Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, m.w.H.). 1.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grund- satz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der ange- klagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
- 5 - 1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BSK StPO-STOHNER, Art. 81 N 9, m.H.). 1.4. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist für die Beurteilung, ob sich der be- hauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, von zentraler Bedeutung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den we- sentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind und ob sie mit Sachbeweisen verifiziert werden kön- nen. Für die Realitätsbezogenheit von Aussagen sprechen Kriterien wie Detail- reichtum und Originalität im Sinne von Einzigartigkeit sowie das Fehlen von Lügen- signalen wie Strukturbrüche in Aussagen, plakative Darstellungen und Übertreibun- gen sowie Kargheit in Bezug auf Begleitumstände (vgl. zum Ganzen BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).
2. Raub (Dossier 1) 2.1 Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich kann der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift (act. 1/34, S. 2 f.) entnommen werden. 2.2 Teilgeständnis des Beschuldigten 2.2.1 Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf der Strafuntersuchung sowie an- lässlich der Hauptverhandlung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich (Prot. S. 18 ff.). Insbesondere gestand er ein, dass er gemeinsam mit dem Beschul- digten im Verfahren DG240033-E und einer weiteren Person die Örtlichkeit an der
- 6 - F._____-strasse …, G._____, aufsuchte, gewaltsam in die Wohnung des Geschä- digten eindrang und unter Mitführung und Vorhalt eines Messers, eines Brechei- sens sowie eines Pfeffersprays vom Geschädigten Geld abverlangte, wenngleich er sich nicht mehr an alle Details zum Tathergang zu erinnern vermochte und die Identität der dritten beteiligten Person nicht preisgeben wollte. 2.2.2 Damit ist der Anklagesachverhalt grösstenteils eingestanden. Der Beschul- digte bestreitet lediglich einerseits, dass die konkreten Drohungen, den Geschädig- ten abzustechen oder neben dessen Kopf in die Wand zu schiessen, gefallen seien (Prot. S. 22). Bezüglich des Mitführens eines mindestens waffenähnlichen Gegen- standes verhielt sich der Beschuldigte widersprüchlich, denn einerseits akzeptiert er ausdrücklich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, andererseits bestreitet er das Mitführen eines derartigen Gegenstands (Prot. S. 19 f.). Die Verteidigung gibt hin- gegen an, mit dem Anklagesachverhalt leben zu können, stellt allerdings in Frage, dass eine Schusswaffe mitgeführt worden sei (act. 46 S. 3 und Prot. S. 34). 2.3 Restliche Sachverhaltserstellung 2.3.1 Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der nicht eingestandene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Da es sich beim fraglichen Sachverhalt um Äusserungen während des Tatvorgangs han- delt, sind nur die Aussagen der anwesenden Personen als Beweismittel zu berück- sichtigen. Dabei liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten und des Beschul- digten im Verfahren DG240033-E (D1/3/1-13) die Aussagen des Geschädigten (D1/4/1-2) sowie die Aussagen des einvernommenen Zeugen H._____ (D1/5/1 und D1/5/5) im Recht. 2.3.2 Der Beschuldigte verweigerte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2022 (D1/3/3) die Aussage noch, äusserte sich in der Hafteinvernahme vom 13. November 2022 (D1/3/4 F/A 13) sinngemäss dahingehend, dass er sich nicht an Aussagen wie "stich ihn abä" oder "schiess neben seinem Kopf in die Wand" erinnern könne und ihm diese weltfremd vorkämen. Dies wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 22). Auch der Beschuldigte im Verfahren DG240033-E machte konstant geltend, keine derartigen Aussagen
- 7 - wahrgenommen, geschweige denn getätigt zu haben (D1/3/2 F/A 105; D1/13/12 S. 9). Der Beschuldigte stritt überdies im gesamten Verfahren das Mitführen einer Waffe oder eines schusswaffenartigen Gegenstandes ab (vgl. D1/3/4 F/A 11; Prot. S. 18 f.), akzeptierte den Anklagesachverhalt allerdings zunächst vorbehalts- los (Prot. S. 19 f.). 2.3.3 Der Geschädigte äusserte sich in der polizeilichen Einvernahme vom
12. November 2022 noch klar dahingehend, dass einer der Eindringlinge "Stich ihn abä!" und ein anderer "Schiess in die Wand!" gesagt hätten, vermochte die Aussa- gen aber keiner Person klar zuzuordnen (D1/4/1 F/A 10). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2023 konnte er sich an die Aussage bzgl. Zustechen nicht mehr erinnern und blieb auch insgesamt wager (vgl. D1/4/2 F/A 58 f. und 78). In Bezug auf die Bedrohungssituation durch Vorhalten eines zu- mindest waffenähnlichen Gegenstandes erklärte und bestätigte der Geschädigte, einer der Eindringlinge habe einen solchen mitgeführt und auf ihn gerichtet (D1/4/1 F/A 7 und 14 ff.; D1/4/2 F/A 17 ff. und 92 f.). 2.3.4 Der Zeuge H._____ gab konstant an, aus dem Zimmer des Geschädigten zum fraglichen Zeitpunkt zwar laute Stimmen gehört und Geräusche, die auf einen Angriff hindeuten könnten, wahrgenommen zu haben, äusserte sich aber nicht in Bezug auf diese expliziten Äusserungen (D1/5/1 F/A 35 f.; D1/5/5 F/A 30 f.). Zudem erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme, möglicherweise den Griff einer Pistole in einer Jackentasche gesehen zu haben, allerdings ohne diesen näher be- schreiben zu können (D1/5/1 F/A 26 und 49). Von der Staatsanwaltschaft befragt bestätigte der Zeuge, dass ein mindestens waffenähnlicher Gegenstand mitgeführt worden sei (D1/5/5 F/A 26 und 45). 2.3.5 Damit steht in Bezug auf die umstrittenen Aussagen die Aussage des Ge- schädigten gegen die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten. Der Geschädigte ist überdies in seinem Aussageverhalten nicht konstant und kann schlussendlich selbst nicht mehr mit Sicherheit wiedergeben, was zum Tatzeitpunkt tatsächlich gesagt wurde. Äussern sich die Beschuldigten ansonsten vielerorts wi- dersprüchlich in Bezug auf die Wiedergabe des genauen Tatgeschehens, so ver- neinen sie seit Verfahrensbeginn konstant, derartige Aussagen getätigt oder wahr-
- 8 - genommen zu haben. Es lässt sich nach dem Gesagten nicht klar erstellen, ob die Aussagen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, so gefallen sind, weswegen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dieser Sachverhaltsteil als nicht erstellt zu gelten hat. 2.3.6 In Bezug auf das Mitführen eines mindestens waffenähnlichen Gegenstan- des widersprechen sich die Aussagen beider Beschuldigten ebenso mit denjenigen des Geschädigten und des Zeugen. Letzterer ist in seinem Aussageverhalten aller- dings durchaus glaubhaft, indem er konstant versichert, eine Schusswaffe wahrge- nommen zu haben und zudem auch transparent angibt, wenn er sich bei Einzelhei- ten unsicher sei oder diese vergessen habe (vgl. D1/5/1 F/A 49). Zu berücksichti- gen ist zudem, dass der Zeuge als einziger der Beteiligter nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stand. Alle übrigen Gegenstände, die der Zeuge von Be- ginn weg beschreibt, also das kleine Messer, das Brecheisen sowie das Pfeffer- spray, wurden aufgefunden. Zwar wurde kein schusswaffenähnlicher Gegenstand aufgefunden und ein solcher war auch nicht auf den Bildern der umliegenden Über- wachungskameras ersichtlich (vgl. D1/2/4), allerdings kann dies mit dem nicht ge- fassten dritten Mittäter erklärt werden und dadurch, dass der schusswaffenähnliche Gegenstand gemäss den Aussagen des Zeugen in einer Jackentasche mitgeführt wurde. Die Aussagen der Zeugen erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollzieh- bar und glaubhaft und es ist verständlich, dass er sich aufgrund des Schocks eines solchen Erlebnisses nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermag. Seine Aussa- gen werden im Übrigen von denjenigen des Geschädigten untermauert. Damit kann rechtsgenügend erstellt werden, dass bei der Tatbegehung auch ein mindestens schusswaffenähnlicher Gegenstand mitgeführt wurde. 2.4 Ansonsten ist der Anklagesachverhalt wie gesagt eingestanden und dieses Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergeb- nissen, weswegen von weiteren Ausführungen zum Sachverhalt abgesehen wer- den kann. Diesem Urteil liegt in Bezug auf den Raub zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte ist zusammen mit dem Beschuldigten im Verfahren DG240033-E sowie einem unbekannten Dritten nach G._____ gefahren, diese drei haben sich mit einem mindestens schusswaffenähnlichen Gegenstand,
- 9 - einem Brecheisen, einem Pfefferspray und einem Messer ausgerüstet und sodann vermummt und sind in die Wohnung und in der Folge gewaltsam ins Zimmer des Geschädigten eingedrungen. Dort haben sie unter Vorhalt der mitgebrachten Ge- genstände den Geschädigten unter Druck gesetzt und dazu bewegt, ihnen Bargeld in Höhe von Fr. 2'030.– auszuhändigen, welches der Beschuldigte an sich nahm.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen gegen das NISSG (Dossier 2) 3.1 Die Anklageschrift (act. 1/34, S. 3 ff.) wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Dolch mit einer symmetrischen Klinge mit einer Länge von 19,6 cm erworben und diesen in der Folge an seinem Wohnort in I._____ in einer Schublade gelagert. Dabei habe er nicht über die zum Besitz erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung verfügt und sei dementsprechend nicht befugt gewesen, diesen zu besitzen. Weiter wird dem Beschuldigten vorge- worfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Laserpointer mit grünem Licht, Marke HY Laser 303, der nicht mit einer Laserklasse gekennzeichnet gewesen sei, erworben und an seinem Wohnort aufbewahrt zu haben. Dies, obwohl der Besitz des besagten Geräts spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall verboten gewesen sei, was der Beschuldigte bei pflichtge- mässer Abklärung hätte wissen müssen. 3.2 Der besagte Dolch wie auch der Laserpointer wurden beim Beschuldigten im Rahmen der anlässlich der Verhaftung vom 12. November 2022 erfolgten Haus- durchsuchung sichergestellt (D2/2). Bezüglich dieses Vorwurfs ist der Beschuldigte geständig (Prot. S. 25 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass sich sowohl der Dolch als auch der besagte Laserpointer in seinem Besitz befunden hätten, er sich jedoch bei beiden Gegenständen nicht darüber im Klaren gewesen sei, dass diese verboten seien (vgl. Prot. S. 25 f.). Angesichts der Tatsache, dass die besagten Gegenstände im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 12. November 2022 beim Beschuldigten gefunden wurden, bestehen unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine Zweifel am Geständnis des
- 10 - Beschuldigten, weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann.
4. Einfache Körperverletzung (Dossier 6) 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich am 11. August 2024, kurz nach Mitternacht, am J._____, … Zürich, im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger A._____ gesetzt und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der Privatkläger A._____ mehrfache Prellungen am Kopf erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Tun in Kauf genom- men habe. 4.2 Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist der Beschuldigte geständig. Er gestand sowohl in der ersten polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der Hauptver- handlung den Vorwurf ein (vgl. Prot. S. 27; D6/4/1 F/A 13). Die Aussagen des Be- schuldigten lassen sich ohne Weiteres mit den Aussagen des Privatklägers A._____ in Einklang bringen (vgl. D6/5/1 F/A 7). Es bestehen daher unter Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses keine Zweifel am Geständnis des Beschul- digten, weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann. III. Rechtliche Würdigung
1. Raub (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft würdigt den Anklagesachverhalt als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (act. 45, S. 8). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft bezüglich des Anklagepunkte des Raubs ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch vorbehaltslos anerkannt (act. 46, Rz. 3). Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist dement- sprechend des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen gegen das NISSG (Dossier 2) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft des Sachverhalts als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit
- 11 - Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG sowie Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist.
3. Einfache Körperverletzung (Dossier 6) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläute- rung. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind auch hier keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Sanktionen und Vollzug
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so-
- 12 - wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, so etwa frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCH- TIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Asperations- prinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumula- tiv zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Aspe- rationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedank- lich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichar- tige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.5; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; je m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass ein Täter im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksich- tigen (Urteil des BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.4. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017,
- 13 - E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungs- weise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheits- strafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und 3.4., je m.w.H.). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grund- sätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die schwerste Tat ist der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die einfache Körperverletzung sowie das Vergehen gehen das Waffen- gesetz sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestra- fen (Art. 123 Abs. 1 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG), während das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall (Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG) mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. 2.1.2. In Bezug auf die Strafart ist zu sagen, dass für den Raub nur eine Frei- heitsstrafe ausgefällt werden kann. Für die einfache Körperverletzung, das Verge- hen gegen das Waffengesetz sowie das Vergehen gegen das Bundesgesetz über
- 14 - den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall ist die Sanktion der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe möglich. 2.2. Strafe für den Raub 2.2.1. Tatkomponente 2.2.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Be- schuldigten den Geschädigten mitten in der Nacht mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet und zielgerichtet aufsuchten, um ihn zu berauben. Sie waren zudem in der Überzahl, vermummt und überfielen den Geschädigten in seiner eigenen Woh- nung. Erschwerend muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschuldigten sich nicht davon abschrecken liessen, dass eine andere Person ihnen die Tür öffnete, als diejenige, die sie berauben wollten. Vielmehr versuchten sie auch noch, den Zeugen H._____ um dessen Geld zu erleichtern und bedrohten auch ihn. Dass sie sich nicht davon abschrecken liessen, dass sich in der Wohnung ein Zeuge befand, zeugt von grosser krimineller Energie. Was mildernd berücksichtigt werden muss, ist, dass die Beschuldigten keine körperliche Gewalt anwendeten, um den Geschä- digten zum Widerstand unfähig zu machen. Vielmehr beliessen es die Beschuldig- ten dabei, durch ihr Auftreten und ihre Ausrüstung Druck aufzusetzen. So trug der Geschädigte dementsprechend keine physischen Verletzungen davon. Weiter muss beachtet werden, dass die Beute nicht sehr hoch war – sie belief sich „nur“ auf einen Deliktsbetrag von Fr. 2'030.–. 2.2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten aus krass egoistischen und rein finanziellen Motiven handelten. Der Raub war genügend geplant, erfolgten doch diverse Vorbereitungshandlungen. Die Be- schuldigten vermummten sich, um eine Identifizierung zu verhindern, und schalte- ten ihre Mobiltelefone vor der Tatbegehung aus. Die Beschuldigten handelten dabei direkt vorsätzlich und setzten ihr Vorhaben rücksichtlos in die Tat um, ohne an et- waige Folgen für den Geschädigten zu denken. Zudem erfolgte die Tat nicht aus einer finanziellen Notsituation heraus, verfügten die Beschuldigten doch zumindest über genügend Geld, um am Vorabend Getränke und Kokain im Club "K._____" in L._____ zu konsumieren.
- 15 - 2.2.1.3 Allerdings muss beachtet werden, dass der Beschuldigte gemäss phar- makologisch-toxikologischem Gutachten (D1/6/4 S. 1 ff.) unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration 0.27 Gewichtspromille) sowie Kokain handelte. Aufgrund des Mischkonsums kann bei der Frage nach der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein auf den Blutalkoholgehalt abgestellt werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M._____ vom 4. Januar 2024 führte die Intoxikation des Beschuldigten im Zusammenhang mit der diagnos- tizierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (D1/22/10 S. 29 f.). Das objektive Tatverschulden wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte etwas relativiert. 2.2.1.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung dieser Umstände das Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Dies entspricht dem obe- ren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Eine Einsatzstrafe von 32 Mo- naten Freiheitsstrafe für den Raub erweist sich damit als angemessen. 2.2.2. Täterkomponente 2.2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat sich dem Geständnis des Beschuldigten im Verfahren DG240033-E angeschlossen (Prot. S. 20; vgl. D5/8/35), dieses erfolgte allerdings erst am 16. Januar 2024 und damit zu ei- nem Zeitpunkt des Verfahrens, als die Beweislast bereits erdrückend war. Weder hat er damit den Verfahrensgang erheblich erleichtert noch zeugt dieses Verhalten von besonderer Reue oder Einsicht. 2.2.2.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zusammenfassend Folgendes bekannt: Der Beschuldigte war bereits früher in jugendstrafrechtliche Verfahren involviert. Er ist jedoch bei seiner Familie aufge- wachsen und konnte auch die obligatorische Schule erfolgreich abschliessen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als neutral für die Strafzumessung. Es hat damit bei den 32 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub zu verbleiben. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft von 126 Tagen steht nichts entgegen.
- 16 - 2.3. Strafe für die einfache Körperverletzung 2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte dem Privatkläger von oben sitzend mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf schlug. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Letzterer dabei nur relativ ge- ringe Verletzungen davon trug. Weiter muss beachtet werden, dass die Tat seitens des Beschuldigten nicht geplant war, sondern aus einer gegenseitigen Auseinan- dersetzung heraus erfolgte. Das Verschulden ist als noch leicht zu qualifizieren. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten die leichte Enthemmung auf- grund seines Alkoholkonsums zu Gute zu halten. Zudem beging er die Tat mit Eventualvorsatz. Die objektive Tatschwere wird damit etwas relativiert. 2.3.3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die voran- stehendes Ausführungen verwiesen werden. Sie erweisen sich auch für die einfa- che Körperverletzung als neutral für die Strafzumessung. Im Weiteren hat er ein sofortiges Geständnis abgelegt, welches beschleunigend auf die entsprechende Strafuntersuchung wirkte. Leicht erschwerend wirkt sich allerdings aus, dass zum Zeitpunkt der Tat bereits eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten hängig war. 2.3.4. Für die einfache Körperverletzung ist sowohl das Ausfällen einer Freiheits- strafe als auch einer Geldstrafe möglich. Da das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch knapp im leichten Bereich anzusiedeln ist, erscheint die Ver- hängung einer Geldstrafe angemessen. Diese ist auf 170 Tagessätze festzusetzen. 2.4. Straferhöhung für die Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das NISSG 2.4.1. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ein Dolch mit einer symmetrischen Klinge sowie ein falsch gekennzeichneter Laserpointer aufgefunden. In objektiver Hinsicht liegt insgesamt ein harmloser Fall vor, denn der Dolch, der eine Klingenlänge von knapp 20cm umfasst, ist im Vergleich zu anderen denkbaren Waffen nur sehr beschränkt gefährlich und war zudem in einem Etui in einer Schublade aufbewahrt. Ebenso verhält es sich mit dem Laserpointer, den der
- 17 - Beschuldigte lediglich aufbewahrte und der verglichen mit anderen Schall- oder Strahlenprodukten nur über geringes Gefährdungspotential verfügt. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht ändert sich nichts am sehr geringen Verschulden des Beschuldigten. Er lagerte beide Gegenstände lediglich in einer Schublade und hat der langen Aufbewahrungszeit zum Trotz zwar von deren Existenz wissen müssen, dennoch ist keine Absicht ersichtlich, dass der Beschuldigte diese noch habe brau- chen wollen. 2.4.3. Zur Täterkomponente ist lediglich zu sagen, dass dem Beschuldigten in Be- zug auf die genannten Vergehen nicht zur Last gelegt werden kann, dass bereits eine Strafuntersuchung anhängig war. Ansonsten kann auf die voranstehenden Er- wägungen verwiesen werden. 2.4.4. Aufgrund des vorliegend sehr leichten Verschuldens kommt lediglich das Ausfällen einer Geldstrafe in Betracht. Diese ist für das Vergehen gegen das Waf- fengesetz und das Vergehen gegen das NISSG auf je 10 Tagessätze festzusetzen. 2.4.5. Diese Geldstrafen sind zu asperieren und die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung ist angemessen zu erhöhen. Vorliegend erscheint es als ange- messen, für die einfache Körperverletzung und die hier behandelten Vergehen eine asperierte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich dieser in der Lehre befindet und über kein nen- nenswertes Vermögen verfügt, ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.4.6. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vorausset- zung ist damit das zukünftige Wohlverhalten des Täters, wobei dies vom Gericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen ist (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 38 ff.). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose,
- 18 - sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom
8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5, je mit Hinwei- sen). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für den Beschuldigten eine Massnahme anzuordnen. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszufällen. Weil die Freiheits- strafe unbedingt auszufällen und eine Massnahme anzuordnen ist, kann auf den zusätzlichen Vollzug der Geldstrafe verzichtet werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
3. Massnahme 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Beim Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Tä- ters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und es muss Abweichungen begründen. Um- gekehrt darf nicht auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil des BGer 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.2; BGE 130 I 337, E. 5.4.2, m.H.). Ob die Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB erscheint, ist wiederum in erster Linie eine Rechtsfrage und vom Gericht weit- gehend frei zu entscheiden. 3.1.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch
- 19 - der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Ta- ten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2. Anordnung einer ambulanten Massnahme 3.2.1. Zur Frage der Massnahmebedürftigkeit und Massnahmewilligkeit 3.2.1.1 Dass eine Massnahme anzuordnen sei, wurde von keiner Partei bestrit- ten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen
– unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten dieser ambulanten Behandlung (act. 45, S. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutach- ten vom 4. Januar 2024 von Dr. med. M._____, die darin die Persönlichkeitsent- wicklung des Beschuldigten aufgrund unreifer und dissozialer Anteile als erheblich gestört eingeschätzt habe. Die Gutachterin habe zudem die Auffassung vertreten, dass diese Diagnose im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Gewalttat stehe (act. 45, S. 20). 3.2.1.2 Auch die Verteidigung beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beschuldigte bereit sei, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzutreten. Sogleich stellte die Ver- teidigung den Eventualantrag, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen und es sei zu diesem Zweck der Vollzug der Frei- heitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben (act. 46, S. 2). Im Rah- men der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung weder die im Gutachten formu- lierte Diagnose noch die daraus gefolgerte Massnahmebedürftigkeit in Frage (act. 46, S. 9). Ebenso erklärte der Beschuldigte selbst, dass er zu einer solchen Massnahme bereit sei (Prot. S. 28). 3.2.1.3 Damit ist die Massnahmebedürftigkeit allseits anerkannt. Diese ergibt sich bereits eindrücklich aus der sorgfältig erhobenen und schlüssig begründeten Diagnose der Gutachterin, dass beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwick- lungsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen bestehe und diese auch mit der besagten Tat in einem Zusammenhang stehe. Es bestehe beim Beschuldigten eine
- 20 - deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, wieder Delikte gegen das Eigentum zu bege- hen. Dies erhöhe auch die Wahrscheinlichkeit für Raubdelikte, insofern es sich bei solchen um den Aufbau eines Drohszenarios ohne konkrete eigene Gewaltaus- übung handele (D1/22/10 S. 30). Weiter zeigt das Gutachten auf, dass sich beim Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein deutliches Risiko abzeichne, dass mit dem vorgeworfenen Raubdelikt sowie den in diesem Zusammenhang gezeigten antisozialen Einstellungen, Verhaltens- und Interaktionsmustern auf der Basis der beschriebenen Unreife beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsentwick- lung verfestige. (D1/22/10 S. 28). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschuldigte bei Anordnung einer geeigneten Massnahme keine weiteren Delikte mehr begehen wird. 3.2.1.4 Gleiches gilt für die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, die seitens der Gutachterin ebenfalls bejaht wird, da dieser im Rahmen seiner Begutachtung sowohl die Bereitschaft gezeigt habe, sich einer ambulanten Behandlung als auch einer Massnahme für junge Erwachsene zu unterziehen (act. 1/22/10, S. 27 und 31). Damit sind sowohl die Voraussetzungen für eine ambulante als auch für eine stationäre Massnahme grundsätzlich erfüllt. 3.2.2. Zur Frage der Verhältnismässigkeit 3.2.2.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anordnung einer Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässig- keit der Massnahme im engeren Sinne (SCHWARZENEGGER/EGE/JOSITSCH, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 173 f.). Eine Mass- nahme ist geeignet, wenn durch sie beim Betroffenen die Legalprognose verbes- sert werden kann, und erforderlich, wenn kein milderes Mittel den angestrebten Erfolg erzielen würde. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfordert dage- gen eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der be- troffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel. Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012,
- 21 - E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie effektiv auch begangen werden; umgekehrt ver- mag nur eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende Massnahme zu rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a). Aus dem Vorgesagten folgt entsprechend auch, dass für die Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit weniger die Schwere der Anlasstat, als vielmehr das Ausmass künftiger, allenfalls auch schwererer Taten, massgebend ist (vgl. TRECHSEL/BORER, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 56 StGB N 7 m.w.H.; BGE 142 IV 105, E. 5.4). 3.2.2.2 An der Eignung einer Massnahme an sich bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Gemäss Gutachten wären vorliegend sowohl die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB als auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig (D1/22/10 S. 31). 3.2.2.3 Auch die Erforderlichkeit einer Massnahme ist vorliegend angezeigt, da der Beschuldigte nur im Rahmen einer Massnahme über einen längeren Zeitraum relativ hochfrequent in seinem Nachreifungsprozess therapeutisch begleitet wer- den könnte (D1/22/10 S. 30). Nur im Rahmen einer solchen Massnahme kann dem Risiko begegnet werden, dass sich die im Raubdelikt gezeigten antisozialen Ein- stellungen, Verhaltens- und Interaktionsmuster auf Basis der beschriebenen Un- reife beim Beschuldigten zu einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung verfesti- gen (vgl. D1/22/10 S. 28). 3.2.2.4 Aus Sicht der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass seitens des Gutachtens sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als geeignet erachtet werden. Allerdings würde gemäss der Gutachterin auch eine konsequent durchge- führte und langfristig angelegte ambulante Behandlung genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, (D1/22/10 S. 28). Aus dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit ist die mildere der beiden zur Debatte stehenden Massnahmen vorzuziehen. Mit einer ambulanten Massnahme wird auch dem Bedürfnis des Be- schuldigten, seine bereits begonnene Lehre zu beenden, Rechnung getragen. Wei- ter besteht gemäss Gutachten eine moderat bis deutlich erhöhte Wahrscheinlich-
- 22 - keit für Raubdelikte, insofern es sich um den Aufbau eines Drohszenarios ohne konkrete eigene Gewaltausübung handelt. In Anbetracht der geschilderten Um- stände ist dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer stationären Massnahme zu begegnen, geringeres Gewicht beizumessen als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme als milde- res Mittel erweist sich vorliegend auch als die verhältnismässige Lösung, da sie der moderaten bis deutlich erhöhten Delinquenz des Beschuldigten besser Rechnung trägt als eine stationäre Massnahme, allerdings – im Vergleich zu einem gänzlichen Absehen von einer Massnahme – diesem Risiko durchaus begegnet. Die Anord- nung einer ambulanten Massnahme erweist sich daher insgesamt als verhältnis- mässig. 3.2.2.5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind vorliegend gegeben. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie dem Eventu- alantrag der Verteidigung ist zu folgen, und es ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- zuordnen 3.2.2.6 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann eine unbedingte Freiheitsstrafe zuguns- ten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behand- lung Rechnung zu tragen. Vorausgesetzt wird die Ungefährlichkeit des Täters so- wie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 39 ff.). Der Beschuldigte hat sich seit dem Raub grundsätzlich in Freiheit wohl- verhalten, was auch die Anklägerin so anerkennt (act. 45 S. 18), während ihm das vorerwähnte psychiatrische Gutachten lediglich eine Rückfallgefahr in Bezug auf Eigentums-, nicht aber Gewaltdelikte attestiert (D1/22/10 S. 30). Zudem erschiene durch einen Vollzug der Freiheitsstrafe der Therapieerfolg ernstlich gefährdet, zeigt sich der Beschuldigte doch gemäss vorgenanntem Gutachten leicht beeinflussbar (D1/22/10 S. 30) und hätte bei Vollzug der Freiheitsstrafe naturgemäss intensiven Kontakt zu anderen Straftätern. In Freiheit hätte der Beschuldigte stattdessen die Gelegenheit, die begonnene Lehre fortzusetzen. In der Summe ist es deswegen
- 23 - angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Mass- nahme aufzuschieben. V. Beschlagnahmungen und Einziehung
1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Wurde die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben, so ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten oder über die Einzie- hung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden und kann die Vernichtung dieser eingezogenen Ge- genstände anordnen (Art. 69 StGB). Bei Vermögenswerten kann die Einziehung gerichtlich verfügt werden, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sei dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2024 (D1/21/10; D2/5) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I vom Beschuldigten Handschuhe der Marke "ziener" (Asservat- Nr. A016'748'520), den Dolch (Asservat-Nr. A016'974'417), den Laserpointer mit grünem Licht (Asservat-Nr. A016'974'428) sowie eine Barschaft von Fr. 2'030.– (Asservat-Nr. A016'748'542).
3. Beim Dolch und dem Laserpointer handelt es sich um durch Begehung einer Straftat hervorgebrachte, mithin verbotene, oder zur Begehung einer solchen be- nutze Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB. Diese sind zu vernichten oder der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.
- 24 -
4. Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Herausgabe der beschlagnahmten Handschuhe, weswegen diese der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung zu überlassen sind.
5. Bei der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– handelt es sich um das dem Geschädigten N._____ entwendete Geld. Somit stellt es Eigentum des Geschädigten dar, weshalb es ihm nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens sowie des Verfahrens DG240033-E auf erstes Verlangen herauszugeben ist. Dem Geschädigten N._____ ist eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die Barschaft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zu beanspruchen, andern- falls sie im Säumnisfall ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zugunsten der Staatskasse eingezogen wird. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten, wenn er ver- urteilt wird, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.
3. Der Beschuldigte wird betreffend aller Tatvorwürfe schuldig gesprochen. Folglich sind ihm die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für das Gutachten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtli-
- 25 - chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist auf seine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.
4. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
5. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ hat mit Eingabe vom 5. Februar 2025 für den Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis 5. Februar 2025 eine Honorarnote einge- reicht und eine Entschädigung für 3265 Minuten sowie Fr. 637.50 Barauslagen gel- tend gemacht, was ein Honorar von Fr. 12'609.15 ergibt (vgl. act. 47). Die geltend gemachten Rechnungspositionen sind nicht zu beanstanden; diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare Zusammenstellung der Bemühungen und Barauslagen zu verweisen. Noch nicht berücksichtigt sind einerseits die Mehrwertsteuer und ande- rerseits der Aufwand für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung (inkl. Weg und Auslagen), was gemeinsam etwa acht Stunden in Anspruch nahm. Dies ist Rechtsanwalt X1._____ anzurechnen und es erscheint insgesamt als angemes- sen, seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger auf pauschal Fr. 15'630.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6. Anzufügen ist noch, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens auch von Rechtsanwalt MLaw X2._____ amtlich verteidigt wurde, dieser aber be- reits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Dezember 2022 (D1/11/6) mit Fr. 753.85 entschädigt wurde.
- 26 - VII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG sowie Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 126 Tagen, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmten Handschuhe «ziener» (Asservat- Nr. A016'748'520) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, zur Vernichtung überlassen.
- 27 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– (Asservat- Nr. A016'748'542) wird dem Geschädigten, N._____, nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens sowie des Verfahrens DG240033-E auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die beschlagnahmte Barschaft nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft der Verfahren DG240033-E und DG240034-E bei der Kantonspolizei Zü- rich beansprucht, wird sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zuguns- ten der Staatskasse eingezogen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Ver- wendung oder Vernichtung überlassen:
a) Dolch (Asservat-Nr. A016'974'417)
b) Laserpointer mit grünem Licht (Asservat-Nr. A016'974'428).
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'300.– Gebühr Vorverfahren Fr. 13'752.05 Auslagen (psych. Gutachten / IRM) Fr. 1'233.15 Auslagen (Telefonkontrolle) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. Fr. 15'630.– iur. X1._____ (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fr. 753.85 MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt)
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 28 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (ausgehändigt), den Privatkläger, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, unter Hin- weis auf Dispositiv-Ziff. 7, den Geschädigten N._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 6 die- ses Entscheids), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel und unter Beilage der Verfahrensakten zur Ein- sicht für 10 Tage), an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Ma- terial", an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage; Polis G- Nr. 84040562 und 84401616) per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 dieses Entscheids, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein-
- 29 - schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann MLaw E. Meyer Zur Beachtung:
- 30 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob je eine separate Anklage gegen den Beschuldigten A._____ wie auch gegen den Beschuldigten D._____. Das hiesige Gericht legte sodann auch zwei separate Verfahren (DG240033/34-E) an, führte aber eine gemeinsame Hauptverhandlung durch (vgl. Prot. S. 7 ff).
E. 1.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 1.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so-
- 12 - wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, so etwa frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCH- TIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
E. 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Asperations- prinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumula- tiv zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Aspe- rationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedank- lich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichar- tige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.5; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; je m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass ein Täter im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksich- tigen (Urteil des BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
E. 1.4 Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017,
- 13 - E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungs- weise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheits- strafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und 3.4., je m.w.H.). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grund- sätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2. Strafzumessung
E. 2 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich vom 28. Okto- ber 2024 (act. 1/34) ging am 4. November 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Ver- fügung vom 29. November 2024 (act. 40) wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Die Parteien liessen sich diesbezüglich nicht ver- lauten.
E. 2.1 Vorbemerkungen
E. 2.1.1 Die schwerste Tat ist der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die einfache Körperverletzung sowie das Vergehen gehen das Waffen- gesetz sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestra- fen (Art. 123 Abs. 1 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG), während das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall (Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG) mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.
E. 2.1.2 In Bezug auf die Strafart ist zu sagen, dass für den Raub nur eine Frei- heitsstrafe ausgefällt werden kann. Für die einfache Körperverletzung, das Verge- hen gegen das Waffengesetz sowie das Vergehen gegen das Bundesgesetz über
- 14 - den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall ist die Sanktion der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe möglich.
E. 2.2 Strafe für den Raub
E. 2.2.1 Tatkomponente
E. 2.2.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Be- schuldigten den Geschädigten mitten in der Nacht mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet und zielgerichtet aufsuchten, um ihn zu berauben. Sie waren zudem in der Überzahl, vermummt und überfielen den Geschädigten in seiner eigenen Woh- nung. Erschwerend muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschuldigten sich nicht davon abschrecken liessen, dass eine andere Person ihnen die Tür öffnete, als diejenige, die sie berauben wollten. Vielmehr versuchten sie auch noch, den Zeugen H._____ um dessen Geld zu erleichtern und bedrohten auch ihn. Dass sie sich nicht davon abschrecken liessen, dass sich in der Wohnung ein Zeuge befand, zeugt von grosser krimineller Energie. Was mildernd berücksichtigt werden muss, ist, dass die Beschuldigten keine körperliche Gewalt anwendeten, um den Geschä- digten zum Widerstand unfähig zu machen. Vielmehr beliessen es die Beschuldig- ten dabei, durch ihr Auftreten und ihre Ausrüstung Druck aufzusetzen. So trug der Geschädigte dementsprechend keine physischen Verletzungen davon. Weiter muss beachtet werden, dass die Beute nicht sehr hoch war – sie belief sich „nur“ auf einen Deliktsbetrag von Fr. 2'030.–.
E. 2.2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten aus krass egoistischen und rein finanziellen Motiven handelten. Der Raub war genügend geplant, erfolgten doch diverse Vorbereitungshandlungen. Die Be- schuldigten vermummten sich, um eine Identifizierung zu verhindern, und schalte- ten ihre Mobiltelefone vor der Tatbegehung aus. Die Beschuldigten handelten dabei direkt vorsätzlich und setzten ihr Vorhaben rücksichtlos in die Tat um, ohne an et- waige Folgen für den Geschädigten zu denken. Zudem erfolgte die Tat nicht aus einer finanziellen Notsituation heraus, verfügten die Beschuldigten doch zumindest über genügend Geld, um am Vorabend Getränke und Kokain im Club "K._____" in L._____ zu konsumieren.
- 15 -
E. 2.2.1.3 Allerdings muss beachtet werden, dass der Beschuldigte gemäss phar- makologisch-toxikologischem Gutachten (D1/6/4 S. 1 ff.) unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration 0.27 Gewichtspromille) sowie Kokain handelte. Aufgrund des Mischkonsums kann bei der Frage nach der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein auf den Blutalkoholgehalt abgestellt werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M._____ vom 4. Januar 2024 führte die Intoxikation des Beschuldigten im Zusammenhang mit der diagnos- tizierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (D1/22/10 S. 29 f.). Das objektive Tatverschulden wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte etwas relativiert.
E. 2.2.1.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung dieser Umstände das Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Dies entspricht dem obe- ren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Eine Einsatzstrafe von 32 Mo- naten Freiheitsstrafe für den Raub erweist sich damit als angemessen.
E. 2.2.2 Täterkomponente
E. 2.2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat sich dem Geständnis des Beschuldigten im Verfahren DG240033-E angeschlossen (Prot. S. 20; vgl. D5/8/35), dieses erfolgte allerdings erst am 16. Januar 2024 und damit zu ei- nem Zeitpunkt des Verfahrens, als die Beweislast bereits erdrückend war. Weder hat er damit den Verfahrensgang erheblich erleichtert noch zeugt dieses Verhalten von besonderer Reue oder Einsicht.
E. 2.2.2.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zusammenfassend Folgendes bekannt: Der Beschuldigte war bereits früher in jugendstrafrechtliche Verfahren involviert. Er ist jedoch bei seiner Familie aufge- wachsen und konnte auch die obligatorische Schule erfolgreich abschliessen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als neutral für die Strafzumessung. Es hat damit bei den 32 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub zu verbleiben. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft von 126 Tagen steht nichts entgegen.
- 16 -
E. 2.3 Strafe für die einfache Körperverletzung
E. 2.3.1 Betreffend die objektive Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte dem Privatkläger von oben sitzend mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf schlug. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Letzterer dabei nur relativ ge- ringe Verletzungen davon trug. Weiter muss beachtet werden, dass die Tat seitens des Beschuldigten nicht geplant war, sondern aus einer gegenseitigen Auseinan- dersetzung heraus erfolgte. Das Verschulden ist als noch leicht zu qualifizieren.
E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten die leichte Enthemmung auf- grund seines Alkoholkonsums zu Gute zu halten. Zudem beging er die Tat mit Eventualvorsatz. Die objektive Tatschwere wird damit etwas relativiert.
E. 2.3.3 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die voran- stehendes Ausführungen verwiesen werden. Sie erweisen sich auch für die einfa- che Körperverletzung als neutral für die Strafzumessung. Im Weiteren hat er ein sofortiges Geständnis abgelegt, welches beschleunigend auf die entsprechende Strafuntersuchung wirkte. Leicht erschwerend wirkt sich allerdings aus, dass zum Zeitpunkt der Tat bereits eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten hängig war.
E. 2.3.4 Für die einfache Körperverletzung ist sowohl das Ausfällen einer Freiheits- strafe als auch einer Geldstrafe möglich. Da das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch knapp im leichten Bereich anzusiedeln ist, erscheint die Ver- hängung einer Geldstrafe angemessen. Diese ist auf 170 Tagessätze festzusetzen.
E. 2.3.5 Damit steht in Bezug auf die umstrittenen Aussagen die Aussage des Ge- schädigten gegen die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten. Der Geschädigte ist überdies in seinem Aussageverhalten nicht konstant und kann schlussendlich selbst nicht mehr mit Sicherheit wiedergeben, was zum Tatzeitpunkt tatsächlich gesagt wurde. Äussern sich die Beschuldigten ansonsten vielerorts wi- dersprüchlich in Bezug auf die Wiedergabe des genauen Tatgeschehens, so ver- neinen sie seit Verfahrensbeginn konstant, derartige Aussagen getätigt oder wahr-
- 8 - genommen zu haben. Es lässt sich nach dem Gesagten nicht klar erstellen, ob die Aussagen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, so gefallen sind, weswegen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dieser Sachverhaltsteil als nicht erstellt zu gelten hat.
E. 2.3.6 In Bezug auf das Mitführen eines mindestens waffenähnlichen Gegenstan- des widersprechen sich die Aussagen beider Beschuldigten ebenso mit denjenigen des Geschädigten und des Zeugen. Letzterer ist in seinem Aussageverhalten aller- dings durchaus glaubhaft, indem er konstant versichert, eine Schusswaffe wahrge- nommen zu haben und zudem auch transparent angibt, wenn er sich bei Einzelhei- ten unsicher sei oder diese vergessen habe (vgl. D1/5/1 F/A 49). Zu berücksichti- gen ist zudem, dass der Zeuge als einziger der Beteiligter nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stand. Alle übrigen Gegenstände, die der Zeuge von Be- ginn weg beschreibt, also das kleine Messer, das Brecheisen sowie das Pfeffer- spray, wurden aufgefunden. Zwar wurde kein schusswaffenähnlicher Gegenstand aufgefunden und ein solcher war auch nicht auf den Bildern der umliegenden Über- wachungskameras ersichtlich (vgl. D1/2/4), allerdings kann dies mit dem nicht ge- fassten dritten Mittäter erklärt werden und dadurch, dass der schusswaffenähnliche Gegenstand gemäss den Aussagen des Zeugen in einer Jackentasche mitgeführt wurde. Die Aussagen der Zeugen erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollzieh- bar und glaubhaft und es ist verständlich, dass er sich aufgrund des Schocks eines solchen Erlebnisses nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermag. Seine Aussa- gen werden im Übrigen von denjenigen des Geschädigten untermauert. Damit kann rechtsgenügend erstellt werden, dass bei der Tatbegehung auch ein mindestens schusswaffenähnlicher Gegenstand mitgeführt wurde.
E. 2.4 Straferhöhung für die Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das NISSG
E. 2.4.1 Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ein Dolch mit einer symmetrischen Klinge sowie ein falsch gekennzeichneter Laserpointer aufgefunden. In objektiver Hinsicht liegt insgesamt ein harmloser Fall vor, denn der Dolch, der eine Klingenlänge von knapp 20cm umfasst, ist im Vergleich zu anderen denkbaren Waffen nur sehr beschränkt gefährlich und war zudem in einem Etui in einer Schublade aufbewahrt. Ebenso verhält es sich mit dem Laserpointer, den der
- 17 - Beschuldigte lediglich aufbewahrte und der verglichen mit anderen Schall- oder Strahlenprodukten nur über geringes Gefährdungspotential verfügt.
E. 2.4.2 In subjektiver Hinsicht ändert sich nichts am sehr geringen Verschulden des Beschuldigten. Er lagerte beide Gegenstände lediglich in einer Schublade und hat der langen Aufbewahrungszeit zum Trotz zwar von deren Existenz wissen müssen, dennoch ist keine Absicht ersichtlich, dass der Beschuldigte diese noch habe brau- chen wollen.
E. 2.4.3 Zur Täterkomponente ist lediglich zu sagen, dass dem Beschuldigten in Be- zug auf die genannten Vergehen nicht zur Last gelegt werden kann, dass bereits eine Strafuntersuchung anhängig war. Ansonsten kann auf die voranstehenden Er- wägungen verwiesen werden.
E. 2.4.4 Aufgrund des vorliegend sehr leichten Verschuldens kommt lediglich das Ausfällen einer Geldstrafe in Betracht. Diese ist für das Vergehen gegen das Waf- fengesetz und das Vergehen gegen das NISSG auf je 10 Tagessätze festzusetzen.
E. 2.4.5 Diese Geldstrafen sind zu asperieren und die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung ist angemessen zu erhöhen. Vorliegend erscheint es als ange- messen, für die einfache Körperverletzung und die hier behandelten Vergehen eine asperierte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich dieser in der Lehre befindet und über kein nen- nenswertes Vermögen verfügt, ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 2.4.6 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vorausset- zung ist damit das zukünftige Wohlverhalten des Täters, wobei dies vom Gericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen ist (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch,
E. 3 Zu der auf den 26. Februar 2025 angesetzten Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ , Staatsanwältin lic. iur C._____, der Beschuldigte im Verfahren DG240033-E – aus der Haft vorgeführt – in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers lic. iur. Y._____ sowie Herr E._____ (Prot. S. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 3.1 Vorbemerkungen
E. 3.1.1 Beim Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Tä- ters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und es muss Abweichungen begründen. Um- gekehrt darf nicht auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil des BGer 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.2; BGE 130 I 337, E. 5.4.2, m.H.). Ob die Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB erscheint, ist wiederum in erster Linie eine Rechtsfrage und vom Gericht weit- gehend frei zu entscheiden.
E. 3.1.2 Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch
- 19 - der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Ta- ten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB).
E. 3.2 Anordnung einer ambulanten Massnahme
E. 3.2.1 Zur Frage der Massnahmebedürftigkeit und Massnahmewilligkeit
E. 3.2.1.1 Dass eine Massnahme anzuordnen sei, wurde von keiner Partei bestrit- ten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen
– unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten dieser ambulanten Behandlung (act. 45, S. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutach- ten vom 4. Januar 2024 von Dr. med. M._____, die darin die Persönlichkeitsent- wicklung des Beschuldigten aufgrund unreifer und dissozialer Anteile als erheblich gestört eingeschätzt habe. Die Gutachterin habe zudem die Auffassung vertreten, dass diese Diagnose im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Gewalttat stehe (act. 45, S. 20).
E. 3.2.1.2 Auch die Verteidigung beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beschuldigte bereit sei, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzutreten. Sogleich stellte die Ver- teidigung den Eventualantrag, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen und es sei zu diesem Zweck der Vollzug der Frei- heitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben (act. 46, S. 2). Im Rah- men der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung weder die im Gutachten formu- lierte Diagnose noch die daraus gefolgerte Massnahmebedürftigkeit in Frage (act. 46, S. 9). Ebenso erklärte der Beschuldigte selbst, dass er zu einer solchen Massnahme bereit sei (Prot. S. 28).
E. 3.2.1.3 Damit ist die Massnahmebedürftigkeit allseits anerkannt. Diese ergibt sich bereits eindrücklich aus der sorgfältig erhobenen und schlüssig begründeten Diagnose der Gutachterin, dass beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwick- lungsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen bestehe und diese auch mit der besagten Tat in einem Zusammenhang stehe. Es bestehe beim Beschuldigten eine
- 20 - deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, wieder Delikte gegen das Eigentum zu bege- hen. Dies erhöhe auch die Wahrscheinlichkeit für Raubdelikte, insofern es sich bei solchen um den Aufbau eines Drohszenarios ohne konkrete eigene Gewaltaus- übung handele (D1/22/10 S. 30). Weiter zeigt das Gutachten auf, dass sich beim Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein deutliches Risiko abzeichne, dass mit dem vorgeworfenen Raubdelikt sowie den in diesem Zusammenhang gezeigten antisozialen Einstellungen, Verhaltens- und Interaktionsmustern auf der Basis der beschriebenen Unreife beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsentwick- lung verfestige. (D1/22/10 S. 28). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschuldigte bei Anordnung einer geeigneten Massnahme keine weiteren Delikte mehr begehen wird.
E. 3.2.1.4 Gleiches gilt für die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, die seitens der Gutachterin ebenfalls bejaht wird, da dieser im Rahmen seiner Begutachtung sowohl die Bereitschaft gezeigt habe, sich einer ambulanten Behandlung als auch einer Massnahme für junge Erwachsene zu unterziehen (act. 1/22/10, S. 27 und 31). Damit sind sowohl die Voraussetzungen für eine ambulante als auch für eine stationäre Massnahme grundsätzlich erfüllt.
E. 3.2.2 Zur Frage der Verhältnismässigkeit
E. 3.2.2.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anordnung einer Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässig- keit der Massnahme im engeren Sinne (SCHWARZENEGGER/EGE/JOSITSCH, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 173 f.). Eine Mass- nahme ist geeignet, wenn durch sie beim Betroffenen die Legalprognose verbes- sert werden kann, und erforderlich, wenn kein milderes Mittel den angestrebten Erfolg erzielen würde. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfordert dage- gen eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der be- troffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel. Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012,
- 21 - E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie effektiv auch begangen werden; umgekehrt ver- mag nur eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende Massnahme zu rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a). Aus dem Vorgesagten folgt entsprechend auch, dass für die Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit weniger die Schwere der Anlasstat, als vielmehr das Ausmass künftiger, allenfalls auch schwererer Taten, massgebend ist (vgl. TRECHSEL/BORER, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 56 StGB N 7 m.w.H.; BGE 142 IV 105, E. 5.4).
E. 3.2.2.2 An der Eignung einer Massnahme an sich bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Gemäss Gutachten wären vorliegend sowohl die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB als auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig (D1/22/10 S. 31).
E. 3.2.2.3 Auch die Erforderlichkeit einer Massnahme ist vorliegend angezeigt, da der Beschuldigte nur im Rahmen einer Massnahme über einen längeren Zeitraum relativ hochfrequent in seinem Nachreifungsprozess therapeutisch begleitet wer- den könnte (D1/22/10 S. 30). Nur im Rahmen einer solchen Massnahme kann dem Risiko begegnet werden, dass sich die im Raubdelikt gezeigten antisozialen Ein- stellungen, Verhaltens- und Interaktionsmuster auf Basis der beschriebenen Un- reife beim Beschuldigten zu einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung verfesti- gen (vgl. D1/22/10 S. 28).
E. 3.2.2.4 Aus Sicht der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass seitens des Gutachtens sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als geeignet erachtet werden. Allerdings würde gemäss der Gutachterin auch eine konsequent durchge- führte und langfristig angelegte ambulante Behandlung genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, (D1/22/10 S. 28). Aus dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit ist die mildere der beiden zur Debatte stehenden Massnahmen vorzuziehen. Mit einer ambulanten Massnahme wird auch dem Bedürfnis des Be- schuldigten, seine bereits begonnene Lehre zu beenden, Rechnung getragen. Wei- ter besteht gemäss Gutachten eine moderat bis deutlich erhöhte Wahrscheinlich-
- 22 - keit für Raubdelikte, insofern es sich um den Aufbau eines Drohszenarios ohne konkrete eigene Gewaltausübung handelt. In Anbetracht der geschilderten Um- stände ist dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer stationären Massnahme zu begegnen, geringeres Gewicht beizumessen als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme als milde- res Mittel erweist sich vorliegend auch als die verhältnismässige Lösung, da sie der moderaten bis deutlich erhöhten Delinquenz des Beschuldigten besser Rechnung trägt als eine stationäre Massnahme, allerdings – im Vergleich zu einem gänzlichen Absehen von einer Massnahme – diesem Risiko durchaus begegnet. Die Anord- nung einer ambulanten Massnahme erweist sich daher insgesamt als verhältnis- mässig.
E. 3.2.2.5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind vorliegend gegeben. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie dem Eventu- alantrag der Verteidigung ist zu folgen, und es ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- zuordnen
E. 3.2.2.6 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann eine unbedingte Freiheitsstrafe zuguns- ten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behand- lung Rechnung zu tragen. Vorausgesetzt wird die Ungefährlichkeit des Täters so- wie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 39 ff.). Der Beschuldigte hat sich seit dem Raub grundsätzlich in Freiheit wohl- verhalten, was auch die Anklägerin so anerkennt (act. 45 S. 18), während ihm das vorerwähnte psychiatrische Gutachten lediglich eine Rückfallgefahr in Bezug auf Eigentums-, nicht aber Gewaltdelikte attestiert (D1/22/10 S. 30). Zudem erschiene durch einen Vollzug der Freiheitsstrafe der Therapieerfolg ernstlich gefährdet, zeigt sich der Beschuldigte doch gemäss vorgenanntem Gutachten leicht beeinflussbar (D1/22/10 S. 30) und hätte bei Vollzug der Freiheitsstrafe naturgemäss intensiven Kontakt zu anderen Straftätern. In Freiheit hätte der Beschuldigte stattdessen die Gelegenheit, die begonnene Lehre fortzusetzen. In der Summe ist es deswegen
- 23 - angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Mass- nahme aufzuschieben. V. Beschlagnahmungen und Einziehung
1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Wurde die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben, so ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten oder über die Einzie- hung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden und kann die Vernichtung dieser eingezogenen Ge- genstände anordnen (Art. 69 StGB). Bei Vermögenswerten kann die Einziehung gerichtlich verfügt werden, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sei dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2024 (D1/21/10; D2/5) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I vom Beschuldigten Handschuhe der Marke "ziener" (Asservat- Nr. A016'748'520), den Dolch (Asservat-Nr. A016'974'417), den Laserpointer mit grünem Licht (Asservat-Nr. A016'974'428) sowie eine Barschaft von Fr. 2'030.– (Asservat-Nr. A016'748'542).
3. Beim Dolch und dem Laserpointer handelt es sich um durch Begehung einer Straftat hervorgebrachte, mithin verbotene, oder zur Begehung einer solchen be- nutze Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB. Diese sind zu vernichten oder der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.
- 24 -
4. Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Herausgabe der beschlagnahmten Handschuhe, weswegen diese der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung zu überlassen sind.
5. Bei der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– handelt es sich um das dem Geschädigten N._____ entwendete Geld. Somit stellt es Eigentum des Geschädigten dar, weshalb es ihm nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens sowie des Verfahrens DG240033-E auf erstes Verlangen herauszugeben ist. Dem Geschädigten N._____ ist eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die Barschaft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zu beanspruchen, andern- falls sie im Säumnisfall ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zugunsten der Staatskasse eingezogen wird. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten, wenn er ver- urteilt wird, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.
3. Der Beschuldigte wird betreffend aller Tatvorwürfe schuldig gesprochen. Folglich sind ihm die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für das Gutachten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtli-
- 25 - chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist auf seine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.
4. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
5. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ hat mit Eingabe vom 5. Februar 2025 für den Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis 5. Februar 2025 eine Honorarnote einge- reicht und eine Entschädigung für 3265 Minuten sowie Fr. 637.50 Barauslagen gel- tend gemacht, was ein Honorar von Fr. 12'609.15 ergibt (vgl. act. 47). Die geltend gemachten Rechnungspositionen sind nicht zu beanstanden; diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare Zusammenstellung der Bemühungen und Barauslagen zu verweisen. Noch nicht berücksichtigt sind einerseits die Mehrwertsteuer und ande- rerseits der Aufwand für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung (inkl. Weg und Auslagen), was gemeinsam etwa acht Stunden in Anspruch nahm. Dies ist Rechtsanwalt X1._____ anzurechnen und es erscheint insgesamt als angemes- sen, seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger auf pauschal Fr. 15'630.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6. Anzufügen ist noch, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens auch von Rechtsanwalt MLaw X2._____ amtlich verteidigt wurde, dieser aber be- reits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Dezember 2022 (D1/11/6) mit Fr. 753.85 entschädigt wurde.
- 26 - VII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG sowie Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 126 Tagen, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmten Handschuhe «ziener» (Asservat- Nr. A016'748'520) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, zur Vernichtung überlassen.
- 27 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– (Asservat- Nr. A016'748'542) wird dem Geschädigten, N._____, nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens sowie des Verfahrens DG240033-E auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die beschlagnahmte Barschaft nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft der Verfahren DG240033-E und DG240034-E bei der Kantonspolizei Zü- rich beansprucht, wird sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zuguns- ten der Staatskasse eingezogen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Ver- wendung oder Vernichtung überlassen:
a) Dolch (Asservat-Nr. A016'974'417)
b) Laserpointer mit grünem Licht (Asservat-Nr. A016'974'428).
E. 4 Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 38 ff.). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose,
- 18 - sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich am 11. August 2024, kurz nach Mitternacht, am J._____, … Zürich, im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger A._____ gesetzt und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der Privatkläger A._____ mehrfache Prellungen am Kopf erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Tun in Kauf genom- men habe.
E. 4.2 Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist der Beschuldigte geständig. Er gestand sowohl in der ersten polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der Hauptver- handlung den Vorwurf ein (vgl. Prot. S. 27; D6/4/1 F/A 13). Die Aussagen des Be- schuldigten lassen sich ohne Weiteres mit den Aussagen des Privatklägers A._____ in Einklang bringen (vgl. D6/5/1 F/A 7). Es bestehen daher unter Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses keine Zweifel am Geständnis des Beschul- digten, weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann. III. Rechtliche Würdigung
1. Raub (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft würdigt den Anklagesachverhalt als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (act. 45, S. 8). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft bezüglich des Anklagepunkte des Raubs ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch vorbehaltslos anerkannt (act. 46, Rz. 3). Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist dement- sprechend des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen gegen das NISSG (Dossier 2) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft des Sachverhalts als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit
- 11 - Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG sowie Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist.
3. Einfache Körperverletzung (Dossier 6) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläute- rung. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind auch hier keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Sanktionen und Vollzug
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'300.– Gebühr Vorverfahren Fr. 13'752.05 Auslagen (psych. Gutachten / IRM) Fr. 1'233.15 Auslagen (Telefonkontrolle) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. Fr. 15'630.– iur. X1._____ (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fr. 753.85 MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt)
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 28 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (ausgehändigt), den Privatkläger, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, unter Hin- weis auf Dispositiv-Ziff. 7, den Geschädigten N._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 6 die- ses Entscheids), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel und unter Beilage der Verfahrensakten zur Ein- sicht für 10 Tage), an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Ma- terial", an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage; Polis G- Nr. 84040562 und 84401616) per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 dieses Entscheids, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein-
- 29 - schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann MLaw E. Meyer Zur Beachtung:
- 30 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Geschäfts-Nr.: DG240034-E / U02 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann als Vorsitzende, Bezirksrichter MLaw F. Wüst, Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw E. Meyer Urteil vom 26. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend Raub etc.
- 2 - Anklageschrift: (act. 1/34; diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.)
- Staatsanwältin lic. iur. C._____
- der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
- der Beschuldigte im Verfahren DG240033-E in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Y._____ Anträge:
1. der Staatsanwaltschaft I (act. 45):
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 3'600.00) unter Anrechnung der erstandenen Haft
- Vollzug der Freiheitsstrafe
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
- Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung
- Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände
- Kostenauflage
2. der Verteidigung (act. 46):
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu belegen.
3. Dem Beschuldigten sei bei einer Probezeit von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte bereit ist, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzutre- ten.
- 3 - Eventualantrag Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen und zu diesem Zweck der Vollzug der Freiheitsstrafe ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit der Ein- ziehung und Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung der mit Verfügungen vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände (Dolch, Laserpointer, Geldbeträge etc.) einverstanden ist.
6. Die Verfahrenskosten seien mit Ausnahme der Kosten der Begutach- tung dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten der amtlichen Vertei- digung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob je eine separate Anklage gegen den Beschuldigten A._____ wie auch gegen den Beschuldigten D._____. Das hiesige Gericht legte sodann auch zwei separate Verfahren (DG240033/34-E) an, führte aber eine gemeinsame Hauptverhandlung durch (vgl. Prot. S. 7 ff).
2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kanton Zürich vom 28. Okto- ber 2024 (act. 1/34) ging am 4. November 2024 beim hiesigen Gericht ein. Mit Ver- fügung vom 29. November 2024 (act. 40) wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 26. Februar 2025 vorgeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt. Die Parteien liessen sich diesbezüglich nicht ver- lauten.
3. Zu der auf den 26. Februar 2025 angesetzten Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ , Staatsanwältin lic. iur C._____, der Beschuldigte im Verfahren DG240033-E – aus der Haft vorgeführt – in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers lic. iur. Y._____ sowie Herr E._____ (Prot. S. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
4. Bei der angeklagten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich im ein Strafantragsdelikt. Der Strafantrag des Geschädigten liegt vor (D6/2/1). II. Sachverhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, m.w.H.). 1.2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grund- satz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der ange- klagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
- 5 - 1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu BSK StPO-STOHNER, Art. 81 N 9, m.H.). 1.4. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist für die Beurteilung, ob sich der be- hauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, von zentraler Bedeutung. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den we- sentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind und ob sie mit Sachbeweisen verifiziert werden kön- nen. Für die Realitätsbezogenheit von Aussagen sprechen Kriterien wie Detail- reichtum und Originalität im Sinne von Einzigartigkeit sowie das Fehlen von Lügen- signalen wie Strukturbrüche in Aussagen, plakative Darstellungen und Übertreibun- gen sowie Kargheit in Bezug auf Begleitumstände (vgl. zum Ganzen BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.).
2. Raub (Dossier 1) 2.1 Anklagevorwurf Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich kann der diesem Urteil angehefteten Anklageschrift (act. 1/34, S. 2 f.) entnommen werden. 2.2 Teilgeständnis des Beschuldigten 2.2.1 Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf der Strafuntersuchung sowie an- lässlich der Hauptverhandlung den ihm vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich (Prot. S. 18 ff.). Insbesondere gestand er ein, dass er gemeinsam mit dem Beschul- digten im Verfahren DG240033-E und einer weiteren Person die Örtlichkeit an der
- 6 - F._____-strasse …, G._____, aufsuchte, gewaltsam in die Wohnung des Geschä- digten eindrang und unter Mitführung und Vorhalt eines Messers, eines Brechei- sens sowie eines Pfeffersprays vom Geschädigten Geld abverlangte, wenngleich er sich nicht mehr an alle Details zum Tathergang zu erinnern vermochte und die Identität der dritten beteiligten Person nicht preisgeben wollte. 2.2.2 Damit ist der Anklagesachverhalt grösstenteils eingestanden. Der Beschul- digte bestreitet lediglich einerseits, dass die konkreten Drohungen, den Geschädig- ten abzustechen oder neben dessen Kopf in die Wand zu schiessen, gefallen seien (Prot. S. 22). Bezüglich des Mitführens eines mindestens waffenähnlichen Gegen- standes verhielt sich der Beschuldigte widersprüchlich, denn einerseits akzeptiert er ausdrücklich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, andererseits bestreitet er das Mitführen eines derartigen Gegenstands (Prot. S. 19 f.). Die Verteidigung gibt hin- gegen an, mit dem Anklagesachverhalt leben zu können, stellt allerdings in Frage, dass eine Schusswaffe mitgeführt worden sei (act. 46 S. 3 und Prot. S. 34). 2.3 Restliche Sachverhaltserstellung 2.3.1 Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der nicht eingestandene Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Da es sich beim fraglichen Sachverhalt um Äusserungen während des Tatvorgangs han- delt, sind nur die Aussagen der anwesenden Personen als Beweismittel zu berück- sichtigen. Dabei liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten und des Beschul- digten im Verfahren DG240033-E (D1/3/1-13) die Aussagen des Geschädigten (D1/4/1-2) sowie die Aussagen des einvernommenen Zeugen H._____ (D1/5/1 und D1/5/5) im Recht. 2.3.2 Der Beschuldigte verweigerte in der polizeilichen Einvernahme vom 12. No- vember 2022 (D1/3/3) die Aussage noch, äusserte sich in der Hafteinvernahme vom 13. November 2022 (D1/3/4 F/A 13) sinngemäss dahingehend, dass er sich nicht an Aussagen wie "stich ihn abä" oder "schiess neben seinem Kopf in die Wand" erinnern könne und ihm diese weltfremd vorkämen. Dies wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 22). Auch der Beschuldigte im Verfahren DG240033-E machte konstant geltend, keine derartigen Aussagen
- 7 - wahrgenommen, geschweige denn getätigt zu haben (D1/3/2 F/A 105; D1/13/12 S. 9). Der Beschuldigte stritt überdies im gesamten Verfahren das Mitführen einer Waffe oder eines schusswaffenartigen Gegenstandes ab (vgl. D1/3/4 F/A 11; Prot. S. 18 f.), akzeptierte den Anklagesachverhalt allerdings zunächst vorbehalts- los (Prot. S. 19 f.). 2.3.3 Der Geschädigte äusserte sich in der polizeilichen Einvernahme vom
12. November 2022 noch klar dahingehend, dass einer der Eindringlinge "Stich ihn abä!" und ein anderer "Schiess in die Wand!" gesagt hätten, vermochte die Aussa- gen aber keiner Person klar zuzuordnen (D1/4/1 F/A 10). Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2023 konnte er sich an die Aussage bzgl. Zustechen nicht mehr erinnern und blieb auch insgesamt wager (vgl. D1/4/2 F/A 58 f. und 78). In Bezug auf die Bedrohungssituation durch Vorhalten eines zu- mindest waffenähnlichen Gegenstandes erklärte und bestätigte der Geschädigte, einer der Eindringlinge habe einen solchen mitgeführt und auf ihn gerichtet (D1/4/1 F/A 7 und 14 ff.; D1/4/2 F/A 17 ff. und 92 f.). 2.3.4 Der Zeuge H._____ gab konstant an, aus dem Zimmer des Geschädigten zum fraglichen Zeitpunkt zwar laute Stimmen gehört und Geräusche, die auf einen Angriff hindeuten könnten, wahrgenommen zu haben, äusserte sich aber nicht in Bezug auf diese expliziten Äusserungen (D1/5/1 F/A 35 f.; D1/5/5 F/A 30 f.). Zudem erklärte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme, möglicherweise den Griff einer Pistole in einer Jackentasche gesehen zu haben, allerdings ohne diesen näher be- schreiben zu können (D1/5/1 F/A 26 und 49). Von der Staatsanwaltschaft befragt bestätigte der Zeuge, dass ein mindestens waffenähnlicher Gegenstand mitgeführt worden sei (D1/5/5 F/A 26 und 45). 2.3.5 Damit steht in Bezug auf die umstrittenen Aussagen die Aussage des Ge- schädigten gegen die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten. Der Geschädigte ist überdies in seinem Aussageverhalten nicht konstant und kann schlussendlich selbst nicht mehr mit Sicherheit wiedergeben, was zum Tatzeitpunkt tatsächlich gesagt wurde. Äussern sich die Beschuldigten ansonsten vielerorts wi- dersprüchlich in Bezug auf die Wiedergabe des genauen Tatgeschehens, so ver- neinen sie seit Verfahrensbeginn konstant, derartige Aussagen getätigt oder wahr-
- 8 - genommen zu haben. Es lässt sich nach dem Gesagten nicht klar erstellen, ob die Aussagen, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, so gefallen sind, weswegen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" dieser Sachverhaltsteil als nicht erstellt zu gelten hat. 2.3.6 In Bezug auf das Mitführen eines mindestens waffenähnlichen Gegenstan- des widersprechen sich die Aussagen beider Beschuldigten ebenso mit denjenigen des Geschädigten und des Zeugen. Letzterer ist in seinem Aussageverhalten aller- dings durchaus glaubhaft, indem er konstant versichert, eine Schusswaffe wahrge- nommen zu haben und zudem auch transparent angibt, wenn er sich bei Einzelhei- ten unsicher sei oder diese vergessen habe (vgl. D1/5/1 F/A 49). Zu berücksichti- gen ist zudem, dass der Zeuge als einziger der Beteiligter nicht unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stand. Alle übrigen Gegenstände, die der Zeuge von Be- ginn weg beschreibt, also das kleine Messer, das Brecheisen sowie das Pfeffer- spray, wurden aufgefunden. Zwar wurde kein schusswaffenähnlicher Gegenstand aufgefunden und ein solcher war auch nicht auf den Bildern der umliegenden Über- wachungskameras ersichtlich (vgl. D1/2/4), allerdings kann dies mit dem nicht ge- fassten dritten Mittäter erklärt werden und dadurch, dass der schusswaffenähnliche Gegenstand gemäss den Aussagen des Zeugen in einer Jackentasche mitgeführt wurde. Die Aussagen der Zeugen erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollzieh- bar und glaubhaft und es ist verständlich, dass er sich aufgrund des Schocks eines solchen Erlebnisses nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermag. Seine Aussa- gen werden im Übrigen von denjenigen des Geschädigten untermauert. Damit kann rechtsgenügend erstellt werden, dass bei der Tatbegehung auch ein mindestens schusswaffenähnlicher Gegenstand mitgeführt wurde. 2.4 Ansonsten ist der Anklagesachverhalt wie gesagt eingestanden und dieses Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergeb- nissen, weswegen von weiteren Ausführungen zum Sachverhalt abgesehen wer- den kann. Diesem Urteil liegt in Bezug auf den Raub zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte ist zusammen mit dem Beschuldigten im Verfahren DG240033-E sowie einem unbekannten Dritten nach G._____ gefahren, diese drei haben sich mit einem mindestens schusswaffenähnlichen Gegenstand,
- 9 - einem Brecheisen, einem Pfefferspray und einem Messer ausgerüstet und sodann vermummt und sind in die Wohnung und in der Folge gewaltsam ins Zimmer des Geschädigten eingedrungen. Dort haben sie unter Vorhalt der mitgebrachten Ge- genstände den Geschädigten unter Druck gesetzt und dazu bewegt, ihnen Bargeld in Höhe von Fr. 2'030.– auszuhändigen, welches der Beschuldigte an sich nahm.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen gegen das NISSG (Dossier 2) 3.1 Die Anklageschrift (act. 1/34, S. 3 ff.) wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Dolch mit einer symmetrischen Klinge mit einer Länge von 19,6 cm erworben und diesen in der Folge an seinem Wohnort in I._____ in einer Schublade gelagert. Dabei habe er nicht über die zum Besitz erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung verfügt und sei dementsprechend nicht befugt gewesen, diesen zu besitzen. Weiter wird dem Beschuldigten vorge- worfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt einen Laserpointer mit grünem Licht, Marke HY Laser 303, der nicht mit einer Laserklasse gekennzeichnet gewesen sei, erworben und an seinem Wohnort aufbewahrt zu haben. Dies, obwohl der Besitz des besagten Geräts spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall verboten gewesen sei, was der Beschuldigte bei pflichtge- mässer Abklärung hätte wissen müssen. 3.2 Der besagte Dolch wie auch der Laserpointer wurden beim Beschuldigten im Rahmen der anlässlich der Verhaftung vom 12. November 2022 erfolgten Haus- durchsuchung sichergestellt (D2/2). Bezüglich dieses Vorwurfs ist der Beschuldigte geständig (Prot. S. 25 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der Be- schuldigte, dass sich sowohl der Dolch als auch der besagte Laserpointer in seinem Besitz befunden hätten, er sich jedoch bei beiden Gegenständen nicht darüber im Klaren gewesen sei, dass diese verboten seien (vgl. Prot. S. 25 f.). Angesichts der Tatsache, dass die besagten Gegenstände im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 12. November 2022 beim Beschuldigten gefunden wurden, bestehen unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine Zweifel am Geständnis des
- 10 - Beschuldigten, weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann.
4. Einfache Körperverletzung (Dossier 6) 4.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich am 11. August 2024, kurz nach Mitternacht, am J._____, … Zürich, im Rahmen einer Auseinandersetzung auf den Privatkläger A._____ gesetzt und ihm mehrfach mit den Fäusten ins Ge- sicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der Privatkläger A._____ mehrfache Prellungen am Kopf erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Tun in Kauf genom- men habe. 4.2 Auch bezüglich dieses Vorwurfs ist der Beschuldigte geständig. Er gestand sowohl in der ersten polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der Hauptver- handlung den Vorwurf ein (vgl. Prot. S. 27; D6/4/1 F/A 13). Die Aussagen des Be- schuldigten lassen sich ohne Weiteres mit den Aussagen des Privatklägers A._____ in Einklang bringen (vgl. D6/5/1 F/A 7). Es bestehen daher unter Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses keine Zweifel am Geständnis des Beschul- digten, weshalb auch dieser Sachverhalt als erstellt betrachtet werden kann. III. Rechtliche Würdigung
1. Raub (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft würdigt den Anklagesachverhalt als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (act. 45, S. 8). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwalt- schaft bezüglich des Anklagepunkte des Raubs ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch vorbehaltslos anerkannt (act. 46, Rz. 3). Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist dement- sprechend des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Vergehen gegen das NISSG (Dossier 2) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft des Sachverhalts als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit
- 11 - Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG sowie Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist.
3. Einfache Körperverletzung (Dossier 6) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläute- rung. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe sind auch hier keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Sanktionen und Vollzug
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der Sanktionsart 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Eben- falls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so-
- 12 - wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkompo- nente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, so etwa frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCH- TIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 1.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Asperations- prinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumula- tiv zu verhängen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Aspe- rationsprinzip nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedank- lich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichar- tige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.5; BGE 142 IV 265, E. 2.3.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; je m.w.H.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217, E. 2.2; BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass ein Täter im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksich- tigen (Urteil des BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.4. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017,
- 13 - E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungs- weise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheits- strafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217, E. 3.3.3 und 3.4., je m.w.H.). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grund- sätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die schwerste Tat ist der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Die einfache Körperverletzung sowie das Vergehen gehen das Waffen- gesetz sind jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestra- fen (Art. 123 Abs. 1 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG), während das Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strah- lung und Schall (Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG) mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. 2.1.2. In Bezug auf die Strafart ist zu sagen, dass für den Raub nur eine Frei- heitsstrafe ausgefällt werden kann. Für die einfache Körperverletzung, das Verge- hen gegen das Waffengesetz sowie das Vergehen gegen das Bundesgesetz über
- 14 - den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall ist die Sanktion der Freiheitsstrafe oder der Geldstrafe möglich. 2.2. Strafe für den Raub 2.2.1. Tatkomponente 2.2.1.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Be- schuldigten den Geschädigten mitten in der Nacht mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet und zielgerichtet aufsuchten, um ihn zu berauben. Sie waren zudem in der Überzahl, vermummt und überfielen den Geschädigten in seiner eigenen Woh- nung. Erschwerend muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschuldigten sich nicht davon abschrecken liessen, dass eine andere Person ihnen die Tür öffnete, als diejenige, die sie berauben wollten. Vielmehr versuchten sie auch noch, den Zeugen H._____ um dessen Geld zu erleichtern und bedrohten auch ihn. Dass sie sich nicht davon abschrecken liessen, dass sich in der Wohnung ein Zeuge befand, zeugt von grosser krimineller Energie. Was mildernd berücksichtigt werden muss, ist, dass die Beschuldigten keine körperliche Gewalt anwendeten, um den Geschä- digten zum Widerstand unfähig zu machen. Vielmehr beliessen es die Beschuldig- ten dabei, durch ihr Auftreten und ihre Ausrüstung Druck aufzusetzen. So trug der Geschädigte dementsprechend keine physischen Verletzungen davon. Weiter muss beachtet werden, dass die Beute nicht sehr hoch war – sie belief sich „nur“ auf einen Deliktsbetrag von Fr. 2'030.–. 2.2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten aus krass egoistischen und rein finanziellen Motiven handelten. Der Raub war genügend geplant, erfolgten doch diverse Vorbereitungshandlungen. Die Be- schuldigten vermummten sich, um eine Identifizierung zu verhindern, und schalte- ten ihre Mobiltelefone vor der Tatbegehung aus. Die Beschuldigten handelten dabei direkt vorsätzlich und setzten ihr Vorhaben rücksichtlos in die Tat um, ohne an et- waige Folgen für den Geschädigten zu denken. Zudem erfolgte die Tat nicht aus einer finanziellen Notsituation heraus, verfügten die Beschuldigten doch zumindest über genügend Geld, um am Vorabend Getränke und Kokain im Club "K._____" in L._____ zu konsumieren.
- 15 - 2.2.1.3 Allerdings muss beachtet werden, dass der Beschuldigte gemäss phar- makologisch-toxikologischem Gutachten (D1/6/4 S. 1 ff.) unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration 0.27 Gewichtspromille) sowie Kokain handelte. Aufgrund des Mischkonsums kann bei der Frage nach der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein auf den Blutalkoholgehalt abgestellt werden. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. M._____ vom 4. Januar 2024 führte die Intoxikation des Beschuldigten im Zusammenhang mit der diagnos- tizierten Persönlichkeitsentwicklungsstörung zu einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (D1/22/10 S. 29 f.). Das objektive Tatverschulden wird demnach durch die subjektiven Verschuldensaspekte etwas relativiert. 2.2.1.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung dieser Umstände das Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen. Dies entspricht dem obe- ren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Eine Einsatzstrafe von 32 Mo- naten Freiheitsstrafe für den Raub erweist sich damit als angemessen. 2.2.2. Täterkomponente 2.2.2.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er hat sich dem Geständnis des Beschuldigten im Verfahren DG240033-E angeschlossen (Prot. S. 20; vgl. D5/8/35), dieses erfolgte allerdings erst am 16. Januar 2024 und damit zu ei- nem Zeitpunkt des Verfahrens, als die Beweislast bereits erdrückend war. Weder hat er damit den Verfahrensgang erheblich erleichtert noch zeugt dieses Verhalten von besonderer Reue oder Einsicht. 2.2.2.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist zusammenfassend Folgendes bekannt: Der Beschuldigte war bereits früher in jugendstrafrechtliche Verfahren involviert. Er ist jedoch bei seiner Familie aufge- wachsen und konnte auch die obligatorische Schule erfolgreich abschliessen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als neutral für die Strafzumessung. Es hat damit bei den 32 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub zu verbleiben. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Haft von 126 Tagen steht nichts entgegen.
- 16 - 2.3. Strafe für die einfache Körperverletzung 2.3.1. Betreffend die objektive Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Beschul- digte dem Privatkläger von oben sitzend mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf schlug. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Letzterer dabei nur relativ ge- ringe Verletzungen davon trug. Weiter muss beachtet werden, dass die Tat seitens des Beschuldigten nicht geplant war, sondern aus einer gegenseitigen Auseinan- dersetzung heraus erfolgte. Das Verschulden ist als noch leicht zu qualifizieren. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten die leichte Enthemmung auf- grund seines Alkoholkonsums zu Gute zu halten. Zudem beging er die Tat mit Eventualvorsatz. Die objektive Tatschwere wird damit etwas relativiert. 2.3.3. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die voran- stehendes Ausführungen verwiesen werden. Sie erweisen sich auch für die einfa- che Körperverletzung als neutral für die Strafzumessung. Im Weiteren hat er ein sofortiges Geständnis abgelegt, welches beschleunigend auf die entsprechende Strafuntersuchung wirkte. Leicht erschwerend wirkt sich allerdings aus, dass zum Zeitpunkt der Tat bereits eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten hängig war. 2.3.4. Für die einfache Körperverletzung ist sowohl das Ausfällen einer Freiheits- strafe als auch einer Geldstrafe möglich. Da das Verschulden des Beschuldigten insgesamt immer noch knapp im leichten Bereich anzusiedeln ist, erscheint die Ver- hängung einer Geldstrafe angemessen. Diese ist auf 170 Tagessätze festzusetzen. 2.4. Straferhöhung für die Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das NISSG 2.4.1. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ein Dolch mit einer symmetrischen Klinge sowie ein falsch gekennzeichneter Laserpointer aufgefunden. In objektiver Hinsicht liegt insgesamt ein harmloser Fall vor, denn der Dolch, der eine Klingenlänge von knapp 20cm umfasst, ist im Vergleich zu anderen denkbaren Waffen nur sehr beschränkt gefährlich und war zudem in einem Etui in einer Schublade aufbewahrt. Ebenso verhält es sich mit dem Laserpointer, den der
- 17 - Beschuldigte lediglich aufbewahrte und der verglichen mit anderen Schall- oder Strahlenprodukten nur über geringes Gefährdungspotential verfügt. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht ändert sich nichts am sehr geringen Verschulden des Beschuldigten. Er lagerte beide Gegenstände lediglich in einer Schublade und hat der langen Aufbewahrungszeit zum Trotz zwar von deren Existenz wissen müssen, dennoch ist keine Absicht ersichtlich, dass der Beschuldigte diese noch habe brau- chen wollen. 2.4.3. Zur Täterkomponente ist lediglich zu sagen, dass dem Beschuldigten in Be- zug auf die genannten Vergehen nicht zur Last gelegt werden kann, dass bereits eine Strafuntersuchung anhängig war. Ansonsten kann auf die voranstehenden Er- wägungen verwiesen werden. 2.4.4. Aufgrund des vorliegend sehr leichten Verschuldens kommt lediglich das Ausfällen einer Geldstrafe in Betracht. Diese ist für das Vergehen gegen das Waf- fengesetz und das Vergehen gegen das NISSG auf je 10 Tagessätze festzusetzen. 2.4.5. Diese Geldstrafen sind zu asperieren und die Geldstrafe für die einfache Körperverletzung ist angemessen zu erhöhen. Vorliegend erscheint es als ange- messen, für die einfache Körperverletzung und die hier behandelten Vergehen eine asperierte Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich dieser in der Lehre befindet und über kein nen- nenswertes Vermögen verfügt, ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.4.6. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- oder Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vorausset- zung ist damit das zukünftige Wohlverhalten des Täters, wobei dies vom Gericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen ist (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 42 N 38 ff.). Die Anordnung einer Massnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose,
- 18 - sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_293/2019 vom 29. März 2019 E. 2.1; 6B_223/2016 vom
8. September 2016 E. 3.3; 6B_1195/2015 vom 18. April 2016 E. 5, je mit Hinwei- sen). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für den Beschuldigten eine Massnahme anzuordnen. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszufällen. Weil die Freiheits- strafe unbedingt auszufällen und eine Massnahme anzuordnen ist, kann auf den zusätzlichen Vollzug der Geldstrafe verzichtet werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
3. Massnahme 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Beim Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme stützt sich das Gericht zwingend auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Tä- ters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und es muss Abweichungen begründen. Um- gekehrt darf nicht auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil des BGer 6B_340/2009 vom 7. September 2009, E. 3.2; BGE 130 I 337, E. 5.4.2, m.H.). Ob die Anordnung einer Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB erscheint, ist wiederum in erster Linie eine Rechtsfrage und vom Gericht weit- gehend frei zu entscheiden. 3.1.2. Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, die verübte Tat damit im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch
- 19 - der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Ta- ten begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.2. Anordnung einer ambulanten Massnahme 3.2.1. Zur Frage der Massnahmebedürftigkeit und Massnahmewilligkeit 3.2.1.1 Dass eine Massnahme anzuordnen sei, wurde von keiner Partei bestrit- ten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen
– unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten dieser ambulanten Behandlung (act. 45, S. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutach- ten vom 4. Januar 2024 von Dr. med. M._____, die darin die Persönlichkeitsent- wicklung des Beschuldigten aufgrund unreifer und dissozialer Anteile als erheblich gestört eingeschätzt habe. Die Gutachterin habe zudem die Auffassung vertreten, dass diese Diagnose im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen Gewalttat stehe (act. 45, S. 20). 3.2.1.2 Auch die Verteidigung beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beschuldigte bereit sei, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzutreten. Sogleich stellte die Ver- teidigung den Eventualantrag, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen und es sei zu diesem Zweck der Vollzug der Frei- heitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben (act. 46, S. 2). Im Rah- men der Hauptverhandlung stellte die Verteidigung weder die im Gutachten formu- lierte Diagnose noch die daraus gefolgerte Massnahmebedürftigkeit in Frage (act. 46, S. 9). Ebenso erklärte der Beschuldigte selbst, dass er zu einer solchen Massnahme bereit sei (Prot. S. 28). 3.2.1.3 Damit ist die Massnahmebedürftigkeit allseits anerkannt. Diese ergibt sich bereits eindrücklich aus der sorgfältig erhobenen und schlüssig begründeten Diagnose der Gutachterin, dass beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsentwick- lungsstörung mit unreifen und dissozialen Anteilen bestehe und diese auch mit der besagten Tat in einem Zusammenhang stehe. Es bestehe beim Beschuldigten eine
- 20 - deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, wieder Delikte gegen das Eigentum zu bege- hen. Dies erhöhe auch die Wahrscheinlichkeit für Raubdelikte, insofern es sich bei solchen um den Aufbau eines Drohszenarios ohne konkrete eigene Gewaltaus- übung handele (D1/22/10 S. 30). Weiter zeigt das Gutachten auf, dass sich beim Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein deutliches Risiko abzeichne, dass mit dem vorgeworfenen Raubdelikt sowie den in diesem Zusammenhang gezeigten antisozialen Einstellungen, Verhaltens- und Interaktionsmustern auf der Basis der beschriebenen Unreife beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsentwick- lung verfestige. (D1/22/10 S. 28). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschuldigte bei Anordnung einer geeigneten Massnahme keine weiteren Delikte mehr begehen wird. 3.2.1.4 Gleiches gilt für die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten, die seitens der Gutachterin ebenfalls bejaht wird, da dieser im Rahmen seiner Begutachtung sowohl die Bereitschaft gezeigt habe, sich einer ambulanten Behandlung als auch einer Massnahme für junge Erwachsene zu unterziehen (act. 1/22/10, S. 27 und 31). Damit sind sowohl die Voraussetzungen für eine ambulante als auch für eine stationäre Massnahme grundsätzlich erfüllt. 3.2.2. Zur Frage der Verhältnismässigkeit 3.2.2.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anordnung einer Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässig- keit der Massnahme im engeren Sinne (SCHWARZENEGGER/EGE/JOSITSCH, Straf- recht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 173 f.). Eine Mass- nahme ist geeignet, wenn durch sie beim Betroffenen die Legalprognose verbes- sert werden kann, und erforderlich, wenn kein milderes Mittel den angestrebten Erfolg erzielen würde. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne erfordert dage- gen eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der be- troffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel. Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwä- gung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012,
- 21 - E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie effektiv auch begangen werden; umgekehrt ver- mag nur eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weniger schwerer Taten eine freiheitsentziehende Massnahme zu rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a). Aus dem Vorgesagten folgt entsprechend auch, dass für die Beurteilung der Verhältnismäs- sigkeit weniger die Schwere der Anlasstat, als vielmehr das Ausmass künftiger, allenfalls auch schwererer Taten, massgebend ist (vgl. TRECHSEL/BORER, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 56 StGB N 7 m.w.H.; BGE 142 IV 105, E. 5.4). 3.2.2.2 An der Eignung einer Massnahme an sich bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Gemäss Gutachten wären vorliegend sowohl die Anordnung einer Mass- nahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB als auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig (D1/22/10 S. 31). 3.2.2.3 Auch die Erforderlichkeit einer Massnahme ist vorliegend angezeigt, da der Beschuldigte nur im Rahmen einer Massnahme über einen längeren Zeitraum relativ hochfrequent in seinem Nachreifungsprozess therapeutisch begleitet wer- den könnte (D1/22/10 S. 30). Nur im Rahmen einer solchen Massnahme kann dem Risiko begegnet werden, dass sich die im Raubdelikt gezeigten antisozialen Ein- stellungen, Verhaltens- und Interaktionsmuster auf Basis der beschriebenen Un- reife beim Beschuldigten zu einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung verfesti- gen (vgl. D1/22/10 S. 28). 3.2.2.4 Aus Sicht der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass seitens des Gutachtens sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als geeignet erachtet werden. Allerdings würde gemäss der Gutachterin auch eine konsequent durchge- führte und langfristig angelegte ambulante Behandlung genügen, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen, (D1/22/10 S. 28). Aus dem Gesichtspunkt der Ver- hältnismässigkeit ist die mildere der beiden zur Debatte stehenden Massnahmen vorzuziehen. Mit einer ambulanten Massnahme wird auch dem Bedürfnis des Be- schuldigten, seine bereits begonnene Lehre zu beenden, Rechnung getragen. Wei- ter besteht gemäss Gutachten eine moderat bis deutlich erhöhte Wahrscheinlich-
- 22 - keit für Raubdelikte, insofern es sich um den Aufbau eines Drohszenarios ohne konkrete eigene Gewaltausübung handelt. In Anbetracht der geschilderten Um- stände ist dem Interesse, der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr mit einer stationären Massnahme zu begegnen, geringeres Gewicht beizumessen als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeits- rechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme als milde- res Mittel erweist sich vorliegend auch als die verhältnismässige Lösung, da sie der moderaten bis deutlich erhöhten Delinquenz des Beschuldigten besser Rechnung trägt als eine stationäre Massnahme, allerdings – im Vergleich zu einem gänzlichen Absehen von einer Massnahme – diesem Risiko durchaus begegnet. Die Anord- nung einer ambulanten Massnahme erweist sich daher insgesamt als verhältnis- mässig. 3.2.2.5 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind vorliegend gegeben. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie dem Eventu- alantrag der Verteidigung ist zu folgen, und es ist entsprechend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an- zuordnen 3.2.2.6 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann eine unbedingte Freiheitsstrafe zuguns- ten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behand- lung Rechnung zu tragen. Vorausgesetzt wird die Ungefährlichkeit des Täters so- wie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung (BSK StGB-HEER, Art. 63 N 39 ff.). Der Beschuldigte hat sich seit dem Raub grundsätzlich in Freiheit wohl- verhalten, was auch die Anklägerin so anerkennt (act. 45 S. 18), während ihm das vorerwähnte psychiatrische Gutachten lediglich eine Rückfallgefahr in Bezug auf Eigentums-, nicht aber Gewaltdelikte attestiert (D1/22/10 S. 30). Zudem erschiene durch einen Vollzug der Freiheitsstrafe der Therapieerfolg ernstlich gefährdet, zeigt sich der Beschuldigte doch gemäss vorgenanntem Gutachten leicht beeinflussbar (D1/22/10 S. 30) und hätte bei Vollzug der Freiheitsstrafe naturgemäss intensiven Kontakt zu anderen Straftätern. In Freiheit hätte der Beschuldigte stattdessen die Gelegenheit, die begonnene Lehre fortzusetzen. In der Summe ist es deswegen
- 23 - angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Mass- nahme aufzuschieben. V. Beschlagnahmungen und Einziehung
1. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder den Vermögenswert der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Wurde die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben, so ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten oder über die Einzie- hung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder durch eine solche hervorgebracht worden sind, sofern diese die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden und kann die Vernichtung dieser eingezogenen Ge- genstände anordnen (Art. 69 StGB). Bei Vermögenswerten kann die Einziehung gerichtlich verfügt werden, wenn diese durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sei dem Verletzten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
2. Mit Verfügungen vom 7. Oktober 2024 (D1/21/10; D2/5) beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft I vom Beschuldigten Handschuhe der Marke "ziener" (Asservat- Nr. A016'748'520), den Dolch (Asservat-Nr. A016'974'417), den Laserpointer mit grünem Licht (Asservat-Nr. A016'974'428) sowie eine Barschaft von Fr. 2'030.– (Asservat-Nr. A016'748'542).
3. Beim Dolch und dem Laserpointer handelt es sich um durch Begehung einer Straftat hervorgebrachte, mithin verbotene, oder zur Begehung einer solchen be- nutze Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB. Diese sind zu vernichten oder der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung zu überlassen.
- 24 -
4. Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Herausgabe der beschlagnahmten Handschuhe, weswegen diese der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung zu überlassen sind.
5. Bei der beschlagnahmten Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– handelt es sich um das dem Geschädigten N._____ entwendete Geld. Somit stellt es Eigentum des Geschädigten dar, weshalb es ihm nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens sowie des Verfahrens DG240033-E auf erstes Verlangen herauszugeben ist. Dem Geschädigten N._____ ist eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um die Barschaft bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zu beanspruchen, andern- falls sie im Säumnisfall ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zugunsten der Staatskasse eingezogen wird. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten, wenn er ver- urteilt wird, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. b bis d sowie Abs. 2 GebV OG unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und dem Aufwand des Gerichts auf Fr. 4'500.– festzuset- zen.
3. Der Beschuldigte wird betreffend aller Tatvorwürfe schuldig gesprochen. Folglich sind ihm die Kosten des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten für das Gutachten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtli-
- 25 - chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist auf seine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen.
4. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
5. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ hat mit Eingabe vom 5. Februar 2025 für den Zeitraum vom 13. Dezember 2022 bis 5. Februar 2025 eine Honorarnote einge- reicht und eine Entschädigung für 3265 Minuten sowie Fr. 637.50 Barauslagen gel- tend gemacht, was ein Honorar von Fr. 12'609.15 ergibt (vgl. act. 47). Die geltend gemachten Rechnungspositionen sind nicht zu beanstanden; diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare Zusammenstellung der Bemühungen und Barauslagen zu verweisen. Noch nicht berücksichtigt sind einerseits die Mehrwertsteuer und ande- rerseits der Aufwand für die Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung (inkl. Weg und Auslagen), was gemeinsam etwa acht Stunden in Anspruch nahm. Dies ist Rechtsanwalt X1._____ anzurechnen und es erscheint insgesamt als angemes- sen, seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger auf pauschal Fr. 15'630.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6. Anzufügen ist noch, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens auch von Rechtsanwalt MLaw X2._____ amtlich verteidigt wurde, dieser aber be- reits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Dezember 2022 (D1/11/6) mit Fr. 753.85 entschädigt wurde.
- 26 - VII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Art. 5 Abs. 2 lit. a WG sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr- dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall im Sinne von Art. 12 NISSG in Verbindung mit Art. 5 NISSG sowie Art. 22 V-NISSG und Art. 23 V-NISSG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrech- nung der erstandenen Haft von 126 Tagen, sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmten Handschuhe «ziener» (Asservat- Nr. A016'748'520) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asser- vaten-Triage, zur Vernichtung überlassen.
- 27 -
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Okto- ber 2024 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 2'030.– (Asservat- Nr. A016'748'542) wird dem Geschädigten, N._____, nach rechtskräftiger Er- ledigung dieses Verfahrens sowie des Verfahrens DG240033-E auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die beschlagnahmte Barschaft nicht innert drei Monaten nach Rechts- kraft der Verfahren DG240033-E und DG240034-E bei der Kantonspolizei Zü- rich beansprucht, wird sie ohne weitere Mitteilung der Lagerbehörde zuguns- ten der Staatskasse eingezogen.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Ver- wendung oder Vernichtung überlassen:
a) Dolch (Asservat-Nr. A016'974'417)
b) Laserpointer mit grünem Licht (Asservat-Nr. A016'974'428).
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'300.– Gebühr Vorverfahren Fr. 13'752.05 Auslagen (psych. Gutachten / IRM) Fr. 1'233.15 Auslagen (Telefonkontrolle) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. Fr. 15'630.– iur. X1._____ (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt) Kosten amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fr. 753.85 MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt; bereits entschädigt)
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 28 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (ausgehändigt), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (ausgehändigt), den Privatkläger, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, unter Hin- weis auf Dispositiv-Ziff. 7, den Geschädigten N._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 6 die- ses Entscheids), und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro …, und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel und unter Beilage der Verfahrensakten zur Ein- sicht für 10 Tage), an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Ma- terial", an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage; Polis G- Nr. 84040562 und 84401616) per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Rechtskraft dieses Entscheides und unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 dieses Entscheids, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein-
- 29 - schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann MLaw E. Meyer Zur Beachtung:
- 30 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.