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BGE 7 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urtheil vom 19. März 1881 in Sachen Jenny und Blumer. A. Am 19. Mai 1879 beschloß die evangelische Synode des Kantons St. Gallen gemäß Art. 29 litt. f der Organisation der evangelischen Kirche des Kantons St. Gallen vom 19. März 1862 die Erhebung einer Centralsteuer von ½ ‰ bei sämmt¬ lichen Steuerpflichtigen evangelischer Konfession nach Maßgabe

des Staatssteuerregisters. In Ausführung dieses am 21. Juli 1879 vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen hoheitlich genehmigten Beschlusses wurde von den Rekurrenten, als Be¬ sitzern von Liegenschaften in Schännis, Kantons St. Gallen, die Centralsteuer auf dem Wege des Schuldentriebes durch das Ge¬ meindammannamt Schännis eingefordert, worauf die Rekurren¬ ten die bezüglichen Beträge unter Rechtsvorbehalt deponirten und sich beschwerend an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen mit dem Begehren um Aufhebung fraglicher Pfändungen und Entlastung von der bezeichneten Steuer wandten, indem sie ausführten: Die bezeichnete Steuerforderung erscheine als rein persönliche Ansprache; sie müssen demnach als aufrechtstehende, im Kanton Glarus domizilirte Schweizerbürger für dieselbe an ihrem Wohnorte belangt werden, so daß das eingeschlagene Ver¬ fahren schon formell als unstatthaft erscheine. Allein die Forde¬ rung sei auch materiell unbegründet, sowohl mit Rücksicht auf den Grundsatz des Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung, wo¬ nach Niemand zur Bezahlung von Kultussteuern für Zwecke einer Religionsgenossenschaft angehalten werden könne, der er nicht angehöre, als auch mit Rücksicht auf das Verbot der Dop¬ pelbesteuerung. Fragliche Steuer werde nämlich zweifellos für die Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Kantons St. Gallen erhoben und dieser gehören die Rekurrenten nicht an. Nach Art. 1 und 2 der Organisation der evangelischen Kirche des Kantons St. Gallen bestehe letztere in der Gesammtheit der im Kanton befindlichen Kirchgemeinden, die Kirchgemeinden aber umfassen alle im Gebiete der betreffenden Pfarrgemeinde wohnenden und derselben zugetheilten Christen evangelischer Konfession. Die Re¬ kurrenten nun wohnen nicht in der Gemeinde Schännis und seien weder derselben noch einer andern st. gallischen Kirchge¬ meinde zugetheilt. Vielmehr seien sie nach Mitgabe der glarne¬ rischen Kantonalverfassung (§§ 85 und 88 derselben) und Gesetz¬ gebung Kirchgenossen der Gemeinden ihres glarnerischen Wohn¬ ortes und haben auch daselbst die Kirchensteuern zu bezahlen; sie wären auch zweifellos nicht befugt, an einer Kirchgemeinde¬ versammlung im Kanton St. Gallen Theil zu nehmen. B. Nachdem der Regierungsrath des Kantons St. Gallen diese Beschwerde dem evangelischen Kirchenrathe dieses Kantons zur Vernehmlassung mitgetheilt hatte, erklärte letzterer, daß er den Rechtsweg betreten werde, um die bestrittene Steuerforde¬ rung geltend zu machen, worauf der Regierungsrath am 27. Ok¬ tober 1880 beschloß, es sei bei dieser Sachlage von einer ad¬ ministrativen Verfügung abzusehen. C. Der evangelische Kirchenrath des Kantons St. Gallen ließ hierauf die Rekurrenten zu Abhaltung eines Vermittlungsvor¬ standes auf 30. November 1880 vor das Vermittleramt Schän¬ nis laden, worauf dieselben den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und, im Wesentlichen auf die in ihrer an den Regie¬ rungsrath des Kankons St. Gallen gerichteten Eingabe ent¬ wickelten Gründe gestützt, die Anträge stellten: Es sei:

1. das vom evangelischen Kirchenrathe des Kantons St. Gal¬ len gegen die Rekurrenten eingeschlagene Verfahren mit Rücksicht auf die Vorschriften von Art. 59 der Bundesverfassung als un¬ zulässig zu erklären und

2. die Entlastung derselben von den in Frage liegenden Steuern mit Rücksicht auf die Vorschriften von Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung und das Verbot der Doppelbesteuerung auszusprechen. D. Der evangelische Kirchenrath des Kantons St. Gallen dagegen, dem auch der dortige Regierungsrath sich anschließt, trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem er sich im Wesentlichen auf folgende Gründe stützt: Die den Rekurrenten abgeforderte Steuer qualifizire sich, wie bundesrechtlich anerkannt sei, als eine Grundsteuer mit Bezug auf Liegenschaften, die im Gebiete des Kantons St. Gallen ge¬ legen seien; demnach liege eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung keineswegs vor und könne auch von einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Denn die Rekurrenten haben keineswegs dargethan, daß sie auch für ihre im Gebiete des Kantons St. Gallen gelegenen Im¬ mobilien im Kanton Glarus Kirchensteuern zu bezahlen haben. Wenn dies übrigens auch der Fall wäre, eine Doppelbesteue¬ rung also vorläge, so stünde jedenfalls dem Kanton St. Gallen das bessere Recht zur Steuererhebung mit Bezug auf die auf

st. gallischem Territorium gelegenen Grundstücke zu. Auch Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung endlich sei vorliegend kei¬ neswegs verletzt. Denn der dort ausgesprochene Grundsatz sei lediglich ein Folgesatz aus dem Prinzipe der Glaubens= und Gewissensfreiheit; er spreche also nur aus, daß Niemand für Kultuszwecke einer Konfession, der er nicht angehöre, besteuert werden dürfe, enthalte dagegen durchaus keine Bestimmung über Kompetenz, Art und Umfang des Steuerbezuges gegenüber den Konfessionsgenossen. Die Worte "einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört“ beziehen sich also nicht auf die territo¬ riale Eintheilung eines Bürgers, sondern auf die konfessionelle. Daß aber die Rekurrenten der evangelischen Kirche des Kantons St. Gallen im konfessionellen Sinne nicht angehören, werde von ihnen gar nicht behauptet und könnte um so weniger behauptet werden, als die evangelische Kirche des Kantons St. Gallen lediglich ein Glied der allgemeinen evangelisch=reformirten Kirche der Schweiz helvetischen Bekenntnisses sei, der die Rekurrenten instreitig angehören. E. In ihrer Replik bemerken die Rekurrenten: Es handle sich bei der in Frage liegenden Steuer, da dieselbe nur von Ange¬ hörigen der evangelischen Konfession bezogen werden könne, kei¬ neswegs um eine Grundsteuer; wenn das st. gallische Gesetz be¬ treffend das Steuerwesen der Gemeinden vom 17. November 1858 bestimme, daß das Grundeigenthum von außer dem Kan¬ ton befindlichen Privaten an die Kirchgenossenschaft ihrer Kon¬ fession steuerpflichtig sei, so stehe diese Vorschrift in offenbarem Widerspruch mit Art. 49 lemma 6 der Bundesverfassung. Eine Doppelbesteuerung liege, da Rekurrenten in zwei Kantonen mit Kultussteuern belegt werden wollen, allerdings vor. Die Unter¬ scheidung zwischen territorialer und konfessioneller Angehörigkeit der Rekurrenten zur evangelisch-reformirten Kirche des Kantons St. Gallen, welche Rekursbeklagter mache, sei unstichhaltig. Denn die konfessionelle Mitgliedschaft sei von der territorialen in erster Linie bedingt und ausschließlich abhängig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es muß sich in erster Linie fragen, ob die geforderte Steuer sich als eine Grundsteuer qualifizirt. Ist dies der Fall, so erscheint sowohl die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung, als auch diejenige wegen Doppel¬ besteuerung offenbar als unbegründet. Denn in ersterer Richtung ist zweifellos, daß Grundsteuerforderungen nicht zu den persön¬ lichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundes¬ verfassung gehören, vielmehr als Forderungen, die gegen den jeweiligen Besitzer des Grundstückes als solchen gerichtet sind, beim Richter des Ortes der gelegenen Sache geltend gemacht werden können, und ebenso ist klar, daß, wenn es sich vorliegend um eine Grundsteuer handelt, die Steuerberechtigung dem Kan¬ ton St. Gallen, in dessen Gebiet die Grundstücke gelegen sind, und keineswegs dem Kanton Glarus zusteht, so daß, wenn, was übrigens keineswegs dargethan ist, die Rekurrenten auch im Kan¬ ton Glarus für die fraglichen Grundstücke zur Steuer herange¬ zogen werden sollten, mithin eine Doppelbesteuerung wirklich vor¬ läge, jedenfalls nicht die Besteuerung im Kanton St. Gallen, gegen welche die Rekurrenten sich beschweren, sondern vielmehr diejenige im Kanton Glarus als bundesrechtlich unzulässig erschiene.

2. Handelt es sich demnach darum, die Natur der fraglichen Steuer festzustellen, so kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß dieselbe sich allerdings als eine Grundsteuer qualifizirt. Denn gemäß Art. 8, 9 und 19 des st. gallischen Gemeindesteuergesetzes vom 17. Wintermonat 1858 untersteht der Besteuerung durch die Kirchengenossenschaft der Konfession, welcher der Eigenthümer angehört, u. A. das im Kanton ge¬ legene Grundeigenthum außerhalb des Kantons wohnender Per¬ sonen und zwar nach seinem vollen Schatzungswerthe; demge¬ mäß wird denn auch vorliegend von den Rekurrenten die Steuer von dem Schatzungswerthe ihres im Kanton gelegenen Grund¬ eigenthums, d. h. eben eine Grundsteuer eingefordert. Daß diese Steuer nur von denjenigen Grundeigenthümern, welche der die Steuer erhebenden Religionsgenossenschaft angehören, erhoben wird, und gemäß Art. 46 lemma 6 der Bundesverfassung er¬ hoben werden kann, benimmt ihr den Charakter einer Grund¬ steuer offenbar in keiner Weise, sondern zeigt lediglich daß es sich hier um eine kirchliche Grundsteuer, bezw. um eine Grund¬ steuer zu Kultuszwecken handelt.

3. Erscheint somit die Beschwerde, soweit sie sich auf eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und des Verbotes der Doppelbesteuerung stützt, als unbegründet, so kann es sich nur noch fragen, ob eine Verletzung des in Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsatzes, daß Niemand für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossen¬ schaft, der er nicht angehöre, mit Steuern belegt werden dürfe, vorliege. Allein auch diese Frage ist zu verneinen. Denn, wie vom Rekursbeklagten mit Recht hervorgehoben wird und wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Spar— und Leihkasse Aegerithal vom 16. November 1878 (Amtl. Sammlung IV S. 533 ff.) ausgesprochen hat, erscheint die Be¬ stimmung des Art. 49 Abs. 6 der Bundesverfassung lediglich als ein Folgesatz aus der Gewährleistung der Unverletzlichkeit der Glaubens= und Gewissensfreiheit und hat somit lediglich die Bedeutung, daß Niemand zu Bezahlung von Steuern für Unter¬ haltung eines Kultus, dem er nicht angehört, angehalten werden kann; dagegen statuirt dieselbe eine Beschränkung der Religions¬ genossenschaften in Besteuerung der eigenen Konfessionsverwand¬ ten in keiner Weise, sondern stellt die Bestimmung darüber, in welchem territorialen Umfange letztere zur Besteuerung heran¬ zuziehen sind, innerhalb der bundesverfassungsmäßigen Schran¬ ken, lediglich den einschlägigen kantonalen Ordnungen anheim. Nun behaupten vorliegend die Rekurrenten durchaus nicht, daß sie derjenigen Religionsgenossenschaft, für deren Bedürfnisse frag¬ liche Steuer erhoben wird, konfessionell nicht angehören und es kann mithin darin, daß dieselben gemäß den Bestimmungen der st. gallischen Gesetzgebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religionsgenossenschaft herangezogen werden, eine Verletzung des Art. 49 lemma 6 cit. nicht erblickt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.