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Staatsrecht.
l'immoraliM ou trompe le public. L'experience a du reste
prouve que la majorite des exploitants de salles ont su
eviter la publiciM indecente ou immorale.
Comme l'arr8M attaque institue un systeme de censure
inconciliable avec l'art. 31 Cst., il doit etre annuIe. Mais
le Conseil d'Etat genevois pourra reconsiderer la question
et recourir a toutes autres mesures preventives et coerci-
tives compatibles avec les considerants du present arret.
Par ces motits, le Tribunal tederal prononce:
Le recours est admis dans le sens des motifs et l'arreM
attaque annuIe.
IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
48. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Baehmann gegen
Zürieh, Regierun.gsrat.
Sittlichkeitsdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV.
Les delits contre les mceurs sont graves dans le sens de l'art. 45
Cst. ?
I reati contro i buoni costumi sono gravi a norma delI 'art. 45 CF ?
1. -
Der seit dem Jahre 1930 in Zürich niedergelas-
sene, im Kanton Luzern heimatberechtigte Beschwerde-
führer wurde am 5. Mai 1947 von der Bezirksanwaltschaft
Winterthur wegen Urkundenfälschung zu 14 Tagen Ge-
fängnis, am 16. August 1949 vom Bezirksgericht Zürich
wegen Unzucht mit einem Kinde und öffentlicher Vor-
nahme unzüchtiger Handlungen zu 2 Monaten Gefangnis
und am 15. Februar 1952 vom Bezirksgericht Zürich wegen
wiederholter Unzucht mit einem Kinde zu 4 Monaten
Niederlassungsfreiheit. N0 48.
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Gefängnis verurteilt. Gestützt auf die Verurteilung vom
Jahre 1949 drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons
Zürich die Kantonsverweisung an; auf Grund derjenigen
vom Jahre 1952 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich
dem Beschwerdeführer die Niederlassung entzogen und
ihm das Wiederbetreten des Kantonsgebietes untersagt
(Verfügung vom 10./23. Juli 1952). Hiegegen führt Bach-
mann mit Eingabe vom 30. Juli 1952 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde.
2. -
Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassung
denjenigen entzogen werden, die wegen schwerer Vergehen
wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Die Voraus-
setzung wiederholter Verurteilung ist erfüllt, wenn min-
destens ein Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres
und während der Niederlassung im Kanton der Auswei-
sungsverfügung begangen worden ist (BGE 69 I 166 Erw. 2).
Der Beschwerdeführer scheint in Abrede stellen zu wollen,
dass er wegen schwerer Vergehen bestraft worden ist. Die-
ses Erfordernis ist gegeben, wenn das Vergehen eine beson-
ders erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und
geeignet ist, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Sitt-
lichkeit zu gefährden oder zu stören. Ob dies bei strafbaren
Handlungen gegen die Sittlichkeit angenommen werden
kann, ist nach der Art des Vergehens- zu entscheiden.
Ausser Betracht fallen dafür solche Handlungen, die
nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (Art. 187 ff.)
straflos sind und auch von den Kantonen nicht mit Strafe
bedroht werden dürfen. Das gilt von der einfachen ge-
werbsmässigen Unzucht (BGE 68 IV 41, 69 I 72), und von
der widernatürlichen Unzucht. Als schwere Delikte kön-
nen solche Handlungen dann in Betracht fallen, wenn
besondere Tatbestandsmerkmale hinzutreten, die sie als
qualifiziert erscheinen lassen. Das gilt, wenn die unzüch-
tigen Handlungen in der Öffentlichkeit begangen werden
(Art. 203 StGB, dazu das Urteil vom 13. September 1940
LS. Stücheli), ferner, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder
wenn er gewerbsmässig handelt. So ist die Kuppelei, d.h.
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Staatsreoht.
die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als
schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV bezeichnet wor-
den nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird,
sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht han-
delt (BGE 69 I 73 b und die dort genannten weitern
Urteile).
Unzuchtsvergehen sind sodann regelmässig
schwer, wenn sie unter Ausnützung eines Abhängigkeits-
verhältnisses, einer Notlage oder des Schwachsinns der
verletzten Person begangen werden (Art. 190 Abs. 1, 193
Abs. 1 und 194 Abs. 2 StGB), und ferner, wenn sie jugend-
liche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Un-
zucht mit unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit
Gef'angnis, Kuppelei mit diesen (Art. 198 Abs. 2 und 199
Abs. 2) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird Un-
zucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191
und 192 StGB). Dass es sich insbesondere bei den letzt-
genannten Tatbeständen um schwere Vergehen handelt,
ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i.S. Meierhans fest-
gestellt worden.
Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Hand-
lungen betreffen Unzucht mit Kindern im Sinne von
Art. 191 und 192 Abs. 1 und 2, dazu mit Rückfall und fer-
ner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203 StGB).
Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3
BV. Das Erfordernis der Schwere würde allerdings fehlen,
wenn der Beschwerdeführer urteilsumahig wäre (Urteil
vom 10. Oktober 1951 LS. Düding).Dafür liegt jedoch
nichts vor; die Straf urteile gehen vielmehr von vorhandener
Urteilsfähigkeit aus.
Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraus-
setzungen bedurfte es nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N0 49.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
49. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Kälin
gegen Kantone Sehwyz und Bern.
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Doppelbeateuerung; Steuer domizil unselbständig erwerbender Per-
sonen.
Überwiegen der Beziehungen zum Familienort auch bei andern
als rein familiären Beziehungen.
Einschränkung des Erfordernisses regelmässig wöchentlicher
Rückkehr zum Familienort, wenn der PHichtige zeitweise an
einem ihm vom Arbeitgeber angewiesenen dritten Dienstort
tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort noch an den
Familienort zurückkehrt.
Double imposition; domicile {iscal des per80nnea qui exercent une
activite lucrative depenilante.
Preponderance des relations personnelles avec le lieu ou reside
Ia familIe, meme dans le cas ou il existe d'autras relations qui
ne sont pas purement familiales.
.
Limitation de l'exigence portant sur le retour hebdoma~au"e et
regulier au lieu ou reside la familIe .Iorsque l~ cont:lbuable
travailIe momentanement en un autre heu, que IU1 a assIgne son
employeur, et ne rentre de Ia ni au lieu habituel de son travail,
ni au lieu ou reside sa familIe.
.
Doppia impOBta; domicilio fiscale delle peT80ne ehe eaercitano
un'attivitd lucrativa dipendente.
Prepondel'anza delle relazioni personali col .lu~go ove risied~ la
famiglia, anche se esistono altre reIazlOnl ehe non slano
di carattere puramente familiare..
.,
Limitazione deI requisito che il contrlbu~n~e rltornl ~e~oIarmente
U1la volta alla settimana, alluogo ove r18100e Ia famIgI~a, quand~
egli lavora momentaneamente in ~
alt~o,Iuogo lU1po.stogh
dal suo datore di lavoro e di Ia non fa ritorni ne alluogo abituale
deI suo lavoro ne al luogo di residenza della sua famiglia.
.A. -
Der ledige Beschwerdeführer ist seit dem 1. Novem-
ber 1949 als Ingenieur bei der Stuag in Bem tätig. Teils
arbeitet er auf deren GeneraIdirektion, teils im Aussen-
dienst. Nach seiner Darstellung war er im Jahre 1950
während etwa 9 Monaten auswärts tätig; im Jahre 1951
arbeitete er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Febr.uar
in Mauvoisin (VS), vom 19. März bis zum 2. Juni in