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BGE 137 IV 312

Bundesgericht (BGE) · 2011-07-14 · Deutsch CH
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Regeste Art. 89 Abs. 6 StGB; Bildung einer Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB kann nur ausgefällt werden, wenn sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da beide Strafen zusammen vollzogen werden, ist auf ihre Gesamtdauer abzustellen. Beträgt die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate, findet Art. 41 StGB, der eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen vorsieht, keine Anwendung (E. 2.3 und 2.4).

Regeste Art. 89 al. 6 CP; prononcé d'une peine d'ensemble. Une peine d'ensemble selon l'art. 89 al. 6 CP ne peut être ordonnée que si les conditions d'une peine ferme sont réalisées tant pour la nouvelle sanction que pour le solde de l'ancienne. Les deux peines devant être exécutées ensemble, est déterminante la durée globale de privation de liberté. Lorsque la durée de la peine d'ensemble atteint six mois au moins, l'art. 41 CP, qui institue un ordre légal de priorité en faveur des sanctions non privatives de liberté, ne s'applique pas (consid. 2.3 et 2.4).

Regesto Art. 89 cpv. 6 CP; pronuncia di una pena unica. È possibile pronunciare una pena unica giusta l'art. 89 cpv. 6 CP solo se sono adempiute le condizioni per una pena senza condizionale tanto per la nuova pena quanto per quella residua. Poiché le due pene sono eseguite insieme, è determinante la durata globale della privazione della libertà. L'art. 41 CP, che instaura un ordine legale di priorità a favore di sanzioni che non comportano la privazione della libertà, non trova applicazione nel caso in cui l'entità della pena unica è di almeno sei mesi (consid. 2.3 e 2.4).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2.3 Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe, wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen BGE 137 IV 312 S. 313 Reststrafe zusammentrifft. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine Gesamtstrafe gebildet hat.

E. 2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, in denen er die Ausfällung einer Geldstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit verlangt, gehen fehl. Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber zwar für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Dahinter steckt das zentrale Anliegen des reformierten Sanktionenrechts, die sozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen ( BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB kann nur ausgefällt werden, wenn im konkreten Fall sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da diese zusammen vollzogen werden, ist auf die Gesamtlänge der Strafe abzustellen, die der Täter zu verbüssen hat. Eine Strafe ab sechs Monaten fällt nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 41 StGB . Dies gilt auch, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handelt. Führen die Reststrafe und die neue Strafe zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten oder mehr, steht daher Art. 41 StGB nicht mehr zur Diskussion.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht (BGE) Band IV 14.07.2011 BGE 137 IV 312 (6B_1090/2010) Tribunal fédéral (ATF) Volume IV 14.07.2011 BGE 137 IV 312 (6B_1090/2010) Tribunale federale (DTF) Volume IV 14.07.2011 BGE 137 IV 312 (6B_1090/2010)

Regeste Art. 89 Abs. 6 StGB; Bildung einer Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB kann nur ausgefällt werden, wenn sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da beide Strafen zusammen vollzogen werden, ist auf ihre Gesamtdauer abzustellen. Beträgt die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate, findet Art. 41 StGB, der eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen vorsieht, keine Anwendung (E. 2.3 und 2.4). Regeste Art. 89 al. 6 CP; prononcé d'une peine d'ensemble. Une peine d'ensemble selon l'art. 89 al. 6 CP ne peut être ordonnée que si les conditions d'une peine ferme sont réalisées tant pour la nouvelle sanction que pour le solde de l'ancienne. Les deux peines devant être exécutées ensemble, est déterminante la durée globale de privation de liberté. Lorsque la durée de la peine d'ensemble atteint six mois au moins, l'art. 41 CP, qui institue un ordre légal de priorité en faveur des sanctions non privatives de liberté, ne s'applique pas (consid. 2.3 et 2.4). Regesto Art. 89 cpv. 6 CP; pronuncia di una pena unica. È possibile pronunciare una pena unica giusta l'art. 89 cpv. 6 CP solo se sono adempiute le condizioni per una pena senza condizionale tanto per la nuova pena quanto per quella residua. Poiché le due pene sono eseguite insieme, è determinante la durata globale della privazione della libertà. L'art. 41 CP, che instaura un ordine legale di priorità a favore di sanzioni che non comportano la privazione della libertà, non trova applicazione nel caso in cui l'entità della pena unica è di almeno sei mesi (consid. 2.3 e 2.4).

Urteilskopf 137 IV 312

45. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Y. (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 Regeste Art. 89 Abs. 6 StGB ; Bildung einer Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB kann nur ausgefällt werden, wenn sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da beide Strafen zusammen vollzogen werden, ist auf ihre Gesamtdauer abzustellen. Beträgt die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate, findet Art. 41 StGB , der eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen vorsieht, keine Anwendung (E. 2.3 und 2.4). Erwägungen ab Seite 312 BGE 137 IV 312 S. 312 Aus den Erwägungen: 2. 2.3 Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe, wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen BGE 137 IV 312 S. 313 Reststrafe zusammentrifft. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz vorliegend zu Recht eine Gesamtstrafe gebildet hat. 2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, in denen er die Ausfällung einer Geldstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit verlangt, gehen fehl. Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber zwar für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Dahinter steckt das zentrale Anliegen des reformierten Sanktionenrechts, die sozial desintegrierenden kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen ( BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB kann nur ausgefällt werden, wenn im konkreten Fall sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da diese zusammen vollzogen werden, ist auf die Gesamtlänge der Strafe abzustellen, die der Täter zu verbüssen hat. Eine Strafe ab sechs Monaten fällt nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 41 StGB . Dies gilt auch, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handelt. Führen die Reststrafe und die neue Strafe zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten oder mehr, steht daher Art. 41 StGB nicht mehr zur Diskussion.