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Stt:afgesetzbuoh. No 47.
er die gesetzliche Voraussetzung des bedingten Straf-
vollzuges nicht und .ist dieser Ma.ssna.hme auch nicht
wüi-dig.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorstrafe
sei, weil erlassen, als nicht vorhanden zu betrachten und
_könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Jene
Strafe wurde indessen unter der Herrschaft des kantonalen
Rechts gefällt. Deshalb bestimmt dieses, ob mit der Be-
währung während der Probezeit und der damit allenfalls
verbundenen Löschung des Urteils im Strafregister die
Verurteilung als ungeschehen zu gelten habe oder ob und
in welchem Umfange das Urteil weiter wirke. Der Kassa-
tionshof hat diese Frage des kantonalen Rechtes nicht zu
überprüfen (Art. 269 Abs.. l BStrP). Das Bundesrecht
verbietet nicht, jene Vorstrafe im Rahmen des Art. 41
StGB zu berücksichtigen.
4. -
Wäre die Vorstrafe unter neuem Recht ausge-
sprochen worden, so wäre es nicht anders. Nach Art. 41
Ziff. 4 StGB lässt der Richter das Urteil im Strafregister
löschen, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit
bewährt hat. Die Löschung ist auch in anderen Fällen vor-
gesehen: in Art. 80 (Rehabilitation), 96 Abs. 4, 97 Abs. 3,
99 (Jugendstrafrecht). Die Frage, welche Folgen sie habe,
stellt sich überall gleich. Sie ist in Art. 363 Abs. 3 _StGB
dahin beantwortet, dass eine gelöschte Vorstrafe nur
Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis
auf die Löschung, mitgeteilt werden darf, und nur dann,
wenn die Person, über welche Auskunft verlangt wird, im
Strafverfahren Beschuldigter ist. Da.raus muss gefolgert
werden, dass die genannten Behörden die Mitteilung für
die Zwecke des Strafverfahrens auch sollen verwenden
dürfen; sonst hätte sie keinen Sinn. Und von Bedeutung
sind die Vorstrafen, auch gelöschte, zur Beurteilung des
Vorlebens des Beschuldigten, nämlich bei der Strafzu-
messung {Art. 63) und in der Frage des bedingten Straf-
vollzuges (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2). Dass das Gesetz die
gelöschte Vo~trafe unter den erwähnten Gesichtspunkten
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berücksichtigen lassen will, ergibt sich auch aus seiner
Entstehungsgeschichte.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1943 i. s.
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubftnden gegen Torriani
und Mitangeklagte.
1. ~· 24 St~B. Wer z~ vornherein jederzeit zu.r Tat bereit
ISt, kann mcht angestiftet werden.
2. Art. ~19 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf die beim
Abtreibungsakte geleistete Hülfe · wer vorher oder nachher
hilft, ist Gehülfe im Sinne des Art. 25 StGB
3. Ob di~ Gehülf~chaft mmettre 1 infract1on ne peut pas etre l'objet d'une instim>..
tion.
c-
i. L'art. 119 eh. 1 al. 2 CP ne conceme que l'assistance pretee
au cours de l 'a.vortement; celui qui prete son asSistance a.vant
o;i ap~ est un co~plice au sens di: l'art. 2ö CP.
3. ~es~ d apres 1es f!IrConstances subJectives qu'on decidera si
l ass~ce est pretee A la personne enceinte ou. si eile l'est
au t1ers avorteur.
1. Art. 24: CP. Chi e senz'altro disposto in ogni momento a com·
mettere l'inf~azione non puo essere oggetto d'un'istiga.zione.
2. L'art. 119, cifra 1, cp. 2 CP si riferisce soltanto all'assistenza
prestata nel corso dell'aborto; chi presta. assistenza prima o
dopo l'aborto. e u.n complice a.' sensi dell'art. 25 CP.
3. Secondo le circostanze soggettive si decidera se l'a.Ssistenza
e prestata. alla persona incinta. oppure al terzo ehe procu.ra
l'aborto.
.A.. -
Wilhelm Fischer, der schon im Jahre 1929 wegen
Abtreibung der Leibesfrucht bestraft worden ist, trieb der
schwangeren Rosa Casanova einmal anfangs Februar 1942
und zum zweiten Male am 26. Januar 1943 die Frucht ab
beide Male gegen ein Honorar von Fr. 80.-. Am 26. Janua;
1943 beging er eine gleiche Tat an Ursula Marugg. Beide
Mädchen starben wenige Tage später an den Folgen des
Verbrechens.
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Ursula Marugg war: von Viktor Torriani geschwängert
worden. Dieser fragte Martin Koch, den Freund seiner
Schwester Klara, ob er ihm nicht die Adresse eines Abtrei-
bers wüsste. Koch nannte ihm Fischer und schrieb diesem
auf Veranlassung des Torriani einen Brief, worin er Fischer
ersuchte, sich telephonisch mit Klara Torriani-Bensegger,
der Mutter des Viktor Torriani, in Verbindung zu setzen.
Fischer tat dies. Klara Torriani-Bensegger veranlasste ihn,
nach Chur zu kommen, um Ursula Marugg die Frucht
abzutreiben. Dann vereinbarten Klara Torriani jun. und
Fischer eine Zusammenkunft, die am 26. Januar 1943
stattfand, Nachdem sie bei diesem Anlass erörtert hatten,
wo der Eingriff vorzunehmen sei, holte Klara Torriani jun.
Ursula Marugg und· führte sie in ein Hotelzimmer. Dort
beging Fischer an Ursula Marogg in Gegenwart von Klara
Torriani jun., doch ohne deren Mitwirkung, die Tat. Klara
Torriani jun. bezahlte ihm dafür Fr. 100.-.
B. -Am 16./17. Juni 1943 erklärte das Kantonsgericht
von Graubünden Wilhelm Fischer der wiederholten ge-
werbsmässigen Abtreibung im Sinne des Art. 119 Zi:ff. 3
StGB schuldig, Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani
jun. und Martin Koch dagegen der Gehülfenschaft bei Ab-
treibung gemäss Art. 118 in Verbindung mit Art. 25 StGB.
Es· verurteilte Fischer zu fünf Jahren Zuchthaus, Klara
Torriani-Bensegger und Martin Koch zu je acht Monaten
Gefängnis und Klara Torriani jun. -zu zehn Monaten Ge-
fängnis. Den letzteren drei gewährte es den bedingten
Strafvollzug. Alle vier stellte es ferner in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein, Fischer auf acht, die anderen auf
drei Jahre.
0. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des
Kantons Graubünden rechtzeitig die Nichtigkeitsbe-
schwerde erklärt mit dem Begehren, es sei mit Bezug auf
Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und Martin
Koch zwecks Neubeurteilung der Sache aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet die Auffassung des Kan-
tonsgerichts, wonach Wilhelm Fischer als gewerbsmässiger
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Abtreiber von den drei genannten Personen nicht habe
angestiftet werden können. Anstiftung liege vor, sagt die
13eschwerdeführerin, denn auch der gewerbsmässige Ab-
treiber habe seinen freien Willen, und hier sei er durch
das Schreiben des Koch und durch die Fürsprache der
Frau Torriani und ihrer Tochter beeinflusst worden. Fer-
ner macht die Staatsanwaltschaft geltend, auf die Hülfe,
welche die Beschwerdegegner der Schwangeren bei der
Abtreibung geleistet haben, sei Art. 119 Ziff. 1Abs.2 StGB,
nicht Art. 25 in Verbindung mit Art. 118 StGB, anzu-
wenden.
D. -Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun. und
Martin Koch beantragen die Abweisung der Nichtigkeits-
beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
2. -
Klara Torriani-Bensegger, Klara Torriani jun.
und Martin Koch wären Anstifter, wenn sie Fischer zu
dem von ihm verübten Verbrechen bestimmt hätten
(Art. 24 StGB). Das würde voraussetzen, dass sie in ihm
den Willen, das Verbrechen zu begeli.en, hervorgerufen
hätten. Das kann an sich auch gegenüber einem gewerbs-
mässigen Abtreiber geschehen, denn auch ein solcher
behält den freien Willen, im einzelnen Falle zu: oder
abzusagen. Hier ist jedoch nicht festgestellt, dass Fischer
eine Absage erteilt habe und von den Beschwerdegegnern
beeinflusst worden wäre. Die Vorinstanz hat seinet dies-
bezüglichen Behauptung nicht geglaubt, vielmehr fest-
gestellt, dass er zu Abtreibungen jederzeit bereit gewesen
sei und nur darauf gewartet habe, bis ein« Auftrag» ein-
gegangen sei. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur
und bindet daher den Kassationshof. Sie schliesst die
Anstiftung durch die Beschwerdegegner aus.
3. -
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen der
Abtreibung der Frucht durch die Schwangere und der
Abtreibung durch einen Dritten. Daneben gibt ·es Fälle,
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in welchen die Schwa~gere und der Dritte bei der Abtrei-
bung zusammenwirke~ oder eine dieser Personen der ande-
ren beim Abtreibungsakt Hülfe leistet. Ob in solchen Fällen
der Dritte Täter bezw. Mittäter oder bloss Gehülfe gewesen
ist, kann in der Regel nur schwer festgestellt werden. Um
dieser Un~rscheidung aus dem WegE? zu gehen, ist in
A~. 119 Z~ff. 1 Abs. 2 StGB die Hülfeleistung eines Dritten
bei Abtreibung durch die Schwangere der Abtreibung
durch einen Dritten gleichgestellt worden. Dabei dacht,e
der Ge~tzgeber nur an die Hülfeleistung beim Abtreibungs-
akte, mcht auch an Handlungen, welche sich vorher oder
nachher abspielen, wie z. B. die Beschaffung von Instru-
menten und Arzneien oder die Pflege der Täterin nach vor-
genommener Abtreibung. Deutlich kam dies in den Vor-
entwütfen von 1894 an zum Ausdruck, welche strafbar
erklärten,« wer eine Abtreibungshandlung an einer Frauens-
person mit ihrem Willen vornimmt oder dazu Hülfe
leistet». ':'on 1908 an waren die Entwütfe weniger klar,
ohne dass mdessen ersichtlich wäre, dass in diesem Punkte
ihr Sinn hätte geändert werden wollen. Noch im Ständerat
wurde darauf hingewiesen, dass Art. 106 des Entwurfs
(Art. 119 des Gesetzes) sich mit dem Dritten befasse
«der einer Schwangeren, sei es mit oder ohne ihren Willen'
die Frucht abtreibt oder der Schwangeren bei der Abtrei~
b~ Hilfe leistet » (AStenBull StR 1931 487). Auf Hülfe-
le~stun~en, die sich nicht beim Abtreibungsakte abspielen,
tn:fft denn auch der Grund nicht zu, aus welchem Art. 119
Ziff. 1 Abs. 2 ·die Hülfe zu der Abtreibung durch die
Schwangere der Abtreibung durch einen Dritten gleich-
stellt. Solche Handlungen lassen sich ohne Schwierigkeit
als reine Hülfeleistungen von der Täterschaft unterschei-
den. Si~ sind a~ch weniger strafwürdig als die Abtreibung
durch emen Dntten und die dieser gleichgestellten Hand~
reichungen beim Abtreibungsakte. Wer der Schwangeren
bloss im Sinne des Art. 25 StGB Gehülfenschaft leistet
kann wie die Schwangere höchstens mit Gefängnis bestraft
werden. Wer da.gegen im. Sinne des Art. 119 Ziff. 1 StGB
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schuldig ist, steht unter der Strafdrohung von Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit dieser schweren
Strafe kann das Gesetz den nicht treffen wollen, der nicht
beim Abtreibungsakte mitwirkt, sondern die Tat sonstwie
fördert und ihr daher weniger nahe steht.
Im vorliegenden Falle ist die Abtreibung nicht durch
die Schwangere selbst, sondern durch Fischer vorgenom-
men worden. Die Frage, ob Art. 119 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
nicht bloss anwendbar ist auf Personen, die bei einer
durch die Schwangere selbst vorgenommenen Abtreibung
helfen, kann indessen offen bleiben. Die Anwendung auf
die Hülfeleistung bei der Abtreibung durch l>rittpersonen
liesse sich jedenfalls nur insoweit rechtfertigen, als beim
Abtreibungsakte und nicht bloss vor oder nach demselben
geholfen worden ist. Die Beschwerdegegner haben bloss
letzteres getan. Mit Recht sind sie als Gehülfen im Sinne
des Art. 25 StGB behandelt worden.
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die
Beschwerdegegner, obgleich die Abtreibung nicht durch
die Schwangere, sondern durch Fischer vorgenommen
worden ist, die Gehülfenschaft nicht diesem, sondern der
Schwangeren geleistet haben, dass sie mithin als Gehülfen
zum Vergehen des Art. 118 StGB, nicht als Gehülfen zum
Verbrechen des Art. 119 zu bestrafen waren. Die Unter-
scheidung, ob jemand Gehülfe der Schwangeren ·oder
Gehülfe des Dritten ist, muss nach subjektiven Gesichts-
punkten getrofien werden. Ausschlaggebend ist, wem der
Beschuldigte hat helfen wollen. Daher ist z. B. Gehülfe
der Schwangeren, wer dieser einen Abtreiber sucht, Ge-
hülfe des (gewerbsmässigen) Abtreibers dagegen, wer
diesem « Kundinnen » sucht. Die Beschwerdegegner haben
ersteres getan.
Demnach erkewrä der KMsatioruiko/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.