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69_I_193

BGE 69 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1941-10-03 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

nichts anderes· als Militärsold sein. An diese vom Bundes-

rate in ~i1rem Vollma.chtenbeschluss, also als Gesetzgeber,

geJiroffene Lösung ist' das Bundesgericht gebunden (Urteil

vom 3. Oktober 1941 i. S. Zürcher, nicht publiziert). Sie

führt allerdings dazu, dass Wehrpflichtige, die nebenein-

ander Dienst leisten, militärsteuerrechtlich verschieden

behandelt werden müssen je nach dem gesetzlichen Grund,

unter dem sie zum Dienst herangezogen werden; so ist

es nicht nur im Luftschutz, sondern im Rahmen der

Inanspruchnahme der Bürger für die Landesverteidigung

überhaupt (nicht publizierte Urteile vom 2. April 1941

i. S. des Munitionsarbeiters Gisler, Erw. 2, und vom 6.

Februar 1942 i. S. des Bundesbeamten Ingenieur von

Tscharner, Erw. I).

2. -

Der Rekurrent beruft sich darauf, dass unter

gewissen Voraussetzungen, die bei ihm allerdings nicht

zutreffen, unbesoldeter Dienst auf die Militärsteuer ange-

rechnet wurde. Es wären also, ohne Grundlage im Gesetz,

ja entgegen der gesetzlichen Ordnung, Vergünstigungen

gewährt worden. Dies kann aber nicht dazu führen, dass

das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten ebenfalls eine

Vorzugsbehandlungzuteil werden lässt, die der massge-

benden Regelung nicht entspricht. Nach der für das

Bundesgericht verbindlichen Ordnung ist entscheidend,

dass der Rekurrent für seinen Luftsohutzdienst nicht

Sold, sondern eine Entschädigung des Dienstherrn erhält.

Dass die Inanspruchnahme im Industrie-Luftschutz des

Diensthel'rn nicht auf die Militärsteuer angerechnet wird,

ist übrigens sachlich begvündet. Sie kann den Verpflich-

tungen des in der Armee eingeteilten und Aktivdienst

leistenden Wehrmannes nicht gleichgestellt werden, ganz

abgesehen davon, dass es sich um eine Verpflichtung han-

delt, die schon in den Beziehungen des Arbeitnehmers

zum Arbeitgeber begründet wäre und unter den heutigen

Verhältnissen vom Arbeitnehmer wohl auch übernommen

werden müsste, wenn der Industrie-Luftschutz nicht

gesetzlich geordnet wäre.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 40.

40. UrteO vom 29. Oktober 1943 L S. Ludwfg zur GOgen

gegen Webroprer-RekurskoJJlIllisslon und Krisenabgahe-

RekurskoJJlIllission des Kantons Lu~

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KriBenabgabe und We1wopfer:

1. Vermögensma.saen ohne RechtspersönIichkeit (Sondervermögen,

Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermögen, Gemeinscha.ftsgüt~

und dergleichen) sind nicht Gegenstand gesond!3rte! Besteue-

rung; sie werden dem Vermögen des Steuerpflichtlgen zuge-

rechnet, dem sie zustehen.

2. Ein . FamiIienfideikommiss ist von seinem Inhaber zusammen

mit dem übrigen Vermögen zu versteuern.

Otmtrilnaion fbUrale de criBe et aacrifice pO'U4' Za iUf6nBe nationale:

1. Les massas de biens auxquelles n'est pas attacbee la personnalit6

(massas de biens distinctes, atlectees a un but special, collec-

tives fonds etc.) ne font pas l'objet d'u,ne impositIOn distincte.;

elles ' sont comptees avec la fortune du contribuable qui y a

droit.

2. Le titulaire d'un fideicommis de famiJIe doit le declarer, en vue

de la taxation, avec le reste de Ba fortune.

Otmtribuzione federale di cri8i e aacrifieio per ~ di/6f1a . ~zionale :

1. Le masse di beni ehe non hanno la person~.hta glund!ca (l?e!ll

speciali, beni in vista d'uno scopo de~nato

•. f?ndi, bem- m

comunione, ecc.) non sono COlPlte da un JmpOSlzlone 8. parte,

ma sono imputate alla sostanza deI contribuente.

2. TI titoIare d'un fedecommesso deve dichiararlo, ai fini della

tassa.zione, col resto della sua sostanza.

A. -

Der Beschwerdeführer ist derzeitiger Inhaber des

am 8. März 1697 errichteten zur Gilgen'schen Familien-

fideikommisses, bestehend in der Liegenschaft KapelI-

platz 1 in Luzern. Nach der Fideikommissordnung d~rf das

« Haus ..... niemals in einen Erbteil eingeschlossen, noch

verteilt werden, sondern solches soll lediglich meinem

ältesten Sohne ...•. zufallen und zuständig sein, auch

soll solches fürder auf seine Kinder männlichen Stammes

aufeinanderfolgen ». Der jeweilige Fideikommissar hat das

Haus in Ehren zU halten, f"Ur seine Erhaltung besorgt

zu sein; er darf es weder verkaufen noch belasten (SAU-

TIER, Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik

Luzern, S. 189).

Bei der eidgenössischen Krisenabgabe (IV'. Periode) und

beim eidgenössischen Wehropfer ist das Fideikommissgut

mit dem. Vermögen des Beschwerdeführers zusammenge-

13

J.US 69 I -- 1943

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspllege.

rechnet worden. Der Beschwerdeführer verlangte, dass

das Fideikommissgut, für das er beim Wehropfer eine

b~sondere Steuererklärung eingereicht hatte, für sich

besteuert werde; er ist aber abgewiesen worden, zuletzt

durch zwei Entscheide der Steuerrekurskommission des

Kantons Luzern (in ihrer Eigenschaft als kantonale Rekurs-

kommision für die beiden eidgenössischen Abgaben) vom

30. März 1943 mit der Begründung, dass das Fideikommiss

nach luzernischem Recht keine Stiftung mit Rechtsper-

sönlichkeit sei, sondern als gebundenes Eigentum des Fidei-

kommissars angesehen werde (Maximen des luzernischen

Obergerichtes VII, Nr. 616 und 620 und andere nicht

publizierte Entscheidungen). Das Fideikommiss sei daher,

nach Art. 5 KrisAB und Art. 4 WOB, nicht Steuersubjekt.

Für eine getrennte Besteuerung des Fideikommisses und

des übrigen Vermögens des Rekurrenten aber fehle eine

gesetzliche Grundlage. "Übrigens sei die Zusammenrechnung

der beiden Vermögensmassen auch nicht unbillig.

B. -

Mit rechtzeitig eingereichten Eingaben beantragt

der Beschwerdeführer, die beiden Entscheide aufzuheben

und sein persönliches Vermögen und das zur Gilgen'sche

Fideikommissvermögen bei der Krisenabgabe und beim

Wehropfer «als getrennte Steuersubjekte und -objekte»

zu behandeln. Zur Begründung wird geltend gemacht, der

Gesetzgeber habe die Besteuerung der Fideikommisse

nicht geordnet; es liege eine Lücke in der Gesetzgebung

vor, die unter dem Gesichtspunkte der Steuergerechtig-

keit, nicht blOBS auf dem Wege juristischer Konstruktion

zu ergänzen sei. Vom Standpunkte der Steuergerechtig-

keit aus seien die angefochtenen Entscheide zu beanstan-

den. Denn nach ihnen werde der Beschwerdeführer ver-

halten, das Fideikommissgut in gleicher Weise zu ver-

steuern, wie andere Personen das ihnen zu freier Verfügung

zustehende. Vermögen. Mit einem Vorerben sei der Fidei-

kommissar nicht iu vergleichen, weil jener aus reinem

Wohlwollen des Erblassers eine vermögensrechtliche Leis-

tung ~rhalte, auf die er keinen rechtlichen Anspruch habe

Bundesrechtliche Abgaben. N0 40.

HIli

und sich für die erbrachten Steuerleistungen aus dem

Erbgut erholen könne, während beim Fideikommiss die

starre Vermögenswidmung den Vermögensertrag beein-

trächtige. Auch die Stellung des Oberhauptes einer Familie,

das das Familienvermögen als Einheit zu versteuern habe,

sei eine viel freiere als die eines Fideikommissars. Das

Fideikommiss nähere sich am ehesten der Familienstiftung.

Darum werde die Gleichbehandlung mit der Familienstif-

tung verlangt. Es sei geradezu willkürlich, über die

zwischen den beiden Instituten bestehende, offensichtliche

Parallelität hinwegzugehen. Das Fideikommiss müsse

sodann, wenn nicht eine ungerechte Besteuerung erfolgen

solle, überhaupt, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche

Betrachtungsweise, als selbständiges Steuersubjekt aner-

kannt werden. "Übrigens komme dem Fideikommiss, als

einer Stiftung oder stiftungsähnlichen Anstalt, zivilrecht-

lieh Rechtspersönlichkeit zu. Das Bundesgericht habe gele-

gentlich das Fideikommissgut als Fideikommissstiftung

bezeichnet und spreche von Willen des Stifters (BGE 18

S. 932). Wolle man aber das Fideikommiss nicht als

Stiftung betrachten, so komme weiterhin die Rechtsform

,der privaten Anstalt in Frage. Das zur Gilgen'sche Fidei-

kommiss weise mit seiner starren Gebundenheit diesen

Charakter in besonders hohem Masse auf. Es sei einfach

nicht tragbar, dass der Fideikommissar den Vermögens-

komplex zusammen mit seinem Eigentum zum Progres-

sionssatz des Gesamtvermögens versteuern müsse, weil

seine Vorfahren vor ein paar hundert Jahren die damalige

Form der Stiftung gewählt hätten, diese aber, wegen

ihrer Starrheit, eine zeitgemässe Anpassung an die Fami-

lienstiftung des ZGB ausschliesse.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwä(fUng :

L -

Subjekte der eidgenössischen Krisenabgabe und

des Wehropfers, krisenabgabe- und wehropferpflichtig

sind (abgesehen von einer hier unerheblichen Ausnahme,

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Verwaltungs. und DiszipUnarrechtspflege.

vgl. Art. 5, Ziff. 3 KrisAB und Art. 4, Ziff. 3 WOB) aus-

schliesslich natürliche und juristische Personen (Art. 5,

Ziff. 1, 2 und 3 KrisAB und Art. 4, Ziff. 1, 2 und 3 WOB).

Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit (Sonderver-

mögen, Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermögen, Ge-

meinschaftsgüter und dergleichen) sind nicht Gegenstand

gesonderter Besteuerung, sondern werden dem Steuer-

pflichtigen zugerechnet, dem· sie zustehen (Urteil vom

3l. Mai 1943 i. S. Meyer, Erw. 1, nicht publiziert). Mass-

gebend ist bei beiden Abgaben das gesamte bewegliche

und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen (Art. 28,

Abs. 1, KrisAB, Art. 14, Abs. 2, WOB). Eine Teilung in

einzelne Vermögensmassen ist nach dieser Ordnung grund-

sätzlich ausgeschlossen (vorbehältlich von Ausscheidun-

gen zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung).

Die eidgenössischen Steuergesetze . erfassen ausdrücklich

das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen als Einheit.

Die Klasseneinteilung erfolgt stets nach Massgabe des

Gesamtvermögens, auch wenn mangels Steuerhoheit ein

Teil des Vermögens von der Steuer ausgenommen ist

(Art. 66, Abs. 1 KrisAB, Art. 28 WOB und Marginalien

dieser Artikel).

2. -

Das Fideikommissgut zur Gilgen kann daher

nur dann als besondere Einheit besteuert werden, wenn

es einem Steuersubjekt zusteht, das über kein anderes

Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer behauptet, das

Fideikommiss sei Steuersubjekt. Was er dafür anführt,

trifft aber offensichtlich nicht zu.

a) Die Bundesratsbeschlüsse über die Krisenabgabe und

über das Wehropfer bezeichnen die Steuersubjekte

abschliessend. Andere als die in den Erlassen angeiUhrten

Steuersubjekte gibt es bei diesen Abgaben nicht. Der

Versuch, aus einer « zivilrechtlichen Betrachtungsweise»

abzuleiten, das Fideikommiss müsse als ein selbstän-

diges Steuersubjekt anerkannt werden, ist mit der Um-

schreibung der Steuerpflicht in Art. 5 KrisAB und Art. 4

WOB unvereinbar. Das Fideikommiss ist nur dann

BundesreohtIiohe Abgaben. N° 40.

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Steuersubjekt, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, an

die das Gesetz die persönliche Steuerpflicht knüpft, wenn

es eine juristische Person ist.

b) Dieser Voraussetzung genügen aber Fideikommisse

jedenfalls im allgemeinen nicht und das zur Gilgen'sche

Fideikommiss macht in diesem Punkte keine Ausnahme.

Zivilrechtlieh bildet das Fideikommiss ein Sonderver-

mögen in der Hand der berechtigten Person, wobei nach

der im schweizerischen Recht vorherrschenden Auffas-

sung dem jeweiligen Inhaber das Alleineigentum am

Fideikommissgut zusteht mit der Modalität, dass es sich

dabei um hinsichtlich Verpiandung, Veräusserung und

Vererbung gebundenes Eigentum handelt (EGGER, Komm.

(II. Aufl.) S. 372 Nr. 22 zu Art. 335 ZGB, BGE 67 III

S. 13 f.). Der Wortlaut der. zur Gilgen'schen Fideikommiss-

ordnung entspricht dieser Auffassung. Es ist ohne weiteres

klar, dass nach den Vorschriften über die Krisenabgabe

und das Wehropfer ein solches Sondervermögen dem

übrigen Vermögen des Berechtigten zugerechnet werden

muss.

Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer

annehmen wollte, das zur Gilgen'sche Fideikommiss sei

wie eine Stiftung oder «privatrechtliche Anstalt» zu

behandeln, käme man zu keinerandern Lösung. Denn

es wäre auf jeden Fall eine unselbständige Stiftung oder

Anstalt und daher nicht eine juristische Person, woraus

sich wiederum die Besteuerung des Stiftungsgutes bei dem

nach der Stiftungsordnung berechtigten Inhaber ergeben

würde. Der Rekurrent übersieht, dass Stiftungen und

Anstalten nicht ohne weiteres mit Rechtspersönlichkeit

ausgestattet sind, sondern dass dafür besondere Voraus-

setzungen erfüllt sein müssen, die aber bei einer in der

Hand des ordnungsmässigen Eigentümers liegenden, jeder

weiteren Organisation entbehrenden Vermögensmasse nicht

zutreffen können .

. 3. -

Unbegründet ist schliesslich die Behauptung, die

Zusammenrechnung des Fideikommissgutes und des übri-

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VerwaltlingB" und Diszip1inarreohtspfiege.

gen Vermögens führe zu einer Schlechterstellung des Be-

schwerdeführers gegenüber andern Steuerpflichtigen. Der

~schwerdeführer wird wie die andern Steuerpflichtigen

für sein gesamtes Reinvermögen besteuert. Die Meinung

ist dabei, dass er gemäss seiner wirtschaftlichen Leis-

tungsiarugkeit erfasst werde. Es liegt aber auf der Hand,

dass hiebei das Fideikommiss nicht ausser Betracht gelassen

werden kann. Die eirizige Frage, die sich etwa erheben

könnte, wäre, ob dem Umstande, dass das Fideikommiss-

gut dem jeweiligen Berechtigten nur zu gebundenem

Eigentum zusteht, bei Schätzung seines Steuerwertes

Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber

in dieser Beziehung keine Einwendungen erhoben, und

den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Fideikommiss-

gut als Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers

unrichtig geschätzt worden wäre.

41. Auszug aus dem Urteil vom 19. November 1943

i. S. WehropferverwaImng des Kantons St. Gallen gegen W.~.

und Wehropfer-Rekurskommission des Kantons se. Gallen.

Wehropfer. Die kantonale Rekurskommission darf die Entschei·

dWlg eines Rekurses nicht deshalb ablehnen oder auf unbe·

stimmte Zeit Zll,l'Ückstellen, weil die UntersuchWlg auf Schwie-

rigkeiten stöss,t. Sie hat die Untersuchung so weit durchzu-

führen, als es ihr möglich ist, und den Sa.cnverhalt nach dem

Ergebnis zu würdigen.

Sacri{ioe pour la def6'Me nationale. La. Commission eantonale de

recours n'est pas fond6e a. ajoumer Bine die la dooision sur un

recours. argwilent pris du fait que l'instruction de la causa se

heurte a. des difficultes. Elle doit instruire l'affaire aussi com-

pUltement que possible et approoier les faits tels qu'ils ressortent

de son enqu.ete.

Sacrifioio per la difesa nazionale. La. Commissione eantonale di

rieorso non ha la fa.coltA di rinviare Bine die la decisione d'un

gmvame pel motivo che l'istru.ttoria. della causa incontm

diffieoltA. ma deve procedere ad un'inchiesta ehe sis eompleta

nei limiti deI possibile e valu.tare i fatti che ne emergono.

A. -

Die Einschätzung beruht auf der Annahme, dass

der Steuerpflichtige W. J. oder seine Ehefrau Eigentümer

von Wertschriften seien, die in einem bei ihm vorgefun-

Bundesreehtliche Abgaben. N0 41.

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denen Verzeichnis aufgeführt waren. J. war für diese Wert-

schriften im Kanton zu Steuern für das Jahr 1938 heran-

gezogen und einer Nachbesteuerung für 1932 bis 1937

unterworfen worden. Er hatte die Einschätzung für 1938

nicht angefochten, wie er angibt aus Rechtsunkenntnis, und

im Verfahren über die Nachsteuern eingewendet, Eigentü-

mer der Wertschriften seien sein Stiefschwiegervater, der in

BrüBsel wohnt, und eine Drittperson, die er nicht nennen

wolle. Das Bezirksgericht Rorschach, das sich zuletzt mit

der Sache zu befassen hatte, hat die bei ihm erhobene

Klage abgewiesen, weil J. der ihm obliegenden Beweis-

pflicht nicht nachgekommen sei (Urteil vom 17. April 1941).

B. -

In einem Rekurs vom 18. Februar 1942 gegen den

Einspracheentscheid für das Wehropfer hat J. zunächst

kurzerhand und ohne jede Begründung, bestritten, für

anderes Vermögen als eine Abgangsentschädigung der

kantonalen Versicherungskasse für das Staatspersonal

wehropferpflichtig zu sein. Später hat er ein gewisses

Vermögen anerkannt.

Die kantonale Rekurskommis-

sion hat am 8. Mai 1943 verfügt, der Rekurrent habe

das Wehropfer vorerst für den Betrag zu bezahlen,

der dem Werte der von J. anerkannten Aktiven (ohne

Schuldenabzug) entspricht. «Die Entscheidung darüber,

ob der Beschwerdeführer das Wehropfer für ein grösseres

Vermögen zu bezahlen hat, bleibt im Sinne der Erwägun-

gen bis auf weiteres offen. » Zur Begründung wird ausge-

führt, J. befinde sich in einem Beweisnotstand. Sein Stief-

schwiegervater, der als Eigentümer der dem J. als Ver-

mögen angerechneten Wertschriften 'bezeichnet werde,

könne nicht als Zeuge einvernommen werden und auch

sonst würden gewisse entscheidende Beweiserhebungen

voraussichtlich erst nach Kriegsschluss möglich. Der Stand-

punkt des J. sei ziemlich stark indiziert. Unter diesen

Umständen halte es die Rekurskommission für richtig, den

Entscheid über die nicht anerkannten Aktiven auszu-

stellen und J. vorerst nur die \Verte anzurechnen, die J.

selbst deklariere. Dieses Vorgehen rechtfertige sich des-