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69_I_162

BGE 69 I 162

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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162

Staatsrecht.

III. NIEDE~LASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

36. UrteU vom 16. September Ut43 i. S. Fre)l-Sehawalder

gegen Basel-Stadt.

Niederlassung8freiheit (Art. 45 BV).

Kantonale Entscheide, die die Wiedererwägu.ng einer frühem

Ausweisung, Verweigerung oder Entziehung der Niederlassung

ablehnen, können mit der,Behauptung angefochten werden,

dass diese frühere VerfüguDg die Garantie der Niederlassungs-

freiheit verletze (Erw. 1).

Der Entzug der Niederlassung an einem bestimmten Ort wegen

wiederholter gerichtlicher Bestrafung für 8chwere Vergehen ist

zulässig, wenn wenigstens eines dieser Vergehen nach der

Bestrafung für ein frühereS und. während der Dauer der Nieder-

lassung am erwähnten Ort begangen worden ist (Erw. 2).

Vergehen gegen das Vermögen, z. B. Betrug, Diebstahl, gelten als

schwere, wenn es sich nicht nach dem Tatbestand um ganz

unbedeutende Deliktsfälle handelt (Erw. 2).

Der Entzug der Niederlassung für ein bestimmtes Gemeinde- oder

Kantonsgebiet mit dem Verbot, sich hier weiter aufzuhalten,

wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung ist nicht bloss dann

möglich, wenn es sich darum handelt, eine förmliche Nieder-

Iassu.ngs- oder AufenthaltsbewiIIigu.ng für jenes Gebiet z~ ent-

ziehen, sondern au.ch gegenüber dem Verurteilten, der

a) im erwähnten Gebiet ohne polizeiliche Bewilligung tatsäch-

lich wohnt und bereits zur Zeit des letzten massgebenden

Vergehens wohnte;

b) das genannt~ Gebiet, wo er bisher wohnte, nach der Begehung

eines schweren Vergehens verlassen hat, um der Strafe oder

der ihm drohenden Ausweisung zu entgehen;

c) im erwähnten Gebiet sein letztes ~ massgebendes schweres

Vergehen begangen hat und nirgends polizeilich gemeldet

oder wohnhaft ist, sofern die Ausweisung unverzüglich nach

der gerichtlichen Bestrafung für jenes Vergehen oder spä-

testens unmittelbar nach dem Ende des Vollzugs der damit

ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgt (Erw. 3).

Art .. 45 BV gewährt keinen Anspruch auf Verkürzung der Dau.er

emes Aufenthaltsverbotes, das mit einem zulässigen, noch

gültigen Entzug der Niederlassung wegen wiederholter gericht-

licher Bestrafung für schwere Vergehen verbunden worden ist.

LiberU d'ltabliB8ement (Art. 45 CF).

Les dooisions cantonales qui refusent de revenir sur une expul-

sion, un refus ou un retrait d'etablissement peu.vent etre atta-

quees par le motif q~e Ja dooision originaire viole la garantie

constitu.tionnelle (consid. 1).

La retrait de l'etablissement dans un endroit determine en raison

de condamnations reiterees pour daIits graves est justitia

NiederJaasungsfreiheit. N° 36.

163

Iorsque au moins un de ces deüts a eM commis apres l'etablisse-

ment et apres au moins une autre condamnation (consid. 2).

Les delits contre le patrimoine tels que l'escroquerie, le vol, sont

r6puMs graves si les circonstances n'en font pas des cas de

minime importance (consid. 2).

La retrait de l'etablissement sur un certain territoire d'une com-

mune ou d'un canton avec defense d'y sejourner plus 10ngtemps

a. cause de condamnations penale."! reiterees est possible non

seuIement lorsqu.'il s'agit d'un retrait proprement dit du droit

d'etablissement ou. de sejour pour ce territoire mais aussi a

l'encontre du delinquant

a) qui habite effectivement ce territoire sans autorisation de

la police et qui l'habitait deja lors de la conunission du der-

nier delit entrant en consideration;

b) qui a quitte le lieu de son habitation apres avoir commis

un delit grave pour oohapper a une condamnation ou pour

prevenir l'expulsion;

e) qui a commis le dernier delit grave sur ledit territoire et

qui n'est annonce nulle part a la police et n'a pas de resi-

dence, pourvu qu.e l'expu.lsion suive immediatement Ja

condamnation pou.r ce delit ou, au plus tard, l'expiration

de la peine privative de Iiberte prononcee (consid. 3).

L'art. 45 CF ne confere pas le droit de faire abreger l'interdiction

de sejour fondee sur un retrait d'etabIissement encore valable,

dooide en raison de condamnations reiMrees pour delits graves.

Liberta di domicilio (art. 45 CF).

Le dooisioni cantonali che rifiutano di rinvenire su un'espulsione,

li.n rifiu.to od una revoca di domiciliö possono essere impugnate

pel motivo che la decisione precedente viola la garanzia costi-

tu.zionale (consid. 1).

La revoca deI domicilio in un lu.ogo determinato per reiterate

condanne a motivo di gravi reati e giustificata qu.alora almeno

uno di essi sia stato commesso dopo i1 domicilio e dopo almeno

un'altra condanna (consid. 2).

I reati contro il patrimonio qu,a,1i la truffa, i1 furto; sono reputati

gravi se le circostanze non sono tali da farli apparire di minima

importanza (consid. 2).

La revoca deI domicilio sul territorio d'un comune 0 d'un cantone

col divieto di soggiornarvi piu a lungo a motivo di ripatu.te

condanne penali e a.mmissibile non soItanto se si tratti di una

revoca propriamente detta deI diritto di domicilio 0 di sog-

giorno per qu.esto territorio, ma anche se il condannato

a) abita effettivamente questo territoriosenza autorizzazione

della polizia e l'abitava gia allorehe commise l'ultimo reato

entrante in linea di conto;

b) ha abbandonato il lu.ogo delIa sua abitazione dopo aver

commesso un deIitto grave per sottrarsi ad una condanna

o alI'espu.lsione;

e) ha commesso l'ultimo delitto grave su detto territorio e

non si €I annunciato in nessun lu.ogo alla polizia 0 non ha

in nessun lu.ogo domicilio, pu.rche l'espulsione segu.a imme-

diatamente la condanna di questo delitto 0 al 'piu tardi

su.bito dopo scontata la pana privativa della liberta (con-

sid. 3).

L'art. 45 CF non da diritto ad abbreviare l'interdizione di soggiorno

164

8taatBrooht.

hasste. BU una revoca di domicilio ancora valida, dooisa a motivo

di reiterate condanne per gravi rea.ti.

A. -

Der Rekurrent Frey, Bürger von Sissach, ist

u~hlige Male gerichtlich bestraft worden, u. a. wegen

Diebstahls, Betruges und Urkundenfälschung. Das Straf-

gericht von Basel-Stadt verurteilte ihn am 11. Okto-

ber 1929 wegen Betruges zu drei Wochen Geiangnis, nach-

dem er bereits wegen solcher Vergehen, betrügerisohen

Bettels und Diebstahls 10 mal in Basel, Olten, Luzern,

Nidwalden, Biel und Zürich bestraft worden war. Nach dem

Straf urteil vom 11. Oktober 1929 wies ihn das Polizei-

inspektorat von Basel-Stadt durch Verfügung vom 12.

Oktober 1929 für 7 Jahre aus dem Kantonsgebiet aus.

Naohher ergingen gegen ihn wieder versohiedene Straf-

urteile, insbesondere wegen Betruges und -

teilweise -

zugleich wegen Urkundenfälschung; so verurteilte ihn das

Kriminalgericht von Baselland aus einem solohen Grunde

am 27. November 1929 zu 3 Monaten Gefängnis, das Ober-

gerioht des Kantons Luzern am 6. Mai 1935 zu 4 Monaten

Arbeitshaus, das Bezirksgerioht von Aarau am 28. Au-

gust 1935 zu 20 Tagen Haft und 1 Monat korrektionelle~

Zuohthaus, das Bezirksgerioht von Bremgarten am 9. No-

vember 1935 zu 4 Tagen Untersuohungshaft und 6 Woohen

korrektionellem Zuchthaus, das Strafgerioht des Kantons

Basel-Stadt am 18. Juni 1936 zu 6 Woohen Gefängnis und

5 Tagen Haft, am 18. August 1936 zu 2 Monaten Gefäng-

nis und 10 Tagen Haft. Diese beiden letzten Urteile erfolg-

ten wegen Betruges, Privaturkundenfälsohung und ver-

botenen Aufenthaltes. Im Urteil vom 18. August 1936

stellte das Strafgerioht fest, dass der Rekurrent sich ohne

Wohnung, mittel- und arbeitslos im Lande herumtreibe

und vom Bettel lebe, und beantragte daher, ihn zu ver-

sorgen. Diesem Antrag wurde Folge gegeben.

Auf Grund des Urteils vom 18. Juni 1936 hatte das

Polizeiinspektorat des Kantons Basel-Stadt am 23. Juni

die Dauer der Ausweisung aus dem Kantonsgebiet um

10 Jahre, bis zum 28. Oktober 1946 verlängert.

NiederJassungsfreiheit. N° 36.

166

Mit Schreiben vom 9. Juni 1943 ersuohte der Rekurrent

das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, die Aus-

weisung probeweise aufzuheben, damit er in Basel eine

Stelle annehmen könne. Das Polizeidepartement wies das

Gesuch am 17. Juni ab. Der Rekurrent erneuerte darauf

sein Gesuch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-

departement, das mit Schreiben vom 9. Juli die Sache an

das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt weiter-

leitete. Dieses wiederholte mit Schreiben vom 14. Juli

dem Rekurrenten, dass es wegen der vielen Strafen die

Ausweisung nicht vorzeitig aufheben könne.

B. -

Darauf hat Frey am 30. Juli gegen die Auswei-

sung die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem

Antrag, der Ausweisungsbeschluss sei aufzuheben und dem

Rekurrenten zu erlauben, das Gebiet des Kantons Basel-

Stadt zu betreten und dort zu arbeiten.

Der Rekurrent beruft sich auf Art. 45 BV und macht

geltend : Er habe stets, so schon zur Zeit der Ausweisungs-

verfügung vom Juni 1936, die bürgerlichen Ehren und

Rechte besessen, sei der öffentlichen Wohltätigkeit nie

dauernd zur Last gefallen und habe bewiesen, dass er bei

. Kaltenbach in Basel in Stellung treten könne. Seine Ver-

gehen seien nur leichte, da er nie mit dem VerIust des

Aktivbürgerrechtes bestraft worden sei. Sie seien die

Folge einer ungenügenden körperlichen Entwicklung ~nd

einer schlechten Erziehung gewesen. Jetzt. aber stehe ihm

der Weg zu einer geordneten Lebensstellung offen; dieser

sollte ihm nach der Ansicht der heimatlichen Behörden,

des Arbeitgebers Kaltenbach und der Verwandten nicht

verschlossen werden.

O. -

Das Polizeidepartement hat beantragt, es sei auf

die Beschwerde nicht einzutreten, da sie sowohl gegen-

über der Ausweisungsverfügung vom 23. Juni 1936, als

auch gegenüber dem Schreiben vom 17. Juni 1943 ver-

spätet sei und zudem dieses Schreiben keine neue Verfü-

gung, sondern lediglich die Bestätigung derjenigen vom

23. Juni 1936 bilde.

166

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beschwerde wäre allerdings verspätet, wenn

si~ sich bloss gegen die Ausweisungsverfügung vom 23.

Juni 1936 oder gegen di~ Abweisung des Gesuches vom

9. Juni 1943 richtete, die dem Rekurrenten wohl spä-

testens am 19. Juni mitgeteilt worden ist. Aber der Rekur-

rent hat das Gesuch um Aufhebung der Ausweisung im

Juli 1943 erneuert und dieses letzte Gesuch ist erst am

14. Juli 1943 abgewiesen worden. Es ist anzunehmen, dass

sich die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen diesen

Entscheid richte. Insoweit ist sie aber nicht verspätet.

Freilich kann man die Verfügung vom 14. Juli 1943 als

blosse Bestätigung derjenigen vom 17. Juni 1943 oder vom

23. Juni 1936 betrachten oder als Weigerung, auf diese

frühem Verfügungen zurückzukommen. Nach der fest-

stehenden Reohtsprechung des Bundesgerichtes können

aber auch solche Entscheide, die die Wiedererwägung einer

frühem Ausweisung, Verweigerung oder Entziehung der

Niederlassung ablehnen, mit der Behauptung angefochten

werden, dass diese frühere Verfügung die Garantie der

Niederlassungsfreiheit verletze (BGE 28 I S. 129; 36 I

S. 370 Erw. 1; 42 I S. 308 ff.; 53 I S. 201).

2. -

Die Verfügung vom 23. Juni 1936 über die Ver-

längerung der Ausweisungsdauer erfolgte wegen wieder-

holter gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen, wenn

auch in der Verfügung bloss das Urteil des Strafgerichts

von Basel-Stadt vom 18. Juni 1936 angeführt worden ist.

Nach Art. 45 Abs. 3 BV und der Praxis kann die Nieder-

lassung an einem bestimmten Ort demjenigen entzogen

werden, der wegen schwerer Vergehen wiederholt gericht-

lich bestraft worden ist, sofern er wenigtens eines dieser

Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres und wäh-

rend der Dauer der Niederlassung am erwähnten Ort

begangen hat (BGE 51 I S. 43 Erw. 4, 118 Erw. 2; 58 I

S. 164). Dass der Rekurrent vor der Ausweisungsverfü-

gung vom 23. Juni 1936 schon wiederholt wegen schwerer

Niederlassungsfreiheit. N0 36.

167

Vergehen gerichtlich bestraft worden war, kann nicht

zweifelhaft sein. Damals bestanden gegen ihn mindestens

15 Strafurteile wegen Betrugs und Diebstahls. Solche Ver-

gehen gegen das Vermögen gelten als schwere im Sinne

des Art. 45 Abs. 3 BV, wenn es sich nicht nach dem Tat-

bestand um ganz unbedeutende Deliktsfälle handelt (BGE

20 S. 17 Erw. 2; 21 S. 673 Erw. 2; 22 S. 712; 36 I S. 30

Erw. 2, 570; 37 I S. 24 Erw. 2) ..... Auch die erst nachher

ergangenen Strafurteile bilden mit den frühem zusammen

und sogar für sich allein eitle wiederholte gerichtliche

Bestrafung für schwere Vergehen, nämlich zum mindesten

die Strafurteile vom 27. November 1929, 6. Mai 1935,

9. November 1935 und 18. Juni 1936. Nach der Höhe der

dabei ausgesprochenen Strafen, deren niedrigste 6 Wochen

Gefängnis oder korrektionelles Zuchthaus nebst einigen

Tagen Haft betrug, handelte es sich um Betrugsfälle, die

nicht ganz geringfügig waren. Selbst wenn aber auch diese

Delikte, jedes für sich allein betrachtet, ganz unbedeu-

tend gewesen wären (ihr genauer Tatbestand ergibt sich

nicht aus den Akten), so müssten sie doch im Zusammen-

hang mit einander und mit den frühem wegen der Häufig-

keit der Vergehen des Rekurrenten und seiner sich darin

offenbarenden Gemeingefährlichkeit als schwere im Sinne

des Art. 45 Abs. 3 BV angesehen werden (vgl. BGE 23

S. 509; 36 I S. 570; 37 I S. 24 Erw. 2). Der,Umstand, dass

der Rekurrent für diese· Betrugsvergehen nicht mit dem

Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte bestraft

worden ist, hat nicht zur Folge, dass die Vergehen als

leichte zu behandeln sind. Auch was der Rekurrent zu

seiner Entschuldigung anführt, kann nicht zu diesem

Schluss führen.

3.- Er hat nun freilich in der Zeit zwischen der Aus-

weisung vom 12. Oktober 1929 und der Verlängerung der

Ausweisungsdauer vom 23. Juni 1936 nie die Bewilligung

zur Niederlassung in Basel-Stadt erhalten, da es ihm ja

damals verboten war, das Gebiet dieses Kantons zu betre-

ten. Er war also hier nicht förmlich niedergelassen oder

168

Staat.erecht.

Aufenthalter,-als er' während der angegebenen Zeit Ver-

gehen beging, insbesondere auch nicht zur Zeit der Ver-

gehen, die zum Straf urteil vom 18. Juni 1936 führten.

Demgemäss bedeutet auch die Verlängerung der Aus-

weisungsdauer vom 23. Juni 1936 nicht den Entzug einer

Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, sondern ein-

fach ein Verbot für weitere 10 Jahre, sich im Kantons-

gebiet aufzuhalten oder es zu betreten, und dalnit zugleich

die Verweigerung jeder Niederlassungs- oder Aufenthalts-

bewilligung für diese Zeit. Die Ermächtigung zum Entzug

der Niederlassung in einem bestimmten Kantons- oder

Gemeindegebiet wegen wiederholter gerichtlicher Bestra-

fung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV beschränkt sich

jedoch nicht auf die Rücknahme einer für das Gebiet

erteilten polizeilichen Erlaubnis der Niederlassung oder des

Aufenthalts. In der Hauptsache bedeutet sie, dass es den

Behörden jenes Gebietes vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV

aus freisteht, zu verfügen, dass die in Frage stehende

Person überhaupt von nun an ihr Gebiet zu meiden habe.

Deshalb ist der Entzug der Niederlassung für ein bestimm-

tes Gemeinde- oder Kantonsgebiet wegen wiederholter

gerichtlicher Bestrafung im Sinne des Art. 45 BV nicht

bloss dann möglich, wenn es sich darum handelt, eine

förmliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für

jenes Gebiet zu entziehen, sondern nach der Praxis des

Bundesgerichtes auch in gewissen andern Fällen. Er ist

zulässig auch gegenüber demjenigen Verurteilten, der im

erwähnten Gebiet ohne pollzeiliche Bewilligung tatsäch-

lich wohnt und bereits zur Zeit des letzten massgebenden

Vergehens wohnte, ferner gegenüber demjenigen, der das

genannte Gebiet, wo er bisher wohnte, nach der Begehung

eines schweren Vergehens verlassen hat, um der Strafe

oder der ihm drohenden Ausweisung zu entgehen. Es

wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung solcher Verbre-

cher, wenn diese sich vor der Ausweisung aus einem

Kantons- oder Gemeindegebiet, wo sie wohnen, dadurch

schützen könnten, dass sie für dieses keine Aufenthalts-

Nieder!aasungsfreiheit. N0 36.

HI9

oder Niederlassungsbewilligung verlangen oder dass sie

sich aus diesem Gebiet nach der Begehung des Vergehens

flüchten (BGE 23 I S. 510 ff.; 33 I S. 288; 49 I S. BI ff.;

56 I S. 501 ff.; 66 I S. 148; nicht veröffentlichte Ent-

scheide i. S. Nagel gegen St. Gallen vom 20. September 1935,

i. S. Gurtner gegen Basel-Stadt vom 8. Juli 1943, i. S.

Hufschmid gegen Zürich vom 9. September 1943). Dabei

kann die Frage offen bleiben, ob ein Entzug der Nieder~

lassung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung auch

statthaft ist in einem Fall, wo der Verurteilte vor dem

letzten massgebenden Vergehen oder dem dafür geran-

ten Strafurteil die Bewilligung zur Niederlassung oder zum

Aufenthalt am tatsächlichen Wohnhort verlangt hat, über

dieses Gesuch aber erst nachher entschieden wird (vgl.

BGE 23 I S. 513 Erw. 3; 49 I S. 114; nicht veröffent-

lichter Entscheid i. S. Gassergegen Zürich vom 20. Ja-

nuar 1939.). Es ist sodann, wie das Bundesgericht in den

erwähnten Entscheiden i. S. Gurtner vom 8. Juli 1943 und

i. S. Hufschlnid vom 9. September 1943 ausgeführt hat,

als Entzug der Niederlassup.g wegen wiederholter gericht-

licher Bestrafung für schwere Vergehen weiter zulässig,

. einen derart bestraften Verbrecher dann aus dem Gebiet

eines Kantons oder einer Gemeinde, deren Bürger er nicht

ist, auszuweisen und ihm das Betreten dieses Gebietes für

die Zukunft zu untersagen, wenn er hier das letzte mass-

gebende schwere Vergehen begangen hat, nirgends polizei-

lich gemeldet' oder wohnhaft ist, sondern ein unstetes

Leben führt und die Ausweisung unverzüglich nach der

gerichtlichen Bestrafung für jenes Vergehen oder spä-

testens unmittelbar nach dem Ende des Vollzugs der

damit ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgt. Die Gleich-

stellung einer solchen Ausweisung lnit dem Entzug der

Niederlassung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung

für schwere Vergehen drängt sich auf, weil sonst gegen-

über derart bestraften Vagabunden die Ausweisung aus

einem Kanton oder einer Gemeinde ausgeschlossen wäre

und sie insofern .gegenüber sesshaften Verurteilten begüu-

170

Staatsreoht.

stigt wären, was nicht der Sinn des Art. 45 Abs. 3 BV

sein kann. Der Rekurrent trieb sich nun im Sommer 1936

iDJ- Lande herum, oh.D.e irgend wo eine feste Wohnung zu

besitzen, wie im Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt

vom 18. August 1936 festgestellt worden ist. Deshalb

durfte nach Art. 45 Aha. 3 BV am 23. Juni 1936, vor dem

Ende des Vollzuges der am 18. Juni über ihn ausgespro-

chenen Gefängnisstrafe, die Dauer des Verbotes, sich im

Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufzuhalten, um 10 Jahre

verlängert werden.

Art. 45 BV enthält keine Vorschrift, die es gestatten

würde, den Kanton Basel-Stadt anzuhalten, jenes Aufent-

haltsverbot nunmehr aufzuheben (vgl. BGE 60 I S. 423

Erw. 2). Ob sich eine solche Aufhebung nach den Umstän-

den rechtfertigten würde, hat daher das Bundesgericht

nicht zu prüfen. Die Beschwerde wegen Verletzung der

Niederlassungsfreiheit ist somit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

. Vgl. Nr. 34. -

Voir n° 34.

Derogatorische Kraft des' BundesreohtB. N° 37.

V. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

171

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

37. Urteil vom 15. Juli 1943 i. S. Kreditbank A.-G. gegen Zftrieh.

Kantonale Verfassu.ngsbestimmungen können nicht u.nmittelhar

wegen Widerspl'U,chs mit der Bundesverfassung durch die

staatsrechtliche Beschwerde angefochten werden. Das gleiche

gilt für gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone,

die vom Bundesrat genehmigt worden sind, jedenfalls dann

nicht, wenn diese Genehmigung nicht notwendig war. Art. 178

Ziff. 1 OG (Erw. 1).

Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nur

vor solchen staatlichen Einschränku.ngen, die sich au.sschliess-

lich gegen ihre Gewerbeausübung richten, nicht auch vor

solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst

wenn sie nicht gewerbsmässig vorgenommen werden (Erw. 3).

Bedeutung des Art. 73 Aha. 2 OR. Er erlaubt den Kantonen, ein

D80rlehenszinsmaximum von 18 % für das Jahr festzusetzen

und dessen Überschreitung mit Strafe zu bedrohen. Sie können

in das Zinsmaximum auch den Ersatz von Verwaltungskosten

und Barauslagen einbeziehen. Vorbehalten bleibt das eidge-

nössische Strafrecht (Erw. 4).

Eine Verletzung der Rechtagleichheit liegt nicht darin, dass ein

Kanton den Kreditvermittlern höhere Ansätze für die ihnen

zukommende Vergütung zugesteht, als den Kreditgebern.

Las dispositions des constitutions cantonales ne peuvent ~tre

80ttaquees dirootement par la voie du recours de droit publie

en raison de pretendues contradictions avec la constitution

tederale. S'agissant de simples lois et ordonnances cantonales

ratifiees par le Conseil fMer8ol, ce prineipe ne v80ut pas, du moins

lorsque la ratification n'etait pas indispensable. Art. 178 eh. 1 OJ

(consid. 1) •

La garantie de rart. 31 CF ne protege eeux qui exercent une

industrie <{ue contre les actes de la puissance publique qui

visent exclusivement laur industrie et non pas contra les actes

qui touchent, d'une maniere toute generale, certainas affaires,

m~me lorsqu'elles ne sont pas faites professionnellement

(consid. 3).

Portk dp. l'art. 73 at. 2 00. Cette disposition n'empoohe pas les

cantons de fixer, comme maximum, pour las prets, un taux de

18 % l'an et de punir le depassement de ce taux. Las eantons

peuvent doolarer le rembou.rsement des frais du preteur inelus

da.ns le taux de retribution. La droit pena.l fMeml demeure

reserve (consid. 4).

Le principe de l'egalite devant 180 loi n'est pas viole du f80it qu'un

cantQn prevoit, pour les intermediaires qui negooient des pr~ts,

un taux de retribution plus eleve que pour les pr~teurs.