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Verwaltungs. und Disziplinarreohtsptlege.
ein bestimmtes Verhältnis zur Kapitalschuld und zur
Zeit der Kapitalleihe gebracht und kann auf diese Weise
ih;r Ersatz beschränKt werden, was bei der Vermittlung
nicht möglich ist. Zudem hat der Regierungsrat noch
andere Umstände angeführt, die einer Beschränkung des
Ersatzes von Barauslagen speziell bei der Vermittlung
im Wege stehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 37. -
Voir n° 37.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
38. Auszug aus dem Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. G. S.
gegen Militiirdirektion des Kantons Zflrich.
Militärpflichtersatz: Der HiIfsdiensttaugliche, der infolge einer
dienstlichen Erkrankung völlig dienstuntauglich geworden ist,
hat Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 38.
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Taxe d'ea;emption dt~ service militaire: L'homme apte au service
da.ns les services compIementaires, qui, par suite d'une maladie
due au service, devient totalement inapte, 80 droit a. I'exorie·
ration de ]80 taxe.
.
Tas8a d'esenzione dal 8ervizio militare: Chi, essendo ahile adun
servizio complementare, diventa totalmente inahiIe in seguito
a malattia dovuta 801 servizio, ha diritto all'esonero dalIa tassa.
A. -
Der Rekurrent ist bei der Rekrutierung im Jahre
1929 hilfsdiensttauglich erklärt worden gemäss Ziffer
112/91 JBW (1917) wegen den Folgen einer in der Jugend
durchgemachten Kinderlähmung. Er leidet an Atrophie
der Muskulatur der linken Achsel und des linken Armes.
Er wurde als Schneider zunächst der Hilfsdienstgattung 6
(Werkstätte), gemäss der VO über die Hilfsdienste vom
27. März 1909, Art. 5, und 1939 dem Ausrustungs- und
Bekleidungshilfsdienst (Gattung 26 der VO vom 3. April
1939, Art. 8 und 12) zugeteilt. Der sanitarische Befund ist
bei der sanitarischen Nachmusterung 1939/1940 in absentia
bestätigt worden gemäss Ziffer 250/52 JBW (1932) (Funk-
tionsbehinderung einer grössern Gliedmasse durch Ver-
kürzung, Atrophie usw.). Auf den 1. Januar 1940 wurde
er bei der Gz. Mitr. Kp. IV /222 eingeteilt und leistete vom
,I. Januar bis 9. Mai 1940'Aktivdienst. Während dieses
Dienstes wurden bei der Truppe TPT -Impfungen vorge-
nommen. Beim Rekurrenten traten im Anschluss· an diese
Impfungen Augen- und Ohrenbeschwerden auf. Er wurde
deshalb in die MSA eingewiesen und daselbst und in andem
Heilanstalten längere Zeit verpflegt. Er leistete noch vom
18. Mai bis 5. Juni 1941 Aktivdienst, wurde dann aber vor
UC gewiesen und am 3. Juni 1941 dienstuntauglich erklärt
gemäss Ziffer 250/82, 75, 52 und 40 (fraglich) JBW (Er-
krankungen und Veränderungen der Sehnerven; chroni-
sche Mittelohrenentzüudung, Cholesteatom; Funktions-
behinderung einer grössern Gliedmasse durch Verkürzung,
Atrophie; Verdacht auf Erkrankungen der Nebenniere,
Addison'sche Krankheit).
B. -
In der Ersatzerklärung für das Jahr 1942 ersuchte
der Rekurrent um Befreiung von der Militärsteuer gemäss
Art. 2, lit. b MStG. Er wurde abgewiesen, zuletzt durch
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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege.
Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich
vom 17. Juli 1942 ~it der Begründung, aus einem Gut-
achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. Alder) vom 21. April
1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen
Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem
ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auoh
nicht dauernd und wesentlioh verschlimmert worden seien.
O. -
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung
fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge-
rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist
auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit
der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig.
Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh-
men, aber immer wieder davon abstehen müssen.
.A U8 den Erwägungen :
1. -
Solange der Rekurrent bei den Hilfsdiensten ein-
geteilt war, war er grundsätzlich ersatzpflichtig. Er wurde
lediglich von der Ersatzpflicht befreit, wenn er in einem
Jahre Dienst zu leisten hatte. An dieser Stellung wird
durch die Versetzung zu der Gruppe der völlig untauglichen
Wehrmänner grundsätzlich nichts geändert. Der untaug-
liche Wehrmann befindet sich rechtlich, was die Pflicht
zur Bezahlung der Militärsteuer anlangt, in der gleichen
Lage. Auch er ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird
bei entsprechenden Dienstleistungen jeweilen steuerfrei.
Nur wird, wer untauglich erklärt ist, in der Regel kaum
mehr zu Dienstleistungen herangezogen, während der
hilfsdiensttaugliche Wehrmann, jedenfalls während des
Aktivdienstes, von Zeit zu Zeit aufgeboten wer&h kann.
Da indessen der Wehrmann keinen Anspruch darauf hat,
aufgeboten zu werden, ist der Unterschied zwischen der
Stellung des Hilfsdienstpflichtigen und derjenigen des
dienstuntauglichen Wehrmannes lediglich tatsächlicher
Art, so dass es sich fragen kann, ob eine Versetzung eines
hilfsdienstpflichtigen Wehrmannes zu den völlig Untaug-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 39.
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lichen Anlass zu einer Befreiung von der Militärsteuer
wegen eines Zusammenhanges mit einer im Hilfsdienst
eingetretenen Erkrankung geben könne.
Es erscheiIit indessen als richtig, die Befreiung auch hier
eintreten zu lassen. Nach Art. 2, lit. b MStG hat jeder
Wehrmann Anspruch auf Ersatzbefreiung, wenn er infolge
des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Der Hilfs-
dienstpflichtige aber ist zwar nicht militärdiensttauglich
im Sinne der Militärorganisation (Art. 1), er besitzt aber
doch eine beschränkte Eignung zu Dienstleistungen. Dem-
gemäss wird er zu Diensten herangezogen und verpflichtet,
die die Armee ergänzen, unterstützen und entlasten
(Art. 20, Aha. 1 MO). Dieser Dienst wird zum grossen Teil
bei der Truppe geleistet, hat also notwendig militärischen
Charakter und setzt eine entsprechende Tauglichkeit zum
Militärdienst voraus. Der Verlust dieser beschränkten
Tauglichkeit darf als ein Militäruntauglichwerden im
Sinne von Art. 2, lit. b MStG angesehen werden. Das
Gesetz stellt nicht darauf ab, ob grundsätzlich schon eine
Steuerpflicht bestand, sondern ob die Militäruntauglich-
keit eine Folge geleisteten· Dienstes ist ...
39. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Wysard
gegen Basel-Stadt.
Militärpfti,chteraatz: Dienstleistungen in der Industrie·Luftschutz-
organisation des Arbeitgebers, für die der Dienstpflichtige
nicht Militärsold, sondern eine Entschädigung des Arbeitgebers
bezieht, werden nicht auf die Militärsteuer angerechnet (Art. 3,
Abs. 4, desBRB vom 28. November 1939/19. Ju,li 1940/ 10. März
1942).
Tau /l'e:!)empticm du 8enJic6 müitaire: Le service fBit par les
employes dans la defense aerienne industrielle de l'entreprise
ob ils travaillent n'emporte aucune impu.tation su.r la. taxe
lo~q1i'i1 ne donne pas droit a. 180 solde, mais uniqu.ement a. une
indEiiIifiite payee par l'employeur.
TaBiIa .d,;i18enzione dal 8ennzio miUtare : TI servizio preststo dagli
hnpiegati nella. difesa aares industriale dell'azienda, ov'essi
la.voranci, non ports seco un'imputazione sulla. tassa., qu.a.lora
non dia diritto al soldo, ma unicamente ad un 'indennita. pagats
dal datore di la.voro (Mt. 3, cp. 4 deI DCF 28 novembre 1939/
19 lu.glio 1940/10 marzo 1942).