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2. Urtheil vom 19. Februar 1881 in Sachen Hünerwadel. A. Heinrich Nägeli, Sohn, Fettwaarenhändler in Zürich, hatte im Jahre 1876 mehrere Wechsel an eigene Ordre auf Severin Say in Lörrach gezogen, welche sämmtlich im Domi¬ zile des Trassanten in Zürich zahlbar gestellt und vom Bezoge¬ nen durch seine auf der Vorderseite derselben unter den Ver¬ gesetzte Unterschrift akzeptirt waren; dabei merk "Angenommen" war jeweilen das Akzept durch A. Hünerwadel—Schilplin, Schuh¬ fabrikanten in Veltheim, in Gemeinschaft mit seinem Vater, A. Hünerwadel im Bade Schinznach, mit dem links neben seiner Unterschrift stehenden Beisatze „als Bürge“ mitunterzeichnet worden. Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich vom
22. Juni 1880 forderte nun Heinrich Nägeli von A. Hüner¬ wadel—Schilplin aus den fraglichen Wechseln den Betrag von 594 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 6% ab ultimo Oktober 1877 mit der Behauptung, daß er für den erwähnten Betrag im Kon¬ kurse des Akzeptanten zu Verlust gekommen sei. Sowohl beim Vermittlungsvorstande als auch durch Eingabe an das Handels¬ gericht in Zürich vom 19. Juli 1880, an welches die Sache zur Entscheidung geleitet worden war, erklärte Beklagter, daß er gestützt auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung die Zuständig¬ keit der zürcherischen Gerichte bestreite und sich überdem vorbe¬ halte, eventuell die Zuständigkeit des Handelsgerichtes auch dann zu bestreiten, wenn die Kompetenz der zürcherischen Gerichte im Allgemeinen von dem schweizerischen Bundesgerichte anerkannt werden sollte. Durch Beschluß vom 3. September 1880 sprach indeß das Handelsgericht in Zürich aus: Das Handelsgericht erklärt sich zuständig und es wird daher die Sache an die Hand genommen, wesentlich mit Berufung darauf, daß durch die Ent¬
scheidungen der Bundesbehörden in dem Falle der sog. Walliser¬ reskriptionen und durch die seitherigen Entscheidungen des Bun¬ desgerichtes i. S. Meyer und i. S. Haueter (Amtl. Sammlung Bd. V S. 18 und 21) anerkannt worden sei, daß die Bezeich¬ nung eines Zahlungsdomizils in einem Wechsel in der Regel als Wahl eines Gerichtsstandes anzuerkennen sei. B. Gegen diesen Beschluß ergriff A. Hünerwadel—Schilplin den Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift führt er aus: Es handle sich vorliegend um eine rein persönliche An¬ sprache und er sei in Veltheim, Kantons Aargau, fest domizi¬ lirt; daher müsse er für diese Ansprache gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Richter seines Wohnortes gesucht werden, sofern nicht nachgewiesen werde, daß er auf seinen ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstand verzichtet habe. Letzteres sei nun keineswegs dargethan; denn wenn auch allerdings kaum werde bestritten werden können, daß der Akzeptant die Domizilirung fraglicher Wechsel angenommen habe, so folge doch daraus nichts in Beziehung auf den Bürgen; letzterer sei nicht Mitschuldner; er verspreche keineswegs, da zahlen zu wollen, wo der Akzeptant zu zahlen versprochen habe, sondern sein Versprechen gehe nur dahin, dann zahlen zu wollen, wenn der Hauptschuldner nicht zahle. Es stehen dem Bürgen selbständige Einreden zu und es sei demnach die Annahme der Domizilirung eines Wechsels durch den Akzeptanten für den Bürgen nicht verbindlich; vielmehr müßte besonders nachgewiesen werden, daß er diese Annahme in erkennbarer Weise ausgesprochen habe. Demnach werde beantragt es sei das angefochtene Urtheil des Handelsgerichtes des Kan¬ tons Zürich als bundesverfassungswidrig zu erklären und auf¬ zuheben, unter Kostenfolge. C. In feiner an das Handelsgericht in Zürich adressirten Vernehmlassung bemerkt Namens des Rekursbeklagten Anwalt A. Fick in Zürich: Der Rekurrent gebe zu, daß für den Akzep¬ tanten durch das Akzept eines domizilirten Wechsels ein pro¬ rogirter Gerichtsstand am Orte des Wechseldomizils begründet werde. Das Gleiche müsse aber auch für den Mitakzeptanten per aval, den Wechselbürgen, gelten, denn irgendwelcher Unter¬ schied in der wechselmäßigen Verpflichtung des Wechselakzeptanten per aval und des gewöhnlichen Akzeptanten bestehe dem Wechsel¬ inhaber gegenüber nicht, wofür auf Art. 81 der deutschen Wechsel¬ ordnung, Art. 68 und 96 des Entwurfes eines schweizerischen Wechselkonkordates und auf Thöl's Wechselrecht §§ 280 und 283 verwiesen werde. In der zürcherischen Wechselordnung stehe nichts über Aval und Wechselbürgschaft; um so mehr sei aus derselben zu schließen, daß jeder Unterzeichner eines Wechsels mit oder ohne Zusatz dem Wechselinhaber gegenüber ganz gleich und zwar voll¬ ständig hafte, abgesehen natürlich von solchen Zusätzen, welche die Haftbarkeit überhaupt ausschließen wollen. Demnach werde Abwei¬ sung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge beantragt. D. In seiner Replik bemerkt Rekurrent zunächst, daß eine an das Bundesgericht gerichtete Vernehmlassung des Rekursbeklag¬ ten nicht vorliege und daß es ihm unbekannt sei, ob der An¬ walt, welcher die Eingabe an das Handelsgericht in Zürich ver¬ faßt habe, Bevollmächtigter des Rekursbeklagten sei und führt in der Sache selbst im Wesentlichen aus: Er sei keineswegs Mitakzeptant fraglicher Wechsel, sondern bloß Bürge. Daraus daß die zürcherische und auch die aargauische Wechselordnung von Aval oder Wechselbürgschaft nicht sprechen, müsse eine ganz andere Folgerung gezogen werden, als Rekursbeklagter daraus ableite; es müsse nämlich, da im Wechselrechte Verpflichtungen nicht zu präsumiren seien, vielmehr gefolgert werden, daß die Unterzeichnung eines Wechsels als Bürge eine wechselrechtliche Verpflichtung nicht begründe. Uebrigens handle es sich hier gar nicht um diese wechselrechtliche, sondern lediglich um die staats¬ rechtliche Frage, ob aus der Unterschrift des Wechselbürgen auf einen domizilirten Wechsel geschlossen werden dürfe, daß der Wechselbürge auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand ver¬ zichte. Diese Frage sei aber gewiß zu verneinen. Duplicando wendet sich der Anwalt des Rekursbeklagten, in¬ dem er gleichzeitig eine Vollmacht des letztern produzirt, zunächst gegen die formellen Einwendungen des Rekurrenten, welche er als völlig unerheblich bezeichnet, und macht sodann geltend: Die verfassungsrechtliche Frage, ob für den Akzeptanten eines domi¬ zilirten Wechsels ein prorogirter Gerichtsstand am Orte des Wechseldomizils begründet werde, sei bereits entschieden; es
handle sich nur noch um die rein wechselrechtliche Frage, ob zwi¬ schen der Verpflichtung des akzeptirenden Trassaten und eines akzeptirenden Wechselbürgen Dritten gegenüber irgendwelcher Un¬ terschied bestehe, eine Frage, welche übrigens keine Frage mehr sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrent zweifellos in Veltheim, Kantons Aargau, seinen festen Wohnsitz hat und aufrechtstehend ist, es sich im Fer¬ nern unzweifelhaft um eine persönliche Ansprache handelt, so muß es sich, gemäß Art. 59 1. 1 der Bundesverfassung, fragen, ob ein Verzicht des Rekurrenten auf den verfassungsmäßigen Ge¬ richtsstand des Wohnsitzes vorliege, d. h. es ist zu untersuchen, ob eine Willenserklärung des Rekurrenten vorliege, wodurch er mit Bezug auf die in Frage stehenden Verpflichtungen, unter Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes, sich dem Richter des Ortes des Wechseldomizils unterworfen habe. Diese Frage nun ist offenbar lediglich eine Thatfrage, d. h. eine Frage der Willensauslegung, welche an der Hand allgemeiner Interpreta¬ tionsgrundsätze zu beantworten ist, und es können, wie dem Re¬ kurrenten zuzugeben ist, für deren Beantwortung die einschlägi¬ gen Bestimmungen der kantonalen Wechselgesetze, welche für Wechselklagen den Gerichtsstand des Zahlungsortes als gesetz¬ lichen anerkennen, als solche keineswegs schlechthin entscheidend sein. Dagegen muß selbstverständlich zum Zwecke der Ermittlung der den fraglichen Wechselerklärungen des Rekurrenten mit Be¬ zug auf die Begründung eines gewillkürten Gerichtsstandes zu¬ kommenden Bedeutung, bezw. zum Zwecke der Interpretation derselben, auf die Grundsätze des kantonalen Wechselrechtes und die im Wechselverkehr herrschende Anschauung zurückgegangen werden. Denn nach anerkannter Auslegungsregel ist eine Wil¬ lenserklärung regelmäßig in demjenigen Sinne aufzufassen, wel¬ cher dem im Verkehre bei Rechtsgeschäften der betreffenden Art üblichen, gewöhnlichen entspricht. Das Uebliche, Gewöhnliche gilt, mangels entgegenstehender besonderer Umstände, als gewollt und es müssen also auch die Wechselerklärungen des Rekurrenten im Zweifel in derjenigen Bedeutung aufgefaßt werden, welche der Uebung des Wechselverkehrs und den diese zum Ausdrucke bringenden Bestimmungen der Wechselgesetze entspricht.
2. Nun hat die bundesrechtliche Praxis bereits mehrfach (s. Bundesblatt 1871 III S. 535 ff., 763 ff.; 1872 I S. 553 ff., 737 ff.; Entscheidungen des Bundesgerichtes, amtl. Sammlung Bd. V S. 18 und 21 ff.) anerkannt, daß gemäß der wechsel¬ rechtlichen Uebung durch die Ausstellung eines domizilirten Eigen¬ wechsels der Aussteller regelmäßig nicht nur das Wechseldomizil als Zahlungsort bezeichne, sondern auch am Orte des Wechsel¬ domizils einen prorogirten Gerichtsstand begründe und das Gleiche muß selbstverständlich auch für den Akzeptanten einer domizi¬ lirten Tratte gelten. Rekurrent bestreitet denn auch gar nicht, daß für den Akzeptanten im vorliegenden Falle ein gewillkürter Gerichtsstand am Orte des Wechseldomizils begründet sei, und es muß dies auch mit Rücksicht auf die angeführten bundesrecht¬ lichen Entscheidungen durchaus festgehalten werden, um so mehr, als sowohl die aargauische (§ 55 der Wechselordnung vom 12. Februar 1857) als die zürcherische (§ 215 des Gesetzes betref¬ fend die Rechtspflege) Gesetzgebung den Gerichtsstand des Wech¬ seldomizils als eines Wahldomizils zulassen.
3. Dagegen bestreitet Rekurrent, daß die Prorogation des Ge¬ richtsstandes durch den Akzeptanten auch für ihn verbindlich sei, weil er sich nicht als Mitakzeptant, sondern bloß als Bürge ver¬ pflichtet und seinerseits die Domizilklausel keineswegs genehmigt habe. Hierüber ist nun aber zu bemerken: Es ist ein in der Doktrin und Praxis des Wechselrechtes durchaus feststehender und auch von der neuern Gesetzgebung allgemein gebilligter Grundsatz, daß derjenige, welcher eine Wechselerklärung mitunter¬ zeichnet, wenn auch mit dem Beisatze „als Bürge, per avalt
u. drgl., dem Wechselinhaber gegenüber in gleicher Weise wech¬ selmäßig haftbar ist wie derjenige, dessen Verpflichtung er durch seine Unterschrift beigetreten ist. Der Avalist oder Wechselbürge des Ausstellers, Akzeptanten u. s. w. haftet Dritten gegenüber als solidarischer Mitschuldner neben dem Avalirten, während die dem Aval regelmäßig zu Grunde liegende Bürgschaft nur für das interne Verhältniß zwischen dem Avalisten und Avalirten von Bedeutung ist. (Vergl. hierüber Thöl, Wechselrecht, 4. Auflage, S. 575 ff.; Hartmann, Wechselrecht S. 343 ff.; Nouguier, Des lettres de change, I S. 519 ff.; vrgl. die Zusammenstellung der
Gesetze bei Wächter, Enzyklopädie des Wechselrechtes I S. 110 ff.) M. a. W. Der Wechselbürge oder Avalist übernimmt durch seine Mitunterschrift die völlig gleiche wechselmäßige Verpflich¬ tung wie der Avalirte, so daß selbstverständlich auch die Domi¬ zilirung des Wechsels für ihn verbindlich ist, d. h. er eben durch seine Unterzeichnung der betreffenden Wechselerklärung auch die Domizilirung genehmigt. Nun ist allerdings richtig, daß weder die aargauische noch die zürcherische Wechselordnung Bestim¬ mungen über den Aval und dessen Wirkungen enthalten; allein daraus kann gewiß nicht gefolgert werden, daß nach diesen Ge¬ setzen der Aval ungültig sei oder keine wechselmäßigen Verpflich¬ tungen erzeuge. Vielmehr muß jedenfalls auch für diese Gesetze daran festgehalten werden, daß der Aval sich als Uebernahme einer wechselmäßigen Mitverpflichtung qualifizirt, wie dies im Wechselgebrauche und den Wechselgesetzen durchgängig anerkannt ist und auch dem Parteiwillen, der beim Gebrauche der wechsel¬ mäßigen Form des Avals gewiß auch auf Erzeugung wechsel¬ mäßiger Wirkungen gerichtet sein muß, entspricht. Vorliegend nun hat Rekurrent das Akzept fraglicher Wechsel, wenn auch mit dem Beisatze „als Bürge,“ mitunterzeichnet, er hat also eine wechselmäßige Mitverpflichtung neben dem Akzeptanten über¬ nommen, wobei der Beisatz „als Bürge“ lediglich auf sein civil¬ rechtliches Verhältniß zum Akzeptanten, keineswegs dagegen auch auf seine wechselmäßige Haftung gegenüber Dritten bezogen wer¬ den kann. Hiemit aber hat Rekurrent zweifellos auch die Do¬ mizilklausel genehmigt, beziehungsweise in die Begründung eines prorogirten Gerichtsstandes am Orte des Wechseldomizils ein¬ gewilligt, und es muß somit der Rekurs als unbegründet abge¬ wiesen werden. Dies muß um so mehr gelten, als Rekurrent Kaufmann ist, ihm also die Bedeutung des Avals als wechsel¬ mäßige Mitverpflichtung nicht unbekannt sein konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.