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22 Staatsrecht. dieser Bestimmungen begründe. Sie verlangte vielmehr die Erfüllung weiterer, die Stellung des Käufers verstärkender Voraussetzungen, nämlich die Übertragung wesentlicher Teile der dem Eigentum innewohnenden Verfügungsge- walt. Den Entscheid darüber, welche Teile der Verfügungs- gewalt als wesentlich zu gelten hätten, traf sie jeweils auf Grund der besonderen Sachlage des Einzelfalles. Bei einem vermieteten Hausgrundstück betrachtete sie den Tatbestand von § 119 Abs. 2 StG als erfüllt in einem Falle, wo Nutzen, Lasten und Verwaltung auf den Käufer übergegangen waren, dieser Dritten (Mietern und Kauf- interessenten) gegenüber als Eigentümer aufgetreten war und beim Weiterverkauf einen Zwischengewinn für sich behalten hatte (RB 1937 Nr. 79). Bei Bauland sowie bei Hausgrundstücken, die zum Abbruch und zur Neuüber- bauung bestimmt waren, erblickte die ORK dagegen den wesentlichen Teil der Verfügungsgewalt in der Verkaufs- möglichkeit und nahm daher eine wirtschaftliche Hand- änderung schon an beim Abschluss eines obligatorischen Kaufvertrages mit Substitutiönsklausel, wenn dadurch dem Käufer die Möglichkeit geboten werde, Dritten das Grundstück anzubieten und den Zwischengewinn für sich zu behalten, was z. B. nicht der Fall sei, wenn er als Treuhänder des späteren Erwerbers oder für eine zu gründende juristische Person handle (RB 1943 Nr. 66, 1944 Nr. 75/76, 1948 Nr. 59/61). Die Auffassung, dass die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer unter den erwähnten Voraussetzungen auch beim Abschluss von Kaufverträgen mit Substitutionsklauseln zu erheben seien, lässt sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen, ist mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestim- mungen vereinbar und kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dann ist aber auch der angefochtene Entscheid, der - wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt - in der Linie dieser seit 1943 gehandhabten Praxis liegt, aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Funktion habe sich in der Vermittlungstätigkeit Doppelbesteuerung. N0 4. 23 erschöpft, ist unrichtig. Denn sie hat nicht einen Mäkler- vertrag, sondern einen Kaufvertrag mit Substitutions- klausel abgeschlossen, was ihr erlaubte, ein Bauprojekt auf eigene Rechnung auszuarbeiten, die Baubewilligung auf ihren eigenen Namen zu erwirken und vom zweiten Käufer Lanfranconi einen Mehrpreis von Fr. 50,000.- zu verlangen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Ir. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
4. Urteil vom 18. März 1953 i. S. DemarmeIs gegen Kantone Glarus und Graubünden. Steuerwohnsitz unselhständig erwerbender Personen, welche die arbeitsfreien Tage nicht jede lVoche, sondern nur in grössern Abständen (von 14 Tagen his einem Monat) beziehen können und diese regelmässig am Familienort verbringen. Domieile fiseal du salarie qui a eonge non chaque semaine, mais seulement une ou deux fois par mois, et qui se rend alors regu- lierement aupres des siens. Domieilio fiseale deI salariato ehe non ha congedo ogni settimana, ma soltanto una 0 due volte al mese ehe passa regolarmente ove risiede la sua famiglia. A. - Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem Jahre 1949 als Vorarbeiter am Kraftwerkbau Marmorera. Bis anfangs November 1951 wohnte er mit der Familie in Sur (GR). Damals übersiedelte er nach Näfels, wo die Familie im eigenen Hause wohnt. Der Beschwerdeführer selbst arbeitete weiterhin in Marmorera und kehrt nach seinen Angaben im Sommer alle 14 Tage und im Winter jeden Monat nach Näfels zurück, um die arbeitsfreien Tage bei der Familie zu verbringen. Für das Steuerjahr 1951 entrichtete der Beschwerde-
24 Staatsrecht. führer die Steuern in Sur. Die Landessteuerkommission des Kantons Glarus nahm die Steuerhoheit über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 1952 bezüglich der Veranlagungsperiode 1951/52 mit Wirkung seit dem 15. November 1951 in Anspruch. Die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden erklärte jedoch mit Entscheid vom 5. September 1952 den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 1951 bezüglich des Erwerbs- einkommens und des beweglichen Vermögens zur Hälfte im Kanton Graubünden bzw. in der Gemeinde Sur steuer- pflichtig. B. - Demarmeis führt mit Eingabe vom 2. Oktober 1952 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrage, das Bundesgericht wolle entscheiden, wel- chem der beiden Kantone die Steuerhoheit zustehe. Er führt aus : Der Kanton Glarus habe sich trotz Kenntnis des bündnerischen Steueranspruchs geweigert, auf seine Veranlagung vom 10. Januar 1952 zurückzukommen, sodass eine Doppelbesteuerung vorliege. Der Beschwerde- führer sei als Vorarbeiter am Kraftwerkbau tätig, während die Familie (Frau und 2 Kinder) in Näfels im eigenen Hause wohnten. Wegen des Schichtwechsels der Arbeit sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Näfels im Sommer nur alle 14 Tage, im Winter nur etwa alle 4 Wochen möglich. Da jedoch diese Verhältnisse nicht erfreulich seien, habe der Beschwerdeführer nicht die Absicht, dauernd im Kanton Graubünden zu bleiben. Falls er in der Nähe von Näfels eine geeignete Stelle finden würde, würde er sie annehmen. G. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt die Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton Glarus. Er führt aus: Der Beschwerdeführer sei wegen unbefriedigender Wohnverhältnisse von Sur nach Näfels zurückgekehrt und 'betrachte seine Arbeitsstelle in Mar- morera nurmehr als vorübergehend. Er habe daher seinen Wohnsitz in Näfels. Ein sekundärer Steuerwohnsitz könne in derartigen Fällen ebenfalls nicht angenommen werden. I I I f I Doppelbesteuerung. N0 4. 25 Die Teilung der Steuerhoheit sollte auf diejenigen Pflich- tigen beschränkt werden, die in leitender Stellung tätig seien; dies auch im Interesse der Einfachheit der Steuer- erhebung. Wenn für den ausserkantonalen Bauunterneh- mer am Arbeitsort kein Steuerwohnsitz begründet werde, so könne auch der Arbeiter nicht zur Leistung von Steuern am Arbeitsort verhalten werden. Ungleich mehr als 'beim Unternehmer komme für den Arbeitnehmer dem Wohnort so überragende Bedeutung zu, dass der wechselnde Arbeits- ort daneben die Steuerhoheit nicht beanspruchen könne. Der Wohnsitzkanton trage auch die staatlichen Lasten. D. - Der Kleine Rat von Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde gegenüber diesem Kanton. Zur Begründung führt er aus : Der Beschwerdeführer sei als Vorarbeiter für unbestimmte Zeit angestellt. Das Arbeits- verhältnis bestehe seit dem Jahre 1949. Auch die Bauzeit selbst sei nicht zum voraus bestimmt und auf kürzere Dauer beschränkt. Überwiegende Beziehungen zum Fami- lienort fehlten, da der Beschwerdeführer nicht regelmässig jede Woche nach Näfels zurückkehre. Wenn sich somit das allgemeine Domizil des Pflichtigen in Sur befinde, so stehe dem Kanton Glarus das Recht der Besteuerung im Hinblick auf den Wohnsitz der Familie in Näfels nur teilweise, nach der Praxis für die Hälfte des Steuerobjektes zu. Wenn dem Kanton Graubünden nicht gestattet werde, die Baufirmen zu besteuern, von denen die Werke erbaut würden (BGE 41 I 439, Urteil vom 23. Dezember 1946
i. S. Oyex-Chessex), so sei es umso eher gerechtfertigt, ihm für die Besteuerung der beim Kraftwerkbau beschäf- tigten Arbeiter und Angestellten seinen gerechten Anteil zu überlassen. E. - Auf Anfrage hin hat der Beschwerdeführer noch erklärt, er habe, abgesehen von den jährlichen Ferien keine eigentlichen arbeitsfreien Tage; doch bringe die Arbeitseinteilung automatisch hie und da solche Freitage mit sich. Er könne es jedoch so einrichten, durch Arbeits- austausch mit andern Vorarbeitern, dass er im Sommer
26 Staatsrecht. alle 14 Tage und im Winter jeden Monat am Samstag Mittag die Arbeitsstelle verlassen könne, um die Arbeit am Montag-Abend bei Beginn der Schicht wieder antreten zu können. Die Bauunternehmung Castiletto erklärt, in der Regel sei es auch dem Beschwerdeführer möglich, alle 14 Tage über das Wochenende nachhause zu reisen. Verschiebun- gen seien möglich. Ausnahmsweise müsse er auch sonntags arbeiten. Da im Stollen durchgehend, d. h. bei Tagschicht bis Samstag-Abend um 1800 und bei Nachtschicht bis Sonntag-Morgen um 0600 Uhr gearbeitet werde, müsse der Beschwerdeführer sich jeweilen mit dem Vorarbeiter der Gegenschicht verständigen. So könne es unter Um- ständen vorkommen, dass bis zum nächsten Urlaub 3 Wochen vergehen. Wenn der Beschwerdeführer am Sams- tag Abend nachhause gehen wolle, müsse er die Arbeit bereits um Mittag niederlegen. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung : Unselbständig erwerbende Personen haben ihren Steuer- wohnsitz bezüglich des Einkommens und des beweglichen Vermögens sowie des Ertrages daraus dann, wenn sie sich abwechselnd an mehreren Orten aufhalten, am zivilrechtlichen Wohnsitz. Dieser befindet sich regelmässig dort, wo sich der unselbständig Erwerbende zum Zwecke des Unterhaltserwerbs aufhält. Denn dieser Zweck ist an sich dauernder Natur. Er vermag den Arbeitsort nur dann nicht zum Wohnort zu machen, wenn zum voraus fest- steht, dass der Zweck des Unterhaltserwerbes am Arbeits- ort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend, während einer bestimmten kürzeren Zeit verwirklicht werden kann, oder wenn der Pflichtige zu einem andern als dem Arbeitsort stärkere Beziehungen unterhält. Letzteres ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn der Pflichtige regelmässig die Freizeit am Familienort zubringt (BGE 68 I 139, 69 I 79, 78 I 313). Die Bauunternehmung Marmorera ist kein Saison- J Doppelbesteuerung. N0 4. 27 betrieb; die Arbeiten werden vielmehr das ganze Jahr über fortgesetzt und dauern längere Zeit. Der Beschwerde- führer hat die Arbeit bei ihr auch nicht selbst nur für vorübergehende kürzere Dauer, sondern für unbestimmte Zeit übernommen und ist bereits seit dem Jahre 1949 daselbst tätig. Seine Erklärung, er werde die Stelle auf- geben, sobald er in der Nähe des Familienortes eine andere Arbeit finde, ändert hieran nichts. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz im Hinblick auf stärkere Beziehungen zum Familienort daselbst behalten hat. Die Annahme des Steuerwohnsitzes am Familienort bei regelmässiger Rückkehr des Pflichtigen dahin setzt voraus, dass die Arbeit die Rückkehr auch tatsächlich ermöglicht. Wenn die arbeitsfreien Tage mit Rücksicht auf die Arbeit und deren Einteilung vom Dienstpflichtigen nicht jede Woche, sondern wenn sie erst jede zweite oder dritte Woche oder gar nur jeden Monat einmal bezogen werden können und dann auch stets tatsächlich bezogen werden, so kann aus dem Unterbleiben wöchentlicher Rückkehr nicht auf die Absicht dauernden Verbleibens am Arbeitsort und damit auch nicht auf einen Steuerwohnsitz daselbst geschlossen werden. Gleichwie es sich dann rechtfertigt, den Steuerwohnsitz dem Familienort zuzuerkennen, wenn der Pflichtige, der sonst regelmässig jede Woche an den Familienort zurückkehrt, zeitweise an einem vom Arbeit- geber angewiesenen dritten Dienstort tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort noch an den Familienort zurückkehrt, so ist es auch richtig, den Steuerort des Familienwohnsitzes dann anzuerkennen, wenn die Arbeit dem Pfllichtigen zwar nicht jede Woche die Rückkehr zur Familie erlaubt, dieser aber immer dann, wenn ihm solche Rückkehr tatsächlich ermöglicht wird, sich am Familienort aufhält. So verhält es sich aber hier. Vom Frühling bis zum Spätherbst wird bei der Arbeitgeberin des Beschwerde- führers, wie übrigens auch im 'Winter, in zwei Schichten
28 Staatsrecht. von je 14 Tagen gearbeitet. Bei Tagschicht dauert die Arbeit am Wochenende (Samstag) bis 1800 Uhr und wird am Morgen des Montags wieder aufgenommen. Da jedoch die Post bereits vor 1600 Uhr wegfährt, ist eine Rückkehr nach Näfels während der 14-tägigen Arbeitsschicht praktisch ausgeschlossen. Die Rückkehr wird frühes- tens am darauffolgenden Sonntag möglich, weil die Nachtschicht erst am Abend des folgenden Montags beginnt. Nochmals möglich wird sie am Schlusse der 14-tägigen Nachtschicht, weil dann die Arbeit statt erst am Sonntag Morgen bereits am Samstag Morgen um 0600 Uhr beendigt ist und die Tagschicht erst am Morgen das folgenden Montags beginnt. Während des Winter- betriebes fällt dagegen die letztere Heimreisemöglickkeit weg, weil die Nachtschicht dann erst am Morgen des Sonntags zu Ende geht und die Rückkehr an den Familien- ort praktisch nur jeden Monat einmal möglich wird. Der Beschwerdeführer behauptet des bestimmtesten, dass er die Tage, die er nach diesem Arbeitsplan zuhause verbringen könne, auch tatsächlich bei seinen Angehörigen in Näfels zugebracht habe, d. h. im Sommer alle 14 Tage und im Winter jeden Monat dorthin zurückgekehrt sei. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Darstellung, die von keiner Seite bestritten wird, in Zweifel zu ziehen. Bei solcher Sachlage kommt aber dem Kanton Glarus nicht bloss ein sekundärer Steuerwohnsitz der ständigen Familienniederlassung zu, sondern befindet sich der Steuer- wohnsitz auch des Pflichtigen: selbst dort, sodass der Kanton Graubünden zur Steuererhebung nicht befugt ist. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Grau- bünden gutgeheissen und festgestellt, dass dieser nicht befugt ist, den Beschwerdeführer zu besteuern. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Steuern sind diesem zurück- zuerstatten. ! I :> 1 Doppelbesteuerung. N0 5. 29
5. Auszug aus dem Urteil vom 4. Februar 1953
i. S. Doruaeheck A.-G. gegeu Kantone Dern und Luzern. Doppelbe8teuerung : Ausscheidung der Besteuerungsreehte bei einer Immobiliengesellsehaft mit Liegenschaftsbesitz ausserhalb des Kantons ihres Sitzes. Double imposition : Partage de la souverainet6 fiscale dans le cas d'lme soeiet6 immobiliere qui est proprietaire d'immeubles en dehors du canton OU elle a son siege. Doppia imposta : Divisione della sovranita fiseale nel easo d'una soeieta immobiliare ehe e proprietaria di stabili situati fuori deI cantone ove ha la sua sede. A. - Die Beschwerdeführerin « Dornacheck A. G. », eine 1938 gegründete Aktiengesellschaft mit einem Grundkapi- tal von Fr. 100,800.-, hat ihren Sitz in Luzern und bezweckt den An- und Verkauf von Liegenschaften und die überbauung von Grundstücken sowie die Tätigung aller damit zusammenhängenden Rechtg~schäfte. Sie er- warb zunächst Bauland in Luzern und erstellte dort mehrere 'Wohnhäuser; sodann kaufte sie im Jahre 1944 ein Grundstück in Bern und errichtete darauf das Ge- schäftshaus Effingerstrasse 31. In der Folge verkaufte sie Häuser in Luzern, das letzte im Juni 1948 mit einem Gewinn von Fr ....... Nach der Bilanz per 31. Dezember 1950 setzen sich ihre Aktiven wie folgt zusammen : Bürohaus und Land in Bern . . . Postcheek, Banken, Debitoren, Dar- lehen, transit. Aktiven . . . . . . Fr. 1,947,837.50 » 226,061.51 Fr. 2,173,899.01 89,6 % 10,4 % 100,0 % Für die Steuerjahre 1951/52 ist die Beschwerdeführerin sowohl in Luzern als auch in Bern auf Grund der Bilanz per 31. Dezember 1950 sowie des durchschnittlichen Geschäftsergebnisses der Jahre 1948/49 veranlagt worden.
a) Vom steuerbaren Kapital beanspruchte jeder Kanton denjenigen Teil, der dem Verhältnis der ihm örtlich zuge- hörigen Aktiven entspricht, d. h. Luzern 10,4 % und Bern 89,6 %.