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69_I_186

BGE 69 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1943-10-29 · Deutsch CH
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186

Verwaltungs. und Disziplinarreohtsptlege.

ein bestimmtes Verhältnis zur Kapitalschuld und zur

Zeit der Kapitalleihe gebracht und kann auf diese Weise

ih;r Ersatz beschränKt werden, was bei der Vermittlung

nicht möglich ist. Zudem hat der Regierungsrat noch

andere Umstände angeführt, die einer Beschränkung des

Ersatzes von Barauslagen speziell bei der Vermittlung

im Wege stehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 37. -

Voir n° 37.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

38. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. G. S.

gegen Militiirdirektion des Kantons Zflrich.

Militärpflichtersatz: Der HiIfsdiensttaugliche, der infolge einer

dienstlichen Erkrankung völlig dienstuntauglich geworden ist,

hat Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 38.

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Taxe d'ea;emption dt~ service militaire: L'homme apte au service

da.ns les services compIementaires, qui, par suite d'une maladie

due au service, devient totalement inapte, 80 droit a. I'exorie·

ration de ]80 taxe.

.

Tas8a d'esenzione dal 8ervizio militare: Chi, essendo ahile adun

servizio complementare, diventa totalmente inahiIe in seguito

a malattia dovuta 801 servizio, ha diritto all'esonero dalIa tassa.

A. -

Der Rekurrent ist bei der Rekrutierung im Jahre

1929 hilfsdiensttauglich erklärt worden gemäss Ziffer

112/91 JBW (1917) wegen den Folgen einer in der Jugend

durchgemachten Kinderlähmung. Er leidet an Atrophie

der Muskulatur der linken Achsel und des linken Armes.

Er wurde als Schneider zunächst der Hilfsdienstgattung 6

(Werkstätte), gemäss der VO über die Hilfsdienste vom

27. März 1909, Art. 5, und 1939 dem Ausrustungs- und

Bekleidungshilfsdienst (Gattung 26 der VO vom 3. April

1939, Art. 8 und 12) zugeteilt. Der sanitarische Befund ist

bei der sanitarischen Nachmusterung 1939/1940 in absentia

bestätigt worden gemäss Ziffer 250/52 JBW (1932) (Funk-

tionsbehinderung einer grössern Gliedmasse durch Ver-

kürzung, Atrophie usw.). Auf den 1. Januar 1940 wurde

er bei der Gz. Mitr. Kp. IV /222 eingeteilt und leistete vom

,I. Januar bis 9. Mai 1940'Aktivdienst. Während dieses

Dienstes wurden bei der Truppe TPT -Impfungen vorge-

nommen. Beim Rekurrenten traten im Anschluss· an diese

Impfungen Augen- und Ohrenbeschwerden auf. Er wurde

deshalb in die MSA eingewiesen und daselbst und in andem

Heilanstalten längere Zeit verpflegt. Er leistete noch vom

18. Mai bis 5. Juni 1941 Aktivdienst, wurde dann aber vor

UC gewiesen und am 3. Juni 1941 dienstuntauglich erklärt

gemäss Ziffer 250/82, 75, 52 und 40 (fraglich) JBW (Er-

krankungen und Veränderungen der Sehnerven; chroni-

sche Mittelohrenentzüudung, Cholesteatom; Funktions-

behinderung einer grössern Gliedmasse durch Verkürzung,

Atrophie; Verdacht auf Erkrankungen der Nebenniere,

Addison'sche Krankheit).

B. -

In der Ersatzerklärung für das Jahr 1942 ersuchte

der Rekurrent um Befreiung von der Militärsteuer gemäss

Art. 2, lit. b MStG. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch

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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege.

Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich

vom 17. Juli 1942 ~it der Begründung, aus einem Gut-

achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. Alder) vom 21. April

1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen

Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem

ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auoh

nicht dauernd und wesentlioh verschlimmert worden seien.

O. -

In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung

fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge-

rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist

auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit

der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig.

Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh-

men, aber immer wieder davon abstehen müssen.

.A U8 den Erwägungen :

1. -

Solange der Rekurrent bei den Hilfsdiensten ein-

geteilt war, war er grundsätzlich ersatzpflichtig. Er wurde

lediglich von der Ersatzpflicht befreit, wenn er in einem

Jahre Dienst zu leisten hatte. An dieser Stellung wird

durch die Versetzung zu der Gruppe der völlig untauglichen

Wehrmänner grundsätzlich nichts geändert. Der untaug-

liche Wehrmann befindet sich rechtlich, was die Pflicht

zur Bezahlung der Militärsteuer anlangt, in der gleichen

Lage. Auch er ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird

bei entsprechenden Dienstleistungen jeweilen steuerfrei.

Nur wird, wer untauglich erklärt ist, in der Regel kaum

mehr zu Dienstleistungen herangezogen, während der

hilfsdiensttaugliche Wehrmann, jedenfalls während des

Aktivdienstes, von Zeit zu Zeit aufgeboten wer&h kann.

Da indessen der Wehrmann keinen Anspruch darauf hat,

aufgeboten zu werden, ist der Unterschied zwischen der

Stellung des Hilfsdienstpflichtigen und derjenigen des

dienstuntauglichen Wehrmannes lediglich tatsächlicher

Art, so dass es sich fragen kann, ob eine Versetzung eines

hilfsdienstpflichtigen Wehrmannes zu den völlig Untaug-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 39.

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lichen Anlass zu einer Befreiung von der Militärsteuer

wegen eines Zusammenhanges mit einer im Hilfsdienst

eingetretenen Erkrankung geben könne.

Es erscheiIit indessen als richtig, die Befreiung auch hier

eintreten zu lassen. Nach Art. 2, lit. b MStG hat jeder

Wehrmann Anspruch auf Ersatzbefreiung, wenn er infolge

des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Der Hilfs-

dienstpflichtige aber ist zwar nicht militärdiensttauglich

im Sinne der Militärorganisation (Art. 1), er besitzt aber

doch eine beschränkte Eignung zu Dienstleistungen. Dem-

gemäss wird er zu Diensten herangezogen und verpflichtet,

die die Armee ergänzen, unterstützen und entlasten

(Art. 20, Aha. 1 MO). Dieser Dienst wird zum grossen Teil

bei der Truppe geleistet, hat also notwendig militärischen

Charakter und setzt eine entsprechende Tauglichkeit zum

Militärdienst voraus. Der Verlust dieser beschränkten

Tauglichkeit darf als ein Militäruntauglichwerden im

Sinne von Art. 2, lit. b MStG angesehen werden. Das

Gesetz stellt nicht darauf ab, ob grundsätzlich schon eine

Steuerpflicht bestand, sondern ob die Militäruntauglich-

keit eine Folge geleisteten· Dienstes ist ...

39. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Wysard

gegen Basel-Stadt.

Militärpfti,chteraatz: Dienstleistungen in der Industrie·Luftschutz-

organisation des Arbeitgebers, für die der Dienstpflichtige

nicht Militärsold, sondern eine Entschädigung des Arbeitgebers

bezieht, werden nicht auf die Militärsteuer angerechnet (Art. 3,

Abs. 4, desBRB vom 28. November 1939/19. Ju,li 1940/ 10. März

1942).

Tau /l'e:!)empticm du 8enJic6 müitaire: Le service fBit par les

employes dans la defense aerienne industrielle de l'entreprise

ob ils travaillent n'emporte aucune impu.tation su.r la. taxe

lo~q1i'i1 ne donne pas droit a. 180 solde, mais uniqu.ement a. une

indEiiIifiite payee par l'employeur.

TaBiIa .d,;i18enzione dal 8ennzio miUtare : TI servizio preststo dagli

hnpiegati nella. difesa aares industriale dell'azienda, ov'essi

la.voranci, non ports seco un'imputazione sulla. tassa., qu.a.lora

non dia diritto al soldo, ma unicamente ad un 'indennita. pagats

dal datore di la.voro (Mt. 3, cp. 4 deI DCF 28 novembre 1939/

19 lu.glio 1940/10 marzo 1942).