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79_IV_114

BGE 79 IV 114

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strnfgesetzbuch. N° 27.

ren, dass der Verurteilte nach Eröffnung des Entscheides

nur noch kurze Zeit oder, wie im vorliegenden Falle, über-

haupt nicht mehr unter Bewährungsprobe stände. Die Ver-

längerung würde dann jeden vernünftigen Sinns entbehren.

Denn sie könnte aus subjektiven Gründen unmöglich dazu

führen, dass der Verurteilte für sein Verhalten vor Erlass

des Verlängerungsentscheides in einem neuen Verfahren

nach Art. 41 Ziff. 3 Rede und Antwort zu stehen hätte.

«Verlängert)) im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist

die Probezeit, wenn der Verurteilte länger unter Probe

gestellt wird, als es im Urteil über den bedingten Strafauf-

schub geschehen ist; dass die zusätzliche Bewährungsfrist

unmittelbar an die ursprüngliche anschliesse, ist nicht

nötig.

Demnach erkennt der Kassationslwf:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

27. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. No-

vember 1953 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Roessler und

.

Schnieper.

Art. 59 Abs. 1 Satz 2 StGB. Der Empfänger schuldet dem Staate

den Wert der Zuwendung nur, wenn er zur Zeit des Urteils

Vermögen hat.

Art. 59 al. 1, ze phrase CP. Celui qui a beneficie de la prestation

n'en doit la valeur a l'Etat que s'il a de la fortune lors du

jugement.

Art. 59 cp. 1 /rase 2 CP. Il beneficiario della prestazione ne deve

il corrispettivo allo Stato soltanto se possiede della sostanza

all'epoca della sentenza.

Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu bestimmt

waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu

belohnen, verfallen dem Staate. Sind sie nicht mehr vor-

handen, so schuldet der Empfänger dem Staate ihren Wert

(Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung zu Wertersatz

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Strafgesetzbuch. No 28.

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setzt jedoch voraus, dass der Empfänger der Zuwendung

im Zeitpunkt des Urteils noch imstande sei, den Wert zu

ersetzen. Art. 59 Abs. 1 StGB will lediglich um der öffent-

lichen Ordnung und Sittlichkeit willen verhindern, dass der

Täter im Besitz von Vorteilen bleibe, die er durch seine

strafbare Handlung erlangt hat (vgl. BGE 71 IV 148,

72 IV 103, 74 IV 23). Hat er kein Vermögen mehr, um den

Ausgleich zu schaffen, so bleibt für die Anwendung dieses

ethischen Grundsatzes kein Raum. Das Bundesstrafgericht

hat denn auch am 7. Februar 1950 i. S. Metry und am

9. November 1950 i. S. Renaud entschieden, dass die (im

Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene, aber sich aus sei-

nem Sinn und Geist ergebende) Pflicht des Täters zur

Herausgabe von Vorteilen, die er sich verschafft hat, ohne

jemanden in gleichem Umfange zu schädigen, bloss dann

bestehe, wenn er im Zeitpunkt des Urteils noch Vermögen

hat.

Die Angeklagten haben die Zuwendungen, die dazu be-

stimmt gewesen sind, ihre strafbaren Handlungen zu ver-

anlassen und zu belohnen, verbraucht, und ein Gegenwert

dafür ist nicht vorhanden. Es ist nicht dargetan, dass sie

noch irgendwelches Vermögen besitzen. Dem Bunde steht

daher keine Ersatzforderung zu.

28. Urteil des Kassationshofes vom 2. Juli 1953 i. S. Mächler

gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A.Rh.

Art. 119 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmäßsigkeit.

Art. 119 eh. 3 al. 2 CP. Sens de l'expression: faire metier de l'avor-

tement.

Art. 119 cifra 3 cp. 2 CP. Far mestiere del reato.

A. -

Anna Mächler, Fabrikarbeiterin und später

Bäuerin, die sich im Jahre 1936 oder 1937 durch Ernst

Zopfi hatte die Leibesfrucht abtreiben lassen, ging ab 1939