Volltext (verifizierbarer Originaltext)
208
Verfahren. N° 46.
des Gerichtsstandes. Mit der Möglichkeit, dass sich Hart-
meier den Erlös des in Thalwil verkauften Wagens nicht
schon im Kanton Zürich angeeignet habe, war von Anfang
an zu rechnen. Wenn die Bezirksanwaltschaft trotzdem den
zürcherischen Gerichtsstand anerkannte, so geschah es,
weil gewichtige Anzeichen für die Begehung der Tat im
Kanton Zürich sprachen. Solche Anzeichen bestehen noch
heute, so namentlich der Umstand, dass Hartmeier ver-
pflichtet war, das in Thalwil gelöste Geld noch am gleichen
Tag in Zürich abzuliefern, und daher kein Anlass bestand,
damit in den Aargau, nach Basel und nach Paris zu fahren.
Der Schluss, dass der Angeklagte es nicht in Zürich ver-
untreut habe, ist nicht zwingend. Die neue Würdigung des
Falles durch das Obergericht deckt daher keinen triftigen
Grund auf, vom anerkannten Gerichtsstand abzuweichen.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Johann Hartmeier zu verfolgen
und zu beurteilen.
Vgl. auch Nr. 40 (tatsächliche Feststellungen). -
Voir aussi no 40.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
209
47. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-
zember 1952 i.S. Kneehtle gegen Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürieh.
Art. 13 Abs. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 277bis Abs. 1 BStP. Wann
kann der Kassationshof ein Urteil aufheben, durch das der
kantonale Richter Zweifel in die Zurechnungsfähigkeit des
Verurteilten verneint hat ?
Art. 11 StGB. Bedeutung psychischer Eigenarten (Geldgier) für
die Zurechnungsfähigkeit.
Art. 13 al. 1 OP, 269 eil. 1 et 277bis eil. 1 PPF. Quand Ja Cour de
cassation peut-elle annuler la decision d'un juge cantonaJ qui
n'a pas ete en doute sur Ja responsabilite de l'inculpe ?
Art. 11 OP. Influence de particularites psychiques (cupidite) sur
Ja responsabilite.
Art. 13 cp. 1 OP, 269 cp. 1, 277bis cp. 1 PPF. Quando la Corte di
cassazione puo annullare la decisione d'un giudice cantonale
ehe non ha dubitato della responsabilita dell'imputato ?
Art. 11 OP. Infiusso di fatti psichici (cupidita) sulla responsabilita.
A. -
Josef Knechtle, Einkäufer der Gehr. Niedermann
A. G. in Zürich, trug in der Zeit vom 9. April 1949 bis 12.
Januar 1952 auf Kontoblätter seiner Arbeitgeberin Käufe
von Fleischwaren ein, die tatsächlich nicht gemacht wor-
den waren, täuschte damit andere in der Firma arbeitende
Personen und erwirkte so fortgesetzt unrechtmässige Aus-
zahlungen. Er bereicherte sich um insgesamt Fr. 105,443.14.
Im Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons
Zürich beantragte der Verteidiger, der Geisteszustand
Knechtles sei durch einen oder mehrere Sachverständige
untersuchen zu lassen. Er legte einen Bericht des Nerven-
arztes Dr. Erich Katzenstein vom 8. Juni 1952 vor, den
er eingeholt hatte und der Zweifel in die Zurechnungs-
fähigkeit des Angeklagten erwecke. Der Bericht hält das
14
AS 78 IV -
1952
210
Strafgesetzbuch. N° 47.
Ergebnis > fest und drückt
die Ansicht des Dr. Katzenstein wie folgt aus :
« Überblickt man die frühkindliche Entwicklung, sowie den
weiteren Lebenslauf des Exploranden bis zu seinen deliktischen
Handlungen, so springt vor allen Dingen die schon früh begonnene
Affektstauung hervor. Die schon frühzeitig verdrängten Aggres-
sionen richteten sich immer mehr gegen ihn selbst, bis zu einer
eigentlichen Selbstsabotage. Die jedem Menschen innewohnende
Gewissenszensur wurde im1ner mehr verdrängt. Dieser ganze
Mechanismus muss betrachtet werden auf dem Boden einer psy-
chopathischen, schizoiden Persönlichkeit mit starken Introver-
sionstendenzen und nach innen gerichteter Aggression. Dabei ist
der Explorand sentimental, wenig differenziert bei bis zu einem
gewissen Grade formal gut{)r Intelligenz. Seine Unsicherheit und
seine Angst ist unverarbeitet, und er wählt den Weg zur Kompen-
sation seiner Minderwertigkeitsgefühle in der vermeintlichen
Sicherung durch Geldanhäufung. Es standen ihm keine anderen
Kompensationen geistig-seelischer Art zur Bewältigung seiner
Angst zur Verfügung. Sein Bedürfnis, Liebesbeziehungen zu den
Eltern, zu den Frauen herzustellen, bewirkte nur Sentimentalitäts-
äusserungen und .handlungen (Häuserkäufe), ohne dass es zu
echten mitmenschlichen Beziehungen langte. Man wird sein
Bedürfnis nach Sicherung durch Geld durch den Versuch der Ban-
nung seiner Ungeborgenheit erklären dürfen. Er ist von Lebens·
angst besessen; das Versagen der moralischen Selbstzensur
geschieht auf fast zwangshafter (psychopathischer) Haltung. Er
betreibt eine Eigensabotage, verbunden mit mangelhaftem affek-
tivem Kontakt. Daraus entstand die Einengung des Lebensge-
fühls und der Lebenstriebe, vornehinlich auf die vermeintliche
Existenzsicherung durch Hamsterung von Geld. Das Asoziale und
Rechtswidrige seines Verhaltens ist erklärlich aus dem Zusammen-
spiel von früh entstandener Lebensangst und Kompensations-
bedürfnis seiner Minderwertigkeitsgefühle. Aus Gründen seiner
Psychopathologie erscheint Knechtle nur bedingt zurechnungs-
fähig für das begangene Dauerdelikt. Obgleich er nach seiner
Intelligenz in der Lage gewesen ist, das Unrecht seines Handelns
einzusehen, war seine Möglichkeit, seine deliktische Haltung auf-
zugeben, stark beeinträchtigt ».
B. -
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
Knechtle am 19. Juni 1952 wegen fortgesetzter Urkunden-
fälschung und fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren und
sechs Monaten Zuchthaus, abzüglich 103 Tage Untersu-
chungshaft, und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerli-
chen Ehrenfähigkeit ein.
0. -
Knechtle führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil sei aufzu-
heben und die Sache zur psychiatrischen Begutachtung
!
1
L
Strafgesetzbuch. N° 47.
2ll
des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung verletzt die Nichteinholung eines
Gutachtens Art. 13 StGB.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
2. -
Der Richter hat den Geisteszustand des Beschul-
digten durch einen oder mehrere Sachverständige unter-
suchen zu lassen, wenn er an der Zurechnungsfähigkeit
des Beschuldigten zweifelt (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein
ohne Begutachtung ergangenes Urteil kann gestützt auf
diese Bestimmung nur aufgehoben werden, wenn der Sach-
richter an der Zurechnungsfähigkeit des Verurteilten
gezweifelt hat oder ihm Tatsachen bekannt gewesen sind,
die so gebieterisch Zweifel aufdrängen, dass er solche
schlechterdings nicht hat unterdrücken dürfen. Dagegen
hat der Kassationshof nicht nach Art einer Appellations-
instanz zu prüfen, ob er selber allenfalls an der Zurech-
nungsfähigkeit des Verurteilten zweifeln könnte. Er hat
die Frage; ob sich Zweifel aufdrängen, auch nicht auf
Grund von Tatsachen zu beurteilen, die im Verfahren
zwar geltend gemacht worden sind und von denen vielleicht
auch ein privater Begutachter ausgegangen ist, die aber
der Sachrichter als nicht bewiesen angenommen hat; der
Kassationshof ist bei Beantwortung der Frage, ob Art. 13
Abs. 1 StGB richtig angewendet worden sei, an tatsäch-
liche Feststellungen des kantonalen Richters, auch an
negative, wie immer gebunden (Art. 277bis Abs. 1, 273
Abs. 1 lit. b BStP).
3. -
... e) Dr. Katzenstein schreibt dem Beschwerde-
führer nach innen gerichtete Aggressionen, unverarbeitete
Unsicherheit und Lebensangst, Minderwertigkeitsgefühle
zu und nimmt an, der Beschwerdeführer habe diese nicht
anders bewältigen können als durch eine der Sicherung
dienende Geldanhäufung. Das Obergericht verneint in-
dessen die Angst- und Minderwertigkeitsgefühle; sie seien
durch die gute Erziehung, die der Beschwerdeführer von
212
Strafgesetzbuch. N° 47.
der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und
durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers
zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus-
zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens-
stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa-
tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu
hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins
der Boden entzogen.
Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst
und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig-
keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens-
freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB
beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die
Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere
seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder
andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem
Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt,
weshalb die m.oralische Selbstzensur, mit welcher der
Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer
mehr verdrängt worden sei und > versagt
habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög-
lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an
der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen,
wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit
mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche
Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen
des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt-
haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist
nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff.; BGE
73 IV 210).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. No 48.
213
48. Urteil des Kassationshofes l'Om 22. Dezember 1952 i. S.
Armenpflege der Stadt Zürich gegen Buch.
Art. 28 Abs. 1, 217 StGB. Das Gemeinwesen, das den Unterhalts-
berechtigten armenrechtlich unterstützt, kann gegen den säu-
migen Unterhaltspflichtigen nicht gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB
Strafantrag stellen.
Art. 28 al. 1 et 217 GP. La collectivite qui assiste un indigent ne
peut porter plainte, conformement a l'art. 28 al. 1 CP, contre
le debiteur des aliments.
Art. 28 cp. 1 e 217 GP. La collettivita ehe assiste un indigente
non ha veste per sporgere querela contro il debitore degli ali-
menti a norma dell'art. 28 cp. 1 CP.
A. -
Die Armenpflege der Stadt Zürich zeigte am
10. Juli 1950 Hans Felix Buch und dessen Ehefrau bei
der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vernachlässigung
von Unterstützungspflichten an. Sie machte geltend, die
in den Jahren 1944 und 1945 geborenen beiden Kinder
der Beschuldigten seien seit Juni 1949 bei Dritten ver-
sorgt. An ihren Unterhalt habe Buch nur ungenügend
und seine Ehefrau überhaupt nichts beigetragen, obschon
in den letzten acht Monaten beide Ehegatten überwiegend
erwerbstätig gewesen seien. Die Kosten der Versorgung
habe zum grossen Teil das Fürsorgeamt Zürich getragen.
B. -
Auf \Veisung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage. Das Be-
zirksgericht Zürich liess sie jedoch mangels gültigen
Strafantrages nicht zu, und am 18. September 1952 wies
das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen
Entscheid eingelegten Rekurse der Armenpflege der Stadt
Zürich und der Staatsanwaltschaft ab.
0. -
Die Armenpflege der Stadt Zürich führt Nichtig-
keitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und die Anklage zuzulassen.
Antragsberechtigt sei gemäss Art. 28 StGB jeder Ver-
letzte. Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass darunter
nur der durch die strafbare Handlung unmittelbar Ver-
letzte zu verstehen sei, finde im Bundesrecht keine Stütze.
Der Unterstützungsanspruch gehe von Gesetzes wegen