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72_IV_101

BGE 72 IV 101

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 30.

dass erst die Aufforderung durch die Beschwerdeführer

sie dazu bewogen hat, sind die Beschwerdeführer nicht

wegel,l ver8uchter, sondern wegen vollendeter Anstiftung

zu verurteilen.

Falls dagegen festgestellt wird, dass Anna Eschler

wegen ihres Verhältnisses zu Walter Dubi schon vor der

Aufforderung durch die Beschwerdeführer zu falscher

Aussage entschlossen war, liegt wiederum nicht Anstif-

tungsversuch vor. Ein solcher erfordert. begrifflich, dass

sich der Täter an eine Person wendet, die noch nicht

entschlossen ist, das Verbrechen zu verüben. Der Ver-

such der Anstiftung besteht darin, dass der Täter im

andern den Willen, das Verbrechen zu begehen, hervor-

zurufen versucht, und das kann er nur, wenn dieser

Wille nicht schon vorhanden ist (BGE 69 IV 203), Bestraft

wird er dann wegen Versuchs des Verbrechens, zu . dem

er anstiften wollte (Art. 24 Abs. 2 StGB). Ein untauglicher

Versuch der Anstiftung im Sinne des Art. 23 StGB wegen

absoluter Untauglichkeit des Gegenstandes ist. daher nur

denkbar, wenn der Gegenstand des Verbrechens, zu

welchem angestiftet werden will, untauglich ist, nicht

auch dann, w~nn zwar dieser Gegenstand taugt, aber

die zum Verbrechen aufgeforderte Person schon ohne

Rücksicht auf die Aufforderung zur Tat entschlossen

ist. Hier ist nicht das Objekt des erstrebten Verbrechens,

sondern das Objekt . der Anstiftung . untauglich. Dieser

Fall kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 23

StGB beurteilt werden, wie das Obergericht es tut, sondern

der Anstiftungsversuch entfällt mangels der gesetzlichen

Voraussetzungen.

2. -

Wenn die Würdigung des Beweises ergibt, dass

Anna Eschler schon vor der Aufforderung durch die

Beschwerdeführer zu falschem Zeugnis entschlossen war,

so dass . weder Anstiftung noch Anstiftungsversuch vor-

liegt, frägt sich weiter, ob die Aufforderung durch die

Besehwerdeführer für sie nicht mindestens eine psychische

Unterstützung bildete, die ihr half, den gefassten Ent-

Strafgesetzbuoh. N° 31.

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scbluss im entscheidenden Augenblick zu verwirklichen.

Das Obergericht hat diese Tatfrage . zu entscheiden, falls

es nicht schon wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis

verurteilt. Wenn es sie bejaht, liegt nach der Rechtspre-

chung des Kassationshofes (vgl. BGE 70 IV 19) Gehülfen-

schaft zu falschem Zeugnis vor, sind die Beschwerdeführer

also in Anwendung von Art. 25 StGB zu bestrafen,

Andernfa.lls müssen sie freigesprochen werden.

Demnach erkennt, der Ka88alionshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,

dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom

17. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück•

gewiesen wird,

31. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948

i. s~ Staatsanwaltsch&ft des Kantons Basel-Stadt gegen Fischer.

l. A.f't. 1 StGB. Ausdehnende AusiegUng des Strafgesetzes ist

zulässig.

· ·

·

2. A.f't. 69 A.ba. 1 StGB. Diese Bestimmung ist auch. anwendbar,

wenn die Annahme der Zuwendung Tatbestandsmerkmal der

strafbaren Handlung ist oder ·atif eine zum. Tatbestand gehö-

rende Absicht (Ge~cht) zurückgeht.

1. A.f't. 1 OP. L'interpreta.tion extensive de Ja loi penale est per-

mise.

·

2. A.f't •. 59 al. 1 OP. Cette disposition est aussi applicable lorsque

l'a.cceptation de l'a.va.ntage est un element constitutif de l'in.

fra.ction ou l'objet d'un dessein requis pa.r Ia. loi (dessein de Iucre).

1. Art. 1 OP. L'interpretazione estensiva. della legge penale e

lecita.

2. A.f't. 59 cp. 1 OP. Questo disposto e anche applicabile quando

l'a.ccettazione del pro:fitto e un elemento costitutivo del rea.to

o l'oggetto d'un'intenzione richiesta. daJla legge (intenzione di

lucro).

A. /- Das· Appellationsgericht des Kantons Basel-

Sta.dt bestrafte Clara Fischer am 19. Juli 1946 ·wegen

gewerbsmässiger Kuppelei (Art. 199 Abs. 1 StGB), lehnte

ös · 11J@r afitgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft ab,

öiMn .beschlagnahmten Betrag yon Fr. 699.30, den Clara

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Strafgesetzbuoh. No 31.

Fischer aus Kupplerlohn zurückgelegt hatte, sowie. ein

der Verurteilten gehörendes Sparguthaben von Fr. 5023.60

dem Staate verfallen zu· erklären. Es führte aus, Art. 59

Abs. '1 StGB treffe seinem Wortlaute nach dann nicht

zu, wenn wie im vorliegenden Falle die Entgegennahme

des Entgeltes oder die Erwartung eines solchen zum

Tatbestand des Deliktes selbst gehöre. Abgesehen davon,

dass im Strafrecht eine ausdehnende Auslegung nur g~

ausnahmsweise, in geradezu zwingenden Fällen vorge-

nommen werden dürfe, sei es beim Schweigen der Mate-

rialien zu wenig sicher, dass der Gesetzgeber Art. 59

über seinen Wortlaut hinaus aus den in BGE 71 IV 148

dargelegten ethischen Erwägungen auch auf Fälle der

vorliegenden Art angewandt wissen wollte. Würde. dem

Strafgesetzbuch der allgemeine Grundsatz zugrunde liegen,

dass dem Täter von Staates wegen unter keinen Umständen

die Früchte des Verbrechens belassen werden dürfen, so

wäre. nicht verständlich, weshalb Art. 59 Abs. 2 den

Verfall an den Staat auf« Gegenstände» beschränke und

beispielsweise nicht dafür sorge, dass die Forderung auf

RückZahlung ertrogener, erpresster, veruntreuter Geld-

beträge, die vom Geschädigten nicht geltend geip,acht

wird, ·auf den . Staat übergehe.

B. -

Die Staatsanwaltschaft führt gegen dieses Urteil

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es 8ei aufzu~

heben und die Sache zur Anwendung .des Art. 59 an das

Appellationsgericht zurückzuweisen.

Clara Fischer beantragt, di~ Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Geschenke und andere Zuwendungen verfallen

dem Staate, wenn sie « dazu bestimmt waren, eine straf-

bare Handlung• zu veranlassen oder zu belohnen », und

unter den gleichen Voraussetzungen schuldet der Empfän-

ger dem Staate den Wert solcher Zuwendungen, wenn diese

nicht mehr vorhanden sind (Al.'t. 59 Abs. 1 StGB). Gehört

die Annahme der Zuwendung zum gesetzmässigen Tat-

Stra.fgesetzbuBh. No 31.

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bestand der strafbaren Handlung, so veranlasst der

Geber den Empfänger notwendigerweise zur Begehung

der strafbaren Handlung, weil ohne die Zuwendung das,

was der Empfänger tut; nicht strafbar wäre. Daher hat

das Bundesgericht den Verfall der ·von einem· Beamten

angenommenen Geschenke (Axt. 316 StGB) geschützt. Er

sei -

so führt· es aus -

durch den Wortlaut. des Art •. 59

Abs. 1 gedeckt, wenn auch nur bei 11iusdehnender Auslegung.

Diese Auslegung dränge sich aber auf, weil sie dem Zweck

der Bestimmung entspreche.. Art. · 59 wolle vermeiden~

dass dem Täter der Vorteil, den,er aus der strafbaren

Handlung gezogen hat, erhalten bleibe; denn es wäre

unvemijnftig, einerseits den Täter für sein Verhalten zu

bestrafen, die Folgen desselben jedoch zu. seinem Vorteil

fortbestehen zu lassen (BGE 7l TV 148),

Wenn das Appellationsgericht. dieser Rechtsprechung·

zunächst entgegenhält, das Gesetz dürfe nur ganz aus-

nahmsweise, in geradezu zwingenden Fällen ausdehnend

ausgelegt werden, so. verkennt es, dass jede Auslegung,

die dem Sinn des Gesetzes gerecht wird, zulässig ist.

Der Richter darf und :muss jedesmal dann ausdehnend

auslegen, d. h. dem Gesetz eine ·auf den ersten Blick

durch .den Buchstaben schein mir nicht gedeckte Bedeutung

geben, wenn sein wahrer Sinn dies erfordert. Nur der

Grundsatz « keine Strafe ohne Gesetz » (Art. l StGB)

zieht eine Grenze, indem er verbietet, ·einen nicht mit

Strafe bedrohten Tatbestand durch Analogieschluss straf-·

bar zu erklären. Diese Gre~ wird hier, wo es einzig

um die Ermittlung des Sinnes des Art. ~59 Abs. 1 ·StGB·

geht, nicht berührt.

Auch braucht die a~sdehnende Auslegung sich nicht

auf die Gesetzesmaterialien zu stützen. Schon deshalb

hilft der Hinweis des Appellationsgerichts auf deren

vermeintliches Schweigen nicht. Dazu· kommt, dass die

erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts in Wirk- .

lichkeit mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes

durchaus im. Einklang steht. Zu Art. 316 StG~ war in

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Strafgesetzbuch. No 31.

Art. 280 des Entwurfes ein zweiter Absatz vorgesehen,

der die vom Täter empfangene Zuwendung oder deren

Wert ausdrücklich dem Staate verfallen erklärte. Dieser

Absatz wurde in der Bundesversammlung im Hinblick

auf die allgemeine Bestimmung des Art. 59 StGB (Art.

56 des Entwurfes) als überflüssig gestrichen (StenBull,

Sonderausgabe NR 501, StR 232), wie denn auch schon

in der Botschaft zum Entwurf·(S. 23) und bei der Beratung

von Art. 56 E (StenBull, S0nderausgabe. StR 115) die

Bestechungsgelder und die den. ·Beamten gemachten

Geschenke als Beispiele von Zuwendungen im Sinne der

genannten Bestimmungen erwähnt worden sind.

Endlich ·sieht das Appellationsgericht ein Argument

gegen die Richtigkeit der · bundesgeri-0htlichen Recht-

sprechung darin, dass dem Strafgesetzbuch nicht der Satz

zugrunde liege, dem Täter dürften die .Früchte des Ver-

brechens von Staates wegen unter keinen Umständen

belassen werden. Wäre dieser Grundsatz anerkannt -

sagt es -, so müsste Art. 59 Abs. 2 StGB dafür aorgen,

dass die Schadenersatzforderung gegen den Betrüger,

Erpresser und Veruntreuer auf den Staat übergehe, wenn

der Geschädigte sie nicht geltend macht. Allein wenn auch

das Gesetz diese letzte Folgerung aus einem ethischen

Grundsatze nicht zieht, so hindert das den Richter nicht '

sich wenigstens dort von diesem ·Grundsatze leiten zu

lassen, wo sich das mit dem Wortlaut des Gesetzes ver-

trägt.

2. -

Muss somit Art. 59 Abs. l StGB nach wie vor

auch dann angewendet werden, wenn die Annahme der

Zuwendung Tatbestandsmerkmal der strafbaren •Hand-

lung ist, dann umso mehr, wenn wie im Falle der Kuppelei

schon die blosse Absicht, sich für die Tat bezahlen zu

lassen (vgl. Art. 198 Abs. l : « dessein de lucre », «Gewinn.,.

sucht»); strafbar macht, die tatsächliche Annahme der

Zuwendung, 6bwohl sie Ausfluss dieser Absicht ist, also

nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

Daher muss das ..Appellationsgericht den Kupplerlohn,

Stra.fgesetzbuoh. N° 32.

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den Clara Fischer bezogen hat, und, soweit er nicht mehr

vorhanden ist, dessen Wert dem Staate verfallen erklären.

Das gilt zunächst für den beschlagnahmten Betrag von

Fr. 699.30, der, wie feststeht, durch Kuppelei verdient

worden ist. Ob und inwieweit es auch für das beschlag-

nahmte Sparguthaben von Fr. 5023.60 zutrifft, wird

dagegen das Appellationsgericht feststellen müssen, .da

Clara Fischer in der Zeit, als sie auf das Sparheft Ein-

zahlungen machte, nicht bloss aus Kuppelei Verdienst

hatte.

Demnook erkennt . der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die

Sache an das Appellationsgericht zurückgewiesen mit. der

Auflage, im Sinne der Erwägungen über die Anwendung

von Art. 59 Abs. l StGB neu zu urteilen.

32. Extralt de l'ardt de la Cour de cassatlon penale du 20 sep-

tembre 1946 dans la cause }ltchaud contre Proeureur gt\n~ral

du canton de Vaud.

Preacri,ption de l;action penale (art. 70 sv. CP).

Infiuence d'un pourvoi en nullite au Tribunal fed.0ra.l s\lr le cours

du dela.i (art. 272 dem. a.l. PPF, a.rt~ 73 sv. CP).

Verjährung der Strafoorfolgung (Art. 70 ff. 'stGB).

.

Einfluss der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht auf

den Lauf der Frist (Art. 272 letzter Abs. BStP, Art. 73 ff. StGB).

Preserizi<me dell'azionß .~

(art; 70 e seg; CP).

Infiusso d'un gra.vami:t,

1per ~zione a.l Tribunale .federa.le sul

decorso del termine (ärt. 272, cp. 7 ~PF, a.rt. 73 e seg. CPF).

Par jugement du Tribunal de police de Lausanne du

18 mars 1946, maintfü1ti par arret de la Cour de cassation

penale vaudoise dü 20 mai 1946, Michaud a ete condamne

pour con:tplicite d'avortement commis par 1a illere (art

118 GP). Les faits retenus a sa charge dataient des ler et

7 juillet 1~43.

Dans son pourvoi en nullite du 31 mai 1946, Michaud

soutient que ces faits sont couveriill par la . prescription,