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41_I_439

BGE 41 I 439

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung

bestimmter Aktiven bei der Vermögensbesteuerung, ge-

schehen in Form einer bestimmte'n Erhöhung

seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Rein-

gewinns, unter entsprechender Reduktion der Quoten der

übrigen Kantone (vgl. über diese Verteilungsgrundsätze

schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.).

4. -

Mit der direkten Bestimmung der ein-

zelnen Besteuerungs q u 0 t e n, nach Massgahe der yor-

stehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur

Zeit nicht befassen. Hierüber haben vielmehr in erster

Linie die kantonalen Steuerbehörden selbst, in Verbin-

dung mit den entsprechenden zifft'rmässigen Taxationen

der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte

sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, even-

tuell auf Grund einer gemeinsam einzuholenden Exper-

tise namentlich zur Bestimmung des dem Kanton Luzern

gebührenden «(praecipuum ~ bei der Erwerbsbesteuerung,

empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hin-

sichtlich der Quoten sowohl, als auch der ziffermässigen

Taxationen als solcher, die bei Abweichungen von den

bilanzmässigen Ansätzen jedenf=:tlls näherer Begründung

bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht

der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Kantone Uri, Schwyz,

Ob- und Nidwalden grundsätzlich berechtigt sind, die

Rekurrentin zur Vermögens-

und Einkommenssteuer

heranzuziehen, und dass der Kanton Luzern grund-

sätzlich dem Steuerrecht jener Kantone Rechnung zu

tragen hat.

2. Die Steuertaxationen der Kantone Uri, Schwyz,

Ob- und Nidwalden, die der Rekurrentin mit Schreiben

der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914 zur Kenntnis

gebracht worden sind, werden im Sinne der Erwägungen

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.

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aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Behandlung

an die beteiligten Kantone zurückgewiesen.

3. Die abweichenden und weitergehenden Begehren

der Rekurrentin werden abgewiesen.

62. 'Orten vom 17. Dezember 1916 i. S. Locher & Oie

gegen Xanton Solothurn u. Gemeinden Olten und Winznau.

Die Ausführung eines einzelnen Bauvertrages be-

gründet kein Steuerdomizil der auswärtigen Bauunter-

nehmung am Bauorte.

A. -

Die Firma Locher & Oe ist eine im Handels-

register eingetragene Kommanditgesellschaft zum Be-

triebe eines Ingenieursbüreaus und einer Bauunter-

nehmung für Hoch- und Tiefbau mit rechtlichem Sitz

und zentraler Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre

unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Ingenieure Eduard

Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater und Jakob

Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich

Hürlimann-Hirzel persönlich wohnhaft sind.

Gemäss Bauvertrag vom 14./29. August 1913 erstellt

die Firma zur Zeit u. a. für das Elektrizitätswerk Olten-

Aarburg A.-G. die Stauwehranlage in der Aare und den

Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes Olten-

Gösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen

Gemeinden Olten' und Winznau. Die Arbeiten wurden

im September 1913 begonnen; ihr Beendigungstermin

war ursprünglich auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und

ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Mo-

nate hinausgeschoben worden.

Wegen dieser Unternehmung ist die Firma im Ja~re

1915 gegenüber ihrer Verweigerung der Selbsttax~tlOn

von der Kreissteuerkommission Olten für das Gememde-

gebiet von Olten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und

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Staatsrecht.

10,000 Fr. Einkommen und von der KreissteuerkonuniS-

sion Gösgen für das Gemeindegebiet von Winznau: mit

400;000 Fr. Fahrhabe (Betriebsgeräte etc.) als stp.ats-

steuerpflichtig eingeschätzt worden, und es hat auf ihre

Beschwerde das Oberamt Olten als Bezirkssteuerkom-

mission mit Verfügungen vom 24. August 1915 diese

Taxationen bestätigt. In der Folge haben auch die beiden

Gemeinden Olten und Winznau entsprechende Steuer-

ansprüche erhoben.

B. - Hierauf hat die Firma Locher & eie mit Eingabe

vom 2. Oktober 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das

Bundesgericht wegen verfassungswidriger Doppelbesteue-

rung ergriffen und beantragt, es seien der Kanton Solo-

thuru, sowie die Gemeinden Olten und Winznau als nicht

berechtigt zu erklären, sie für ihre Arbeiten in Olten und

Winznau mit Vermögens- und Einkommenssteuer zu

belegen. Sie macht geltend, dass ihre Gesellschafter

bereits ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in

Zürich zu versteuern hätten und dass ein besonderes

Steuerdomizil der Gesellschaft im Kanton Solothurn

nach der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis, für

die insbesondere auf den Entscheid i. S. Züblin & Oe

gegen Bern (AS 37 I S. 360) verwiesen werde, jedenfalls

deswegen nicht gegeben sei, weil sie daselbst weder eine

Zweigniederlassung, noch ständige, auf die Dauer be-

rechnete Anlagen, sondern npr für die Ausführung des

übernommenen Bauvertrages geschaffene Betriebsein-

richtungen besitze.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat

auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er wendet ein,

dass die':,von der Rekurrentin in den Gemeinden Olten

und· Winznau zur Benutzung während mehrerer Jahre

erstellten baulichen Anlagen, wie Arbeiterwohnungen,

Büreaus, Maschinenhäuser, Magazine für Bauwerkzeuge

und Materialien, Geleise und Rollbahnen etc., als von

Rechts· wegen, gern ass der bundesgerichtlichen Praxis,

ein· Steuerdomizil begründende ständige körperliche

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.

Anlagen oder Einrichtungen zu betrachten seien und da~s

es mit Rücksicht auf den bedeutenden Umfang der 1ll

Frage stehenden Bauarbeiten auch ein Gebot d~r Billi~­

keit sei, die Rekurrentin an den Bauorten zu emer Bel-

tragsleistung an die öffentlichen Lasten herauszuziehen.

Im gleichen Sinne haben sich auch die Gemeinde-

behörden von Olten und Winznau vernehmen lassen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das

Steuerwesen der Stadt Zürich, denen ebenfalls Gelegen-

heit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurse geboten

worden ist, haben wesentlich betont, dass wenn das

Bundesgericht in Abweichung von seiner bisher vertre-

tenen Auffassung die Rekurrentin für die Ausführung

ihres Bauvertrages im Kanton Solothurn steuerpflichtig

erklären sollte, deswegen nicht ohne weiteres eine Re-

duktion der Besteuerung der Firmateilhaber in Zürich

einzutreten hätte, da es nicht ausgeschlossen sei, dass

dieselben in ihren von den zürcherischen Steuerbehörden

ohne wesentliche Aenderungen akzeptierten Selbstdekla-

rationen die Möglichkeit auswärtiger Besteuerungen bereits

ausreichend berücksichtigt hätten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

N ach der feststehenden neueren Praxis des Bundes-

gerichts, auf die auch die solothurnischen Steuerbehör~en

abstellen ist bei einem einheitlichen Geschäftsbetneb

von int:rkantonaler Ausdehnung, abgesehen vom zivil-

rechtlichen Geschäftssitze nebst allfälligen Zweignieder-

lassungen, ein Steuerdomizil nur ~n K.~nton~n anzuneh-

men in denen das Geschäft « ständIge korperhche Anlagen

ode: Einrichtungen l) besitzt, vermittelst deren sich ein

wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Diesem

Erfordernis entsprechen aber die von der Rekurren:i~

zur Ausführulltf ihres Bauvertrages mit dem ElektrIZI-

tätswerk Olten~Aarburg in den solothurnischen Gemein-

den Olten und Willznau benutzten Anlagen und Einrich-

s42

Staatarecbt.

tungen nicht. Denn als « ständig » können nur solche

Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.

Verwendung nach dem Geschäfsbetrieb w ä h ren d

sei n erg a n zen D aue r dienen können und jeden-

falls nicht bloss auf eine zum voraus mehr oder weniger

bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind, son-

dern, wenigstens grundsätzlich, einen auch in zeitlicher

Hinsicht integrierenden Bestandteil der Geschäftsorgani-

sation bilden. Allerdings handelt es sich bei den hier in

Frage stehenden Anlagen und Einrichtungen nach der

vertragsgemäss vorgesehenen Dauer der Bauarbeiten von

über drei Jahren um eine an sich erheblich längere Ver-

wendungszeit, als in dem von der Rekurrentin speziell

angerufenen neuesten Präjudiz vom 11. Oktober 1911

i. S. Ed. Züblin & Oe gegen Bern (AS 37 I N° 74 Erw. 2

S. 361 t1) mit einem Bauvertrage, dessen Erfüllung nur

wenige Monate Zeit beanspruchte. Allein dieser Unter-

schied ist nicht qualitativer Art und vermag eine verschie-

dene Beurteilung der bei den Fälle auf Grund des fest-

gestellten Begriffs der ständigen Anlagen und Einrich-

tungen nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff ist an

der Verneinung eines besonderen Steue:r:domizils von Bau-

geschäften am Orte der Ausführung eines einzelnen Bau-

vertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,

entsprechend den im Urteil Ed. Züblin & Cle ange-

führten früheren Entscheidungen, allgemein festzuhalten.

Wohl mögen sich hiegegen vom Standpunkte des Bau-

ortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld führen

lassen, doch vermeidet diese Lösung anderseits den

gewichtigen Nachteil einer allzuweit gehenden Zer-

splitterung der Steuerpflicht. Ihr stimmt denn auch

BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des

Schweiz. Justiz-

und Polizei departements, über die

bundesgesetzliche . Regelung des Doppelbesteuerungs-

verbotes (S. 73) vorbehaltos zu.

Gerichtsstand. N° 63.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

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Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die

Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Solo-

thurn und die Gemeinden Olten und Winznau als unzu-

lässig erklärt.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

63. Urteil vom 4. November 1915

. i. S. Serex gegen Schweiz. Strohha.ndelsgesellschaft.

Ist es bundesverfassungswidrig, wenn ein kantonales Gericht

einen in einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziatell

vorHidt ?

A .. -

Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am

9. S~ptember 1915 mit, dass eine Ladung Heu, die sie

von ihm gekauft und an Winzeler, Ott & Oe in Schaff-

hausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde, dass

sie daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kauf~

preises einzuklagen und dass sie dem Rekurrenten zur

Wahrung des Rückgriffrechtes den Streit verkünde. Auf

Grund der Streitverkündung erliess dann das Friedens-

richteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten

eine Vorladung auf den 13. September und das Bezirks-

gericht Schaffhausen lud ihn unter Berufung auf §§ 123 ff.

Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober 1915 vor.

B. -- Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent

rechtzeitig den staatsrechtlichen Re~urs an das Bund~s­

gericht ergriffen mit dem Antrage, dIe Vorladungen SeIen

aufzuheben.

AS 41 I -

1915

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