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78_IV_204

BGE 78 IV 204

Bundesgericht (BGE) · 1952-11-18 · Deutsch CH
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Verfahren. No 46.

46. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom

18. November 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürich

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 26~ BStP, 350 Z.iff. 1 StGB. Die Änderung eines interkantonal

verembart~n Gerichtsstandes d~ch die Anklagekammer des·

Bundesgerichts setzt selbst dann emen sich aus neuen Tatsachen

ergebe1:1den triftigen ?rund. voraus~ wenn eine Untersuchungs-

<?der eme Anklagebehorde die Verembarung getroffen hat, die

Änderung dagegen von einem Gerichte (des gleichen Kantons)

begehrt wird.

Art. 264 PPF et 350 eh. 1 OP. La modification d'un for intercanto-

nal conventionnel par la Chambre d'accusation du Tribunal

fäderal suppose un motif serieux resultant de faits nouveaux

lors meme que le for a ete convenu par une autorite d'instruct~

ou d'accusation et que la modification est demandee par un

tribunal.

Art. 264 PPF e 350 cifra 1 OP. 11 cambiamento di un foro conven-

zionale intercantonale da parte della Camera di accusa del

Tribunale föderale presuppone un motivo serio ehe risulti da

fatti nuovi, anche quanto il foro e stato conven~to da un'auto-

rita d'istruzione o di accusa e ehe il cambiamento e chiesto da

un tribunale.

A. -

Am 3. Dezember 1951 erstattete Robert Bättig

gegen den in Wettingen wohnenden Johann Hartmeier

bei der Polizeistation Baden Anzeige wegen Körperver-

letzung, Imstichelassens eines Verletzten und Entzugs

eines Retentionsgegenstandes, alles begangen in Wettingen.

Am 4. Dezember 1951 verzeigte Theodor Blattner

Johann Hartmeier bei der Stadtpolizei Zürich wegen Ver-

untreuung. Der Anzeiger behauptete, Hartmeier habe ein

Automobil, an dem die Firma Blattner & Sohn in Zürich

Eigentumsvorbehalt hatte, am 1. Dezember 1951 mit ihrer

Einwilligung dem Karl Scheller in Thalwil verkauft, aber

das Versprechen, aus dem Erlös sofort die der Firma

geschuldete Kaufpreisrestanz von Fr. 1650.- zu bezahlen,

nicht gehalten. Am 5. Dezember 1951 machte Hartmeier

vor der Stadtpolizei Zürich geltend, er sei am 2. Dezember

1951 zu seinem Vergnügen von Basel nach Paris gefahren

und sei dort. um rund 1700 Schweizerfranken und einiges

französisches Geld bestohlen worden.

Verfahren. N° 46.

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B. -

Die Bezirksanwaltschaft Zürich anerkannte mit

Schreiben vom 15. Januar 1952 an das Bezirksamt Baden

gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Zuständigkeit der

zürcherischen Behörden für die gesamte Strafverfolgung

und erhob am 2. April 1952 gegen Hartmeier Anklage

wegen Veruntreuung, Imstichelassens eines Verletzten und

Entzugs eines Retentionsgegenstandes.

Das Bezirksgericht Zürich beschloss am 29. April 1952,

auf die Anklage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein-

zutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich, bei dem

sich die Staatsanwaltschaft beschwerte, bestätigte am

16. Oktober 1952 diesen Entscheid. Es ging mit dem Be-

zirksgericht davon aus, dass nach Art. 348 Abs. 1 StGB in

Fällen, wo der Tatort nicht ermittelt werden könne, die

Behörden des Ortes zuständig seien, wo der Täter wohne,

ebenso wenn er die Tat im Ausland verübt habe, er jedoch

gestützt auf Art. 6 StGB in der Schweiz zur Verantwortung

gezogen werden könne. Davon, dass Hartmeier den Ent-

schluss zur Veruntreuungr der mit der schwersten Strafe

bedrohten Tat, schon im Kanton Zürich gefasst und kund-

gegeben habe, fehlten alle Anhaltspunkte; entweder sei

die Tat in Wettingen, in Basel oder in Paris verübt worden.

Keinesfalls seien daher die Behörden des Kantons Zürich

zuständig. Dass die zürcherischen Untersuchungsbehörden

sich gegenüber den aargauischen zur Übernahme der

Strafverfolgung bereit erklärt hätten, spiele keine Rolle.

Eine solche Vereinbarung vermöge keinen selbständigen

Gerichtsstand zu begründen und binde die Gerichte nicht.

0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte

durch Schreiben vom 28. Oktober 1952 an die Staatsan-

waltschaft des Kantons Zürich die Übernahme der Straf-

verfolgung ab und ersuchte die Zürcher Behörde, den Fall

der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Bestimmung

des Gerichtsstandes vorzulegen. Das tat die Staatsanwalt-

schaft des Kantons Zürich am 4. November 1952 mit dem

Antrag, der Kanton Aargau sei zur Verfolgung Hartmeiers

zuständig zu erklären.

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Verfahren. No 46.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. -

Die Bezirksanwaltschaft Zürich und die Staats-

anwaltschaft des Kantons Aargau haben sich im Januar

1952 auf den Gerichtsstand Zürich geeinigt. Nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann deshalb

ein anderer Gerichtsstand nur bestimmt werden, wenn

neue Tatsachen einen triftigen Grund bilden, von der

getroffenen Vereinbarung abzuweichen (BGE 69 IV 46,

71 IV 61).

Diese Rechtsprechung will vermeiden, dass jedesmal

dann, wenn eine Behörde, sei es auf Grund einer neuen

Würdigung des schon früher bekannt gewesenen Sachver-

haltes, sei es nach Entdeckung oder Eintritts neuer Tat-

sachen, die Vereinbarung bereut, der Gerichtsstand ge-

wechselt werden müsse. Sie gilt daher ohne Rücksicht

darauf, ob die neuen Gesichtspunkte oder Tatsachen von

der Instanz, welche die Gerichtsbarkeit interkantonal

anerkannt hat, oder von einer anderen Behörde des glei-

chen Kantons geltend gemacht werden. Selbst wenn der

Gerichtsstand von einer Untersuchungs- oder einer An-

klagebehörde anerkannt worden ist und die Änderung von

einem Gerichte angestrebt wird, besteht kein Anlass zu

anderer Behandlung des Streites. Nach aussen, im Ver-

hältnis zu anderen Kantonen, ist die Anerkennung des

Gerichtsstandes durch eine Untersuchungs-

oder eine

Anklagebehörde gleich verbindlich wie die Anerkennung

durch Gerichtsentscheid. Das Gericht kann die Gerichts-

barkeit des Kantons, die während des Untersuchungs- oder

des Anklageverfahrens von einer anderen Behörde aner-

kannt worden ist, nicht unter leichteren Voraussetzungen

ablehnen, als wenn es die Verhandlungen mit dem anderen

Kanton selbst geführt hätte. Das widerspräche dem Be-

dürfnis nach einer raschen und ökonomischen Strafver-

folgung, wie besonders anschaulich der vorliegende Fall

zeigt, wo vom erstinstanzlichen bis zum zweitinstanzlichen

Gerichtsentscheid nahezu sechs Monate verstrichen sind

l

Verfahren. No 46.

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und mit dem gleichen Aufwand wahrscheinlich die Sache

materiell hätte beurteilt werden können.

Das Bundesrecht verbietet freilich nicht, dass ein Kan-

ton die verbindliche Anerkennung des interkantonalen

Gerichtsstandes seinen Gerichten vorbehalte. Will er das

tun, so muss jedoch der Entscheid über die Anerkennung

oder Ablehnung in jedem Stadium der Strafverfolgung,

sobald sich die interkantonale Gerichtsstandsfrage stellt,

nicht erst nach Abschluss des Untersuchungs- und des

Anklageverfahrens, vom Gericht getroffen werden. Dass

sich diese Erschwerung in der Erledigung von Gerichts-

standsstreitigkeiten lohnen würde, ist freilich zu bezwei-

feln, da die herrschende Ordnung, welche die Entschei-

dungsbefugnis während des Untersuchungs- und Anklage-

verfahrens der Untersuchungsbehörde, der Staatsanwalt-

schaft oder der kantonalen Anklagekammer zuerkennt,

sich im interkantonalen Verkehr bewährt hat, insbeson-

dere auch im Kanton Zürich. Wird von diesen Behörden

gelegentlich der Gerichtsstand ohne erschöpfende Würdi-

gung, mehr nach praktischen Gesichtspunkten anerkannt,

so geschieht es auf Grund einer Verständigungsbereitschaft,

die im Interesse der Strafverfolgung liegt und insgesamt

immer wieder zum Ausgleich führt.

2. -

Das Obergericht macht in seinem Entscheide vom

16. Oktober 1952 nicht geltend, dass die Erwägungen, die

es zur Ablehnung des Gerichtsstandes Zürich führten, auf

neuen Tatsachen beruhten. Schon im Januar 1952, als die

Bezirksanwaltschaft die zürcherische Gerichtsbarkeit aner-

kannte, war bekannt, dass Hartmeier mit dem anvertrau-

ten Gelde, statt es in Zürich abzuliefern, angeblich nach

Paris gefahren war, die zürcherischen Behörden somit nur

zuständig sein konnten, wenn er den Entschluss, sich das

Geld anzueignen, im Kanton Zürich gefasst hatte.

Aber selbst wenn nachträglich Tatsachen bekannt ge-

worden sein sollten, welche die Aneignung auf zürcheri-

schem Boden um einen Grad weniger wahrscheinlich mach-

ten als im Januar 1952, bestünde kein Anlass zur Änderung

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Verfahren. N° 46.

des Gerichtsstandes. Mit der Möglichkeit, dass sich Hart-

meier den Erlös des in Thalwil verkauften Wagens nicht

schon im Kanton Zürich angeeignet habe, war von Anfang

an zu rechnen. Wenn die Bezirksanwaltschaft trotzdem den

zürcherischen Gerichtsstand anerkannte, so geschah es,

weil gewichtige Anzeichen für die Begehung der Tat im

Kanton Zürich sprachen. Solche Anzeichen bestehen noch

heute, so namentlich der Umstand, dass Hartmeier ver-

pflichtet war, das in Thalwil gelöste Geld noch am gleichen

Tag in Zürich abzuliefern, und daher kein Anlass bestand,

damit in den Aargau, nach Basel und nach Paris zu fahren.

Der Schluss, dass der Angeklagte es nicht in Zürich ver-

untreut habe, ist nicht zwingend. Die neue Würdigung des

Falles durch das Obergericht deckt daher keinen triftigen

Grund auf, vom anerkannten Gerichtsstand abzuweichen.

Demnach erkennt dif; Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt

und verpflichtet erklärt, Johann Hartmeier zu verfolgen

und zu beurteilen.

Vgl. auch Nr. 40 (tatsächliche Feststellungen). -

Voir aussi no 40.

lMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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47. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-

zember 1952 i.S. Knechtle gegen Staatsanwaltschaft des Kan-

tons Zürich.

Art. 13 Abs. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 277bis Abs. 1 BStP. Wann

kann der Kassationshof ein Urteil aufheben, durch das der

kantonale Richter Zweifel in die Zurechnungsfähigkeit des

Verurteilten verneint hat ?

Art. 11 StGB. Bedeutung psychischer Eigenarten (Geldgier) für

die Zurechnungsfähigkeit.

Art. 13 al. 1 OP, 269 al. 1 et 277bis al. 1 PPF. Quand la Cour de

cassation peut-elle annuler la decision d'un juge cantonal qui

n'a pas ete en doute sur la responsabilite de l'inculpe ?

Art. 11 OP. Influence de particularites psychiques (cupidite) sur

la responsabilite.

Art. 13 cp. 1 OP, 269 cp. 1, 277bis cp. 1 PPF. Quando la Corte di

cassazione puo annullare la decisione d'un giudice cantonale

ehe non ha dubitato della responsabilita dell'imputato ?

Art. 11 OP. Influsso di fatti psichici (cupidita) sulla responsabilita.

A. -

Josef Knechtle, Einkäufer der Gehr. Niedermann

A. G. in Zürich, trug in der Zeit vom 9. April 1949 bis 12.

Januar 1952 auf Kontoblätter seiner Arbeitgeberin Käufe

von Fleischwaren ein, die tatsächlich nicht gemacht wor-

den waren, täuschte damit andere in der Firma arbeitende

Personen und erwirkte so fortgesetzt unrechtmässige Aus-

zahlungen. Er bereicherte sich um insgesamt Fr. 105,443.14.

Im Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons

Zürich beantragte der Verteidiger, der Geisteszustand

Knechtles sei durch einen oder mehrere Sachverständige

untersuchen zu lassen. Er legte einen Bericht des Nerven-

arztes Dr. Erich Katzenstein vom 8. Juni 1952 vor, den

er eingeholt hatte und der Zweifel in die Zurechnungs-

fähigkeit des Angeklagten erwecke. Der Bericht hält das

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AS 78 IV -

1952