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Staatsrecht.
am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung
bestimmter Aktiven bei der Vermögensbesteuerung, ge-
schehen in Form einer bestimmte'n Erhöhung
seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Rein-
gewinns, unter entsprechender Reduktion der Quoten der
übrigen Kantone (vgl. über diese Verteilungsgrundsätze
schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.).
4. -
Mit der direkten Bestimmung der ein-
zelnen Besteuerungs q u 0 t e n, nach Massgahe der yor-
stehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur
Zeit nicht befassen. Hierüber haben vielmehr in erster
Linie die kantonalen Steuerbehörden selbst, in Verbin-
dung mit den entsprechenden zifft'rmässigen Taxationen
der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte
sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, even-
tuell auf Grund einer gemeinsam einzuholenden Exper-
tise namentlich zur Bestimmung des dem Kanton Luzern
gebührenden «(praecipuum ~ bei der Erwerbsbesteuerung,
empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hin-
sichtlich der Quoten sowohl, als auch der ziffermässigen
Taxationen als solcher, die bei Abweichungen von den
bilanzmässigen Ansätzen jedenf=:tlls näherer Begründung
bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht
der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Kantone Uri, Schwyz,
Ob- und Nidwalden grundsätzlich berechtigt sind, die
Rekurrentin zur Vermögens-
und Einkommenssteuer
heranzuziehen, und dass der Kanton Luzern grund-
sätzlich dem Steuerrecht jener Kantone Rechnung zu
tragen hat.
2. Die Steuertaxationen der Kantone Uri, Schwyz,
Ob- und Nidwalden, die der Rekurrentin mit Schreiben
der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914 zur Kenntnis
gebracht worden sind, werden im Sinne der Erwägungen
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.
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aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Behandlung
an die beteiligten Kantone zurückgewiesen.
3. Die abweichenden und weitergehenden Begehren
der Rekurrentin werden abgewiesen.
62. 'Orten vom 17. Dezember 1916 i. S. Locher & Oie
gegen Xanton Solothurn u. Gemeinden Olten und Winznau.
Die Ausführung eines einzelnen Bauvertrages be-
gründet kein Steuerdomizil der auswärtigen Bauunter-
nehmung am Bauorte.
A. -
Die Firma Locher & Oe ist eine im Handels-
register eingetragene Kommanditgesellschaft zum Be-
triebe eines Ingenieursbüreaus und einer Bauunter-
nehmung für Hoch- und Tiefbau mit rechtlichem Sitz
und zentraler Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre
unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Ingenieure Eduard
Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater und Jakob
Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich
Hürlimann-Hirzel persönlich wohnhaft sind.
Gemäss Bauvertrag vom 14./29. August 1913 erstellt
die Firma zur Zeit u. a. für das Elektrizitätswerk Olten-
Aarburg A.-G. die Stauwehranlage in der Aare und den
Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes Olten-
Gösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen
Gemeinden Olten' und Winznau. Die Arbeiten wurden
im September 1913 begonnen; ihr Beendigungstermin
war ursprünglich auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und
ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Mo-
nate hinausgeschoben worden.
Wegen dieser Unternehmung ist die Firma im Ja~re
1915 gegenüber ihrer Verweigerung der Selbsttax~tlOn
von der Kreissteuerkommission Olten für das Gememde-
gebiet von Olten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und
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Staatsrecht.
10,000 Fr. Einkommen und von der KreissteuerkonuniS-
sion Gösgen für das Gemeindegebiet von Winznau: mit
400;000 Fr. Fahrhabe (Betriebsgeräte etc.) als stp.ats-
steuerpflichtig eingeschätzt worden, und es hat auf ihre
Beschwerde das Oberamt Olten als Bezirkssteuerkom-
mission mit Verfügungen vom 24. August 1915 diese
Taxationen bestätigt. In der Folge haben auch die beiden
Gemeinden Olten und Winznau entsprechende Steuer-
ansprüche erhoben.
B. - Hierauf hat die Firma Locher & eie mit Eingabe
vom 2. Oktober 1915 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen verfassungswidriger Doppelbesteue-
rung ergriffen und beantragt, es seien der Kanton Solo-
thuru, sowie die Gemeinden Olten und Winznau als nicht
berechtigt zu erklären, sie für ihre Arbeiten in Olten und
Winznau mit Vermögens- und Einkommenssteuer zu
belegen. Sie macht geltend, dass ihre Gesellschafter
bereits ihr gesamtes Vermögen und Einkommen in
Zürich zu versteuern hätten und dass ein besonderes
Steuerdomizil der Gesellschaft im Kanton Solothurn
nach der feststehenden bundesgerichtlichen Praxis, für
die insbesondere auf den Entscheid i. S. Züblin & Oe
gegen Bern (AS 37 I S. 360) verwiesen werde, jedenfalls
deswegen nicht gegeben sei, weil sie daselbst weder eine
Zweigniederlassung, noch ständige, auf die Dauer be-
rechnete Anlagen, sondern npr für die Ausführung des
übernommenen Bauvertrages geschaffene Betriebsein-
richtungen besitze.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er wendet ein,
dass die':,von der Rekurrentin in den Gemeinden Olten
und· Winznau zur Benutzung während mehrerer Jahre
erstellten baulichen Anlagen, wie Arbeiterwohnungen,
Büreaus, Maschinenhäuser, Magazine für Bauwerkzeuge
und Materialien, Geleise und Rollbahnen etc., als von
Rechts· wegen, gern ass der bundesgerichtlichen Praxis,
ein· Steuerdomizil begründende ständige körperliche
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.
Anlagen oder Einrichtungen zu betrachten seien und da~s
es mit Rücksicht auf den bedeutenden Umfang der 1ll
Frage stehenden Bauarbeiten auch ein Gebot d~r Billi~
keit sei, die Rekurrentin an den Bauorten zu emer Bel-
tragsleistung an die öffentlichen Lasten herauszuziehen.
Im gleichen Sinne haben sich auch die Gemeinde-
behörden von Olten und Winznau vernehmen lassen.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das
Steuerwesen der Stadt Zürich, denen ebenfalls Gelegen-
heit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurse geboten
worden ist, haben wesentlich betont, dass wenn das
Bundesgericht in Abweichung von seiner bisher vertre-
tenen Auffassung die Rekurrentin für die Ausführung
ihres Bauvertrages im Kanton Solothurn steuerpflichtig
erklären sollte, deswegen nicht ohne weiteres eine Re-
duktion der Besteuerung der Firmateilhaber in Zürich
einzutreten hätte, da es nicht ausgeschlossen sei, dass
dieselben in ihren von den zürcherischen Steuerbehörden
ohne wesentliche Aenderungen akzeptierten Selbstdekla-
rationen die Möglichkeit auswärtiger Besteuerungen bereits
ausreichend berücksichtigt hätten.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
N ach der feststehenden neueren Praxis des Bundes-
gerichts, auf die auch die solothurnischen Steuerbehör~en
abstellen ist bei einem einheitlichen Geschäftsbetneb
von int:rkantonaler Ausdehnung, abgesehen vom zivil-
rechtlichen Geschäftssitze nebst allfälligen Zweignieder-
lassungen, ein Steuerdomizil nur ~n K.~nton~n anzuneh-
men in denen das Geschäft « ständIge korperhche Anlagen
ode: Einrichtungen l) besitzt, vermittelst deren sich ein
wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Diesem
Erfordernis entsprechen aber die von der Rekurren:i~
zur Ausführulltf ihres Bauvertrages mit dem ElektrIZI-
tätswerk Olten~Aarburg in den solothurnischen Gemein-
den Olten und Willznau benutzten Anlagen und Einrich-
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Staatarecbt.
tungen nicht. Denn als « ständig » können nur solche
Anlagen und Einrichtungen angesehen werden, die ihrer.
Verwendung nach dem Geschäfsbetrieb w ä h ren d
sei n erg a n zen D aue r dienen können und jeden-
falls nicht bloss auf eine zum voraus mehr oder weniger
bestimmt beschränkte Dauer damit verknüpft sind, son-
dern, wenigstens grundsätzlich, einen auch in zeitlicher
Hinsicht integrierenden Bestandteil der Geschäftsorgani-
sation bilden. Allerdings handelt es sich bei den hier in
Frage stehenden Anlagen und Einrichtungen nach der
vertragsgemäss vorgesehenen Dauer der Bauarbeiten von
über drei Jahren um eine an sich erheblich längere Ver-
wendungszeit, als in dem von der Rekurrentin speziell
angerufenen neuesten Präjudiz vom 11. Oktober 1911
i. S. Ed. Züblin & Oe gegen Bern (AS 37 I N° 74 Erw. 2
S. 361 t1) mit einem Bauvertrage, dessen Erfüllung nur
wenige Monate Zeit beanspruchte. Allein dieser Unter-
schied ist nicht qualitativer Art und vermag eine verschie-
dene Beurteilung der bei den Fälle auf Grund des fest-
gestellten Begriffs der ständigen Anlagen und Einrich-
tungen nicht zu rechtfertigen. Nach diesem Begriff ist an
der Verneinung eines besonderen Steue:r:domizils von Bau-
geschäften am Orte der Ausführung eines einzelnen Bau-
vertrages auch bei der heutigen Doppelbesteuerungspraxis,
entsprechend den im Urteil Ed. Züblin & Cle ange-
führten früheren Entscheidungen, allgemein festzuhalten.
Wohl mögen sich hiegegen vom Standpunkte des Bau-
ortskantons Erwägungen der Billigkeit ins Feld führen
lassen, doch vermeidet diese Lösung anderseits den
gewichtigen Nachteil einer allzuweit gehenden Zer-
splitterung der Steuerpflicht. Ihr stimmt denn auch
BLUMENSTEIN in seinem Gutachten, zu Handen des
Schweiz. Justiz-
und Polizei departements, über die
bundesgesetzliche . Regelung des Doppelbesteuerungs-
verbotes (S. 73) vorbehaltos zu.
Gerichtsstand. N° 63.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss die
Besteuerung der Rekurrentin durch den Kanton Solo-
thurn und die Gemeinden Olten und Winznau als unzu-
lässig erklärt.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
63. Urteil vom 4. November 1915
. i. S. Serex gegen Schweiz. Strohha.ndelsgesellschaft.
Ist es bundesverfassungswidrig, wenn ein kantonales Gericht
einen in einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziatell
vorHidt ?
A .. -
Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am
9. S~ptember 1915 mit, dass eine Ladung Heu, die sie
von ihm gekauft und an Winzeler, Ott & Oe in Schaff-
hausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde, dass
sie daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kauf~
preises einzuklagen und dass sie dem Rekurrenten zur
Wahrung des Rückgriffrechtes den Streit verkünde. Auf
Grund der Streitverkündung erliess dann das Friedens-
richteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten
eine Vorladung auf den 13. September und das Bezirks-
gericht Schaffhausen lud ihn unter Berufung auf §§ 123 ff.
Schaffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober 1915 vor.
B. -- Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent
rechtzeitig den staatsrechtlichen Re~urs an das Bund~s
gericht ergriffen mit dem Antrage, dIe Vorladungen SeIen
aufzuheben.
AS 41 I -
1915
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