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Staatsrecht.
III. NIEDE~LASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
36. UrteU vom 16. September Ut43 i. S. Fre)l-Sehawalder
gegen Basel-Stadt.
Niederlassung8freiheit (Art. 45 BV).
Kantonale Entscheide, die die Wiedererwägu.ng einer frühem
Ausweisung, Verweigerung oder Entziehung der Niederlassung
ablehnen, können mit der,Behauptung angefochten werden,
dass diese frühere VerfüguDg die Garantie der Niederlassungs-
freiheit verletze (Erw. 1).
Der Entzug der Niederlassung an einem bestimmten Ort wegen
wiederholter gerichtlicher Bestrafung für 8chwere Vergehen ist
zulässig, wenn wenigstens eines dieser Vergehen nach der
Bestrafung für ein frühereS und. während der Dauer der Nieder-
lassung am erwähnten Ort begangen worden ist (Erw. 2).
Vergehen gegen das Vermögen, z. B. Betrug, Diebstahl, gelten als
schwere, wenn es sich nicht nach dem Tatbestand um ganz
unbedeutende Deliktsfälle handelt (Erw. 2).
Der Entzug der Niederlassung für ein bestimmtes Gemeinde- oder
Kantonsgebiet mit dem Verbot, sich hier weiter aufzuhalten,
wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung ist nicht bloss dann
möglich, wenn es sich darum handelt, eine förmliche Nieder-
Iassu.ngs- oder AufenthaltsbewiIIigu.ng für jenes Gebiet z~ ent-
ziehen, sondern au.ch gegenüber dem Verurteilten, der
a) im erwähnten Gebiet ohne polizeiliche Bewilligung tatsäch-
lich wohnt und bereits zur Zeit des letzten massgebenden
Vergehens wohnte;
b) das genannt~ Gebiet, wo er bisher wohnte, nach der Begehung
eines schweren Vergehens verlassen hat, um der Strafe oder
der ihm drohenden Ausweisung zu entgehen;
c) im erwähnten Gebiet sein letztes ~ massgebendes schweres
Vergehen begangen hat und nirgends polizeilich gemeldet
oder wohnhaft ist, sofern die Ausweisung unverzüglich nach
der gerichtlichen Bestrafung für jenes Vergehen oder spä-
testens unmittelbar nach dem Ende des Vollzugs der damit
ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgt (Erw. 3).
Art .. 45 BV gewährt keinen Anspruch auf Verkürzung der Dau.er
emes Aufenthaltsverbotes, das mit einem zulässigen, noch
gültigen Entzug der Niederlassung wegen wiederholter gericht-
licher Bestrafung für schwere Vergehen verbunden worden ist.
LiberU d'ltabliB8ement (Art. 45 CF).
Les dooisions cantonales qui refusent de revenir sur une expul-
sion, un refus ou un retrait d'etablissement peu.vent etre atta-
quees par le motif q~e Ja dooision originaire viole la garantie
constitu.tionnelle (consid. 1).
La retrait de l'etablissement dans un endroit determine en raison
de condamnations reiterees pour daIits graves est justitia
NiederJaasungsfreiheit. N° 36.
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Iorsque au moins un de ces deüts a eM commis apres l'etablisse-
ment et apres au moins une autre condamnation (consid. 2).
Les delits contre le patrimoine tels que l'escroquerie, le vol, sont
r6puMs graves si les circonstances n'en font pas des cas de
minime importance (consid. 2).
La retrait de l'etablissement sur un certain territoire d'une com-
mune ou d'un canton avec defense d'y sejourner plus 10ngtemps
a. cause de condamnations penale."! reiterees est possible non
seuIement lorsqu.'il s'agit d'un retrait proprement dit du droit
d'etablissement ou. de sejour pour ce territoire mais aussi a
l'encontre du delinquant
a) qui habite effectivement ce territoire sans autorisation de
la police et qui l'habitait deja lors de la conunission du der-
nier delit entrant en consideration;
b) qui a quitte le lieu de son habitation apres avoir commis
un delit grave pour oohapper a une condamnation ou pour
prevenir l'expulsion;
e) qui a commis le dernier delit grave sur ledit territoire et
qui n'est annonce nulle part a la police et n'a pas de resi-
dence, pourvu qu.e l'expu.lsion suive immediatement Ja
condamnation pou.r ce delit ou, au plus tard, l'expiration
de la peine privative de Iiberte prononcee (consid. 3).
L'art. 45 CF ne confere pas le droit de faire abreger l'interdiction
de sejour fondee sur un retrait d'etabIissement encore valable,
dooide en raison de condamnations reiMrees pour delits graves.
Liberta di domicilio (art. 45 CF).
Le dooisioni cantonali che rifiutano di rinvenire su un'espulsione,
li.n rifiu.to od una revoca di domiciliö possono essere impugnate
pel motivo che la decisione precedente viola la garanzia costi-
tu.zionale (consid. 1).
La revoca deI domicilio in un lu.ogo determinato per reiterate
condanne a motivo di gravi reati e giustificata qu.alora almeno
uno di essi sia stato commesso dopo i1 domicilio e dopo almeno
un'altra condanna (consid. 2).
I reati contro il patrimonio qu,a,1i la truffa, i1 furto; sono reputati
gravi se le circostanze non sono tali da farli apparire di minima
importanza (consid. 2).
La revoca deI domicilio sul territorio d'un comune 0 d'un cantone
col divieto di soggiornarvi piu a lungo a motivo di ripatu.te
condanne penali e a.mmissibile non soItanto se si tratti di una
revoca propriamente detta deI diritto di domicilio 0 di sog-
giorno per qu.esto territorio, ma anche se il condannato
a) abita effettivamente questo territoriosenza autorizzazione
della polizia e l'abitava gia allorehe commise l'ultimo reato
entrante in linea di conto;
b) ha abbandonato il lu.ogo delIa sua abitazione dopo aver
commesso un deIitto grave per sottrarsi ad una condanna
o alI'espu.lsione;
e) ha commesso l'ultimo delitto grave su detto territorio e
non si €I annunciato in nessun lu.ogo alla polizia 0 non ha
in nessun lu.ogo domicilio, pu.rche l'espulsione segu.a imme-
diatamente la condanna di questo delitto 0 al 'piu tardi
su.bito dopo scontata la pana privativa della liberta (con-
sid. 3).
L'art. 45 CF non da diritto ad abbreviare l'interdizione di soggiorno
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8taatBrooht.
hasste. BU una revoca di domicilio ancora valida, dooisa a motivo
di reiterate condanne per gravi rea.ti.
A. -
Der Rekurrent Frey, Bürger von Sissach, ist
u~hlige Male gerichtlich bestraft worden, u. a. wegen
Diebstahls, Betruges und Urkundenfälschung. Das Straf-
gericht von Basel-Stadt verurteilte ihn am 11. Okto-
ber 1929 wegen Betruges zu drei Wochen Geiangnis, nach-
dem er bereits wegen solcher Vergehen, betrügerisohen
Bettels und Diebstahls 10 mal in Basel, Olten, Luzern,
Nidwalden, Biel und Zürich bestraft worden war. Nach dem
Straf urteil vom 11. Oktober 1929 wies ihn das Polizei-
inspektorat von Basel-Stadt durch Verfügung vom 12.
Oktober 1929 für 7 Jahre aus dem Kantonsgebiet aus.
Naohher ergingen gegen ihn wieder versohiedene Straf-
urteile, insbesondere wegen Betruges und -
teilweise -
zugleich wegen Urkundenfälschung; so verurteilte ihn das
Kriminalgericht von Baselland aus einem solohen Grunde
am 27. November 1929 zu 3 Monaten Gefängnis, das Ober-
gerioht des Kantons Luzern am 6. Mai 1935 zu 4 Monaten
Arbeitshaus, das Bezirksgerioht von Aarau am 28. Au-
gust 1935 zu 20 Tagen Haft und 1 Monat korrektionelle~
Zuohthaus, das Bezirksgerioht von Bremgarten am 9. No-
vember 1935 zu 4 Tagen Untersuohungshaft und 6 Woohen
korrektionellem Zuchthaus, das Strafgerioht des Kantons
Basel-Stadt am 18. Juni 1936 zu 6 Woohen Gefängnis und
5 Tagen Haft, am 18. August 1936 zu 2 Monaten Gefäng-
nis und 10 Tagen Haft. Diese beiden letzten Urteile erfolg-
ten wegen Betruges, Privaturkundenfälsohung und ver-
botenen Aufenthaltes. Im Urteil vom 18. August 1936
stellte das Strafgerioht fest, dass der Rekurrent sich ohne
Wohnung, mittel- und arbeitslos im Lande herumtreibe
und vom Bettel lebe, und beantragte daher, ihn zu ver-
sorgen. Diesem Antrag wurde Folge gegeben.
Auf Grund des Urteils vom 18. Juni 1936 hatte das
Polizeiinspektorat des Kantons Basel-Stadt am 23. Juni
die Dauer der Ausweisung aus dem Kantonsgebiet um
10 Jahre, bis zum 28. Oktober 1946 verlängert.
NiederJassungsfreiheit. N° 36.
166
Mit Schreiben vom 9. Juni 1943 ersuohte der Rekurrent
das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt, die Aus-
weisung probeweise aufzuheben, damit er in Basel eine
Stelle annehmen könne. Das Polizeidepartement wies das
Gesuch am 17. Juni ab. Der Rekurrent erneuerte darauf
sein Gesuch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement, das mit Schreiben vom 9. Juli die Sache an
das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt weiter-
leitete. Dieses wiederholte mit Schreiben vom 14. Juli
dem Rekurrenten, dass es wegen der vielen Strafen die
Ausweisung nicht vorzeitig aufheben könne.
B. -
Darauf hat Frey am 30. Juli gegen die Auswei-
sung die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem
Antrag, der Ausweisungsbeschluss sei aufzuheben und dem
Rekurrenten zu erlauben, das Gebiet des Kantons Basel-
Stadt zu betreten und dort zu arbeiten.
Der Rekurrent beruft sich auf Art. 45 BV und macht
geltend : Er habe stets, so schon zur Zeit der Ausweisungs-
verfügung vom Juni 1936, die bürgerlichen Ehren und
Rechte besessen, sei der öffentlichen Wohltätigkeit nie
dauernd zur Last gefallen und habe bewiesen, dass er bei
. Kaltenbach in Basel in Stellung treten könne. Seine Ver-
gehen seien nur leichte, da er nie mit dem VerIust des
Aktivbürgerrechtes bestraft worden sei. Sie seien die
Folge einer ungenügenden körperlichen Entwicklung ~nd
einer schlechten Erziehung gewesen. Jetzt. aber stehe ihm
der Weg zu einer geordneten Lebensstellung offen; dieser
sollte ihm nach der Ansicht der heimatlichen Behörden,
des Arbeitgebers Kaltenbach und der Verwandten nicht
verschlossen werden.
O. -
Das Polizeidepartement hat beantragt, es sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten, da sie sowohl gegen-
über der Ausweisungsverfügung vom 23. Juni 1936, als
auch gegenüber dem Schreiben vom 17. Juni 1943 ver-
spätet sei und zudem dieses Schreiben keine neue Verfü-
gung, sondern lediglich die Bestätigung derjenigen vom
23. Juni 1936 bilde.
166
Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerde wäre allerdings verspätet, wenn
si~ sich bloss gegen die Ausweisungsverfügung vom 23.
Juni 1936 oder gegen di~ Abweisung des Gesuches vom
9. Juni 1943 richtete, die dem Rekurrenten wohl spä-
testens am 19. Juni mitgeteilt worden ist. Aber der Rekur-
rent hat das Gesuch um Aufhebung der Ausweisung im
Juli 1943 erneuert und dieses letzte Gesuch ist erst am
14. Juli 1943 abgewiesen worden. Es ist anzunehmen, dass
sich die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen diesen
Entscheid richte. Insoweit ist sie aber nicht verspätet.
Freilich kann man die Verfügung vom 14. Juli 1943 als
blosse Bestätigung derjenigen vom 17. Juni 1943 oder vom
23. Juni 1936 betrachten oder als Weigerung, auf diese
frühem Verfügungen zurückzukommen. Nach der fest-
stehenden Reohtsprechung des Bundesgerichtes können
aber auch solche Entscheide, die die Wiedererwägung einer
frühem Ausweisung, Verweigerung oder Entziehung der
Niederlassung ablehnen, mit der Behauptung angefochten
werden, dass diese frühere Verfügung die Garantie der
Niederlassungsfreiheit verletze (BGE 28 I S. 129; 36 I
S. 370 Erw. 1; 42 I S. 308 ff.; 53 I S. 201).
2. -
Die Verfügung vom 23. Juni 1936 über die Ver-
längerung der Ausweisungsdauer erfolgte wegen wieder-
holter gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen, wenn
auch in der Verfügung bloss das Urteil des Strafgerichts
von Basel-Stadt vom 18. Juni 1936 angeführt worden ist.
Nach Art. 45 Abs. 3 BV und der Praxis kann die Nieder-
lassung an einem bestimmten Ort demjenigen entzogen
werden, der wegen schwerer Vergehen wiederholt gericht-
lich bestraft worden ist, sofern er wenigtens eines dieser
Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres und wäh-
rend der Dauer der Niederlassung am erwähnten Ort
begangen hat (BGE 51 I S. 43 Erw. 4, 118 Erw. 2; 58 I
S. 164). Dass der Rekurrent vor der Ausweisungsverfü-
gung vom 23. Juni 1936 schon wiederholt wegen schwerer
Niederlassungsfreiheit. N0 36.
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Vergehen gerichtlich bestraft worden war, kann nicht
zweifelhaft sein. Damals bestanden gegen ihn mindestens
15 Strafurteile wegen Betrugs und Diebstahls. Solche Ver-
gehen gegen das Vermögen gelten als schwere im Sinne
des Art. 45 Abs. 3 BV, wenn es sich nicht nach dem Tat-
bestand um ganz unbedeutende Deliktsfälle handelt (BGE
20 S. 17 Erw. 2; 21 S. 673 Erw. 2; 22 S. 712; 36 I S. 30
Erw. 2, 570; 37 I S. 24 Erw. 2) ..... Auch die erst nachher
ergangenen Strafurteile bilden mit den frühem zusammen
und sogar für sich allein eitle wiederholte gerichtliche
Bestrafung für schwere Vergehen, nämlich zum mindesten
die Strafurteile vom 27. November 1929, 6. Mai 1935,
9. November 1935 und 18. Juni 1936. Nach der Höhe der
dabei ausgesprochenen Strafen, deren niedrigste 6 Wochen
Gefängnis oder korrektionelles Zuchthaus nebst einigen
Tagen Haft betrug, handelte es sich um Betrugsfälle, die
nicht ganz geringfügig waren. Selbst wenn aber auch diese
Delikte, jedes für sich allein betrachtet, ganz unbedeu-
tend gewesen wären (ihr genauer Tatbestand ergibt sich
nicht aus den Akten), so müssten sie doch im Zusammen-
hang mit einander und mit den frühem wegen der Häufig-
keit der Vergehen des Rekurrenten und seiner sich darin
offenbarenden Gemeingefährlichkeit als schwere im Sinne
des Art. 45 Abs. 3 BV angesehen werden (vgl. BGE 23
S. 509; 36 I S. 570; 37 I S. 24 Erw. 2). Der,Umstand, dass
der Rekurrent für diese· Betrugsvergehen nicht mit dem
Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte bestraft
worden ist, hat nicht zur Folge, dass die Vergehen als
leichte zu behandeln sind. Auch was der Rekurrent zu
seiner Entschuldigung anführt, kann nicht zu diesem
Schluss führen.
3.- Er hat nun freilich in der Zeit zwischen der Aus-
weisung vom 12. Oktober 1929 und der Verlängerung der
Ausweisungsdauer vom 23. Juni 1936 nie die Bewilligung
zur Niederlassung in Basel-Stadt erhalten, da es ihm ja
damals verboten war, das Gebiet dieses Kantons zu betre-
ten. Er war also hier nicht förmlich niedergelassen oder
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Staat.erecht.
Aufenthalter,-als er' während der angegebenen Zeit Ver-
gehen beging, insbesondere auch nicht zur Zeit der Ver-
gehen, die zum Straf urteil vom 18. Juni 1936 führten.
Demgemäss bedeutet auch die Verlängerung der Aus-
weisungsdauer vom 23. Juni 1936 nicht den Entzug einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, sondern ein-
fach ein Verbot für weitere 10 Jahre, sich im Kantons-
gebiet aufzuhalten oder es zu betreten, und dalnit zugleich
die Verweigerung jeder Niederlassungs- oder Aufenthalts-
bewilligung für diese Zeit. Die Ermächtigung zum Entzug
der Niederlassung in einem bestimmten Kantons- oder
Gemeindegebiet wegen wiederholter gerichtlicher Bestra-
fung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 BV beschränkt sich
jedoch nicht auf die Rücknahme einer für das Gebiet
erteilten polizeilichen Erlaubnis der Niederlassung oder des
Aufenthalts. In der Hauptsache bedeutet sie, dass es den
Behörden jenes Gebietes vom Gesichtspunkt des Art. 45 BV
aus freisteht, zu verfügen, dass die in Frage stehende
Person überhaupt von nun an ihr Gebiet zu meiden habe.
Deshalb ist der Entzug der Niederlassung für ein bestimm-
tes Gemeinde- oder Kantonsgebiet wegen wiederholter
gerichtlicher Bestrafung im Sinne des Art. 45 BV nicht
bloss dann möglich, wenn es sich darum handelt, eine
förmliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung für
jenes Gebiet zu entziehen, sondern nach der Praxis des
Bundesgerichtes auch in gewissen andern Fällen. Er ist
zulässig auch gegenüber demjenigen Verurteilten, der im
erwähnten Gebiet ohne pollzeiliche Bewilligung tatsäch-
lich wohnt und bereits zur Zeit des letzten massgebenden
Vergehens wohnte, ferner gegenüber demjenigen, der das
genannte Gebiet, wo er bisher wohnte, nach der Begehung
eines schweren Vergehens verlassen hat, um der Strafe
oder der ihm drohenden Ausweisung zu entgehen. Es
wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung solcher Verbre-
cher, wenn diese sich vor der Ausweisung aus einem
Kantons- oder Gemeindegebiet, wo sie wohnen, dadurch
schützen könnten, dass sie für dieses keine Aufenthalts-
Nieder!aasungsfreiheit. N0 36.
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oder Niederlassungsbewilligung verlangen oder dass sie
sich aus diesem Gebiet nach der Begehung des Vergehens
flüchten (BGE 23 I S. 510 ff.; 33 I S. 288; 49 I S. BI ff.;
56 I S. 501 ff.; 66 I S. 148; nicht veröffentlichte Ent-
scheide i. S. Nagel gegen St. Gallen vom 20. September 1935,
i. S. Gurtner gegen Basel-Stadt vom 8. Juli 1943, i. S.
Hufschmid gegen Zürich vom 9. September 1943). Dabei
kann die Frage offen bleiben, ob ein Entzug der Nieder~
lassung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung auch
statthaft ist in einem Fall, wo der Verurteilte vor dem
letzten massgebenden Vergehen oder dem dafür geran-
ten Strafurteil die Bewilligung zur Niederlassung oder zum
Aufenthalt am tatsächlichen Wohnhort verlangt hat, über
dieses Gesuch aber erst nachher entschieden wird (vgl.
BGE 23 I S. 513 Erw. 3; 49 I S. 114; nicht veröffent-
lichter Entscheid i. S. Gassergegen Zürich vom 20. Ja-
nuar 1939.). Es ist sodann, wie das Bundesgericht in den
erwähnten Entscheiden i. S. Gurtner vom 8. Juli 1943 und
i. S. Hufschlnid vom 9. September 1943 ausgeführt hat,
als Entzug der Niederlassup.g wegen wiederholter gericht-
licher Bestrafung für schwere Vergehen weiter zulässig,
. einen derart bestraften Verbrecher dann aus dem Gebiet
eines Kantons oder einer Gemeinde, deren Bürger er nicht
ist, auszuweisen und ihm das Betreten dieses Gebietes für
die Zukunft zu untersagen, wenn er hier das letzte mass-
gebende schwere Vergehen begangen hat, nirgends polizei-
lich gemeldet' oder wohnhaft ist, sondern ein unstetes
Leben führt und die Ausweisung unverzüglich nach der
gerichtlichen Bestrafung für jenes Vergehen oder spä-
testens unmittelbar nach dem Ende des Vollzugs der
damit ausgesprochenen Freiheitsstrafe erfolgt. Die Gleich-
stellung einer solchen Ausweisung lnit dem Entzug der
Niederlassung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung
für schwere Vergehen drängt sich auf, weil sonst gegen-
über derart bestraften Vagabunden die Ausweisung aus
einem Kanton oder einer Gemeinde ausgeschlossen wäre
und sie insofern .gegenüber sesshaften Verurteilten begüu-
170
Staatsreoht.
stigt wären, was nicht der Sinn des Art. 45 Abs. 3 BV
sein kann. Der Rekurrent trieb sich nun im Sommer 1936
iDJ- Lande herum, oh.D.e irgend wo eine feste Wohnung zu
besitzen, wie im Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt
vom 18. August 1936 festgestellt worden ist. Deshalb
durfte nach Art. 45 Aha. 3 BV am 23. Juni 1936, vor dem
Ende des Vollzuges der am 18. Juni über ihn ausgespro-
chenen Gefängnisstrafe, die Dauer des Verbotes, sich im
Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufzuhalten, um 10 Jahre
verlängert werden.
Art. 45 BV enthält keine Vorschrift, die es gestatten
würde, den Kanton Basel-Stadt anzuhalten, jenes Aufent-
haltsverbot nunmehr aufzuheben (vgl. BGE 60 I S. 423
Erw. 2). Ob sich eine solche Aufhebung nach den Umstän-
den rechtfertigten würde, hat daher das Bundesgericht
nicht zu prüfen. Die Beschwerde wegen Verletzung der
Niederlassungsfreiheit ist somit abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
. Vgl. Nr. 34. -
Voir n° 34.
Derogatorische Kraft des' BundesreohtB. N° 37.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
171
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
37. Urteil vom 15. Juli 1943 i. S. Kreditbank A.-G. gegen Zftrieh.
Kantonale Verfassu.ngsbestimmungen können nicht u.nmittelhar
wegen Widerspl'U,chs mit der Bundesverfassung durch die
staatsrechtliche Beschwerde angefochten werden. Das gleiche
gilt für gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone,
die vom Bundesrat genehmigt worden sind, jedenfalls dann
nicht, wenn diese Genehmigung nicht notwendig war. Art. 178
Ziff. 1 OG (Erw. 1).
Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nur
vor solchen staatlichen Einschränku.ngen, die sich au.sschliess-
lich gegen ihre Gewerbeausübung richten, nicht auch vor
solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst
wenn sie nicht gewerbsmässig vorgenommen werden (Erw. 3).
Bedeutung des Art. 73 Aha. 2 OR. Er erlaubt den Kantonen, ein
D80rlehenszinsmaximum von 18 % für das Jahr festzusetzen
und dessen Überschreitung mit Strafe zu bedrohen. Sie können
in das Zinsmaximum auch den Ersatz von Verwaltungskosten
und Barauslagen einbeziehen. Vorbehalten bleibt das eidge-
nössische Strafrecht (Erw. 4).
Eine Verletzung der Rechtagleichheit liegt nicht darin, dass ein
Kanton den Kreditvermittlern höhere Ansätze für die ihnen
zukommende Vergütung zugesteht, als den Kreditgebern.
Las dispositions des constitutions cantonales ne peuvent ~tre
80ttaquees dirootement par la voie du recours de droit publie
en raison de pretendues contradictions avec la constitution
tederale. S'agissant de simples lois et ordonnances cantonales
ratifiees par le Conseil fMer8ol, ce prineipe ne v80ut pas, du moins
lorsque la ratification n'etait pas indispensable. Art. 178 eh. 1 OJ
(consid. 1) •
La garantie de rart. 31 CF ne protege eeux qui exercent une
industrie <{ue contre les actes de la puissance publique qui
visent exclusivement laur industrie et non pas contra les actes
qui touchent, d'une maniere toute generale, certainas affaires,
m~me lorsqu'elles ne sont pas faites professionnellement
(consid. 3).
Portk dp. l'art. 73 at. 2 00. Cette disposition n'empoohe pas les
cantons de fixer, comme maximum, pour las prets, un taux de
18 % l'an et de punir le depassement de ce taux. Las eantons
peuvent doolarer le rembou.rsement des frais du preteur inelus
da.ns le taux de retribution. La droit pena.l fMeml demeure
reserve (consid. 4).
Le principe de l'egalite devant 180 loi n'est pas viole du f80it qu'un
cantQn prevoit, pour les intermediaires qui negooient des pr~ts,
un taux de retribution plus eleve que pour les pr~teurs.