Volltext (verifizierbarer Originaltext)
204
Verfahren. No 46.
46. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom
18. November 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürich
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 26~ BStP, 350 Z.iff. 1 StGB. Die Änderung eines interkantonal
verembart~n Gerichtsstandes d~ch die Anklagekammer des·
Bundesgerichts setzt selbst dann emen sich aus neuen Tatsachen
ergebe1:1den triftigen ?rund. voraus~ wenn eine Untersuchungs-
<?der eme Anklagebehorde die Verembarung getroffen hat, die
Änderung dagegen von einem Gerichte (des gleichen Kantons)
begehrt wird.
Art. 264 PPF et 350 eh. 1 OP. La modification d'un for intercanto-
nal conventionnel par la Chambre d'accusation du Tribunal
fäderal suppose un motif serieux resultant de faits nouveaux
lors meme que le for a ete convenu par une autorite d'instruct~
ou d'accusation et que la modification est demandee par un
tribunal.
Art. 264 PPF e 350 cifra 1 OP. 11 cambiamento di un foro conven-
zionale intercantonale da parte della Camera di accusa del
Tribunale föderale presuppone un motivo serio ehe risulti da
fatti nuovi, anche quanto il foro e stato conven~to da un'auto-
rita d'istruzione o di accusa e ehe il cambiamento e chiesto da
un tribunale.
A. -
Am 3. Dezember 1951 erstattete Robert Bättig
gegen den in Wettingen wohnenden Johann Hartmeier
bei der Polizeistation Baden Anzeige wegen Körperver-
letzung, Imstichelassens eines Verletzten und Entzugs
eines Retentionsgegenstandes, alles begangen in Wettingen.
Am 4. Dezember 1951 verzeigte Theodor Blattner
Johann Hartmeier bei der Stadtpolizei Zürich wegen Ver-
untreuung. Der Anzeiger behauptete, Hartmeier habe ein
Automobil, an dem die Firma Blattner & Sohn in Zürich
Eigentumsvorbehalt hatte, am 1. Dezember 1951 mit ihrer
Einwilligung dem Karl Scheller in Thalwil verkauft, aber
das Versprechen, aus dem Erlös sofort die der Firma
geschuldete Kaufpreisrestanz von Fr. 1650.- zu bezahlen,
nicht gehalten. Am 5. Dezember 1951 machte Hartmeier
vor der Stadtpolizei Zürich geltend, er sei am 2. Dezember
1951 zu seinem Vergnügen von Basel nach Paris gefahren
und sei dort. um rund 1700 Schweizerfranken und einiges
französisches Geld bestohlen worden.
Verfahren. N° 46.
205
B. -
Die Bezirksanwaltschaft Zürich anerkannte mit
Schreiben vom 15. Januar 1952 an das Bezirksamt Baden
gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Zuständigkeit der
zürcherischen Behörden für die gesamte Strafverfolgung
und erhob am 2. April 1952 gegen Hartmeier Anklage
wegen Veruntreuung, Imstichelassens eines Verletzten und
Entzugs eines Retentionsgegenstandes.
Das Bezirksgericht Zürich beschloss am 29. April 1952,
auf die Anklage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein-
zutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich, bei dem
sich die Staatsanwaltschaft beschwerte, bestätigte am
16. Oktober 1952 diesen Entscheid. Es ging mit dem Be-
zirksgericht davon aus, dass nach Art. 348 Abs. 1 StGB in
Fällen, wo der Tatort nicht ermittelt werden könne, die
Behörden des Ortes zuständig seien, wo der Täter wohne,
ebenso wenn er die Tat im Ausland verübt habe, er jedoch
gestützt auf Art. 6 StGB in der Schweiz zur Verantwortung
gezogen werden könne. Davon, dass Hartmeier den Ent-
schluss zur Veruntreuungr der mit der schwersten Strafe
bedrohten Tat, schon im Kanton Zürich gefasst und kund-
gegeben habe, fehlten alle Anhaltspunkte; entweder sei
die Tat in Wettingen, in Basel oder in Paris verübt worden.
Keinesfalls seien daher die Behörden des Kantons Zürich
zuständig. Dass die zürcherischen Untersuchungsbehörden
sich gegenüber den aargauischen zur Übernahme der
Strafverfolgung bereit erklärt hätten, spiele keine Rolle.
Eine solche Vereinbarung vermöge keinen selbständigen
Gerichtsstand zu begründen und binde die Gerichte nicht.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau lehnte
durch Schreiben vom 28. Oktober 1952 an die Staatsan-
waltschaft des Kantons Zürich die Übernahme der Straf-
verfolgung ab und ersuchte die Zürcher Behörde, den Fall
der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Bestimmung
des Gerichtsstandes vorzulegen. Das tat die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Zürich am 4. November 1952 mit dem
Antrag, der Kanton Aargau sei zur Verfolgung Hartmeiers
zuständig zu erklären.
206
Verfahren. No 46.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. -
Die Bezirksanwaltschaft Zürich und die Staats-
anwaltschaft des Kantons Aargau haben sich im Januar
1952 auf den Gerichtsstand Zürich geeinigt. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann deshalb
ein anderer Gerichtsstand nur bestimmt werden, wenn
neue Tatsachen einen triftigen Grund bilden, von der
getroffenen Vereinbarung abzuweichen (BGE 69 IV 46,
71 IV 61).
Diese Rechtsprechung will vermeiden, dass jedesmal
dann, wenn eine Behörde, sei es auf Grund einer neuen
Würdigung des schon früher bekannt gewesenen Sachver-
haltes, sei es nach Entdeckung oder Eintritts neuer Tat-
sachen, die Vereinbarung bereut, der Gerichtsstand ge-
wechselt werden müsse. Sie gilt daher ohne Rücksicht
darauf, ob die neuen Gesichtspunkte oder Tatsachen von
der Instanz, welche die Gerichtsbarkeit interkantonal
anerkannt hat, oder von einer anderen Behörde des glei-
chen Kantons geltend gemacht werden. Selbst wenn der
Gerichtsstand von einer Untersuchungs- oder einer An-
klagebehörde anerkannt worden ist und die Änderung von
einem Gerichte angestrebt wird, besteht kein Anlass zu
anderer Behandlung des Streites. Nach aussen, im Ver-
hältnis zu anderen Kantonen, ist die Anerkennung des
Gerichtsstandes durch eine Untersuchungs-
oder eine
Anklagebehörde gleich verbindlich wie die Anerkennung
durch Gerichtsentscheid. Das Gericht kann die Gerichts-
barkeit des Kantons, die während des Untersuchungs- oder
des Anklageverfahrens von einer anderen Behörde aner-
kannt worden ist, nicht unter leichteren Voraussetzungen
ablehnen, als wenn es die Verhandlungen mit dem anderen
Kanton selbst geführt hätte. Das widerspräche dem Be-
dürfnis nach einer raschen und ökonomischen Strafver-
folgung, wie besonders anschaulich der vorliegende Fall
zeigt, wo vom erstinstanzlichen bis zum zweitinstanzlichen
Gerichtsentscheid nahezu sechs Monate verstrichen sind
l
Verfahren. No 46.
207
und mit dem gleichen Aufwand wahrscheinlich die Sache
materiell hätte beurteilt werden können.
Das Bundesrecht verbietet freilich nicht, dass ein Kan-
ton die verbindliche Anerkennung des interkantonalen
Gerichtsstandes seinen Gerichten vorbehalte. Will er das
tun, so muss jedoch der Entscheid über die Anerkennung
oder Ablehnung in jedem Stadium der Strafverfolgung,
sobald sich die interkantonale Gerichtsstandsfrage stellt,
nicht erst nach Abschluss des Untersuchungs- und des
Anklageverfahrens, vom Gericht getroffen werden. Dass
sich diese Erschwerung in der Erledigung von Gerichts-
standsstreitigkeiten lohnen würde, ist freilich zu bezwei-
feln, da die herrschende Ordnung, welche die Entschei-
dungsbefugnis während des Untersuchungs- und Anklage-
verfahrens der Untersuchungsbehörde, der Staatsanwalt-
schaft oder der kantonalen Anklagekammer zuerkennt,
sich im interkantonalen Verkehr bewährt hat, insbeson-
dere auch im Kanton Zürich. Wird von diesen Behörden
gelegentlich der Gerichtsstand ohne erschöpfende Würdi-
gung, mehr nach praktischen Gesichtspunkten anerkannt,
so geschieht es auf Grund einer Verständigungsbereitschaft,
die im Interesse der Strafverfolgung liegt und insgesamt
immer wieder zum Ausgleich führt.
2. -
Das Obergericht macht in seinem Entscheide vom
16. Oktober 1952 nicht geltend, dass die Erwägungen, die
es zur Ablehnung des Gerichtsstandes Zürich führten, auf
neuen Tatsachen beruhten. Schon im Januar 1952, als die
Bezirksanwaltschaft die zürcherische Gerichtsbarkeit aner-
kannte, war bekannt, dass Hartmeier mit dem anvertrau-
ten Gelde, statt es in Zürich abzuliefern, angeblich nach
Paris gefahren war, die zürcherischen Behörden somit nur
zuständig sein konnten, wenn er den Entschluss, sich das
Geld anzueignen, im Kanton Zürich gefasst hatte.
Aber selbst wenn nachträglich Tatsachen bekannt ge-
worden sein sollten, welche die Aneignung auf zürcheri-
schem Boden um einen Grad weniger wahrscheinlich mach-
ten als im Januar 1952, bestünde kein Anlass zur Änderung
208
Verfahren. N° 46.
des Gerichtsstandes. Mit der Möglichkeit, dass sich Hart-
meier den Erlös des in Thalwil verkauften Wagens nicht
schon im Kanton Zürich angeeignet habe, war von Anfang
an zu rechnen. Wenn die Bezirksanwaltschaft trotzdem den
zürcherischen Gerichtsstand anerkannte, so geschah es,
weil gewichtige Anzeichen für die Begehung der Tat im
Kanton Zürich sprachen. Solche Anzeichen bestehen noch
heute, so namentlich der Umstand, dass Hartmeier ver-
pflichtet war, das in Thalwil gelöste Geld noch am gleichen
Tag in Zürich abzuliefern, und daher kein Anlass bestand,
damit in den Aargau, nach Basel und nach Paris zu fahren.
Der Schluss, dass der Angeklagte es nicht in Zürich ver-
untreut habe, ist nicht zwingend. Die neue Würdigung des
Falles durch das Obergericht deckt daher keinen triftigen
Grund auf, vom anerkannten Gerichtsstand abzuweichen.
Demnach erkennt dif; Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Johann Hartmeier zu verfolgen
und zu beurteilen.
Vgl. auch Nr. 40 (tatsächliche Feststellungen). -
Voir aussi no 40.
lMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
209
47. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 12. De-
zember 1952 i.S. Knechtle gegen Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich.
Art. 13 Abs. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 277bis Abs. 1 BStP. Wann
kann der Kassationshof ein Urteil aufheben, durch das der
kantonale Richter Zweifel in die Zurechnungsfähigkeit des
Verurteilten verneint hat ?
Art. 11 StGB. Bedeutung psychischer Eigenarten (Geldgier) für
die Zurechnungsfähigkeit.
Art. 13 al. 1 OP, 269 al. 1 et 277bis al. 1 PPF. Quand la Cour de
cassation peut-elle annuler la decision d'un juge cantonal qui
n'a pas ete en doute sur la responsabilite de l'inculpe ?
Art. 11 OP. Influence de particularites psychiques (cupidite) sur
la responsabilite.
Art. 13 cp. 1 OP, 269 cp. 1, 277bis cp. 1 PPF. Quando la Corte di
cassazione puo annullare la decisione d'un giudice cantonale
ehe non ha dubitato della responsabilita dell'imputato ?
Art. 11 OP. Influsso di fatti psichici (cupidita) sulla responsabilita.
A. -
Josef Knechtle, Einkäufer der Gehr. Niedermann
A. G. in Zürich, trug in der Zeit vom 9. April 1949 bis 12.
Januar 1952 auf Kontoblätter seiner Arbeitgeberin Käufe
von Fleischwaren ein, die tatsächlich nicht gemacht wor-
den waren, täuschte damit andere in der Firma arbeitende
Personen und erwirkte so fortgesetzt unrechtmässige Aus-
zahlungen. Er bereicherte sich um insgesamt Fr. 105,443.14.
Im Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons
Zürich beantragte der Verteidiger, der Geisteszustand
Knechtles sei durch einen oder mehrere Sachverständige
untersuchen zu lassen. Er legte einen Bericht des Nerven-
arztes Dr. Erich Katzenstein vom 8. Juni 1952 vor, den
er eingeholt hatte und der Zweifel in die Zurechnungs-
fähigkeit des Angeklagten erwecke. Der Bericht hält das
14
AS 78 IV -
1952