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Strafgesetzbuch. N° 40.
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober
1953 i. S. Klaus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt.
Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die kaufmännische Buch-
haltung (Art. 957, 963 OR) und ihre Bestandteile sind Urkunden.
Wer durch unwahre Eintragungen oder pflichtwidrige Aus-
lassungen rechtserhebliche Tatsachen vortäuscht oder unter-
drückt, begeht eine Falschbeurkundung.
Art. 110 eh. 5, 251 eh. 1 al. 2 OP. La comptabilite commerciale
(art. 957, 963 CO) et ses elements sont des titres. Celui gui,
en faisant des inscriptions inexactes ou en omettant des ms-
criptions qu'il aurait du operer, simule ou dissimule des faits
ayant une portee juridique, commet un faux intellectuel.
Art. 110 cifra 5, 251 eifra 1 cp. 2 OP. La contabilita commerciale
(art. 957, 963 CO) e le sue singole parti sono dei documenti.
Commette falsita in documenti chi con delle iscrizioni inesatte
o con l'omissione di iscrizioni simula o dissimula dei fatti di
portata giuridica.
Anfangs Juli 1950 verhandelte Klaus über die Beteili-
gung eines andern an einer zu gründenden Aktiengesell-
schaft, welche die Aktiven und Passiven der überschul-
deten Kommanditgesellschaft Klaus & Co. übernehmen
sollte. Um die Zusage zu erwirken, erstellte und verwen-
dete er eine Bilanz, in der er die Schulden dieser Firma zu
niedrig angab. Die Gründung kam zustande. Damit die
Buchhaltung der neuen Firma, der Klaus Kleider A.G., mit
der Übernahmebilanz übereinstimme und deren Richtig-
keit beweise, machte Klaus falsche Eintragungen in das
Kassenbuch. Vor allem sah er darauf, dass jene Gläubiger,
die in der Übernahmebilanz nicht berücksichtigt waren,
in der Buchhaltung nicht in Erscheinung traten. Zahlungen
an sie "aus den ordentlichen Einnahmen der Aktiengesell-
schaft-bezeichnete er im Kassenbuch falsch. Wenn er
ordentliche Zahlungen für die Gesellschaft zu machen hatte,
laut Buchhaltung aber nicht mehr genügend Geld in der
Kasse war, buchte er fiktive Einnahmen. Ferner liess er
die Eingänge und Zahlungen aus einem grösseren Wechsel-
verkehr, der sich nach der Gründung der Klaus Kleider
A.G. entwickelte, nicht in die Buchhaltung aufnehmen.
Strafgesetzbuch. No 40.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wür-
digte die wahrheitswidrige Führung der Bücher als Urkun-
denfälschung.
Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des
Verurteilten in diesem Punkte ab.
Aus den Erwägungen :
3. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
liegt nicht in jeder unwahren Niederschrift eine Falsch-
beurkundung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Eine solche setzt ausser der rechtlichen Erheblichkeit des
vorgetäuschten Sachverhaltes voraus, dass die Schrift
bestimmt oder geeignet sei, diesen zu beweisen (Art. 110
Ziff. 5 StGB; BGE 72 IV 72, 139; 73 IV 50, 109; 75 IV
168).
Der kaufmännischen Buchhaltung im Sinne des Art. 957
OR und ihren Bestandteilen (Büchern, Karteien) kommt
diese Beweisbestimmung zu. Das ergibt sich aus Art. 957
OR, wonach die Buchhaltung so zu führen ist, dass die
Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäfts-
betriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsver-
hältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Ge-
schäftsjahre festgestellt werden können, ferner aus Art. 963
OR, wonach der zur Führung von Geschäftsbüchern Ver-
pflichtete im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft
betreffen, zur Vorlegtmg seiner Geschäftsbücher angehalten
werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse nachge-
wiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweis-
führung als notwendig erachtet. Diese objektive, kraft
Gesetzes bestehende Bestimmung zum Beweise genügt, die
Buchhaltung zur Urkunde und ihre wahrheitswidrige
Führung zur Falschbeurkundung zu machen; Art. ll 0
Ziff. 5 StGB verlangt nicht, dass der Ersteller der Urkunde
ihr die Beweisbestimmung verliehen, d.h. sie als Beweis-
mittel vorgesehen habe; subjektiv ist bloss nötig, dass er
sich der objektiven Beweisbestimmung bewusst sei. Auch
braucht die Verwendung der Schrift zum Beweise nicht in
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konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen
konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine
Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist,
einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis
der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.
Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein-
tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be-
standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge-
schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere
die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in
diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse
zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht
eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre
Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht,
sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen,
zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht,
namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unter-
drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse
vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.
Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile
sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern
hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung
oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt
sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h.
bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken
können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit
anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise
versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der
Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis-
mittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu
sein.
4. -
Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu-
treffende Darstellung der Schuld- und Forderungsverhält-
nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur-
kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe
der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen
sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil
Strafgesetzbuch. N° 41.
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der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis
bestimmt und übrigens hiezu -
auch ohne Belege -
geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra-
gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf
Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des
Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch-
beurkundungen zuschulden kommen.
Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim-
mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung
zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein-
tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein-
tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner
Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind
auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur-
kundung erfüllt; der Beschwerdeführer handelte vor-
sätzlich.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 18. Dezember 1953 i.S. Genera1prokurator des Kantons Bern
gegen Salzmann.
Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines
Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren
der Wagen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung
niemand gefährdet wird.
Art. 18 al. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de
manceuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des
wagons sont fermees et que la manceuvre ne met personne en
danger.
Art. 18 cp. 3, 117 OP. Imprevidenza colpevole d'un capo della
manovra, il quaJe non si assicura ehe le porte laterali delle
carrozze siano chiuse e ehe la manovra non metta nessuno in
pericolo.
A. -
Am Vormittag des 24. November 1951 standen
vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei-
verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der
Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach
haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite