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Verwaltungs. und Disziplinarreohtspftege.
Rekursentscheid der Militärdirektion des Kantons Zürich
vom 17. Juli 1942 ~it der Begründung, aus einem Gut-
achten des Kantonsspitals Aarau (Dr. AIder) vom 21. April
1942 gehe hervor, dass der Rekurrent an konstitutionellen
Beschwerden leide, die mit dem Militärdienst in keinem
ursächlichen Zusammenhang stehen und durch ihn auch
nicht dauernd und wesentlich verschlimmert worden seien.
a. -
In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
11. Dezember 1942 hält der Rekurrent an der Befreiung
fest. Er macht geltend, er sei gesund zum Dienst einge-
rückt, aber jetzt seit 3 Jahren arbeitsunfähig. Er verweist
auf die Schwäche seines linken Armes. Ferner lasse seit
der TPT-Impfung sein linkes Auge zu wünschen übrig.
Er habe wiederholt versucht, die Berufsarbeit aufzuneh-
men, aber immer wieder davon abstehen müssen.
Am den Erwägungen:
1. -
Solange der Rekurrent bei den Hilfsdiensten ein-
geteilt war, war er grundsätzlich ersatzpflichtig. Er wurde
lediglich von der Ersatzpflicht befreit, wenn er in einem
Jahre Dienst zu leisten hatte. An dieser Stellung wird
durch die Versetzung zu der Gruppe der völlig untauglichen
Wehrmänner grundsätzlich nichts geändert. Der untaug-
liche Wehrmann befindet sich rechtlich, was die Pflicht
zur Bezahlung der Militärsteuer anlangt, in der gleichen
Lage. Auch er ist grundsätzlich steuerpflichtig und wird
bei entsprechenden Dienstleistungen jeweilen steuerfrei.
Nur wird, wer untauglich erklärt ist, in der Regel kaum
mehr zu Dienstleistungen herangezogen, während der
hilfsdiensttaugliche Wehrmann, jedenfalls während des
Aktivdienstes, von Zeit zu Zeit aufgeboten werd\;lh kann.
Da indessen der Wehrmann keinen Anspruch darauf hat,
aufgeboten zu werden, ist der Unterschied zwischen der
Stellung des Hilfsdienstpflichtigen und derjenigen des
dienstuntauglichen Wehrmannes lediglich tatsächlicher
Art, so dass es sich fragen kann, ob eine Versetzung eines
hilfsdienstpflichtigen Wehrmannes zu den völlig Untaug-
BundesreohtIiche Abgaben. N° 39.
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lichen Anlass zu einer Befreiung von der Militärsteuer
wegen eines Zusammenhanges mit einer im Hilfsdienst
eingetretenen Erkrankung geben könne.
Es erschehit indessen als richtig, die Befreiung auch hier
eintreten zu lassen. Nach Art. 2, lit. b MStG hat jeder
Wehrmann Anspruch auf Ersatzbefreiung, wenn er infolge
des Dienstes militäruntauglich geworden ist. Der Hilfs-
dienstpflichtige aber ist zwar nicht militärdiensttauglich
im Sinne der Militärorganisation (Art. 1), er besitzt aber
doch eine beschränkte Eignung zu Dienstleistungen. Dem-
gemäss wird er zu Diensten herangezogen und verpflichtet,
die die Armee ergänzen, unterstützen und entlasten
(Art. 20, Abs. 1 MO). Dieser Dienst wird zum grossen Teil
bei der Truppe geleistet, hat also notwendig militärischen
Charakter und setzt eine entsprechende Tauglichkeit zum
Militärdienst voraus. Der Verlust dieser beschränkten
Tauglichkeit darf als ein Militäruntauglichwerden im
Sinne von Art. 2, lit. b MStG angesehen werden. Das
Gesetz stellt nicht darauf ab, ob grundsätzlich schon eine
Steuerpflicht bestand, sondern ob die Militäruntauglich-
keit eine Folge geleisteten Dienstes ist ...
39. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Wysard
gegen Basel-Stadt.
Militärpflichtersatz: Dienstleistungen in der Industrie·Luftschutz.
organisation des Arbeitgebers, für die der Dienstpflichtige
nicht Militärsold, sondern eine Entschädigung des Arbeitgebers
bezieht, werden nicht auf die Militärsteuer angerechnet (Art. 3,
Abs. 4, desBRB vom 28. November 1939/19. Juli 1940/ 10. März
1942).
Ta:u d'wempticm du 8ervice militaire: Le service fBit par las
employes dans la defense aerienne industrielle de l'entreprise
ob ils travaillent n'emporte aucune imputation 8ur la taxe
IOrSqu'il ne donna pas droit a. la solde, mais uniquement a. une
indeilii1ite payoo par I'employeur.
T~,a;esenzione daZ 8ervizio militare : TI servizio prestato dagIi
bti.piegati nel1a difesa aares industriale dell'azienda, ov'easi
lavorano, non ports 8000 un'imputazione sulla tassa, qualora
non dia diritto al soldo, ma unicamente ad un 'indennita pagats
da! datore di lavoro (3rt. 3, cp. 4 deI DCF 28 novembre 1939/
19 luglio 1940/10 marzo 1942).
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspftege.
Der Rekurrent ist. Angestellter der chemischen Fabrik
J. R. Geigy A. G. in, Basel. Er ist hilfsdiensttauglich und
wird in der Industrie--Luftschutzorganisation seiner Arbeit-
geberin verwendet (Art. 19, Abs. 1 der VV vom 29 Dezem-
ber 1936 über die Organisation des Industrie-Luftschutzes).
Im Jahre 1941 leistete er 62 Stunden Luftschutzdienst
und verlangt, dass dieser Dienst mit 7 Tagen bei der
Bemessung seiner Militärsteuer angerechnet werde; die
Steuer sei um 7/25 (recte : 7/50, vgl. Art. 3, Abs. 3,
des BRB über dem Militärpflichtersatz während des Aktiv-
dienstes, vom 28. November 1939/19 Juli 1940, Ges.S.
1940, S. 1239) herabzusetzen. Der Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt hat das Begehren abgewiesen gestützt
auf Art. 3, Abs. 4 des BRB vom 28. November 1939/19.
Juli 1940, wonach nur Diensttage anzurechnen sind, für
die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat, welche Voraus-
setzung beim Rekurrenten nicht zutreffe.
Mit
rechtzeitig
erhobener
Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beantragt der Rekurrent festzustellen, dass « der
von ihm geleistete Dienst im Werkluftschutz der J. R.
Geigy A. G. als den Dienstleistungen im kantonalen Luft-
schutzbataillon für die Berechnung der Militärsteuer
gleichgestellt in Betracht zu ziehen sei, und dass dem-
gemäss seinem Begehren auf angemessene Reduktion des
Ersatzes nach Massgabe des von ihm geleisteten Werk-
luftschutzdienstes zu entsprechen. sei». Es wird ausge-
führt, entscheidend sei, ob unter « Sold» im Sinne des
BRB der Militärsold zu verstehen oder ob der Ausdruck
auch auf andere Entschädigungen zu beziehen sei. Die
Beschränkung nur auf den Militärsold sei aber bei den
heutigen tatsächlichen Verhältnissen zu eng. Sie führe zu
einer Rechtsungleichheit, die mit den Grundsätzen des
schweizerischen Staatsrechtes nicht vereinbar sei. Die nicht
werkeigenen, den Werken duroh die staatliche Luftschutz-
organisation zugewiesenen Angehörigen des Werkluft-
schutzes im Rheinhafen in Basel seien von der Militär-
steuer befreit worden, weil ihr Dienst dem Militärdienst
gleichgestellt werde. Die Dienstleistung dieser Leute ent-
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 39.
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spreche durchaus derjenigen des Beschwerdeführers. Die
Entschädigung werde von privaten Firmen ausgerichtet.
Es wäre eine unbegreifliche Willkür, wenn eine solche
Entschädigung im einen Falle als Sold, im· andern als für
die Militärsteuerbemessung unerhebliche Leistung ange-
sehen würde. Der Bundesratsbeschluss spreche von den
Angehörigen der Organisationen des Luftschutzes, als von
einer· Mehrzahl solcher Organisationen, sei also nicht auf
die staatliche Organisation beschränkt. Nach einer den
Steuerpflichtigen zugestellten Erläuterung zu der Steuer-
rechnung beruhe die Auslegung ~uf der tatsächlich unzu-
treffenden Annahme, dass der Luftschutzdienst in der
Industrie in der Hauptsache während der ordentlichen
Arbeitszeit geleistet
w~rde. Der Bundesratsbeschluss
schliesse es nicht aus, die besondere Entschädigung für
hauptsächlich ausserhalb der Arbeitszeit geleisteten Dienst
als Sold aufzufassen, und diese Auslegung dränge sich aus
sachlichem Gründen auf; sie entspreche der Billigkeit und
Rechtsgleichheit. Der Industrieluftschutz bilde einen Teil
der Armee, da die Zahl der Dienststunden vom Staat
vorgeschrieben sei, die Ausbildung durch kantonale und
eidgenössische Inspektoren überwacht werde Und die
Truppe während der Aktivdienstzeit dem Kommando der
Ortsleitungen unterstellt sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Nach Art. 3, Abs. 4, des BRB vom 28. November
1939/19. Juli 1940 (in dem hier massgebenden Punkte
in BRB vom 10. März 1942 bestätigt) werden (abgesehen
von andern, hier nicht in Betracht fallenden Tatbeständen)
nur diejenigen Dienstleistungen auf die Militärsteuer
angerechnet, für die der Wehrpflichtige Sold bezogen hat.
Die Vorschrift ist in ihrem Wortlaut eindeutig und ab-
schliessend. Sie lässt keine Ausnahmen, anderweitige
Lösungen zu. Sie beruht auf der Auffassung, dass der
unbesoldete Dienst nicht als Militärdienst im Sinne des
Militärsteuergesetzes gelten könne. « Sold» kann aber
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Verwaltungs- . und Disziplinarrechtspftege.
nichts anderes als Militärsold sein. An diese vom Bundes-
rate in ~i1tem Vollmachtenbeschluss, also als Gesetzgeber,
geproffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil
vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie
führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein-
ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden
behandelt werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund,
unter dem sie zum Dienst herangezogen werden; so ist
es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der
Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung
überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941
i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6.
Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von
Tscharner, Erw. 1).
2. -
Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter
gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht
zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange-
rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz,
ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen
gewährt worden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass
das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine
Vorzugsbehandlung zuteil werden lässt, die der massge-
benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das
Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend,
dass der Rekurrent für seinen Luftschutzdienst nicht
Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält.
Dass die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des
Diensthel'rn nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird,
ist übrigens sachlich begr,ündet. Sie kann den Verpflich-
tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst
leistenden Wehrmannes nicht gleichgestellt werden, ganz
abgesehen davon, dass es sich um eine Verpflichtung han-
delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers
zum Arbeitgeber begründet wäre und unter den heutigen
Verhältnissen vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen
werden müsste, wenn der Industrie-Luftschutz nicht
gesetzlich geordnet wäre.
Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 40.
40. Urteil vom 29. Oktober 1943 i. S. Ludwlg zur GUgen
gegen Webropfer-Rekurskommlsslon und Krlsenabgabe-
Rekurskommlssion des Kantons Lu~.
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KriBenabgabe und Wehropfe'l':
1. Vermögensmassen ohne Rechtspersön~chkeit (Sonßerverm~en,
Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermogen, ~melDschaftsgu~
und dergleichen) sind nicht ~genstand gesond!'rte! Besteue-
rung; sie werden dem Vermögen des Steuerpfhchtlgen zuge-
rechnet, dem sie zustehen.
2. Ein . Familienfideikommiss ist von seinem Inhaber zusammen
mit dem übrigen Vermögen zu. versteuern.
Oontribution fM.erale d6 criBe et aacrifice pour Ja dtftJn88 nationale:
1. Les masses de biens auxquelles n'est pas attacbee la personnalite
(massas de biens distinctes, affectees a un but special, 001100-
tives fonds etc.) ne font pas l'objet d'u,ne imp08ition distincte.;
elles ' sont oompt6es avoo la fortune du contribuable qui y a
droit.
2. Le titulaire d'un fideicommis de familIe doit le doolarer, an vua
de Ia taxation, avec le reste de sa fortune.
Oontribuzione fed.eraZe di cri8i 13 aacrificio 'Per l? di/~a . ~ionale :
1. Le masse di beni ehe non hanno la person~hta gJundjca (~
speciali, beni in vista d'uno scopo de~~nato,. f?ndi, OOru-lD
oomunione, ooc.) non sono COlPlte da un JIDpOSlZlOne aparte,
ma sono imputate alla sostanza deI contribuente.
2. TI titolare d'un fedooommesso deve dichiararlo, ai fini della
tassazione, col resto della sua sostanza.
A. -
Der Beschwerdeführer ist derzeitiger Inhaber des
am 8. März 1697 errichteten zur Gilgen'schen Familien-
fideikommisses, bestehend in der Liegensohaft KapelI-
platz 1 in Luzern. Nach der Fideikommissordnung da.rf das
« Haus ..... niemals in einen Erbteil eingeschlossen, noch
verteilt werden, sondern solches soll lediglich meinem
ältesten Sohne ...•. zufallen und zuständig sein, auch
soll solches fürder auf seine Kinder männlichen Stammes
aufeinanderfolgen ». Der jeweilige Fideikolllnlissar hat das
Haus in Ehren 2111 halten, f"ür seine Erhaltung besorgt
zu sein; er darf es weder verkaufen noch belasten (SAU-
TIER, Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik
Luzern, S. 189).
Bei der eidgenössischen Krisenabgabe (IV. Periode) und
beim eidgenössischen Wehropfer ist das Fideikommissgut
mit dem. Vermögen des Beschwerdeführers zusammenge-
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iLS 69 I -- 1943