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78_IV_209

BGE 78 IV 209

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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208

Verfahren. N° 46.

des Gerichtsstandes. Mit der Möglichkeit, dass sich Hart-

meier den Erlös des in Thalwil verkauften Wagens nicht

schon im Kanton Zürich angeeignet habe, war von Anfang

an zu rechnen. Wenn die Bezirksanwaltschaft trotzdem den

zürcherischen Gerichtsstand anerkannte, so geschah es,

weil gewichtige Anzeichen für die Begehung der Tat im

Kanton Zürich sprachen. Solche Anzeichen bestehen noch

heute, so namentlich der Umstand, dass Hartmeier ver-

pflichtet war, das in Thalwil gelöste Geld noch am gleichen

Tag in Zürich abzuliefern, und daher kein Anlass bestand,

damit in den Aargau, nach Basel und nach Paris zu fahren.

Der Schluss, dass der Angeklagte es nicht in Zürich ver-

untreut habe, ist nicht zwingend. Die neue Würdigung des

Falles durch das Obergericht deckt daher keinen triftigen

Grund auf, vom anerkannten Gerichtsstand abzuweichen.

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt

und verpflichtet erklärt, Johann Hartmeier zu verfolgen

und zu beurteilen.

Vgl. auch Nr. 40 (tatsächliche Feststellungen). -

Voir aussi no 40.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

209

47. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-

zember 1952 i.S. Kneehtle gegen Staatsanwaltschaft des Kan-

tons Zürieh.

Art. 13 Abs. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 277bis Abs. 1 BStP. Wann

kann der Kassationshof ein Urteil aufheben, durch das der

kantonale Richter Zweifel in die Zurechnungsfähigkeit des

Verurteilten verneint hat ?

Art. 11 StGB. Bedeutung psychischer Eigenarten (Geldgier) für

die Zurechnungsfähigkeit.

Art. 13 al. 1 OP, 269 eil. 1 et 277bis eil. 1 PPF. Quand Ja Cour de

cassation peut-elle annuler la decision d'un juge cantonaJ qui

n'a pas ete en doute sur Ja responsabilite de l'inculpe ?

Art. 11 OP. Influence de particularites psychiques (cupidite) sur

Ja responsabilite.

Art. 13 cp. 1 OP, 269 cp. 1, 277bis cp. 1 PPF. Quando la Corte di

cassazione puo annullare la decisione d'un giudice cantonale

ehe non ha dubitato della responsabilita dell'imputato ?

Art. 11 OP. Infiusso di fatti psichici (cupidita) sulla responsabilita.

A. -

Josef Knechtle, Einkäufer der Gehr. Niedermann

A. G. in Zürich, trug in der Zeit vom 9. April 1949 bis 12.

Januar 1952 auf Kontoblätter seiner Arbeitgeberin Käufe

von Fleischwaren ein, die tatsächlich nicht gemacht wor-

den waren, täuschte damit andere in der Firma arbeitende

Personen und erwirkte so fortgesetzt unrechtmässige Aus-

zahlungen. Er bereicherte sich um insgesamt Fr. 105,443.14.

Im Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons

Zürich beantragte der Verteidiger, der Geisteszustand

Knechtles sei durch einen oder mehrere Sachverständige

untersuchen zu lassen. Er legte einen Bericht des Nerven-

arztes Dr. Erich Katzenstein vom 8. Juni 1952 vor, den

er eingeholt hatte und der Zweifel in die Zurechnungs-

fähigkeit des Angeklagten erwecke. Der Bericht hält das

14

AS 78 IV -

1952

210

Strafgesetzbuch. N° 47.

Ergebnis > fest und drückt

die Ansicht des Dr. Katzenstein wie folgt aus :

« Überblickt man die frühkindliche Entwicklung, sowie den

weiteren Lebenslauf des Exploranden bis zu seinen deliktischen

Handlungen, so springt vor allen Dingen die schon früh begonnene

Affektstauung hervor. Die schon frühzeitig verdrängten Aggres-

sionen richteten sich immer mehr gegen ihn selbst, bis zu einer

eigentlichen Selbstsabotage. Die jedem Menschen innewohnende

Gewissenszensur wurde im1ner mehr verdrängt. Dieser ganze

Mechanismus muss betrachtet werden auf dem Boden einer psy-

chopathischen, schizoiden Persönlichkeit mit starken Introver-

sionstendenzen und nach innen gerichteter Aggression. Dabei ist

der Explorand sentimental, wenig differenziert bei bis zu einem

gewissen Grade formal gut{)r Intelligenz. Seine Unsicherheit und

seine Angst ist unverarbeitet, und er wählt den Weg zur Kompen-

sation seiner Minderwertigkeitsgefühle in der vermeintlichen

Sicherung durch Geldanhäufung. Es standen ihm keine anderen

Kompensationen geistig-seelischer Art zur Bewältigung seiner

Angst zur Verfügung. Sein Bedürfnis, Liebesbeziehungen zu den

Eltern, zu den Frauen herzustellen, bewirkte nur Sentimentalitäts-

äusserungen und .handlungen (Häuserkäufe), ohne dass es zu

echten mitmenschlichen Beziehungen langte. Man wird sein

Bedürfnis nach Sicherung durch Geld durch den Versuch der Ban-

nung seiner Ungeborgenheit erklären dürfen. Er ist von Lebens·

angst besessen; das Versagen der moralischen Selbstzensur

geschieht auf fast zwangshafter (psychopathischer) Haltung. Er

betreibt eine Eigensabotage, verbunden mit mangelhaftem affek-

tivem Kontakt. Daraus entstand die Einengung des Lebensge-

fühls und der Lebenstriebe, vornehinlich auf die vermeintliche

Existenzsicherung durch Hamsterung von Geld. Das Asoziale und

Rechtswidrige seines Verhaltens ist erklärlich aus dem Zusammen-

spiel von früh entstandener Lebensangst und Kompensations-

bedürfnis seiner Minderwertigkeitsgefühle. Aus Gründen seiner

Psychopathologie erscheint Knechtle nur bedingt zurechnungs-

fähig für das begangene Dauerdelikt. Obgleich er nach seiner

Intelligenz in der Lage gewesen ist, das Unrecht seines Handelns

einzusehen, war seine Möglichkeit, seine deliktische Haltung auf-

zugeben, stark beeinträchtigt ».

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

Knechtle am 19. Juni 1952 wegen fortgesetzter Urkunden-

fälschung und fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren und

sechs Monaten Zuchthaus, abzüglich 103 Tage Untersu-

chungshaft, und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerli-

chen Ehrenfähigkeit ein.

0. -

Knechtle führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss

Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-

heben und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung

!

1

L

Strafgesetzbuch. N° 47.

2ll

des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung verletzt die Nichteinholung eines

Gutachtens Art. 13 StGB.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

2. -

Der Richter hat den Geisteszustand des Beschul-

digten durch einen oder mehrere Sachverständige unter-

suchen zu lassen, wenn er an der Zurechnungsfähigkeit

des Beschuldigten zweifelt (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein

ohne Begutachtung ergangenes Urteil kann gestützt auf

diese Bestimmung nur aufgehoben werden, wenn der Sach-

richter an der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten

gezweifelt hat oder ihm Tatsachen bekannt gewesen sind,

die so gebieterisch Zweifel aufdrängen, dass er solche

schlechterdings nicht hat unterdrücken dürfen. Dagegen

hat der Kassationshof nicht nach Art einer Appellations-

instanz zu prüfen, ob er selber allenfalls an der Zurech-

nungsfähigkeit des Verurteilten zweifeln könnte. Er hat

die Frage; ob sich Zweifel aufdrängen, auch nicht auf

Grund von Tatsachen zu beurteilen, die im Verfahren

zwar geltend gemacht worden sind und von denen vielleicht

auch ein privater Begutachter ausgegangen ist, die aber

der Sachrichter als nicht bewiesen angenommen hat; der

Kassationshof ist bei Beantwortung der Frage, ob Art. 13

Abs. 1 StGB richtig angewendet worden sei, an tatsäch-

liche Feststellungen des kantonalen Richters, auch an

negative, wie immer gebunden (Art. 277bis Abs. 1, 273

Abs. 1 lit. b BStP).

3. -

... e) Dr. Katzenstein schreibt dem Beschwerde-

führer nach innen gerichtete Aggressionen, unverarbeitete

Unsicherheit und Lebensangst, Minderwertigkeitsgefühle

zu und nimmt an, der Beschwerdeführer habe diese nicht

anders bewältigen können als durch eine der Sicherung

dienende Geldanhäufung. Das Obergericht verneint in-

dessen die Angst- und Minderwertigkeitsgefühle; sie seien

durch die gute Erziehung, die der Beschwerdeführer von

212

Strafgesetzbuch. N° 47.

der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und

durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers

zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus-

zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens-

stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa-

tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu

hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins

der Boden entzogen.

Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst

und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig-

keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens-

freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB

beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die

Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere

seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder

andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem

Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt,

weshalb die m.oralische Selbstzensur, mit welcher der

Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer

mehr verdrängt worden sei und > versagt

habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög-

lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an

der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen,

wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem

Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit

mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche

Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen

des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt-

haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist

nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff.; BGE

73 IV 210).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. No 48.

213

48. Urteil des Kassationshofes l'Om 22. Dezember 1952 i. S.

Armenpflege der Stadt Zürich gegen Buch.

Art. 28 Abs. 1, 217 StGB. Das Gemeinwesen, das den Unterhalts-

berechtigten armenrechtlich unterstützt, kann gegen den säu-

migen Unterhaltspflichtigen nicht gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB

Strafantrag stellen.

Art. 28 al. 1 et 217 GP. La collectivite qui assiste un indigent ne

peut porter plainte, conformement a l'art. 28 al. 1 CP, contre

le debiteur des aliments.

Art. 28 cp. 1 e 217 GP. La collettivita ehe assiste un indigente

non ha veste per sporgere querela contro il debitore degli ali-

menti a norma dell'art. 28 cp. 1 CP.

A. -

Die Armenpflege der Stadt Zürich zeigte am

10. Juli 1950 Hans Felix Buch und dessen Ehefrau bei

der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vernachlässigung

von Unterstützungspflichten an. Sie machte geltend, die

in den Jahren 1944 und 1945 geborenen beiden Kinder

der Beschuldigten seien seit Juni 1949 bei Dritten ver-

sorgt. An ihren Unterhalt habe Buch nur ungenügend

und seine Ehefrau überhaupt nichts beigetragen, obschon

in den letzten acht Monaten beide Ehegatten überwiegend

erwerbstätig gewesen seien. Die Kosten der Versorgung

habe zum grossen Teil das Fürsorgeamt Zürich getragen.

B. -

Auf \Veisung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage. Das Be-

zirksgericht Zürich liess sie jedoch mangels gültigen

Strafantrages nicht zu, und am 18. September 1952 wies

das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen

Entscheid eingelegten Rekurse der Armenpflege der Stadt

Zürich und der Staatsanwaltschaft ab.

0. -

Die Armenpflege der Stadt Zürich führt Nichtig-

keitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des

Obergerichts sei aufzuheben und die Anklage zuzulassen.

Antragsberechtigt sei gemäss Art. 28 StGB jeder Ver-

letzte. Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass darunter

nur der durch die strafbare Handlung unmittelbar Ver-

letzte zu verstehen sei, finde im Bundesrecht keine Stütze.

Der Unterstützungsanspruch gehe von Gesetzes wegen