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79_IV_156

BGE 79 IV 156

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. :N"0 38.

machte ihn der Warnschuss aufmerksam. Der zweite

Schuss sodann schuf keine neue Gefahr und ist daher

ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer handelte auch nicht pflichtwidrig,

die Pistole nach dem zweiten Schuss in der Hand zu

behalten. Das Recht zur Abwehr bestand weiter, und die

Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Schutze sei-

nes Lebens oder seiner Gesundheit würde auf Lehmann

schiessen müssen, lag nahe, nachdem dieser trotz zwei-

maliger eindringlicher Warnung sich von der Fortsetzung

des Angriffs nicht hatte abhalten lassen. Hätte der Be-

schwerdeführer die Pistole weggeworfen, so hätte ein

Schuss losgehen und jemanden treffen oder hätte Lehmann

die Waffe behändigen und gegen den Beschwerdeführer

richten können; dieser wäre dem Berauschten wehrlos

ausgeliefert gewesen. Es konnte dem Beschwerdeführer,

der bereits unter dem psychischen Eindruck des tätlichen

Angriffs stand, nicht zugemutet werden, sich in diese

gefährliche Lage zu begeben.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verletzt

daher das Gesetz; das Kantonsgericht hat den Beschwerde-

führer freizusprechen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 2. Juni 1953 auf-

gehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerde-

führers von der Anklage der fahrlässigen Tötung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

38. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Strub

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Art. 41Ziff.1 Abs. 5 StGB. Von wann an läuft die Probezeit, wenn

ein Verurteilter, der unter Probe gestanden hat, im wiederauf-

genommenen Strafverfahren wieder zu einer bedingt aufge-

schobenen Freiheitsstrafe verurteilt wird ?

)

Strafgesetzbuch. No 38.

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Art. 41 eh. 1 al. 5 CP. Condamnation avec sursis. Revision du pro-

ces obtenue apres l'expiration du premier delai d'epreuve et

aboutissant a une peine attenuee, avec sursis egalement. Point

de depart du nouveau delai d'epreuve ?

Art. 41 cifra 1 cp. 5 CP. Condanna col beneficio della sospensione

condizionale della pena. Revisione della sentenza ottenuta dopo

ehe fosse spirato il periodo di prova e ehe si concluse con la

condanna ad una pena attenuata, col beneficio della sospensione

condizionale. Quando prende inizio il nuovo periodo di prova ?

A. -

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte

Strub am 26. März 1947 zu vier Monaten Gefängnis, weil

er am 25. März 1947 mit einem siebenjährigen Mädchen

eine unzüchtige Handlung vorgenommen hatte. Es schob

den Vollzug der Strafe bedingt auf und stellte den Ver-

urteilten für vier Jahre unter Probe.

Auf Gesuch des Verurteilten bewilligte das Obergericht

des Kantons Solothurn am 20. Juni 1953 gemäss Art. 397

StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er die Tat

in einer dem Amtsgericht nicht bekannt gewesenen die

Zurechnungsfähigkeit vermindernden schweren Sexual-

neurose begangen habe. Es hob das Urteil des Amtsgerich-

tes auf, verurteilte Strub zu einer bedingt vollziehbaren

Gefängnisstrafe von zwei Monaten und bestimmte : « Die

Probezeit beginnt von heute an zu laufen. >i

B. -

Strub führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dahin

abzuändern, dass von der Auferlegung einer neuen Probe-

zeit von zwei Jahren, beginnend mit dem 20. Juni 1953,

Umgang genommen werde.

Er macht geltend, die neu angesetzte zweijährige Probe-

zeit sollte richtigerweise vom 26. März 194 7 an berechnet

werden. Die damals angesetzte vierjährige Probezeit habe

ihren Zweck erfüllt, der Beschwerdeführer habe sich in

dieser Zeit ausgezeichnet bewährt; er habe sich ärztlich

behandeln lassen und sei heute von seiner Sexualneurose

geheilt. Er habe alle Nachteile eines bedingten Urteils

während vier Jahren zu tragen gehabt; er sei in seinem

Fortkommen behindert gewesen. Die neue Probezeit stelle

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Strafgesetzbuch. N° 38.

ihn unbegründeterweise schlechter, als wenn er die Wieder-

aufnahme des Verfahrens nicht veranlasst hätte. Das

Gericht dürfe zwar in solchen Fällen im Wiederaufnahme-

verfahren eine. Probezeit festsetzen, doch müsse sie vom

Tage des ersten Urteils an berechnet werden. Der Be-

schwerdeführer habe sie somit schon bestanden, und es

könne zu keinem neuen Eintrag in das Strafregister kom-

men.

G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bean-

tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei gutzuheissen, das

angefochtene Urteil aufzuheben und dahin abzuändern,

dass die Probezeit von zwei Jahren, als vom 26. März 1947

an laufend, als bestanden angenommen werde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Das Obergericht ist der Auffassung, die dem Be-

schwerdeführer angesetzte, auf zwei Jahre verkürzte Pro-

bezeit müsse mit der Ausfüllung seines Entscheides neu

laufen, weil dieser « ein neues, selbständiges Urteil >> sei. .

Dem ist nicht beizupflichten. Die Aufhebung eines frü-

heren Urteils und die Ausfüllung eines neuen nach der

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens bedeutet nicht, dass

der Richter über Rechtsfolgen, die auf Grund des rechts-

kräftig gewesenen früheren Urteils bereits eingetreten sind,

hinwegsehen dürfe, als ob dieses Urteil überhaupt nie aus-

gefällt worden wäre. Die Selbständigkeit des neuen Urteils

kann nur den Sinn haben, dass sich fortan nach diesem

entscheidet, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte

Tat begangen habe und, wenn ja, welche Rechtsfolgen

bestehen bleiben und welche anderen allenfalls dahinfallen

oder wiedergutzumachen seien. Das versteht sich von selbst

hinsichtlich einer vollzogenen Strafe; den Verurteilten

nochmals in die Strafanstalt einzuweisen, ihn nochmals in

der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einzustellen usw., weil das

frühere Urteil aufgehoben und das neue selbständig sei,

vertrüge sich nicht mit dem allgemein anerkannten Grund-

satz, dass der Täter nicht für eine und dieselbe Tat zweimal

Strafgesetzbuch. N° 38.

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bestraft werden darf, sowie mit der in verschiedenen Be-

stimmungen des Strafgesetzbuches zum Ausdruck gekom-

menen Regel, dass auf Rechtsfolgen, die er wegen seiner

Tat vor der Ausfüllung des letzten Urteils erlitten hat,

Rücksicht zu nehmen ist, so durch Anrechnung einer im

Auslande verbüssten Strafe (Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Ziff. 2

Abs. 4 StGB), Anrechnung von Untersuchungshaft (Art. 69

StGB; vgl. auch Art. 375 Abs. 1 StGB), Anrechnung bereits

verbüsster Strafen auf eine nachträglich ausgefällte Ge-

samtstrafe (Art. 336 lit. d StGB; analog sind die Fälle der

Art. 336 lit. c und 350 Ziff. 2 StGB zu behandeln). Dann

kann aber auch nicht zweifelhaft sein, dass ein Verurteilter,

der zufolge eines früheren rechtskräftig gewordenen Urteils

unter Bewährungsprobe gestanden hat, durch ein nach

"Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgefälltes neues

Urteil nicht neu unter Probe gestellt werden darf. Ist wegen

Nichtbewährung während der Probezeit vor Abschluss des

wiederaufgenommenen Strafverfahrens der Strafvollzug

angeordnet und die Strafe vollzogen worden, so würde die

Ansetzung einer neuen Probezeit jeden vernünftigen Sinnes

entbehren, weil im Falle erneuter Nichtbewährung die

Strafe nicht nochmals vollzogen werden dürfte (vgl. BGE

69 IV 152). Aber auch wenn sich der Verurteilte bewährt

hat oder die Nichtbewährung noch nicht festgestellt ist,

war es für ihn ein Rechtsnachteil, auf die Probe gestellt

zu sein, gleichgültig ob damit Schutzaufsicht oder Weisun-

gen verbunden waren. Dieser Rechtsnachteil darf in einem

nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgefällten

Urteil nicht erneuert werden.

Freilich muss der Richter, wenn er den Angeklagten

abermals verurteilt, auch in diesem Urteil zu der Frage

des bedingten Strafvollzuges Stellung nehmen. Das hat

aber nur den Sinn einer Feststellung darüber, ob diese

Massnahme im früheren Urteil zu Recht ausgesprochen und

ob sie hinsichtlich Dauer der Probezeit, Weisungen, Schutz-

aufsicht richtig ausgestaltet worden sei. Wie lange die

Probezeit gedauert, ob der Verurteilte zu Recht unter

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Strafgesetzbuch. N° 38.

Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu

befolgen gehabt habe, beurteilt sich dann zwar auf Grund

des neuen Urteils; für die Frage, ob er sich in der ihm

zugemuteten _Weise bewährt habe, ist dagegen sein Ver-

halten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des frü-

heren Urteils, nicht das Verhalten im Anschluss an das

neue Urteil massgebend.

2. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit

gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer erst

mit dem 20. JuiP. 1953 beginnenden Probezeit richtet.

Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen

oder die Probe als bestanden erklärt werden. Die Verhän-

gtmg einer Probezeit von zwei Jahren im neuen Urteil

hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der Be-

schwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am

26. März 194 7 ausgefällten Urteils an nur während zwei

Jahren unter Probe gestanden. Ob er sich während dieser

Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von

Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenom-

menen Verfahren zu beurteilen. Wenn nicht das kantonale

Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage, wie

immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf

Anordnung des Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3 StGB) oder

auf Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4

StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt. Daher hat

auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge-

heissen, dass der in Spruch 2 des Urteils des solothurnischen

Obergerichtes vom 20. Juni 1953 stehende Satz: <<Die

Probezeit beginnt von heute an zu laufen » im Sinne der

Erwägungen aufgehoben wird.

Strafgesetzbuch. N° 39.

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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Sep·

tember 1953 i. S. Sehurter gegen Statthalteramt Winterthur.

Art. 41 Ziff.1 Abs. 2, Art. 49.Zijj. 4 StGB. Ungünstige Voraussage

weil der Verurteilte einsichtslos ist.

'

Art. 41 eh. 1 al. 2, art. 49 eh. 4 OP. Pronostic defavorable du fait

que le condamne n'a pas pris conscience du caracter~ repre-

hensible de ses actes.

Art. 41 cifra _1 cp. 2, art. 49 cijra 4 OP. Pronostico sfavorevole pel

fa~to c~e il ?ondannato non e conscio del carattere riprovevole

dei SUOl att1.

Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zustehende freie Ermessen

(BGE 77 IV 68 Erw. 1 mit Zitaten) zu überschreiten,

durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über

die Strafzumessung betonten Mangel an Einsicht auch

eine vorzeitige Löschung des Eintrages im Strafregister

nach Art. 49 Ziff. 4 StGB ausschliessen. Wie der Kassa-

tionshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die

Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer

dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht nicht

bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49

Ziff. 4, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Voraussetzung für die

vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages ebensogut

wie für den bedingten Strafvollzug ist. Unterstützend

durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden,

die der Beschwerdeführer erlitten hat. Dass sie teilweise

weit zurückliegen und ob sie wegen geringfügigen Ver-

fehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesem Zusammen-

hang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Be-

schwerdeführer nicht abgehalten haben, neuerdings straf-

fällig zu werden.

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AS 79 IV -

1953