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78_I_310

BGE 78 I 310

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-24 · Deutsch CH
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310

Staatsrecht.

l'immoraliM ou trompe le public. L'experience a du reste

prouve que la majorite des exploitants de salles ont su

eviter la publiciM indecente ou immorale.

Comme l'arr8M attaque institue un systeme de censure

inconciliable avec l'art. 31 Cst., il doit etre annuIe. Mais

le Conseil d'Etat genevois pourra reconsiderer la question

et recourir a toutes autres mesures preventives et coerci-

tives compatibles avec les considerants du present arret.

Par ces motits, le Tribunal tederal prononce:

Le recours est admis dans le sens des motifs et l'arreM

attaque annuIe.

IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

48. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Baehmann gegen

Zürieh, Regierun.gsrat.

Sittlichkeitsdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV.

Les delits contre les mceurs sont graves dans le sens de l'art. 45

Cst. ?

I reati contro i buoni costumi sono gravi a norma delI 'art. 45 CF ?

1. -

Der seit dem Jahre 1930 in Zürich niedergelas-

sene, im Kanton Luzern heimatberechtigte Beschwerde-

führer wurde am 5. Mai 1947 von der Bezirksanwaltschaft

Winterthur wegen Urkundenfälschung zu 14 Tagen Ge-

fängnis, am 16. August 1949 vom Bezirksgericht Zürich

wegen Unzucht mit einem Kinde und öffentlicher Vor-

nahme unzüchtiger Handlungen zu 2 Monaten Gefangnis

und am 15. Februar 1952 vom Bezirksgericht Zürich wegen

wiederholter Unzucht mit einem Kinde zu 4 Monaten

Niederlassungsfreiheit. N0 48.

311

Gefängnis verurteilt. Gestützt auf die Verurteilung vom

Jahre 1949 drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons

Zürich die Kantonsverweisung an; auf Grund derjenigen

vom Jahre 1952 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich

dem Beschwerdeführer die Niederlassung entzogen und

ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebietes untersagt

(Verfügung vom 10./23. Juli 1952). Hiegegen führt Bach-

mann mit Eingabe vom 30. Juli 1952 beim Bundesgericht

staatsrechtliche Beschwerde.

2. -

Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung

denjenigen entzogen werden, die wegen schwerer Vergehen

wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Die Voraus-

setzung wiederholter Verurteilung ist erfüllt, wenn min-

destens ein Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres

und während der Niederlassung im Kanton der Auswei-

sungsverfügung begangen worden ist (BGE 69 I 166 Erw. 2).

Der Beschwerdeführer scheint in Abrede stellen zu wollen,

dass er wegen schwerer Vergehen bestraft worden ist. Die-

ses Erfordernis ist gegeben, wenn das Vergehen eine beson-

ders erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und

geeignet ist, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Sitt-

lichkeit zu gefährden oder zu stören. Ob dies bei strafbaren

Handlungen gegen die Sittlichkeit angenommen werden

kann, ist nach der Art des Vergehens- zu entscheiden.

Ausser Betracht fallen dafür solche Handlungen, die

nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (Art. 187 ff.)

straflos sind und auch von den Kantonen nicht mit Strafe

bedroht werden dürfen. Das gilt von der einfachen ge-

werbsmässigen Unzucht (BGE 68 IV 41, 69 I 72), und von

der widernatürlichen Unzucht. Als schwere Delikte kön-

nen solche Handlungen dann in Betracht fallen, wenn

besondere Tatbestandsmerkmale hinzutreten, die sie als

qualifiziert erscheinen lassen. Das gilt, wenn die unzüch-

tigen Handlungen in der Öffentlichkeit begangen werden

(Art. 203 StGB, dazu das Urteil vom 13. September 1940

LS. Stücheli), ferner, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder

wenn er gewerbsmässig handelt. So ist die Kuppelei, d.h.

312

Staatsreoht.

die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als

schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV bezeichnet wor-

den nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird,

sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht han-

delt (BGE 69 I 73 b und die dort genannten weitern

Urteile).

Unzuchtsvergehen sind sodann regelmässig

schwer, wenn sie unter Ausnützung eines Abhängigkeits-

verhältnisses, einer Notlage oder des Schwachsinns der

verletzten Person begangen werden (Art. 190 Abs. 1, 193

Abs. 1 und 194 Abs. 2 StGB), und ferner, wenn sie jugend-

liche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Un-

zucht mit unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit

Gef'angnis, Kuppelei mit diesen (Art. 198 Abs. 2 und 199

Abs. 2) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird Un-

zucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191

und 192 StGB). Dass es sich insbesondere bei den letzt-

genannten Tatbeständen um schwere Vergehen handelt,

ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i.S. Meierhans fest-

gestellt worden.

Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Hand-

lungen betreffen Unzucht mit Kindern im Sinne von

Art. 191 und 192 Abs. 1 und 2, dazu mit Rückfall und fer-

ner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203 StGB).

Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3

BV. Das Erfordernis der Schwere würde allerdings fehlen,

wenn der Beschwerdeführer urteilsumahig wäre (Urteil

vom 10. Oktober 1951 LS. Düding).Dafür liegt jedoch

nichts vor; die Straf urteile gehen vielmehr von vorhandener

Urteilsfähigkeit aus.

Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraus-

setzungen bedurfte es nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N0 49.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

49. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Kälin

gegen Kantone Sehwyz und Bern.

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Doppelbeateuerung; Steuer domizil unselbständig erwerbender Per-

sonen.

Überwiegen der Beziehungen zum Familienort auch bei andern

als rein familiären Beziehungen.

Einschränkung des Erfordernisses regelmässig wöchentlicher

Rückkehr zum Familienort, wenn der PHichtige zeitweise an

einem ihm vom Arbeitgeber angewiesenen dritten Dienstort

tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort noch an den

Familienort zurückkehrt.

Double imposition; domicile {iscal des per80nnea qui exercent une

activite lucrative depenilante.

Preponderance des relations personnelles avec le lieu ou reside

Ia familIe, meme dans le cas ou il existe d'autras relations qui

ne sont pas purement familiales.

.

Limitation de l'exigence portant sur le retour hebdoma~au"e et

regulier au lieu ou reside la familIe .Iorsque l~ cont:lbuable

travailIe momentanement en un autre heu, que IU1 a assIgne son

employeur, et ne rentre de Ia ni au lieu habituel de son travail,

ni au lieu ou reside sa familIe.

.

Doppia impOBta; domicilio fiscale delle peT80ne ehe eaercitano

un'attivitd lucrativa dipendente.

Prepondel'anza delle relazioni personali col .lu~go ove risied~ la

famiglia, anche se esistono altre reIazlOnl ehe non slano

di carattere puramente familiare..

.,

Limitazione deI requisito che il contrlbu~n~e rltornl ~e~oIarmente

U1la volta alla settimana, alluogo ove r18100e Ia famIgI~a, quand~

egli lavora momentaneamente in ~

alt~o,Iuogo lU1po.stogh

dal suo datore di lavoro e di Ia non fa ritorni ne alluogo abituale

deI suo lavoro ne al luogo di residenza della sua famiglia.

.A. -

Der ledige Beschwerdeführer ist seit dem 1. Novem-

ber 1949 als Ingenieur bei der Stuag in Bem tätig. Teils

arbeitet er auf deren GeneraIdirektion, teils im Aussen-

dienst. Nach seiner Darstellung war er im Jahre 1950

während etwa 9 Monaten auswärts tätig; im Jahre 1951

arbeitete er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Febr.uar

in Mauvoisin (VS), vom 19. März bis zum 2. Juni in