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78_I_313

BGE 78 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1949-05-05 · Deutsch CH
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312

Staatsrecht.

die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als

schweres Delikt im Sinne von Art. 45 BV bezeichnet wor-

den nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben wird,

sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht han-

delt (BGE 69 I 73 b und die dort genannten weitem

Urteile).

Unzuchtsvergehen sind sodann regelmässig

schwer, wenn sie unter Ausnützung eines Abhängigkeits-

verhältnisses, einer Notlage oder des Schwachsinns der

verletzten Person begangen werden (Art. 190 Abs. 1, 193

Abs. 1 und 194 Abs. 2 StGB), und ferner, wenn sie jugend-

liche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Un-

zucht mit unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit

Gefängnis, Kuppelei mit diesen (Art. 198 Abs. 2 und 199

Abs. 2) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird Un-

zucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191

und 192 StGB). Dass es sich insbesondere bei den letzt-

genannten Tatbeständen um schwere Vergehen handelt,

ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i.S. Meierhans fest-

gestellt worden.

Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Hand-

lungen betreffen Unzucht mit Kindern im Sinne von

Art. 191 und 192 Abs. 1 und 2, dazu mit Rückfall und fer-

ner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203 StGB).

Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 3

BV. Das Erfordernis der Schwere würde allerdings fehlen,

wenn der Beschwerdeführer urteils unfähig wäre (Urteil

vom 10. Oktober 1951 i.S. Düding).Dafür liegt jedoch

nichts vor; die Straf urteile gehen vielmehr von vorhandener

Urteilsfähigkeit aus.

Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraus-

setzungen bedurfte es nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N0 49.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

49. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Kälin

gegen Kantone Sehwyz und Bern.

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Doppelbesteuerung; Steuerdomizü unselb8tändig erwerbender Per-

sonen.

Überwiegen der Beziehungen zum FamiIienort auch bei andern

als rein familiären Beziehungen.

Einschränkung des Erfordernisses

rege~s~ wö<:hen~licher

Rückkehr zum Familienort, wenn der PfhchtIge zeItweIse an

einem ihm vom Arbeitgeber angewiesenen dritten Dienstort

tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort noch an den

Familienort zurückkehrt.

Double imposition; domicile fiscal des personnes qui exercent une

activiU lucrative dependante.

.

"

.

Preponderance des relations perso~ell~ av~c le heu 0';1 resId~

Ia familie, meme dans le cas ou il eXISte d autres relatIOns qUl

ne sont pas purement familiales.

.

Limitation de l'exigence portant sur Ie retour hebdom~alre et

r8gulier au lieu ou reside la famille .10rsque l~ cont~lbuable

travaille momentanement en un autre heu, que IUl a assIgne s~n

employeur, et ne rentre de Ia ni au lieu habituel de son travail,

ni au lieu OU reside sa famille.

.

Doppia iJmposta; domicilio fiscale delle persone ehe esercitano

un'attivitd lucrativa dipendente.

. .

Preponderanza delle reiazioni personali col .lu~go ova rIsled~ la

famiglia, anche se esistono altre relazlonl che non Slano

di carattere puramente familiare.

Limitazione deI requisito ehe il contribu~n.te ritorni :r;e~olarmente

una volta alla settimana, alluogo ove rlslede la famIgI~a, quand~

egli Iavora momentaneamente in un altro Iuogo lIllpostogh

da! suo datore di lavoro e di la non fa ritorni na alluogo abituale

deI suo lavoro na al luogo di residenza della sua famiglia.

A. -

Der ledige Beschwerdeführer ist seit dem 1. N ovem-

ber 1949 als Ingenieur bei der Stuag in Bern tätig. Teils

arbeitet er auf deren Generaldirektion, teils im Aussen-

dienst. Nach seiner Darstellung war er im Jahre 1950

während etwa 9 Monaten auswärts tätig; im Jahre 1951

arbeitete er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 10. Febrnar

in Mauvoisin (VS), vom 19. März bis zum 2. Juni in

314

Staatsrecht.

Zürich, vom 13. Juni bis zum 11. September in Heimberg

und während eines halben Monates im Kanton Tessin.

Der Beschwerdeführer hat in Ingenbohl, wo er Verwandte

hat, seit dem" Jahre 1946 eine Wohnung gemietet, die

Schriften hinterlegt und auch das Stimmrecht ausgeübt.

In Bern wohnt er in einem gemieteten Zimmer. Die ihm

daselbst erteilte Aufenthaltsbewilligung berechtigt ihn

nicht zum Bezuge einer Wohnung. Bis 1951 entrichtete

der Beschwerdeführer die Steuern in Ingenbohl. Für das

Steuerjahr 1951 nahmen erstmals auch die bernischen

Steuerbehörden die Steuerhoheit d~s Kantons Bern über

den Beschwerdeführer in Anspruch. Der Beschwerdeführer

bestritt eine Steuerpflicht im Kanton Bern, da er in

Ingenbohl wohne.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt

Kälin, den Steueranspruch des Kantons Schwyz und der

Gemeinde Ingenbohl über den Beschwerdeführer zu schüt-

zen und denjenigen des Kantons Bern abzuweisen. Zur

Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer komme

oft monatelang nicht nach Bern zurück. Dagegen halte

er sich häufig in Ingenbohl auf und zwar auch dann, wenn

er auf auswärtigen Arbeitsplätzen tätig sei.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die

Abweisung der Beschwerde. Er führt aus: Der Beschwerde-

führer sei vom Kanton Bern bis 1951 deshalb nicht be-

steuert worden, weil er erklärt habe, nur saisonweise in

Bern tätig zu sein. Er habe sich als Filialleiter der Stuag

in Schwyz ausgegeben und behauptet, er kehre sooft als

möglich an seinen Wohnsitz Ingenbohl zurück. Das habe

sich als unzutreffend herausgestellt. Nach eingeholten

Erkundigungen sei der Beschwerdeführer für den Haupt-

sitz der Stuag in Bern angestellt worden; von dort aus

werde er an verschiedenen Bauplätzen beschäftigt, haupt-

sächlich in Bern und Umgebung.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt,

die Beschwerde gegenüber dem Kanton Bern gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer sei nicht zur Hauptsache in Bern

Doppelbesteueruug. N° 49.

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tätig, sondern er wechsle den Arbeitsort ständig. Auch

im Jahre 1952 sei er bisher mindestens während 6 Monaten

.ausserhalb des Kantons Bern tätig gewesen. Er werde

von der Arbeitgeberin als Bauleiter auf verschiedenen Bau-

plätzen eingesetzt. Eine Präsenzptlicht am Sitz des Unter-

nehmens bestehe nicht. Der Beschwerdeführer wohne in

Ingenbohl, wo er eine 'Vohnung habe und wohin er stets

zurückkehre, wenn der Dienst es gestatte.

E. -

Im weiteren Schriftenwechsel hat der Beschwerde-

führer an der Beschwerde festgehalten und erklärt, er

habe sich im Jahre 1951 während der Zeit, da er in Bern,

Zürich und Heimberg gearbeitet habe, über das Wochen-

ende regelmässig in Ingenbohl aufgehalten. Auch die

Ferien habe er daselbst verbracht. Während der Tätigkeit

in Mauvoisin und im Kanton Tessin seien die Besuche in

Ingenbohl weniger zahlreich gewesen. Die Baustelle in

Mauvoisin habe man während der Wintermonate über-

haupt nicht verlassen können.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat noch ausge-

führt: Der Arbeitsort Bern verliere den Charakter als

Wohnsitz nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer von

Bern aus an verschiedenen Arbeitsstellen im Gebiete der

ganzen Schweiz eingesetzt werde. Die feste Bindung zum

Arbeitsort zeige sich auch darin, dass der Beschwerde-

führer in Bern ein Zimmer gemietet habe. Nach der

Rechtsprechung befinde sich der Wohnsitz dann, wenn

der Ptlichtige nicht jede Woche an den Ort seiner persön-

lichen Beziehungen zurückkehre, am Arbeitsort. Davon

hier abzuweichen, bestehe umso weniger Anlass, als die

persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Ingen-

bohl nicht derart seien, dass ein Steuerwohnsitz angenom-

men werden könnte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. - ...

2. -

Von mehreren Orten, an denen sich eine Person

dauernd abwechslungsweise aufhält, gilt als Wohnsitz der-

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Staatsrecht.

jenige Ort, zu dem die Person die stärkeren Beziehungen

hat. Das ist bei unselbständig erwerbenden Personen dann

der Arbeitsort, wenn die besondere Berufsstellung des

Pflichtigen derart ist, dass die Beziehungen zum Arbeitsort

an Bedeutung und Intensität diejenigen zu einer weitem

Niederlassung überwiegen (BGE 57 I 421). Das gilt nicht

bloss, wenn der Pflichtige eine leitende Stellung versieht,

sondern überhaupt, falls die persönlichen oder familiären

Beziehungen zum weitern Aufenthaltsort gegenüber den-

jenigen, die am Arbeitsort begründet worden sind, an

Bedeutung stark zurücktreten. Die Beziehungen zum Ar-

beitsort überwiegen, falls sich der Pflichtige nicht jedesmal

über das Wochenende oder sonst einmal in der Woche an

den Ort der familiären oder anderweitigen persönlichen

Beziehungen zurückbegibt (BGE 68 I 139, Urteil vom

24. September 1952 i. S. Gugelmann). Vorausgesetzt ist

dabei allerdings, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer

angelegt ist, dass es sich nicht um ein biosses Saisonarbeits-

verhältnis oder aus andern Gründen um ein zum voraus

nur für bestimmte kürzere Zeit übernommenes Dienst-

verhältnis handle (BGE 69 I 77, Urteile vom 29. Oktober

1945 i. S. Consonni und vom 23. Dezember 1946 i. S.

Mabellini). Besondere Beziehungen zu dem vom Arbeitsort

getrennten Aufenthalt sind dabei nicht bloss dann anzu-

nehmen, wenn sich dort die Familie des Pflichtigen (Frau

oder Kinder, Eltern oder Geschwister) aufhält. Auch

andere als rein familiäre Beziehungen können ein Über-

gewicht der persönlichen Beziehungen des Pflichtigen zu

diesem Ort begründen, wie ein besonderer Freundes- oder

Bekanntenkreis, besondere ges~llschaftliche Bindungen;

dies namentlich dann, wenn der Pflichtige an diesem Ort

ein eigenes Haus oder doch eine eigene Wohnung hat, in

welche er zurückkehrt. Erforderlich ist freilich, dass er

sich dort regeImässig über das Wochenende oder während

der arbeitsfreien Zeit aufhält, diese auch nicht bloss gele-

gentlich am Arbeitsort zubringt, weil sich sonst das

Zentrum auch der persönlichen und gesellschaftlichen

Doppelbesteuerung. N0 49.

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Bindungen an den Arbeitsort verschieben würde. Unter-

bleibt dagegen die Rückkehr an diesen Ort der persönli-

chen Beziehungen ausnahmsweise deshalb, weil der Pflich-

tige während bestimmter Zeit auf Weisung des Arbeit-

gebers sich an einem dritten Arbeitsort aufhalten muss,

so kann daraus nicht auf besonders enge Beziehungen zum

normalen Arbeitsort geschlossen werden, es sei denn, die

Rückkehr erfolge dahin. Deshalb erscheint es als gerecht-

fertigt, in derartigen Fällen an das Erfordernis wöchent-

licher Rückkehr keine zu strengen Anforderungen zu

stellen, nicht bloss deshalb den Übergang des Zentrums

der Beziehungen zum Arbeitsort anzunehmen, weil der

Pflichtige ausnahmsweise an dienstfreien Tagen oder über

das Wochenende an dem ihm vom Arbeitgeber angewie-

senen dritten Arbeitsort verbleibt.

3. -

Der Beschwerdeführer ist mit Bern nicht bloss

durch ein vorübergehendes, sondern durch ein auf unbe-

stimmte längere Dauer abgeschlossenes Dienstverhältnis

verbunden. Er macht jedoch geltend, er kehre, sofern er

über die Woche in Bern gearbeitet habe, über das Wochen-

ende regelmässig in seine Wohnung nach Ingenbohl

zurück, wo er seinen Verwandten- und Freundeskreis habe,

und er halte sich daselbst auch während der Ferien auf.

Es besteht kein Anlass, dieser Darstellung keinen Glauben

.zu schenken. Aus den Akten ergibt sich nichts, was dagegen

spräche. Die Gemeindeverwaltung von Ingenbohl bestätigt

die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dasselbe gilt von der weitem Behauptung des Beschwerde-

führers, er habe sich nicht bloss während der Tätigkeit

:in Bern, sondern auch während derjenigen in Zürich und

Heimberg regelmässig über das Wochenende nach Ingen-

hohl begeben. Die Rückkehr unterblieb dagegen, wie aus

den Akten zu entnehmen ist, während der Tätigkeit des

Beschwerdeführers in Mauvoisin und im Kanton Tessin,

d. h. während insgesamt nicht ganz zwei Monaten. Daraus

.auf ein Überwiegen der Beziehungen zum Arbeitsort Bern

zu schliessen, wenn abgesehen hievon Ingenbohl als das

318

Staatsrecht.

Zentrum der persönlichen Beziehungen des PHichtigen er-

scheint, geht nicht an. Jene Aufenthalte können nicht

dem Arbeitsort Bern gutgebracht werden. Sie fallen für

die Bestimmung des Steuerwohnsitzes ausser Betracht.

Abgesehen hievon erscheint aber Ingenbohl als das Zen-

trum der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers.

Dort besitzt er seinen Verwandten- und Freundeskreis;

dorthin kehrt er, um diese persönlichen Beziehungen pflegen

zu können, immer dann zurück, wenn er die Woche über

in Bern oder an einem dritten Arbeitsplatz tätig war, von

wo aus ihm die Rückkehr nach Ingenbohl möglich ist;

daselbst hat er seit mehreren Jahren eine eigene Wohnung,

in der er arbeitsfreie Tage und die Ferien verbringt. Dass

er auch in Bern ein Zimmer hat und dass die Steuerver-

waltung des Kantons Schwyz -

nicht dagegen Gemeinde

oder Regierungsrat -

auf die Steuerhoheit verzichten zu

wollen erklärte, weil sich ergeben habe, dass der Beschwerde-

führer nicht Filialleiter der Stuag Schwyz sei, gestattet

keinen andern Schluss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Beru

gutgeheissen und festgestellt, dass zur Erhebung der

Steuer auf dem Erwerb und dem beweglichen Vermögen

des Beschwerdeführers (sowie dem Ertrag daraus) der

Kanton Schwyz zuständig ist.

50. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Schweizerische Lebens-

versicherungs- und Rentenanstalt gegen Kantone Solothurn

und Zürich.

1. Staatsrechtliche Beschwerde: Berechnung der Beschwerdefrist

wenn der angefochtene Entscheid dem Inhaber eines Post-

faches mit eingeschriebener Sendung zugestellt worden ist.

2. Doppelbesteuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte iIn

System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung

Doppelbesteuerung. N° 50.

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mit Grundbesitz in Kantonen, in denen sie weder ihren Sitz hat

noch Betriebsstätten unterhält:

a) Besteuerung im Liegenschaftskanton.

b) Ausscheidung der Liegenschaftserträge bei der Besteuerung

im Sitzkanton (Praxisänderung).

1. Recours de droit public : Computation du delai de recours lorsque

la decision attaquee a et6 notifiee par lettre recommandee au

titulaire d'une case postale.

2. Double im position : Partage de la souverainet6 fiscale dans le

systeme de l'impöt sur le revenu net, s'agissant d'une entre-

prise qui possooe des immeubles dans des cantons Bur le terri-

toire desquels elle n'a ni son siege, ni aucun etablissement:

a) Imposition dans le canton OU se trouvent les immeubles.

b) Elimination du produit de l'immeuble dans I'imposition par

Ie canton du siege (changement de jurisprudence).

1. Ricorso di diritto pubblico : Computo deI t.ermine di ricorso.

quando Ia decisione impugnata e stata notificata mediante

lettera raccomandata al titolare d'un casella postale.

2. Doppia imposta: Divisione della sovranita fiscale nel sistema

dell'imposta sul reddito netto, quando si tratta d'un'azienda che

possiede degli immobili in Cantoni sul cui territorio non ha ne

la sua sede, ne aIcun stabilimento.

.

a) Imposizione nel Cantone ove si trovano gli immobili.

b) Eliminazione deI reddito dell'immobile nell'imposizione da

parte deI Cantone della sede (cambiamento di giurispru-

denza).

A. -

Die Schweizerische Lebensversicherungs- und

Rentenanstalt betreibt das Lebensversicherungsgeschäft

und in Verbindung damit den Abschluss von Invaliditäts-

und von Unfallversicherungen. Sie hat die Rechtsform

einer Genossenschaft. Mitglieder sind die Versicherungs-

nehmer. Der Sitz der Genossenschaft ist in Zürich. Die

Genossenschaft hat Anwerbe- und Verwaltungsbetriebe in

Amsterdam, MÜllchenund Paris. In der Schweiz bestehen

keine Zweigniederlassungen; dagegen arbeiten in der

Schweiz 18 Generalagenten für die Beschwerdeführerin.

Diese hat sodann ausgedehnten Grundbesitz. Der schwei-

zerische erstreckt sich auf 13 Kantone. Der Bilanzwert

der Liegenschaften betrug Ende 1947 Fr. 61,286,000.-,

wovon :Fr. 42,844,000.- auf zürcherische Liegenschaften,

Fr. 16,241,000.- auf den übrigen schweizerischen Grund-

besitz entfallen. Der Ertrag der Liegenschaften ist in

der Jahresrechnung 1947 mit Fr. 2,434,878.- ausgewiesen.

Im Gebiete des Kantons Solothurn besitzt die Beschwerde-