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69_IV_203

BGE 69 IV 203

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Stt:afgesetzbuoh. No 47.

er die gesetzliche Voraussetzung des bedingten Straf-

vollzuges nicht und .ist dieser Ma.ssna.hme auch nicht

wüi-dig.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorstrafe

sei, weil erlassen, als nicht vorhanden zu betrachten und

_könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Jene

Strafe wurde indessen unter der Herrschaft des kantonalen

Rechts gefällt. Deshalb bestimmt dieses, ob mit der Be-

währung während der Probezeit und der damit allenfalls

verbundenen Löschung des Urteils im Strafregister die

Verurteilung als ungeschehen zu gelten habe oder ob und

in welchem Umfange das Urteil weiter wirke. Der Kassa-

tionshof hat diese Frage des kantonalen Rechtes nicht zu

überprüfen (Art. 269 Abs.. l BStrP). Das Bundesrecht

verbietet nicht, jene Vorstrafe im Rahmen des Art. 41

StGB zu berücksichtigen.

4. -

Wäre die Vorstrafe unter neuem Recht ausge-

sprochen worden, so wäre es nicht anders. Nach Art. 41

Ziff. 4 StGB lässt der Richter das Urteil im Strafregister

löschen, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit

bewährt hat. Die Löschung ist auch in anderen Fällen vor-

gesehen: in Art. 80 (Rehabilitation), 96 Abs. 4, 97 Abs. 3,

99 (Jugendstrafrecht). Die Frage, welche Folgen sie habe,

stellt sich überall gleich. Sie ist in Art. 363 Abs. 3 _StGB

dahin beantwortet, dass eine gelöschte Vorstrafe nur

Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis

auf die Löschung, mitgeteilt werden darf, und nur dann,

wenn die Person, über welche Auskunft verlangt wird, im

Strafverfahren Beschuldigter ist. Da.raus muss gefolgert

werden, dass die genannten Behörden die Mitteilung für

die Zwecke des Strafverfahrens auch sollen verwenden

dürfen; sonst hätte sie keinen Sinn. Und von Bedeutung

sind die Vorstrafen, auch gelöschte, zur Beurteilung des

Vorlebens des Beschuldigten, nämlich bei der Strafzu-

messung {Art. 63) und in der Frage des bedingten Straf-

vollzuges (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2). Dass das Gesetz die

gelöschte Vo~trafe unter den erwähnten Gesichtspunkten

Strafgesetzbuch. No 48.

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berücksichtigen lassen will, ergibt sich auch aus seiner

Entstehungsgeschichte.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

48. Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1943 i. s.

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubftnden gegen Torriani

und Mitangeklagte.

1. ~· 24 St~B. Wer z~ vornherein jederzeit zu.r Tat bereit

ISt, kann mcht angestiftet werden.

2. Art. ~19 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf die beim

Abtreibungsakte geleistete Hülfe · wer vorher oder nachher

hilft, ist Gehülfe im Sinne des Art. 25 StGB

3. Ob di~ Gehülf~chaft mmettre 1 infract1on ne peut pas etre l'objet d'une instim>..

tion.

c-

i. L'art. 119 eh. 1 al. 2 CP ne conceme que l'assistance pretee

au cours de l 'a.vortement; celui qui prete son asSistance a.vant

o;i ap~ est un co~plice au sens di: l'art. 2ö CP.

3. ~es~ d apres 1es f!IrConstances subJectives qu'on decidera si

l ass~ce est pretee A la personne enceinte ou. si eile l'est

au t1ers avorteur.

1. Art. 24: CP. Chi e senz'altro disposto in ogni momento a com·

mettere l'inf~azione non puo essere oggetto d'un'istiga.zione.

2. L'art. 119, cifra 1, cp. 2 CP si riferisce soltanto all'assistenza

prestata nel corso dell'aborto; chi presta. assistenza prima o

dopo l'aborto. e u.n complice a.' sensi dell'art. 25 CP.

3. Secondo le circostanze soggettive si decidera se l'a.Ssistenza

e prestata. alla persona incinta. oppure al terzo ehe procu.ra

l'aborto.

.A.. -

Wilhelm Fischer, der schon im Jahre 1929 wegen

Abtreibung der Leibesfrucht bestraft worden ist, trieb der

schwangeren Rosa Casanova einmal anfangs Februar 1942

und zum zweiten Male am 26. Januar 1943 die Frucht ab

beide Male gegen ein Honorar von Fr. 80.-. Am 26. Janua;

1943 beging er eine gleiche Tat an Ursula Marugg. Beide

Mädchen starben wenige Tage später an den Folgen des

Verbrechens.

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Strafgesetzbuch. No 48.

Ursula Marugg war: von Viktor Torriani geschwängert

worden. Dieser fragte Martin Koch, den Freund seiner

Schwester Klara, ob er ihm nicht die Adresse eines Abtrei-

bers wüsste. Koch nannte ihm Fischer und schrieb diesem

auf Veranlassung des Torriani einen Brief, worin er Fischer

ersuchte, sich telephonisch mit Klara Torriani-Bensegger,

der Mutter des Viktor Torriani, in Verbindung zu setzen.

Fischer tat dies. Klara Torriani-Bensegger veranlasste ihn,

nach Chur zu kommen, um Ursula Marugg die Frucht

abzutreiben. Dann vereinbarten Klara Torriani jun. und

Fischer eine Zusammenkunft, die am 26. Januar 1943

stattfand, Nachdem sie bei diesem Anlass erörtert hatten,

wo der Eingriff vorzunehmen sei, holte Klara Torriani jun.

Ursula Marugg und· führte sie in ein Hotelzimmer. Dort

beging Fischer an Ursula Marogg in Gegenwart von Klara

Torriani jun., doch ohne deren Mitwirkung, die Tat. Klara

Torriani jun. bezahlte ihm dafür Fr. 100.-.

B. -Am 16./17. Juni 1943 erklärte das Kantonsgericht

von Graubünden Wilhelm Fischer der wiederholten ge-

werbsmässigen Abtreibung im Sinne des Art. 119 Zi:ff. 3

StGB schuldig, Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani

jun. und Martin Koch dagegen der Gehülfenschaft bei Ab-

treibung gemäss Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 StGB.

Es· verurteilte Fischer zu fünf Jahren Zuchthaus, Klara

Torriani-Bensegger und Martin Koch zu je acht Monaten

Gefängnis und Klara Torriani jun. -zu zehn Monaten Ge-

fängnis. Den letzteren drei gewährte es den bedingten

Strafvollzug. Alle vier stellte es ferner in der bürgerlichen

Ehrenfähigkeit ein, Fischer auf acht, die anderen auf

drei Jahre.

0. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des

Kantons Graubünden rechtzeitig die Nichtigkeitsbe-

schwerde erklärt mit dem Begehren, es sei mit Bezug auf

Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und Martin

Koch zwecks Neubeurteilung der Sache aufzuheben. Die

Staatsanwaltschaft beanstandet die Auffassung des Kan-

tonsgerichts, wonach Wilhelm Fischer als gewerbsmässiger

Strafgesetzbuch. No 48.

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Abtreiber von den drei genannten Personen nicht habe

angestiftet werden können. Anstiftung liege vor, sagt die

13eschwerdeführerin, denn auch der gewerbsmässige Ab-

treiber habe seinen freien Willen, und hier sei er durch

das Schreiben des Koch und durch die Fürsprache der

Frau Torriani und ihrer Tochter beeinflusst worden. Fer-

ner macht die Staatsanwaltschaft geltend, auf die Hülfe,

welche die Beschwerdegegner der Schwangeren bei der

Abtreibung geleistet haben, sei Art. 119 Ziff. 1Abs.2 StGB,

nicht Art. 25 in Verbindung mit Art. 118 StGB, anzu-

wenden.

D. -Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und

Martin Koch beantragen die Abweisung der Nichtigkeits-

beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

2. -

Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun.

und Martin Koch wären Anstifter, wenn sie Fischer zu

dem von ihm verübten Verbrechen bestimmt hätten

(Art. 24 StGB). Das würde voraussetzen, dass sie in ihm

den Willen, das Verbrechen zu begeli.en, hervorgerufen

hätten. Das kann an sich auch gegenüber einem gewerbs-

mässigen Abtreiber geschehen, denn auch ein solcher

behält den freien Willen, im einzelnen Falle zu: oder

abzusagen. Hier ist jedoch nicht festgestellt, dass Fischer

eine Absage erteilt habe und von den Beschwerdegegnern

beeinflusst worden wäre. Die Vorinstanz hat seinet dies-

bezüglichen Behauptung nicht geglaubt, vielmehr fest-

gestellt, dass er zu Abtreibungen jederzeit bereit gewesen

sei und nur darauf gewartet habe, bis ein« Auftrag» ein-

gegangen sei. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur

und bindet daher den Kassationshof. Sie schliesst die

Anstiftung durch die Beschwerdegegner aus.

3. -

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen der

Abtreibung der Frucht durch die Schwangere und der

Abtreibung durch einen Dritten. Daneben gibt ·es Fälle,

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Strafgesetzbuch. No 48.

in welchen die Schwa~gere und der Dritte bei der Abtrei-

bung zusammenwirke~ oder eine dieser Personen der ande-

ren beim Abtreibungsakt Hülfe leistet. Ob in solchen Fällen

der Dritte Täter bezw. Mittäter oder bloss Gehülfe gewesen

ist, kann in der Regel nur schwer festgestellt werden. Um

dieser Un~rscheidung aus dem WegE? zu gehen, ist in

A~. 119 Z~ff. 1 Abs. 2 StGB die Hülfeleistung eines Dritten

bei Abtreibung durch die Schwangere der Abtreibung

durch einen Dritten gleichgestellt worden. Dabei dacht,e

der Ge~tzgeber nur an die Hülfeleistung beim Abtreibungs-

akte, mcht auch an Handlungen, welche sich vorher oder

nachher abspielen, wie z. B. die Beschaffung von Instru-

menten und Arzneien oder die Pflege der Täterin nach vor-

genommener Abtreibung. Deutlich kam dies in den Vor-

entwütfen von 1894 an zum Ausdruck, welche strafbar

erklärten,« wer eine Abtreibungshandlung an einer Frauens-

person mit ihrem Willen vornimmt oder dazu Hülfe

leistet». ':'on 1908 an waren die Entwütfe weniger klar,

ohne dass mdessen ersichtlich wäre, dass in diesem Punkte

ihr Sinn hätte geändert werden wollen. Noch im Ständerat

wurde darauf hingewiesen, dass Art. 106 des Entwurfs

(Art. 119 des Gesetzes) sich mit dem Dritten befasse

«der einer Schwangeren, sei es mit oder ohne ihren Willen'

die Frucht abtreibt oder der Schwangeren bei der Abtrei~

b~ Hilfe leistet » (AStenBull StR 1931 487). Auf Hülfe-

le~stun~en, die sich nicht beim Abtreibungsakte abspielen,

tn:fft denn auch der Grund nicht zu, aus welchem Art. 119

Ziff. 1 Abs. 2 ·die Hülfe zu der Abtreibung durch die

Schwangere der Abtreibung durch einen Dritten gleich-

stellt. Solche Handlungen lassen sich ohne Schwierigkeit

als reine Hülfeleistungen von der Täterschaft unterschei-

den. Si~ sind a~ch weniger strafwürdig als die Abtreibung

durch emen Dntten und die dieser gleichgestellten Hand~

reichungen beim Abtreibungsakte. Wer der Schwangeren

bloss im Sinne des Art. 25 StGB Gehülfenschaft leistet

kann wie die Schwangere höchstens mit Gefängnis bestraft

werden. Wer da.gegen im. Sinne des Art. 119 Ziff. 1 StGB

Strafgesetzbuch. No 48.

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schuldig ist, steht unter der Strafdrohung von Zuchthaus

bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit dieser schweren

Strafe kann das Gesetz den nicht treffen wollen, der nicht

beim Abtreibungsakte mitwirkt, sondern die Tat sonstwie

fördert und ihr daher weniger nahe steht.

Im vorliegenden Falle ist die Abtreibung nicht durch

die Schwangere selbst, sondern durch Fischer vorgenom-

men worden. Die Frage, ob Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

nicht bloss anwendbar ist auf Personen, die bei einer

durch die Schwangere selbst vorgenommenen Abtreibung

helfen, kann indessen offen bleiben. Die Anwendung auf

die Hülfeleistung bei der Abtreibung durch l>rittpersonen

liesse sich jedenfalls nur insoweit rechtfertigen, als beim

Abtreibungsakte und nicht bloss vor oder nach demselben

geholfen worden ist. Die Beschwerdegegner haben bloss

letzteres getan. Mit Recht sind sie als Gehülfen im Sinne

des Art. 25 StGB behandelt worden.

Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die

Beschwerdegegner, obgleich die Abtreibung nicht durch

die Schwangere, sondern durch Fischer vorgenommen

worden ist, die Gehülfenschaft nicht diesem, sondern der

Schwangeren geleistet haben, dass sie mithin als Gehülfen

zum Vergehen des Art. 118 StGB, nicht als Gehülfen zum

Verbrechen des Art. 119 zu bestrafen waren. Die Unter-

scheidung, ob jemand Gehülfe der Schwangeren ·oder

Gehülfe des Dritten ist, muss nach subjektiven Gesichts-

punkten getrofien werden. Ausschlaggebend ist, wem der

Beschuldigte hat helfen wollen. Daher ist z. B. Gehülfe

der Schwangeren, wer dieser einen Abtreiber sucht, Ge-

hülfe des (gewerbsmässigen) Abtreibers dagegen, wer

diesem « Kundinnen » sucht. Die Beschwerdegegner haben

ersteres getan.

Demnach erkewrä der KMsatioruiko/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.