Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70 Staatsrecht. als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden ; damit entfällt die Grundlage, auf die die Besteuerung gestützt wird und muss der angefochtene Entscheid als staatsrecht- lich nicht haltbar aufgehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
21. Januar 1943 aufgehoben. H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT
16. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juli 1943
i. S. Böseh gegen Luzern. Niederl8BSU,Ilgsentzug zufolge wiederholter gerichtlicher Bestrafung wegen schwerer Vergehen, Art. 45 Abs. 3 BV.
1. Strafurteile, die im Strafregister gelöscht sind oder vom Richter ohne nähere Untersuchung zu löschen sind, fallen ausser Be- tracht (Erw. 2).
2. Begriff des gerichtlichen Urteils (Erw. 3 a).
3. Die Kuppelei ist jedenfalls dann ein schweres Vergehen, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird oder wenn der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat (Erw. 3 b). Retrait de l'etablissement par suite de condamnations reioorees pour delits graves, art. 45 al. 3 CF.
1. Las condamnations penales rayees au casier judiciaire ou a radier sans enquete preaIable n'entrent pas en consideration (consid. 2).
2. Notion de la condamnation judiciaire (consid. 3 a).
3. La proxenetisme est en tout cas un delit grave lorsqu'il est professionneiou que l'auteur a agi par esprit de Iucre (consid. 3 b). Revoca deI domicilio in seguito a gravi, ripetute trasgressioni, art. 45 cp. 3 CF.
1. Le condanne penali, che sono cancellate da! casellario giudi- ziale 0 debbono essere canceIlate senz'altro, non entrano in linea di conto (consid. 2).
2. Nozione deIla sentenza giudiziale (consid. 3 a).
3. TI lenoncinio e comunque un delitto gra\Te se esercitato per mestiere 0 se l'autore ha agito a fine di lucro. Niederlassungsfreiheit N0 16. 71 Aus dem Tatbestand: Die in Hitzkirch (Kanton Luzern) und Lungern (Kanton Obwalden) heimatberechtigte Rekurrentin ist wiederholt bestraft worden, so :
a) am 16. März 1918 durch das Kantonsgericht Obwalden wegen wiederholten ausgezeiohneten Diebstahls mit 4 Monaten Gefangnis, welche Strafe unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit bedingt erlassen wurde,
b) am 15. Mai 1931 durch das,Amtsgericht Luzern wegen gewerbsmässiger Unzucht mit 14 Tagen Gefängnis,
c) am 8. Oktober 1935 durch das Statthalteramt Luzern wegen gewerbsmässiger Unzucht mit 20 Tagen Gefäng- nis, d,) am 12. Januar 1939 durch das Statthalteramt Luzern wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Unzucht und Vorschubleistung zur Unzucht mit 16 Tagen Gefangnis,
f) am 15. Juli 1942 durch das Kriminalgericht Luzern wegen Kuppelei mit 3 Monaten Gefangnis und Fr. 100.- Busse. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1942 hat der Stadtrat von Luzern die Rekurrentin aus dem Gebiete der Stadt Luzern ausgewiesen. Ein dagegen gerichtete Beschwerde hat der Regierungsrat des Kantons Luzern verworfen, ebenso das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Regierungsrats wegen Verletzung von Art. 45 BV erhobene staatsrechtliche Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. - Ein Niederlassungsentzug gemäss Art. 45 Aha. 3 BV darf, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, erfolgen, wenn wenigstens zwei gerichtliche Verurteilungen wegen schwerer Vergehen vorliegen und mindestens eines dieser Vergehen seit der Niederlassung am betreffenden Orte begangen worden ist.
2. - Bis anhin hat das Bundesgericht angenommen, dass derjenige, der während seiner derzeitigen Niederlassung
72 Staatsrecht. neuerdings.wagen eines schweren Vergehens bestraft wird, ausgewiesen werden dürfe, ganz gleichgültig, wieviele Jahre ssit der früheren ~trafung wegen eines schweren Ver- gehens verflossen sind (BGE 51 I S. 120). Es rechtfertigt sich aber, diese Praxis heute - nach dem Inkrafttreten des schweiz. StGB - in der Weise zu mildern, dass ein Straf urteil für den Niederlassungsentzug ausseI' Betracht fällt, wenn es im Strafregister gelöscht ist oder vom Richter - ohne nähere Untersuchung - zu löschen ist. Dies trifft im vorliegenden Falle zu beim Urteil vom 16. März 1918, durch das die Rekurrentin wegen Diebstahls bedingt zu 4 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Da die Rekurrentin sich bis zum Ablauf der dreijährigen Probezeit bewährt, d.h. keine strafbare Handlung mehr begangen hat, gewährt ihr das schweiz. StGB (Art. 41 Ziff. 4) einen unbedingten Anspruch auf Löschung des Urteils im Strafregister. Der am 13. Januar 1943 erstellte Registerauszug führt denn auch das Urteil vom 16. März 1918 nicht mehr auf.
3. - ..... Die gewerbsmässige Unzucht, wegen der die Rekurrentin in den Jahren 1931 und 1935 bestraft wurde, muss heute als schweres Vergehen schon deshalb ausseI' Betracht fallen, weil sie nach dem schweiz. StGB straflos ist und von den Kantonen auch nicht als Übertretung mit Strafe bedroht werden darf (BGE 68 IV 41). Das Schicksal des vorliegenden Rekurses hängt daher davon ab, ob die Kuppeleivergehen, wegen deren die Re- kurrentin am 12. Januar 1939 durch das Statthalteramt Luzern und am 15. Juli 1942 durch das Kriminalgericht Luzern verurteilt worden ist,' schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV darstellen.
a) Der Umstand, dass die Bestrafung vom 15. Januar 1939 nicht von einem gewöhnlichen Strafgericht (Amts- gericht, Kriminalgericht, Obergericht), sondern vom Statt- halteramt ausging, ist unerheblich, wie der Rekurs selbst daraus Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Nieder- lassungsentzuges nicht herleitet. Wenn schon der Statthal- ter im allgemeinen lediglich die Funktionen einer Verwal- Niederlassungsfreiheit N0 16. 73 tungs-, Untersuchungs- und Überweisungsbehörde hat, sind ihm doch daneben durch die kantonale StPO in beschränktem Umfange auch richterliche Befugnisse über- tragen, indem nach § 43 lit. c da, wo sein Strafantrag an das Amtsgericht nicht höher geht als auf Fr. 60.- Geld- busse oder 20 Tage Gefängnis (auch wenn damit die Ein- stellung im Aktivbürgerrecht verbunden ist), der Straffall endgültig dadurch· erledigt- werden kann, dass sich der Angeschuldigte diesem Antrage unterzieht. Die dergestalt in Form der Unterziehung erfolgte ({ Abwandlung » ist aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 43 Abs. 4 StPO in ihren Wirkungen einem richterlichen Urteile gleichzu - halten. Sie muss deshalb auch für die Frage der Anwend- barkeit von Art. 45 Abs. 2 und 3 BV wie ein solches be- handelt werden (nicht publizierter Entscheid des Bundes- gerichtes i.S. Bürgergemeinde Sachsein und Kons. vom
17. März 1922, S. 4/5).
b) Nach der Praxis der Bundesbehörden ist die Kup- pelei, d. h. die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, ein schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV und zwar nicht nur dann, wenn sie gewerbmässig betrieben . wird (BGE 24 I 454 ; 25 I 419 ; 45 I 172 ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes i.S. Kyburz vom 29. Juni 1934), sondern stets dann, wenn aus Gewinnsucht gehan- delt wird (SALIS, Schweiz. Bundesrecht, . Bd. H, No. 620, No. 625; AUBERT, La Liberte d'Etablissement S. 136). Von dieser Praxis in. dem Sinne abzugehen, dass nur die gewerbsmässige Kuppelei zu den schweren Delikten ge- zählt wird, besteht keine Veranlassung, zumal es nicht leicht ist, die einfache Kuppelei aus Gewinnsucht von der gewerbsmässigen Kuppelei abzugrenzen (HAFTER, Schweiz. Strafrecht, Besonderer Teil S. 143). Der Gegensatz von schweren Vergehen ist das leichte Vergehen oder die Über- tretung, nicht a.ber ,wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, das nicht qualifizierte Vergehen. Auch ein solches kann sehr wohl ein schweres Delikt sein (AUBERT, 1.0. S. 132). Wollte man aber nur die gewerbsmässige Kuppelei
74 Staatsreoht. als schweres Vergehen gelten lassen, so müsste zum min- desten der Begriff der Gewerbsmässigkeit soweit gefasst w~rden, wie dies in dem zitierten Entscheide i.S. Kyburz bezüglich der Kuppelei und in BGE 68 IV S. 44 Erw. 2 hinsiohtlioh des Anlockens zur Unzucht geschehen ist, d.h. es müsste Gewerbsmässigkeit stets angenommen werden, wenn die Absicht des Täters darauf geriohtet ist, sich durch wiederholte Verübung der Tat Einnahmen zu verschaffen, auch wenn er nicht beabsichtigt, diese Ein- nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu machen. In diesem Sinne hat sich aber die Rekurrentin durch die strafbaren Handlungen, die zu ihrer Verurteilung vom 12. Januar 1939 und 15. Juli 1942 führten, der gewerbmässigen Kuppelei schuldig gemacht (was näher ausgeführt wird). IIl. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
17. Urteil vom 4. Oktober 1943 i. S. Georgine FUlek und Konsorten gegen Kanton X. und G weitere Kantone. Doppilbe8t6uerung ; Steue,rdQmizü des unBelbBtändig E'I"Wef'benden : Der Aufenthalt zum Zweck des Unterha1tserwerbs begründet Wohnsitz, sofem nicht
a) zum voraus feststeht, dass der Aufenthalt aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend ist, oder
b) zu einem andern als dem Aufenthaltsort stärkere Beziehungen bestehen. Anwendung dieses Grundsatzes auf zum Armeestab detachierte Telephonistinnen. Double impOBition. Domicik fi,Bcal du contribuable qui ~ une actWite lucratifJe depeMante. Le sejour en vue de gagner sa vie cree le domicile sauf
a) s'il est d'embMe constant que I'emploi Be sera que temporaire pour des raisons propres I\.l'entreprise de l'employeur ;
b) si les lians les plus forts attachent le contribuable 1\ un autre lieu que celui de son sejour. AppIication de ces principes 1\ des telephonistes attribueea 1\ l'etat-major de l'armee. Doppelbesteuerung N0 17. 75 Doppia imposta. Domicüio fi,Bca.k del contribuente ehe eaercita un'attivittl lucrativa alle tJipendenu alt'I"Ui. Il soggiomo allo scopo di guadagnare la vita crea il domioiIio eceetto
a) se risu,lta senz'altro ehe l'impiego sar& temporaneo per motivi inerenti all'azienda deI datore di lavoro, 0
b) se vincoli piu forti legano il contr.ibu,ente ad un altro luogo ehe quello ove soggiorna. AppIicazione di questi principi a telefoniete addette allo stato maggiore dell'armata. A. - Die 8 Rekurrentinnen sind seit J amen als Tele- phonistinnen bei verschiedenen schweizerischen Telephon- ämtern angestellt. In der Zeit vom 1. April 1940 bis 1. Dezember 1942 wurden sie nach und nach zum Armeestab detachiert. Seither arbeiten sie ununterbrochen im Armee- hauptquartier, das sich seit April 1941 in Y. (Kanton X.) befindet. Ihre Schriften blieben am frühern Arbeitsort hinterlegt, wo sie auch die Steuern bis Ende 1942 bezahl- ten und zum Teil für 1943 vorbehaltlose Selbsttaxation abgaben. Am 19. Juli 1943 wurde ihnen von der Steuerveranla- gungsbehörde Z. eröffnet, dass sie pro 1943 im Kanton X. steuerpflichtig seien. B. - Hiegegen haben die Rekurrentinnen am 5. August . 1943 einzeln staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppel- besteuerung erhoben mit dem Antrag: « Es sei zu erken- nen, dass sie ihre Steuern an ihrem bisherigen Wohnsitz zu entrichten haben, und es sei daher die Steuerberechti- gung sowohl des Kantons X. als auoh der Gemeinde Y. zu verneinen. » Zur Begründung dieses Antrages wird in den wörtlich gleich lautenden Beschwerdeschriften ausgeführt: Die Rekurrentin habe durch ihre Dienstleistung beim Armee- stab keinen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe weder ihren bisherigen Wohnsitz endgültig aufgegeben, was schon daraus hervorgehe, dass sie ihre Schriften nach wie vor.dort deponiert habe, noch habe sie in Y. einen neuen Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen geschaffen. Sie sei dorthin detachiert worden, ohne dass sie je die Absicht gehabt hätte oder haben würde, ihren Wohnsitz