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Strafgesetzbuch. No 29.
nem Antrieb oder auf Anraten einer Drittperson erhöht
hat.
2. -
Dass die Beschwerdeführerin im Sinne obiger Aus-
führungen in der Absicht gehandelt hat, zu einem Erwerbs-
einkommen zu· gelangen, ergibt sich aus den tatsächlichen,
den Kassationshof bindenden Feststellungen der Vorin-
stanz, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefoch-
ten werden können, auch nicht mit der Begründung, es
müssten an den Nachweis der Erwerbsabsicht strengere
Anforderungen gestellt werden, weil die Beschwerdefüh-
rerin vorwiegend aus Mitleid mit den Schwangeren und
zur Kompensation von Minderwertigkeitsgefühlen gehan-
delt habe (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). So-
weit die Beschwerdeführerin diese Feststellung zu erschüt-
tern versucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im übrigen ist sie abzuweisen, weil sie an die Absicht, zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen, unzutreffende
rechtliche Anforderungen stellt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
29. Urteil des Kassationshofes vom 11. September 1953
i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
l. Art. 201 Abs. 2 StGB setzt nicht eine «zuhälterische Lebens-
weise >i des Täters voraus. Begriff des Eigennutzes.
2. Art. 64 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen "schwerer Bedrängnis».
1. Art. 201 at. 2 OP. L'auteur est punissable meme s'il ne mene
pas une « vie de souteneur ». Notion de l'interet personnel.
2. Art. 64 al. 2 OP. Conditions de la "detresse profonde ''-
l. Art. 201 cp. 2 OP. Quest-0 disposto non presuppone ehe l'autore
si faccia mantenere da una meretrice. Nozione dell'interesse
personale.
2. Art. 64 cp. 2 OP. Quando e dato lo stato « di grave angustia "?
A. -
Josefine W. in Zürich begab sich von Anfang Juni
bis 12. Juli 1952 etwa viermal des Nachts in das Gebiet
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des Bahnhofes Stadelhofen, in der Absicht, Männer zu
finden, denen sie sich gegen Geld zur Unzucht hingeben
könne. Auf iliren Wunsch begleitete ihr Ehemann, Fritz W.,
der ihre Absicht kannte, sie auf ihren Strichgängen und
hielt sich jeweilen so nahe bei ihr auf, dass er wirksam
würde eingreifen können, wenn ein Freier sich ihr gegen-
über zudringlich zeigen würde. Sie fühlte sich in seiner
Nähe sicherer. Als sie am 12. Juli um 02.15 Uhr von meh-
reren Männern bedrängt wurde und vV. ihre Stimme hörte,
schritt er ein, um seine Ehefrau zu schützen.
Mit dem Dirnenlohn schaffte sich Frau W. ein Kleid
und ein Paar Schuhe an und leistete sie eine Abzahlung
für ihr Fahrrad. Dem Ehemanne lieferte sie nichts ab; er
hatte eigenen Verdienst als Schreiner.
B. -
In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts
Zürich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich
Fritz W. am 6. März 1953 wegen Zuhälterei im Sinne des
Art. 201 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis und
stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
ein. Im Gegensatz zum Bezirksgericht verneinte es den
Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis im Sinne
des Art. 64 StGB. W. habe für Möbel, Kostgelder für die
beiden Kinder, einen Teppich und das Fahrrad der Ehefrau
monatlich insgesamt Fr. 308.- zu leisten gehabt. Dazu sei
angeblich noch eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 88.-
gekommen. Bei einem Verdienst von Fr. 600.- seien ihm
somit noch Fr. 204.- geblieben. Dazu sei aber bis 1. Juni
1952 noch der Verdienst der Ehefrau von etwa Fr. 280.-
gekommen. Beide Ehegatten hätten also monatlich über
etwa Fr. 487.- verfügt. Diese finanziellen Verhältnisse
seien nicht günstig, aber unzählige junge Ehepaare stellten
sich nicht besser, ohne deswegen auf Abwege zu geraten.
Jedenfalls seien die Verhältnisse des Angeklagten nicht so
gewesen, dass er nichts anderes habe tun können, als die
gewerbsmässige Unzucht seiner Ehefrau hinzunehmen.
Statt sich damit abzufinden, hätte er seine Ehefrau an-
halten können, eine neue Stelle zu suchen.
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Strafgesetzbuch. N° 29.
G. -
W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache
zu seiner Freisprechung, eventuell zu milderer Bestrafung,
unter Verzicht auf die Einstellung in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit, an den kantonalen Richter zurückzu-
weisen.
Er macht geltend, Art. 201 StGB treffe nicht zu. Diese
Bestimmung setze nach den Gesetzesmaterialien, der Lite-
ratur und der Rechtsprechung eine zuhälterische, d.h.
arbeitsscheue, schmarotzerische Lebensführung des Täters
sowie eine längere Dauer der Ausbeutung der Dirne voraus,
und zwar auch in Abs. 2, der nur der Beweiserleichterung
diene; ein ausserhalb der Zuhältergilde stehender, gele-
gentlicher Beschützer einer Dirne falle nicht unter Art. 201,
unter anderem auch deshalb nicht, weil die Strafdrohung
für solche Fälle zu hoch sei. Der Beschwerdeführer aber
habe immer als Schreiner gearbeitet, nicht als Schmarotzer
aus dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau gelebt, und
er habe diese nur während zwei bis vier Nächten auf den
Strichgang begleitet. Auch habe der Beschwerdeführer
nicht aus >gehandelt, wie Art. 201 Abs. 2 StGB
voraussetze. Unter Eigennutz müsse die Absicht, einen
persönlichen finanziellen Vorteil zu erlangen, verstanden
werden. Der Beschwerdeführer habe diese Absicht nicht
gehabt, da er aus seinem Monatslohn von Fr. 600.- nicht
nur sein Auskommen, sondern zum grossen Teil auch das
seiner Ehefrau bestritten habe. Die Gegenstände, welche
die Ehefrau aus dem Dirnenlohn bezahlt habe, wären ohne
diesen entweder überhaupt nicht oder erst einige Monate
später gekauft oder bezahlt worden. Der Beschwerdeführer
habe sich der Absicht seiner Ehefrau, durch Unzucht Geld
zu verdienen, zuerst widersetzt. Er habe ihre Unzucht
nicht aus Eigennutz, sondern aus Nachgiebigkeit und man-
gelnder ehemännlicher Autorität geduldet. Jedenfalls habe
der Beschwerdeführer offenkundig in schwerer Bedrängnis
gehandelt, da ihm nach Abzug der monatlichen Zahlungen
von Fr. 308.-, in denen der gepfändete Lohnbetrag von
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Fr. 88.- inbegriffen sei, für seinen und seiner Ehefrau
Unterhalt nur knapp Fr. 300.- geblieben seien. Das Ober-
gericht habe Art. 64 und mittelbar auch Art. 63 und 65
StGB verletzt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 201 Abs. 1 StGB macht sich der Zu-
hälterei schuldig, >. HAFTER führte
aus, er versuche in seinem Antrag, die Zuhälterei in zwei-
facher Weise zu fassen. Als Zuhälter solle einmal gelten,
wer sich von einer Frau, die gewerbsmässige Unzucht
treibt, unterhalten lässt; überdies müsse der Fall hervor-
gehoben werden, in dem der Mann der Frau aus Eigennutz
bei der Ausübung der gewerbsmässigen Unzucht Schutz
gewährt (Prot. 2. ExpKom. 3 234).
Absatz 2 umschreibt demnach einen selbständigen Tat-
bestand der Zuhälterei, der mit dem Tatbestand des Abs. 1
nur das eine Merkmal gemein hat, dass die Person, mit
welcher der Täter in Verbindung steht, gewerbsmässig
Unzucht treibt. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass
Absatz 2 bloss auf Personen anzuwenden wäre, die schon
durch die zum Tatbestand des Abs. 1 gehörende Lebens-
weise, d.h. weil sie sich unter Ausbeutung des unsittlichen
Erwerbes einer der gewerbsmässigen Unzucht ergebenen
Person unterhalten lassen, als Zuhälter dastehen, und dass
Abs. 2, wie der Beschwerdeführer in Anlehnung an HAFTER,
Schweiz. Strafrecht, besonderer Teil 148 f., meint, lediglich
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den Ankläger des Nachweises jener Lebensweise enthöbe,
dem Angeklagten aber den Gegenbeweis offen liesse, dass
er einer solchen nicht verfallen sei. Zwar hat HAFTER
schon in der ~weiten Expertenkommission darauf hinge-
wiesen, es könne gegebenenfalls leicht bewiesen werden,
dass der Mann der Frau aus Eigennutz bei der Ausübung
der gewerbsmässigen Unzucht Schutz gewähre, während
der Beweis, dass er sich von ihr unterhalten lasse, oft
schwer zu erbringen sei. Der Wille, den Beweisschwierig-
keiten aus dem Wege zu gehen, erweist sich damit aber
höchstens als ein gesetzgeberisches Motiv. Hätten die
gesetzgebenden Behörden für die Fälle des Abs. 2 die
wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190
Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver-
wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser
Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung
dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand
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verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise
gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163
und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um-
schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des
Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene
zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über-
schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in
jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht
sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die
romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung
als «acte contraire a la pudeur)) bezw. ((atto di libidine))
bezeichnen, in Art. 204 dagegen von « objets obscenes >>
bezw. > sprechen, gibt nicht Anlass zu einer
engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu
nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver-
stösst, ist auch obszön (obscene, osceno). Offen bleiben
kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des
Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus-
sonderung von Kot usw. erinnern.
Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -
Voir aussi n° 32.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Gautschi.
1. Art. 9 Abs. 3 MFG, Art. 3/i Abs. 3 MFV. Der Führerausweis
für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von
Motorrädern (Erw. 1).
2. Art. 14 Abs. 1 MF'G, Art. 60 Abs. 3 MFV. Der l\iotorradfahr-
schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-