Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. August 2022, mündlich eröffnet am 31. August 2022, meldete der Beschuldigte fristgerecht am 12. September 2022 Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
16. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 42/2), worauf er am 3. Januar 2023 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 45).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Therapieverlaufsberichts gutgeheissen und den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Erklä-
- 7 - rung, ob Anträge im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO gestellt werden, angesetzt (Urk. 46).
E. 1.3 Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Auch die Pri- vatklägerin C._____ verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung sowie auf Stellung von Anträgen im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO (Urk. 50). Der Privat- kläger B._____ liess sich nicht vernehmen.
E. 1.4 Am 27. Dezember 2022 und am 12. Juni 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 44 und Urk. 60). Sodann wurde am 14. Februar 2023 auf den 14. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
E. 1.5 Am 22. Mai 2023 ging der Therapiebericht von Dr. med. D._____ ein (Urk. 56), welcher anschliessend den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wur- de (Urk. 58/1-4).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Gossner erschienen (Prot. II S. 3).
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch betreffend mehrfache Schändung (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) und die Frage, ob die Strafe zu vollziehen oder zum Zweck der ambulanten Therapie aufzuschieben ist (Dispositivziffern 3 und 5; Urk. 45 S. 2; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und c StPO). Seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird die Notwendigkeit einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gemäss Dispositivziffer 4 (Urk. 45 S. 2). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung indes nur auf die Anordnung von Massnahmen als Ganzes eingeschränkt werden
- 8 - (vgl. lit. c), eine partielle Anfechtung eines Teilpunktes ist demgegenüber nicht zulässig (Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Art. 399 N 17). Da die Frage, ob die Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erfolgen hat oder ob jener zu Gunsten der Behandlung aufzuschieben ist (nicht zu verwechseln mit der unter die Strafzumessung zu subsumierenden Gewährung des bedingten Strafvollzuges), in den Themenkreis der Massnahmenanordnung fällt, ist damit ergänzend zur Berufungserklärung auch die Dispositivziffer 4 (Anordnung der Massnahme) als (mit-)angefochten zu betrachten. Damit kann vorab festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art.179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dispositivziffer 1, 2.-
E. 4 Strafzumessung, Massnahme, Vollzug
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Regeln bzw. Grundsätze der (Einzel-) Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 43 S. 21 f.; vgl. auch Art. 47 StGB), worauf deshalb verwiesen werden kann. Sie hat sodann korrekterweise dargelegt, dass der Täter zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen ist, wenn er durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diesfalls die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Eine Kumulation der für das einzelne Delikt je als angemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
- 13 - Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzlichen Strafrahmens um maximal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 4.2 Vorliegend ist die Schändung gemäss Art. 191 StGB die im Sinne der ge- nannten Grundsätze "schwerste" Straftat, sieht das Gesetz doch einen gesetzli- chen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Nach- dem der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der Schändung vom Dezem- ber 2018 auch im Intimbereich berührt hat, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Sodann ist für dieses wie auch die übrigen Delik- te in Berücksichtigung der jeweiligen Tat- und Täterkomponenten eine Einzel- strafzumessung vorzunehmen, wobei diejenigen Delikte, für welche hierbei die gleiche Strafart resultiert, in der Folge in eine Gesamtstrafe zu fassen sind. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist schliesslich festzuhalten, dass einzig die Übergriffe von Sommer 2017 vor Inkrafttreten der Sanktionenrechtsrevision per
1. Januar 2018 stattgefunden haben. Wie noch zu zeigen sein wird, sind jene Delikte mit Freiheitsstrafe zu ahnden, wobei das neue Recht diesbezüglich nicht milder ist, als das zur Tatzeit geltende. Entsprechend bleibt das alte Sanktionen- recht anwendbar, was vorliegend im Übrigen auch hinsichtlich einer allfälligen Festsetzung kurzer Freiheitsstrafen für einzelne Delikte kein Problem darstellt, da dies praxisgemäss auch unter der Geltung von aArt. 41 StGB möglich war, sofern insgesamt eine zu mindestens sechs Monaten vollziehbare Gesamtstrafe resul- tierte (vgl. aArt. 41 StGB sowie MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
1. Auflage 2016, N 363 mit Hinweis auf BGer 6B_466/2013 E. 2.3.3 und BGE 137 IV 312 E. 2.3-4). Schliesslich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die gut- achterlich attestierte Pädophile Störung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu
- 14 - keinem Zeitpunkt bzw. hinsichtlich keines Tatbestands einschränkte (Urk. 13/8 S. 57 f., S. 65), weshalb im Folgenden hierauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.3 Strafzumessung im Einzelnen
E. 4.3.1 Schändungen
a) Dezember 2018 Während die eigentlichen Schändungshandlungen (herunterziehen der Hosen sowie nackt ausziehen, Betrachtung und Berührung des Genitalbereichs, Her- stellung pornografischen Materials) in der Spannweite des bis zum Geschlechts- verkehr reichenden Tatbestandes am unteren Rahmen bleiben, ist ein eklatanter Vertrauensbruch gegenüber der noch im Kindesalter stehenden Halbschwester zu konstatieren, welchen der Beschuldigte gezielt vorbereitet hat, wobei er mit einer gewissen Raffinesse vorgegangen ist. So plante er intensive bzw. ermüdende Aktivitäten (Besuch des Alpamare, Film schauen, Brettspiele), damit die Schwester danach sicher sehr müde sein würde (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 43 S. 23), womit von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen ist. Gerade im Vergleich mit dem Übergriff von Sommer 2017 ist eine deutliche Eskalation zu vermerken (Planung, vorgenommene Handlungen), womit die Tatschwere trotz der minderen Schwere der sexuellen Handlungen insgesamt nicht zu bagatellisieren ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er in die sexuelle Integrität seiner Halbschwester eingreift, und dies auch wollte, um seine eigenen, egoistischen Ziele zu erfüllen (insb. sexueller Reiz und Herstellung von pornografischem Material, um in den Chatgruppe weiterhin verkehren zu können; vgl. zu Letzterem die Vorinstanz, Urk. 43 S. 24). Es ist sogar davon auszugehen, dass er ihr den mehrtägigen Besuch einzig deshalb überhaupt offerierte, hatte er sie davor doch noch gar nie gehütet (Urk. 2/3 S. 22). Insgesamt ist angesichts des weit gefassten Strafrahmens von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 16 Monate anzusetzen.
- 15 -
b) Sommer 2017 Die im Sommer 2017 vorgenommenen Handlungen blieben in ihrer Intensität und Zeitdauer merklich hinter denjenigen von Dezember 2018 zurück. Auch ergab sich die vom Beschuldigten ausgenützte Situation spontan, indem er und die Privatklägerin gleichzeitig beim gemeinsamen Vater zu Besuch waren bzw. über- nachteten. Gleichwohl ist auch hier von einem erheblichen Vertrauensmissbrauch zu sprechen, zumal die Privatklägerin damals erst acht Jahre alt war. Es kann von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden, womit bei isolierter Betrach- tung eine Strafe von ca. neun Monaten resultieren würde.
c) Mit Blick auf die Täterkomponenten ist eine bis zur Verhaftung unauffällige Bio- graphie zu verzeichnen. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehörigkeit, aber – wie seine Mutter – bereits in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat nach der obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre im Treuhand- und Immobilienbereich sowie den eidgenössischen Fachausweis Immobilienbe- wirtschafter absolviert und ist auch heute noch – derzeit als … [Job Position] einer Liegenschaftsbuchhaltung (Prot. I S. 10; Urk. 61 S. 3) – in diesem Bereich tätig. Nach wie vor wohnt er mit seiner Mutter und dem Grossvater mütterlicherseits zu- sammen, die er finanziell unterstützt, hält sich aber auch sehr oft bei seinem Part- ner auf, wobei diese homosexuelle Beziehung derzeit erst in seinem engeren Be- kanntenkreis bekannt ist. Sein aktuelles Einkommen beläuft sich auf Fr. 7'500.– monatlich netto (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Schulden hat er gemäss eige- ner Darstellung einzig mit Bezug auf die laufende Kreditkartenabrechnung und im Betrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–. Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 61 S. 4). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 60). Dies alles ist strafzumessungsneutral zu werten. Sodann wurde er – entgegen früheren Andeutungen – in seiner Jugend offensichtlich nicht durch einen Mitschüler sexuell missbraucht. Nachdem die Vo- rinstanz infolge seiner eigenen Aussagen bereits davon ausging, die Erlebnisse seien weniger gravierend gewesen, als zunächst geltend gemacht, ist heute auf- grund der diesbezüglich klaren Ausführungen der Therapeutin sogar davon aus- zugehen, dass es sich dabei um eine übliche, keinesfalls missbräuchliche sexuel-
- 16 - le Erfahrung unter Gleichaltrigen gehandelt hat (Urk. 56 S. 2), welche sich auf die Strafzumessung nicht auswirken kann. Zu seinen Gunsten ist mit der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 17) zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Übergriffe an der Halb- schwester bereits sehr früh in der Untersuchung, noch bevor die sichergestellten Datenträger ausgewertet waren, eingestanden hat und echte Reue zeigte (Prot. ll S. 7; Urk. 61 S. 9).
d) Damit wirken sich die Täterkomponenten im Ergebnis strafmindernd aus, womit die Einsatzstrafe für den Übergriff im Dezember 2018 auf elf Monate und für den- jenigen im Sommer 2017 auf sechs Monate festzusetzen ist. Angesichts der Strafhöhe kommt für die Tat von Dezember 2018 von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Aber auch was den Übergriff von Sommer 2017 angeht, verbietet sich eine Geldstrafe, wenn man in Betracht zieht, dass der Beschuldigte gleichzeitig in Idealkonkurrenz noch zahlreiche weitere Straftatbestände erfüllt hat. Die beiden Taten betrafen dieselbe Geschädigte und die identischen Rechtsgüter, erfolgten jedoch mit grossem zeitlichem Abstand, wobei eine deutliche Eskalationstendenz festzustellen ist. Jeder Tat kommt somit ein erheblicher Gesamtschuldbeitrag zu, weshalb im Rahmen der Asperation nur eine geringe Strafreduktion gerechtfertigt erscheint. Für die beiden Schändungen ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten festzusetzen.
E. 4.3.2 Sexuelle Handlungen mit Kindern
a) Bei isolierter Betrachtung ist auch bei diesen Delikten festzuhalten, dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen am unteren Rand des Möglichen anzu- siedeln sind, was die objektive Tatschwere als leicht erscheinen lässt, auch wenn der Übergriff vom Dezember 2018 intensiver (insbesondere auch Berührungen des Schambereichs) ausgefallen ist und auch eine grössere kriminelle Energie zu verzeichnen ist (insb. durchaus ausgefeilte Tatplanung gegenüber der eher spon- tanen Ausführung 2017). Mit der Vorinstanz ist hierzu aber darauf hinzuweisen, dass das Schädigungspotential hinsichtlich einer unbeschwerten sexuellen Ent-
- 17 - wicklung der bei den Taten erst acht- bzw. neunjährigen Privatklägerin nicht unterschätzt werden darf, zumal sie in einem Bereich passiert sind, in welchem die Privatklägerin (familiäre) Geborgenheit und brüderlichen Schutz erwarten durfte. Mithin war auch hier ein massiver Vertrauensmissbrauch nötig, um zum Taterfolg zu gelangen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, zu seiner sexuellen Befriedigung (was allerdings tatbestandsimmanent ist) und in der Absicht, sich auf diese Weise kinderpornografisches Material zu beschaffen und damit als Chatpartner für Tauschgeschäfte attraktiv zu bleiben. Trotzdem ist insgesamt bei beiden Übergriffen von einem eher leichten (Dezember 2018) bzw. leichten (Sommer 2017) Verschulden zu sprechen. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sind die auf den Tatkomponenten basierenden Einsatzstrafen damit auf neun und sechs Monate festzusetzen
b) Aufgrund der Täterkomponenten ist auch hier eine Strafminderung vorzu- nehmen, wozu auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.3.1 lit. c verwie- sen werden kann, präsentieren sich die massgebenden Umstände doch identisch. Mithin sind die Einsatzstrafen für den Übergriff von Dezember 2018 auf sechs Monate und für den Übergriff von Sommer 2017 auf vier Monate festzusetzen.
c) Bereits aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung (Idealkonkurrenz zu den beiden Schändungen) ist vorliegend ebenfalls auf Freiheitsstrafe zu erken- nen. Was den Gesamtschuldbeitrag angeht, ist – analog den Schändungen – festzu- halten, dass die Taten dieselbe Geschädigte und die identischen Rechtsgüter be- trafen, jedoch mit grossem zeitlichem Abstand, erfolgten und inhaltlich eskalierten. Jedoch ist hier nun auch zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zu den Schändungen mit der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 18) nurmehr eine geringfügige Selbständigkeit bzw. ein geringer eigenständiger Unrechtsgehalt vorliegt, weshalb im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nur eine moderate Straferhöhung angezeigt ist. Die für die beiden Schändungen resultierende Gesamtstrafe ist infolge der tateinheitlich
- 18 - begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern demzufolge auf 18 Monate zu erhöhen.
E. 4.3.3 Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
a) Der Beschuldigte erstellte mehrfach von der Privatklägerin Fotos und Videos, ohne dass diese darum wusste oder auch nur damit hätte rechnen müssen. Nicht nur geschahen diese Aufnahmen ohne die Einwilligung der Privatklägerin, sie wurde auch in kompromittierenden Situationen (nackt unter der Dusche, nackt bzw. mit entblösstem Schambereich im Bett, schlafend im Pijama mit Fokus auf den Pobereich) abgelichtet und die Aufnahmen wurden sodann – wie es von An- beginn geplant war – als Kinderpornografie in Umlauf gesetzt, womit deren Ver- breitung unkontrollierbar und irreversibel wurde. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn es sich insgesamt um eine überschaubare Anzahl Aufnahmen handelt, ins- besondere bei der (aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs als Einheit zu wertenden) Tat vom Dezember 2018 von einer erheblichen Tatschwere zu spre- chen. Hinzu kommt, dass damals das Vorgehen auch vorbereitet war (insb. ver- steckte, auf die Dusche gerichtete Kamera sowie auf einen tiefen Schlaf hin- wirkende Aktivitäten am Nachmittag und Abend), während im Sommer 2017 vom spontanen Ausnützen einer sich bietenden Gelegenheit auszugehen ist. Subjektiv wirkt das verwerfliche Tatmotiv (Herstellung von Kinderpornografie) verschul- denserhöhend, womit betreffend Dezember 2018 ein klar nicht mehr leichtes und mit Bezug auf Sommer 2017 ein gerade noch leichtes Verschulden resultiert. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Bei isolierter Betrachtung wären die Einsatzstrafen auf zwölf (Dezember 2018) und acht (Sommer 2017) Monate festzusetzen.
b) Auch hier wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus, wozu auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.3.1 lit. c verwiesen werden kann, präsen- tieren sich die massgebenden Umstände doch fast identisch, nachdem das Geständnis bereits erfolgte, bevor die Untersuchungsbehörde um das Vorliegen inkriminierender Aufnahmen wusste. Mithin sind die Einsatzstrafen für die Über- griffe von Dezember 2018 auf acht und für den Übergriff von Sommer 2017 auf rund fünf Monate festzusetzen.
- 19 -
c) Bereits aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung (weitgehende Idealkon- kurrenz zu den beiden Schändungen bzw. den sexuellen Handlungen mit Kin- dern) ist vorliegend ebenfalls auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat im Sommer 2017 und im Dezember 2018 mit seinen sämtlichen Handlungen auf die sexuelle Integrität und den Intim- bzw. Geheimbereich der ihm vertrauen- den Halbschwester abgezielt und diese verletzt. Insbesondere führten die verbo- tenen Aufnahmen für die Privatklägerin zu einer Perpetuierung des im Rahmen der Sexualdelikte erlittenen Unrechts, womit sich auch bei der Wahl der Strafart eine einheitliche Betrachtung geradezu aufdrängt. Was den Gesamtschuldbeitrag angeht, ist festzuhalten, dass die Taten dieselbe Geschädigte, jedoch unterschiedliche Rechtsgüter betrafen, als von den Schän- dungen und sexuellen Handlungen mit Kindern betroffen waren (sexuelle Inte- grität/Selbstbestimmung vs. Schutz des Intim- bzw. Geheimbereichs / Recht am eigenen Bild), womit ein zusätzliches, von den bisherigen Strafen nicht erfasstes und in der zeitlichen Auswirkungen auch überdauerndes Element zu verzeichnen ist. Zwischen den Aufnahmen von 2017 und 2018 liegt sodann ein grosser zeitlicher Abstand, was von einer gewissen Eigenständigkeit zeugt. Dies alles rechtfertigt eine deutliche Straferhöhung im Rahmen des anwendbaren Asperationsprinzips. Die bis zu diesem Punkt resultierende Gesamtstrafe ist infolge der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte somit um total neun auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 4.3.4 Pornografie
a) Delikte gegen die Schwester Der Beschuldigte stellte durch Missbrauch seiner eigenen, damals acht- bzw. neunjährigen Halbschwester kinderpornografische Erzeugnisse her, die er sodann auch weiterverbreitete. Er ging dabei raffiniert und geplant vor und nutzte das Ver- trauen seiner Halbschwester, aber auch seines Vaters, welcher dem Besuch der Halbschwester bei ihm zugestimmt hatte, schamlos aus. Durch die Erstellung und Weiterverbreitung kinderpornografischer Aufnahmen perpetuierte er das der Halbschwester zugefügte Unrecht, weshalb bei beiden Vorfällen (2017 und 2018)
- 20 - von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist, wobei hinsichtlich der erstellten Aufnahmen eine Eskalation zu vermerken ist (Einbinden seines Penis in die Bilder, sodass es u.a. aussieht, als hätte sie ihn in der Hand, vgl. Urk. 2/3 S. 11), wobei die gezeigten bzw. angedeuteten sexuellen Handlungen noch im unteren Bereich des möglichen Spektrums kindlichen Missbrauchs bleiben. Er handelte direktvorsätzlich, wobei er 2017 spontan die Situation ausnützte, wäh- rend 2018 sämtliche seiner Handlungen von Beginn an auf das Ziel der Erstellung von tatsächlicher Kinderpornografie gerichtet waren, was verschuldenserhöhend anzurechnen ist. Die Einzelstrafen sind auf acht und zehn Monate festzusetzen.
b) Sodann hat er – nach ähnlichem Muster wie 2018 mit seiner Halbschwester, al- lerdings ohne Hand an das Kind zu legen – kinderpornografische Bilder und Filme der Tochter eines Chatpartners zur Herstellung neuer bzw. ergänzter kinderpor- nografischer Bilder missbraucht (Vorspiegelung einer Penetration) und ebenfalls weiterverbreitet. Wiederum lässt er jegliche Empathie und den Respekt vor der Persönlichkeit und sexuellen Integrität seiner kindlichen Opfer missen. Hinzu kommt hier auch noch die Verbreitung weiterer einschlägiger Dateien mit zehn Benutzern der Applikation Kik (vgl. die Anklageschrift Ziff. 10-21). Dem nicht mehr leichten Verschulden ist (im Strafrahmen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) eine Einsatzstrafe von sechs Monaten gleichzusetzen.
c) Schliesslich konnte ihm 2019 die Speicherung und der Konsum einer kaum fassbaren Vielzahl einschlägiger (tatsächlich-)kinderpornografischer (und anderer unter Art. 197 StGB fallender) Erzeugnisse im Internet nachgewiesen werden (vgl. für Details Urk. 7/8, insb. S. 4, und die Vorinstanz in Urk. 43 S. 30 f.), die er über einen längeren Zeitraum (gemäss seinen Angaben seit 2016, vgl. Urk. 2/3 S. 16; der Auswertungsbericht der Stadtpolizei erwähnt Dateien von Juni 2008 bis Mai 2019, vgl. Urk. 7/8 S. 20) gezielt und damit (was zumindest die kinderpornografi- schen Dateien angeht) direktvorsätzlich gesammelt und katalogisiert und mindes- tens zu einem namhaften Teil auch konsumiert hat. Wenn die Vorinstanz von ei- nem massiven Tatverschulden spricht, ist dies durchaus passend, auch wenn der Verteidigung insofern zuzustimmen ist (vgl. Urk. 62 S. 20), dass die pädophile Störung das Sammelverhalten des Beschuldigten begünstigt haben dürfte. Im
- 21 - Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist die Einsatzstrafe auf 10 Monate festzulegen.
d) Die im Mai 2019 aufgefundenen Produkte virtueller Kinderpornografie (Hentai- Kissenbezüge, Hentai-Comics etc.) fallen neben der soeben erwähnten tatsäch- lichen Kinderpornografie deutlich weniger ins Gewicht, insbesondere auch nach ihrer Anzahl – auch wenn sie anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung visuell dominierten (vgl. Urk. 1/8). Allerdings konnten auch rund 60'000 Dateien mit virtueller Kinderpornografie sichergestellt werden. Diese Produkte dienten dem Eigenkonsum, womit der privilegierte Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) zur Anwendung kommt. Ein strafzumessungsrelevanter Verbotsirrtum liegt nicht vor (vgl. E. 3.3). Das Ver- schulden ist als nicht leicht zu qualifizieren, womit bei isolierter Betrachtung eine Strafe von vier Monaten angemessen wäre.
e) Während laufender Strafuntersuchung und wohl in der irrigen Meinung, dass die während Auslandferien erfolgte Beschaffung und Speicherung virtueller kinderpornografischer Erzeugnisse in der Schweiz nicht strafbar ist (vgl. Urk. 2/3 S. 19), beschaffte sich der Beschuldigte erneut einschlägiges Material (vgl. Urk. 7/21), welches sodann am 3. September 2020 bei ihm (mithin in der Schweiz) sichergestellt wurde. Mehrheitlich handelte es sich dabei um virtuelle Kinderpornografie für den Eigenkonsum (vorhanden auf mehreren Mobiltelefonen, einem Tablet, zwei Laptops und einem externen Datenträger, auf letzterem über 2'500 Dateien), es wurden aber auch wieder rund 150 Erzeugnisse, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand haben, gefunden. Auch wenn man berücksichtigt, dass gewisse Bilder doppelt vorhanden waren bzw. bei der Auswertung doppelt registriert wurden, handelt es sich insbesondere bei der virtuellen Pornografie erneut um eine recht grosse Anzahl strafrechtlich relevanten Materials. In Nachachtung des privilegierten Strafrahmens von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist die Einsatzstrafe auf zwei Monate anzusetzen. Für den erneuten Konsum tatsächlicher Pornografie bzw. damit im Zusammenhang stehender Handlungen sind dem höheren Strafrahmen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB entsprechend fünf Monate festzusetzen.
- 22 -
f) Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann wiederum auf vor- stehende Ausführungen (vgl. Ziff. 4.3.1 lit. c) verwiesen werden. Sodann war der Beschuldigte auch bezüglich dieser Delikte grundsätzlich ge- ständig. Was die vorgefundenen, mit der Privatklägerin in keinem Zusammenhang stehenden, pornografischen Erzeugnisse angeht, kommt dem Geständnis jedoch eine tiefere Bedeutung zu, als bei den gegen die Privatklägerin gerichteten Delikten, da dieses im Laufe der diesbezüglich getätigten Strafuntersuchung nach Beschlagnahme seiner Datenträger sowie der Kissenbezüge etc. und damit im Wissen darum, was die Untersuchungsbehörden dort finden würden, erfolgte. Allerdings erleichterte sein Geständnis und die damit einhergehende Anerken- nung der Tatbestandsmässigkeit der sichergestellten Dateien insbesondere die Gerichtsverfahren gleichwohl in einem Masse, dass – was die vor 2020 begange- nen Delikte angeht – jeweils eine gewisse Strafreduktion angemessen ist. Ent- sprechend resultiert bei isolierter Betrachtung für − die im Sommer 2017 von der Privatklägerin erstellten und später wei- terverbreiteten Fotos und Videos eine Strafe von rund fünf Monaten; − die im Dezember 2018 anlässlich des Duschens und später in der Nacht von der Privatklägerin erstellten und später weiterverbreiteten Aufnahmen eine Strafe von knapp sieben Monaten; − die selbst gemachten und später weiterverbreiteten Aufnahmen mit dem Bild der Tochter des Chatpartners sowie die weiteren getauschten und damit weiterverbreiteten Dateien eine Strafe von rund vier Mona- ten; − die Beschaffung, Speicherung und den Konsum weiteren tatsächlichen pornografischen Materials bis Mai 2019 eine Strafe von sieben Mona- ten; − die virtuelle Kinderpornografie bis Mai 2019 eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Monaten. Was die im Jahr 2020 neu beschaffte und gespeicherte virtuelle und tatsächliche Pornografie angeht, ist demgegenüber zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut einschlägig delinquierte und in flagranti erwischt wurde, womit für diese letzten Delikt trotz ebenfalls vorliegendem Geständnis aufgrund der Täterkomponenten eine
- 23 - Straferhöhung auf drei (virtuelle Pornografie) und sieben (tatsächliche Pornografie) Monate angezeigt ist.
g) Strafart und Asperation Die vom Beschuldigten unter diesem Titel erfüllten Tatbestände bezwecken den Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen, gar den Jugendschutz insgesamt. Die enge sachliche Nähe zu den durch die bereits beurteilten Delikte verletzten Rechtsgütern ist augenscheinlich, was angesichts der ihm gutachterlich attestierten schweren Pädophilen Störung allerdings auch nicht überrascht. Während die eigenhändige Produktion von pornografischen Erzeugnissen mittels Herstellung (und späterer Weiterverbreitung) von Nacktaufnahmen von der Privatklägerin bereits aufgrund des zeitlichen und situativen Sachzusammenhangs zu den vorab thematisierten Delikten und aufgrund der dadurch offenbarten gesteigerten kriminellen Energie einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt, ist auch hinsichtlich der übrigen Verstösse gegen Art. 197 StGB die Ausfällung von Geldstrafen – dort wo derartiges theoretisch überhaupt in Frage käme (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) – als mit Blick auf deren präventive Effizienz unzureichend abzulehnen. Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum Pornografie gesammelt, konsumiert und geteilt, sogar noch während bereits laufendem Strafverfahren. Erst im Oktober 2021 (vgl. Urk. 56 S. 2), nach langer Untätigkeit (vgl. Urk. 2/3 S. 23, Urk. 13/1) und wohl unter dem Eindruck der bevorstehenden Begutachtung und der Möglichkeit im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens allenfalls noch eine teilbedingte Strafe erhalten zu können (vgl. Urk. 13/1-7), trat er freiwillig eine Therapie an (dies, nachdem er bereits im Mai 2019 ein erstes Mal befragt worden war und dabei seine pädophilen Tendenzen thematisiert worden waren, vgl. Urk. 2/2). Dass erst ein derartiger Druck ihn hierzu bewegen konnte, zeigt gleichzeitig auf, dass einer Geldstrafe keine hinreichende spezialpräventive Wirkung zukommt. Somit sind auch diese Delikte entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 13) allesamt mit Freiheitsstrafe zu ahnden und es ist die Asperation der Einsatzstrafe für die Schändung wie folgt vorzunehmen:
- 24 - − die Strafen für die im Sommer 2017 und Dezember 2018 von der Pri- vatklägerin erstellten und später weiterverbreiteten Fotos und Videos sind nur wenig straferhöhend zu berücksichtigen, da ihr Unrechtsgehalt bereits fast vollständig durch die Strafen für die damals in Idealkonkur- renz begangenen Delikte abgegolten wird, im Rahmen der Asperation ist je ein Monat zu berücksichtigen; − die selbst gemachten und später weiterverbreiteten Aufnahmen mit dem Bild der Tochter des Chatpartners sowie die Weiterverbreitung anderer Dateien enthält einen von den Delikten gegen die Privatkläge- rin nicht erfassten Unrechtsgehalt, weshalb hier zwei Monate aufzu- rechnen sind; − die Beschaffung, Speicherung und der Konsum von virtuellem und tat- sächlichen-pornografischem Material bis Mai 2019 wird von den übri- gen Delikten im Unrechtsgehalt ebenfalls nur ansatzweise abgedeckt, weshalb eine spürbare Erhöhung um total fünf Monate gerechtfertigt ist; − der Rückfall von 2020 (virtuelle und tatsächliche Pornografie) schlägt schliesslich – aufgrund des zeitlichen Abstands ist eine spürbare Erhö- hung angezeigt – mit einem bzw. drei zusätzlichen Monaten (total vier) zu Buche. Den täterbezogenen Strafzumessungskriterien wurde jeweils bei der Einzelstraf- zumessung Rechnung getragen. Mit Blick auf die nun resultierende Gesamtstrafe von 40 Monaten ist sodann abschliessend zu prüfen, ob weitere, bisher unberück- sichtigte, täterbezogene Elemente eine Straferhöhung oder Strafminderung be- dingen. Dies ist zu verneinen. Weder liegt seitens des Beschuldigten eine beson- dere Strafempfindlichkeit vor (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), noch sind anderweitige Faktoren ersichtlich, die Einfluss auf die Strafzumessung haben könnten, womit es bei 40 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. An die Freiheitsstrafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 4.4 Die Vorinstanz bejahte unter Verweis auf das hierzu eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ (Urk. 13/8) aufgrund der dem Beschuldigten attestier- ten, schwer ausgeprägten Pädophilen Störung seine Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit und kam sodann zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme vorliegend geeignet, erforderlich und verhält- nismässig sei, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. 43 S. 35 ff.). Dies wird im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 62 S. 22). Entsprechend ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne
- 25 - von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, wozu vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 33 ff.).
E. 4.5 a) Bereits angesichts der Strafhöhe steht ein bedingter Vollzug ausser Fra- ge (vgl. Art. 42 f. StGB). Allerdings wäre ein solcher auch bei einer tieferen Strafe ausgeschlossen, da die ausgewiesene Massnahmebedürftigkeit eine Rückfallge- fahr und damit eine schlechte Legalprognose impliziert (BGE 135 IV 180 E. 2.3, Entscheid 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3).
b) Konkret führte der Gutachter zur Rückfallgefahr aus, es bestehe eine hohe Gefahr erneuten Konsums illegaler Pornografie. Das Risiko für erneute Übergriffe auf Minderjährige beurteilte er demgegenüber kurz- bis mittelfristig (d. h. bis zu einem Zeitraum von einem Jahr) als gering. Er führte aber ergänzend aus, um auch langfristig (bis drei Jahre) ein niedriges Rückfallrisiko gewährleisten zu können, sei eine langfristige, das heisse mehrjährige Behandlung samt Monitoring der sozialen Bezüge notwendig (Urk. 13/8 S. 59 f., S. 62 f. und S. 65).
c) Zu prüfen bleibt ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Kriterien des Strafaufschubes hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche sich daran zu orientieren hat, dass die Vollzugsbegleitung die Regel und der Strafaufschub die Ausnahme darstellt (vgl. BGer 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.; BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2.). Dabei können insbesondere Gründe der Rechtsgleichheit gegen einen Strafaufschub sprechen. Spezialpräventive Überlegungen haben demgemäss nur so lange Vorrang, als die generalpräventiven Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (BGE 129 IV 164). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt
- 26 - würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Mithin müssen ganz konkrete und aktuelle Gründe für bessere Bewährungsaussichten in Freiheit sprechen, wobei das Gericht eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen muss (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 26). Zusätzlich ist mit Blick auf die Rechtsgleichheit festzuhalten, dass der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein muss, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Gemäss Lehre und Praxis genügt im Zusammenhang mit Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis vorerst zurücktreten zu lassen. Bei längeren Strafen bedarf ein Aufschub einer besonderen Rechtfertigung (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 56 ff., N 59; vgl. Vorentwurf zur Revision des AT StGB [1993], der bei Frei- heitsstrafen ab 3 Jahren einen Automatismus der Anordnung einer vollzugs- begleitenden Massnahme vorsah, welchem Vorschlag dann aber nicht gefolgt wurde [Botschaft zur Revision des AT StGB [1998] S. 2090]).
d) Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, es sei eine langfristige psychotherapeutische Begleitung indiziert. Diese sei geeignet, das Risiko von Hands-on-Delikten langfristig gering zu halten bzw. eine erneute progrediente Entwicklung in Richtung körperlicher Übergriffe zu verhindern. Aufgrund der Therapiemotivation und der Absprachefähigkeit des Beschuldigten, der sozialen Kontrolle und dem stabilen sozialen Netz sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine ambulante Therapie in Form einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB auch unter freiheitlichen Bedingungen möglich. Der Art der Behandlung könne aber auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 13/8 S. 66 f.).
e) Gemäss forensisch-psychiatrischem Therapiebericht von Dr. med. D._____ be- findet sich der Beschuldigte seit 18. Oktober 2021 freiwillig bei ihr in Therapie. Zunächst seien wöchentliche, seit Dezember 2021 zweiwöchentliche Therapie- sitzungen durchgeführt worden. Die forensisch-psychiatrische Therapie sei störungs- und deliktsspezifisch ausgerichtet und basiere auf verhaltensthera-
- 27 - peutischen Prinzipien. In der bisher 1.5-jährigen Behandlung habe sich der Be- schuldigte pünktlich, zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Er habe den Kontext der anstehenden Gerichtsverhandlung zu Beginn offengelegt. Neben dieser extrinsischen Motivation habe er jedoch auch durchgehend über eine intrinsische Motivation und einen Leidensdruck verfügt. Es seien seine individuellen Risikofaktoren erarbeitet worden und auch spezifische Trigger hätten identifiziert werden können. Anhand seiner individuellen Risikofaktoren sei mit ihm eine funktionale Verhaltensstrategie erarbeitet worden, um seine Fähigkeit sein Verhalten und seine Emotionen zu steuern, zu erhöhen. Des Weiteren sei an einer kognitiven Umstrukturierung gearbeitet worden. Der Beschuldigte habe sich gut auf die Therapie eingelassen, die Strategien nach seinen Angaben umgesetzt und mit etwas Übung festgestellt, dass sie immer besser funktionierten. Er erledige seine therapeutischen Hausaufgaben zuverlässig und denke auch zwischen den Therapiesitzungen über Inhalte und Umsetzung nach und habe eigene Anliegen eingebracht. Er habe mittlerweile die zentralen Elemente vollständig erfasst. Im Behandlungszeitraum sei seine Freundschaft-plus- Beziehung zu einer emotional getragenen Partnerschaft geworden. Dieses Outing nach innen habe sein Selbstbewusstsein gestärkt, worauf er auch seiner Mutter von seiner homosexuellen Beziehung habe erzählen können. Ein offizielles Outing nach aussen stehe noch aus, wobei es aus therapeutischer Sicht richtig und wichtig sei, seine veränderte sexuelle Orientierung/Sexualität wachsen und reifen zu lassen, bevor dieser Schritt gegangen werde. Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit werde deshalb nicht verschwinden, aber in den Hintergrund treten. Der Beschuldigte versuche konkret, seinen Selbstwert aufzubauen und vermeidende Verhaltensweisen abzulegen, wobei weiterhin therapeutische Unterstützung notwendig sei. Er kommuniziere direkter und offener. Positiv sei seine wachsende Identität als schwuler Mann (plus pädophiler Nebenströmung) zu sehen und seine Aufnahme einer emotional getragenen partnerschaftlichen Beziehung. Sein Umgang mit Stress und Frustrationen habe sich verbessert, wobei therapeutisch gesehen noch "Luft nach oben" bestehe. Er sei in der Therapie jeweils motiviert und engagiert dabei und oft affektiv beteiligt bzw. berührt. Positiv müsse auch aufgeführt werden, dass er sich selbständig im
- 28 - Rahmen psychosozialer Belastungssituationen gemeldet und Hilfe gesucht habe. Aus therapeutischer Sicht würden die Diagnosen des Gerichtsgutachtens (Pädophilie, nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Mädchen, ICD- 10, F65.4; vermeidend-selbstunsichere, negativistische Persönlichkeitszüge) vollumfänglich geteilt. Hinsichtlich des Rückfallrisikos führte die Therapeutin aus, der Beschuldigte zeige kein grundsätzlich kriminalitätsförderndes Verhalten oder Denken. Therapeutisch habe in den letzten 1.5 Jahren Vieles erreicht werden können (z.B. Erarbeitung von Risikofaktoren und alternativen Handlungsstrategien, Verbesserung der Copingstrategien, Verbesserung der Problemlösefertigkeiten, verbesserter Umgang mit Stress/Ärger, Erkennen von handlungsleitenden Persönlichkeitsanteilen und aktive Auseinandersetzung damit), sodass die Legalprognose aus hiesiger Sicht von im Gutachten "gering bis moderat" auf "gering" habe reduziert werden können. Weiter fügte sie an, die Behandlung sei bislang erfolgreich gewesen und sollte aus therapeutischer Sicht ambulant weitergeführt werden. Weitere Behandlungsziele seien die Erarbeitung des Deliktkreises zur Vertiefung von alternativen Handlungsstrategien, die Konsolidierung und Erweiterung des bisherigen Wissens, die Förderung funktionaler Problemlösungs- und Verhaltensstrategien, die Auseinandersetzung mit der sexuellen Identität etc. (Urk. 56).
f) Der Beschuldigte ist heute zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurtei- len. Gemäss oben dargestellter Praxis bedarf ein Aufschub dieser Strafe zuguns- ten des ambulanten Massnahmenvollzugs somit besonderer Rechtfertigung. Mit Bezug auf den zitierten Therapiebericht kann zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der freiwillig (indes erst anläss- lich des laufenden Strafverfahrens) absolvierten Therapie sein Rückfallrisiko (zu- mindest was die Gefahr erneuter Hands-on-Delikte an minderjährigen Mädchen angeht, hinsichtlich Pornografie wurden demgegenüber keine belastbaren Aussa- gen gemacht) verkleinert hat, wobei aber nach wie vor ein (voraussichtlich jahre- langer) Therapiebedarf besteht. Auch ergibt sich aus dem Therapiebericht – auch wenn sich die Therapeutin hierzu nicht einlässlich geäussert hat – eine gewisse Vordringlichkeit der Therapie in Freiheit gegenüber einer Therapie im Strafvollzug,
- 29 - da die Versuchungen und damit die Möglichkeit, an konkreten Verhaltens- und Copingstrategien zu arbeiten, in Freiheit mannigfaltiger sind, als im geschlosse- nen Vollzug. Allerdings erscheint diese Vordringlichkeit nicht derart klar überwie- gend, dass davon auszugehen wäre, dass der Strafvollzug den Therapieerfolg vereiteln oder erheblich beeinträchtigen würde (vgl. zu diesem Kriterium Urteil 6B_581/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.5). Jedenfalls wurde hierzu nichts Konkretes vorgebracht. Der gerichtliche Gutachter zeigt in dieser Frage denn auch keine Präferenz, indem er den Massnahmenvollzug sowohl unter freiheitli- chen Bedingungen als auch im Strafvollzug als möglich erachtete. Dass der Beschuldigte durch den Strafvollzug aus seinem sozialen Netz und dem Berufsleben gerissen würde, betrifft im Sinne einer allgemeinen Folge des Straf- vollzugs grundsätzlich jeden Gefängnisinsassen, dem weder ein Vollzug in Halb- gefangenschaft noch mittels Electronic Monitoring möglich ist und genügt für sich allein nicht, um einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Vor- liegend kommt hinzu, dass der in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkte Be- schuldigte in nicht zu bagatellisierender Art und Weise in die sexuelle Integrität seiner Halbschwester (Recht auf selbstbestimmte, sexuelle Entwicklung) einge- griffen hat, weshalb sich mit Blick auf generalpräventive Erfordernisse an eine schuldangemessene Bestrafung ein Strafaufschub umso weniger aufdrängt (BGE 129 IV 161 E. 4.1-2). Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe für den Vollzug der ambulanten Massnahme nicht aufzuschieben.
E. 5 (…)
E. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 5.2 Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Hin- zu kommen die Kosten für den Therapiebericht von Dr. med. D._____ in Höhe von Fr. 1'610.– (Urk. 57).
- 30 - Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt und hinsichtlich der Frage des Strafauf- schubs, konnte aber eine spürbare Strafreduktion erwirken. Damit rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote auf Fr. 8'300.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) fest- zusetzen sind (Urk. 63; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von vier Fünfteln dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).
E. 5.3 Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für anwalt- liche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 772.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, sowie
- 31 - − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
E. 6 Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
E. 7 Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. Missachtet der Beschuldigte das Tätigkeitsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
E. 8 Die folgenden sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Februar 2020, 21. Februar 2020 so- wie 16. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon iPhone, Asservat Nr. A012'654'385 − 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A012'654'396 − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, Asservat Nr. A012'654'410 − 1 Tablet PC Salt, Asservat Nr. A012'654'421 − 1 USB Swissbit, 2GB, Asservat Nr. A012'654'465 − 1 USB Swissbit, weiss-orange, Asservat Nr. A012'654'476 − 1 USB TDK, 8GB, Trans. IT blau, Asservat Nr. A012'654'487 − 1 USB Toshiba, 32GB, Asservat Nr. A012'654'512 − 1 USB, Disk 2 go, Asservat Nr. A012'654'545 − 1 SD, 1GB, Asservat Nr. A012'654'658 − 1 Externe Festplatte, Asservat Nr. A012'654'692 − 1 Computer (tragbar) HP, Asservat Nr. A012'654'749 − 1 Computer (tragbar) HP, Asservat Nr. A012'654'783
- 32 - − 1 Externe Festplatte, WD, My Book, schwarz, Asservat Nr. A012'654'794 − 1 Externe Festplatte, SSD, 128GB, Transcend, Asservat Nr. A012'654'818 − 1 Externe Festplatte, WD, blau, Asservat Nr. A012'654'830 − 1 Externe Festplatte, Hitachi, Asservat Nr. A012'654'841 − 1 Externe Festplatte, WD, My Passport, rot, Asservat Nr. A012'654'863 − 1 Externe Festplatte, Toshiba, schwarz, Asservat Nr. A012'654'874 − 32 Stk. Kissenbezüge, Asservat Nr. A012'654'896 − 3 Stk. Badetücher, Asservat Nr. A012'654'909 − 1 Computer (Festanschluss) Samsung, Asservat Nr. A012'654'921 − 167 Stk. Hentai Bücher, Asservat Nr. A012'655'004 − 2 Stk. Hentai-Sexpuppen, Asservat Nr. A012'655'026 − 1 Hentai Kunststofffigur, Asservat Nr. A012'655'037 − 1 Ex-Festplatte, WD, My Passport Ultra, Asservat Nr. A014'155'409 − 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A014'155'498 − 1 Tablet PC Samsung, Asservat Nr. A014'155'681 − 1 Tablet PC Apple Mini, Asservat Nr. A014'155'749 − 1 Notebook Laptop, msi, Asservat Nr. A014'155'794 − 1 Notebook Laptop, Rog Strix, Asservat Nr. A014'155'852 − 1 SD-Karte, SanDisk 1.0GB, Asservat Nr. A014'155'896 − 1 Mobiltelefon iPhone, Asservat Nr. A014'155'943 − 1 Mobiltelefon Samsung A51, Asservat Nr. A014'156'015
E. 9 Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: − 1 iPad, Asservat Nr. A012'654'454 − 1 USB Stick, Kingstone, Data travel 32GB, Asservat Nr. A014'155'330 − 1 Ex-Festplatte, Seagate, Asservat Nr. A014'155'363 − 1 USB-Schlüssel, Lacie, Asservat Nr. A014'155'965 − 1 USB, Sony 1GB, Asservat Nr. A014'156'037 − 1 USB, schwarz, Asservat Nr. A014'156'048 − 1 USB, TDK, schwarz, 8GB, Asservat Nr. A014'156'059 − 1 USB, Vinci, blau, Asservat Nr. A014'156'071 − 1 USB, Vinci, blau, Asservat Nr. A014'156'082
- 33 - − 1 SD-Karte, SanDisk, 2GB, blau, Asservat Nr. A014'156'093 − 1 SD-Karte, SanDisk, 4GB, rot, Asservat Nr. A014'156'106 − 1 SD-Karte, Sony, 1GB, Asservat Nr. A014'156'117 − 1 SD-Karte, Samsung 2GB Mikro inkl. Adapter, Asservat Nr. A014'156'139 − 1 SD-Karte, Kingstone, 8GB, Asservat Nr. A014'156'140 − 1 SD-Karte, Hama, 32GB, Asservat Nr. A014'156'151 − 1 SD-Karte, SanDisk, 512MB, Asservat Nr. A014'156'388
E. 10 Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 11 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
E. 12 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 14 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 21'662.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 250.00 Zeugenentschädigung Fr. 15'869.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'498.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Zeugenent- schädigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 250.– wird auf die Gerichtskasse genommen.
- 34 -
E. 16 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 16'498.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 17 Das Begehren des Privatklägers B._____ um Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird abgewiesen.
E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'486.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
E. 19 (Mitteilungen)
E. 20 (Rechtsmittel)
E. 21 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. - 35 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'610.00 Therapiebericht Dr. med. D._____ Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Um- fang von vier Fünfteln der Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 772.10 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin - 36 - − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220659-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Dharshing Urteil vom 14. Juni 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. August 2022 (DG220037)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l vom 21. Februar 2022 (Urk. 16/12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, sowie − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Missachtet der Beschuldigte das Tätigkeitsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
8. Die folgenden sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Februar 2020, 21. Februar 2020 sowie 16. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung über- lassen: − 1 Mobiltelefon iPhone, Asservat Nr. A012'654'385 − 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A012'654'396
- 3 - − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, Asservat Nr. A012'654'410 − 1 Tablet PC Salt, Asservat Nr. A012'654'421 − 1 USB Swissbit, 2GB, Asservat Nr. A012'654'465 − 1 USB Swissbit, weiss-orange, Asservat Nr. A012'654'476 − 1 USB TDK, 8GB, Trans. IT blau, Asservat Nr. A012'654'487 − 1 USB Toshiba, 32GB, Asservat Nr. A012'654'512 − 1 USB, Disk 2 go, Asservat Nr. A012'654'545 − 1 SD, 1GB, Asservat Nr. A012'654'658 − 1 Externe Festplatte, Asservat Nr. A012'654'692 − 1 Computer (tragbar) HP, Asservat Nr. A012'654'749 − 1 Computer (tragbar) HP, Asservat Nr. A012'654'783 − 1 Externe Festplatte, WD, My Book, schwarz, Asservat Nr. A012'654'794 − 1 Externe Festplatte, SSD, 128GB, Transcend, Asservat Nr. A012'654'818 − 1 Externe Festplatte, WD, blau, Asservat Nr. A012'654'830 − 1 Externe Festplatte, Hitachi, Asservat Nr. A012'654'841 − 1 Externe Festplatte, WD, My Passport, rot, Asservat Nr. A012'654'863 − 1 Externe Festplatte, Toshiba, schwarz, Asservat Nr. A012'654'874 − 32 Stk. Kissenbezüge, Asservat Nr. A012'654'896 − 3 Stk. Badetücher, Asservat Nr. A012'654'909 − 1 Computer (Festanschluss) Samsung, Asservat Nr. A012'654'921 − 167 Stk. Hentai Bücher, Asservat Nr. A012'655'004 − 2 Stk. Hentai-Sexpuppen, Asservat Nr. A012'655'026 − 1 Hentai Kunststofffigur, Asservat Nr. A012'655'037 − 1 Ex-Festplatte, WD, My Passport Ultra, Asservat Nr. A014'155'409 − 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A014'155'498 − 1 Tablet PC Samsung, Asservat Nr. A014'155'681 − 1 Tablet PC Apple Mini, Asservat Nr. A014'155'749 − 1 Notebook Laptop, msi, Asservat Nr. A014'155'794 − 1 Notebook Laptop, Rog Strix, Asservat Nr. A014'155'852 − 1 SD-Karte, SanDisk 1.0GB, Asservat Nr. A014'155'896 − 1 Mobiltelefon iPhone, Asservat Nr. A014'155'943 − 1 Mobiltelefon Samsung A51, Asservat Nr. A014'156'015
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lager- behörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: − 1 iPad, Asservat Nr. A012'654'454 − 1 USB Stick, Kingstone, Data travel 32GB, Asservat Nr. A014'155'330 − 1 Ex-Festplatte, Seagate, Asservat Nr. A014'155'363 − 1 USB-Schlüssel, Lacie, Asservat Nr. A014'155'965 − 1 USB, Sony 1GB, Asservat Nr. A014'156'037
- 4 - − 1 USB, schwarz, Asservat Nr. A014'156'048 − 1 USB, TDK, schwarz, 8GB, Asservat Nr. A014'156'059 − 1 USB, Vinci, blau, Asservat Nr. A014'156'071 − 1 USB, Vinci, blau, Asservat Nr. A014'156'082 − 1 SD-Karte, SanDisk, 2GB, blau, Asservat Nr. A014'156'093 − 1 SD-Karte, SanDisk, 4GB, rot, Asservat Nr. A014'156'106 − 1 SD-Karte, Sony, 1GB, Asservat Nr. A014'156'117 − 1 SD-Karte, Samsung 2GB Mikro inkl. Adapter, Asservat Nr. A014'156'139 − 1 SD-Karte, Kingstone, 8GB, Asservat Nr. A014'156'140 − 1 SD-Karte, Hama, 32GB, Asservat Nr. A014'156'151 − 1 SD-Karte, SanDisk, 512MB, Asservat Nr. A014'156'388
10. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfan- ges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
31. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 21'662.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 250.00 Zeugenentschädigung Fr. 15'869.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'498.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Zeugenentschädigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 250.– wird auf die Gerichtskasse genommen.
16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 16'498.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 -
17. Das Begehren des Privatklägers B._____ um Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abge- wiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 11'486.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)
21. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2 f.)
1. Der Schuldpunkt Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs sei ab- zuändern. Der Beschuldigte sei der einfachen (und nicht der mehrfachen) Schän- dung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Bemessung der Strafe und Bestrafung gemäss Ziff. 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteilsdispositivs seien aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 150.– zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe seien mit einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
5. Die ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB in Ziff. 4 des angefochtenen Urteilsdispositiv sei zu bestätigen. Eventualiter sei ent- gegen Ziffer 5 des Urteilsdispositivs der Vollzug einer etwaigen Frei- heitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben.
- 6 -
6. Es sei von der Zahlung des Beschuldigten in der Höhe von CHF 12'680.– am 12.01.2023 an die Rechtsvertreterin des Opfers, Frau Dr. iur. Y._____, Vormerk zu nehmen. Damit gilt die Genugtuung an die Privatklägerin C._____ in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 31. August 2017 als getilgt.
7. Die Verfahrenskosten seien anteilsmässig dem Beschuldigten und Berufungskläger und dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbe- halt der anteilsmässigen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertretung des Privatklägerin C._____: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. August 2022, mündlich eröffnet am 31. August 2022, meldete der Beschuldigte fristgerecht am 12. September 2022 Berufung an (Urk. 38). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
16. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 42/2), worauf er am 3. Januar 2023 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 45). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2023 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Therapieverlaufsberichts gutgeheissen und den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zur Erklä-
- 7 - rung, ob Anträge im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO gestellt werden, angesetzt (Urk. 46). 1.3. Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Auch die Pri- vatklägerin C._____ verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung sowie auf Stellung von Anträgen im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO (Urk. 50). Der Privat- kläger B._____ liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 27. Dezember 2022 und am 12. Juni 2023 wurde je ein neuer Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 44 und Urk. 60). Sodann wurde am 14. Februar 2023 auf den 14. Juni 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. 1.5. Am 22. Mai 2023 ging der Therapiebericht von Dr. med. D._____ ein (Urk. 56), welcher anschliessend den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wur- de (Urk. 58/1-4). 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der stellvertretende Leitende Staatsanwalt lic. iur. Gossner erschienen (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch betreffend mehrfache Schändung (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) und die Frage, ob die Strafe zu vollziehen oder zum Zweck der ambulanten Therapie aufzuschieben ist (Dispositivziffern 3 und 5; Urk. 45 S. 2; Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und c StPO). Seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird die Notwendigkeit einer ambulanten therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gemäss Dispositivziffer 4 (Urk. 45 S. 2). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung indes nur auf die Anordnung von Massnahmen als Ganzes eingeschränkt werden
- 8 - (vgl. lit. c), eine partielle Anfechtung eines Teilpunktes ist demgegenüber nicht zulässig (Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage, Art. 399 N 17). Da die Frage, ob die Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erfolgen hat oder ob jener zu Gunsten der Behandlung aufzuschieben ist (nicht zu verwechseln mit der unter die Strafzumessung zu subsumierenden Gewährung des bedingten Strafvollzuges), in den Themenkreis der Massnahmenanordnung fällt, ist damit ergänzend zur Berufungserklärung auch die Dispositivziffer 4 (Anordnung der Massnahme) als (mit-)angefochten zu betrachten. Damit kann vorab festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art.179quater Abs. 1 und 3 StGB (Dispositivziffer 1, 2.-
4. Spiegelstrich), hinsichtlich des Absehens von einer Landesverweisung (Dispositivziffer 6) und Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (Dispositivziffer 7), bezüglich der Regelungen hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 8 und 9), der Zivilansprüche (Dispositivziffern 10 bis 13) sowie mit Bezug auf das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffer 14-18) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Die von der Verteidigung beantragte Vormerknahme betreffend die Genugtuungszahlung an die Privatklägerin 2 (vgl. Urk. 62 S. 3) liegt damit ausserhalb des Gegenstandes des Berufungsverfahrens. Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind und die Verteidigung heute mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel keine Einwendungen mehr machte, ist diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 43 S. 7 ff.).
3. Schuldpunkt 3.1. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit dem dem Vorwurf der mehr- fachen Schändungen zugrunde liegenden Sachverhalt aus, der Beschuldigte
- 9 - habe sich diesbezüglich im Vorverfahren geständig gezeigt. Das Geständnis stimme mit der Aktenlage und dem weiteren Untersuchungsergebnis überein, zumal auch die Verteidigung den Sachverhalt anerkenne, womit er insgesamt rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 43 S. 13 f.). Tatsächlich hatte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt, der dem Vorwurf der mehrfachen Schändung zugrunde liegt und welcher zunächst auf seinen eigenen Aussagen beruhte, sodann aber auch durch Beweismittel (Aufnahmen seiner Halbschwester) untermauert werden konnte, im Vorverfahren vorbehaltlos aner- kannt (Urk. 2/2 S. 2 und 4, Urk. 2/3 S. 3 f., S. 7, S. 10 f.; vor Vorinstanz und auch heute wollte er sich dann nicht mehr einlässlich äussern, vgl. Prot. I S. 17 und Urk. 61 S. 5). Damit in Übereinstimmung hatte die amtliche Verteidigung vor Vo- rinstanz (im Eventualstandpunkt) auch ausdrücklich eine Verurteilung wegen mehrfacher Schändung beantragt (Urk. 31 S. 2, S. 14 und S. 18). In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung im Widerspruch dazu jedoch neu, dass der Beschuldigte nur einer einfachen, statt der mehrfachen Schändung schuldig zu sprechen sei (Urk. 45 S. 2). Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte sie zur Begründung aus, dass der Beschuldigte für seine Handlungen doppelt oder dreifach bestraft werde, nämlich indem er der Schändung, sexuellen Handlungen mit Kindern wie auch Kinderpornografie schuldig gesprochen und bestraft werde. Der sachverhaltsmässigen Nähe bzw. dem unmittelbaren Zusammenhang der Straftatbestände der sexuellen Handlung sowie der Schändung sei deshalb durch eine "singuläre Handlungseinheit" Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 62 S. 7 f.). 3.2. Der Sachverhalt gemäss den Ziffern 3 (betreffend Sommer 2017), 5 und 6 (beide betreffend Dezember 2018) der Anklageschrift (Urk. 16/12) ist – wie schon von der Vorinstanz ausgeführt – aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2 S. 2 und 4, Urk. 2/3 S. 3 f., S. 7, S. 10 f.) und der sichergestellten Foto- und Videoaufnahmen der Privatklägerin (Urk. 7/8 S. 13 ff.) rechtsgenügend er- stellt.
- 10 - 3.3. Der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nachdem sich der Beschuldigte an zwei verschiedenen Daten an der schlafen- den, und damit offensichtlich widerstandsunfähigen Privatklägerin zu schaffen gemacht hat und − ihr im Sommer 2017 die Pyjamahose hinuntergezogen hatte, so dass ihr nackter Po entblösst wurde sowie − sie im Dezember 2018 im Genitalbereich berührte, nachdem er Nackt- aufnahmen gemacht, ihr sodann im Laufe der Nacht zusätzlich die Ho- se herunter sowie zur Seite gezogen hatte, sodass ihre Schamlippen zu sehen waren, erfüllte er zweifellos den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB mehrfach, auch wenn die Tathandlungen vom Dezember 2018, die im Laufe einer Nacht begangen wurden, als Tateinheit, mithin von einem fortgesetzt aufrecht erhaltenen Tatentschluss/Vorsatz erfasst, zu qualifizieren sind. Denn es ist kein sozialadäquater Grund erkennbar, der ihn hätte dazu veranlassen können, seine schlafende, 21 Jahre jüngere und damals erst acht- bzw. neunjährige Halb- schwester nackt auszuziehen und ihren Po sowie ihre Schamlippen anzusehen. Vielmehr ist aufgrund seiner gutachterlich festgestellten Pädophilie, orientiert auf Mädchen (vgl. Urk. 13/8 S. 45), klar erstellt, dass er dies zur sexuellen Erregung vornahm, womit von einer sexuellen Handlung im Sinne des Schändungs- tatbestands auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 8) handelt es sich auch beim sexuell motivierten "Darüberfahren" mit dem Finger im äusseren Genitalbereich eindeutig um eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 191 StGB; ohnehin zeigte sich der Beschuldigte aber geständig, dass er auch in der zweiten Nacht die Schamlippen seines Opfers auseinanderzog (vgl. Urk. 2/2 S. 4), welche Handlung auch die Verteidigung als tatbestandsmässig erachtet (Urk. 62 S. 8). Dieser Schluss wird dadurch bekräftigt, dass der Beschuldigte die Szenen zusätzlich bildlich festhielt, wobei er weitergehende Berührungen des Schambereichs mit seinen Fingern (Vorfall vom Sommer 2017) sowie des Gesichts und der Hand der Privatklägerin mit seinem Penis (Vorfall im
- 11 - Dezember 2018) andeutete, was angesichts seiner auf Mädchen fokussierten Pädophilie ebenfalls nur in einem sexuellen Kontext der Erregung gelesen werden kann und ganz eigentlich dem Ausleben seiner liebsten Sexualphantasie (sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern und Mädchen im präpubertären Alter, vgl. Urk. 13/8 S. 26) nahe kommt. Gegenüber dem Gutachter gab er denn auch an, zumindest im Rahmen des ersten Übergriffs masturbiert zu haben (Urk. 13/8 S. 30 f. und S. 52). Auch gestand er anlässlich seiner Befragung durch den Staatsanwalt ein, dass es ihn sexuell erregt habe, die Fotos der Privatklägerin zu machen und sie anzufassen (Urk. 2/3 S. 7). Mit der zutreffenden Ansicht der Staatsanwaltschaft (Prot. ll S. 6) wollte der Beschuldigte die Handlungen auch aus eigenem sexuellen Interesse, es handelte sich entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 62 S. 7) nicht um klinische Vornahmen mit dem alleinigen Zweck, kinderpornografische Bilddateien für Dritte erhältlich zu machen. Die Argumentation der Verteidigung hinsichtlich der doppelten oder dreifachen Bestrafung des Beschuldigten erweist sich mit Blick auf die unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter, die (insbesondere) mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie dem Tatbestand der Schändung geschützt werden sollen, als unbehelflich (vgl. BGE 120 IV 194 E. 2.b.). Eine Konsumtion kommt nicht in Frage. Die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich des Verbotsirrtums betreffend die gezeichneten pornografischen Darstellungen ("Hentai", vgl. Urk. 62 S. 10) ver- mögen vor dem Hintergrund der unangefochten gebliebenen und vom Beschul- digten ausdrücklich akzeptierten Schuldsprüche (vgl. Urk. 61 S. 9) nicht zu über- zeugen, soweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum geltend gemacht wird. Der Vollständigkeit halber jedoch zu erwähnen ist, dass in rechtlichen "Graubereichen" eine erhöhte Nachforschungspflicht gilt, zumal zum Ausschluss eines Verbotsirrtums bereits das unbestimmte Empfinden genügt, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (vgl. BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2.). Der Beschuldigte gab an, dass er die Rechtmässigkeit der zeichnerischen Darstellungen in Zweifel gezogen, diese
- 12 - aufgrund eigener Nachforschungen aber verworfen habe (vgl. Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/3 S. 16). Selbst wenn die Abgrenzung zwischen legalen und illegalen zeichnerischen Darstellungen im Einzelfall schwierig sein kann, so erschliesst sich aufgrund der unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen des Beschuldigten nicht, inwiefern er aufgrund eigener Nachforschungen ausschliessen konnte, dass es sich nicht (doch) um verbotene Inhalte handelte; mit Blick auf seine bestehenden Zweifel ist davon auszugehen, dass er eine abweichende Rechtslage für möglich hielt, weshalb mit der Vorinstanz ein Verbotsirrtum hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit der zeichnerischen Darstellungen ausser Betracht fällt. Schliesslich war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss dem eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ trotz Vorliegens einer schwer ausgepräg- ten Pädophilen Störung nicht aufgehoben (Urk. 13/8 S. 57 ff. und S. 65), womit der Beschuldigte in Bestätigung der Vorinstanz auch der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 schuldig zu sprechen ist.
4. Strafzumessung, Massnahme, Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat die Regeln bzw. Grundsätze der (Einzel-) Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 43 S. 21 f.; vgl. auch Art. 47 StGB), worauf deshalb verwiesen werden kann. Sie hat sodann korrekterweise dargelegt, dass der Täter zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen ist, wenn er durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diesfalls die Einsatzstrafe der (gemäss abstrakter Strafandrohung) schwersten Tat aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Eine Kumulation der für das einzelne Delikt je als angemessen erachteten Einzelstrafen ist damit von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 m.H.). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
- 13 - Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Auch wenn sodann Art. 49 Abs. 1 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung und in den gesetzlichen Grenzen der anwendbaren Strafart ein Überschreiten des gesetzlichen Strafrahmens um maximal die Hälfte erlaubt, ist dieser praxisgemäss doch nur in Ausnahmefällen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.2. Vorliegend ist die Schändung gemäss Art. 191 StGB die im Sinne der ge- nannten Grundsätze "schwerste" Straftat, sieht das Gesetz doch einen gesetzli- chen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Nach- dem der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich der Schändung vom Dezem- ber 2018 auch im Intimbereich berührt hat, ist dieses Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Sodann ist für dieses wie auch die übrigen Delik- te in Berücksichtigung der jeweiligen Tat- und Täterkomponenten eine Einzel- strafzumessung vorzunehmen, wobei diejenigen Delikte, für welche hierbei die gleiche Strafart resultiert, in der Folge in eine Gesamtstrafe zu fassen sind. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist schliesslich festzuhalten, dass einzig die Übergriffe von Sommer 2017 vor Inkrafttreten der Sanktionenrechtsrevision per
1. Januar 2018 stattgefunden haben. Wie noch zu zeigen sein wird, sind jene Delikte mit Freiheitsstrafe zu ahnden, wobei das neue Recht diesbezüglich nicht milder ist, als das zur Tatzeit geltende. Entsprechend bleibt das alte Sanktionen- recht anwendbar, was vorliegend im Übrigen auch hinsichtlich einer allfälligen Festsetzung kurzer Freiheitsstrafen für einzelne Delikte kein Problem darstellt, da dies praxisgemäss auch unter der Geltung von aArt. 41 StGB möglich war, sofern insgesamt eine zu mindestens sechs Monaten vollziehbare Gesamtstrafe resul- tierte (vgl. aArt. 41 StGB sowie MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
1. Auflage 2016, N 363 mit Hinweis auf BGer 6B_466/2013 E. 2.3.3 und BGE 137 IV 312 E. 2.3-4). Schliesslich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die gut- achterlich attestierte Pädophile Störung die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu
- 14 - keinem Zeitpunkt bzw. hinsichtlich keines Tatbestands einschränkte (Urk. 13/8 S. 57 f., S. 65), weshalb im Folgenden hierauf nicht weiter einzugehen ist. 4.3. Strafzumessung im Einzelnen 4.3.1. Schändungen
a) Dezember 2018 Während die eigentlichen Schändungshandlungen (herunterziehen der Hosen sowie nackt ausziehen, Betrachtung und Berührung des Genitalbereichs, Her- stellung pornografischen Materials) in der Spannweite des bis zum Geschlechts- verkehr reichenden Tatbestandes am unteren Rahmen bleiben, ist ein eklatanter Vertrauensbruch gegenüber der noch im Kindesalter stehenden Halbschwester zu konstatieren, welchen der Beschuldigte gezielt vorbereitet hat, wobei er mit einer gewissen Raffinesse vorgegangen ist. So plante er intensive bzw. ermüdende Aktivitäten (Besuch des Alpamare, Film schauen, Brettspiele), damit die Schwester danach sicher sehr müde sein würde (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 43 S. 23), womit von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen ist. Gerade im Vergleich mit dem Übergriff von Sommer 2017 ist eine deutliche Eskalation zu vermerken (Planung, vorgenommene Handlungen), womit die Tatschwere trotz der minderen Schwere der sexuellen Handlungen insgesamt nicht zu bagatellisieren ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er in die sexuelle Integrität seiner Halbschwester eingreift, und dies auch wollte, um seine eigenen, egoistischen Ziele zu erfüllen (insb. sexueller Reiz und Herstellung von pornografischem Material, um in den Chatgruppe weiterhin verkehren zu können; vgl. zu Letzterem die Vorinstanz, Urk. 43 S. 24). Es ist sogar davon auszugehen, dass er ihr den mehrtägigen Besuch einzig deshalb überhaupt offerierte, hatte er sie davor doch noch gar nie gehütet (Urk. 2/3 S. 22). Insgesamt ist angesichts des weit gefassten Strafrahmens von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 16 Monate anzusetzen.
- 15 -
b) Sommer 2017 Die im Sommer 2017 vorgenommenen Handlungen blieben in ihrer Intensität und Zeitdauer merklich hinter denjenigen von Dezember 2018 zurück. Auch ergab sich die vom Beschuldigten ausgenützte Situation spontan, indem er und die Privatklägerin gleichzeitig beim gemeinsamen Vater zu Besuch waren bzw. über- nachteten. Gleichwohl ist auch hier von einem erheblichen Vertrauensmissbrauch zu sprechen, zumal die Privatklägerin damals erst acht Jahre alt war. Es kann von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden, womit bei isolierter Betrach- tung eine Strafe von ca. neun Monaten resultieren würde.
c) Mit Blick auf die Täterkomponenten ist eine bis zur Verhaftung unauffällige Bio- graphie zu verzeichnen. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehörigkeit, aber – wie seine Mutter – bereits in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat nach der obligatorischen Schulzeit eine kaufmännische Lehre im Treuhand- und Immobilienbereich sowie den eidgenössischen Fachausweis Immobilienbe- wirtschafter absolviert und ist auch heute noch – derzeit als … [Job Position] einer Liegenschaftsbuchhaltung (Prot. I S. 10; Urk. 61 S. 3) – in diesem Bereich tätig. Nach wie vor wohnt er mit seiner Mutter und dem Grossvater mütterlicherseits zu- sammen, die er finanziell unterstützt, hält sich aber auch sehr oft bei seinem Part- ner auf, wobei diese homosexuelle Beziehung derzeit erst in seinem engeren Be- kanntenkreis bekannt ist. Sein aktuelles Einkommen beläuft sich auf Fr. 7'500.– monatlich netto (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn). Schulden hat er gemäss eige- ner Darstellung einzig mit Bezug auf die laufende Kreditkartenabrechnung und im Betrag von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.–. Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 61 S. 4). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 60). Dies alles ist strafzumessungsneutral zu werten. Sodann wurde er – entgegen früheren Andeutungen – in seiner Jugend offensichtlich nicht durch einen Mitschüler sexuell missbraucht. Nachdem die Vo- rinstanz infolge seiner eigenen Aussagen bereits davon ausging, die Erlebnisse seien weniger gravierend gewesen, als zunächst geltend gemacht, ist heute auf- grund der diesbezüglich klaren Ausführungen der Therapeutin sogar davon aus- zugehen, dass es sich dabei um eine übliche, keinesfalls missbräuchliche sexuel-
- 16 - le Erfahrung unter Gleichaltrigen gehandelt hat (Urk. 56 S. 2), welche sich auf die Strafzumessung nicht auswirken kann. Zu seinen Gunsten ist mit der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 17) zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Übergriffe an der Halb- schwester bereits sehr früh in der Untersuchung, noch bevor die sichergestellten Datenträger ausgewertet waren, eingestanden hat und echte Reue zeigte (Prot. ll S. 7; Urk. 61 S. 9).
d) Damit wirken sich die Täterkomponenten im Ergebnis strafmindernd aus, womit die Einsatzstrafe für den Übergriff im Dezember 2018 auf elf Monate und für den- jenigen im Sommer 2017 auf sechs Monate festzusetzen ist. Angesichts der Strafhöhe kommt für die Tat von Dezember 2018 von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Aber auch was den Übergriff von Sommer 2017 angeht, verbietet sich eine Geldstrafe, wenn man in Betracht zieht, dass der Beschuldigte gleichzeitig in Idealkonkurrenz noch zahlreiche weitere Straftatbestände erfüllt hat. Die beiden Taten betrafen dieselbe Geschädigte und die identischen Rechtsgüter, erfolgten jedoch mit grossem zeitlichem Abstand, wobei eine deutliche Eskalationstendenz festzustellen ist. Jeder Tat kommt somit ein erheblicher Gesamtschuldbeitrag zu, weshalb im Rahmen der Asperation nur eine geringe Strafreduktion gerechtfertigt erscheint. Für die beiden Schändungen ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten festzusetzen. 4.3.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern
a) Bei isolierter Betrachtung ist auch bei diesen Delikten festzuhalten, dass die vorgenommenen sexuellen Handlungen am unteren Rand des Möglichen anzu- siedeln sind, was die objektive Tatschwere als leicht erscheinen lässt, auch wenn der Übergriff vom Dezember 2018 intensiver (insbesondere auch Berührungen des Schambereichs) ausgefallen ist und auch eine grössere kriminelle Energie zu verzeichnen ist (insb. durchaus ausgefeilte Tatplanung gegenüber der eher spon- tanen Ausführung 2017). Mit der Vorinstanz ist hierzu aber darauf hinzuweisen, dass das Schädigungspotential hinsichtlich einer unbeschwerten sexuellen Ent-
- 17 - wicklung der bei den Taten erst acht- bzw. neunjährigen Privatklägerin nicht unterschätzt werden darf, zumal sie in einem Bereich passiert sind, in welchem die Privatklägerin (familiäre) Geborgenheit und brüderlichen Schutz erwarten durfte. Mithin war auch hier ein massiver Vertrauensmissbrauch nötig, um zum Taterfolg zu gelangen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, zu seiner sexuellen Befriedigung (was allerdings tatbestandsimmanent ist) und in der Absicht, sich auf diese Weise kinderpornografisches Material zu beschaffen und damit als Chatpartner für Tauschgeschäfte attraktiv zu bleiben. Trotzdem ist insgesamt bei beiden Übergriffen von einem eher leichten (Dezember 2018) bzw. leichten (Sommer 2017) Verschulden zu sprechen. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sind die auf den Tatkomponenten basierenden Einsatzstrafen damit auf neun und sechs Monate festzusetzen
b) Aufgrund der Täterkomponenten ist auch hier eine Strafminderung vorzu- nehmen, wozu auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.3.1 lit. c verwie- sen werden kann, präsentieren sich die massgebenden Umstände doch identisch. Mithin sind die Einsatzstrafen für den Übergriff von Dezember 2018 auf sechs Monate und für den Übergriff von Sommer 2017 auf vier Monate festzusetzen.
c) Bereits aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung (Idealkonkurrenz zu den beiden Schändungen) ist vorliegend ebenfalls auf Freiheitsstrafe zu erken- nen. Was den Gesamtschuldbeitrag angeht, ist – analog den Schändungen – festzu- halten, dass die Taten dieselbe Geschädigte und die identischen Rechtsgüter be- trafen, jedoch mit grossem zeitlichem Abstand, erfolgten und inhaltlich eskalierten. Jedoch ist hier nun auch zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zu den Schändungen mit der zutreffenden Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 18) nurmehr eine geringfügige Selbständigkeit bzw. ein geringer eigenständiger Unrechtsgehalt vorliegt, weshalb im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nur eine moderate Straferhöhung angezeigt ist. Die für die beiden Schändungen resultierende Gesamtstrafe ist infolge der tateinheitlich
- 18 - begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern demzufolge auf 18 Monate zu erhöhen. 4.3.3. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
a) Der Beschuldigte erstellte mehrfach von der Privatklägerin Fotos und Videos, ohne dass diese darum wusste oder auch nur damit hätte rechnen müssen. Nicht nur geschahen diese Aufnahmen ohne die Einwilligung der Privatklägerin, sie wurde auch in kompromittierenden Situationen (nackt unter der Dusche, nackt bzw. mit entblösstem Schambereich im Bett, schlafend im Pijama mit Fokus auf den Pobereich) abgelichtet und die Aufnahmen wurden sodann – wie es von An- beginn geplant war – als Kinderpornografie in Umlauf gesetzt, womit deren Ver- breitung unkontrollierbar und irreversibel wurde. Vor diesem Hintergrund ist, auch wenn es sich insgesamt um eine überschaubare Anzahl Aufnahmen handelt, ins- besondere bei der (aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs als Einheit zu wertenden) Tat vom Dezember 2018 von einer erheblichen Tatschwere zu spre- chen. Hinzu kommt, dass damals das Vorgehen auch vorbereitet war (insb. ver- steckte, auf die Dusche gerichtete Kamera sowie auf einen tiefen Schlaf hin- wirkende Aktivitäten am Nachmittag und Abend), während im Sommer 2017 vom spontanen Ausnützen einer sich bietenden Gelegenheit auszugehen ist. Subjektiv wirkt das verwerfliche Tatmotiv (Herstellung von Kinderpornografie) verschul- denserhöhend, womit betreffend Dezember 2018 ein klar nicht mehr leichtes und mit Bezug auf Sommer 2017 ein gerade noch leichtes Verschulden resultiert. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Bei isolierter Betrachtung wären die Einsatzstrafen auf zwölf (Dezember 2018) und acht (Sommer 2017) Monate festzusetzen.
b) Auch hier wirken sich die Täterkomponenten strafmindernd aus, wozu auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 4.3.1 lit. c verwiesen werden kann, präsen- tieren sich die massgebenden Umstände doch fast identisch, nachdem das Geständnis bereits erfolgte, bevor die Untersuchungsbehörde um das Vorliegen inkriminierender Aufnahmen wusste. Mithin sind die Einsatzstrafen für die Über- griffe von Dezember 2018 auf acht und für den Übergriff von Sommer 2017 auf rund fünf Monate festzusetzen.
- 19 -
c) Bereits aufgrund der handlungseinheitlichen Begehung (weitgehende Idealkon- kurrenz zu den beiden Schändungen bzw. den sexuellen Handlungen mit Kin- dern) ist vorliegend ebenfalls auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Der Beschuldigte hat im Sommer 2017 und im Dezember 2018 mit seinen sämtlichen Handlungen auf die sexuelle Integrität und den Intim- bzw. Geheimbereich der ihm vertrauen- den Halbschwester abgezielt und diese verletzt. Insbesondere führten die verbo- tenen Aufnahmen für die Privatklägerin zu einer Perpetuierung des im Rahmen der Sexualdelikte erlittenen Unrechts, womit sich auch bei der Wahl der Strafart eine einheitliche Betrachtung geradezu aufdrängt. Was den Gesamtschuldbeitrag angeht, ist festzuhalten, dass die Taten dieselbe Geschädigte, jedoch unterschiedliche Rechtsgüter betrafen, als von den Schän- dungen und sexuellen Handlungen mit Kindern betroffen waren (sexuelle Inte- grität/Selbstbestimmung vs. Schutz des Intim- bzw. Geheimbereichs / Recht am eigenen Bild), womit ein zusätzliches, von den bisherigen Strafen nicht erfasstes und in der zeitlichen Auswirkungen auch überdauerndes Element zu verzeichnen ist. Zwischen den Aufnahmen von 2017 und 2018 liegt sodann ein grosser zeitlicher Abstand, was von einer gewissen Eigenständigkeit zeugt. Dies alles rechtfertigt eine deutliche Straferhöhung im Rahmen des anwendbaren Asperationsprinzips. Die bis zu diesem Punkt resultierende Gesamtstrafe ist infolge der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte somit um total neun auf 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3.4. Pornografie
a) Delikte gegen die Schwester Der Beschuldigte stellte durch Missbrauch seiner eigenen, damals acht- bzw. neunjährigen Halbschwester kinderpornografische Erzeugnisse her, die er sodann auch weiterverbreitete. Er ging dabei raffiniert und geplant vor und nutzte das Ver- trauen seiner Halbschwester, aber auch seines Vaters, welcher dem Besuch der Halbschwester bei ihm zugestimmt hatte, schamlos aus. Durch die Erstellung und Weiterverbreitung kinderpornografischer Aufnahmen perpetuierte er das der Halbschwester zugefügte Unrecht, weshalb bei beiden Vorfällen (2017 und 2018)
- 20 - von einem nicht mehr leichten Verschulden zu sprechen ist, wobei hinsichtlich der erstellten Aufnahmen eine Eskalation zu vermerken ist (Einbinden seines Penis in die Bilder, sodass es u.a. aussieht, als hätte sie ihn in der Hand, vgl. Urk. 2/3 S. 11), wobei die gezeigten bzw. angedeuteten sexuellen Handlungen noch im unteren Bereich des möglichen Spektrums kindlichen Missbrauchs bleiben. Er handelte direktvorsätzlich, wobei er 2017 spontan die Situation ausnützte, wäh- rend 2018 sämtliche seiner Handlungen von Beginn an auf das Ziel der Erstellung von tatsächlicher Kinderpornografie gerichtet waren, was verschuldenserhöhend anzurechnen ist. Die Einzelstrafen sind auf acht und zehn Monate festzusetzen.
b) Sodann hat er – nach ähnlichem Muster wie 2018 mit seiner Halbschwester, al- lerdings ohne Hand an das Kind zu legen – kinderpornografische Bilder und Filme der Tochter eines Chatpartners zur Herstellung neuer bzw. ergänzter kinderpor- nografischer Bilder missbraucht (Vorspiegelung einer Penetration) und ebenfalls weiterverbreitet. Wiederum lässt er jegliche Empathie und den Respekt vor der Persönlichkeit und sexuellen Integrität seiner kindlichen Opfer missen. Hinzu kommt hier auch noch die Verbreitung weiterer einschlägiger Dateien mit zehn Benutzern der Applikation Kik (vgl. die Anklageschrift Ziff. 10-21). Dem nicht mehr leichten Verschulden ist (im Strafrahmen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) eine Einsatzstrafe von sechs Monaten gleichzusetzen.
c) Schliesslich konnte ihm 2019 die Speicherung und der Konsum einer kaum fassbaren Vielzahl einschlägiger (tatsächlich-)kinderpornografischer (und anderer unter Art. 197 StGB fallender) Erzeugnisse im Internet nachgewiesen werden (vgl. für Details Urk. 7/8, insb. S. 4, und die Vorinstanz in Urk. 43 S. 30 f.), die er über einen längeren Zeitraum (gemäss seinen Angaben seit 2016, vgl. Urk. 2/3 S. 16; der Auswertungsbericht der Stadtpolizei erwähnt Dateien von Juni 2008 bis Mai 2019, vgl. Urk. 7/8 S. 20) gezielt und damit (was zumindest die kinderpornografi- schen Dateien angeht) direktvorsätzlich gesammelt und katalogisiert und mindes- tens zu einem namhaften Teil auch konsumiert hat. Wenn die Vorinstanz von ei- nem massiven Tatverschulden spricht, ist dies durchaus passend, auch wenn der Verteidigung insofern zuzustimmen ist (vgl. Urk. 62 S. 20), dass die pädophile Störung das Sammelverhalten des Beschuldigten begünstigt haben dürfte. Im
- 21 - Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist die Einsatzstrafe auf 10 Monate festzulegen.
d) Die im Mai 2019 aufgefundenen Produkte virtueller Kinderpornografie (Hentai- Kissenbezüge, Hentai-Comics etc.) fallen neben der soeben erwähnten tatsäch- lichen Kinderpornografie deutlich weniger ins Gewicht, insbesondere auch nach ihrer Anzahl – auch wenn sie anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung visuell dominierten (vgl. Urk. 1/8). Allerdings konnten auch rund 60'000 Dateien mit virtueller Kinderpornografie sichergestellt werden. Diese Produkte dienten dem Eigenkonsum, womit der privilegierte Strafrahmen von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) zur Anwendung kommt. Ein strafzumessungsrelevanter Verbotsirrtum liegt nicht vor (vgl. E. 3.3). Das Ver- schulden ist als nicht leicht zu qualifizieren, womit bei isolierter Betrachtung eine Strafe von vier Monaten angemessen wäre.
e) Während laufender Strafuntersuchung und wohl in der irrigen Meinung, dass die während Auslandferien erfolgte Beschaffung und Speicherung virtueller kinderpornografischer Erzeugnisse in der Schweiz nicht strafbar ist (vgl. Urk. 2/3 S. 19), beschaffte sich der Beschuldigte erneut einschlägiges Material (vgl. Urk. 7/21), welches sodann am 3. September 2020 bei ihm (mithin in der Schweiz) sichergestellt wurde. Mehrheitlich handelte es sich dabei um virtuelle Kinderpornografie für den Eigenkonsum (vorhanden auf mehreren Mobiltelefonen, einem Tablet, zwei Laptops und einem externen Datenträger, auf letzterem über 2'500 Dateien), es wurden aber auch wieder rund 150 Erzeugnisse, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand haben, gefunden. Auch wenn man berücksichtigt, dass gewisse Bilder doppelt vorhanden waren bzw. bei der Auswertung doppelt registriert wurden, handelt es sich insbesondere bei der virtuellen Pornografie erneut um eine recht grosse Anzahl strafrechtlich relevanten Materials. In Nachachtung des privilegierten Strafrahmens von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB ist die Einsatzstrafe auf zwei Monate anzusetzen. Für den erneuten Konsum tatsächlicher Pornografie bzw. damit im Zusammenhang stehender Handlungen sind dem höheren Strafrahmen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB entsprechend fünf Monate festzusetzen.
- 22 -
f) Hinsichtlich Vorleben und persönlichen Verhältnissen kann wiederum auf vor- stehende Ausführungen (vgl. Ziff. 4.3.1 lit. c) verwiesen werden. Sodann war der Beschuldigte auch bezüglich dieser Delikte grundsätzlich ge- ständig. Was die vorgefundenen, mit der Privatklägerin in keinem Zusammenhang stehenden, pornografischen Erzeugnisse angeht, kommt dem Geständnis jedoch eine tiefere Bedeutung zu, als bei den gegen die Privatklägerin gerichteten Delikten, da dieses im Laufe der diesbezüglich getätigten Strafuntersuchung nach Beschlagnahme seiner Datenträger sowie der Kissenbezüge etc. und damit im Wissen darum, was die Untersuchungsbehörden dort finden würden, erfolgte. Allerdings erleichterte sein Geständnis und die damit einhergehende Anerken- nung der Tatbestandsmässigkeit der sichergestellten Dateien insbesondere die Gerichtsverfahren gleichwohl in einem Masse, dass – was die vor 2020 begange- nen Delikte angeht – jeweils eine gewisse Strafreduktion angemessen ist. Ent- sprechend resultiert bei isolierter Betrachtung für − die im Sommer 2017 von der Privatklägerin erstellten und später wei- terverbreiteten Fotos und Videos eine Strafe von rund fünf Monaten; − die im Dezember 2018 anlässlich des Duschens und später in der Nacht von der Privatklägerin erstellten und später weiterverbreiteten Aufnahmen eine Strafe von knapp sieben Monaten; − die selbst gemachten und später weiterverbreiteten Aufnahmen mit dem Bild der Tochter des Chatpartners sowie die weiteren getauschten und damit weiterverbreiteten Dateien eine Strafe von rund vier Mona- ten; − die Beschaffung, Speicherung und den Konsum weiteren tatsächlichen pornografischen Materials bis Mai 2019 eine Strafe von sieben Mona- ten; − die virtuelle Kinderpornografie bis Mai 2019 eine Einsatzstrafe von zweieinhalb Monaten. Was die im Jahr 2020 neu beschaffte und gespeicherte virtuelle und tatsächliche Pornografie angeht, ist demgegenüber zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut einschlägig delinquierte und in flagranti erwischt wurde, womit für diese letzten Delikt trotz ebenfalls vorliegendem Geständnis aufgrund der Täterkomponenten eine
- 23 - Straferhöhung auf drei (virtuelle Pornografie) und sieben (tatsächliche Pornografie) Monate angezeigt ist.
g) Strafart und Asperation Die vom Beschuldigten unter diesem Titel erfüllten Tatbestände bezwecken den Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen, gar den Jugendschutz insgesamt. Die enge sachliche Nähe zu den durch die bereits beurteilten Delikte verletzten Rechtsgütern ist augenscheinlich, was angesichts der ihm gutachterlich attestierten schweren Pädophilen Störung allerdings auch nicht überrascht. Während die eigenhändige Produktion von pornografischen Erzeugnissen mittels Herstellung (und späterer Weiterverbreitung) von Nacktaufnahmen von der Privatklägerin bereits aufgrund des zeitlichen und situativen Sachzusammenhangs zu den vorab thematisierten Delikten und aufgrund der dadurch offenbarten gesteigerten kriminellen Energie einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt, ist auch hinsichtlich der übrigen Verstösse gegen Art. 197 StGB die Ausfällung von Geldstrafen – dort wo derartiges theoretisch überhaupt in Frage käme (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) – als mit Blick auf deren präventive Effizienz unzureichend abzulehnen. Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum Pornografie gesammelt, konsumiert und geteilt, sogar noch während bereits laufendem Strafverfahren. Erst im Oktober 2021 (vgl. Urk. 56 S. 2), nach langer Untätigkeit (vgl. Urk. 2/3 S. 23, Urk. 13/1) und wohl unter dem Eindruck der bevorstehenden Begutachtung und der Möglichkeit im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens allenfalls noch eine teilbedingte Strafe erhalten zu können (vgl. Urk. 13/1-7), trat er freiwillig eine Therapie an (dies, nachdem er bereits im Mai 2019 ein erstes Mal befragt worden war und dabei seine pädophilen Tendenzen thematisiert worden waren, vgl. Urk. 2/2). Dass erst ein derartiger Druck ihn hierzu bewegen konnte, zeigt gleichzeitig auf, dass einer Geldstrafe keine hinreichende spezialpräventive Wirkung zukommt. Somit sind auch diese Delikte entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 62 S. 13) allesamt mit Freiheitsstrafe zu ahnden und es ist die Asperation der Einsatzstrafe für die Schändung wie folgt vorzunehmen:
- 24 - − die Strafen für die im Sommer 2017 und Dezember 2018 von der Pri- vatklägerin erstellten und später weiterverbreiteten Fotos und Videos sind nur wenig straferhöhend zu berücksichtigen, da ihr Unrechtsgehalt bereits fast vollständig durch die Strafen für die damals in Idealkonkur- renz begangenen Delikte abgegolten wird, im Rahmen der Asperation ist je ein Monat zu berücksichtigen; − die selbst gemachten und später weiterverbreiteten Aufnahmen mit dem Bild der Tochter des Chatpartners sowie die Weiterverbreitung anderer Dateien enthält einen von den Delikten gegen die Privatkläge- rin nicht erfassten Unrechtsgehalt, weshalb hier zwei Monate aufzu- rechnen sind; − die Beschaffung, Speicherung und der Konsum von virtuellem und tat- sächlichen-pornografischem Material bis Mai 2019 wird von den übri- gen Delikten im Unrechtsgehalt ebenfalls nur ansatzweise abgedeckt, weshalb eine spürbare Erhöhung um total fünf Monate gerechtfertigt ist; − der Rückfall von 2020 (virtuelle und tatsächliche Pornografie) schlägt schliesslich – aufgrund des zeitlichen Abstands ist eine spürbare Erhö- hung angezeigt – mit einem bzw. drei zusätzlichen Monaten (total vier) zu Buche. Den täterbezogenen Strafzumessungskriterien wurde jeweils bei der Einzelstraf- zumessung Rechnung getragen. Mit Blick auf die nun resultierende Gesamtstrafe von 40 Monaten ist sodann abschliessend zu prüfen, ob weitere, bisher unberück- sichtigte, täterbezogene Elemente eine Straferhöhung oder Strafminderung be- dingen. Dies ist zu verneinen. Weder liegt seitens des Beschuldigten eine beson- dere Strafempfindlichkeit vor (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB), noch sind anderweitige Faktoren ersichtlich, die Einfluss auf die Strafzumessung haben könnten, womit es bei 40 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. An die Freiheitsstrafe ist ein Tag erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.4. Die Vorinstanz bejahte unter Verweis auf das hierzu eingeholte Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ (Urk. 13/8) aufgrund der dem Beschuldigten attestier- ten, schwer ausgeprägten Pädophilen Störung seine Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit und kam sodann zum Schluss, dass eine ambulante Massnahme vorliegend geeignet, erforderlich und verhält- nismässig sei, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (Urk. 43 S. 35 ff.). Dies wird im Berufungsverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 62 S. 22). Entsprechend ist eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne
- 25 - von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen, wozu vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 39 S. 33 ff.). 4.5. a) Bereits angesichts der Strafhöhe steht ein bedingter Vollzug ausser Fra- ge (vgl. Art. 42 f. StGB). Allerdings wäre ein solcher auch bei einer tieferen Strafe ausgeschlossen, da die ausgewiesene Massnahmebedürftigkeit eine Rückfallge- fahr und damit eine schlechte Legalprognose impliziert (BGE 135 IV 180 E. 2.3, Entscheid 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3).
b) Konkret führte der Gutachter zur Rückfallgefahr aus, es bestehe eine hohe Gefahr erneuten Konsums illegaler Pornografie. Das Risiko für erneute Übergriffe auf Minderjährige beurteilte er demgegenüber kurz- bis mittelfristig (d. h. bis zu einem Zeitraum von einem Jahr) als gering. Er führte aber ergänzend aus, um auch langfristig (bis drei Jahre) ein niedriges Rückfallrisiko gewährleisten zu können, sei eine langfristige, das heisse mehrjährige Behandlung samt Monitoring der sozialen Bezüge notwendig (Urk. 13/8 S. 59 f., S. 62 f. und S. 65).
c) Zu prüfen bleibt ein Aufschub des Strafvollzugs im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Dieser ist ausnahmsweise möglich und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Kriterien des Strafaufschubes hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche sich daran zu orientieren hat, dass die Vollzugsbegleitung die Regel und der Strafaufschub die Ausnahme darstellt (vgl. BGer 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2.; BGer 6B_981/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2.). Dabei können insbesondere Gründe der Rechtsgleichheit gegen einen Strafaufschub sprechen. Spezialpräventive Überlegungen haben demgemäss nur so lange Vorrang, als die generalpräventiven Mindesterfordernisse noch gewahrt sind (BGE 129 IV 164). Weiter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt
- 26 - würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Mithin müssen ganz konkrete und aktuelle Gründe für bessere Bewährungsaussichten in Freiheit sprechen, wobei das Gericht eine Würdigung der gesamten Umstände vornehmen muss (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, 2019, Art. 42 N 26). Zusätzlich ist mit Blick auf die Rechtsgleichheit festzuhalten, dass der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein muss, je länger die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Gemäss Lehre und Praxis genügt im Zusammenhang mit Frei- heitsstrafen bis zu zwei Jahren die ernstzunehmende Möglichkeit der Bewährung, um das Strafbedürfnis vorerst zurücktreten zu lassen. Bei längeren Strafen bedarf ein Aufschub einer besonderen Rechtfertigung (BSK StGB-HEER, 2019, Art. 63 N 56 ff., N 59; vgl. Vorentwurf zur Revision des AT StGB [1993], der bei Frei- heitsstrafen ab 3 Jahren einen Automatismus der Anordnung einer vollzugs- begleitenden Massnahme vorsah, welchem Vorschlag dann aber nicht gefolgt wurde [Botschaft zur Revision des AT StGB [1998] S. 2090]).
d) Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, es sei eine langfristige psychotherapeutische Begleitung indiziert. Diese sei geeignet, das Risiko von Hands-on-Delikten langfristig gering zu halten bzw. eine erneute progrediente Entwicklung in Richtung körperlicher Übergriffe zu verhindern. Aufgrund der Therapiemotivation und der Absprachefähigkeit des Beschuldigten, der sozialen Kontrolle und dem stabilen sozialen Netz sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine ambulante Therapie in Form einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB auch unter freiheitlichen Bedingungen möglich. Der Art der Behandlung könne aber auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden (Urk. 13/8 S. 66 f.).
e) Gemäss forensisch-psychiatrischem Therapiebericht von Dr. med. D._____ be- findet sich der Beschuldigte seit 18. Oktober 2021 freiwillig bei ihr in Therapie. Zunächst seien wöchentliche, seit Dezember 2021 zweiwöchentliche Therapie- sitzungen durchgeführt worden. Die forensisch-psychiatrische Therapie sei störungs- und deliktsspezifisch ausgerichtet und basiere auf verhaltensthera-
- 27 - peutischen Prinzipien. In der bisher 1.5-jährigen Behandlung habe sich der Be- schuldigte pünktlich, zuverlässig und absprachefähig gezeigt. Er habe den Kontext der anstehenden Gerichtsverhandlung zu Beginn offengelegt. Neben dieser extrinsischen Motivation habe er jedoch auch durchgehend über eine intrinsische Motivation und einen Leidensdruck verfügt. Es seien seine individuellen Risikofaktoren erarbeitet worden und auch spezifische Trigger hätten identifiziert werden können. Anhand seiner individuellen Risikofaktoren sei mit ihm eine funktionale Verhaltensstrategie erarbeitet worden, um seine Fähigkeit sein Verhalten und seine Emotionen zu steuern, zu erhöhen. Des Weiteren sei an einer kognitiven Umstrukturierung gearbeitet worden. Der Beschuldigte habe sich gut auf die Therapie eingelassen, die Strategien nach seinen Angaben umgesetzt und mit etwas Übung festgestellt, dass sie immer besser funktionierten. Er erledige seine therapeutischen Hausaufgaben zuverlässig und denke auch zwischen den Therapiesitzungen über Inhalte und Umsetzung nach und habe eigene Anliegen eingebracht. Er habe mittlerweile die zentralen Elemente vollständig erfasst. Im Behandlungszeitraum sei seine Freundschaft-plus- Beziehung zu einer emotional getragenen Partnerschaft geworden. Dieses Outing nach innen habe sein Selbstbewusstsein gestärkt, worauf er auch seiner Mutter von seiner homosexuellen Beziehung habe erzählen können. Ein offizielles Outing nach aussen stehe noch aus, wobei es aus therapeutischer Sicht richtig und wichtig sei, seine veränderte sexuelle Orientierung/Sexualität wachsen und reifen zu lassen, bevor dieser Schritt gegangen werde. Eine pädosexuelle Ansprechbarkeit werde deshalb nicht verschwinden, aber in den Hintergrund treten. Der Beschuldigte versuche konkret, seinen Selbstwert aufzubauen und vermeidende Verhaltensweisen abzulegen, wobei weiterhin therapeutische Unterstützung notwendig sei. Er kommuniziere direkter und offener. Positiv sei seine wachsende Identität als schwuler Mann (plus pädophiler Nebenströmung) zu sehen und seine Aufnahme einer emotional getragenen partnerschaftlichen Beziehung. Sein Umgang mit Stress und Frustrationen habe sich verbessert, wobei therapeutisch gesehen noch "Luft nach oben" bestehe. Er sei in der Therapie jeweils motiviert und engagiert dabei und oft affektiv beteiligt bzw. berührt. Positiv müsse auch aufgeführt werden, dass er sich selbständig im
- 28 - Rahmen psychosozialer Belastungssituationen gemeldet und Hilfe gesucht habe. Aus therapeutischer Sicht würden die Diagnosen des Gerichtsgutachtens (Pädophilie, nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Mädchen, ICD- 10, F65.4; vermeidend-selbstunsichere, negativistische Persönlichkeitszüge) vollumfänglich geteilt. Hinsichtlich des Rückfallrisikos führte die Therapeutin aus, der Beschuldigte zeige kein grundsätzlich kriminalitätsförderndes Verhalten oder Denken. Therapeutisch habe in den letzten 1.5 Jahren Vieles erreicht werden können (z.B. Erarbeitung von Risikofaktoren und alternativen Handlungsstrategien, Verbesserung der Copingstrategien, Verbesserung der Problemlösefertigkeiten, verbesserter Umgang mit Stress/Ärger, Erkennen von handlungsleitenden Persönlichkeitsanteilen und aktive Auseinandersetzung damit), sodass die Legalprognose aus hiesiger Sicht von im Gutachten "gering bis moderat" auf "gering" habe reduziert werden können. Weiter fügte sie an, die Behandlung sei bislang erfolgreich gewesen und sollte aus therapeutischer Sicht ambulant weitergeführt werden. Weitere Behandlungsziele seien die Erarbeitung des Deliktkreises zur Vertiefung von alternativen Handlungsstrategien, die Konsolidierung und Erweiterung des bisherigen Wissens, die Förderung funktionaler Problemlösungs- und Verhaltensstrategien, die Auseinandersetzung mit der sexuellen Identität etc. (Urk. 56).
f) Der Beschuldigte ist heute zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurtei- len. Gemäss oben dargestellter Praxis bedarf ein Aufschub dieser Strafe zuguns- ten des ambulanten Massnahmenvollzugs somit besonderer Rechtfertigung. Mit Bezug auf den zitierten Therapiebericht kann zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der freiwillig (indes erst anläss- lich des laufenden Strafverfahrens) absolvierten Therapie sein Rückfallrisiko (zu- mindest was die Gefahr erneuter Hands-on-Delikte an minderjährigen Mädchen angeht, hinsichtlich Pornografie wurden demgegenüber keine belastbaren Aussa- gen gemacht) verkleinert hat, wobei aber nach wie vor ein (voraussichtlich jahre- langer) Therapiebedarf besteht. Auch ergibt sich aus dem Therapiebericht – auch wenn sich die Therapeutin hierzu nicht einlässlich geäussert hat – eine gewisse Vordringlichkeit der Therapie in Freiheit gegenüber einer Therapie im Strafvollzug,
- 29 - da die Versuchungen und damit die Möglichkeit, an konkreten Verhaltens- und Copingstrategien zu arbeiten, in Freiheit mannigfaltiger sind, als im geschlosse- nen Vollzug. Allerdings erscheint diese Vordringlichkeit nicht derart klar überwie- gend, dass davon auszugehen wäre, dass der Strafvollzug den Therapieerfolg vereiteln oder erheblich beeinträchtigen würde (vgl. zu diesem Kriterium Urteil 6B_581/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.5). Jedenfalls wurde hierzu nichts Konkretes vorgebracht. Der gerichtliche Gutachter zeigt in dieser Frage denn auch keine Präferenz, indem er den Massnahmenvollzug sowohl unter freiheitli- chen Bedingungen als auch im Strafvollzug als möglich erachtete. Dass der Beschuldigte durch den Strafvollzug aus seinem sozialen Netz und dem Berufsleben gerissen würde, betrifft im Sinne einer allgemeinen Folge des Straf- vollzugs grundsätzlich jeden Gefängnisinsassen, dem weder ein Vollzug in Halb- gefangenschaft noch mittels Electronic Monitoring möglich ist und genügt für sich allein nicht, um einen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. Vor- liegend kommt hinzu, dass der in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkte Be- schuldigte in nicht zu bagatellisierender Art und Weise in die sexuelle Integrität seiner Halbschwester (Recht auf selbstbestimmte, sexuelle Entwicklung) einge- griffen hat, weshalb sich mit Blick auf generalpräventive Erfordernisse an eine schuldangemessene Bestrafung ein Strafaufschub umso weniger aufdrängt (BGE 129 IV 161 E. 4.1-2). Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe für den Vollzug der ambulanten Massnahme nicht aufzuschieben.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG). Hin- zu kommen die Kosten für den Therapiebericht von Dr. med. D._____ in Höhe von Fr. 1'610.– (Urk. 57).
- 30 - Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt und hinsichtlich der Frage des Strafauf- schubs, konnte aber eine spürbare Strafreduktion erwirken. Damit rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche ausgehend von der eingereichten Honorarnote auf Fr. 8'300.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) fest- zusetzen sind (Urk. 63; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV), sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von vier Fünfteln dieser Kosten durch den Beschuldigten, sollten dies seine finanziellen Verhältnisse dereinst erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO). 5.3. Sodann ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für anwalt- liche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 772.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 433 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB, sowie
- 31 - − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 3 StGB.
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. Missachtet der Beschuldigte das Tätigkeitsverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
8. Die folgenden sichergestellten, teilweise mit Verfügungen der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Februar 2020, 21. Februar 2020 so- wie 16. Februar 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon iPhone, Asservat Nr. A012'654'385 − 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A012'654'396 − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, Asservat Nr. A012'654'410 − 1 Tablet PC Salt, Asservat Nr. A012'654'421 − 1 USB Swissbit, 2GB, Asservat Nr. A012'654'465 − 1 USB Swissbit, weiss-orange, Asservat Nr. A012'654'476 − 1 USB TDK, 8GB, Trans. IT blau, Asservat Nr. A012'654'487 − 1 USB Toshiba, 32GB, Asservat Nr. A012'654'512 − 1 USB, Disk 2 go, Asservat Nr. A012'654'545 − 1 SD, 1GB, Asservat Nr. A012'654'658 − 1 Externe Festplatte, Asservat Nr. A012'654'692 − 1 Computer (tragbar) HP, Asservat Nr. A012'654'749 − 1 Computer (tragbar) HP, Asservat Nr. A012'654'783
- 32 - − 1 Externe Festplatte, WD, My Book, schwarz, Asservat Nr. A012'654'794 − 1 Externe Festplatte, SSD, 128GB, Transcend, Asservat Nr. A012'654'818 − 1 Externe Festplatte, WD, blau, Asservat Nr. A012'654'830 − 1 Externe Festplatte, Hitachi, Asservat Nr. A012'654'841 − 1 Externe Festplatte, WD, My Passport, rot, Asservat Nr. A012'654'863 − 1 Externe Festplatte, Toshiba, schwarz, Asservat Nr. A012'654'874 − 32 Stk. Kissenbezüge, Asservat Nr. A012'654'896 − 3 Stk. Badetücher, Asservat Nr. A012'654'909 − 1 Computer (Festanschluss) Samsung, Asservat Nr. A012'654'921 − 167 Stk. Hentai Bücher, Asservat Nr. A012'655'004 − 2 Stk. Hentai-Sexpuppen, Asservat Nr. A012'655'026 − 1 Hentai Kunststofffigur, Asservat Nr. A012'655'037 − 1 Ex-Festplatte, WD, My Passport Ultra, Asservat Nr. A014'155'409 − 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A014'155'498 − 1 Tablet PC Samsung, Asservat Nr. A014'155'681 − 1 Tablet PC Apple Mini, Asservat Nr. A014'155'749 − 1 Notebook Laptop, msi, Asservat Nr. A014'155'794 − 1 Notebook Laptop, Rog Strix, Asservat Nr. A014'155'852 − 1 SD-Karte, SanDisk 1.0GB, Asservat Nr. A014'155'896 − 1 Mobiltelefon iPhone, Asservat Nr. A014'155'943 − 1 Mobiltelefon Samsung A51, Asservat Nr. A014'156'015
9. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert 30 Tagen auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen werden: − 1 iPad, Asservat Nr. A012'654'454 − 1 USB Stick, Kingstone, Data travel 32GB, Asservat Nr. A014'155'330 − 1 Ex-Festplatte, Seagate, Asservat Nr. A014'155'363 − 1 USB-Schlüssel, Lacie, Asservat Nr. A014'155'965 − 1 USB, Sony 1GB, Asservat Nr. A014'156'037 − 1 USB, schwarz, Asservat Nr. A014'156'048 − 1 USB, TDK, schwarz, 8GB, Asservat Nr. A014'156'059 − 1 USB, Vinci, blau, Asservat Nr. A014'156'071 − 1 USB, Vinci, blau, Asservat Nr. A014'156'082
- 33 - − 1 SD-Karte, SanDisk, 2GB, blau, Asservat Nr. A014'156'093 − 1 SD-Karte, SanDisk, 4GB, rot, Asservat Nr. A014'156'106 − 1 SD-Karte, Sony, 1GB, Asservat Nr. A014'156'117 − 1 SD-Karte, Samsung 2GB Mikro inkl. Adapter, Asservat Nr. A014'156'139 − 1 SD-Karte, Kingstone, 8GB, Asservat Nr. A014'156'140 − 1 SD-Karte, Hama, 32GB, Asservat Nr. A014'156'151 − 1 SD-Karte, SanDisk, 512MB, Asservat Nr. A014'156'388
10. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 31. August 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 21'662.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 250.00 Zeugenentschädigung Fr. 15'869.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'498.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Zeugenent- schädigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Zeugenentschädigung in Höhe von Fr. 250.– wird auf die Gerichtskasse genommen.
- 34 -
16. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 16'498.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Das Begehren des Privatklägers B._____ um Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'486.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)
21. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- 35 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'610.00 Therapiebericht Dr. med. D._____ Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Um- fang von vier Fünfteln der Kosten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 772.10 zu bezahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und den Privatkläger (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin
- 36 - − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juni 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Dharshing
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