opencaselaw.ch

RR.2024.130

Bundesstrafgericht · 2025-04-29 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führte das Strafverfahren Nr. 22021000000000363 gegen B. und C. wegen Steuerhinterziehung sowie gegen D. wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrats. Sie gelangte dazu mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 an das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte darin die Schweiz um Beweiserhebungen (Akten BA Rubrik 1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») fragte die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV am 17. Oktober 2023 um ihre Einschätzung an, ob das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht schil- dere. Die EStV bejahte dies am 13. November 2023. Das BJ bezeichnete daraufhin am 17. November 2023 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zuständig, das Rechtshilfeersuchen der Ukraine zu vollziehen. (Akten BA Rubrik 2).

C. Die BA trat mit Verfügung vom 26. Januar 2024 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie hielt fest, es werde explizit um Rechtshilfe nur für das Verfahren wegen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung ersucht. In Bezug auf den Tatbestand des Hochverrats sei aufgrund des absolut politischen Charakters denn auch gar keine Rechtshilfe möglich (Akten BA Rubrik 4, Eintretensver- fügung S. 5). Die BA ordnete die Edition von Kontounterlagen der Bank E. an und erliess zugleich ein Mitteilungsverbot bis 26. Juli 2024 (Akten BA Rubrik 5.104 Editionsverfügung an Bank E. vom 26. Januar 2024). Sie er- liess in einem anderen Verfahren (act. 14, 8.1) gleichentags auch eine Editi- onsverfügung an die Bank F.

Im Nachgang zur erwähnten Verfügung vom 26. Januar 2024 reichte die Bank F. am 13. Februar 2024 eine Verdachtsmeldung (STR-029161) mit Bankunterlagen bei der Meldestelle für Geldwäscherei MROS ein. MROS leitete sie am 20. Februar 2024 der BA weiter (Strafverfahren SV.24.0231). Die BA zog am 26. April 2024 die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank F. (Konto lautend auf A.) in das Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 bei (Akten BA Rubrik 9.101).

Die Bank E. reichte der BA am 6. März 2024 die angeforderten Unterlagen ein (Akten BA Rubrik 5.104).

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D. Die BA hob das Mitteilungsverbot am 3. Juli 2024 auf (Akten BA Rubrik 5.102, 104). Rechtsanwalt Friedrich Frank zeigte daraufhin am 12. Juli 2024 der BA an, A. zu vertreten und ersuchte um Akteneinsicht. Die BA gewährte die Akteneinsicht am 17. Juli 2024 und setzte zugleich Frist bis 2. August 2024, um sich zum Rechtshilfeersuchen und zu einer vereinfachten Ausfüh- rung zu äussern. Die Frist wurde antragsgemäss bis zum 23. August 2024 verlängert. Nachdem bis 19. September 2024 keine Stellungnahme bei der BA eingegangen war, setzte die BA eine letzte Frist bis 27. September 2024. A. teilte am 26. September 2024 lediglich mit, der vereinfachten Übermittlung nicht zuzustimmen. Zum Rechtshilfeersuchen nahm er nicht Stellung (Akten BA Rubrik 14.102).

E. Am 18. Oktober 2024 ordnete die BA in einer ersten Schlussverfügung an, die von der Bank F. (via MROS) aus eigenem Antrieb eingereichten Unterla- gen des auf A. lautenden Kontos Nr. 1 an die Ukraine herauszugeben (act. 1.1). In einer zweiten Schlussverfügung von demselben Tag ordnete die BA die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 2 (lautend auf A.) bei der Bank E. an (act. 1.2). In beiden Schlussverfügungen unterstellte die BA die Rechtshilfe dem Spezialitätsprinzip und schloss sie aus für Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifi- ziert werden.

F. Dagegen erhob Rechtsanwalt Friedrich Frank für A. am 19. November 2024 Beschwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Er beantragt:

1. Die beiden Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2024 im Rechtshilfeverfahren Nr. RH.23.0173 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Ukraine vom

5. September 2023 vollumfänglich abzuweisen.

Entsprechend seien sämtliche edierten und beigezogenen Bankunterlagen, ins- besondere betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank E., betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank F. sowie Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei der Bank G., der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine nicht herauszugeben, sondern dem Beschwerdeführer vollständig aus- zuhändigen.

3. Es sei festzustellen, dass die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

21. Oktober 2024 nichtig ist.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Das Gericht holte am 20. November 2024 bei der BA die Akten ein (act. 2), die dem Gericht am 2. Dezember 2024 zugingen (act. 4).

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G. Die angefochtene Schlussverfügung bezog sich auf eine Editionsverfügung der BA vom 26. Januar 2024 an die Bank F. im Zusammenhang mit dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 1.1 S. 2 Rz. 5 Fn. 5), welche sich nicht in den dem Gericht eingereichten Akten der BA fand. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 bat die Beschwerdekammer die BA, die Editionsverfü- gung nachzureichen und mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer diesbezüg- lich Akteneinsicht erhalten habe (act. 7). Die BA reichte die Editionsverfü- gung am 24. Januar 2025 ein (act. 8.1) und teilte mit, der Beschwerdeführer habe sie bisher nicht einsehen können (act. 8).

H. Das Gericht lud die Parteien am 31. Januar 2025 zur Beschwerdeantwort ein. Die BA wurde angefragt, welche Akten aus dem Verfahren RH.23.0173 der Beschwerdeführer habe einsehen können und ob die ihm offengelegten Akten mit den Akten und dem Verzeichnis übereinstimmten, welche die Be- schwerdekammer erhalten hatte. Weiter erkundigte sich das Gericht bei der BA, ob der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Bank F. den Behörden eingereichten Akten habe nehmen können (act. 9).

Das BJ beantragt am 6. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 12). Die BA beantragt am

13. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 13). Die BA teilte im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe sämtliche dem Gericht am 29. November 2024 übermittelten Unterla- gen erhalten (S. 2). Er habe auch die von der Bank F. den Behörden einge- reichten Unterlagen einsehen können, soweit sie ihn betroffen hätten. Die BA reichte zudem das Verzeichnis der Akten ein, die sie dem Beschwerde- führer am 17. Juli 2024 offengelegt hatte (act. 13.0).

Die Instruktionsrichterin hielt am 20. Februar 2025 fest, dass die von der BA übermittelte Editionsverfügung vom 26. Januar 2024 eine andere Kundin der Bank betroffen habe, sie somit nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sei. Das Gericht sandte sie zurück, wobei eine abge- deckte Version des Titelblattes der Verfügung in act. 8.1 verblieb (act. 14).

I. Das Gericht lud den Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 zur Replik ein (act. 15). Er stellte am 26. Februar 2025 ein Fristerstreckungsgesuch, wel- ches die Beschwerdekammer antragsgemäss bis 14. März 2025 bewilligte (act. 16). Das Gesuch vom 11. März 2025 um erneute Erstreckung bis

28. März 2025 hiess das Gericht teilweise gut, indem es eine letztmalige

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Fristerstreckung bis 24. März 2025 bewilligte (act. 17). Innert Frist ging keine Beschwerdereplik ein. Der Beschwerdeführer reichte sie erst am 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) ein (act. 18).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,

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wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die aus- führende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfah- ren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist da- bei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legiti- mation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der rechtshilfebetroffenen Kontoverbin- dung bei der Bank E. Die Unterlagen des Kontos bei der Bank F. wurden nicht im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zwangsweise erhoben. Sie be- gleiteten vielmehr die Meldung der Bank an MROS, welche sie der BA zulei- tete. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber indes von der Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betroffen. Ist er zudem Adressat der angefochtenen Schlussverfügungen, so ist er zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

E. 3.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die Nichtigkeit einer Editionsverfügung vom 21. Oktober 2024 an die Bank G. gerügt wird (act. 1 S. 13 f., vgl. obige lit. F Antrag 3).

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E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorgehensweise der BA (Schlussverfügun- gen je Bankverbindung) habe zur Folge, dass er mit immer weiteren Beweis- erhebungen (betreffend immer weiterer Bankinstitute) konfrontiert würde, die er dann jeweils einzeln und mit einem enorm hohen Kosten- und Zeitauf- wand anfechten müsste. Die Ukraine lege mit ihrem Rechtshilfeersuchen je- doch den Verfahrensgegenstand fest. Darauf sei vorliegendes Rechtshilfe- verfahren denn auch zu beschränken. Die Editionsverfügung vom 21. Okto- ber 2024 an die Bank G. (act. 1.3) sei drei Tage nach Erlass der angefoch- tenen Schlussverfügungen ergangen. Sie sei nichtig, da die BA das Rechts- hilfeverfahren damit abgeschlossen habe, weshalb sie für weitere Editionen nicht mehr zuständig sei. Der Hinweis auf eine mögliche teilweise Erledigung in Art. 80d IRSG sei nur so zu verstehen, dass eine Teilschlussverfügung über einen unproblematischen Teil eines Rechtshilfeersuchens erlassen werden könne. Ein solcher Fall liege nicht vor (act. 1 S. 13 f.).

E. 3.3.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur an- fechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfü- gung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfah- rensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99 mit Hinweis).

E. 3.3.3 Das zwischenstaatliche Verfahren ist vorliegend ebenso wenig Verfahrens- gegenstand wie die genannte Editionsverfügung. Dass die BA zur Beschleu- nigung der Rechtshilfe fortlaufend über die Herausgabe der Unterlagen von Bankverbindungen befindet, ist angezeigt und sachgerecht. Bei Kontobezie- hungen können nicht immer die gleichen Personen zur Teilnahme oder Be- schwerde legitimiert sein (vgl. vorstehend Erwägung 2.1 f.). Bei unbestritte- ner Rechtshilfe ist mitunter gar keine Schlussverfügung nötig. Dass Art. 80d IRSG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, teilweise Erledigungen erwähne und damit ein sequentielles Vorgehen ausschliesse, ist haltlos und findet keine Stütze in der von ihm angerufenen Kommentarstelle. Der Fortschritt ausländischer Strafuntersuchungen führt ebenfalls zu Nachtragsersuchen. Der Beschwerdeführer tut keine Nichtigkeitsgründe dar. Solche sind auch nicht zu erkennen, ging die BA doch wie dargelegt im Gegenteil rechtmässig vor.

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E. 3.4 Nicht zu berücksichtigen ist vorliegend sodann die nicht innert der bis

24. März 2025 laufenden Frist eingereichte und damit verspätete Replik vom

28. März 2025 (vgl. obige litera J), wobei sie ohnehin keine wesentlichen neuen Ausführungen enthielte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich kaum angemessen gegen die ange- fochtenen Schlussverfügungen wehren zu können, da diese auf dem kaum verständlichen und über weite Strecken geschwärzten ukrainischen Rechts- hilfeersuchen basiere, was dieses auch keinesfalls verständlicher mache. Eine angemessene rechtliche Aufarbeitung werde dadurch verwehrt. Daher sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 1 S. 8 Rz. 25).

Die BA hält fest, dass die geschwärzten Stellen im Rechtshilfeersuchen aus- schliesslich die Kontonummern (inkl. Name der Bank) sowie die über viele Seiten gestellten Anträge der ersuchenden Behörde zu vielen anderen Ge- sellschaften bzw. Kontoinhaberinnen betreffe. Die angefochtenen Schluss- verfügungen würden sich denn auch nicht auf geschwärzte Aktenstellen stüt- zen. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (act. 13 S. 7).

E. 4.2 Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Per- son berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 138 I 232 E. 5.1).

E. 4.3 In ständiger Praxis schwärzt die ausführende Behörde Rechtshilfeersuchen insoweit, als sie andere Personen oder Sachverhalte betreffen (vgl. ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

E. 6 Aufl. 2024, S. 497 N. 572, S. 499 N. 573, S. 507 f. N. 584). Dies ist nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Anspruch, sich zu Verfahren Anderer zu äus- sern. Der Beschwerdeführer bringt nun jedoch vor, das Rechtshilfeersuchen und im Zuge dessen die Schlussverfügung sei ihm durch die Schwärzung

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unverständlich geworden und er könne sich nicht rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Dies ist aus zwei Gründen haltlos. Zum einen zeigt seine Be- schwerde, dass er durchaus imstande war, die Schlussverfügung anzufech- ten und dabei diejenigen Punkte zu monieren, die aus seiner Sicht fehlerhaft seien. Ob er dies zurecht tue, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs son- dern der materiellen Prüfung. Zum anderen ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, der BA vorzuenthalten, dass dem Beschwerdeführer gewisse re- levante Punkte des Rechtshilfeersuchens nicht verständlich seien, und wel- che genau, obwohl sie ihm Gelegenheit gab, sich zu äussern. Was genau der Beschwerdeführer nicht verstehe, bleibt selbst vorliegend unklar. Soweit er dies allenfalls mit der Rüge des Sachverhaltes vermischt, ist darauf unten einzugehen. Stattdessen verzichtete der Beschwerdeführer, sich vor der BA zu äussern und damit auch auf allfällige dienliche Erklärungen oder Rückfra- gen der BA an die Ukraine, um sein Nichtverstehen erstmals im Rechtsmit- telverfahren kundzutun. Dies verdient keinen Schutz. Die Rüge der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geht mit dem Gesagten fehl.

5.

5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.2 Das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 schildert zu- sammengefasst folgenden Sachverhalt (Akten BA Rubrik 1; vgl. auch Rubrik 4 Eintretensverfügung S. 2–5; Rubrik 16 Schlussverfügungen S. 3–6): B. sowie A., H. und I. hätten die einzelnen Gesellschaften der Gruppe J. (nachfolgend: die «J.-Gruppe», «Gruppengesellschaft» oder «Gesellschaft der Gruppe») gegründet, deren Haupttätigkeit in Zusammenhang mit notlei- denden Vermögenswerten von Banken stehe. Zu dieser Gruppe sollen 14 einzeln bezeichnete Gesellschaften gehören, mit Sitz in Zypern, Belize, Sey- chellen, auf den Kaimaninseln (vormals Delaware/USA) und in der Ukraine.

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Spätestens ab 4. April 2017 sollen B. und weitere Personen durch die J.- Gruppe Vermögenswerte insolventer Banken im Rahmen wettbewerbswidri- ger Auktionen durch die Abtretung der «Anspruchsrechte» und unter Ver- wendung gefälschter Dokumente erworben haben, zu einem deutlich niedri- geren Wert als den tatsächlichen Verkaufspreis. Gleichzeitig sei die Gewinn- differenz aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte von den Käufern in bar oder durch Gutschrift auf Konten juristischer Personen der J.-Gruppe im Rahmen gefälschter Darlehensverträge zurück geleistet worden. Diese Dar- lehensverträge seien denn auch «ohne Zweck der Rückzahlung» abge- schlossen worden. Die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögens- werte sei von den Behörden verborgen und in den Steuer- und Jahresab- schlüssen des Verkäuferunternehmens nicht korrekt widerspiegelt worden. So sollen sich die Täter unrechtmässig bereichert und dem ukrainischen Staat Steuern, insbesondere Gewinnsteuern, in Höhe von mehr als USD 60 Mio. entzogen haben.

C., D. und weitere sollen sich an Gesellschaften der J.-Gruppe beteiligt und höhere Erträge im Verhältnis zum effektiv einbezahlten Anteil erhalten ha- ben. In der Folge sollen die Erträge oder der Verkaufserlös der Vermögens- werte der J.-Gruppe, bei welchen die Abgaben nicht korrekt entrichtet wor- den seien, über Geschäftsbeziehungen im Ausland und als angebliche Rückzahlung von Darlehen, Krediten oder Bezahlung von angeblich erbrach- ten Dienstleistungen gewaschen worden sein. Das Rechtshilfeersuchen schildert insbesondere die Vorgänge um den Verkauf der Rechte der K. LLC und der L. LLC im Einzelnen. Es nennt sodann von Gesellschaften der J.- Gruppe gewährte verdächtige Darlehen und geldwäschereiverdächtige Transaktionen. Die Hauptbewegung von Geldmitteln sei dabei über Off- shore-Gesellschaften der J.-Gruppe gelaufen, deren bevollmächtigte Person B. sei, sowie über die Gruppengesellschaft M., deren bevollmächtigte Per- son A. sei. A. soll am mutmasslich kriminellen Plan von B. und den weiteren Beschuldigten beteiligt gewesen sein und soll die Kontrolle über die Aktivitä- ten aller Offshore-Gesellschaften der Gruppe J. ausgeübt haben.

B. habe während 2018 u.a. als Vertreter der Gruppengesellschaft N. LLC sowie von O. LLC mit anderen Gruppengesellschaften Darlehensverträge über insgesamt USO 128.5 Mio. abgeschlossen. P. LLC, welche zur J.- Gruppe gehöre, soll am 3. Dezember 2019 eine Zahlung in der Höhe von UAH 263.34 Mio. für die Abtretung von Anspruchsrechten an Q. LLC über- wiesen haben. Für die Durchführung dieser Transaktion soll P. LLC zuvor folgende Mittel von bezeichneten Gruppengesellschaften als Darlehen erhal- ten haben: UAH 737 Mio. und UAH 570 Mio. im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 2. Dezember 2019 von einer Gruppengesellschaft sowie UAH 83.11 Mio. am 11. Juni 2020 von einer anderen. Im Zeitraum vom

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27. September 2018 sollen bis zum 18. Februar 2022 von den Geschäftsbe- ziehungen der Q. LLC, R. LLC, P. LLC, O. LLC, AA. LLC und anderen Ge- sellschaften der J.-Gruppe zugunsten von BB., CC. Limited, DD. LTD insge- samt UAH 1'226.23 Mio. (USD 37,89 Mio., EUR 5.92 Mio., GBP 1.09 Mio. und CHF 0.003 Mio.) als Darlehen und angebliche Zahlungen für Rechts- dienstleistungen überwiesen worden sein. Gemäss Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sei am 26. Mai 2021 eine Zahlung von einer Schweizer Geschäftsbeziehung der Gruppengesellschaft BB. bei der Bank E. in Höhe von EUR 817'221.-- auf die Geschäftsbeziehung der EE. bei der Bank FF. eingegangen. Die EE. sei eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kaimaninseln, dessen wirtschaftlicher Eigentümer ein Investor der J.-Gruppe, GG., sei. Die- ses Geld stelle einen Teil des illegal erzielten Gewinns aus dem Verkauf von HH. LLC (ebenfalls im Besitz von GG. durch das Transitunternehmen II. AG dar. Des Weiteren sollen geldwäschereiverdächtige Überweisungen von Ge- sellschaften der J.-Gruppe auf eine mit A. verbundene Geschäftsbeziehung der Gruppengesellschaft JJ. Limited in der Schweiz sowie von der Gruppen- gesellschaft BB. auf ein Konto der Gruppengesellschaft KK. in der Schweiz getätigt worden sein.

E. 6.1 Zu prüfen ist, ob der obige Sachverhalt es erlaubt, die beidseitige Strafbar- keit zu bejahen oder verneinen.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz verwirklicht worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2).

E. 6.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten

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zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnun- gen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständi- ges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermit- teln. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Bu- chungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (aArt. 958 ff., 662a ff. OR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.3; erstmals BGE 79 IV 162 E. 3 S. 163 f.; zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1).

E. 6.2.2 Auf Anfrage des BJ vom 17. Oktober 2023 gab die EStV am 13. November 2023 ihre Einschätzung ab, insbesondere ob Rechtshilfe wegen Abgabebe- trugs möglich sei (vgl. obige litera B). Die EStV bejahte dies und stützte sich dafür auf im Rechtshilfeersuchen geschilderte Machenschaften ab, mit wel- chen die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögenswerte (insolven- ter Banken) über Darlehen wieder zurück in den Einflussbereich der Be- schuldigten verbracht worden sei. Die EStV schliesst aus dem geschilderten Vorgehen, dass es u.a. zur Ablage von falschen Rechnungen und Belegen (Darlehensverträgen) in die Geschäftsbuchhaltungen der involvierten Ge- sellschaften gekommen sei. Wer unrichtige Belege und unrichtige buchhal- terische Festhaltungen in den Geschäftsbüchern dokumentiere, verstosse gegen Art. 958 OR beziehungsweise gegen die Buchhaltungs- und Bilanz- prinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit. Ein solches Verhalten erfülle den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Artikel 251 StGB (S. 3 f.). Für die BA liegt eine beidseitige Strafbarkeit für den Tatbestand der Urkun- denfälschung vor, da den Beschuldigten u.a. vorgeworfen werde, Vermö- genswerte zu einem deutlich niedrigeren Preis als dem tatsächlichen Wert bei den Gesellschaften der J.-Gruppe verbucht zu haben, was durch

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gefälschte Dokumente bzw. Verträge erreicht worden sei (act. 1.1 S. 10 Rz 49 f.; act. 1.2 S. 11 Rz. 48 f.). Der Beschwerdeführer macht keine näheren Ausführungen zur Urkunden- fälschung. Er bringt im Wesentlichen nur vor, es sei nicht klar, welche Doku- mente gefälscht worden seien und wie, von wem und wozu sie verwendet worden seien (act. 1 S. 7 Rz 22).

E. 6.2.3 Das Rechtshilfeersuchen schildert namentlich (vgl. obige litera 5.2), dass Dokumente den Erwerb von Vermögenswerten insolventer Banken zu einem deutlich niedrigeren Wert als dem tatsächlichen Verkaufspreis ermöglicht hätten. Die Gewinndifferenz sei von den Käufern durch Darlehensverträge zurückgeleistet worden, die ohne den Zweck der Rückzahlung abgeschlos- sen worden seien. Dies habe ermöglicht, dass die Steuer- und Jahresab- schlüsse des Verkäuferunternehmens die Gewinndifferenz nicht korrekt wi- derspiegelt hätten. Die Ukraine untersucht damit einen Sachverhalt, der in der Schweiz als mögliche Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) straf- bar resp. zu untersuchen wäre. Entsprechend ist die Rechtshilfe zur Aufklä- rung dieses Tatverdachts möglich und zulässig.

E. 6.3.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 789 f.).

Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorent- haltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4). Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 783, 792 ff.). Nach der bundesge- richtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die

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Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus und es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3).

E. 6.3.2 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Recht- sprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013 E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.). Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Be- hörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich erge- ben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Be- stehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Be- richt bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer- deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4; zum Ganzen Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2023.35 vom 5. September 2023 E. 5.2.3).

E. 6.3.3 Die Einschätzung der EStV vom 13. November 2023 bejaht das Vorliegen eines Abgabebetrugs. Sie stützt sich dabei auf im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Reihe von Machenschaften, mit welchen die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögenswerte (insolventer Banken) über Darlehen wie- der zurück in den Einflussbereich der Beschuldigten verbracht worden und was durch Falschbeurkundungen bewirkt worden sei (vgl. Erwägung 6.2.2 vorne). Demnach sei von einem arglistigen Verhalten im Sinne des Abgabe- betrugs auszugehen (vgl. obige Erwägung 5.3). Da auch die weiteren Vo- raussetzungen vorlägen, erlaube dieser Tatbestand, vorliegend Rechtshilfe zu leisten (S. 3 f.).

E. 6.3.4 Die BA führt in den angefochtenen Schlussverfügungen vom 18. Oktober 2024 aus, die Voraussetzungen, um gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG Rechtshilfe bei Abgabebetrug zu leisten, seien vorliegend mehrfach erfüllt (act. 1.1 S. 7–

E. 6.3.5 Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG vor, da eine Strafverfolgung des Sachverhaltes in der Schweiz nicht gemäss Art. 14 VStrR durch den Bund erfolge (Art 1 VStrR). Es gehe vielmehr um eine Hinterziehung von direkten Steuern, die in kanto- naler Zuständigkeit verfolgt werde. Es könne somit gar kein Abgabebetrug vorliegen, da die EStV als Bundesbehörde nicht zur Strafverfolgung zustän- dig sei. Der Fiskalvorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR schliesse Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung aus (act. 1 S. 5 f.).

Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens – er sei kaum verständlich, sehr allgemein gehalten und über weite Strecken geschwärzt – schildere nicht,

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worin das Steuerdelikt bestehen soll, geschweige denn, von welchem ukrai- nischen Unternehmen die Gewinnsteuer überhaupt hinterzogen worden sein soll, in welchem Betrag und in welcher Steuerperiode. Unklar sei auch, was das Ersuchen mit dem Begriff der «betrügerischen Manipulationen» meine, der wiederholt verwendet werde und völlig unbestimmt sei. Es sei auch nicht klar, welche Dokumente gefälscht worden seien und wie, von wem und wozu sie verwendet worden seien. Kurzum werde die angebliche arglistige Hand- lung nicht genügend konkretisiert. Daran würden auch die verwendeten Schlagworte (illegal, betrügerisch, gefälscht, verborgen, verschleiert) nichts ändern. Vielmehr müsste klar sein, warum das umschriebene Verhalten ille- gal oder betrügerisch sei. Unklar bleibe auch das Steuersubjekt und der Schadensbetrag und welcher Betrag an Gewinnsteuern der Ukraine von wem wann vorenthalten worden sei. Der Betrag von mehr als USD 60 Mio. sei pauschal und unbelegt. Es bleibe unklar, wieviel Gewinn in den Ge- schäftsbüchern von welchem ukrainischen Unternehmen angegeben wor- den sei, wieviel gemäss Generalstaatsanwaltschaft anzugeben gewesen sei und was in der Differenz der angeblich hinterzogene Betrag sei. Selbstre- dend habe der ukrainische Fiskus keinen Anspruch auf irgendwelche Ge- winne, die bei irgendeiner Gesellschaft der J.-Gruppe mit Sitz etwa in Zypern hätten anfallen sollen. Der Sachverhalt genüge damit den formellen Anfor- derungen nicht und er erlaube keine Prüfung, ob ein rechtshilfefähiges Fis- kaldelikt vorliege (act. 1 S. 6–8).

E. 6.3.6 Die BA bejaht in der Beschwerdeantwort (act. 12 S. 5–8) die beidseitige Strafbarkeit. Sie verweist auf ihre bisherigen Darlegungen zum Abgabebe- trug (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Dabei komme es nicht darauf an, welche Behörde innerstaatlich zur Verfolgung zuständig wäre (S. 5). Das Rechtshilfeersu- chen schildere über 12 Seiten einen Abgabebetrug und veranschauliche den modus operandi detailliert anhand des Verkaufes der Rechte der K. LLC und der L. LLC, der zu einem massiv höheren Ver- als Kaufpreis erfolgt sei. Die BA betont ihre bisherigen Ausführungen zum arglistigen Verhalten (S. 6 f.). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien Steuererspar- nisse geldwäschereitauglich, was die BA in den Schlussverfügungen be- gründet habe (S. 7).

E. 6.3.7 Der Beschwerdeführer geht vorliegend zu Unrecht davon aus, dass ein Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt ähnlich einem Strafurteil schildern und begründen müsse. Soweit er damit konkretere Vorbringen, Nach- und Be- weise einfordert, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Es geht auch nicht darum, welche Schweizer Behörde bei einer nationalen Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs zuständig wäre, sondern um die Strafbarkeit nach Schweizer Recht. Gemäss Rechtshilfeersuchen untersuchen die

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ukrainischen Behörden einen Sachverhalt, der in der Schweiz unter den Tat- bestand des Abgabebetruges (Art. 14 Abs. 2 VStrR) fallen würde: Die Ge- winndifferenz aus dem Verkauf der Vermögenswerte sei von den Behörden verborgen und in den Steuer- und Jahresabschlüssen des Verkäuferunter- nehmens nicht korrekt widerspiegelt worden. So sollen sich die Täter un- rechtmässig bereichert und dem ukrainischen Staat Steuern, insbesondere Gewinnsteuern, in Höhe von mehr als USD 60 Mio. entzogen haben. Die Höhe des dem Staat vorenthaltenen Betrages wäre erheblich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR und die Verwendung gefälschter Urkunden (vgl. obige Erwägung 6.2.3) würde auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllen. Damit ist gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VStrR ebenfalls die beidseitige Strafbar- keit zu bejahen, was Rechtshilfe auch für Fiskaldelikte erlaubt.

E. 6.4 Insgesamt erlaubt der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens die Prüfung und Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit. Es gibt keine Anzeichen für ein missbräuchliches Ersuchen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 795). Vielmehr ist vorliegend Rechtshilfe möglich und zwar auch bei Tathandlungen mit Fiskal- bezug.

E. 6.5 Die BA bejaht und begründet sodann in weiterer Prüfung prima facie die beidseitige Strafbarkeit auch für die Tatbestände der Steuerhinterziehung (Art. 175 Abs. 1 DBG), des Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; act. 1.1 S. 10–13; act. 1.2 S. 10–13). Auf ihre für die Beschwerdekammer überzeugende Begründung kann hier ver- wiesen werden.

7.

7.1

7.1.1 Die BA legt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Rechts- hilfe dar, dass über das Konto Nr. 2 bei der Bank E. Transaktionen im Zu- sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt gelaufen seien (S. 14 f. Rz. 64–69). Diese Transaktionen würden den Zeit- raum August 2019 bis Juni 2023 betreffen und seien für das ausländische Strafverfahren in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht erheblich. Sie erlaubten der ersuchenden Behörde namentlich die Nachverfolgung des paper trails (Papierspur) mutmasslich inkriminierter Vermögenswerte. Die BA bejahte daher, dass die zu edierenden Unterlagen über den Zeitraum ab Eröffnungs- datum bis 1 Juni 2023 im Sinne von Art. 63 IRSG für das ukrainische Straf- verfahren erforderlich seien.

Auch über das Konto Nr. 1 bei der Bank F. seien Transaktionen im Zusam- menhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt

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gelaufen (S. 14 f. Rz. 66). Diese Transaktionen würden den Zeitraum Sep- tember 2021 bis Dezember 2023 betreffen und sie seien für das ausländi- sche Strafverfahren in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht erheblich. Sie wür- den auch hier erlauben, die Geldflüsse nachzuvollziehen und ihre Hinter- gründe zu verstehen.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorgesehene Rechtshilfe sei unverhältnis- mässig (act. 1 S. 11–15). Das Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 ersuche einzig um Bankunterlagen der Bank E. und es nenne keine weiteren Bankinstitute. Das Bezirksgericht von Lwiw bewillige denn auch im Urteil vom

21. Juni 2023 nur diesbezüglich den Zugang zu Dokumenten. Zwar werde in den weitgehend geschwärzten Erwägungen auch noch zusammenhanglos die «Bank LL.» erwähnt. Dies müsse auf ein Versehen bei der Schwärzung zurückzuführt werden. Es sei klar, dass das Bezirksgericht einzig erlaube, bei der Bank E. Informationen einzuholen. Die Herausgabe bei weiteren In- stituten erfordere ein weiteres Rechtshilfeersuchen, solle es nicht übermäs- sig sein. Es sei daher unverhältnismässig, Bankunterlagen der Bank F. her- auszugeben, die vom ersuchenden Staat nicht verlangt worden seien.

7.3 Die BA begründet in der Beschwerdeantwort, warum die Herausgabe der Unterlagen betreffend die Bank F. zulässig sei (act. 13 S. 8 f.). Lägen wie vorliegend alle Voraussetzungen vor, um Rechtshilfe gewähren zu können, sei eine weite Auslegung der beantragten Rechtshilfe zulässig und ange- bracht, um Zusatzersuchen zu vermeiden. So könnten auch Informationen und Dokumente eingereicht werden, die im Rechtshilfeersuchen nicht aus- drücklich erwähnt würden. Die BA habe durch eine Meldung der Geldwä- schereimeldestelle MROS resp. der Verdachtsmeldung einer Bank von der F.-Bankverbindung erfahren. Deren Unterlagen seien für das ausländische Verfahren relevant und herauszugeben. Dies insbesondere deshalb, da of- fensichtlich Zahlungen zwischen dem Konto Nr. 1 bei der Bank F. und einem im Rechtshilfeersuchen explizit genannten Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. (Konto Nr. 4) getätigt worden seien. Der Zweck des Rechts- hilfeersuchens sei gerade, die Papierspur (paper trail) der mutmasslich inkri- minierten Gelder zu verfolgen.

7.4 Vorliegend sind die Unterlagen des Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank F. für das ukrainische Strafverfahren potenziell relevant: Die BA legt in der Schlussverfügung dar, dass der Beschwerdeführer Partner bei der J. und Besitzer und Manager der ihm gehörenden M. sei. Diese wird im Rechtshil- feersuchen erwähnt (vgl. Erwägung 5.2 oben). Von seinem Konto bei der Bank E. – welches Gegenstand des ukrainischen Rechtshilfeersuchens und Teil des vorliegenden Verfahrens ist – habe er gemäss BA zwischen

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November 2021 und Februar 2022 mehrere hunderttausend Franken auf sein Konto bei der Bank F. überwiesen. Diese Überweisungen und damit das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank F. sind für das ukrainische Straf- verfahren auch deshalb von Interesse, da es ihr darum geht, den weiteren Verbleib von möglicherweise verstrickten Vermögenswerten abzuklären. Die Überweisungen führen auch dazu, dass die ukrainischen Behörden durch die Herausgabe der Unterlagen des Kontos bei der Bank E. auch von der Existenz seines Kontos bei der Bank F. erfahren. Sind diese Unterlagen da- mit für die Ukraine zweifellos von Interesse und liegen sie der BA bereits vor, so können sie der Ukraine vorliegend ebenfalls herausgegeben werden. Da- mit kann ein entsprechendes ergänzendes Rechtshilfeersuchen der Ukraine vermieden werden. Die Herausgabe der Unterlagen auch des Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank F. ist damit verhältnismässig.

8.

8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es werde kein genügend auf den vorliegenden Fall gemünzter Spezialitätsvorbehalt angebracht. Rechtshilfe für angebliche Steuerhinterziehungen müsse ausdrücklich ausgeschlossen werden (act. 1 S. 10 f.). 8.2 Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Der Fiskalvorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG findet gerade keine Anwendung, da die Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG lit. a IRSG gegeben und damit Rechtshilfe für Fiskaldelikte zulässig ist. Die BA hat sodann den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht und ausdrücklich ausgeschlossen, dass Beweismittel und Auskünfte, die Gegen- stand ihrer Schlussverfügungen bildeten, von der ersuchenden Behörde di- rekt oder indirekt zur Verfolgung oder Ahndung des D. vorgeworfenen Hoch- verrats verwendet werden dürfen.

9. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Rüge hinsichtlich der Editionsverfügung bei der Bank G. Die BA hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht ver- letzt. Die Rechtshilfevoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und sie erlau- ben Rechtshilfe auch für Fiskaldelikte.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

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[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (act. 6).

- 21 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank und Rechtsanwältin Kristin Ebner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2024.130

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führte das Strafverfahren Nr. 22021000000000363 gegen B. und C. wegen Steuerhinterziehung sowie gegen D. wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrats. Sie gelangte dazu mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 an das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte darin die Schweiz um Beweiserhebungen (Akten BA Rubrik 1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») fragte die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV am 17. Oktober 2023 um ihre Einschätzung an, ob das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht schil- dere. Die EStV bejahte dies am 13. November 2023. Das BJ bezeichnete daraufhin am 17. November 2023 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zuständig, das Rechtshilfeersuchen der Ukraine zu vollziehen. (Akten BA Rubrik 2).

C. Die BA trat mit Verfügung vom 26. Januar 2024 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie hielt fest, es werde explizit um Rechtshilfe nur für das Verfahren wegen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung ersucht. In Bezug auf den Tatbestand des Hochverrats sei aufgrund des absolut politischen Charakters denn auch gar keine Rechtshilfe möglich (Akten BA Rubrik 4, Eintretensver- fügung S. 5). Die BA ordnete die Edition von Kontounterlagen der Bank E. an und erliess zugleich ein Mitteilungsverbot bis 26. Juli 2024 (Akten BA Rubrik 5.104 Editionsverfügung an Bank E. vom 26. Januar 2024). Sie er- liess in einem anderen Verfahren (act. 14, 8.1) gleichentags auch eine Editi- onsverfügung an die Bank F.

Im Nachgang zur erwähnten Verfügung vom 26. Januar 2024 reichte die Bank F. am 13. Februar 2024 eine Verdachtsmeldung (STR-029161) mit Bankunterlagen bei der Meldestelle für Geldwäscherei MROS ein. MROS leitete sie am 20. Februar 2024 der BA weiter (Strafverfahren SV.24.0231). Die BA zog am 26. April 2024 die Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank F. (Konto lautend auf A.) in das Rechtshilfeverfahren RH.23.0173 bei (Akten BA Rubrik 9.101).

Die Bank E. reichte der BA am 6. März 2024 die angeforderten Unterlagen ein (Akten BA Rubrik 5.104).

- 3 -

D. Die BA hob das Mitteilungsverbot am 3. Juli 2024 auf (Akten BA Rubrik 5.102, 104). Rechtsanwalt Friedrich Frank zeigte daraufhin am 12. Juli 2024 der BA an, A. zu vertreten und ersuchte um Akteneinsicht. Die BA gewährte die Akteneinsicht am 17. Juli 2024 und setzte zugleich Frist bis 2. August 2024, um sich zum Rechtshilfeersuchen und zu einer vereinfachten Ausfüh- rung zu äussern. Die Frist wurde antragsgemäss bis zum 23. August 2024 verlängert. Nachdem bis 19. September 2024 keine Stellungnahme bei der BA eingegangen war, setzte die BA eine letzte Frist bis 27. September 2024. A. teilte am 26. September 2024 lediglich mit, der vereinfachten Übermittlung nicht zuzustimmen. Zum Rechtshilfeersuchen nahm er nicht Stellung (Akten BA Rubrik 14.102).

E. Am 18. Oktober 2024 ordnete die BA in einer ersten Schlussverfügung an, die von der Bank F. (via MROS) aus eigenem Antrieb eingereichten Unterla- gen des auf A. lautenden Kontos Nr. 1 an die Ukraine herauszugeben (act. 1.1). In einer zweiten Schlussverfügung von demselben Tag ordnete die BA die Herausgabe der Unterlagen des Kontos Nr. 2 (lautend auf A.) bei der Bank E. an (act. 1.2). In beiden Schlussverfügungen unterstellte die BA die Rechtshilfe dem Spezialitätsprinzip und schloss sie aus für Taten, die nach schweizerischem Recht als politische oder militärische Delikte qualifi- ziert werden.

F. Dagegen erhob Rechtsanwalt Friedrich Frank für A. am 19. November 2024 Beschwerde ans Bundesstrafgericht (act. 1). Er beantragt:

1. Die beiden Schlussverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 18. Oktober 2024 im Rechtshilfeverfahren Nr. RH.23.0173 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Ukraine vom

5. September 2023 vollumfänglich abzuweisen.

Entsprechend seien sämtliche edierten und beigezogenen Bankunterlagen, ins- besondere betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank E., betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank F. sowie Unterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 3 bei der Bank G., der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine nicht herauszugeben, sondern dem Beschwerdeführer vollständig aus- zuhändigen.

3. Es sei festzustellen, dass die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom

21. Oktober 2024 nichtig ist.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Das Gericht holte am 20. November 2024 bei der BA die Akten ein (act. 2), die dem Gericht am 2. Dezember 2024 zugingen (act. 4).

- 4 -

G. Die angefochtene Schlussverfügung bezog sich auf eine Editionsverfügung der BA vom 26. Januar 2024 an die Bank F. im Zusammenhang mit dem ukrainischen Rechtshilfeersuchen (act. 1.1 S. 2 Rz. 5 Fn. 5), welche sich nicht in den dem Gericht eingereichten Akten der BA fand. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 bat die Beschwerdekammer die BA, die Editionsverfü- gung nachzureichen und mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer diesbezüg- lich Akteneinsicht erhalten habe (act. 7). Die BA reichte die Editionsverfü- gung am 24. Januar 2025 ein (act. 8.1) und teilte mit, der Beschwerdeführer habe sie bisher nicht einsehen können (act. 8).

H. Das Gericht lud die Parteien am 31. Januar 2025 zur Beschwerdeantwort ein. Die BA wurde angefragt, welche Akten aus dem Verfahren RH.23.0173 der Beschwerdeführer habe einsehen können und ob die ihm offengelegten Akten mit den Akten und dem Verzeichnis übereinstimmten, welche die Be- schwerdekammer erhalten hatte. Weiter erkundigte sich das Gericht bei der BA, ob der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Bank F. den Behörden eingereichten Akten habe nehmen können (act. 9).

Das BJ beantragt am 6. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Amt verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 12). Die BA beantragt am

13. Februar 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 13). Die BA teilte im Wesentlichen mit, der Beschwerdeführer habe sämtliche dem Gericht am 29. November 2024 übermittelten Unterla- gen erhalten (S. 2). Er habe auch die von der Bank F. den Behörden einge- reichten Unterlagen einsehen können, soweit sie ihn betroffen hätten. Die BA reichte zudem das Verzeichnis der Akten ein, die sie dem Beschwerde- führer am 17. Juli 2024 offengelegt hatte (act. 13.0).

Die Instruktionsrichterin hielt am 20. Februar 2025 fest, dass die von der BA übermittelte Editionsverfügung vom 26. Januar 2024 eine andere Kundin der Bank betroffen habe, sie somit nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sei. Das Gericht sandte sie zurück, wobei eine abge- deckte Version des Titelblattes der Verfügung in act. 8.1 verblieb (act. 14).

I. Das Gericht lud den Beschwerdeführer am 20. Februar 2025 zur Replik ein (act. 15). Er stellte am 26. Februar 2025 ein Fristerstreckungsgesuch, wel- ches die Beschwerdekammer antragsgemäss bis 14. März 2025 bewilligte (act. 16). Das Gesuch vom 11. März 2025 um erneute Erstreckung bis

28. März 2025 hiess das Gericht teilweise gut, indem es eine letztmalige

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Fristerstreckung bis 24. März 2025 bewilligte (act. 17). Innert Frist ging keine Beschwerdereplik ein. Der Beschwerdeführer reichte sie erst am 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) ein (act. 18).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt,

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wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die aus- führende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfah- ren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132 m.w.H.). Zur Beschwerde ist da- bei grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legiti- mation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

3.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber der rechtshilfebetroffenen Kontoverbin- dung bei der Bank E. Die Unterlagen des Kontos bei der Bank F. wurden nicht im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zwangsweise erhoben. Sie be- gleiteten vielmehr die Meldung der Bank an MROS, welche sie der BA zulei- tete. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber indes von der Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betroffen. Ist er zudem Adressat der angefochtenen Schlussverfügungen, so ist er zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

3.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die Nichtigkeit einer Editionsverfügung vom 21. Oktober 2024 an die Bank G. gerügt wird (act. 1 S. 13 f., vgl. obige lit. F Antrag 3).

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3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorgehensweise der BA (Schlussverfügun- gen je Bankverbindung) habe zur Folge, dass er mit immer weiteren Beweis- erhebungen (betreffend immer weiterer Bankinstitute) konfrontiert würde, die er dann jeweils einzeln und mit einem enorm hohen Kosten- und Zeitauf- wand anfechten müsste. Die Ukraine lege mit ihrem Rechtshilfeersuchen je- doch den Verfahrensgegenstand fest. Darauf sei vorliegendes Rechtshilfe- verfahren denn auch zu beschränken. Die Editionsverfügung vom 21. Okto- ber 2024 an die Bank G. (act. 1.3) sei drei Tage nach Erlass der angefoch- tenen Schlussverfügungen ergangen. Sie sei nichtig, da die BA das Rechts- hilfeverfahren damit abgeschlossen habe, weshalb sie für weitere Editionen nicht mehr zuständig sei. Der Hinweis auf eine mögliche teilweise Erledigung in Art. 80d IRSG sei nur so zu verstehen, dass eine Teilschlussverfügung über einen unproblematischen Teil eines Rechtshilfeersuchens erlassen werden könne. Ein solcher Fall liege nicht vor (act. 1 S. 13 f.). 3.3.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur an- fechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfü- gung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfah- rensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99 mit Hinweis). 3.3.3 Das zwischenstaatliche Verfahren ist vorliegend ebenso wenig Verfahrens- gegenstand wie die genannte Editionsverfügung. Dass die BA zur Beschleu- nigung der Rechtshilfe fortlaufend über die Herausgabe der Unterlagen von Bankverbindungen befindet, ist angezeigt und sachgerecht. Bei Kontobezie- hungen können nicht immer die gleichen Personen zur Teilnahme oder Be- schwerde legitimiert sein (vgl. vorstehend Erwägung 2.1 f.). Bei unbestritte- ner Rechtshilfe ist mitunter gar keine Schlussverfügung nötig. Dass Art. 80d IRSG, wie der Beschwerdeführer vorbringt, teilweise Erledigungen erwähne und damit ein sequentielles Vorgehen ausschliesse, ist haltlos und findet keine Stütze in der von ihm angerufenen Kommentarstelle. Der Fortschritt ausländischer Strafuntersuchungen führt ebenfalls zu Nachtragsersuchen. Der Beschwerdeführer tut keine Nichtigkeitsgründe dar. Solche sind auch nicht zu erkennen, ging die BA doch wie dargelegt im Gegenteil rechtmässig vor.

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3.4 Nicht zu berücksichtigen ist vorliegend sodann die nicht innert der bis

24. März 2025 laufenden Frist eingereichte und damit verspätete Replik vom

28. März 2025 (vgl. obige litera J), wobei sie ohnehin keine wesentlichen neuen Ausführungen enthielte.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich kaum angemessen gegen die ange- fochtenen Schlussverfügungen wehren zu können, da diese auf dem kaum verständlichen und über weite Strecken geschwärzten ukrainischen Rechts- hilfeersuchen basiere, was dieses auch keinesfalls verständlicher mache. Eine angemessene rechtliche Aufarbeitung werde dadurch verwehrt. Daher sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt (act. 1 S. 8 Rz. 25).

Die BA hält fest, dass die geschwärzten Stellen im Rechtshilfeersuchen aus- schliesslich die Kontonummern (inkl. Name der Bank) sowie die über viele Seiten gestellten Anträge der ersuchenden Behörde zu vielen anderen Ge- sellschaften bzw. Kontoinhaberinnen betreffe. Die angefochtenen Schluss- verfügungen würden sich denn auch nicht auf geschwärzte Aktenstellen stüt- zen. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (act. 13 S. 7).

4.2 Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Per- son berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 138 I 232 E. 5.1).

4.3 In ständiger Praxis schwärzt die ausführende Behörde Rechtshilfeersuchen insoweit, als sie andere Personen oder Sachverhalte betreffen (vgl. ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

6. Aufl. 2024, S. 497 N. 572, S. 499 N. 573, S. 507 f. N. 584). Dies ist nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Anspruch, sich zu Verfahren Anderer zu äus- sern. Der Beschwerdeführer bringt nun jedoch vor, das Rechtshilfeersuchen und im Zuge dessen die Schlussverfügung sei ihm durch die Schwärzung

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unverständlich geworden und er könne sich nicht rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Dies ist aus zwei Gründen haltlos. Zum einen zeigt seine Be- schwerde, dass er durchaus imstande war, die Schlussverfügung anzufech- ten und dabei diejenigen Punkte zu monieren, die aus seiner Sicht fehlerhaft seien. Ob er dies zurecht tue, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs son- dern der materiellen Prüfung. Zum anderen ist es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, der BA vorzuenthalten, dass dem Beschwerdeführer gewisse re- levante Punkte des Rechtshilfeersuchens nicht verständlich seien, und wel- che genau, obwohl sie ihm Gelegenheit gab, sich zu äussern. Was genau der Beschwerdeführer nicht verstehe, bleibt selbst vorliegend unklar. Soweit er dies allenfalls mit der Rüge des Sachverhaltes vermischt, ist darauf unten einzugehen. Stattdessen verzichtete der Beschwerdeführer, sich vor der BA zu äussern und damit auch auf allfällige dienliche Erklärungen oder Rückfra- gen der BA an die Ukraine, um sein Nichtverstehen erstmals im Rechtsmit- telverfahren kundzutun. Dies verdient keinen Schutz. Die Rüge der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geht mit dem Gesagten fehl.

5.

5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1). 5.2 Das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 schildert zu- sammengefasst folgenden Sachverhalt (Akten BA Rubrik 1; vgl. auch Rubrik 4 Eintretensverfügung S. 2–5; Rubrik 16 Schlussverfügungen S. 3–6): B. sowie A., H. und I. hätten die einzelnen Gesellschaften der Gruppe J. (nachfolgend: die «J.-Gruppe», «Gruppengesellschaft» oder «Gesellschaft der Gruppe») gegründet, deren Haupttätigkeit in Zusammenhang mit notlei- denden Vermögenswerten von Banken stehe. Zu dieser Gruppe sollen 14 einzeln bezeichnete Gesellschaften gehören, mit Sitz in Zypern, Belize, Sey- chellen, auf den Kaimaninseln (vormals Delaware/USA) und in der Ukraine.

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Spätestens ab 4. April 2017 sollen B. und weitere Personen durch die J.- Gruppe Vermögenswerte insolventer Banken im Rahmen wettbewerbswidri- ger Auktionen durch die Abtretung der «Anspruchsrechte» und unter Ver- wendung gefälschter Dokumente erworben haben, zu einem deutlich niedri- geren Wert als den tatsächlichen Verkaufspreis. Gleichzeitig sei die Gewinn- differenz aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte von den Käufern in bar oder durch Gutschrift auf Konten juristischer Personen der J.-Gruppe im Rahmen gefälschter Darlehensverträge zurück geleistet worden. Diese Dar- lehensverträge seien denn auch «ohne Zweck der Rückzahlung» abge- schlossen worden. Die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögens- werte sei von den Behörden verborgen und in den Steuer- und Jahresab- schlüssen des Verkäuferunternehmens nicht korrekt widerspiegelt worden. So sollen sich die Täter unrechtmässig bereichert und dem ukrainischen Staat Steuern, insbesondere Gewinnsteuern, in Höhe von mehr als USD 60 Mio. entzogen haben.

C., D. und weitere sollen sich an Gesellschaften der J.-Gruppe beteiligt und höhere Erträge im Verhältnis zum effektiv einbezahlten Anteil erhalten ha- ben. In der Folge sollen die Erträge oder der Verkaufserlös der Vermögens- werte der J.-Gruppe, bei welchen die Abgaben nicht korrekt entrichtet wor- den seien, über Geschäftsbeziehungen im Ausland und als angebliche Rückzahlung von Darlehen, Krediten oder Bezahlung von angeblich erbrach- ten Dienstleistungen gewaschen worden sein. Das Rechtshilfeersuchen schildert insbesondere die Vorgänge um den Verkauf der Rechte der K. LLC und der L. LLC im Einzelnen. Es nennt sodann von Gesellschaften der J.- Gruppe gewährte verdächtige Darlehen und geldwäschereiverdächtige Transaktionen. Die Hauptbewegung von Geldmitteln sei dabei über Off- shore-Gesellschaften der J.-Gruppe gelaufen, deren bevollmächtigte Person B. sei, sowie über die Gruppengesellschaft M., deren bevollmächtigte Per- son A. sei. A. soll am mutmasslich kriminellen Plan von B. und den weiteren Beschuldigten beteiligt gewesen sein und soll die Kontrolle über die Aktivitä- ten aller Offshore-Gesellschaften der Gruppe J. ausgeübt haben.

B. habe während 2018 u.a. als Vertreter der Gruppengesellschaft N. LLC sowie von O. LLC mit anderen Gruppengesellschaften Darlehensverträge über insgesamt USO 128.5 Mio. abgeschlossen. P. LLC, welche zur J.- Gruppe gehöre, soll am 3. Dezember 2019 eine Zahlung in der Höhe von UAH 263.34 Mio. für die Abtretung von Anspruchsrechten an Q. LLC über- wiesen haben. Für die Durchführung dieser Transaktion soll P. LLC zuvor folgende Mittel von bezeichneten Gruppengesellschaften als Darlehen erhal- ten haben: UAH 737 Mio. und UAH 570 Mio. im Zeitraum vom 5. September 2019 bis 2. Dezember 2019 von einer Gruppengesellschaft sowie UAH 83.11 Mio. am 11. Juni 2020 von einer anderen. Im Zeitraum vom

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27. September 2018 sollen bis zum 18. Februar 2022 von den Geschäftsbe- ziehungen der Q. LLC, R. LLC, P. LLC, O. LLC, AA. LLC und anderen Ge- sellschaften der J.-Gruppe zugunsten von BB., CC. Limited, DD. LTD insge- samt UAH 1'226.23 Mio. (USD 37,89 Mio., EUR 5.92 Mio., GBP 1.09 Mio. und CHF 0.003 Mio.) als Darlehen und angebliche Zahlungen für Rechts- dienstleistungen überwiesen worden sein. Gemäss Ausführungen im Rechtshilfeersuchen sei am 26. Mai 2021 eine Zahlung von einer Schweizer Geschäftsbeziehung der Gruppengesellschaft BB. bei der Bank E. in Höhe von EUR 817'221.-- auf die Geschäftsbeziehung der EE. bei der Bank FF. eingegangen. Die EE. sei eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kaimaninseln, dessen wirtschaftlicher Eigentümer ein Investor der J.-Gruppe, GG., sei. Die- ses Geld stelle einen Teil des illegal erzielten Gewinns aus dem Verkauf von HH. LLC (ebenfalls im Besitz von GG. durch das Transitunternehmen II. AG dar. Des Weiteren sollen geldwäschereiverdächtige Überweisungen von Ge- sellschaften der J.-Gruppe auf eine mit A. verbundene Geschäftsbeziehung der Gruppengesellschaft JJ. Limited in der Schweiz sowie von der Gruppen- gesellschaft BB. auf ein Konto der Gruppengesellschaft KK. in der Schweiz getätigt worden sein.

6.

6.1 Zu prüfen ist, ob der obige Sachverhalt es erlaubt, die beidseitige Strafbar- keit zu bejahen oder verneinen.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz verwirklicht worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter ge- prüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.2). 6.2

6.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten

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zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnun- gen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständi- ges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermit- teln. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Bu- chungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (aArt. 958 ff., 662a ff. OR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.3; erstmals BGE 79 IV 162 E. 3 S. 163 f.; zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 7.1). 6.2.2 Auf Anfrage des BJ vom 17. Oktober 2023 gab die EStV am 13. November 2023 ihre Einschätzung ab, insbesondere ob Rechtshilfe wegen Abgabebe- trugs möglich sei (vgl. obige litera B). Die EStV bejahte dies und stützte sich dafür auf im Rechtshilfeersuchen geschilderte Machenschaften ab, mit wel- chen die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögenswerte (insolven- ter Banken) über Darlehen wieder zurück in den Einflussbereich der Be- schuldigten verbracht worden sei. Die EStV schliesst aus dem geschilderten Vorgehen, dass es u.a. zur Ablage von falschen Rechnungen und Belegen (Darlehensverträgen) in die Geschäftsbuchhaltungen der involvierten Ge- sellschaften gekommen sei. Wer unrichtige Belege und unrichtige buchhal- terische Festhaltungen in den Geschäftsbüchern dokumentiere, verstosse gegen Art. 958 OR beziehungsweise gegen die Buchhaltungs- und Bilanz- prinzipien der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit. Ein solches Verhalten erfülle den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Artikel 251 StGB (S. 3 f.). Für die BA liegt eine beidseitige Strafbarkeit für den Tatbestand der Urkun- denfälschung vor, da den Beschuldigten u.a. vorgeworfen werde, Vermö- genswerte zu einem deutlich niedrigeren Preis als dem tatsächlichen Wert bei den Gesellschaften der J.-Gruppe verbucht zu haben, was durch

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gefälschte Dokumente bzw. Verträge erreicht worden sei (act. 1.1 S. 10 Rz 49 f.; act. 1.2 S. 11 Rz. 48 f.). Der Beschwerdeführer macht keine näheren Ausführungen zur Urkunden- fälschung. Er bringt im Wesentlichen nur vor, es sei nicht klar, welche Doku- mente gefälscht worden seien und wie, von wem und wozu sie verwendet worden seien (act. 1 S. 7 Rz 22). 6.2.3 Das Rechtshilfeersuchen schildert namentlich (vgl. obige litera 5.2), dass Dokumente den Erwerb von Vermögenswerten insolventer Banken zu einem deutlich niedrigeren Wert als dem tatsächlichen Verkaufspreis ermöglicht hätten. Die Gewinndifferenz sei von den Käufern durch Darlehensverträge zurückgeleistet worden, die ohne den Zweck der Rückzahlung abgeschlos- sen worden seien. Dies habe ermöglicht, dass die Steuer- und Jahresab- schlüsse des Verkäuferunternehmens die Gewinndifferenz nicht korrekt wi- derspiegelt hätten. Die Ukraine untersucht damit einen Sachverhalt, der in der Schweiz als mögliche Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) straf- bar resp. zu untersuchen wäre. Entsprechend ist die Rechtshilfe zur Aufklä- rung dieses Tatverdachts möglich und zulässig. 6.3

6.3.1 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechts- hilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2; TPF 2008 128 E. 5.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 789 f.).

Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorent- haltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4). Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 122 II 422 E. 3a/cc S. 429; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 783, 792 ff.). Nach der bundesge- richtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die

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Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus und es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4; 137 IV 25 E. 4.4.3.2; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.3). 6.3.2 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so verlangt die Recht- sprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebe- trugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sol- len, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013 E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.). Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Be- hörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich erge- ben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c). Be- stehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Be- richt bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwer- deinstanz (TPF 2015 110 E. 5.2.4; zum Ganzen Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2023.35 vom 5. September 2023 E. 5.2.3).

6.3.3 Die Einschätzung der EStV vom 13. November 2023 bejaht das Vorliegen eines Abgabebetrugs. Sie stützt sich dabei auf im Rechtshilfeersuchen ge- schilderte Reihe von Machenschaften, mit welchen die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögenswerte (insolventer Banken) über Darlehen wie- der zurück in den Einflussbereich der Beschuldigten verbracht worden und was durch Falschbeurkundungen bewirkt worden sei (vgl. Erwägung 6.2.2 vorne). Demnach sei von einem arglistigen Verhalten im Sinne des Abgabe- betrugs auszugehen (vgl. obige Erwägung 5.3). Da auch die weiteren Vo- raussetzungen vorlägen, erlaube dieser Tatbestand, vorliegend Rechtshilfe zu leisten (S. 3 f.).

6.3.4 Die BA führt in den angefochtenen Schlussverfügungen vom 18. Oktober 2024 aus, die Voraussetzungen, um gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG Rechtshilfe bei Abgabebetrug zu leisten, seien vorliegend mehrfach erfüllt (act. 1.1 S. 7– 10 betreffend Unterlagen der Bank F.; act. 1.2 S. 7–11 betreffend die Bank E.).

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Arglistiges Verhalten liege wie folgt vor: Erstens bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten zur Begründung ihrer Transaktionen verschiedenste Dar- lehens- und Kreditverträge gefälscht hätten, welche zudem zu einer Verfäl- schung der Buchhaltung der verschiedenen beteiligten juristischen Personen geführt hätten. Dadurch sei die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Ver- mögenswerte vor den Finanzbehörden verborgen und in den Steuer- und Jahresabschlüssen des Verkäuferunternehmens nicht widergespiegelt wor- den. Das Rechtshilfeersuchen zeige dies detailliert am Verkauf der Rechte der K. LLC und der L. LLC auf. Dabei seien u.a. gefälschte Kaufverträge erstellt sowie fiktive Transaktionen zwischen beteiligten Gesellschaften durchgeführt worden. Dadurch sei eine massive Unterbewertung der Grund- lage der Gewinnsteuer erreicht worden. Zweitens bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten durch besondere Machenschaften und den Aufbau einer komplexen Gesellschaftsstruktur die Steuerbehörde arglistig getäuscht hätten (vgl. S. 8 Rz. 37). Gemäss dem von der ersuchenden Behörde vorge- brachten Sachverhalt könne folglich von einem arglistigen Verhalten der Be- schuldigten sowie der weiteren beteiligten Personen im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden.

Dieses arglistige Verhalten der Beschuldigten und weiteren involvierten Per- sonen habe eine im Sinne von Art. 14 Abs. 2 und 3 VStrR unrichtige, für die J.-Gruppe günstige, Einschätzung der finanziellen Lage und des damit ge- schuldeten Steuerbetrags bewirkt, wodurch dem Gemeinwesen arglistig und unrechtmässig Abgaben vorenthalten worden seien. Aufgrund der Angabe der ersuchenden Behörde, es seien Steuern im Umfang von mehr als USD 60 Mio. entzogen worden, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen besonders erheblichen Umfang im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VStrR gehandelt habe. Die BA bejaht damit im Rechtshilfeverfahren prima facie das Vorliegen eines Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR.

6.3.5 Der Beschwerdeführer rügt, es liege kein Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG vor, da eine Strafverfolgung des Sachverhaltes in der Schweiz nicht gemäss Art. 14 VStrR durch den Bund erfolge (Art 1 VStrR). Es gehe vielmehr um eine Hinterziehung von direkten Steuern, die in kanto- naler Zuständigkeit verfolgt werde. Es könne somit gar kein Abgabebetrug vorliegen, da die EStV als Bundesbehörde nicht zur Strafverfolgung zustän- dig sei. Der Fiskalvorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. a EUeR schliesse Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung aus (act. 1 S. 5 f.).

Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens – er sei kaum verständlich, sehr allgemein gehalten und über weite Strecken geschwärzt – schildere nicht,

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worin das Steuerdelikt bestehen soll, geschweige denn, von welchem ukrai- nischen Unternehmen die Gewinnsteuer überhaupt hinterzogen worden sein soll, in welchem Betrag und in welcher Steuerperiode. Unklar sei auch, was das Ersuchen mit dem Begriff der «betrügerischen Manipulationen» meine, der wiederholt verwendet werde und völlig unbestimmt sei. Es sei auch nicht klar, welche Dokumente gefälscht worden seien und wie, von wem und wozu sie verwendet worden seien. Kurzum werde die angebliche arglistige Hand- lung nicht genügend konkretisiert. Daran würden auch die verwendeten Schlagworte (illegal, betrügerisch, gefälscht, verborgen, verschleiert) nichts ändern. Vielmehr müsste klar sein, warum das umschriebene Verhalten ille- gal oder betrügerisch sei. Unklar bleibe auch das Steuersubjekt und der Schadensbetrag und welcher Betrag an Gewinnsteuern der Ukraine von wem wann vorenthalten worden sei. Der Betrag von mehr als USD 60 Mio. sei pauschal und unbelegt. Es bleibe unklar, wieviel Gewinn in den Ge- schäftsbüchern von welchem ukrainischen Unternehmen angegeben wor- den sei, wieviel gemäss Generalstaatsanwaltschaft anzugeben gewesen sei und was in der Differenz der angeblich hinterzogene Betrag sei. Selbstre- dend habe der ukrainische Fiskus keinen Anspruch auf irgendwelche Ge- winne, die bei irgendeiner Gesellschaft der J.-Gruppe mit Sitz etwa in Zypern hätten anfallen sollen. Der Sachverhalt genüge damit den formellen Anfor- derungen nicht und er erlaube keine Prüfung, ob ein rechtshilfefähiges Fis- kaldelikt vorliege (act. 1 S. 6–8).

6.3.6 Die BA bejaht in der Beschwerdeantwort (act. 12 S. 5–8) die beidseitige Strafbarkeit. Sie verweist auf ihre bisherigen Darlegungen zum Abgabebe- trug (Art. 14 Abs. 2 VStrR). Dabei komme es nicht darauf an, welche Behörde innerstaatlich zur Verfolgung zuständig wäre (S. 5). Das Rechtshilfeersu- chen schildere über 12 Seiten einen Abgabebetrug und veranschauliche den modus operandi detailliert anhand des Verkaufes der Rechte der K. LLC und der L. LLC, der zu einem massiv höheren Ver- als Kaufpreis erfolgt sei. Die BA betont ihre bisherigen Ausführungen zum arglistigen Verhalten (S. 6 f.). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien Steuererspar- nisse geldwäschereitauglich, was die BA in den Schlussverfügungen be- gründet habe (S. 7).

6.3.7 Der Beschwerdeführer geht vorliegend zu Unrecht davon aus, dass ein Rechtshilfeersuchen den Sachverhalt ähnlich einem Strafurteil schildern und begründen müsse. Soweit er damit konkretere Vorbringen, Nach- und Be- weise einfordert, geht seine Rüge an der Sache vorbei. Es geht auch nicht darum, welche Schweizer Behörde bei einer nationalen Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs zuständig wäre, sondern um die Strafbarkeit nach Schweizer Recht. Gemäss Rechtshilfeersuchen untersuchen die

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ukrainischen Behörden einen Sachverhalt, der in der Schweiz unter den Tat- bestand des Abgabebetruges (Art. 14 Abs. 2 VStrR) fallen würde: Die Ge- winndifferenz aus dem Verkauf der Vermögenswerte sei von den Behörden verborgen und in den Steuer- und Jahresabschlüssen des Verkäuferunter- nehmens nicht korrekt widerspiegelt worden. So sollen sich die Täter un- rechtmässig bereichert und dem ukrainischen Staat Steuern, insbesondere Gewinnsteuern, in Höhe von mehr als USD 60 Mio. entzogen haben. Die Höhe des dem Staat vorenthaltenen Betrages wäre erheblich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR und die Verwendung gefälschter Urkunden (vgl. obige Erwägung 6.2.3) würde auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllen. Damit ist gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VStrR ebenfalls die beidseitige Strafbar- keit zu bejahen, was Rechtshilfe auch für Fiskaldelikte erlaubt.

6.4 Insgesamt erlaubt der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens die Prüfung und Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit. Es gibt keine Anzeichen für ein missbräuchliches Ersuchen (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 795). Vielmehr ist vorliegend Rechtshilfe möglich und zwar auch bei Tathandlungen mit Fiskal- bezug. 6.5 Die BA bejaht und begründet sodann in weiterer Prüfung prima facie die beidseitige Strafbarkeit auch für die Tatbestände der Steuerhinterziehung (Art. 175 Abs. 1 DBG), des Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; act. 1.1 S. 10–13; act. 1.2 S. 10–13). Auf ihre für die Beschwerdekammer überzeugende Begründung kann hier ver- wiesen werden.

7.

7.1

7.1.1 Die BA legt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Rechts- hilfe dar, dass über das Konto Nr. 2 bei der Bank E. Transaktionen im Zu- sammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt gelaufen seien (S. 14 f. Rz. 64–69). Diese Transaktionen würden den Zeit- raum August 2019 bis Juni 2023 betreffen und seien für das ausländische Strafverfahren in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht erheblich. Sie erlaubten der ersuchenden Behörde namentlich die Nachverfolgung des paper trails (Papierspur) mutmasslich inkriminierter Vermögenswerte. Die BA bejahte daher, dass die zu edierenden Unterlagen über den Zeitraum ab Eröffnungs- datum bis 1 Juni 2023 im Sinne von Art. 63 IRSG für das ukrainische Straf- verfahren erforderlich seien.

Auch über das Konto Nr. 1 bei der Bank F. seien Transaktionen im Zusam- menhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt

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gelaufen (S. 14 f. Rz. 66). Diese Transaktionen würden den Zeitraum Sep- tember 2021 bis Dezember 2023 betreffen und sie seien für das ausländi- sche Strafverfahren in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht erheblich. Sie wür- den auch hier erlauben, die Geldflüsse nachzuvollziehen und ihre Hinter- gründe zu verstehen.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorgesehene Rechtshilfe sei unverhältnis- mässig (act. 1 S. 11–15). Das Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 ersuche einzig um Bankunterlagen der Bank E. und es nenne keine weiteren Bankinstitute. Das Bezirksgericht von Lwiw bewillige denn auch im Urteil vom

21. Juni 2023 nur diesbezüglich den Zugang zu Dokumenten. Zwar werde in den weitgehend geschwärzten Erwägungen auch noch zusammenhanglos die «Bank LL.» erwähnt. Dies müsse auf ein Versehen bei der Schwärzung zurückzuführt werden. Es sei klar, dass das Bezirksgericht einzig erlaube, bei der Bank E. Informationen einzuholen. Die Herausgabe bei weiteren In- stituten erfordere ein weiteres Rechtshilfeersuchen, solle es nicht übermäs- sig sein. Es sei daher unverhältnismässig, Bankunterlagen der Bank F. her- auszugeben, die vom ersuchenden Staat nicht verlangt worden seien.

7.3 Die BA begründet in der Beschwerdeantwort, warum die Herausgabe der Unterlagen betreffend die Bank F. zulässig sei (act. 13 S. 8 f.). Lägen wie vorliegend alle Voraussetzungen vor, um Rechtshilfe gewähren zu können, sei eine weite Auslegung der beantragten Rechtshilfe zulässig und ange- bracht, um Zusatzersuchen zu vermeiden. So könnten auch Informationen und Dokumente eingereicht werden, die im Rechtshilfeersuchen nicht aus- drücklich erwähnt würden. Die BA habe durch eine Meldung der Geldwä- schereimeldestelle MROS resp. der Verdachtsmeldung einer Bank von der F.-Bankverbindung erfahren. Deren Unterlagen seien für das ausländische Verfahren relevant und herauszugeben. Dies insbesondere deshalb, da of- fensichtlich Zahlungen zwischen dem Konto Nr. 1 bei der Bank F. und einem im Rechtshilfeersuchen explizit genannten Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. (Konto Nr. 4) getätigt worden seien. Der Zweck des Rechts- hilfeersuchens sei gerade, die Papierspur (paper trail) der mutmasslich inkri- minierten Gelder zu verfolgen.

7.4 Vorliegend sind die Unterlagen des Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank F. für das ukrainische Strafverfahren potenziell relevant: Die BA legt in der Schlussverfügung dar, dass der Beschwerdeführer Partner bei der J. und Besitzer und Manager der ihm gehörenden M. sei. Diese wird im Rechtshil- feersuchen erwähnt (vgl. Erwägung 5.2 oben). Von seinem Konto bei der Bank E. – welches Gegenstand des ukrainischen Rechtshilfeersuchens und Teil des vorliegenden Verfahrens ist – habe er gemäss BA zwischen

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November 2021 und Februar 2022 mehrere hunderttausend Franken auf sein Konto bei der Bank F. überwiesen. Diese Überweisungen und damit das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank F. sind für das ukrainische Straf- verfahren auch deshalb von Interesse, da es ihr darum geht, den weiteren Verbleib von möglicherweise verstrickten Vermögenswerten abzuklären. Die Überweisungen führen auch dazu, dass die ukrainischen Behörden durch die Herausgabe der Unterlagen des Kontos bei der Bank E. auch von der Existenz seines Kontos bei der Bank F. erfahren. Sind diese Unterlagen da- mit für die Ukraine zweifellos von Interesse und liegen sie der BA bereits vor, so können sie der Ukraine vorliegend ebenfalls herausgegeben werden. Da- mit kann ein entsprechendes ergänzendes Rechtshilfeersuchen der Ukraine vermieden werden. Die Herausgabe der Unterlagen auch des Kontos des Beschwerdeführers bei der Bank F. ist damit verhältnismässig.

8.

8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es werde kein genügend auf den vorliegenden Fall gemünzter Spezialitätsvorbehalt angebracht. Rechtshilfe für angebliche Steuerhinterziehungen müsse ausdrücklich ausgeschlossen werden (act. 1 S. 10 f.). 8.2 Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Der Fiskalvorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG findet gerade keine Anwendung, da die Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG lit. a IRSG gegeben und damit Rechtshilfe für Fiskaldelikte zulässig ist. Die BA hat sodann den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht und ausdrücklich ausgeschlossen, dass Beweismittel und Auskünfte, die Gegen- stand ihrer Schlussverfügungen bildeten, von der ersuchenden Behörde di- rekt oder indirekt zur Verfolgung oder Ahndung des D. vorgeworfenen Hoch- verrats verwendet werden dürfen.

9. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Rüge hinsichtlich der Editionsverfügung bei der Bank G. Die BA hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht ver- letzt. Die Rechtshilfevoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und sie erlau- ben Rechtshilfe auch für Fiskaldelikte.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

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[BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (act. 6).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses auferlegt.

Bellinzona, 29. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank und Rechtsanwältin Kristin Ebner - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).