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79_IV_161

BGE 79 IV 161

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 38.

Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu

befolgen gehabt habe, beurteilt sich dann zwar auf Grund

des neuen Urteils; für die Frage, ob er sich in der ihm

zugemuteten Weise bewährt habe, ist dagegen sein Ver-

halten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des frü-

heren Urteils, nicht das Verhalten im Anschluss an das

neue Urteil massgebend.

2. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit

gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer erst

mit dem 20. Juni 1953 beginnenden Probezeit richtet.

Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen

oder die Probe als bestanden erklärt werden. Die Verhän-

gung einer Probezeit von zwei Jahren im neuen Urteil

hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der Be-

schwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am

26. März 194 7 ausgefällten Urteils an nur während zwei

Jahren unter Probe gestanden. Ob er sich während dieser

Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von

Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenom-

menen Verfahren zu beurteilen. Wenn nicht das kantonale

Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage, wie

immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf

Anordnung des Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3 StGB) oder

auf Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4

StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt. Daher hat

auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge-

heissen, dass der in Spruch 2 des Urteils des solothurnischen

Obergerichtes vom 20. Juni 1953 stehende Satz: <<Die

Probezeit beginnt von heute an zu laufen » im Sinne der

Erwägungen aufgehoben wird.

Strafgesetzbuch. N° 39.

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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Sep--

tember 1953 i. S. Schurter gegen Statthalteramt Winterthur.

Art. 41Ziff.1 Abs. 2, Art. 49,Ziff. 4 StGB. Ungünstige Voraussage

weil der Verurteilte einsichtslos ist.

'

Art. 41 eh. 1 al. 2, art. 49 eh. 4 OP. Pronostic defavorable, du fait

que le condamne n'a pas pris conscience du caractere repre-

hensible de ses actes.

Art. 41 eifra .1 cp. 2, art. 49 eifra 4 OP. Pronostico sfavorevole pel

fatto ehe il condannato non e conscio del carattere riprovevole

dei suoi atti.

Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zustehende freie Ermessen

(BGE 77 IV 68 Erw. l mit Zitaten) zu überschreiten,

durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über

die Strafzumessung betonten Mangel an Einsicht auch

eine vorzeitige Löschung des Eintrages im Strafregister

nach Art. 49 Ziff. 4 StGB ausschliessen. Wie der Kassa-

tionshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die

Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer

dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht nicht

bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49

Ziff. 4, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Voraussetzung für die

vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages ebensogut

wie für den bedingten Strafvollzug ist. Unterstützend

durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden,

die der Beschwerdeführer erlitten hat. Dass sie teilweise

weit zurückliegen und ob sie wegen geringfügigen Ver-

fehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesem Zusammen-

hang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Be-

schwerdeführer nicht abgehalten haben, neuerdings straf-

fällig zu werden.

ll

AS 79 IV -

1953