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72_IV_39

BGE 72 IV 39

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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38 Strafgesetzbuch. No 11. beratung im Nationalrat (Verhandlungen des NR S. 497) kann der Staatsanwalt seine Auffassung nicht stützen. Denn wenn der Votant ausführte, dass Art. 270 (heute 306) sowohl für die gewöhnliche richterliche Befragung der Partei als auch für die feierliche förmliche Beweisaussage der Partei gelten werde, so darf vermutet werden, dass er an eine nach dem massgeblichen Prozessgesetz gültige Parteiaussage dachte.

2. - Im vorliegenden Falle erklärt nun die Vorinstanz, dass die Parteibefragung zu den Nebenpunkten nicht in der vom aargauischen Prozessgesetz vorgeschriebenen Form durchgeführt worden und infolgedessen ungültig sei. Diese Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Wenn der Staatsanwalt zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum analogen Fall der falschen Zeugenaussage verweist, wo- nach_ von Ungültigkeit des Zeugnisses nicht gesprochen werden könne, wenn ein auf die fehlerhaft zustande ge- kommene Aussage gegründetes Urteil der untern Instanz nicht 'deswegen bei einer obern kantonalen Instanz an- gefochten werden kann (BGE 69 IV 223, 71 IV 45), so verkennt er, dass es im Kanton Aargau zwar kein beson- deres Rechtsmittel zur Anfechtung vorschriftswidriger Zeugenaussagen oder Beweisaussagen der Partei gibt, dass diese Anfechtung aber, wie das Obergericht einleuchtend dartut, im Rahmen der ordentlichen Beschwerde zulässig ist. Ob und inwieweit sich die erwähnte, Rechtsprechung aufrecht halten und auf den Fall der falschen Beweis- aussage der Partei ausdehnen lässt, kann deshalb dahin- gestellt bleiben. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 14 und 15. - Voir aussi nos 14 et 15. Verfahren. N° 12. II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES Vgl. Nr. 6. - Voir n° 6. III.VERFAHREN PROcEDURE 39

12. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom tö. März 1946 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. Voraussetzungen der Anderung des Gerichtsstandes wegen neuer Tatsachen. Conditions du cha.ngement de for 8. ra.ison de fa.its nouveaux. Condizioni della. modifica. del foro a. motivo di fa.tti nuovi. .Ä'US dem Tatbestand: A. - Daniel Stäger, von Zizers, der in Zizers ein Ge- werbe.als Fahrradmechaniker betrieb, stahl im Jahre 1944 zahlreiche Fahrräder und Fahrradbestandteile, namentlich Bereünngen. In 13 Fällen befindet sich der Tatort im Kanton St. Gallen, in 5 Fällen im Kanton Zürich, in 2 Fällen im Kanton Thurgau; in 4 Fällen im Kanton Aargau und in je einem Falle in den Kantonen Graubünden und Bern. -Im Kanton Graubünden wurde Stäger ausser- dem wegen eines Pfändungsbetruges verfolgt. Am 14. März 1945 erklärte die Anklagekammer des Bundesgerichts die Behörden des Kantons St. Gallen zu- ständig, Stäger für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Am 14. De- zember 1945 wurde Stäger vom Bezirksgericht Gaster

Verfahren. N• 12. wegen der erwähnten Handlungen in Abwesenheit des gewerbsmässigen Diebstahls und des Pfändungsbetruges sch~dig erklärt und tu anderthalb Jahren Gefängnis verurteilt. B. -Am 27. Dezember 1945 verlangte Stäger die Neu- beurteilung der Sache, und zwar gemeinsam mit der Beurteilung von strafbaren Handlungen, deretwegen das . Bezirksamt Sargans am 4. September 1945 gegen ihn, gegen seinen in Chur wohnenden Arbeiter Adolf Stöckli und gegen den in Trimmis wohnenden Peter Bacchini eine Untersuchung angehoben hat. In dieser neuen Unter- suchung werden den Beschuldigten folgende strafbare Handlungen vorgeworfen :

l. Stäger gewerbsmässige Hehlerei, begangen in Zizers dadurch, dass er von Fritz Marques, der inzwischen ge- storben ist, fünf oder sechs gestohlene Fahrräder sowie die gestohlene Bereifung ab etwa fünf Fahriädern und von Bacchini die gestohlene Bereifung ab einem Fahrrad angenommen und weiterveräussert hat ;

2. Stäger und Stöckli gemeinsam Diebstahl an zwei Fahrrädern, begangen in Mels (St. Gallen);

3. Stäger und Bacchini gemeinsam Diebstahl an einem Fahrrad, begangen iR Ragaz (St. Gallen);

4. Stöckli gewerbsmässige Hehlerei, begangen in Zizers dadurch, dass er als Arbeiter Stägers gegen Lohn gestoh- lene Fahrräder umarbeiten half ;

5. Bacchini gewerbsmässige Hehlerei, begangen dadurch, dass er von Marques ein gestohlenes Fahrrad und eine gestohlene Fahrradbereifung entgegennahm ;

6. Bacchini Diebstahl an einem· Fahrrad, begangen in Chur, und eventuell Diebstahl an drei weiteren Fahrrädern~ begangen am gleichen Ort ;

7. Bacchini Veruntreuung eines Fahrrades ;

8. Bacchini Diebstahl an 8 kg Rosshaar, begangen in Chur.

0. - Mit Gesuch vom 28. Februar 1946 beantragt die Sta.a.tsanwa.ltscha.~ des Kantons St. Gallen der Anklage- Verfahren. No 12. kammer des Bundesgerichts, in Abänderung des Entschei- des vom 14. März 1945 sei der Kanton Graubünden berech- tigt und verpflichtet zu erklären, Stäger für alle Hand- lungen zu beurteilen, und der gleiche Kanton habe auch Stöckli und Bacchini zu verfolgen und zu beurteilen. A WJ den Erwägungen :

l. - Grundsätzlich kann auch ein von der Anklage-· kammer festgelegter Gerichtsstand geändert werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden. Es müssen aber triftige Gründe vorliegen {BGE 69 IV 46, 71 IV 61). Darunter sind Gründe zu verstehen, die eine nachträgliche Änderung, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht fallender Interessen, wegen ver- änderter Verhältnisse aufdrängen. Die Änderung soll die Ausnahme bilden.

2. - Im vorliegenden Falle spricht für die Änderung der Umstand, dass Stäger heute wegen eines im Kanton Graubünden ausgeführten Verbrechens verfolgt werden muss (gewerbsmässige Hehlerei), das mit schwererer Strafe bedroht ist als der gewerbsmässige Diebstahl, auf Grund dessen der Gerichtsstand St. Gallen festgesetzt worden ist, ferner der Umstand, dass das Verfahren auf zwei Mittäter ausgedehnt worden ist, die (wie Stäger) im Kanton Grau- bünden wohnen und heimatberechtigt sind und einen wesentlichen Teil ihrer strafbaren Tätigkeit· in diesem Kanton ausgeführt haben. Allein die Strafdrohung für gewerbsmässige Hehlerei ist nicht wesentlich schärfer· als für gewerbsmässigen Diebstahl. Das Gewerbe c;les Bieb- stahls war bei Stäger umfangreicher als das der HeHlerei. Neu ist nicht nur die Verfolgung wegen gewerbsml.Higet Hehlerei, sondern auch die Verfolgung wegen neuer Fiftr- raddiebstähle. Diese hat Stäger wiederum im ~tffii St. Gallen, nicht im Kanton Graubünden, begangen • .Auch die beiden Mitbeschu,Idigten haben im Kanton St. Gallen gestohlen, Stöckli zweimal, Bacchini einmal. Das Schwer- gewicht der strafbaren Tätigkeit liegt nach wie vor in

42 Verfahren. No 13. diesem Kanton. Auf das Heimatrecht und den Wohnsitz des Täters darf bei der Bestimmung des Gerichtsstandes erst _in zweiter Linie Rücksicht genommen werden. Im vorliegenden Falle vermögen sie nicht den Ausschlag zu geben. Die Änderung des Gerichtsstandes ist mit den Grundsätzen der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, da der grösste Teil der strafbaren Handlungen Stägers im Kanton St. Gallen bereits beurteilt worden ist, wenn auch bloss in einem Kontu.mazialurteil, das wieder aufgehoben werden muss. Auch die Untersuchung wegen der neu entdeckten strafbaren Handlungen ist von den Behörden des Kantons St. Gallen geführt worden. Demnach erkennt die Ankl,agekammer: Die Behörden des Kantons St, Gallen werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Stäger, Stöckli und Bacchini für alle ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

13. Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 3 • .Januar 1948 i. S. Löliger gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Art. 148 Aba. 3 BStP. Voraussetzungen der Wiedera.ufna.hme des V erfa.hrens gegen einen in Abwesenheit Verurteilten. Art. 148 al. 3 PPF. Conditions de 'Ia. reprise de la proc6dure a. 1'6ga.rd d'un condamne pa.r defa.ut. Art. 148 cp. 3 PPF. Presupposti della. ripresa. della. procedura nei confronti d'un condanna.to in contumacia.. A. - Am 18. März 1944 verurteilte das Bundesstraf- gericht Otto Löliger in dessen Abwesenheit wegen Wider- handlung gegen Art. 1 des BRB vom 5. Dezember 1938 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie zu sechs Monaten Gefängnis und stellte ihn für drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Löliger, der von der im Juni 1941 eröffneten Voruntersuchung Kenntnis hatte, war im Herbst 1942 mit Bewilligung der schweizerischen Behörden nach Deutschland ausgereist und war dort in die Waffen- Verfahren. No 13. 43 SS eingetreten. Zur Zeit der Hauptverhandlung will er verwundet in einem deutschen Lazarett gelegen und mit der Schweiz keine Beziehung gehabt haben. Er erklärt, er habe vom Hauptverfahren nicht Kenntnis erhalten und vom Urteil erst am 14. November 1945 auf dem schweize- rischen Konsulat in Lyon erfahren. Durch Vermittlung des Konsulates sei er dann nach Genf gelangt. Am. 15. November 1945 wurde er von den schweizerischen Behör- den verhaftet. B. - Mit Gesuch vom 10. Dezember 1945 beantragt Löliger dem Bundestrafgericht unter Berufung auf Art. 148 BStP die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er erklärt, das Urteil vom 18. März 1944 sei ihm am 5. Dezember 1945 durch einen Inspektor der Bundesanwalt- schaft im Gefängnis eröffnet worden. Der Bundesanwalt beantragt, das Gesuch sei abzu- weisen. Das Bundesstrafgericht zieht in Erwägung :

1. - Im Gegensatz zu gewissen anderen Strafprozess- ordnungen (z.B. Art. 167 MStGO, § 197 zürch. StrPO) gestattet Art. 148 BStP die Aufhebung eines in Abwesen- heit des Verurteilten gefällten Urteils nicht schlechthin, sondern lässt sie nur zu, wenn der Verurteilte durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, und er die Aufhebung innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur Kenntnis gelangt ist, anbegehrt. Das hat zur Folge, dass vor der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Entscheid über die Bewilligung der Aufhebung des Urteils ergehen muss. Der Schlussatz von Art. 148 Abs. 3 BStP sagt denn auch ausdrücklich, dass die Aufhebung bewilligt sein müsse, bevor die neue Hauptverhandlung stattfinden kann.

2. - Bei der Einvernahme vom 6. Dezember 1945 hat der Gesuchsteller erklärt, er habe vom Urteil des Bundes- strafgerichts am 14. November 1945 auf dem schweizeri- schen Konsulat in Lyon erfahren. Die Frist, binnen welcher