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160 Strafgesetzbuch. N° 38. Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu befolgen gehabt habe, beurteilt sich dann zwar auf Grund des neuen Urteils; für die Frage, ob er sich in der ihm zugemuteten Weise bewährt habe, ist dagegen sein Ver- halten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des frü- heren Urteils, nicht das Verhalten im Anschluss an das neue Urteil massgebend.
2. - Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer erst mit dem 20. Juni 1953 beginnenden Probezeit richtet. Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen oder die Probe als bestanden erklärt werden. Die Verhän- gung einer Probezeit von zwei Jahren im neuen Urteil hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der Be- schwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am
26. März 194 7 ausgefällten Urteils an nur während zwei Jahren unter Probe gestanden. Ob er sich während dieser Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenom- menen Verfahren zu beurteilen. Wenn nicht das kantonale Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage, wie immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf Anordnung des Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3 StGB) oder auf Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4 StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt. Daher hat auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge- heissen, dass der in Spruch 2 des Urteils des solothurnischen Obergerichtes vom 20. Juni 1953 stehende Satz: <<Die Probezeit beginnt von heute an zu laufen » im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird. Strafgesetzbuch. N° 39. 161
39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Sep-- tember 1953 i. S. Schurter gegen Statthalteramt Winterthur. Art. 41Ziff.1 Abs. 2, Art. 49,Ziff. 4 StGB. Ungünstige Voraussage weil der Verurteilte einsichtslos ist. ' Art. 41 eh. 1 al. 2, art. 49 eh. 4 OP. Pronostic defavorable, du fait que le condamne n'a pas pris conscience du caractere repre- hensible de ses actes. Art. 41 eifra .1 cp. 2, art. 49 eifra 4 OP. Pronostico sfavorevole pel fatto ehe il condannato non e conscio del carattere riprovevole dei suoi atti. Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zustehende freie Ermessen (BGE 77 IV 68 Erw. l mit Zitaten) zu überschreiten, durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über die Strafzumessung betonten Mangel an Einsicht auch eine vorzeitige Löschung des Eintrages im Strafregister nach Art. 49 Ziff. 4 StGB ausschliessen. Wie der Kassa- tionshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht nicht bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49 Ziff. 4, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Voraussetzung für die vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages ebensogut wie für den bedingten Strafvollzug ist. Unterstützend durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden, die der Beschwerdeführer erlitten hat. Dass sie teilweise weit zurückliegen und ob sie wegen geringfügigen Ver- fehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesem Zusammen- hang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Be- schwerdeführer nicht abgehalten haben, neuerdings straf- fällig zu werden. ll AS 79 IV - 1953