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79_IV_120

BGE 79 IV 120

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 29.

nem Antrieb oder auf Anraten einer Drittperson erhöht

hat.

2. -

Dass die Beschwerdeführerin im Sinne obiger Aus-

führungen in der Absicht gehandelt hat, zu einem Erwerbs-

einkommen zu· gelangen, ergibt sich aus den tatsächlichen,

den Kassationshof bindenden Feststellungen der Vorin-

stanz, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefoch-

ten werden können, auch nicht mit der Begründung, es

müssten an den Nachweis der Erwerbsabsicht strengere

Anforderungen gestellt werden, weil die Beschwerdefüh-

rerin vorwiegend aus Mitleid mit den Schwangeren und

zur Kompensation von Minderwertigkeitsgefühlen gehan-

delt habe (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). So-

weit die Beschwerdeführerin diese Feststellung zu erschüt-

tern versucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im übrigen ist sie abzuweisen, weil sie an die Absicht, zu

einem Erwerbseinkommen zu gelangen, unzutreffende

rechtliche Anforderungen stellt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf

sie eingetreten werden kann.

29. Urteil des Kassationshofes vom 11. September 1953

i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

l. Art. 201 Abs. 2 StGB setzt nicht eine «zuhälterische Lebens-

weise >i des Täters voraus. Begriff des Eigennutzes.

2. Art. 64 Abs. 2 StGB. Voraussetzungen "schwerer Bedrängnis».

1. Art. 201 at. 2 OP. L'auteur est punissable meme s'il ne mene

pas une « vie de souteneur ». Notion de l'interet personnel.

2. Art. 64 al. 2 OP. Conditions de la "detresse profonde ''-

l. Art. 201 cp. 2 OP. Quest-0 disposto non presuppone ehe l'autore

si faccia mantenere da una meretrice. Nozione dell'interesse

personale.

2. Art. 64 cp. 2 OP. Quando e dato lo stato « di grave angustia "?

A. -

Josefine W. in Zürich begab sich von Anfang Juni

bis 12. Juli 1952 etwa viermal des Nachts in das Gebiet

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~)

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des Bahnhofes Stadelhofen, in der Absicht, Männer zu

finden, denen sie sich gegen Geld zur Unzucht hingeben

könne. Auf iliren Wunsch begleitete ihr Ehemann, Fritz W.,

der ihre Absicht kannte, sie auf ihren Strichgängen und

hielt sich jeweilen so nahe bei ihr auf, dass er wirksam

würde eingreifen können, wenn ein Freier sich ihr gegen-

über zudringlich zeigen würde. Sie fühlte sich in seiner

Nähe sicherer. Als sie am 12. Juli um 02.15 Uhr von meh-

reren Männern bedrängt wurde und vV. ihre Stimme hörte,

schritt er ein, um seine Ehefrau zu schützen.

Mit dem Dirnenlohn schaffte sich Frau W. ein Kleid

und ein Paar Schuhe an und leistete sie eine Abzahlung

für ihr Fahrrad. Dem Ehemanne lieferte sie nichts ab; er

hatte eigenen Verdienst als Schreiner.

B. -

In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts

Zürich verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich

Fritz W. am 6. März 1953 wegen Zuhälterei im Sinne des

Art. 201 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis und

stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit

ein. Im Gegensatz zum Bezirksgericht verneinte es den

Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis im Sinne

des Art. 64 StGB. W. habe für Möbel, Kostgelder für die

beiden Kinder, einen Teppich und das Fahrrad der Ehefrau

monatlich insgesamt Fr. 308.- zu leisten gehabt. Dazu sei

angeblich noch eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 88.-

gekommen. Bei einem Verdienst von Fr. 600.- seien ihm

somit noch Fr. 204.- geblieben. Dazu sei aber bis 1. Juni

1952 noch der Verdienst der Ehefrau von etwa Fr. 280.-

gekommen. Beide Ehegatten hätten also monatlich über

etwa Fr. 487.- verfügt. Diese finanziellen Verhältnisse

seien nicht günstig, aber unzählige junge Ehepaare stellten

sich nicht besser, ohne deswegen auf Abwege zu geraten.

Jedenfalls seien die Verhältnisse des Angeklagten nicht so

gewesen, dass er nichts anderes habe tun können, als die

gewerbsmässige Unzucht seiner Ehefrau hinzunehmen.

Statt sich damit abzufinden, hätte er seine Ehefrau an-

halten können, eine neue Stelle zu suchen.

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Strafgesetzbuch. N° 29.

G. -

W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,

das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache

zu seiner Freisprechung, eventuell zu milderer Bestrafung,

unter Verzicht auf die Einstellung in der bürgerlichen

Ehrenfähigkeit, an den kantonalen Richter zurückzu-

weisen.

Er macht geltend, Art. 201 StGB treffe nicht zu. Diese

Bestimmung setze nach den Gesetzesmaterialien, der Lite-

ratur und der Rechtsprechung eine zuhälterische, d.h.

arbeitsscheue, schmarotzerische Lebensführung des Täters

sowie eine längere Dauer der Ausbeutung der Dirne voraus,

und zwar auch in Abs. 2, der nur der Beweiserleichterung

diene; ein ausserhalb der Zuhältergilde stehender, gele-

gentlicher Beschützer einer Dirne falle nicht unter Art. 201,

unter anderem auch deshalb nicht, weil die Strafdrohung

für solche Fälle zu hoch sei. Der Beschwerdeführer aber

habe immer als Schreiner gearbeitet, nicht als Schmarotzer

aus dem unsittlichen Erwerbe seiner Ehefrau gelebt, und

er habe diese nur während zwei bis vier Nächten auf den

Strichgang begleitet. Auch habe der Beschwerdeführer

nicht aus >gehandelt, wie Art. 201 Abs. 2 StGB

voraussetze. Unter Eigennutz müsse die Absicht, einen

persönlichen finanziellen Vorteil zu erlangen, verstanden

werden. Der Beschwerdeführer habe diese Absicht nicht

gehabt, da er aus seinem Monatslohn von Fr. 600.- nicht

nur sein Auskommen, sondern zum grossen Teil auch das

seiner Ehefrau bestritten habe. Die Gegenstände, welche

die Ehefrau aus dem Dirnenlohn bezahlt habe, wären ohne

diesen entweder überhaupt nicht oder erst einige Monate

später gekauft oder bezahlt worden. Der Beschwerdeführer

habe sich der Absicht seiner Ehefrau, durch Unzucht Geld

zu verdienen, zuerst widersetzt. Er habe ihre Unzucht

nicht aus Eigennutz, sondern aus Nachgiebigkeit und man-

gelnder ehemännlicher Autorität geduldet. Jedenfalls habe

der Beschwerdeführer offenkundig in schwerer Bedrängnis

gehandelt, da ihm nach Abzug der monatlichen Zahlungen

von Fr. 308.-, in denen der gepfändete Lohnbetrag von

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Fr. 88.- inbegriffen sei, für seinen und seiner Ehefrau

Unterhalt nur knapp Fr. 300.- geblieben seien. Das Ober-

gericht habe Art. 64 und mittelbar auch Art. 63 und 65

StGB verletzt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 201 Abs. 1 StGB macht sich der Zu-

hälterei schuldig, >. HAFTER führte

aus, er versuche in seinem Antrag, die Zuhälterei in zwei-

facher Weise zu fassen. Als Zuhälter solle einmal gelten,

wer sich von einer Frau, die gewerbsmässige Unzucht

treibt, unterhalten lässt; überdies müsse der Fall hervor-

gehoben werden, in dem der Mann der Frau aus Eigennutz

bei der Ausübung der gewerbsmässigen Unzucht Schutz

gewährt (Prot. 2. ExpKom. 3 234).

Absatz 2 umschreibt demnach einen selbständigen Tat-

bestand der Zuhälterei, der mit dem Tatbestand des Abs. 1

nur das eine Merkmal gemein hat, dass die Person, mit

welcher der Täter in Verbindung steht, gewerbsmässig

Unzucht treibt. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass

Absatz 2 bloss auf Personen anzuwenden wäre, die schon

durch die zum Tatbestand des Abs. 1 gehörende Lebens-

weise, d.h. weil sie sich unter Ausbeutung des unsittlichen

Erwerbes einer der gewerbsmässigen Unzucht ergebenen

Person unterhalten lassen, als Zuhälter dastehen, und dass

Abs. 2, wie der Beschwerdeführer in Anlehnung an HAFTER,

Schweiz. Strafrecht, besonderer Teil 148 f., meint, lediglich

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Strafgesetzbuch. N° 29.

den Ankläger des Nachweises jener Lebensweise enthöbe,

dem Angeklagten aber den Gegenbeweis offen liesse, dass

er einer solchen nicht verfallen sei. Zwar hat HAFTER

schon in der ~weiten Expertenkommission darauf hinge-

wiesen, es könne gegebenenfalls leicht bewiesen werden,

dass der Mann der Frau aus Eigennutz bei der Ausübung

der gewerbsmässigen Unzucht Schutz gewähre, während

der Beweis, dass er sich von ihr unterhalten lasse, oft

schwer zu erbringen sei. Der Wille, den Beweisschwierig-

keiten aus dem Wege zu gehen, erweist sich damit aber

höchstens als ein gesetzgeberisches Motiv. Hätten die

gesetzgebenden Behörden für die Fälle des Abs. 2 die

wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190

Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver-

wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser

Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung

dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand

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Strassenverkehr. No 31.

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verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise

gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163

und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um-

schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des

Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene

zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über-

schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in

jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht

sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die

romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung

als «acte contraire a la pudeur)) bezw. ((atto di libidine))

bezeichnen, in Art. 204 dagegen von « objets obscenes >>

bezw. > sprechen, gibt nicht Anlass zu einer

engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu

nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver-

stösst, ist auch obszön (obscene, osceno). Offen bleiben

kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des

Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus-

sonderung von Kot usw. erinnern.

Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -

Voir aussi n° 32.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953

i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Gautschi.

1. Art. 9 Abs. 3 MFG, Art. 3/i Abs. 3 MFV. Der Führerausweis

für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von

Motorrädern (Erw. 1).

2. Art. 14 Abs. 1 MF'G, Art. 60 Abs. 3 MFV. Der l\iotorradfahr-

schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-