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69_I_171

BGE 69 I 171

Bundesgericht (BGE) · 1936-08-18 · Deutsch CH
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170

StaatBreoht.

stigt wären, was nicht der Sinn des Art; 45 Aba. 3 BV

sein kann. Der Rekurrent trieb sich nun im Sommer 1936

i~ Lande herum, oooe irgend wo eine feste Wohnung zu

besitzen, wie im Urteil des Strafgerichts von Basel-Stadt

vom 18. August 1936 festgestellt worden ist. Deshalb

durfte nach Art. 45 Abs. 3 BV am 23. Juni 1936, vor dem

Ende des Vollzuges der am 18. Juni über ihn ausgespro-

chenen Gefängnisstrafe, die Dauer des Verbotes, sich im

Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufzuhalten, um 10 Jahre

verlängert werden.

Art. 45 BV enthält keine Vorschrift, die es gestatten

würde, den Kanton Basel-Stadt anzuhalten, jenes Aufent-

haltsverbot nunmehr aufzuheben (vgl. BGE,60 I S. 423

Erw. 2). Ob sich eine solche Aufhebung nach den Umstän-

den rechtfertigten würde, hat daher das Bundesgericht

nicht zu prüfen. Die Beschwerde wegen Verletzung der

Niederlassungsfreiheit ist somit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

. Vgl. NI'. 34. -

Voir n° 34.

Derogatorische Kraft .des' BundesreohtB. N° 37.

V. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

171

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

37. Urteil vom 16. Julll943 i. S. Kreditbank A.-G. gegen Zfirieh.

Kantonale Verfassu.ngsbestimmungen können nicht unmittelbar

wegen Widerspruchs mit der Bundesverfassung durch die

staatsrechtliche Beschwerde angefochten werden. Das gleiche

gilt für gewöhnliche Gesetze und Verordnungen der Kantone,

die vom Bundesrat genehmigt worden sind, jedenfalls dann

nicht, wenn diese Genehmigung nicht notwendig war. Art. 178

Ziff. 1 00 (Erw. 1).

Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbetreibenden nu.r

vor solchen staatlichen Einschränku.ngen, die sich au.sschliess-

lich gegen ihre Gewerbeausübu.ng richten, nicht auch vor

solchen, die gewisse Geschäfte ganz allgemein treffen, selbst

wenn sie nicht gewerbsmässig vorgenommen werden (Erw. 3).

Bedautwng des Art. 73 Aba. 2 OR. Er erlaubt den Kantonen, ein

Darlehenszinsmaximum von 18 % für das Jahr festzusetzen

und dessen ttberschreitung mit Strafe zu bedrohen. Sie können

in das Zinsmaximum auch den Ersatz von Verwaltungskosten

und Barauslagen einbeziehen. Vorbehalten bleibt das eidge-

nössische Strafrecht (Erw. 4).

Eine Verletzung der Rechtagleichheit liegt nicht darin, dass ein

Kanton den Kreditvermittlern höhere Ansätze für die ihnen

zu,kommende Vergütung zugesteht, als den Kreditgebern.

Las dispositions des constitu,tions cantonales ne peu,vent atre

attaqu,oos directement par la voie du recou.rs de droit pu,blie

en raison de pretendues contradictions avoo la constitu,tion

federale. S'agissant de simples lois et ordonnances cantonales

ratifioos par le Conseil fMeral, ce principe ne vau,t pas, du moins

lorsqu,e la ratification n'etait pas indispensable. Art. 178 eh. 1 OJ

(consid. 1) .

La. garantie de l'art. 31 CF ne protege ceu,x qu,i exercent une

industrie qu,e contre les,actes de Ja. pu.issance pu,blique qui

visent exclusivement leu.r industrie et non pas contre les actes

qu,i touchent, d'une maniere toute generale, certaines affaires,

mame lorsqu,'elles ne sont pas faites professionnallement

(consid. 3).

Portk dP. l'art. 73 al. 2 CO. Cette disposition n'empeche pas les

cantons de fixer, comme maximum, pou.r les prets, un tau,x de

18 % l'an et de punir le depassement de ce tau,x. Las cantons

peuvent declarer le rembou,rsement des frais du preteu.r inclus

dans le taux de retribution. La droit penal fMeral demeure

reserve (consid. 4).

Le principe da l'egalite devant la loi n'est pas viole du fait qu,'un

cantQn prevoit, pour les intermediaires qu,i n6gocient des pr~ts,

un tau,x de retribu,tion plus eleve qua pou.r les pr~teu.rs.

172

Staatsrecht.

La disposizioni delle coätitnzioni ca.ntonaIi non possono essere

impugnate direttamente mediante ricorso di diritto pubblico

fondato sn a.sserte contraddizioni con Ia costituzione federale.

:(.0 stesso' non vale per sempIici Ieggi ed ordinanze cantonali

ratificate dal Consiglio federale, almeno se questa ratifica non

e necessaria. Art. 178, cifra I, OGF (consid. 1).

La. garanzia dell'art. 31 CF protegge coloro che esercitano un'in-

dustria contro gli atti deI pubblico potere ehe concernono

esclu,sivamente la Ioro indu,stria e non contro gli atti ehe con-

cernono, in modo deI tutto generale, certi affari, anche se non

sono fatti a titolo professionale (consid. 3).

Portata deU'art. 73, cp. 2 00. Questa disposizione non vieta ai

cantoni di stabilire, come massimo, un tasso annuo dei 18 %

per i prestiti e di punire chi eccede questo tasso. 1 cantoni

possono dichiarare ehe il rimborso delle spese deI mutuante e

incluso nel tasso. TI diritto penale federale resta riservato.

11 principio dell'egu.aglianza davanti alla legge non e vioIato pel

fatto che un cantone prevede, per gli intermediari che nego-

ziano prestiti, un tasso piu elevato di quello previsto per i

mutuanti.

A. -

Im Kanton Zürich wurde durch Volksab,stimmung

vom 22. November 1942 ein Gesetz über die Abänderung

des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetz-

buch vom 2. April 1911 angenommen, das die §§ 212-214

ergänzt und abändert. Durch den neuen § 212 wird das

Gewerbe der Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler

im allgemeinen an eine BewiUigung geknüpft. Die §§ 213

und 213 a bestimmen nunmehr :

« § 213. Darleiher dürfen an Zins, Provision, Kommission und

Gebühren insgesamt pro Monat höchstens 1 % der ausbezahlten

Darlehensswnme . beziehungsweise des jeweiligen Restbetrages

beziehen. Der Zins darf für Kleinkreditenicht vorau,sgenommen

werden.

Verwaltungskosten und nachgewiesene Barauslagen dürfen

besonders verrechnet werden; sie dürfen pro Monat 0,5 % der

au,sbezahlten Darlehensswnme beziehungsweise des jeweiligen

Restbetrages nicht übersteigen.

Die Gewährung eines Darlehens darf nicht von der Eingehung

weiterer Verpflichtungen, zu,m Beispiel der 'Obernahme von

GeschäftsanteiIen, Obligationen oder Waren, oder der Entrichtung

von Jahresbeiträgen abhängig gemacht werden. »

« § 213 •. Darlehens- und Kreditvermittler dürfen vom Kredit-

nehmer insgesamt für Provision, Kommission und Gebühren

höchstens 1-5 % der au,sbe~ahlten Darlehenssu,mme oder des

vermittelten Kredites erheben. Die Abstufung der Höchstansätze

wird durch Verordnung bestimmt.

Nachgewiesene Barauslagen dürfen besonders verrechnet wer-

den. »

Derogatorische Kraft des Bundesreohte. N0 37.

173

Der neue § 214 a sieht für Übertretungen dieser Vor--

schriften und der zu ihrem Vollzug erlassenen Verordnun-

gen Strafen (Bussen und Haft) vor. Der Bundesrat geneh-

migte die neuen Gesetzesbestimmungen am 28. Dezember

1942.

B. -

Gegen den neuen § 213 Abs. 1 und 2 hat die

Kreditbank A.-G. in Zürich am 21. Dezember 1942 die

staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,

diese Bestimmungen seien (e wegen Verletzung von Art,

31 und 4 der Bundesverfassung als ungültig zu erklären

und aufzuheben -

in der Meinung, dass es alsdann Sache

des Kantons Zürich sein wird, an Stelle dieser Bestim-

mungen gültige Best~mmungen zu setzen, und dass bis

zum Erlass solcher Bestimmungen § 212 des zürch. Ein-

führungsgesetzes zum ZGB in Kraft bleibt •.... »

Die Rekurrentin macht zur Begründung geltend: Am

zürcherischen freisinnigen Parteitag vom 7. November

1942 habe der Referent für die neuen Bestimmungen des

EG z. ZGB, Dr. M. Brunner, Mitglied der kantonsrätlichen

Kommission für die Revision dieses Gesetzes, erklärt,

dass nach den angefochtenen Vorschriften Unternehmun-

. gen, die bisher nur das Kleinkreditgeschäft pflegten, in

Zukunft gar nicht mehr bestehen könnten; sie kämen;

wenn sie ehrlich seien, nicht auf ihre Rechnung; darüber

sei man sich in der kantonsrätlichen Kommission durchaus

im klaren gewesen; aber man habe sich gesagt, dass es

nicht zu bedauern sei, wenn Geschäfte dieser Art ver-

schwinden. Indem der neue § 213 EG z. ZGB das normale;

ehrliche, sozial berechtigte und wünschbare Kleinkredit-

geschäft unmöglich mache, verletze er die Gewerbefreiheit.

Die darin festgesetzten Höchstansätze für Zins, Provision,

Kommission, Gebühren, Verwaltungskosten und Baraus-

lagen seien für das typische Kleinkreditgeschäft, das- sich

hauptsächlich in Beträgen von Fr. 300-600.- bewege,

völlig ungenügend, weil sie die effektiven Zinsen und

Kosten nicht deckten (was näher ausgeführt wird). Es

handle sich dabei nicht nur um eine· Herabsetzung des

1"

Staatsrecht.

bisher in § 212 EG festgesetzten Höchstzinses; sondern

den Darlehensgebern werde in Wirklichkeit verboten, ihre

effektiven Unkosten, ihr effektives Risiko zu decken und

einen durchaus bescheidenen Gewinn zu erzielen. Der

Abschluss bestimmter privater Rechtsgeschäfte werde

dadurch verhindert. Das gehe auch über den in Art. 5

ZGB enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten der Kantone

hinaus und bilde keine Einführung, sondern eine Aufhebung

von Bundesrecht. Der angefochtene § 213 verletze ferner

den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Er richte sioh nur

gegen Personen, die ihr Gewerbe im Gebiet des Kantons

Zürich ausüben, nicht gegen ausserkantonale Gewerbe-

betriebe. Zudem verbiete er den Kreditgebern Ansätze,

die bei den Vermittlern von Kleinkredit als berechtigt

anerkannt werden. Diese dürften eine Provision von 5 %

und die Ersetzung der Barauslagen ohne Beschränkung

beanspruchen. Das mache bei einem innert 6 Monaten

rückzahlbaren Kredit einen jährlichen Zinssatz von 20 %

aus, nämlich 10 % auf der ursprünglichen und 20 % auf

der durchschnittlichen, sich aus der regelmässigen Abzah-

lung ergebenden Darlehenssumme. Der Kreditvermittler

erhalte so eine höhere Entschädigung als der Kreditgeber,

obwohl er in geringerm Masse als dieser tätig sei und

kein Risiko trage.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a .. ausge-

führt: Das . angefochtene Gesetz wolle eine schärfere

Waffe schmieden gegen die zahlreichen unseriösen Unter-

nehmungen, die das geldsuchende Publikum unter Aus-

nützung seiner Notlage wucherisch ausbeuteten. Der

bisherige § 212 EG z. ZGB mit dem Zinsmaximum von

24 % und der besondern Zulassung der Verrechnung der

Barallslagen habe hiefür nicht genügt, ebenso nicht, infolge

seiner engen Fassung, der ({ Wucherparagraph ». Das neu

festgesetzte Zins- und Gebührenmaximum von 12 %

schliesse auch die mit den Kreditgeschäften verbundenen

allgemeinen Unkosten und Risiken in sich. Wenn der

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 37.

1'111

Gesetzgeber ausser diesem hohen Zins- und Gebührensatz

noch eine weitere Verrechnung von Barauslagen und

Verwaltungskosten vorgesehen habe in Abs. 2 von § 213,

so sei dies hauptsächlich deswegen gesohehen, um eine

zusätzliche Ausgleichmöglichkeit für die mit dem Klein-

darlehensgeschäft verbundenen Kostenschwankungen zu

schaffen. Die Beschränkung der gesamten. Darlehens-

belastung auf 18 % für ein Jahr könne das reelle Klein-

darlehensgeschäft nicht verunmöglichen. Daran habe auch

die kantonsrätliche Kommission für den Gesetzesentwurf

nie gezweifelt; Das anerkannte legitime Kleinkreditbe-

dürfnis werde trotz der neuen Vorschriften in vollem

Umfang befriedigt werden können. Das Kleinkreditge-

werbe, das bloss dank der bisherigen ungenügenden

Schranken den heutigen Umfang habe erreichen können,

könne allerdings unter dem neuen Gesetz nur existenz-

fahig bleiben, wenn es zu andern Geschäftsmethoden

übergehe. In diesem Sinne sei auch die von der Rekurrentin

angeführte Äusserung des Dr. M. Brunner zu verstehen.

Die gemäss Art. 73 OR zulässige Zinsbeschränkung

richte sich nur gegen die offensichtlichen Misstände im

.Zinswesen des Kleinkreditgeschäftes.

D. -

In einer Replik führt die Rekurrentin noch aus:

Es sei irreführend, wenn der Regierungsrat die Baraus-

lagen, die bei der Kreditgewährung entstehen, einfach

zum Darlehenszins hinzuschlage. Solche notwendigen Un-

kosten stünden mit dem Jahreszins in keinem Zusammen-

hang. Sie dürften bei der Frage, ob ein Darlehensnehmer

ausgebeutet werde, nicht berücksichtigt werden. Sie

machten bei einem Kreditgeschäft normalerweise Fr. 13.20

aus, nämlich Fr. 3.- für Information, Fr. 1.60 für das

Betreibungsattest, Fr. 2.- für Referenzgebühren, Fr. 6.-

für den Inkasso von 12 Wechseln, 60 Rp. für den Wechsel-

stempel. Darin seien Portoauslagen, Telephonspesen,

Arbeitsleistung und Verwaltungsspesen noch nicht enthal-

ten. Bei einem in 12 gleichen Monatsraten rückzahlbaren

Kredit von Fr. 300.-

entsprächen jene Barauslagen

176

Staatareoht.

einem Jahreszins von 8,1 % auf dem durchschnittlich

ausstehenden Betrag .. Das sei aber unerheblich, weil der

KJ:editgeber durch den Ersatz dieser Barauslagen keinen

Zins erhalte. Die Rekurrentin habe durch das von ihr

vorgelegte Gutachten der Schweizerischen Treuhandgesell-

schaft den Beweis erbracht, dass bei einer Belastung von·

12 % im Jahr die allgemeinen Unkosten mid Risiken,

der Zins, die Provision, Kommission und die Gebühren·

nicht gedeckt werden. Auch der Satz von 0,5 % für den

Monat genüge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten

und der nachgewiesenen notwendigen Barauslagen. Even-

tuell sei hierüber noch ein Gutachten einzuholen. Zu

berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitsaufwand beim

Kleinkreditgeschäft den grÖBsten Unkostenfaktor dar-

stelle.

E. -

Aus der Duplik des Regierungsrates ist folgendes

hervorzuheben: Eine Kreditbelastung, die 18 % im

Jahr übersteige, sei wucherisch und müsse im Allgemein-.

interesse, besonders zum Schutz des kreditbedürftigen

Publikums, gesetzlich ausgeschlossen werden. Ob die

effektiven Unkosten dadurch gedeckt werden, sei uner-

heblich. Wenn diese in ein allzu grosses Missverhältnis

zur Leistung treten, so liessen sie sich nicht mehr rechtferti-

gen. Wer gezwungen sei, zu so hohen Sätzen Kredit

aufzunehmen, befinde sich in einer Notlage. Er müsse vor

der ausbeuterischen Praxis der Darleiher und Klein-

kreditfirmen geschützt werden. Die Barauslagen für ein

Kreditgeschäft . sollten normalerweise nicht Fr. 13.20,

sondern nur Fr. 4.60 betragen, Fr. 3.-für Information und

Fr. 1.60 für das Betreibungsattest. Die Ausstellung von

Wechseln für jede Monatsrate bilde eine unnötige Kredit-

verteuerung; ebenso seien Referenzgebühren überflüssig.

In einer Eingabe vom 11. Januar 1939 an die Volkswirt-

. schaftsdirektion des Kantons Zürich habe die.Rekurrentin

selbst die Auffassung vertreten, dass eine durchschnittliche

monatliche Entschädigung von 1 % % für Zins, Risiko,

Gewinn und Regieauslagen genüge. «Die Rekurrentin

DerogatoriBohe Kraft des Bundeareohta. N0 37.

177

behauptet zu Unrecht, der Vermittler werde dem Kredit-

geber gegenüber durch das Gesetz rechtsungleich behan-

delt... Die von Gesetz und Verordnung aufgestellteIi

maximalen Gebührensätze gelten für die verschiedensten

Arten von Darlehens- und Kreditvermittlern, wie z. B.

für die Hypothekenvermittler, die AKO und ähnliche

Gesellschaften. die Vermittler von Geschäftseinlagen,

Darlehensvermittler usw. In nicht seltenen Fällen über-

nimmt der Vermittler für den Kreditnehmer die Delkre-

derehaftung und erbringt damit eine Leistung, die viel

zum Gelingen des Vertragsabschlusses beiträgt und für den

Kreditnehmer sowie für den Kreditgeber sehr wertvoll

ist. Auch im Hypothekargeschäft sind die E:.reditsuchenden

häufig auf die Tätigkeit eines Vermittlers angewiesen.

Bei der' Festsetzung des Höchstsatzes der Vermittlerge-

bühr musste auf diese Vielgestaltigkeit des Vermittler-

gewerbes Rücksicht genommen werden. Aus den gleichen

Gründen war eine gesetzliche Limitierung der BarausIagen

für dieses Gewerbe praktisch unmöglich; der Hypotheken-

vermittler muss die ihm durch die Liegenschaftenschatzung

entstandenen Kosten verrechnen können; dem Finanz-

. vermittler, der vielleicht eine Expertise über ein zu finan-

zierendes Geschäft oder über eine Erfindung machen

musste, erwachsen wieder ganz andere Spesen.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. '- Das zürcherische Gesetz vom 22. November 1942

über die Abändei'ung des Einführungsgesetzes zum Zivil-

gesetzbuch ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt

und von ihm genehmigt worden. Das steht aber der

vorliegenden staatsftlGhtlichen Beschwerde nicht im Wege.

Wohl kann mit eih#ilr solchen nicht die Aufhebung kan-

tonaler Verfassungsbestimmungen wegen Widerspruchs

mit der Bundesverfassung beantragt werden, weil die

Kantone nach Art. 6 BV verpflichtet sind, den Bund um

Geitä.hrleistung ihrer Verfassungen zu ersuchen, und es

Sache der Bundesversammlung ist, diese Gewährleistung

12

AB 69 I -

1943

178

Staatsrecht.

zu erteilen, wobei sie u. a. zu prüfen hat, ob die Kan-

tonsverfassung mit der Bundesverfassung vereinbar ist

(BßE 17 S. 630 Erw. '4; 22 S. 4; 56 I S. 330 Erw. 2). Es

könnte sich daher fragen, ob auch gewöhnliche Gesetze

und Verordnungen der Kantone, die der Genehmigung

des Bundesrates bedürfen, nicht unmittelbar mit der

staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht ange-

fochten werden können. Doch kann diese Frage hier

offen bleiben, da für solche kantonale Bestimmungen,

wie sie der neue § 213 des zürch. EG z. ZGB enthält, die

Genehmigung des Bundesrates nicht vorgeschrieben ist.

Nach Art. 1 SchlT z. OR und Art. 52 Abs. 3 SchlT z. ZGB

sind diejenigen zur Ergänzung des Zivilgesetzbuches oder

des Obligationenrechts dienenden Anordnungen der Kan-

tone, die zur Ausführung des neuen Rechtes notwendig

sind, an die Genehmigung des Bundesrates geknüpft. Die

Vorschriften des neuen § 213 Abs. 1 und 2 des zürch.

EG z. ZGB bilden aber keine derartigen Anordnungen.

Wenn der Bundesrat kantonale Bestimmungen genehmigt,

obwohl das nicht nötig ist (vgl. BURCKHARDT, Komm.

z. BV 3. AuH.S. 378 Anm. 1), so kann das jedenfalls nicht

den Ausschluss einer staatsrechtlichen Beschwerde zur

Folge haben.

2. -

Die Rekurrentin ist nach der Praxis zur Beschwerde

zweifellos legitimiert (vgl. BGE 64 I S. 386 Erw. 1; 65

I S. 241).

3. -

Der neue § 213 Abs. 1 und 2 des zürch. EG z.

ZGB beschränkt die Vergütung für die Aushändigung

eines Darlehens allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob der

Darleiher mit der Gewährung des Darlehens ein. Gewerbe

betreibt oder nicht. Deshalb verstossen die genannten

Bestimmungen nicht gegen die Handels- und Gewerbe-

freiheit. Die Garantie des Art. 31 BV schützt die Gewerbe-

treibenden nur vor solchen staatlichen Einschränkungen,

die sich ausschliesslich gegen ihre Gewerbeausübung

richten, nicht auch vor solchen, die gewisse Geschäfte

ganz allgemein treffen, selbst wenn sie nicht gewerbs-

mässig vorgenommen werden (BGE 46 I S. 291).

Derogatorische Kraft des B'undesrechts. N° 37.

179

4. -

Eine andere Frage ist es, ob der neue § 213 Abs. 1

und 2 EG z. ZGB, wie die Rekurrentin auch geltend macht,

gegen das Bundesprivatrecht, das Obligationenrecht ver~

stösst und damit die derogatorische Kraft dieses Rechtes

gegenüber dem kantonalen Rechte missachtet. Wie Art.

6 Abs. 1 ZGB feststellt, werden die Kantone in ihren

öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivil-

recht nicht beschränkt. Diesen allgemeinen Grundsatz hat

das Obligationenrecht in Art. 73 Abs. 2 speziell in Bezug

auf die Zinsabreden dadurch anerkannt, dass es dem

öffentlichen Recht der Kantone (und des Bundes) vor-

behält, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen

aufzustellen. Es hat damit zugleich eine Grenze gezogen

für die öffentlichrechtlichen Befugnisse der Kantone, da

Art. 73 Abs. 2 bedeutet, dass die Kantone kraft dieser

Befugnisse den in Art. 73 Abs. 1 enthaltenen Grundsatz

der Vertragsfreiheit in Bezug auf die Höhe der Zinsen

nur insoweit einschränken dürfen, als es das öffentliche

Interesse an der Bekämpfung der Missbräuche im Zins-

wesen rechtfertigt. Seither ist nun allerdings das schweize-

rische Strafgesetzbuch mit Strafbestimmungen gegen den

. Wucher in Art. 157 erlassen worden und am l. Januar

1942 in Kraft getreten. Es fragt sich daher, ob daneben

kantonale Strafvorschriften in Bezug auf dieses Vergehen

nicht mehr bestehen können und aus diesem Grunde der

neue § 213 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 214 ades

züroh. EG z. ZGB ungültig sei. Doch ist das im vorliegen-

den Fall nicht zu beurteilen, da diese Frage in der Be-

schwerde nicht aufgeworfen worden ist, Nach deren

Begründung ist die Frage der Missachtung der derogato-

rischen Kraft des Bundesrechts nur vom Gesichtspunkt

des Bundesprivatrechts, der Art. 73 und 314 OR aus zu

prüfen. Zu entscheiden ist, ob die Kantone von diesem

Gesichtspunkt aus befugt sind, Vereinbarungen über die

Leistung von Zinsen oder andern Vorteilen für die Hingabe

eines Darlehens, wie es in den genannten zürcherischen

Bestimmungen geschehen ist, zu verbieten und unter

Strafe zu stellen, wenn die vereinbarte Vergütung mehr

180

Staatereoht.

ausmacht, als 1,5 %: des geschuldeten Kapitals, auf die

Dauer eines Monats berechnet. Das ist zu bejahen. Unter

~sbrä.uchen im Zinl;lwesen ist, nach dem Sprachgebrauch

allgemein die Ausbedingung wucherischer oder offensicht-

lich übermässiger Zinsen zu verstehen, also u. a. von

solchen, die den angemessenen Zinsfuss erheblich und

augenscheinlich überschreiten. Nach dem Wortlaut des

Art. 73 Abs. 2 OR dürfen somit die Kantone einen Höchst-

betrag für Darlehenszinsen in Prozenten der Kapital-

schuld für eine bestimmte Zeiteinheit, ein Zinsmaximum

festsetzen und dessen 'Überschreitung mit Strafe bedrohen.

Dafür, dass dieser dem Wortlaut entsprechende Sinn

über den Inhalt der Bestimmung hinausgehe und deshalb

eine einschränkende Auslegung am Platze sei, liegt kein

genügender Anhaltspunkt vor. Sowohl im römischen als

auch im frühem gemeinen deutschen Rechte bestanden

Bestimmungen, die für Zinsen einen -

in Prozenten des

Kapitals ausgedrückten -

Höchstbetrag festsetzten; es

gab sogar ein absolutes Zinsverbot, insbesondere auf

Grund des kanonischen Rechts im Mittelalter, das in

Frankreich bis zur Revolution am Ende des 18. Jahr-

hunderts dauerte. Demgemäss wurde der strafbare Wucher

einfach darin erblickt, dass sich jemand vorsätzlich rechts-

widrig Zinsen überhaupt oder solche ausbedang, die das

gesetzliche Maximum überstiegen. Gleiche Rechtszustände

herrschten auch in den schweizerischen Kantonen (Bm-

DING, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, Besonderer

Teil I 2. Aufi. § 105 S. 450 H.; HUBER, Geschichte und

System des schweiz. Privatrechts IV § 163 S. 866 H.;

WEIBEL, Die rechtliche Behandlung des Wuchers, Referat

in ZfSch~R N. F. 3 S. 585 ff.; LÜTHY, Die gesetzlichen

und vertraglichen Zinse des schweiz. OR, Berner Diss.

1909, § 3 S. 6 ff.). Eine grosse Zahl von diesen kannte ein

gesetzliches Zinsmaximum mit entsprechenden Strafnor-

men auch für Darlehen ohne Grundpfand noch zur Zeit,

als das schweizerische Obligationenrecht entstand (s. die

damals bestehenden kantonalen Wuchergesetze im Anhang

Derogatorische Kraft des Bundesreohts. N° 37.

181

zum erwähnten Referat von WEmEL, a. a. O. S. 620ff.).

Deshalb schlug die nationalrätliche Kommission für die

Beratung dieses Gesetzes zunächst eine Bestimmung vor,

die es der kantonalen Gesetzgebung vorbehielt, allgemein

« für vertragsmässige Zinsen ein Maximum des Zinsfusses

zu bestimmen ». Sie drang damit jedoch im Nationalrat

gegenüber denjenigen nicht durch, die keine Zinsbe-

schränkungen zulassen oder den Vorbehalt zu Gunsten

einer kantonalen Wuchergesetzgebung anders fassen woll-

ten. Es wurden eine Reihe verschieden formulierter

Anträge für einen solchen Vorbehalt gestellt. Schliesslich

gelangte man zu einem Kompromiss durch Annahme des

Vorbehaltes zu Gunsten der kantonalen Gesetzgebung in

der Fassung, die dann als Absatz 2 von Art. 83 Gesetzes-

inhalt wurde und als Art. 73 Abs. 2 OR heute noch gilt,

abgesehen davon, dass es nunmehr anstatt« der Kantonal-

gesetzgebung » heisst: « dem öffentlichen Rechte» (s.

L"ÜTHY, a. a. O. S. 24 f.). Aus dieser Entwicklung ergibt

sich, dass durch eine allgemeine Fassung des Vorbehaltes

den Kantonen vollständige Freiheit in der Art der Be-

kämpfung des Wuchers, insbesondere auch in der Bestim-

mung des Begriffs des strafrechtlichen Wuchers im Rahmen

der « Missbräuche im Zinswesen », gelassen werden sollte.

Das hat denn auch das Bundesgericht an Hand des frühern

Art. 83 Abs. 2 OR in ständiger Rechtsprechung ausgespro-

chen (BGE 20 S. 1087 Erw. 6; 22 S. 576 Erw. 3; 25 II

S. 572 Erw. I; 32 II S. 56 Erw. 4, 5; 33 II S. 316 Erw. 2;

37 I S. 45; Revue der Gerichtspraxis 29 S. I, 8 ff.). Diese

Praxis gilt für den neuen Art. 73 Abs. 2 OR höchstens

insofern nicht mehr, als möglicherweise durch die neue

Fassung des Vorbehaltes und die Einfügung des neuen

Art. 21 den Kantonen die Befugnis genommen wurde,

zivilrecktlicke Bestimmungen über den Wucher aufzu-

stellen und demgemäss wucherische Geschäfte als nichtig

zu erklären. Die Kantone, die schon zur Zeit des Inkraft-

tretens des Obligationenrechts ein Zinsmaximum für andere

als grundversicherte Darlehen (für diese galt Art. 337 OR,

182

Staatsrecht.

jetzt Art. 795 ZGBf hatten oder ein solches seither neu

aufstellen und den Darleiher, der sich höhere als· die

g~setzlich zugelassenen Zinsen ausbedingt, wegen Wu-

chers bestrafen, werden an der Beibehaltung oder Neu-

aufstellung solcher Bestimmungen nicht gehindert durch

den Grundsatz des Obligationenrechts über die Freiheit

der Zinsabreden, soweit sie sich im Rahmen der Bekämp-

fung von Missbräuchen im Zinswesen halten. Demgemäss

sind die Bestimmungen des neuen § 213 Abs. 1 und 2 in

Verbindung mit § 214 ades zürch. EG z. ZGB insofern

mit dem Bundesprivatrecht vereinbar, als sie ein Zins-

maximum aufstellen und dessen Überschreitung als straf-

baren Wucher behandeln. Das gilt auch insofern, als

sie den Ersatz von Verwaltungskosten und Barauslagen

in das Zinsmaximum einbeziehen; denn es herrscht all-

gemein die Auffassung, dass das Verbot des Darlehenszins-

oder Kreditwuchers, wenn es wirksam sein soll, nicht

bloss die eigentlichen Zinsen im engem Sinne treffen

darf, sondern sich auf die ganze Vergütung beziehen

muss, die sich der Darleiher für die Hingabe des Dar-

lehens ausbedingt. Der ordentliche Durchschnittspreis für

ein Darlehen (vgl. Entscheid. des Reichsger . in Straf-

sachen 60 S. 219) erscheint im allgemeinen in der Form

eines bestimmten Zinsfusses. Zur Vergleichung des in

einem konkreten Fall geforderten Entgeltes mit dem

Durchschnittspreis muss daher die 'ganze Vergütung

berücksichtigt und ihr Verhältnis zum Kapital und zu

einer bestimmten Zeiteinheit berechnet werden (vgl.

BECKER, Komm. z. OR Art. 313/4 Nr. 1; DERNBURG,

Pandekten 6. Auf!. II § 28 S. 84; BINDING a. a. O. S.

458; FRANK, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich

17. Auf!. § 302 a III 1 S. 680; GERLAND, Deutsches

Reichsstrafrecht 2. Auf!. S. 659). In der deutschen Straf-

gerichtspraxis wird denn auch bei Beurteilung der Frage,

ob ein stra.fbarer Wucher vorliege, der Ersatz von Unkosten

nur in beschränktem Masse, soweit diese wirtschaftlich

vertretbar sind, als angemessen betrachtet (vgl. Entscheid.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 37.

183

des Reichsger. in Strafsachen 60 S. 217 ff.; 74 S. 345 H.).

Darin, dass der neue § 213 des zürcherischen EG z.

ZGB das Zinsmaximum -

im weitem Sinne -

auf 1,5 %

für den Monat -

18 %' für das Jahr -

festsetzt, lässt

sich ebenfalls keine Überschreitung der dem öffentlichen

Recht in Art. 73 Abs. 2 OR gezogenen Schranken erblicken.

Eine solche Überschreitung wäre nur dann anzunehmen,

wenn die Rekurrentin dargetan hätte, dass jenes Zins-

maximum vom Gesichtspunkt des Art. 73 Abs. 2 OR aus

zu niedrig sei. Hiefür genügt aber nicht der Beweis, dass

es nicht bloss wucherische Oder offensichtlich übermässige,

sondern auch andere, normale Vergütungen für ein Darlehen

verhindert. Unter Umständen, bei gewissen Kleinkrediten,

ist wohl die Ausbedingung eines höhern Zinses als von

1,5 %, auf den Monat berechnet, vom wirtschaftlichen

Gesichtspunkt aus nicht ungerechtfertigt oder unange-

messen. Es könnte sein, dass der erwähnte Höchstansatz

es der Rekurrentin nicht oder nicht immer erlaubt, Kredite

von Fr. 300-600.-

gegen genügendes

Entgelt zu

gewähren. Man kann auch annehmen, dass vom wirt-

schaftlichen Gesichtspunkt aus nichts einzuwenden sei

gegen den von WEIBEL a. a. O. S. 598 berichteten Fall

aus Frankreich, wo für ein auf eine Woche gewährtes

Darlehen von Fr. 3.- wöchentlich 10 Cts, also, auf das

Jahr berechnet, ein Zins von 173,5 % vergütet worden

ist. In der deutschen Strafgerichtspraxis ist es ferner als

zulässig erklärt worden, wenn jemand für ein auf. einen

Monat ohne grosses Risiko hingegebenes Darlehen von

Mk. 10.- eine Vergütung von Mk. 1.- erhält, die einem

Jahreszins von 120 % entspricht (vgl. Entscheid. d.

Reichsger. in Strafsachen 60 S. 217 ff.). Aber wenn auch

das Verbot des § 213 Abs. 1 und 2 EG z. ZGB gewisse

Handlungen trifft, die vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt

aus nicht zu beanstanden sind und daher nicht unter

den diesem· Gesichtspunkt möglichst angepassten moder-

nen Wucherbegriff fallen, so folgt daraus noch nicht,

dass das damit aufgestellte Zinsmaximum zu niedrig ist,

184

Staatsrecht.

das Verbot also ü~r die Bekämpfung von Missbräuchen

im Zinswesen im Sinne des Art. 73 Abs. 2 OR und über

die Wahrung des Öffentlichen Interesses hinausgeht. Es

ist unvermeidlich, dass ein starres Zinsmaximum, das

die Kantone nach Art. 73 Abs. 2 OR einführen dürfen,

im Gegensatz zum modemen Wucherbegriff auch wirt-

schaftlich einwandfreie Geschäfte trifft (wie es auch die

Leistung offensichtlich übermässiger Zinsen nicht aus-

nahmslos verhindert, wenn es über dem allgemein üblichen

Zins liegt); denn wenn man diese Folge ausschliessen

wollte, so mÜBste es, wie die erwähnten Beispiele klar

zeigen, so hoch angesetzt werden, dass es keine wirksame

Bekämpfung des Wuchers mehr bilden würde. Man könnte

an ein«: Abstufung des Zinsmaximums nach der Höhe

des Kapitals und der Darlehenszeit denken; doch würde

eine solche ebenfalls nicht befriedigen und hat denn auch,

wie es scheint, in keinem Rechte bestanden. Auch die

Rekurrentin fordert eine solche nicht eventuell. Da es

somit unmöglich ist, ein wirksames starres Zinsmaximum

aufzustellen, ohne auch einwandfreie Geschäfte zu treffen,

so wäre dasjenige des § 213 Abs. 1 und 2 des zürcherischen

EG z. ZGB nur dann zu niedrig, wenn damit u/11ln,ötiger-

weise auch Darlehensgeschäfte mit normalen einwandfreien

Vergütungen verboten würden. Dass diese Voraussetzung

zutreffe, ein Ermessensmissbrauch in diesem Sinne vor-

liege, kann die Rekurrentin aber nicht dartun. Das ge-

nannte Zinsmaximum ist denn auch -

abgesehen vom

Seedarlehen (frenus nauticum) -

erheblich höher als

dasjenige, das man im römischen, im frühern gemeinen

deutschen und in den kantonalen Rechten zur Zeit der

Entstehung des schweizerischen Obligationenrechts an-

trifft. Diese zuletzt genannten Rechte beschränkten damals

das Zinsmaximum auf 5-6 %.

Nicht nur der moderne, feinere, den wirtschaftlichen

Bedürfnissen und Anforderungen möglichst angepasste

Wucherbegriff entspricht eben dem öffentlichen Interesse

an der Bekämpfung des Wuchers, sondern auch der alte

gröbere, die überschreitung eines gesetzlichen Zinsmaxi-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 37.

185

mums, trotz der erwähnten Unvollkommenheit; denn das

Verbot einer··smchen Überschreitung erleichtert durch die

Einfachheit der Norm und ihrer Handhabung die Aufgabe

der mit der Bekämpfung des Wuchers betrauten Behörden,

während sie durch den modernen Wucherbegriff erschwert

wird und dieBßr daher, wie es scheint, ebenfalls nicht ganz

befriedigt (vgl. BINDING, a. a. O. S. 451 f.; WEIBEL,

a. a. O. S. 606 f., 612 f., 614; LÜTHY, a. a. O. S. 38 f.).

Das ist denn auch nach den Ausführungen des Regierungs-

rates der Grund, weshalb der Kanton Zürich im Strafrecht

dem in Art. 157 StGB aufgenommenen modernen Wucher-

begriff jetzt auf kantonalem Boden den alten zur Seite

stellt (ähnlich dem von WEIBEL an den Verhandlungen

des schweizerischen Juristenvereins von 1884 gemachten

Vorschlag, a. a. O. S. 618) und sich schon im Jahre 1911

entschlossen hat, die beidenWucherbegriffe wenigstens

in gewissem Masse, zivilrechtlich, zu kumulieren, indem

er zu den §§ 188 ff. seines Strafgesetzbuches und zu § 2

seines Wuchergesetzes vom 27. Mai 1883, die im modernen

Sinn definierte Wuchergeschäfte als straf- und anfecht-

bar erklärten, in § 212 des EG z. ZGB eine Bestimmung

. hinzufügte, die es den gewerbsmässigen Gelddarleihern

verbot, an Zins, Provision, Kommission und Gebühren

mehr als 2 % für den Monat zu beziehen.

5. -

Die Beschwerde wegen Verletzung der Rechts-

gleichheit ist ebenfalls unbegründet. Eine solche' Verfas-

sungsverletzung lässt sich nicht darin erblicken, dass das

kantonale Recht von Kanton zu Kanton verschieden ist

(vgl. BGE 38 I S. 77 Erw. 2; 41 I S. 503 Erw. 3). Sie liegt

auch nicht in der Verschiedenheit des Vergütungsmaxi-

mums für Darleiher und Darlehensvermittler, weil die

Leistungen des Darleihers und diejenigen des Vermittlers

von einander wesentlich verschieden sind (vgl. BGE 36

I S. 7; 40 I S. 132; 48 I S. 4). Bei der Vergütung für ein

Darlehen liegt es auf der Hand, dass die Zeit der Kapital-

leihe eine erhebliche Rolle spielen muss, während dieser

Faktor bei der Vermittlung wegfällt. Insbesondere können

beim Darlehen die Barauslagen des Darleihers leicht in

186

Verwaltungs- und Disziplina.rreohtspllege.

ein bestimmtes Verhältnis zur Kapitalschuld und zur

Zeit der Kapitalleihe gebracht und kann auf diese Weise

illr Ersatz beschränKt werden, was bei der Vermittlung

nicht möglich ist. Zudem hat der Regierungsrat noch

andere Umstände angeführt, die einer Beschränkung des

Ersatzes von Barauslagen speziell bei der Vermittlung

im Wege stehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 37. -

Voir n° 37.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

38. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. G. S.

gegen Militärdirektiori des Kantons Zfirleb.

M iJ,~tärpfi.ichkrsatz: Der Hilfsdiensttaugliche. der infolge einer

dienstlIchen Erkrankung völlig dienstuntauglich geworden ist,

hat Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 38.

187

Taxe d'e:J;empticm du service militaire: L'homme apte au service

da.ns les services compIementaires, qui, par suite d'nne maladie

due au service, devient totalement inapte, 80 droit a. I'exone·

ration de 180 taxe.

Tassa d'esenzicme dal servizio militare: Chi, essendo ahile ad un

servizio complementare, diventa totalmente inahile in. seguito

80 malattia dovuta 801 servizio, ha diritto all'esonero dalIa tassa.

A. -

Der Rekurrent ist bei der Rekrutierung im Jahre

1929 hilfsdiensttauglioh erklärt worden gemäss Ziffer

112/91 JBW (1917) wegen den Folgen einer in der Jugend

durchgemachten Kinderlähmung. Er leidet an Atrophie

der Muskulatur der linken Achsel und des linken Armes.

Er wurde als Sohneider zunäohst der Hilfsdienstgattung 6

(Werkstätte), gemäss der VO über die Hilfsdienste vom

27. März 1909, Art. 5, und 1939 dem Ausrüstungs- lmd

Bekleidungshilfsdienst (Gattung 26 der VO vom 3. April

1939, Art. 8 und 12) zugeteilt. Der sanitarisohe Befund ist

bei der sanitarischen Nachmusterung 1939/1940 in absentia

bestätigt worden gemäss Ziffer 250/52 JBW (1932) (Funk-

tionsbehinderung einer grössern Gliedmasse duroh Ver-

kürzung, Atrophie usw.). Auf den 1. Januar 1940 wurde

er bei der Gz. Mitr. Kp. IV /222 eingeteilt und leistete vom

.1. Januar bis 9. Mai 1940'Aktivdienst. Während dieses

Dienstes wurden bei der Truppe TPT-Impfungen vorge-

nommen. Beim Rekurrenten traten im Anschluss an diese

Impfungen Augen- und Ohrenbesohwerden auf. Er wurde

deshalb in die MSA eingewiesen und daselbst und in andem

Heilanstalten längere Zeit verpflegt. Er leistete nooh vom

18. Mai bis 5. Juni 1941 Aktivdienst, wurde dann aber vor

UC gewiesen und am 3. Juni 1941 dienstuntauglich erklärt

gemäss Ziffer 250/82, 75, 52 und 40 (fraglioh) JBW (Er-

krankungen und Veränderungen der Sehnerven; ohroni-

sche MittelohrenentzÜlldung, Cholesteatom; Funktions-

behinderung einer grössern Gliedmasse durch Verkürzung,

Atrophie; Verdacht auf Erkrankungen der Nebenniere,

Addison'sche Krankheit).

B. -

In der Ersatzerklärung für das Jahr 1942 ersuchte

der Rekurrent um Befreiung von der Militärsteuer gemäss

Art. 2, lit. b MStG. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch