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MKGE 9 Nr. 112

MKGE 9 Nr. 112 — H. e. DG 4

Mkg · 1977-02-03 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 112 192 dargetan, dass seine Existenz wegen einer 13-tiigigen Dienstleistung zusam- menbrechen würde; im Milizsystem müsse vom Wehrmann verlangt werden, dass er die notigen Vorkehrenfür die Erfüllung der Wehrpjlicht treffe; es stehe dem Gesuchsteller jedoch frei, si eh bei m Eintrittsrapport mit seinem Komman- danten zu besprechen und um Entlassung oder Beurlaubung im Rahmen der zuliissigen Dauer nachzusuchen. Trotz der wiederholten Ablehnung seiner Gesuche rückte Motf H. am 25. Oktober 1975 nicht in den EK ein. Aus den Erwãgungen: 3.- Der Beschwerdeführer beruft sich eventualiter auf den Strafmilde- rungsgrund der schweren Bedrãngnis gemãss Art. 45 MStG und macht der Vorinstanz zum Vorwurf, sie habe zu Unrecht diesen Milderungsgrund ver- neint. Der Entscheid, ob eine Strafe zu mildern sei, liegt im Ermessen des Sachrichters. Das Kassationsgericht schreitet auf Kassationsbeschwerde hin n ur ein, wenn die Vorinstanz die Strafmilderung aus unsachlichen Gründen verweigert oder rechtlich erhebliche Gründe nicht oder unrichtig ange- wendet hat. Nach Schultz, der sich auf die bundesgerichtliche Praxis stützt, ist schwere Bedrãngnis eine Vorform des Notstands, so ein Pflichtenkonflikt oder eine Notlage, die jedoch einen hohen Grad erreichen muss und erst, nachdem der Tãter erfolglos versucht hat, sie abzuwenden, strafmildernd wirken kann. Unerheblich ist, ob der Tãter die Notlage selber verschuldet oder nicht (Schultz, Einführung, Zweiter Band, 1973, S. 64; BGE 79 IV 125, 83 IV 188). Im vorliegenden Fall muss schon der hohe Grad der Notlage verneint werden. In Anbetracht der sehr günstigen finanziellen Verhãltnisse des Beschwerdeführers - er versteuert ein Einkommen von 113 000 und ein Vermõgen von 381 000 Franken (act. 26)- und der ihm zugemuteten kurzen Dienstleistung, erscheint es als võllig unwahrscheinlich, dass er bei Befol- gung des Aufgebots wirtschaftlich ernsthaft gefâhrdet w orden wãre. Abgese- hen davon hat er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um den Pflich- tenkonflikt auflegale Weise zu lõsen. Nach der Ablehnung seiner Verschie- bungsgesuche hãtte er es immer noch in der Han d gehabt, beim Eintrittsrap- port mit seinem Kommandanten zu verhandeln, um seine Entlassung oder wenigstens einen Urlaub zu erwirken. Nachdem ihn sogar die Abteilung für Adjutantur in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1975 ausdrücklich auf diese Mõglichkeit hingewiesen hatte, hãtte einige Aussicht bestanden, auf diesem Weg zum Erfolg oder wenigstens zu einem Teilerfolg zu gelangen. Wenn somit die Vorinstanz unter allen diesen Umstãnden die Anwendung des erwãhnten Strafmilderungsgrundes ablehnte, so hielt sie sich in d en Grenzen ihres pflichtgemãssen Ermessens. 4.- ... (3. Februar 1977, H. e. DG 4)

193 Nr. 112, 113 113. Revision (Art. 199 Abs. l MStGO); Voraussetzungen: Erst nach der Ver- urteilung kommender Gesinnungswandel ist keine neue Tatsache. Revision (art. 199, 1er al., OJPPM); conditions: ne constitue pas un fait nouveau un changement dans la maniere de penser intervenant apres la con- damnation. Revisione (art.l99 cpv. l OGPPM); presupposti: non costituisce un fatto nuovo un cambiamento del modo di pensare verificatosi dopo la condanna. Aus den Erwãgungen: l.- Der amtliche Verteidiger führt zunãchst aus, die vom Verurteilten erhobene Kassationsbeschwerde sei sinngemãss ein Revisionsbegehren, da zu ihrer Begründung eine neue Tatsache angegeben werde, nãmlich die Bereitschaft des J., waffenlosen Dienst zu leisten. Als Verteidiger ha be er sich bei einer mündlichen Besprechung mit dem Verurteilten vom 5. November 1976 von der Ernsthaftigkeit des Willens seines Mandanten überzeugen kon- nen. Dieser habe sich sogar vorbehaltlos bereit erklãrt, Militãrdienst zu lei- sten und seinen Gesinnungswandel damit begründet, dass er nun endlich versuchen müsse, aufzivilem wie militãrischem Gebiet wieder auf die rechte Bahn zu kommen. Diese Bereitschaft stelle einen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar, zumal davon ausgegangen wérden dürfe, dass die Vorin- stanz bei Kenntnis dieses Gesinnungswandels anders entschieden, zumindest eine rnildere Strafe ausgesprochen un d d en Angeklagten nicht aus dern Heere ausgeschlossen hãtte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass irn Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen oder Beweisrnittel beigebracht werden dürfen und dass die Aufhebung eines divisionsgerichtlichen Urteils nur mõglich ist, wenn einer der in Art. 188 Abs. l MStGO abschliessend aufgezãhlten Kassationsgründe vorliegt. Er hat sich indessen auf keinen dieser Kassationsgründe berufen. Der Verteidiger glaubt vielrnehr, in dern nach erstinstanzlichem Urteil einge- tretenen Gesinnungswandel des V erurteilten einen Revisionsgrund im Sinne des Art. 199 MStGO gefunden zu haben. Die Revision des angefochtenen Urteils ist jedoch aus d en nachfolgenden Gründen nicht mõglich. Eine Revision (Wiederaufnahrne) gemãss Art. 199 MStGO setzt nach dern klaren Gesetzestext ein durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenes Ver- fahren voraus. Das angefochtene Urteil istjedoch zufolge der vom Beschwer- deführer verlangten Kassation noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Art. 189 Abs. 5 und 205 MStGO). Nun hat das Militãrkassationsgericht in einem früheren Entscheid die Frage offengelassen, ob die Verbindung von Kassa- tionsbeschwerde und Revisionsgesuch dann zulãssig sei, wenn das Revi- sionsgesuch bloss für den Fali der Abweisung der Kassationsbeschwerde gestellt werde, da mit der Abweisung das Urteil, gegen das sich das Revi-