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78_IV_213

BGE 78 IV 213

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 47.

der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und

durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers

zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus-

zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens-

stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa-

tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu

hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins

der Boden entzogen.

Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst

und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig-

keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens-

freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB

beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die

Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere

seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder

andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem

Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt,

weshalb die moralische Selbstzensur, mit welcher der

Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer

mehr verdrängt worden sei und « fast zwangshaft i> versagt

habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög-

lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an

der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen,

wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem

Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit

mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche

Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen

des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt-

haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist

nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff.; BGE

73 IV 210).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

j

Strafgesetzbuch. No 48.

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48. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S.

Armenpßege der Stadt Zürieh gegen Buch.

Art. 28 Abs. 1, 217 StGB. Das Gemeinwesen, das den Unterhalts-

berechtigten armenrechtlich unterstützt, kann gegen den säu-

migen Unterhaltspflichtigen nicht gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB

Strafantrag stellen.

Art. 28 al. 1 et 217 GP. La collectivite qui assiste un indigent ne

peut porter plainte, conformement a l'art. 28 al. 1 CP, contre

le debiteur des aliments.

Art. 28 cp. 1 e 217 GP. La collettivita ehe assiste un indigente

non ha veste per sporgere querela contro il debitore degli ali-

menti a norma dell'art. 28 cp. 1 CP.

A. -

Die Armenpflege der Stadt Zürich zeigte am

10. Juli 1950 Hans Felix Buch und dessen Ehefrau bei

der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vernachlässigung

von Unterstützungspflichten an. Sie machte geltend, die

in den Jahren 1944 und 1945 geborenen beiden Kinder

der Beschuldigten seien seit Juni 1949 bei Dritten ver-

sorgt. An ihren Unterhalt habe Buch nur ungenügend

und seine Ehefrau überhaupt nichts beigetragen, obschon

in den letzten acht Monaten beide Ehegatten überwiegend

erwerbstätig gewesen seien. Die ~osten der Versorgung

habe zum grossen Teil das Fürsorgeamt Zürich getragen.

B. -

Auf Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage. Das Be-

zirksgericht Zürich liess sie jedoch mangels gültigen

Strafantrages nicht zu, und am 18. September 1952 wies

das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen

Entscheid eingelegten Rekurse der Armenpflege der Stadt

Zürich und der Staatsanwaltschaft ab.

0. -

Die Armenpflege der Stadt Zürich führt Nichtig-

keitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des

Obergerichts sei aufzuheben und die Anklage zuzulassen.

Antragsberechtigt sei gemäss Art. 28 StGB jeder Ver-

letzte. Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass darunter

nur der durch die strafbare Handlung unmittelbar Ver-

letzte zu verstehen sei, finde im Bundesrecht keine Stütze.

Der Unterstützungsanspruch gehe von Gesetzes wegen

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Strafgesetzbuch. N° 48.

auf das unterstützende Gemeinwesen über. Da die Armen-

pflege diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen, auf

dem Betreibungswege durchsetzen und seine Erfüllung

durch Anwendung armenrechtlicher Sanktionen erzwingen

könne, sei es logisch, ihr auch das Recht zuzuerkennen,

Strafantrag zu stellen. Wohl hätten nach Art. 217 Ziff. 2

StGB die Kantone die antragsberechtigten Behörden zu

bezeichnen. Es lasse sich aber denken, dass eine solche

Bezeichnung hinsichtlich der Armenbehörden bloss den

schon in Art. 28 StGB enthaltenen Grundsatz bestätige,

wogegen beispielsweise die Einräumung des Antragsrechtes

an Gemeinderäte, Waisenämter usw. konstitutiv wirke.

Der Kanton Zürich sei in der Bezeichnung der antrags-

berechtigten Behörden trotz parlamentarischer und admi-

nistrativer Vorstösse säumig. Deshalb seien die Armen-

pflegen entweder auf das Entgegenkommen der privaten

Antragsberechtigten angewiesen oder müssten den zeit-

raubenden und unsicheren Weg über die waisenamtliche

Bestellung eines Beistandes begehen, damit es zu einem

Strafantrag komme. Das sei unbefriedigend.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss

Art. 28 Abs. l StGB jeder, der durch sie verletzt worden

ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach Art. 217

Ziff. 2 StGB, eingeführt durch Bundesgesetz vom 5.

Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen

Strafgesetzbuches, können wegen Nichterfüllung von

Unterhalts- oder Unterstützungspflichten auch die vom

Kanton bezeichneten Behörden Antrag stellen.

Die Beschwerdeführerin beansprucht das Antragsrecht

auf Grund der ersten Bestimmung, macht sie doch geltend,

der Kanton Zürich habe die nach Art. 217 Ziff. 2 antrags-

berechtigten Behörden noch gar nicht bezeichnet.

Nach Art. 28 Abs. l antragsberechtigt wäre sie indessen

nur, wenn das von ihr vertretene Gemeinwesen, die Stadt

Zürich, durch die den Eheleuten Buch zur Last fallende

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht > worden

Strafgesetzbuch. N° 48.

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wäre. Das ist nicht der Fall. Verletzt im Sinne des Art. 28

Abs. l ist nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare

Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur

der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes

(BGE 74 IV 7). Im Falle des Art. 217 StGB ist das der

Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigte, nicht auch

z.B. das Gemeinwesen, das dem Verletzten Armenunter-

stützung gewährt, weil der Unterhalts- oder Unterstüt-

zungspflichtige säumig ist. Dieses Gemeinwesen, im vor-

liegenden ·Falle die Stadt Zürich, ist nur mittelbar ge-

schädigt.

Art. 217 Ziff. 2 StGB gibt nicht Anlass, den Begriff des

durch die Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt-

zungspflicht Verletzten anders auszulegen. Wie der Kas-

sationshof schon in BGE 78 IV 98 ausgeführt hat, ist diese

Bestimmung nicht deshalb eingeführt worden, weil man

das Gemeinwesen als « verletzt >> betrachtet hätte, sondern

weil man für Fälle, in denen unterhalts- oder unterstüt-

zungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen

Schuldners oder auch bloss aus Gleichgültigkeit oder

irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der

Kinder keinen Strafantrag stellen, einer Behörde hat

ermöglichen wollen, das Strafverfahren in Gang zu bringen.

Gewiss schliessen diese Überlegungen nicht aus, dass ein

Gemeinwesen, das Armenunterstützung geleistet hat, den

Antrag schon auf Grund des Art. 28 Abs. 1 stellen könnte,

wenn es im Sinne dieser Bestimmung «verletzt>> wäre.

Aber jedenfalls lässt die Einführung des Art. 217 Ziff. 2

auch nicht den Schluss zu, dass man für das Gebiet der

Nichterfüllung von Unterhalts- und Unterstützungsflichten

am bisherigen Begriff des Verletzten im Sinne des Art.

28 Abs. 1 etwas habe ändern wollen. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, hätte die Kommission des Stände-

rates nicht sich zunächst dafür eingesetzt, dass anlässlich

der Revision des Art. 217 den Fürsorgebehörden das

Antragsrecht eingeräumt werde, wenn ihnen dieses Recht

schon als Vertreter eines im Sinne des Art. 28 Abs. l

verletzten Gemeinwesens zustünde.

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Strafgesetzbuch. No 48.

Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung

leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten

gegenüber dem Unterhalts- oder Unterstützungsp:ßichti-

gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als

Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art.

217 StGB nichts geändert wird (vgl. BGE 78 IV 44 und

dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein-

wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der

Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu

stellen; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73

IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf

das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits

das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll-

strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra-

fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen

Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag

dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll

die Sühne des Unrechts ermöglichen.

Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass

Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung

von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus-

gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte.

Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges

Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit

der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs-

pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert

und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können

und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese

Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen,

als im Sinne des Art. 21 7 Ziff. 2 StGB antragsberechtigt

erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz << par-

lamentarischer und administrativer Vorstösse)) übergangen

hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich

als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 << verletzt)) anzusehen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 49.

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49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S.

Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist

auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu

rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus-

gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung

abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach

Ermessen.

Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer

une profession court du jour de la remise de la peine privative

de liherte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement

medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement

suhi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie

ou remise.

Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser-

citare una professione si conta dal giorno del condono della

pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece-

duto da una cura medica. Il giudice apprezza liheramente se,

a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una

professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata.

A. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn

Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete

die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an

(Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des

Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in

einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes-

schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen

wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB)

und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen

(Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.

Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November

1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt

für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef-

arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen,

tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen,

während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober

1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus

der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin