opencaselaw.ch

69_I_189

BGE 69 I 189

Bundesgericht (BGE) · 1942-07-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

188

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege.

Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich

vom 17. Juli 1942 ~it der Begründung, aus einem Gut-

achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. AIder) vom 21. April

1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen

Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem

ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auch

nicht dauernd und wesentlich verschlimmert worden seien.

a. -

In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung

fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge-

rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist

auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit

der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig.

Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh-

men, aber immer wieder davon abstehen müssen.

Am den Erwägungen:

1. -

Solange der Rekurrent bei den Hilfsdiensten ein-

geteilt war, war er grundsätzlich ersatzpflichtig. Er wurde

lediglich von der Ersatzpflicht befreit, wenn er in einem

Jahre Dienst zu leisten hatte. An dieser Stellung wird

durch die Versetzung zu der Gruppe der völlig untauglichen

Wehrmänner grundsätzlich nichts geändert. Der untaug-

liche Wehrmann befindet sich rechtlich, was die Pflicht

zur Bezahlung der Militärsteuer anlangt, in der gleichen

Lage. Auch er ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird

bei entsprechenden Dienstleistungen jeweilen steuerfrei.

Nur wird, wer untauglich erklärt ist, in der Regel kaum

mehr zu Dienstleistungen herangezogen, während der

hilfsdiensttaugliche Wehrmann, jedenfalls während des

Aktivdienstes, von Zeit zu Zeit aufgeboten werd\;lh kann.

Da indessen der Wehrmann keinen Anspruch darauf hat,

aufgeboten zu werden, ist der Unterschied zwischen der

Stellung des Hilfsdienstpflichtigen und derjenigen des

dienstuntauglichen Wehrmannes lediglich tatsächlicher

Art, so dass es sich fragen kann, ob eine Versetzung eines

hilfsdienstpflichtigen Wehrmannes zu den völlig Untaug-

BundesreohtIiche Abgaben. N° 39.

189

lichen Anlass zu einer Befreiung von der Militärsteuer

wegen eines Zusammenhanges mit einer im Hilfsdienst

eingetretenen Erkrankung geben könne.

Es erschehit indessen als richtig, die Befreiung auch hier

eintreten zu lassen. Nach Art. 2, lit. b MStG hat jeder

Wehrmann Anspruch auf Ersatzbefreiung, wenn er infolge

des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Der Hilfs-

dienstpflichtige aber ist zwar nicht militärdiensttauglich

im Sinne der Militärorganisation (Art. 1), er besitzt aber

doch eine beschränkte Eignung zu Dienstleistungen. Dem-

gemäss wird er zu Diensten herangezogen und verpflichtet,

die die Armee ergänzen, unterstützen und entlasten

(Art. 20, Abs. 1 MO). Dieser Dienst wird zum grossen Teil

bei der Truppe geleistet, hat also notwendig militärischen

Charakter und setzt eine entsprechende Tauglichkeit zum

Militärdienst voraus. Der Verlust dieser beschränkten

Tauglichkeit darf als ein Militäruntauglichwerden im

Sinne von Art. 2, lit. b MStG angesehen werden. Das

Gesetz stellt nicht darauf ab, ob grundsätzlich schon eine

Steuerpflicht bestand, sondern ob die Militäruntauglich-

keit eine Folge geleisteten Dienstes ist ...

39. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Wysard

gegen Basel-Stadt.

Militärpflichtersatz: Dienstleistungen in der Industrie·Luftschutz.

organisation des Arbeitgebers, für die der Dienstpflichtige

nicht Militärsold, sondern eine Entschädigung des Arbeitgebers

bezieht, werden nicht auf die Militärsteuer angerechnet (Art. 3,

Abs. 4, desBRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940/ 10. März

1942).

Ta:u d'wempticm du 8ervice militaire: Le service fBit par las

employes dans la defense aerienne industrielle de l'entreprise

ob ils travaillent n'emporte aucune imputation 8ur la taxe

IOrSqu'il ne donna pas droit a. la solde, mais uniquement a. une

indeilii1ite payoo par I'employeur.

T~,a;esenzione daZ 8ervizio militare : TI servizio prestato dagIi

bti.piegati nel1a difesa aares industriale dell'azienda, ov'easi

lavorano, non ports 8000 un'imputazione sulla tassa, qualora

non dia diritto al soldo, ma unicamente ad un 'indennita pagats

da! datore di lavoro (3rt. 3, cp. 4 deI DCF 28 novembre 1939/

19 luglio 1940/10 marzo 1942).

190

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspftege.

Der Rekurrent ist. Angestellter der chemischen Fabrik

J. R. Geigy A. G. in, Basel. Er ist hilfsdiensttauglich und

wird in der Industrie--Luftschutzorganisation seiner Arbeit-

geberin verwendet (Art. 19, Abs. 1 der VV vom 29 Dezem-

ber 1936 über die Organisation des Industrie-Luftschutzes).

Im Jahre 1941 leistete er 62 Stunden Luftschutzdienst

und verlangt, dass dieser Dienst mit 7 Tagen bei der

Bemessung seiner Militärsteuer angerechnet werde; die

Steuer sei um 7/25 (recte : 7/50, vgl. Art. 3, Abs. 3,

des BRB über dem Militärpflichtersatz während des Aktiv-

dienstes, vom 28. November 1939/19 Juli 1940, Ges.S.

1940, S. 1239) herabzusetzen. Der Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt hat das Begehren abgewiesen gestützt

auf Art. 3, Abs. 4 des BRB vom 28. November 1939/19.

Juli 1940, wonach nur Diensttage anzurechnen sind, für

die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, welche Voraus-

setzung beim Rekurrenten nicht zutreffe.

Mit

rechtzeitig

erhobener

Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde beantragt der Rekurrent festzustellen, dass « der

von ihm geleistete Dienst im Werkluftschutz der J. R.

Geigy A. G. als den Dienstleistungen im kantonalen Luft-

schutzbataillon für die Berechnung der Militärsteuer

gleichgestellt in Betracht zu ziehen sei, und dass dem-

gemäss seinem Begehren auf angemessene Reduktion des

Ersatzes nach Massgabe des von ihm geleisteten Werk-

luftschutzdienstes zu entsprechen. sei». Es wird ausge-

führt, entscheidend sei, ob unter « Sold» im Sinne des

BRB der Militärsold zu verstehen oder ob der Ausdruck

auch auf andere Entschädigungen zu beziehen sei. Die

Beschränkung nur auf den Militärsold sei aber bei den

heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu eng. Sie führe zu

einer Rechtsungleichheit, die mit den Grundsätzen des

schweizerischen Staatsrechtes nicht vereinbar sei. Die nicht

werkeigenen, den Werken duroh die staatliche Luftschutz-

organisation zugewiesenen Angehörigen des Werkluft-

schutzes im Rheinhafen in Basel seien von der Militär-

steuer befreit worden, weil ihr Dienst dem Militärdienst

gleichgestellt werde. Die Dienstleistung dieser Leute ent-

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 39.

191

spreche durchaus derjenigen des Beschwerdeführers. Die

Entschädigung werde von privaten Firmen ausgerichtet.

Es wäre eine unbegreifliche Willkür, wenn eine solche

Entschädigung im einen Falle als Sold, im· andern als für

die Militärsteuerbemessung unerhebliche Leistung ange-

sehen würde. Der Bundesratsbeschluss spreche von den

Angehörigen der Organisationen des Luftschutzes, als von

einer· Mehrzahl solcher Organisationen, sei also nicht auf

die staatliche Organisation beschränkt. Nach einer den

Steuerpflichtigen zugestellten Erläuterung zu der Steuer-

rechnung beruhe die Auslegung ~uf der tatsächlich unzu-

treffenden Annahme, dass der Luftschutzdienst in der

Industrie in der Hauptsache während der ordentlichen

Arbeitszeit geleistet

w~rde. Der Bundesratsbeschluss

schliesse es nicht aus, die besondere Entschädigung für

hauptsächlich ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Dienst

als Sold aufzufassen, und diese Auslegung dränge sich aus

sachlichem Gründen auf; sie entspreche der Billigkeit und

Rechtsgleichheit. Der Industrieluftschutz bilde einen Teil

der Armee, da die Zahl der Dienststunden vom Staat

vorgeschrieben sei, die Ausbildung durch kantonale und

eidgenössische Inspektoren überwacht werde Und die

Truppe während der Aktivdienstzeit dem Kommando der

Ortsleitungen unterstellt sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 3, Abs. 4, des BRB vom 28. November

1939/19. Juli 1940 (in dem hier massgebenden Punkte

in BRB vom 10. März 1942 bestätigt) werden (abgesehen

von andern, hier nicht in Betracht fallenden Tatbeständen)

nur diejenigen Dienstleistungen auf die Militärsteuer

angerechnet, für die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat.

Die Vorschrift ist in ihrem Wortlaut eindeutig und ab-

schliessend. Sie lässt keine Ausnahmen, anderweitige

Lösungen zu. Sie beruht auf der Auffassung, dass der

unbesoldete Dienst nicht als Militärdienst im Sinne des

Militärsteuergesetzes gelten könne. « Sold» kann aber

192

Verwaltungs- . und Disziplinarrechtspftege.

nichts anderes als Militärsold sein. An diese vom Bundes-

rate in ~i1tem Vollmachtenbeschluss, also als Gesetzgeber,

geproffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil

vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie

führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein-

ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden

behandelt werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund,

unter dem sie zum Dienst herangezogen werden; so ist

es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der

Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung

überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941

i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6.

Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von

Tscharner, Erw. 1).

2. -

Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter

gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht

zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange-

rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz,

ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen

gewährt worden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass

das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine

Vorzugsbehandlung zuteil werden lässt, die der massge-

benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das

Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend,

dass der Rekurrent für seinen Luftschutzdienst nicht

Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält.

Dass die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des

Diensthel'rn nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird,

ist übrigens sachlich begr,ündet. Sie kann den Verpflich-

tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst

leistenden Wehrmannes nicht gleichgestellt werden, ganz

abgesehen davon, dass es sich um eine Verpflichtung han-

delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers

zum Arbeitgeber begründet wäre und unter den heutigen

Verhältnissen vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen

werden müsste, wenn der Industrie-Luftschutz nicht

gesetzlich geordnet wäre.

Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 40.

40. Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. Ludwlg zur GUgen

gegen Webropfer-Rekurskommlsslon und Krlsenabgabe-

Rekurskommlssion des Kantons Lu~.

193

KriBenabgabe und Wehropfe'l':

1. Vermögensmassen ohne Rechtspersön~chkeit (Sonßerverm~en,

Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermogen, ~melDschaftsgu~

und dergleichen) sind nicht ~genstand gesond!'rte! Besteue-

rung; sie werden dem Vermögen des Steuerpfhchtlgen zuge-

rechnet, dem sie zustehen.

2. Ein . Familienfideikommiss ist von seinem Inhaber zusammen

mit dem übrigen Vermögen zu. versteuern.

Oontribution fM.erale d6 criBe et aacrifice pour Ja dtftJn88 nationale:

1. Les masses de biens auxquelles n'est pas attacbee la personnalite

(massas de biens distinctes, affectees a un but special, 001100-

tives fonds etc.) ne font pas l'objet d'u,ne imp08ition distincte.;

elles ' sont oompt6es avoo la fortune du contribuable qui y a

droit.

2. Le titulaire d'un fideicommis de familIe doit le doolarer, an vua

de Ia taxation, avec le reste de sa fortune.

Oontribuzione fed.eraZe di cri8i 13 aacrificio 'Per l? di/~a . ~ionale :

1. Le masse di beni ehe non hanno la person~hta gJundjca (~

speciali, beni in vista d'uno scopo de~~nato,. f?ndi, OOru-lD

oomunione, ooc.) non sono COlPlte da un JIDpOSlZlOne aparte,

ma sono imputate alla sostanza deI contribuente.

2. TI titolare d'un fedooommesso deve dichiararlo, ai fini della

tassazione, col resto della sua sostanza.

A. -

Der Beschwerdeführer ist derzeitiger Inhaber des

am 8. März 1697 errichteten zur Gilgen'schen Familien-

fideikommisses, bestehend in der Liegensohaft KapelI-

platz 1 in Luzern. Nach der Fideikommissordnung da.rf das

« Haus ..... niemals in einen Erbteil eingeschlossen, noch

verteilt werden, sondern solches soll lediglich meinem

ältesten Sohne ...•. zufallen und zuständig sein, auch

soll solches fürder auf seine Kinder männlichen Stammes

aufeinanderfolgen ». Der jeweilige Fideikolllnlissar hat das

Haus in Ehren 2111 halten, f"ür seine Erhaltung besorgt

zu sein; er darf es weder verkaufen noch belasten (SAU-

TIER, Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik

Luzern, S. 189).

Bei der eidgenössischen Krisenabgabe (IV. Periode) und

beim eidgenössischen Wehropfer ist das Fideikommissgut

mit dem. Vermögen des Beschwerdeführers zusammenge-

13

iLS 69 I -- 1943