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92 Verfahren. No 22. Art. 273 cp. 2 Pf'F. Il term?ne ~uI_Jpletorio dell'art. 273 cp. 2 PPF permette uru~mente: d1 ~lrm~re le allegazioni irricevibili con~nute nell atto,di mot1vaz1one presentato in tempo utile. Il ncorr~nte non p~o profittarne per completare la motivazione con degli argoment1 ehe non aveva addotti nel termine previsto dall'art. 272 cp. 2 PPF. Mit Verfügung vom 20. Juli 1953 hat der Präsident des Kassationshofes gestützt auf Art. 273 Abs. 2 BStP die Rechtsschrift, die Martin zur Begründung seiner Nichtig- keitsbeschwerde einreichen liess, dem Vertreter des Be- schwerdeführers zurückgegeben, weil sie durch Art. 273 Abs. l lit. b BStP ausdrücklich als unzulässig erklärte Ausführungen gegen die Tatbestandsfeststellung der Vor- instanz enthielt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 5. August 1953 gesetzt, um an Stelle der zurück- gewiesenen eine neue Beschwerdeschrift einzureichen die sich auf die allein zulässige Darlegung beschränke, n:wie- fern und weshalb das angefochtene Urteil, auch wenn von dem darin angenommenen Tatbestande ausgegangen werde, gegen eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. l BStP verstosse. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser ~eisung wurde, wie in Art. 273 Abs. 2 BStP vorgesehen, Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. In der daraufhin eingereichten neuen Eingabe wird zwar die in der Rückweisungsverfügung beanstandete Aus- setzung an der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung weggelassen, dafür aber wenn nicht ausschliesslich so doch zum grössten Teile eine neue, in der ursprünglichen Be- schwerdeschrift noch nicht enthaltene Begründung gege- ben, nämlich geltend gemacht, die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht übersetzt gewesen und seine Fahrlässigkeit nur eine leichte, sowie die Strafzumessung beanstandet. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich dazu bestimmt, die fristgemäss eingereichte Beschwerde- schrift zu . Damit ist gesagt, dass sie nicht nur für Bundesstrafsachen gelten, die nach dem im zweiten Teil des Gesetzes geregelten Bundesstrafverfahren ver- folgt werden, sondern auch für. solche, deren Verfolgung im dritten Teil des Gesetzes geordnet ist. Die anschlies- senden Worte « dagegen nicht für Übertretungen fiska- lischer Bundesgesetze >>können deshalb nur den Sinn haben, J ' ö \ Verfahren. No 23. 95 dass in dem im vierten Teil normierten i der Strafvollzug nicht bedingt aufgeschoben werden könne. Das ist auch aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm - lung zum Entwurf des Gesetzes zu schliessen, wo zu Art. 341 des Entwurfes { = Art. 339 BStP) ausgeführt ist, der be- dingte Strafvollzug sei für Fiskalstrafsachen ausgeschlossen worden, weil die Anwendung dieser Rechtswohltat als eine Lähmung des Fiskalstrafverfahrens empfunden werde (BBI 1929 II 662). Unter den J), die zu vielen Schwierigkeiten Anlass g~geben habe, auf und zähle die Fiskalgesetze, deren Übertretung nach diesen Bestimmungen verfolgt werden solle, einzeln auf (BBl 1929 II 643). Es ist nicht anzunehmen, dass man mit dieser Bestimmung nicht allen Schwierigkeiten habe vorbeugen wollen, die der Begriff des fiskalischen Bundes- gesetzes ohne die in Art. 279 BStP enthaltene Aufzählung mit sich brächte. Insbesondere bestand kein Grund, die Frage ungelöst zu lassen, ob der Vollzug von Strafen für Übertretung jener Bundesgesetze, die nicht notwendiger- weise unter allen, aber doch unter gewissen Gesichts- punkten fiskalischen Anstrich haben, bedingt aufgeschoben werden dürfe. Es wäre verwunderlich, wenn die gesetz- gebenden Behörden, ohne es ausdrücklich zu sagen, dem Begriff der << fiskalischen Bundesgesetze)) in Art. 339 einen anderen Inhalt hätten geben wollen als in Art. 279, zumal sie, wie die schon erwähnte Bemerkung des Bundesrates zu Art. 341 des Entwurfes zeigt (BBl 1929 II 662), Art. 339
96 Verfahren. N° 23. BStP im Zusammenhang mit den Bestimmungen über das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze ge- würdigt haben. Da Art. 279 BStP unter den Gesetzen, deren Übertre- tung nach den Vorschriften des vierten Teiles zu verfolgen sind, auch das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser erwähnt, können Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 41 StGB bei Verurteilung wegen ·Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz nicht angewendet werden. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht den Vollzug der Umwandlungsstrafe bedingt aufgeschoben und den Beschwerdegegner unter Probe gestellt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- gefochtene Urteilsspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 13. - Voir aussi no 13. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE 97 I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
24. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Sehmid gegen Weidmann. Art. 31 StGB.
a) Der Rückzug des Strafantrages untersteht in bezug auf Ort und Form der Erklärung dem kantonalen, inhaltlich dagegen dem eidgenössischen Recht (Erw. 1).
b) Ein bedingter Rückzug ist ungültig (Erw. 2).
c) Unbedingter oder stillschweigend bedingter Rückzug ? (Erw. 3).
d) Irrtum macht den Rückzug nicht unverbindlich (Erw. 4). Art. 31 OP. a} Le lieu et la forme du retrait de plainte sont soumis au droit cantonal, son contenu en revanche au droit föderal (consid. 1). b} Un retrait de plainte conditionnel n'est pas valable (consid. 2).
c) Retrait sans condition ou retrait subordonne a une condition tacite (consid. 3) ?
d) Une erreur ne supprime pas le caractere obligatoire du retrait (consid. 4). Art. 31 OP.
a) II luogo e la forma della desistenza dalla querela sono deter- minati dal diritto cantonale; pel contenuto fa invece stato il diritto federale (consid. 1).
b) La desistenza condizionale dalla querela non e valida (consid. 2).
c) Desistenza senza condizioni o subordinata ad una condizione tacita (consid. 3) ?
d) Un errore non invalida la desistenza dalla querela (consid. 4). A. - In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 1952 anerkannte der wegen einfacher Körperverletzung angeklagte Robert Schmid, geb. 16. Juni 1933, die Entschädigungs- und Genugtuungs- forderung von Fr. 332.40 des Hans Weidmann. Dieser zog daher seinen Strafantrag zurück, worauf das Bezirksgericht am gleichen Tage den Prozess als durch Rückzug des Straf- antrages erledigt abschrieb und die Anerkennung der 7 AS 79 IV - 1953