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79_IV_126

BGE 79 IV 126

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 30.

Ehefrau zur Annahme einer neuen Arbeitsstelle zu bewe-

gen.

Liegt ein Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64

StGB nicht vor, so können auch die Art. 63 und 65 StGB

nicht verletzt sein. Die ausgefällte Gefängnisstrafe ent-

spricht dem in Art. 201 StGB angedrohten Mindestmass.

Auch die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit

wird von dieser Bestimmung vorgeschrieben. Dass sie dem

Masse nach offensichtlich zu hart sei, behauptet der Be-

schwerdeführer mit Recht nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Oktober

1953 i. S. Spillmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn.

Art. 204 StGB. Wann ist ein Gegenstand unzüchtig?

Art. 204 OP. Quand un objet est-il obscene ?

Art. 204 OP. Quando un oggetto ha carattere osceno ?

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Gegenstände,

deren Vernichtung das Amtsgericht angeordnet hat, im

Sinne von Art. 204 Ziff. 3 StGB unzüchtig seien; diese

Eigenschaft hätten nur pornographische, an die niedrigsten

Instinkte appellierende, an Beischlaf, beischlafsähnliche

Handlungen, unzüchtiges Benehmen und Berühren erin-

nernde Darstellungen.

Diese Auffassung hält nicht stand. Der Begriff« unzüch-

tig J> wird unter anderem auch in Art. 188, 189 Abs. 2, 190

Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff. 2 und 193 Abs. 2 StGB ver-

wendet. Das Bundesgericht hat ihn in Auslegung dieser

Bestimmungen stets dahin verstanden, dass eine Handlung

dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlechtlichen Anstand

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Strassenverkehr. N• 31.

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verletze, indem sie in nicht leicht zu nehmender Weise

gegen das Sittlichkeitsgefühl verstosse (BGE 78 IV 163

und dort angeführte Urteile). Was im Sinne dieser Um-

schreibung unzüchtig ist, erfüllt auch den Begriff des

Unzüchtigen nach Art. 204, da diese Bestimmung wie jene

zum Schutze der Sittlichkeit erlassen worden ist (vgl. Über-

schrift zum fünften Titel), also jedenfalls den Anstand in

jeder Hinsicht auch in geschlechtlichen Dingen, wenn nicht

sogar noch in anderer Richtung wahren will. Dass die

romanischen Texte in Art. 188 ff. die unzüchtige Handlung

als ((acte contraire a la pudeur)) bezw. ((atto di libidine))

bezeichnen, in Art. 204 dagegen von >

bezw. << oggetti osceni » sprechen, gibt nicht Anlass zu einer

engeren Auslegung. Ein Gegenstand, der in nicht leicht zu

nehmender Weise gegen den geschlechtlichen Anstand ver-

stösst, ist auch obszön {obscene, osceno). Offen bleiben

kann, ob dieser Begriff nicht sogar die Anwendung des

Art. 204 StGB auf Gegenstände gestattet, die an die Aus-

sonderung von Kot usw. erinnern.

Vgl. auch Nr. 32 (Rechtsirrtum). -

Voir aussi no 32.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

31. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1953

i. S. Polizeiriehteramt der Stadt Zürich gegen Gautsehi.

l. Art. 9 Abs. 3 MFG, Art. 35 Abs. 3 MFV. Der Führerausweis

für leichte Motorwagen berechtigt nicht zur Führung von

Motorrädern (Erw. 1).

2. Art. 14 Abs. 1 MFG, Art. 60 Abs. 3 MFV. Der Motorradfähr-

schüler hat sich auf allen Fahrten von einer Person mit Führer-