opencaselaw.ch

RR.2025.18

Bundesstrafgericht · 2025-09-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führte das Strafverfahren Nr. 22021000000000363 gegen B. und C. wegen Steuerhinterziehung sowie gegen D. wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrats. Sie gelangte dazu mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 an das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte die Schweiz um Beweiserhebungen (act. 1.8).

Das Rechtshilfeersuchen schilderte, dass die in die ukrainische Strafunter- suchung verstrickte E. Limited auf ihrem tschechischen Konto zwischen dem

3. Februar 2016 bis zum 12. Juli 2016 vom Konto der A. SA (Sitz in Panama City) IBAN 3 bei der Bank F. USD 24 Mio. erhalten habe. Der ukrainische Generalstaatsanwalt bezeichnete im Rechtshilfeersuchen auf rund 1 ½ Sei- ten Unterlagen zur A. S.A., die für die ukrainische Strafuntersuchung von Interesse waren, namentlich betreffend die genannte Kontoverbindung der A. S.A. und dabei Unterlagen ab 1. Januar 2017 bis zum 1. Juni 2023 (act. 1.8 Rechtshilfeersuchen S. 10 f., S. 21 f. Ziff. III.6).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») fragte die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV am 17. Oktober 2023 um ihre Einschätzung an, ob das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht schil- dere. Die EStV bejahte dies am 13. November 2023. Das BJ bezeichnete daraufhin am 17. November 2023 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») als zuständig, das Rechtshilfeersuchen der Ukraine zu vollziehen (Akten BA Rubrik 2).

C. Die BA trat mit Verfügung vom 26. Januar 2024 auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.9). Sie führt aus, die Ukraine ersuche explizit um Rechtshilfe für ihr Verfahren wegen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung. In Bezug auf den Tatbestand des Hochverrats sei aufgrund des absolut politischen Charakters keine Rechtshilfe möglich. Die BA bejahte prima facie eine beidseitige Strafbarkeit für Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 und 3 VStrR) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; act. 1.9 S. 1, 5).

Am 23. April 2024 ordnete die BA die Edition von Unterlagen der auf A. S.A. lautenden Kontoverbindung IBAN 3 bei der Bank F. an und zwar die Eröff- nungsunterlagen, das KYC-Profil, die Korrespondenz sowie Auszüge vom

1. Januar 2017 bis Dezember 2022 resp. 1. Juni 2023 sowie Informationen

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über IP-Adressen (act. 1.10). Die BA verfügte für die Bank F. zugleich ein Mitteilungsverbot (act. 1.10).

D. Die Bank F. stellte der BA am 31. Mai 2024 die ersuchten Unterlagen zu. Sie betrafen zwei auf A. S.A. lautende Kontoverbindungen (Stamm Nr. 2 / 1; act. 1.11). Die BA verlangte von der Bank F. am 5. August 2024 Detailbelege zu Transaktionen mit im Rechtshilfeersuchen genannten Personen und Ge- sellschaften (act. 1.13). Die Bank F. teilte der BA am 13. August 2024 mit, dass dazu keine Transaktionen festgestellt werden konnten (act. 1.14). Die BA hob das Mitteilungsverbot am 6. Dezember 2024 auf (der Bank F. zuge- stellt am 9. Dezember 2024): Der Bank F. stehe es frei, die Kontoinhaberin A. S.A. über das Rechtshilfeverfahren zu informieren. A. S.A. erhalte zu- gleich Gelegenheit, am Verfahren teilzunehmen (act. 1.15).

E. Am 20. Dezember 2024 erliess die BA die Schlussverfügung (act. 1.1). Sie entsprach damit dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die erhobenen Kontounterlagen herauszugeben. Die Bank F. erhielt die Schlussverfügung am 23. Dezember 2024 (act. 1.2) und leitete sie am 10. Januar 2025 gemäss ihren Korrespondenzanweisungen weiter (act. 1.3–1.6).

F. A. S.A. bevollmächtigte ihre Prozessvertreter am 15. Januar 2025 und er- suchte durch sie die BA am 16. Januar 2025 um Akteneinsicht (act. 1.16), worauf die BA am 20. Januar 2025 Akten übermittelte (act. 1.17, 1.18). A. S.A. erkundigte sich am 23. Januar 2025, warum insbesondere das Rechts- hilfeersuchen auf vielen Seiten geschwärzt sei und beantragte, es sei ihr dazu der wesentliche Inhalt zu erläutern (act. 1.19). Die BA teilte ihr am

24. Januar 2025 mit, dass die geschwärzten Stellen eine Vielzahl anderer Gesellschaften beträfen und nicht die A. S.A. (act. 1.20).

G. A. S.A. gelangte am 7. Februar 2025 mit Beschwerde gegen die Schlussver- fügung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie be- antragt:

1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 auf- zuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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3. Subeventualiter seien die in vi-act. 5.105 enthaltenen Bankunterlagen der Bank F. zu Konto-Nr. 2 und 1 (ZIP-Ordner «1. BO; Eing. 31.05.2024 – A. S.A.») von der Über- mittlung an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine auszuschliessen und Letzte- rer sei lediglich der Briefwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bank F. vom 5./13. August 2024 herauszugeben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sie stellt zudem folgende prozessuale Anträge:

1. Es seien die vollständigen Akten des Rechtshilfeverfahrens RH. 23.0173 bei der Be- schwerdegegnerin einzuholen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, einschliesslich des Aktenverzeichnisses, ohne Aktenentfernungen und Aktenschwärzungen zu gewähren. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

Auf Ersuchen des Gerichts vom 14. Februar 2025 reichte A. S.A. am

25. Februar 2025 Unterlagen zu ihrer Existenz und Vollmachterteilung ein (act. 4, 6). Das BJ beantragt am 4. März 2025, die Beschwerde sei abzuwei- sen (act. 8). Am 10. März 2025 beantragt die BA, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). A. S.A. hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Eingeladen zur Duplik, verzichtete das BJ am 1. April 2025 auf eine solche (act. 14), während die BA am 4. April 2025 Ausführungen einreichte (act. 15). Diese beiden Eingaben wurden A. S.A. am 8. April 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die aus- führende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfah- ren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132). Zur Beschwerde ist dabei grund- sätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

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E. 2.2 Bei der Zustellung einer Schlussverfügung an die Bank ohne förmliche Zu- stellung an den Betroffenen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerdefrist mit der «tatsächlichen Kenntnisnahme» der Verfügung zu laufen beginnt, sofern diese nicht bereits vollstreckt worden ist (BGE 136 IV 16 E. 2.3). Um zu verhindern, dass die Wahrnehmung des Rechtsmittelwe- ges durch einen vorzeitigen Vollzug der Schlussverfügung gelähmt wird, hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass mit der Mitteilung an die Bank eine Frist von 30 Tagen beginnt, welche einerseits der Bank, die be- schlossen hat, ihren ehemaligen Kunden über die erfolgte Mitteilung zu in- formieren, die Möglichkeit gibt, dies zu tun, und andererseits dem Kunden Zeit gibt, sich bei der Vollzugsbehörde zu melden (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Meldet sich dieser nicht innerhalb der «üblichen Frist von 30 Tagen, muss die Vollzugsbehörde in der Lage sein, ihren Entscheid endgültig zu vollzie- hen» (ibidem, in fine), da die Grundsätze der zügigen und effizienten Rechts- hilfe (Art. 17a IRSG) und der Rechtssicherheit dem entgegenstehen, dass sich die betroffenen Personen nach der Vollstreckung der Rechtshilfe noch melden können. Meldet sich der Kunde hingegen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung an die Bank bei der Vollzugsbehörde, kann diese die Entscheidung nicht mehr vollstrecken, bevor endgültig über eine allfällige Beschwerde entschieden ist. Gerade in dem Fall, dass der Kunde sich einer- seits rechtzeitig bei der Vollstreckungsbehörde meldet und andererseits gegen die Abschlussentscheidung Rechtsmittel einlegen will, kommt dem Begriff der «tatsächlichen Kenntnis» dieser Entscheidung grosse Bedeutung zu, da diese «Kenntnis» den Beginn der Frist markiert, über die der Be- troffene dann verfügt, um Rechtsmittel einzulegen. In diesem Zusammen- hang hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der Kunde einer Bank «ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihn über die Ermittlungen der Behörde oder die gegen ihn getroffenen Massnahmen informiert», von einer ihn betreffen- den Entscheidung tatsächliche Kenntnis hat (BGE 124 II 124 E. 2d/aa), wobei präzisiert wird, dass «wenn eine Rechtshilfeentscheidung einer Bank zugestellt wird und diese ihren Kunden, der die Entscheidung nicht persön- lich erhalten hat, davon in Kenntnis setzt, davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde in der Lage ist, sich den Wortlaut der Entscheidung unver- züglich bei der Bank zu beschaffen» und dass «daher in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde ausreichende Kenntnis von der Entscheidung hat, wenn er von der Bank darüber informiert wird» (BGE 120 Ib 183 E. 3a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.163 vom

25. Juni 2024 E. 2.5; RR.2011.216–224 vom 1. Februar 2012 E. 1.3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

E. 2.3 Die A. S.A. ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Kontoverbindungen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Sie hat am 10. Januar 2025 durch die Bank Kenntnis von der Schlussverfügung vom 20. Dezember 2024 er- halten und dagegen am 7. Februar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2).

4.

4.1 Es ist zunächst auf Rügen formeller Natur einzugehen.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe keine angemessene Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen. Während des ganzen Editionsverfah- rens, vom 23. April bis zum 6. Dezember 2024, habe die Bank sie nicht informieren dürfen. Die Bank habe die Aufhebung des Mitteilungsverbotes der BA vom 6. Dezember am 9. Dezember 2024 erhalten. Das Zeitfenster bis zum Versand der Schlussverfügung am 20. Dezember 2024 sei zu kurz gewesen, um sich Gehör zu verschaffen. Es seien bankinterne Prozesse und Instanzen zu durchlaufen, die im Ausland ansässige und fremdsprachige Be- schwerdeführerin habe die Tragweite der Mitteilung zu gewärtigen und einen Rechtsvertreter in der Schweiz zu bestellen, der sich dann auch noch zu äussern habe. Die Bearbeitungszeit der Bank könne vorliegend nicht pauschal der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Die Bank sei Zustell- gehilfin der BA und mit dem Empfang durch die Bank sei die behördliche Mitteilung noch nicht in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Vielmehr müssten sich Kontoinhaber erst dann unverzüglich an die ersuchte Behörden wenden, wenn sie selbst vom Rechtshilfeersuchen Kenntnis hätten. Das Verfahren der BA habe ca. ein Jahr gedauert, worauf von der Bank eine umgehende und von der Beschwerdeführerin eine unverzügliche Reaktion erwartet werde. Die extrem kurze Reaktionsfrist habe ihr Teilnah- merecht aus den Angeln gehoben. Das Vorgehen der BA verletze ihr recht- liches Gehör (act. 1 S. 20–22; act. 12 S. 5–8).

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Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, es sei auch angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht angängig und praktisch betrachtet auch un- realistisch, dass nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes eine Bank ihren Kunden umgehend bzw. sofort über das Rechtshilfeersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen informiere. Das Bundes- gericht spreche denn auch nicht von einer «umgehenden» Reaktion; BGE 130 II 505 E. 2.2 spreche vielmehr davon, dass die Bank ihren Kunden informiere, damit dieser eine Zustelladresse bezeichnen und innert nützli- cher Frist sein Beschwerderecht ausüben könne. Das Bundesgericht er- wähne hingegen nicht, wieviel Zeit der kontoführenden Bank nach der Aufhebung des Mitteilungsverbotes zur Verfügung stehe, insbesondere nicht, dass eine solche Benachrichtigung «umgehend» im Sinne von «so- fort» zu erfolgen habe. Zutreffender sei eine Reaktion der Bank «innert nütz- licher Frist», wovon die BA in der Beschwerdeantwort denn auch ausgehe. Das Bundesgericht spreche im Urteil 1A.107/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5 in fine davon, dass ein Kontoinhaber nach Aufhebung des Mitteilungs- verbots und Kenntnisnahme der Zwischenverfügung «unverzüglich» (tem- pestivamente; sans délai) ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müsse, um seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Daraus folge, dass ein Kontoinhaber erst nach erfolgter Kenntnisnahme sich unverzüglich an die Behörde wenden müsse. Vor der Kenntnisnahme sei ihm dies objektiv un- möglich. Die Ansicht der BA gehe aber von einer doppelten Hürde aus, in- dem die Reaktionszeiten der Bank plus der Beschwerdeführerin zusammen zu einem «umgehenden» Vorstellig werden bei der BA führen müssten. Das sei nur mit einer gehörigen Portion Glück möglich. Es könne von einer Bank schlichtweg nicht erwartet werden, dass sie generell und konsequent ihre Kunden sofort über sie betreffende Rechtshilfeverfahren informiere, andern- falls sich die Bank zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich zu verantworten hätte. Die Organisation einer Bank, namentlich die Einschaltung interner Kontrol- linstanzen und die operationellen Abläufe erforderten eine gewisse Zeit für die sorgfältige Analyse von Verfügungen, bevor ein Kontoinhaber informiert werden könne. Entscheidenden Einfluss hätten die Verfügbarkeit von mit der Materie betrauten Mitarbeitern und die Art der gewählten Kundenkommuni- kation. Fremdsprachige Kontoinhaber mit Wohnsitz im Ausland wären einer Herausgabe schutzlos ausgeliefert. Diese sehr kurzen Reaktionsfristen seien auch im Kontext der Gesamtdauer des Rechtshilfeverfahrens unver- hältnismässig (act. 12 S. 5–8).

4.2.2 Die BA weist in ihrer Gesuchsantwort darauf hin, sie habe am 23. April 2024 die Edition der Bankunterlagen mit Mitteilungsverbot verfügt und dieses mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 gegenüber der Bank per sofort aufgeho- ben. Die Bank habe das Schreiben gemäss Sendungsverfolgung am

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E. 6 Aufl. 2024, S. 562 ff. N. 660).

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E. 6.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass und wie ihre Überweisungen an die im Rechtshilfeersuchen erwähnte E. Limited rechtmässig seien (act. 1 S. 15– 19): Sie habe der (im Rechtshilfeersuchen erwähnten) H. Limited (Delaware) notleidende Eurobonds der zypriotischen Gesellschaft JJ. Limited verkauft und ihr für den Kaufpreis in einem «Facility Agreement» Kredit eingeräumt (Verkäuferdarlehen). Ein weiterer Teil der Fazilität sei H. Limited zum Erwerb

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weiterer Schuldverschreibungen der JJ. Limited erteilt worden. Sie habe H. Limited in vier Darlehen daraus insgesamt USD 24. Mio. zur Verfügung ge- stellt und auf ein tschechisches Konto der (im Rechtshilfeersuchen erwähn- ten) E. Limited überwiesen. E. Limited sei Limited Partner der H. Limited. H. Limited habe der Beschwerdeführerin die ausstehenden Verbindlichkeiten nicht bezahlt und die Beschwerdeführerin sei als ihr Opfer zu betrachten. Sie habe mit dem Betrugsschema nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle den erhobenen Unterlagen am genü- genden Konnex zum untersuchten Sachverhalt oder zur Ukraine generell. Die BA halte in der Schlussverfügung selbst fest, es seien im interessieren- den, untersuchten Zeitraum (1. Januar 2017 bis 1. Juni 2023) keine Zahlun- gen von oder an Gesellschaften der G.-Gruppe ersichtlich, insbesondere nicht an die E. Limited. Auch die Bank F. habe keine entsprechenden Zahlungen feststellen können. Dennoch beabsichtige die BA, der ersuchen- den Behörde 1'062 Seiten zum Konto Nr. 2 und 90 Seiten zum saldierten Konto Nr. 1 auszuhändigen. Da Transaktionen mit angeblichen Protagonis- ten der G.-Gruppe fehlen würden, betreffe die Herausgabe mit Sicherheit für das ukrainische Strafverfahren nicht erhebliche Unterlagen. Sie seien für das ukrainische Verfahren weder nötig noch nützlich. Die Herausgabe dieser Kontounterlagen sei gänzlich unverhältnismässig. Die BA gebe damit ohne Not hochsensible Informationen zur Geschäftstätigkeit der vermögensver- waltenden Beschwerdeführerin heraus. Gegen die Herausgabe der Korres- pondenz zwischen BA und Bank vom 5. August 2024 sowie 13. August 2024 habe sie jedoch nichts einzuwenden. Mit den darin enthaltenen Informatio- nen wisse die ersuchende Behörde, dass es im fraglichen Zeitraum keine Transaktionen mit den im Rechtshilfeersuchen genannten Parteien gegeben habe, sie erhalte mithin hinreichend Rechenschaft zu ihren Aktivitäten. Es würden ansonsten 1'152 konnexlose Bankunterlagen an ein unstabiles Ziel- land herausgegeben. Aufgrund der Verbindung der Beschwerdeführerin zu russischen Staatsangehörigen bestehe die reale Gefahr, dass die Unterla- gen für andere Zwecke verwendet würden und in der Ukraine im Umlauf ge- rieten (act. 1 S. 24–28; act. 12 S. 9 f.).

E. 6.2 Die BA legt in der Schlussverfügung dar (act. 1.1 S. 13–16), dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein könnten, um einen Verdacht allenfalls zu widerlegen. Das Rechtshilfeersuchen wolle ausdrücklich Bankunterlagen der Beschwerdeführerin. Sie sollen es der ersuchenden Behörde insbesondere ermöglichen, Geldwäschereihandlungen an den Erträgen aus den unter- suchten Straftaten festzustellen.

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Die Kontobeziehung 2 sei am 18. November 2004 eröffnet worden. Aus den edierten Kontounterlagen sei ersichtlich, dass A. S.A. eine Investmentgesell- schaft sei und das Konto für den Erhalt von Dividenden und die Vermögens- verwaltung (Handel mit Wertpapieren, Erhalt und Vergabe von Darlehen) verwendet werde. KK., mit Wohnsitz in Zürich, sei der wirtschaftlich Berech- tigte an den Konten der A. S.A. Die A. S.A. sei eine Holdinggesellschaft der LL. und sie hätten den gleichen wirtschaftlichen Berechtigten. Gemäss der Kundengeschichte würden über die Geschäftsbeziehung hauptsächlich Transaktionen mit den zur Gesellschaftsgruppe gehörenden Gesellschaften getätigt. Die Kontobeziehung 1 (bestehend aus einem Konto und einem Depot) sei am 17. Januar 2005 eröffnet und per August 2017 saldiert worden. KK. sei der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der A. S.A. Gemäss Kundenge- schichte bezwecke die Geschäftsbeziehung die Vermögensverwaltung und Vornahme von Investitionen. Die A. S.A. werde von der A. Foundation und der A. Group und der LL. gehalten. Es seien hauptsächlich Transaktionen mit den zur Gesellschaftsgruppe gehörenden Gesellschaften getätigt wor- den. Aus den erhobenen Kontoauszügen seien im von der ersuchenden Behörde untersuchten Zeitraum (1. Januar 2017 bis 1. Juni 2023) keine Zahlungen von oder an Gesellschaften der G.-Gruppe ersichtlich, insbesondere keine Transaktionen von oder an die im Rechtshilfeersuchen als Empfängerin von Geldmitteln der A. S.A. genannte E. Limited. Gemäss Rechtshilfeersuchen habe die zur G.-Gruppe gehörende E. Limited zwischen dem 3. Februar 2016 und dem 12. Juli 2016 USD 24 Mio. von der A. S.A. erhalten. Diese Geldmittel seien sodann von der E. Limited auf Grundlage fiktiver Transakti- onen an mit der E. Limited verbundene Offshore-Gesellschaften weiter über- wiesen worden. Die erhobenen Kontounterlagen beträfen den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Juni 2023 und seien demnach für das ausländische Strafverfah- ren in zeitlicher Hinsicht erheblich. Die ersuchende Behörde könne damit verifizieren, ob die A. S.A. Transaktionen mit Gesellschaften oder Personen getätigt habe, welche in den untersuchten Sachverhalt involviert gewesen seien. Die Kontounterlagen seien geeignet, die Rolle der A. S.A. im unter- suchten Sachverhalt zu erörtern und einen bestehenden Tatverdacht allen- falls zu widerlegen.

E. 6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit

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kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potentielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andern- falls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

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E. 6.4 Die Beschwerdeführerin stand nach eigenen Angaben vertraglich in Verbin- dung zur H. Limited und tätigte Überweisungen an die E. Limited. Es sind dies zwei im Rechtshilfeersuchen genannte Gesellschaften; eine unzuläs- sige Beweisausforschung kann insoweit ausgeschlossen werden. Die Be- schwerdeführerin gibt Erläuterungen, welche indes die Situation nicht in einer Weise klären, dass sie einen relevanten Bezug zum in der Ukraine un- tersuchten Sachverhalt ausschlössen. Offenbar seien danach notleidende Eurobonds der zypriotischen JJ. Limited in einer Art an die H. Limited ver- kauft worden, dass kein Kaufpreis geleistet werden musste, vielmehr durch die A. S.A. noch zusätzliche USD 24 Mio. an E. Limited überwiesen worden seien, um weitere Eurobonds der JJ. Limited zu kaufen. Die Überweisungen der A. S.A. betrafen demnach notleidende Vermögenswerte, wobei Ge- schäfte gerade dieser Art Teil des in der Ukraine untersuchten G.-Sachver- halts zu sein scheinen. Zudem gibt es auch bei der A. S.A. eine Verbindung zu Zypern, die JJ. Limited ist eine zypriotische Gesellschaft. Es ist unklar, welche Bedeutung dem allem genau zukommt. Die ukrainische Strafunter- suchung betrifft einen komplexen Geldfluss zwischen verschachtelten Ge- sellschaften. Die Verstrickungen von H. Limited und der G.-Gruppe mit zu- mindest einer Gesellschaft der A.-Gruppe besteht eindeutig und es fehlt ein Gesamtverständnis des Geldflusses, was im vorliegenden Rechtshilfever- fahren indes auch nicht zu klären ist. Es wird vielmehr an den ukrainischen Strafbehörden sein, die Kontounterlagen im Lichte ihrer Untersuchungser- gebnisse zu würdigen und allfälligen belastenden wie entlastenden Umstän- den weiter nachzugehen.

E. 6.5 Angesichts des ausgewiesenen Untersuchungsinteresses ist die vorgese- hene Rechtshilfe in zeitlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismässig. Mit dem Spezialitätsvorbehalt ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauens- prinzip auch gewährleistet, dass die herauszugebenden Unterlagen zweck- konform verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2023 vom 27. September 2023 E. 5.3). Die Rügen gehen fehl.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 5).

- 20 -

E. 9 Dezember 2024 erhalten. Die BA habe die Schlussverfügung am 20. De- zember 2024 erlassen, mithin 14 Tage nach Aufhebung des Mitteilungsver- bots bzw. 11 Tage nach Kenntnisnahme der Bank von der Aufhebung des Mitteilungsverbots. Sie habe damit der Beschwerdeführerin genügend Zeit eingeräumt, um am Verfahren teilzunehmen. Die Beschwerdekammer habe jüngst im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.4 eine Frist von 8 Tagen zwischen der Aufhebung des Mitteilungsverbo- tes gegenüber der Bank und dem Erlass der Schlussverfügung genügen las- sen. Es könnte nicht der BA angelastet werden, wenn die Bank es aus wel- chen Gründen auch immer versäumt habe, ihre Kundin innert nützlicher Frist zu informieren. Nehme das Gericht dennoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an, so könne diese geheilt werden (act. 10 S. 3 f.).

4.2.3 Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs vor Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungs- volle Weise Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.3.1).

4.2.4 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügun- gen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG) sowie einem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdo- mizil in der Schweiz (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG) zu. Das Recht auf Zustel- lung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, vollstreckbar ist (Art. 80m Abs. 2 IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unter- bleiben (Art. 9 IRSV). In einem solchen Fall sind bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Bankunterlagen die Schlussverfügung und die vorangehen- den Zwischenverfügungen dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3).

Nach Art. 80n Abs. 1 IRSG ist der Inhaber von Schriftstücken – vorliegend die kontoführende Bank – berechtigt, den Mandanten (resp. Kunden) über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren (BGE 136 IV 16 E. 2.2), es sei denn, die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise ausdrücklich untersagt (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 511 N. 590). Ein Beauftragter muss alle in seiner Verfügung stehenden Massnahmen treffen, um den Auftraggeber beizeiten («dans le meilleur

- 10 -

délai») über eine ihn betreffende Verfügung zu informieren. Sobald ein Berechtigter über das Rechtshilfeverfahren informiert ist (bzw. bei «banque restante» als informiert gilt), muss er nach der Rechtsprechung umgehend («sans délai») bei der ausführenden Behörde vorstellig werden, wenn er ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen gedenkt. Dies ergibt sich aus dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a IRSG und dem Gebot von Treu und Glauben (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2007 vom 10. August 2006 E. 2.5.2 «tempestivamente»; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.3.2, 5.4 «umgehend»; RR.2017.9 vom

21. Juni 2017 E. 2.1.2 «sans délai»; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 511–513 N. 590 spricht insgesamt von einem «délai raisonnable», wobei die Bank ihren Klienten «immédiatement» verständigen und dieser «sans tarder» reagieren müsse). Das Bundesstrafgericht liess im vorgenannten Entscheid RR.2023.18 eine Frist von insgesamt 8 Tagen genügen, wobei die Schluss- verfügung am 30. Dezember 2022 erging und die BA mit Schreiben vom

22. Dezember 2022 das Mitteilungsverbot der Bank aufgehoben hatte. 4.2.5 Kommt der im Ausland ansässige Berechtigte seiner Pflicht zur Bezeichnung eines Zustelldomizils nicht nach, muss die ausführende Behörde ihm keine Frist ansetzen, um sich vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Die ausführende Behörde darf vielmehr davon ausgehen, der Berechtigte ver- zichte auf sein Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2007 vom 10. August 2006 E. 2.5 in fine, 2.5.1; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.3.3; RR.2012.36 vom 14. September 2012 E. 2.3.1).

4.2.6 Vorliegend standen der Beschwerdeführerin ab Befreiung der Bank vom Mitteilungsverbot rund 10 Tage zur Verfügung, um ein Zustelldomizil zu bezeichnen – die Bank hat die Aufhebung des Mitteilungsverbotes vom

6. Dezember 2024 durch die BA am 9. Dezember 2024 erhalten. Die Aufhe- bung des Mitteilungsverbots besteht in einem kurzen Standardschreiben. Das Schreiben selbst weist nur aber immerhin darauf hin, dass es auch um die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren geht. Das Schreiben erlaubt der Bank ausdrücklich, wie schon das Gesetz, die Kontoinhaberin über das Rechtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank kennt das Rechtshilfeverfah- ren seit längerem und generell das Vorgehen in solchen Fällen und braucht für eine Weiterleitung von Korrespondenz gemäss Kundenweisung kein Rechtsgutachten. Die Bank teilte ihrer Kundin im vorliegenden Verfahren die Schlussverfügung vorab per E-Mail mit und es ist nicht dargetan, dass sie vorliegend (z.B. beim Aufhebung des Mitteilungsverbotes) je anders gehan- delt hätte. Die Beschwerdeführerin legt – anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung, vgl. obige Erwägung lit. E –

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nicht offen, wann die Bank ihr nach dem 9. Dezember 2025 Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren gab. Es hätte dies der Beschwerdeführerin ermöglicht, aufzuzeigen, dass sie effektiv nicht über die Zeit verfügt habe, ein Zustelldo- mizil zu benennen. Schon angesichts des noch bestehenden Kundenverhält- nisses zur Bank, ist es jedenfalls an der Beschwerdeführerin darzutun, dass ihr zeitlich keine Teilnahme am Rechtshilfeverfahren möglich gewesen sei.

Für die Festlegung eines Zustelldomizils in der Schweiz und dessen Be- kanntgabe an die BA reichen insgesamt drei Arbeitstage ohne Weiteres aus. Der rechtliche Vertreter kann sodann sogleich Akteneinsicht und/oder ange- messene) Fristansetzung zur Stellungnahme beantragen. Digitale Eingaben sind rasch und zeitlich flexibel. Das Vorgehen der BA hat der Beschwerde- führerin unter den gegebenen Umständen Gelegenheit gegeben, sich konkret und wirkungsvoll zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und am Ver- fahren teilzunehmen. Weiter verfügt der wirtschaftlich Berechtigte an den betroffenen Konten vorliegend über Geschäftstätigkeiten in der Schweiz und damit über eine professionelle Organisation und entsprechende Kontakte. Die Rüge bezüglich nicht ermöglichter Teilnahme am Verfahren geht in dieser Situation vorliegend fehl.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ein erheblicher Teil der Verfahrensakten seien ausgesondert oder geschwärzt worden. Geschwärzt seien unter ande- rem Namen von am Rechtshilfeverfahren beteiligten Personen sowie die von der BA vorgenommenen Verfahrenshandlungen; gewisse Seiten des Rechtshilfeersuchens seien ganz geschwärzt. Dies erschwere oder verun- mögliche die effiziente Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Beschwer- deführerin. E. Limited werde in Zusammenhang mit kriminellen Machen- schaften der G.-Gruppe gebracht. Die Sachdarstellungen zu den Überwei- sungen der Beschwerdeführerin suggeriere, dass auch sie als Geldgeberin Teil eines grossangelegten Schemas gewesen sein könnte. Sie habe jedoch in der Beschwerde einlässlich aufgezeigt, dass dies unzutreffend sei. Es müsse ihr möglich sein, sämtliche Fakten zu den Vorgängen um E. Limited und die mit ihr angeblich verbundenen Offshore-Gesellschaften zu kennen, um zur ihrer im Raum stehenden Verwicklung Stellung nehmen zu können. Nur wenn sie den vollständigen Sachverhalt kenne, könne sich die Be- schwerdeführerin ein verlässliches Bild über den Gesamtkontext des Straf- verfahrens in der Ukraine sowie des Rechtshilfeverfahrens machen. Es stehe auf dem Spiel, dass sie ohne Not in das ukrainische Strafverfahren hineingezogen werde. Sie müsse die geschwärzten Informationen kennen. Was ihr die BA am 24. Januar 2025 mitgeteilt habe, genüge ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Es würden nicht die Gründe genannt, die eine

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Einschränkung nach Art. 80b Abs. 3 i.V.m. Abs. 3 IRSG rechtfertigten. Auch äussere sich die BA nur äusserst knapp und vage zu den geschwärzten Stel- len. Es wäre ihr zumindest der wesentliche Inhalt der geschwärzten Passa- gen angemessen mitzuteilen gewesen. Das Vorgehen der BA verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 23 f.).

Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, sie habe in ihrer Beschwerde detailliert aufgezeigt und dargelegt, dass sie nicht in die angeblichen Machenschaften der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Parteien verwickelt sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, sämtliche Fakten und Zusam- menhänge des Betrugsschemas zu kennen, in das die mit ihr durch Kredit- vertrag verbundenen Gesellschaften H. Limited und E. Limited verstrickt seien, zumal der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens suggeriere, sie sei selbst ein Teil davon (act. 12 S. 8 f.).

4.3.2 Die BA führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe auf die am 23. Januar 2025 bei ihr erhobenen Rügen betreffend Beschränkung der Akteneinsicht mit Schreiben vom Folgetag geantwortet. Demnach beträfen die geschwärz- ten Stellen andere Gesellschaften bzw. Kontoinhaberinnen. Da die Schwär- zungen andere beträfen, sei die Beschwerdeführerin davon nicht betroffen. Die Schlussverfügung stütze sich auch nicht darauf ab. Der relevante Sach- verhalt gehe aus dem Rechtshilfeersuchen sowie der angefochtenen Verfü- gung hervor und sei nicht geschwärzt. Es liege somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; nehme das Gericht dennoch eine solche an, könne sie geheilt werden (act. 10 S. 4 f.).

4.3.3 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Sie sind dabei nur berechtigt, diejenigen Aktenstücke einzu- sehen, von denen sie unmittelbar und direkt berührt sind und gestützt auf welche die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu beurteilen ist (Urteil des Bundes- gerichts 1C_692/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 507 N. 583). In ständiger Praxis schwärzt die ausführende Behörde Rechtshilfeersuchen insoweit, als sie andere Personen, Sachverhalte oder Rechtshilfemassnahmen betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2021 vom 19. Januar 2021 E. 1.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 497 N. 572, S. 499 N. 573, S. 507 f. N. 584). Es gibt keinen Anspruch, sich zu Verfahren Anderer zu äussern (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.130 vom 29. April 2025 E. 4.3).

Will die Beschwerdeführerin umfassend zum ukrainischen Strafverfahren informiert sein oder sich daran insgesamt beteiligen, so hat sie es dort zu

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beantragen. Strafrechtliche Fragen einer allfälligen Verwicklung der Be- schwerdeführerin ins ausländische Betrugsschema sind im Rechtshilfever- fahren nicht zu beurteilen und dafür auch nicht wesentlich. Ihre Beschwerde zeigt, dass die Beschwerdeführerin imstande war, die Schlussverfügung zu verstehen, sachgerecht anzufechten und dabei die für sie im Rechtshilfever- fahren massgeblichen Sachverhaltselemente zu erwähnen und diejenigen Punkte zu monieren, die aus ihrer Sicht fehlerhaft seien und gegen die Über- mittlung von Unterlagen sprächen. Ob die Herausgabe zurecht oder zu Unrecht angeordnet wurde, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge geht fehl.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Replik weiter, die Beschwerdeantwort der BA enthalte pauschale Verweisungen und Bestreitungen und genüge da- mit den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht. Für die Beschwerdeantwort würden dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für Beschwerden. Das ergebe sich auch aus BGE 140 III 115 E. 2, der mutatis mutandis auch für das vorliegende Verfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelte. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die BA hätte im Einzeln aufzeigen müssen, weshalb die Ausführungen, Argumente und Rügen in der Beschwerde nicht stichhaltig seien. Dies habe in der Beschwer- deantwort zu geschehen. Sie dürfe nicht bloss ihren Standpunkt bekräftigen bzw. den angefochtenen Entscheid zum integralen Bestandteil der Be- schwerdeantwort erklären. Insbesondere sei die Beschwerdeantwort hin- sichtlich der Verhältnismässigkeit mangelhaft, was beim Entscheid zu berücksichtigen sei. Dass sich die BA schliesslich nicht zum Hintergrund der Transaktionen der Beschwerdeführerin mit der E. Limited äussere zeige, dass sie diese nicht bestreite. Das Gericht könne daher auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin abstellen (act. 12 S. 3–5, 9).

4.4.2 Eine Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. obige Erwägung 3). Eine Behörde kann im Beschwerdeverfahren auch ganz auf eine Stellungnahme verzichten und stattdessen integral auf den angefochte- nen Entscheid verweisen. Es ist auch nicht so, dass im Beschwerdeverfah- ren die Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime wie im Zivilprozess gälten (vgl. Art. 25 Abs. 6 IRSG). Die Rüge geht fehl.

- 14 -

4.5 Insgesamt gehen die Verfahrensrügen fehl, die prozessualen Anträge sind abzuweisen.

5. Das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 schildert zusammengefasst folgenden Sachverhalt: B. sowie I., J. und K. hätten die einzelnen Gesellschaften der Gruppe G. (nachfolgend: die «G.-Gruppe», «Gruppengesellschaft» oder «Gesellschaft der Gruppe») gegründet, deren Haupttätigkeit in Zusammenhang mit notlei- denden Vermögenswerten von Banken stehe. Zu dieser Gruppe sollen

E. 14 einzeln bezeichnete Gesellschaften gehören, mit Sitz in Zypern, Belize, Seychellen, auf den Kaimaninseln (vormals Delaware/USA) und in der Uk- raine.

Spätestens ab 4. April 2017 sollen B. und weitere Personen durch die G.- Gruppe Vermögenswerte insolventer Banken im Rahmen wettbewerbswidri- ger Auktionen durch die Abtretung der «Anspruchsrechte» und unter Ver- wendung gefälschter Dokumente erworben haben, zu einem deutlich niedri- geren Wert als den tatsächlichen Verkaufspreis. Gleichzeitig sei die Gewinn- differenz aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte von den Käufern in bar oder durch Gutschrift auf Konten juristischer Personen der G.-Gruppe im Rahmen gefälschter Darlehensverträge zurück geleistet worden. Diese Dar- lehensverträge seien denn auch «ohne Zweck der Rückzahlung» abge- schlossen worden. Die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögens- werte sei von den Behörden verborgen und in den Steuer- und Jahresab- schlüssen des Verkäuferunternehmens nicht korrekt widerspiegelt worden. So sollen sich die Täter unrechtmässig bereichert und dem ukrainischen Staat Steuern, insbesondere Gewinnsteuern, in Höhe von mehr als USD 60 Mio. entzogen haben.

C., D. und weitere sollen sich an Gesellschaften der G.-Gruppe beteiligt und höhere Erträge im Verhältnis zum effektiv einbezahlten Anteil erhalten ha- ben. In der Folge sollen die Erträge oder der Verkaufserlös der Vermögens- werte der G.-Gruppe, bei welchen die Abgaben nicht korrekt entrichtet wor- den seien, über Geschäftsbeziehungen im Ausland und als angebliche Rückzahlung von Darlehen, Krediten oder Bezahlung von angeblich erbrach- ten Dienstleistungen gewaschen worden sein. Das Rechtshilfeersuchen schildert insbesondere die Vorgänge um den Verkauf der Rechte der L. LLC und der M. LLC im Einzelnen. Es nennt sodann von Gesellschaften der G.- Gruppe gewährte verdächtige Darlehen und geldwäschereiverdächtige Transaktionen. Die Hauptbewegung von Geldmitteln sei dabei über Offs- hore-Gesellschaften der G.-Gruppe gelaufen, deren bevollmächtigte Person

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B. sei, sowie über die Gruppengesellschaft H. Limited, deren bevollmächtigte Person I. sei. I. soll am mutmasslich kriminellen Plan von B. und den weiteren Beschuldigten beteiligt gewesen sein und soll die Kontrolle über die Aktivitä- ten aller Offshore-Gesellschaften der Gruppe G. ausgeübt haben.

B. habe während 2018 u.a. als Vertreter der Gruppengesellschaft N. LLC sowie von O. LLC mit anderen Gruppengesellschaften Darlehensverträge über insgesamt USO 128.5 Mio. abgeschlossen. Q. LLC, welche zur G.- Gruppe gehöre, soll am 3. Dezember 2019 eine Zahlung in der Höhe von UAH 263.34 Mio. für die Abtretung von Anspruchsrechten an R. LLC über- wiesen haben. Für die Durchführung dieser Transaktion soll Q. LLC zuvor folgende Mittel von bezeichneten Gruppengesellschaften als Darlehen erhalten haben: UAH 737 Mio. und UAH 570 Mio. im Zeitraum vom 5. Sep- tember 2019 bis 2. Dezember 2019 von einer Gruppengesellschaft sowie UAH 83.11 Mio. am 11. Juni 2020 von einer anderen. Im Zeitraum vom

27. September 2018 sollen bis zum 18. Februar 2022 von den Geschäftsbe- ziehungen der R. LLC, P. LLC, Q. LLC, O. LLC, S. LLC und anderen Gesell- schaften der G.-Gruppe zugunsten von T., AA. Limited, BB. LTD insgesamt UAH 1'226.23 Mio. (USD 37,89 Mio., EUR 5.92 Mio., GBP 1.09 Mio. und CHF 0.003 Mio.) als Darlehen und angebliche Zahlungen für Rechtsdienst- leistungen überwiesen worden sein. Gemäss Ausführungen im Rechtshil- feersuchen sei am 26. Mai 2021 eine Zahlung von einer Schweizer Geschäftsbeziehung der Gruppengesellschaft T. bei der Bank CC. in Höhe von EUR 817'221.-- auf die Geschäftsbeziehung der DD. bei der Bank EE. eingegangen. Die DD. sei eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kaimaninseln, dessen wirtschaftlicher Eigentümer ein Investor der G.-Gruppe, FF., sei. Die- ses Geld stelle einen Teil des illegal erzielten Gewinns aus dem Verkauf von GG. LLC (ebenfalls im Besitz von FF.) durch das Transitunternehmen HH. AG dar. Des Weiteren sollen geldwäschereiverdächtige Überweisungen von Gesellschaften der G.-Gruppe auf eine mit I. verbundene Geschäftsbezie- hung der Gruppengesellschaft II. Limited in der Schweiz sowie von der Grup- pengesellschaft T. auf ein Konto der Gruppengesellschaft E. Limited in der Schweiz getätigt worden sein.

6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. S.A., vertreten durch Rechtsanwälte Patrik Blöchlinger und Martin Boric, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.18

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führte das Strafverfahren Nr. 22021000000000363 gegen B. und C. wegen Steuerhinterziehung sowie gegen D. wegen Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und Hochverrats. Sie gelangte dazu mit Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 an das Bun- desamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte die Schweiz um Beweiserhebungen (act. 1.8).

Das Rechtshilfeersuchen schilderte, dass die in die ukrainische Strafunter- suchung verstrickte E. Limited auf ihrem tschechischen Konto zwischen dem

3. Februar 2016 bis zum 12. Juli 2016 vom Konto der A. SA (Sitz in Panama City) IBAN 3 bei der Bank F. USD 24 Mio. erhalten habe. Der ukrainische Generalstaatsanwalt bezeichnete im Rechtshilfeersuchen auf rund 1 ½ Sei- ten Unterlagen zur A. S.A., die für die ukrainische Strafuntersuchung von Interesse waren, namentlich betreffend die genannte Kontoverbindung der A. S.A. und dabei Unterlagen ab 1. Januar 2017 bis zum 1. Juni 2023 (act. 1.8 Rechtshilfeersuchen S. 10 f., S. 21 f. Ziff. III.6).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») fragte die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV am 17. Oktober 2023 um ihre Einschätzung an, ob das Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Schweizer Recht schil- dere. Die EStV bejahte dies am 13. November 2023. Das BJ bezeichnete daraufhin am 17. November 2023 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») als zuständig, das Rechtshilfeersuchen der Ukraine zu vollziehen (Akten BA Rubrik 2).

C. Die BA trat mit Verfügung vom 26. Januar 2024 auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.9). Sie führt aus, die Ukraine ersuche explizit um Rechtshilfe für ihr Verfahren wegen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung. In Bezug auf den Tatbestand des Hochverrats sei aufgrund des absolut politischen Charakters keine Rechtshilfe möglich. Die BA bejahte prima facie eine beidseitige Strafbarkeit für Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 und 3 VStrR) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; act. 1.9 S. 1, 5).

Am 23. April 2024 ordnete die BA die Edition von Unterlagen der auf A. S.A. lautenden Kontoverbindung IBAN 3 bei der Bank F. an und zwar die Eröff- nungsunterlagen, das KYC-Profil, die Korrespondenz sowie Auszüge vom

1. Januar 2017 bis Dezember 2022 resp. 1. Juni 2023 sowie Informationen

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über IP-Adressen (act. 1.10). Die BA verfügte für die Bank F. zugleich ein Mitteilungsverbot (act. 1.10).

D. Die Bank F. stellte der BA am 31. Mai 2024 die ersuchten Unterlagen zu. Sie betrafen zwei auf A. S.A. lautende Kontoverbindungen (Stamm Nr. 2 / 1; act. 1.11). Die BA verlangte von der Bank F. am 5. August 2024 Detailbelege zu Transaktionen mit im Rechtshilfeersuchen genannten Personen und Ge- sellschaften (act. 1.13). Die Bank F. teilte der BA am 13. August 2024 mit, dass dazu keine Transaktionen festgestellt werden konnten (act. 1.14). Die BA hob das Mitteilungsverbot am 6. Dezember 2024 auf (der Bank F. zuge- stellt am 9. Dezember 2024): Der Bank F. stehe es frei, die Kontoinhaberin A. S.A. über das Rechtshilfeverfahren zu informieren. A. S.A. erhalte zu- gleich Gelegenheit, am Verfahren teilzunehmen (act. 1.15).

E. Am 20. Dezember 2024 erliess die BA die Schlussverfügung (act. 1.1). Sie entsprach damit dem Rechtshilfeersuchen und ordnete an, die erhobenen Kontounterlagen herauszugeben. Die Bank F. erhielt die Schlussverfügung am 23. Dezember 2024 (act. 1.2) und leitete sie am 10. Januar 2025 gemäss ihren Korrespondenzanweisungen weiter (act. 1.3–1.6).

F. A. S.A. bevollmächtigte ihre Prozessvertreter am 15. Januar 2025 und er- suchte durch sie die BA am 16. Januar 2025 um Akteneinsicht (act. 1.16), worauf die BA am 20. Januar 2025 Akten übermittelte (act. 1.17, 1.18). A. S.A. erkundigte sich am 23. Januar 2025, warum insbesondere das Rechts- hilfeersuchen auf vielen Seiten geschwärzt sei und beantragte, es sei ihr dazu der wesentliche Inhalt zu erläutern (act. 1.19). Die BA teilte ihr am

24. Januar 2025 mit, dass die geschwärzten Stellen eine Vielzahl anderer Gesellschaften beträfen und nicht die A. S.A. (act. 1.20).

G. A. S.A. gelangte am 7. Februar 2025 mit Beschwerde gegen die Schlussver- fügung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie be- antragt:

1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 auf- zuheben und das Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

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3. Subeventualiter seien die in vi-act. 5.105 enthaltenen Bankunterlagen der Bank F. zu Konto-Nr. 2 und 1 (ZIP-Ordner «1. BO; Eing. 31.05.2024 – A. S.A.») von der Über- mittlung an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine auszuschliessen und Letzte- rer sei lediglich der Briefwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und der Bank F. vom 5./13. August 2024 herauszugeben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sie stellt zudem folgende prozessuale Anträge:

1. Es seien die vollständigen Akten des Rechtshilfeverfahrens RH. 23.0173 bei der Be- schwerdegegnerin einzuholen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, einschliesslich des Aktenverzeichnisses, ohne Aktenentfernungen und Aktenschwärzungen zu gewähren. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

Auf Ersuchen des Gerichts vom 14. Februar 2025 reichte A. S.A. am

25. Februar 2025 Unterlagen zu ihrer Existenz und Vollmachterteilung ein (act. 4, 6). Das BJ beantragt am 4. März 2025, die Beschwerde sei abzuwei- sen (act. 8). Am 10. März 2025 beantragt die BA, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). A. S.A. hält in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Eingeladen zur Duplik, verzichtete das BJ am 1. April 2025 auf eine solche (act. 14), während die BA am 4. April 2025 Ausführungen einreichte (act. 15). Diese beiden Eingaben wurden A. S.A. am 8. April 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist der Entscheid, mit welchem die aus- führende Behörde die Stellung einer Person als Partei im Rechtshilfeverfah- ren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln (TPF 2020 129 E. 2.1 S. 132). Zur Beschwerde ist dabei grund- sätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu Unrecht verneint (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 122 II 130 E. 1).

Im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen ist der jeweilige Kontoin- haber beschwerdelegitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Für die Bejahung der Beschwerdelegitimation und der Parteistellung ist bei der Herausgabe von Kontoinformationen mithin massgeblich, wer Kontoin- haber ist und damit (originär) schutzwürdige Interessen an der Geheimhal- tung der Kontoinformationen bzw. am Schutz des Bankgeheimnisses hat (BGE 137 IV 134 E. 6.1; 128 II 211 E. 2.3; s. auch BGE 130 II 162 E. 1.3; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2b; 123 II 161 E. 1d/bb).

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2.2 Bei der Zustellung einer Schlussverfügung an die Bank ohne förmliche Zu- stellung an den Betroffenen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerdefrist mit der «tatsächlichen Kenntnisnahme» der Verfügung zu laufen beginnt, sofern diese nicht bereits vollstreckt worden ist (BGE 136 IV 16 E. 2.3). Um zu verhindern, dass die Wahrnehmung des Rechtsmittelwe- ges durch einen vorzeitigen Vollzug der Schlussverfügung gelähmt wird, hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass mit der Mitteilung an die Bank eine Frist von 30 Tagen beginnt, welche einerseits der Bank, die be- schlossen hat, ihren ehemaligen Kunden über die erfolgte Mitteilung zu in- formieren, die Möglichkeit gibt, dies zu tun, und andererseits dem Kunden Zeit gibt, sich bei der Vollzugsbehörde zu melden (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Meldet sich dieser nicht innerhalb der «üblichen Frist von 30 Tagen, muss die Vollzugsbehörde in der Lage sein, ihren Entscheid endgültig zu vollzie- hen» (ibidem, in fine), da die Grundsätze der zügigen und effizienten Rechts- hilfe (Art. 17a IRSG) und der Rechtssicherheit dem entgegenstehen, dass sich die betroffenen Personen nach der Vollstreckung der Rechtshilfe noch melden können. Meldet sich der Kunde hingegen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung an die Bank bei der Vollzugsbehörde, kann diese die Entscheidung nicht mehr vollstrecken, bevor endgültig über eine allfällige Beschwerde entschieden ist. Gerade in dem Fall, dass der Kunde sich einer- seits rechtzeitig bei der Vollstreckungsbehörde meldet und andererseits gegen die Abschlussentscheidung Rechtsmittel einlegen will, kommt dem Begriff der «tatsächlichen Kenntnis» dieser Entscheidung grosse Bedeutung zu, da diese «Kenntnis» den Beginn der Frist markiert, über die der Be- troffene dann verfügt, um Rechtsmittel einzulegen. In diesem Zusammen- hang hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der Kunde einer Bank «ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihn über die Ermittlungen der Behörde oder die gegen ihn getroffenen Massnahmen informiert», von einer ihn betreffen- den Entscheidung tatsächliche Kenntnis hat (BGE 124 II 124 E. 2d/aa), wobei präzisiert wird, dass «wenn eine Rechtshilfeentscheidung einer Bank zugestellt wird und diese ihren Kunden, der die Entscheidung nicht persön- lich erhalten hat, davon in Kenntnis setzt, davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde in der Lage ist, sich den Wortlaut der Entscheidung unver- züglich bei der Bank zu beschaffen» und dass «daher in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde ausreichende Kenntnis von der Entscheidung hat, wenn er von der Bank darüber informiert wird» (BGE 120 Ib 183 E. 3a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.163 vom

25. Juni 2024 E. 2.5; RR.2011.216–224 vom 1. Februar 2012 E. 1.3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

6. Aufl. 2024, S. 562 ff. N. 660).

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2.3 Die A. S.A. ist als Inhaberin der rechtshilfebetroffenen Kontoverbindungen zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Sie hat am 10. Januar 2025 durch die Bank Kenntnis von der Schlussverfügung vom 20. Dezember 2024 er- halten und dagegen am 7. Februar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2).

4.

4.1 Es ist zunächst auf Rügen formeller Natur einzugehen.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe keine angemessene Möglichkeit erhalten, am Verfahren teilzunehmen. Während des ganzen Editionsverfah- rens, vom 23. April bis zum 6. Dezember 2024, habe die Bank sie nicht informieren dürfen. Die Bank habe die Aufhebung des Mitteilungsverbotes der BA vom 6. Dezember am 9. Dezember 2024 erhalten. Das Zeitfenster bis zum Versand der Schlussverfügung am 20. Dezember 2024 sei zu kurz gewesen, um sich Gehör zu verschaffen. Es seien bankinterne Prozesse und Instanzen zu durchlaufen, die im Ausland ansässige und fremdsprachige Be- schwerdeführerin habe die Tragweite der Mitteilung zu gewärtigen und einen Rechtsvertreter in der Schweiz zu bestellen, der sich dann auch noch zu äussern habe. Die Bearbeitungszeit der Bank könne vorliegend nicht pauschal der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Die Bank sei Zustell- gehilfin der BA und mit dem Empfang durch die Bank sei die behördliche Mitteilung noch nicht in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Vielmehr müssten sich Kontoinhaber erst dann unverzüglich an die ersuchte Behörden wenden, wenn sie selbst vom Rechtshilfeersuchen Kenntnis hätten. Das Verfahren der BA habe ca. ein Jahr gedauert, worauf von der Bank eine umgehende und von der Beschwerdeführerin eine unverzügliche Reaktion erwartet werde. Die extrem kurze Reaktionsfrist habe ihr Teilnah- merecht aus den Angeln gehoben. Das Vorgehen der BA verletze ihr recht- liches Gehör (act. 1 S. 20–22; act. 12 S. 5–8).

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Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, es sei auch angesichts des Beschleunigungsgebotes nicht angängig und praktisch betrachtet auch un- realistisch, dass nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes eine Bank ihren Kunden umgehend bzw. sofort über das Rechtshilfeersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen informiere. Das Bundes- gericht spreche denn auch nicht von einer «umgehenden» Reaktion; BGE 130 II 505 E. 2.2 spreche vielmehr davon, dass die Bank ihren Kunden informiere, damit dieser eine Zustelladresse bezeichnen und innert nützli- cher Frist sein Beschwerderecht ausüben könne. Das Bundesgericht er- wähne hingegen nicht, wieviel Zeit der kontoführenden Bank nach der Aufhebung des Mitteilungsverbotes zur Verfügung stehe, insbesondere nicht, dass eine solche Benachrichtigung «umgehend» im Sinne von «so- fort» zu erfolgen habe. Zutreffender sei eine Reaktion der Bank «innert nütz- licher Frist», wovon die BA in der Beschwerdeantwort denn auch ausgehe. Das Bundesgericht spreche im Urteil 1A.107/2006 vom 10. August 2006 E. 2.5 in fine davon, dass ein Kontoinhaber nach Aufhebung des Mitteilungs- verbots und Kenntnisnahme der Zwischenverfügung «unverzüglich» (tem- pestivamente; sans délai) ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen müsse, um seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Daraus folge, dass ein Kontoinhaber erst nach erfolgter Kenntnisnahme sich unverzüglich an die Behörde wenden müsse. Vor der Kenntnisnahme sei ihm dies objektiv un- möglich. Die Ansicht der BA gehe aber von einer doppelten Hürde aus, in- dem die Reaktionszeiten der Bank plus der Beschwerdeführerin zusammen zu einem «umgehenden» Vorstellig werden bei der BA führen müssten. Das sei nur mit einer gehörigen Portion Glück möglich. Es könne von einer Bank schlichtweg nicht erwartet werden, dass sie generell und konsequent ihre Kunden sofort über sie betreffende Rechtshilfeverfahren informiere, andern- falls sich die Bank zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich zu verantworten hätte. Die Organisation einer Bank, namentlich die Einschaltung interner Kontrol- linstanzen und die operationellen Abläufe erforderten eine gewisse Zeit für die sorgfältige Analyse von Verfügungen, bevor ein Kontoinhaber informiert werden könne. Entscheidenden Einfluss hätten die Verfügbarkeit von mit der Materie betrauten Mitarbeitern und die Art der gewählten Kundenkommuni- kation. Fremdsprachige Kontoinhaber mit Wohnsitz im Ausland wären einer Herausgabe schutzlos ausgeliefert. Diese sehr kurzen Reaktionsfristen seien auch im Kontext der Gesamtdauer des Rechtshilfeverfahrens unver- hältnismässig (act. 12 S. 5–8).

4.2.2 Die BA weist in ihrer Gesuchsantwort darauf hin, sie habe am 23. April 2024 die Edition der Bankunterlagen mit Mitteilungsverbot verfügt und dieses mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 gegenüber der Bank per sofort aufgeho- ben. Die Bank habe das Schreiben gemäss Sendungsverfolgung am

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9. Dezember 2024 erhalten. Die BA habe die Schlussverfügung am 20. De- zember 2024 erlassen, mithin 14 Tage nach Aufhebung des Mitteilungsver- bots bzw. 11 Tage nach Kenntnisnahme der Bank von der Aufhebung des Mitteilungsverbots. Sie habe damit der Beschwerdeführerin genügend Zeit eingeräumt, um am Verfahren teilzunehmen. Die Beschwerdekammer habe jüngst im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.4 eine Frist von 8 Tagen zwischen der Aufhebung des Mitteilungsverbo- tes gegenüber der Bank und dem Erlass der Schlussverfügung genügen las- sen. Es könnte nicht der BA angelastet werden, wenn die Bank es aus wel- chen Gründen auch immer versäumt habe, ihre Kundin innert nützlicher Frist zu informieren. Nehme das Gericht dennoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an, so könne diese geheilt werden (act. 10 S. 3 f.).

4.2.3 Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtli- chen Gehörs vor Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungs- volle Weise Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.3.1).

4.2.4 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügun- gen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG) sowie einem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdo- mizil in der Schweiz (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG) zu. Das Recht auf Zustel- lung erlischt, sobald die Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, vollstreckbar ist (Art. 80m Abs. 2 IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unter- bleiben (Art. 9 IRSV). In einem solchen Fall sind bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Bankunterlagen die Schlussverfügung und die vorangehen- den Zwischenverfügungen dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3).

Nach Art. 80n Abs. 1 IRSG ist der Inhaber von Schriftstücken – vorliegend die kontoführende Bank – berechtigt, den Mandanten (resp. Kunden) über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren (BGE 136 IV 16 E. 2.2), es sei denn, die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise ausdrücklich untersagt (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 511 N. 590). Ein Beauftragter muss alle in seiner Verfügung stehenden Massnahmen treffen, um den Auftraggeber beizeiten («dans le meilleur

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délai») über eine ihn betreffende Verfügung zu informieren. Sobald ein Berechtigter über das Rechtshilfeverfahren informiert ist (bzw. bei «banque restante» als informiert gilt), muss er nach der Rechtsprechung umgehend («sans délai») bei der ausführenden Behörde vorstellig werden, wenn er ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen gedenkt. Dies ergibt sich aus dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 17a IRSG und dem Gebot von Treu und Glauben (BGE 124 II 124 E. 2d/dd S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2007 vom 10. August 2006 E. 2.5.2 «tempestivamente»; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.3.2, 5.4 «umgehend»; RR.2017.9 vom

21. Juni 2017 E. 2.1.2 «sans délai»; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 511–513 N. 590 spricht insgesamt von einem «délai raisonnable», wobei die Bank ihren Klienten «immédiatement» verständigen und dieser «sans tarder» reagieren müsse). Das Bundesstrafgericht liess im vorgenannten Entscheid RR.2023.18 eine Frist von insgesamt 8 Tagen genügen, wobei die Schluss- verfügung am 30. Dezember 2022 erging und die BA mit Schreiben vom

22. Dezember 2022 das Mitteilungsverbot der Bank aufgehoben hatte. 4.2.5 Kommt der im Ausland ansässige Berechtigte seiner Pflicht zur Bezeichnung eines Zustelldomizils nicht nach, muss die ausführende Behörde ihm keine Frist ansetzen, um sich vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Die ausführende Behörde darf vielmehr davon ausgehen, der Berechtigte ver- zichte auf sein Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2007 vom 10. August 2006 E. 2.5 in fine, 2.5.1; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.18 vom 18. April 2024 E. 5.3.3; RR.2012.36 vom 14. September 2012 E. 2.3.1).

4.2.6 Vorliegend standen der Beschwerdeführerin ab Befreiung der Bank vom Mitteilungsverbot rund 10 Tage zur Verfügung, um ein Zustelldomizil zu bezeichnen – die Bank hat die Aufhebung des Mitteilungsverbotes vom

6. Dezember 2024 durch die BA am 9. Dezember 2024 erhalten. Die Aufhe- bung des Mitteilungsverbots besteht in einem kurzen Standardschreiben. Das Schreiben selbst weist nur aber immerhin darauf hin, dass es auch um die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren geht. Das Schreiben erlaubt der Bank ausdrücklich, wie schon das Gesetz, die Kontoinhaberin über das Rechtshilfeverfahren zu informieren. Die Bank kennt das Rechtshilfeverfah- ren seit längerem und generell das Vorgehen in solchen Fällen und braucht für eine Weiterleitung von Korrespondenz gemäss Kundenweisung kein Rechtsgutachten. Die Bank teilte ihrer Kundin im vorliegenden Verfahren die Schlussverfügung vorab per E-Mail mit und es ist nicht dargetan, dass sie vorliegend (z.B. beim Aufhebung des Mitteilungsverbotes) je anders gehan- delt hätte. Die Beschwerdeführerin legt – anders als bei der Wahrung der Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung, vgl. obige Erwägung lit. E –

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nicht offen, wann die Bank ihr nach dem 9. Dezember 2025 Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren gab. Es hätte dies der Beschwerdeführerin ermöglicht, aufzuzeigen, dass sie effektiv nicht über die Zeit verfügt habe, ein Zustelldo- mizil zu benennen. Schon angesichts des noch bestehenden Kundenverhält- nisses zur Bank, ist es jedenfalls an der Beschwerdeführerin darzutun, dass ihr zeitlich keine Teilnahme am Rechtshilfeverfahren möglich gewesen sei.

Für die Festlegung eines Zustelldomizils in der Schweiz und dessen Be- kanntgabe an die BA reichen insgesamt drei Arbeitstage ohne Weiteres aus. Der rechtliche Vertreter kann sodann sogleich Akteneinsicht und/oder ange- messene) Fristansetzung zur Stellungnahme beantragen. Digitale Eingaben sind rasch und zeitlich flexibel. Das Vorgehen der BA hat der Beschwerde- führerin unter den gegebenen Umständen Gelegenheit gegeben, sich konkret und wirkungsvoll zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und am Ver- fahren teilzunehmen. Weiter verfügt der wirtschaftlich Berechtigte an den betroffenen Konten vorliegend über Geschäftstätigkeiten in der Schweiz und damit über eine professionelle Organisation und entsprechende Kontakte. Die Rüge bezüglich nicht ermöglichter Teilnahme am Verfahren geht in dieser Situation vorliegend fehl.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ein erheblicher Teil der Verfahrensakten seien ausgesondert oder geschwärzt worden. Geschwärzt seien unter ande- rem Namen von am Rechtshilfeverfahren beteiligten Personen sowie die von der BA vorgenommenen Verfahrenshandlungen; gewisse Seiten des Rechtshilfeersuchens seien ganz geschwärzt. Dies erschwere oder verun- mögliche die effiziente Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Beschwer- deführerin. E. Limited werde in Zusammenhang mit kriminellen Machen- schaften der G.-Gruppe gebracht. Die Sachdarstellungen zu den Überwei- sungen der Beschwerdeführerin suggeriere, dass auch sie als Geldgeberin Teil eines grossangelegten Schemas gewesen sein könnte. Sie habe jedoch in der Beschwerde einlässlich aufgezeigt, dass dies unzutreffend sei. Es müsse ihr möglich sein, sämtliche Fakten zu den Vorgängen um E. Limited und die mit ihr angeblich verbundenen Offshore-Gesellschaften zu kennen, um zur ihrer im Raum stehenden Verwicklung Stellung nehmen zu können. Nur wenn sie den vollständigen Sachverhalt kenne, könne sich die Be- schwerdeführerin ein verlässliches Bild über den Gesamtkontext des Straf- verfahrens in der Ukraine sowie des Rechtshilfeverfahrens machen. Es stehe auf dem Spiel, dass sie ohne Not in das ukrainische Strafverfahren hineingezogen werde. Sie müsse die geschwärzten Informationen kennen. Was ihr die BA am 24. Januar 2025 mitgeteilt habe, genüge ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Es würden nicht die Gründe genannt, die eine

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Einschränkung nach Art. 80b Abs. 3 i.V.m. Abs. 3 IRSG rechtfertigten. Auch äussere sich die BA nur äusserst knapp und vage zu den geschwärzten Stel- len. Es wäre ihr zumindest der wesentliche Inhalt der geschwärzten Passa- gen angemessen mitzuteilen gewesen. Das Vorgehen der BA verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 23 f.).

Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Replik, sie habe in ihrer Beschwerde detailliert aufgezeigt und dargelegt, dass sie nicht in die angeblichen Machenschaften der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Parteien verwickelt sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, sämtliche Fakten und Zusam- menhänge des Betrugsschemas zu kennen, in das die mit ihr durch Kredit- vertrag verbundenen Gesellschaften H. Limited und E. Limited verstrickt seien, zumal der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens suggeriere, sie sei selbst ein Teil davon (act. 12 S. 8 f.).

4.3.2 Die BA führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe auf die am 23. Januar 2025 bei ihr erhobenen Rügen betreffend Beschränkung der Akteneinsicht mit Schreiben vom Folgetag geantwortet. Demnach beträfen die geschwärz- ten Stellen andere Gesellschaften bzw. Kontoinhaberinnen. Da die Schwär- zungen andere beträfen, sei die Beschwerdeführerin davon nicht betroffen. Die Schlussverfügung stütze sich auch nicht darauf ab. Der relevante Sach- verhalt gehe aus dem Rechtshilfeersuchen sowie der angefochtenen Verfü- gung hervor und sei nicht geschwärzt. Es liege somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; nehme das Gericht dennoch eine solche an, könne sie geheilt werden (act. 10 S. 4 f.).

4.3.3 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Sie sind dabei nur berechtigt, diejenigen Aktenstücke einzu- sehen, von denen sie unmittelbar und direkt berührt sind und gestützt auf welche die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu beurteilen ist (Urteil des Bundes- gerichts 1C_692/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 507 N. 583). In ständiger Praxis schwärzt die ausführende Behörde Rechtshilfeersuchen insoweit, als sie andere Personen, Sachverhalte oder Rechtshilfemassnahmen betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2021 vom 19. Januar 2021 E. 1.5; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 497 N. 572, S. 499 N. 573, S. 507 f. N. 584). Es gibt keinen Anspruch, sich zu Verfahren Anderer zu äussern (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.130 vom 29. April 2025 E. 4.3).

Will die Beschwerdeführerin umfassend zum ukrainischen Strafverfahren informiert sein oder sich daran insgesamt beteiligen, so hat sie es dort zu

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beantragen. Strafrechtliche Fragen einer allfälligen Verwicklung der Be- schwerdeführerin ins ausländische Betrugsschema sind im Rechtshilfever- fahren nicht zu beurteilen und dafür auch nicht wesentlich. Ihre Beschwerde zeigt, dass die Beschwerdeführerin imstande war, die Schlussverfügung zu verstehen, sachgerecht anzufechten und dabei die für sie im Rechtshilfever- fahren massgeblichen Sachverhaltselemente zu erwähnen und diejenigen Punkte zu monieren, die aus ihrer Sicht fehlerhaft seien und gegen die Über- mittlung von Unterlagen sprächen. Ob die Herausgabe zurecht oder zu Unrecht angeordnet wurde, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge geht fehl.

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Replik weiter, die Beschwerdeantwort der BA enthalte pauschale Verweisungen und Bestreitungen und genüge da- mit den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht. Für die Beschwerdeantwort würden dieselben Begründungsanforderungen gelten wie für Beschwerden. Das ergebe sich auch aus BGE 140 III 115 E. 2, der mutatis mutandis auch für das vorliegende Verfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelte. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, die BA hätte im Einzeln aufzeigen müssen, weshalb die Ausführungen, Argumente und Rügen in der Beschwerde nicht stichhaltig seien. Dies habe in der Beschwer- deantwort zu geschehen. Sie dürfe nicht bloss ihren Standpunkt bekräftigen bzw. den angefochtenen Entscheid zum integralen Bestandteil der Be- schwerdeantwort erklären. Insbesondere sei die Beschwerdeantwort hin- sichtlich der Verhältnismässigkeit mangelhaft, was beim Entscheid zu berücksichtigen sei. Dass sich die BA schliesslich nicht zum Hintergrund der Transaktionen der Beschwerdeführerin mit der E. Limited äussere zeige, dass sie diese nicht bestreite. Das Gericht könne daher auf die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin abstellen (act. 12 S. 3–5, 9).

4.4.2 Eine Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. obige Erwägung 3). Eine Behörde kann im Beschwerdeverfahren auch ganz auf eine Stellungnahme verzichten und stattdessen integral auf den angefochte- nen Entscheid verweisen. Es ist auch nicht so, dass im Beschwerdeverfah- ren die Dispositionsmaxime und Verhandlungsmaxime wie im Zivilprozess gälten (vgl. Art. 25 Abs. 6 IRSG). Die Rüge geht fehl.

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4.5 Insgesamt gehen die Verfahrensrügen fehl, die prozessualen Anträge sind abzuweisen.

5. Das ukrainische Rechtshilfeersuchen vom 5. September 2023 schildert zusammengefasst folgenden Sachverhalt: B. sowie I., J. und K. hätten die einzelnen Gesellschaften der Gruppe G. (nachfolgend: die «G.-Gruppe», «Gruppengesellschaft» oder «Gesellschaft der Gruppe») gegründet, deren Haupttätigkeit in Zusammenhang mit notlei- denden Vermögenswerten von Banken stehe. Zu dieser Gruppe sollen 14 einzeln bezeichnete Gesellschaften gehören, mit Sitz in Zypern, Belize, Seychellen, auf den Kaimaninseln (vormals Delaware/USA) und in der Uk- raine.

Spätestens ab 4. April 2017 sollen B. und weitere Personen durch die G.- Gruppe Vermögenswerte insolventer Banken im Rahmen wettbewerbswidri- ger Auktionen durch die Abtretung der «Anspruchsrechte» und unter Ver- wendung gefälschter Dokumente erworben haben, zu einem deutlich niedri- geren Wert als den tatsächlichen Verkaufspreis. Gleichzeitig sei die Gewinn- differenz aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte von den Käufern in bar oder durch Gutschrift auf Konten juristischer Personen der G.-Gruppe im Rahmen gefälschter Darlehensverträge zurück geleistet worden. Diese Dar- lehensverträge seien denn auch «ohne Zweck der Rückzahlung» abge- schlossen worden. Die Gewinndifferenz aus dem Verkauf der Vermögens- werte sei von den Behörden verborgen und in den Steuer- und Jahresab- schlüssen des Verkäuferunternehmens nicht korrekt widerspiegelt worden. So sollen sich die Täter unrechtmässig bereichert und dem ukrainischen Staat Steuern, insbesondere Gewinnsteuern, in Höhe von mehr als USD 60 Mio. entzogen haben.

C., D. und weitere sollen sich an Gesellschaften der G.-Gruppe beteiligt und höhere Erträge im Verhältnis zum effektiv einbezahlten Anteil erhalten ha- ben. In der Folge sollen die Erträge oder der Verkaufserlös der Vermögens- werte der G.-Gruppe, bei welchen die Abgaben nicht korrekt entrichtet wor- den seien, über Geschäftsbeziehungen im Ausland und als angebliche Rückzahlung von Darlehen, Krediten oder Bezahlung von angeblich erbrach- ten Dienstleistungen gewaschen worden sein. Das Rechtshilfeersuchen schildert insbesondere die Vorgänge um den Verkauf der Rechte der L. LLC und der M. LLC im Einzelnen. Es nennt sodann von Gesellschaften der G.- Gruppe gewährte verdächtige Darlehen und geldwäschereiverdächtige Transaktionen. Die Hauptbewegung von Geldmitteln sei dabei über Offs- hore-Gesellschaften der G.-Gruppe gelaufen, deren bevollmächtigte Person

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B. sei, sowie über die Gruppengesellschaft H. Limited, deren bevollmächtigte Person I. sei. I. soll am mutmasslich kriminellen Plan von B. und den weiteren Beschuldigten beteiligt gewesen sein und soll die Kontrolle über die Aktivitä- ten aller Offshore-Gesellschaften der Gruppe G. ausgeübt haben.

B. habe während 2018 u.a. als Vertreter der Gruppengesellschaft N. LLC sowie von O. LLC mit anderen Gruppengesellschaften Darlehensverträge über insgesamt USO 128.5 Mio. abgeschlossen. Q. LLC, welche zur G.- Gruppe gehöre, soll am 3. Dezember 2019 eine Zahlung in der Höhe von UAH 263.34 Mio. für die Abtretung von Anspruchsrechten an R. LLC über- wiesen haben. Für die Durchführung dieser Transaktion soll Q. LLC zuvor folgende Mittel von bezeichneten Gruppengesellschaften als Darlehen erhalten haben: UAH 737 Mio. und UAH 570 Mio. im Zeitraum vom 5. Sep- tember 2019 bis 2. Dezember 2019 von einer Gruppengesellschaft sowie UAH 83.11 Mio. am 11. Juni 2020 von einer anderen. Im Zeitraum vom

27. September 2018 sollen bis zum 18. Februar 2022 von den Geschäftsbe- ziehungen der R. LLC, P. LLC, Q. LLC, O. LLC, S. LLC und anderen Gesell- schaften der G.-Gruppe zugunsten von T., AA. Limited, BB. LTD insgesamt UAH 1'226.23 Mio. (USD 37,89 Mio., EUR 5.92 Mio., GBP 1.09 Mio. und CHF 0.003 Mio.) als Darlehen und angebliche Zahlungen für Rechtsdienst- leistungen überwiesen worden sein. Gemäss Ausführungen im Rechtshil- feersuchen sei am 26. Mai 2021 eine Zahlung von einer Schweizer Geschäftsbeziehung der Gruppengesellschaft T. bei der Bank CC. in Höhe von EUR 817'221.-- auf die Geschäftsbeziehung der DD. bei der Bank EE. eingegangen. Die DD. sei eine Gesellschaft mit Sitz auf den Kaimaninseln, dessen wirtschaftlicher Eigentümer ein Investor der G.-Gruppe, FF., sei. Die- ses Geld stelle einen Teil des illegal erzielten Gewinns aus dem Verkauf von GG. LLC (ebenfalls im Besitz von FF.) durch das Transitunternehmen HH. AG dar. Des Weiteren sollen geldwäschereiverdächtige Überweisungen von Gesellschaften der G.-Gruppe auf eine mit I. verbundene Geschäftsbezie- hung der Gruppengesellschaft II. Limited in der Schweiz sowie von der Grup- pengesellschaft T. auf ein Konto der Gruppengesellschaft E. Limited in der Schweiz getätigt worden sein.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass und wie ihre Überweisungen an die im Rechtshilfeersuchen erwähnte E. Limited rechtmässig seien (act. 1 S. 15– 19): Sie habe der (im Rechtshilfeersuchen erwähnten) H. Limited (Delaware) notleidende Eurobonds der zypriotischen Gesellschaft JJ. Limited verkauft und ihr für den Kaufpreis in einem «Facility Agreement» Kredit eingeräumt (Verkäuferdarlehen). Ein weiterer Teil der Fazilität sei H. Limited zum Erwerb

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weiterer Schuldverschreibungen der JJ. Limited erteilt worden. Sie habe H. Limited in vier Darlehen daraus insgesamt USD 24. Mio. zur Verfügung ge- stellt und auf ein tschechisches Konto der (im Rechtshilfeersuchen erwähn- ten) E. Limited überwiesen. E. Limited sei Limited Partner der H. Limited. H. Limited habe der Beschwerdeführerin die ausstehenden Verbindlichkeiten nicht bezahlt und die Beschwerdeführerin sei als ihr Opfer zu betrachten. Sie habe mit dem Betrugsschema nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle den erhobenen Unterlagen am genü- genden Konnex zum untersuchten Sachverhalt oder zur Ukraine generell. Die BA halte in der Schlussverfügung selbst fest, es seien im interessieren- den, untersuchten Zeitraum (1. Januar 2017 bis 1. Juni 2023) keine Zahlun- gen von oder an Gesellschaften der G.-Gruppe ersichtlich, insbesondere nicht an die E. Limited. Auch die Bank F. habe keine entsprechenden Zahlungen feststellen können. Dennoch beabsichtige die BA, der ersuchen- den Behörde 1'062 Seiten zum Konto Nr. 2 und 90 Seiten zum saldierten Konto Nr. 1 auszuhändigen. Da Transaktionen mit angeblichen Protagonis- ten der G.-Gruppe fehlen würden, betreffe die Herausgabe mit Sicherheit für das ukrainische Strafverfahren nicht erhebliche Unterlagen. Sie seien für das ukrainische Verfahren weder nötig noch nützlich. Die Herausgabe dieser Kontounterlagen sei gänzlich unverhältnismässig. Die BA gebe damit ohne Not hochsensible Informationen zur Geschäftstätigkeit der vermögensver- waltenden Beschwerdeführerin heraus. Gegen die Herausgabe der Korres- pondenz zwischen BA und Bank vom 5. August 2024 sowie 13. August 2024 habe sie jedoch nichts einzuwenden. Mit den darin enthaltenen Informatio- nen wisse die ersuchende Behörde, dass es im fraglichen Zeitraum keine Transaktionen mit den im Rechtshilfeersuchen genannten Parteien gegeben habe, sie erhalte mithin hinreichend Rechenschaft zu ihren Aktivitäten. Es würden ansonsten 1'152 konnexlose Bankunterlagen an ein unstabiles Ziel- land herausgegeben. Aufgrund der Verbindung der Beschwerdeführerin zu russischen Staatsangehörigen bestehe die reale Gefahr, dass die Unterla- gen für andere Zwecke verwendet würden und in der Ukraine im Umlauf ge- rieten (act. 1 S. 24–28; act. 12 S. 9 f.). 6.2 Die BA legt in der Schlussverfügung dar (act. 1.1 S. 13–16), dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein könnten, um einen Verdacht allenfalls zu widerlegen. Das Rechtshilfeersuchen wolle ausdrücklich Bankunterlagen der Beschwerdeführerin. Sie sollen es der ersuchenden Behörde insbesondere ermöglichen, Geldwäschereihandlungen an den Erträgen aus den unter- suchten Straftaten festzustellen.

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Die Kontobeziehung 2 sei am 18. November 2004 eröffnet worden. Aus den edierten Kontounterlagen sei ersichtlich, dass A. S.A. eine Investmentgesell- schaft sei und das Konto für den Erhalt von Dividenden und die Vermögens- verwaltung (Handel mit Wertpapieren, Erhalt und Vergabe von Darlehen) verwendet werde. KK., mit Wohnsitz in Zürich, sei der wirtschaftlich Berech- tigte an den Konten der A. S.A. Die A. S.A. sei eine Holdinggesellschaft der LL. und sie hätten den gleichen wirtschaftlichen Berechtigten. Gemäss der Kundengeschichte würden über die Geschäftsbeziehung hauptsächlich Transaktionen mit den zur Gesellschaftsgruppe gehörenden Gesellschaften getätigt. Die Kontobeziehung 1 (bestehend aus einem Konto und einem Depot) sei am 17. Januar 2005 eröffnet und per August 2017 saldiert worden. KK. sei der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der A. S.A. Gemäss Kundenge- schichte bezwecke die Geschäftsbeziehung die Vermögensverwaltung und Vornahme von Investitionen. Die A. S.A. werde von der A. Foundation und der A. Group und der LL. gehalten. Es seien hauptsächlich Transaktionen mit den zur Gesellschaftsgruppe gehörenden Gesellschaften getätigt wor- den. Aus den erhobenen Kontoauszügen seien im von der ersuchenden Behörde untersuchten Zeitraum (1. Januar 2017 bis 1. Juni 2023) keine Zahlungen von oder an Gesellschaften der G.-Gruppe ersichtlich, insbesondere keine Transaktionen von oder an die im Rechtshilfeersuchen als Empfängerin von Geldmitteln der A. S.A. genannte E. Limited. Gemäss Rechtshilfeersuchen habe die zur G.-Gruppe gehörende E. Limited zwischen dem 3. Februar 2016 und dem 12. Juli 2016 USD 24 Mio. von der A. S.A. erhalten. Diese Geldmittel seien sodann von der E. Limited auf Grundlage fiktiver Transakti- onen an mit der E. Limited verbundene Offshore-Gesellschaften weiter über- wiesen worden. Die erhobenen Kontounterlagen beträfen den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Juni 2023 und seien demnach für das ausländische Strafverfah- ren in zeitlicher Hinsicht erheblich. Die ersuchende Behörde könne damit verifizieren, ob die A. S.A. Transaktionen mit Gesellschaften oder Personen getätigt habe, welche in den untersuchten Sachverhalt involviert gewesen seien. Die Kontounterlagen seien geeignet, die Rolle der A. S.A. im unter- suchten Sachverhalt zu erörtern und einen bestehenden Tatverdacht allen- falls zu widerlegen. 6.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit

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kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachver- halt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. «potentielle Erheblichkeit»; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländi- sche Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweis- mittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allen- falls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechts- hilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andern- falls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

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6.4 Die Beschwerdeführerin stand nach eigenen Angaben vertraglich in Verbin- dung zur H. Limited und tätigte Überweisungen an die E. Limited. Es sind dies zwei im Rechtshilfeersuchen genannte Gesellschaften; eine unzuläs- sige Beweisausforschung kann insoweit ausgeschlossen werden. Die Be- schwerdeführerin gibt Erläuterungen, welche indes die Situation nicht in einer Weise klären, dass sie einen relevanten Bezug zum in der Ukraine un- tersuchten Sachverhalt ausschlössen. Offenbar seien danach notleidende Eurobonds der zypriotischen JJ. Limited in einer Art an die H. Limited ver- kauft worden, dass kein Kaufpreis geleistet werden musste, vielmehr durch die A. S.A. noch zusätzliche USD 24 Mio. an E. Limited überwiesen worden seien, um weitere Eurobonds der JJ. Limited zu kaufen. Die Überweisungen der A. S.A. betrafen demnach notleidende Vermögenswerte, wobei Ge- schäfte gerade dieser Art Teil des in der Ukraine untersuchten G.-Sachver- halts zu sein scheinen. Zudem gibt es auch bei der A. S.A. eine Verbindung zu Zypern, die JJ. Limited ist eine zypriotische Gesellschaft. Es ist unklar, welche Bedeutung dem allem genau zukommt. Die ukrainische Strafunter- suchung betrifft einen komplexen Geldfluss zwischen verschachtelten Ge- sellschaften. Die Verstrickungen von H. Limited und der G.-Gruppe mit zu- mindest einer Gesellschaft der A.-Gruppe besteht eindeutig und es fehlt ein Gesamtverständnis des Geldflusses, was im vorliegenden Rechtshilfever- fahren indes auch nicht zu klären ist. Es wird vielmehr an den ukrainischen Strafbehörden sein, die Kontounterlagen im Lichte ihrer Untersuchungser- gebnisse zu würdigen und allfälligen belastenden wie entlastenden Umstän- den weiter nachzugehen. 6.5 Angesichts des ausgewiesenen Untersuchungsinteresses ist die vorgese- hene Rechtshilfe in zeitlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismässig. Mit dem Spezialitätsvorbehalt ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauens- prinzip auch gewährleistet, dass die herauszugebenden Unterlagen zweck- konform verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2023 vom 27. September 2023 E. 5.3). Die Rügen gehen fehl.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 1. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Patrik Blöchlinger und Martin Boric - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).