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Strafgesetzbuch. N° 47.
der Mutter erhalten habe, erheblich gebremst worden und
durch die gesamte Entwicklung des Beschwerdeführers
zu einem tüchtigen Berufsmann in langjähriger mit Aus-
zeichnung versehener und sehr gut bezahlter Vertrauens-
stellung widerlegt. Diese Feststellung bindet den Kassa-
tionshof. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
ist Anfechtung der Beweiswürdigung und daher nicht zu
hören. Damit ist den Schlussfolgerungen Dr. Katzensteins
der Boden entzogen.
Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die Lebensangst
und das Bedürfnis nach Kompensation von Minderwertig-
keitsgefühlen durch Hamsterung von Geld die Willens-
freiheit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 11 StGB
beeinträchtigt haben könnte. Geldgier allein mindert die
Schuld nicht, selbst dann nicht, wenn sie gewisse andere
seelische Eigenarten des Täters kompensiert. Wie jeder
andere hat auch der Geldgierige seine Lust mit dem
Willen zu überwinden. Dr. Katzenstein verschweigt,
weshalb die moralische Selbstzensur, mit welcher der
Beschwerdeführer seiner Gier hätte begegnen sollen, immer
mehr verdrängt worden sei und « fast zwangshaft i> versagt
habe. Nicht jede psychische Eigenart vermindert die Mög-
lichkeit der Selbstzensur durch das Gewissen. Zweifel an
der Zurechnungsfähigkeit würden sich nur aufdrängen,
wenn Tatsachen glaubhaft gemacht wären, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, seine Skrupellosigkeit
mit normaler Willensanstrengung zu überwinden. Solche
Tatsachen liegen keine vor, weder wenn man die Anbringen
des Beschwerdeführers einzeln, noch wenn man sie gesamt-
haft betrachtet. Der Begriff des normalen Menschen ist
nicht eng zu fassen (vgl. BINDER, SJZ 47 101 ff.; BGE
73 IV 210).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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Strafgesetzbuch. No 48.
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48. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S.
Armenpßege der Stadt Zürieh gegen Buch.
Art. 28 Abs. 1, 217 StGB. Das Gemeinwesen, das den Unterhalts-
berechtigten armenrechtlich unterstützt, kann gegen den säu-
migen Unterhaltspflichtigen nicht gemäss Art. 28 Abs. 1 StGB
Strafantrag stellen.
Art. 28 al. 1 et 217 GP. La collectivite qui assiste un indigent ne
peut porter plainte, conformement a l'art. 28 al. 1 CP, contre
le debiteur des aliments.
Art. 28 cp. 1 e 217 GP. La collettivita ehe assiste un indigente
non ha veste per sporgere querela contro il debitore degli ali-
menti a norma dell'art. 28 cp. 1 CP.
A. -
Die Armenpflege der Stadt Zürich zeigte am
10. Juli 1950 Hans Felix Buch und dessen Ehefrau bei
der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vernachlässigung
von Unterstützungspflichten an. Sie machte geltend, die
in den Jahren 1944 und 1945 geborenen beiden Kinder
der Beschuldigten seien seit Juni 1949 bei Dritten ver-
sorgt. An ihren Unterhalt habe Buch nur ungenügend
und seine Ehefrau überhaupt nichts beigetragen, obschon
in den letzten acht Monaten beide Ehegatten überwiegend
erwerbstätig gewesen seien. Die ~osten der Versorgung
habe zum grossen Teil das Fürsorgeamt Zürich getragen.
B. -
Auf Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich erhob die Bezirksanwaltschaft Anklage. Das Be-
zirksgericht Zürich liess sie jedoch mangels gültigen
Strafantrages nicht zu, und am 18. September 1952 wies
das Obergericht des Kantons Zürich die gegen diesen
Entscheid eingelegten Rekurse der Armenpflege der Stadt
Zürich und der Staatsanwaltschaft ab.
0. -
Die Armenpflege der Stadt Zürich führt Nichtig-
keitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und die Anklage zuzulassen.
Antragsberechtigt sei gemäss Art. 28 StGB jeder Ver-
letzte. Der Standpunkt der Vorinstanzen, dass darunter
nur der durch die strafbare Handlung unmittelbar Ver-
letzte zu verstehen sei, finde im Bundesrecht keine Stütze.
Der Unterstützungsanspruch gehe von Gesetzes wegen
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auf das unterstützende Gemeinwesen über. Da die Armen-
pflege diesen Anspruch zivilrechtlich geltend machen, auf
dem Betreibungswege durchsetzen und seine Erfüllung
durch Anwendung armenrechtlicher Sanktionen erzwingen
könne, sei es logisch, ihr auch das Recht zuzuerkennen,
Strafantrag zu stellen. Wohl hätten nach Art. 217 Ziff. 2
StGB die Kantone die antragsberechtigten Behörden zu
bezeichnen. Es lasse sich aber denken, dass eine solche
Bezeichnung hinsichtlich der Armenbehörden bloss den
schon in Art. 28 StGB enthaltenen Grundsatz bestätige,
wogegen beispielsweise die Einräumung des Antragsrechtes
an Gemeinderäte, Waisenämter usw. konstitutiv wirke.
Der Kanton Zürich sei in der Bezeichnung der antrags-
berechtigten Behörden trotz parlamentarischer und admi-
nistrativer Vorstösse säumig. Deshalb seien die Armen-
pflegen entweder auf das Entgegenkommen der privaten
Antragsberechtigten angewiesen oder müssten den zeit-
raubenden und unsicheren Weg über die waisenamtliche
Bestellung eines Beistandes begehen, damit es zu einem
Strafantrag komme. Das sei unbefriedigend.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss
Art. 28 Abs. l StGB jeder, der durch sie verletzt worden
ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach Art. 217
Ziff. 2 StGB, eingeführt durch Bundesgesetz vom 5.
Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen
Strafgesetzbuches, können wegen Nichterfüllung von
Unterhalts- oder Unterstützungspflichten auch die vom
Kanton bezeichneten Behörden Antrag stellen.
Die Beschwerdeführerin beansprucht das Antragsrecht
auf Grund der ersten Bestimmung, macht sie doch geltend,
der Kanton Zürich habe die nach Art. 217 Ziff. 2 antrags-
berechtigten Behörden noch gar nicht bezeichnet.
Nach Art. 28 Abs. l antragsberechtigt wäre sie indessen
nur, wenn das von ihr vertretene Gemeinwesen, die Stadt
Zürich, durch die den Eheleuten Buch zur Last fallende
Nichterfüllung der Unterhaltspflicht > worden
Strafgesetzbuch. N° 48.
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wäre. Das ist nicht der Fall. Verletzt im Sinne des Art. 28
Abs. l ist nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare
Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur
der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes
(BGE 74 IV 7). Im Falle des Art. 217 StGB ist das der
Unterhalts- oder Unterstützungsberechtigte, nicht auch
z.B. das Gemeinwesen, das dem Verletzten Armenunter-
stützung gewährt, weil der Unterhalts- oder Unterstüt-
zungspflichtige säumig ist. Dieses Gemeinwesen, im vor-
liegenden ·Falle die Stadt Zürich, ist nur mittelbar ge-
schädigt.
Art. 217 Ziff. 2 StGB gibt nicht Anlass, den Begriff des
durch die Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt-
zungspflicht Verletzten anders auszulegen. Wie der Kas-
sationshof schon in BGE 78 IV 98 ausgeführt hat, ist diese
Bestimmung nicht deshalb eingeführt worden, weil man
das Gemeinwesen als « verletzt >> betrachtet hätte, sondern
weil man für Fälle, in denen unterhalts- oder unterstüt-
zungsberechtigte Frauen unter dem Drucke des säumigen
Schuldners oder auch bloss aus Gleichgültigkeit oder
irgendwelchen anderen Überlegungen zum Nachteil der
Kinder keinen Strafantrag stellen, einer Behörde hat
ermöglichen wollen, das Strafverfahren in Gang zu bringen.
Gewiss schliessen diese Überlegungen nicht aus, dass ein
Gemeinwesen, das Armenunterstützung geleistet hat, den
Antrag schon auf Grund des Art. 28 Abs. 1 stellen könnte,
wenn es im Sinne dieser Bestimmung «verletzt>> wäre.
Aber jedenfalls lässt die Einführung des Art. 217 Ziff. 2
auch nicht den Schluss zu, dass man für das Gebiet der
Nichterfüllung von Unterhalts- und Unterstützungsflichten
am bisherigen Begriff des Verletzten im Sinne des Art.
28 Abs. 1 etwas habe ändern wollen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, hätte die Kommission des Stände-
rates nicht sich zunächst dafür eingesetzt, dass anlässlich
der Revision des Art. 217 den Fürsorgebehörden das
Antragsrecht eingeräumt werde, wenn ihnen dieses Recht
schon als Vertreter eines im Sinne des Art. 28 Abs. l
verletzten Gemeinwesens zustünde.
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Strafgesetzbuch. No 48.
Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung
leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten
gegenüber dem Unterhalts- oder Unterstützungsp:ßichti-
gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als
Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art.
217 StGB nichts geändert wird (vgl. BGE 78 IV 44 und
dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein-
wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der
Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu
stellen; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73
IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf
das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits
das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll-
strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra-
fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen
Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag
dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll
die Sühne des Unrechts ermöglichen.
Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass
Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung
von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus-
gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte.
Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges
Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit
der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs-
pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert
und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können
und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese
Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen,
als im Sinne des Art. 21 7 Ziff. 2 StGB antragsberechtigt
erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz << par-
lamentarischer und administrativer Vorstösse)) übergangen
hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich
als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 << verletzt)) anzusehen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 49.
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49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S.
Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist
auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu
rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus-
gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung
abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach
Ermessen.
Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer
une profession court du jour de la remise de la peine privative
de liherte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement
medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement
suhi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie
ou remise.
Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser-
citare una professione si conta dal giorno del condono della
pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece-
duto da una cura medica. Il giudice apprezza liheramente se,
a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una
professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata.
A. -
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn
Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete
die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an
(Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des
Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in
einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes-
schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen
wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB)
und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen
(Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.
Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November
1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt
für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef-
arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen,
tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen,
während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober
1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus
der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin