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SB230474

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2024-07-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Überblick über die Anklagepunkte Die Anklage vom 20. September 2022 beschreibt zwei verschiedene Vorfälle: Ei- nerseits kam es am 21. September 2021 um ca. 13.15 Uhr im …-Tram der Li- nie … in der Nähe des D._____-platzes in Zürich zu einer verbalen und körperli- chen Konfrontation des Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Dossier 1). Bei diesem Vorfall trug der Beschuldigte einen Gürtel, dessen Schnalle die Form ei- nes Schlagringes hatte (Dossier 2). Andererseits kam es gemäss Anklage am

30. April 2022 zu einem weiteren tätlichen Vorfall am Bahnhof E._____, in wel- chen der Privatkläger 2 involviert war (Dossier 3). Die Sachverhalte der Dossi- ers 1 und 3 stehen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zur Diskus- sion, da der Beschuldigte gegen die entsprechenden Verurteilungen keine Beru- fung erhoben hat, die Anschlussberufung des Privatklägers 1 als zurückgezogen zu gelten hat und der Privatkläger 2 sich nicht verlauten liess.

2. Vorfall gemäss Dossier 2 Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er anlässlich des Vorfalls im Tram einen Gür- tel mit einer Gürtelschnalle in Form eines Schlagrings getragen hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte über keine Ausnahmebewilligung verfügt, eine Waffe zu tragen. Bestritten wird vom Beschuldigten jedoch, dass es sich beim fraglichen Gürtel und der Gürtelschnalle überhaupt um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Urk. D1/3/1 F/A 21 ff.; Urk. D1/3/2 F/A 11; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. 57 S. 11 ff.; Urk. 102, insb. S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 20; Prot. II S. 19). Dies ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten die Gürtelschnalle des Beschuldigten, welche anerkanntermassen die Form eines Schlagringes hat (Urk. 102 S. 6; Prot. II S. 18 f.), als Gegenstand, welcher unter das Waffengesetz fällt und damit nur mit der entsprechenden Ausnahmebewilligung getragen wer-

- 10 - den darf. Sie erblickten deshalb im Sachverhalt, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im Tram diesen Gürtel mit der entsprechenden Gürtelschnalle getra- gen hat, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Die Verteidigung ver- langte hingegen schon vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren einen voll- umfänglichen Freispruch des Beschuldigten. Zur Begründung stellt sich die Ver- teidigung auf den Standpunkt, beim fraglichen Gegenstand handle es sich nicht um eine Waffe, sondern um eine Gürtelschnalle, welche fest mit dem Gürtel ver- bunden sei, weshalb sich die Gürtelschnalle von einem echten Schlagring unter- scheide. Zudem bestehe die Gürtelschnalle aus Messing, nicht aus gehärtetem Stahl, und bestehe deshalb aus einer viel weicheren Legierung. Die Gürtel- schnalle falle deshalb nicht unter den Begriff der Waffe. Es gebe auch keinen An- haltspunkt dafür, dass der Beschuldigte die Gürtelschnalle je als Waffe eingesetzt habe (Urk. 57 S. 13 f.; Urk. 102 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte die Verteidigung, die Gurtschnalle weise rechts einen zusätzlichen Bügel auf, der dazu diene, die Schnalle am Gurt zu fixieren. Ein Schlagring, der tatsäch- lich als Waffe eingesetzt werden solle, weise keinen solchen Bügel auf. Der Be- schuldigte, welcher die Gurtschnalle an einer Kilbi gekauft habe, sei zudem gar nie auf die Idee gekommen, dass an einem so öffentlichen Ort, an welchem jeder Standinhaber eine Bewilligung brauche, illegale Gegenstände angeboten werden könnten. Mithin habe der Beschuldigte wenn, dann fahrlässig gehandelt, indem er die Sorgfaltspflicht missachtet und sich nicht im Detail informiert habe (Urk. 102 S. 6 f.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Art. 4 des Waffengesetzes zählt auf, welche Gegenstände und Geräte als Waffen gelten. In Abs. 1 lit. d des Artikels werden Geräte erwähnt, welche dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen; es folgt eine beispielhafte Aufzählung, in welcher auch Schlagringe genannt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Der Begriff der Waffe im Sinne dieser Bestimmung umfasst einzig Gegenstände, die nach ih- rer Beschaffenheit von vornherein (auch) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen (ASLANTAS, Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 2017, Art. 4 N 18,

- 11 - mit Verweis auf WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000, S. 158). Dies ist nicht der Fall bei unmanipulierten, gewöhnlichen Gegenständen wie Steinen, Stöcken, Hämmern, Flaschen oder Baseballschlägern, auch wenn damit erhebliche Verlet- zungen verursacht werden können. Wurden solche Gegenstände jedoch manipu- liert und in einer Weise präpariert, dass sie objektiv einzig oder doch in erster Li- nie dazu bestimmt erscheinen, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeuge (mithin zweckfremd) eingesetzt zu werden, haben sie als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu gelten. An das Ausmass der Präparation sind dabei keine ho- hen Anforderungen zu stellen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 158). 2.2. Vorliegend handelt es sich um einen Gürtel, dessen Schnalle die Form eines Schlagringes hat (Urk. D2/2/1). Wie die Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins festgestellt hat, hat die Gürtelschnalle exakt die Form und Grösse eines Schlag- ringes, und die Gürtelschnalle kann ohne weiteres vom Gürtelband entfernt und als Schlagring eingesetzt werden (Urk. 75 S. 30; Prot. I S. 14). Da sich sowohl der Beschuldigte selber als auch die Verteidigung bis zur Berufungsverhandlung durchwegs auf den Standpunkt stellten, die Schnalle sei fest mit dem Gürtel ver- bunden (Urk. D1/3/2 F/A 11; Urk. 57 S. 13; Urk. 97 S. 2), überzeugte sich auch das Berufungsgericht seinerseits von der Beschaffenheit des beschlagnahmten Gürtels und stellte fest, dass die Behauptung, Schnalle und Gürtel seien fest mit- einander verbunden, schlicht aktenwidrig ist und nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 94; Prot. II S. 19). Beim vorliegenden Gürtel handelt es sich somit nicht um einen Alltagsgegenstand, der in dem Sinne präpariert wurde, dass er als Waffe eingesetzt werden kann, sondern es handelt sich um einen Schlagring, welcher unter die Waffengesetzgebung fällt, der einem Alltagsgegenstand, nämlich dem Gürtel, hinzugefügt wurde. Dabei ist wesentlich, dass der Schlagring ohne weite- res vom Gürtelband gelöst und eingesetzt werden kann. Damit behält der Schlag- ring seine Eigenschaft als Waffe, auch wenn er zusätzlich als Gürtelschnalle ge- braucht wird. Der von der Verteidigung angeführte zusätzliche Bügel verändert den Schlagring nicht dergestalt, dass er nicht mehr als Waffe einsetzbar wäre. Mit anderen Worten wurde der Schlagring zu wenig stark in die entgegengesetzte Richtung manipuliert und präpariert, so dass er nicht mehr als Waffe eingesetzt

- 12 - werden könnte. Dies wäre eher der Fall, wenn der Schlagring fest mit einem Ge- genstand verbunden wäre, so dass er nicht mehr sinnvoll als Schlagring einge- setzt werden könnte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr ist der Schlagring genauso mitgetragen und einsatzbereit, wie wenn er in einer Tasche mitgeführt würde. Dabei spielt die weichere Messinglegierung keine entschei- dende Rolle: Gegen Menschen eingesetzt, verursacht ein Schlagring aus gehärte- tem Stahl oder weicherem Messing so oder so erhebliche Verletzungen. Die Gür- telschnalle in Form eines Schlagringes fällt aufgrund des Gesagten somit unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, womit der Erwerb, der Besitz und das Tragen derselben verboten und der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt ist.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz oder Even- tualvorsatz. Ein fahrlässiger Verstoss gegen das Waffengesetz würde mit Busse geahndet (Art. 33 Abs. 2 WG). 3.2. Die Vorinstanz fasste die bis zum Berufungsverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten zum Tragen des Gürtels mit dem Schlagring zusammen, wor- auf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 31). Zusammengefasst stellte er sich auf den Standpunkt, die Gürtelschnalle habe nur die Form eines Schlagringes und sei keine Waffe, er habe den Gürtel an einer Kilbi gekauft. Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, ihm würden Schlagringembleme gefallen, er habe auch eines tätowiert. Er habe den Schlagring dahingehend er- neuern lassen, als er einen neuen Gurt dranmachen lassen habe (Prot. II S. 18 f.). Der Beschuldigte wusste somit ganz genau, dass es sich bei der Form der Gürtelschnalle um einen Schlagring handelt. Auch hat er durch die Ersetzung des ursprünglichen Gurtes die aktuelle (lose) Befestigungsvariante selber ge- wählt, zumal es ihm durchaus möglich gewesen wäre, beim Ersetzen des Gurtes die Schnalle dahingehend befestigen zu lassen, dass sie nicht mehr als Waffe ge- taugt hätte. Da dieser Schlagring in der jetzigen Form indes ohne weiteres vom Gürtel getrennt werden kann, musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die Gürtelschnalle damit als Schlagring eingesetzt werden kann. Der Beschuldigte wusste somit, dass er mit der Gürtelschnalle einen Schlagring auf sich trug. Zu-

- 13 - dem wusste er, dass ein Schlagring unter das Waffengesetz fällt. Der Beschul- digte hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG er- füllt.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gemacht hat.

5. Fazit Aufgrund dieser Ausführungen ist der Beschuldigte (ferner) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig zu sprechen. Bereits rechtskräftig sind die Schuld- sprüche für die Tathandlungen gemäss Dossiers 1 und 3 betreffend einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar- auf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Da- mit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschär-

- 14 - fungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene or- dentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemes- sene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denk- baren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Der ordentliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sieht jeweils eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird. Bei den ersten drei genannten Delikten ist somit eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe möglich. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichtes darf die Strafart nicht vorweg für alle Delikte bestimmt werden. Viel- mehr muss jedes Delikt einzeln gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1).

2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB korrekt dargestellt, worauf zu verweisen ist (Art. 75 S. 35 f.). Zu er- gänzen ist, dass der Beschuldigte wegen mehrerer Delikte zu verurteilen ist. Falls gleichartige Strafen ausgefällt werden, kommen die Grundsätze der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zum Tragen und es ist eine Gesamtstrafe auszufäl- len: Das Gericht hat für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, wel- che es aufgrund der weiteren gleichartigen Einzelstrafen angemessen zu erhöhen hat. Dabei darf das Gericht jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bestimmung der schwersten Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe. 2.2. Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend für die einfache Körperverlet- zung eine Freiheitsstrafe, hingegen für die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und die Sachbeschädigung je eine Geldstrafe auszufällen (vgl. nachfolgend

- 15 - Ziff. IV.7.2). Im Hinblick auf die letzteren beiden rechtfertigt es sich, die Wider- handlung gegen das Waffengesetz als schwerere Tat zu erachten, zumal sich sel- bige gegen die öffentliche Sicherheit und zumindest indirekt gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richtet. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist damit bei der Festsetzung der Gesamtgeldstrafe der Ausgangspunkt der Strafzu- messung, indem für sie eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Zusammen mit der für die Sachbeschädigung ihrerseits zu bestimmenden hypothetischen Einzelstrafe ist hernach nach den Grundsätzen der Asperation eine Gesamtgeldstrafe zu bil- den (vgl. nachfolgend Ziff. IV.7.3).

3. Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung 3.1. Objektive Tatschwere Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach mit Gewalt auf den Privatkläger 1 einwirkte: Zuerst mit einem Faust- schlag gegen das Gesicht, danach stiess er ihn zu Boden und versetzte dem am Boden liegenden Privatkläger 1 zusätzlich noch einen Fusstritt gegen das Ge- sicht. Die Intensität dieser Einwirkungen lässt sich nur schwer einschätzen, trotz- dem muss aufgrund der objektiv festgestellten Auswirkungen beim Privatkläger 1 (neben Hautabschürfungen und Bluterguss immerhin Trümmerfraktur des Nasen- beins und der Nasenscheidewand mit Bruchausläufern in den rechten Oberkiefer) von einer erheblichen Intensität des Schlages und/oder Trittes ausgegangen wer- den. Die Vorinstanz wies zudem zu Recht auf ein klares Ungleichgewicht betref- fend Kraft und Stärke hin: Der Beschuldigte ist deutlich grösser und schwerer als der Privatkläger 1 und betrieb zudem Kraft- und Kampfsport. Überdies befand sich der Beschuldigte in Begleitung eines Kollegen, im Gegensatz dazu war der Privatkläger 1 im Zeitpunkt des Vorfalls alleine unterwegs. Das Vorgehen des Be- schuldigten ist keineswegs zu bagatellisieren; in Anbetracht der denkbaren Vorge- hensweisen im Rahmen einer einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hin- sicht das Verschulden als erheblich einzustufen. Die Einzelstrafe liegt damit bei 15 Monaten.

- 16 - 3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er die Tat spontan ausführte und sie eine Reaktion auf die Provokationen, Drohungen und Beschimpfungen des Privatklägers 1 war. Allerdings wies die Vorinstanz diesbe- züglich zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte und sein Kollege dieses Ver- halten des Privatklägers 1 wiederum selber provoziert hatten, indem sie im Tram

– entgegen den damals geltenden Regeln – die medizinischen Gesichtsmasken nicht korrekt getragen hatten. Zudem handelt es sich beim Privatkläger 1 um ei- nen psychisch beeinträchtigten Menschen, was dem Beschuldigten aufgrund von dessen Reaktion wohl hätte klar sein müssen. Mit Bezug auf eine einfache Köper- verletzung handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nur sehr leicht. Entsprechend ist die Einzelstrafe auf 14 Monate zu reduzieren.

4. Einsatzstrafe für die Widerhandlung Waffengesetz 4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Waffe um einen Schlagring handelt. Damit kann man einem Kontrahenten zwar erheblicher verlet- zen als ohne Waffe, aber ein Schlagring ist doch deutlich weniger gefährlich als andere Waffen, welche unter das Waffengesetz fallen, wie zum Beispiel ein Mes- ser oder gar eine Schusswaffe. Dazu kommt, dass der Beschuldigte den Schlag- ring als Gürtelschnalle bei sich trug, also nicht als unmittelbar einsatzbereite Waffe. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als sehr leicht. 4.2. Subjektive Tatschwere Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls sehr leicht. Wie erwähnt trug der Beschuldigte den Schlagring als Gürtelschnalle auf sich. Wie die Vorinstanz rich- tig festhielt, weist nichts darauf hin, dass der Beschuldigte die Gürtelschnalle je tatsächlich als Schlagring verwendet hat oder verwenden wollte. Die insgesamt verschuldensangemessene Einsatzstrafe ist bei 30 Strafeinheiten anzusetzen.

- 17 -

5. Einzelstrafe für die Sachbeschädigung Mit Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 38) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist mit Bezug auf die Zerstörung des Mobiltelefons des Privatklägers 2 das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Es handelte sich um eine Tat nahe bei einem Bagatelldelikt, und der Beschuldigte handelte nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus. Die verschul- densangemessene hypothetische Einzelstrafe liegt aufgrund der Tatkomponenten damit ebenfalls bei 30 Strafeinheiten.

6. Täterkomponente 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Mit Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 75 S. 38 f.; Prot. II S. 8 ff.). Zusam- menfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner äl- teren Schwester bei seinen Eltern in F._____ aufgewachsen ist, die Volksschule besucht und im Anschluss eine Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen hat. Von anfangs 2022 bis zum zwei Monate vor der Berufungsverhandlung erfolgten Vollzugsantritt in der Strafanstalt Saxerriet arbeitete er als bauleitender Monteur bei der Firma G._____. Seit seiner Entlassung anfangs Mai 2024 ist er auf Stel- lensuche und bezieht erneut Sozialhilfe. Zusammen mit einem Untermieter be- wohnt er eine 4.5-Zimmer-Wohnung, die monatlich knapp Fr. 2'000.– kostet. Er ist in einer neuen Partnerschaft und hat aus zwei verschiedenen früheren Beziehun- gen eine Tochter (Jahrgang 2016) und einen Sohn (Jahrgang 2018). Den Kontakt zur Tochter und deren Mutter beschreibt er als gut, während die Mutter des Soh- nes ihm den Kontakt zu diesem verweigere. Er möchte in einem demnächst an- stehenden Prozess das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen erhal- ten. Seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kinderalimenten von monatlich je knapp Fr. 1'000.– kann er aufgrund seiner finanziellen Situation derzeit nicht nachkommen. Vermögen hat er keines. Seine v.a. aufgrund von Steuern, Kran- kenkassenprämien etc. bestehenden Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 30'000.–.

- 18 - Sein früherer Alkohol- und Drogenkonsum ist gemäss seinen Ausführungen und nach einer kurzzeitig erfolgten Therapie aktuell kein Thema mehr. Die bisherige ADHS-Medikation habe er abgesetzt. Er sei aktuell weder in psychiatrischer noch psychologischer Betreuung. Insgesamt erweisen sich das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral mit Bezug auf die Strafzu- messung. 6.2. Vorstrafen und Nachtatverhalten 6.2.1. Grundsätzlich straferhöhend fallen die mehreren Vorstrafen ins Gewicht. Aus den Akten gehen die folgenden hervor (Urk. 51; Urk. 96; ferner Prot. II S. 7):

14. Oktober 2015: Strafbefehl Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  Zweigstelle Flughafen wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Ver- kehrsregeln, bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Probe- zeit 3 Jahre) und Busse Fr. 500.–; bereits widerrufen durch Strafbefehl vom

27. März 2020;

27. März 2020: Strafbefehl Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sach-  beschädigung, Beschimpfung und Raufhandel, bedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Probezeit 3 Jahre), Busse Fr. 300.– und Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–; Probezeit Freiheitsstrafe verlängert um 1 Jahr mit Strafbefehl vom 1. April 2021, widerrufen durch Strafbefehl vom 4. April 2023;

1. April 2021: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we-  gen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung und Beschimpfung, unbe- dingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen;

4. April 2023: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we-  gen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung, unbedingte Freiheitsstrafe von 160 Tagen unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 27. März 2020 sowie Busse Fr. 200.–.

- 19 - Da die dem letzten Strafbefehl vom 4. April 2023 zugrundeliegende Tatbegehung am 16. März 2023 erfolgte und auch der Strafbefehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erging, hat sie streng genommen zwar nicht als eigentliche Vorstrafe im engeren Sinne zu gelten. Indes zeigt sich daraus mit Bezug auf das vorliegende Verfahren eine abermalige, teils einschlägige Delinquenz des Be- schuldigten während laufendem Strafverfahren und seine entsprechende Unbe- lehrbarkeit. 6.2.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung fallen insbesondere die drei letztgenannten Vorstrafen deutlich straferhöhend ins Gewicht, da sie einschlägig sind und sich der Beschuldigte von diesen Strafverfahren, Verurteilungen und lau- fender Probezeit offensichtlich nicht beeindrucken liess. In Anbetracht dessen ist die Einzelstrafe um 4 Monate auf 18 Monate zu erhöhen. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten geht die Verteidigung von "überdurchschnittlicher Kooperations- und Geständnisbereitschaft" aus, weil der Beschuldigte ein Geständnis bezüglich einer Tat abgelegt habe, die ihm bereits aus prozessualen Gründen nie hätte nachgewiesen werden können (Urk. 57 S. 23 f.; Urk. 102 S. 9). Dazu ist festzuhal- ten, dass es zwar zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit Bezug auf den Vorfall im Tram ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Allerdings konnte der Be- schuldigte auch unmittelbar nach dem Vorfall noch vor Ort von der Polizei verhaf- tet werden. Seine grundsätzliche Täterschaft stand somit bereits von Beginn weg fest, und es gab auch Mitreisende, welche Zeugen des Vorfalls wurden. Trotzdem hätte der Fusstritt des Beschuldigten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 auf- grund der vorliegenden Beweismittel wohl nicht erstellt werden können, wenn der Beschuldigte diesbezüglich kein Geständnis abgelegt hätte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist deshalb deutlich, mithin im Umfang von 5 Monaten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen damit die strafmindernden Fak- toren die straferhöhenden. Die Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der Täterkomponente gesamthaft um 1 Monat auf 13 Monate zu senken. 6.2.3. Mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt keine ein- schlägige Vorstrafe vor. Allerdings ist ebenfalls die Delinquenz während laufender Probezeit zu beachten, was straferhöhend zu werten ist. Strafmindernd ist dem-

- 20 - gegenüber das Geständnis – mit Bezug auf den objektiven Sachverhalt – zu be- rücksichtigen. Insgesamt erweist sich die Täterkomponente als strafzumessungs- neutral, womit die Einsatzstrafe bei 30 Strafeinheiten bleibt. 6.2.4. Betreffend die Sachbeschädigung fallen insbesondere die zwei einschlägi- gen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht. Zudem liegt wiederum Delinquenz während laufender Probezeit vor. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die hypothetische Einzelstrafe für die Sachbeschädigung ist angemessen zu er- höhen und bei 40 Strafeinheiten festzusetzen.

7. Wahl der Strafart / Asperation 7.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 147 IV 241 E. 3). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4 m.w.H.). Für Strafen von weniger als 6 Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszuspre- chen (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312 E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

- 21 - 7.2. Vorliegend liegen die Strafen für die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und die Sachbeschädigung mit 30 bzw. 40 Strafeinheiten im Bereich, in wel- chem eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Mit Bezug auf die Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft ist und sich die Tathandlung mit dem Tragen des Gürtels mit der Schlagring-Gürtelschnalle erschöpfte. Es erscheint deshalb angemessen, für diesen Verstoss die Geldstrafe als weniger stark eingreifende Sanktion zu wählen. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung liegen zwar zwei ein- schlägige Vorstrafen vor. Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit von be- dingt ausgesprochenen Geldstrafen auch nicht warnen lassen und hat wieder de- linquiert. Aufgrund der heute für die einfache Körperverletzung auszufällenden, längeren Freiheitsstrafe erscheint es aber dennoch nicht nötig, die Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu wählen. Mithin ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszufäl- len. 7.3. Entsprechend liegen zwei gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamts- trafe zu bilden ist. Die Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist zu erhöhen. Es erscheint angemessen, für die Sachbeschädigung eine Asperation im Umfang von 15 Tagessätzen vorzu- nehmen. Für diese beiden Delikte ist mithin im Sinne einer Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen auszufällen.

8. Tagessatzhöhe Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die konkrete Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten aktu- ellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, den Tagessatz für die auszufällende Geldstrafe auf Fr. 30.– festzusetzen.

9. Retrospektive Konkurrenz 9.1. Die vorliegend zu beurteilenden Taten verübte der Beschuldigte allesamt vor denjenigen Delikten, welche mittels Strafbefehl vom 4. April 2023 mit einer Frei-

- 22 - heitsstrafe von 160 Tagen sanktioniert wurden (unter Einbezug einer widerrufe- nen bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen). Wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, liegt damit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. 9.2. Das Gericht hat nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären. Ist für die neu zu beurteilenden Taten auf die glei- che Strafart zu erkennen, wie sie der Erstrichter ausgesprochen hat, soll nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatz- strafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstellung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Gerichte oder Staatsanwalt- schaften alle gleichartigen Strafen asperieren und die beschuldigte Person zu ei- ner Gesamtstrafe verurteilen sollen. Vorliegend ist nur hinsichtlich der einfachen Körperverletzung auf dieselbe Strafart (Freiheitsstrafe) zu erkennen wie für die bereits abgeurteilten Taten. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe der zeitlich vor dem früheren Urteil be- gangenen Straftat zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitrichters auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilte Tat aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Anschliessend ist die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen; es resul- tiert die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatz- strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 9.3. Die für die einfache Körperverletzung auszusprechende Freiheitsstrafe ist aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 160 Tagen gemäss Strafbefehl vom 4. April 2023 auszusprechen. Wären damals alle Taten gemeinsam beurteilt worden, hätte die Strafe von 13 Monaten für die einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe gebildet; die Strafen für die übrigen Delikte wären asperiert worden. Insgesamt wäre die Ge- samtstrafe für alle Delikte unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Aspera-

- 23 - tion bei 16 Monaten und 10 Tagen festzusetzen gewesen. Nach Abzug der be- reits rechtskräftigen Strafe von 160 Tagen resultiert heute damit eine Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe.

10. Übertretung: Tätlichkeiten Die Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 gemäss Dos- sier 3 sind als Übertretung mit Busse zu bestrafen. Mit Bezug auf die Strafzumes- sungsgründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 42). Die von der Vorinstanz festgesetzte Bus- senhöhe von Fr. 1'000.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz aufgrund von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte (Urk. 75 S. 42).

11. Fazit Aufgrund dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. April 2023, mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen ist, unter Festlegung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 43), worauf verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht so- wohl mit Bezug auf die Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch die Geldstrafe von 45 Tagessätzen die Möglichkeit, die Strafe bedingt auszusprechen.

2. Mit der Vorinstanz ist zu beachten, dass der Beschuldigte in den vergange- nen Jahren mehrfach, teils einschlägig delinquiert hat und sich sowohl durch die bedingt ausgesprochenen Strafen als auch durch eine unbedingt ausgesprochene kurze Freiheitsstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 24 - vom 1. April 2021) nicht hat beeindrucken lassen. Dennoch ist eine günstige Pro- gnose grundsätzlich zu vermuten, da er innerhalb der letzten 5 Jahre vor den vor- liegend zu beurteilenden Taten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Mo- naten verurteilt wurde. Weiter ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der erst unlängst erfolgte Vollzug der mit Strafbefehlen vom 1. April 2021 und 24. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafen eine deutliche Warnwirkung erzielte (vgl. Prot. II S. 10 ff., insb. S. 11 und 15). Auch scheint die beim Beschul- digten früher bestehende Alkohol- und Drogenproblematik nicht mehr aktuell zu sein (Prot. II S. 14 ff.), was seine Legalprognose zusätzlich zu verbessern ver- mag. In Ergebnis ist ihm eine günstige Prognose zu stellen und die Freiheits- wie auch die Geldstrafe sind bedingt auszusprechen. Um den dennoch und insbeson- dere aufgrund der erst noch nachhaltig zu festigenden Alkohol- und Drogenabsti- nenz des Beschuldigten verbleibenden Bedenken angemessen Rechnung zu tra- gen, ist die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen. VI. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschuldigten an (Urk. 75 S. 51). Sie stützte sich dabei auf Art. 257 (a)StPO in Verbindung mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz. Art. 5 DNA-Profil- Gesetz wurde im Rahmen der Revision des DNA-Profil-Gesetzes per 1. August 2023 aufgehoben, da sich in der Strafprozessordnung bereits eine entsprechende Bestimmung findet (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 4. Dezember 2020, BBl 2021 44, S. 20 f. und 50). Zudem wurde zwischen- zeitlich Art. 257 (a)StPO revidiert und die neu geltende Fassung per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 257 [n]StPO). Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten der neuen Fassung gefällten Entscheide sind indes gestützt auf die Übergangsbe- stimmung gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem (altem) Recht zu beur- teilen. 1.2. Im Gegensatz zu Art. 255 StPO, welcher die Abnahme von DNA-Proben von beschuldigten Personen während der Strafuntersuchung zum Gegenstand hat,

- 25 - beschränkt sich die Anwendung von Art. 257 StPO auf Fälle, in denen nicht schon im Laufe des Verfahrens DNA-Proben genommen wurden; Art. 257 StPO soll ent- sprechend nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern allfälliger künftiger Delikte des Verurteilten dienen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 257 Rz 1). Dabei hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Betroffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 257 N 1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Erstellung ei- nes DNA-Profils als erkennungsdienstlicher Massnahme von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.).

2. Die Verteidigung stelle sich bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, die Erstellung eines DNA-Profils wäre unverhält- nismässig. Ausserdem monierte sie im Berufungsverfahren, die von der Vorin- stanz zitierte Rechtsprechung bezüglich der Datenerfassung sei überholt (Urk. 57 S. 25 f.; Urk. 102 S. 12 f.).

3. Mit heutigem Urteil ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil der Vor-in- stanz u.a. hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin er- folgt die Rechtskraftfeststellung einer Verurteilung für ein gegen Leib und Leben gerichtetes Vergehen. Die objektive Voraussetzung für die Abnahme einer DNA- Probe gemäss Art. 257 lit. b aStPO ist somit ohne Weiteres erfüllt. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Beschul- digte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Wie bereits ausgeführt, trat der Beschuldigte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Nebst der einfachen Körperverletzung beging er wiederholt Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Der Beschuldigte hat somit in der Vergangenheit wie- derholt unangemessen und mit Gewalt gegen Sachen und Personen auf Situatio- nen reagiert. Es ist deshalb zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht adäquat reagieren könnte in Situationen, in welchen er sich provoziert oder gestresst fühlt.

- 26 - Zu befürchten ist dabei, dass er wiederum gegen Personen und Sachen ausfällig werden könnte. Somit ist auch diese zweite Voraussetzung für die Abnahme einer DNA-Probe gegeben. Aufgrund der möglichen Delikte (insbesondere auch Gewalt gegen Personen) erweist sich der relativ leichte Grundrechtseingriff der Abnahme einer DNA-Probe auch ohne weiteres als verhältnismässig. Auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 44 f.) ist vollumfänglich zu verweisen. Entgegen der Verteidigung erweist sich die dort zitierte Rechtsprechung denn auch nicht als überholt. Vielmehr ist diese in die zwischenzeitlich erfolgte Geset- zesrevision miteingeflossen, sodass die aktuelle (neue) Fassung von Art. 257 StPO gar eine Verschärfung der alten Fassung darstellt. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind somit anzuordnen. VII. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Durch das Tragen des Schlagrings als Gürtelschnalle hat der Beschuldigte gegen das Waffengesetz ver- stossen. Der von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 be- schlagnahmte Schlagring ist deshalb in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein- zuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der zugleich beschlagnahmte, aber als solcher nicht strafrechtlich relevante Le- dergurt ist dem Beschuldigten herauszugeben. Sollte die Abholung nicht innert Frist erfolgen, ist auch der Ledergurt der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. VIII. Honorarbeschwerde

1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, fordert mit ihrer Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihr seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zugesprochenen Entschädigung von

- 27 - Fr. 12'981.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 14'268.05 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 92/2).

2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfahren be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenan- satz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalent- schädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundge- bühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Be- deutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Anw- GebV). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihre Kürzung im Wesentlichen wie folgt: Erstens sei der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand für das Akten- studium im Strafuntersuchungsverfahren von total 5 Stunden und 28 Minuten an- gesichts des überschaubaren Aktenumfangs deutlich übersetzt, weshalb unter diesem Titel der Aufwand um 2 Stunden und 28 Minuten zu kürzen sei. Zweitens sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht eine Pauschale festzusetzen, wel- che sich im oberen Bereich des untersten Drittels des Pauschalrahmens zu bewe- gen habe, mithin bei Fr. 8'000.–. Das Bezirksgericht gewährte weiter ein Zuschlag für Beweiseingaben, nicht aber für die Teilnahme am ersten Hauptverhandlungs- termin, zu welchem der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist, da da- von auszugehen sei, dass die amtliche Verteidigerin über das Nichterscheinen wohl orientiert gewesen sei. Drittens sei – im Rahmen einer Kontrollrechnung – der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden und 57 Minuten für Aktenstudium nach Anklageerhebung übersetzt, wobei höchstens 3 Stunden angemessen er- scheinen würden. Die Vorinstanz kürzte im Ergebnis den Aufwand für das Vorver- fahren um 2 Stunden und 28 Minuten auf 14 Stunden und 4 Minuten und entschä-

- 28 - digte die amtliche Verteidigerin mit Fr. 3'094.70 statt mit den geltend gemachten Fr. 3'637.30. 3.2. Die amtliche Verteidigerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, bei einer Drittelung des Pauschalrahmens würde die Pauschale bereits bei Fr. 9'333.33 liegen. Es könne der Verteidigung auch nicht vorgeworfen werden, dass sie mehrere Beweiseingaben gemacht habe. Überhaupt nicht nachvollzieh- bar sei die Argumentation, die Verteidigung habe wohl vom Nichterscheinen des Beschuldigten zum ersten Hauptverhandlungstermin gewusst, weshalb kein Zu- schlag gewährt worden sei. Dies sei eine reine Unterstellung und treffe nicht zu. Weiter sei nicht klar und nachvollziehbar, wann die Pauschalisierungsgrundsätze und wann der konkrete Stundenaufwand anzuwenden seien. Die Anwaltsgebüh- renverordnung werde dann bemüht, wenn es um Kürzungen gehe. 4. 4.1. Die Begründung der Vorinstanz für die Kürzung erscheint pauschal, indem sie feststellt, der Zeitaufwand für Aktenstudium sei zu hoch. Die Verteidigung machte für das erste Aktenstudium 5 Stunden bzw. 300 Minuten geltend. Der Ho- norarnote ist zu entnehmen, dass die Akten damals einen Umfang von 170 Seiten hatten, da so viele Seiten ausgedruckt werden mussten. Der geltend gemachte Aufwand erscheint bei diesem Umfang nicht offensichtlich unangemessen, wenn man bedenkt, dass es um ein erstes Studium der Akten ging und die Verteidigung sich wohl gleichzeitig auf die Besprechung mit dem Klienten und die bevorstehen- den Einvernahmen vorbereitet hat. Die Kürzung für den Zeitaufwand für das Vor- verfahren erscheint somit nicht als gerechtfertigt. 4.2. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren im oberen Bereich des untersten Drittels, auf Fr. 8'000.– fest. Angesichts des Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, liegt die Grenze des untersten Drit- tels nicht bei Fr. 9'333.33, sondern bei Fr. 10'000.–, da der "Sockel" von Fr. 1'000.– zu beachten ist. Mit Fr. 8'000.– liegt die Vorinstanz zwar noch im "obe- ren Bereich" des untersten Drittels. Angesichts der im Raum stehenden Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der beantragten unbeding-

- 29 - ten Freiheitsstrafe muss tatsächlich von einer erheblichen Verantwortung der Ver- teidigerin ausgegangen werden. Es scheint deshalb durchaus angemessen, die Grundgebühr etwas höher bei Fr. 8'500.– festzusetzen, was ebenfalls im "oberen Bereich des untersten Drittels" liegt. 4.3. Der von der Vorinstanz gewährte pauschale Zuschlag für die Beweiseinga- ben von Fr. 500.– ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Verteidigung mehrere Beweisanträge gestellt hat (am 2. März 2023, 3. März 2023 und am 14. Juni 2023; Urk. 36, 39 und 52), umfassen die jeweiligen Begründungen der Beweisan- träge jeweils nur 1 Seite. Der zeitliche Aufwand hielt sich damit in engen Grenzen, weshalb der Zuschlag von insgesamt Fr. 500.– als angemessen erscheint. 4.4. Nicht angemessen ist jedoch die Verweigerung eines Zuschlags für die erste Hauptverhandlung, welche zwar aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldig- ten nicht durchgeführt werden konnte. Die reine Annahme, die Verteidigung habe vom Nichterscheinen gewusst und habe es unterlassen, dies der Verfahrenslei- tung rechtzeitig zu melden, entbehrt einer aktenkundigen Grundlage. Die Verteidi- gung bestreitet, vom Nichterscheinen des Klienten in Kenntnis gewesen zu sein. Davon ist auszugehen. Es rechtfertigt sich, für die erste Hauptverhandlung ein Zu- schlag von Fr. 250.– zu gewähren. 4.5. Aufgrund dieser Ausführungen würde sich das Honorar für die amtliche Ver- teidigung wie folgt zusammensetzen: Fr. 3'637.30 für das Vorverfahren und eine Pauschale von Fr. 9'250.– für das Hauptverfahren. Dazu kommen die Barausla- gen von Fr. 458.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 14'373.50. Das Ergebnis zeigt, dass entgegen der Vorin- stanz der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand nicht unangemessen ist. Die Honorarbeschwerde ist somit gutzuheissen und das Honorar der amtli- chen Verteidigerin wie beantragt auf Fr. 14'268.05 (inkl. Barauslagen und 7,7 % MwSt.) festzusetzen.

- 30 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Gerichtsgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Als unterliegend gilt auch die Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2.2. Der vom Beschuldigten und vom Privatkläger 1 hinsichtlich des gesamten Berufungsverfahrens verursachte Aufwand ist als je hälftig zu erachten. Der Be- schuldigte unterliegt insofern, als dass ein (weiterer) Schuldspruch erfolgt. Hinge- gen obsiegt er dahingehend, dass hinsichtlich der Sachbeschädigung eine Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist und die als Zusatzstrafe auszu- sprechende Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil tiefer auszufallen hat. Entsprechend ist beim Beschuldigten von einem anteilmässigen Unterliegen zu einem Drittel auszugehen. Angesichts des Rückzugs der Anschlussberufung hat der Privatkläger 1 hinsichtlich seiner ei- genen Anträge als gänzlich unterliegend zu gelten. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger 1 aufzuerle- gen und im Übrigen (ein Sechstel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Drittels vorbehalten zu bleiben hat (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 31 - 3. 3.1. Der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend ge- machte Aufwand (Urk. 100) erscheint angemessen. Entsprechend ist sie mit Fr. 5'200.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Mangels entsprechenden Antrags hat hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 kein Entscheid betreffend Aufwandsentschä- digung für das Berufungsverfahren zu erfolgen.

4. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Honorar sind keine Kosten zu er- heben.

5. Schliesslich ist der amtlichen Verteidigerin für das Honorarbeschwerdever- fahren, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'286.60, aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) zuzuspre- chen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschuldigten an (Urk. 75 S. 51). Sie stützte sich dabei auf Art. 257 (a)StPO in Verbindung mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz. Art. 5 DNA-Profil- Gesetz wurde im Rahmen der Revision des DNA-Profil-Gesetzes per 1. August 2023 aufgehoben, da sich in der Strafprozessordnung bereits eine entsprechende Bestimmung findet (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 4. Dezember 2020, BBl 2021 44, S. 20 f. und 50). Zudem wurde zwischen- zeitlich Art. 257 (a)StPO revidiert und die neu geltende Fassung per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 257 [n]StPO). Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten der neuen Fassung gefällten Entscheide sind indes gestützt auf die Übergangsbe- stimmung gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem (altem) Recht zu beur- teilen.

E. 1.2 Im Gegensatz zu Art. 255 StPO, welcher die Abnahme von DNA-Proben von beschuldigten Personen während der Strafuntersuchung zum Gegenstand hat,

- 25 - beschränkt sich die Anwendung von Art. 257 StPO auf Fälle, in denen nicht schon im Laufe des Verfahrens DNA-Proben genommen wurden; Art. 257 StPO soll ent- sprechend nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern allfälliger künftiger Delikte des Verurteilten dienen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 257 Rz 1). Dabei hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Betroffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 257 N 1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Erstellung ei- nes DNA-Profils als erkennungsdienstlicher Massnahme von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.).

2. Die Verteidigung stelle sich bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, die Erstellung eines DNA-Profils wäre unverhält- nismässig. Ausserdem monierte sie im Berufungsverfahren, die von der Vorin- stanz zitierte Rechtsprechung bezüglich der Datenerfassung sei überholt (Urk. 57 S. 25 f.; Urk. 102 S. 12 f.).

3. Mit heutigem Urteil ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil der Vor-in- stanz u.a. hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin er- folgt die Rechtskraftfeststellung einer Verurteilung für ein gegen Leib und Leben gerichtetes Vergehen. Die objektive Voraussetzung für die Abnahme einer DNA- Probe gemäss Art. 257 lit. b aStPO ist somit ohne Weiteres erfüllt. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Beschul- digte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Wie bereits ausgeführt, trat der Beschuldigte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Nebst der einfachen Körperverletzung beging er wiederholt Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Der Beschuldigte hat somit in der Vergangenheit wie- derholt unangemessen und mit Gewalt gegen Sachen und Personen auf Situatio- nen reagiert. Es ist deshalb zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht adäquat reagieren könnte in Situationen, in welchen er sich provoziert oder gestresst fühlt.

- 26 - Zu befürchten ist dabei, dass er wiederum gegen Personen und Sachen ausfällig werden könnte. Somit ist auch diese zweite Voraussetzung für die Abnahme einer DNA-Probe gegeben. Aufgrund der möglichen Delikte (insbesondere auch Gewalt gegen Personen) erweist sich der relativ leichte Grundrechtseingriff der Abnahme einer DNA-Probe auch ohne weiteres als verhältnismässig. Auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 44 f.) ist vollumfänglich zu verweisen. Entgegen der Verteidigung erweist sich die dort zitierte Rechtsprechung denn auch nicht als überholt. Vielmehr ist diese in die zwischenzeitlich erfolgte Geset- zesrevision miteingeflossen, sodass die aktuelle (neue) Fassung von Art. 257 StPO gar eine Verschärfung der alten Fassung darstellt. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind somit anzuordnen. VII. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Durch das Tragen des Schlagrings als Gürtelschnalle hat der Beschuldigte gegen das Waffengesetz ver- stossen. Der von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 be- schlagnahmte Schlagring ist deshalb in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein- zuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der zugleich beschlagnahmte, aber als solcher nicht strafrechtlich relevante Le- dergurt ist dem Beschuldigten herauszugeben. Sollte die Abholung nicht innert Frist erfolgen, ist auch der Ledergurt der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. VIII. Honorarbeschwerde

1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, fordert mit ihrer Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihr seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zugesprochenen Entschädigung von

- 27 - Fr. 12'981.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 14'268.05 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 92/2).

2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfahren be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenan- satz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalent- schädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundge- bühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Be- deutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Anw- GebV). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihre Kürzung im Wesentlichen wie folgt: Erstens sei der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand für das Akten- studium im Strafuntersuchungsverfahren von total 5 Stunden und 28 Minuten an- gesichts des überschaubaren Aktenumfangs deutlich übersetzt, weshalb unter diesem Titel der Aufwand um 2 Stunden und 28 Minuten zu kürzen sei. Zweitens sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht eine Pauschale festzusetzen, wel- che sich im oberen Bereich des untersten Drittels des Pauschalrahmens zu bewe- gen habe, mithin bei Fr. 8'000.–. Das Bezirksgericht gewährte weiter ein Zuschlag für Beweiseingaben, nicht aber für die Teilnahme am ersten Hauptverhandlungs- termin, zu welchem der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist, da da- von auszugehen sei, dass die amtliche Verteidigerin über das Nichterscheinen wohl orientiert gewesen sei. Drittens sei – im Rahmen einer Kontrollrechnung – der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden und 57 Minuten für Aktenstudium nach Anklageerhebung übersetzt, wobei höchstens 3 Stunden angemessen er- scheinen würden. Die Vorinstanz kürzte im Ergebnis den Aufwand für das Vorver- fahren um 2 Stunden und 28 Minuten auf 14 Stunden und 4 Minuten und entschä-

- 28 - digte die amtliche Verteidigerin mit Fr. 3'094.70 statt mit den geltend gemachten Fr. 3'637.30. 3.2. Die amtliche Verteidigerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, bei einer Drittelung des Pauschalrahmens würde die Pauschale bereits bei Fr. 9'333.33 liegen. Es könne der Verteidigung auch nicht vorgeworfen werden, dass sie mehrere Beweiseingaben gemacht habe. Überhaupt nicht nachvollzieh- bar sei die Argumentation, die Verteidigung habe wohl vom Nichterscheinen des Beschuldigten zum ersten Hauptverhandlungstermin gewusst, weshalb kein Zu- schlag gewährt worden sei. Dies sei eine reine Unterstellung und treffe nicht zu. Weiter sei nicht klar und nachvollziehbar, wann die Pauschalisierungsgrundsätze und wann der konkrete Stundenaufwand anzuwenden seien. Die Anwaltsgebüh- renverordnung werde dann bemüht, wenn es um Kürzungen gehe. 4. 4.1. Die Begründung der Vorinstanz für die Kürzung erscheint pauschal, indem sie feststellt, der Zeitaufwand für Aktenstudium sei zu hoch. Die Verteidigung machte für das erste Aktenstudium 5 Stunden bzw. 300 Minuten geltend. Der Ho- norarnote ist zu entnehmen, dass die Akten damals einen Umfang von 170 Seiten hatten, da so viele Seiten ausgedruckt werden mussten. Der geltend gemachte Aufwand erscheint bei diesem Umfang nicht offensichtlich unangemessen, wenn man bedenkt, dass es um ein erstes Studium der Akten ging und die Verteidigung sich wohl gleichzeitig auf die Besprechung mit dem Klienten und die bevorstehen- den Einvernahmen vorbereitet hat. Die Kürzung für den Zeitaufwand für das Vor- verfahren erscheint somit nicht als gerechtfertigt. 4.2. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren im oberen Bereich des untersten Drittels, auf Fr. 8'000.– fest. Angesichts des Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, liegt die Grenze des untersten Drit- tels nicht bei Fr. 9'333.33, sondern bei Fr. 10'000.–, da der "Sockel" von Fr. 1'000.– zu beachten ist. Mit Fr. 8'000.– liegt die Vorinstanz zwar noch im "obe- ren Bereich" des untersten Drittels. Angesichts der im Raum stehenden Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der beantragten unbeding-

- 29 - ten Freiheitsstrafe muss tatsächlich von einer erheblichen Verantwortung der Ver- teidigerin ausgegangen werden. Es scheint deshalb durchaus angemessen, die Grundgebühr etwas höher bei Fr. 8'500.– festzusetzen, was ebenfalls im "oberen Bereich des untersten Drittels" liegt. 4.3. Der von der Vorinstanz gewährte pauschale Zuschlag für die Beweiseinga- ben von Fr. 500.– ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Verteidigung mehrere Beweisanträge gestellt hat (am 2. März 2023, 3. März 2023 und am 14. Juni 2023; Urk. 36, 39 und 52), umfassen die jeweiligen Begründungen der Beweisan- träge jeweils nur 1 Seite. Der zeitliche Aufwand hielt sich damit in engen Grenzen, weshalb der Zuschlag von insgesamt Fr. 500.– als angemessen erscheint. 4.4. Nicht angemessen ist jedoch die Verweigerung eines Zuschlags für die erste Hauptverhandlung, welche zwar aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldig- ten nicht durchgeführt werden konnte. Die reine Annahme, die Verteidigung habe vom Nichterscheinen gewusst und habe es unterlassen, dies der Verfahrenslei- tung rechtzeitig zu melden, entbehrt einer aktenkundigen Grundlage. Die Verteidi- gung bestreitet, vom Nichterscheinen des Klienten in Kenntnis gewesen zu sein. Davon ist auszugehen. Es rechtfertigt sich, für die erste Hauptverhandlung ein Zu- schlag von Fr. 250.– zu gewähren. 4.5. Aufgrund dieser Ausführungen würde sich das Honorar für die amtliche Ver- teidigung wie folgt zusammensetzen: Fr. 3'637.30 für das Vorverfahren und eine Pauschale von Fr. 9'250.– für das Hauptverfahren. Dazu kommen die Barausla- gen von Fr. 458.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 14'373.50. Das Ergebnis zeigt, dass entgegen der Vorin- stanz der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand nicht unangemessen ist. Die Honorarbeschwerde ist somit gutzuheissen und das Honorar der amtli- chen Verteidigerin wie beantragt auf Fr. 14'268.05 (inkl. Barauslagen und 7,7 % MwSt.) festzusetzen.

- 30 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Gerichtsgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Als unterliegend gilt auch die Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2.2. Der vom Beschuldigten und vom Privatkläger 1 hinsichtlich des gesamten Berufungsverfahrens verursachte Aufwand ist als je hälftig zu erachten. Der Be- schuldigte unterliegt insofern, als dass ein (weiterer) Schuldspruch erfolgt. Hinge- gen obsiegt er dahingehend, dass hinsichtlich der Sachbeschädigung eine Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist und die als Zusatzstrafe auszu- sprechende Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil tiefer auszufallen hat. Entsprechend ist beim Beschuldigten von einem anteilmässigen Unterliegen zu einem Drittel auszugehen. Angesichts des Rückzugs der Anschlussberufung hat der Privatkläger 1 hinsichtlich seiner ei- genen Anträge als gänzlich unterliegend zu gelten. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger 1 aufzuerle- gen und im Übrigen (ein Sechstel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Drittels vorbehalten zu bleiben hat (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 31 - 3. 3.1. Der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend ge- machte Aufwand (Urk. 100) erscheint angemessen. Entsprechend ist sie mit Fr. 5'200.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Mangels entsprechenden Antrags hat hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 kein Entscheid betreffend Aufwandsentschä- digung für das Berufungsverfahren zu erfolgen.

4. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Honorar sind keine Kosten zu er- heben.

5. Schliesslich ist der amtlichen Verteidigerin für das Honorarbeschwerdever- fahren, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'286.60, aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) zuzuspre- chen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

E. 1.3 Mit separatem Beschluss vom 4. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'981.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 64). Dagegen er- hob die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 fristgerecht Be- schwerde beim Obergericht, III. Strafkammer (beigezogene Akten UP230039; Urk. 92/2). Mit Verfügung vom 23. August 2023 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichtes das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides betreffend Eintreten auf die Berufung (Urk. 92/7). In der Folge wurde der III. Straf- kammer mit Schreiben vom 14. November 2023 mitgeteilt, dass gegen das Eintre- ten auf die Berufung keine Einwendungen erhoben worden seien und zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen werde (Urk. 90 = Urk. 92/9). Mit Verfügung vom

21. November 2023 hob die III. Strafkammer die Sistierung des Beschwerdever- fahrens auf, überwies die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin an die II. Straf- kammer zur Behandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens und schrieb das Verfahren UP230039 als dadurch erledigt ab (Urk. 91 = Urk. 92/10).

E. 1.4 In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 93). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 5).

2. Rückzug der Anschlussberufung Trotz ordentlicher Vorladung blieb der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 der Be- rufungsverhandlung unentschuldigt fern. Auf entsprechende telefonische Nach- frage teilte er dem Gericht mit, im Ausland zu weilen, der Verhandlung nicht bei-

- 8 - zuwohnen und die Anschlussberufung zurückzuziehen (Urk. 101; Prot. II S. 5). Da der Privatkläger 1 auch nicht persönlich erschien, gilt – unbesehen des mündlich erklärten Rückzugs – die Anschlussberufung in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen (vgl. Prot. II S. 7), wovon vorab Vormerk zu neh- men ist.

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im ent- sprechenden Umfang gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.2. Mit der Berufungserklärung vom 19. September 2023 verlangt der Beschul- digte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-6, 12 und 13 des angefochtenen Ur- teils und beantragt, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz freizusprechen, er sei milder zu bestrafen, es sei neu über den Vollzug der Strafe, die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse, die Er- stellung eines DNA-Profils und die Einziehung und Vernichtung des beschlag- nahmten Schlagringes zu befinden, ebenso über die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 77; vgl. fer- ner Urk. 102 S. 2 f.). 3.3. Nicht vom Beschuldigten angefochten wurden die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten (Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 1, 3 und 4), da er in der Berufungserklärung lediglich beantragte, er sei mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Ebenfalls nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 7 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 8 (Genugtuung für Privatkläger 1), 9 (Schadenersatz Privatkläger 2), 10 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) sowie 11 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung). Es ist somit vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die genannten Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind.

- 9 - II. Sachverhalt

1. Überblick über die Anklagepunkte Die Anklage vom 20. September 2022 beschreibt zwei verschiedene Vorfälle: Ei- nerseits kam es am 21. September 2021 um ca. 13.15 Uhr im …-Tram der Li- nie … in der Nähe des D._____-platzes in Zürich zu einer verbalen und körperli- chen Konfrontation des Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Dossier 1). Bei diesem Vorfall trug der Beschuldigte einen Gürtel, dessen Schnalle die Form ei- nes Schlagringes hatte (Dossier 2). Andererseits kam es gemäss Anklage am

30. April 2022 zu einem weiteren tätlichen Vorfall am Bahnhof E._____, in wel- chen der Privatkläger 2 involviert war (Dossier 3). Die Sachverhalte der Dossi- ers 1 und 3 stehen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zur Diskus- sion, da der Beschuldigte gegen die entsprechenden Verurteilungen keine Beru- fung erhoben hat, die Anschlussberufung des Privatklägers 1 als zurückgezogen zu gelten hat und der Privatkläger 2 sich nicht verlauten liess.

2. Vorfall gemäss Dossier 2 Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er anlässlich des Vorfalls im Tram einen Gür- tel mit einer Gürtelschnalle in Form eines Schlagrings getragen hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte über keine Ausnahmebewilligung verfügt, eine Waffe zu tragen. Bestritten wird vom Beschuldigten jedoch, dass es sich beim fraglichen Gürtel und der Gürtelschnalle überhaupt um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Urk. D1/3/1 F/A 21 ff.; Urk. D1/3/2 F/A 11; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. 57 S. 11 ff.; Urk. 102, insb. S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 20; Prot. II S. 19). Dies ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten die Gürtelschnalle des Beschuldigten, welche anerkanntermassen die Form eines Schlagringes hat (Urk. 102 S. 6; Prot. II S. 18 f.), als Gegenstand, welcher unter das Waffengesetz fällt und damit nur mit der entsprechenden Ausnahmebewilligung getragen wer-

- 10 - den darf. Sie erblickten deshalb im Sachverhalt, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im Tram diesen Gürtel mit der entsprechenden Gürtelschnalle getra- gen hat, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Die Verteidigung ver- langte hingegen schon vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren einen voll- umfänglichen Freispruch des Beschuldigten. Zur Begründung stellt sich die Ver- teidigung auf den Standpunkt, beim fraglichen Gegenstand handle es sich nicht um eine Waffe, sondern um eine Gürtelschnalle, welche fest mit dem Gürtel ver- bunden sei, weshalb sich die Gürtelschnalle von einem echten Schlagring unter- scheide. Zudem bestehe die Gürtelschnalle aus Messing, nicht aus gehärtetem Stahl, und bestehe deshalb aus einer viel weicheren Legierung. Die Gürtel- schnalle falle deshalb nicht unter den Begriff der Waffe. Es gebe auch keinen An- haltspunkt dafür, dass der Beschuldigte die Gürtelschnalle je als Waffe eingesetzt habe (Urk. 57 S. 13 f.; Urk. 102 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte die Verteidigung, die Gurtschnalle weise rechts einen zusätzlichen Bügel auf, der dazu diene, die Schnalle am Gurt zu fixieren. Ein Schlagring, der tatsäch- lich als Waffe eingesetzt werden solle, weise keinen solchen Bügel auf. Der Be- schuldigte, welcher die Gurtschnalle an einer Kilbi gekauft habe, sei zudem gar nie auf die Idee gekommen, dass an einem so öffentlichen Ort, an welchem jeder Standinhaber eine Bewilligung brauche, illegale Gegenstände angeboten werden könnten. Mithin habe der Beschuldigte wenn, dann fahrlässig gehandelt, indem er die Sorgfaltspflicht missachtet und sich nicht im Detail informiert habe (Urk. 102 S. 6 f.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Art. 4 des Waffengesetzes zählt auf, welche Gegenstände und Geräte als Waffen gelten. In Abs. 1 lit. d des Artikels werden Geräte erwähnt, welche dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen; es folgt eine beispielhafte Aufzählung, in welcher auch Schlagringe genannt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Der Begriff der Waffe im Sinne dieser Bestimmung umfasst einzig Gegenstände, die nach ih- rer Beschaffenheit von vornherein (auch) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen (ASLANTAS, Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 2017, Art. 4 N 18,

- 11 - mit Verweis auf WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000, S. 158). Dies ist nicht der Fall bei unmanipulierten, gewöhnlichen Gegenständen wie Steinen, Stöcken, Hämmern, Flaschen oder Baseballschlägern, auch wenn damit erhebliche Verlet- zungen verursacht werden können. Wurden solche Gegenstände jedoch manipu- liert und in einer Weise präpariert, dass sie objektiv einzig oder doch in erster Li- nie dazu bestimmt erscheinen, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeuge (mithin zweckfremd) eingesetzt zu werden, haben sie als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu gelten. An das Ausmass der Präparation sind dabei keine ho- hen Anforderungen zu stellen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 158). 2.2. Vorliegend handelt es sich um einen Gürtel, dessen Schnalle die Form eines Schlagringes hat (Urk. D2/2/1). Wie die Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins festgestellt hat, hat die Gürtelschnalle exakt die Form und Grösse eines Schlag- ringes, und die Gürtelschnalle kann ohne weiteres vom Gürtelband entfernt und als Schlagring eingesetzt werden (Urk. 75 S. 30; Prot. I S. 14). Da sich sowohl der Beschuldigte selber als auch die Verteidigung bis zur Berufungsverhandlung durchwegs auf den Standpunkt stellten, die Schnalle sei fest mit dem Gürtel ver- bunden (Urk. D1/3/2 F/A 11; Urk. 57 S. 13; Urk. 97 S. 2), überzeugte sich auch das Berufungsgericht seinerseits von der Beschaffenheit des beschlagnahmten Gürtels und stellte fest, dass die Behauptung, Schnalle und Gürtel seien fest mit- einander verbunden, schlicht aktenwidrig ist und nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 94; Prot. II S. 19). Beim vorliegenden Gürtel handelt es sich somit nicht um einen Alltagsgegenstand, der in dem Sinne präpariert wurde, dass er als Waffe eingesetzt werden kann, sondern es handelt sich um einen Schlagring, welcher unter die Waffengesetzgebung fällt, der einem Alltagsgegenstand, nämlich dem Gürtel, hinzugefügt wurde. Dabei ist wesentlich, dass der Schlagring ohne weite- res vom Gürtelband gelöst und eingesetzt werden kann. Damit behält der Schlag- ring seine Eigenschaft als Waffe, auch wenn er zusätzlich als Gürtelschnalle ge- braucht wird. Der von der Verteidigung angeführte zusätzliche Bügel verändert den Schlagring nicht dergestalt, dass er nicht mehr als Waffe einsetzbar wäre. Mit anderen Worten wurde der Schlagring zu wenig stark in die entgegengesetzte Richtung manipuliert und präpariert, so dass er nicht mehr als Waffe eingesetzt

- 12 - werden könnte. Dies wäre eher der Fall, wenn der Schlagring fest mit einem Ge- genstand verbunden wäre, so dass er nicht mehr sinnvoll als Schlagring einge- setzt werden könnte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr ist der Schlagring genauso mitgetragen und einsatzbereit, wie wenn er in einer Tasche mitgeführt würde. Dabei spielt die weichere Messinglegierung keine entschei- dende Rolle: Gegen Menschen eingesetzt, verursacht ein Schlagring aus gehärte- tem Stahl oder weicherem Messing so oder so erhebliche Verletzungen. Die Gür- telschnalle in Form eines Schlagringes fällt aufgrund des Gesagten somit unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, womit der Erwerb, der Besitz und das Tragen derselben verboten und der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt ist.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz oder Even- tualvorsatz. Ein fahrlässiger Verstoss gegen das Waffengesetz würde mit Busse geahndet (Art. 33 Abs. 2 WG). 3.2. Die Vorinstanz fasste die bis zum Berufungsverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten zum Tragen des Gürtels mit dem Schlagring zusammen, wor- auf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 31). Zusammengefasst stellte er sich auf den Standpunkt, die Gürtelschnalle habe nur die Form eines Schlagringes und sei keine Waffe, er habe den Gürtel an einer Kilbi gekauft. Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, ihm würden Schlagringembleme gefallen, er habe auch eines tätowiert. Er habe den Schlagring dahingehend er- neuern lassen, als er einen neuen Gurt dranmachen lassen habe (Prot. II S. 18 f.). Der Beschuldigte wusste somit ganz genau, dass es sich bei der Form der Gürtelschnalle um einen Schlagring handelt. Auch hat er durch die Ersetzung des ursprünglichen Gurtes die aktuelle (lose) Befestigungsvariante selber ge- wählt, zumal es ihm durchaus möglich gewesen wäre, beim Ersetzen des Gurtes die Schnalle dahingehend befestigen zu lassen, dass sie nicht mehr als Waffe ge- taugt hätte. Da dieser Schlagring in der jetzigen Form indes ohne weiteres vom Gürtel getrennt werden kann, musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die Gürtelschnalle damit als Schlagring eingesetzt werden kann. Der Beschuldigte wusste somit, dass er mit der Gürtelschnalle einen Schlagring auf sich trug. Zu-

- 13 - dem wusste er, dass ein Schlagring unter das Waffengesetz fällt. Der Beschul- digte hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG er- füllt.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gemacht hat.

E. 5 Einzelstrafe für die Sachbeschädigung Mit Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 38) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist mit Bezug auf die Zerstörung des Mobiltelefons des Privatklägers 2 das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Es handelte sich um eine Tat nahe bei einem Bagatelldelikt, und der Beschuldigte handelte nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus. Die verschul- densangemessene hypothetische Einzelstrafe liegt aufgrund der Tatkomponenten damit ebenfalls bei 30 Strafeinheiten.

E. 6 Täterkomponente

E. 6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Mit Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 75 S. 38 f.; Prot. II S. 8 ff.). Zusam- menfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner äl- teren Schwester bei seinen Eltern in F._____ aufgewachsen ist, die Volksschule besucht und im Anschluss eine Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen hat. Von anfangs 2022 bis zum zwei Monate vor der Berufungsverhandlung erfolgten Vollzugsantritt in der Strafanstalt Saxerriet arbeitete er als bauleitender Monteur bei der Firma G._____. Seit seiner Entlassung anfangs Mai 2024 ist er auf Stel- lensuche und bezieht erneut Sozialhilfe. Zusammen mit einem Untermieter be- wohnt er eine 4.5-Zimmer-Wohnung, die monatlich knapp Fr. 2'000.– kostet. Er ist in einer neuen Partnerschaft und hat aus zwei verschiedenen früheren Beziehun- gen eine Tochter (Jahrgang 2016) und einen Sohn (Jahrgang 2018). Den Kontakt zur Tochter und deren Mutter beschreibt er als gut, während die Mutter des Soh- nes ihm den Kontakt zu diesem verweigere. Er möchte in einem demnächst an- stehenden Prozess das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen erhal- ten. Seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kinderalimenten von monatlich je knapp Fr. 1'000.– kann er aufgrund seiner finanziellen Situation derzeit nicht nachkommen. Vermögen hat er keines. Seine v.a. aufgrund von Steuern, Kran- kenkassenprämien etc. bestehenden Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 30'000.–.

- 18 - Sein früherer Alkohol- und Drogenkonsum ist gemäss seinen Ausführungen und nach einer kurzzeitig erfolgten Therapie aktuell kein Thema mehr. Die bisherige ADHS-Medikation habe er abgesetzt. Er sei aktuell weder in psychiatrischer noch psychologischer Betreuung. Insgesamt erweisen sich das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral mit Bezug auf die Strafzu- messung.

E. 6.2 Vorstrafen und Nachtatverhalten

E. 6.2.1 Grundsätzlich straferhöhend fallen die mehreren Vorstrafen ins Gewicht. Aus den Akten gehen die folgenden hervor (Urk. 51; Urk. 96; ferner Prot. II S. 7):

14. Oktober 2015: Strafbefehl Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  Zweigstelle Flughafen wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Ver- kehrsregeln, bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Probe- zeit 3 Jahre) und Busse Fr. 500.–; bereits widerrufen durch Strafbefehl vom

27. März 2020;

27. März 2020: Strafbefehl Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sach-  beschädigung, Beschimpfung und Raufhandel, bedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Probezeit 3 Jahre), Busse Fr. 300.– und Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–; Probezeit Freiheitsstrafe verlängert um 1 Jahr mit Strafbefehl vom 1. April 2021, widerrufen durch Strafbefehl vom 4. April 2023;

1. April 2021: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we-  gen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung und Beschimpfung, unbe- dingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen;

4. April 2023: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we-  gen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung, unbedingte Freiheitsstrafe von 160 Tagen unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 27. März 2020 sowie Busse Fr. 200.–.

- 19 - Da die dem letzten Strafbefehl vom 4. April 2023 zugrundeliegende Tatbegehung am 16. März 2023 erfolgte und auch der Strafbefehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erging, hat sie streng genommen zwar nicht als eigentliche Vorstrafe im engeren Sinne zu gelten. Indes zeigt sich daraus mit Bezug auf das vorliegende Verfahren eine abermalige, teils einschlägige Delinquenz des Be- schuldigten während laufendem Strafverfahren und seine entsprechende Unbe- lehrbarkeit.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung fallen insbesondere die drei letztgenannten Vorstrafen deutlich straferhöhend ins Gewicht, da sie einschlägig sind und sich der Beschuldigte von diesen Strafverfahren, Verurteilungen und lau- fender Probezeit offensichtlich nicht beeindrucken liess. In Anbetracht dessen ist die Einzelstrafe um 4 Monate auf 18 Monate zu erhöhen. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten geht die Verteidigung von "überdurchschnittlicher Kooperations- und Geständnisbereitschaft" aus, weil der Beschuldigte ein Geständnis bezüglich einer Tat abgelegt habe, die ihm bereits aus prozessualen Gründen nie hätte nachgewiesen werden können (Urk. 57 S. 23 f.; Urk. 102 S. 9). Dazu ist festzuhal- ten, dass es zwar zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit Bezug auf den Vorfall im Tram ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Allerdings konnte der Be- schuldigte auch unmittelbar nach dem Vorfall noch vor Ort von der Polizei verhaf- tet werden. Seine grundsätzliche Täterschaft stand somit bereits von Beginn weg fest, und es gab auch Mitreisende, welche Zeugen des Vorfalls wurden. Trotzdem hätte der Fusstritt des Beschuldigten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 auf- grund der vorliegenden Beweismittel wohl nicht erstellt werden können, wenn der Beschuldigte diesbezüglich kein Geständnis abgelegt hätte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist deshalb deutlich, mithin im Umfang von 5 Monaten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen damit die strafmindernden Fak- toren die straferhöhenden. Die Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der Täterkomponente gesamthaft um 1 Monat auf 13 Monate zu senken.

E. 6.2.3 Mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt keine ein- schlägige Vorstrafe vor. Allerdings ist ebenfalls die Delinquenz während laufender Probezeit zu beachten, was straferhöhend zu werten ist. Strafmindernd ist dem-

- 20 - gegenüber das Geständnis – mit Bezug auf den objektiven Sachverhalt – zu be- rücksichtigen. Insgesamt erweist sich die Täterkomponente als strafzumessungs- neutral, womit die Einsatzstrafe bei 30 Strafeinheiten bleibt.

E. 6.2.4 Betreffend die Sachbeschädigung fallen insbesondere die zwei einschlägi- gen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht. Zudem liegt wiederum Delinquenz während laufender Probezeit vor. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die hypothetische Einzelstrafe für die Sachbeschädigung ist angemessen zu er- höhen und bei 40 Strafeinheiten festzusetzen.

E. 7 Wahl der Strafart / Asperation

E. 7.1 Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 147 IV 241 E. 3). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4 m.w.H.). Für Strafen von weniger als 6 Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszuspre- chen (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312 E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

- 21 -

E. 7.2 Vorliegend liegen die Strafen für die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und die Sachbeschädigung mit 30 bzw. 40 Strafeinheiten im Bereich, in wel- chem eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Mit Bezug auf die Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft ist und sich die Tathandlung mit dem Tragen des Gürtels mit der Schlagring-Gürtelschnalle erschöpfte. Es erscheint deshalb angemessen, für diesen Verstoss die Geldstrafe als weniger stark eingreifende Sanktion zu wählen. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung liegen zwar zwei ein- schlägige Vorstrafen vor. Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit von be- dingt ausgesprochenen Geldstrafen auch nicht warnen lassen und hat wieder de- linquiert. Aufgrund der heute für die einfache Körperverletzung auszufällenden, längeren Freiheitsstrafe erscheint es aber dennoch nicht nötig, die Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu wählen. Mithin ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszufäl- len.

E. 7.3 Entsprechend liegen zwei gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamts- trafe zu bilden ist. Die Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist zu erhöhen. Es erscheint angemessen, für die Sachbeschädigung eine Asperation im Umfang von 15 Tagessätzen vorzu- nehmen. Für diese beiden Delikte ist mithin im Sinne einer Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen auszufällen.

E. 8 Tagessatzhöhe Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die konkrete Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten aktu- ellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, den Tagessatz für die auszufällende Geldstrafe auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 9 Retrospektive Konkurrenz

E. 9.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten verübte der Beschuldigte allesamt vor denjenigen Delikten, welche mittels Strafbefehl vom 4. April 2023 mit einer Frei-

- 22 - heitsstrafe von 160 Tagen sanktioniert wurden (unter Einbezug einer widerrufe- nen bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen). Wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, liegt damit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor.

E. 9.2 Das Gericht hat nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären. Ist für die neu zu beurteilenden Taten auf die glei- che Strafart zu erkennen, wie sie der Erstrichter ausgesprochen hat, soll nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatz- strafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstellung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Gerichte oder Staatsanwalt- schaften alle gleichartigen Strafen asperieren und die beschuldigte Person zu ei- ner Gesamtstrafe verurteilen sollen. Vorliegend ist nur hinsichtlich der einfachen Körperverletzung auf dieselbe Strafart (Freiheitsstrafe) zu erkennen wie für die bereits abgeurteilten Taten. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe der zeitlich vor dem früheren Urteil be- gangenen Straftat zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitrichters auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilte Tat aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Anschliessend ist die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen; es resul- tiert die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatz- strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

E. 9.3 Die für die einfache Körperverletzung auszusprechende Freiheitsstrafe ist aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 160 Tagen gemäss Strafbefehl vom 4. April 2023 auszusprechen. Wären damals alle Taten gemeinsam beurteilt worden, hätte die Strafe von 13 Monaten für die einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe gebildet; die Strafen für die übrigen Delikte wären asperiert worden. Insgesamt wäre die Ge- samtstrafe für alle Delikte unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Aspera-

- 23 - tion bei 16 Monaten und 10 Tagen festzusetzen gewesen. Nach Abzug der be- reits rechtskräftigen Strafe von 160 Tagen resultiert heute damit eine Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 10 Übertretung: Tätlichkeiten Die Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 gemäss Dos- sier 3 sind als Übertretung mit Busse zu bestrafen. Mit Bezug auf die Strafzumes- sungsgründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 42). Die von der Vorinstanz festgesetzte Bus- senhöhe von Fr. 1'000.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz aufgrund von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte (Urk. 75 S. 42).

E. 11 Fazit Aufgrund dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. April 2023, mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen ist, unter Festlegung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 43), worauf verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht so- wohl mit Bezug auf die Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch die Geldstrafe von 45 Tagessätzen die Möglichkeit, die Strafe bedingt auszusprechen.

2. Mit der Vorinstanz ist zu beachten, dass der Beschuldigte in den vergange- nen Jahren mehrfach, teils einschlägig delinquiert hat und sich sowohl durch die bedingt ausgesprochenen Strafen als auch durch eine unbedingt ausgesprochene kurze Freiheitsstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 24 - vom 1. April 2021) nicht hat beeindrucken lassen. Dennoch ist eine günstige Pro- gnose grundsätzlich zu vermuten, da er innerhalb der letzten 5 Jahre vor den vor- liegend zu beurteilenden Taten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Mo- naten verurteilt wurde. Weiter ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der erst unlängst erfolgte Vollzug der mit Strafbefehlen vom 1. April 2021 und 24. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafen eine deutliche Warnwirkung erzielte (vgl. Prot. II S. 10 ff., insb. S. 11 und 15). Auch scheint die beim Beschul- digten früher bestehende Alkohol- und Drogenproblematik nicht mehr aktuell zu sein (Prot. II S. 14 ff.), was seine Legalprognose zusätzlich zu verbessern ver- mag. In Ergebnis ist ihm eine günstige Prognose zu stellen und die Freiheits- wie auch die Geldstrafe sind bedingt auszusprechen. Um den dennoch und insbeson- dere aufgrund der erst noch nachhaltig zu festigenden Alkohol- und Drogenabsti- nenz des Beschuldigten verbleibenden Bedenken angemessen Rechnung zu tra- gen, ist die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen. VI. DNA-Profil 1.

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers 1 wird Vormerk ge- nommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 15. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 1, 3 und 4 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten), 7 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 8 (Genugtuung für Privatkläger 1), 9 (Schadenersatz Privatkläger 2), 10 (Ab- weisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) sowie 11 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldig- ten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird die Entschädigung der amtlichen - 32 - Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren auf Fr. 14'268.05 (inkl. 7,7 % MwSt.) festgesetzt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdever- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  7. Gegen Ziff. 1 und 3–5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33  Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  10. April 2023, mit 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und mit Fr. 1'000.– Busse. - 33 -
  11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  12. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  13. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 lit. b aStPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, in- nert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Insti- tut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
  14. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Au- gust 2022 beschlagnahmte Schlagring (A015'409'275) wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, POLIS-G / FATS-Nr.: 81122103 / K210923-022) zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Der zugleich beschlagnahmte Leder- gurt wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so wird der Ledergurt der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.).
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten und zur Hälfte dem - 34 - Privatkläger 1 [B._____] auferlegt. Im Übrigen (ein Sechstel) werden die Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vor- behalten.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003  Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33,  Postfach, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziff. 5, mit der Bitte um Weiterleitung des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" nach Erstellen an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, z.Hd. Geschäfts-Nr. SB230474 (zwecks Bestimmung der Löschfristen und Weiterleitung an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA) die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich gemäss  Dispositivziff. 5 und 6 (zur Information bzgl. Fristenlauf) - 35 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositivziff. 6 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230474-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Tresch Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger

2. ... Privatkläger 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

15. Juni 2023 (DG220203)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Septem- ber 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 51 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33  Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. April 2023 sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungs- dienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich, Telefon …, zur erkennungsdienstli- chen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen.

- 4 -

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Au- gust 2022 beschlagnahmte Schlagring (A015'409'275) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ dem Grundsatz nach schadensersatzpflichtig ist.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 21. September 2021 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 550.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'400.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'780.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 12'981.40 amtliche Verteidigung; Fr. 3'500.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger 1. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Sowohl hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung als auch bezüg- lich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung bleibt eine Nachforde- rung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 5 -

13. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 1 wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kt. Zürich vom

4. April 2023 sowie mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.

3. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei 5 Tagen anzusetzen.

4. Von der Anordnung einer DNA-Probe sowie Erstellung sei abzusehen.

5. Die sichergestellte Gurtschnalle bzw. der gesamte Ledergurt sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben.

6. Die Kosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Es sei die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gutzuheissen und die amtliche Verteidigerin sei für das vorinstanzliche Verfahren gemäss damaliger Honorarnote vollumfänglich zu entschädigen."

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 81, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 6 f.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Juni 2023 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Dispositiv der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 14 Mona- ten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. April 2023 sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Weiter wurde bestimmt, dass die Strafen zu vollziehen sind, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt wurde. Zudem wurde die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. I S. 22 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 meldete der Beschuldigte Berufung gegen dieses Ur- teil an (Urk. 62). Das begründete Urteil wurde von den Parteien am 11. bzw.

12. September 2023 in Empfang genommen (Urk. 74/1–3). 1.2. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung be- antragt werde (Urk. 79). Mit Eingabe vom 28. September 2023 erklärte die Staats- anwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsver- handlung, was mit Einverständnis des Beschuldigten und des Privatklägers 1 ge-

- 7 - nehmigt wurde (Urk. 81). Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Urk. 82) erklärte der Privatkläger 1 Anschlussberufung, wobei diese Erklärung – unter anderem wegen Nennung eines falschen Privatklägers – reichlich unklar war, weshalb dem Privatkläger 1 mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023 Frist angesetzt wurde, um seine Anschlussberufung zu verdeutlichen (Urk. 84). Mit Schreiben vom

5. Oktober 2023 reichte der Privatkläger 1 seine verbesserte Anschlussberufung ins Recht (Urk. 86). Der Privatkläger 2 liess sich nicht verlauten und verzichtete damit auf Anschlussberufung. 1.3. Mit separatem Beschluss vom 4. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'981.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 64). Dagegen er- hob die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 14. Juli 2023 fristgerecht Be- schwerde beim Obergericht, III. Strafkammer (beigezogene Akten UP230039; Urk. 92/2). Mit Verfügung vom 23. August 2023 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichtes das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides betreffend Eintreten auf die Berufung (Urk. 92/7). In der Folge wurde der III. Straf- kammer mit Schreiben vom 14. November 2023 mitgeteilt, dass gegen das Eintre- ten auf die Berufung keine Einwendungen erhoben worden seien und zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen werde (Urk. 90 = Urk. 92/9). Mit Verfügung vom

21. November 2023 hob die III. Strafkammer die Sistierung des Beschwerdever- fahrens auf, überwies die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin an die II. Straf- kammer zur Behandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens und schrieb das Verfahren UP230039 als dadurch erledigt ab (Urk. 91 = Urk. 92/10). 1.4. In der Folge wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 93). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 5).

2. Rückzug der Anschlussberufung Trotz ordentlicher Vorladung blieb der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 der Be- rufungsverhandlung unentschuldigt fern. Auf entsprechende telefonische Nach- frage teilte er dem Gericht mit, im Ausland zu weilen, der Verhandlung nicht bei-

- 8 - zuwohnen und die Anschlussberufung zurückzuziehen (Urk. 101; Prot. II S. 5). Da der Privatkläger 1 auch nicht persönlich erschien, gilt – unbesehen des mündlich erklärten Rückzugs – die Anschlussberufung in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen (vgl. Prot. II S. 7), wovon vorab Vormerk zu neh- men ist.

3. Umfang der Berufung 3.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im ent- sprechenden Umfang gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.2. Mit der Berufungserklärung vom 19. September 2023 verlangt der Beschul- digte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-6, 12 und 13 des angefochtenen Ur- teils und beantragt, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz freizusprechen, er sei milder zu bestrafen, es sei neu über den Vollzug der Strafe, die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse, die Er- stellung eines DNA-Profils und die Einziehung und Vernichtung des beschlag- nahmten Schlagringes zu befinden, ebenso über die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 77; vgl. fer- ner Urk. 102 S. 2 f.). 3.3. Nicht vom Beschuldigten angefochten wurden die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten (Dispositivziffer 1 Spiegelstriche 1, 3 und 4), da er in der Berufungserklärung lediglich beantragte, er sei mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Ebenfalls nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 7 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 8 (Genugtuung für Privatkläger 1), 9 (Schadenersatz Privatkläger 2), 10 (Abweisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) sowie 11 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung). Es ist somit vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass die genannten Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind.

- 9 - II. Sachverhalt

1. Überblick über die Anklagepunkte Die Anklage vom 20. September 2022 beschreibt zwei verschiedene Vorfälle: Ei- nerseits kam es am 21. September 2021 um ca. 13.15 Uhr im …-Tram der Li- nie … in der Nähe des D._____-platzes in Zürich zu einer verbalen und körperli- chen Konfrontation des Beschuldigten und dem Privatkläger 1 (Dossier 1). Bei diesem Vorfall trug der Beschuldigte einen Gürtel, dessen Schnalle die Form ei- nes Schlagringes hatte (Dossier 2). Andererseits kam es gemäss Anklage am

30. April 2022 zu einem weiteren tätlichen Vorfall am Bahnhof E._____, in wel- chen der Privatkläger 2 involviert war (Dossier 3). Die Sachverhalte der Dossi- ers 1 und 3 stehen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr zur Diskus- sion, da der Beschuldigte gegen die entsprechenden Verurteilungen keine Beru- fung erhoben hat, die Anschlussberufung des Privatklägers 1 als zurückgezogen zu gelten hat und der Privatkläger 2 sich nicht verlauten liess.

2. Vorfall gemäss Dossier 2 Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er anlässlich des Vorfalls im Tram einen Gür- tel mit einer Gürtelschnalle in Form eines Schlagrings getragen hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte über keine Ausnahmebewilligung verfügt, eine Waffe zu tragen. Bestritten wird vom Beschuldigten jedoch, dass es sich beim fraglichen Gürtel und der Gürtelschnalle überhaupt um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Urk. D1/3/1 F/A 21 ff.; Urk. D1/3/2 F/A 11; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. 57 S. 11 ff.; Urk. 102, insb. S. 5 f. i.V.m. Prot. II S. 20; Prot. II S. 19). Dies ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz qualifizierten die Gürtelschnalle des Beschuldigten, welche anerkanntermassen die Form eines Schlagringes hat (Urk. 102 S. 6; Prot. II S. 18 f.), als Gegenstand, welcher unter das Waffengesetz fällt und damit nur mit der entsprechenden Ausnahmebewilligung getragen wer-

- 10 - den darf. Sie erblickten deshalb im Sachverhalt, dass der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls im Tram diesen Gürtel mit der entsprechenden Gürtelschnalle getra- gen hat, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Die Verteidigung ver- langte hingegen schon vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren einen voll- umfänglichen Freispruch des Beschuldigten. Zur Begründung stellt sich die Ver- teidigung auf den Standpunkt, beim fraglichen Gegenstand handle es sich nicht um eine Waffe, sondern um eine Gürtelschnalle, welche fest mit dem Gürtel ver- bunden sei, weshalb sich die Gürtelschnalle von einem echten Schlagring unter- scheide. Zudem bestehe die Gürtelschnalle aus Messing, nicht aus gehärtetem Stahl, und bestehe deshalb aus einer viel weicheren Legierung. Die Gürtel- schnalle falle deshalb nicht unter den Begriff der Waffe. Es gebe auch keinen An- haltspunkt dafür, dass der Beschuldigte die Gürtelschnalle je als Waffe eingesetzt habe (Urk. 57 S. 13 f.; Urk. 102 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte die Verteidigung, die Gurtschnalle weise rechts einen zusätzlichen Bügel auf, der dazu diene, die Schnalle am Gurt zu fixieren. Ein Schlagring, der tatsäch- lich als Waffe eingesetzt werden solle, weise keinen solchen Bügel auf. Der Be- schuldigte, welcher die Gurtschnalle an einer Kilbi gekauft habe, sei zudem gar nie auf die Idee gekommen, dass an einem so öffentlichen Ort, an welchem jeder Standinhaber eine Bewilligung brauche, illegale Gegenstände angeboten werden könnten. Mithin habe der Beschuldigte wenn, dann fahrlässig gehandelt, indem er die Sorgfaltspflicht missachtet und sich nicht im Detail informiert habe (Urk. 102 S. 6 f.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Art. 4 des Waffengesetzes zählt auf, welche Gegenstände und Geräte als Waffen gelten. In Abs. 1 lit. d des Artikels werden Geräte erwähnt, welche dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen; es folgt eine beispielhafte Aufzählung, in welcher auch Schlagringe genannt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). Der Begriff der Waffe im Sinne dieser Bestimmung umfasst einzig Gegenstände, die nach ih- rer Beschaffenheit von vornherein (auch) als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen (ASLANTAS, Stämpflis Handkommentar Waffengesetz, 2017, Art. 4 N 18,

- 11 - mit Verweis auf WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000, S. 158). Dies ist nicht der Fall bei unmanipulierten, gewöhnlichen Gegenständen wie Steinen, Stöcken, Hämmern, Flaschen oder Baseballschlägern, auch wenn damit erhebliche Verlet- zungen verursacht werden können. Wurden solche Gegenstände jedoch manipu- liert und in einer Weise präpariert, dass sie objektiv einzig oder doch in erster Li- nie dazu bestimmt erscheinen, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeuge (mithin zweckfremd) eingesetzt zu werden, haben sie als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG zu gelten. An das Ausmass der Präparation sind dabei keine ho- hen Anforderungen zu stellen (WEISSENBERGER, a.a.O., S. 158). 2.2. Vorliegend handelt es sich um einen Gürtel, dessen Schnalle die Form eines Schlagringes hat (Urk. D2/2/1). Wie die Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins festgestellt hat, hat die Gürtelschnalle exakt die Form und Grösse eines Schlag- ringes, und die Gürtelschnalle kann ohne weiteres vom Gürtelband entfernt und als Schlagring eingesetzt werden (Urk. 75 S. 30; Prot. I S. 14). Da sich sowohl der Beschuldigte selber als auch die Verteidigung bis zur Berufungsverhandlung durchwegs auf den Standpunkt stellten, die Schnalle sei fest mit dem Gürtel ver- bunden (Urk. D1/3/2 F/A 11; Urk. 57 S. 13; Urk. 97 S. 2), überzeugte sich auch das Berufungsgericht seinerseits von der Beschaffenheit des beschlagnahmten Gürtels und stellte fest, dass die Behauptung, Schnalle und Gürtel seien fest mit- einander verbunden, schlicht aktenwidrig ist und nicht den Tatsachen entspricht (Urk. 94; Prot. II S. 19). Beim vorliegenden Gürtel handelt es sich somit nicht um einen Alltagsgegenstand, der in dem Sinne präpariert wurde, dass er als Waffe eingesetzt werden kann, sondern es handelt sich um einen Schlagring, welcher unter die Waffengesetzgebung fällt, der einem Alltagsgegenstand, nämlich dem Gürtel, hinzugefügt wurde. Dabei ist wesentlich, dass der Schlagring ohne weite- res vom Gürtelband gelöst und eingesetzt werden kann. Damit behält der Schlag- ring seine Eigenschaft als Waffe, auch wenn er zusätzlich als Gürtelschnalle ge- braucht wird. Der von der Verteidigung angeführte zusätzliche Bügel verändert den Schlagring nicht dergestalt, dass er nicht mehr als Waffe einsetzbar wäre. Mit anderen Worten wurde der Schlagring zu wenig stark in die entgegengesetzte Richtung manipuliert und präpariert, so dass er nicht mehr als Waffe eingesetzt

- 12 - werden könnte. Dies wäre eher der Fall, wenn der Schlagring fest mit einem Ge- genstand verbunden wäre, so dass er nicht mehr sinnvoll als Schlagring einge- setzt werden könnte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr ist der Schlagring genauso mitgetragen und einsatzbereit, wie wenn er in einer Tasche mitgeführt würde. Dabei spielt die weichere Messinglegierung keine entschei- dende Rolle: Gegen Menschen eingesetzt, verursacht ein Schlagring aus gehärte- tem Stahl oder weicherem Messing so oder so erhebliche Verletzungen. Die Gür- telschnalle in Form eines Schlagringes fällt aufgrund des Gesagten somit unter Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, womit der Erwerb, der Besitz und das Tragen derselben verboten und der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt ist.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Vorsatz oder Even- tualvorsatz. Ein fahrlässiger Verstoss gegen das Waffengesetz würde mit Busse geahndet (Art. 33 Abs. 2 WG). 3.2. Die Vorinstanz fasste die bis zum Berufungsverfahren getätigten Aussagen des Beschuldigten zum Tragen des Gürtels mit dem Schlagring zusammen, wor- auf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 31). Zusammengefasst stellte er sich auf den Standpunkt, die Gürtelschnalle habe nur die Form eines Schlagringes und sei keine Waffe, er habe den Gürtel an einer Kilbi gekauft. Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, ihm würden Schlagringembleme gefallen, er habe auch eines tätowiert. Er habe den Schlagring dahingehend er- neuern lassen, als er einen neuen Gurt dranmachen lassen habe (Prot. II S. 18 f.). Der Beschuldigte wusste somit ganz genau, dass es sich bei der Form der Gürtelschnalle um einen Schlagring handelt. Auch hat er durch die Ersetzung des ursprünglichen Gurtes die aktuelle (lose) Befestigungsvariante selber ge- wählt, zumal es ihm durchaus möglich gewesen wäre, beim Ersetzen des Gurtes die Schnalle dahingehend befestigen zu lassen, dass sie nicht mehr als Waffe ge- taugt hätte. Da dieser Schlagring in der jetzigen Form indes ohne weiteres vom Gürtel getrennt werden kann, musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass die Gürtelschnalle damit als Schlagring eingesetzt werden kann. Der Beschuldigte wusste somit, dass er mit der Gürtelschnalle einen Schlagring auf sich trug. Zu-

- 13 - dem wusste er, dass ein Schlagring unter das Waffengesetz fällt. Der Beschul- digte hat somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG er- füllt.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig gemacht hat.

5. Fazit Aufgrund dieser Ausführungen ist der Beschuldigte (ferner) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig zu sprechen. Bereits rechtskräftig sind die Schuld- sprüche für die Tathandlungen gemäss Dossiers 1 und 3 betreffend einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB sowie Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzuset- zen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der ordentliche Rah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Entgegen einer auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar- auf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Da- mit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschär-

- 14 - fungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der vom Gesetzgeber vorgegebene or- dentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemes- sene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denk- baren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Der ordentliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sieht jeweils eine Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird. Bei den ersten drei genannten Delikten ist somit eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe möglich. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichtes darf die Strafart nicht vorweg für alle Delikte bestimmt werden. Viel- mehr muss jedes Delikt einzeln gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1).

2. Allgemeines zur Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB korrekt dargestellt, worauf zu verweisen ist (Art. 75 S. 35 f.). Zu er- gänzen ist, dass der Beschuldigte wegen mehrerer Delikte zu verurteilen ist. Falls gleichartige Strafen ausgefällt werden, kommen die Grundsätze der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zum Tragen und es ist eine Gesamtstrafe auszufäl- len: Das Gericht hat für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, wel- che es aufgrund der weiteren gleichartigen Einzelstrafen angemessen zu erhöhen hat. Dabei darf das Gericht jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Für die Bestimmung der schwersten Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe. 2.2. Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend für die einfache Körperverlet- zung eine Freiheitsstrafe, hingegen für die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und die Sachbeschädigung je eine Geldstrafe auszufällen (vgl. nachfolgend

- 15 - Ziff. IV.7.2). Im Hinblick auf die letzteren beiden rechtfertigt es sich, die Wider- handlung gegen das Waffengesetz als schwerere Tat zu erachten, zumal sich sel- bige gegen die öffentliche Sicherheit und zumindest indirekt gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität richtet. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist damit bei der Festsetzung der Gesamtgeldstrafe der Ausgangspunkt der Strafzu- messung, indem für sie eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Zusammen mit der für die Sachbeschädigung ihrerseits zu bestimmenden hypothetischen Einzelstrafe ist hernach nach den Grundsätzen der Asperation eine Gesamtgeldstrafe zu bil- den (vgl. nachfolgend Ziff. IV.7.3).

3. Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung 3.1. Objektive Tatschwere Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach mit Gewalt auf den Privatkläger 1 einwirkte: Zuerst mit einem Faust- schlag gegen das Gesicht, danach stiess er ihn zu Boden und versetzte dem am Boden liegenden Privatkläger 1 zusätzlich noch einen Fusstritt gegen das Ge- sicht. Die Intensität dieser Einwirkungen lässt sich nur schwer einschätzen, trotz- dem muss aufgrund der objektiv festgestellten Auswirkungen beim Privatkläger 1 (neben Hautabschürfungen und Bluterguss immerhin Trümmerfraktur des Nasen- beins und der Nasenscheidewand mit Bruchausläufern in den rechten Oberkiefer) von einer erheblichen Intensität des Schlages und/oder Trittes ausgegangen wer- den. Die Vorinstanz wies zudem zu Recht auf ein klares Ungleichgewicht betref- fend Kraft und Stärke hin: Der Beschuldigte ist deutlich grösser und schwerer als der Privatkläger 1 und betrieb zudem Kraft- und Kampfsport. Überdies befand sich der Beschuldigte in Begleitung eines Kollegen, im Gegensatz dazu war der Privatkläger 1 im Zeitpunkt des Vorfalls alleine unterwegs. Das Vorgehen des Be- schuldigten ist keineswegs zu bagatellisieren; in Anbetracht der denkbaren Vorge- hensweisen im Rahmen einer einfachen Körperverletzung ist in objektiver Hin- sicht das Verschulden als erheblich einzustufen. Die Einzelstrafe liegt damit bei 15 Monaten.

- 16 - 3.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er die Tat spontan ausführte und sie eine Reaktion auf die Provokationen, Drohungen und Beschimpfungen des Privatklägers 1 war. Allerdings wies die Vorinstanz diesbe- züglich zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte und sein Kollege dieses Ver- halten des Privatklägers 1 wiederum selber provoziert hatten, indem sie im Tram

– entgegen den damals geltenden Regeln – die medizinischen Gesichtsmasken nicht korrekt getragen hatten. Zudem handelt es sich beim Privatkläger 1 um ei- nen psychisch beeinträchtigten Menschen, was dem Beschuldigten aufgrund von dessen Reaktion wohl hätte klar sein müssen. Mit Bezug auf eine einfache Köper- verletzung handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nur sehr leicht. Entsprechend ist die Einzelstrafe auf 14 Monate zu reduzieren.

4. Einsatzstrafe für die Widerhandlung Waffengesetz 4.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Waffe um einen Schlagring handelt. Damit kann man einem Kontrahenten zwar erheblicher verlet- zen als ohne Waffe, aber ein Schlagring ist doch deutlich weniger gefährlich als andere Waffen, welche unter das Waffengesetz fallen, wie zum Beispiel ein Mes- ser oder gar eine Schusswaffe. Dazu kommt, dass der Beschuldigte den Schlag- ring als Gürtelschnalle bei sich trug, also nicht als unmittelbar einsatzbereite Waffe. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als sehr leicht. 4.2. Subjektive Tatschwere Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls sehr leicht. Wie erwähnt trug der Beschuldigte den Schlagring als Gürtelschnalle auf sich. Wie die Vorinstanz rich- tig festhielt, weist nichts darauf hin, dass der Beschuldigte die Gürtelschnalle je tatsächlich als Schlagring verwendet hat oder verwenden wollte. Die insgesamt verschuldensangemessene Einsatzstrafe ist bei 30 Strafeinheiten anzusetzen.

- 17 -

5. Einzelstrafe für die Sachbeschädigung Mit Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 38) verwiesen werden. Mit der Vor- instanz ist mit Bezug auf die Zerstörung des Mobiltelefons des Privatklägers 2 das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. Es handelte sich um eine Tat nahe bei einem Bagatelldelikt, und der Beschuldigte handelte nicht geplant, sondern spontan aus der Situation heraus. Die verschul- densangemessene hypothetische Einzelstrafe liegt aufgrund der Tatkomponenten damit ebenfalls bei 30 Strafeinheiten.

6. Täterkomponente 6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Mit Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung verwiesen werden (Urk. 75 S. 38 f.; Prot. II S. 8 ff.). Zusam- menfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seiner äl- teren Schwester bei seinen Eltern in F._____ aufgewachsen ist, die Volksschule besucht und im Anschluss eine Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen hat. Von anfangs 2022 bis zum zwei Monate vor der Berufungsverhandlung erfolgten Vollzugsantritt in der Strafanstalt Saxerriet arbeitete er als bauleitender Monteur bei der Firma G._____. Seit seiner Entlassung anfangs Mai 2024 ist er auf Stel- lensuche und bezieht erneut Sozialhilfe. Zusammen mit einem Untermieter be- wohnt er eine 4.5-Zimmer-Wohnung, die monatlich knapp Fr. 2'000.– kostet. Er ist in einer neuen Partnerschaft und hat aus zwei verschiedenen früheren Beziehun- gen eine Tochter (Jahrgang 2016) und einen Sohn (Jahrgang 2018). Den Kontakt zur Tochter und deren Mutter beschreibt er als gut, während die Mutter des Soh- nes ihm den Kontakt zu diesem verweigere. Er möchte in einem demnächst an- stehenden Prozess das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen erhal- ten. Seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kinderalimenten von monatlich je knapp Fr. 1'000.– kann er aufgrund seiner finanziellen Situation derzeit nicht nachkommen. Vermögen hat er keines. Seine v.a. aufgrund von Steuern, Kran- kenkassenprämien etc. bestehenden Schulden belaufen sich auf ca. Fr. 30'000.–.

- 18 - Sein früherer Alkohol- und Drogenkonsum ist gemäss seinen Ausführungen und nach einer kurzzeitig erfolgten Therapie aktuell kein Thema mehr. Die bisherige ADHS-Medikation habe er abgesetzt. Er sei aktuell weder in psychiatrischer noch psychologischer Betreuung. Insgesamt erweisen sich das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als neutral mit Bezug auf die Strafzu- messung. 6.2. Vorstrafen und Nachtatverhalten 6.2.1. Grundsätzlich straferhöhend fallen die mehreren Vorstrafen ins Gewicht. Aus den Akten gehen die folgenden hervor (Urk. 51; Urk. 96; ferner Prot. II S. 7):

14. Oktober 2015: Strafbefehl Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  Zweigstelle Flughafen wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweige- rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Ver- kehrsregeln, bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Probe- zeit 3 Jahre) und Busse Fr. 500.–; bereits widerrufen durch Strafbefehl vom

27. März 2020;

27. März 2020: Strafbefehl Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Sach-  beschädigung, Beschimpfung und Raufhandel, bedingte Freiheitsstrafe von 100 Tagen (Probezeit 3 Jahre), Busse Fr. 300.– und Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 60.–; Probezeit Freiheitsstrafe verlängert um 1 Jahr mit Strafbefehl vom 1. April 2021, widerrufen durch Strafbefehl vom 4. April 2023;

1. April 2021: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we-  gen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Drohung und Beschimpfung, unbe- dingte Freiheitsstrafe von 45 Tagen;

4. April 2023: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we-  gen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung, unbedingte Freiheitsstrafe von 160 Tagen unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 27. März 2020 sowie Busse Fr. 200.–.

- 19 - Da die dem letzten Strafbefehl vom 4. April 2023 zugrundeliegende Tatbegehung am 16. März 2023 erfolgte und auch der Strafbefehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Taten erging, hat sie streng genommen zwar nicht als eigentliche Vorstrafe im engeren Sinne zu gelten. Indes zeigt sich daraus mit Bezug auf das vorliegende Verfahren eine abermalige, teils einschlägige Delinquenz des Be- schuldigten während laufendem Strafverfahren und seine entsprechende Unbe- lehrbarkeit. 6.2.2. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung fallen insbesondere die drei letztgenannten Vorstrafen deutlich straferhöhend ins Gewicht, da sie einschlägig sind und sich der Beschuldigte von diesen Strafverfahren, Verurteilungen und lau- fender Probezeit offensichtlich nicht beeindrucken liess. In Anbetracht dessen ist die Einzelstrafe um 4 Monate auf 18 Monate zu erhöhen. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten geht die Verteidigung von "überdurchschnittlicher Kooperations- und Geständnisbereitschaft" aus, weil der Beschuldigte ein Geständnis bezüglich einer Tat abgelegt habe, die ihm bereits aus prozessualen Gründen nie hätte nachgewiesen werden können (Urk. 57 S. 23 f.; Urk. 102 S. 9). Dazu ist festzuhal- ten, dass es zwar zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit Bezug auf den Vorfall im Tram ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Allerdings konnte der Be- schuldigte auch unmittelbar nach dem Vorfall noch vor Ort von der Polizei verhaf- tet werden. Seine grundsätzliche Täterschaft stand somit bereits von Beginn weg fest, und es gab auch Mitreisende, welche Zeugen des Vorfalls wurden. Trotzdem hätte der Fusstritt des Beschuldigten gegen das Gesicht des Privatklägers 1 auf- grund der vorliegenden Beweismittel wohl nicht erstellt werden können, wenn der Beschuldigte diesbezüglich kein Geständnis abgelegt hätte. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist deshalb deutlich, mithin im Umfang von 5 Monaten strafmin- dernd zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen damit die strafmindernden Fak- toren die straferhöhenden. Die Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der Täterkomponente gesamthaft um 1 Monat auf 13 Monate zu senken. 6.2.3. Mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt keine ein- schlägige Vorstrafe vor. Allerdings ist ebenfalls die Delinquenz während laufender Probezeit zu beachten, was straferhöhend zu werten ist. Strafmindernd ist dem-

- 20 - gegenüber das Geständnis – mit Bezug auf den objektiven Sachverhalt – zu be- rücksichtigen. Insgesamt erweist sich die Täterkomponente als strafzumessungs- neutral, womit die Einsatzstrafe bei 30 Strafeinheiten bleibt. 6.2.4. Betreffend die Sachbeschädigung fallen insbesondere die zwei einschlägi- gen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht. Zudem liegt wiederum Delinquenz während laufender Probezeit vor. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Die hypothetische Einzelstrafe für die Sachbeschädigung ist angemessen zu er- höhen und bei 40 Strafeinheiten festzusetzen.

7. Wahl der Strafart / Asperation 7.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizi- enz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 147 IV 241 E. 3). Nach dem Prin- zip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4 m.w.H.). Für Strafen von weniger als 6 Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszuspre- chen (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312 E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

- 21 - 7.2. Vorliegend liegen die Strafen für die Widerhandlung gegen das Waffenge- setz und die Sachbeschädigung mit 30 bzw. 40 Strafeinheiten im Bereich, in wel- chem eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Mit Bezug auf die Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft ist und sich die Tathandlung mit dem Tragen des Gürtels mit der Schlagring-Gürtelschnalle erschöpfte. Es erscheint deshalb angemessen, für diesen Verstoss die Geldstrafe als weniger stark eingreifende Sanktion zu wählen. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung liegen zwar zwei ein- schlägige Vorstrafen vor. Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit von be- dingt ausgesprochenen Geldstrafen auch nicht warnen lassen und hat wieder de- linquiert. Aufgrund der heute für die einfache Körperverletzung auszufällenden, längeren Freiheitsstrafe erscheint es aber dennoch nicht nötig, die Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu wählen. Mithin ist für beide Delikte eine Geldstrafe auszufäl- len. 7.3. Entsprechend liegen zwei gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamts- trafe zu bilden ist. Die Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist zu erhöhen. Es erscheint angemessen, für die Sachbeschädigung eine Asperation im Umfang von 15 Tagessätzen vorzu- nehmen. Für diese beiden Delikte ist mithin im Sinne einer Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen auszufällen.

8. Tagessatzhöhe Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die konkrete Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ur- teils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten aktu- ellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es angemessen, den Tagessatz für die auszufällende Geldstrafe auf Fr. 30.– festzusetzen.

9. Retrospektive Konkurrenz 9.1. Die vorliegend zu beurteilenden Taten verübte der Beschuldigte allesamt vor denjenigen Delikten, welche mittels Strafbefehl vom 4. April 2023 mit einer Frei-

- 22 - heitsstrafe von 160 Tagen sanktioniert wurden (unter Einbezug einer widerrufe- nen bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen). Wie die Vorinstanz richtig ausge- führt hat, liegt damit ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. 9.2. Das Gericht hat nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären. Ist für die neu zu beurteilenden Taten auf die glei- che Strafart zu erkennen, wie sie der Erstrichter ausgesprochen hat, soll nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatz- strafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstellung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach die Gerichte oder Staatsanwalt- schaften alle gleichartigen Strafen asperieren und die beschuldigte Person zu ei- ner Gesamtstrafe verurteilen sollen. Vorliegend ist nur hinsichtlich der einfachen Körperverletzung auf dieselbe Strafart (Freiheitsstrafe) zu erkennen wie für die bereits abgeurteilten Taten. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist zur Bemessung der Zusatzstrafe in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe der zeitlich vor dem früheren Urteil be- gangenen Straftat zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe zu bilden, und zwar allein aus Sicht des Zweitrichters. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Zweitrichters auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Aspe- ration zwischen rechtskräftiger Strafe und der für die noch nicht beurteilte Tat aus- zusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Anschliessend ist die Dauer der Grundstrafe von der hypothetischen Gesamtstrafe in Abzug zu bringen; es resul- tiert die für die vor der Verurteilung begangenen Delikte auszufällende Zusatz- strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 9.3. Die für die einfache Körperverletzung auszusprechende Freiheitsstrafe ist aufgrund der Gleichartigkeit der Strafart als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 160 Tagen gemäss Strafbefehl vom 4. April 2023 auszusprechen. Wären damals alle Taten gemeinsam beurteilt worden, hätte die Strafe von 13 Monaten für die einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe gebildet; die Strafen für die übrigen Delikte wären asperiert worden. Insgesamt wäre die Ge- samtstrafe für alle Delikte unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Aspera-

- 23 - tion bei 16 Monaten und 10 Tagen festzusetzen gewesen. Nach Abzug der be- reits rechtskräftigen Strafe von 160 Tagen resultiert heute damit eine Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe.

10. Übertretung: Tätlichkeiten Die Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 2 gemäss Dos- sier 3 sind als Übertretung mit Busse zu bestrafen. Mit Bezug auf die Strafzumes- sungsgründe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 42). Die von der Vorinstanz festgesetzte Bus- senhöhe von Fr. 1'000.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz aufgrund von Art. 106 Abs. 2 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall, dass der Be- schuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte (Urk. 75 S. 42).

11. Fazit Aufgrund dieser Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. April 2023, mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen ist, unter Festlegung einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 43), worauf verwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht so- wohl mit Bezug auf die Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch die Geldstrafe von 45 Tagessätzen die Möglichkeit, die Strafe bedingt auszusprechen.

2. Mit der Vorinstanz ist zu beachten, dass der Beschuldigte in den vergange- nen Jahren mehrfach, teils einschlägig delinquiert hat und sich sowohl durch die bedingt ausgesprochenen Strafen als auch durch eine unbedingt ausgesprochene kurze Freiheitsstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 24 - vom 1. April 2021) nicht hat beeindrucken lassen. Dennoch ist eine günstige Pro- gnose grundsätzlich zu vermuten, da er innerhalb der letzten 5 Jahre vor den vor- liegend zu beurteilenden Taten nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Mo- naten verurteilt wurde. Weiter ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der erst unlängst erfolgte Vollzug der mit Strafbefehlen vom 1. April 2021 und 24. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafen eine deutliche Warnwirkung erzielte (vgl. Prot. II S. 10 ff., insb. S. 11 und 15). Auch scheint die beim Beschul- digten früher bestehende Alkohol- und Drogenproblematik nicht mehr aktuell zu sein (Prot. II S. 14 ff.), was seine Legalprognose zusätzlich zu verbessern ver- mag. In Ergebnis ist ihm eine günstige Prognose zu stellen und die Freiheits- wie auch die Geldstrafe sind bedingt auszusprechen. Um den dennoch und insbeson- dere aufgrund der erst noch nachhaltig zu festigenden Alkohol- und Drogenabsti- nenz des Beschuldigten verbleibenden Bedenken angemessen Rechnung zu tra- gen, ist die Probezeit auf 5 Jahre festzulegen. VI. DNA-Profil 1. 1.1. Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschuldigten an (Urk. 75 S. 51). Sie stützte sich dabei auf Art. 257 (a)StPO in Verbindung mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz. Art. 5 DNA-Profil- Gesetz wurde im Rahmen der Revision des DNA-Profil-Gesetzes per 1. August 2023 aufgehoben, da sich in der Strafprozessordnung bereits eine entsprechende Bestimmung findet (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 4. Dezember 2020, BBl 2021 44, S. 20 f. und 50). Zudem wurde zwischen- zeitlich Art. 257 (a)StPO revidiert und die neu geltende Fassung per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 257 [n]StPO). Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten der neuen Fassung gefällten Entscheide sind indes gestützt auf die Übergangsbe- stimmung gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach bisherigem (altem) Recht zu beur- teilen. 1.2. Im Gegensatz zu Art. 255 StPO, welcher die Abnahme von DNA-Proben von beschuldigten Personen während der Strafuntersuchung zum Gegenstand hat,

- 25 - beschränkt sich die Anwendung von Art. 257 StPO auf Fälle, in denen nicht schon im Laufe des Verfahrens DNA-Proben genommen wurden; Art. 257 StPO soll ent- sprechend nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern allfälliger künftiger Delikte des Verurteilten dienen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 257 Rz 1). Dabei hat die DNA-Abnahme auch eine spezialpräventive Wirkung, weil dem Betroffenen klar sein muss, dass künftige Straftaten auch ohne Tatzeugen leichter aufgeklärt werden können (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 257 N 1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht bei der Erstellung ei- nes DNA-Profils als erkennungsdienstlicher Massnahme von einem leichten Grundrechtseingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.).

2. Die Verteidigung stelle sich bereits vor Vorinstanz und auch im Berufungs- verfahren auf den Standpunkt, die Erstellung eines DNA-Profils wäre unverhält- nismässig. Ausserdem monierte sie im Berufungsverfahren, die von der Vorin- stanz zitierte Rechtsprechung bezüglich der Datenerfassung sei überholt (Urk. 57 S. 25 f.; Urk. 102 S. 12 f.).

3. Mit heutigem Urteil ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil der Vor-in- stanz u.a. hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) einfacher Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin er- folgt die Rechtskraftfeststellung einer Verurteilung für ein gegen Leib und Leben gerichtetes Vergehen. Die objektive Voraussetzung für die Abnahme einer DNA- Probe gemäss Art. 257 lit. b aStPO ist somit ohne Weiteres erfüllt. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Beschul- digte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Wie bereits ausgeführt, trat der Beschuldigte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Nebst der einfachen Körperverletzung beging er wiederholt Drohungen, Beschimpfungen und Sachbeschädigungen. Der Beschuldigte hat somit in der Vergangenheit wie- derholt unangemessen und mit Gewalt gegen Sachen und Personen auf Situatio- nen reagiert. Es ist deshalb zu befürchten, dass er auch in Zukunft nicht adäquat reagieren könnte in Situationen, in welchen er sich provoziert oder gestresst fühlt.

- 26 - Zu befürchten ist dabei, dass er wiederum gegen Personen und Sachen ausfällig werden könnte. Somit ist auch diese zweite Voraussetzung für die Abnahme einer DNA-Probe gegeben. Aufgrund der möglichen Delikte (insbesondere auch Gewalt gegen Personen) erweist sich der relativ leichte Grundrechtseingriff der Abnahme einer DNA-Probe auch ohne weiteres als verhältnismässig. Auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 44 f.) ist vollumfänglich zu verweisen. Entgegen der Verteidigung erweist sich die dort zitierte Rechtsprechung denn auch nicht als überholt. Vielmehr ist diese in die zwischenzeitlich erfolgte Geset- zesrevision miteingeflossen, sodass die aktuelle (neue) Fassung von Art. 257 StPO gar eine Verschärfung der alten Fassung darstellt. Die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils sind somit anzuordnen. VII. Einziehung Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Durch das Tragen des Schlagrings als Gürtelschnalle hat der Beschuldigte gegen das Waffengesetz ver- stossen. Der von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 be- schlagnahmte Schlagring ist deshalb in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein- zuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Der zugleich beschlagnahmte, aber als solcher nicht strafrechtlich relevante Le- dergurt ist dem Beschuldigten herauszugeben. Sollte die Abholung nicht innert Frist erfolgen, ist auch der Ledergurt der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen. VIII. Honorarbeschwerde

1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, fordert mit ihrer Honorarbeschwerde eine Erhöhung der ihr seitens der Vorinstanz für das Vor- und Hauptverfahren zugesprochenen Entschädigung von

- 27 - Fr. 12'981.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 14'268.05 (inkl. Bar- auslagen und Mehrwertsteuer (Urk. 92/2).

2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfahren be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenan- satz in der Regel Fr. 220.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 AnwGebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalent- schädigung. Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundge- bühr vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Be- deutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Anw- GebV). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihre Kürzung im Wesentlichen wie folgt: Erstens sei der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand für das Akten- studium im Strafuntersuchungsverfahren von total 5 Stunden und 28 Minuten an- gesichts des überschaubaren Aktenumfangs deutlich übersetzt, weshalb unter diesem Titel der Aufwand um 2 Stunden und 28 Minuten zu kürzen sei. Zweitens sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht eine Pauschale festzusetzen, wel- che sich im oberen Bereich des untersten Drittels des Pauschalrahmens zu bewe- gen habe, mithin bei Fr. 8'000.–. Das Bezirksgericht gewährte weiter ein Zuschlag für Beweiseingaben, nicht aber für die Teilnahme am ersten Hauptverhandlungs- termin, zu welchem der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist, da da- von auszugehen sei, dass die amtliche Verteidigerin über das Nichterscheinen wohl orientiert gewesen sei. Drittens sei – im Rahmen einer Kontrollrechnung – der geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden und 57 Minuten für Aktenstudium nach Anklageerhebung übersetzt, wobei höchstens 3 Stunden angemessen er- scheinen würden. Die Vorinstanz kürzte im Ergebnis den Aufwand für das Vorver- fahren um 2 Stunden und 28 Minuten auf 14 Stunden und 4 Minuten und entschä-

- 28 - digte die amtliche Verteidigerin mit Fr. 3'094.70 statt mit den geltend gemachten Fr. 3'637.30. 3.2. Die amtliche Verteidigerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, bei einer Drittelung des Pauschalrahmens würde die Pauschale bereits bei Fr. 9'333.33 liegen. Es könne der Verteidigung auch nicht vorgeworfen werden, dass sie mehrere Beweiseingaben gemacht habe. Überhaupt nicht nachvollzieh- bar sei die Argumentation, die Verteidigung habe wohl vom Nichterscheinen des Beschuldigten zum ersten Hauptverhandlungstermin gewusst, weshalb kein Zu- schlag gewährt worden sei. Dies sei eine reine Unterstellung und treffe nicht zu. Weiter sei nicht klar und nachvollziehbar, wann die Pauschalisierungsgrundsätze und wann der konkrete Stundenaufwand anzuwenden seien. Die Anwaltsgebüh- renverordnung werde dann bemüht, wenn es um Kürzungen gehe. 4. 4.1. Die Begründung der Vorinstanz für die Kürzung erscheint pauschal, indem sie feststellt, der Zeitaufwand für Aktenstudium sei zu hoch. Die Verteidigung machte für das erste Aktenstudium 5 Stunden bzw. 300 Minuten geltend. Der Ho- norarnote ist zu entnehmen, dass die Akten damals einen Umfang von 170 Seiten hatten, da so viele Seiten ausgedruckt werden mussten. Der geltend gemachte Aufwand erscheint bei diesem Umfang nicht offensichtlich unangemessen, wenn man bedenkt, dass es um ein erstes Studium der Akten ging und die Verteidigung sich wohl gleichzeitig auf die Besprechung mit dem Klienten und die bevorstehen- den Einvernahmen vorbereitet hat. Die Kürzung für den Zeitaufwand für das Vor- verfahren erscheint somit nicht als gerechtfertigt. 4.2. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren im oberen Bereich des untersten Drittels, auf Fr. 8'000.– fest. Angesichts des Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, liegt die Grenze des untersten Drit- tels nicht bei Fr. 9'333.33, sondern bei Fr. 10'000.–, da der "Sockel" von Fr. 1'000.– zu beachten ist. Mit Fr. 8'000.– liegt die Vorinstanz zwar noch im "obe- ren Bereich" des untersten Drittels. Angesichts der im Raum stehenden Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der beantragten unbeding-

- 29 - ten Freiheitsstrafe muss tatsächlich von einer erheblichen Verantwortung der Ver- teidigerin ausgegangen werden. Es scheint deshalb durchaus angemessen, die Grundgebühr etwas höher bei Fr. 8'500.– festzusetzen, was ebenfalls im "oberen Bereich des untersten Drittels" liegt. 4.3. Der von der Vorinstanz gewährte pauschale Zuschlag für die Beweiseinga- ben von Fr. 500.– ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Verteidigung mehrere Beweisanträge gestellt hat (am 2. März 2023, 3. März 2023 und am 14. Juni 2023; Urk. 36, 39 und 52), umfassen die jeweiligen Begründungen der Beweisan- träge jeweils nur 1 Seite. Der zeitliche Aufwand hielt sich damit in engen Grenzen, weshalb der Zuschlag von insgesamt Fr. 500.– als angemessen erscheint. 4.4. Nicht angemessen ist jedoch die Verweigerung eines Zuschlags für die erste Hauptverhandlung, welche zwar aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldig- ten nicht durchgeführt werden konnte. Die reine Annahme, die Verteidigung habe vom Nichterscheinen gewusst und habe es unterlassen, dies der Verfahrenslei- tung rechtzeitig zu melden, entbehrt einer aktenkundigen Grundlage. Die Verteidi- gung bestreitet, vom Nichterscheinen des Klienten in Kenntnis gewesen zu sein. Davon ist auszugehen. Es rechtfertigt sich, für die erste Hauptverhandlung ein Zu- schlag von Fr. 250.– zu gewähren. 4.5. Aufgrund dieser Ausführungen würde sich das Honorar für die amtliche Ver- teidigung wie folgt zusammensetzen: Fr. 3'637.30 für das Vorverfahren und eine Pauschale von Fr. 9'250.– für das Hauptverfahren. Dazu kommen die Barausla- gen von Fr. 458.60 und die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 14'373.50. Das Ergebnis zeigt, dass entgegen der Vorin- stanz der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand nicht unangemessen ist. Die Honorarbeschwerde ist somit gutzuheissen und das Honorar der amtli- chen Verteidigerin wie beantragt auf Fr. 14'268.05 (inkl. Barauslagen und 7,7 % MwSt.) festzusetzen.

- 30 - IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Gerichtsgerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Als unterliegend gilt auch die Partei, die ihr Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2.2. Der vom Beschuldigten und vom Privatkläger 1 hinsichtlich des gesamten Berufungsverfahrens verursachte Aufwand ist als je hälftig zu erachten. Der Be- schuldigte unterliegt insofern, als dass ein (weiterer) Schuldspruch erfolgt. Hinge- gen obsiegt er dahingehend, dass hinsichtlich der Sachbeschädigung eine Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist und die als Zusatzstrafe auszu- sprechende Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil tiefer auszufallen hat. Entsprechend ist beim Beschuldigten von einem anteilmässigen Unterliegen zu einem Drittel auszugehen. Angesichts des Rückzugs der Anschlussberufung hat der Privatkläger 1 hinsichtlich seiner ei- genen Anträge als gänzlich unterliegend zu gelten. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger 1 aufzuerle- gen und im Übrigen (ein Sechstel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang eines Drittels vorbehalten zu bleiben hat (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 31 - 3. 3.1. Der von der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend ge- machte Aufwand (Urk. 100) erscheint angemessen. Entsprechend ist sie mit Fr. 5'200.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Mangels entsprechenden Antrags hat hinsichtlich des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers 1 kein Entscheid betreffend Aufwandsentschä- digung für das Berufungsverfahren zu erfolgen.

4. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Honorar sind keine Kosten zu er- heben.

5. Schliesslich ist der amtlichen Verteidigerin für das Honorarbeschwerdever- fahren, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'286.60, aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) zuzuspre- chen (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers 1 wird Vormerk ge- nommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 15. Juni 2023 bezüglich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 1, 3 und 4 (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten), 7 (Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1), 8 (Genugtuung für Privatkläger 1), 9 (Schadenersatz Privatkläger 2), 10 (Ab- weisung Genugtuungsbegehren Privatkläger 2) sowie 11 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. In Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldig- ten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird die Entschädigung der amtlichen

- 32 - Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren auf Fr. 14'268.05 (inkl. 7,7 % MwSt.) festgesetzt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

5. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdever- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

7. Gegen Ziff. 1 und 3–5 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33  Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

4. April 2023, mit 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und mit Fr. 1'000.– Busse.

- 33 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 lit. b aStPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, in- nert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Insti- tut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstr. 33, 8010 Zürich, zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. Au- gust 2022 beschlagnahmte Schlagring (A015'409'275) wird eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Post- fach, 8010 Zürich, POLIS-G / FATS-Nr.: 81122103 / K210923-022) zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Der zugleich beschlagnahmte Leder- gurt wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Ver- langt er die Herausgabe nicht innert 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, so wird der Ledergurt der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 resp. 8,1 % MwSt.).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten und zur Hälfte dem

- 34 - Privatkläger 1 [B._____] auferlegt. Im Übrigen (ein Sechstel) werden die Kos- ten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang eines Drittels vor- behalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003  Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhan-  den des Privatklägers 1 den Privatkläger 2  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Güterstr. 33,  Postfach, 8010 Zürich, gemäss Dispositivziff. 5, mit der Bitte um Weiterleitung des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" nach Erstellen an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, z.Hd. Geschäfts-Nr. SB230474 (zwecks Bestimmung der Löschfristen und Weiterleitung an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA) die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich gemäss  Dispositivziff. 5 und 6 (zur Information bzgl. Fristenlauf)

- 35 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü-  rich, unter Hinweis auf Dispositivziff. 6 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Tresch

- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.