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114 Strnfgesetzbuch. N° 27. ren, dass der Verurteilte nach Eröffnung des Entscheides nur noch kurze Zeit oder, wie im vorliegenden Falle, über- haupt nicht mehr unter Bewährungsprobe stände. Die Ver- längerung würde dann jeden vernünftigen Sinns entbehren. Denn sie könnte aus subjektiven Gründen unmöglich dazu führen, dass der Verurteilte für sein Verhalten vor Erlass des Verlängerungsentscheides in einem neuen Verfahren nach Art. 41 Ziff. 3 Rede und Antwort zu stehen hätte. «Verlängert)) im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist die Probezeit, wenn der Verurteilte länger unter Probe gestellt wird, als es im Urteil über den bedingten Strafauf- schub geschehen ist ; dass die zusätzliche Bewährungsfrist unmittelbar an die ursprüngliche anschliesse, ist nicht nötig. Demnach erkennt der Kassationslwf: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
27. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. No- vember 1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Roessler und . Schnieper. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StGB. Der Empfänger schuldet dem Staate den Wert der Zuwendung nur, wenn er zur Zeit des Urteils Vermögen hat. Art. 59 al. 1, ze phrase CP. Celui qui a beneficie de la prestation n'en doit la valeur a l'Etat que s'il a de la fortune lors du jugement. Art. 59 cp. 1 /rase 2 CP. Il beneficiario della prestazione ne deve il corrispettivo allo Stato soltanto se possiede della sostanza all'epoca della sentenza. Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, verfallen dem Staate. Sind sie nicht mehr vor- handen, so schuldet der Empfänger dem Staate ihren Wert (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu Wertersatz i 1 1 Strafgesetzbuch. No 28. 115 setzt jedoch voraus, dass der Empfänger der Zuwendung im Zeitpunkt des Urteils noch imstande sei, den Wert zu ersetzen. Art. 59 Abs. 1 StGB will lediglich um der öffent- lichen Ordnung und Sittlichkeit willen verhindern, dass der Täter im Besitz von Vorteilen bleibe, die er durch seine strafbare Handlung erlangt hat (vgl. BGE 71 IV 148, 72 IV 103, 74 IV 23). Hat er kein Vermögen mehr, um den Ausgleich zu schaffen, so bleibt für die Anwendung dieses ethischen Grundsatzes kein Raum. Das Bundesstrafgericht hat denn auch am 7. Februar 1950 i. S. Metry und am
9. November 1950 i. S. Renaud entschieden, dass die (im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber sich aus sei- nem Sinn und Geist ergebende) Pflicht des Täters zur Herausgabe von Vorteilen, die er sich verschafft hat, ohne jemanden in gleichem Umfange zu schädigen, bloss dann bestehe, wenn er im Zeitpunkt des Urteils noch Vermögen hat. Die Angeklagten haben die Zuwendungen, die dazu be- stimmt gewesen sind, ihre strafbaren Handlungen zu ver- anlassen und zu belohnen, verbraucht, und ein Gegenwert dafür ist nicht vorhanden. Es ist nicht dargetan, dass sie noch irgendwelches Vermögen besitzen. Dem Bunde steht daher keine Ersatzforderung zu.
28. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1953 i. S. Mächler gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A.Rh. Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmäßsigkeit. Art. 119 eh. 3 al. 2 CP. Sens de l'expression: faire metier de l'avor- tement. Art. 119 cifra 3 cp. 2 CP. Far mestiere del reato. A. - Anna Mächler, Fabrikarbeiterin und später Bäuerin, die sich im Jahre 1936 oder 1937 durch Ernst Zopfi hatte die Leibesfrucht abtreiben lassen, ging ab 1939