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69_IV_44

BGE 69 IV 44

Bundesgericht (BGE) · 1943-04-19 · Deutsch CH
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44 Verfahren. No 8. welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge ver- leiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag gipt, dass von den konkurrierenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Art. 153 und 154 StGB nur die letztere anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes den Ausschlag geben. Aus diesen Gründen hat die Anklagekammer erkannt Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird zuständig erklärt.

8. Entscheid der Anklagekamm.er vom 19. April 1943 i. S. de Camap gegen Generalpro.kurator des Kantons Dem.

1. Voraussetzungen der Änderung des Gerichtsstandes, wenn im Verfahren neue Tauiachen bekanm; werden (Erw. 2).

2. Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB). Voraussetzungen der Teilung der Gerichtsbarkeit beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Erw. 3).

1. Conditions du charigement de for lorsque la procedure revele de nouveaux faits (consid. 2).

2. Art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP). COnditions du pattage de la juridiction en cas de concours d'infractions (consid. 3).

1. Presupposti di un cambiamento di foro, quando nel corso della. procedura emergono nuovi fatti ~(consid. 2).

2. Art. 263 PPF (art. 399 ktt. e CP). Presupposti della suddivi- sione della competenza in oaso di concorso di reati (consid. 3). A. - Henri de Carnap, Bürger von Genf, ist beschuldigt, sich folgender strafbarer Handlungen schuldig gemacht zu haben:

1. Am 14. Juli 1940 in einer Pension in Vevey:

a) des Diebstahls zum Nachteil von Wwe. A. de Blonay an Fr. 158.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr. 1000.-, einem zweiten goldenen Ring mit Edelstein und einer. goldenen Kette;

b) des Diebstahls zum Nachteil von Yvonne Rochat an einer goldenen Kette, einem goldenen Ring mit Saphir und einem goldenen .Ring mit einem Diamanten; Verfahren. N° 8. 45

c) des Diebstahls zum Nachteil von Dora Schneider an Fr. 1.95;

2. am 19. Januar 1942 in Montreux der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 78.85 entstand;

3. am 23. Januar 1942 in Lausanne der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 8.- entstand;

4. am 12./13. Februar 1942 im Kanton Neuenburg des Verweisungsbruchs;

5. am 13. Februar 1942 in Neuenburg der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 8.60 entstand;

6. am 20. Februar 1942 in Baden der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 6.50 entstand;

7. am 20. Februar 1942 in einem Hotel in Baden:

a) des Diebstahls an einem Geldbeutel mit Fr. 22.- Inhalt zum Nachteil der Elisa Kälin;

b) des Diebstahls an Fr. 40.-, einem goldenen Ring im Werte von Fr. 120.- und einer Brosche im Werte von Fr. 12._:_;

8. vom 23. bis 26. Februar 1942 im Kanton Freiburg des Verweisungsbruchs;

9. am 26. Februar 1942 in einem Hotel in Freiburg des Diebstahls an Fr. 50.50;

10. am 26. Februar 1942 in Freiburg der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 9.- entstand;

11. am 1. März 1942 in Bern der Zechprellerei, wobei ein Schaden von Fr. 2.- entstand; ·

12. am 1. März 1942 in Bern in einer Pension eines Diebstahls an Fr. 200.-;

13. am 2. März 1942 in Bern dines Diebstahls an Fr. 110 und an einer Lebensmittelkarte;

14. im Jahre 1942 im Kanton Bern wiederholt des Ver- weisungsbruchs. B. - Die Kantone einigten sich auf den Gerichtsstand Bern. Die drei Diebstähle vom 14. Juli 1940 wurden de Carnap damals noch nicht zur Last gelegt. Ein Gesuch des Beschuldigten, mit Rücksicht auf die in Montreux und Lausanne begangenen Zechprellereien die Behörden des

46 Verfahren, No 8. Kantons Waadt zuständig zu erklären, wies die Anklage- kammer des Bundesgerichts am 25. September 1942 ab. Q. - Das Amtsgericht von Bern, dem der Beschuldigte zur Beurteilung überwiesen ist, hat am 4. August 1942 die Hauptverhandlung begonnen und sie am 5. Oktober und 9. November 1942 fortgesetzt. Im letzten Termin erklärte der Beschuldigte, er habe im Sommer 1940 in Vevey gestohlen. Im Einverständnis mit den Behörden des Kantons Waadt übernahm hierauf der Kanton Bern die Verfolgung des Beschuldigten für die in Vevey began- genen Diebstähle. D. - Durch Gesuch vom 18. März 1943 an die Anklage- kammer des Bundesgerichts bestreitet de Carnap die Zuständigkeit der bernisohen Behörden zur Beurteilung dieser Diebstähle. Er beantragt, die Behörden des Kantons Waadt zuständig zu erklären. E. - Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt Abweisung des Gesuchs. Die Ankl,agekammer hat erwogen:

l. - Jeder der in den Kantonen Waadt, Aargau, Frei- burg und Bern begangenen Diebstähle ist mit der gleichen Strafe bedroht : Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren (Art. 137 Ziff. 1 StGJ3), eventuell Gefängnis nicht unter drei Monaten oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren (Art: 137 Ziff. 2 StGB). Für die anderen Vergehen (Zech- prellerei, Verweisungsbruch) ist die Strafe milder. Im Kanton Waadt ist die Untersuchung (gegen unbekannten Täter) zuerst angehoben worden. Wäre rechtzeitig bekannt gewesen, dass de Carnap als Täter der in Vevey begangenen Diebstähle in Frage kommt, so hätten daher gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die waadtlän'dischen Behörden zuständig erklärt werden müssen.

2. - Heute ist es anders. Zwar ist die na.ö.hträgliche Anderung des Gerichtsstandes nicht schon aus grund- sätzlichen Erwägungen unzulässig, selbst dann nicht, wenn, wie hier, der Gerichtsstand schon einmal durch die Ankla· Verfahren. No 8. 47 gekammer festgesetzt worden ist. Neue Tatsachen können immer berücksichtigt werden (Entscheid der Anklage- kammer vom l. Februar 1943 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Gurtner). Nur dann sollen sie jedoch den Gerichtsstand ändern, wenn triftige Gründe dafür sprechen {vgl. auch W AIBLINGER, SZSt 57 93). Hier bestehen keine solchen. Wenn Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gewicht legt auf den Ort, wo die Untersu- chung zuerst angehoben wurde, so nur deshalb, weil, wenn das Kriterium der Schwere der Strafdrohung versagt, die Untersuchung dort fortgeführt werden soll, wo sie am längsten anhängig und daher in der Regel auch schon am weitesten fortgeschritten ist. Dieser Gedanke spricht hier nicht für die Zuständigkeit der waadtländischen, sondern im Gegenteil für die der bernischen Behörden. Die am

14. Juli 1940 in der Waadt angehobene Untersuchung wurde am 23. September 1940 eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die bernische Untersu- chung, obgleich später angehoben, dauerte nicht nur länger, sondern rückte auch weiter vor. Die Änderung des Gerichtsstandes wäre mit dem Grundsatz der Prozess- ökonomie nicht vereinbar. Dem Schwergewicht der straf- baren Tätigkeit trägt die Anklagekammer bei der Bestim- mung des Gerichtsstandes nur dann Rechnung, wenn es auffällig zugunsten der Zuständigkeit eines bestimmten Kantons spricht. Dies ist hier nicht der Fall, obschon dem Gesuchsteller vorgeworfen wird, im Kanton W aadt wert- vollere Sachen gestohlen zu haben als in den anderen Kantonen.

3. - Der Gesuchsteller wünscht eine Teilung der Ge- richtsbarkeit zwischen den Kantonen Bern und Waadt. Sie wäre gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) an sich möglich (Entscheid der Anklagekammer vom

17. November 1942 i. S. Untersuchungsrichteramt Ober- hasli gegen Untersuchungs- und Überweisungsbehörde des Kantons Obwalden). Der primäre Wille des Gesetzes (Art. 68 Ziff. 1, Art. 350 StGB), zusammentreffende Taten

48 V erfahren. NO 8. gemeinsam beurteilen und gesamthaft strafen zu lassen, verlangt jedoch, von der Möglichkeit der Trennung des Verfahrens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Im vor- liegenden Fall sind mit der gemeinsamen Beurteilung kei- nerlei Nachteile verbunden und ist die Trennung daher nicht am Platze. Demnach hat die Anklagekammer erkannt: Der Gesuchsteller ist für sämtliche Taten durch die bernischen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 49

9. Urteil des Kassationshofs vom 18. April 1943 i. S. Llppert gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh. Die Anordnung des Vollzugs einer nach altem Recht bedingt ausgesprochenen Strafe richtet sich nach altem Recht. La. dooision qui ordonne l'execution d'une peine prononcee avec aursis d'apres l'a.ncien droit releve de ce droit. Alla decisione ehe ordina l'esecuzione d'una pena prommciata con Ja sospensione condizionale secondo il vecchio diritto e applicabile il vecchio diritto. A. - Am 8. Dezember 1942 beschloss das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von Art~ 41 Ziff. 3 StGB die Voll- ziehung der Gefängnisstrafe, zu welcher es Karl Lippert am 28. Juni 1938 wegen fahrlässiger Tötung bedingt verurteilt hatte. Den Rekurs, mit· welchem Lippert die Aufhebung des Vollzugsbeschlusses beantragte, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 1943 ab. B. - Lippert ficht den Entscheid des Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt dessen Auf- hebmig lind die Aufhebung des Beschlusses des Bezirks- gerichts vom 8. Dezember 1942, so dass es bei der beding- ten Verurteilung vom 28. Juni 1938 bleibe. Er macht geltend, die in Art. 41 Ziff. 3 StGB genannten Voraus- setzungen des Vollzugs der Strafe seien nicht erfüllt.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Kaasati<mslwj zieht in Erwägung : Das Obergericht sagt nicht, ob es eidgenössisches oder kantonales Recht anwende. Da jedoch das Bezirksgericht 4 AS 69 IV - 1943