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Strafgesetzbuch. N° 38.
Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu
befolgen gehabt habe, beurteilt sich dann zwar auf Grund
des neuen Urteils; für die Frage, ob er sich in der ihm
zugemuteten Weise bewährt habe, ist dagegen sein Ver-
halten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des frü-
heren Urteils, nicht das Verhalten im Anschluss an das
neue Urteil massgebend.
2. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit
gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer erst
mit dem 20. Juni 1953 beginnenden Probezeit richtet.
Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen
oder die Probe als bestanden erklärt werden. Die Verhän-
gung einer Probezeit von zwei Jahren im neuen Urteil
hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der Be-
schwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am
26. März 194 7 ausgefällten Urteils an nur während zwei
Jahren unter Probe gestanden. Ob er sich während dieser
Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von
Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenom-
menen Verfahren zu beurteilen. Wenn nicht das kantonale
Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage, wie
immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf
Anordnung des Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3 StGB) oder
auf Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4
StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt. Daher hat
auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge-
heissen, dass der in Spruch 2 des Urteils des solothurnischen
Obergerichtes vom 20. Juni 1953 stehende Satz: <<Die
Probezeit beginnt von heute an zu laufen » im Sinne der
Erwägungen aufgehoben wird.
Strafgesetzbuch. N° 39.
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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Sep--
tember 1953 i. S. Schurter gegen Statthalteramt Winterthur.
Art. 41Ziff.1 Abs. 2, Art. 49,Ziff. 4 StGB. Ungünstige Voraussage
weil der Verurteilte einsichtslos ist.
'
Art. 41 eh. 1 al. 2, art. 49 eh. 4 OP. Pronostic defavorable, du fait
que le condamne n'a pas pris conscience du caractere repre-
hensible de ses actes.
Art. 41 eifra .1 cp. 2, art. 49 eifra 4 OP. Pronostico sfavorevole pel
fatto ehe il condannato non e conscio del carattere riprovevole
dei suoi atti.
Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zustehende freie Ermessen
(BGE 77 IV 68 Erw. l mit Zitaten) zu überschreiten,
durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über
die Strafzumessung betonten Mangel an Einsicht auch
eine vorzeitige Löschung des Eintrages im Strafregister
nach Art. 49 Ziff. 4 StGB ausschliessen. Wie der Kassa-
tionshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die
Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer
dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht nicht
bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49
Ziff. 4, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Voraussetzung für die
vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages ebensogut
wie für den bedingten Strafvollzug ist. Unterstützend
durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden,
die der Beschwerdeführer erlitten hat. Dass sie teilweise
weit zurückliegen und ob sie wegen geringfügigen Ver-
fehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesem Zusammen-
hang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Be-
schwerdeführer nicht abgehalten haben, neuerdings straf-
fällig zu werden.
ll
AS 79 IV -
1953