Sachverhalt
A. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1)
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. April 2015 auf dem Trottoir der D._____, … [Ort], anlässlich einer Verkehrskontrolle den Polizeibeamten E._____ damit bedroht zu haben, dass man sich im Leben immer zweimal sehe. Zudem habe er sich geweigert, sich der Kontrolle zu unterziehen, indem er sich grundlos bäuchlings auf den Boden gelegt, seine Hände auf dem Kopf ver- schränkt und um Hilfe geschrien habe, weshalb Unterstützung habe angefordert werden müssen. Als nach deren Eintreffen die Kontrolle nach mehrmaligen Auf- forderungen habe durchgeführt werden können und der Polizeibeamte ihn abge- tastet habe, habe der Beschuldigte seinen linken Arm aus der Fixierung des an- deren Beamten gerissen und den Polizeibeamten E._____ angeschrien, er schla- ge diesem die Zähne raus, wenn er ihn noch einmal anfasse. Da sich der Polizei- beamte dadurch bedroht gefühlt habe, sei die Durchsuchung abgebrochen und der Beschuldigte arretiert worden, wobei er sich mit Körpergewalt gegen das auf den Rücken Führen seiner Hände gesperrt und sich erst nach der Androhung des Einsatzes von Pfefferspray gefügt habe (Urk. 24 S. 3 f.; ND 1).
- 12 -
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, sich auf den Boden gelegt und geschrien zu haben, dies sei Polizeibrutalität (Urk. ND 1/4 S. 3). Zudem bestätigte er, die Drohungen ausgesprochen zu haben, da der Polizeibeamte ihm bei der Kontrolle die Genitalien zusammengedrückt und ihm dadurch Schmerzen zugefügt habe. Er habe sich auch nicht bewusst aus dem Kontrollgriff gelöst, sondern sei aufgrund der Schmerzen zusammengezuckt (Urk. 5 S. 2 f., S. 5; Urk. ND1/4 S.2 ff., Prot. I S. 16 f.). 2.1. Damit sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Drohungen bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen erstellt. Zur Frage, ob die Drohungen als Re- aktion auf zugeführte Schmerzen im Genitalbereich erfolgten, hat die Vorinstanz die Wahrnehmungsberichte (Urk. ND 1/2+3) sowie die Aussagen der damals handelnden Polizeibeamten E._____ und F._____ bei der Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/10; Urk. ND 1/13) korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.1. Laut Wahrnehmungsbericht hatte der Polizeibeamte E._____ den Be- schuldigten vor der Kontrolle im Intimbereich vorgewarnt, d.h. diese angekündigte (Urk. ND 1/2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft hatte E._____ (Privatkläger 2) als Auskunftsperson zudem im Wesentlichen zu Protokoll gegeben (Urk. ND 1/10 S. 4), zum Abtasten gehöre auch der Griff in den Genitalbereich. Dabei habe der Beschuldigte sich losgerissen und gesagt, wenn er ihn noch einmal anfassen würde, schlage er ihm alle Zähne aus. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht loszureissen versucht habe, sondern "in die Knie gezuckt sei", als er ihm "die Eier zusammengedrückt" habe, entspreche nicht der Wahrheit (Urk. ND 1/10 S. 8). 2.1.2. Der als angeforderte Unterstützung an den Kontrollort ausgerückte Polizeibeamte F._____ hatte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befra- gung als Zeuge in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen im von ihm erstell- ten Wahrnehmungsbericht (Urk. ND 1/3 S. 2) im Wesentlichen zu Protokoll gege- ben, der Beschuldigte habe sich während des Abtastens im Schambereich plötz- lich losgerissen und den Polizeibeamten E._____ richtiggehend angeschrien und diesem gedroht: "Wenn du das noch einmal machst, dann schlage ich dir die
- 13 - Zähne aus." Ihrer eigenen Sicherheit wegen hätten sie sich dann entschieden, dem recht kräftig gebauten Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Es sei soweit gegangen, dass man dem Beschuldigten den Einsatz von Pfefferspray habe an- drohen müssen (Urk. ND 1/13 S. 4 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung er- klärte er alsdann, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Polizeibeamte E._____ den Beschuldigten ganz normal im Genitalbereich abgetastet habe (ebenda, S. 7). 2.2. Angesichts der widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der als Auskunftsperson resp. Zeuge befragten Polizeibeamten E._____ und F._____ lässt sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach E._____ beim Ab- tasten die Hand im Genitalbereich zusammengedrückt und ihm so Schmerzen zugeführt habe, weshalb er diesem gedroht und sich nicht absichtlich losgerissen habe, sondern aufgrund der Schmerzen zusammengezuckt sei (Urk. ND 1/4 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 2 f.), nicht erstellen. Sie erweist sich vielmehr als haltlose Schutzbehauptung. Bezeichnenderweise sprach der Beschuldigte vor Vorinstanz auch nicht mehr davon, der Polizeibeamte habe beim Abtasten die Hand im Geni- talbereich zusammengedrückt, sondern "dass er von unten in den Schwanz, in die Eier, hinaufschlägt." (Prot. I S. 17). Damit aggravierte der Beschuldigte seine Beschreibung vor Vorinstanz wenig glaubhaft. Abgesehen davon wäre ein "nach oben Schlagen" in den Genitalbereich auch für Dritte leicht erkennbar gewesen. Überdies hatte der Beschuldigte mit seiner Aktion, sich grundlos auf den Boden zu legen und "Polizeigewalt" zu schreien, bereits zu Beginn der Kontrolle zu Un- recht versucht, dem Polizeibeamten E._____ gewaltsames Vorgehen gegen ihn zu unterstellen, was auch die spätere Belastung des Polizeibeamten unglaubhaft macht. 2.3. Der Anklagesachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Polizeibeamten E._____ erweist sich somit als vollum- fänglich erstellt.
- 14 - B. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)
1. Dieser Anklagevorwurf wurde bereits wiedergegeben (Urk. 24 S 4 f.; ND 2; vgl. Erw. II.3.1.).
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, das Schreiben verfasst und ans Stadt- richteramt Winterthur versandt zu haben (Urk. 5 S. 3). Der objektive Anklage- sachverhalt ist damit bereits erstellt.
3. Der Privatkläger 1 (C._____), welcher den Brief als Mitarbeiter des Stadt- trichteramtes geöffnet hatte, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Be- fragung als Auskunftsperson in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussa- gen (Urk. ND 2/4 S. 2 f.) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. ND 2/15 S. 2 ff.), dass er sich durch das Schreiben bedroht gefühlt habe und Angst gehabt habe, nachdem er von der Polizei erfahren habe, dass der Beschuldigte ein "Gefährli- cher" sei. Er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte vorbeikommen und seine Drohung in die Tat umsetzen. Er habe daraufhin alle Daten gelöscht, welche auf seine Privatadresse hinwiesen. Dies bestätigte auch B._____, Leiterin des Stadt- richteramtes (Privatklägerin 3) und Vorgesetzte des Privatklägers 1. Sie gab an- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson im Wesent- lichen zu Protokoll (Urk. ND 2/10 S. 3 ff.), dass der Privatkläger 1 nach der Öff- nung des Briefes sehr besorgt gewirkt habe. Diesem sei es wichtig gewesen, dass er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten nicht gesehen würde, um ausserhalb des Amtes nicht erkannt zu werden. Auch sie sel- ber sei sehr besorgt gewesen und habe damit gerechnet, der Beschuldigte könnte im Stadtrichteramt auftauchen und seine Drohung wahrmachen, weshalb sie ihre Mitarbeiter angewiesen habe, ihm den Zutritt zum Gebäude gegebenenfalls zu verweigern. 3.1. Aufgrund der glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der Privat- kläger 1 und 3 ist somit auch erstellt, dass diese sehr besorgt auf den Drohbrief des Beschuldigten reagierten, ernsthaft mit einer möglichen Umsetzung der Dro- hung rechneten und deshalb Schutzvorkehrungen im Stadtrichteramt trafen. Dass der Beschuldigte angesichts des Inhaltes seines Drohbriefes in Kauf nahm, damit
- 15 - jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, ergibt sich bereits aus den angsteinflössenden Formulierungen im Brief selbst (Urk. ND 2/5/1). 3.2. Der Anklagesachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatkläger1 und 3 erweist sich somit als erstellt. C. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 3)
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 24 S 5 f.; ND 3), am 19. Juni 2015 ein Rekursschreiben gegen den mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit angeordneten vor- sorglichen Führerausweisentzug verfasst und diesem zugesandt zu haben (Ein- gang 1. Juli 2016), in welchem er den mutmasslich involvierten Behördenmitglie- dern des Strassenverkehrsamtes und der Rekursabteilung der Sicherheitsdirekti- on des Kantons Zürich mit den folgenden Worten mit dem Tod gedroht habe: "[…] Sie haben mich schon einmal unschuldig 16 Monaten verurteilt. Ich brauche keinen Anwalt mehr es gelten die von mir erstellten regeln. Sollte ich nochmals unschuldig verhaftet werden, müssen sie mich erschiessen oder sofort umbringen. Ich bin 42 Jahre und habe nichts mehr zu verlieren. Ich werde mich bis auf mein Tot verteidigen und auf mein Recht auf Freiheit kämpfen. Jeder der mir meine Freiheit nehmen will, muss damit rechnen dass wenn er mich nicht vorher umbringt, werde ich ihn umbringen, mich fasst niemand mehr an! […]" (Urk. ND 3/6). Dadurch habe sich der Amtsleiter der Rekursabteilung, der Privatkläger 4, bedroht und namentlich um seine Mitarbeiter und Polizeikräfte sehr besorgt gefühlt, und ernsthaft mit einer Umsetzung der Drohung gerechnet. Der Beschuldigte habe mit seinem Drohschreiben Einfluss auf den Rekursentscheid hinsichtlich des vorsorg- lichen Führerausweisentzuges nehmen wollen und beim Verfassen des Schrei- bens zumindest in Kauf genommen, dadurch jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 24 S 6).
2. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dieses Schreiben verfasst und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich versandt zu haben, wobei der Inhalt des Schreibens so zu interpretieren sei, dass er lediglich mit seinem eigenen Tod drohe (Urk. 5 S. 3 f.). Der objektive Anklagesachverhalt ist damit bereits erstellt.
- 16 - 2.1. Der Privatkläger 4, Amtsleiter der Sicherheitsdirektion des Kantons Zü- rich, Rekursabteilung, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson zu Protokoll (Urk. ND 3/15 S. 3 f.), dass er den Inhalt des Schreibens des Beschuldigten vom 19. Juni 2015 als massive Drohung aufge- fasst habe und sehr besorgt um die Polizeikräfte gewesen sei, welche den Führe- rausweis des Beschuldigten hätten abholen sollen. Daher habe er auch umge- hend mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Kontakt aufgenommen. Die Aus- sagen des Privatklägers 4 sind glaubhaft. Es besteht keine Veranlassung, an sei- ner Darstellung zu zweifeln. 2.2. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2015 das Re- kursschreiben mit dem drohenden Inhalt verfasste und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich versandte, und dass der Privatkläger 4 besorgt reagierte und entsprechende Vorkehrungen traf, nachdem er Kenntnis vom Wortlaut genommen hatte. Angesichts des unzweideutigen Wortlautes der Drohung ist überdies er- stellt, dass der Beschuldigte damit zumindest in Kauf genommen hatte, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. IV. Rechtliche Würdigung
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Teilfreispruch), 7 (Massnahme), 8 (Zivilpunkt), 9 (Einzie- hung), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung RA X2._____) unangefoch-
- 9 - ten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 1.1 Nachdem der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Verlesen des Plädoyers durch die vormalige amtliche Verteidigung abgelehnt hatte (Prot. I S. 21 ff.), stellte diese ein Begehren, nach Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens entlassen zu werden (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Beschuldigten durch die Berufungsinstanz eine zehntägige Frist angesetzt, um dem Gericht eine Verteidigung zu bezeich- nen, wobei bei Säumnis von der Verfahrensleitung eine (neue) amtliche Verteidi- gung bestellt werde (Urk. 63). Mit Schreiben vom 25. September 2017 an die
- 8 - Staatsanwaltschaft, hierorts eingegangen am 11. Oktober 2017, teilte der Be- schuldigte mit, dass er auf eine amtliche Verteidigung verzichte (Urk. 65/1+2). Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde die vormalige amtliche Verteidi- gung entlassen und die neue amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 67), und mit Be- schluss vom 20. November 2017 wurde die vormalige amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen für den Zeitraum vom 12. Mai 2017 bis 3. November 2017 ent- schädigt (Urk. 72).
E. 1.2 Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2017 wurde dem Beschuldig- ten und den Privatklägern 1-4 je eine Kopie der Berufungserklärung der Staats- anwaltschaft zugestellt und der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-4 je eine Kopie jener des Beschuldigten. Zudem wurde ihnen je Frist für eine An- schlussberufung oder einen allfälligen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 70). Mit Eingabe vom 28. November 2017 erklärte die Privatklägerin 3 Anschlussberu- fung (Urk. 74 S. 2). Die Privatkläger 1, 2 und 4 liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess der Beschuldigte durch die neue amtliche Verteidigung mitteilen, dass er auf eine Anschlussberu- fung und einen Nichteintretensantrag verzichte. Zudem liess er das Datenerfas- sungsblatt einreichen (Urk. 75 f.). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 wurde den übrigen Parteien je eine Kopie der Anschlussberufung der Privatkläge- rin 3 und des Verzichts des Beschuldigten auf eine solche zugestellt (Urk. 77 f.). Am 8. März 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. Mai 2018 vorge- laden (Urk. 79). Der Beschuldigte liess sich mit ärztlichem Zeugnis von der Beru- fungsverhandlung dispensieren (Urk. 80/1-2). II. Prozessuales
E. 2 Die Leiterin des Stadtrichteramtes Winterthur hat in ihrer Stellung als Pri- vatklägerin 3 Anschlussberufung erhoben (Urk. 74 S. 2). Sie ficht die rechtliche Würdigung der Vorinstanz von zwei Anklagepunkten als bloss versuchte Taten an, da der Brief des Beschuldigten mit den Todesdrohungen bei allen Mitarbei- tenden des Stadtrichteramtes, insbesondere bei C._____, der den Brief geöffnet habe, grosse Ängste und über längere Zeit dauernde Unsicherheit ausgelöst ha- be. Infolge vollendeter Tat sei der Beschuldigte strenger zu bestrafen (Urk. 74 S. 2).
E. 2.1 Der Privatkläger 4, Amtsleiter der Sicherheitsdirektion des Kantons Zü- rich, Rekursabteilung, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson zu Protokoll (Urk. ND 3/15 S. 3 f.), dass er den Inhalt des Schreibens des Beschuldigten vom 19. Juni 2015 als massive Drohung aufge- fasst habe und sehr besorgt um die Polizeikräfte gewesen sei, welche den Führe- rausweis des Beschuldigten hätten abholen sollen. Daher habe er auch umge- hend mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Kontakt aufgenommen. Die Aus- sagen des Privatklägers 4 sind glaubhaft. Es besteht keine Veranlassung, an sei- ner Darstellung zu zweifeln.
E. 2.1.1 Laut Wahrnehmungsbericht hatte der Polizeibeamte E._____ den Be- schuldigten vor der Kontrolle im Intimbereich vorgewarnt, d.h. diese angekündigte (Urk. ND 1/2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft hatte E._____ (Privatkläger 2) als Auskunftsperson zudem im Wesentlichen zu Protokoll gegeben (Urk. ND 1/10 S. 4), zum Abtasten gehöre auch der Griff in den Genitalbereich. Dabei habe der Beschuldigte sich losgerissen und gesagt, wenn er ihn noch einmal anfassen würde, schlage er ihm alle Zähne aus. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht loszureissen versucht habe, sondern "in die Knie gezuckt sei", als er ihm "die Eier zusammengedrückt" habe, entspreche nicht der Wahrheit (Urk. ND 1/10 S. 8).
E. 2.1.2 Der als angeforderte Unterstützung an den Kontrollort ausgerückte Polizeibeamte F._____ hatte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befra- gung als Zeuge in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen im von ihm erstell- ten Wahrnehmungsbericht (Urk. ND 1/3 S. 2) im Wesentlichen zu Protokoll gege- ben, der Beschuldigte habe sich während des Abtastens im Schambereich plötz- lich losgerissen und den Polizeibeamten E._____ richtiggehend angeschrien und diesem gedroht: "Wenn du das noch einmal machst, dann schlage ich dir die
- 13 - Zähne aus." Ihrer eigenen Sicherheit wegen hätten sie sich dann entschieden, dem recht kräftig gebauten Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Es sei soweit gegangen, dass man dem Beschuldigten den Einsatz von Pfefferspray habe an- drohen müssen (Urk. ND 1/13 S. 4 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung er- klärte er alsdann, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Polizeibeamte E._____ den Beschuldigten ganz normal im Genitalbereich abgetastet habe (ebenda, S. 7).
E. 2.2 Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2015 das Re- kursschreiben mit dem drohenden Inhalt verfasste und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich versandte, und dass der Privatkläger 4 besorgt reagierte und entsprechende Vorkehrungen traf, nachdem er Kenntnis vom Wortlaut genommen hatte. Angesichts des unzweideutigen Wortlautes der Drohung ist überdies er- stellt, dass der Beschuldigte damit zumindest in Kauf genommen hatte, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. IV. Rechtliche Würdigung
E. 2.3 Der Anklagesachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Polizeibeamten E._____ erweist sich somit als vollum- fänglich erstellt.
- 14 - B. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)
1. Dieser Anklagevorwurf wurde bereits wiedergegeben (Urk. 24 S 4 f.; ND 2; vgl. Erw. II.3.1.).
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, das Schreiben verfasst und ans Stadt- richteramt Winterthur versandt zu haben (Urk. 5 S. 3). Der objektive Anklage- sachverhalt ist damit bereits erstellt.
E. 2.4 Die Privatklägerin 3 hat am 13. April 2016, mithin über fünf Monate vor Abschluss des Vorverfahrens mit der Anklageerhebung vom 29. September 2016, auf dem von ihr unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Pri- vatklägerschaft" angekreuzt, dass sie sich am Verfahren gegen den Beschuldig- ten beteiligen und als Privatklägerin Parteirechte ausüben wolle. Sie wolle als Strafklägerin am Verfahren mitwirken (Urk. ND 2/9). Somit hat sie sich rechtsgül- tig als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert.
E. 3 Der Privatkläger 1 (C._____), welcher den Brief als Mitarbeiter des Stadt- trichteramtes geöffnet hatte, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Be- fragung als Auskunftsperson in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussa- gen (Urk. ND 2/4 S. 2 f.) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. ND 2/15 S. 2 ff.), dass er sich durch das Schreiben bedroht gefühlt habe und Angst gehabt habe, nachdem er von der Polizei erfahren habe, dass der Beschuldigte ein "Gefährli- cher" sei. Er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte vorbeikommen und seine Drohung in die Tat umsetzen. Er habe daraufhin alle Daten gelöscht, welche auf seine Privatadresse hinwiesen. Dies bestätigte auch B._____, Leiterin des Stadt- richteramtes (Privatklägerin 3) und Vorgesetzte des Privatklägers 1. Sie gab an- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson im Wesent- lichen zu Protokoll (Urk. ND 2/10 S. 3 ff.), dass der Privatkläger 1 nach der Öff- nung des Briefes sehr besorgt gewirkt habe. Diesem sei es wichtig gewesen, dass er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten nicht gesehen würde, um ausserhalb des Amtes nicht erkannt zu werden. Auch sie sel- ber sei sehr besorgt gewesen und habe damit gerechnet, der Beschuldigte könnte im Stadtrichteramt auftauchen und seine Drohung wahrmachen, weshalb sie ihre Mitarbeiter angewiesen habe, ihm den Zutritt zum Gebäude gegebenenfalls zu verweigern.
E. 3.1 Aufgrund der glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der Privat- kläger 1 und 3 ist somit auch erstellt, dass diese sehr besorgt auf den Drohbrief des Beschuldigten reagierten, ernsthaft mit einer möglichen Umsetzung der Dro- hung rechneten und deshalb Schutzvorkehrungen im Stadtrichteramt trafen. Dass der Beschuldigte angesichts des Inhaltes seines Drohbriefes in Kauf nahm, damit
- 15 - jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, ergibt sich bereits aus den angsteinflössenden Formulierungen im Brief selbst (Urk. ND 2/5/1).
E. 3.2 Der Anklagesachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatkläger1 und 3 erweist sich somit als erstellt. C. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 3)
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 24 S 5 f.; ND 3), am 19. Juni 2015 ein Rekursschreiben gegen den mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit angeordneten vor- sorglichen Führerausweisentzug verfasst und diesem zugesandt zu haben (Ein- gang 1. Juli 2016), in welchem er den mutmasslich involvierten Behördenmitglie- dern des Strassenverkehrsamtes und der Rekursabteilung der Sicherheitsdirekti- on des Kantons Zürich mit den folgenden Worten mit dem Tod gedroht habe: "[…] Sie haben mich schon einmal unschuldig 16 Monaten verurteilt. Ich brauche keinen Anwalt mehr es gelten die von mir erstellten regeln. Sollte ich nochmals unschuldig verhaftet werden, müssen sie mich erschiessen oder sofort umbringen. Ich bin 42 Jahre und habe nichts mehr zu verlieren. Ich werde mich bis auf mein Tot verteidigen und auf mein Recht auf Freiheit kämpfen. Jeder der mir meine Freiheit nehmen will, muss damit rechnen dass wenn er mich nicht vorher umbringt, werde ich ihn umbringen, mich fasst niemand mehr an! […]" (Urk. ND 3/6). Dadurch habe sich der Amtsleiter der Rekursabteilung, der Privatkläger 4, bedroht und namentlich um seine Mitarbeiter und Polizeikräfte sehr besorgt gefühlt, und ernsthaft mit einer Umsetzung der Drohung gerechnet. Der Beschuldigte habe mit seinem Drohschreiben Einfluss auf den Rekursentscheid hinsichtlich des vorsorg- lichen Führerausweisentzuges nehmen wollen und beim Verfassen des Schrei- bens zumindest in Kauf genommen, dadurch jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 24 S 6).
2. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dieses Schreiben verfasst und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich versandt zu haben, wobei der Inhalt des Schreibens so zu interpretieren sei, dass er lediglich mit seinem eigenen Tod drohe (Urk. 5 S. 3 f.). Der objektive Anklagesachverhalt ist damit bereits erstellt.
- 16 -
Dispositiv
- Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
- Geschütztes Rechtsgut ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, "die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Vor Art. 285 StGB).
- Das Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist die Amtshandlung als solche. Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ih- - 17 - rer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshand- lungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vor- bereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur un- ter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zu- sammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und deren Zweck notwendig ist. Nicht darunter fallen Handlungen, die einer staatlichen Funktion dienen, welche jedoch nicht die Vorbereitung bzw. Vornahme einer konkreten Aufgabe mit genuin hoheitlichem Charakter beinhalten, wie etwa das Abhalten von Vorlesungen oder Schulunterricht. Bei Tätigkeiten, die nicht der konkreten Durchsetzung der Rechtsordnung dienen, wird durch eine Störung das geschützte Rechtsgut der staatlichen Autorität nicht in einem Masse beeinträchtigt, dass sich eine Kriminalisierung per se rechtfertigt. Private Tätigkeiten innerhalb der Dienst- zeit, wie beispielsweise das Äussern unsachlicher, persönlicher Bemerkungen sind ebenfalls nicht als Amtshandlungen zu werten. Die Amtshandlung muss sich im Übrigen nicht gegen den Täter, sondern kann sich auch gegen einen Dritten richten. Ob die Amtshandlung den Täter direkt angeht, ist mithin unerheblich (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 9 zu Vor Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 285 StGB).
- Ferner wurde im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 57 S. 20, Ziff. 1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass eine Hinderung einer Amtshandlung vorliegt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Damit ist eine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmässig. Unerheblich ist es, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmöglichen (BGE 90 IV 137, 139; BGE 71 IV 101, 102). 4.1. Zu unterscheiden sind die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe wäh- rend einer Amtshandlung (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 7 zu Art. 285 StGB). - 18 - 4.2. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB auszulegen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 10 zu Art. 285 StGB). Erforderlich ist somit die Androhung eines ernstlichen Nachteils, welche vorliegt, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung objektiv geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (DELNON/ RÜDY, Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 27 zu Art. 181 StGB). Die Andro- hung des Übels kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten (DELNON/RÜDY, N 16 zu Art. 180 StGB). Die Drohung muss jedoch nicht eine Intensität wie diejenige nach Art. 180 StGB erreichen, den Geschädig- ten mithin nicht in Angst und Schrecken versetzen. Der Geschädigte muss aber die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 36 zu Art. 181 StGB).
- Der Beschuldigte drohte dem Polizeibeamten E._____, Privatkläger 2, damit, dass man sich im Leben immer zweimal sehe und dass er ihm die Zähne ausschlagen würde, wenn er ihn noch einmal anfasse. Letztere Drohung wurde zudem dadurch unterstrichen, dass er seinen linken Arm aus der Fixierung des Polizeibeamten F._____ herausriss und sich bedrohlich vor den Privatkläger 2 stellte. Man sehe sich im Leben immer zweimal, stellt für sich allein betrachtet noch keine Drohung dar, sinngemäss und im Kontext kann dies aber allemal als Drohung aufgefasst werden. Konkreter war die Androhung des Ausschlagens der Zähne. Dadurch hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen ernstlichen Nach- teil angedroht, dessen Verwirklichung er aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten während der gesamten Kontrolle auch befürchtet hatte (eine grössere sog. Resistenz gegen die Drohungen, wie von der Verteidigung geltend gemacht, Prot. II S. 12, durfte und konnte vom betroffenen Polizeibeamten in der gegebe- nen Situation nicht erwartet werden). Durch die Drohung konnte die Kontrolle schliesslich nicht reibungslos durchgeführt werden. Damit wurde sie verzögert und erschwert und musste schliesslich abgebrochen werden, womit eine Hinde- rung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben ist. - 19 -
- Beim subjektiven Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB ist zumindest eventualvorsätzliches Handeln verlangt. Dazu muss der Täter um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 285 StGB). Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getra- gen sein, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern. Indem der Beschuldigte sich gegen die für ihn ohne Weiteres als solche erkennbare Amtshandlung aktiv zur Wehr setzte, manifestierte er seinen Willen, die Polizisten an der Amtshand- lung zu hindern und handelte somit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Demzufolge hat der Beschuldigte sich der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
- Beim Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zum Nachteil des Privatklägers 1 (ND 2) richtet sich die schriftliche Drohung des Beschuldigten gegen Mitarbeitende des Stadtrichteramtes Winterthur. Diese und insbesondere die Privatkläger 1 und 3, Letztere als Leiterin des Stadtrichter- amtes, sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 7.1. Die betroffene Amtshandlung umfasst die Behandlung und den Ent- scheid der Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl des Stadtrichter- amtes vom 1. Juni 2015 (Erw. III.B.1. ff.). Indem er einem unbestimmten Perso- nenkreis, mutmasslich den Mitarbeitenden des Stadtrichteramtes und generell den Strafverfolgungsbehörden drohte, richteten sich allfällige Nachteile allenfalls auch an Drittpersonen, waren aber geeignet, die Behandlung seiner Einsprache zu erschweren und zu behindern, indem sich die zuständigen Beamten in ihrer Arbeit und im Entscheid nicht mehr frei, sondern generell bedroht und besorgt fühlten und eine mögliche Umsetzung der Todesdrohung des Beschuldigten ge- gen sie befürchteten. Damit waren sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einge- schränkt. Dass die Privatkläger 1 und 3 von der schriftlichen Todesdrohung des Beschuldigten in (eigentliche) Angst und Schrecken versetzt wurden, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht notwendig (vorstehend, Erw. IV. 4.2.). - 20 - 7.2. Der Vorderrichter kam zum Schluss, dass dadurch die Amtshandlung nicht in einer Art beeinträchtigt wurde, dass sie nicht reibungslos hätte durchge- führt werden können, weshalb der Beschuldigte erstinstanzlich wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 57 S. 23 f.). 7.2.1. Die Privatklägerin 3 hat diese rechtliche Würdigung mit ihrer An- schlussberufung beanstandet und macht geltend, der Drohbrief mit Todesdrohun- gen habe bei ihren Mitarbeitern im Stadtrichteramt grosse Ängste und über länge- re Zeit dauernde Unsicherheit ausgelöst und den normalen Verfahrensablauf im Amt massiv behindert. Es seien Sicherheitsdispositionen getroffen worden, und der Fall sei vom Stadtrichteramt zunächst sistiert worden. Ein ungestörter Ge- schäftsgang sei bei über 13'000 Geschäften pro Jahr von grösster Wichtigkeit zur Bewältigung der Geschäftslast. Es liege eine vollendete Tat vor (Urk. 74 S. 2). 7.2.2. Soweit durch das eingetretene Gefühl der Unsicherheit und deshalb getroffene Sicherheitsdispositionen ein generell negativer Einfluss und eine ge- wisse Behinderung des allgemeinen Geschäftsganges im Amt vorlag, fehlt ein ei- gentlicher, genügend naher Bezug der ausgesprochenen Todesdrohung zum konkreten, den Beschuldigten betreffenden Einspracheverfahren (vgl. vorstehend, Erw. IV.3). Dadurch alleine wäre der tatbestandsmässige Erfolg entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung nicht eingetreten. 7.2.3. Indem mit der Bearbeitung und dem Entscheid des Einspracheverfah- rens des Beschuldigten betraute Mitarbeiter des Stadtrichteramtes in ihrer Arbeit und im Entscheid angesichts der möglicherweise sie betreffenden Todesdrohung nicht mehr frei waren, sondern sich generell besorgt und bedroht fühlten (auch hier darf entgegen der Ansicht der Verteidigung von der betroffenen Behörde kei- ne grössere Resistenz erwartet werden, Prot. II S. 12 f.), waren Amtshandlungen betroffen, die den Beschuldigten und konkret sein Einspracheverfahren zum Ge- genstand hatten, weshalb seine Todesdrohung durchaus eine Erschwerung und Verzögerung des Einspracheverfahrens gegen seinen Strafbefehl zur Folge hatte, - 21 - mithin der tatbestandsmässige Erfolg damit eingetreten und der objektive Tatbe- stand erfüllt wäre. 7.2.4. In der Anklage ist jedoch gerade nicht umschrieben, ob und inwiefern eine Erschwerung oder Verzögerung des entsprechenden Einspracheverfahrens tatsächlich eintrat. So legte die Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsverhand- lung beispielsweise dar, dass sie sich durch die Drohungen als Vorgesetzte ge- zwungen sah, das entsprechende Verfahren (gegen den Beschuldigten) aus Si- cherheitsüberlegungen einer anderen Behörde abzutreten (Urk. 84). Eine solche Einflussnahme auf die internen Abläufe beim Stadtrichteramt hat die Staatsan- waltschaft im objektiven Anklagesachverhalt aber nicht dargelegt. Eine Verurtei- lung wegen vollendeter Tatbegehung hätte somit die Verletzung des Anklageprin- zips zur Folge, weshalb es beim Versuch bleibt. 7.3. Der Beschuldigte wusste aufgrund des erhaltenen Strafbefehls und sei- ner Einsprache um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seinem Drohschreiben in seinem Sinne beeinflussen und "seine Unschuld und Freiheit bis auf seinen Tod verteidigen". Indem er bewirkte, dass handelnde Be- amte angesichts der Androhung, sie umzubringen, falls sie ihn anfassen würden (Urk. ND 2/5/1), in ihrem Handeln nicht mehr frei waren und die ihn betreffende Amtshandlung damit erschwert und auch verzögert wurde, manifestierte er seinen Willen, die Mitarbeiter des Stadtrichteramtes an der Amtshandlung zu hindern. Er strebte dies an und handelte somit vorsätzlich. Dabei nahm er zumindest in Kauf, die betroffenen Mitarbeiter in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist. Demzufolge ist der Beschuldigte bei diesem Tatvorwurf der versuchten Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 3 schuldig zu sprechen.
- Beim Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zum Nachteil des Privatklägers 4 (ND 3) richtet sich die schriftliche Drohung des Beschuldigten vom 19. Juni 2015 gegen Mitarbeitende des Strassenver- - 22 - kehrsamtes und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese und insbe- sondere der Privatkläger 4 als Amtsleiter der Rekursabteilung der Sicherheitsdi- rektion, sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 8.1. Die betroffene Amtshandlung umfasst die Behandlung und den Ent- scheid des Rekurses des Beschuldigten gegen den mit Verfügung des Strassen- verkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit an- geordneten vorsorglichen Führerausweisentzug (Erw. III.C.1. ff.). 8.2. Indem der Beschuldigte einem unbestimmten Personenkreis, mutmass- lich den Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich drohte, richteten sich allfällige Nachteile allenfalls auch an Drittpersonen, waren aber wiederum geeignet, die Behandlung seines Rekurses zu erschweren und zu behindern, indem sich die zuständigen Beamten in ihrer Arbeit und im Entscheid nicht mehr frei, sondern generell bedroht und besorgt fühlten und eine mögliche Umsetzung der Todesdrohung des Beschuldigten ge- gen sie befürchteten. Damit waren sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einge- schränkt. Dass der Privatkläger 4 von der schriftlichen Todesdrohung des Be- schuldigten in (eigentliche) Angst und Schrecken versetzt wurde, ist für die Erfül- lung des objektiven Tatbestandes wiederum nicht notwendig. 8.3. Da einzig über die Berufung des Beschuldigten gegen das vorinstanzli- che Urteil zu befinden ist (vgl. vorstehend, Erw. II.2.2.), steht einer strengeren rechtlichen Würdigung als vollendete und nicht nur versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 3 StPO). 8.4. Der Beschuldigte wusste aufgrund der erhaltenen Verfügung des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 mit dem auf unbe- stimmte Zeit angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug und seinem Re- kurs dagegen um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seinem Drohschreiben in seinem Sinne beeinflussen, indem er androhte: "Jeder der mir meine Freiheit nehmen will, muss damit rechnen, dass wenn er mich nicht vorher umbringt, werde ich ihn umbringen, mich fasst niemand mehr an!" - 23 - (Urk. ND 3/6). Damit hatte der Beschuldigte vorsätzlich angestrebt, dass die be- troffenen Beamten in ihrem Handeln nicht mehr frei waren und die ihn betreffende Amtshandlung dadurch erschwert und behindert wurde. Zudem nahm er zumin- dest in Kauf, die betroffenen Mitarbeiter mit seiner schriftlichen Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb sich der subjektive Tatbestand als erfüllt erweist. Da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, bleibt es bei der vor- instanzlichen Entscheidung, den Beschuldigten bei diesem Tatvorwurf zum Nach- teil des Privatklägers 4 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
- Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon bis und mit Urteilsdatum 113 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden, sowie mit Fr. 800.– Busse. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen angeordnet. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Septem- ber 2011 gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert worden war, ver- längerte der Vorderrichter um ein weiteres Jahr. Zudem ordnete er eine ambulan- te Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 57 S. 40).
- Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und mit Fr. 800.– Busse an, wobei die Freiheitsstrafe zu vollziehen und eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB mit einem Beginn während des Strafvollzuges anzuordnen sei. Zudem sei die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 10. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert wurde, wobei der - 24 - Beschuldigte am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verwarnt worden sei, um ein weiteres Jahr zu verlängern (Urk. 62 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 f.). Die Privatklägerin 3 verlangte mit ihrer Anschlussberufung sinngemäss eine strengere Bestrafung und schloss sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an (Urk 74 S. 2; Urk. 84).
- Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB) sowie bei den Über- tretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 57 S. 25 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Zu korrigieren ist einzig, dass das Vorliegen eines Strafmilderungsgrun- des, konkret des Versuches (Art. 22 Abs. 1 StGB), nicht automatisch zu einer (theoretischen) grundsätzlichen Öffnung des unteren Strafrahmens führt (Urk. 57 S. 26, Ziff. 2.1.). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (BGE 116 IV 300 E. 2a). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der or- dentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter - 25 - namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Versuches allein führt deshalb nicht zu einer grundsätzlichen Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). 3.2. Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision der Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der geltenden neuen Bestimmun- gen begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwen- den, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Er- gebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tages- sätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätze möglich waren (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder, a.a.O., N 1 zu Art. 34 StGB). Ausserdem sah das bisherige Recht bei Strafen von bis zu 180 Tagessätzen noch die Möglichkeit gemeinnützi- ger Arbeit vor (aArt. 37 StGB). Da das geltende Recht somit nicht zu einem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis führt, ist das bisherige Sanktionsrecht anzuwenden. 3.3. Bei den vom Beschuldigten begangenen Vergehen handelt es sich um drei gleich- oder zumindest ähnlichgelagerte strafbare Handlungen gegen die öf- fentliche Gewalt. Dennoch rechtfertigt es sich, für den ersten dieser Normenver- stösse anlässlich der Verkehrskontrolle zum Nachteil des Privatklägers 2 eine se- parate hypothetische Einsatzstrafe auszufällen. Zwar richten sich alle drei Taten gegen Behörden und Beamte, ereigneten sich aber bei unterschiedlichen Anläs- sen und Gelegenheiten. Als Gemeinsamkeit weisen sie einen Zusammenhang mit - 26 - der Delinquenz des Beschuldigten im Strassenverkehr und deren strafrechtliche Folgen auf. Bei der zweiten und dritten strafbaren Handlung gegen die öffentliche Gewalt zum Nachteil der Privatkläger 1, 3 und 4 (ND 2+3), liegen dagegen so starke Parallelen vor, dass sich eine gemeinsamen Beurteilung aufdrängt. Bei beiden Vorfällen drohte der Beschuldigte schriftlich in einem Brief, mit dem er ein Rechtsmittel gegen einen gegen ihn erlassenen behördlichen Entscheid (Strafbe- fehl; Führerausweisentzug) einlegte und die öffentliche Gewalt und die betroffe- nen Beamten damit mittelbar anging. 3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere der ersten der drei Taten gegen die öf- fentliche Gewalt zum Nachteil des Privatklägers 2, anlässlich der Verkehrskontrol- le, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung der Polizeibeamten, indem er sich grundlos bäuchlings auf den Boden legte und um Hilfe schrie, derart unmittelbar behinderte, dass der Privatkläger 2 zunächst Verstärkung anfordern, schliesslich angesichts der ausgesprochenen Androhung brachialer Gewalt, ihm die Zähne auszuschlagen, dann die Kontrolle aber doch abbrechen und den Be- schuldigten festnehmen musste. Die Verkehrskontrolle wurde damit nicht bloss erschwert und verzögert, sondern letztlich gänzlich verhindert. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte ohne nachvollziehbaren Anlass seine Beherrschung und Kontrolle ver- lor und quasi ausrastete. Sein Vorgehen erfolgte aus dem Augenblick heraus spontan, aber im Wissen um die sich im Gange befindende Verkehrskontrolle, mit dem Willen, diese zu behindern. Er handelte somit direktvorsätzlich. Sich grundlos bäuchlings auf den Boden zu legen und um Hilfe zu schreien, war eine gezielte Provokation und ein berechnender Versuch, die rechtmässige Amtshandlung der Polizei bei Passanten zu diskreditieren und nicht etwa Ausdruck von Hilflosigkeit, wie die Verteidigung geltend macht (Prot. II S. 14). Dabei nahm er den tatbe- standsmässigen Erfolg, den Privatkläger 2 mit seiner mündlichen Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, zumindest in Kauf. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die subjektive Tatschwere des Vorgehens als nicht mehr leicht. - 27 - 3.3.3. Eine verschuldensmindernd zu taxierende Verminderung der Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB lag − entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Prot. II S. 14 f.) − laut den überzeugenden Schlussfolgerungen des psy- chiatrischen Gutachtens von Prof. Dr.med. G._____ vom 18. Dezember 2015 beim Beschuldigten nicht vor. Der Gutachter stellte beim Beschuldigten nicht ei- ner Störungskategorie in einem allgemeinen psychiatrischen Klassifikationssys- tem entsprechende ausgeprägte risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale fest (Aggressionsproblematik, gesteigertes Autonomiebedürfnis). Daneben aber auch Persönlichkeitsmerkmale, zu denen es eine diagnostische Entsprechung gibt, konkret die Dissozialität des Beschuldigten, welche die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erforderliche Ausprägung übersteigt und einen moderaten Ausprägungsgrad erreicht. Dennoch ergaben sich für den Sachverständigen kei- ne Hinweise auf Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten. Dieser wisse um das Un- recht seiner Handlungen und habe sich jeweils bewusst für die formulierten Dro- hungen entschieden. Im Rahmen der gutachterlichen Explorationen habe der Be- schuldigte zudem explizit darauf hingewiesen, dass er sich auch aus eigener Ent- scheidung regel- und gesetzeskonform verhalten könne, wenn er denn nur wolle. Somit liegt aus gutachterlicher Sicht für alle vorgeworfenen Anlassdelikte volle Schuldfähigkeit vor (Urk. 15/3 S. 34 f., S. 39). 3.3.4. Das insgesamt nicht mehr leichte Verschulden führt zu einer hypothe- tischen Einsatzstrafe von 150 Tagesätzen Geldstrafe. 3.3.5. Was die objektive Tatschwere der zweiten und dritten strafbaren Handlung des Beschuldigten gegen die öffentliche Gewalt zum Nachteil der Pri- vatkläger 1, 3 und 4 anbelangt, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass er zweimal ein nahezu identisches Vorgehen praktizierte und zudem den Mitarbei- tenden der mit seinem Rechtsmittelverfahren betrauten Behörde schriftlich und aus Distanz (somit äusserst überlegt) mit dem Tod − und nicht etwa bloss mit Tät- lichkeiten oder einer Körperverletzung − drohte. Dies führte dazu, dass sich eine Mehrzahl betroffener Mitarbeiter der betreffenden Ämter erheblich in ihrem Si- cherheitsgefühl beeinträchtigt fühlten, so insbesondere die Privatkläger 1, 3 und - 28 - 4, und sich vor einer möglichen Umsetzung der Todesdrohung sorgten oder fürch- teten, ohne dass − anders als bei der Einsprache gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur (ND 2) − (gemäss rechtskräftiger Verurteilung) eine Beeinträchtigung bei der Beurteilung des Rechtsmittels des Beschuldigten gegen den Führerausweisentzug durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (ND 3) eintrat. Lediglich leicht relativierend erweist sich schliess- lich der Umstand, dass sich die Schreiben des Beschuldigten an die Behörde als solche und nicht an eine bestimmte Einzelperson richteten, womit die Drohungen allenfalls ein wenig abgeschwächt (aber keineswegs bedeutend entschärft) wur- den (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Verteidigung betr. nachlassende "Bri- sanz" der Drohungen, Prot. II S. 13). Die objektive Schwere dieser Tathandlungen erweist sich daher als nicht mehr leicht. 3.3.6. Hinsichtlich der subjektiven Schwere dieser Tathandlungen ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte gezielt schriftliche Todesdrohungen in einem von ihm erhobenen Rechtsmittelschreiben an die zuständige Behörde und deren Beamte richtete, um diese einzuschüchtern, um damit willentlich und wissentlich Einfluss auf den Rechtsmittelentscheid zu nehmen. Es ist daher ein direktvorsätz- liches Tatvorgehen gegeben. Dabei nahm er den tatbestandsmässigen Erfolg, die betroffenen Mitarbeiter mit seiner schriftlichen Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, zumindest in Kauf. Eine verschuldensmindernd zu berücksichtigen- de Verminderung der Schuldfähigkeit lag laut dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr.med. G._____ vom 18. Dezember 2015 im Zeitpunkt der Taten beim Be- schuldigten nicht vor (vorstehend, Erw. V.3.3.3.). 3.3.7. Die subjektive Tatschwere vermag daher die objektive Schwere der Taten nicht zu relativieren, weshalb ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschul- den gegeben ist und eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt erscheint. 3.4. Nachdem bei diesen strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ge- walt die verschuldensunabhängige Tatkomponente des vollendeten Versuches (vgl. vorstehend, Erw. IV.7.2.4. und Erw. IV.8.3. f.) zu berücksichtigen ist, fällt die- - 29 - se angesichts der mehrfachen (zweimal praktizierten, praktisch identischen) Tat- begehung nicht spürbar strafreduzierend ins Gewicht, zumal der Beschuldigte al- les unternommen hat, um die Taten zu verwirklichen und der tatbestandsmässige Erfolg (gemäss rechtskräftiger vorinstanzlicher Verurteilung; vgl. insoweit Urk. 57 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) lediglich zufällig, ohne sein Zutun, nicht eintrat (oder die Vollendung der Tat von der Anklage nicht gedeckt ist vgl. Erw. IV.7.2.4.). 3.5. Im Rahmen der aufgrund der drei Taten gegen die öffentliche Gewalt vorzunehmenden Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB), erweist es sich somit ange- messen, die Gesamtgeldstrafe auf 270 Tagessätze festzulegen.
- Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1972 in ... [Geburtsort] geboren und auf einem Bauernhof in den Bergen aufgewachsen, wobei die finanziellen Mittel immer knapp gewesen seien. Er habe eine Lehre als Kfz-Mechaniker be- gonnen, jedoch nicht beendet. Er sei dreimal verheiratet gewesen und habe sich dreimal scheiden lassen. Mit seiner Lebenspartnerin, Frau H._____, lebe er seit über dreizehn Jahren in einer harmonischen Beziehung. Im Übrigen gab der Be- schuldigte im Laufe der Ermittlungen keine weiteren Auskünfte über seine persön- lichen Verhältnisse. Vor Vorinstanz erklärte er lediglich, mit seiner Lebenspartne- rin zusammenzuwohnen und keine Kinder zu haben (Urk. 5/3 S. 16 f.; Urk. 15/3 S. 17, S. 21; Prot. I S. 13. f.). 4.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. - 30 - 4.3. Dagegen weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 2. Mai 2018 mehrere Vorstrafen auf (Urk. 60/2). Die folgenden sind dabei zu beachten: Am 1. September 2011 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und mehrfacher, teils grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Am 10. Dezember 2013 und am 19. November 2014 folgten zwei Strafbefehle wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Dabei wurde er jeweils mit unbe- dingten Geldstrafen von 120 resp. 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Bei diesen Vorstrafen ist neben der Tatsache, dass der Beschuldigte in regelmässigen Ab- ständen straffällig wurde, mit Bezug auf die aktuell zu beurteilende mehrfache, teilweise versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insbeson- dere die einschlägige Vorstrafe vom 1. September 2011 deutlich straferhöhend zu gewichten. 4.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte war während des ge- samten Vorverfahrens nicht kooperativ und nur teilweise geständig. Seine teilwei- sen Eingeständnisse beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhal- tes, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (z.B. Urk. ND 2/5/1; Urk. ND 3/6) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn ergeben hätte. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte der Beschuldigte bislang nicht. Das Nachtat- verhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. - 31 -
- Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung, weshalb der Beschuldigte mit insgesamt 300 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. 5.1. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen an, aktuell arbeitslos zu sein und auch keine Arbeit mehr zu suchen. Vom Sozialamt werde er mit Fr. 450.– für seinen Unterhalt unterstützt. Zudem werde das Essen, die Miete und das Telefon vom Sozialamt bezahlt. Er habe Fr. 45'000.– Schulden und deshalb Privatkonkurs angemeldet (Prot. I S. 12 ff.). Laut seinen Angaben im Datenerfassungsblatt vom 4. Dezember 2017 betrug die öffentliche Unterstützung in jenem Zeitpunkt Fr. 830.– pro Monat, die Mietkosten Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämie belief sich auf monatlich Fr. 425.–. Die Schulden betrügen Fr. 125'000.– (Urk. 76). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sein Verteidiger, der Beschuldigte sei psychisch krank (und depressiv), er sei sozialhilfeabhängig und ein IV-Antrag werde derzeit geprüft (Prot. II S. 15). Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich auch weiterhin ein Tagessatz von Fr. 20.– als angemessen. 5.2. Zur Strafart hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 57 S. 32 f.), dass (gemäss dem vorliegend anzuwendenden bisherigen Sanktionen- recht, vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.) für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Mit Art. 41 aStGB hat der Gesetzge- ber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2). 5.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen - 32 - im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_449/2011 vom
- September 2011 E. 3.6.1). 5.2.2. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen, da sie für den Beschuldigten das mildere Mittel darstellt und im Vergleich zur Freiheitsstrafe nicht weniger geeignet erscheint, zumal eine Verlängerung der Probezeit mit Bezug auf die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe anzuordnen ist, dem Beschuldigten somit, sollte er sich nicht wohl- verhalten, auch der Vollzug von jenen 9 Monaten Freiheitstrafe droht. 5.3. Zur Ahndung der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln ist zwingend eine separate Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 103 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die auszufäl- lende Busse ist nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters zu be- messen, mithin nach denselben Kriterien wie bei Geldstrafen. 5.3.1. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden be- reits aufgeführt (Erw. V.5.1.). 5.3.2. Bei der objektiven Tatschwere der begangenen Geschwindigkeits- überschreitungen ist zu gewichten, dass der Beschuldigte auf seiner Motorrad- fahrt vom 22. April 2015 bei Tageslicht und trockener Fahrbahn die Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h auf dem ersten Streckenabschnitt um 29 km/h über- schritt, auf dem zweiten Abschnitt jene von 100 km/h um rund 26 km/h und auf den dritten Abschnitt um 27 km/h. Es handelt sich somit um deutliche, nahe an der Schwelle zur groben Verletzung der Verkehrsregeln liegende Geschwindig- keitsüberschreitungen, weshalb sich die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht erweist. - 33 - 5.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist der vorsätzlichen Tatbege- hung Rechnung zu tragen und bei der Täterkomponente fällt die einschlägige Vorstrafe straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt erweisen sich für die Verkehrsdelikte Fr. 800.– Busse als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.4. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Wird neben der Busse eine Geldstrafe ausgefällt, bietet sich die Höhe des Tagessatzes als Schlüssel für die Umwandlung zwischen Busse und Ersatzfreiheitsstrafe an (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Bei einer Busse von Fr. 800.– ist die Ersatzfreiheitsstra- fe auf 8 Tage festzulegen. 5.5. Der Beschuldigte befand sich vom 11. Juli 2015 bis zum 31. Oktober 2015 in Untersuchungshaft (Urk. 18/21), was eine Haftdauer von 113 Tagen ergibt. Einer Anrechnung der erstandenen Haft auf die Strafe steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche (subjektive) Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Progno- se vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbe- sondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters so- wie die Tatumstände miteinzubeziehen sind. - 34 -
- Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HUG, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 111).
- Der Beschuldigte wurde am 1. September 2011 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Tathandlungen, welche im Jahr 2015 erfolgten, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde er 2013 und 2014 wegen Strassenverkehrsdelikten zu Geldstrafen von 120 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt (Urk. 60/1-2). Die ungünstige Prognose ist somit bereits zu vermuten. Aufgrund der bisherigen Verurteilungen liegt sie ohnehin vor.
- Somit ist die ausgefällte Geldstrafe zu vollziehen. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
- Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 für eine Freiheitstrafe von 9 Monaten im Rahmen des teilbedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von vier Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert wurde, um ein weiteres Jahr. Diesem An- trag ist aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten zu folgen, zumal ein Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der zu vollziehenden Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. Die Probezeit ist entsprechend um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 35 -
- Da der vorinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen bestätigt wird, ist die vorinstanzlich Kosten- und Entschädigungsregelung grundsätzlich zu bestäti- gen (Urk. 57, Dispositivziffern 10 bis 13). Jedoch sind dem Beschuldigten die Kos- ten für das psychiatrische Gutachten zu erlassen.
- Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils, einzig bei der Strafart und der Strafhöhe obsiegt er hinsichtlich der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft teilweise. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (pauschal im Betrag von Fr. 3'500.– inkl. Mehrwertsteuer, vgl. zusätzlich Urk. 81) sind auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurtei- lung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Teilfreispruch), 7 (Massnahme), 8 (Zivilpunkt), 9 (Einziehung), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung RA X2._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 wird insoweit nicht eingetre- ten, als darin eine Verletzung privater Interessen des Privatklägers 1 geltend gemacht wird bzw. strafbare Handlungen zum Nachteil des Privatklägers 4 Gegenstand sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen, teilweise ver- suchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 113 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit Fr. 800.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten im Rahmen des teilbedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um 1 Jahr verlängert wur- de, wird ab heute um 1 weiteres Jahr verlängert. - 37 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 328.30 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____)
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die auf die Ge- richtskasse genommen werden, werden dem Beschuldigten auferlegt, ihm jedoch im Umfang der Kosten des psychiatrischen Gutachtens erlassen. Die Rückzahlungspflicht der Anwaltsentschädigung bleibt vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Anwaltsentschädigungen im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt, vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Privatklägerin 3 Fr. B._____ (versandt, vorab per Fax) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 Fr. B._____ - 38 - − die Privatkläger 1, 2 und 4 (sofern verlangt) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED- Materials" − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer betreffend Ge- schäftsnummer SB110244 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, PIN-Nr. …
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170330-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder Urteil vom 18. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Boll, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie
1. ...
2. ...
3. B._____,
4. ... (3) Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Wider- ruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
10. Mai 2017 (DG160280)
- 2 - ____________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. September 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen, teilweisen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken im Sinne von Art. 258 ZPO.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 20.00, wovon bis und mit heute 113 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von CHF 800.00.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezah- len.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 3 -
6. Die mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 1. September 2011 für eine Freiheitstrafe von 9 Monaten im Rahmen des teilbedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von vier Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert wurde, wird um ein Jahr bis 9. Mai 2018 verlängert.
7. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
9. Der von der Stadtpolizei Winterthur am 10. Juni 2015 sichergestellte Droh- brief wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 60.00 Kosten Kantonspolizei CHF 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 18'107.50 Gutachten CHF 2'410.00 Auslagen Untersuchung CHF 13'391.55 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
12. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'084.60 Barauslagen CHF 315.00 Zwischentotal CHF 12'399.60 MwSt. CHF 991.95 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 13'391.55
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 82 sowie Prot. II S. 11)
1. Bezüglich Dossier 1, Verkehrsregelverletzung, sei das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Bezüglich Dossier 1, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Dossier 2 und 3 sei der Beschuldigte freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 600.–. Es sei festzustellen, dass bis und mit heute 113 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei nicht aufzuschieben.
- 5 -
4. Für den Fall, dss der Beschuldidgte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, soll an deren Stelle eine Ersatzfreiheitssrafe von 6 Tagen treten.
5. Die Widerrufsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
6. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) sei zu bestätigen.
7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sowie die Kosten für das psychiatrische Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, letztere allerdings nur im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, dem Beschuldigten aufzuerlegen, wegen offensichlicher Unerhältlichkeit jedoch sofort und definitiv abzuschreiben.
8. Sollte sich ergeben, dass eine Überhaft vorliegt, so sei der Beschuldig- te mit einer Genugtuung von Fr. 100.– pro Hafttag zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 83 S. 1 f.)
1. Der Angeklagte A._____ sei schuldig zu sprechen
- der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. .1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
- der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- 6 -
2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mona- ten und einer Busse von Fr. 800.–.
3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstande- nen Untersuchungshaft anzuordnen.
4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse sei auf 8 Tage festzusetzen.
5. Zudem sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB, mit Beginn während dem Strafvollzug, anzuordnen.
6. Es sei die mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 1. September 2011 für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten im Rahmen des teilbedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 10. De- zember 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert wurde, wobei er am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verwarnt wurde, um ein weiteres Jahr zu verlängern.
7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfah- rens seien dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt ei- ner Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
c) Der Privatklägerin Nr. 3: (Urk. 84) Sinngemäss angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 1 f.).
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete und den Privatklägern schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung, vom 10. Mai 2017 (Prot. I S. 25 ff.) meldeten die vormalige amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 12. Mai 2017 sowie die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Berufung an (Urk. 50 f.). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. August 2017, den Privatklägern 1–4 am 10. resp. 11. August 2017 und der Staatsanwaltschaft sowie der vormaligen amtlichen Verteidigung am 16. August 2017 zugestellt (Urk. 55/1-6; Urk. 56). Mit jeweiliger Eingabe vom 5. September 2017 (Poststem- pel) reichten die vormalige amtliche Verteidigung im Auftrag des Beschuldigten wie auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig ihre Berufungserklärung ein (Urk. 61 und 62). Der Beschuldigte liess ursprünglich einen vollumfänglichen Freispruch beantragen, beschränkte diesen anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch auf die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (betreffend Verkehrsregelverletzungen sei das angefochtene Urteil im Schuldpunkt [neu] zu bestätigen, Urk. 82). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung und passte ihre Anträge bei der Berufungsverhandlung in weni- gen Punkten noch an (Busse neu Fr. 800.–, Urk. 83 S. 1). 1.1. Nachdem der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Verlesen des Plädoyers durch die vormalige amtliche Verteidigung abgelehnt hatte (Prot. I S. 21 ff.), stellte diese ein Begehren, nach Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens entlassen zu werden (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Beschuldigten durch die Berufungsinstanz eine zehntägige Frist angesetzt, um dem Gericht eine Verteidigung zu bezeich- nen, wobei bei Säumnis von der Verfahrensleitung eine (neue) amtliche Verteidi- gung bestellt werde (Urk. 63). Mit Schreiben vom 25. September 2017 an die
- 8 - Staatsanwaltschaft, hierorts eingegangen am 11. Oktober 2017, teilte der Be- schuldigte mit, dass er auf eine amtliche Verteidigung verzichte (Urk. 65/1+2). Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 wurde die vormalige amtliche Verteidi- gung entlassen und die neue amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 67), und mit Be- schluss vom 20. November 2017 wurde die vormalige amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen für den Zeitraum vom 12. Mai 2017 bis 3. November 2017 ent- schädigt (Urk. 72). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2017 wurde dem Beschuldig- ten und den Privatklägern 1-4 je eine Kopie der Berufungserklärung der Staats- anwaltschaft zugestellt und der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern 1-4 je eine Kopie jener des Beschuldigten. Zudem wurde ihnen je Frist für eine An- schlussberufung oder einen allfälligen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 70). Mit Eingabe vom 28. November 2017 erklärte die Privatklägerin 3 Anschlussberu- fung (Urk. 74 S. 2). Die Privatkläger 1, 2 und 4 liessen sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess der Beschuldigte durch die neue amtliche Verteidigung mitteilen, dass er auf eine Anschlussberu- fung und einen Nichteintretensantrag verzichte. Zudem liess er das Datenerfas- sungsblatt einreichen (Urk. 75 f.). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2018 wurde den übrigen Parteien je eine Kopie der Anschlussberufung der Privatkläge- rin 3 und des Verzichts des Beschuldigten auf eine solche zugestellt (Urk. 77 f.). Am 8. März 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. Mai 2018 vorge- laden (Urk. 79). Der Beschuldigte liess sich mit ärztlichem Zeugnis von der Beru- fungsverhandlung dispensieren (Urk. 80/1-2). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Teilfreispruch), 7 (Massnahme), 8 (Zivilpunkt), 9 (Einzie- hung), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung RA X2._____) unangefoch-
- 9 - ten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Leiterin des Stadtrichteramtes Winterthur hat in ihrer Stellung als Pri- vatklägerin 3 Anschlussberufung erhoben (Urk. 74 S. 2). Sie ficht die rechtliche Würdigung der Vorinstanz von zwei Anklagepunkten als bloss versuchte Taten an, da der Brief des Beschuldigten mit den Todesdrohungen bei allen Mitarbei- tenden des Stadtrichteramtes, insbesondere bei C._____, der den Brief geöffnet habe, grosse Ängste und über längere Zeit dauernde Unsicherheit ausgelöst ha- be. Infolge vollendeter Tat sei der Beschuldigte strenger zu bestrafen (Urk. 74 S. 2). 2.1. Die Legitimation einer Partei zum Ergreifen eines Rechtsmittels ist ge- geben, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Anfechtung des vorin- stanzlichen Urteils durch die Privatklägerin 3 ist grundsätzlich zulässig, sofern sie sich als Privatklägerin konstituiert hat. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafver- folgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 StPO; Art. 119 Abs. 2 StPO). Bezüglich der Strafe kann allein die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen (Art. 382 Abs. 2 StPO). Ficht die Privatklägerschaft ein Urteil bei Frei- spruch oder wegen eines ihres Erachtens unrichtigen Schuldspruches an, so be- zieht sich das Rechtsmittel im Ergebnis auch auf eine schärfere Bestrafung (BGE 139 IV 84; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 382 StPO). 2.2. Da die Privatklägerin 3 von den Tathandlungen zum Nachteil des Pri- vatklägers 4 nicht tangiert ist (Anklagevorwurf ND 3, Urk. 24 S. 5), fehlt ihr in je- nem Umfang von vornherein die Legitimation zur Anschlussberufung (strafbarer Versuch betr. Urteil III.D.3.; Urk. 74 S. 2), weshalb auf die Anschlussberufung in- soweit nicht einzutreten ist.
- 10 - 2.3. Der Privatkläger 1 hat am 9. Juni 2015 fristwahrend einen Strafantrag wegen Drohung unterzeichnet und die Bestrafung des Beschuldigten beantragt (Urk. ND 2/2; Art. 30 f. StGB). Damit hat er sich als Privatkläger konstituiert. 2.4. Die Privatklägerin 3 hat am 13. April 2016, mithin über fünf Monate vor Abschluss des Vorverfahrens mit der Anklageerhebung vom 29. September 2016, auf dem von ihr unterzeichneten Formular "Geltendmachung von Rechten als Pri- vatklägerschaft" angekreuzt, dass sie sich am Verfahren gegen den Beschuldig- ten beteiligen und als Privatklägerin Parteirechte ausüben wolle. Sie wolle als Strafklägerin am Verfahren mitwirken (Urk. ND 2/9). Somit hat sie sich rechtsgül- tig als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert.
3. Da durch den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB vorwiegend allgemeine Interessen ge- schützt werden sollen, stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin 3 überhaupt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten kann, soweit sie als Privatperson die Verletzung privater Interessen geltend macht. Werden jedoch durch die Verletzung einer Strafnorm, welche zwar in erster Linie allgemeine Inte- ressen schützt, auch private Interessen unmittelbar beeinträchtigt, so gelten auch jene Personen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (SCHMID/ JO- SITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 115 StPO). 3.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang in der Anklage- schrift vorgeworfen (Urk. 24 S 4 f.), am 6. Juni 2015 eine Einsprache gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl verfasst zu haben, in welcher er einem unbe- stimmten Personenkreis, mutmasslich den im Stadtrichteramt Winterthur tätigen Personen und den Strafbehörden, mit den folgenden Worten mit dem Tod gedroht habe: "[…] Kommt und holt mich ich werde jeden Wixer der mich anfasst umbringen, ich habe das recht meine Unschuld und meine Freiheit zu verteidigen, bis auf mein Tot. Ihr seid der Abschaum der Nation. […]" (Urk ND 2/5/1). Durch dieses Schreiben hätten sich C._____ (Privatkläger 1) "sehr unwohl ge- fühlt", und die Privatklägerin 3 "sehr besorgt", namentlich um die Sicherheit der
- 11 - Mitarbeitenden. Sowohl der Privatkläger 1 als auch das Stadtrichteramt Win- terthur, vertreten durch die Privatklägerin 3, hätten ernsthaft mit der Umsetzung der Drohung gerechnet. Der Beschuldigte habe mit diesem Schreiben Einfluss auf die Entscheidfindung des Stadtrichteramtes hinsichtlich seiner Einsprache gegen den Strafbefehl neh- men wollen. Beim Verfassen des Schreibens habe er zumindest in Kauf genom- men, dass dadurch jemand in Angst und Schrecken versetzt werde (Urk. 24 S 5). 3.2. Soweit die Privatklägerin 3 mit ihrer Anschlussberufung im eigenen Na- men ohne Vollmacht des Privatklägers 1 die Verletzung privater Interessen gel- tend macht, welche diesem zustehen, ist auf die Anschlussberufung ebenfalls nicht einzutreten. III. Sachverhalt A. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 1)
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. April 2015 auf dem Trottoir der D._____, … [Ort], anlässlich einer Verkehrskontrolle den Polizeibeamten E._____ damit bedroht zu haben, dass man sich im Leben immer zweimal sehe. Zudem habe er sich geweigert, sich der Kontrolle zu unterziehen, indem er sich grundlos bäuchlings auf den Boden gelegt, seine Hände auf dem Kopf ver- schränkt und um Hilfe geschrien habe, weshalb Unterstützung habe angefordert werden müssen. Als nach deren Eintreffen die Kontrolle nach mehrmaligen Auf- forderungen habe durchgeführt werden können und der Polizeibeamte ihn abge- tastet habe, habe der Beschuldigte seinen linken Arm aus der Fixierung des an- deren Beamten gerissen und den Polizeibeamten E._____ angeschrien, er schla- ge diesem die Zähne raus, wenn er ihn noch einmal anfasse. Da sich der Polizei- beamte dadurch bedroht gefühlt habe, sei die Durchsuchung abgebrochen und der Beschuldigte arretiert worden, wobei er sich mit Körpergewalt gegen das auf den Rücken Führen seiner Hände gesperrt und sich erst nach der Androhung des Einsatzes von Pfefferspray gefügt habe (Urk. 24 S. 3 f.; ND 1).
- 12 -
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, sich auf den Boden gelegt und geschrien zu haben, dies sei Polizeibrutalität (Urk. ND 1/4 S. 3). Zudem bestätigte er, die Drohungen ausgesprochen zu haben, da der Polizeibeamte ihm bei der Kontrolle die Genitalien zusammengedrückt und ihm dadurch Schmerzen zugefügt habe. Er habe sich auch nicht bewusst aus dem Kontrollgriff gelöst, sondern sei aufgrund der Schmerzen zusammengezuckt (Urk. 5 S. 2 f., S. 5; Urk. ND1/4 S.2 ff., Prot. I S. 16 f.). 2.1. Damit sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Drohungen bereits aufgrund seiner eigenen Aussagen erstellt. Zur Frage, ob die Drohungen als Re- aktion auf zugeführte Schmerzen im Genitalbereich erfolgten, hat die Vorinstanz die Wahrnehmungsberichte (Urk. ND 1/2+3) sowie die Aussagen der damals handelnden Polizeibeamten E._____ und F._____ bei der Staatsanwaltschaft (Urk. ND 1/10; Urk. ND 1/13) korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.1. Laut Wahrnehmungsbericht hatte der Polizeibeamte E._____ den Be- schuldigten vor der Kontrolle im Intimbereich vorgewarnt, d.h. diese angekündigte (Urk. ND 1/2 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft hatte E._____ (Privatkläger 2) als Auskunftsperson zudem im Wesentlichen zu Protokoll gegeben (Urk. ND 1/10 S. 4), zum Abtasten gehöre auch der Griff in den Genitalbereich. Dabei habe der Beschuldigte sich losgerissen und gesagt, wenn er ihn noch einmal anfassen würde, schlage er ihm alle Zähne aus. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich nicht loszureissen versucht habe, sondern "in die Knie gezuckt sei", als er ihm "die Eier zusammengedrückt" habe, entspreche nicht der Wahrheit (Urk. ND 1/10 S. 8). 2.1.2. Der als angeforderte Unterstützung an den Kontrollort ausgerückte Polizeibeamte F._____ hatte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befra- gung als Zeuge in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen im von ihm erstell- ten Wahrnehmungsbericht (Urk. ND 1/3 S. 2) im Wesentlichen zu Protokoll gege- ben, der Beschuldigte habe sich während des Abtastens im Schambereich plötz- lich losgerissen und den Polizeibeamten E._____ richtiggehend angeschrien und diesem gedroht: "Wenn du das noch einmal machst, dann schlage ich dir die
- 13 - Zähne aus." Ihrer eigenen Sicherheit wegen hätten sie sich dann entschieden, dem recht kräftig gebauten Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Es sei soweit gegangen, dass man dem Beschuldigten den Einsatz von Pfefferspray habe an- drohen müssen (Urk. ND 1/13 S. 4 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung er- klärte er alsdann, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Polizeibeamte E._____ den Beschuldigten ganz normal im Genitalbereich abgetastet habe (ebenda, S. 7). 2.2. Angesichts der widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen der als Auskunftsperson resp. Zeuge befragten Polizeibeamten E._____ und F._____ lässt sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach E._____ beim Ab- tasten die Hand im Genitalbereich zusammengedrückt und ihm so Schmerzen zugeführt habe, weshalb er diesem gedroht und sich nicht absichtlich losgerissen habe, sondern aufgrund der Schmerzen zusammengezuckt sei (Urk. ND 1/4 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 2 f.), nicht erstellen. Sie erweist sich vielmehr als haltlose Schutzbehauptung. Bezeichnenderweise sprach der Beschuldigte vor Vorinstanz auch nicht mehr davon, der Polizeibeamte habe beim Abtasten die Hand im Geni- talbereich zusammengedrückt, sondern "dass er von unten in den Schwanz, in die Eier, hinaufschlägt." (Prot. I S. 17). Damit aggravierte der Beschuldigte seine Beschreibung vor Vorinstanz wenig glaubhaft. Abgesehen davon wäre ein "nach oben Schlagen" in den Genitalbereich auch für Dritte leicht erkennbar gewesen. Überdies hatte der Beschuldigte mit seiner Aktion, sich grundlos auf den Boden zu legen und "Polizeigewalt" zu schreien, bereits zu Beginn der Kontrolle zu Un- recht versucht, dem Polizeibeamten E._____ gewaltsames Vorgehen gegen ihn zu unterstellen, was auch die spätere Belastung des Polizeibeamten unglaubhaft macht. 2.3. Der Anklagesachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil des Polizeibeamten E._____ erweist sich somit als vollum- fänglich erstellt.
- 14 - B. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2)
1. Dieser Anklagevorwurf wurde bereits wiedergegeben (Urk. 24 S 4 f.; ND 2; vgl. Erw. II.3.1.).
2. Der Beschuldigte hat anerkannt, das Schreiben verfasst und ans Stadt- richteramt Winterthur versandt zu haben (Urk. 5 S. 3). Der objektive Anklage- sachverhalt ist damit bereits erstellt.
3. Der Privatkläger 1 (C._____), welcher den Brief als Mitarbeiter des Stadt- trichteramtes geöffnet hatte, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Be- fragung als Auskunftsperson in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussa- gen (Urk. ND 2/4 S. 2 f.) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. ND 2/15 S. 2 ff.), dass er sich durch das Schreiben bedroht gefühlt habe und Angst gehabt habe, nachdem er von der Polizei erfahren habe, dass der Beschuldigte ein "Gefährli- cher" sei. Er habe befürchtet, der Beschuldigte könnte vorbeikommen und seine Drohung in die Tat umsetzen. Er habe daraufhin alle Daten gelöscht, welche auf seine Privatadresse hinwiesen. Dies bestätigte auch B._____, Leiterin des Stadt- richteramtes (Privatklägerin 3) und Vorgesetzte des Privatklägers 1. Sie gab an- lässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson im Wesent- lichen zu Protokoll (Urk. ND 2/10 S. 3 ff.), dass der Privatkläger 1 nach der Öff- nung des Briefes sehr besorgt gewirkt habe. Diesem sei es wichtig gewesen, dass er in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten nicht gesehen würde, um ausserhalb des Amtes nicht erkannt zu werden. Auch sie sel- ber sei sehr besorgt gewesen und habe damit gerechnet, der Beschuldigte könnte im Stadtrichteramt auftauchen und seine Drohung wahrmachen, weshalb sie ihre Mitarbeiter angewiesen habe, ihm den Zutritt zum Gebäude gegebenenfalls zu verweigern. 3.1. Aufgrund der glaubhaften und in sich stimmigen Aussagen der Privat- kläger 1 und 3 ist somit auch erstellt, dass diese sehr besorgt auf den Drohbrief des Beschuldigten reagierten, ernsthaft mit einer möglichen Umsetzung der Dro- hung rechneten und deshalb Schutzvorkehrungen im Stadtrichteramt trafen. Dass der Beschuldigte angesichts des Inhaltes seines Drohbriefes in Kauf nahm, damit
- 15 - jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, ergibt sich bereits aus den angsteinflössenden Formulierungen im Brief selbst (Urk. ND 2/5/1). 3.2. Der Anklagesachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil der Privatkläger1 und 3 erweist sich somit als erstellt. C. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 3)
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 24 S 5 f.; ND 3), am 19. Juni 2015 ein Rekursschreiben gegen den mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit angeordneten vor- sorglichen Führerausweisentzug verfasst und diesem zugesandt zu haben (Ein- gang 1. Juli 2016), in welchem er den mutmasslich involvierten Behördenmitglie- dern des Strassenverkehrsamtes und der Rekursabteilung der Sicherheitsdirekti- on des Kantons Zürich mit den folgenden Worten mit dem Tod gedroht habe: "[…] Sie haben mich schon einmal unschuldig 16 Monaten verurteilt. Ich brauche keinen Anwalt mehr es gelten die von mir erstellten regeln. Sollte ich nochmals unschuldig verhaftet werden, müssen sie mich erschiessen oder sofort umbringen. Ich bin 42 Jahre und habe nichts mehr zu verlieren. Ich werde mich bis auf mein Tot verteidigen und auf mein Recht auf Freiheit kämpfen. Jeder der mir meine Freiheit nehmen will, muss damit rechnen dass wenn er mich nicht vorher umbringt, werde ich ihn umbringen, mich fasst niemand mehr an! […]" (Urk. ND 3/6). Dadurch habe sich der Amtsleiter der Rekursabteilung, der Privatkläger 4, bedroht und namentlich um seine Mitarbeiter und Polizeikräfte sehr besorgt gefühlt, und ernsthaft mit einer Umsetzung der Drohung gerechnet. Der Beschuldigte habe mit seinem Drohschreiben Einfluss auf den Rekursentscheid hinsichtlich des vorsorg- lichen Führerausweisentzuges nehmen wollen und beim Verfassen des Schrei- bens zumindest in Kauf genommen, dadurch jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 24 S 6).
2. Der Beschuldigte hat auch anerkannt, dieses Schreiben verfasst und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich versandt zu haben, wobei der Inhalt des Schreibens so zu interpretieren sei, dass er lediglich mit seinem eigenen Tod drohe (Urk. 5 S. 3 f.). Der objektive Anklagesachverhalt ist damit bereits erstellt.
- 16 - 2.1. Der Privatkläger 4, Amtsleiter der Sicherheitsdirektion des Kantons Zü- rich, Rekursabteilung, gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson zu Protokoll (Urk. ND 3/15 S. 3 f.), dass er den Inhalt des Schreibens des Beschuldigten vom 19. Juni 2015 als massive Drohung aufge- fasst habe und sehr besorgt um die Polizeikräfte gewesen sei, welche den Führe- rausweis des Beschuldigten hätten abholen sollen. Daher habe er auch umge- hend mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Kontakt aufgenommen. Die Aus- sagen des Privatklägers 4 sind glaubhaft. Es besteht keine Veranlassung, an sei- ner Darstellung zu zweifeln. 2.2. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 19. Juni 2015 das Re- kursschreiben mit dem drohenden Inhalt verfasste und an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich versandte, und dass der Privatkläger 4 besorgt reagierte und entsprechende Vorkehrungen traf, nachdem er Kenntnis vom Wortlaut genommen hatte. Angesichts des unzweideutigen Wortlautes der Drohung ist überdies er- stellt, dass der Beschuldigte damit zumindest in Kauf genommen hatte, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Be- hörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die in- nerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
2. Geschütztes Rechtsgut ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, "die staatliche Autorität, die sich auf Verfassung und Gesetz stützt" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Vor Art. 285 StGB).
3. Das Angriffsobjekt von Art. 285 StGB ist die Amtshandlung als solche. Amtshandlung ist jede Handlung "innerhalb der Amtsbefugnisse" des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ih-
- 17 - rer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshand- lungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vor- bereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur un- ter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. im Zu- sammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und deren Zweck notwendig ist. Nicht darunter fallen Handlungen, die einer staatlichen Funktion dienen, welche jedoch nicht die Vorbereitung bzw. Vornahme einer konkreten Aufgabe mit genuin hoheitlichem Charakter beinhalten, wie etwa das Abhalten von Vorlesungen oder Schulunterricht. Bei Tätigkeiten, die nicht der konkreten Durchsetzung der Rechtsordnung dienen, wird durch eine Störung das geschützte Rechtsgut der staatlichen Autorität nicht in einem Masse beeinträchtigt, dass sich eine Kriminalisierung per se rechtfertigt. Private Tätigkeiten innerhalb der Dienst- zeit, wie beispielsweise das Äussern unsachlicher, persönlicher Bemerkungen sind ebenfalls nicht als Amtshandlungen zu werten. Die Amtshandlung muss sich im Übrigen nicht gegen den Täter, sondern kann sich auch gegen einen Dritten richten. Ob die Amtshandlung den Täter direkt angeht, ist mithin unerheblich (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 9 zu Vor Art. 285 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 285 StGB).
4. Ferner wurde im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 57 S. 20, Ziff. 1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass eine Hinderung einer Amtshandlung vorliegt, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Damit ist eine Behinderung oder Verzögerung der Amtshandlung bereits tatbestandsmässig. Unerheblich ist es, ob es dem Täter gelingt, die Amtshandlung zu verunmöglichen (BGE 90 IV 137, 139; BGE 71 IV 101, 102). 4.1. Zu unterscheiden sind die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie tätliche Angriffe wäh- rend einer Amtshandlung (ISENRING, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 7 zu Art. 285 StGB).
- 18 - 4.2. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist im gleichen Sinne wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB auszulegen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 10 zu Art. 285 StGB). Erforderlich ist somit die Androhung eines ernstlichen Nachteils, welche vorliegt, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Androhung objektiv geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (DELNON/ RÜDY, Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 27 zu Art. 181 StGB). Die Andro- hung des Übels kann sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst richten (DELNON/RÜDY, N 16 zu Art. 180 StGB). Die Drohung muss jedoch nicht eine Intensität wie diejenige nach Art. 180 StGB erreichen, den Geschädig- ten mithin nicht in Angst und Schrecken versetzen. Der Geschädigte muss aber die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 36 zu Art. 181 StGB).
5. Der Beschuldigte drohte dem Polizeibeamten E._____, Privatkläger 2, damit, dass man sich im Leben immer zweimal sehe und dass er ihm die Zähne ausschlagen würde, wenn er ihn noch einmal anfasse. Letztere Drohung wurde zudem dadurch unterstrichen, dass er seinen linken Arm aus der Fixierung des Polizeibeamten F._____ herausriss und sich bedrohlich vor den Privatkläger 2 stellte. Man sehe sich im Leben immer zweimal, stellt für sich allein betrachtet noch keine Drohung dar, sinngemäss und im Kontext kann dies aber allemal als Drohung aufgefasst werden. Konkreter war die Androhung des Ausschlagens der Zähne. Dadurch hat der Beschuldigte dem Privatkläger 2 einen ernstlichen Nach- teil angedroht, dessen Verwirklichung er aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten während der gesamten Kontrolle auch befürchtet hatte (eine grössere sog. Resistenz gegen die Drohungen, wie von der Verteidigung geltend gemacht, Prot. II S. 12, durfte und konnte vom betroffenen Polizeibeamten in der gegebe- nen Situation nicht erwartet werden). Durch die Drohung konnte die Kontrolle schliesslich nicht reibungslos durchgeführt werden. Damit wurde sie verzögert und erschwert und musste schliesslich abgebrochen werden, womit eine Hinde- rung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gegeben ist.
- 19 -
6. Beim subjektiven Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB ist zumindest eventualvorsätzliches Handeln verlangt. Dazu muss der Täter um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 285 StGB). Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getra- gen sein, den Beamten an der Amtshandlung zu hindern. Indem der Beschuldigte sich gegen die für ihn ohne Weiteres als solche erkennbare Amtshandlung aktiv zur Wehr setzte, manifestierte er seinen Willen, die Polizisten an der Amtshand- lung zu hindern und handelte somit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Demzufolge hat der Beschuldigte sich der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
7. Beim Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zum Nachteil des Privatklägers 1 (ND 2) richtet sich die schriftliche Drohung des Beschuldigten gegen Mitarbeitende des Stadtrichteramtes Winterthur. Diese und insbesondere die Privatkläger 1 und 3, Letztere als Leiterin des Stadtrichter- amtes, sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 7.1. Die betroffene Amtshandlung umfasst die Behandlung und den Ent- scheid der Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl des Stadtrichter- amtes vom 1. Juni 2015 (Erw. III.B.1. ff.). Indem er einem unbestimmten Perso- nenkreis, mutmasslich den Mitarbeitenden des Stadtrichteramtes und generell den Strafverfolgungsbehörden drohte, richteten sich allfällige Nachteile allenfalls auch an Drittpersonen, waren aber geeignet, die Behandlung seiner Einsprache zu erschweren und zu behindern, indem sich die zuständigen Beamten in ihrer Arbeit und im Entscheid nicht mehr frei, sondern generell bedroht und besorgt fühlten und eine mögliche Umsetzung der Todesdrohung des Beschuldigten ge- gen sie befürchteten. Damit waren sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einge- schränkt. Dass die Privatkläger 1 und 3 von der schriftlichen Todesdrohung des Beschuldigten in (eigentliche) Angst und Schrecken versetzt wurden, ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht notwendig (vorstehend, Erw. IV. 4.2.).
- 20 - 7.2. Der Vorderrichter kam zum Schluss, dass dadurch die Amtshandlung nicht in einer Art beeinträchtigt wurde, dass sie nicht reibungslos hätte durchge- führt werden können, weshalb der Beschuldigte erstinstanzlich wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 57 S. 23 f.). 7.2.1. Die Privatklägerin 3 hat diese rechtliche Würdigung mit ihrer An- schlussberufung beanstandet und macht geltend, der Drohbrief mit Todesdrohun- gen habe bei ihren Mitarbeitern im Stadtrichteramt grosse Ängste und über länge- re Zeit dauernde Unsicherheit ausgelöst und den normalen Verfahrensablauf im Amt massiv behindert. Es seien Sicherheitsdispositionen getroffen worden, und der Fall sei vom Stadtrichteramt zunächst sistiert worden. Ein ungestörter Ge- schäftsgang sei bei über 13'000 Geschäften pro Jahr von grösster Wichtigkeit zur Bewältigung der Geschäftslast. Es liege eine vollendete Tat vor (Urk. 74 S. 2). 7.2.2. Soweit durch das eingetretene Gefühl der Unsicherheit und deshalb getroffene Sicherheitsdispositionen ein generell negativer Einfluss und eine ge- wisse Behinderung des allgemeinen Geschäftsganges im Amt vorlag, fehlt ein ei- gentlicher, genügend naher Bezug der ausgesprochenen Todesdrohung zum konkreten, den Beschuldigten betreffenden Einspracheverfahren (vgl. vorstehend, Erw. IV.3). Dadurch alleine wäre der tatbestandsmässige Erfolg entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung nicht eingetreten. 7.2.3. Indem mit der Bearbeitung und dem Entscheid des Einspracheverfah- rens des Beschuldigten betraute Mitarbeiter des Stadtrichteramtes in ihrer Arbeit und im Entscheid angesichts der möglicherweise sie betreffenden Todesdrohung nicht mehr frei waren, sondern sich generell besorgt und bedroht fühlten (auch hier darf entgegen der Ansicht der Verteidigung von der betroffenen Behörde kei- ne grössere Resistenz erwartet werden, Prot. II S. 12 f.), waren Amtshandlungen betroffen, die den Beschuldigten und konkret sein Einspracheverfahren zum Ge- genstand hatten, weshalb seine Todesdrohung durchaus eine Erschwerung und Verzögerung des Einspracheverfahrens gegen seinen Strafbefehl zur Folge hatte,
- 21 - mithin der tatbestandsmässige Erfolg damit eingetreten und der objektive Tatbe- stand erfüllt wäre. 7.2.4. In der Anklage ist jedoch gerade nicht umschrieben, ob und inwiefern eine Erschwerung oder Verzögerung des entsprechenden Einspracheverfahrens tatsächlich eintrat. So legte die Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsverhand- lung beispielsweise dar, dass sie sich durch die Drohungen als Vorgesetzte ge- zwungen sah, das entsprechende Verfahren (gegen den Beschuldigten) aus Si- cherheitsüberlegungen einer anderen Behörde abzutreten (Urk. 84). Eine solche Einflussnahme auf die internen Abläufe beim Stadtrichteramt hat die Staatsan- waltschaft im objektiven Anklagesachverhalt aber nicht dargelegt. Eine Verurtei- lung wegen vollendeter Tatbegehung hätte somit die Verletzung des Anklageprin- zips zur Folge, weshalb es beim Versuch bleibt. 7.3. Der Beschuldigte wusste aufgrund des erhaltenen Strafbefehls und sei- ner Einsprache um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seinem Drohschreiben in seinem Sinne beeinflussen und "seine Unschuld und Freiheit bis auf seinen Tod verteidigen". Indem er bewirkte, dass handelnde Be- amte angesichts der Androhung, sie umzubringen, falls sie ihn anfassen würden (Urk. ND 2/5/1), in ihrem Handeln nicht mehr frei waren und die ihn betreffende Amtshandlung damit erschwert und auch verzögert wurde, manifestierte er seinen Willen, die Mitarbeiter des Stadtrichteramtes an der Amtshandlung zu hindern. Er strebte dies an und handelte somit vorsätzlich. Dabei nahm er zumindest in Kauf, die betroffenen Mitarbeiter in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der sub- jektive Tatbestand erfüllt ist. Demzufolge ist der Beschuldigte bei diesem Tatvorwurf der versuchten Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 3 schuldig zu sprechen.
8. Beim Anklagevorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte zum Nachteil des Privatklägers 4 (ND 3) richtet sich die schriftliche Drohung des Beschuldigten vom 19. Juni 2015 gegen Mitarbeitende des Strassenver-
- 22 - kehrsamtes und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese und insbe- sondere der Privatkläger 4 als Amtsleiter der Rekursabteilung der Sicherheitsdi- rektion, sind Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. 8.1. Die betroffene Amtshandlung umfasst die Behandlung und den Ent- scheid des Rekurses des Beschuldigten gegen den mit Verfügung des Strassen- verkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 auf unbestimmte Zeit an- geordneten vorsorglichen Führerausweisentzug (Erw. III.C.1. ff.). 8.2. Indem der Beschuldigte einem unbestimmten Personenkreis, mutmass- lich den Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich drohte, richteten sich allfällige Nachteile allenfalls auch an Drittpersonen, waren aber wiederum geeignet, die Behandlung seines Rekurses zu erschweren und zu behindern, indem sich die zuständigen Beamten in ihrer Arbeit und im Entscheid nicht mehr frei, sondern generell bedroht und besorgt fühlten und eine mögliche Umsetzung der Todesdrohung des Beschuldigten ge- gen sie befürchteten. Damit waren sie in ihrer Entscheidungsfreiheit einge- schränkt. Dass der Privatkläger 4 von der schriftlichen Todesdrohung des Be- schuldigten in (eigentliche) Angst und Schrecken versetzt wurde, ist für die Erfül- lung des objektiven Tatbestandes wiederum nicht notwendig. 8.3. Da einzig über die Berufung des Beschuldigten gegen das vorinstanzli- che Urteil zu befinden ist (vgl. vorstehend, Erw. II.2.2.), steht einer strengeren rechtlichen Würdigung als vollendete und nicht nur versuchte Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 3 StPO). 8.4. Der Beschuldigte wusste aufgrund der erhaltenen Verfügung des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2015 mit dem auf unbe- stimmte Zeit angeordneten vorsorglichen Führerausweisentzug und seinem Re- kurs dagegen um das Vorliegen einer gültigen Amtshandlung. Diese wollte er mit seinem Drohschreiben in seinem Sinne beeinflussen, indem er androhte: "Jeder der mir meine Freiheit nehmen will, muss damit rechnen, dass wenn er mich nicht vorher umbringt, werde ich ihn umbringen, mich fasst niemand mehr an!"
- 23 - (Urk. ND 3/6). Damit hatte der Beschuldigte vorsätzlich angestrebt, dass die be- troffenen Beamten in ihrem Handeln nicht mehr frei waren und die ihn betreffende Amtshandlung dadurch erschwert und behindert wurde. Zudem nahm er zumin- dest in Kauf, die betroffenen Mitarbeiter mit seiner schriftlichen Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, weshalb sich der subjektive Tatbestand als erfüllt erweist. Da das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist, bleibt es bei der vor- instanzlichen Entscheidung, den Beschuldigten bei diesem Tatvorwurf zum Nach- teil des Privatklägers 4 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Der Vorderrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon bis und mit Urteilsdatum 113 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden, sowie mit Fr. 800.– Busse. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen angeordnet. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Septem- ber 2011 gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert worden war, ver- längerte der Vorderrichter um ein weiteres Jahr. Zudem ordnete er eine ambulan- te Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an (Urk. 57 S. 40).
2. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und mit Fr. 800.– Busse an, wobei die Freiheitsstrafe zu vollziehen und eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB mit einem Beginn während des Strafvollzuges anzuordnen sei. Zudem sei die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 10. Dezember 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um ein Jahr verlängert wurde, wobei der
- 24 - Beschuldigte am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verwarnt worden sei, um ein weiteres Jahr zu verlängern (Urk. 62 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 f.). Die Privatklägerin 3 verlangte mit ihrer Anschlussberufung sinngemäss eine strengere Bestrafung und schloss sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an (Urk 74 S. 2; Urk. 84).
3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 285 Abs. 1 StGB) sowie bei den Über- tretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 57 S. 25 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Zu korrigieren ist einzig, dass das Vorliegen eines Strafmilderungsgrun- des, konkret des Versuches (Art. 22 Abs. 1 StGB), nicht automatisch zu einer (theoretischen) grundsätzlichen Öffnung des unteren Strafrahmens führt (Urk. 57 S. 26, Ziff. 2.1.). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (BGE 116 IV 300 E. 2a). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der or- dentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Fak- toren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter rela- tivieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechts- empfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Um- fang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter
- 25 - namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berück- sichtigen. Das Vorliegen eines Versuches allein führt deshalb nicht zu einer grundsätzlichen Öffnung des ordentlichen Strafrahmens nach unten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). 3.2. Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision der Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249), ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten der geltenden neuen Bestimmun- gen begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwen- den, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Er- gebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/ Weder, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das geltende Sanktionenrecht sieht nur noch Geldstrafen von bis zu 180 Tages- sätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB), während nach bisherigem Recht Geldstrafen mit bis zu 360 Tagessätze möglich waren (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder, a.a.O., N 1 zu Art. 34 StGB). Ausserdem sah das bisherige Recht bei Strafen von bis zu 180 Tagessätzen noch die Möglichkeit gemeinnützi- ger Arbeit vor (aArt. 37 StGB). Da das geltende Recht somit nicht zu einem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis führt, ist das bisherige Sanktionsrecht anzuwenden. 3.3. Bei den vom Beschuldigten begangenen Vergehen handelt es sich um drei gleich- oder zumindest ähnlichgelagerte strafbare Handlungen gegen die öf- fentliche Gewalt. Dennoch rechtfertigt es sich, für den ersten dieser Normenver- stösse anlässlich der Verkehrskontrolle zum Nachteil des Privatklägers 2 eine se- parate hypothetische Einsatzstrafe auszufällen. Zwar richten sich alle drei Taten gegen Behörden und Beamte, ereigneten sich aber bei unterschiedlichen Anläs- sen und Gelegenheiten. Als Gemeinsamkeit weisen sie einen Zusammenhang mit
- 26 - der Delinquenz des Beschuldigten im Strassenverkehr und deren strafrechtliche Folgen auf. Bei der zweiten und dritten strafbaren Handlung gegen die öffentliche Gewalt zum Nachteil der Privatkläger 1, 3 und 4 (ND 2+3), liegen dagegen so starke Parallelen vor, dass sich eine gemeinsamen Beurteilung aufdrängt. Bei beiden Vorfällen drohte der Beschuldigte schriftlich in einem Brief, mit dem er ein Rechtsmittel gegen einen gegen ihn erlassenen behördlichen Entscheid (Strafbe- fehl; Führerausweisentzug) einlegte und die öffentliche Gewalt und die betroffe- nen Beamten damit mittelbar anging. 3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere der ersten der drei Taten gegen die öf- fentliche Gewalt zum Nachteil des Privatklägers 2, anlässlich der Verkehrskontrol- le, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Amtshandlung der Polizeibeamten, indem er sich grundlos bäuchlings auf den Boden legte und um Hilfe schrie, derart unmittelbar behinderte, dass der Privatkläger 2 zunächst Verstärkung anfordern, schliesslich angesichts der ausgesprochenen Androhung brachialer Gewalt, ihm die Zähne auszuschlagen, dann die Kontrolle aber doch abbrechen und den Be- schuldigten festnehmen musste. Die Verkehrskontrolle wurde damit nicht bloss erschwert und verzögert, sondern letztlich gänzlich verhindert. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. 3.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte ohne nachvollziehbaren Anlass seine Beherrschung und Kontrolle ver- lor und quasi ausrastete. Sein Vorgehen erfolgte aus dem Augenblick heraus spontan, aber im Wissen um die sich im Gange befindende Verkehrskontrolle, mit dem Willen, diese zu behindern. Er handelte somit direktvorsätzlich. Sich grundlos bäuchlings auf den Boden zu legen und um Hilfe zu schreien, war eine gezielte Provokation und ein berechnender Versuch, die rechtmässige Amtshandlung der Polizei bei Passanten zu diskreditieren und nicht etwa Ausdruck von Hilflosigkeit, wie die Verteidigung geltend macht (Prot. II S. 14). Dabei nahm er den tatbe- standsmässigen Erfolg, den Privatkläger 2 mit seiner mündlichen Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, zumindest in Kauf. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die subjektive Tatschwere des Vorgehens als nicht mehr leicht.
- 27 - 3.3.3. Eine verschuldensmindernd zu taxierende Verminderung der Schuld- fähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB lag − entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Prot. II S. 14 f.) − laut den überzeugenden Schlussfolgerungen des psy- chiatrischen Gutachtens von Prof. Dr.med. G._____ vom 18. Dezember 2015 beim Beschuldigten nicht vor. Der Gutachter stellte beim Beschuldigten nicht ei- ner Störungskategorie in einem allgemeinen psychiatrischen Klassifikationssys- tem entsprechende ausgeprägte risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale fest (Aggressionsproblematik, gesteigertes Autonomiebedürfnis). Daneben aber auch Persönlichkeitsmerkmale, zu denen es eine diagnostische Entsprechung gibt, konkret die Dissozialität des Beschuldigten, welche die für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erforderliche Ausprägung übersteigt und einen moderaten Ausprägungsgrad erreicht. Dennoch ergaben sich für den Sachverständigen kei- ne Hinweise auf Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten. Dieser wisse um das Un- recht seiner Handlungen und habe sich jeweils bewusst für die formulierten Dro- hungen entschieden. Im Rahmen der gutachterlichen Explorationen habe der Be- schuldigte zudem explizit darauf hingewiesen, dass er sich auch aus eigener Ent- scheidung regel- und gesetzeskonform verhalten könne, wenn er denn nur wolle. Somit liegt aus gutachterlicher Sicht für alle vorgeworfenen Anlassdelikte volle Schuldfähigkeit vor (Urk. 15/3 S. 34 f., S. 39). 3.3.4. Das insgesamt nicht mehr leichte Verschulden führt zu einer hypothe- tischen Einsatzstrafe von 150 Tagesätzen Geldstrafe. 3.3.5. Was die objektive Tatschwere der zweiten und dritten strafbaren Handlung des Beschuldigten gegen die öffentliche Gewalt zum Nachteil der Pri- vatkläger 1, 3 und 4 anbelangt, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass er zweimal ein nahezu identisches Vorgehen praktizierte und zudem den Mitarbei- tenden der mit seinem Rechtsmittelverfahren betrauten Behörde schriftlich und aus Distanz (somit äusserst überlegt) mit dem Tod − und nicht etwa bloss mit Tät- lichkeiten oder einer Körperverletzung − drohte. Dies führte dazu, dass sich eine Mehrzahl betroffener Mitarbeiter der betreffenden Ämter erheblich in ihrem Si- cherheitsgefühl beeinträchtigt fühlten, so insbesondere die Privatkläger 1, 3 und
- 28 - 4, und sich vor einer möglichen Umsetzung der Todesdrohung sorgten oder fürch- teten, ohne dass − anders als bei der Einsprache gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur (ND 2) − (gemäss rechtskräftiger Verurteilung) eine Beeinträchtigung bei der Beurteilung des Rechtsmittels des Beschuldigten gegen den Führerausweisentzug durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (ND 3) eintrat. Lediglich leicht relativierend erweist sich schliess- lich der Umstand, dass sich die Schreiben des Beschuldigten an die Behörde als solche und nicht an eine bestimmte Einzelperson richteten, womit die Drohungen allenfalls ein wenig abgeschwächt (aber keineswegs bedeutend entschärft) wur- den (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Verteidigung betr. nachlassende "Bri- sanz" der Drohungen, Prot. II S. 13). Die objektive Schwere dieser Tathandlungen erweist sich daher als nicht mehr leicht. 3.3.6. Hinsichtlich der subjektiven Schwere dieser Tathandlungen ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte gezielt schriftliche Todesdrohungen in einem von ihm erhobenen Rechtsmittelschreiben an die zuständige Behörde und deren Beamte richtete, um diese einzuschüchtern, um damit willentlich und wissentlich Einfluss auf den Rechtsmittelentscheid zu nehmen. Es ist daher ein direktvorsätz- liches Tatvorgehen gegeben. Dabei nahm er den tatbestandsmässigen Erfolg, die betroffenen Mitarbeiter mit seiner schriftlichen Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen, zumindest in Kauf. Eine verschuldensmindernd zu berücksichtigen- de Verminderung der Schuldfähigkeit lag laut dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr.med. G._____ vom 18. Dezember 2015 im Zeitpunkt der Taten beim Be- schuldigten nicht vor (vorstehend, Erw. V.3.3.3.). 3.3.7. Die subjektive Tatschwere vermag daher die objektive Schwere der Taten nicht zu relativieren, weshalb ein insgesamt nicht mehr leichtes Verschul- den gegeben ist und eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe angezeigt erscheint. 3.4. Nachdem bei diesen strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Ge- walt die verschuldensunabhängige Tatkomponente des vollendeten Versuches (vgl. vorstehend, Erw. IV.7.2.4. und Erw. IV.8.3. f.) zu berücksichtigen ist, fällt die-
- 29 - se angesichts der mehrfachen (zweimal praktizierten, praktisch identischen) Tat- begehung nicht spürbar strafreduzierend ins Gewicht, zumal der Beschuldigte al- les unternommen hat, um die Taten zu verwirklichen und der tatbestandsmässige Erfolg (gemäss rechtskräftiger vorinstanzlicher Verurteilung; vgl. insoweit Urk. 57 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) lediglich zufällig, ohne sein Zutun, nicht eintrat (oder die Vollendung der Tat von der Anklage nicht gedeckt ist vgl. Erw. IV.7.2.4.). 3.5. Im Rahmen der aufgrund der drei Taten gegen die öffentliche Gewalt vorzunehmenden Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB), erweist es sich somit ange- messen, die Gesamtgeldstrafe auf 270 Tagessätze festzulegen.
4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1972 in ... [Geburtsort] geboren und auf einem Bauernhof in den Bergen aufgewachsen, wobei die finanziellen Mittel immer knapp gewesen seien. Er habe eine Lehre als Kfz-Mechaniker be- gonnen, jedoch nicht beendet. Er sei dreimal verheiratet gewesen und habe sich dreimal scheiden lassen. Mit seiner Lebenspartnerin, Frau H._____, lebe er seit über dreizehn Jahren in einer harmonischen Beziehung. Im Übrigen gab der Be- schuldigte im Laufe der Ermittlungen keine weiteren Auskünfte über seine persön- lichen Verhältnisse. Vor Vorinstanz erklärte er lediglich, mit seiner Lebenspartne- rin zusammenzuwohnen und keine Kinder zu haben (Urk. 5/3 S. 16 f.; Urk. 15/3 S. 17, S. 21; Prot. I S. 13. f.). 4.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren.
- 30 - 4.3. Dagegen weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 2. Mai 2018 mehrere Vorstrafen auf (Urk. 60/2). Die folgenden sind dabei zu beachten: Am 1. September 2011 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und mehrfacher, teils grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten und mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Am 10. Dezember 2013 und am 19. November 2014 folgten zwei Strafbefehle wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises. Dabei wurde er jeweils mit unbe- dingten Geldstrafen von 120 resp. 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Bei diesen Vorstrafen ist neben der Tatsache, dass der Beschuldigte in regelmässigen Ab- ständen straffällig wurde, mit Bezug auf die aktuell zu beurteilende mehrfache, teilweise versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insbeson- dere die einschlägige Vorstrafe vom 1. September 2011 deutlich straferhöhend zu gewichten. 4.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte war während des ge- samten Vorverfahrens nicht kooperativ und nur teilweise geständig. Seine teilwei- sen Eingeständnisse beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhal- tes, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (z.B. Urk. ND 2/5/1; Urk. ND 3/6) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn ergeben hätte. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte der Beschuldigte bislang nicht. Das Nachtat- verhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus.
- 31 -
5. Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen, teilweise einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung, weshalb der Beschuldigte mit insgesamt 300 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen ist. 5.1. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen an, aktuell arbeitslos zu sein und auch keine Arbeit mehr zu suchen. Vom Sozialamt werde er mit Fr. 450.– für seinen Unterhalt unterstützt. Zudem werde das Essen, die Miete und das Telefon vom Sozialamt bezahlt. Er habe Fr. 45'000.– Schulden und deshalb Privatkonkurs angemeldet (Prot. I S. 12 ff.). Laut seinen Angaben im Datenerfassungsblatt vom 4. Dezember 2017 betrug die öffentliche Unterstützung in jenem Zeitpunkt Fr. 830.– pro Monat, die Mietkosten Fr. 1'200.– und die Krankenkassenprämie belief sich auf monatlich Fr. 425.–. Die Schulden betrügen Fr. 125'000.– (Urk. 76). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sein Verteidiger, der Beschuldigte sei psychisch krank (und depressiv), er sei sozialhilfeabhängig und ein IV-Antrag werde derzeit geprüft (Prot. II S. 15). Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse erweist sich auch weiterhin ein Tagessatz von Fr. 20.– als angemessen. 5.2. Zur Strafart hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 57 S. 32 f.), dass (gemäss dem vorliegend anzuwendenden bisherigen Sanktionen- recht, vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.) für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen ist (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Mit Art. 41 aStGB hat der Gesetzge- ber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2). 5.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen
- 32 - im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_449/2011 vom
12. September 2011 E. 3.6.1). 5.2.2. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen, da sie für den Beschuldigten das mildere Mittel darstellt und im Vergleich zur Freiheitsstrafe nicht weniger geeignet erscheint, zumal eine Verlängerung der Probezeit mit Bezug auf die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 teilbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe anzuordnen ist, dem Beschuldigten somit, sollte er sich nicht wohl- verhalten, auch der Vollzug von jenen 9 Monaten Freiheitstrafe droht. 5.3. Zur Ahndung der vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Verlet- zung der Verkehrsregeln ist zwingend eine separate Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 103 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die auszufäl- lende Busse ist nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters zu be- messen, mithin nach denselben Kriterien wie bei Geldstrafen. 5.3.1. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden be- reits aufgeführt (Erw. V.5.1.). 5.3.2. Bei der objektiven Tatschwere der begangenen Geschwindigkeits- überschreitungen ist zu gewichten, dass der Beschuldigte auf seiner Motorrad- fahrt vom 22. April 2015 bei Tageslicht und trockener Fahrbahn die Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h auf dem ersten Streckenabschnitt um 29 km/h über- schritt, auf dem zweiten Abschnitt jene von 100 km/h um rund 26 km/h und auf den dritten Abschnitt um 27 km/h. Es handelt sich somit um deutliche, nahe an der Schwelle zur groben Verletzung der Verkehrsregeln liegende Geschwindig- keitsüberschreitungen, weshalb sich die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht erweist.
- 33 - 5.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist der vorsätzlichen Tatbege- hung Rechnung zu tragen und bei der Täterkomponente fällt die einschlägige Vorstrafe straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt erweisen sich für die Verkehrsdelikte Fr. 800.– Busse als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.4. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Wird neben der Busse eine Geldstrafe ausgefällt, bietet sich die Höhe des Tagessatzes als Schlüssel für die Umwandlung zwischen Busse und Ersatzfreiheitsstrafe an (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Bei einer Busse von Fr. 800.– ist die Ersatzfreiheitsstra- fe auf 8 Tage festzulegen. 5.5. Der Beschuldigte befand sich vom 11. Juli 2015 bis zum 31. Oktober 2015 in Untersuchungshaft (Urk. 18/21), was eine Haftdauer von 113 Tagen ergibt. Einer Anrechnung der erstandenen Haft auf die Strafe steht nichts entge- gen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug und Widerruf
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche (subjektive) Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Progno- se vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbe- sondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters so- wie die Tatumstände miteinzubeziehen sind.
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2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HUG, in: Donatsch/ Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 111).
3. Der Beschuldigte wurde am 1. September 2011 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Tathandlungen, welche im Jahr 2015 erfolgten, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde er 2013 und 2014 wegen Strassenverkehrsdelikten zu Geldstrafen von 120 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt (Urk. 60/1-2). Die ungünstige Prognose ist somit bereits zu vermuten. Aufgrund der bisherigen Verurteilungen liegt sie ohnehin vor.
4. Somit ist die ausgefällte Geldstrafe zu vollziehen. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
5. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 für eine Freiheitstrafe von 9 Monaten im Rahmen des teilbedingten Strafvollzugs gewährten Probezeit von vier Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um ein Jahr verlängert wurde, um ein weiteres Jahr. Diesem An- trag ist aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten zu folgen, zumal ein Vollzug von 9 Monaten Freiheitsstrafe angesichts der zu vollziehenden Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzu- halten. Die Probezeit ist entsprechend um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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2. Da der vorinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen bestätigt wird, ist die vorinstanzlich Kosten- und Entschädigungsregelung grundsätzlich zu bestäti- gen (Urk. 57, Dispositivziffern 10 bis 13). Jedoch sind dem Beschuldigten die Kos- ten für das psychiatrische Gutachten zu erlassen.
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen grösstenteils, einzig bei der Strafart und der Strafhöhe obsiegt er hinsichtlich der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft teilweise. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (pauschal im Betrag von Fr. 3'500.– inkl. Mehrwertsteuer, vgl. zusätzlich Urk. 81) sind auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 10. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Verurtei- lung wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln), 2 (Teilfreispruch), 7 (Massnahme), 8 (Zivilpunkt), 9 (Einziehung), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Entschädigung RA X2._____) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 wird insoweit nicht eingetre- ten, als darin eine Verletzung privater Interessen des Privatklägers 1 geltend gemacht wird bzw. strafbare Handlungen zum Nachteil des Privatklägers 4 Gegenstand sind.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen, teilweise ver- suchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 113 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit Fr. 800.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. September 2011 für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten im Rahmen des teilbedingten Strafvollzugs gewährte Probezeit von 4 Jahren, welche am 19. November 2014 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis um 1 Jahr verlängert wur- de, wird ab heute um 1 weiteres Jahr verlängert.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 328.30 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 3'500.00 amtliche Verteidigung (RA Dr. X1._____)
6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die auf die Ge- richtskasse genommen werden, werden dem Beschuldigten auferlegt, ihm jedoch im Umfang der Kosten des psychiatrischen Gutachtens erlassen. Die Rückzahlungspflicht der Anwaltsentschädigung bleibt vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen samt den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Anwaltsentschädigungen im Umfang von drei Vierteln bleibt vorbehalten.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt, vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt, vorab per Fax) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Privatklägerin 3 Fr. B._____ (versandt, vorab per Fax) − die Privatklägerschaft (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 Fr. B._____
- 38 - − die Privatkläger 1, 2 und 4 (sofern verlangt) − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug der Geldstrafe nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED- Materials" − das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer betreffend Ge- schäftsnummer SB110244 − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, PIN-Nr. …
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Linder