, dass er prozessual "absolut hilflos" sei, hätte sie die Anforderungen massiv reduzieren oder entspre- chend nachfragen oder gar einen Rechtsbeistand für das UP-Verfahren bestellen müssen. Indem die Vorinstanz unverhältnismässig hohe Anforderungen stelle, verletze sie verfas- sungsmässiges Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 123 I 145 148 E. 3a. Ferner wären noch die strafrechtlichen Belange (Art. 320 StGB) zu prüfen. Soweit die Vorinstanz ausführe, dass stets ein sinnvoller Umfang mit Staatsgeldern gewährleistet sein müsse, widerspreche dies § 7 der Kantonsverfassung (vgl. act. 1).
E. 4 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aus- sichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
Seite 4/7 als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumin- dest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittelosigkeit und die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu ma- chen (vgl. Rüegg/ Rüegg, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 3).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend, gerichtlich seien höchst sensible Daten von ihm erstritten worden (z.B. Gesundheit, Einkom- men, Sozialversicherungsinformationen etc.). Diese Daten würden jedoch nicht nur in den Verfahren verwendet, sondern auch Dritten weitergegeben (wie z.B. dem Partner der Pro- zessgegnerin 1) und auch weitere Dritte seien über seine Daten und insbesondere über sei- nen Gesundheitszustand informiert (vgl. Vi act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren sinngemäss vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit.
E. 5.1.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO verlangt das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuch- stellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 10, 50).
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet, höchstpersönliche Daten aus dem Scheidungsverfahren seien an Dritte weitergegeben worden bzw. Dritte seien über seine Daten informiert. Mit die- ser Behauptung hat der Beschwerdeführer den massgebenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage er sein Begehren stützt (den ver- fassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung [Art. 13 Abs. 2 BV], den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz [Art. 27 und Art. 28 ff. ZGB] oder den datenschutzrecht- lichen Persönlichkeitsschutz [Bundesgesetz über den Datenschutz {DSG}]; vgl. zum Ganzen: Husi-Stämpfli, Kommentierung zu Art. 1 DSG N 1, in: Steiner/Morand/Hürlimann [Hrsg.], On- linekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz – Version: 31.07.2023 [besucht am
E. 5.2 Auf eine Nachfrage beim Beschwerdeführer konnte verzichtet werden. Es ist gerichtsnoto- risch, dass der Beschwerdeführer – mehrheitlich allein – beim Kantonsgericht Zug insgesamt 17 und beim Obergericht Zug 27 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer na- mentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren sei und ihm aus früheren UP-Verfahren bekannt sei, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe, nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Der Entscheid BGE 123 I 145 E. 3a, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist vorliegend nicht einschlägig. Dieser betrifft den Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung. Vor Bundesgericht war die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht umstritten. Ebenso wenig wur- de geltend gemacht, das vom Gesuchsteller angestrebte Verfahrensziel erscheine von vorn- herein aussichtslos. In Abrede gestellt wurde einzig die sachliche Notwendigkeit der juristi- schen Verbeiständung. Vorliegend wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab mit der Begründung, der im Gesuch behauptete Anspruch auf einen Schutz der genannten Daten sei gestützt auf die Akten als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Mit diesem Thema befasst sich der zitier- te Bundesgerichtsentscheid nicht.
E. 5.4 Anzumerken bleibt sodann Folgendes: Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie hätte das Recht von Amtes wegen anwenden und prüfen müssen, welche gesetzlichen Grundlagen in Frage kommen, und zählt zahlreiche Gesetzesbestimmungen auf, welche an- geblich verletzt sein sollen. Damit bezieht er sich auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach er mit keinem Wort aufzeige, auf welche materiellrechtlichen Bestimmungen er sich stützen wolle. Zur weiteren Erwägung der Vorinstanz, wonach es vorliegend – selbst wenn das Ge- richt das Recht von Amtes wegen anzuwenden hätte – an hinreichenden tatsächlichen Vor- bringen fehle, welche es dem Gericht überhaupt erlauben würden zu prüfen, ob ein mögli- cher materiellrechtlicher Anspruch gegen die Prozessgegnerinnen bestehe, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (Urteil des Bundesgericht 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1 m.H.). Da sich der Beschwerdeführer nur mit einer von mehreren selbständigen Be- gründungen auseinandersetzt, fehlt es auch an einer hinreichenden Begründung.
Seite 6/7 6. Der Beschwerdeführer verkündete dem Obergericht des Kantons Zug den Streit gemäss Art. 78 ZPO. Zur Begründung führt er aus, dass ihm das Obergericht "einen Willkürschutz gemäss Art. 9 BV" zuzusichern habe. Weiter habe es seine persönlichen Daten vor Miss- brauch gemäss Art. 13 Abs. 2 BV zu schützen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB könne gegen je- den (also auch gegen das Obergericht) der Schutz durch das Gericht angerufen werden (vgl. act. 4). Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen. Streitberufene dritte Partei kann sein, wer Nebenintervenientin sein könnte (vgl. Frei, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 78 ZPO N 6). Das Obergericht des Kantons Zug, das die vorliegende Streitsache zu beurteilen hat, kann offensichtlich nicht Ne- benintervenientin im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder im angestrebten Prozess betreffend Schutz der Persönlichkeit sein. Somit ist die Streitverkündung unzulässig.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie- sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).
E. 8 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2025 90). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2025 90).
- Es werden keine Kosten erhoben. Seite 7/7 II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 45) - Prozessgegnerinnen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 47 (VA 2025 90) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil und Verfügung vom 28. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. B.________,
2. C.________, Prozessgegnerinnen (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. April 2025)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 2. April 2025 ersuchte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um unentgeltliche Rechtspflege für einen Prozess gegen B.________ und das Anwaltsbüro C.________ (nachfolgend: Prozessgegnerinnen) betreffend Schutz der Persönlichkeit (Vi act. 1). 2. Mit Entscheid vom 17. April 2025 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Vi act. 2; Verfahren UP 2025 45). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Vorbereiten des Prozesses und auch für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren (act. 1). 4. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Postaufgabe: 28. April 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zug die Streitverkündung gemäss Art. 78 ZPO (act. 4). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). 6. Von den Prozessgegnerinnen wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (act. 2). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltli- che Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit folgender Begründung ab: 2.1 In der vom Beschwerdeführer eingereichten Präsidialverfügung des Obergerichts Zug, II. Zivilabteilung, vom 31. März 2025 (Verfahren Z2 2024 70) werde in Erwägung 2.3 sein Antrag erwähnt, wonach der Verfügungsteil 2 der IV-Verfügung vom 21. Februar 2025 aus dem Recht zu weisen und die Prozessgegnerin 1 "zum Schutz seiner Personendaten" zu verpflichten sei, die IV-Verfügung nicht ohne seine Einwilligung ganz oder teilweise gegenü- ber Dritten offenzulegen. Nach den Erwägungen des Obergerichts bestehe für diese Anord- nung kein Anlass. Einerseits sei nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer habe, ein Dokument "aus dem Recht" zu weisen, von welchem die Prozessgegnerin 1 bereits Kenntnis erhalten habe. Zweitens sei sein Antrag zu wenig bestimmt. Weiter würde ein allfäl- liger Schutz nach Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses gelten. Für die Zeit nach dem Prozess wären allfällige Massnahmen gestützt auf materiellrechtliche Bestimmungen klageweise durchzusetzen, wobei das Obergericht auf BGE 148 III 84 E. 3.2.3 ff. verweise. Es sei – so die Vorinstanz weiter – gestützt auf die Erwägungen mithin davon auszugehen,
Seite 3/7 dass der Beschwerdeführer mit der klagewiesen Durchsetzung seiner Ansprüche auf die letztgenannte Erwägung des Obergerichts Bezug nehme. 2.2 Das Bundesgericht gehe in BGE 148 III 84 E. 3.2.4 nicht weiter auf die möglichen materiell- rechtlichen Bestimmungen ein. Der Beschwerdeführer führe in seinem Gesuch mit keinem Wort aus, auf welche materiellrechtlichen Bestimmungen er sich stützen wolle. Auch würden Ausführungen dazu fehlen, aufgrund welcher konkreten Umstände er berechtigt sein solle, solche Schutzmassnahmen zu beantragen. Wie das Obergericht bereits in der Präsidialver- fügung ausgeführt habe, sei auch vorliegend nicht bezeichnet worden, welche konkreten In- formationen die Prozessgegnerinnen geheim halten sollten. Der pauschale Hinweis auf Da- ten betreffend die "Gesundheit, Einkommen, Sozialversicherungsinformationen" sei auch für die Zwecke des vorliegenden Gesuchs zu wenig bestimmt. Selbst wenn vorgebracht würde, das Gericht habe das Recht von Amtes wegen anzuwenden, fehlte es vorliegend an hinrei- chenden tatsächlichen Vorbringen, welche es dem Gericht überhaupt erlauben würden zu prüfen, ob ein möglicher materiellrechtlicher Anspruch gegen die Prozessgegnerinnen beste- he. Es sei im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht Aufgabe des Richters, Mutmassungen darüber anzustellen, um welche möglichen konkreten Daten des Beschwerdeführers es sich handeln und welche materiellrechtlichen Massnahmen mögli- cherweise in Betracht kommen würden. Von einer Nachfrage beim Beschwerdeführer sei vor- liegend abzusehen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Gerichtsverfahren allein geführt und sei namentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren. Dem Beschwerdeführer sei aus früheren UP-Verfahren bekannt, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe (insbes. Verfahren UP 2025 34). Auch wenn die unentgeltliche Rechtspfle- ge den Zugang zum Gericht und eine Waffengleichheit sicherstellen solle, müsse stets ein sinnvoller Umfang mit den Staatsgeldern gewährleistet sein. 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – soweit verständlich – vor, es sei Aufgabe des Ge- richts, das Recht von Amtes wegen anzuwenden und zu prüfen, welche gesetzlichen Grund- lagen in Frage kämen. Das Obergericht habe nur Informationen über die Höhe der Rente, nicht aber über seine Gesundheit oder "alles IV-Technische" benötigt. Die Vorinstanz hätte das ATSG anwenden müssen, insbesondere Art. 33 ATSG, welcher die Schweigepflicht reg- le. Weiter wäre zu untersuchen, ob es sich um ein Verfahren nach DSG handle. Andernfalls wäre Art. 28 ZGB anzuwenden. Die IV-Verfügung betreffe klarerweise die Intim- und Ge- heimsphäre. Wenn die Vorinstanz ausführe, er sei prozesserfahren, unterschlage sie, dass all seine UP-Gesuche abgewiesen worden seien. Hätte die Vorinstanz berücksichtigt, dass er prozessual "absolut hilflos" sei, hätte sie die Anforderungen massiv reduzieren oder entspre- chend nachfragen oder gar einen Rechtsbeistand für das UP-Verfahren bestellen müssen. Indem die Vorinstanz unverhältnismässig hohe Anforderungen stelle, verletze sie verfas- sungsmässiges Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung von BGE 123 I 145 148 E. 3a. Ferner wären noch die strafrechtlichen Belange (Art. 320 StGB) zu prüfen. Soweit die Vorinstanz ausführe, dass stets ein sinnvoller Umfang mit Staatsgeldern gewährleistet sein müsse, widerspreche dies § 7 der Kantonsverfassung (vgl. act. 1). 4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aus- sichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
Seite 4/7 als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Da- gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumin- dest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offenzulegen sowie ihre Mittelosigkeit und die Erfolgsaussichten ihrer Rechtsbegehren glaubhaft zu ma- chen (vgl. Rüegg/ Rüegg, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend, gerichtlich seien höchst sensible Daten von ihm erstritten worden (z.B. Gesundheit, Einkom- men, Sozialversicherungsinformationen etc.). Diese Daten würden jedoch nicht nur in den Verfahren verwendet, sondern auch Dritten weitergegeben (wie z.B. dem Partner der Pro- zessgegnerin 1) und auch weitere Dritte seien über seine Daten und insbesondere über sei- nen Gesundheitszustand informiert (vgl. Vi act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren sinngemäss vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit. 5.1.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO verlangt das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt weiter Dringlichkeit voraus und unterliegt dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip. Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuch- stellenden Partei glaubhaft zu machen (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 10, 50). 5.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet, höchstpersönliche Daten aus dem Scheidungsverfahren seien an Dritte weitergegeben worden bzw. Dritte seien über seine Daten informiert. Mit die- ser Behauptung hat der Beschwerdeführer den massgebenden Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage er sein Begehren stützt (den ver- fassungsrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung [Art. 13 Abs. 2 BV], den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz [Art. 27 und Art. 28 ff. ZGB] oder den datenschutzrecht- lichen Persönlichkeitsschutz [Bundesgesetz über den Datenschutz {DSG}]; vgl. zum Ganzen: Husi-Stämpfli, Kommentierung zu Art. 1 DSG N 1, in: Steiner/Morand/Hürlimann [Hrsg.], On- linekommentar zum Bundesgesetz über den Datenschutz – Version: 31.07.2023 [besucht am
7. Juli 2025]). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als blosses be- haupten. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat we- der im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren glaubhaft ge- macht, dass sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verletzt wurde oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (Verfügungsanspruch). Zudem fehlen Angaben, dass dem Beschwerdeführer ein
Seite 5/7 nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Auch zu den weiteren Voraussetzungen, der Dringlichkeit und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Mithin bleibt unklar, aufgrund welcher konkreten Umstände er berechtigt sein soll, Schutzmassnahmen zu beantragen, und welche konkreten Informationen die Prozessgegnerinnen geheim halten sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Beweisverfahren über das Bestehen eines Anspruchs auf Schutz der Persönlichkeit aus einem nicht einmal genü- gend substanziierten Sachverhalt durchzuführen. Die (erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten) rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zum ATSG, AHVG, DSG, zu Art. 28 ZGB, Art. 320 StGB und § 7 KV ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer den massgebenden Sachverhalt zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. 5.2 Auf eine Nachfrage beim Beschwerdeführer konnte verzichtet werden. Es ist gerichtsnoto- risch, dass der Beschwerdeführer – mehrheitlich allein – beim Kantonsgericht Zug insgesamt 17 und beim Obergericht Zug 27 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer na- mentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren sei und ihm aus früheren UP-Verfahren bekannt sei, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe, nicht zu beanstanden. 5.3 Der Entscheid BGE 123 I 145 E. 3a, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist vorliegend nicht einschlägig. Dieser betrifft den Anspruch des Geschädigten auf unentgeltliche Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung. Vor Bundesgericht war die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht umstritten. Ebenso wenig wur- de geltend gemacht, das vom Gesuchsteller angestrebte Verfahrensziel erscheine von vorn- herein aussichtslos. In Abrede gestellt wurde einzig die sachliche Notwendigkeit der juristi- schen Verbeiständung. Vorliegend wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ab mit der Begründung, der im Gesuch behauptete Anspruch auf einen Schutz der genannten Daten sei gestützt auf die Akten als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Mit diesem Thema befasst sich der zitier- te Bundesgerichtsentscheid nicht. 5.4 Anzumerken bleibt sodann Folgendes: Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie hätte das Recht von Amtes wegen anwenden und prüfen müssen, welche gesetzlichen Grundlagen in Frage kommen, und zählt zahlreiche Gesetzesbestimmungen auf, welche an- geblich verletzt sein sollen. Damit bezieht er sich auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach er mit keinem Wort aufzeige, auf welche materiellrechtlichen Bestimmungen er sich stützen wolle. Zur weiteren Erwägung der Vorinstanz, wonach es vorliegend – selbst wenn das Ge- richt das Recht von Amtes wegen anzuwenden hätte – an hinreichenden tatsächlichen Vor- bringen fehle, welche es dem Gericht überhaupt erlauben würden zu prüfen, ob ein mögli- cher materiellrechtlicher Anspruch gegen die Prozessgegnerinnen bestehe, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (Urteil des Bundesgericht 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1 m.H.). Da sich der Beschwerdeführer nur mit einer von mehreren selbständigen Be- gründungen auseinandersetzt, fehlt es auch an einer hinreichenden Begründung.
Seite 6/7 6. Der Beschwerdeführer verkündete dem Obergericht des Kantons Zug den Streit gemäss Art. 78 ZPO. Zur Begründung führt er aus, dass ihm das Obergericht "einen Willkürschutz gemäss Art. 9 BV" zuzusichern habe. Weiter habe es seine persönlichen Daten vor Miss- brauch gemäss Art. 13 Abs. 2 BV zu schützen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB könne gegen je- den (also auch gegen das Obergericht) der Schutz durch das Gericht angerufen werden (vgl. act. 4). Gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen. Streitberufene dritte Partei kann sein, wer Nebenintervenientin sein könnte (vgl. Frei, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 78 ZPO N 6). Das Obergericht des Kantons Zug, das die vorliegende Streitsache zu beurteilen hat, kann offensichtlich nicht Ne- benintervenientin im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder im angestrebten Prozess betreffend Schutz der Persönlichkeit sein. Somit ist die Streitverkündung unzulässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewie- sen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). 8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Be- handlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosig- keit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2025 90). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen (VA 2025 90). 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 7/7 II. Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine all- fällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 45) - Prozessgegnerinnen - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: