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79_IV_91

BGE 79 IV 91

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1953-09-28 · Deutsch CH
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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep- tember 1953 i. S. llartin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Art. 273 Abs. 2 BStP. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich dazu bestimmt, die in der fristgemäss ~inge­ reichten Beschwerdeschrift enthaltenen unzulässigen Anbrmgen auszumerzen. Sie kann nicht dazu benützt werden, die Be- schwerde durch Anbringen zu ergänzen, die binnen ?-er gesetz- lichen Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP mcht unter- breitet worden sind. Art. 273 al. 2 PPF. Le delai supplementaire de l'a:i;t. 273 al. 2 PPF permet uniquement l'elimination des ~oyens 1rrecevables que cpntient le memoire depose en temps ut1le. Le recourant ne peu~ l'utiliser pour completer son memoire par des arguments qm n'ont pas ete invoques dans le delai de l'art. 272 al. 2 PPF.

92 Verfahren. No 22. Art. 273 cp. 2 Pf'F. Il term?ne ~uI?pletorio dell'art. 273 cp. 2 PPF permette um~ment~ d1 ~lim~re le allegazioni irricevibili con~nute nell atto,di mot1vaz10ne presentato in tempo utile. Il ncorri:nte non p~o profittame per completare la motivazione con degli argomenti ehe non aveva addotti nel termine previsto dall'art. 272 cp. 2 PPF. Mit Verfügung vom 20. Juli 1953 hat der Präsident des Kassationshofes gestützt auf Art. 273 Abs. 2 BStP die Rechtsschrift, die Martin zur Begründung seiner Nichtig- keitsbeschwerde einreichen liess, dem Vertreter des Be- schwerdeführers zurückgegeben, weil sie durch Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ausdrücklich als unzulässig erklärte Ausführungen gegen die Tatbestandsfeststellung der Vor- instanz enthielt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 5. August 1953 gesetzt, um an Stelle der zurück- gewiesenen eine neue Beschwerdeschrift einzureichen die sich auf die allein zulässige Darlegung beschränke, U:wie- fern und weshalb das angefochtene Urteil, auch wenn von dem darin angenommenen Tatbestande ausgegangen werde, gegen eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstosse. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser ~eis~g wurde, wie in Art. 273 Abs. 2 BStP vorgesehen, N1chtemtreten auf die Beschwerde angedroht. In der daraufhin eingereichten neuen Eingabe wird zwar die in der Rückweisungsverfügung beanstandete Aus- setzung an der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung weggelassen, dafür aber wenn nicht ausschliesslich so doch zum grössten Teile eine neue, in der ursprünglichen Be- schwerdeschrift noch nicht enthaltene Begründung gege- ben, nämlich geltend gemacht, die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht übersetzt gewesen und seine Fahrlässigkeit nur eine leichte, sowie die Strafzumessung beanstandet. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich dazu bestimmt, die fristgemäss eingereichte Beschwerde- schrift zu <<verbessern)), d.h. die darin enthaltenen unzu- lässigen Anbringen auszumerzen. Sie kann nicht dazu benützt werden, die Beschwerde durch Anbringen zu, J l Verfahren. N° 23. 93 ergänzen, die dem Kassationshof binnen der gesetzlichen Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP nicht unter- breitet worden sind (Urteil des Kassationshofes vom

7. Dezember 1949 i. S. Kreuzer).