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79_IV_162

BGE 79 IV 162

Bundesgericht (BGE) · 1953-10-30 · Deutsch CH
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162

Strafgesetzbuch. N° 40.

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober

1953 i. S. Klaus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt.

Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die kaufmännische Buch-

haltung (Art. 957, 963 OR) und ihre Bestandteile sind Urkunden.

Wer durch unwahre Eintragungen oder pflichtwidrige Aus-

lassungen rechtserhebliche Tatsachen vortäuscht oder unter-

drückt, begeht eine Falschbeurkundung.

Art. 110 eh. 5, 251 eh. 1 al. 2 OP. La comptabilite commerciale

(art. 957, 963 CO) et ses elements sont des titres. Celui gui,

en faisant des inscriptions inexactes ou en omettant des ms-

criptions qu'il aurait du operer, simule ou dissimule des faits

ayant une portee juridique, commet un faux intellectuel.

Art. 110 cifra 5, 251 eifra 1 cp. 2 OP. La contabilita commerciale

(art. 957, 963 CO) e le sue singole parti sono dei documenti.

Commette falsita in documenti chi con delle iscrizioni inesatte

o con l'omissione di iscrizioni simula o dissimula dei fatti di

portata giuridica.

Anfangs Juli 1950 verhandelte Klaus über die Beteili-

gung eines andern an einer zu gründenden Aktiengesell-

schaft, welche die Aktiven und Passiven der überschul-

deten Kommanditgesellschaft Klaus & Co. übernehmen

sollte. Um die Zusage zu erwirken, erstellte und verwen-

dete er eine Bilanz, in der er die Schulden dieser Firma zu

niedrig angab. Die Gründung kam zustande. Damit die

Buchhaltung der neuen Firma, der Klaus Kleider A.G., mit

der Übernahmebilanz übereinstimme und deren Richtig-

keit beweise, machte Klaus falsche Eintragungen in das

Kassenbuch. Vor allem sah er darauf, dass jene Gläubiger,

die in der Übernahmebilanz nicht berücksichtigt waren,

in der Buchhaltung nicht in Erscheinung traten. Zahlungen

an sie "aus den ordentlichen Einnahmen der Aktiengesell-

schaft-bezeichnete er im Kassenbuch falsch. Wenn er

ordentliche Zahlungen für die Gesellschaft zu machen hatte,

laut Buchhaltung aber nicht mehr genügend Geld in der

Kasse war, buchte er fiktive Einnahmen. Ferner liess er

die Eingänge und Zahlungen aus einem grösseren Wechsel-

verkehr, der sich nach der Gründung der Klaus Kleider

A.G. entwickelte, nicht in die Buchhaltung aufnehmen.

Strafgesetzbuch. No 40.

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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wür-

digte die wahrheitswidrige Führung der Bücher als Urkun-

denfälschung.

Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des

Verurteilten in diesem Punkte ab.

Aus den Erwägungen :

3. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

liegt nicht in jeder unwahren Niederschrift eine Falsch-

beurkundung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

Eine solche setzt ausser der rechtlichen Erheblichkeit des

vorgetäuschten Sachverhaltes voraus, dass die Schrift

bestimmt oder geeignet sei, diesen zu beweisen (Art. 110

Ziff. 5 StGB; BGE 72 IV 72, 139; 73 IV 50, 109; 75 IV

168).

Der kaufmännischen Buchhaltung im Sinne des Art. 957

OR und ihren Bestandteilen (Büchern, Karteien) kommt

diese Beweisbestimmung zu. Das ergibt sich aus Art. 957

OR, wonach die Buchhaltung so zu führen ist, dass die

Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäfts-

betriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsver-

hältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Ge-

schäftsjahre festgestellt werden können, ferner aus Art. 963

OR, wonach der zur Führung von Geschäftsbüchern Ver-

pflichtete im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft

betreffen, zur Vorlegtmg seiner Geschäftsbücher angehalten

werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse nachge-

wiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweis-

führung als notwendig erachtet. Diese objektive, kraft

Gesetzes bestehende Bestimmung zum Beweise genügt, die

Buchhaltung zur Urkunde und ihre wahrheitswidrige

Führung zur Falschbeurkundung zu machen; Art. ll 0

Ziff. 5 StGB verlangt nicht, dass der Ersteller der Urkunde

ihr die Beweisbestimmung verliehen, d.h. sie als Beweis-

mittel vorgesehen habe; subjektiv ist bloss nötig, dass er

sich der objektiven Beweisbestimmung bewusst sei. Auch

braucht die Verwendung der Schrift zum Beweise nicht in

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Strafgesetzbuch. N° 40.

konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen

konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine

Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist,

einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis

der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.

Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein-

tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be-

standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge-

schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere

die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in

diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse

zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht

eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre

Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht,

sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen,

zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht,

namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unter-

drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse

vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.

Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile

sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern

hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung

oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt

sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h.

bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken

können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit

anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise

versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der

Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis-

mittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu

sein.

4. -

Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu-

treffende Darstellung der Schuld- und Forderungsverhält-

nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur-

kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe

der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen

sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil

Strafgesetzbuch. N° 41.

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der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis

bestimmt und übrigens hiezu -

auch ohne Belege -

geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra-

gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf

Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des

Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch-

beurkundungen zuschulden kommen.

Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim-

mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung

zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein-

tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein-

tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner

Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind

auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur-

kundung erfüllt; der Beschwerdeführer handelte vor-

sätzlich.

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 18. Dezember 1953 i.S. Genera1prokurator des Kantons Bern

gegen Salzmann.

Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines

Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren

der Wagen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung

niemand gefährdet wird.

Art. 18 al. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de

manceuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des

wagons sont fermees et que la manceuvre ne met personne en

danger.

Art. 18 cp. 3, 117 OP. Imprevidenza colpevole d'un capo della

manovra, il quaJe non si assicura ehe le porte laterali delle

carrozze siano chiuse e ehe la manovra non metta nessuno in

pericolo.

A. -

Am Vormittag des 24. November 1951 standen

vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei-

verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der

Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach

haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite