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78_IV_213

BGE 78 IV 213

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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212 Strafgesetzbuch. N° 47. der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus- zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens- stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa- tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins der Boden entzogen. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig- keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens- freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt, weshalb die moralische Selbstzensur, mit welcher der Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer mehr verdrängt worden sei und « fast zwangshaft i> versagt habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög- lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt- haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff. ; BGE 73 IV 210). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. j Strafgesetzbuch. No 48. 213

48. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S. Armenpßege der Stadt Zürieh gegen Buch. Art. 28 Abs. 1, 217 StGB. Das Gemeinwesen, das den Unterhalts- berechtigten armenrechtlich unterstützt, kann gegen den säu- migen Unterhaltspflichtigen nicht gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB Strafantrag stellen. Art. 28 al. 1 et 217 GP. La collectivite qui assiste un indigent ne peut porter plainte, conformement a l'art. 28 al. 1 CP, contre le debiteur des aliments. Art. 28 cp. 1 e 217 GP. La collettivita ehe assiste un indigente non ha veste per sporgere querela contro il debitore degli ali- menti a norma dell'art. 28 cp. 1 CP. A. - Die Armenpflege der Stadt Zürich zeigte am

10. Juli 1950 Hans Felix Buch und dessen Ehefrau bei der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an. Sie machte geltend, die in den Jahren 1944 und 1945 geborenen beiden Kinder der Beschuldigten seien seit Juni 1949 bei Dritten ver- sorgt. An ihren Unterhalt habe Buch nur ungenügend und seine Ehefrau überhaupt nichts beigetragen, obschon in den letzten acht Monaten beide Ehegatten überwiegend erwerbstätig gewesen seien. Die ~osten der Versorgung habe zum grossen Teil das Fürsorgeamt Zürich getragen. B. - Auf Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage. Das Be- zirksgericht Zürich liess sie jedoch mangels gültigen Strafantrages nicht zu, und am 18. September 1952 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen Entscheid eingelegten Rekurse der Armenpflege der Stadt Zürich und der Staatsanwaltschaft ab.

0. - Die Armenpflege der Stadt Zürich führt Nichtig- keitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Anklage zuzulassen. Antragsberechtigt sei gemäss Art. 28 StGB jeder Ver- letzte. Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass darunter nur der durch die strafbare Handlung unmittelbar Ver- letzte zu verstehen sei, finde im Bundesrecht keine Stütze. Der Unterstützungsanspruch gehe von Gesetzes wegen 214 Strafgesetzbuch. N° 48. auf das unterstützende Gemeinwesen über. Da die Armen- pflege diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen, auf dem Betreibungswege durchsetzen und seine Erfüllung durch Anwendung armenrechtlicher Sanktionen erzwingen könne, sei es logisch, ihr auch das Recht zuzuerkennen, Strafantrag zu stellen. Wohl hätten nach Art. 217 Ziff. 2 StGB die Kantone die antragsberechtigten Behörden zu bezeichnen. Es lasse sich aber denken, dass eine solche Bezeichnung hinsichtlich der Armenbehörden bloss den schon in Art. 28 StGB enthaltenen Grundsatz bestätige, wogegen beispielsweise die Einräumung des Antragsrechtes an Gemeinderäte, Waisenämter usw. konstitutiv wirke. Der Kanton Zürich sei in der Bezeichnung der antrags- berechtigten Behörden trotz parlamentarischer und admi- nistrativer Vorstösse säumig. Deshalb seien die Armen- pflegen entweder auf das Entgegenkommen der privaten Antragsberechtigten angewiesen oder müssten den zeit- raubenden und unsicheren Weg über die waisenamtliche Bestellung eines Beistandes begehen, damit es zu einem Strafantrag komme. Das sei unbefriedigend. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 28 Abs. l StGB jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach Art. 217 Ziff. 2 StGB, eingeführt durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches, können wegen Nichterfüllung von Unterhalts- oder Unterstützungspflichten auch die vom Kanton bezeichneten Behörden Antrag stellen. Die Beschwerdeführerin beansprucht das Antragsrecht auf Grund der ersten Bestimmung, macht sie doch geltend, der Kanton Zürich habe die nach Art. 217 Ziff. 2 antrags- berechtigten Behörden noch gar nicht bezeichnet. Nach Art. 28 Abs. l antragsberechtigt wäre sie indessen nur, wenn das von ihr vertretene Gemeinwesen, die Stadt Zürich, durch die den Eheleuten Buch zur Last fallende Nichterfüllung der Unterhaltspflicht > worden Strafgesetzbuch. N° 48. 215 wäre. Das ist nicht der Fall. Verletzt im Sinne des Art. 28 Abs. l ist nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (BGE 74 IV 7). Im Falle des Art. 217 StGB ist das der Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigte, nicht auch z.B. das Gemeinwesen, das dem Verletzten Armenunter- stützung gewährt, weil der Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichtige säumig ist. Dieses Gemeinwesen, im vor- liegenden ·Falle die Stadt Zürich, ist nur mittelbar ge- schädigt. Art. 217 Ziff. 2 StGB gibt nicht Anlass, den Begriff des durch die Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflicht Verletzten anders auszulegen. Wie der Kas- sationshof schon in BGE 78 IV 98 ausgeführt hat, ist diese Bestimmung nicht deshalb eingeführt worden, weil man das Gemeinwesen als « verletzt >> betrachtet hätte, sondern weil man für Fälle, in denen unterhalts- oder unterstüt- zungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen Schuldners oder auch bloss aus Gleichgültigkeit oder irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der Kinder keinen Strafantrag stellen, einer Behörde hat ermöglichen wollen, das Strafverfahren in Gang zu bringen. Gewiss schliessen diese Überlegungen nicht aus, dass ein Gemeinwesen, das Armenunterstützung geleistet hat, den Antrag schon auf Grund des Art. 28 Abs. 1 stellen könnte, wenn es im Sinne dieser Bestimmung «verletzt>> wäre. Aber jedenfalls lässt die Einführung des Art. 217 Ziff. 2 auch nicht den Schluss zu, dass man für das Gebiet der Nichterfüllung von Unterhalts- und Unterstützungsflichten am bisherigen Begriff des Verletzten im Sinne des Art. 28 Abs. 1 etwas habe ändern wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte die Kommission des Stände- rates nicht sich zunächst dafür eingesetzt, dass anlässlich der Revision des Art. 217 den Fürsorgebehörden das Antragsrecht eingeräumt werde, wenn ihnen dieses Recht schon als Vertreter eines im Sinne des Art. 28 Abs. l verletzten Gemeinwesens zustünde. 216 Strafgesetzbuch. No 48. Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem Unterhalts- oder Unterstützungsp:ßichti- gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 217 StGB nichts geändert wird (vgl. BGE 78 IV 44 und dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein- wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu stellen ; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73 IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll- strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra- fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll die Sühne des Unrechts ermöglichen. Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus- gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte. Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs- pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen, als im Sinne des Art. 21 7 Ziff. 2 StGB antragsberechtigt erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz << par- lamentarischer und administrativer Vorstösse )) übergangen hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 << verletzt )) anzusehen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 49. 217

49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus- gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach Ermessen. Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer une profession court du jour de la remise de la peine privative de liherte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement suhi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie ou remise. Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser- citare una professione si conta dal giorno del condono della pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece- duto da una cura medica. Il giudice apprezza liheramente se, a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata. A. - Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an (Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes- schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB) und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen (Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November 1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef- arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen, tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen, während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober 1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin